LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2023-10-18, 21 O 7637/20

21 O 7637/20Kantonsgericht18.10.2023

Regest

Die angegriffene Ausf�hrungsform verwirklicht s�mtliche Merkmale der Anspr�che des streitgegenst�ndlichen Patentes, welches eine Vorrichtung zum Verschlie�en der Geh�useteile eines Steckverbinders betrifft; die angegriffene Ausf�hrungsform weist insbesondere einen patentgem�� erforderlichen l�nglichen Griff auf. (Rn. 56 – 71) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 21. Zivilkammer — 2023-10-18 — 21 O 7637/20 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2023-10-18

Aktenzeichen: 21 O 7637/20

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im

  1. Vorrichtungen zum Verschlie�en eines ein erstes Geh�useteil und ein zweites Geh�useteil aufweisenden Geh�uses eines Steckverbinders mit

  2. einem Verriegelungselement, welches

1.1. einen l�nglich ausgebildeten Griff und

1.2. zwei Befestigungsabschnitte, welche

1.2.1 jeweils mit dem Griff verbunden sind, aufweist, wobei

  1. die Befestigungsabschnitte jeweils ein erstes Stegelement und ein zweites Stegelement aufweisen, welche

2.1. v-f�rmig zueinander angeordnet sind, und

2.2. jeweils einen freien Endabschnitt zum Befestigen an dem ersten

  1. zwischen dem ersten Stegelement und dem zweiten Stegelement mindestens ein drittes Stegelement derart angeordnet ist, dass

3.1. die Befestigungsabschnitte jeweils eine Durchgangs�ffnung aufweisen, welche

3.2. durch das erste Stegelement, das zweite Stegelement und das dritte Stegelement begrenzt ist, wobei

  1. das erste Stegelement, das zweite Stegelement und das dritte Stegelement einst�ckig miteinander ausgebildet sind und

  2. das dritte Stegelement eine bogenf�rmige Kr�mmung aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und f�r diese Zwecke zu besitzen, wenn

  1. das dritte Stegelement mit dem freien Endabschnitt des ersten Stegelementes und mit dem freien Endabschnitt des zweiten Stegelementes verbunden ist und wobei sich das dritte Stegelement unterbrechungsfrei zwischen dem freien Endabschnitt des ersten Stegelementes und dem freien Endabschnitt des zweiten Stegelementes erstreckt.

(Anspruch 1, … in der Fassung des Nichtigkeitsurteils vom 08.03.2023)

  1. Steckverbinder, umfassend ein erstes Geh�useteil und ein zweites Geh�useteil aufweisendes Geh�use in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und f�r diese Zwecke zu besitzen, die

eine Vorrichtung zum Verschlie�en des Geh�uses nach vorstehendem Anspruch 1 der EP …�aufweisen.

(Anspruch 5, EP)

II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an den Gesch�ftsf�hrern der Komplement�rin, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Verschlie�en und Steckerverbinder nach vorstehenden Ziffern I.1 und I.2

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen.

III. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an den Gesch�ftsf�hrern der Komplement�rin, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Verschlie�en und Steckerverbinder nach vorstehenden Ziffern I.1 und I.2

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten.

IV. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl�gerin (in elektronischer Form) dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die jeweils in Ziffer I., II. und III. bezeichneten Handlungen seit dem 18.05.2018 begangen haben, und zwar unter Angabe

  1. der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

  2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

  3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei

zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie (in elektronischer Form) vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen.

V. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl�gerin (in elektronischer Form) dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie jeweils die in Ziffer I., II. und III. bezeichneten Handlungen seit dem 18.05.2018 begangen haben, und zwar unter Angabe

  1. der Herstellungsmengen und -zeiten,

  2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

  3. der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger,

  4. der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren

  5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in de Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist.

VI. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. und II. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl�gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

VII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl�gerin durch die in Ziffer I., II. und III. bezeichneten, seit dem 18.05.2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl�gerin f�r die in Ziffer I., II. und III. bezeichneten, in der Zeit vom 07.01.2015 bis zum 18.04.2018 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch�digung zu zahlen.

VIII. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, die unter Ziffer I. und II. bezeichneten, seit dem 18.05.2018 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen�ber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

IX. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtstreits.

X. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung wie folgt

  • 185.000,00 € einheitlich f�r Ziffern I., VI. und VIII. f�r die Beklagte zu 1,

  • 185.000,00 € einheitlich f�r Ziffern II., VI. und VIII. f�r die Beklagte zu 2,

  • 80.000,00 € f�r Ziffer III.,

  • 50.000,00 € einheitlich f�r Ziffern IV. und V. sowie

  • 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags f�r Ziffer IX. vorl�ufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B�rgschaft eines im Inland zum Gesch�ftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin ist Inhaberin des nationalen deutschen Teils des europ�ischen Patents … (nachfolgend: Klagepatent). Sie nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung des Anspruchs 1 und 5 in der mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 08.03.2023 aufrechterhaltenen Fassung in Anspruch.

2 Das Klagepatent wurde – unter Inanspruchnahme der Priorit�t vom 28.02.2012 – am 01.02.2013 angemeldet. Ver�ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung erfolgten am 18.04.2018. Das Klagepatent wurde mit Wirkung f�r die Bundesrepublik Deutschland erteilt.

3 Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der vom Patentgericht aufrechterhaltenen Fassung wie folgt:

„Vorrichtung zum Verschlie�en eines ein erstes Geh�useteil (1) und ein zweites Geh�useteil (1) aufweisendes Geh�use eines Steckverbinders, mit einem Verriegelungselement (3), welches einen l�nglich ausgebildeten Griff (4) und zwei Befestigungsabschnitte (5), welche jeweils mit dem Griff (4) verbunden sind, auf-weist, wobei die Befestigungsabschnitte (5) jeweils ein erstes Stegelement (6) und ein zweites Stegelement (7) aufweisen, welche V-f�rmig zueinander angeordnet sind und welche jeweils einen freien Endabschnitt (8, 9) zum Befestigen an an dem ersten Geh�useteil (1) und an dem zweiten Geh�useteil (2) ausgebildeten Lagerzapfen (10, 11) aufweisen, wobei zwischen dem ersten Stegelement (6) und dem zweiten Stegelement (7) mindestens ein drittes Stegelement (14) derart angeordnet ist, dass die Befestigungsabschnitte (5) jeweils eine Durchgangs�ffnung (19) aufweisen, welche durch das erste Stegelement (6), das zweite Stegelement (7) und das dritte Stegelement (14) begrenzt ist, wobei das erste Stegelement (6), das zweite Stegelement (7) und das dritte Stegelement (14) einst�ckig miteinander ausgebildet sind und dass das dritte Stegelement (14) eine bogenf�rmige Kr�mmung aufweist, wobei das dritte Stegelement (14) mit dem freien Endabschnitt (8) des ersten Stegelementes (6) und mit dem freien Endabschnitt (9) des zweiten Stegelementes (7) verbunden ist, und wobei sich das dritte Stegelement (14) unterbrechungsfrei zwischen dem freien Endabschnitt (8) des ersten Stegelementes (6) und dem freien Endabschnitt (9) des zweiten Stegelementes (7) erstreckt.“

4 Der nebengeordnete Patentanspruch 5 lautet:

Steckverbinder, umfassend ein ein erstes Geh�useteil (1) und ein zweites Geh�useteil (2) aufweisendes Geh�use und eine Vorrichtung zum Verschlie�en des Geh�uses nach einem der Anspr�che 1 bis 4.

5 Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen der Klagepatentschrift (Figuren 1 und 2) zeigen Ausf�hrungsbeispiele der Erfindung.

6 Wegen der weiteren Details wird auf die Patentschrift verwiesen.

7 Die Beklagte zu 1 ist die Vertriebsgesellschaft der … f�r Deutschland. Die Beklagte zu 2 ist ebenfalls Teil dieser Gruppe und insbesondere f�r die Produktion in Deutschland verantwortlich. Die Beklagte zu 3 ist die Zentrale der Gruppe und nimmt Marketingaufgaben wahr. Sie ist auch Alleingesellschafterin der … und somit der pers�nlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 2.

8 Die Beklagten zu 1 und 3 bewerben den „…“ (angegriffene Ausf�hrungsform) und bieten diesen an. Die Beklagte zu 2 stellt ihn her. Die Beklagte zu 1 bringt ihn dar�ber hinaus in Verkehr und besitzt ihn zu diesen Zwecken. Die Verschlussvorrichtung der angegriffenen Ausf�hrungsform sieht insbesondere wie folgt aus (vgl. Anlagen … 12, … 14 bis … 17):

.

9 Die Kl�gerin meint, die angegriffene Ausf�hrungsform verletze Anspruch 1 und Anspruch 5 des Klagepatents in der eingeschr�nkt geltend gemachten Fassung unmittelbar.

10 Mit Beschluss vom 28.01.2022 hat die Kammer den Rechtsstreit bis zum rechtskr�ftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens der Beklagten zu 1 ausgesetzt (Bl. 236/237 d. A.). Nachdem das Patentgericht mit Urteil vom 08.03.2023 (Anlage ... 28) das Klagepatent in eingeschr�nkter Fassung aufrechterhalten hat, ist das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 20.04.2023 wieder aufgenommen und die Aussetzung aufgehoben worden (Bl. 245/247 d. A.). Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 19.06.2023 (Bl. 289/297 d. A.) zur�ckgewiesen.

11 Die Kl�gerin stellt zuletzt (Terminprotokoll vom 19.07.2023, Bl. 335/337 d. A.) als Hauptantrag im Wesentlichen die Klageantr�ge wie tenoriert, wobei f�r die Anpassungen der Kammer im Tenor auf die Ausf�hrungen in den Entscheidungsgr�nden Bezug genommen wird. Hilfsweise stellt die Kl�gerin den �quivalenzantrag (Schriftsatz vom 10.07.2023, Seite 9 sowie Terminprotokoll vom 19.07.2023, Bl. 337 d. A.).

12 Die Beklagte beantragt,

1.Klageabweisung,

2.hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskr�ftigen Abschluss des gegen das Klagepatent anh�ngigen Nichtigkeitsverfahren.

13 Die Kl�gerin wendet sich gegen eine Aussetzung des Verfahrens.

14 Die Beklagten sind im Wesentlichen der Ansicht, die angegriffene Ausf�hrungsform verletze das Klagepatent (auch) in der vom Patentgericht aufrechterhaltenen Fassung nicht.

15 Au�erdem sei dieser Gegenstand – entgegen der Auffassung des Patentgerichts – nicht neu und daher das Verletzungsverfahren auszusetzen.

16 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird im �brigen auf die Protokolle der m�ndlichen Verhandlungen vom 07.07.2021 (Bl. 130/132 d. A.) und vom 19.07.2023, (Bl. 335/337 d. A.) sowie auf die gewechselten Schrifts�tze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.

Gründe

17 Die zul�ssige Klage ist vollumf�nglich begr�ndet.

A.

18 Die Klage ist zul�ssig.

19 I. Das Landgericht M�nchen I ist zust�ndig (� 143 PatG, � 32 ZPO i.V. mit � 38 Nr. 1 BayGZVJu, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO).

20 II. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, � 256 Abs. 1 ZPO. Der Schadensersatzanspruch der Kl�gerin gegen die Beklagten ist vor Erteilung der Auskunft noch nicht bezifferbar.

B.

21 Die Patentverletzungsklage ist begr�ndet.

22 I. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Verschlie�en eines zweiteiligen Geh�uses eines Steckverbinders mit einem Verriegelungselement sowie einen entsprechenden Steckverbinder, 0001..

23 1. Zum Stand der Technik erl�utert das Klagepatent in 0002., eine derartige Vorrichtung sei beispielsweise aus der EP …(Anlage … 9) bekannt.

24 Weiter wird in 0003. beschrieben, aus der DE … (Anlage … 10) sei eine Vorrichtung bekannt, bei der die Befestigungsabschnitte eines in Form eines B�gels ausgebildeten Verriegelungselements vollfl�chig ausgebildet seien. Diese k�nnten jeweils an einem Lagerzapfen des ersten Geh�useteils und an einem Lagerzapfen des zweiten Geh�useteils angeordnet werden, um das erste Geh�useteil mit dem zweiten Geh�useteil m�glichst sicher zu verschlie�en.

25 2. An diesem Stand der Technik kritisiert die Klagepatentschrift in 0003., dass bei einer derartigen Ausbildung die Befestigungsabschnitte eines Verriegelungselements aufgrund ihrer vollfl�chigen Ausbildung sehr steif seien. Dadurch w�rden insbesondere beim Schlie�en und �ffnen der Verriegelung gro�e Spannungen an der Befestigung der Befestigungsabschnitte auftreten. Diese hohen Belastungen w�rden schnell zu einer Materialerm�dung f�hren und ein Teil des Befestigungsabschnitts k�nne abbrechen, so dass das Verriegelungselement nicht mehr funktionieren k�nnte.

26 3. Die Klagepatentschrift nennt es als ihre Aufgabe, eine Vorrichtung zum Verschlie�en eines Geh�uses und einen Steckverbinder zur Verf�gung zu stellen, welche sich durch eine h�here Stabilit�t und eine l�ngere Einsatzf�higkeit auszeichnen, 0004..

27 Hieraus ergibt sich die objektive Aufgabe, eine verbesserte Verschlussvorrichtung und einen entsprechend verbesserten Steckverbinder zur Verf�gung zu stellen.

28 4. Gel�st werden soll diese Aufgabe mit einer Vorrichtung zum Verschlie�en eines Geh�uses eines Steckverbinders gem�� Patentanspruch 1 in der eingeschr�nkt aufrechterhaltenen Fassung sowie mit einem Steckverbinder gem�� Patentanspruch 5.

29 Die Merkmale von Anspruch 1 in dieser Fassung gliedert die Kammer wie folgt:

„Vorrichtung zum Verschlie�en eines ein erstes Geh�useteil und ein zweites Geh�useteil aufweisendes Geh�use eines Steckverbinders, mit

  1. einem Verriegelungselement, welches

1.1. einen l�nglich ausgebildeten Griff und

1.2. zwei Befestigungsabschnitte, welche

1.2.1 jeweils mit dem Griff verbunden sind, aufweist, wobei

  1. die Befestigungsabschnitte jeweils ein erstes Stegelement und ein zweites Stegelement aufweisen, welche

2.1. V-f�rmig zueinander angeordnet sind und

2.2. welche jeweils einen freien Endabschnitt zum Befestigen an an dem ersten Geh�useteil und an dem zweiten Geh�useteil ausgebildeten Lagerzapfen aufweisen, wobei

  1. zwischen dem ersten Stegelement und dem zweiten Stegelement mindestens ein drittes Stegelement derart angeordnet ist, dass

3.1. die Befestigungsabschnitte jeweils eine Durchgangs�ffnung aufweisen, welche

3.2. durch das erste Stegelement, das zweite Stegelement und das dritte Stegelement begrenzt ist, wobei

  1. das erste Stegelement, das zweite Stegelement und das dritte Stegelement einst�ckig miteinander ausgebildet sind und dass

  2. das dritte Stegelement eine bogenf�rmige Kr�mmung aufweist,

  3. wobei das dritte Stegelement mit dem freien Endabschnitt des ersten Stegelementes und mit dem freien Endabschnitt des zweiten Stegelementes verbunden ist und wobei sich das dritte Stegelement unterbrechungsfrei zwischen dem freien Endabschnitt des ersten Stegelementes und dem freien Endabschnitt des zweiten Stegelementes erstreckt.“

30 5. Die durch diesen Gegenstand der Klagepatentschrift angesprochene Fachperson verf�gt �ber einen Fachhochschulabschluss (Diplom-Ingenieur oder Bachelor) der Fachrichtung Feinwerk- oder Fertigungstechnik sowie �ber mehrj�hrige Berufserfahrung in der Entwicklung von elektrischen Steckverbindern. Die Fachperson kennt die hierf�r einschl�gigen Normen.

31 6. Die Fachperson, die die vom Gegenstand des Klagepatents angesprochene Fachwelt repr�sentiert, versteht, dass entgegen der Bezeichnung zwei Steckverbinder Gegenstand des Vorrichtungsanspruchs sind, weil das Geh�use aus zwei Geh�useteilen besteht: beispielsweise aus einem Stecker (erstes Geh�useteil) und einer Buchse (zweites Geh�useteil), die zu einer Steckverbindung zusammengef�gt sind und die in der gesteckten Position miteinander verriegelt werden k�nnen.

32 7. Einige Merkmale dieser Vorrichtung gem�� Anspruch 1 in der eingeschr�nkt geltend gemachten Fassung bed�rfen n�herer Erl�uterung:

33 a) Nach Merkmalsgruppe 1 weist das eine Verriegelungselement einen l�nglich ausgebildeten Griff und zwei Befestigungsabschnitte auf, welche jeweils mit dem Griff verbunden sind. Verriegelungselement ist das Element, dass der Verriegelung der beiden Geh�useteile dient. Dieses weist (nicht abschlie�end aufgez�hlt) wiederum zwei Bereiche auf: einen l�nglichen Griff und zwei Befestigungsabschnitte.

34 Merkmale eines Patentanspruchs sind grunds�tzlich funktional auszulegen, soweit die Patentschrift kein r�umlich-k�rperliches Verst�ndnis gebietet (vgl. BGH GRUR 2016, 921 Rn. 29 ff. mwN – Pemetrexed; K�hnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Auflage, 2023, A71; Werner in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage, 2020, � 14 Rn. 16).

35 aa) „Griff“ ist hiernach der Abschnitt des Verriegelungselements, den der Nutzer bestimmungsgem�� greift. Dieser als Griff bezeichnete Bereich ist r�umlich-k�rperlich l�nglich, also l�nger als breit, ausgebildet, wobei der Anspruch die Orientierung des Griffs oder die Richtung seines Verlaufs nicht vorgibt.

36 (0016) enth�lt keine Definition des Begriffs Griff, weil dort zwei Eigenschaften („l�nglich erstrecken“ und „quer“) angef�hrt werden, von denen allein „l�nglich“ Gegenstand des Anspruchs (geworden) ist. Ebenso ist mangels einer entsprechenden Beschreibung das einschr�nkende Verst�ndnis der Beklagten nicht geboten, wonach l�nglich bedeute, der Griff m�sse quer liegen, weil m�glichst viele Finger des Nutzers beim Bedienen des Verriegelungselements angebracht werden sollten. Auf diese Funktion, m�glichst viele Finger auf dem Griff anzubringen, zielt der Gegenstand des Klagepatents erkenntlich nicht ab. Sie ergibt sich entgegen der Deutung der Beklagten ebenfalls nicht aus 0016.. Stattdessen zeigt auch der zitierte Stand der Technik Vorrichtungen, bei denen der Verschluss �ber die Breite des Geh�uses (also quer) angeordnet ist (Anlagen …�9/10) und aus der Klagepatentschrift ergibt sich nicht, dass sich ihr Gegenstand gerade hiervon abgrenzen m�chte (vgl. BGH GRUR 2019, 491 – Scheinwerferbel�ftungssystem; OLG D�sseldorf GRUR-RS 2021, 38072 – Interkardiale Pumpvorrichtung; BGH GRUR 2021, 945 – Schnellwechseldorn; BGH GRUR 2022, 1129 – Verbundelement und BGH GRUR 2022, 1731 – Brenngutk�hlung).

37 bb) „Befestigungsabschnitt“ ist der Bereich des Verriegelungselements, der der patentgem��en Befestigung, also dem bestimmungsgem��en Halten, der beiden Geh�useteile (Steckverbinder) aneinander durch Verriegeln dient.

38 cc) Ob dieselbe Stelle des Verriegelungselements gleichzeitig Griff und Befestigungsabschnitt sein kann, l�sst der Anspruch mangels anderer Vorgaben offen. Bei der hier gebotenen funktionalen Auslegung ist dies jedenfalls nicht ausgeschlossen, sondern durchaus erlaubt.

39 Zwar wird gem�� Merkmal 1.2.1 vorgegeben, dass die zwei Befestigungsabschnitte jeweils mit dem Griff verbunden sind. Insofern ist entgegen der Auffassung der Beklagten aber keine abschlie�ende r�umlich-k�rperliche Aufteilung einzelner Abschnitte des Verriegelungselements entweder als Griff oder als Befestigungsabschnitt vorgegeben. Zwar m�ssen Griff und Befestigungsabschnitte als solche funktional identifizierbar sein. Dass sie sich aber an einzelnen Stellen �berlappen k�nnen, wird durch den Anspruch nicht untersagt.

40 Das von den Beklagten f�r ihr Verst�ndnis herangezogene Ausf�hrungsbeispiel aus 0016. beschr�nkt den Anspruch nicht (vgl. BGH GRUR 2004, 1023, 1024 – bodenseitige Vereinzelungsanordnung). Mangels Vorgabe einer Orientierung des l�nglichen Griffs k�nnen gleichfalls andere als die in Figuren 1 und 2 gezeigten Ausf�hrungsbeispiele anspruchsgem�� sein. Auf die dort gezeigten und beschriebenen Beispiele ist der Anspruch jedenfalls nicht beschr�nkt.

41 b) Nach Merkmalsgruppe 2 weisen die Befestigungsabschnitte jeweils ein erstes und ein zweites Stegelement auf. Beide Stegelemente sind V-f�rmig zueinander angeordnet und weisen jeweils einen freien Endabschnitt auf. Das Teilmerkmal V-f�rmig ist prim�r technischfunktional zu verstehen und meint nicht r�umlich-k�rperlich ein exakt geschriebenes „V“.

42 aa) Das Merkmal hat den Sinngehalt, dass die beiden Stegelemente vom Bereich der gemeinsamen Befestigung mit dem Griff zum davon abgewandten Bereich einen immer gr��eren Abstand bilden. Damit wird eine Aufweitung erreicht, die dazu f�hrt, das dritte Stegelement dazwischen anordnen zu k�nnen.

43 Die V-f�rmige Anordnung dient also dazu, zwischen dem ersten und dem zweiten Stegelement Platz f�r das dritte Stegelement zu schaffen, so dass die drei Stegelemente die patentgem��e Durchgangs�ffnung bilden und so (in Abgrenzung zur fl�chigen Ausbildung) dem Befestigungsabschnitt insgesamt eine gewisse Elastizit�t verleihen k�nnen, vgl. 0008..

44 bb) Wie die Stegelemente zur Erf�llung dieser technischen Funktion konkret verlaufen, wird daher allein insofern vorgegeben, dass, wenn man eine Schablone des Buchstabens „V“ auf den Verlauf der Stege legen w�rde, sich dieser als V-f�rmig zeigen muss. Zwar enth�lt das Merkmal V-f�rmig eine gewisse Festlegung auf ein bestimmtes Symbol. Diese hat aber den oben genannten technischen Zweck. V-f�rmig erfasst, wie in den Ausf�hrungsbeispielen der Klagepatentschrift gezeigt, eine dem Buchstaben „V“ nachgebildete Form. Hierauf ist der Sinngehalt des Merkmals aber nicht beschr�nkt und die Anforderungen, die die Beklagten dem Merkmal V-f�rmig zuschreiben m�chten, engen den ma�geblichen technischen Sinngehalt zu weit ein:

45 So bedarf es nicht zwei �berwiegend gerade verlaufender Schenkel, weil lediglich in dem den Anspruch nicht beschr�nkenden Ausf�hrungsbeispiel das erste und zweite Stegelement vorzugsweise im Wesentlichen gerade ausgebildet ist. Ebenso kommt es nicht auf einen gemeinsamen Schnittpunkt des ersten und des zweiten Stegelements an. Beide brauchen sich tats�chlich nicht zu schneiden. Dieses Verst�ndnis folgt auch aus den Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift, die patentgem��e Ausf�hrungen zeigen. Seiner Funktion entsprechend ist es ebenfalls unerheblich, wenn die V-f�rmig verlaufenden Stegelemente zwischen ihrer Verbindung am Griff und dem dritten Stegelement an einer Stelle um 90� umgebogen sind. Es gibt keine Festlegung auf ein rein zweidimensionales „V“. Vielmehr sind die Stege als Teil der Gesamtvorrichtung ebenfalls dreidimensional und entgegen der Annahme der Beklagten ist eine Beschr�nkung auf eine 2D-Betrachtung zur Beurteilung der V-Form nicht geboten.

46 cc) Die Entscheidung (BGH, Urt. v. 13.06.2023 – X ZR 51/21 = GRUR 2023, 1259 – Schlossgeh�use) gibt nichts anderes vor:

47 Zwar hat der Bundesgerichtshof zum Merkmal Omegaf�rmig entschieden, dass die dort so beanspruchte Klemmausnehmung gegeben sei, wenn sie eine dem griechischen Gro�buchstaben Omega (Ω) nachgebildete Form hat (BGH aaO Rn. 27 – Schlossgeh�use). Sie muss also eine geschlossene, runde Oberseite sowie zwei ebenfalls runde Seitenbereiche aufweisen und an der Unterseite muss eine Engstelle vorhanden sein, die sich im weiteren Verlauf wieder �ffnet (BGH aaO Rn. 26 – Schlossgeh�use). Bei seiner Auslegung hat der Bundesgerichtshof aber entscheidend beachtet, was die technische Funktion des Merkmals im konkreten Zusammenhang vorgibt (vgl. BGH aaO Rn. 31 – Schlossgeh�use).

48 dd) Wenn die Beklagten in der m�ndlichen Verhandlung am 19.07.2023 dem Merkmal Vf�rmig eine weitere Funktion, n�mlich eine gleichf�rmige/gleichm��ige Verteilung der Spannung, zugesprochen haben, sie hierzu auf [0008 Sp. 2 Z. 15 bis 36 und Sp. 2 Z. 28 bis 36] abstellen und auf die Verteilung der Biegespannung bei einem einseitig eingespannten Stab verweisen, �ndert sich nichts an der Auslegung, weil patentgem�� nicht die V-f�rmige Ausgestaltung f�r die gleichm��ige Kraftverteilung verantwortlich ist, sondern sich die gew�nschte Kraftverteilung und Elastizit�t (erst) aus der weiteren Anordnung des bogenf�rmig gekr�mmten dritten Stegelements zum ersten und zweiten Stegelement ergeben, wodurch die Durchgangs�ffnung ausgebildet und hierdurch gleichzeitig Elastizit�t und hohe dauerhafte Formstabilit�t erreicht werden, [0008 Sp. 2 Z. 57/58 bis Sp. 3 Z. 3].

49 c) Nach Merkmal 3.2 wird die Durchgangs�ffnung der Befestigungsabschnitte (Merkmal 3.1) durch das erste, zweite und dritte Stegelement begrenzt.

50 Das Verst�ndnis der Beklagten, dass die Durchgangs�ffnung allein durch die drei Stegelemente begrenzt sein m�sse, also der Griff an der Begrenzung der Durchgangs�ffnung nicht beteiligt sein d�rfe, folgt weder aus dem Anspruch noch aus dem Sinn. W�re eine abschlie�ende Aufz�hlung der Begrenzungen gewollt gewesen, w�re z. B. am Anfang des Merkmals 3.2 die Aufnahme der W�rter „nur“, „lediglich“ oder „allein“ in den Wortlaut des Anspruchs zu erwarten gewesen. Aus dem technischen Wortsinn ergibt sich dieses enge Verst�ndnis der Beklagten ebenfalls nicht. Es fehlt vor allem an einem technischen Grund, warum die Durchgangs�ffnung allein durch die drei Stegelemente ohne Beteiligung des Griffs begrenzt sein muss. Hierzu wird nichts vorgegeben oder ersichtlich. Stattdessen verst��t das Verst�ndnis der Beklagten gegen bekannte Auslegungsgrunds�tze. So zeigen die Figuren 1 und 2, dass an der Begrenzung der Durchgangs�ffnung Teile des Griffs mit einbezogen sind.

51 Etwas anderes folgt entgegen der Annahme der Beklagten auch nicht aus [0008 Sp. 2 Z. 26 bis 33]. Zwar wird der Griff dort nicht genannt und es geht im folgenden Satz [0008 Sp. 2 Z. 33 bis 36] um den gemeinsamen Befestigungspunkt an dem Griff. Betroffen ist hier aber lediglich ein Ausf�hrungsbeispiel („vorzugsweise“, [0008 Sp. 2 Z. 29/30]).

52 d) Nach Merkmal 5 weist das dritte Stegelement eine bogenf�rmige Kr�mmung auf.

53 Nach dem Wortsinn definiert es das dritte Stegelement hinsichtlich der Kr�mmung nicht abschlie�end „limitiert“ auf diese eine Kr�mmung, sondern nur insofern, dass es eine bogenf�rmige Kr�mmung aufweist. Ob es daneben anders verlaufende Abschnitte geben kann, ist durch den Wortsinn des Merkmals jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die durch die bogenf�rmige Kr�mmung beabsichtigte Federwirkung durch die anders verlaufenden Abschnitte nicht aufgehoben wird. Daher kann ein insgesamt bogenf�rmiges Stegelement unterschiedlich gekr�mmte Abschnitte aufweisen und die Kr�mmung des dritten Stegelements braucht ebenfalls nicht zwingend in eine Richtung zu verlaufen, solange die Federwirkung erzielt werden kann.

54 e) Nach Merkmal 6 ist das dritte Stegelement mit dem freien Endabschnitt des ersten und mit dem freien Endabschnitt des zweiten Stegelements verbunden, wobei sich das dritte Stegelement unterbrechungsfrei zwischen dem freien Endabschnitt des ersten und des zweiten Stegelements erstreckt.

55 Mit diesem Merkmal wird eine einteilige, nicht unterbrochene Erstreckung des dritten Stegelements zwischen dem freien Endabschnitt des ersten und des zweiten Stegelements beansprucht. Der freie Endabschnitt ist hierbei nicht als der Endpunkt des jeweiligen Stegs zu verstehen, sondern das Merkmal ist funktional zu betrachten. Der freie Endabschnitt dient anspruchsgem�� dem Befestigen des ersten Geh�useteils mit dem zweiten Geh�useteil �ber jeweils ausgebildete Lagerzapfen (vgl. Merkmal 2.2). Der freie Endabschnitt muss dann einen solchen Lagerzapfen umschlie�en oder zumindest um- bzw. ergreifen k�nnen, um so die gewollte Befestigung der beiden Teile zu erreichen.

56 II. Die Beklagten benutzen den Gegenstand des Klagepatents in der geltend gemachten Fassung von Anspruch 1 und Anspruch 5 unmittelbar wortsinngem��, � 9 Satz 2 Nr. 1 PatG. Die angegriffene Ausf�hrungsform verwirklicht s�mtliche Merkmale der Klagepatentanspr�che. Es ist hierbei unerheblich, ob die einzelnen Merkmale anhand des Leserasters der Kl�gerin oder der Beklagten zugeordnet werden. Ob die hilfsweise geltend gemachte �quivalente Patentverletzung vorliegt, braucht daher nicht entschieden zu werden.

57 1. Die Merkmale von Patentanspruch 1 in der beschr�nkten Fassung werden durch die angegriffene Ausf�hrungsform (den …) verwirklicht.

58 a) Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf�hrungsform ist zwischen den Parteien zu Recht nicht streitig.

59 Die Parteien ordnen allein die Merkmale des Patentanspruchs unterschiedlich zu. Die kl�gerische Zuordnung kann anhand der farbigen Einblendungen, die von den Beklagten stammen, im Wesentlichen wie folgt dargestellt werden:

w�hrend die Zuordnung der Beklagten dann wie folgt erscheint:

60 b) Eine Verletzung der Merkmalsgruppe 1 liegt vor.

61 Insbesondere weist die angegriffene Ausf�hrungsform einen l�nglichen Griff auf und dies unabh�ngig davon, ob die Zuordnung der Kl�gerin oder der Beklagten zugrunde gelegt wird. Da es nach der Auslegung der Kammer nicht auf eine Orientierung des l�nglichen Griffs ankommt, ist dieses Merkmal verwirklicht.

62 Zu Recht steht zwischen den Parteien eine Patentbenutzung der �brigen Merkmale der Merkmalsgruppe 1 nicht im Streit.

63 b) S�mtliche Merkmale der Merkmalsgruppe 2 sind ebenfalls verwirklicht.

64 Die ersten und zweiten Stegelemente der angegriffenen Ausf�hrungsform sind angesichts der Auslegung der Kammer V-f�rmig zueinander angeordnet. Hier ist es ebenfalls unerheblich, ob die Zuordnung der Kl�gerin oder der Beklagten zugrunde gelegt wird. In beiden F�llen sind dementsprechend das erste und das zweite Stegelement V-f�rmig zueinander angeordnet. Auch wenn beide nicht den Buchstaben „V“ darstellen, verlaufen sie entsprechend dem gebotenen Verst�ndnis des Merkmals V-f�rmig und bilden insofern einen Zwischenraum, um das dritte Stegelement aufnehmen zu k�nnen. Eine Schablone des Buchstabens „V“ auf die Stegelemente gelegt, zeigt die V-Form. Auf den Vortrag der Beklagten zu FEM-Analysen kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.

65 c) Die Merkmalsgruppe 3 wird durch die angegriffene Ausf�hrungsform ebenfalls verwirklicht. Besonders Merkmal 3.2 ist erf�llt. Auf eine Begrenzung der Durchgangs�ffnung allein durch die drei Stegelemente (also ohne Beteiligung des Griffs) kommt es nach Auslegung der Kammer nicht an.

66 d) Die Verwirklichung s�mtlicher Merkmale der Merkmalsgruppe 4 ist zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten.

67 e) Merkmalsgruppe 5 ist ebenfalls verwirklicht.

68 Das dritte Stegelement der angegriffenen Ausf�hrungsform ist insgesamt bogenf�rmig gekr�mmt und weist zwei unterschiedliche Kr�mmungsrichtungen auf. Nach der Auslegung der Kammer erf�llt diese Ausgestaltung die Voraussetzungen des Merkmals. Dass die Kr�mmung in zwei Richtungen verl�uft, ist nicht sch�dlich. Die beabsichtigte Federwirkung wird durch diese Ausgestaltung nicht aufgehoben. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich bei der angegriffenen Ausf�hrungsform das dritte Stegelement verformt. Auch wenn die Parteien um das Ausma� der Verformung sowie um den Zeitpunkt der Verformung (im verriegelten Zustand oder beim Verriegeln) streiten, kommt es hierauf nicht an, weil das Klagepatent insofern keine Vorgaben macht.

69 f) Schlie�lich zeigt die angegriffene Ausf�hrungsform die Merkmale der Merkmalsgruppe 6.

70 Das dritte Stegelement der angegriffenen Ausf�hrungsform ist mit dem freien Endabschnitt des ersten Stegelements und mit dem freien Endabschnitt des zweiten Stegelements verbunden, wobei der freie Endabschnitt nach Auslegung der Kammer nicht mit dem Endpunkt des Stegs gleichgesetzt werden darf. Das dritte Stegelement erstreckt sich dann ebenfalls unterbrechungsfrei zwischen dem freien Endabschnitt des ersten Stegelements und dem freien Endabschnitt des zweiten Stegelements.

71 2. Die Merkmale von Patentanspruch 5 werden durch die angegriffene Ausf�hrungsform (den … der Beklagten) dann ebenfalls verwirklicht.

72 III. Die Kl�gerin ist aktivlegitimiert, was zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streit steht.

73 IV. Die Beklagten sind unstreitig f�r die jeweils tenorierten Handlungen passivlegitimiert.

74 V. Damit stehen der Kl�gerin die geltend gemachten Anspr�che wie tenoriert zu.

75 1. Der Anspruch auf Unterlassung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 139 Abs. 1 PatG. Die Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrigen Benutzungshandlungen indiziert.

76 2. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, �� 242, 259 BGB. Diese sind Hilfsanspr�che zu den, dem Grunde nach gegebenen, Anspr�chen der Kl�gerin auf Entsch�digung und Schadensersatz.

77 Der Anspruch auf Auskunft �ber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf�hrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus � 140b Abs. 1 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�, der Umfang der Auskunftspflicht aus � 140b Abs. 3 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.

78 Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus �� 242, 259 BGB i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�, damit die Kl�gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern.

79 Die Kl�gerin ist im �brigen auf die Angaben der Beklagten angewiesen, �ber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf�gt. Die Beklagten werden durch die verlangten Ausk�nfte nicht unzumutbar belastet. Wegen der Akzessoriet�t zum Schadensersatzanspruch, der ein Verschulden voraussetzt, ist die (beantragte) Karenzzeit von einem Monat ab Patenterteilung zu ber�cksichtigen.

80 Auskunft und Rechnung sind in elektronischer Form zu erteilen bzw. zu legen (vgl. LG M�nchen I, Urt. v. 12.11.2021 – 21 O 10885/16, GRUR-RS 2021, 40241).

81 Der Wirtschaftspr�fervorbehalt ist wie beantragt zu gew�hren.

82 3. Da die Beklagten die Verletzungshandlungen zumindest fahrl�ssig begangen haben, sind sie dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, � 139 Abs. 2 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.

83 Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h�tten die Beklagten sp�testens einen Monat nach Ver�ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erkennen m�ssen, dass sie das Klagepatent verletzen.

84 Eine f�r die Feststellung der Schadensersatzpflicht ausreichende gewisse Wahrscheinlichkeit f�r den Eintritt eines Schadens ist wegen des bereits eingetretenen Schadens aufgrund der geschehenen Patentbenutzungen begr�ndet.

85 4. Die Anspr�che gegen die Beklagten auf Vernichtung der Verletzungsformen und deren R�ckruf ergeben sich im Umfang des Tenors aus � 140a Abs. 1 und 3 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.

86 Sofern die Kl�gerin hinsichtlich des Vernichtungsanspruchs in der Klage unter Ziffer VI. lediglich eine Feststellung beantragt hat, legt die Kammer dies als Antrag auf Verurteilung aus. Denn ein Feststellungsantrag ist einerseits un�blich und andererseits auch nicht von der Kl�gerin gewollt. Jedenfalls ergibt sich hierzu nichts aus der Klageschrift. Vielmehr werden R�ckruf- und Vernichtungsanspruch gemeinsam in der Klagebegr�ndung behandelt und der R�ckruf ist auf Verurteilung gerichtet. Au�erdem fehlen Ausf�hrungen zu dem f�r den Feststellungsantrag erforderlichen Feststellungsinteresse, so dass die Kammer von einem redaktionellen Versehen ausgeht, das durch Auslegung/Umdeutung zu beheben ist.

87 5. Der Entsch�digungsanspruch folgt aus Art. II � 1 Abs. 1 IntPat�G.

88 Jedenfalls eine Benutzungshandlung hat vor dem Entstehen des Schadensersatzanspruchs (vgl. OLG D�sseldorf, Teilurt. v. 03.11.2022 – 2 U 58/22, GRUR-RR 2023, 101 – Elektrohydraulisches Pressger�t) stattgefunden. Dies ergibt sich aus der im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Werbung der Beklagten zu 3, in der als Datum der 12.03.2018 genannt ist.

89 6. In Ziffer VIII. hat die Kammer ein Schreibversehen der Kl�gerin im Tenor korrigiert und den „gebrauchsmusterverletzenden“ in einen „patentverletzenden“ Zustand umformuliert.

C.

90 Eine Aussetzung nach � 148 ZPO ist mit Blick auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1 angesichts der Rechtsbestandsentscheidung des Patentgerichts nicht geboten.

91 I. Ist das Klagepatent mit einem Einspruch oder mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen und erkennt das Verletzungsgericht auf Patentverletzung, spricht es grunds�tzlich eine Verurteilung aus, wenn es eine Nichtigerkl�rung nicht f�r (�berwiegend) wahrscheinlich h�lt. Anderenfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach � 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich �ber den Einspruch oder die Nichtigkeitsklage entschieden ist (vgl. BGH GRUR 2014, 1237, 1238 – Kurznachrichten; OLG D�sseldorf, GRUR-RS 2021, 37601 Rn. 76 – Schiebedach II).

92 Wird das Klagepatent in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren best�tigt oder eine Fassung aufrechterhalten, die Gegenstand des Verletzungsverfahrens ist, so hat das Verletzungsgericht grunds�tzlich die von der zust�ndigen Fachinstanz nach technisch sachkundiger Pr�fung getroffene Entscheidung �ber die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen. In Anbetracht des geltenden Trennungsprinzips und des vorgesehenen Instanzenzugs ist es dem Verletzungsgericht in dieser Situation grunds�tzlich verwehrt, sich faktisch als eine Art „Rechtsmittelinstanz“ �ber die sachkundige Beurteilung im Nichtigkeitsverfahren hinweg- und seine eigene Einsch�tzung an deren Stelle zu setzen (vgl. OLG M�nchen, InstGE 3, 62 – Aussetzung bei Nichtigkeitsurteil II; OLG D�sseldorf, GRUR-RS 2021, 37601 Rn. 77 – Schiebedach II).

93 Eine Ausnahme hiervon ist lediglich dann geboten, wenn die Rechtsbestandsentscheidung evident unrichtig ist und diese Unrichtigkeit das selbst nicht fachkundig besetzte Verletzungsgericht verl�sslich erkennen kann, weil ihm die auftretenden technischen Fragen in Anbetracht des Sachvortrags der Parteien zug�nglich sind und von ihm auf der Grundlage ausreichender Erfahrung in der Beurteilung technischer und patentrechtlicher Sachverhalte abschlie�end beantwortet werden k�nnen (OLG D�sseldorf, GRUR-RS 2021, 37601 Rn. 78 – Schiebedach II; zum Verf�gungsverfahren: OLG D�sseldorf GRUR-RR 2008, 329 – Olanzapin). Die durch die Entscheidung benachteiligte Partei muss darlegen, inwieweit die Entscheidung falsch ist (Diagnose) und warum der zur Entscheidung �ber den Rechtsbestand berufene Spruchk�rper in zweiter Instanz anders entscheiden wird (Prognose), vgl. LG M�nchen I, GRUR-RS 2015, 07460 – Google Maps.

94 II. Nach diesen Ma�st�ben ist das Verfahren nicht auszusetzen. Die Entscheidung des Patentgerichts ist weder nachweisbar unrichtig noch evident unvertretbar. Jedenfalls �bt die Kammer unter Beachtung der konkreten Umst�nde des Einzelfalls ihr Ermessen so aus, das Verfahren nicht auszusetzen.

95 1. Entgegen der Annahme der Beklagten nimmt der Inhalt der Ver�ffentlichung „ … "(Anlage … 6) den eingeschr�nkt geltend gemachten Gegenstand des Klagepatents nicht neuheitssch�dlich vorweg.

96 Anders als die Beklagten meinen, hat das Patentgericht zu Recht die unmittelbare und eindeutige Offenbarung des Merkmals V-f�rmige Anordnung des ersten und zweiten Stegelements verneint. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus den Abbildungen auf Seiten 31-09 und 31-10 dieser Entgegenhaltung. Jedenfalls ist es nicht unvertretbar, aus den von den Beklagten geltend gemachten und im Folgenden eingeblendeten Abbildungen eine T-Form und keine V-Form zu entnehmen:

97 2. Ohne Fehler hat das Patentgericht zudem erkannt, dass der Gegenstand der europ�ischen Patentanmeldung …(Anlage … 8) nicht neuheitssch�dlich ist.

98 Denn das dritte Stegelement ist bei der Begrenzung der Durchgangs�ffnung nicht bogenf�rmig gekr�mmt, sondern es sitzt dort zwischen dem ersten und zweiten Stegelement gerade. Die erfindungsgem��e Federwirkung ist jedenfalls dort nicht angelegt oder gezeigt.

99 Das ergibt sich besonders aus der folgenden Abbildung:

.

100 Au�erdem handelt es sich um zitierten Stand der Technik, der bereits bei der Patenterteilung bekannt gewesen und gew�rdigt worden ist. Jedenfalls ist die Beurteilung des Patentgerichts nicht evident unrichtig.

101 3. Der Gegenstand der deutschen Patentanmeldung … (Anlage D1) trifft die geltend gemachten Gegenst�nde des Klagepatents ebenfalls nicht neuheitssch�dlich. Das Patentgericht hat zu Recht und jedenfalls nicht unvertretbar die bogenf�rmige Kr�mmung des dritten Stegelements verneint.

102 Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich diese nicht aus dem mit gelber Farbe kenntlich gemachten Teil der im Folgenden eingeblendeten Vorrichtung:

.

103 Nicht das dritte Stegelement weist dort die Kr�mmung auf, sondern das gezeigte Langloch. Die erfindungsgem��e Federwirkung ergibt sich hieraus jedenfalls nicht.

104 4. Auch die �brigen Entgegenhaltungen und Argumente der Beklagten f�hren nicht zur Aussetzung des Rechtsstreits.

D.

105 I. Die Beklagten haben als unterlegene Partei die Kosten zu tragen, � 91 ZPO.

106 II. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

107 Die tenorierte Festsetzung von Teilsicherheiten entspricht g�ngiger �bung der Verletzungskammern am Landgericht M�nchen I und orientiert sich hier ma�geblich an den Teilstreitwerten wie von der Kl�gerin angegeben. Danach entfallen von den 500.000 € f�r den Streitwert insgesamt 400.000 € auf die Unterlassung, wobei je 2/5 f�r die Beklagten zu 1 und zu 2 anzusetzen sind. Das restliche 1/5 entf�llt auf die Beklagte zu 3.

108 Die verbleibenden 100.000 € verteilt die Kammer h�lftig auf den Ausspruch zur Auskunft und Rechnungslegung sowie auf den Ausspruch zu Vernichtung und R�ckruf, so dass auf Auskunft und Rechnungslegung gemeinsam 50.000 € entfallen. Die �brigen 50.000 € verteilt die Kammer nach K�pfen zu je 25.000 € auf Vernichtung und R�ckruf gegen die Beklagte zu 1 und zu 2, wobei eine einheitliche Sicherheit f�r Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung zu bilden ist.

Leitsatz

Die angegriffene Ausf�hrungsform verwirklicht s�mtliche Merkmale der Anspr�che des streitgegenst�ndlichen Patentes, welches eine Vorrichtung zum Verschlie�en der Geh�useteile eines Steckverbinders betrifft; die angegriffene Ausf�hrungsform weist insbesondere einen patentgem�� erforderlichen l�nglichen Griff auf. (Rn. 56 – 71) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ist eine Rechtsbestandsentscheidung evident unrichtig und kann das Verletzungsgericht diese Unrichtigkeit verl�sslich erkennen, weil ihm die auftretenden technischen Fragen in Anbetracht des Sachvortrags der Parteien zug�nglich sind und von ihm auf der Grundlage ausreichender Erfahrung in der Beurteilung technischer und patentrechtlicher Sachverhalte abschlie�end beantwortet werden k�nnen, so muss das Verletzungsgericht die Rechtsbestandsentscheidung nicht hinnehmen. (Rn. 91 – 92) (redaktioneller Leitsatz)

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