OLG M�nchen (Kartellsenat) 6. Senat, 2023-12-20, 6 U 2359/23 Kart e

6 U 2359/23 Kart eObergericht / 6. Abteilung20.12.2023

Regest

Ist das LG in seinem Urteil auf ein Patentmerkmal nicht n�her eingegangen, obwohl hierzu Anlass bestand, und l�sst sich bei lediglich summarischer Pr�fung nicht sicher feststellen, dass die angegriffene Ausf�hrungsform von diesem Merkmal Gebrauch macht, ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Verletzungsurteil geboten. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

OLG M�nchen (Kartellsenat) 6. Senat — 2023-12-20 — 6 U 2359/23 Kart e — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-12-20

Aktenzeichen: 6 U 2359/23 Kart e

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag der Beklagten vom 27.10.2023, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 17.05.2023, Az. 7 O 5812/22 einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen, wird zur�ckgewiesen.

II. Auf den Antrag der Beklagten vom 27.10.2023 wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 17.05.2023, Az. 7 O 5812/22, gegen Sicherheitsleistung in H�he von 300.000 Euro einstweilen eingestellt.

Gründe

I.

1 Von einem Tatbestand wird in entsprechender Anwendung von � 707 Abs. 2 Satz 2, � 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

2 1. Der Hauptantrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 17.05.2023 ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, war zur�ckzuweisen, da die Beklagte weder dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass sie zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist, � 719 Abs. 1 Satz 1, � 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

3 2. Der Hilfsantrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung ist hingegen zul�ssig und begr�ndet.

4 a) Gem�� � 719 Abs. 1 Satz 1, � 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann, wenn gegen ein f�r vorl�ufig vollstreckbar erkl�rtes Urteil eine – wie hier der Fall – zul�ssige Berufung eingelegt wird, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil (ohne oder) gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werden. Im Rahmen der demnach zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht die widerstreitenden Interessen des Gl�ubigers einerseits und des Schuldners andererseits abzuw�gen. Dabei hat es die Wertentscheidung des Gesetzgebers zu beachten, dass grunds�tzlich den Belangen des Vollstreckungsgl�ubigers der Vorrang geb�hrt. Der Vorschrift des � 709 Satz 1 ZPO ist zu entnehmen, dass der Vollstreckungsschuldner in aller Regel bereits durch die vom Gl�ubiger vor der Vollstreckung zu leistende Sicherheit hinreichend gesch�tzt ist. Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in F�llen, in denen das angefochtene Urteil – wie hier – nur gegen Sicherheitsleistung des Gl�ubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmef�llen unter besonderen Umst�nden in Betracht kommen kann.

5 Derartige Umst�nde liegen regelm��ig (nur) vor, wenn bereits aufgrund einer summarischen Pr�fung davon auszugehen ist, dass das angegriffene Urteil keinen Bestand haben wird oder – sofern der Ausgang des Berufungsverfahrens zwar offen ist – wenn der Berufungsf�hrer die M�glichkeit des Eintritts eines au�ergew�hnlichen, praktisch nicht wieder gut zu machenden Schadens glaubhaft macht, der deutlich �ber die allgemeinen Auswirkungen einer Vollstreckung hinausgeht (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 9.4.2019 – 6 U 4653/18, GRUR-RS 2019, 41076 Rn. 107, m.w.N.).

6 Dar�ber hinaus kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, auch ohne dass sich das Ersturteil als offensichtlich fehlerhaft erweist, in Betracht, wenn bei der Verurteilung durch das Landgericht ein entscheidungserheblicher Gesichtspunkt ungepr�ft geblieben ist, der schwierige, nicht eindeutig zu beantwortende Rechtsfragen aufwirft. Denn der Grundsatz, dass eine Einstellung nur dann geboten ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung �ber den Einstellungsantrag bei summarischer Pr�fung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird, beruht darauf, dass sich das Erstgericht bereits im Einzelnen mit dem Sachverhalt befasst und �ber die sich stellenden Fragen entschieden hat. Diese Erw�gung kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn das Erstgericht wesentliche, entscheidungserhebliche Aspekte des Falles au�er Acht gelassen hat und somit zum ma�geblichen Sachverhalt eine Entscheidung, auf die bei summarischer Pr�fung verwiesen werden kann, �berhaupt noch nicht vorliegt (vgl.; OLG D�sseldorf, GRUR-RR 2010, 122; K�hnen, HdB-Patentverletzung, 15. Aufl., Kap H Rn. 47). Dies gilt in Patentverletzungsverfahren insbesondere dann, wenn im erstinstanzlichen Urteil auf ein Merkmal des Patentanspruchs nicht n�her eingegangen wurde, obwohl hierzu Anlass bestanden h�tte.

7 Ist letzteres der Fall, f�hrt dies allerdings nicht per se zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung. Vielmehr ist diese Konstellation vergleichbar mit derjenigen, dass das Erstgericht ein Merkmal des Patentanspruchs deshalb nicht gepr�ft hat, weil dieses erst nachtr�glich in einem parallel anh�ngigen Nichtigkeitsverfahren, in dem der Patentanspruch in einer eingeschr�nkten Fassung aufrechterhalten worden ist, hinzugekommen ist. In diesem Fall hat unter Ber�cksichtigung der beiderseitigen Interessen der Parteien eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gleichwohl zu unterbleiben, wenn sich bereits bei summarischer Pr�fung durch das Berufungsgericht ergibt, dass die angegriffene Ausf�hrungsform von dem durch das im Nichtigkeitsverfahren hinzugekommene Merkmal ebenfalls Gebrauch macht (vgl. K�hnen, HdB-Patentverletzung, 15. Aufl., Kap H Rn. 63; vgl. auch BGH, GRUR 2016, 1206 – M�hroboter). Es erscheint sachgerecht, diese Grunds�tze auch auf die vorgenannte Konstellation anzuwenden, so dass auch bei einem durch das Erstgericht „�bergangenen“ Anspruchsmerkmal eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gleichwohl nicht zu erfolgen hat, wenn die Verwirklichung des Merkmals durch die angegriffene Ausf�hrungsform schon bei summarischer Pr�fung durch das Berufungsgericht zweifelsfrei zu bejahen ist.

8 b) Vorliegend kann offenbleiben, ob nach dem Sachvortrag der Beklagten dieser im Fall der Vollstreckung au�ergew�hnliche Nachteile, die �ber die �blichen Vollstreckungsfolgen hinausgehen, drohen. Ebenso kann dahinstehen, ob sich bei summarischer Pr�fung ergibt, dass das erstinstanzliche Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird, dieses also evident unrichtig ist, was von der Beklagten mit ihrem Einstellungsantrag auch nicht aufgezeigt wird. Denn die Beklagte macht zu Recht geltend, dass vorliegend die Einstellung der Zwangsvollstreckung deshalb geboten ist, weil das Landgericht in seinem Urteil auf das Merkmal 2.4.4 nicht n�her eingegangen ist, obwohl hierzu Anlass bestanden h�tte (dazu aa). Bei lediglich summarischer Pr�fung l�sst sich zudem nicht sicher feststellen, dass die angegriffene Ausf�hrungsform von dem Merkmal 2.4.4 ebenfalls Gebrauch macht (dazu bb).

9 aa) Das Landgericht ist in seinem Urteil nicht n�her auf die Auslegung und Verwirklichung des Merkmals 2.4.4 eingegangen, sondern hat dieses in Rn. 71 lediglich pauschal (mit) bejaht, ohne dabei das Merkmal explizit zu nennen. Es handelt sich bei dem Merkmal um einen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt, wie die nachfolgenden Ausf�hrungen unter bb) zeigen. Da die Beklagte sich erstinstanzlich – wenngleich im Rahmen der Auslegung des Merkmals 2.1 – ausf�hrlich mit dem Merkmal 2.4.4 auseinandergesetzt hat (vgl. Schriftsatz vom 03.03.2023, Rn. 48 ff., Bl. 526/531 LG-Akte) und die Verwirklichung des Merkmals ausdr�cklich in Abrede gestellt hat (vgl. Schriftsatz vom 03.03.2023, Rn. 45 und 71, Bl. 526 und 532 LG-Akte), w�ren durch das Erstgericht eine n�here Pr�fung des Merkmals und ein Eingehen hierauf in den Entscheidungsgr�nden veranlasst gewesen.

10 bb) Die unterbliebene Pr�fung kann vorliegend auch nicht im Einstellungsverfahren ersetzt werden. Denn der Senat vermag – ebenso wie die Lokalkammer M�nchen des UPC in ihrer Entscheidung vom 10.10.2023, Verfahrensnummer UPC_CFI_1712023 (Anlage BB 7, dort S. 33 ff.) – bei der im Verfahren nach �� 719, 707 ZPO allein m�glich summarischen Pr�fung nicht festzustellen, dass das Merkmal 2.4.4 bei der Anwendung des Verfahrens mittels der Produkte der Beklagten verwirklicht wird. Der Wortlaut des Patentanspruchs legt in der Tat nahe, dass ein Anteil der Vielzahl der vorbestimmten Teilsequenzen der Nucleins�uremarkierung (Merkmal 2.4.3) ein bestimmtes Sonderreagenz identifizieren muss. Dies ist aber nicht der Fall, wenn – wie bei der angegriffenen Ausf�hrungsform – verschiedene Sonderreagenzien dieselben vorbestimmten Teilsequenzen aufweisen und an denselben Analyten binden. Auch wenn man mit dem Landgericht davon ausgehen m�chte, dass derartige Nachweisreagenzien mit derselben Nucleins�uremarkierung aber verschiedenen Sonderreagenzien eine Teilpopulation im Sinne von Merkmal 2.1 darstellen, dienen die Teilsequenzen der Nucleins�uremarkierung in diesem Fall nicht der Identifikation der einzelnen (unterschiedlichen) Sonderreagenzien, sondern anhand der Teilsequenzen der Nucleins�uremarkierung kann lediglich die Teilpopulation des Nachweisreagenzes bestimmt werden.

11 Zwar kann auf diese Weise letztlich ebenfalls der Analyt identifiziert werden, was Ziel des klagepatentgem��en Verfahrens ist. Der Senat schlie�t es daher – ebenso wie die Lokalkammer M�nchen des UPC – nicht aus, dass aufgrund einer funktionsorientierten Betrachtung auch der Auslegung der Kl�gerinnen zu folgen sein k�nnte. Nachdem der Anspruchswortlaut aber wie aufgezeigt ein anderes Verst�ndnis des Merkmals 2.4.4 nahelegt, ist dessen Verwirklichung keineswegs offensichtlich und muss deshalb der – erstmaligen – vertieften Pr�fung im eigentlichen Berufungsverfahren vorbehalten bleiben.

12 In der vorliegenden Konstellation kommt es hingegen f�r den Erfolg des Einstellungsantrags nicht darauf an, dass sich die durch das Landgericht erfolgte pauschale Bejahung des Merkmals 2.4.4 im Ergebnis bei summarischer Pr�fung als offensichtlich unrichtig erweist.

13 c) Die H�he der anzuordnenden Sicherheitsleistung (vgl. oben 1.) ist grunds�tzlich nach dem m�glichen Schaden auf Seiten der Kl�gerinnen zu bemessen, der ihnen durch einen Aufschub der Vollstreckbarkeit des Urteils des Landgerichts bis zur Entscheidung �ber die Berufung entstehen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 09.04.2019 – 6 U 4653/18, GRUR-RS 2019, 41076 Rn. 165). Hierbei erscheint es sachgerecht, sich am Streitwert f�r den Unterlassungsantrag zu orientieren, da sich dieser nach dem wirtschaftlichen Interesse der Kl�gerinnen an einer Abwehr der mit weiteren Verst��en verbundenen Nachteile richtet. Diesen Nachteilen entsprechen letztlich diejenigen Nachteile, die den Kl�gerinnen durch eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entstehen k�nnen, weil die Beklagte dadurch ihr – aus Sicht der Kl�gerinnen patentverletzendes – Verhalten fortsetzen kann.

14 Da sich die Dauer der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – nicht �ber die gesamte Patentlaufzeit, sondern nur bis zu einer Entscheidung des Senats im Berufungsverfahren erstreckt, ist von dem Unterlassungsstreitwert ein gewisser Abschlag vorzunehmen. Hierbei ist indes keine rein zeitliche anteilm��ige Betrachtung angezeigt, sondern es ist vorliegend auch zu ber�cksichtigen, dass der potenzielle Schaden der Kl�gerinnen �berwiegend bereits durch den m�glichen (Wieder-)Eintritt der Beklagten auf den Markt in der nach dem beiderseitigen Parteivorbringen derzeit bestehenden „initialen Phase“ und weniger erst auf lange Sicht entstehen d�rfte.

15 Da die Kl�gerin zu 1) in der Klageschrift vom 04.03.2022 ihr Unterlassungsinteresse in Bezug auf die hiesige Beklagte (urspr�ngliche Beklagte zu 2)) selbst mit lediglich 500.000 Euro beziffert hat, h�lt der Senat – ungeachtet dessen, dass das Landgericht den Streitwert im sp�ter abgetrennten Verfahren auf insgesamt 3.000.000 Euro festgesetzt hat – unter Ber�cksichtigung der vorgenannten Aspekte vorliegend eine Sicherheitsleistung von 300.000 Euro f�r angemessen.

Leitsatz

Ist das LG in seinem Urteil auf ein Patentmerkmal nicht n�her eingegangen, obwohl hierzu Anlass bestand, und l�sst sich bei lediglich summarischer Pr�fung nicht sicher feststellen, dass die angegriffene Ausf�hrungsform von diesem Merkmal Gebrauch macht, ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Verletzungsurteil geboten. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

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