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6 U 2612/17•OLG M�nchen 6. Zivilsenat, 2023-08-03, 6 U 2612/17
6 U 2612/17Obergericht / Civil Chamber 603.08.2023
Beantragt ein Kl�ger, es dem Beklagten zu verbieten, bestimmte Bezeichnungen f�r das Angebot und/oder die Bewerbung einer konkret benannten Dienstleistung (hier Filmproduktion) zu benutzen, kann dem Antrag nur dann stattgegeben werden, wenn eine Begehungsgefahr f�r ein Anbieten und/oder Bewerben dieser Dienstleistung besteht.
Entscheidungsdatum: 2023-08-03
Aktenzeichen: 6 U 2612/17
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Berufung der Kl�gerin gegen das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 27.06.2017, berichtigt mit Beschluss vom 04.08.2017, Az. 1 HK O 7046/15, wird zur�ckgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts M�nchen I dahin abge�ndert, dass das Vers�umnisurteil vom 16.09.2015 insgesamt aufgehoben und die Klage vollumf�nglich abgewiesen wird.
III. Die Kl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz sowie die Kosten des beim Bundesgerichtshof unter dem Az. I ZR 190/19 gef�hrten Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen, mit Ausnahme der durch die Vers�umnis der Beklagten in erster Instanz veranlassten Kosten, die die Beklagte tr�gt.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl�ufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgl�ubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
I.
1 Die Kl�gerin macht gegen die Beklagte Unterlassungsanspr�che aus einer Marke, hilfsweise aus einem Unternehmenskennzeichen, und weiter hilfsweise aus Wettbewerbsrecht geltend.
2 Daneben begehrt die Kl�gerin Auskunft, die Feststellung einer Schadensersatzpflicht sowie die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten.
3 Die Kl�gerin, eine deutsche Filmgesellschaft, ist Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. 30201720 „RAT PACK“, angemeldet am 14.01.2002 und eingetragen am 07.08.2002 unter anderem f�r die Dienstleistungen der Klasse 41 „Unterhaltung“ (vgl. Anlage K 3 sowie LGU S. 3).
4 Die Beklagte f�hrt die Bezeichnung „RatPac Entertainment, LLC“. Sie ist ein USamerikanisches Unternehmen, das Filme finanziert. Filmproduktionen f�hrt die Beklagte in Deutschland nicht durch.
5 Die Kl�gerin meint, die Beklagte trete in Deutschland als Filmproduzentin auf, indem verschiedene Zeichen, welche die Bezeichnung „RatPac“ und/oder „RatPac Entertainment“ beinhalten, in den Vor- und Absp�nnen von in Deutschland gezeigten Kinofilmen, auf Filmplakaten hierzu sowie auf DVD-H�llen von in Deutschland vertriebenen Filmen erscheinen, und sieht darin eine Verletzung der Klagemarke. Selbst wenn die Beklagte – wie nicht – lediglich Filmfinanziererin sein sollte, stelle Filmfinanzierung einen wesentlichen Bestandteil einer Filmproduktion, f�r welche die Klagemarke Schutz beanspruche, dar.
6 Am 16.09.2015 hat das Landgericht – im Wesentlichen antragsgem�� – folgendes Vers�umnisurteil erlassen:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, „RatPac“ und/oder „RatPac Entertainment“ in der Bundesrepublik Deutschland im gesch�ftlichen Verkehr f�r das Angebot und/oder die Bewerbung von Filmproduktionen zu benutzen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin unverz�glich und unter Vorlage entsprechender Belege, vollst�ndig Auskunft dar�ber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I. beschriebenen Dienstleistungen angeboten und/oder erbracht hat, und zwar unter Angabe
der einzelnen Filmprojekte und
des erzielten Gewinns unter Angabe der erzielten Einnahmen sowie der Gestehungskosten mit Ausnahme der Gemeinkosten jeweils aufgeschl�sselt nach Kalendervierteljahren, sowie unter Angabe
von Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Kalendervierteljahren und Werbetr�gern.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Kl�gerin den aus der in Ziffer I. bezeichneten Rechtsverletzung entstandenen oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin 6.146,90 € zuz�glich Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 14.08.2015 zu zahlen.
7 Mit Urteil vom 27.06.2017, berichtigt mit Beschluss vom 04.08.2017, hat das Landgericht erkannt wie folgt:
„1. Das Vers�umnisurteil vom 16.09.2015 wird in Ziffer I und IV mit der Ma�gabe (Berichtigung) aufrechterhalten, als Ziffer I lautet:
„Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, „RatPac“ und/oder „RatPac Entertainment“ in der Bundesrepublik Deutschland im gesch�ftlichen Verkehr f�r das Angebot und/oder die Bewerbung von Filmproduktion zu benutzen.“
Im �brigen wird das Vers�umnisurteil vom 16.9.2015 aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Die Kl�gerin tr�gt die [sic!] 1/6 der Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der S�umnis, diese tr�gt die Beklagte vollst�ndig. Die Beklagte tr�gt 5/6 der Kosten des Rechtsstreits.“
8 Zur Begr�ndung ist im Ersturteil, auf dessen tats�chliche Feststellungen erg�nzend Bezug genommen wird, ausgef�hrt:
9 Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke durch die Beklagte im Jahr 2014 (Anlage K 1) begr�nde in Anbetracht der zus�tzlichen Umst�nde des Streitfalls eine Erstbegehungsgefahr f�r Deutschland. Diese sei durch die R�cknahme der Gemeinschaftsmarkenanmeldung vom 24.04.2015 (Anlage B 15) nicht beseitigt worden, da die R�cktrittsgr�nde nicht bekannt seien. Von einer Beseitigung der Erstbegehungsgefahr k�nne jedenfalls deshalb nicht ausgegangen werden, weil sich die Beklagte durch die internationale Erstreckung der WIPO-Marke „RATPACK“ vom 21.12.2016 – neben „Filmfinanzierung“ f�r die Klasse 41 „Filmproduktion u.a.“ (Anlage K 60) – selbst widerlegt habe. Die hierdurch entstandene neue Erstbegehungsgefahr habe nicht durch eine blo�e R�cknahme der internationalen Erstreckung im Hinblick auf die Dienstleistung der Klasse 41 „Filmproduktion und Distribution“ am 24.04.2017, sondern aufgrund der Umst�nde des Streitfalls nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung beseitigt werden k�nnen.
10 Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in H�he einer 1,3 Gesch�ftsgeb�hr aus einem Gegenstandswert von 1 Million Euro folge aus � 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6 MarkenG.
11 Einen Anspruch auf Auskunftserteilung und auf Schadensersatz habe die Kl�gerin hingegen nicht. Eine die Wiederholungsgefahr begr�ndende Verletzungshandlung habe die Kl�gerin nicht ausreichend dargelegt. Es sei ihr nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass die Beklagte – und nicht eine ihrer Schwester-/Muttergesellschaften aus dem Konzern – in Deutschland Filmproduktionen anbiete und/oder bewerbe.
12 Ein solches Bewerben erfolge auch nicht durch den Aufdruck der Beklagten auf verschiedenen DVDs und in Filmtrailern bzw. im Vor- und Abspann von Filmen. Die f�r eine Werbung f�r Filmproduktion angesprochenen Fachkreise, welche entweder selbst einen Film produzieren wollten oder eine solche (Mit-)Produktion in Auftrag geben w�rden, w�rden allein in der Nennung der Beklagten in der genannten Weise nicht sofort darauf schlie�en, dass die Beklagte selbst den fraglichen Film produziert oder co-produziert habe. Den Fachkreisen d�rfte bekannt sein, dass es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen aus einem gr��eren Konzern handle, die alle „etwas mit Filmen zu tun haben“. Sie w�rden nachforschen, wer den ins Auge gefassten Film produziert habe.
13 Gegen dieses Urteil haben die Kl�gerin Berufung und die Beklagte Anschlussberufung eingelegt.
14 Die Kl�gerin macht mit ihrer Berufung geltend, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die angegriffene Verwendung der Bezeichnungen „RatPac“ und/oder „RatPac Entertainment“ (mit oder ohne Logo) durch die Beklagte bzw. auf deren Veranlassung, insbesondere in Filmvor- und -absp�nnen, die �lteren Kennzeichenrechte der Kl�gerin an „Rat Pack“ nicht verletze. Insoweit liege nicht nur Erstbegehungs-, sondern aufgrund festzustellender Verletzungshandlungen Wiederholungsgefahr vor, welche den mit dem Berufungsantrag zu I geltend gemachten Unterlassungsanspruch (ebenfalls) begr�nde. Bei der Beklagten handle es sich, wie die Kl�gerin bereits in erster Instanz entgegen der Auffassung des Landgerichts substantiiert vorgetragen und nachgewiesen habe, nicht um eine Filmfinanziererin, sondern auch um ein Filmproduktionsunternehmen, welches als solches von den angesprochenen Verkehrskreisen wahrgenommen werde und durch die Verwendung der Bezeichnungen „RatPac“ bzw. „RatPac Entertainment“ die Dienstleistung „Filmproduktion“ bewerbe.
15 Das erstinstanzliche Urteil entbehre auch einer Begr�ndung, weshalb der Entscheidung nur das Verkehrsverst�ndnis der Fachkreise, welche selbst einen Film produzierten oder eine Mitproduktion in Auftrag geben wollten, zugrunde zu legen sei. Die Feststellung, den Fachkreisen d�rfte „bekannt sein“, dass es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen aus einem gr��eren Konzern handle, welche s�mtlich „etwas mit Filmen zu tun h�tten“, weshalb die Fachkreise aus den Nennungen, zum Beispiel in den Credits, „nicht sofort darauf schlie�en, dass die Beklagte selbst den jeweiligen Film produziert oder co-produziert hat“, lasse die erforderliche Sachkunde des Landgerichts vermissen.
16 Hilfsweise werde mit dem Berufungsantrag zu I a �ber die wegen Erstbegehungsgefahr ausgesprochene Verurteilung wegen Verwendung der streitgegenst�ndlichen Zeichen f�r „Filmproduktion“ hinaus eine Verurteilung der Beklagten aufgrund Wiederholungsgefahr wegen der Verwendung der Zeichen f�r „Filmfinanzierung“ begehrt. Zwischen der f�r die Klagemarke gesch�tzten Dienstleistung „Filmproduktion“ und der Dienstleistung „Filmfinanzierung“ bestehe zumindest Dienstleistungs�hnlichkeit. Filmfinanzierung stelle einen wesentlichen Bestandteil von Filmproduktion dar.
17 Hilfsweise folgten die mit den Berufungsantr�gen zu I bzw. I a geltend gemachten Unterlassungsanspr�che der Kl�gerin aus der Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens „Rat Pack“. Damit habe sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt.
18 H�chst hilfsweise werde mit dem Hilfsantrag zu I b der Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Bewerbung der Dienstleistung „Filmproduktion“ durch die Beklagte auf das wettbewerbsrechtliche Irref�hrungsverbot gest�tzt. Aufgrund des Auftritts der Beklagten in Filmvor- und -absp�nnen, auf DVDs etc. werde zumindest ein relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs vermuten, dass die Beklagte Produzentin der jeweiligen Filme sei. In dieser Erwartung werde der Verkehr entt�uscht, wenn dies nicht zutreffe.
19 Die Kl�gerin beantragt,
Das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 27.06.2017, AZ: 1 HK O 7046/15, wird wie folgt abge�ndert:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an ihrem Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen, die Bezeichnung „RatPac“ und/oder „RatPac Entertainment“ in der Bundesrepublik Deutschland im gesch�ftlichen Verkehr f�r das Angebot und/oder die Bewerbung der Dienstleistung Filmproduktion zu benutzen,
insbesondere wie dies geschehen ist bei den Vorsp�nnen von „American Sniper“ und von „Batman v. Superman“:
,
dem Vorspann von „Entourage“:
,
dem Vorspann von „I saw the Light“:
,
,
der DVD „I saw the Light“:
,
der DVD-H�lle von “I saw the Light”:
dem Plakat zu “Kill the Boss 2”:
(Detailabbildung:
),
der DVD-H�lle von „Kill the Boss 2“:
,
dem Abspann von „Kill the Boss 2“:
,
dem Vorspann von „San Andreas“:
,
Nachspann zu „Jersey Boys“:
der DVD-H�lle „Jersey Boys“:
(Detailabbildung
),
Der DVD „Jersey Boys“:
,
dem Trailer zu „The Revenant“:
,
dem Vorspann von „The Revenant“:
,
dem Trailer zu „Das Versprechen eines Lebens“:
,
dem Abspann von „Das Versprechen eines Lebens“:
,
dem Trailer zu „Der Moment der Wahrheit“:
, oder dem Plakat zu „Der Moment der Wahrheit“:
(Detailabbildung
).
Hilfsweise:
I. a Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an ihrem Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen, die Bezeichnung „RatPac“ und/oder „RatPac Entertainment“ in der Bundesrepublik Deutschland im gesch�ftlichen Verkehr f�r das Angebot und/oder die Bewerbung der Dienstleistung Filmproduktion sowie der Dienstleistung Filmfinanzierung zu benutzen, letzteres insbesondere wie dies oben unter I. durch Abbildungen dargestellt geschehen ist.
H�chst hilfsweise:
I. b Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an ihrem Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen, die Bezeichnung „RatPac“ und/oder „RatPac Entertainment“ in der Bundesrepublik Deutschland im gesch�ftlichen Verkehr f�r das Angebot und/oder die Bewerbung der Dienstleistung Filmproduktion zu benutzen sowie es zu unterlassen, wie oben unter I. durch Abbildungen dargestellt zu werben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin unter Vorlage entsprechender Belege vollst�ndige Auskunft �ber den Umfang ihrer Handlungen gem�� Ziffer I., hilfsweise Ziffer I. a, zu erteilen, jeweils aufgeschl�sselt nach Kalendervierteljahren und einzelnen Filmprojekten sowie unter Angabe von Art und Umfang der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Kalendervierteljahren und Werbetr�gern.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Kl�gerin den aus der in Ziffer I., hilfsweise Ziffer I. a bezeichneten Rechtsverletzung entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat.
IV. Im �brigen bleibt das Urteil des Landgerichts M�nchen I aufrechterhalten.
20 Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kl�gerin zur�ckzuweisen.
21 Ferner beantragt die Beklagte im Wege der Anschlussberufung:
Das Urteil des Landgericht M�nchen I vom 27.06.2017, Az.: 1 HK O 7046/15, wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
22 Die Kl�gerin beantragt,
die Anschlussberufung der Beklagten zur�ckzuweisen.
23 Die Beklagte macht geltend, die in zweiter Instanz ge�nderte Antragsfassung zu I, I.a und I.b stelle sich als unzul�ssige Klageerweiterung dar.
24 Zum Sachverhalt sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt die Bezeichnung „RatPac“ in der Europ�ischen Union f�r das Angebot, die Bewerbung oder Erbringung bestimmter Dienstleistungen oder f�r eine bestimmte Unternehmensbranche verwendet habe. Wenn �berhaupt, seien andere Gesellschaften aus dem R1. Konzern t�tig geworden. Insbesondere handle es sich bei der RatPac Entertainment LLC und der RatPac Entertainment II LLC um unterschiedliche Unternehmen. Das Zeichen „RatPac“ werde durch die Beklagte weder in Deutschland noch in der EU weder f�r Filmproduktion noch f�r Filmfinanzierung benutzt.
25 Der Auffassung der Kl�gerin, zwischen der Dienstleistung Filmfinanzierung (f�r Dritte) und einer Filmproduktion bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang, sei nicht zu folgen. W�hrend Filmfinanzierung der Klasse 36 der Nizza-Klassifikation unterfalle, seien Filmproduktion und Filmdistribution der Klasse 41 zuzuordnen. Insoweit bestehe auch keine �hnlichkeit.
26 Die Feststellung des Landgerichts, die Nennung von – h�ufig zahlreichen – Unternehmen im Vor- oder Abspann von Filmen erwecke beim angesprochenen Verkehr lediglich die Vorstellung, dass diese „irgendwie am Film beteiligt seien“, ohne eine konkrete Vorstellung von dieser Beteiligung zu haben, sei nicht zu beanstanden. Gleiches gelte f�r die Nennung von Zeichen auf DVD-H�llen, zusammen mit einer Vielzahl von anderen Zeichen dritter Unternehmen. Abgesehen davon spreche die Nennung von Kennzeichen im Vor- oder Abspann von Filmen bzw. auf DVD-H�llen nicht die entscheidenden Kundenkreise f�r die Dienstleistungen „Filmproduktion“ oder „Filmfinanzierung“ an, so dass es insoweit auch an einem „Anbieten“ bzw. „Bewerben“ im Sinne der Klageantr�ge fehle.
27 In den streitgegenst�ndlichen Markenanmeldungen der Beklagten liege ebenfalls keine Verletzungshandlung. Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke ... „RATPAC“ verletze keine Kennzeichenrechte der Kl�gerin. Soweit die Anmeldung f�r die Dienstleistung der Klasse 36 „Filmfinanzierung“ erfolgt sei, sei auf die vorstehenden Ausf�hrungen zur fehlenden Dienstleistungs�hnlichkeit zu verweisen. �berdies habe die Beklagte die Markenanmeldung mit Schriftsatz vom 24.04.2015 zur�ckgenommen (Anlage B 17). Die Erstreckung der IR-Marke 1336518 „RATPAC“ auf die EU und die Dienstleistungen der Klasse 41 „Filmproduktion“ habe die Beklagte bereits vor der m�ndlichen Verhandlung vom 25.04.2017 in erster Instanz zur�ckgenommen (Anlage B 40). Insoweit sei auch keine Erstbegehungsgefahr begr�ndet worden, weshalb der Anschlussberufung der Beklagten stattzugeben sei.
28 Die seitens der Kl�gerin ausgesprochene Abmahnung vom 13.03.2015 (Anl. K 11) stelle sich als unberechtigte Schutzrechtsverwarnung dar.
29 Die Kl�gerin habe auch nicht vorgetragen (und auch nicht belegt), in welchem Umfang sie Schutz f�r ein Unternehmenskennzeichen „Rat Pack“ beanspruchen k�nne. �berdies fehle es am Bestehen einer Branchen�hnlichkeit zwischen einem Unternehmen, welches Filmproduktion anbiete, und einem Filmfinanzierer.
30 Ohnehin fehle es aber bereits an der Passivlegitimation der Beklagten, nachdem diese weder eine Verletzungshandlung in Deutschland begangen habe, noch an einer solchen beteiligt gewesen sei.
31 Lediglich vorsorglich sei anzuf�hren, dass es in rechtlicher Hinsicht an einer Verwechslungsgefahr im Sinne von � 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fehle, da eine Dienstleistungs�hnlichkeit zwischen der Dienstleistung einer Filmfinanzierung (im Sinne der Klasse 36) und derjenigen einer Filmproduktion (im Sinne der Klasse 41) fehle.
32 Es liege auch keine wettbewerbsrechtliche Irref�hrung vor (vgl. Hilfsantrag zu I b). Insoweit fehle es bereits am Bestehen eines Wettbewerbsverh�ltnisses zwischen den Parteien. Au�erdem werde der Betrachter der streitgegenst�ndlichen Vor- und Abspanne von Filmen bzw. der DVDH�llen die Beklagte nicht als Produzentin einstufen.
33 Mit Urteil vom 26.09.2019 hat der Senat die Berufung der Kl�gerin zur�ckgewiesen und auf die Anschlussberufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts M�nchen I abge�ndert und das Vers�umnisurteil vom 16.09.2015 insgesamt aufgehoben und die Klage abgewiesen.
34 Zur Begr�ndung hat der Senat ausgef�hrt, hinsichtlich des Hauptantrags zu I sei die Feststellung des Landgerichts in der Sache, wonach es im Streitfall am Nachweis einer die Wiederholungsgefahr begr�ndenden Verletzungshandlung in Gestalt der rechtswidrigen Benutzung der Klagemarke „RatPac“ f�r die Dienstleistung „Filmproduktion“ durch die Beklagte fehle, nicht zu beanstanden. Die ma�geblichen Verkehrskreise, die als potentielle Interessenten einer Inanspruchnahme der Dienstleistung „Filmproduktion“ in Betracht k�men, n�mlich Fachkreise, in erster Linie in- und ausl�ndische Filmproduktionsgesellschaften bzw. Filmproduzenten, w�rden die Beklagte aufgrund der Verwendung der Bezeichnungen „RatPac“ und/oder „RatPac Entertainment“ auf den streitgegenst�ndlichen Filmplakaten und Filmvor- und -absp�nnen sowie auf DVD-H�llen nicht als Produzentin oder Co-Produzentin der streitgegenst�ndlichen Filme ansehen. Hinsichtlich des Hilfsantrags zu I a sei die Klage ebenfalls unbegr�ndet, da es angesichts bestehender durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke „RAT PACK“ und Identit�t bzw. jedenfalls hochgradiger Zeichen�hnlichkeit der sich gegen�berstehenden Zeichen „RAT PACK“ bzw. „RatPac“ und/oder „RatPac Entertainment“, jedoch fehlender �hnlichkeit der Dienstleistungen „Filmproduktion“ und „Filmfinanzierung“ an einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr fehle. Der auf wettbewerbswidrige Irref�hrung (� 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG) gest�tzte Hilfsantrag zu I b habe in der Sache ebenfalls keinen Erfolg, da die angesprochenen Fachkreise – wie bereits oben ausgef�hrt – nicht der falschen Vorstellung unterl�gen, die Beklagte trete mit der streitgegenst�ndlichen Zeichenverwendung als (Co-)Produzentin auf. Die Revision wurde im Senatsurteil vom 26.09.2019 nicht zugelassen.
35 Auf die dagegen von der Kl�gerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.05.2020, Az. I ZR 190/19 (ver�ffentlicht in GRUR-RS 2020, 17323) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch �ber die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur�ckverwiesen. Zur Begr�ndung hat der BGH ausgef�hrt, der Senat habe die Feststellungen zur Verkehrsauffassung sowohl hinsichtlich des Hauptantrags I als auch hinsichtlich des Hilfsantrags I b unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG getroffen. Der Senat, dessen Mitglieder nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen der in- und ausl�ndischen Filmproduktionsgesellschaften und Filmproduzenten geh�rten, habe weder dargelegt, dass es in dem hier in Rede stehenden Bereich der (internationalen) Filmproduktion �ber entsprechendes Erfahrungswissen verf�ge, noch habe der Senat das von der Kl�gerin angebotene Sachverst�ndigengutachten eingeholt.
36 Der Senat hat in der Folge mit Beweisbeschluss vom 23.02.2021 (Bl. 703/704 d.A.) angeordnet, Beweis zu erheben �ber die Behauptung der Klagepartei, die Beklagte trete durch die Verwendung der Bezeichnung „RatPac“ und/oder „RatPac Entertainment“ auf den streitgegenst�ndlichen Filmplakaten, in den Filmvor- und -absp�nnen sowie auf DVD-H�llen aus Sicht des angesprochenen Verkehrs in der Bundesrepublik Deutschland als Produzentin oder Co-Produzentin der beworbenen Filme oder DVDs auf, durch Einholung eines Sachverst�ndigengutachtens. Zum Sachverst�ndigen wurde Herr B. bestellt.
37 Nach zun�chst mehreren fruchtlosen Sachstandsanfragen beim Sachverst�ndigen hat dieser mit Schreiben vom 30.03.2022 (Bl. 788 d.A.) und mit E-Mail vom 30.08.2022 (Bl. 841) mitgeteilt, dass er das Gutachten aus verschiedenen Gr�nden bislang noch nicht erstellt habe.
38 Mit Schriftsatz vom 27.01.2022 (Bl. 754/761 d.A.) hat die Kl�gerin vorgetragen, es habe sich neuer gem�� � 529 Abs. 1 ZPO relevanter Sachverhalt ergeben. Die Beklagte habe gegen�ber der US-Markenbeh�rde (USPTO) am 02.08.2021 unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung nebst Nachweisen erkl�rt, dass sie selbst mindestens seit August 2016 ununterbrochen und in gro�em Umfang als Filmproduktionsunternehmen t�tig sei (vgl. Anlage BK 8 mit deutscher �bersetzung Anlage BK 9). Hierzu haben beide Parteien in der Folge umfangreich schrifts�tzlich ausgef�hrt. Mit Schriftsatz vom 11.04.2022 (Bl. 790/795 d.A.) hat die Kl�gerin dabei den Senat um baldige Anberaumung eines Termins zur m�ndlichen Verhandlung zur Er�rterung der „neuen Fakten“ bez�glich der Produzenteneigenschaft der Beklagten ersucht, vor deren Hintergrund es der Einholung eines Sachverst�ndigengutachtens zum Verkehrsverst�ndnis aus ihrer Sicht nicht mehr bed�rfe.
39 Nach R�cksendung der Akten durch den Sachverst�ndigen (ohne Erledigung des Gutachtenauftrags) auf Aufforderung des Senats hat am 11.05.2023 eine m�ndliche Verhandlung stattgefunden, in der die Sach- und Rechtslage mit den Parteien eingehend er�rtert wurde (vgl. Protokoll Bl. 878/880 d.A.). Die Kl�gervertreter haben im Termin eine Schriftsatzfrist beantragt, um zu der Bedeutung des „commercial effect“ f�r die hier streitgegenst�ndlichen Zeichenverwendungen vorzutragen sowie zu der Praxis der �nderung von Credits von im Ausland gedrehter Filme, wenn sie im Inland vermarktet werden.
40 Im Nachgang zur m�ndlichen Verhandlung vom 11.05.2023 hat die Kl�gerin einen (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 27.06.2023 (Bl. 884/892 d.A.) eingereicht, auf den die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.07.2023 erwidert hat.
41 Erg�nzend wird auf s�mtliche von den Prozessbevollm�chtigten eingereichten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll der Termine vom 15.11.2018 und vom 11.05.2023 Bezug genommen.
II.
42 Die zul�ssige Berufung der Kl�gerin hat in der Sache keinen Erfolg (dazu A). Die zul�ssige Anschlussberufung der Beklagten ist begr�ndet und f�hrt unter Ab�nderung des erstinstanzlichen Urteils und Aufhebung des Vers�umnisurteils zur Abweisung der Klage insgesamt (dazu B). Der von der Kl�gerin im Termin am 11.05.2023 beantragte Schriftsatznachlass war nicht zu gew�hren (dazu C).
A.
43 Die Berufung der Kl�gerin ist zul�ssig, jedoch unbegr�ndet.
44 I. Die Berufung der Kl�gerin bleibt erfolglos, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Erstgericht ihrem mit dem Klageantrag zu I – nunmehr Berufungsantrag zu I – verfolgten Begehren, der Beklagten zu untersagen, die Bezeichnung „RatPac“ und/oder „RatPac Entertainment“ im Inland f�r das Angebot und/oder die Bewerbung der Dienstleistung „Filmproduktion“ zu benutzen, nicht entsprochen hat, soweit die Kl�gerin dieses Begehren auf Wiederholungsgefahr gest�tzt hat.
45 1. Die Berufung ist insoweit zul�ssig. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Beschwer der Kl�gerin, weil das Landgericht dem Klageantrag zu I im Tenor im Wortlaut – allerdings ausweislich der Entscheidungsgr�nde nur wegen Erstbegehungsgefahr – stattgegeben hat. Auf die Ausf�hrungen im Senatsurteil vom 26.09.2019 (S. 28, erster Abs.), an welchen der Senat nach wie vor festh�lt, wird insoweit Bezug genommen.
46 2. Zudem h�lt der Senat an der Auffassung fest, wonach es sich bei der Erg�nzung des Hauptantrags zu I im Berufungsverfahren nicht um eine Klageerweiterung handelt, eine solche aber �berdies ohnehin sachdienlich im Sinne von � 533 Nr. 1 ZPO w�re (vgl. Senatsurteil vom 26.09.2019, S. 28, zweiter Abs.).
47 3. Die Berufung ist hinsichtlich des Berufungsantrags zu I jedoch unbegr�ndet. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl�gerin ein auf Wiederholungsgefahr gest�tzter Unterlassungsanspruch bez�glich des Anbietens und/oder Bewerbens der Dienstleistung „Filmproduktion“ gegen die Beklagte aus � 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 MarkenG nicht zusteht.
48 Dabei ist nach erneuter Pr�fung der Sach- und Rechtslage durch den Senat (in ge�nderter Besetzung) die Einholung eines Sachverst�ndigengutachtens, wie mit Beweisbeschluss vom 23.02.2021 angeordnet, entbehrlich. Denn die dort genannte Beweistatsache, die Beklagte trete durch die Verwendung der Bezeichnung „Rat-Pac“ und/oder „RatPac Entertainment“ auf den streitgegenst�ndlichen Filmplakaten, in den Filmvor- und -absp�nnen sowie auf DVD-H�llen aus Sicht des angesprochenen Verkehrs in der Bundesrepublik Deutschland als Produzentin oder Co-Produzentin der betreffenden Filme oder DVDs auf, kann f�r die weitere Pr�fung als wahr unterstellt werden. Denn die Kl�gerin hat bereits die Passivlegitimation der Beklagten nicht hinreichend dargelegt und bewiesen (dazu a). Zudem fehlt es an einer Verletzungshandlung des Anbietens oder Bewerbens der Dienstleistung „Filmproduktion“ (dazu b). Schlie�lich ist der erforderliche hinreichende Inlandsbezug („commercial effect“) im Streitfall nicht gegeben (dazu c).
49 a) Eine Passivlegitimation der Beklagten l�sst sich nicht feststellen.
50 aa) Es kann insoweit dahinstehen bzw. als wahr unterstellt werden, dass der Verkehr die angegriffenen Zeichen, wie in dem Berufungsantrag zu I dargestellt verwendet, der Beklagten – und nicht etwa einem anderen Unternehmen des RatPac-Konzerns – zuordnet. Denn dies allein reicht f�r eine Verantwortlichkeit der Beklagten f�r die Zeichenverwendungen nicht aus. Ein Anspruch wegen der Verletzung eines Ausschlie�lichkeitsrechts setzt vielmehr ein eigenes Verhalten (Tun oder Unterlassen) des in Anspruch Genommenen voraus, das kausal im Sinne der �quivalenztheorie zu der Beeintr�chtigung des gesch�tzten Rechts gef�hrt hat (vgl. BGH, GRUR 2021, 1303 Rn. 19 – Die Filsbacher). Die Darlegungs- und Beweislast tr�gt dabei die Kl�gerin als Anspruchstellerin.
51 bb) Im Streitfall l�sst sich nicht feststellen, dass die Beklagte – und nicht etwa ein anderes Unternehmen aus dem R1.� Konzern – durch ein eigenes Verhalten verursacht hat, dass die betreffenden Zeichen in den Filmvor- und -absp�nnen, auf den Filmplakaten sowie auf den DVDH�llen erscheinen.
52 (1) Dass die Beklagte eine unmittelbare Ursache f�r die geltend gemachten Zeichenverletzungen etwa dadurch gesetzt h�tte, dass sie die betreffenden Medien selbst in dieser Form hergestellt und in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht h�tte, wird von der Kl�gerin nicht behauptet. Die Kl�gerin tr�gt vielmehr vor, die Beklagte habe sich die Nennung in den Credits vertraglich ausbedungen (vgl. etwa Berufungsbegr�ndung vom 04.10.2017, S. 21, letzter Abs. = Bl. 444 d.A., sowie Schriftsatz vom 06.06.2019, S. 2, zweiter Abs. = Bl. 641 d.A.). Tr�fe dies zu, w�re darin ein Verhalten der Beklagten zu sehen, das kausal zu den streitgegenst�ndlichen Zeichenverwendungen gef�hrt h�tte.
53 (2) Die Beklagte hat diesen Vortrag jedoch substantiiert bestritten und vorgetragen, sie sei an den streitgegenst�ndlichen Filmen selbst weder als Filmproduzentin noch als Filmfinanziererin beteiligt gewesen. Lediglich in die Finanzierung des Films „Das Versprechen eines Lebens“ („The Water Diviner“) sei sie, die Beklagte, anf�nglich involviert gewesen, habe aber vor Beginn der streitgegenst�ndlichen Auseinandersetzung alle hieraus resultierenden Rechte auf Dritte �bertragen. Die Finanzierung der Filme „The Jersey Boys“, „Annabelle“, „Kill the Boss 2“, „I saw the light“, „The Revenant“ und „The Moment of Truth“ sowie aller anderen von der Kl�gerin genannten Filme sei durch andere Gesellschaften des RatPac-Konzerns erfolgt, wie etwa durch die RatPac Entertainment II LLC, RatPac-Dune Entertainment LLC oder RatPac ISTL LL. Dabei sei auch die in der Filmfinanzierung h�ufig angewendete Praxis des Slate Financing („Slate Deals“) erfolgt, bei der Investoren Geld in einen „Slate“ zur Finanzierung mehrerer Filme einzahlten, welche ein Filmstudio �ber die n�chsten f�nf Jahre produzieren solle, um dadurch die bestehenden Risiken zu reduzieren. F�r weitere Einzelheiten wird insoweit insbesondere auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 28.11.2016 (S. 176 ff. = Bl. 176/187 d.A.), im Schriftsatz vom 30.03.2017 (S. 6/7 = Bl. 342/343 d.A.), in der Berufungserwiderung vom 19.01.2016 (S. 15 ff. = Bl. 475 ff. d.A.) sowie im Schriftsatz vom 15.07.2019 (S. 6 ff. = 660/664 d.A.) verwiesen.
54 Durch dieses Vorbringen hat die Beklagte substantiiert bestritten, dass sie selbst an den streitgegenst�ndlichen Filmen beteiligt war und folglich auch, dass sie selbst – sofern es entsprechende Vereinbarungen inhaltlich �berhaupt gegeben haben sollte – sich die Nennung in den Credits der Filme sowie auf den Plakaten und DVD-H�llen vertraglich ausbedungen hat, wie von der Kl�gerin behauptet.
55 (3) Anders als die Kl�gerin meint, kann auch nicht deshalb davon ausgegangenen werden, ihr diesbez�glicher Sachvortrag sei (zumindest teilweise) unstreitig, weil die Beklagte im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 14.07.2016, selbst ausgef�hrt habe, dass die Nennung als Produzentin „Folge ihrer Investitionst�tigkeit“ bei dem jeweiligen Film gewesen sei (S. 24 = Bl. 91 d.A.) und dass ihr die Nennung als Produzentin „einger�umt“ worden sei (S. 11 = Bl. 78 d.A.). Denn an diesem Vortrag hat die Beklagte sp�ter jedenfalls nicht mehr festgehalten, sondern diesen ausdr�cklich „korrigiert“ (vgl. Schriftsatz vom 15.07.2019, S. 1 = Bl. 655 d.A., unter Verweis auf Schrifts�tze) und durch den vorstehend unter (2) dargelegten Sachvortrag ersetzt. Eine Bindungswirkung an ein fr�heres Vorbringen einer Partei im Zivilprozess besteht indes nur im Fall eines – hier nicht vorliegenden – gerichtlichen Gest�ndnisses nach � 288 Abs. 1 ZPO. Im �brigen ist auch ein von einer Partei im Laufe eines Rechtsstreits ge�nderter Vortrag, selbst wenn der neue Vortrag im Widerspruch zu dem eigenen fr�heren Vortrag steht, nicht unerheblich, sondern dieser Umstand kann grunds�tzlich nur im Rahmen der Beweisw�rdigung Beachtung finden (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 208; BGH, NJW 2002, 1276).
56 Entsprechendes gilt, soweit sich die Kl�gerin darauf beruft, die Beklagte habe im anwaltlichen Schreiben vom 02.09.2016 (Anlage K 43) einger�umt, selbst an der Finanzierung der streitgegenst�ndlichen Filme beteiligt gewesen zu sein. Ein derartiges au�ergerichtliches Schreiben kann die Bindungswirkung eines gerichtlichen Gest�ndnisses nach � 288 Abs. 1 ZPO erst recht nicht entfalten. Beachtlich ist daher allein der von der Beklagten zuletzt im Prozess gehaltene Sachvortrag.
57 Schlie�lich l�sst sich auch daraus, dass die Beklagte im Schriftsatz vom 12.10.2018 (S. 4, letzter Abs. = Bl. 587 d.A.) in Bezug auf das RATPAC-Logo in einem Klammerzusatz ausgef�hrt hat: „h�ufig handelt es sich noch nicht einmal um die Verwendung des Logos durch die Beklagte selbst“, nicht ableiten, dass die Beklagte zumindest teilweise eine eigene Zeichenverwendung einger�umt und eine solche damit unstreitig gestellt hat. Vielmehr hat die Beklagte im Schriftsatz vom 15.07.2019 (S. 5, letzter Abs. = Bl. 659 d.A.) ausgef�hrt, bei der betreffenden Aussage handele es sich um eine Ungenauigkeit, gemeint gewesen sei – wie ohne weiteres erkennbar sei -das „RatPac-Logo“. Damit hat die Beklagte klargestellt, dass ihr Vortrag nicht in dem von der Kl�gerin gew�nschten Sinne verstanden werden soll und kann. Jedenfalls hat die Beklagte dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie an dem diesbez�glichen Vortrag im Schriftsatz vom 12.10.2018 nicht mehr festh�lt, was mangels Bindungswirkung dazu f�hrt, dass der betreffende Umstand (wieder) streitig geworden ist.
58 (4) Daher hat die Beklagte den pauschal gehaltenen Vortrag der Kl�gerin, die Beklagte habe sich die streitgegenst�ndlichen Nennungen vertraglich ausbedungen, substantiiert bestritten. Unter diesen Umst�nden h�tte es der Kl�gerin oblegen, ihrerseits substantiiert dazu vorzutragen, weshalb der Vortrag der Beklagten im Einzelnen unzutreffend ist. Vor allem h�tte die Kl�gerin konkret darlegen m�ssen, mit wem die Beklagte (in eigener Person) welche Vereinbarungen und mit welchem Inhalt geschlossen hat, die kausal zu den streitgegenst�ndlichen Zeichennutzungen gef�hrt haben. Da dies nicht geschehen ist, hat die Kl�gerin – wie auch das Landgericht im Ersturteil auf S. 16, erster Abs. zutreffend konstatiert hat – bereits ihrer Darlegungslast nicht gen�gt.
59 (5) Auf die Frage, ob die Kl�gerin f�r die Tatsache, dass sich die Beklagte die Nennungen unter Verwendung der streitgegenst�ndlichen Zeichen vertraglich ausbedungen hat, hinreichende Beweisangebote unterbreitet hat, kommt es mithin nicht mehr an. Dies ist indes ebenfalls nicht der Fall.
60 (a) Soweit die Kl�gerin sich darauf beruft, eine Beteiligung der Beklagten an den streitgegenst�ndlichen Filmen stehe bereits aufgrund der eigenen Ausf�hrungen der Beklagten im vorgerichtlichen Schreiben vom 02.09.2016 (Anlage K 43) sowie im Schriftsatz im vorliegenden Verfahren vom 14.07.2016 fest, kann dem nicht gefolgt werden. Wenngleich der Umstand, dass die Beklagte sp�ter im Prozess ihren diesbez�glichen Sachvortrag modifiziert hat, nach der oben zitierten BGH-Rechtsprechung im Rahmen einer etwaigen Beweisw�rdigung Ber�cksichtigung finden kann, vermag allein die Berufung auf einen fr�heren abweichenden Vortrag des Gegners ein Beweisangebot der beweisbelasteten Partei nicht zu ersetzen. Lie�e man den blo�en Umstand eines im Laufe des Prozesses ge�nderten Parteivortrags als „Beweis“ f�r die Richtigkeit des fr�heren Vortrags ausreichen, k�me letzterem faktisch (doch) eine Bindungswirkung zu, die das Gesetz jedoch nur f�r den Fall des � 288 Abs. 1 ZPO vorsieht.
61 (b) Auch die von der Kl�gerin mit Schriftsatz vom 27.01.2022 (Bl. 754/761 d.A.) als Anlage BK 8 (mit auszugsweiser deutscher �bersetzung Anlage BK 9) vorgelegte, von der Beklagte gegen�ber dem US-Markenamt abgegebene „Declaration of Use“ stellt entgegen der Auffassung der Kl�gerin keinen hinreichenden Nachweis daf�r dar, dass die Beklagte (als Filmproduzentin) an den streitgegenst�ndlichen Filmen beteiligt war. Ungeachtet der Frage, ob dieses Angriffsmittel als versp�tet zur�ckzuweisen ist, ergibt sich aus der genannten Erkl�rung bereits inhaltlich nicht, dass gerade die Beklagte das Zeichen in Bezug auf die streitgegenst�ndlichen Filme benutzt hat. Vielmehr wird in der „Declaration of Use“ nur best�tigt, dass die Marke im gesch�ftlichen Verkehr in entsprechender Weise benutzt wurde, nicht jedoch, wer die Marke benutzt hat. Insbesondere geht aus der Erkl�rung nicht hervor, dass die Verwendung des Zeichens durch das Unternehmen des registrierten Markeninhabers selbst – also die Beklagte – erfolgt ist.
62 (c) Auch soweit die Kl�gerin im Schriftsatz vom 28.03.2023 (Bl. 855/856 d.A.) beantragt hat, den CEO der Beklagten gem�� � 445 Abs. 1 ZPO als Partei zu vernehmen, stellt dies kein hinreichendes Beweisangebot f�r die Behauptung der Kl�gerin, die Beklagte habe sich die Nennung in den Credits vertraglich ausbedungen, dar.
63 So wurde das Beweismittel bereits nicht f�r die betreffende Tatsache benannt. Der Antrag muss jedoch die zu beweisende Tatsachenbehauptung konkret bezeichnen (vgl. Greger, in: Z�ller, ZPO, 34. Aufl., � 445 Rn. 5).
64 Selbst wenn die Tatsache konkret bezeichnet worden w�re, w�rde sich in Anbetracht dessen, dass die Kl�gerin keinerlei n�heren Anhaltspunkte zu den behaupteten vertraglichen Vereinbarungen vorgetragen hat, die Frage einer unzul�ssigen Ausforschung stellen. Bei einem Antrag auf Parteivernehmung ist besonders sorgf�ltig zu pr�fen, ob sich die beweisbelastete Partei dadurch die Erkenntnisse verschaffen m�chte, die ihr einen substantiierten Vortrag erst erm�glichen (vgl. Greger, in: Z�ller, � 445 Rn. 3a).
65 Ungeachtet dessen wurde der Beweisantrag erstmals in der Berufungsinstanz gestellt, ohne dass Gr�nde f�r dessen Zulassung nach � 531 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind. Die Kl�gerin hat die Parteieinvernahme des Gegners ausweislich S. 2 des Schriftsatzes vom 28.03.2023 unter anderem auch zum Beweis der Unrichtigkeit der Behauptung der Beklagten, dass sie keinen der im Klageantrag genannten Filme produziert hat und bei diesen Filmen auch nicht in die Filmfinanzierung involviert war, beantragt. Dieser Umstand war aber bereits in erster Instanz zwischen den Parteien streitig.
66 Doch selbst wenn man der Kl�gerin darin folgen wollte, dass das Beweisangebot in der Berufungsinstanz grunds�tzlich ber�cksichtigungsf�hig ist, weil es insbesondere zur Erg�nzung der Anlage BK 8 diene, die erst seit der zweiten Instanz existiere (vgl. Schriftsatz vom 28.03.2023, S. 2 = Bl. 856 d.A.), stellt sich die Frage einer Versp�tung gem�� � 530, � 296 Abs. 1 ZPO. Da die Kl�gerin die Anlage BK 8 mit Schriftsatz vom 27.01.2022 vorgelegt hat, war sp�testens zu diesem Zeitpunkt der von ihr angef�hrte Hinderungsgrund entfallen, und sie h�tte den Antrag auf Parteivernehmung unverz�glich nachholen k�nnen und m�ssen (vgl. Greger, in: Z�ller, � 296 Rn. 24). Der Antrag wurde indes erst mit Schriftsatz vom 28.03.2023 – also �ber ein Jahr sp�ter – wenige Wochen vor dem bereits anberaumten Termin vom 11.05.2023 gestellt.
67 Wie bereits oben ausgef�hrt, kommt es auf das Beweisangebot letztlich aber ohnehin nicht an, da es bereits auf Darlegungsebene an einem hinreichend substantiierten Vortrag der Kl�gerin fehlt.
68 (6) Im Ergebnis l�sst sich mithin festhalten, dass die Kl�gerin ein eigenes Verhalten in Form eines positiven Tuns, das kausal f�r die streitgegenst�ndlichen Zeichenverwendungen war, nicht hinreichend dargetan (und zudem nicht nachgewiesen) hat.
69 cc) Auch eine kausale Tathandlung in Form eines Unterlassens, weil die Beklagte in Kenntnis der Zeichenverwendungen nichts unternehme, um diese zu unterbinden (vgl. Schriftsatz vom 26.03.2018, S. 12, Mitte = Bl. 578 d.A.; vgl. zudem Schriftsatz vom 27.06.2023, S. 6 Rn. 23 = Bl. 889 d.A.), l�sst sich aufgrund des Vortrags der Kl�gerin nicht feststellen.
70 Besteht das dem Verletzer vorgeworfene Verhalten in einem Unterlassen, ist zu fragen, ob eine pflichtgem��e Handlung den Eintritt der Rechtsgutsverletzung verhindert h�tte (BGH, GRUR 2021, 1303 Rn. 27 – Die Filsbacher). Dazu h�tte die Kl�gerin konkret darlegen m�ssen, auf welcher Grundlage die Kl�gerin gegen welchen Dritten h�tte vorgehen k�nnen und weshalb davon auszugehen ist, dass dieses Vorgehen erfolgreich gewesen w�re und zur Unterbindung der streitgegenst�ndlichen Zeichennutzungen gef�hrt h�tte. Ein solcher Vortrag ist jedoch nicht erfolgt.
71 Dar�ber hinaus sind weitere Voraussetzungen einer Haftung unter dem Gesichtspunkt des Unterlassens eine Garantenstellung und die M�glichkeit und Zumutbarkeit der Verhinderung der Rechtsverletzung (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 28 a.E.). Auch hierzu hat die Kl�gerin nichts vorgetragen.
72 dd) Ebenso ohne Erfolg beruft sich die Kl�gerin im Schriftsatz vom 27.06.2023 (S. 6 Rn. 23 = Bl. 889 d.A.) darauf, die Zeichennutzungen durch (potentielle) Dritte seien der Beklagten deshalb zuzurechnen, weil sie sich diese zu eigen gemacht habe. Insoweit hat der BGH in der von der Kl�gerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung „Die Filsbacher“ (GRUR 2021, 1303 Rn. 24) ausdr�cklich klargestellt, dass die Haftungskategorie des „Sich-Zu-Eigen-Machens“ nicht die zun�chst festzustellende Verursachung im logisch-naturwissenschaftlichen Sinne betrifft. Betroffen ist vielmehr die der Feststellung der �quivalenten Kausalit�t nachgelagerte normative Zurechnung, in dem Fall, dass mehrere Personen einen f�r die Rechtsverletzung �quivalent kausalen Beitrag geleistet haben. Vorliegend l�sst sich – wie oben ausgef�hrt – aber bereits ein kausaler Beitrag der Beklagten zu den streitgegenst�ndlichen Zeichenverwendungen nicht feststellen, so dass man zu der Frage, ob sich die Beklagte diese zu eigen gemacht hat, nicht mehr gelangt.
73 ee) Im Ergebnis ist die Kl�gerin mithin ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Passivlegitimation der Beklagten nicht nachgekommen. In Bezug auf den Klageantrag zu I – nunmehr in Form des Berufungsantrags zu I – ist die Klage daher bereits aus diesem Grunde unbegr�ndet.
74 b) Doch auch wenn man davon ausginge – was ausschlie�lich f�r die nachfolgenden Ausf�hrungen unterstellt wird –, dass die streitgegenst�ndlichen Zeichenverwendungen der Beklagten als eigene Tathandlung zurechenbar sind, liegt eine die Wiederholungsgefahr begr�ndende Verletzungshandlung nicht vor. Die Kl�gerin st�tzt ihre Klage insoweit allein darauf, die Beklagte habe unter den betreffenden Zeichen die Dienstleistung „Filmproduktion“ angeboten (� 14 Abs. 3 Nr. 3 Alt. 1 MarkenG) und beworben (� 14 Abs. 3 Nr. 6 Alt. 2 MarkenG). In der konkreten Zeichenverwendung kann aber weder ein „Anbieten“ noch eine „Bewerbung“ der Dienstleistung Filmproduktion erblickt werden.
75 aa) Das Anbieten im Sinne von � 14 Abs. 3 Nr. 3 Alt. 1 MarkenG ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und f�llt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen (BGH, GRUR 2010, 1103 Rn. 22 – Pralinenform II; Mielke, in: BeckOK MarkenR, Stand: 01.04.2023, MarkenG � 14 Rn. 239; ebenso zu � 17 Abs. 1 Alt. 1 UrhG: BGH, GRUR 2007, 871 – WagenfeldLeuchte). Ein Anbieten liegt vor, wenn durch eine Ma�nahme gezielt zum Erwerb der betreffenden Ware oder Dienstleistung aufgefordert wird (vgl. BGH, GRUR 2010, 1103 Rn. 22 – Pralinenform II; BGH, GRUR 2007, 871 – Wagenfeld-Leuchte), also bei einem Angebot, die Ware an einen Dritten abzugeben bzw. eine Dienstleistung f�r einen Dritten zu erbringen (Fezer, MarkenR, 4. Aufl., MarkenG � 14 Rn. 857 i.V.m. Rn. 850). Das Anbieten ist mithin unmittelbar auf eine Absatzf�rderung gerichtet.
76 Die �berg�nge zu einer Bewerbung der Dienstleistung im Sinne von � 14 Abs. 3 Nr. 6 Alt. 2 MarkenG sind dabei flie�end (vgl. Mielke, in: BeckOK MarkenR, Stand: 01.04.2023, MarkenG � 14 Rn. 239). Der Begriff des Bewerbens ist indessen weiter als derjenige des Anbietens. So liegt ein Bewerben nicht nur bei einer konkreten Aufforderung zum Erwerb vor, sondern ein solches umfasst auch blo� imagepflegende oder aufmerksamkeitserzeugende Ma�nahmen (Nordemann, in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl, � 14 Rn. 256). Allerdings setzt auch ein Bewerben voraus, dass die betreffende Handlung zumindest mittelbar auf eine Absatzf�rderung gerichtet ist (vgl. Nordemann, a.a.O.; ebenso zum Begriff der „Werbung“ nach dem UWG: Ohly, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, � 7 Rn. 60; K�hler, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., � 7 Rn. 149).
77 bb) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Handlung (unmittelbar oder mittelbar) auf eine Absatzf�rderung gerichtet ist, kommt es indessen nicht auf die subjektive Absicht des Handelnden an. Von einem Ziel, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu f�rdern, ist vielmehr auszugehen, wenn die Ma�nahme objektiv darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der gesch�ftlichen Entscheidung des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers den Absatz zu f�rdern (vgl. zum Wettbewerbsrecht: K�hler, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, � 7 Rn. 149).
78 Auf die Frage, ob die angesprochenen Verkehrskreise die streitgegenst�ndlichen Zeichenverwendungen als Bewerbung einer Dienstleistung auffassen, kommt es hierbei entgegen der Auffassung der Kl�gerin im Schriftsatz vom 27.06.2023 (S. 7 = Bl. 890 d.A.) nicht an. Auf das Verkehrsverst�ndnis ist lediglich f�r die Frage abzustellen, wie der Verkehr ein Angebot oder eine Werbung versteht. Ob ein Anbieten oder ein Bewerben vorliegt – also eine Absatzf�rderungsabsicht besteht –, ist dagegen im Einzelfall anhand von objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. zur „Werbung“ nach dem Rundfunkstaatsvertrag: Holznagel, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., RStV � 2 Rn. 63).
79 Auch der BGH hat in der Entscheidung „Keksstangen“ (GRUR 2015, 603 Rn. 27 ff.) f�r die Frage, ob ein Anbieten gegen�ber inl�ndischen Verbrauchern vorliegt, nicht auf das Verkehrsverst�ndnis, sondern auf die Umst�nde des Einzelfalls abgestellt, und die Anschauung der Verkehrskreise nur hinsichtlich der Frage, ob die dortige Beklagte das anwesende Fachpublikum �ber die betriebliche Herkunft ihres Produkts get�uscht oder diesem gegen�ber die Wertsch�tzung des Produkts der dortigen Kl�gerin unangemessen ausgenutzt hat, f�r relevant erachtet (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 35 f.).
80 Darauf, ob der Senat das Verkehrsverst�ndnis im Streitfall aus eigener Sachkunde beurteilen kann, kommt es f�r die Frage, ob eine Handlung des Anbietens und/oder Bewerbens vorliegt, mithin nicht an, da die Verkehrsauffassung hierf�r nicht ma�geblich ist.
81 cc) Vorliegend l�sst sich anhand der gegebenen Umst�nde nicht feststellen, dass die streitgegenst�ndlichen Zeichenverwendungen objektiv auf eine Absatzf�rderung im Hinblick auf die Dienstleistung „Filmproduktion“ gerichtet sind.
82 Soweit die Kl�gerin mit dem Berufungsantrag zu I auch die Nennung (unterstellt) der Beklagten im Copyright-Vermerk im Nachspann sowie auf der DVD des Films „Jersey Boys“ angreift, handelt es sich bei objektiver Betrachtung um einen blo�en Hinweis auf die urheberrechtliche Rechtsinhaberschaft, der nicht den Schluss auf das Ziel einer k�nftigen Absatzf�rderung zul�sst.
83 Im �brigen handelt es sich bei den aus dem Berufungsantrag zu I ersichtlichen Zeichenverwendungen um eine typische Nennung (unterstellt) der Beklagten als an dem jeweiligen Film Beteiligte, die neben der Nennung zahlreicher weiterer Beteiligter (wie beispielsweise dem Regisseur) erfolgt. Es kann aus objektiver Sicht nicht angenommen werden, dass jeder der in dieser Weise genannte an den Filmen Mitwirkende durch diese Nennung seiner bereits erbrachten Mitwirkungsleistung eine derartige auch am Markt gegen�ber Dritten mit dem Ziel einer Absatzf�rderung anbieten oder bewerben will. Vielmehr handelt es sich – vergleichbar mit einer reinen Leistungsschau auf einer Messe (vgl. dazu Hacker, in: Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., � 14 Rn. 193, unter Hinweis auf OLG D�sseldorf, GRUR 2015, 61 – Sterilcontainer) – nur um einen Hinweis darauf, dass die Genannten an den Filmen jeweils mit der betreffenden Leistung mitgewirkt haben. Daraus kann objektiv betrachtet jedoch nicht gefolgert werden, dass sie eine solche Leistung auch am Markt gegen�ber einer unbestimmten Vielzahl von Marktteilnehmern erbringen und diese zu diesem Zweck zu einer Kontaktaufnahme anregen m�chten. Insbesondere ist aufgrund der objektiven Umst�nde nicht erkennbar, dass die Beklagte durch die streitgegenst�ndlichen Nennungen Personen, die an einer Filmproduktion interessiert sind, ansprechen m�chte mit dem Ziel, dass diese die betreffende Dienstleistung bei der Beklagten in Anspruch nehmen. Dagegen spricht auch, dass die aus dem Berufungsantrag zu I ersichtlichen Nennungen keine Angaben dazu enthalten, die eine Kontaktaufnahme erleichtern, wie etwa eine Anschrift, Internet- oder E-Mail-Adresse, oder eine zweifelsfreie Identifizierung erm�glichen wie ein Firmenzusatz.
84 Keiner Entscheidung im Streitfall bedarf die Frage, ob den streitgegenst�ndlichen Zeichenverwendungen (auch) eine Werbefunktion in Bezug auf potentielle Kinobesucher oder K�ufer von Film-DVDs zukommt. Denn Streitgegenstand ist vorliegend nicht das Anbieten oder Bewerben von Filmvorf�hrungen in Kinos und/oder DVDs unter den angegriffenen Zeichen. Der Klageantrag zu I (in Form des Berufungsantrags zu I) ist vielmehr allein darauf gerichtet, der Beklagten zu untersagen, unter den angegriffenen Zeichen die Dienstleistung „Filmproduktion“ anzubieten oder zu bewerben. Folglich ist auch nur relevant, ob die Zeichenverwendungen bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sind, den Absatz der Dienstleistung „Filmproduktion“ zu f�rdern, nicht hingegen, ob die Handlungen (neben der blo�en Information �ber die erfolgte Mitwirkung an dem jeweiligen Film) das Ziel einer F�rderung des Absatzes von Kinokarten und/oder FilmDVDs erkennen lassen.
85 c) Doch selbst wenn man entgegen den Ausf�hrungen unter A I 3 a und b sowohl die Passivlegitimation der Beklagten als auch eine Verletzungshandlung des Anbietens und/oder Bewerbens bejahen wollte – was (nur) f�r die nachfolgenden Ausf�hrungen unterstellt wird –, besteht ein Unterlassungsanspruch wegen Wiederholungsgefahr nicht, weil es im Streitfall an einem hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect”) fehlt.
86 aa) Aufgrund des im Immaterialg�terrecht ma�geblichen Territorialit�tsprinzips ist der Schutzbereich einer inl�ndischen Marke auf das Gebiet Deutschlands beschr�nkt. Ein Unterlassungsanspruch nach � 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist zwar regelm��ig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Allerdings ist nicht jede Kennzeichennutzung im Inland dem Kennzeichenschutz nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf besonderer Feststellungen, wenn das beanstandete Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat (BGH, GRUR 2012, 621 Rn. 34 f. – OSCAR; BGH, GRUR 2018, 417 Rn. 37 – Resistograph).
87 Erforderlich ist in diesem Fall, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect“) aufweist. Ob ein derartiger Inlandsbezug besteht, ist aufgrund einer Gesamtabw�gung der Umst�nde festzustellen (BGH, GRUR 2018, 417 Rn. 37 – Resistograph; BGH, GRUR 2005, 431 [433] – HOTEL MARITIME; BGH, GRUR 2012, 621 Rn. 36 – OSCAR). Diese Grunds�tze sind nicht auf Kennzeichenbenutzungen im Internet beschr�nkt, sondern gelten auch f�r sonstige Sachverhalte, bei denen der Schwerpunkt des beanstandeten Verhaltens im Ausland liegt (vgl. BGH, GRUR 2012, 621 Rn. 36 – OSCAR).
88 bb) Entgegen der Auffassung der Kl�gerin liegt ein solcher Schwerpunkt im Ausland, n�mlich den USA, im Streitfall vor.
89 Die Kl�gerin f�hrt im Schriftsatz vom 27.06.2023 insoweit aus, es handele sich vorliegend in allen F�llen um Handlungen, die �berhaupt keinen relevanten Auslandsbezug h�tten, sondern sich ausschlie�lich in Deutschland (und allenfalls im deutschsprachigen Ausland) auswirkten. Denn angegriffen seien deutschsprachige Plakate f�r die Bewerbung in Deutschland sowie f�r den deutschen Markt bestimmte deutschsprachige Filme. Streitgegenst�ndlich seien mithin Werbema�nahmen, die separat f�r Deutschland get�tigt worden seien und zielgerichtet nur oder zumindest weit �berwiegend in Deutschland wirken sollten. Somit m�sse ein „commercial effect“ im Inland nicht gesondert gepr�ft werden, sondern liege – so wie bei jeder anderen Handlung in Deutschland mit Zielrichtung f�r Deutschland – ohne Weiteres vor.
90 Dem kann nicht gefolgt werden. Die Ausf�hrungen der Kl�gerin w�ren allenfalls dann zutreffend, wenn die behaupteten Verletzungshandlungen der Beklagten darin best�nden, dass unter den angegriffenen Zeichen die Dienstleistung „Filmvorf�hrung in Kinos“ oder die Ware „Film-DVDs“ angeboten oder beworben wurden. Denn in diesem Fall w�rden sowohl die Handlung des Anbietens/Bewerbens als auch die Erbringung der angebotenen/beworbenen Leistung im Inland erfolgen, so dass m�glicherweise eine „ganz normale Verletzung“ der Klagemarke durch ein auf den inl�ndischen Markt ausgerichtetes Angebot angenommen werden k�nnte (vgl. BGH, GRUR 2020, 647 Rn. 29 – Club Hotel Robinson). Derartige Verletzungshandlungen sind – wie bereits an anderer Stelle ausgef�hrt – indes nicht Streitgegenstand. Die Kl�gerin verkennt, dass ihr Klageantrag zu I in Form des Berufungsantrags zu I allein darauf gerichtet ist, der Beklagten das Anbieten oder die Bewerbung der Dienstleistung „Filmproduktion“ im Inland unter den angegriffenen Zeichen zu untersagen. Da die Beklagte nach den Feststellungen des Landgerichts, die der Senat vorliegend seiner Entscheidung nach � 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen hat, jedenfalls keine Filmproduktionen in Deutschland vornimmt oder vorgenommen hat, kann die eine Wiederholungsgefahr begr�ndende Verletzungshandlung allenfalls darin liegen, dass die Beklagte im Inland eine Dienstleistung („Filmproduktion“) angeboten oder beworben hat, die ausschlie�lich im Ausland, n�mlich in den USA, erbracht werden soll. Dass die Beklagte ihre Dienstleistungen in Zukunft auch in Deutschland erbringen will, ist weder dargetan noch ersichtlich. In einer solchen Konstellation ist jedoch auch bei einem die inl�ndischen Verkehrskreise ansprechenden Angebot von einem Schwerpunkt im Ausland auszugehen (BGH, GRUR 2005, 431 – HOTEL MARITIME), so dass im Streitfall ein hinreichender Inlandsbezug gesondert festzustellen ist.
91 cc) Die hierbei vorzunehmende Gesamtabw�gung f�llt vorliegend zu Gunsten der Beklagten aus.
92 (1) Bei der Abw�gung ist zun�chst zu ber�cksichtigen, wie gro� die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inl�ndischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers sind (BGH, GRUR 2005, 431 [433] – HOTEL MARITIME; BGH, GRUR 2012, 621 Rn. 35 – OSCAR; BGH, GRUR 2018, 417 Rn. 37 – Resistograph).
93 Eine sp�rbare Auswirkung der konkreten Kennzeichenbenutzung auf die inl�ndischen wirtschaftlichen Interessen der Kl�gerin ist vorliegend nicht ersichtlich.
94 Die Kl�gerin f�hrt hierzu im Schriftsatz vom 27.06.2023 aus, die angegriffene Nennung der Beklagten in den Filmcredits und den weiteren Werbemitteln habe erhebliche Auswirkungen auf die inl�ndischen Interessen der Kl�gerin, da es vor dem Hintergrund der erheblichen Bedeutung von Filmcredits und der weiteren Werbemittel in der Kino- und Filmbranche eine massive Beeintr�chtigung ihrer kennzeichenrechtlichen Interessen darstelle, wenn dort – wo normalerweise die Marke der Kl�gerin als Filmproduzentin genannt werde – klanglich identische und schriftbildliche hochgradig �hnliche Zeichen eines Dritten aufgef�hrt w�rden und es so zwangsl�ufig zu einer hohen Verwechslungsgefahr und damit einhergehend einer Schw�chung der Kennzeichnungskraft der kl�gerischen Kennzeichenrechte komme.
95 Auch bei diesen Ausf�hrungen verkennt die Kl�gerin, dass aufgrund der konkreten Antragsfassung Streitgegenstand vorliegend allein ein Anbieten oder Bewerben der Dienstleistung „Filmproduktion“ durch die Beklagten mittels der angegriffenen Zeichen ist. Daher kann auch bei der Pr�fung des „commercial effect“ nur darauf abgestellt werden, ob und inwieweit die Kl�gerin, soweit sie im Inland gegen�ber Dritten die Erbringung der Dienstleistung „Filmproduktion“ anbietet, in dieser wirtschaftlichen T�tigkeit beeintr�chtigt wird, insbesondere dadurch, dass Dritte aufgrund der Nennung der Beklagten in den Filmvor- und -absp�nnen sowie auf den DVD-H�llen diese Dienstleistung bevorzugt bei der Beklagten in den USA anstatt bei der Kl�gerin in Deutschland in Anspruch nehmen k�nnten. Anhaltspunkte daf�r, dass dies in einem relevanten Umfang der Fall sein k�nnte, sind aber weder ersichtlich noch dargetan, zumal die Kl�gerin noch nicht einmal vorgetragen hat, dass sie �berhaupt Auftragsfilmproduktionen f�r Dritte anbietet oder durchf�hrt.
96 (2) Der Beklagten steht hingegen ein berechtigtes Interesse an der Nennung in den Filmvor- und -absp�nnen sowie auf den Filmplakaten und DVD-H�llen zu.
97 Die Beklagte tritt unstreitig in den USA berechtigterweise unter der Bezeichnung „RatPac“ bzw. „RatPac Entertainment“ auf. Sie hat dort (zu Gunsten der Kl�gerin an dieser Stelle unterstellt) als Produzentin oder zumindest Finanziererin an den streitgegenst�ndlichen Filmen mitgewirkt.
98 Der Beklagten hat vor diesem Hintergrund ein berechtigtes – nicht nur kommerzielles, sondern auch immaterielles – Interesse, in den Filmvor- und -absp�nnen, auf den Filmplakaten sowie auf den DVD-H�llen in �blicher Weise als an dem jeweiligen Film Beteiligte genannt zu werden.
99 Soweit die Kl�gerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.06.2023 geltend macht, die betreffende Zeichenverwendung in Deutschland sei f�r die Beklagte vermeidbar gewesen, weil die Presentation- oder Producer-Credits f�r das jeweilige Territorium vertraglich l�nderspezifisch differenziert ausgehandelt w�rden, ergibt sich daraus – ungeachtet dessen, dass der Vortrag erst nach Schluss der m�ndlichen Verhandlung erfolgt und damit an sich nicht ber�cksichtigungsf�hig ist – nichts anderes. Zwar ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabw�gung auf Seiten des in Anspruch Genommenen insbesondere zu ber�cksichtigen, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die dieser keinen Einfluss hat (vgl. BGH, GRUR 2012, 621 Rn. 36 – OSCAR; BGH, GRUR 2018, 417 Rn. 37 – Resistograph). Daraus kann umgekehrt jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass ein berechtigtes bzw. �berwiegendes Interesse des in Anspruch Genommenen stets ausscheidet, wenn die Zeichenverwendung grunds�tzlich vermeidbar (gewesen) w�re. Vielmehr ist bei der Gesamtabw�gung der Interessen der Parteien nicht nur zu ber�cksichtigen, inwieweit es dem in Anspruch Genommenen m�glich ist, die behaupteten Rechtsverletzungen im Inland zu vermeiden, sondern auch, inwieweit ihm dies zumutbar ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 621 Rn. 36 – OSCAR; vgl. auch BGH, GRUR 2018, 417 – Resistograph).
100 Vorliegend kann es der Beklagten aber auch unter Ber�cksichtigung der Interessen der Kl�gerin nicht zugemutet werden, auf ihre Nennung in den Filmen bzw. auf den dazugeh�rigen Plakaten und DVD-H�llen als an dem Film Beteiligte in der �blichen Art und Weise unter ihrer in den USA rechtm��ig gef�hrten Unternehmensbezeichnung g�nzlich zu verzichten, worauf eine Verurteilung gem�� dem Klageantrag zu I letztlich aber hinausliefe.
101 (3) In der Gesamtschau �berwiegt mithin das Interesse der Beklagten dasjenige der Kl�gerin, so dass ein hinreichender Inlandsbezug („commercial effect“) im Sinne der BGH-Rechtsprechung im Streitfall zu verneinen ist.
102 II. Hinsichtlich des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrags zu I a hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.
103 1. Wie bereits im Senatsurteil vom 29.09.2019 (S. 37 unter A II 1) ausgef�hrt, ist der Hilfsantrag zu I a – wie sich aus der Berufungsbegr�ndung ergibt – dahingehend auszulegen, dass die Kl�gerin �ber die erstinstanzlich ausgesprochene Verurteilung wegen Erstbegehungsgefahr der Verwendung der angegriffenen Zeichen f�r die Dienstleistung „Filmproduktion“ hinaus eine Verurteilung wegen Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Verwendung der Zeichen f�r die Dienstleistung „Filmfinanzierung“ begehrt.
104 2. Die in dem erstmals in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrag zu I a zu sehende Klage�nderung ist gem�� � 533 ZPO zul�ssig (vgl. Senatsurteil vom 29.09.2019, S. 37/38 unter A II 2).
105 3. Die Berufung der Kl�gerin hat im Hilfsantrag zu I a allerdings keinen Erfolg, weil die Klage insoweit unbegr�ndet ist.
106 a) Der Senat h�lt nach erneuter Pr�fung (in ge�nderter Besetzung) nicht mehr an den Ausf�hrungen unter A II 3 a im aufgehobenen ersten Berufungsurteil vom 29.09.2019 fest, wonach die Beklagte in tats�chlicher Hinsicht eine erfolgte Verwendung der Bezeichnungen „RatPac“ und/oder „RatPac Entertainment“ f�r Filmfinanzierungsleistungen im Inland nicht bestritten habe. Insbesondere kann aus dem Klammerzusatz im Schriftsatz der Beklagten vom 12.10.2018 (der lautet: „h�ufig handelt es sich nicht einmal um die Verwendung des Logos durch die Beklagte selbst“) nicht der Schluss gezogen werden, die Beklagte habe hierdurch eine eigene Zeichenverwendung (f�r Filmfinanzierung) einger�umt bzw. diese Tatsache unstreitig gestellt. Auf die obigen Ausf�hrungen unter A I 3 a bb (3) zum Hauptantrag zu I wird insoweit Bezug genommen.
107 Mithin ist die Klage auch hinsichtlich des Berufungsantrags zu I a bereits wegen nicht feststellbarer Passivlegitimation der Beklagten unbegr�ndet.
108 b) Ungeachtet dessen fehlt es aus den unter A I 3 b genannten Gr�nden auch in Bezug auf die Dienstleistung „Filmfinanzierung“ an einem Anbieten oder Bewerben, so dass eine die Wiederholungsgefahr begr�ndende Tathandlung nicht vorliegt.
109 c) Auch die obigen Ausf�hrungen unter A I 3 c zum fehlenden hinreichenden Inlandsbezug („commercial effect“) gelten gleicherma�en, wenn man in den streitgegenst�ndlichen Zeichenverwendungen ein Anbieten oder eine Bewerbung der Dienstleistung „Filmfinanzierung“ anstelle von „Filmproduktion“ sehen wollte.
110 d) Schlie�lich fehlt es auch an einer Verwechslungsgefahr, weil zwischen den Dienstleistungen „Filmproduktion“ und „Filmfinanzierung“ keine Dienstleistungs�hnlichkeit besteht, wie der Senat im ersten Berufungsurteil vom 29.09.2019 (S. 38 ff. unter A 3 b und c) bereits erkannt hat, ohne dass dies vom BGH beanstandet wurde.
111 III. Soweit die Kl�gerin den in zweiter Instanz gestellten Hauptantrag zu I und Hilfsantrag zu I a hilfsweise auf eine Verletzung eines (behaupteten) Unternehmenskennzeichenrechts an der Bezeichnung „Rat Pack“ st�tzt, ist die Klage ebenfalls unbegr�ndet und bleibt ihre Berufung daher erfolglos. Auch ein Unterlassungsanspruch aus � 15 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 MarkenG steht der Kl�gerin aus den unter A I 3 genannten Gr�nden, die in gleicher Weise und unabh�ngig davon gelten, ob die Klage auf ein Markenrecht oder ein Unternehmenskennzeichenrecht gest�tzt wird, nicht zu.
112 VI. Die Klage ist weiter in Bezug auf den erstmals in der Berufungsinstanz gestellten, auf Wettbewerbsrecht gest�tzten weiteren Hilfsantrag zu I b unbegr�ndet.
113 1. Die in dem weiteren Hilfsantrag zu I b zu sehende zweitinstanzliche Klageerweiterung ist gem�� � 533 ZPO zul�ssig (vgl. Senatsurteil vom 29.09.2019, S. 41 unter A III 3).
114 2. Die Klage ist hinsichtlich des auf wettbewerbswidrige Irref�hrung gest�tzten Hilfsantrags I b jedoch unbegr�ndet.
115 Hierbei kann auch im Rahmen des Berufungsantrags zu I b als wahr unterstellt werden und bedarf daher keiner weiteren Aufkl�rung durch ein Sachverst�ndigengutachten, dass die Beklagte durch die Verwendung der Bezeichnung „RatPac“ und/oder „RatPac Entertainment“ auf den streitgegenst�ndlichen Filmplakaten, in den Filmvor- und -absp�nnen sowie auf DVD-H�llen vom angesprochenen Verkehr als Produzentin oder Co-Produzentin der beworbenen Filme oder DVDs wahrgenommen wird. Denn ein Anspruch aus � 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, � 3 Abs. 1, � 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 UWG a.F. bzw. � 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, � 3 Abs. 1, � 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 UWG n.F. steht der Kl�gerin jedenfalls aus den nachfolgend genannten Gr�nden nicht zu.
116 a) Auch insoweit fehlt es bereits an der Passivlegitimation der Beklagten.
117 Auch bei einem Verletzungsunterlassungsanspruch nach dem UWG ist Grundvoraussetzung f�r eine Haftung als T�ter (oder Teilnehmer), dass der Unrechtserfolg in ad�quat kausaler Weise verursacht wurde (Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., � 8 Rn. 447). Wie oben unter A I 3 a ausgef�hrt, l�sst sich aufgrund des kl�gerischen Vorbringens ein kausaler Beitrag der Beklagten zu den streitgegenst�ndlichen Zeichenverwendungen indes nicht feststellen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte selbst – und nicht nur andere Gesellschaften aus der RatPac-Gruppe, wie von der Beklagten vorgetragen – an den streitgegenst�ndlichen Filmen (sei es als Filmproduzentin oder Filmfinanziererin) beteiligt gewesen ist und sie sich in diesem Zusammenhang die Nennungen wie aus dem Berufungsantrag zu I ersichtlich vertraglich ausbedungen hat.
118 b) Es kann deshalb offenbleiben, ob im �brigen die Voraussetzungen f�r einen Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbsrechtlicher Irref�hrung erf�llt sind, was indes zweifelhaft erscheint.
119 aa) Der auf Wiederholungsgefahr gest�tzte Unterlassungsanspruch ist nur begr�ndet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Berufungsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2022, 729 Rn. 10 – Zweitmarkt f�r Lebensversicherungen II, m.w.N.).
120 bb) Es ist unter mehreren Gesichtspunkten fraglich, ob die Kl�gerin klagebefugt und anspruchsberechtigt gem�� � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG a.F. bzw. � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F. ist.
121 So k�nnte die Kl�gerin �berhaupt nur Mitbewerberin sein, wenn sie am Markt die Dienstleistung „Filmproduktion“ f�r Dritte anbieten w�rde. � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG n.F. setzt dabei weiter voraus, dass der Mitbewerber die Dienstleistungen in nicht unerheblichem Ma�e und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Zu diesen Voraussetzungen bed�rfte es jedenfalls eines erg�nzenden Sachvortrags der Kl�gerin.
122 Ferner ist zu beachten, dass die Klage im Hilfsantrag zu I b nur unter der Pr�misse Erfolg haben kann, dass die Beklagte nicht – wie die Kl�gerin prim�r behauptet – Produzentin der streitgegenst�ndlichen Filme war, sondern nur als Filmfinanziererin an diesen beteiligt war, weil es ansonsten bereits an einer T�uschung �ber die Filmproduzenteneigenschaft, auf welche die Kl�gerin die Irref�hrung st�tzt, fehlt. Ob zwischen einem Filmproduzenten und einem Filmfinanzierer ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis im Sinne von � 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG a.F. bzw. � 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG n.F. angenommen werden kann, erscheint jedoch – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – zweifelhaft.
123 cc) Zudem ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern die (unterstellte) Irref�hrung dar�ber, dass die Beklagte tats�chlich nicht Filmproduzentin, sondern Filmfinanziererin ist, geeignet sein sollte, andere Marktteilnehmer zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen h�tten, wie � 5 Abs. 1 UWG n.F. nunmehr ausdr�cklich voraussetzt.
124 Auch dies kann aber im Ergebnis dahingestellt bleiben, nachdem es f�r einen Unterlassungsanspruch nach dem UWG bereits an der Passivlegitimation der Beklagten fehlt.
125 V. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage in Bezug auf die Klageantr�ge zu II und III – nunmehr Berufungsantr�ge zu II und III – unbegr�ndet ist. Mangels feststellbarer Passivlegitimation, Nichtvorliegens einer Verletzungshandlung des Anbietens oder Bewerbens sowie fehlenden hinreichenden Inlandsbezugs (vgl. obige Ausf�hrungen unter A I 3) stehen der Kl�gerin ein Anspruch auf Schadensersatz aus � 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG (bzw. hilfsweise aus � 15 Abs. 5 Satz 1 MarkenG) sowie ein vorbereitender Auskunftsanspruch nach �� 242, 259 BGB ebenfalls nicht zu.
126 VI. Die Berufung der Kl�gerin war nach alledem insgesamt als unbegr�ndet zur�ckzuweisen.
B.
127 Die Anschlussberufung der Beklagten ist zul�ssig und begr�ndet. Sie f�hrt in Ab�nderung des angefochtenen Urteils zur Aufhebung des Vers�umnisurteils vom 16.09.2015 und Klageabweisung insgesamt. Das Ersturteil kann weder Bestand haben, soweit das Landgericht die Beklagte gest�tzt auf Erstbegehungsgefahr zur Unterlassung verurteilt hat (dazu I), noch, soweit es der Kl�gerin einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zugesprochen hat (dazu II).
128 I. Die Anschlussberufung der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Benutzung der Zeichen „RatPac“ und/oder „RatPac Entertainment“ f�r das Angebot und/oder die Bewerbung von Filmproduktion gem�� Ziffer 1 des Ersturteils in Verbindung mit Ziffer I des Vers�umnisurteils des Landgerichts vom 16.09.2015 richtet.
129 Eine Erstbegehungsgefahr, auf welche das Landgericht die Verurteilung insoweit gest�tzt hat, besteht jedenfalls infolge der R�cknahme der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke mit Schreiben vom 24.04.2015 (Anlage B 17) sowie der Zur�cknahme der Erstreckung der IR-Marke „RATPAC“ auf die Europ�ische Union in Bezug auf die Dienstleistung der Klasse 41 am 25.04.2017 gegen�ber der WIPO (vgl. Anlagen B 40 und B 41) nicht mehr. Insoweit wird auf die Ausf�hrungen auf S. 43/44 unter B im aufgehobenen ersten Berufungsurteil vom 26.09.2019, an welchen der Senat weiterhin festh�lt, Bezug genommen.
130 II. Der Kl�gerin steht zudem kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten aus � 677, � 683 Satz 1, � 670 BGB zu.
131 1. Nach den Grunds�tzen der Gesch�ftsf�hrung ohne Auftrag sind grunds�tzlich nur die Kosten einer begr�ndeten und berechtigten Abmahnung erstattungsf�hig. Dies setzt voraus, dass dem Abmahnenden gegen�ber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung der geltend gemachte Anspruch zustand und die Abmahnung dem Abgemahnten die M�glichkeit bot, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kosteng�nstigere Weise abzuwenden (BGH, GRUR 2012, 304 Rn. 21 – Basler Haar-Kosmetik).
132 2. Vorliegend war die Abmahnung vom 23.03.2015 (Anlage K 11) nicht begr�ndet, weil der Kl�gerin der darin geltend gemachte Unterlassungsanspruch zum Zeitpunkt der Abmahnung gegen die Beklagte nicht zustand.
133 Die Kl�gerin hat die Abmahnung zum einen auf die erfolgte Anmeldung der Gemeinschaftsmarke „RATPAC“ vom 17.06.2014 und zum anderen auf eine bereits erfolgte Benutzung der streitgegenst�ndlichen Bezeichnungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gest�tzt (vgl. Schreiben Anlage K 11, S. 2 Mitte).
134 a) Eine eigene Zeichenbenutzung durch die Beklagte im Inland l�sst sich, wie oben unter A I 3 a ausgef�hrt, nicht feststellen. Ein wegen Wiederholungsgefahr begr�ndeter Unterlassungsanspruch, wie mit der Abmahnung geltend gemacht, kann daher auch zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht festgestellt werden.
135 b) Auch soweit die Kl�gerin die Abmahnung vom 13.03.2015 auf die erfolgte Gemeinschaftsmarkenanmeldung gest�tzt hat, l�sst sich ein auf Erstbegehungsgefahr beruhender Unterlassungsanspruch zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht feststellen.
136 aa) Die Abmahnung kann allerdings nicht bereits deshalb als unbegr�ndet angesehen werden, weil eine – etwaige (dazu sogleich) – durch die Anmeldung begr�ndete Erstbegehungsgefahr und damit ein Unterlassungsanspruch nachtr�glich in jedem Fall deshalb entfallen ist, weil die Anmeldung mit Schreiben vom 24.04.2015 durch die Beklagte wieder zur�ckgenommen wurde (vgl. dazu oben B I).
137 Denn der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist kein im Verh�ltnis zum Unterlassungsanspruch unselbstst�ndiger Nebenanspruch, der als solcher das Schicksal des Hauptanspruchs teilt. Der Anspruch ist nur insofern unselbstst�ndig, als er dann nicht entsteht, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung kein Unterlassungsanspruch (mehr) besteht und die Abmahnung daher unberechtigt ist. Der beim Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs entstandene Erstattungsanspruch besteht dagegen alsdann unabh�ngig davon fort, ob der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch fortbesteht, oder durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung – oder wie hier der Zur�cknahme einer Markenanmeldung – erloschen ist (vgl. zum Ganzen: BGH, GRUR 2022, 658 Rn. 12 – Selbstst�ndiger Erstattungsanspruch).
138 Im Streitfall wurde die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke jedoch erst nach der Abmahnung vom 13.03.2015 zur�ckgenommen.
139 bb) Die Abmahnung war vorliegend aber gleichwohl unbegr�ndet, weil sich ein auf Erstbegehungsgefahr gest�tzter Unterlassungsanspruch auch zum ma�geblichen Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung nicht feststellen l�sst. Denn im Streitfall kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung �berhaupt eine Erstbegehungsgefahr f�r Deutschland begr�ndet hatte.
140 (1) Eine Erstbegehungsgefahr wird nicht schon durch die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (nunmehr Unionsmarke) schlechthin begr�ndet, so dass eine solche allein nicht ausreicht, um automatisch in jedem einzelnen Mitgliedstaat eine Gefahr drohender Verletzungen hinsichtlich der dort gesch�tzten �lteren nationalen Rechte anzunehmen. Insoweit kann dem Anmelder einer Gemeinschafts- bzw. Unionsmarke ohne Vorliegen zus�tzlicher Umst�nde nicht die Absicht zur tats�chlichen Nutzung in allen Mitgliedstaaten unterstellt werden (Eckhartt, in: BeckOK MarkenR, Stand: 01.04.2023, MarkenG � 14 Rn. 632, m.w.N.).
141 (2) Derartige zus�tzliche Umst�nde hat die Kl�gerin nicht vorgetragen. Auch soweit das Landgericht im Ersturteil (LGU S. 13/14) solche zus�tzlichen Umst�nde darin gesehen hat, dass die Beklagte sich der Abmahnung vom 13.03.2015 zun�chst widersetzt hat und die darin geforderte Unterlassungserkl�rung nicht abgegeben hat, kann – ungeachtet dessen, ob diese Erw�gungen in der Sache durchgreifen –, damit jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht begr�ndet werden, da die vom Landgericht herangezogenen Umst�nde erst nach der Abmahnung eingetreten sind.
C.
142 Die von der Kl�gerin im Termin am 11.05.2023 beantragte Schriftsatzfrist, um zu der Bedeutung des „commercial effect“ f�r die hier streitgegenst�ndlichen Zeichenverwendungen vorzutragen sowie zu der Praxis der �nderung von Credits von im Ausland gedrehter Filme, wenn sie im Inland vermarktet werden, war nicht zu gew�hren.
143 I. Die Voraussetzungen f�r einen Schriftsatznachlass gem�� � 139 Abs. 5 ZPO liegen nicht vor, da der Senat im Termin vom 16.02.2023 den Parteien bzw. der Kl�gerin keinen Hinweis im Sinne von � 139 ZPO erteilt, sondern nur im Rahmen der Einf�hrung in den Sach- und Streitstand bzw. der Er�rterung der Sach- und Rechtslage mit den Parteien seine vorl�ufige Einsch�tzung in rechtlicher und tats�chlicher Hinsicht mitgeteilt hat. Darin ist kein f�rmlicher Hinweis, der die Rechtsfolgen des � 139 Abs. 5 ZPO ausl�st, zu sehen.
144 II. Es besteht vorliegend auch kein Anlass f�r eine Wiederer�ffnung der m�ndlichen Verhandlung nach � 156 ZPO, um der Kl�gerseite – gegebenenfalls nach Erteilung eines Hinweises nach � 139 ZPO – einen weiteren Sachvortrag zu den betreffenden Fragen zu erm�glichen. Denn die Kl�gerin hat im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.06.2023 bereits einen (neuen) Vortrag hierzu gehalten, der auch bei dessen Zugrundelegung bei der rechtlichen Pr�fung im Streitfall nicht zur Bejahung eines hinreichenden Inlandsbezugs („commercial effect“) f�hrt (vgl. obige Ausf�hrungen unter A I 3 c cc (2)). Hinzu kommt, dass die Beklagte bereits in der Berufungserwiderung vom 19.01.2018 (S. 42, erster Abs.) sowie im Schriftsatz vom 28.03.2022 (S. 8, erster Abs. = Bl. 782 d.A.) ausdr�cklich geltend gemacht hat, es fehle am erforderlichen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug im Sinne der Entscheidung BGH, GRUR 2005, 431 – HOTEL MARITIM, so dass f�r die Kl�gerin in der Berufungsinstanz bereits vor der m�ndlichen Verhandlung vom 11.05.2023 und ohne einen Hinweis des Senats Anlass und Gelegenheit bestanden h�tte, hierzu aus ihrer Sicht relevante Tatsachen vorzutragen. Doch selbst wenn man einen Hinweis hierzu nach � 139 ZPO (noch) f�r notwendig hielte, k�me eine Wiederer�ffnung der m�ndlichen Verhandlung und Gew�hrung einer Schriftsatzfrist nicht in Betracht, weil es sich bei der Verneinung eines hinreichenden Inlandsbezugs nicht um die einzige tragende Erw�gung des vorliegenden Urteils handelt, wie die Ausf�hrungen unter A I 3 a und b zeigen.
145 III. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 Satz 1, � 97 Abs. 1, � 344 ZPO.
146 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 708 Nr. 10, �� 711, 709 Satz 2 ZPO.
147 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grunds�tzliche Bedeutung (� 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausf�hrungen unter Abschnitt II zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrunds�tze auf den Einzelfall.
Beantragt ein Kl�ger, es dem Beklagten zu verbieten, bestimmte Bezeichnungen f�r das Angebot und/oder die Bewerbung einer konkret benannten Dienstleistung (hier Filmproduktion) zu benutzen, kann dem Antrag nur dann stattgegeben werden, wenn eine Begehungsgefahr f�r ein Anbieten und/oder Bewerben dieser Dienstleistung besteht.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Handlung auf eine (unmittelbare oder mittelbare) Absatzf�rderung gerichtet ist und daher als Anbieten oder Bewerben anzusehen ist, kommt es nicht auf die subjektive Absicht des Handelnden an, sondern darauf, ob die Ma�nahme objektiv darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der gesch�ftlichen Entscheidung des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers den Absatz zu f�rdern.
Auf die Frage, ob die angesprochenen Verkehrskreise die streitgegenst�ndliche Zeichenverwendung als Bewerben / Anbieten einer Dienstleistung auffassen, kommt es nicht an. Auf das Verkehrsverst�ndnis ist lediglich f�r die Frage abzustellen, wie der Verkehr ein Angebot oder eine Werbung versteht. Ob ein Anbieten oder ein Bewerben vorliegt, ist dagegen im Einzelfall anhand von objektiven Kriterien zu ermitteln.
Im Hinblick auf die konkreten Umst�nde des Einzelfalls war im Streitfall zudem ein hinreichender Inlandsbezug („commercial effect“) des angegriffenen Verhaltens zu verneinen.
Voraussetzungen f�r ein markenrechtliches Anbieten und Bewerben einer Dienstleistung
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