LG Regensburg 2. Kammer f�r Handelssachen, 2023-01-23, 2 HK O 808/22

2 HK O 808/22Kantonsgericht23.01.2023

Regest

Bei den �� 13 und 18 der Sachverst�ndigenordnung einer Handwerkskammer, die u.a. eine Trennung zwischen der T�tigkeit eines Sachverst�ndigen und seiner sonstigen beruflichen T�tigkeit vorschreiben, handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des � 3a UWG. (Rn. 29 – 32) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG Regensburg 2. Kammer f�r Handelssachen — 2023-01-23 — 2 HK O 808/22 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-23

Aktenzeichen: 2 HK O 808/22

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000.- EUR und, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich, 1. die Bezeichnung „�ffentlich bestellter und vereidigter Sachverst�ndiger“ bei der Werbung f�r Sachverst�ndigenleistung zu verwenden, wenn das Sachgebiet der Bestellung – hier:

Teilgebiet Zentralheizungs- und L�ftungsbau des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks - nicht f�r s�mtliche der beworbenen Sachverst�ndigenleistungen verliehen wurde, wenn dies geschieht wie auf den Seiten 1, 9, und 10, 15 der Anlage K 1 und/oder

  1. im Zusammenhang mit der Bezeichnung „von der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz �ffentlich bestellter und vereidigter Sachverst�ndiger f�r das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk Teilgebiet: Zentralheizungs- und L�ftungsbau“ unter Hinweis auf „Spezialgebiete: Erneuerbare Energien-W�rmepumpen-Blickheizkraftwerke-Heizungswasseranalysen-Schallmessungen-W�rmeverteilnetze-Wirtschaftlichkeitsberechnungen“ zu werben, wenn dies geschieht wie auf den S. 1 und 2 der Anlage K 2

und/oder

  1. unter Hinweis auf „zugelassener Sachverst�ndiger f�r F�rdermittel im Bereich Energieeffizienzanlagen und Geb�ude“ mit der Angabe „�ffentlich bestellter und vereidigter Sachverst�ndiger f�r Zentralheizungs- und L�ftungsbau“ sowie „Sachverst�ndiger f�r Ofen- und Luftheizungsbau, eingetragen in die Handwerksrolle der Handwerkskammer NiederbayernOberpfalz-K�lteanlagenbauer-Installateur-Heizungsbauer-Elektrotechniker-Ofen- und Luftheizungsbauer“ sowie „der Energiedoktor.Energie-Sachverst�ndiger“, zu werben, wenn dies geschieht wie gem. Anlage K 3.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin verlangt als Verband mit ihrer Klage die Unterlassung von bestimmten Werbeanzeigen des Beklagten im Internet.

2 Der Beklagte ist �ffentlich bestellter und vereidigter Sachverst�ndiger f�r Zentralheizungs- und L�ftungsbau. Beanstandet werden bestimmte Formulierungen in Werbungen bzw. E-Mail-Signaturen in den Anlagen K 1, K 2 und K 3.

3 Die Kl�gerin meint, sie sei gem. � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Alle Industrie- und Handelskammern und die meisten Handwerkskammern seien Mitglied in ihrem Verband.

4 Der Beklagte handele unlauter gem. � 3 UWG i.V.m. ��, 13, 18 Abs. 3 Sachverst�ndigenordnung der Handwerkskammer ... (im folgenden: SVO). Dort ist ein Trennungsgebot normiert in dem Sinne, dass ein �ffentlich bestellter und vereidigter Sachverst�ndiger Werbung f�r seine T�tigkeit als Sachverst�ndiger von sonstigen gewerblichen und Beruflichkeiten trennen soll. Die Kl�gerin ist der Ansicht, dass der Beklagte hier gegen dieses Trennungsgebot versto�en habe. Zudem habe der Beklagte entgegen � 13 Abs. 1 Satz 1 der SVO nicht ausreichend darauf hingewiesen, f�r welches Gebiet er �ffentlich bestellt und vereidigt sei.

5 Die �� 18 Abs. 3, 13 Abs. 1 Nr. 1 SVO seien Marktverhaltensregelungen. Diese Normen betr�fen die Selbstdarstellung des Sachverst�ndigen und wirkten sich daher unmittelbar auf seine Werbem�glichkeiten aus. Als Satzung i.S.d. � 36 Abs. 4 Satz 1 Gewerbeordnung unterfalle die SVO auch dem � 3 a UWG.

6 Es handele sich hier nicht um eine Berufsaus�bungsregelung, da der Sachverst�ndige zwar durchaus werben d�rfe, allerdings nur getrennt von seiner Sachverst�ndigent�tigkeit.

7 Die ger�gte Werbung sei geeignet, sp�rbar Mitbewerber i.S.d. � 3 a UWG zu beeintr�chtigen. Die SVO stehe auch im Einklang mit sekund�rem Unionsrecht, weil die Marktverhaltensregelung das sekund�re Unionsrecht in zul�ssiger Weise konkretisiere. Hierzu sei der nationale Gesetzgeber durchaus befugt, soweit dies Richtlinien gestatten w�rden. Dies sei nach der UGP-Richtlinie m�glich. � 3 Abs. 2 UWG diene der Umsetzung des Art. 5 Abs. 2 UGP-Richtlinie. � 3 Abs. 1 UWG entspreche dem Wortlaut der Grundnorm des Art. 5 Abs. 1 UGP-Richtlinie.

8 Zudem versto�e die Werbung des Sachverst�ndigen gegen das Irref�hrungsverbot des � 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 UWG, denn die Formulierung „Sachverst�ndiger f�r altersgerechten Umbau“ stehe direkt unter den Worten „�ffentlich bestellt und vereidigt“, sodass hier die Irref�hrung bereits durch die Signalwirkung entstehe.

9 Auch die E-Mailsignatur sei irref�hrend, weil mehrfach der Begriff „Sachverst�ndiger“ verwendet werde, wobei der Sachverst�ndige tats�chlich nur �ffentlich bestellt und vereidigt f�r das Teilgebiet Zentralheizungs- und L�ftungsbau sei.

10 Der Kl�ger beantragt daher:

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000.- EUR und, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich,

  1. die Bezeichnung „�ffentlich bestellter und vereidigter Sachverst�ndiger“ bei der Werbung f�r Sachverst�ndigenleistung zu verwenden, wenn das Sachgebiet der Bestellung –

hier: Teilgebiet Zentralheizungs- und L�ftungsbau des Installateurs- und Heizungsbauerhandwerks – nicht f�r s�mtliche der beworbenen Sachverst�ndigenleistungen verliehen wurde, wenn dies geschieht wie auf den Seiten 1, 9, und 10, 15 der Anlage K 1 und/oder

  1. im Zusammenhang mit der Bezeichnung „von der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz �ffentlich bestellter und vereidigter Sachverst�ndiger f�r das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk Teilgebiet: Zentralheizungs- und L�ftungsbau“ unter Hinweis auf „Spezialgebiete: Erneuerbare Energien – W�rmepumpen – Blockheizkraftwerke – Heizungswasseranalysen – Schallmessungen – W�rmeverteilnetze – Wirtschaftlichkeitsberechnungen“ zu werben, wenn dies geschieht wie auf den Seiten 1 und 2 der Anlage K 2. und/oder

  2. unter Hinweis auf „zugelassener Sachverst�ndiger f�r F�rdermittel im Bereich Energieeffizienz f�r Anlagen und Geb�ude“ mit der Angabe „�ffentlich bestellter und vereidigter Sachverst�ndiger f�r Zentralheizungs- und L�ftungsbau“ sowie „Sachverst�ndiger f�r Ofen- und Luftheizungsbau, eingetragen in die Handwerksrolle der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz – K�lteanlagenbau – Installateur – Heizungsbauer – Elektrotechniker – Ofen- und Luftheizungsbauer“ sowie „Der Energiedoktor. Energie-Sachverst�ndiger“ zu werben, wenn dies geschieht wie gem�� Anlage K 3.

11 Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

12 Der Beklagte meint, die Kl�gerin sei bereits nicht aktivlegitimiert.

13 Im �brigen liege hier kein Rechtsbruch nach � 3 a UWG vor. Die �� 13, 18 SVO seien lediglich blo�e Ordnungsvorschriften, aber keine Marktverhaltensregelungen.

14 Ohnehin sei die SVO schon gar keine gesetzliche Vorschrift i.S.d. � 3 a UWG.

15 Die �� 13 und 18 SVO h�tten keine unionsrechtliche Grundlage. Die SVO basiere auf � 36 Abs. 4 Gewerbeordnung alter Fassung (2012), jetzt aber gelte Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Verh�ltnism��igkeitsrichtlinie (Richtlinie EU 2018/958) vom 30.7.2020, sodass der � 36 Abs. 4 Gewerbeordnung die neuen S�tze 2 und 3 enthalte. Ein Trennungsgebot finde sich in der europ�ischen Richtlinie gerade nicht, sodass die unionsrechtliche Grundlage fehle.

16 Im �brigen verstie�en die �� 13 und 18 der SVO gegen europarechtliche und grundgesetzliche Vorgaben und seien unverh�ltnism��ig i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz, somit auch unverh�ltnism��ig i.S.d. Art. 7 Abs. 1 EU-RL 2018/958.

17 Im �brigen sei hier auch keine sp�rbare Beeintr�chtigung von Mitbewerbern gegeben.

18 Eine Irref�hrung i.S.d. � 5 UWG liege gerade nicht vor, da die Angaben in der Anlage K 2 deutlich abgesetzt seien und sogar ein Trennstrich vorhanden sei.

19 Die E-Mailsignatur habe auch eine deutliche Absetzung gegen�ber den sonstigen T�tigkeiten, sodass eine Irref�hrung nicht gegeben sei.

20 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die wechselseitigen Schrifts�tze der Parteivertreter samt Anlagen Bezug genommen.

Gründe

21 Die zul�ssige Klage ist vollumf�nglich begr�ndet.

I.

22 1. Die Klage ist zul�ssig. Die Kl�gerin ist als Verband gem�� � 8 Absatz 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.

23 Die Kl�gerin hat hinreichend substantiiert dargelegt, dass eine Vielzahl von Handwerkskammern Mitglied ihres Verbandes sind und somit Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt anbieten wie der Beklagte, sodass dessen Zuwiderhandlung auch die Interessen der kl�gerischen Mitglieder ber�hrt; so sind bis auf die IHK Aa. alle Industrie- und Handelskammern bundesweit Mitglieder des Kl�gers, weiter zahlreiche Sachverst�ndige und Fachverb�nde, so z.B. der Bundesverband �ffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverst�ndiger e. V., sowie das Institut f�r Sachverst�ndigenwesen und der Bundesverband deutscher Sachverst�ndiger und Fachgutachter e.V. Da in all diesen K�rperschaften, Institutionen und Verb�nden Sachverst�ndige und Gutachter organisiert oder angestellt sind, die auf den gleichen oder �hnlichen Sachgebieten wie der Beklagte t�tig sind, liegt eine Klagebefugnis gem�� � 8 Absatz3 Nr. 2 UWG vor.

24 2. Die Klageantr�ge sind auch hinreichend bestimmt genug im Sinne des � 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO. Die Antr�ge sind durch ihre jeweilige Formulierung und die konkrete Inbezugnahme der genau bezeichneten Anlagen hinreichend bestimmt genug, da sie die Tragweite des begehrten Untersagung genau genug erkennen lassen. Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit hat das Gericht daher nicht.

II.

25 Die Klage ist auch vollumf�nglich begr�ndet.

26 Es liegt ein sogenannter Rechtsbruch nach � 3 a UWG in Verbindung mit �� 13, 18 Absatz 3 SVO vor sowie eine Irref�hrung gem�� � 5 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 UWG.

27 Nach Auffassung des Gerichts liegt in den �� 13, 18 Absatz 3 Sachverst�ndigenordnung der Handwerkskammer ... (SVO) eine gesetzliche Vorschrift gem�� � 3 a UWG vor, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Markteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

28 a. Es liegt hier eine gesch�ftliche Handlung im Sinne des � 2 Absatz 1 Nr. 1 UWG vor. Eine derartige gesch�ftliche Handlung ist bereits dann gegeben, wenn das Verhalten einer Person mit der F�rderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchf�hrung eines Vertrages �ber Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenh�ngt. Dies bedeutet, dass eine Person mit Marktbezug, d.h. mit Au�enwirkung handelt und ihre Verhaltensweise objektiv geeignet ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zu f�rdern. Die Handlung muss bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sein, durch Beeinflussung der gesch�ftlichen Entscheidung von Verbrauchern oder anderen Marktteilnehmern den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen Unternehmens zu f�rdern. Dies liegt hier vor, da der Beklagte auf seiner Homepage unter der URL „http. …energie-doktor.de/“und deren jeweiliger Unterseiten sowohl Leistungen als �ffentlich bestellter und vereidigter Sachverst�ndiger als auch andere T�tigkeiten z.B. als Energieberater, Fachplaner f�r Energieeffizienz oder baubiologische Beratungsstelle anbietet (vgl. Anlage K 1). Auch in den Internetwerbungsauftritten, wie sie sich in der Anlage K 2 und K 3 darstellen, handelt der Beklagte im Bezug auf seine Dienstleistungen als Sachverst�ndiger und in anderen Bereichen, durch Werbeauftritte, die objektiv geeignet sind, durch die jeweiligen Formulierungen den eigenen Wettbewerb zu f�rdern. Eine gesch�ftliche Handlung im Sinne des � 2 Absatz 1 Nr. 1 UWG liegt daher vor.

29 b. Es handelt sich bei den �� 13 und 18 der SVO auch um Marktverhaltensregelungen und nicht um blo�e Ordnungsvorschriften. Im � 13 Absatz 1 Nr. 1 SVO ist geregelt, dass der Sachverst�ndige in der Werbung darauf hinweisen muss, f�r welches Gebiet er �ffentlich bestellt und vereidigt wurde. In � 18 Absatz 3 SVO ist das sogenannte Trennungsgebot normiert, dass der Sachverst�ndige gehalten ist, in der Werbung f�r seine T�tigkeit als �ffentlich bestellter und vereidigter Sachverst�ndiger diese von seiner sonstigen gewerblichen und beruflichen T�tigkeit zu trennen. Die Bestimmungen betreffen daher die Darstellung des Sachverst�ndigen in seiner Werbung und wirken sich unmittelbar auf seine Werbem�glichkeiten aus. Das Marktverhalten ist jede T�tigkeit auf einem Markt, die objektiv der F�rderung des Absatzes oder des Bezugs eines Unternehmens dient, sodass auch und gerade die Werbung einschlie�lich der Aufmerksamkeitswerbung hiervon erfasst wird. Die beiden genannten Vorschriften der SVO dienen zumindest auch dem Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer. Insbesondere die Bestimmung, dass darauf hingewiesen werden muss, f�r welches Gebiet der Sachverst�ndige �ffentlich bestellt und vereidigt ist, sch�tzt den Verbraucher, da ein durchschnittlicher Verbraucher ein erh�htes Ma� an Vertrauen und Glaubw�rdigkeit mit der Bezeichnung „�ffentlich bestellt und vereidigt“ verbindet. Andere Sachverst�ndige, die ebenfalls auf dem Gebiet �ffentlich bestellt und vereidigt sind, haben gleichfalls ein Interesse daran, dass nur gleich qualifizierte Sachverst�ndige sich mit dieser Bezeichnung benennen d�rfen.

30 Das in � 18 Absatz 3 SVO normierte Trennungsgebot sch�tzt zumindest auch weitere Marktteilnehmer, da die Vermischung mit der gewerblichen T�tigkeit und der Sachverst�ndigent�tigkeit aufgrund erh�hter Vertrauenszusprechung durch die Verbraucher dazu f�hren kann, dass Mitbewerber, die ihre gewerbliche T�tigkeit von der T�tigkeit als Sachverst�ndiger trennen, wom�glich in geringerem Umfang von Verbrauchern beauftragt werden als derjenige, der das Trennungsgebot nicht beachtet.

31 Die SVO ist auch als Satzung gem�� � 36 Absatz 4 Satz 1 Gewerbeordnung zu qualifizieren und f�llt als Satzung unter die gesetzlichen Vorschriften im Sinne � 3 a UWG.

32 Soweit der Beklagte r�gt, dass es an einer unionsrechtlichen Grundlage f�r die �� 13 und 18 SVO fehle, da diese noch auf dem � 36 Absatz 4 Gewerbeordnung (GewO) alter Fassung beruhen und dem � 36 Absatz 4 GewO nunmehr neu die S�tze 2 und 3 zur Umsetzung der europ�ischen Richtlinie EU 2018/958 erfolgt sei, ist es nach Auffassung des Gerichtes entscheidend, ob die jeweilige Marktverhaltensregelung mit dem vorrangigen Unionsrecht vereinbar ist. Die zuweilen in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass ein Versto� gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach � 3 a UWG nur noch dann begr�nden k�nne, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsrecht haben, erscheint dem Gericht zu eng, um der Vielfalt aller Marktverhaltensregelungen gerecht zu werden. � 3 a UWG sollte grunds�tzlich nur auf solche nationalen Marktverhaltensregelungen anzuwenden sein, die im Einklang mit den prim�ren und dem sekund�ren Unionsrecht stehen, sodass die jeweilige Marktverhaltensregelung unionsrechtskonform und insbesondere richtlinienkonform auszulegen ist. Die hier in Frage stehende SVO wurde in Form einer autonomen Satzung seitens der Handwerkskammer erlassen und es ist nicht ersichtlich, in wieweit das dort in � 18 normierte Trennungsgebot gegen Unionsrecht oder gegen Artikel 12 Grundgesetz versto�en sollte. Dem Sachverst�ndigen wird nicht schlechterdings jegliche Werbung untersagt geschweige denn seine Sachverst�ndigent�tigkeit als solches, sondern lediglich die M�glichkeit der Werbung dahingehend eingeschr�nkt, dass diese f�r den gewerblichen Bereich getrennt von der Sachverst�ndigent�tigkeit erfolgen soll. Damit wird die Sachverst�ndigent�tigkeit an sich ebenso wenig eingeschr�nkt wie die gewerbliche T�tigkeit, sondern lediglich die Werbung hierf�r in angemessener Weise begrenzt. Diese Regelung ist auch im verfassungsrechtlichen Sinne verh�ltnism��ig. Sie erscheint erforderlich, um die Verbraucherinteressen zu sch�tzen, da diese vor der Fehlvorstellung bewahrt werden sollen, dass der Sachverst�ndige aufgrund seiner �ffentlichen Bestellung auch auf seinen sonstigen beruflichen T�tigkeiten besonders sachverst�ndig und vertrauensw�rdig sei oder gar mit seinem Gewerbe keine kommerziellen Interessen verfolge. Demgegen�ber ist die nur geringf�gige Beschr�nkung seiner Berufsaus�bungsfreiheit durch die gewisse Einschr�nkung seiner Werbem�glichkeiten angemessen und somit verh�ltnism��ig.

33 Durch die Angabe als �ffentlich bestellter und vereidigter Sachverst�ndiger auf der Internetseite „Dr. A. I. Fachplaner f�r Energieeffizienz – Sachverst�ndigenwesen – der Energiedoktor“ – wie geschehen in der Anlage K 1 – verst��t der Beklagte somit gegen das Trennungsgebot, da dort auf ein und derselben Homepage f�r die gewerblicheT�tigkeit und die T�tigkeit als �ffentlich bestellter und vereidigter Sachverst�ndiger geworben wird. Dies stellt somit einen Rechtsbruch nach � 3 a UWG dar.

34 Der Versto� ist auch geeignet, Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern sp�rbar zu beeintr�chtigen, da ein Verbraucher irrig annehmen wird, dass ein �ffentlich bestellter Sachverst�ndiger auch im Gesch�ftsleben deutlich unabh�ngiger und unparteiischer agiere als ein am Verkauf und Gewinn interessierter Gesch�ftsmann. Ebenso beeintr�chtigt es die Interessen von anderen Handwerkern auf demselben Gebiet, denen wom�glich eine entsprechend hohe Qualifikation mangels der Angabe als �ffentlich bestellter und vereidigter Sachverst�ndiger abgesprochen wird und diese somit wom�glich eine weniger gute Marktposition entfalten k�nnen. b.

35 Der Beklagte hat zudem nicht, wie es � 13 Absatz 1 Nr. 1 SVO vorsieht, exakt sein Bestellungsgebiet f�r das „Teilgebiet Zentralheizungs- und L�ftungsbau“ angegeben und hiermit in der Anlage K 1, K 2 und K 3 auch gegen diese marktverhaltensregelnde Vorschrift versto�en, sodass auch hier ein Rechtsbruch im Sinne des � 3 a UWG vorliegt.

36 Zugleich liegt hierin auch eine irref�hrende Werbung im Sinne des � 5 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 UWG.

37 In der Anlage K 1 Seite 1 ist durch Unterstreichung hervorgehoben: „Dr. A. �ffentlich bestellter und vereidigter Sachverst�ndiger“, ohne dass dort das Bestellungsgebiet �berhaupt angegeben ist, ebenso auf Seite 2 der Anlage K 1, Seite 10 der Anlage K 1, Seite 15, Seite 22 und 23 der Anlage K 1.

38 Mit der �ffentlichen Bestellung eines Sachverst�ndigen verbindet der durchschnittliche Verbraucher ein erh�htes Ma� an Glaubw�rdigkeit, Vertrauen und Sachkunde in die jeweilige Person des Sachverst�ndigen. Der Verbraucher wird und darf erwarten, dass der Bestellte auch tats�chlich seiner Bezeichnung entsprechend bestellt ist bzw. seine Bezeichnung auch nur entsprechend seiner Bestellung f�hrt. Durch die Nichtangabe des Bestellungs-(Teil) gebietes wird beim Verbrauch der irrige Eindruck erweckt, dass der Beklagte f�r s�mtliche T�tigkeitsgebiete, die er in der Anlage K 1 anspricht, auch �ffentlich bestellt und vereidigt sei, was tats�chlich nicht der Fall ist. Damit liegt eine irref�hrende Werbung im Sinne des � 5 UWG vor.

39 c. Bez�glich der Anlage K 2 liegt eine Irref�hrung darin, dass die Bezeichnung „�ffentlich bestellter und vereidigter Sachverst�ndiger“gefolgt wird von der Formulierung:“ Spezialgebiete: Erneuerbare Energien, W�rmepumpen, Blockheizkraftwerke, Heizungswasseranalysen, Schallmessungen, W�rmeverteilnetze, Wirtschaftlichkeitsberechnungen“ und nur danebenstehend aufgef�hrt wird: „Von der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz f�r das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk, Teilgebiet Zentralheizungs- und L�ftungsbau.“ Der Blick des durchschnittlichen Betrachters f�llt jedoch zun�chst auf die in einem Absatz stehenden Formulierungen des �ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst�ndigen mit den Spezialgebieten, w�hrend hingegen sich die Einschr�nkung auf dasTeilgebiet der Bestellung erst auf den weiteren Blick erschlie�t, da dieses Teilgebiet in einer zus�tzlichen Spalte neben der Bezeichnung „�ffentlich bestellter und vereidigter Sachverst�ndiger“ zu finden ist.

40 Zudem ist irref�hrend, dass in gr��erer Schrift und Fettdruck in derselben Spalte wie die Formulierung „�ffentlich bestellter und vereidigter Sachverst�ndiger“ geschrieben steht: „Sachverst�ndiger f�r altersgerechten Umbau“, sodass der unbefangene Leser davon ausgehen wird, dass sich diese Sachverst�ndigent�tigkeit auch auf eine �ffentliche Bestellung bezieht, zumal direkt unter der Bezeichnung „Sachverst�ndiger f�r altersgerechten Umbau“ nur mit wenigen Leerzeilen abgetrennt der Satz steht: „Als �ffentlich bestellter und vereidigter Sachverst�ndiger stehe ich auch ihnen als erfahrender Experte zur Seite (…)“, sodass gerade durch diese Formulierung suggeriert wird, dass auch eine �ffentliche Bestellung f�r den altersgerechten Umbau vorliegt, was tats�chlich nicht der Fall ist.

41 d. Bez�glich der Anlage K 3 liegt die Irref�hrung darin, dass direkt oberhalb der korrekten Bezeichnung „�ffentlich bestellter und vereidigter Sachverst�ndiger f�r Zentralheizungs- und L�ftungsbau“ angegeben ist: „Zugelassener Sachverst�ndiger f�r F�rdermittel im Bereich Energieeffizienz f�r Anlagen und Geb�ude“ und direkt unter der �ffentlichen Bestellung angegeben ist „Sachverst�ndiger f�r Ofen- und Luftheizungsbauer“; die oben und unten stehende Bezeichnungen sind in derselben Schriftgr��e und Fettdruck gestaltet wie die Bezeichnung „�ffentlich bestellter und vereidigter Sachverst�ndiger f�r Zentralheizungs- und L�ftungsbau“, sodass f�r den durchschnittlichen Betrachter eine Einheit dieser Bezeichnungen entsteht und der irref�hrende Eindruck erweckt werden kann, dass auch f�r diese Gebiete eine �ffentliche Bestellung vorliegt, was nicht zutrifft.

42 Hierdurch ist eine Irref�hrung in allen drei F�llen bzw. allen drei Anlagen K1-K3 gegeben, da der durchschnittliche Verbraucher gerade Hinweisen bei einer Berufsbezeichnung, aus denen sich die Anerkennung durch eine staatliche Institution desjenigen ergibt, der hiermit wirbt, entnehmen wird, dass der Werbende ein staatlich anerkannter Fachmann ist und dadurch Fachwissen besitzt, welches den �blichen Standard seiner Mitbewerber in besonderer Weise �bersteigt.

43 e. Eine Wiederholungsgefahr wird aufgrund der bereits verwirklichten Verst��e vermutet.

44 3. Dem Kl�ger steht ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gem�� � 13 Absatz 3 UWG zu. Der Kl�ger hat die Kosten nachvollziehbar begr�ndet und diese erscheinen aus Sicht des Gerichts auch als angemessen, � 287 ZPO.

45 Die Zinsen folgen aus �� 291, 288 Absatz 1 BGB.

III.

46 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 ZPO. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 709 Satz 1 ZPO.

Leitsatz

Bei den �� 13 und 18 der Sachverst�ndigenordnung einer Handwerkskammer, die u.a. eine Trennung zwischen der T�tigkeit eines Sachverst�ndigen und seiner sonstigen beruflichen T�tigkeit vorschreiben, handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des � 3a UWG. (Rn. 29 – 32) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Gibt ein �ffentlich bestellter und vereidigter Sachverst�ndiger seine Bestellung ohne Angabe des Bestellungsgebietes an, kann dies irref�hrend im Sinne des � 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 3 UWG sein. (Rn. 36 – 38) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Versto� gegen das sogenannte "Trennungsgebot" durch einen �ffentlich bestellten Sachverst�ndigen

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