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38 Sch 65/21 WG•OLG M�nchen 38. Zivilsenat, 2023-03-03, 38 Sch 65/21 WG
38 Sch 65/21 WGObergericht / Civil Chamber 3803.03.2023
Zur Verj�hrung eines Anspruchs auf R�ckerstattung einer Zahlung auf vermeintlich bestehende urheberrechtliche Verg�tungsanspr�che. (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-03-03
Aktenzeichen: 38 Sch 65/21 WG
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1 Die Klagepartei nimmt als H�ndlerin die Beklagte als Verwertungsgesellschaft auf Erstattung gezahlter urheberrechtlicher Verg�tungen i.S.v. � 54 Abs. 1 UrhG f�r das Jahr 2016 in Anspruch.
2 Die Klagepartei ist einerseits selbst Herstellerin von Reprografieger�ten und andererseits H�ndlerin derartiger Ger�te anderer Hersteller. Sie vertreibt auch im Ausland unter anderem Drucker und Multifunktionsger�te, die sie beim Hersteller ... ankauft. Die Klagepartei und ... sind jeweils Gesamtvertragsmitglied des „Gesamtvertrag[s] zur Regelung der urheberrechtlichen Verg�tungspflicht gem�� � 54 ff. UrhG“ (im Folgenden: Gesamtvertrag) zwischen dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) und der Beklagten sowie der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst vom 10.12.2008; auf die Anlage K1 wird Bezug genommen. ... weist auf seinen Rechnungen an die Klagepartei die jeweils anfallenden Urheberrechtsverg�tungen aus und f�hrt diese an die Beklagte �ber die von dieser beauftragten Inkassostelle ab. Die Klagepartei zahlte so im Jahr 2016 Urheberrechtsverg�tungen an ... f�r Ger�te, die sie noch im Jahr 2016 ins Ausland exportierte. Mit Schreiben vom 23.11.2020 forderte die Klagepartei die Beklagte zur Erstattung von bereits entrichteten Urheberrechtsverg�tungen i.H. eines Restbetrages von 347.940,00 € unter Fristsetzung bis zum 15.12.2020 auf wegen des Exports von im Jahr 2016 von ihr erworbener und exportierter Tintenstrahl-Multifunktionsger�te des Herstellers ..., nachdem insoweit seitens der Beklagten im Jahr 2020 bereits ein Teilbetrag in H�he von 215.076,00 € gezahlt worden war (Anlage K2). Mit Mail vom 24.11.2020 k�ndigte die Klagepartei die �bermittlung weiterer Unterlagen zu der geltend gemachten Restforderung an (Anlage B4), welche die Beklagte am 25.11.2020 erreichten. Mit weiterem Schreiben vom 29.12.2020 (Anlagen K3 mit K5) forderte die Klagepartei erneut die Zahlung unter Aufschl�sselung der entrichteten Urheberrechtsverg�tungen, der betroffenen Ger�te einschlie�lich jeweils von Zeitraum und Ort des Exports. Die Beklagte berief sich bereits vorgerichtlich wiederholt (Mail vom 22.07.2019, Anlage B5, Mail vom 04.09.2020, Anlage B3, sowie Mail vom 20.01.2021, Anlage K4) auf Verj�hrung und wiederholte dies u.a. mit Schriftsatz vom 02.11.2021.
3 Die Klagepartei meint, es st�nde ihr ein Erstattungsanspruch zu nach � 4 Abs. 2 S. 2 des Gesamtvertrags bzw. nach � 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (bzw. � 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB). Anspr�che seien nicht verj�hrt. Voraussetzung des Entstehens der vertraglichen wie bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspr�che und damit des Verj�hrungsbeginns sei es, dass die Beklagte die Urheberrechtsverg�tungen vereinnahmt habe. Da die F�lligkeit der Urheberrechtsverg�tungen zu Sachverhalten aus dem Jahr 2016 nach � 7 Abs. 1 und 2 des Gesamtvertrages erst im Jahr 2017 eingetreten sei, k�nne auch die tats�chliche Vereinnahmung der Urheberrechtsverg�tungen durch die Beklagte erst im Jahr 2017 erfolgt sein. Dabei seien eventuelle Abschlagszahlungen im Jahr 2016 gem. � 7 Abs. 3 des Gesamtvertrags au�er Acht zu lassen, da es sich um Abschlagszahlungen mit eigenem Rechtsgrund und nicht um Teilleistungen auf die Verg�tungsanspr�che handele.
4 Die Klagepartei beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin € 347.940,00 nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2020 zu zahlen.
5 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
6 Die Beklagte ist der Meinung, der Klagepartei st�nden keine vertraglichen Erstattungsanspr�che nach � 4 Abs. 2 S. 2 des Gesamtvertrags zu. Diese Bestimmung modifiziere lediglich bereicherungsrechtliche Erstattungsanspr�che zugunsten der Klagepartei. Hinsichtlich des Verj�hrungsbeginns eines Kondiktionsanspruchs sei allerdings allein der Zeitpunkt des Exports ma�geblich. Hilfsweise sei zu ber�cksichtigen, dass eine F�lligkeit teilweise auch schon im Jahr 2016 eingetreten sein k�nne und dass im Jahr 2016 seitens ... Abschlagszahlungen geleistet worden seien, die als Tilgung der Verg�tungsanspr�che f�r alle bis zum 31.08.2016 exportierten Ger�te (Teil der Klageforderung i.H.v. 286.320,00 €) zu bewerten seien.
7 Wegen „Erstattungsanspr�chen Druckerabgaben 2016 Restforderung gem. Schreiben vom 29.12.2020“ i.H.v. 347.940,00 € ging am 30.12.2020 beim Amtsgericht Hagen – Mahnabteilung – Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ein. Dieser wurde unter dem 05.01.2021 erlassen und der Beklagten am 08.01.2021 zugestellt. Nach Widerspruch wurde das Verfahren abgegeben an das Landgericht M�nchen I, das sich mit Beschluss vom 04.11.2021 (Bl. 42 f. d.A.) f�r sachlich unzust�ndig erkl�rt und das Verfahren an das Oberlandesgericht M�nchen verwiesen hat.
8 Erg�nzend wird auf die Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie den �brigen Akteninhalt Bezug genommen. Der Senat hat �ber den Rechtsstreit m�ndlich verhandelt am 10.02.2023; auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
9 Nach dem Schluss der m�ndlichen Verhandlung haben die Klagepartei den Schriftsatz vom 21. Februar 2023, und die beklagte Partei den Schriftsatz vom 1. M�rz 2023 eingereicht.
10 Die Klage ist zul�ssig, jedoch unbegr�ndet.
11 I. Die Klage ist zul�ssig.
12 Das OLG M�nchen ist – ungeachtet einer etwaigen Bindungswirkung des landgerichtlichen Verweisungsbeschlusses nach � 281 Abs. 2 S. 4 ZPO – f�r die vorliegende Streitigkeit gem�� � 129 Abs. 1, � 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG �rtlich und sachlich zust�ndig.
13 Die Durchf�hrung eines Schiedsstellenverfahrens ist vorliegend keine Zul�ssigkeitsvoraussetzung nach � 128 Abs. 1 S. 1 VGG, da zwischen den Parteien nicht die Anwendbarkeit oder Angemessenheit eines Tarifs, sondern nur die Frage nach R�ckerstattungsanspr�chen streitig ist, � 128 Abs. 2 S. 1 VGG.
14 II. Die Klage ist unbegr�ndet. Eventuelle R�ckerstattungsanspr�che aus Vertrag bzw. aus Bereicherungsrecht bestehen nicht bzw. sind bereits verj�hrt, � 214 Abs. 1 BGB. Zwar traten bereits mit dem Eingang des Mahnbescheidsantrags bei Gericht am 30.12.2020 verj�hrungshemmende Umst�nde ein i.S.v. �� 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V.m. � 167 ZPO; die Verj�hrung eventueller Anspr�che trat aber vorliegend bereits mit Ablauf des 31.12.2019 ein. Im Einzelnen:
15 1. Ein unmittelbares Forderungsrecht der Klagepartei gegen�ber der Beklagten steht der Klagepartei nicht als Gesamtvertragsmitglied des Gesamtvertrages zu. Ob sie unmittelbar forderungsberechtigt w�re aus einem Vertrag zugunsten Dritter nach � 4 Abs. 2 des Gesamtvertrages i.S.v. � 328 BGB, kann offen bleiben. Denn ein solcher Anspruch w�re jedenfalls bereits verj�hrt.
16 a) Die Klagepartei ist nicht als Gesamtvertragsmitglied des Gesamtvertrages nach dessen � 4 Abs. 2 erstattungsberechtigt. Zwar ist die Klagepartei selbst auch Herstellerin und als solche Gesamtvertragsmitglied (Bl. 49, 57 d.A.). Die Rechte und Pflichten aus dem Gesamtvertrag betreffen sie aber nur in dieser Stellung als Herstellerin, nicht als H�ndlerin. Denn Vertragsgegenstand ist ausweislich � 1 Abs. 1 des Gesamtvertrages die Abwicklung der Verg�tungspflicht der Hersteller und Importeure f�r das Inverkehrbringen der vertraglich definierten Produkte gem. � 54 Abs. 1 UrhG.
17 b) Zwar k�me grunds�tzlich ein eigenes Forderungsrecht der Klagepartei gegen die Beklagte aus einem Vertrag zugunsten Dritter nach � 4 Abs. 2 des Gesamtvertrages i.V.m. � 328 BGB in Betracht, ein solcher Anspruch w�re indes bereits verj�hrt.
18 Beim Vertrag zugunsten Dritter sind drei Rechtsbeziehungen zu unterscheiden: das Deckungsverh�ltnis zwischen dem Versprechendem (Schuldner – hier die Beklagte) und dem Versprechensempf�nger (Gl�ubiger – hier ... als Gesamtvertragsmitglied), das Valutaverh�ltnis zwischen dem Versprechensempf�nger (Gl�ubiger – hier ...) und dem Dritten (hier die Klagepartei) sowie das Vollzugsverh�ltnis zwischen dem Versprechenden (Schuldner – hier die Beklagte) und dem Dritten (hier die Klagepartei) (Gr�neberg/Gr�neberg, BGB, 81. Aufl. 2022, Einf v � 328, Rn. 3 ff.). Zweck des Vertrages zugunsten Dritter kann sein, den Leistungsweg zu verk�rzen, d.h. die doppelte Leistung (Versprechender an Versprechensempf�nger, dieser an den Dritten) durch eine direkte Leistung des Versprechenden an den Dritten zu substituieren (Gr�neberg/Gr�neberg, BGB, 81. Aufl. 2022, Einf v � 328, Rn. 2). Voraussetzung ist das Bestehen eines – nicht typengebundenen – schuldrechtlichen Vertrages im Deckungsverh�ltnis, wonach sich die zu erbringende Leistung und der Dritte bestimmen; dabei gen�gt die Bestimmbarkeit des Dritten (Gr�neberg/Gr�neberg, BGB, 81. Aufl. 2022, � 328, Rn. 1 f.).
19 Diese Voraussetzungen w�ren vorliegend erf�llt. Sowohl die Beklagte als auch ... sind Parteien des Gesamtvertrags. �� 4, 5 des Gesamtvertrags regeln die Verg�tungspflicht der Hersteller bzw. Importeure in Anlehnung an die gesetzliche Regelung i.S.v. � 54 UrhG; allerdings entsteht der Verg�tungsanspruch gegen�ber den Herstellern bzw. Importeuren gem. � 4 Abs. 2 S. 1 des Gesamtvertrags auch dann, wenn die Verg�tungspflicht auf einer nachgelagerten Marktstufe gem. � 5 des Gesamtvertrages – u.a. wegen des Exports i.S.v. � 5 Nr. 1 bzw. Nr. 2 – in Wegfall kommt. Damit w�re eine Leistungskondiktion zwischen den Herstellern bzw. Importeuren und der Beklagten nicht m�glich bzw. die Beklagte bliebe im Fall des Exports auf einer nachgelagerten Stufe vor Zahlung der Urheberrechtsverg�tung seitens eines Herstellers an sie weiterhin zur Forderung der Verg�tung berechtigt. Hierzu korrespondierend haben die Parteien des Gesamtvertrages eine Abwicklung �bers Eck in � 4 Abs. 2 S. 2 des Gesamtvertrags ausgeschlossen und bestimmt, dass Erstattungsanspr�che der Betroffenen der nachgelagerten Marktstufe unmittelbar gegen�ber der Beklagten geltend gemacht werden d�rfen. Zweck des Vertrages ist damit auch eine Verk�rzung des (gest�rten) Leistungsweges. Auch wenn die berechtigten Dritten nicht konkret benannt sind, w�ren sie hinreichend bestimmt. Denn nach � 10 Abs. 1 des Gesamtvertrages sind die Hersteller bzw. Importeure verpflichtet, die von ihnen an die Beklagte f�r die betroffene Ware zu zahlende Verg�tung in ihren Rechnungen an die n�chste Handelsstufe als gesonderten Posten auszuweisen; diese Rechnungen dienen der Verwertungsgesellschaft als Beleg daf�r, dass und von wem die Urheberrechtsverg�tung gezahlt worden ist. Durch die Vorlage derartiger Rechnungen k�nnen sich H�ndler als durch den Gesamtvertrag Beg�nstigte legitimieren.
20 Ein solcher Anspruch w�re allerdings bereits verj�hrt. Gem�� � 195 BGB betr�gt die f�r allgemeine vertragliche Anspr�che einschl�gige regelm��ige Verj�hrungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gem�� � 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (� 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gl�ubiger von den den Anspruch begr�ndenden Umst�nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl�ssigkeit erlangen m�sste (� 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Entstanden im Sinne von � 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (Gr�neberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl. 2022, � 199, Rn. 3). Die Erstattungsanspr�che sind vorliegend im Jahr 2016 entstanden; Verj�hrung trat daher mit Ablauf des 31.12.2019 ein.
21 Der Umfang des Forderungsrechts des Dritten und damit auch seine Entstehung sind durch Auslegung zu bestimmen, �� 328 Abs. 2, 271 Abs. 1 BGB (Gr�neberg/Gr�neberg, BGB, 81. Aufl. 2022, � 328, Rn. 3 f.). Anders als die Klagepartei einwendet, ist danach die Vereinnahmung der Verg�tung von den Gesamtvertragsmitgliedern durch die Verwertungsgesellschaft nicht relevant. Ma�geblich sind allein die geleistete Zahlung durch die nachgelagerte Marktstufe – H�ndler – an ihren Vertragspartner und der Wegfall der Verg�tungspflicht durch den Export, hier jeweils im Jahr 2016. Auf die zwischen den Parteien aufgeworfenen Fragen zum „ob“ von Zahlungen auf die Verg�tungsanspr�che noch im Jahr 2016 bzw. zur Wertung von Abschlagszahlungen im Jahr 2016 als solche auf die Verg�tungsanspr�che (Bl. 52 ff., 73 f., 96 d.A. bzw. Bl. 60 f., 105 d.A.) kommt es damit nicht entscheidungserheblich an.
22 Zu den Erstattungsanspr�chen der nachgelagerten Marktstufe finden sich im Gesamtvertrag keine ausdr�cklichen n�heren Regelungen. Nach dem Wortlaut der Bestimmungen unterscheidet der Vertrag zwischen „Erstattungsanspr�chen“ der nachgelagerten Marktstufen und den „Verg�tungsanspr�chen“ gegen�ber den Gesamtvertragsmitgliedern, so bereits in � 4 Abs. 2 S. 1 im Gegensatz zu � 4 Abs. 2 S. 2 des Gesamtvertrags. Auch die Bestimmungen zur F�lligkeit gem. � 7 beziehen sich auf die von den Gesamtvertragsmitgliedern geschuldete „Verg�tung“ und die hierzu f�llig werdenden Abschlagszahlungen. Auch die Verwendung des Begriffs des „Erstattungsanspruchs“ legt nahe, allein auf das „ob“ der Zahlung seitens der nachgelagerten Marktstufe – des H�ndlers – an seinen Vertragspartner abzustellen. Denn nur das, was er selbst geleistet hat, kann er auch erstattet verlangen. Ferner sind die Erstattungsanspr�che durch die nachgelagerte Marktstufe gegen�ber der Verwertungsgesellschaft „geltend zu machen und nachzuweisen“ – zu den im Verh�ltnis zwischen der Verwertungsgesellschaft und dem Gesamtvertragsmitglied bestehenden F�lligkeiten und erfolgten Zahlungen wird die nachgelagerte Marktstufe aber kaum Nachweise erbringen k�nnen. Aufgrund der sprachlichen Unterscheidung zwischen „Erstattungsanspr�chen“ einerseits und „Verg�tungsanspr�chen“ andererseits h�tte es schlie�lich nahegelegen, besondere Bestimmungen zur Verkn�pfung des Erstattungsanspruchs mit der F�lligkeit bzw. Erf�llung der Verg�tungsanspr�che zu treffen und nicht statt dessen im unmittelbaren textlichen Zusammenhang mit der Konstituierung des Erstattungsanspruchs gem. � 4 Abs. 2 S. 2 in � 4 Abs. 2 S. 1 des Gesamtvertrages lediglich das Entstehen des Verg�tungsanspruchs auch in den F�llen, in denen die Verg�tungspflicht auf einer nachgelagerten Marktstufe – wegen des Exports i.S.v. � 5 Nr. 1 bzw. Nr. 2 – in Wegfall kommt, festzuhalten. Derartige Regelungen wurden aber von den Vertragsparteien nicht getroffen und so der Beklagten das Risiko der Vorleistung – zugunsten der nachgelagerten Marktstufe – aufgeb�rdet. Der Senat sieht hierin – anders als die Klagepartei (Bl. 113 ff. d.A.) – auch keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten und in der Folge der Verg�tungsberechtigten; Erstattung kann – wie bereits ausgef�hrt – schon dem Wortlaut nach nur verlangt werden f�r das, was bereits gezahlt wurde. Damit w�re aber auch die Klagepartei nicht unangemessen benachteiligt im Fall einer – anders als im vorliegenden Sachverhalt – erst sp�teren Zahlung der Verg�tung, z.B. in der Folge von Gew�hrleistungsprozessen. Mit der Zuweisung des Vorleistungsrisikos an die Verwertungsgesellschaft geht auch keine vertraglich vereinbarte Berechtigung zur zweifachen Erstattung – zum einen durch die Beklagte und zum anderen gleichzeitig durch das Gesamtvertragsmitglied – einher; bei einem solchen Vorgehen handelte es sich – wie auch bei den von der Klagepartei zitierten Cum-Ex-Gesch�ften um – von den vertraglichen Vereinbarungen unabh�ngiges – betr�gerisches Handeln.
23 Unabh�ngig von der Frage der Versp�tung des Vorbringens – eine Schriftsatzfrist wurde im Termin zur m�ndlichen Verhandlung nicht beantragt, � 296a ZPO – kann offen bleiben, ob der von der Klagepartei nunmehr als Anlage K7 vorgelegte „Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Verg�tungspflicht gem�� �� 54 ff. UrhG f�r Produkte der Unterhaltungselektronik f�r die Zeit ab dem 01.01.2008 (nachfolgend: 'Gesamtvertrag')“ zur Auslegung der hier inmitten stehenden gesamtvertraglichen Regelungen herangezogen werden kann. Denn selbst bei Ber�cksichtigung der dort getroffenen Regelungen erg�be sich vorliegend nichts anderes.
24 Die Klagepartei beruft sich auf � 6 Abs. 1 lit. g) i.V.m. der Anlage 4 des Gesamtvertrags „Unterhaltungselektronik“. Diese Bestimmungen betreffen indes nicht das Nichtentstehen bzw. Entfallen der Verg�tungspflicht wegen des Exports ins Ausland – wie hier –, sondern das Nichtentstehen bzw. Entfallen der Verg�tungspflicht bei der eindeutig anderen Verwendung der Vertragsprodukte als zur Vornahme von Privatkopien: „('Business-Vertragsprodukte')“. Dagegen ist das Entfallen bzw. Nichtentstehen der Verg�tungspflicht beim Export auf der nachgelagerten Marktstufe geregelt in � 6 Abs. 1 lit. b), Abs. 2 des Gesamtvertrags „Unterhaltungselektronik“: „('Drittexporte')“. Anders als nach den vorliegend einschl�gigen Bestimmungen (� 4 Abs. 2 S. 1) wird der Anspruch der Verwertungsgesellschaft gegen�ber ihrem Gesamtvertragsmitglied im Fall des Drittexports nach � 6 Abs. 1 lit. b), Abs. 2 des Gesamtvertrags „Unterhaltungselektronik“ nicht aufrechterhalten und au�erdem explizit – im Gegensatz zu � 4 Abs. 2 S. 2 – eine Abwicklung �bers Eck vorgesehen; � 6 Abs. 1 lit. b), Abs. 2 lit d) des Gesamtvertrags „Unterhaltungselektronik“ lautet: „Der Wegfall des Verg�tungsanspruchs bei Drittexport kann nur durch das Gesamtvertragsmitglied geltend gemacht werden, das die Verg�tung f�r die durch den Dritten exportierten Produkte entrichtet hat, auch wenn der Exporteur einen eigenen R�ckerstattungsanspruch gegen�ber seinem Lieferanten hat. Direkte Erstattungen an nachgelagerte Handelsstufen durch die Verwertungsgesellschaften sind ausgeschlossen“. Ob diese Art der R�ckerstattung k�nftig durch eine direkte R�ckerstattung an die Exporteure vereinfacht werden k�nnte, sollte durch die Vertragsschlie�enden erst noch gepr�ft werden, � 6 Abs. 2 lit. f) des Gesamtvertrags „Unterhaltungselektronik“, und auch die von der Klagepartei zitierte direkte R�ckerstattung im Falle von Business-Vertragsprodukten sollte erst f�r Erwerbsf�lle ab dem 01.07.2019 gelten, Anlage 4 Abschnitt E. I. u. II. des Gesamtvertrags „Unterhaltungselektronik“. Bestimmungen zu einer direkten R�ckerstattung f�r Sachverhalte des Jahres 2016 – wie hier –, die vorliegend bei der Auslegung des hier inmitten stehenden Gesamtvertrages ber�cksichtigt werden k�nnten, enth�lt der Gesamtvertrag „Unterhaltungselektronik“ somit nicht. �berdies liegt auch bei den direkten R�ckerstattungsanspr�chen f�r Erwerbsf�lle ab dem 01.07.2019 bei Business-Vertragsprodukten das Risiko der Vorleistung bei der Verwertungsgesellschaft. Denn der Nachweis der Zahlung einer Verg�tung an die ZP� gilt bereits dann als erbracht, wenn der H�ndler die Vertragsprodukte bei einem Gesamtvertragsmitglied erworben hat, Anlage 4 Abschnitt E. II. 2. des Gesamtvertrags „Unterhaltungselektronik“. Dies gilt nur dann nicht, „wenn begr�ndete Zweifel daran bestehen, dass der Importeur oder Hersteller die Verg�tung f�r die Vertragsprodukte, f�r die eine R�ckerstattung beantragt wird, bereits an die ZP� bezahlt hat oder noch bezahlen wird“, Anlage 4 Abschnitt E. III. 1. des Gesamtvertrags „Unterhaltungselektronik“ (Anm.: Hervorhebung durch den Senat).
25 Der Erhebung der Einrede der Verj�hrung steht schlie�lich nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte eine Teilzahlung wegen des Exports von im Jahr 2016 von der Klagepartei erworbenen und exportierten Tintenstrahl-Multifunktionsger�ten des Herstellers ... i.H.v. 215.076,00 € im Jahr 2020 erbrachte. Ein Verzichtswille hinsichtlich der Einrede der Verj�hrung der Beklagten ist durch die teilweise bereits von der Klagepartei vorgelegten Mails der Beklagten widerlegt; es wird Bezug genommen auf die Mail vom 22.07.2019, Anlage B5, Mail vom 04.09.2020, Anlage B3, sowie Mail vom 20.01.2021, Anlage K4. Auch lassen sich aus dem vorgelegten Schriftverkehr keine Umst�nde ersehen, die die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens der Beklagten gem. � 242 BGB insoweit rechtfertigten.
26 2. Der Klagepartei stehen keine unmittelbaren origin�r eigenen Bereicherungsanspr�che gegen die Beklagte zu bzw. diese w�ren jedenfalls verj�hrt. Ob die Beklagte gegen�ber der Kl�gerin aufgrund eines Schuldbeitritts nach � 4 Abs. 2 des Gesamtvertrages gem. �� 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 421 ff. BGB haftet, kann offenbleiben. Denn jedenfalls w�re auch ein solcher Anspruch verj�hrt. Schlie�lich besteht kein Kondiktionsanspruch der Klagepartei gegen�ber der Beklagten aus einem Gesamtschuldverh�ltnis zwischen der Klagepartei und ... gegen�ber der Beklagten. a)
27 Der Klagepartei stehen keine durchsetzbaren unmittelbaren Bereicherungsanspr�che gegen die Beklagte zu, weder als Leistungs- noch als Nichtleistungskondiktion, � 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB bzw. � 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.
28 Die Klagepartei ist als Anspruchsstellerin zun�chst umfassend darlegungs- und beweisbelastet (Gr�neberg/Sprau, BGB, 81. Aufl. 2022, � 812, Rn. 76). Nach ihrem Vortrag hat sie jedoch die Urheberrechtsverg�tungen nicht an die Beklagte, sondern an ... als ihren Vertragspartner im Sinne einer bewussten und zweckgerichteten Mehrung fremden Verm�gens zur Erf�llung einer angenommenen oder bestehenden Leistungspflicht (Gr�neberg/Sprau, BGB, 81. Aufl. 2022, � 812, Rn. 14) (Bl. 69 d.A.) geleistet. Insbesondere tr�gt die Kl�gerin selbst vor, dass ... als Empf�nger des Bereicherungsgegenstandes nicht als Hilfs- oder Zwischenperson der Beklagten agiert habe (zwar zun�chst Bl. 22 d.A., schlie�lich aber Bl. 68 f. d.A.), so dass die Zahlungen der Kl�gerin an ... auch unter diesem Aspekt nicht als Leistungen an die Beklagte gewertet werden k�nnen (vgl. Gr�neberg/Sprau, BGB, 81. Aufl. 2022, � 812, Rn. 55, BGH, U. v. 04.02.1999, III ZR 56/98, Rn. 20, v. 21.10.2004, III ZR 38/04, Rn. 14). Der Klagevortrag korrespondiert insofern mit dem Beklagtenvortrag, wonach die Leistungsbeziehungen allein zwischen der Klagepartei und ... sowie zwischen ... und der Beklagten best�nden (Bl. 58 f., 77 ff., 105 f. d.A.).
29 Es kann insoweit offenbleiben, ob ein Anspruch aus � 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) bereits wegen des Vorrangs der Leistungsbeziehungen – die Zahlung der Urheberrechtsverg�tung vollzieht sich jeweils in Leistungsbeziehungen – ausgeschlossen ist (Gr�neberg/Sprau, BGB, 81. Aufl. 2022, � 812, Rn. 7, BGH, U. v. 31.10.1963, VII ZR 285/61, Rn. 30 ff., v. 04.02.1999, III ZR 56/98, Rn. 19, v. 21.10.2004, III ZR 38/04, Rn. 13), weil ein solcher Anspruch jedenfalls verj�hrt w�re.
30 Gem�� � 195 BGB betr�gt die regelm��ige Verj�hrungsfrist auch f�r Bereicherungsanspr�che aufgrund einer Nichtleistungskondiktion drei Jahre mit Beginn gem. � 199 Abs. 1 BGB. Allein ma�geblicher Bereicherungsgegenstand, der zum Entstehen eines eventuellen Kondiktionsanspruches aufgrund Nichtleistungskondiktion f�hren w�rde, w�re – die Nichtzahlung der Verg�tung an die Beklagte im Jahr 2016 vorausgesetzt – der trotz des Exports der Ger�te im Jahr 2016 wegen � 4 Abs. 2 S. 1 des Gesamtvertrages fortbestehende Verg�tungsanspruch – nicht, wie die Klagepartei meint, der Anspruch nach � 7 Abs. 3 des Gesamtvertrages – der Beklagten gegen�ber ... als „unberechtigter“ Vorteil, mit dem der Nachteil im Verm�gen der Klagepartei aufgrund der „unberechtigt“ erfolgten Bezahlung der Urheberrechtsverg�tung gegen�ber ... korrespondierte; bei Tilgung dieser Forderung durch ... setzte sich ein eventueller Bereicherungsanspruch an dem durch die Tilgung Erlangten lediglich fort, � 818 Abs. 1 u. 2 BGB (Gr�neberg/Sprau, BGB, 81. Aufl. 2022, � 812, Rn. 8 f., � 818, Rn. 5, 15). Auf den Zeitpunkt der Tilgung kommt es daher nicht an. Verj�hrung w�re somit bereits mit Ablauf des 31.12.2019 eingetreten.
31 Anders als die Klagepartei meint, f�hrte dies auch nicht zu einem nicht interessengerechten Ausgleich: H�tte die Klagepartei – anders als vorliegend – die Verg�tung noch nicht bereits an ihren Vertragspartner entrichtet, best�nde der Nachteil in ihrem Verm�gen lediglich in der Belastung mit einer Verbindlichkeit insoweit. Diesem Nachteil st�nde im Ergebnis der Vorteil der Verwertungsgesellschaft in der Form des fortbestehenden Verg�tungsanspruchs aufrechenbar gegen�ber.
32 b) Zwar w�re grunds�tzlich eine Haftung der Beklagten gem. �� 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 421 ff. BGB i.V.m. � 4 Abs. 2 des Gesamtvertrages denkbar, ein derartiger Anspruch w�re aber ebenfalls bereits verj�hrt.
33 Die Klagepartei hat beim Erwerb der Ger�te die Urheberrechtsverg�tungen jeweils an ... geleistet. Unter Au�erachtlassung des auf OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2013, Az.: I-12 U13/13, 12 U 13/13, gest�tzten Einwands der Klagepartei, dass n�mlich der Grund der Leistung im fortbestehenden Kaufvertrag zwischen ihr und ... (Bl. 16, 22, 67 d.A.) liege, k�nnte der Grund der Leistung alternativ in der Pflicht nach �� 54 Abs. 1, 54b Abs. 1 UrhG, �� 421 ff. BGB gesehen werden. Eine solche Pflicht h�tte hier indes schon nach � 54b Abs. 3 Nr. 1 UrhG nicht bestanden. �berdies entfiele gem�� � 54 Abs. 2 UrhG der Verg�tungsanspruch mit Wirkung ex tunc, soweit nach den Umst�nden erwartet werden kann, dass die Ger�te oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielf�ltigungen benutzt werden, u.a. wegen ihres Exports (vgl. Loewenheim/Stieper in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl. 2020, � 54 Rn. 35). Dem Verg�tungsschuldner entst�nde ein bereicherungsrechtlicher R�ckerstattungsanspruch aus � 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (BGH, U. v. 16.03.2017, I ZR 35/15, – externe Festplatte –, Rn. 42; v. 14.12.2017, I ZR 53/15, Rn. 46, und I ZR 54/15, Rn. 43; vgl. Loewenheim/Stieper in Schricker/Loewenheim, 6. Aufl. 2020, � 54 Rn. 38), und zwar – den Leistungsbeziehungen folgend – hier grunds�tzlich in Person der Klagepartei gegen�ber ...
34 Allerdings k�nnte die Vereinbarung unter � 4 Abs. 2 S. 2 des Gesamtvertrags au�er als Vertrag zugunsten Dritter zur Begr�ndung eines eigenst�ndigen Forderungsrechts des Dritten auch dahingehend auszulegen sein, dass die Beklagte einer m�glichen Bereicherungsschuld ihrer Gesamtvertragsmitglieder als weitere Schuldnerin beitritt mit der Folge eines unmittelbaren Forderungsrechts seitens der Klagepartei aus �� 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 421 ff. BGB. Beim Schuldbeitritt tritt der Mit�bernehmer zus�tzlich neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverh�ltnis ein und beide werden Gesamtschuldner i.S.v. �� 421 ff. BGB. Der Vertrag, � 311 Abs. 1 BGB, kann auch blo� zwischen dem Schuldner und dem Beitretenden abgeschlossen werden, da der Gl�ubiger durch einen zus�tzlichen Schuldner lediglich beg�nstigt wird (anders als bei der befreienden Schuld�bernahme gem. �� 414 ff. BGB, vgl. Bl. 66 f., 79 f., 97 f., 105 f. d.A.). Es handelt sich dann um einen Vertrag zugunsten Dritter mit dem Inhalt der bestehenden Schuld. Der Schuldbeitritt kann sich auch auf k�nftige Forderungen beziehen, muss aber die �bernommene Verpflichtung mit hinreichender Deutlichkeit abgrenzen (Gr�neberg/Gr�neberg, BGB, 81. Aufl. 2022, �berbl v � 414, Rn. 2). Der Abschluss des Gesamtvertrags als Vertragsschluss zwischen der Beklagten und ihren Gesamtvertragsmitgliedern als potentiellen Bereicherungsschuldnern gen�gte. Auch wenn es sich insoweit um blo� k�nftige Anspr�che handelte, so w�ren diese hinreichend bestimmt wegen der Verpflichtungen zu Konkretisierung nach � 10 Abs. 1 des Gesamtvertrages.
35 Eine Festlegung zur Reichweite des Regelungsgehalts der Vereinbarung nach � 4 Abs. 2 S. 2 des Gesamtvertrages ist jedoch vorliegend entbehrlich, weil ein Anspruch nach �� 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 421 ff. BGB ebenfalls bereits verj�hrt w�re; denn ma�gebend f�r die Verj�hrung w�re die Verj�hrungsfrist der �bernommenen Schuld (Gr�neberg/Gr�neberg, BGB, 81. Aufl. 2022, �berbl v � 414, Rn. 8). Bereicherungsanspr�che der Klagepartei gegen�ber ... w�ren aber bereits im Jahr 2016 entstanden mit Zahlung und Nichtbestehen der Schuld gem. � 54b Abs. 3
36 Nr. 1 UrhG bzw. Nichtbestehen der Schuld mit Export der Ger�te im Jahr 2016 gem. � 54 Abs. 2 UrhG (vgl. OLG M�nchen, Urteil vom 25.11.2021, Az.: 6 Sch 57/21 VVG). Verj�hrung w�re daher mit Ablauf des 31.12.2019 eingetreten. Umst�nde in der Leistungsbeziehung zwischen der Beklagten und ihren Gesamtvertragsmitgliedern – damit auch die Vereinnahmung der Verg�tungen – sind f�r den Kondiktionsanspruch zwischen der Klagepartei und ... irrelevant.
37 Lediglich erg�nzend ist festzuhalten, dass auch ein Anspruch nach � 822 BGB zu verneinen ist.
38 Die Klagepartei tr�gt vor, dass der Kaufvertrag als Grund ihrer Leistung an ... fortbestehe.
39 Daher fehlt es in dieser Beziehung bereits an einem Kondiktionsanspruch; �berdies w�re eine Weitergabe der erhaltenen Urheberrechtsverg�tungen durch ... an die Beklagte nicht unentgeltlich i.S.v. � 822 BGB, da ... wegen der fortbestehenden Haftung nach � 4 Abs. 2 S. 1 des Gesamtvertrages in Erf�llung einer rechtswirksamen Schuld, und damit jedenfalls nicht unentgeltlich geleistet h�tte (Gr�neberg/Sprau bzw. Weidenkaff, BGB, 81. Aufl. 2022, � 822, Rn. 4, � 516 Rn. 9a).
40 c) Ein Kondiktionsanspruch ergibt sich schlie�lich, anders als mit der Klage mit Verweis auf BGH, U. v. 23.10.2003, IX ZR 270/02, Rn. 28 f., eingewendet (Bl. 21 d.A.), nicht aus einer Gl�ubigerstellung der Klagepartei gem. � 428 BGB hinsichtlich des Kondiktionsanspruchs des Gesamtvertragsmitglieds – hier ... – gegen die Beklagte in der Folge der Gesamtschuldnerschaft von H�ndler und Gesamtvertragsmitglied. Zum einen besteht in dieser Leistungsbeziehung auch nach Export der betroffenen Ger�te der Rechtsgrund gem. � 4 Abs. 2 S. 1 des Gesamtvertrages fort. Zum anderen haftete die Klagepartei neben einem Gesamtvertragsmitglied nicht gesamtschuldnerisch, � 54b Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UrhG.
41 Wegen des Fortbestehens des Rechtsgrundes in der Leistungsbeziehung zwischen ... und der Beklagten gem. � 4 Abs. 2 S. 1 des Gesamtvertrages besteht – anders als die Klagepartei meint - insoweit schlie�lich auch kein Erstattungsanspruch, den die Klagepartei in Form einer Einziehungserm�chtigung gem. �� 362 Abs. 1, 185 Abs. 1 BGB geltend machen k�nnte.
42 3. Mangels Bestehens – durchsetzbarer – Anspr�che, kommt es auf die von den Parteien weiter aufgeworfenen Fragen (Bl. 18 ff., 23 f., 48 ff., 64 f., 98 f. d.A. bzw. Bl. 38 ff., 57 f. d.A.) zum Umfang des notwendigen Vortrags und Gegenvortrags in Bezug auf die dem Umfang des Erstattungsbegehrens zugrundeliegenden Umst�nde – Entrichtung der Urheberrechtsverg�tung und Export von Ger�ten wie im Scheiben der Klagepartei vom 29.12.2020 (Anlage K3 mit K5) aufgelistet – nicht entscheidungserheblich an.
43 4. Ohne Hauptanspruch bestehen keine Nebenanspr�che bzw. dem von der Klagepartei ferner geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Verzugszinsen gem. �� 286 Abs. 1, 288 BGB steht ebenfalls die Verj�hrung entgegen, � 217 BGB.
44 III. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
45 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 709 S. 1 und 2 ZPO.
46 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grunds�tzliche Bedeutung hat (� 129 Abs. 3 VGG, � 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), sondern – wie die obigen Ausf�hrungen zeigen – lediglich die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und gesicherter Rechtsprechungsgrunds�tze auf den vorliegenden Einzelfall erfordert, und auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.
47 Das Vorbingen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klagepartei vom 21. Februar 2023 gab, wie gezeigt, keinen Anlass, die m�ndliche Verhandlung wieder zu er�ffnen (� 156 Abs. 1 ZPO).
Zur Verj�hrung eines Anspruchs auf R�ckerstattung einer Zahlung auf vermeintlich bestehende urheberrechtliche Verg�tungsanspr�che. (redaktioneller Leitsatz)
Keine R�ckerstattungsanspr�che von urheberrechtlichen Verg�tungen
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