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4 O 13063/22•LG M�nchen I 4. Zivilkammer, 2023-03-30, 4 O 13063/22
4 O 13063/22Kantonsgericht / IV. Zivilkammer30.03.2023
Die dynamische Einbindung von Google-Fonts und die �bertragung der IP-Adresse - ohne zwingenden technischen Grund und ohne eine Einwilligung - in die USA an die Fa. Google kann eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts darstellen. Eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts als Teil des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts setzt allerdings voraus, dass tats�chlich eine pers�nliche Betroffenheit gegeben ist. (Rn. 26 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-03-30
Aktenzeichen: 4 O 13063/22
Dokumenttyp: Endurteil
Es wird festgestellt, dass der Beklagte keinen Anspruch gegen den Kl�ger auf Unterlassung des Einbindens von Google-Schriftarten auf der Website…at, wie behauptet mit Schreiben des Beklagten an den Kl�ger vom 20.10.2022.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte keinen Anspruch gegen den Kl�ger auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aufgrund des Einbindens von Google-Schriftarten auf der Website… hat, wie behauptet mit Schreiben des Beklagten an den Kl�ger vom 20.10.2022.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 3 f�r den Kl�ger gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten im Wege einer negativen Feststellungsklage �ber einen Unterlassungsanspruch des Beklagten gegen den Kl�ger wegen der Einbindung sog. Google-Fonts sowie weitere Anspr�che.
… eine Internetpr�senz. Auf dieser Website waren bis in den Oktober 2022 von der Fa. Google bereitgestellte Schriftarten, sog. Fonts, dergestalt „dynamisch“ eingebunden, dass bei einem Besuch der Website die IP-Adresse des Besuchers an die Fa. Google in die USA �bermittelt wurde. Dies beruht auf einem Angebot der Fa. Google an die Betreiber von Websites in Form der Bereitstellung sog. Google-Fonts mit dynamischer Einbindung. In technischer Hinsicht w�re es auch m�glich gewesen, die Google-Fonts lokal einzubinden, so dass bei einem Aufruf der Website die IP-Adresse des Besuchers nicht an die Fa. Google in die USA �bermittelt wurde.
2 Der Beklagte setzte ein automatisiertes System, einen sog. „Crawler“ ein, um Websites zu ermitteln, auf welchen eine dynamische Einbindung von Google-Fonts programmiert war. In einer zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen, jedenfalls aber mindestens h�heren zweistelligen Zahl an F�llen (vgl. die seitens des Kl�gers eingereichten Aufstellungen zu Abmahnf�llen des Beklagten; im Termin zur m�ndlichen Verhandlung vom 09.03.2023 sprach der informatorisch angeh�rte Prozessbevollm�chtigte des Kl�gers von einer niedrigen sechsstelligen Zahl), lie� der Beklagte sodann durch R. „Abmahnschreiben“ an die Betreiber entsprechender Websites mit dynamischer Einbindung von Google-Fonts verschicken.
3 Unter dem 20.10.2022 verschickte R. „namens und im Auftrag“ des Beklagten unter dem Titel „Pers�nlichkeitsrechtsverletzung Datenschutz Google Fonts, hier: Abmahnung“ ein Schreiben an den Kl�ger. In dem Schreiben hei�t es zun�chst:
„Unsere Mandantschaft ist Teil der Interessensgemeinschaft Datenschutz; kurz: IG Datenschutz (www.igdatenschutz.de). Die IG Datenschutz hat sich der Verteidigung und Durchsetzung des Datenschutzes auf zivilrechtlichem Weg verschrieben. Der IG Datenschutz ist aufgefallen, dass Sie auf Ihrer Webseite Google Fonts verwenden. Google Fonts ist auf Ihrer Webseite derart installiert, dass u.a. die IP-Adresse des Besuchers Ihrer Webseite an Google in den USA weitergeleitet wird. Dieser Vorgang wurde auf Bitten unserer Mandantschaft mit ihrer IP-Adresse technisch, wie anliegend dargestellt, gesichert, wobei sich die Weiterleitung an Google aus dem hervorgehobenen Link best�tigt.“
4 Nach Rechtsausf�hrungen, dass die unerlaubte Weitergabe der IP-Adresse eine Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts darstelle, wird weiter ausgef�hrt was folgt:
„Aufgrund des Versto�es hat unsere Mandantschaft gegen Sie u.a. einen Anspruch auf Unterlassung. Deutsche Gerichte haben in den letzten zwei Jahren Betroffenen von unterschiedlichsten Datenschutzverst��en Schmerzensgelder in einer Breite bis zu einem Maximum von 2.500,00 € zugesprochen (beispielhaft LG M�nchen I, Urteil vom 09.12.2021 – 31 O 16606/20 (2.500,00 €); LAG Hamm, Urteil vom 14.12.2021 – 17 Sa 1185/20 (2.000,00 €); LAG Hannover, Urteil vom 22.10.2021 – 16 Sa 761/20 (1.250,00 €); LG L�neburg, Urteil vom 14.07.2020 – 9 O 145/19 (1.000,00 €), AG Hildesheim, Urteil vom 05.10.2020 – 43 C 145/19 (800,00 €); AG Pfaffenhofen/Ilm, Urteil vom 09.09.2021 – 2 C 133/21 (300,00 €); LAG K�ln, Urteil vom 14.09.2020 – 2 Sa 358/20 (300,00 €); LG M�nchen, Urteil vom 20.01.2022 – 3 O 17493/29 (100,00 €).
Unsere Mandantschaft ist im Falle der unverz�glichen Beendigung des Versto�es und Zahlung eines Betrags in H�he von
170,00 €
auf unser Treuhand-Mandanten-Konto bei der […] bis zum
03.11.2022
bereit, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Geldempfangsvollmacht liegt, wie beigef�gt, vor.“
5 Nach der Anlage zum Schreiben erfolgte der Besuch der Website des Kl�gers am 17.09.2022. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K1 verwiesen.
6 Der Kl�ger �nderte mittlerweile die Art der Einbindung von Google-Fonts auf seiner Website.
7 Der Kl�ger bringt vor, der Beklagte betreibe die „bislang gewaltigste Abmahnwelle“ in Deutschland. Er lasse durch Rechtsanwalt … automatisiert Abmahnschreiben im sechs- oder sogar siebenstelligen Bereich seit Sp�tsommer 2022 versenden. In den Schreiben werde behauptet, der Beklagte habe die jeweilige Website des Abgemahnten besucht und der Beklagte f�hle sich deshalb in seinen Rechten verletzt. Tats�chlich habe der Beklagte aber pers�nlich keine Websites aufgesucht und k�nne daher auch keinerlei pers�nliche Betroffenheit gesp�rt haben. Schon die von RA … vergebenen Aktenzeichen zeigten, dass die Zahl der versendeten Abmahnschreiben bereits in den sechs- oder siebenstelligen Bereich ginge. Auch w�rde die Versendung der Abmahnschreiben automatisiert erfolgen. Fehler bei den Abmahnungen wie das Abmahnen von Website-Betreibern, deren dynamische Einbindung von Google-Fonts gar nicht aktiv gewesen seien oder die andere Fonts verwendeten, zeigten, dass tats�chlich �berhaupt keine h�ndische Pr�fung der Vorg�nge stattfinde.
8 Der Kl�ger ist der Rechtsansicht, mit dem „Abmahnschreiben“ begehe der Beklagte eine strafrechtlich relevante T�uschungshandlung. Der Beklagte suggeriere in den Abmahnschreiben, dass er die jeweilige Website pers�nlich aufgesucht habe. Die in den Abmahnschreiben angef�hrten Anspr�che best�nden allesamt nicht. Der Beklagte habe mangels Rechtsverletzung keinen Unterlassungsanspruch gegen den Kl�ger aus �� 823 Abs. 1, 1004 BGD sowie Art. 82 DS-GVO oder auf anderer Rechtsgrundlage. Bei Einsatz eines Crawlers k�nne keine Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts vorliegen.
9 Der Kl�ger beantragt:
I. Es wird festgestellt, dass der Beklagte keinen Anspruch gegen den Kl�ger auf Unterlassung des Einbindens von Google-Schriftarten auf die Website … hat, wie behauptet mit Abmahnschreiben vom 20.10.2022.
II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte keinen Anspruch gegen den Kl�ger auf Zahlung eines imagin�ren Schmerzensgeldes aufgrund des Einbindens von Google-Schriftarten auf die Website … hat, wie behauptet mit Abmahnschreiben vom 20.10.2022.
10 Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
11 Der Beklagte bringt vor, sein Hauptinteresse bei den Abmahnungen sei es gewesen, Aufmerksamkeit f�r das Thema Google-Fonts zu bewirken. Nur mittels Informationsschreiben ohne jegliche Konsequenz sei dies nicht m�glich gewesen. Der durch die Nutzung von Google-Fonts unter Teilnahme des Kl�gers geschaffene Angstraum Internet erzeuge bei ihm Schmerzen.
12 Der Beklagte tr�gt weiter vor, er habe nicht die Zahlung von 170 € gefordert, sondern den Abgemahnten ein im Zweifel verhandelbares Vergleichsangebot unterbreitet. Der eingesetzte Webcrawler sei auf einen Laptop von ihm eingerichtet worden, die genutzte IP-Adresse sei die ihm vom Provider dynamisch zugeordnete IP-Adresse.
13 Der Beklagte ist der Rechtsauffassung, der Kl�ger �bersehe bereits, dass er nicht jegliche Einbindung von Fonts angegangen sei, sondern nur eine Einbindung unter Weiterleitung seiner IP-Adresse zu Google in die USA. Es liege auch keine Provokation seinerseits vor, weil die Website gerade vor dem Besuch und der Abmahnung eben nicht datenschutzkonform gewesen sei. Auch sei sein Handeln nicht rechtsmissbr�uchlich.
14 Der Kl�ger repliziert, der Beklagte k�nne die Zahl der Abmahnungen, welche er vortrage, nicht einfach bestreiten, sondern m�sse dies ggf. qualifiziert bestreiten. Den Beklagten treffe eine sekund�re Darlegungslast. Die Abmahnungen seien vollautomatisch versendet worden. Es fehle bereits ein ausreichender Nachweis, dass �berhaupt eine IP-Adresse des Beklagten in die USA �bertragen worden sei.
15 Im Termin zur m�ndlichen Verhandlung vom 09.03.2023 hat das Gericht den Beklagten, vertreten durch dessen Prozessbevollm�chtigten, informatorisch angeh�rt. Hinsichtlich des Ergebnisses der informatorischen Anh�rung wird auf das Protokoll �ber die m�ndliche Verhandlung vom 09.03.2023 verwiesen.
16 Zur Erg�nzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die gewechselten Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll �ber die m�ndliche Verhandlung vom 09.03.2023.
17 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet.
A.
18 Die Klage ist zul�ssig. Insbesondere besteht das erforderliche Feststellungsinteresse (� 256 ZPO) f�r die begehrten Feststellungen, dass dem Beklagten keine Anspr�che gegen den Kl�ger zust�nden.
19 Der Beklagte ber�hmt sich in dem Schreiben vom 20.10.2022 eines Anspruchs gegen den Kl�ger auf Unterlassung. Das Angebot des Beklagten, „Anspr�che“ nicht weiter zu verfolgen, wenn der Kl�ger zu einer Vergleichszahlung von 170 € bereit sei, nach Rechtsausf�hrungen dazu, dass wegen Datenschutzverst��en deutsche Gerichte in den letzten Jahren Schmerzensgelder bis zu 2.500 € zugesprochen h�tten, ist nach dem objektiven Empf�ngerhorizont (�� 133, 157 BGB) dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte auch einen bestehenden eigenen entsprechenden Schmerzensgeldanspruch behauptet. Das von einem Rechtsanwalt formulierte Schreiben ist bewusst so formuliert, dass bei einem durchschnittlichen Leser der Eindruck erweckt wird, es bestehe auch im Fall des Beklagten ein Zahlungsanspruch, dessen H�he zwischen 100 € und 2.500 € liegen k�nne. Auch wenn nicht unmittelbar angek�ndigt wird, bei Nichtzahlung der 170 € einen Unterlassungsanspruch und einen Schmerzensgeldanspruch gerichtlich geltend zu machen, ist die gesamte Aufmachung des Schreibens – von einem Rechtsanwalt versendet, Bezeichnung als Abmahnschreiben, Verweis auf ergangene Rechtsprechung, Nennung eines konkreten Zahlungsbetrags – geeignet, beim Empf�nger den Eindruck zu erwecken, der Beklagte sehe einen Unterlassungs- und Schmerzensgeldanspruch seinerseits, dessen Durchsetzung auch drohe. Genau diese Drohungswirkung ist nach Auffassung des Gerichts seitens des Beklagten auch beabsichtigt gewesen.
20 Unerheblich f�r die Frage eines Ber�hmens des Beklagten hinsichtlich der gegenst�ndlichen Anspr�che ist die Tatsache, dass die versendete „Abmahnung“ nicht allen Anforderungen an ein Abmahnschreiben, welche durch die obergerichtliche Rechtsprechung aufgestellt wurden, gen�gt. Entscheidend f�r den vorliegenden Rechtsstreit ist die Frage, welchen Eindruck der Beklagte nach dem objektiven Empf�ngerhorizont bei den Adressaten seiner Schreiben erwirkte, nicht die Erf�llung von Anforderungen an Abmahnschreiben, um eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten f�r diese zu erlangen. Insoweit wird in der Abmahnung Anlage K1 auch gar kein Ersatz gefordert.
21 Abweichend von der Rechtsauffassung des Beklagten geht das Gericht nicht davon aus, dass der Kl�ger mit dem Antragstenor – welchen das Gericht insoweit �bernommen hat – jegliche Einbindung von Google-Fonts auf seiner Website als durch den Beklagten angegriffen erachtet. Aus der Abmahnung Anlage K1 geht eindeutig hervor, dass der Beklagte sich gerade gegen die dynamische Einbindung von Google-Fonts wendet und durch die Bezugnahme des Kl�gers auf das Schreiben vom 20.10.2022 im Antrag wird der Gegenstand der negativen Feststellungsklage hinreichend bestimmt.
B.
22 Die Klage ist auch begr�ndet. Der Kl�ger kann Feststellung verlangen, dass der Beklagte gegen ihn keinen Unterlassungs- und Schmerzensgeldanspruch hat.
23 I. Der Beklagte hatte gegen den Kl�ger keinen Unterlassungsanspruch, so dass der Kl�ger auf Grund des Ber�hmens des Beklagten in dem Schreiben vom 20.10.2022 Feststellung des Nichtbestehens eines entsprechenden Unterlassungsanspruchs verlangen kann.
24 1. Es kann offenbleiben, ob die auf der Website des Kl�gers fr�her bestehende dynamische Einbindung von Google-Fonts gegen die DSGVO verstie�. Es muss auch nicht entschieden werden, ob bei Einsatz eines Webcrawlers, um Websites zu finden, auf denen Google-Fonts dynamisch eingebunden sind, eine Einwilligung des Verwenders des Webcrawlers in die �bermittlung seiner IP-Adresse in die USA anzunehmen sein k�nnte, gerade weil mit dem Webcrawler behauptete Verst��e gegen die DSGVO ermittelt und dokumentiert werden sollten.
25 2. Jedenfalls fehlt es an den Voraussetzungen des beklagtenseits ber�hmten (dazu s.o.) Unterlassungsanspruchs. In dem Schreiben vom 20.10.2022 behauptet der Beklagte eine Verletzung seines allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach � 823 Abs. 1 BGB. Eine solche Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts liegt hier aber nicht vor.
26 a) Im Ausgangspunkt teilt das Gericht noch die Auffassung des Beklagten, dass wenn die dynamische Einbindung von Google-Fonts gegen die DSGVO verst��t und seine IP-Adresse ohne zwingenden technischen Grund und ohne Einwilligung seinerseits in die USA an die Fa. Google �bertragen wird, dies eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts darstellen kann.
27 b) Allerdings setzt eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts als Teil des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts voraus, dass tats�chlich eine pers�nliche Betroffenheit gegeben ist. Nach den Ausf�hrungen in den Schrifts�tzen der Parteien sowie des weiteren Akteninhalts und der Erkl�rungen der Parteien im Termin zur m�ndlichen Verhandlung ist das Gericht davon �berzeugt, dass eine solche pers�nliche Betroffenheit hier nicht gegeben war. Es ist nicht davon auszugehen – und sp�testens seit dem Termin zur m�ndlichen Verhandlung vom 09.03.2023 wohl auch unstreitig –, dass der Beklagte tats�chlich pers�nlich die Website des Kl�gers aufgesucht hat bzw. die Websites anderer Abgemahnter. Vielmehr wurde ein automatisiertes Programm (sog. Crawler) eingesetzt, um Websites aufzufinden, auf denen Google-Fonts dynamisch eingebunden waren. Bereits die Formulierung „dieser Vorgang wurde auf Bitten unserer Mandantschaft mit ihrer IP-Adresse technisch, wie anliegend dargestellt, gesichert“ ist insoweit nicht nachzuvollziehen. Was soll „gesichert“ genau bedeuten? Wurde jetzt ein Versto� durch eine angeblich vom Kl�ger personenverschiedene „IG Datenschutz“ festgestellt und dann gezielt die Website ohne Mitwirkung des Beklagten unter Nutzung angeblich seiner IP-Adresse automatisiert aufgesucht? Oder stellte der Beklagte pers�nlich die dynamische Einbindung mit einem Crawler fest, jedoch ohne die Websites pers�nlich aufgesucht zu haben – letzteres w�re schon angesichts der Vielzahl an Seiten innerhalb der zur Verf�gung stehenden Zeiten nicht m�glich gewesen. Unabh�ngig davon, welcher der genannten Varianten sich tats�chlich zutrug – die Angaben des Prozessbevollm�chtigten des Beklagten im Termin zur m�ndlichen Verhandlung vom 09.03.2023 insoweit ergaben f�r das Gericht keine Sicherheit, wer genau was machte –, fehlt es in allen F�llen an einer pers�nlichen Betroffenheit des Beklagten als Voraussetzung einer Verletzung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts. Wer Websites gar nicht pers�nlich aufsucht, kann pers�nlich auch keine Ver�rgerung oder Verunsicherung �ber die �bertragung seiner IP-Adresse an die Fa. Google in den USA versp�ren.
28 c) Selbst wenn jedoch angenommen w�rde, dass auch ein automatisierter Besuch einer Website, der zur �bertragung der IP-Adresse des Nutzers f�hrt, grunds�tzlich geeignet w�re, eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts zu begr�nden, so scheidet ein Unterlassungsanspruch des Beklagten gegen den Kl�ger unter dem Gesichtspunkt der Tatprovokation aus. Der mutma�lich vom Beklagten eingesetzte Crawler sollte ja gerade Websites mit dynamischer Google-Fonts-Einbindung finden. Die �bertragung der IP-Adresse in die USA war dann auch zwingende Voraussetzung, um �berhaupt einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Wer sich aber bewusst und gezielt in eine Situation begibt, in der ihm eine Pers�nlichkeitsrechtsverletzung droht, gerade um die Pers�nlichkeitsverletzung an sich zu erfahren, um sodann daraus Anspr�che zu begr�nden, ist nicht schutzbed�rftig.
29 Die Situation insoweit ist auch nicht zu vergleichen mit der eines Testkaufs in lauterkeitsrechtlichen F�llen. Bei den Testkauff�llen geht es darum, Wettbewerbsverst��e von Unternehmern an gutgl�ubigen Kunden zu dokumentieren. Der einzelne Testk�ufer selber wei� von dem drohenden Wettbewerbsversto� oder vermutet jedenfalls einen solchen. Er will diesen Versto� selber aber nicht, sondern will gerade die Abstellung des wettbewerbswidrigen Verhaltens in der Zukunft. Selbst wenn man dem Beklagten zubilligen w�rde, auch ihm sei es darum gegangen, weitverbreitete Verst��e gegen die DSGVO bei der Einbindung von Google-Fonts zu dokumentieren, um damit andere Internetnutzer zu sch�tzen, w�rde eine solche – vom Gericht ohnehin nicht gesehene – Haltung des Beklagten ihre Grenze jedenfalls darin finden, dass Anspr�che dann ausgeschlossen sind, wenn eindeutig vorrangiges Motiv eine Gewinnerzielung auf Grund entsprechender Datenschutzverst��e ist. Davon ist hier jedoch auszugehen. Bereits die Zahl der vom Kl�ger in den Falllisten dokumentierten F�lle ist hoch, wenngleich bei weitem nicht in einer sechs- oder siebenstelligen Fallzahl. Im Termin zur m�ndlichen Verhandlung gab der Prozessbevollm�chtigte des Beklagten, der anstelle des geladenen, aber nicht pers�nlich erschienenen Beklagten informatorisch angeh�rt wurde, an, die Zahl der Abmahnungen liege in einem niedrigen sechsstelligen Bereich. Dies w�rde also mindestens 100.000 Abmahnungen bedeuten. Die Versendung von mindestens 100.000 Abmahnschreiben durch einen Rechtsanwalt zu beauftragen und der Versand selber bedeutet aber erhebliche Aufwendungen, sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht, jedenfalls dann, wenn diese Abmahnschreiben nicht v�llig automatisiert erstellt und versendet werden. Das Gericht erachtet es f�r kaum denkbar, dass eine Privatperson nur aus Ver�rgerung �ber einen aus ihrer Sich: gegebenen und weit verbreiteten Datenschutzversto� von Website-Betreibern den mit der Versendung von mindestens 100.00 Abmahnschreiben verbundenen Aufwand auf sich nehmen wird, nur um auf den von ihm gesehenen Missstand beim Datenschutz aufmerksam zu machen. Zudem hat der Beklagte an die Adressaten seiner „Abmahnungen“ nicht blo�e Informationsschreiben versendet bzw. versenden lassen, sondern diese ausdr�cklich als „Abmahnung“ bezeichnet. Die Schreiben wurden auch nicht durch den Beklagten pers�nlich versendet, sondern in seinem Namen durch Rechtsanwalt … Die gezielte Einschaltung eines Rechtsanwalts und die Bezeichnung als „Abmahnung“ sollte zur �berzeugung des Gerichts die Drohkulisse gegen�ber den Empf�ngern der „Abmahnungen“ vergr��ern. Zudem ist die fehlende Weiterverfolgung der behaupteten Anspr�che bei Gericht zu ber�cksichtigen. Anders als bei einem Testkauf in lauterkeitsrechtlichen Konstellationen geht das Gericht schon auf der Basis der eigenen Angaben des Beklagten davon aus, dass der Beklagte nie vorhatte, auch nur eine irgendwie nennenswerte Zahl an F�llen im Vergleich zur Zahl der Abmahnungen zu Gericht zu bringen. Hierf�r h�tte der Beklagte wegen des durch ihn zu leistenden Gerichtskostenvorschusses bereits erhebliche finanzielle Mittel aufbringen m�ssen, ohne dass zu erkennen ist, dass der Beklagte �ber solche als vormals gerichtlich bestellter Betreuer verf�gen w�rde.
30 Die Tatsache, dass der Beklagte, vertreten durch seinen Prozessbevollm�chtigten die Frage des Gerichts nach den konkret aus der Versendung erzielten Einnahmen durch Zahlungen anderer Empf�nger vergleichbarer Schreiben nicht beantworten wollte – dass er es nicht konnte ergibt sich aus der Angabe „Ich habe nur die Informationen der Staatsanwaltschaft“ eindeutig nicht –, belegt f�r das Gericht weiter, dass es dem Beklagten gerade darum ging, von den Abgemahnten die geforderten 170 € zu erhalten und daraus eine Einnahmequelle von nicht unerheblicher Bedeutung �ber einen nicht kurzen Zeitraum zu begr�nden. Zwar wird davon auszugehen sein, dass die gro�e Mehrheit der angeschriebenen Website-Betreiber nicht gezahlt hat. Einzelne angeschriebene Personen haben offenbar die – aus Sicht des Gerichts durchaus geforderte – Summe von 170 € heruntergehandelt. Selbst wenn aber nur eine Zahl an Personen im einstelligen Prozentbereich der Angeschriebenen gezahlt hat, ergibt sich offensichtlich ein Betrag, der weit �ber das hinausgeht, was an Aufwendungen f�r die Programmierung des Webcrawlers, dessen technischen Betrieb und die Versendung von Abmahnschreiben aufgewendet wurde. Zudem w�re auch der Betrag von 340.000 €, welchen der Prozessbevollm�chtigte des Beklagten nannte (mit Unsicherheit nach oben), ein erheblicher Betrag im Vergleich zu den vermutlich f�r den Einsatz des Webcrawlers und der Abmahnungen angefallenen Kosten. Danach h�tten ca. 2.000 Personen den geforderten Betrag bezahlt. Dies w�ren bei Annahme von 100.000 Abmahnungen (als Mindestma�) 2 %, was nach Einsch�tzung des Gerichts aber zu niedrig gegriffen sein d�rfte.
31 3. Soweit der Beklagte insbesondere im Schriftsatz vom 23.03.2023 umfangreich auf die Frage einer etwaigen T�uschung der von ihm angeschriebenen Personen eingeht, kommt es hierf�r f�r das Gericht nicht an. Im vorliegenden Rechtsstreit braucht nicht entschieden zu werden, ob das Anschreiben einen strafbaren Betrugsversuch (bzw. im Falle einer Zahlung eines vollendeten Betrugs) darstellt. �ber diese Frage hat die Staatsanwaltschaft in dem von ihr gef�hrten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu entscheiden. F�r die vorliegende zivilrechtliche Entscheidung, die sich darauf st�tzt, dass der Beklagte keinen Unterlassungs- bzw. Schadensersatzanspruch hat auf Grund einer nicht gegebenen pers�nlichen Betroffenheit sowie des Ausschlusses etwaig doch bestehender Anspr�che auf Grund von Rechtsmissbrauchs ist die Frage einer T�uschung irrelevant.
32 4. Ob der Beklagte aus anderen Gr�nden als der von ihm behaupteten Verletzung seines allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts einen Unterlassunganspruch gehabt h�tte, etwa direkt aus der DSGVO oder in Verbindung mit � 1004 BGB, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. F�r die negative Feststellungsklage ist relevant, welchen Anspruchs der Beklagte sich ber�hmt. Dies ist hier ein Unterlassungsanspruch auf Grund der Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts, nicht auf anderer Rechtsgrundlage.
33 Allerdings w�rden auch gegen�ber etwaigen Unterlassungsanspr�chen gest�tzt auf die DSGVO oder diese in Verbindung mit � 1004 BGB die oben genannten Erw�gungen zum Rechtsmissbrauch greifen.
34 II. Der Beklagte hatte gegen den Kl�ger auch keinen Schmerzensgeldanspruch, so dass der Kl�ger Festellung verlangen kann, dass der insoweit ber�hmte (siehe dazu oben) Anspruch nicht besteht.
35 1. Es fehlt bereits an den Voraussetzungen eines Anspruchs aus Art. 82 DSGVO. Dieser setzt einen, gegebenenfalls auch immateriellen, Schaden des Anspruchsstellers voraus. Ein solcher Schaden lag hier aber offensichtlich nicht vor. In der Rechtsprechung ist umstritten, inwieweit Angstgef�hle oder Verunsicherung f�r sich genommen ausreichend sind, um einen Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO zu begr�nden. Auf diese Frage kommt es hier jedoch nicht an, weil der Beklagte tats�chlich solche Gef�hle auf Grund des Einsatzes eines automatisierten Programms gar nicht gehabt haben kann: Wer gar nicht wei�, welche Websites „in seinem Namen“ besucht werden, kann sich �berhaupt nicht individuell Gedanken dazu machen, dass ihm aus der �bertragung seiner IP-Adresse Unannehmlichkeiten entstehen k�nnten.
36 2. Im �brigen w�re ein etwaig doch gegebenener Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO oder aus � 823 Abs. 1 BGB oder aus anderer Rechtgrundlage auch wegen Rechtsmissbrauch, � 242 BGB ausgeschlossen. Der Beklagte lie� gezielt durch den Crawler Websites aufsuchen, gerade um behauptete Verletzungen seines allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts zu begr�nden. Es ist aber nicht Sinn und Zweck des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts oder der Datenschutzvorgaben nach der DSGVO, Personen eine Erwerbsquelle zu verschaffen wegen behaupteter Verletzungen ihres allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts. Wer einen Versto� gegen sein Pers�nlichkeitsrecht gezielt provoziert, um daraus hernach Anspr�che zu begr�nden, verst��t gegen das Verbot selbstwiderspr�chlichen Verhaltens.
C.
37 Die Entscheidung �ber die Kosten erfolgte nach � 91 ZPO. Die geringf�gige sprachliche �nderung in der Tenorierung gegen�ber dem Antrag stellt keine teilweise Klageabweisung dar und wirkt sich daher f�r den Kl�ger auch nicht nachteilig bei den Kosten aus. �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit war nach � 709 ZPO zu entscheiden.
Die dynamische Einbindung von Google-Fonts und die �bertragung der IP-Adresse - ohne zwingenden technischen Grund und ohne eine Einwilligung - in die USA an die Fa. Google kann eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts darstellen. Eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts als Teil des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts setzt allerdings voraus, dass tats�chlich eine pers�nliche Betroffenheit gegeben ist. (Rn. 26 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
In der Rechtsprechung ist umstritten, inwieweit Angstgef�hle oder Verunsicherung f�r sich genommen ausreichend sind, um einen Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO zu begr�nden. Auf diese Frage kam es vorliegend aber nicht an. Denn, wer gar nicht wei�, welche Websites „in seinem Namen“ besucht werden, kann sich �berhaupt nicht individuell Gedanken dazu machen, dass ihm aus der �bertragung seiner IP-Adresse Unannehmlichkeiten entstehen k�nnten. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Unbegr�ndeter Unterlassungsanspruch wegen der dynamischen Einbindung sog. Google-Fonts
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