LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2023-11-08, 21 O 3171/23

21 O 3171/23Kantonsgericht08.11.2023

Regest

Einen Nebenanspruch zur Auslegung des Hauptanspruchs heranzuziehen, erscheint der Kammer grunds�tzlich bedenklich, denn beim Gegenstand eines Nebenanspruchs handelt es sich in aller Regel um eine eigenst�ndige (nebengeordnete) Erfindung, so dass allenfalls in besonderen Situationen der Nebenanspruch f�r die Auslegung des Hauptanspruchs herangezogen werden und insofern fruchtbar gemacht werden d�rfte. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 21. Zivilkammer — 2023-11-08 — 21 O 3171/23 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-08

Aktenzeichen: 21 O 3171/23

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die zu diesem Aktenzeichen ergangene einstweilige Verf�gung vom 14.03.2023 wird best�tigt.

II. Die Antragsgegnerin und Verf�gungsbeklagte tr�gt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1 Die Verf�gungskl�gerin ist Inhaberin des nationalen deutschen Teils des europ�ischen Patents (Anlage ASt1, nachfolgend: Verf�gungspatent) und nimmt die Verf�gungsbeklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung des Anspruchs 1 im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes in Anspruch.

2 Das Verf�gungspatent nimmt eine Priorit�t vom 27.07.2012 in Anspruch und wurde am 25.01.2013 angemeldet. Das Verf�gungspatent wurde am 07.06.2017 erteilt.

3 Anspruch 1 des Verf�gungspatents lautet in der ma�geblichen englischen Fassung wie folgt:

„Cartridge (2; 2’; 2“) for a stereolithography machine (1), comprising:

  • a container (3) provided with an access opening (4);

  • a reservoir (5) containing a base material (6), liquid or pasty, suited to be solidified through exposure to a predefined radiation (7), said reservoir (5) being permanently associated with said container (3);

  • feeding means (8) suited to feed said base material (6) from said reservoir (5) towards said container (3), wherein the bottom (9) of said container (3) is at least partially transparent to said predefined radiation (7) and is situated opposite said access opening (4)

4 Die Verf�gungsbeklagte beabsichtigte, auf der Messe IDS 2023 in K. (H.) vom 14. bis 18.03.2023 Patronen f�r eine Stereolithographiemaschine, insbesondere des Typs „...“, und Patronen f�r eine Stereolithograhiemaschine als Teil einer Gesamtvorrichtung, insbesondere zusammen mit einem 3D-Drucker des Typs „...“, auszustellen und anzubieten. Zudem wurden die Patronen im Internet auf der Website der Verf�gungsbeklagten „, „Model “ und „ die Verf�gungskl�gerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen Ausf�hrungsformen das Verf�gungspatent in Anspruch 1 unmittelbar verletzen.“

5 Die Kammer hat die beantragte einstweilige Verf�gung mit Beschluss vom 14.03.2023 ohne vorherige Anh�rung der Verf�gungsbeklagten erlassen. Diese ist der Verf�gungsbeklagten am 16.03.2023 auf der IDS 2023 in K. zugestellt worden (Schriftsatz der Verf�gungskl�gerin vom 14.04.2023), wo sie die angegriffenen Ausf�hrungsformen wie beabsichtigt ausgestellt hat. Die Verf�gungsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 03.07.2023, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Widerspruch erhoben und diesen begr�ndet.

6 Die Verf�gungskl�gerin beantragt, die einstweilige Verf�gung des Landgerichts M�nchen I vom 14.03.2023, Az. 21 O 3173/23, aufrechtzuerhalten.

7 Die Verf�gungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verf�gung des Landgerichts M�nchen I vom 14.03.2023 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung vom 13.03.2023 zur�ckzuweisen.

8 Die Verf�gungsbeklagte behauptet, dass sich bei den angegriffenen Ausf�hrungsformen Beh�lter und Reservoir ohne Aufwand schnell voneinander l�sen lassen. Sie ist der Ansicht, dass die angegriffenen Ausf�hrungsformen das Verf�gungspatent nicht verletzen.

9 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird im �brigen auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlungen vom 29.09.2023 sowie auf die gewechselten Schrifts�tze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.

Gründe

10 Die einstweilige Verf�gung ist aufrechtzuerhalten. Der auf ihren Erlass gerichtete Antrag ist zul�ssig (unter A.) und begr�ndet (unter B). Verf�gungsanspruch und Verf�gungsgrund sind gegeben.

A.

11 Der Antrag ist zul�ssig, insbesondere ist das Landgericht M�nchen I zust�ndig (� 143 PatG, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, � 32 ZPO i.V.m. � 38 Nr. 1 BayGZVJu).

B.

12 Der Antrag ist begr�ndet. Verf�gungsanspruch (unter Ziffer I.) und Verf�gungsgrund (unter Ziffer II.) bestehen.

13 I. Der geltend gemachte Verf�gungsanspruch besteht.

14 1. Das Verf�gungspatent betrifft eine austauschbare Patrone („cartridge“) f�r einen 3D Drucker, bei dem mittels Stereolithographie dreidimensionale Objekte hergestellt werden, indem zahlreiche Schichten eines fl�ssigen oder past�sen Basismaterials, das mittels Strahlung verfestigt wird, �bereinandergelegt werden.

15 Aus dem Stand der Technik sind Patronen f�r 3D-Drucker bekannt, bei denen die Herstellung der Objekte in einem Beh�lter stattfindet, der entweder von Zeit zu Zeit von Hand mit Basismaterial aufgef�llt werden muss oder bei dem das Basismaterial automatisch zugef�hrt wird.

16 Das Verf�gungspatent kritisiert am Stand der Technik, dass die erste Variante den Nachteil hat, dass der Benutzer mit dem m�glicherweise toxischen Basismaterial in Ber�hrung komme ([0007]). Die zweite Variante erfordere einen Zuf�hrmechanismus, der Kosten verursache und gewartet werden m�sse ([0008]). Bei beiden Varianten bestehe zudem der Nachteil, dass das nicht verwendete Basismaterial Licht und Luft ausgesetzt werde, so dass es unbrauchbar werde und der Beh�lter gereinigt werden m�sse, bevor neues Basismaterial eingef�llt werde ([0009] und [0010]). Schlie�lich m�sse der Beh�lter von Zeit zu Zeit ausgetauscht werden.

17 Vor diesem Hintergrund stellt sich das Verf�gungspatent die Aufgabe, einen verbesserten 3D-Drucker mit Patronen bereitzustellen, bei denen sich die genannten Nachteile nicht ergeben.

18 Anspruch 1 gliedert die Kammer geringf�gig abweichend von den Parteien wie folgt:

„1. Patrone f�r eine Stereolithographiemaschine umfassend:

1.1 einen Beh�lter

1.1.1 mit einer Zugangs�ffnung

1.1.2 mit einem Boden

1.1.2.1 der Boden ist gegen�ber der Zugangs�ffnung positioniert

1.1.2.2 der Boden ist wenigstens teilweise f�r die vorbestimmte Strahlung transparent;

1.2 ein Reservoir

1.2.1 mit einem fl�ssigen oder past�sen Basismaterial, das dazu geeignet ist, sich durch Einwirkung einer vorbestimmten Strahlung zu verfestigen

1.2.2 das Reservoir ist permanent mit dem Beh�lter verbunden;

1.3 Zufuhrmittel, das dazu geeignet ist, das Basismaterial aus dem Reservoir zu dem besagten Beh�lter zu leiten.“

19 Die von der Verf�gungskl�gerin farbig gestaltete Figur 1 des Verf�gungspatents zeigt eine erfindungsgem��e Patrone in Seitenansicht, [0024].

20 Die von der Verf�gungskl�gerin farbig gestaltete Figur 2 des Verf�gungspatents zeigt eine erfindungsgem��e Patrone w�hrend der Verwendung in einer Stereolithographiemaschine, [0024].

21 2. Die durch das Verf�gungspatent unter Schutz gestellte technische Lehre ist nach dem Verst�ndnis der angesprochenen Fachperson, die die vom Gegenstand des Verf�gungspatents angesprochene Fachwelt repr�sentiert, zu ermitteln.

22 Die Fachperson verf�gt �ber einen Universit�tsabschluss (Diplom oder Master) eines Ingenieursstudiums sowie �ber mehrj�hrige Berufserfahrung in der Entwicklung von 3DDruckger�ten und Kartuschen f�r hochwertige Druckerzeugnisse, insbesondere im Dentalbereich.

23 3. Folgende Merkmale bed�rfen n�herer Erl�uterung.

24 a) Nach Merkmal 1.1 umfasst die Patrone einen Beh�lter. Ein Beh�lter ist ein zumindest nach unten sowie seitlich umgrenzter Raum, der zum Halten des vorgesehenen Materials geeignet ist. Dieser muss so gestaltet sein, dass aufgrund einer Seitenbegrenzung eine bestimmungsgem�� zu haltende Substanz nicht abflie�en kann.

25 Merkmale eines Patentanspruchs sind grunds�tzlich funktional auszulegen, soweit die Patentschrift kein r�umlich-k�rperliches Verst�ndnis gebietet (vgl. BGH GRUR 2016, 921 Rn. 29 ff. mwN – Pemetrexed; K�hnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Auflage, 2023, Kap. A Rn. 71; Busse/Keukenschrijver/Werner, PatG, 9. Auflage, 2020, � 14 Rn. 16).

26 Entgegen der Auffassung der Verf�gungsbeklagten (Widerspruch Rn. 16) muss der Beh�lter nicht von sich heraus in der Lage sein, eine Verschlechterung des Basismaterials durch Einfl�sse der Umgebung zu verhindern ist, so dass keine bestimmte H�he der seitlichen Umgrenzung vorausgesetzt wird. Aus der Gesamtoffenbarung des Verf�gungspatents ergibt sich nicht, dass gerade durch den Beh�lter die von dem Patent gestellte Aufgabe verwirklicht werden muss. F�r einen Beh�lter ist ausreichend, dass �berhaupt eine seitliche Begrenzung besteht, ohne, dass der Beh�lter von sich aus in der Lage sein muss, das Basismaterial umfassend vor �u�eren Einfl�ssen zu sch�tzen. In [0003] verweist das Verf�gungspatent auf Beh�lter, die aus dem Stand der Technik bekannt sind, ohne sich hiervon abzugrenzen. Der Beh�lter ist von der aus dem Stand der Technik bekannten Plattform abzugrenzen. Eine Plattform ist ein ebenes Gebilde ohne seitliche Begrenzung.

27 b) Laut Merkmal 1.1.1 enth�lt der Beh�lter eine Zugangs�ffnung.

28 aa) Unter Zugangs�ffnung ist jede �ffnung zu verstehen, die es erm�glicht, dass die Modellierplattform in die Kartusche eingef�hrt wird. Dies umfasst auch eine Ausgestaltung, in der der Beh�lter nach oben hin insgesamt ge�ffnet ist. Denn eine bestimmte Gr��e der Zugangs�ffnung wird nicht vorgegeben. Insbesondere setzt der Begriff Zugangs�ffnung entgegen der Auffassung der Verf�gungsbeklagten (Widerspruch, Rn. 17 ff.) nicht voraus, dass der Beh�lter weitgehend verschlossen ist und die Zugangs�ffnung nur klein ist. Ein solches Verst�ndnis wird weder durch den Wortlaut des Anspruchs noch durch dessen Sinn und Zweck gelehrt.

29 Entgegen der Auffassung der Verf�gungsbeklagten folgt ein enges Verst�ndnis gleichfalls nicht aus den Figuren 1 und 2. Auch wenn in diesen die Zugangs�ffnung der Beh�lter nicht insgesamt nach oben hin offen ist, so handelt es sich hierbei lediglich um Ausf�hrungsbeispiele, durch die der Patentanspruch nicht beschr�nkt wird (vgl. BGH GRUR 2004, 1023, 1024 – bodenseitige Vereinzelungsanordnung).

30 bb) Auch aus Anspruch 15 ergibt sich keine andere Auslegung dieses Merkmals.

31 Dieser nebengeordnete Anspruch 15 lehrt ein Verfahren zur Herstellung einer Patrone, u.a. durch ein Abdichten von Reservoir und Beh�lter. Anspruch 15 hat eine vom Gegenstand des Anspruchs 1 unabh�ngige Erfindung zum Inhalt.

32 Ob ein Nebenanspruch zur Auslegung des Hauptanspruchs heranzuzuziehen ist, erscheint der Kammer grunds�tzlich bedenklich. Denn beim Gegenstand eines Nebenanspruchs handelt es sich in aller Regel um eine eigenst�ndige (nebengeordnete) Erfindung, so dass allenfalls in besonderen Situationen der Nebenanspruch f�r die Auslegung des Hauptanspruchs herangezogen werden und insofern fruchtbar gemacht werden d�rfte (vgl. OLG D�sseldorf, GRUR 2022, 1510 – Abdeckungsentfernungsvorrichtung).

33 Letztlich kann die Beantwortung dieser Rechtsfrage aber dahinstehen, weil bei Ber�cksichtigung des Gegenstands von Anspruch 15 allenfalls ein Umkehrschluss zum hiesigen Hauptanspruch gezogen werden kann. Denn der Gegenstand des Anspruchs 15 ist in Bezug auf das Abdichten des Beh�lters und Reservoirs konkreter als der Gegenstand des Anspruchs 1. Es ist davon auszugehen, dass mittels des Abdichtens gem�� Anspruch 15 eine Gef�hrdung des Benutzers durch das Austreten eines toxischen Basismaterials erfindungsgem�� vermieden werden soll. Da jedoch Anspruch 1 ein entsprechendes Merkmal nicht enth�lt, l�sst Anspruch 1 diesen Aspekt bewusst offen und macht insofern keine Vorgaben, wie die Zugangs�ffnung beschaffen sein muss.

34 cc) Ein anderes Verst�ndnis folgt auch nicht vor dem Hintergrund der Druckschrift JP H0215333.

35 Die Verf�gungsbeklagte hat insoweit in der m�ndlichen Verhandlung vom 29.09.2023 vertreten, dass der Fachmann den Begriff Zugangs�ffnung im Verf�gungspatent eng auslege, um sich von dem aus der Druckschrift JP H0215333 bekannten Stand der Technik abzugrenzen. Diese Druckschrift lehre nach dem Verst�ndnis der Verf�gungsbeklagten bereits einen Beh�lter, der die Form eines W�rfels aufweise, dessen obere Seite offen sei. Die Fachperson werde – so die Annahme der Verf�gungsbeklagten – das Verf�gungspatent daher so verstehen, dass sich dieses von der Druckschrift abgrenze. Dieses Verst�ndnis ergebe auch funktional Sinn, weil es Aufgabe des Verf�gungspatents sei, das ggf. toxische Basismaterial m�glichst zu umschlie�en und so zu verhindern, dass der Benutzer damit in Ber�hrung komme.

36 Dem ist entgegenzuhalten, dass sich diese Abgrenzung gegen�ber diesem Stand der Technik nicht aus dem Verf�gungspatent ergibt. Nach st�ndiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung eines Patentanspruchs die Patentschrift in ihrer Gesamtheit einschlie�lich Beschreibung und Zeichnungen, die die technische Lehre des Patentanspruchs erl�utern und veranschaulichen, heranzuziehen (BGH GRUR 2012, 1124, 1126 Rn. 27 mwN – Polymerschaum). Demgegen�ber ist nicht danach auszulegen, was gegen�ber dem Stand der Technik neu und damit patentf�hig w�re. Soweit die Abgrenzung zum Stand der Technik bei der Auslegung herangezogen wird, muss sich diese Abgrenzung aus der Patentschrift selbst ergeben. Nur wenn in der Beschreibung eines Patents ein bekannter Stand der Technik als nachteilhaft bezeichnet und ein im Patentanspruch vorgesehenes Merkmal als Mittel hervorgehoben wird, um diesen Nachteil zu �berwinden, ist diesem Merkmal im Zweifel kein Verst�ndnis beizumessen, demzufolge es sich in demjenigen Stand der Technik wiederfindet, von dem es sich gerade unterscheiden soll (vgl. BGH GRUR 2021, 945 – Schnellwechseldorn).

37 Nach diesen Grunds�tzen ist f�r eine Auslegung, wie sie die Verf�gungsbeklagte vornimmt, kein Raum. Die Beschreibung der Verf�gungspatentschrift kritisiert zwar am Stand der Technik, dass der Nutzer mit dem m�glicherweise toxischen Basismaterial in Ber�hrung kommen k�nnte [0007], und zitiert die Druckschrift JP H0215333. An keiner Stelle ergibt sich aber aus dem Verf�gungspatent, dass eine Abgrenzung konkret im Hinblick auf die Gr��e der Zugangs�ffnung gewollt ist oder dass die Aufgabe des Patents gerade durch eine m�glichst kleine Zugangs�ffnung erreicht werden soll.

38 c) Merkmal 1.2.2 lehrt eine permanente Verbindung von Reservoir und Beh�lter.

39 Entgegen der Auffassung der Verf�gungsbeklagten (Widerspruch Rn. 21 ff.) ist hierbei nicht vorausgesetzt, dass es sich bei Reservoir und Beh�lter um einen einheitlichen Gegenstand („single body“) handelt und Reservoir und Beh�lter untrennbar verbunden sind. Ausreichend ist vielmehr, dass sich Reservoir und Beh�lter ohne Eingriff des Nutzers, insbesondere beim Gebrauch, nicht l�sen lassen.

40 Bereits der Wortlaut spricht f�r dieses Verst�ndnis, weil permanent nicht mit untrennbar gleichzusetzen ist. Hierf�r streitet auch ein funktionales Verst�ndnis, weil f�r die technische Lehre des Verf�gungspatents eine Verbindung ausreicht, die sicherstellt, dass das Basismaterial in den Beh�lter geleitet werden kann und Beh�lter und Reservoir zusammen eingesetzt und entfernt werden k�nnen. Hierf�r ist eine unaufl�sliche Verbindung nicht erforderlich. Zudem zeigen das Ausf�hrungsbeispiel [0029], in dem ein „single body“ als eine blo�e M�glichkeit der Umsetzung genannt ist, sowie [0030], in dem eine „single containment structure“ ausdr�cklich nur als vorzugsw�rdig („preferably“) beschrieben wird, dass eine unaufl�sliche Verbindung von Reservoir und Beh�lter gerade nicht zwingend ist. Schlie�lich erfordern auch der Sinn und Zweck es nicht, von einer „single body“-Struktur auszugehen. Es sind auch andere Ausf�hrungen denkbar, mit denen das patentgem��e Ziel erreicht werden kann, ohne dass ein einheitlicher K�rper vorliegen muss. Anspruch 1 des Patents ist hierauf nicht beschr�nkt.

41 Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine Abgrenzung zu dem aus der Druckschrift JP H0215333 bekannten Stand der Technik. Nach den unter I.3.b) genannten Grunds�tzen grenzt sich das Verf�gungspatent auch insoweit nicht von der Druckschrift ab. Aus dem Verf�gungspatent ergibt sich nicht, dass gerade eine permanente Verbindung in Abgrenzung zur Druckschrift erforderlich sein soll. Insbesondere ergibt sich schon aus der Druckschrift, dass Beh�lter und Reservoir („storage tank“) dauerhaft verbunden sind („permanently connected“, s. Anl. 01 S. 2). Zwar verwendet das Verf�gungspatent in Merkmal 1.2.1 in der ma�geblichen englischen Fassung den Begriff „permanently associated“. Dass der Begriff „associated“ eine weitergehende Bedeutung haben soll als „connected“ und eine untrennbare Verbindung bezeichnet, ergibt sich aus dem Gesamtoffenbarungsgehalt des Patents jedoch nicht.

42 d) Die Auslegung der �brigen Merkmale ist zwischen den Parteien nicht umstritten.

43 4. Die Verf�gungsbeklagte verletzt das Verf�gungspatent in der geltend gemachten Fassung von Anspruch 1 mit den angegriffenen Ausf�hrungsformen „Capsule Print“ und „UltraCraft ChairSide“ unmittelbar wortsinngem��, � 9 Satz 2 Nr. 1 PatG, weil sie diese in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und vertreibt. Die angegriffenen Ausf�hrungsformen machen von dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Verf�gungspatents unmittelbar wortsinngem�� Gebrauch. Die angegriffene Ausf�hrungsform verwirklicht vor allem die zwischen den Parteien umstrittenen Merkmale 1.1, 1.1.1 und 1.2.2. Die Benutzung der weiteren Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht nicht streitig.

44 a) Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf�hrungsformen ist zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig. Sofern die Parteien dar�ber streiten, welchen Aufwand es erfordert, entsprechend der folgenden Darstellung die Multifunktions-Druckplatte (1) von dem Reservoir (4) zu trennen, kann dies dahinstehen, weil dies nach der Auslegung des Merkmals 1.2.2 durch die Kammer unerheblich ist.

45 b) Eine Verletzung des Merkmals 1.1 liegt vor, weil die beiden angegriffenen Ausf�hrungsformen einen Beh�lter in Form der Multifunktionsdruckplatte enthalten. Die Multifunktions-Druckplatte besteht aus einer durch Seitenw�nde begrenzte Fl�che, die dazu geeignet ist, das fl�ssige oder feste Basismaterial zu umschlie�en und ein Auslaufen zu verhindern.

46 c) Auch Merkmal 1.1.1 wird durch die angegriffenen Ausf�hrungsformen verwirklicht.

47 Die Multifunktionsdruckplatte ist nach oben hin ge�ffnet, so dass eine Modellierplattform eingef�hrt werden kann. Dies ist nach der Auslegung der Kammer f�r die Verwirklichung von Merkmal 1.1.1 ausreichend.

48 d) Schlie�lich verwirklichen die angegriffenen Ausf�hrungsformen Merkmal 1.2.2.

49 Unstrittig ist, dass Beh�lter und Reservoir w�hrend des Druckvorgangs und w�hrend des Einsetzens und Herausnehmens aus dem Drucker bestimmungsgem�� miteinander verbunden bleiben. Dies ist nach der Auslegung der Kammer f�r eine Verwirklichung des Merkmals ausreichend. Ob Beh�lter und Reservoir, wie von der Verf�gungsbeklagten vorgetragen, ohne gr��eren Aufwand getrennt werden k�nnen, oder ob dies, wie von der Verf�gungskl�gerin behauptet, einiges an Zeit und Aufwand erfordert, kann dahinstehen.

50 Demgegen�ber ist unerheblich, ob die angegriffene Ausf�hrungsform es tats�chlich vermag, den Nutzer vor dem Kontakt mit dem Basismaterial zu sch�tzen. Dies wird zwar als eine der Aufgaben des Verf�gungspatents beschrieben, hat aber keine Entsprechung im Anspruch gefunden, so dass der Patentanspruch keine Mindestanforderungen an die Qualit�t oder den Umfang des Schutzes vorgibt (vgl. Busse/Keukenschrijver/Werner, PatG, 9. Auflage 2020, � 14 Rn. 70). Die Tatsache, dass die angegriffenen Ausf�hrungsformen die durch das Verf�gungspatent gestellte Aufgabe m�glicherweise nicht vollst�ndig erf�llen k�nnen, schlie�t eine Verletzung nicht aus, weil allein ma�geblich ist, dass die angegriffene Ausf�hrungsform von s�mtlichen Merkmalen des Patentanspruchs Gebrauch macht.

51 5. Damit stehen der Verf�gungskl�gerin gegen die Verf�gungsbeklagte die geltend gemachten Anspr�che im tenorierten Umfang zu.

52 a) Der Anspruch auf Unterlassung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 139 Abs. 1 PatG.

53 Die Wiederholungsgefahr wird durch die festgestellten rechtswidrigen Benutzungshandlungen indiziert. Die Verf�gungsbeklagte hat die angegriffenen Ausf�hrungsformen auf ihrem Stand der Messe IDS 2023 ausgestellt.

54 b) Der Anspruch auf Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 140a Abs. 1 PatG.

55 Der Anspruch auf Herausgabe an einen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung bis zu einer rechtskr�ftigen Entscheidung �ber den Vernichtungsanspruch oder eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien ist als Minus im Vernichtungsanspruch gem�� � 140a Abs. 1 PatG enthalten und entspricht dem Verbot der unzul�ssigen Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verf�gungsverfahren.

56 II. Auch ein Verf�gungsgrund i. S. von �� 935, 940 ZPO ist glaubhaft gemacht.

57 Der Erlass einer einstweiligen Verf�gung setzt gem�� �� 935, 940 ZPO eine objektiv begr�ndete Gefahr voraus, dass die Rechtsverwirklichung des Verf�gungskl�gers mittels eines erst im Hauptsacheprozess erlangten Urteils vereitelt oder erschwert werden k�nnte. Dies verlangt zum einen eine f�r die Eilma�nahme sprechende rein zeitliche Dringlichkeit und daneben eine Abw�gung der widerstreitenden Interessen zwischen den dem Schutzrechtsinhaber ohne den Erlass der beantragten Verf�gung drohenden Nachteilen, welche gegen die Interessen des als Verletzer in Anspruch genommenen Verf�gungsbeklagten abgewogen werden m�ssen. Das Vorliegen eines Verf�gungsgrundes ist gem�� �� 936, 920 Abs. 2 ZPO seitens des Verf�gungskl�gers darzulegen und glaubhaft zu machen (OLG M�nchen GRUR-RS 2021, 12272 Rn. 47 – Cinacalcet; LG M�nchen I GRUR 2022, 1808 Rn. 62 – Fingolimod; vgl. Vo� in: Cepl/Vo�, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 3. Aufl. 2022, � 940 Rn. 64 f.).

58 1. Die zeitliche Dringlichkeit liegt vor.

59 a) Die erforderliche zeitliche Dringlichkeit ist grunds�tzlich zu verneinen, wenn der Antragsteller/Verf�gungskl�ger mit der Rechtsverfolgung ohne sachlichen Grund zu lange z�gert, weil er in diesen F�llen selbst zu erkennen gibt, dass er nicht derart eilig auf das begehrte Verbot angewiesen ist, dass es ihm nicht zugemutet werden k�nnte, sein Rechtsschutzziel in einem Hauptsacheverfahren durchzusetzen. Die dabei nach st�ndiger Rechtsprechung im Bezirk des Oberlandesgerichts M�nchen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes zu wahrende einmonatige Dringlichkeitsfrist wird in Lauf gesetzt, wenn der Antragsteller/Verf�gungskl�ger Kenntnis von der fraglichen Verletzungshandlung und dem hierf�r Verantwortlichen hat und er alle Informationen und Glaubhaftmachungsmittel besitzt, um mit Aussicht auf Erfolg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung stellen zu k�nnen (vgl. OLG M�nchen GRUR 2020, 385 Rn. 60 – Elektrische Anschlussklemme; GRURRS 2021, 12272 Rn. 49 – Cinacalcet). Die erforderlichen Glaubhaftmachungsmittel muss sich der Antragsteller/Verf�gungskl�ger zuvor mit der gebotenen Eile beschaffen (vgl. OLG M�nchen GRUR-RS 2021, 12272 Rn. 49 – Cinacalcet). Sobald der Patentinhaber das mutma�lich patentverletzende Erzeugnis in den H�nden hat, trifft ihn die Obliegenheit, den betreffenden Gegenstand z�gig und umfassend auf das Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung zu untersuchen, also die notwendigen Untersuchungen alsbald in die Wege zu leiten, diese zielstrebig zum Abschluss zu bringen und, sofern sich ein positiver Befund ergibt, anschlie�end ohne �berm��iges Z�gern die sich daraus ergebenden Verbietungsanspr�che zu verfolgen (vgl. K�hnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl. 2022, Kap. G Rn. 153). Generell darf er dabei den sicheren Weg gehen und alle Glaubhaftmachungsmittel beschaffen, die bei einem denkbaren Verteidigungsverhalten des Gegners erforderlich werden k�nnen (K�hnen a.a.O., Kap. G Rn. 153; OLG M�nchen GRUR- RS 2021, 12272 Rn. 49 – Cinacalcet; OLG D�sseldorf, GRUR-RR 2013, 236, 238 – FlupirtinMaleat). Ma�geblich ist stets, ob der Antragsteller/Verf�gungskl�ger das Seinige getan hat, um seine Verbietungsrechte z�gig durchzusetzen, also ob er seine Rechtsverfolgung in einer Weise vorantreibt, die die Ernsthaftigkeit seines Bem�hens erkennen l�sst und es deswegen objektiv rechtfertigt, ihm Zugang zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu gew�hren.

60 b) Nach diesen Ma�st�ben hat die Verf�gungskl�gerin durch Einreichung ihres Verf�gungsantrags vom 13.03.2023, bei Gericht eingegangen am selben Tag, die Dringlichkeitsfrist gewahrt.

61 Die Verf�gungskl�gerin wurde auf den konkreten Verletzungstatbestand erstmals aufmerksam durch ihren Mitarbeiter Herr, der am 13.03.2023 den D-Drucker „“ (vgl. Verletzungsgegenstand 2) am Stand der Verf�gungsbeklagten auf der IDS 2023 entdeckte. Die Verf�gungskl�gerin hat noch am selben Tag den Erlass der einstweiligen Verf�gung bei Gericht beantragt.

62 2. Die bei der Pr�fung des Verf�gungsgrundes vorzunehmende umfassende Interessenabw�gung f�llt zu Gunsten der Verf�gungskl�gerin aus.

63 Abzuw�gen sind hierbei die dem Schutzrechtsinhaber ohne den Erlass der beantragten Verf�gung drohenden Nachteile und die Interessen der als Verletzer in Anspruch genommenen Verf�gungsbeklagten. Der Verf�gungsbeklagten droht hierbei bei Best�tigung der einstweiligen Verf�gung vorl�ufig der Ausschluss aus dem deutschen Markt. Demgegen�ber muss die Verf�gungskl�gerin ohne Erlass der Verf�gung drohende Umsatzeinbu�en sowie einen Preisverfall bei ihren Produkten bef�rchten. Auch wenn die Verf�gungskl�gerin zu einem sp�teren Zeitpunkt der Hauptsache obsiegen sollte, ist zu erwarten, dass ohne Erlass der einstweiligen Verf�gung bereits ein unwiderruflicher Preisverfall eingetreten ist und die Verf�gungskl�gerin ihre Preise auf dem Markt nicht mehr durchsetzen kann.

C.

64 Die Kostenfolge ergibt sich aus � 91 ZPO. Da die Verf�gungskl�gerin voll obsiegt, tr�gt die Verf�gungsbeklagte die (weiteren) Kosten des Verfahrens.

Leitsatz

Einen Nebenanspruch zur Auslegung des Hauptanspruchs heranzuziehen, erscheint der Kammer grunds�tzlich bedenklich, denn beim Gegenstand eines Nebenanspruchs handelt es sich in aller Regel um eine eigenst�ndige (nebengeordnete) Erfindung, so dass allenfalls in besonderen Situationen der Nebenanspruch f�r die Auslegung des Hauptanspruchs herangezogen werden und insofern fruchtbar gemacht werden d�rfte. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Das Verf�gungspatent, welches eine Patrone f�r eine Stereolithographiemaschine betrifft, wird durch die angegriffenen Ausf�hrungsformen „Capsule Print“ und „UltraCraft ChairSide“ unmittelbar wortsinngem�� verletzt. (Rn. 43 – 50) (redaktioneller Leitsatz)

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Best�tigung einer Beschlussverf�gung wegen Patentverletzung

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