OLG Bamberg 6. Zivilsenat, 2023-12-07, 6 U 31/23 e

6 U 31/23 eObergericht / Civil Chamber 607.12.2023

Regest

Zur Frage des Entfallens der Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung.

Gesamter Gesetzestext

OLG Bamberg 6. Zivilsenat — 2023-12-07 — 6 U 31/23 e — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2023-12-07

Aktenzeichen: 6 U 31/23 e

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kl�gerin gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 26.07.2023 im Beschlussverfahren nach � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen und den Streitwert f�r das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festzusetzen.

  2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis l�ngstens 05.01.2024.

Gründe

I.

1 Die Kl�gerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung sog. identifizierender Verdachtsberichterstattung in Anspruch.

2 Die Kl�gerin ist bei der … angestellt und hatte dort unter anderem das Amt der Compliancebeauftragten inne. Der Beklagte war presserechtlicher Verantwortlicher der Internetseite A.. Am …2022 wurde auf dieser Internetseite der Artikel „Die …“ ver�ffentlicht, in dem unter Nennung des Vor- und Nachnamens der Kl�gerin und ihrer T�tigkeit als Compliancebeauftragte der … dar�ber berichtet wurde, dass die Staatsanwaltschaft Schweinfurt auf eine Strafanzeige der A. ein Ermittlungsverfahren gegen die Kl�gerin wegen des Verdachts der versuchten Strafvereitelung f�hre. Vor der Ver�ffentlichung des Artikels hatte weder der Beklagte noch die A. der Kl�gerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Sachverhalt einger�umt.

3 In der Klageschrift vom 18.07.2022 beantragte die Kl�gerin zun�chst:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, ohne vorherige Einholung einer Stellungnahme der Kl�gerin eine identifizierende Berichterstattung �ber diese zu verbreiten.

4 Auf einen gerichtlichen Hinweis (Bl. 28) fasste die Kl�gerin ihren Klageantrag mit Schriftsatz vom 20.10.2022 neu und beantragte zuletzt,

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, �ber die Kl�gerin im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person identifizierend zu berichten/oder berichten zu lassen, insbesondere wie im Artikel „Die …“ geschehen.

5 Mit Schriftsatz vom 29.01.2023 gab der Beklagte daraufhin folgende „Unterlassungserkl�rung“ ab:

„D. verpflichtet sich – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich – gegen�ber B. [hier die Abmahnerin]

  1. es ab sofort zu unterlassen, zu unterlassen, �ber die Abmahnerin im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem Artikel „Die Aufarbeitung beginn erst jetzt: Ermittlungsverfahren gegen … Compliance-Beauftragte wieder aufgenommen.“

  2. f�r den Fall einer zuk�nftig eintretenden schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die unter Ziff. 1 aufgef�hrte Verpflichtung eine von der Unterlassungsgl�ubigerin nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von der zust�ndigen Gerichtsbarkeit zu �berpr�fende, Vertragsstrafe an die Abmahnerin zu bezahlen.

  3. Die Unterlassungserkl�rung wird unter der aufl�senden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder h�chstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Kl�rung des zu unterlassenden Verhaltens abgegeben.“

6 Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 26.07.2023 abgewiesen. Der Beklagte sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet gewesen, der Kl�gerin vor Ver�ffentlichung des Artikels Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

7 Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz im �brigen wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angegriffenen Ersturteil (� 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

8 Gegen das vorgenannte Endurteil wendet sich die Berufung der Kl�gerin, zu deren Begr�ndung sie im Wesentlichen vortr�gt:

9 Das Landgericht stelle nicht umfassend auf die Person des Beklagten, namentlich dessen Presse- und Medienaktivit�ten, sondern ausschlie�lich auf dessen Stellung als medienrechtlich Verantwortlicher der Internetseite A. ab. Im �brigen verkenne das Landgericht, dass aber selbst bei der isolierten Betrachtung der Person des Beklagten nur als medienrechtlich Verantwortlicher dieser Internetseite die presserechtlichen Grunds�tze, namentlich die Verpflichtung zur Einholung einer Stellungnahme von Betroffenen bei identifizierender Verdachtsberichterstattung zu beachten seien.

10 Die Kl�gerin beantragt im Berufungsverfahren:

  1. Das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 26.07.2023, Az.: 11 O 458/22, wird abge�ndert und der Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, �ber die Kl�gerin im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person identifizierend zu berichten/oder berichten zu lassen, insbesondere wie im Artikel „Die …“ geschehen.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin au�ergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgeb�hren i.H.v. 1.119,79 € € nebst 5%-Punkten Zinsen �ber dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.

11 Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt die Zur�ckweisung der Berufung.

12 Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren im �brigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schrifts�tze samt Anlagen.

II.

13 Nach der einstimmigen Auffassung des Senats ist die zul�ssige Berufung der Kl�gerin offensichtlich unbegr�ndet, so dass das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn des ��522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO bietet. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn die Klage ist unbegr�ndet.

14 Die Kl�gerin macht gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus � 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, � 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geltend. Tatbestandsmerkmal jedes Unterlassungsanspruchs und damit materielle Anspruchsvoraussetzung ist das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, also die Besorgnis weiterer Beeintr�chtigungen (BGH NJW 2005, 594 Rn. 17 m.w.N.).

15 Im Streitfall ist die Wiederholungsgefahr indes durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung entfallen (vgl. BGH NJW 2005, 594 Rn. 18). Eine vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte Unterlassungserkl�rung, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erkl�rung zu stellenden Anforderungen entspricht, l�sst die Wiederholungsgefahr unabh�ngig von einer Annahmeerkl�rung des Gl�ubigers entfallen (BGH GRUR 2006, 878 Rn. 20; GRUR 1996, 290, 292; NJW 1994, 1281 Rn. 27).

16 Jedenfalls die mit Schriftsatz vom 29.01.2023 durch den Beklagten abgegebene „Unterlassungserkl�rung“ gen�gt diesen Anforderungen. Sie entspricht in ihrer Ziffer 1 inhaltlich vollst�ndig dem zuletzt gestellten Klageantrag Nummer 1 und ist in ihrer Nummer 2 mit einem Vertragsstrafeversprechen verbunden, also strafbewehrt.

17 Entgegen der Auffassung der Kl�gerin ist die in Nummer 3 enthaltene aufl�sende Bedingung unsch�dlich (vgl. BGH GRUR 1997, 386, 388; GRUR 1993, 677, 679). Es ist unbedenklich, dass sich ein Schuldner unter der aufl�senden Bedingung einer �nderung oder einer endg�ltigen Kl�rung der Rechtslage unterwirft (Bornkamm/Feddersen, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, � 13 Rn. 190).

18 Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Entscheidung, ob der Beklagte vor der Ver�ffentlichung und Verbreitung des Artikels die presserechtlichen Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung einhalten musste. Der Senat kann dies vielmehr ausdr�cklich offenlassen. Dass die Klage aus anderen Gr�nden unbegr�ndet ist, bedeutet jedoch ausdr�cklich nicht im Umkehrschluss, dass der Beklagte rechtm��ig gehandelt hat.

III.

19 Die Berufungsangriffe erfordern keine Er�rterung in m�ndlicher Verhandlung.

20 Die Voraussetzungen f�r eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

21 Der Senat regt daher – unbeschadet der M�glichkeit zur Stellungnahme – die kosteng�nstigere R�cknahme der Berufung an, die zwei Gerichtsgeb�hren spart (vgl. Nr. 1220, 1222 Kostenverzeichnis GKG).

Leitsatz

Zur Frage des Entfallens der Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung.

Leitsatz

Wird im Schriftsatz eine Unterlassungserkl�rung abgegeben, entf�llt die Wiederholungsgefahr, ohne dass die Erkl�rung einer Annahme bedarf. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

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Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterlassungserkl�rung im Schriftatz

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