OLG M�nchen 6. Zivilsenat, 2023-10-26, 6 U 2022/22

6 U 2022/22Obergericht / Civil Chamber 626.10.2023

Regest

Bezieht sich ein in der m�ndlichen Berufungsverhandlung� umformulierter Klageantrag nach wie vor auf dieselben Gegenst�nde eines Systems, liegt keine Klageerweiterung vor, sondern eine zul�ssige Konkretisierung. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

OLG M�nchen 6. Zivilsenat — 2023-10-26 — 6 U 2022/22 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2023-10-26

Aktenzeichen: 6 U 2022/22

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 04.03.2022, Az.: 21 O 7664/20, abge�ndert und die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen, soweit der Senat die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu I.1.a) in Verbindung mit I.2. abgewiesen hat.

sowie folgenden

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 105.000 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1 Der Kl�ger nimmt die Beklagte wegen der Ver�u�erung sogenannter Peripherieger�te im Zusammenhang mit einer Patentverletzung auf Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

2 Der Kl�ger ist Inhaber des am 06.03.2003 angemeldeten und mit Wirkung f�r Deutschland erteilten europ�ischen Patents EP … 175 B1 (Anlage K 1, nachfolgend: Klagepatent). Die Ver�ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung erfolgten am 08.09.2010.

3 Patentanspruch 1 und Patentanspruch 3 in der erteilten Fassung des Klagepatents lauten im englischen Original wie folgt:

„1. Apparatus for moisture or ash analysis of the kind comprising a furnace (10), a balance (21) having weighing platform (112) positioned in said furnace (10), support means (201) for supporting a plurality of crucibles (9) in a generally horizontal circular configuration, each of the crucibles (9) holding a sample of material to be analyzed, means (3) for auto-matically placing and removing crucibles (9) into said support means (201), rotation means (16) for rotating said support means (201) sequentially and vertically aligning a crucible (9) with the means (3) for automatically placing and removing the crucibles (9) on the support means (201), elevation means for vertically shifting said support means (201) to deposit and remove the aligned crucibles(9) on and off of said weighing platform(112), and control means (300) for controlling said rotation means (16) and said elevation means to allow in-sertion of the crucibles (9) by the means (3) for automatically placing and removing the crucibles (9), characterized in that the furnace (10) has a hole (41) on its top surface (42) adapted to allow the placing and removing of the crucibles through said hole, the furnace (10) thereby remaining substantially closed during the placing and removing of the cruci-bles (9) by the placing and removing means (3).

(…)

  1. An apparatus according to claim 1 wherein the placement means (3) is a robot arm for positioning the crucibles (9) through the hole (41) onto the support means (201).“

4 Der Bundesgerichtshof hat das Klagepatent in einem (ersten) Nichtigkeitsverfahren mit Entscheidung vom 05.09.2017 mit der Ma�gabe aufrechterhalten, dass Anspruch 1 nichtig ist, soweit er �ber eine Fassung hinausgeht, in der es eingangs hei�t: „Apparatus for moisture and ash analysis“ und die weiteren Anspr�che auf den so gefassten Anspruch r�ckbezogen sind (Anlage K 3). Die Beklagte hat zwischenzeitlich eine neue Nichtigkeitsklage erhoben, welche das Bundespatentgericht erstinstanzlich abgewiesen hat. Hiergegen hat die hiesige Beklagte und Kl�gerin im Nichtigkeitsverfahren Berufung zum Bundesgerichtshof eingelegt, �ber die noch nicht entschieden worden ist.

5 Die Beklagte vertreibt Aufschlussger�te f�r die Analyse pulverf�rmiger Stoffe mit dem Namen „H. -System for oxidic sample fusion“. In die H. -Systeme k�nnen thermogravimetrische Analysatoren (T.) integriert werden. Bei der Lehre des Klagepatents handelt es sich um einen solchen T., wobei T. s (jedenfalls generell) nicht stets patentgem�� ausgestaltet sein m�ssen. Das H. - System der Beklagten als solches (ohne T. s) f�llt unstreitig nicht unter das Klagepatent.

6 Im September 2005 erteilte die Firma I. der Beklagten den Auftrag f�r die Lieferung von H. Systemen. Hierbei sollten T. s zur Bestimmung des Gl�hverlustes mit dem H. -System verbunden werden. Die Firma I. hatte f�r diese Zwecke zun�chst am 08.09.2005 beim Kl�ger vier T. s zum Gesamtpreis von 140.000 Euro bestellt (Anlage K 8). In der Folge kam es jedoch zu Verwerfungen zwischen dem Kl�ger und der Firma I., so dass Letztere von den T. s des Kl�gers Abstand nahm und solche schlie�lich von der Firma E. GmbH erwarb. Diese lieferte in den Jahren 2011 und 2012 insgesamt 22 klagepatentgem��e T. s auf das Firmengel�nde der Beklagten, welche die Beklagte in ihre H. -Systeme integrierte und die Gesamtsysteme anschlie�end von dort aus nach Australien verschiffen lie�. I. ver�u�erte dann die so verpackt gelieferten Anlagen in Australien weiter. Die in die H. -Systeme eingebauten T. s wurden von der E. GmbH unmittelbar dem Unternehmen I. in Rechnung gestellt.

7 Aufgrund dieser Vorg�nge wurde die Beklagte in einem vorangegangenen Verfahren mit Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 19.06.2019, Az. 21 O 24226/15, rechtskr�ftig wegen des Inverkehrbringens von klagepatentgem��en T. s verurteilt (Anlage K 14). Die ausgeurteilte Rechnungslegungsverpflichtung und die festgestellte Schadensersatzpflicht bezogen sich dabei nach dem Wortlaut des Tenors nur auf die T. s als solche, nicht jedoch auch auf die H. -Anlagen, in die die T. s eingebaut worden waren.

8 Bereits zuvor war die E. GmbH in einem gesonderten Verfahren mit Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 07.03.2014, Az. 21 O 16830/12, rechtskr�ftig wegen Patentverletzung aufgrund der Lieferungen der T. -Einheiten an die Firma I. auf das Gel�nde der Beklagten verurteilt worden (Anlage K 12).

9 Die Beklagte erstellte zudem die als Anlage K 5a vorgelegte Brosch�re, die im September 2014 herausgegeben wurde und auf der Internetseite der Beklagten unter der Rubrik „Downloads“ bis mindestens 20.12.2019 (vgl. Anlage K 23) abrufbar war. Anlage K 5a zeigt ein aus Modulen zusammengestelltes H. -System, das auf S. 2 der Anlage K 5a wie folgt beschrieben wird:

„The H. is a fully automatic system for fusion, measurement of moisture, and thermo-graphic analysis. (T.)/Ioss of ignition (LOI) determination. The system has the following components which can be flexibly and individually combined.

  1. Input tray magazine

  2. Dosing module

  3. Fusion module

  4. Cleaning modul“

  5. T. modul.“

10 Daneben ist in der Brosch�re folgende Abbildung enthalten:

11 Im Anschluss an das oben genannte landgerichtliche Urteil vom 19.06.2019 (Anlage K 14) erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 04.10.2019 dem Kl�ger eine Auskunft in Bezug auf die von der E. GmbH bezogenen T. s (Anlage K 15), nicht jedoch auch hinsichtlich der von ihr ver�u�erten H. -Systeme. Als der Kl�ger dies bem�ngelte, entspann sich zwischen den Parteien eine mehrteilige Korrespondenz (vgl. Anlagen K 16 und K 17) dar�ber, ob auch die H. -Systeme von der titulierten Auskunftsverpflichtung erfasst sind (so der Kl�ger) oder nicht (so die Beklagte).

12 Mit einem als „Abmahnung“ bezeichneten anwaltlichen Schreiben vom 20.12.2019 forderte der Kl�ger die Beklagte erneut zur Auskunftserteilung (auch) zu den H. -Systemen auf und verlangte eine Unterlassungserkl�rung (Anlage K 18). Mit Schreiben vom 10.01.2020 gab die Beklagte eine Unterlassungserkl�rung ab, die sich auf die Verwendung einer schematischen Abbildung von T. s in ihren Firmenunterlagen bezog, lehnte aber weiterhin die Erteilung einer Auskunft zu den H. -Systemen ab (Anlage K 19).

13 Nach einer weiteren anwaltlichen E-Mail-Korrespondenz (vgl. Anlagen K 20 und K 21) reichte der Kl�ger am 22.06.2020 die vorliegende Klage ein, die dem Prozessbevollm�chtigten der Beklagten am 07.08.2020 zugestellt wurde.

14 Der Kl�ger hat seine Klage damit begr�ndet, die Beklagte schulde Schadensersatz nicht nur wegen des Inverkehrbringens der T. s, sondern der herauszugebende Verletzergewinn umfasse auch all das, was die Beklagte durch Angebot und Vertrieb der H. -Systeme insgesamt erlangt habe, da die H. -Systeme der Beklagten einschlie�lich der T. -Handling-Einheit als Peripherieger�te anzusehen seien, die der Beklagte ohne die patentverletzenden T. s der E. GmbH nicht an I. h�tte absetzen k�nnen. Die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess stehe der Zul�ssigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen, da der Urteilstenor nur auf die T. s Bezug nehme, aber nicht auf die H. -Systeme als Peripherieger�te.

15 Der Kl�ger hat in erster Instanz beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. dem Kl�ger dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie

a) H. -Systeme, bestehend aus einer H. -6-Aufschlusseinheit, einer Dosiereinheit (inkl. Roboter), einer UltraschalI-Reinigungs-Einheit und einer T. -Einheit, wobei die T. -Einheit aus

aa) zwei,

bb) drei,

cc) vier Apparaten f�r Feuchtigkeits- und Ascheanalysen besteht,

mit einem Ofen, mit einer Waage samt Wiegeplattform, die im Ofen angeordnet ist, mit Haltemitteln zum Halten einer Mehrzahl von Tiegeln in einer allgemein horizontalen kreisf�rmigen Anordnung, mit Tiegeln, die jeweils eine zu analysierende Materialprobe enthalten, mit Mitteln zum automatischen Einsetzen in das und Entnehmen der Tiegel aus dem Haltemittel, mit Drehmitteln, die dem sequentiellen Drehen des Haltemittels und der vertikalen Ausrichtung der Tiegel auf die Mittel zum automatischen Einsetzen in das und Entnehmen der Tiegel aus dem Haltemittel dienen, mit Hebemitteln zum vertikalen Verfahren des Haltemittels, um die ausgerichteten Tiegel auf der Wiegeplattform abzustellen und sie von dieser zu entfernen, mit Steuermitteln zum Steuern der Drehmittel und der Hebemittel, um das Einsetzen von Tiegeln durch die Mittel zu erm�glichen,

in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht haben sic!] oder zu den genannten Zwecken eingef�hrt oder besessen haben [sic!, wenn bei der T. -Einheit an der Oberseite des Ofens jeweils ein Loch ausgebildet ist, durch welches die Tiegel eingesetzt und entnommen werden k�nnen, wodurch der Ofen bei diesem Einsetzen und Entnehmen der Tiegel durch die Mittel im Wesentlichen geschlossen bleibt,

(EP 1 455 175 B1, Anspruch 1)

insbesondere, wenn die Vorrichtung zum Einsetzen ein Roboterarm zum Positionieren der Tiegel durch das Loch auf die Haltevorrichtungen ist,

(Unteranspruch 3)

b) H. -Systeme, bestehend aus einer H. -6-Aufschlusseinheit, einer Dosiereinheit (inkl. Roboter), einer UltraschalI-Reinigungs-Einheit und einer T. -Handling-Einheit,

in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat oder zu den genannten Zwecken eingef�hrt oder besessen hat, wenn es sich bei der T. -Handling-Einheit um eine solche mit einer „Greiferspinne“ handelt, die geeignet und bestimmt ist, Tiegel f�r die T. -Analyse in einer T. -Einheit von einer T. -Einheit zu mindestens einer weiteren und maximal sieben weiteren T. -Einheiten zu transportieren,

wobei es sich bei der T. -Einheit, f�r die die T. -Handling-Einheit geeignet und bestimmt ist, um Apparate f�r Feuchtigkeits- und Ascheanalysen handelt, mit einem Ofen, mit einer Waage samt Wiegeplattform, die im Ofen angeordnet ist, mit Haltemitteln zum Halten einer Mehrzahl von Tiegeln in einer allgemein horizontalen kreisf�rmigen Anordnung, mit Tiegeln, die jeweils eine zu analysierende Materialprobe enthalten, mit Mitteln zum automatischen Einsetzen in das und Entnehmen der Tiegel aus dem Haltemittel, mit Drehmitteln, die dem sequentiellen Drehen des Haltemittels und der vertikalen Ausrichtung der Tiegel auf die Mittel zum automatischen Einsetzen in das und Entnehmen der Tiegel aus dem Haltemittel dienen, mit Hebemitteln zum vertikalen Verfahren des Haltemittels, um die ausgerichteten Tiegel auf der Wiegeplattform abzustellen und sie von dieser zu entfernen, mit Steuermitteln zum Steuern der Drehmittel und der Hebemittel, um das Einsetzen von Tiegeln durch die Mittel zu erm�glichen, wenn bei der T. -Einheit an der Oberseite des Ofens jeweils ein Loch ausgebildet ist, durch welches die Tiegel eingesetzt und entnommen werden k�nnen, wodurch der Ofen bei diesem Einsetzen und Entnehmen der Tiegel durch die Mittel im Wesentlichen geschlossen bleibt,

(EP 1 455 175 B1, Anspruch 1)

insbesondere, wenn die Vorrichtung zum Einsetzen ein Roboterarm zum Positionieren der Tiegel durch das Loch auf die Haltevorrichtungen ist (Unteranspruch 3);

  1. dem Kl�ger dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 08.10.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren;

b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie �ber die Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

c) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger;

d) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

und dabei die zugeh�rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen) mit der Ma�gabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw�rzt sein k�nnen;

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf�nger statt dem Kl�ger einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr�fer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr�gt und ihn berechtigt und verpflichtet, dem Kl�ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Rechnung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 08.10.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 14.171,71 EUR, Zug um Zug gegen Ausstellung einer Rechnung �ber diesen Betrag, zu zahlen (Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung, inkl. 2.267,71 EUR Umsatzsteuer).

16 Die Beklagte hat in erster Instanz Klageabweisung beantragt, hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung �ber den Rechtsbestand des Klagepatentes auszusetzen.

17 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der vorliegenden Klage stehe die Rechtskraft des Urteils vom 19.06.2019 im Vorprozess entgegen, da der der vorliegenden Klage zugrundeliegende Lebenssachverhalt mit dem des genannten Urteils identisch sei. Im �brigen best�nden die geltend gemachten Anspr�che nicht, weil es sich bei der H. -Anlage der Beklagten nicht um ein Peripherieger�t handele, das von der Beklagten nur habe abgesetzt werden k�nnen, weil diese im Hinblick auf patentverletzende T. -Ger�te gestaltet gewesen oder angeboten worden sei.

18 Die Beklagte hat zudem die Einrede der Verj�hrung erhoben.

19 Hierzu hat der Kl�ger vorgetragen, die Anspr�che seien nicht verj�hrt, da der Kl�ger erst durch die von der E. GmbH im M�rz 2019 zur Verf�gung gestellten Informationen gesicherte Kenntnis davon erlangt habe, dass die T. s der E. GmbH tats�chlich an die Beklagte geliefert worden seien. Zudem habe die Beklagte das Angebot von H. -Systemen, die auf patentverletzende T. s ausgelegt seien, ungeachtet des Vorprozesses vor dem Landgericht M�nchen I fortgesetzt, wie die noch am 20.12.2019 auf ihrer Internetseite abrufbare Brosch�re gem�� Anlage K 5a zeige. Jedenfalls k�nne der Kl�ger seinen Schadensersatzanspruch als Restschadensersatzanspruch gem�� � 852 BGB geltend machen.

20 Das Landgericht hat die Beklagte mit Endurteil vom 04.03.2022, auf dessen tats�chliche Feststellungen erg�nzend Bezug genommen wird, antragsgem�� zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt und das Bestehen einer Schadensersatzpflicht festgestellt.

21 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Ziel einer vollumf�nglichen Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt.

22 Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 4. M�rz 2022 abzu�ndern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen;

hilfsweise den vorliegenden Rechtsstreit bis zum Abschluss des Rechtsbestandsverfahrens (zurzeit anh�ngig beim Bundesgerichtshof, Aktenzeichen X ZR 137/22) auszusetzen.

23 Der Kl�ger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung der Beklagten und Berufungskl�gerin kostenpflichtig zur�ckzuweisen, mit der Ma�gabe, dass es in Ziffer I.1.a) hei�t: „H. -Systeme, bestehend aus einer H. -6Aufschlusseinheit (diese bestehend aus einem oder mehreren H. -HF-Systemen), einer Dosiereinheit (inkl. Roboter, diese bestehend aus bis zu drei Dosierstationen), einer Ultraschall-Reinigungs-Einheit, einer T. -Handling-Einheit und einer T. -Einheit, wobei…“.

24 F�r den Fall, dass der neu gestellte Antrag als unbegr�ndet abgewiesen wird, stellt der Kl�ger hilfsweise den urspr�nglichen Antrag I.1.a).

25 Nach Schluss der m�ndlichen Verhandlung haben die Parteien jeweils vom Senat nicht nachgelassene weitere Schrifts�tze vom 15.09.2023 und 21.09.2023 (Kl�ger) und vom 28.09.2023 (Beklagte) eingereicht, auf die Bezug genommen wird. Im Schriftsatz vom 21.09.2023 hat der Kl�ger hierbei die Wiederer�ffnung der m�ndlichen Verhandlung beantragt bzw. angeregt.

26 Im �brigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schrifts�tze sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 14.09.2023 Bezug genommen.

B.

27 Die zul�ssige Berufung hat in der Sache Erfolg. Sie f�hrt unter Ab�nderung des Ersturteils zur Abweisung der Klage. In Bezug auf den Klageantrag zu II. (Feststellung der Schadensersatzpflicht) ist die Klage, soweit der Antrag zu II. auf die in dem Antrag zu I.1.a) bezeichneten Handlungen Bezug nimmt, bereits unzul�ssig (dazu III.1.). Im �brigen ist die Klage zul�ssig (dazu III.2.-4.), jedoch unbegr�ndet (dazu IV.). Ein Anlass f�r eine Wiederer�ffnung der m�ndlichen Verhandlung bestand nicht (dazu V.).

28 I. Vorab ist festzuhalten, dass der Kl�ger seinen Klageantrag zu I.1.a) (und die darauf r�ckbezogenen Antr�ge I.2. und II.) sowie seinen Klageantrag zu I.1.b) (und die darauf r�ckbezogenen Antr�ge I.2. und II.), jeweils auf unterschiedliche Tathandlungen st�tzt. Hinsichtlich der erstgenannten Antr�ge macht er als Verletzungshandlung geltend, dass die E. GmbH in den Jahren 2011 und 2012 insgesamt 22 T. -Einheiten auf das Grundst�ck der Beklagten lieferte und die Beklagte die T. -Einheiten im Rahmen der Ver�u�erung von H. -Systemen an das Unternehmen I. die T. -Einheiten in ihre H. -System integrierte und sp�ter das Gesamtsystem nach Australien verschiffte (vgl. Klageschrift vom 19.06.2020, S. 25 erster Abs. unter c)). Hinsichtlich der zuletzt genannten Antr�ge begr�ndet der Kl�ger seine Anspr�che damit, dass es sich bei der als Anlage K 5a vorgelegten Brosch�re, die im September 2014 herausgegeben wurde und – nach dem unbestrittenen Vortrag des Kl�gers auch noch am 20.12.2019 (vgl. Anlage K 23) – auf der Internetseite der Beklagten zum Download bereitstand, um ein patentverletzendes Angebot von T. -Systemen im Sinne von � 9 Satz 2 Nr. 1 PatG handele (vgl. Klageschrift vom 19.06.2020, S. 25 ff. unter d)). Da es sich bei den beiden genannten Tathandlungen jeweils um unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt und zudem in Bezug auf die jeweiligen Handlungen verschiedene Klageantr�ge gestellt wurden, liegen zwei Teilstreitgegenst�nde vor, die bei der nachfolgenden Pr�fung der Zul�ssigkeit und Begr�ndetheit der Klage jeweils getrennt voneinander zu betrachten sind.

29 II. Weiter ist vorab festzuhalten, dass es sich bei der in der m�ndlichen Berufungsverhandlung erfolgten Umformulierung des Klageantrags zu I.1.a) nicht um eine Klageerweiterung, sondern lediglich um eine – ohne Weiteres zul�ssige – Konkretisierung des Antrags handelt. Denn der Antrag bezieht sich nach wie vor auf dieselben Gegenst�nde bzw. Teilgegenst�nde des H. Systems. Diese werden in dem neu gefassten Antrag lediglich n�her umschrieben als im urspr�nglichen Antrag. Eine Erweiterung der begehrten Auskunft auf weitere, vom bisherigen Antrag nicht erfasste Gegenst�nde ist deshalb damit nicht verbunden.

30 III. Die Klage ist unzul�ssig, soweit der Kl�ger seinen Klageantrag zu II. (Feststellung der Schadensersatzpflicht) auf die in Ziffer I.1.a) bezeichneten Handlungen st�tzt (dazu 1.). Im �brigen ist die Klage dagegen zul�ssig (dazu 2.-4.).

31 1. Hinsichtlich des Klageantrags zu II. (Feststellung der Schadensersatzpflicht) ist die Klage, soweit dieser auf die in dem Antrag zu I.1.a) bezeichneten Handlungen Bezug nimmt, wegen entgegenstehender Rechtskraft (� 322 Abs. 1 ZPO) des Urteils des Landgerichts M�nchen I vom 19.06.2019, Az. 21 O 24226/15 (Anlage K 14) unzul�ssig.

32 a) Der Klageantrag zu II. ist insoweit zun�chst auszulegen. Dieser zielt seinem Wortlaut nach auf die Feststellung ab, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist. Bei den unter Ziffer I.1. a) bezeichneten Handlungen handelt es sich um das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf�hren und den Besitz von H. -Systemen mit einer T. -Einheit. Wie sich aus der Klagebegr�ndung ergibt, st�tzt der Kl�ger seine (vermeintlichen) Schadensersatzanspr�che aber nicht auf diese Handlungen als Verletzungshandlungen. Er begehrt mithin – anders als der Antragswortlaut nahelegt – nicht Ersatz desjenigen Schadens, der ihm durch das Inverkehrbringen von H. Systemen mit T. s entstanden ist. Vielmehr begehrt der Kl�ger Ersatz desjenigen Schadens, der ihm durch das Inverkehrbringen patentverletzender T. s entstanden ist, wobei die Erl�se aus dem Verkauf von H. -Systemen gemeinsam mit dem Inverkehrbringen von T. -Einheiten Teil des f�r die Schadensberechnung relevanten Verletzergewinns (� 139 Abs. 2 Satz 2 PatG) sein sollen, weil es sich bei den H. -Systemen um sog. Peripherieger�te handele.

33 Der Antrag ist im Lichte der Klagebegr�ndung daher so auszulegen, dass der Kl�ger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch das Inverkehrbringen von patentverletzenden T. -Einheiten entstanden ist, wobei die Beklagte auch denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der dem Kl�ger dadurch entstanden ist, dass die Beklagte zusammen mit den patentverletzenden T. -Einheiten betreffende H. -Systeme in den Verkehr gebracht, gebraucht, eingef�hrt oder besessen hat (vgl. insoweit die – zutreffende – Antragsformulierung in der Entscheidung „Magnetspule“ des LG D�sseldorf, Urt. v. 11.04.2006 – 4b O 430/02, juris Rn. 14).

34 b) Legt man diese Auslegung des Klageantrags zu II. zugrunde, stimmt dieser inhaltlich mit dem Tenor zu II. des Urteils des Landgerichts M�nchen I vom 19.06.2019, Az. 21 O 24226/15 (Anlage K 14) �berein.

35 Dort wurde rechtskr�ftig festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm seit dem 08.10.2010 durch das Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf�hren oder Besitzen von patentgem��en T. -Einheiten entstanden ist und noch entstehen wird. Zwar bezieht dieser Tenor nicht ausdr�cklich auch die Erl�se aus dem Verkauf von H. Systemen als Peripherieger�te in den Umfang der Schadensersatzpflicht mit ein. Die festgestellte Schadensersatzpflicht dem Grunde nach umfasst jedoch alle Sch�den, die kausal durch die Verletzungshandlung des Inverkehrbringens von T. -Einheiten entstanden sind, mithin grunds�tzlich auch solche Sch�den, die der Kl�ger gegebenenfalls als Verletzergewinn aus dem Verkauf von Peripherieger�ten geltend machen kann, sofern das Inverkehrbringen der T. -Einheiten hierf�r kausal war (haftungsausf�llende Kausalit�t). Dies gilt unabh�ngig davon, ob das Gericht im damaligen Verfahren diesen Aspekt gepr�ft hat. Denn hat eine positive Feststellungsklage Erfolg, wird festgestellt, dass das in dem Urteil bezeichnete Recht oder Rechtsverh�ltnis besteht, und zwar unabh�ngig davon, ob das Gericht alle einschl�gigen Aspekte gesehen und zutreffend gew�rdigt hat (G. Vollkommer in: Z�ller, ZPO, 34. Aufl., � 322 ZPO, Rn. 6). Ob in Bezug auf die H. -Systeme eine haftungsausf�llende Kausalit�t im genannten Sinne tats�chlich bestand, kann und muss indes – wie hinsichtlich aller anderen Sch�den auch – erst in einem etwaigen sp�teren H�heprozess gekl�rt werden. Dies �ndert jedoch nichts daran, dass diese etwaigen Schadenspositionen von der rechtskr�ftig festgestellten Schadensersatzpflicht dem Grunde nach, die auf ein und derselben Verletzungshandlung – n�mlich dem Inverkehrbringen der von der E. GmbH angelieferten T. -Systeme – beruht, grunds�tzlich bereits erfasst sind, so dass dem vorliegenden Feststellungsantrag zu II. insoweit die materielle Rechtskraft des fr�heren Urteils (� 322 Abs. 1 ZPO) entgegensteht und die Klage insoweit deshalb als unzul�ssig abzuweisen war.

36 2. Soweit der Kl�ger mit seinem Klageantrag zu I.1.a) in Verbindung mit I.2. aufgrund des Inverkehrbringens der von der E. GmbH gelieferten T. -Einheiten durch die Beklagte in den Jahren 2011 und 2012 Anspr�che auf Auskunft und Rechnungslegung geltend macht, ist die Klage hingegen zul�ssig. Insoweit steht die materielle Rechtskraft des Urteils des Landgerichts M�nchen I vom 19.06.2019, Az. 21 O 24226/15 (Anlage K 14) der Klage nicht entgegen. Zwar wurde die Beklagte dort wegen desselben Lebenssachverhalts unter Ziffer I.2. des Tenors bereits (auch) zur Rechnungslegung verurteilt. Anders als hinsichtlich des Feststellungsantrags waren die mit dem vorliegenden Klageantrag zu I.1.a) in Verbindung mit I.2. begehrten Ausk�nfte von der Rechnungslegungsverpflichtung des fr�heren Urteils jedoch nicht mit umfasst. Denn diese Verpflichtung bezog sich nur auf Ausk�nfte zu den T. -Einheiten, nicht jedoch auch zu H. Systemen, worauf sich die Beklagte selbst in der Vorkorrespondenz (vgl. insbesondere Anlage K 17) gegen�ber dem Kl�ger ausdr�cklich – und zutreffend – berufen hat (vgl. dazu K�hnen, HdB-Patentverletzung, 15. Aufl., Kap D Rn. 938).

37 In dem Vorprozess waren entsprechende Ausk�nfte, wie mit dem Klageantrag zu I.1.a) in Verbindung mit I.2. im vorliegenden Verfahren begehrt, zudem nicht Gegenstand der Klageantr�ge und damit aufgrund des geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs nicht Streitgegenstand, so dass hier�ber durch das vorangegangene Urteil (Anlage K 14) auch keine rechtskr�ftige klageabweisende Entscheidung ergangen ist, die insoweit der Zul�ssigkeit der vorliegenden Klage entgegenstehen k�nnte.

38 3. Ebenso ist die Klage hinsichtlich Klageantrag II. (Feststellung der Schadensersatzpflicht) zul�ssig, soweit dieser auf die im Antrag zu I.1.b) bezeichneten Handlungen Bezug nimmt.

39 Insoweit st�tzt der Kl�ger seinen behaupteten Schadensersatzanspruch darauf, dass es sich bei dem Bereithalten der Brosch�re gem�� Anlage K 5a auf der Internetseite der Beklagten um ein patentverletzendes Angebot gehandelt habe. Sch�den, die aus dieser Verletzungshandlung resultieren, sind von der rechtskr�ftigen Feststellung einer Schadensersatzpflicht gem�� Ziffer II. des Urteils des Landgerichts M�nchen I vom 19.06.2019, Az. 21 O 24226/15 (Anlage K 14) jedoch nicht erfasst, wie die Auslegung des Tenors anhand der Urteilsgr�nde ergibt. Zwar hatte der Kl�ger diese Brosch�re bereits damals als Anlage K 16a in das Verfahren eingef�hrt und geltend gemacht, hierbei handele es sich um eine patentverletzende Angebotshandlung im Sinne von � 9 Satz 2 Nr. 1 PatG (vgl. auch die Ausf�hrungen im Tatbestand des Urteils Anlage K 14 auf S. 8 letzter Abs.). Auch wird in Ziffer II. des Tenors des Urteils vom 19.06.2019 pauschal auf die in Ziffer I.1. bezeichneten begangenen Handlungen Bezug genommen, wobei in betreffender Ziffer I.1. der Beklagten ausdr�cklich auch untersagt wurde, patentgem��e T. -Apparate in der Bundesrepublik Deutschland „anzubieten“. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass von diesem „Anbieten“ auch die Tathandlung gem�� Anlage K 5a (damals Anlage K 16a) erfasst ist. Denn im Rahmen des Unterlassungsanspruchs hat das Landgericht seinerzeit als Tathandlung allein die Vorg�nge aus den Jahren 2011 und 2012, n�mlich das Inverkehrbringen der von der E. GmbH zugelieferten T. s durch die Beklagte, gepr�ft (vgl. Urteil Anlage K 14, S. 20/21). Bez�glich der �brigen Benutzungshandlungen nach � 9 PatG hat das Landgericht indes lediglich darauf verwiesen, dass insoweit aufgrund der festgestellten Benutzungshandlung (Inverkehrbringen von T. s) jedenfalls eine hinreichende Erstbegehungsgefahr anzunehmen sei (Urteil Anlage K 14, S. 22 erster Abs.). Damit l�sst sich aber allenfalls ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer – nicht konkret festgestellter – Benutzungshandlungen, nicht aber ein Schadensersatzanspruch begr�nden. Auch bei der Pr�fung des Schadensersatzanspruchs hat das Landgericht im betreffenden Urteil allein auf das Inverkehrbringen der T. -Systeme der E. GmbH abgestellt, hingegen keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, ob es sich bei dem Bereitstellen der Brosch�re gem�� Anlage K 16a (im vorliegenden Verfahren Anlage K 5a) ebenfalls um eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung der Beklagten handelt (vgl. Urteil Anlage K 14, S. 24/25 unter II.).

40 Ziffer II. des Tenors des Urteils Anlage K 14 kann mithin nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die letztgenannte Handlung von der Feststellung des Schadensersatzpflicht mit umfasst ist. Andererseits hat das Landgericht im Vorprozess die Klage insoweit auch weder ausdr�cklich noch konkludent abgewiesen (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 525), so dass �ber diesen Gesichtspunkt noch nicht entschieden worden ist im Sinne von � 322 Abs. 1 ZPO und die Rechtskraft des fr�heren Urteils der Zul�ssigkeit des vorliegenden Klageantrags zu II., soweit dieser auf den Antrag zu I.1.b) Bezug nimmt, daher nicht entgegensteht.

41 4. Ebenso steht die Rechtskraft des fr�heren Urteils der Zul�ssigkeit der Klage hinsichtlich des Klageantrags zu I.1.b) in Verbindung mit I.2. (Auskunft und Rechnungslegung) sowohl aus den unter III.2. als auch aus den unter III.3. genannten Gr�nden nicht entgegen.

42 IV. Soweit die Klage zul�ssig ist, ist diese unbegr�ndet.

43 1. Die vom Kl�ger mit dem Antrag zu I.1.a) in Verbindung mit I.2. geltend gemachten Anspr�che auf Auskunft und Rechnungslegung, welche der Kl�ger darauf st�tzt, dass die Beklagte in insgesamt 22 F�llen die von der E. GmbH gelieferten T. -Einheiten in ihre H. -Systeme integrierte und sp�ter die so hergestellten Gesamtsysteme nach Australien verschiffte, sind verj�hrt (dazu a)). Es kann daher offenbleiben, ob und in welchem Umfang die betreffenden Anspr�che �berhaupt bestehen (dazu b)).

44 a) Die mit dem Klageantrag zu I.1.a) in Verbindung mit I.2. geltend gemachten Anspr�che auf Auskunft und Rechnungslegung sind verj�hrt.

45 aa) Die geltend gemachten Auskunftsanspr�che unterliegen einer eigenst�ndigen Verj�hrung innerhalb der Regelverj�hrungsfrist von drei Jahren (� 195 BGB). Dies gilt sowohl f�r den Anspruch aus � 140b Abs. 1 und 3 PatG, bei welchem es sich ohnehin um einen selbst�ndigen Anspruch handelt, der keinen Bezug zu einem konkreten Schadensersatzanspruch aufweist, als auch f�r den Hilfsanspruch nach �� 242, 259 BGB, der ebenfalls im Verh�ltnis zum Hauptanspruch selbstst�ndig nach � 195 BGB innerhalb von drei Jahren verj�hrt (BGH, GRUR 2012, 1248 Rn. 22 – Fluch der Karibik; K�hnen, HdB-Patentverletzung, 15. Aufl., Kap E Rn. 860; zum UWG: K�hler, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., � 11 Rn. 1.17, m.w.N.; insoweit zustimmend auch BGH, NJW 2017, 2755 Rn. 8, m.w.N.; a.A. noch BGH GRUR 1972, 558 (560) – Teerspritzmaschinen).

46 bb) Die dreij�hrige Verj�hrungsfrist begann vorliegend sp�testens am 01.01.2016 zu laufen und endete mithin mit Ablauf des Jahres 2018.

47 Gem�� � 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelm��ige Verj�hrungsfrist, soweit nicht ein anderer Verj�hrungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem (1) der Anspruch entstanden ist und (2) der Gl�ubiger von den den Anspruch begr�ndenden Umst�nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl�ssigkeit erlangen m�sste.

48 (1) Vorliegend sind die Auskunftsanspr�che mit der Verwirklichung der Verletzungshandlungen in den Jahren 2011 und 2012 entstanden.

49 (2) Wie sich aus der Klageschrift im Verfahren 21 O 24226/15 ergibt, hatte der Kl�ger zudem bereits sp�testens zum Zeitpunkt dieser Klageeinreichung am 30.12.2015 Kenntnis von den anspruchsbegr�ndenden Tatsachen in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Auskunftsanspr�che im Sinne von � 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. So hat der Kl�ger auf S. 12, vorletzter Abs. der damaligen Klageschrift (Bl. 12 der beigezogenen Akten 21 O 24226/15) ausgef�hrt, die Beklagte habe ihre Analysatoren (gemeint sind die T. -Einheiten) von der Firma E. GmbH geliefert bekommen. Weiter hei�t es dort, sowie auch auf S. 17 der Klageschrift (Bl. 17 der beigezogenen Akten 21 O 24226/15), die Beklagte benutze die von der E. GmbH gelieferten T. -Analysatoren f�r den Einbau in ihr „H. -System“. Weiter hat der Kl�ger seinerzeit auf S. 23 der Klageschrift (Bl. 23 der beigezogenen Akten 21 O 24226/15) ausgef�hrt, die Beklagte verletze damit den Patentanspruch 1 sowie den Patentanspruch 3 des Klagepatents unmittelbar, indem sie Vorrichtungen, die anspruchsgem��e T. beinhalteten, anbiete und in den Verkehr bringe.

50 Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann sich der Kl�ger insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er erst aufgrund der (ungeschw�rzten) Ausk�nfte der E. GmbH im M�rz 2019 gesicherte Kenntnis davon erlangt habe, dass die T. s der E. GmbH tats�chlich an die Beklagte geliefert worden seien. Denn f�r den Verj�hrungsbeginn ist keine absolute Gewissheit �ber die anspruchsbegr�ndenden Tatsachen erforderlich, sondern Kenntnis im Sinne von � 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB besteht bereits, wenn dem (potenziellen) Inhaber des Anspruchs hinreichend verl�ssliche Informationen vorliegen (vgl. Piekenbrock, in: BeckOGK, Stand: 01.08.2023, BGB � 199 Rn. 113). Dies war hier der Fall, da der Kl�ger in der Klageschrift im Vorverfahren – wie aufgezeigt – bereits substanziiert zu den Vorg�ngen vortragen konnte. Auch etwaige Beweisschwierigkeiten �ndern daran grunds�tzlich nichts. Entscheidend ist allein, ob es dem Gl�ubiger aufgrund der ihm bekannten Umst�nde zugemutet werden kann, – wenn auch nicht risikolos – Klage zu erheben. Dass eine Klageerhebung dem Kl�ger am 30.12.2015 zumutbar war, zeigt sich bereits daran, dass er in Bezug auf den betreffenden Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt eine Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht tats�chlich erhoben hat. Hierbei ist aufgrund der sich aus der damaligen Klageschrift ergebenen Kenntnisse des Kl�gers nicht ersichtlich, dass es ihm seinerzeit nicht m�glich und zumutbar gewesen w�re, seine Auskunftsklage sogleich auch auf Angaben zu den H. -Systemen als sogenannte Peripherieger�te bzw. die damit erzielten Gewinne zu erstrecken.

51 Aus den vorgenannten Gr�nden ist auch das neue Vorbringen des Kl�gers in dem nicht nachgelassenen, nach Schluss der m�ndlichen Berufungsverhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 15.09.2023 – ungeachtet dessen, dass dieser Vortrag nach � 296a ZPO ohnehin nicht mehr ber�cksichtigungsf�hig ist – unbeachtlich. Der Kl�ger r�umt insoweit auf S. 4 unter ee) des Schriftsatzes nunmehr ausdr�cklich ein, dass er zwar gewusst habe, dass die E. die T. s an die Beklagte geliefert hatte und insofern die Aussage in der Klage vom 30.12.2015 richtig sei. Er habe aber nicht gewusst, wie genau technisch diese T. s beschaffen gewesen seien. Weiter beruft sich der Kl�ger auf S. 6 f. des Schriftsatzes unter 3. darauf, es sei erst Anfang 2018 durch Erhalt der Anlage K 5c (= Anlage K 33 im Vorverfahren) bekanntgeworden, „wie sehr“ die T. s integrativer Bestandteil der H. -Systeme gewesen seien, die an die I. und deren Kunden geliefert wurden. Damit kann er nicht durchdringen. Denn in der Klageschrift im Verfahren 21 O 24226/15 vom 30.12.2015 (dort S. 13 ff.) hat der Kl�ger bereits sowohl detailliert dazu vorgetragen (und seine damalige Klage gerade darauf gest�tzt), dass und weshalb die T. s der E. GmbH das Klagepatent verletzen, als auch dazu, dass und inwiefern die T. -Einheiten in das H. System der Beklagten integriert gewesen sind (vgl. S. 17 ff. der Klageschrift im beigezogenen Verfahren 21 O 24226/15).

52 Aufgrund der Kenntnis des Kl�gers von den anspruchsbegr�ndenden Tatsachen auch f�r den vorliegenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sp�testens am 30.12.2015 begann die Verj�hrung mithin zum 01.01.2016 zu laufen und endete mit Ablauf des 31.12.2018.

53 cc) Hieran �ndert auch nichts, wenn es sich bei dem Schadensersatzanspruch, den der Kl�ger aufgrund der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ausk�nfte geltend machen m�chte, um einen Restschadensersatzanspruch im Sinne von � 852 Satz 1 BGB handeln sollte.

54 In der vom Kl�ger zitierten Entscheidung „Spannungsversorgungsvorrichtung“ des BGH (GRUR 2019, 496) hat dieser entschieden, dass der Patentverletzer auch nach Verj�hrung des Schadensersatzanspruchs den Gewinn, den er durch die Patentverletzung erzielt hat, gem�� � 852 Satz 1 BGB als auf Kosten des Verletzten erlangt nach den Vorschriften �ber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben hat (diese Auffassung nach wie vor ablehnend: K�hnen, HdB-Patentverletzung, 15. Aufl., Kap E Rn. 870). F�r die weitere Pr�fung kann unterstellt werden, dass dies grunds�tzlich auch f�r den Gewinn, den der Patentverletzer aus dem Verkauf von sogenannten Peripherieger�ten erzielt, gilt.

55 Denn selbst wenn der Schadensersatzanspruch, dessen Bezifferung die Ausk�nfte gem�� dem Klageantrag zu I.1.a) in Verbindung mit I.2. dienen sollen, der zehnj�hrigen Verj�hrung nach � 852 Satz 2 erster Halbsatz BGB unterliegen sollten, so gilt dies nicht auch f�r den Auskunftsanspruch, der – wie oben unter aa) dargelegt – einer eigenst�ndigen Verj�hrung von drei Jahren gem�� � 195 BGB unterliegt. Mit der Frage der (eigenst�ndigen) Verj�hrung des Auskunftsanspruchs hat sich der BGH in der vorzitierten Entscheidung „Spannungsversorgungsvorrichtung“ nicht befasst. Der Entscheidung l�sst sich aus Sicht des Senats auch nicht entnehmen, dass ein Auskunftsanspruch stets – unabh�ngig von dessen eigener Verj�hrung – geltend gemacht werden kann, solange der (Rest-)Schadensersatzanspruch noch nicht verj�hrt ist (a.A. LG D�sseldorf, Urt. v. 16.11.2021 – 4a O 68/20, GRUR-RS 2021, 35000 Rn. 122). Vielmehr hat der BGH in dem Urteil lediglich ausgef�hrt, dass der dort geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht deswegen zu verneinen war, weil der Schadensersatzanspruch verj�hrt ist, da dies nicht der Fall war. Hintergrund dieser Ausf�hrungen ist, dass ein Auskunftsanspruch im Fall der Verj�hrung des Hauptanspruchs in der Regel daran scheitert, dass ein Informationsbed�rfnis des die Auskunft Verlangenden nicht mehr besteht (vgl. BGH, NJW 1990, 180 (181)). Damit ist indes noch nicht die – umgekehrte – Aussage verbunden, dass Auskunft immer verlangt werden kann, solange noch keine Verj�hrung des Hauptanspruchs eingetreten ist.

56 dd) Letzteres ist mit dem VII. Zivilsenat des BGH zu verneinen (vgl. BGH, NJOZ 2018, 496 Rn. 13). Auch die Rechtsprechung des I. Zivilsenats (BGH, GRUR 2012, 1248 Rn. 22 – Fluch der Karibik) versteht der Senat in diesem Sinne, wenngleich dort – anders als in der zitierten Entscheidung des VII. Zivilsenats – der Hauptanspruch ebenfalls verj�hrt war.

57 Soweit hingegen der VI. Zivilsenat (BGH, NJW 2017, 2755) die Auffassung vertritt, der Auskunftsanspruch aus � 242 BGB k�nne grunds�tzlich nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient, verj�hren, kann dem nicht gefolgt werden. Denn wenn man im Grundsatz – zutreffend – von einer selbst�ndigen Verj�hrung des Auskunftsanspruchs ausgeht, wie es auch der VI. Zivilsenat in der genannten Entscheidung ausdr�cklich tut (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 8), ist die logische, zwingende – und letztlich einzige – Konsequenz hieraus, dass es f�r die Verj�hrung des Auskunftsanspruchs gerade nicht darauf ankommen kann, ob der Hauptanspruch (noch nicht) verj�hrt ist. Soweit der VI. Zivilsenat seine abweichende Auffassung damit begr�ndet, die Verj�hrung beruhe auf den Gedanken des Schuldnerschutzes, des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit und diese Zwecke st�nden der Annahme entgegen, der Hilfsanspruch auf Auskunft k�nne vor dem Hauptanspruch verj�hren (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 9), ist dies – ungeachtet dessen, dass der dogmatische Ansatzpunkt, weshalb eine Verj�hrung des Auskunftsanspruchs in diesem Fall nicht eintreten soll, unklar bleibt –, auch in der Sache nicht �berzeugend. Denn diese Ansicht h�tte zur Konsequenz, dass etwa in dem Fall, dass ein Schadensersatzanspruch – wie hier – rechtskr�ftig festgestellt wurde und damit nach � 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren verj�hrt, der Gl�ubiger noch nach �ber zwei Jahrzehnten an den Schuldner herantreten und Auskunft verlangen k�nnte. Dass dies weder dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienlich w�re, noch mit dem Gedanken des Schuldnerschutzes in Einklang st�nde, liegt auf der Hand. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es dem Gl�ubiger nicht zumutbar sein sollte, seinen Auskunftsanspruch – wie alle anderen Anspr�che auch – ab Kenntnis oder grob fahrl�ssiger Unkenntnis von den den Anspruch begr�ndenden Tatsachen innerhalb der geltenden Verj�hrungsfrist (gegebenenfalls gerichtlich) geltend zu machen. Unterl�sst der Gl�ubiger dies, muss er – wie stets – die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen, die in diesem Fall eben darin bestehen, dass er den ihm zustehenden Hauptanspruch, mag dieser selbst rechtlich auch noch nicht verj�hrt sein, faktisch wom�glich nicht mehr erfolgreich durchsetzen kann.

58 ee) Die mit dem Klageantrag zu I.1.a) in Verbindung mit I.2. auf die Ver�u�erungsvorg�nge an die Firma I. in den Jahren 2011 und 2012 als ma�gebliche Verletzungshandlung gest�tzten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr�che waren daher zum Zeitpunkt der Klageerhebung im vorliegenden Verfahren am 07.08.2020 bereits verj�hrt. Die Beklagte hat die Einrede der Verj�hrung erhoben (� 214 Abs. 1 BGB).

59 b) Es kann mithin dahinstehen, ob die mit dem Klageantrag zu I.1.a) in Verbindung mit I.2. geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr�che �berhaupt bestehen, was zweifelhaft ist.

60 aa) Wie der Senat bereits in der m�ndlichen Verhandlung ausgef�hrt hat, erscheint es bereits im Ansatz fraglich, inwieweit die (allgemein verbreitete, h�chstrichterlich allerdings allein auf die Entscheidung BGH, GRUR 1962, 509 – Dia-R�hmchen II aus dem Jahr 1962 zur�ckgehende) Auffassung gerechtfertigt ist, wonach die Erl�se aus der Ver�u�erung selbst nicht patentverletzender Produkte (insbesondere sogenannter Peripherieger�te) gemeinsam mit patentverletzenden Erzeugnissen grunds�tzlich einen an den Verletzten nach � 139 Abs. 2 Satz 2 PatG herauszugebenden Gewinn darstellen k�nnen. Denn der Schadenskompensation durch Herausgabe des Verletzergewinns liegt die Annahme zugrunde, dass der Rechtsinhaber ohne die Rechtsverletzung durch die Verwertung seines Schutzrechts den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt h�tte (vgl. BGH, GRUR 2019, 496 Rn. 22 – Spannungsversorgungsvorrichtung; BGH, GRUR 2001, 329 – Gemeinkostenanteil, m.w.N.). Es wird insoweit also letztlich fingiert, dass der Verm�gensnachteil auf Seiten des Verletzten, der nach allgemeinen Grunds�tzen Voraussetzung f�r einen eingetretenen Schaden ist, in dem T. Gewinn aus ansonsten m�glichen eigenen Verk�ufen patentgem��er Erzeugnisse liegt. Ob sich diese generalisierende Betrachtungsweise ohne Weiteres auch auf Gewinne aus dem (Mit-)Verkauf nicht patentgem��er Gegenst�nde �bertragen l�sst, erscheint sehr zweifelhaft, da kein allgemeiner Erfahrungssatz besteht, dass ein Patentinhaber in aller Regel auch derartige Gegenst�nde selbst herstellt bzw. vertreibt. Ist letzteres aber nicht der Fall, w�rde die Herausgabe des erzielten Gewinns aus dem Verkauf entsprechender Produkte nicht auf eine Kompensation eines beim Patentinhaber entstandenen Nachteils (also Schadens), sondern auf eine blo�e Umverteilung eines auf Seiten des Verletzers entstandenen Vorteils hinauslaufen. Eine derartige Gewinnabsch�pfung zugunsten des Verletzten, der selbst keinen Schaden in Form eines Verm�gensnachteils erlitten hat, ist dem deutschen Schadensrecht aber fremd. Deshalb sieht etwa auch � 10 UWG eine Herausgabe des Gewinns allein an den Bundeshaushalt vor.

61 bb) H�lt man trotz dieser generellen Bedenken grunds�tzlich daran fest, dass der Gewinn aus der (Mit-)Ver�u�erung sogenannter Peripherieger�te ebenfalls unter � 139 Abs. 2 Satz 2 PatG fallen kann, ist mit K�hnen (HdB-Patentverletzung, 15. Aufl., Kap D Rn. 763) jedenfalls davon auszugehen, dass eine solche Haftung nur ganz ausnahmsweise, n�mlich dort in Betracht kommt, wo tatrichterlich festgestellt werden kann, dass der Verletzer den Umsatz mit dem betreffenden Peripherieger�t allein dem Umstand verdankt, dass er den patentgesch�tzten Gegenstand in einer patentgem��en – und nicht einer schutzrechtsfreien – Ausgestaltung angeboten hat, und der Gesch�ftsabschluss feststellbar auch auf keine andere Ursache (wie eine gewachsene Kundenbeziehung, den g�nstigen Preis f�r die Einheit aus patentverletzendem Gegenstand und „Peripherieger�t“, der ausschlie�lichen Kompatibilit�t des „Peripherieger�ts“ mit dem Verletzungsprodukt oder �hnliches) zur�ckzuf�hren ist. Es muss mithin feststellbar sein, dass der Gesch�ftsabschluss bez�glich des „Peripherieger�ts“ ohne die patentgem��e Ausstattung des Verletzungsgegenstands definitiv nicht zustande gekommen w�re, das Gesch�ft also nicht blo� gelegentlich der Patentverletzung, sondern allein wegen der Patentverletzung zustande gekommen ist (vgl. K�hnen, a.a.O.).

62 cc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts reicht es – jedenfalls im konkreten Fall – f�r den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch auch nicht aus, dass ein (strenger) Kausalzusammenhang im vorgenannten Sinne nur m�glicherweise besteht.

63 Da Grundlage des Auskunftsanspruchs � 242 BGB ist, h�ngt das Bestehen einer Auskunftsverpflichtung stets davon ab, inwieweit dem Schuldner die Angaben im Einzelfall zumutbar sind. Nachdem dem Kl�ger die konkreten 22 Vorg�nge, in welchen die Beklagte die von der E. GmbH zugelieferten T. -Einheiten in ihre H. -Systeme integriert und anschlie�end in den Verkehr gebracht hat, dem Grunde nach bereits bekannt sind, ist es der Beklagten vorliegend nur dann zuzumuten, Angaben zum Gewinn aus den hierbei verkauften H. -Systemen zu machen, wenn der Kl�ger bereits im Rahmen der Auskunftsklage darlegt und (voll) beweist, dass ein entsprechender Kausalzusammenhang zwischen dem Inverkehrbringen der von der E. GmbH gelieferten T. s und den Verk�ufen von H. -Systemen an die Firma I. besteht.

64 Da es sich bei den Ver�u�erungsvorg�ngen an die Firma I. in den Jahren 2011 und 2012 um einen durch die besonderen Umst�nde des Einzelfalls gepr�gten Sachverhalt handelte, in dem insbesondere die Verletzungshandlung durch die Beklagte keineswegs offensichtlich war, sondern (im Vorverfahren) der besonderen Feststellung durch das Gericht bedurfte, kann sich der mit dem Klageantrag zu I.1.a) in Verbindung mit I.2. geltend gemachte Auskunftsanspruch seinem Umfang nach auch nur auf diese konkreten Vorg�nge erstrecken. Auskunft bez�glich etwaiger �hnlicher, aber in Nuancen unter Umst�nden anders gelagerter Sachverhalte, in denen eine Verletzungshandlung bislang nicht besonders festgestellt wurde, kann der Kl�ger hingegen von vornherein nicht verlangen. Damit er�brigt sich die Frage, ob es hinsichtlich solcher Vorg�nge f�r einen Auskunftsanspruch ausreichend w�re, dass bei diesen ein entsprechender Kausalzusammenhang nur m�glicherweise gegeben war.

65 dd) Ob im Streitfall mit der notwendigen vollen tatrichterlichen �berzeugung festgestellt werden kann, dass die Beklagte die H. -Systeme allein deswegen an das Unternehmen I. ver�u�ern konnte, weil diese T. -Einheiten enthielten und weil die integrierten T. -Einheiten klagepatentgem�� – und nicht etwa in einer anderen, nicht klagepatentgem��en Weise – ausgestaltet waren, erscheint aus Sicht des Senats fraglich. Aufgrund der Verj�hrung der mit dem Klageantrag zu I.1.a) in Verbindung mit I.2. geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr�che bedarf diese Frage aber keiner abschlie�enden Entscheidung.

66 c) Die vorstehenden Ausf�hrungen gelten f�r den hilfsweise aufrechterhaltenen Antrag I.1.a) in der urspr�nglichen Fassung, �ber den aufgrund der Unbegr�ndetheit der Klage im neuen Hauptantrag zu I.1.a) ebenfalls zu entscheiden war, entsprechend.

67 2. Die Klage ist weiter unbegr�ndet, soweit der Kl�ger mit dem Klageantrag zu II. die Feststellung einer Schadensersatzpflicht aufgrund der in Ziffer I.1.b) bezeichneten Handlungen begehrt.

68 a) Wie eingangs unter I. dargelegt, st�tzt der Kl�ger den Schadensersatzanspruch insoweit auf das Bereithalten der Brosch�re gem�� Anlage K 5a auf der Internetseite der Beklagten als ma�gebliche Verletzungshandlung. Es kann vorliegend zugunsten des Kl�gers unterstellt werden, dass es sich hierbei – wie der Kl�ger meint – um ein Anbieten eines patentgem��en Erzeugnisses im Sinne von � 9 Satz 2 Nr. 1 PatG handelte. Denn die Feststellung einer Schadensersatzpflicht kommt auch dann nicht in Betracht.

69 Zwar kann ein Schadensersatzanspruch nach � 139 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 PatG grunds�tzlich auf jede Benutzungshandlung gem�� �� 9 bis 13 PatG und somit auch auf ein Anbieten eines patentgem��en Erzeugnisses im Sinne von � 9 Satz 2 Nr. 1 PatG gest�tzt werden. Die Feststellung einer Schadensersatzpflicht setzt jedoch weiter voraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit – die nicht hoch zu sein braucht – f�r den Eintritt eines Schadens besteht (BGH, GRUR 2013, 713 Rn. 21). Ob und was f�r ein Schaden entstanden ist, bedarf keiner Kl�rung, wenn nach der Erfahrung des t�glichen Lebens der Eintritt eines Schadens mit einiger Sicherheit zu erwarten ist, wof�r es in der Regel gen�gt, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene Verletzungshandlung vorliegt (BGH, a.a.O.).

70 Besteht die vorgetragene Verletzungshandlung – wie hier – allerdings lediglich in einem Anbieten eines patentgem��en Erzeugnisses, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Patentinhaber allein hierdurch bereits ein Schaden der hier geltend gemachten Art entstanden ist. Denn ein solcher entsteht dem Patentinhaber noch nicht durch das Angebot als solches, sondern erst durch nachgelagerte konkrete Vertriebshandlungen, die dann aber eigene als f�r einen solchen Schaden kausal anzusehende Verletzungshandlungen nach � 9 Satz 2 Nr. 1 PatG darstellen. Denn die Gewinne aus dem Verkauf von Peripherieger�ten werden nicht bereits aufgrund des Angebots dieser Ger�te gemeinsam mit dem patentverletzenden Gegenstand, sondern erst durch entsprechende tats�chliche Verkaufshandlungen realisiert.

71 b) Etwas anderes gilt auch nicht in der Konstellation, die dem Kl�ger ausweislich S. 25/26 der Klageschrift (Bl. 25/26 d.A.) bei der Abfassung des Klageantrags zu I.1.b) vorschwebte, n�mlich, dass im Inland „Peripherieger�te“ (hier: H. -Systeme) angeboten werden mit dem ausdr�cklichen oder konkludenten Hinweis darauf, dass diese mit patentgem��en Gegenst�nden (hier: T. -Systemen) – gegebenenfalls auch im patentfreien Ausland – ausgestattet werden k�nnen. Ungeachtet dessen, dass zweifelhaft erscheint, ob sich der Brosch�re gem�� Anlage K 5a ein derartiger Hinweis entnehmen l�sst, f�hrt auch hier allein das Angebot noch nicht zu einem Schaden. Zwar fehlt es, wenn sich die vom Kl�ger dargelegte Situation realisiert und sich der Erwerb des patentgem��en Gegenstands ausschlie�lich im patentfreien Ausland vollzieht, an einer eigenen weiteren Verletzungshandlung (im Inland) durch die Vertriebshandlung, auf welche ein Schadensersatzanspruch wegen Inverkehrbringens des patentverletzenden Erzeugnisses gest�tzt werden k�nnte. Erst recht kann dem Patentinhaber bei wertender Betrachtung in diesem Fall aber kein Schaden durch das Inverkehrbringen der nicht patentgem��en „Peripherieger�te“ im Inland entstanden sein.

72 c) Doch selbst wenn man abweichend von den vorstehenden Ausf�hrungen davon ausgehen wollte, dass in dem Fall, dass es gerade infolge eines patentverletzenden Angebots zu konkreten Vertriebshandlungen kommt, nicht nur Letztere, sondern auch die Handlung des Anbietens als f�r den eingetretenen Schaden kausal anzusehen ist, setzt die f�r die Feststellung einer Schadensersatzpflicht erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts voraus, dass es mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu entsprechenden Vertriebshandlungen tats�chlich gekommen ist.

73 Vorliegend hat der Kl�ger keine Anhaltspunkte daf�r vorgetragen, dass es nach der Ver�ffentlichung der Brosch�re gem�� Anlage K 5a auf der Internetseite der Beklagten im September 2014 infolge dieses Angebots zu (weiteren) Ver�u�erungen von H. -Systemen an Kunden unter dem Hinzuerwerb von T. -Systemen von Dritten (sei es auch nur im patentfreien Ausland) gekommen ist. Aufgrund der besonderen Sachverhaltskonstellation im Streitfall kann vorliegend – anders, als dies wom�glich beim Anbieten von Massenware im Internet der Fall sein mag –, auch nicht aufgrund der Erfahrung des t�glichen Lebens davon ausgegangen werden, dass es aufgrund des Angebots mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch zu entsprechenden Vertriebshandlungen gekommen ist.

74 4. Auch die mit dem Klageantrag zu I.1.b) in Verbindung mit I.2. geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr�che, die ebenfalls auf das Bereitstellen der Brosch�re gem�� Anlage K 5a im Internet als ma�gebliche Verletzungshandlung gest�tzt werden, bestehen nicht.

75 a) Da die Anspr�che auf Auskunft und Rechnungslegung grunds�tzlich vom Bestehen des Hauptanspruchs, dessen Vorbereitung sie dienen sollen, abh�ngig sind, und sich vorliegend, wie soeben unter 3. dargelegt, eine Schadensersatzpflicht (allein) aufgrund des Internetangebots nicht feststellen l�sst, scheiden insoweit auch die geltend gemachten vorbereitenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr�che aus.

76 Ein Auskunftsanspruch besteht – jedenfalls im Streitfall – auch nicht, um etwaige konkrete Vertriebshandlungen infolge des (hier unterstellten) Anbietens eines patentgem��en Produkts erst zu ermitteln. Denn � 242 BGB r�umt dem Verletzten keinen allgemeinen Auskunftsanspruch ein, durch den er erst in die Lage versetzt w�rde, eine Grundlage f�r sein Vorgehen zu erhalten (vgl. Deck, in: Hasselblatt, MAH GewRS, 6. Aufl., Teil D � 17 Rn. 65). Insbesondere darf auch die prozessuale Wertung der �� 284 ff. ZPO, wonach ein Ausforschungsbeweis unzul�ssig ist, nicht durch eine unbegrenzte Ausdehnung des � 242 BGB umgangen werden (K�hler, in: BeckOGK, Stand: 01.07.2023, BGB � 242 Rn. 660). Ein Auskunftsanspruch �ber etwaige Vertriebshandlungen infolge eines (allein feststellbaren) Anbietens patentgem��er Erzeugnisse kann daher allenfalls dann angenommen werden, wenn zumindest konkrete Anhaltspunkte daf�r bestehen, dass es aufgrund des Angebots tats�chlich zu entsprechenden Verkaufsvorg�ngen gekommen ist. Dies ist hier – wie bereits oben dargelegt – nicht der Fall.

77 b) Lediglich erg�nzend sei angemerkt, dass die mit dem Klageantrag zu I.1.b) in Verbindung mit I.2. geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr�che f�r den Auskunftszeitraum bis Ende 2016 zudem verj�hrt sind. Denn der Kl�ger hatte, wie sich aus der Klageschrift im Vorverfahren 21 O 24226/15 und der mit dieser eingereichten Anlage K 16a, die der Anlage K 5a im vorliegenden Verfahren entspricht, ergibt, bereits sp�testens am 30.12.2015 Kenntnis von der Tathandlung, auf welche der Kl�ger die vorliegenden Anspr�che st�tzt, und damit von den anspruchsbegr�ndenden Tatsachen im Sinne von � 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

78 F�r die Zeit ab 01.01.2017 ist allerdings keine Verj�hrung eingetreten, da die Brosch�re – wie sich aus Anlage K 23 ergibt und was von der Beklagten auch nicht bestritten wurde –, weiterhin bis jedenfalls zum 20.12.2019 im Internet abrufbar war und die Anspr�che aufgrund des Charakters als Dauerhandlung jeweils neu entstanden sind im Sinne von � 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die im Jahr 2016 entstandenen Anspr�che sind daher mit Ablauf des Jahres 2019 verj�hrt. Die erst ab dem Jahr 2017 entstandenen Anspr�che waren hingegen zum Zeitpunkt der Klageerhebung im vorliegenden Verfahren am 07.08.2020 noch nicht verj�hrt.

79 5. Hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu III. geltend gemachten Anspruchs Erstattung von Abmahnkosten ist die Klage ebenfalls unbegr�ndet.

80 Soweit der Kl�ger mit dem Schreiben vom 20.12.2019 (Anlage K 18) die Beklagte (auch) zur Auskunftserteilung aufgefordert hat, l�sst sich daraus ein Kostenerstattungsanspruch aus � 683 Satz 1, � 677, � 670 BGB von vornherein nicht ableiten. Denn ein Erstattungsanspruch aus Gesch�ftsf�hrung ohne Auftrag ist auf Abmahnungen, mit welchen der Verletzer zur Unterlassung aufgefordert wird, beschr�nkt und l�sst sich nicht auf weitere Arten der Rechtsverfolgung in eigener Sache, wie etwa die Geltendmachung von Auskunftsanspr�chen, um etwaige eigene au�ergerichtliche Rechtsanwaltskosten auf die Gegenseite abzuw�lzen, �bertragen (vgl. Sch�fer, in: M�KoBGB, 9. Aufl., � 677 Rn. 74, 76).

81 Auch soweit der Kl�ger die Beklagte in dem Schreiben vom 20.12.2019 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung aufgefordert hat, besteht ein Kostenerstattungsanspruch gem�� � 683 Satz 1, � 677, � 670 BGB im Streitfall jedoch nicht. Denn in dem Schreiben hei�t es lediglich, dass sich die geforderte Unterlassungserkl�rung „auf H. -Systeme inkl. des Angebots von T. zu beziehen hat“. Daraus ging f�r die Beklagte nicht klar hervor, zur Unterlassung welches konkreten Verhaltens sie sich nach Auffassung des Kl�gers verpflichten sollte. Unter diesen Umst�nden kann nicht angenommen werden, dass die Abmahnung dem mutma�lichen Willen der Beklagten entsprach. Daran �ndert auch nichts, dass die Beklagte in der Folge tats�chlich eine Unterlassungserkl�rung abgegeben hat. Denn aufgrund der Unbestimmtheit der Abmahnung konnte sie sich gleichwohl nicht sicher sein, ob diese Unterlassungserkl�rung (vollumf�nglich) den Vorstellungen des Kl�gers entsprach, oder ob der Kl�ger sie nicht dennoch (weil er die abgegebene Erkl�rung als unzureichend erachtet) gerichtlich in Anspruch nehmen w�rde.

V.

82 Eine Wiederer�ffnung der m�ndlichen Verhandlung, wie vom Kl�ger mit Schriftsatz vom 21.09.2023 beantragt bzw. angeregt, ist nicht veranlasst.

83 1. Die Voraussetzungen des � 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Anders als von der Kl�gerseite im genannten Schriftsatz ausgef�hrt, hat der Senat in der m�ndlichen Verhandlung vom 14.09.2023 nicht ausgef�hrt, dass er die Anlage K 5a nicht als Angebotshandlung wertet. Vielmehr hat der Senat im Rahmen der Mitteilung seiner vorl�ufigen Einsch�tzung der Sach- und Rechtslage ausgef�hrt, dass aus Anlage K 5a keine konkreten Vertriebshandlungen ersichtlich seien und deshalb hierauf kein eigener Schadensersatzanspruch gest�tzt werden k�nne. Weiter hat der Senat ausgef�hrt, dass die Zuerkennung eines Auskunftsanspruchs auf dieser Grundlage eine unzul�ssige Ausforschung darstellen w�rde. Zu der Frage, ob die Anlage K 5a eine Angebotshandlung darstellt, hat sich der Senat indessen nicht ge�u�ert. Da dies – wie oben ausgef�hrt – f�r die Entscheidung des Streitfalls zugunsten des Kl�gers unterstellt werden kann, und es insoweit auch nicht auf die Frage der Verj�hrung ankommt (vgl. Schriftsatz der Kl�gerseite vom 21.09.2023, S. 7/8 unter c)), liegen die Voraussetzungen f�r eine obligatorische Wieder�ffnung der m�ndlichen Verhandlung nach � 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht vor.

84 b) Auch die Voraussetzungen f�r eine Wiederer�ffnung der m�ndlichen Verhandlung gem�� � 156 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit � 580 Nr. 7 lit. b ZPO liegen im Hinblick auf die mit dem Schriftsatz vom 21.09.2023 als Anlage K 30 vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 19.09.2023 von Herrn ... offenkundig nicht vor.

85 c) Der diesbez�gliche Sachvortrag und die Benennung von Herrn ...als Zeugen geben auch keinen Anlass f�r die vom Kl�ger angeregte Wiederer�ffnung der m�ndlichen Verhandlung nach dem Ermessen des Gerichts gem�� � 156 Abs. 1 ZPO. Denn auf die betreffenden Ausf�hrungen kommt es wegen der eingetretenen Verj�hrung des mit dem Klageantrag zu I.1.a) in Verbindung mit I.2. geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs nicht an. �berdies w�re der Vortrag, Herr ... bekr�ftige, dass es sich bei dem H. -System um ein Gesamtsystem handele, das zwingend T. s beinhalte, weil ohne T. s kein Aufschluss von Eisenproben m�glich sei, ohnehin nicht ausreichend, da es nicht (nur) darauf ankommt, ob das H. -System zwingend T. s beinhalten muss, sondern vor allem (auch) darauf, dass es sich hierbei – aus Sicht des Erwerbers des Systems – unbedingt um patentgem��e T. s handeln soll.

C.

86 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

87 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 708 Nr. 10, �� 711, 709 Satz 2 ZPO.

88 Die Revision war zuzulassen, soweit der Senat den Klageantrag zu I.1.a) in Verbindung mit I.2. wegen Verj�hrung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs abgewiesen hat. Bei der Frage, ob der Auskunftsanspruch trotz seiner (eigenst�ndigen) Verj�hrung stets noch durchsetzbar ist, solange der Hauptanspruch, dem er dient, noch nicht verj�hrt ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage von grunds�tzlicher Bedeutung, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F�llen stellt, und zu der – wie unter III.1.a) dd) aufgezeigt – divergierende Entscheidungen verschiedener Zivilsenate des Bundesgerichtshofs vorliegen.

89 Im �brigen liegen weder die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO vor, sondern beruht die Entscheidung lediglich auf der Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrunds�tze auf den Einzelfall, so dass insoweit die Revision nicht zuzulassen war.

90 Die Festsetzung des Streitwerts f�r das Berufungsverfahren beruht auf � 43 Abs. 1, � 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, � 47 Abs. 1 Satz 1, � 51 Abs. 1 GKG.

Leitsatz

Bezieht sich ein in der m�ndlichen Berufungsverhandlung� umformulierter Klageantrag nach wie vor auf dieselben Gegenst�nde eines Systems, liegt keine Klageerweiterung vor, sondern eine zul�ssige Konkretisierung. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist unzul�ssig, wenn ein solcher Anspruch bereits rechtskr�ftig festgestellt wurde, auch wenn sich der diesbez�gliche Tenor nicht ausdr�cklich auf die nunmehr beanspruchten Erl�se bezog. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Anspr�che auf Auskunft und Rechnungslegung verj�hren unabh�ngig von einem Restschadensersatzanspruch, auch wenn f�r den Gl�ubiger keine absolute Gewissheit �ber die anspruchsbegr�ndenden Tatsachen bestand, ihm aber hinreichend verl�ssliche Informationen vorlagen.� (Rn. 50 – 53) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Nur beim Anbieten von Massenware im Internet kann aufgrund der Erfahrungen des t�glichen Lebens davon ausgegangen werden, dass es aufgrund eines Angebots mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu entsprechenden Vertriebshandlungen gekommen ist, was dann einen Auskunftsanspruch ausl�sen kann, w�hrend dieser sonst als Ausforschungsbeweis unzul�ssig w�re.� � (Rn. 73 – 76) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Erstattungsanspruch aus Gesch�ftsf�hrung ohne Auftrag ist auf Abmahnungen, mit welchen der Verletzer zur Unterlassung aufgefordert wird, beschr�nkt und l�sst sich nicht auf weitere Arten der Rechtsverfolgung, wie etwa die Geltendmachung von Auskunftsanspr�chen, �bertragen. (Rn. 80) (redaktioneller Leitsatz)

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