LG N�rnberg-F�rth, 2023-10-19, 19 O 6791/22

19 O 6791/22Kantonsgericht19.10.2023

Regest

Der Unterlassungsvertrag im Wettbewerbs-, Immaterialg�ter- und Pers�nlichkeitsschutzrecht soll typischerweise die bereits kraft Gesetzes gegebenen Pflichten so, wie sie (objektiv oder zumindest nach Auffassung der Parteien) bestehen, nachziehen und bekr�ftigen. Eine Erweiterung der Handlungssph�re des Gl�ubigers ist bei einem solchen Vertrag nicht erstrebt, sondern nur der Schutz der bestehenden Freiheiten gegen erneute Beeintr�chtigungen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG N�rnberg-F�rth — 2023-10-19 — 19 O 6791/22 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2023-10-19

Aktenzeichen: 19 O 6791/22

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.�

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.�

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.600,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um urheberrechtliche Anspr�che auf Unterlassung sowie Zahlung zweier Vertragsstrafen aus einem m�glicherweise im November 2021 zu Stande gekommenen Unterlassungsvertrag.

2 Die Kl�gerin betreibt unter der Internetadresse „[…]“ einen Stadtplandienst. Umfangreiches Kartenmaterial wird dabei der �ffentlichkeit zur Verf�gung gestellt. Internetnutzer k�nnen sich unter Eingabe einer Adresse kostenlos einen bestimmten Kartenausschnitt anzeigen lassen. F�r eine weitergehende Nutzung wird das Kartenmaterial zur Lizenzierung angeboten. So hat die Kl�gerin in der Vergangenheit beispielsweise die Online-Nutzung des Kartenmaterials an zahlreiche Stadtportale lizenziert. Die Kl�gerin r�umt auch einzelnen Gewerbetreibenden oder Privatpersonen Nutzungsrechte an dem Internet-Kartenmaterial ein. Diese k�nnen von der Kl�gerin insbesondere das Recht erwerben, einen oder mehrere Kartenausschnitte auf ihren Internetpr�senzen zu verwenden. Die Kartensubstanzen beinhalten sowohl Landkarten als auch hausnummergenaue Stadtpl�ne. Die Kl�gerin ist durch formwechselnde Umwandlung aus der gleichnamigen Aktiengesellschaft (AG) entstanden und firmiert nun als GmbH. Sie wird unver�ndert von der gleichen nat�rlichen Person (nunmehr als Gesch�ftsf�hrer) vertreten. Bei dem streitgegenst�ndlichen Kartenmaterial handelt es sich um Kartographiesubstanzen, die – insoweit unstreitig – auf der Grundlage des von dem Gesch�ftsf�hrer der Kl�gerin geschaffenen Zeichenschl�ssels geschaffen worden sind.

3 Die Beklagte, eine bayerische Marktgemeinde, ist Betreiberin der Internetseite „[…]“. Im Rahmen ihres Internetauftritts hatte die Beklagte die streitgegenst�ndlichen beiden Karten �ber einen mehrj�hrigen Zeitraum genutzt, um die Lage von Notfalltreffpunkten im Gemeindegebiet zu veranschaulichen. Die streitgegenst�ndlichen Kartenausschnitte wurden f�r die Einsatzpl�ne „[…]“ bzw. „[…]“ genutzt. Insgesamt hatte die Beklagte 17 verschiedene Kartenausschnitte der Kl�gerin zur Darstellung ihrer Einsatzpl�ne genutzt.

4 Mit dem aus Anlage K5 ersichtlichen Schreiben vom 07.05.2021 hatte die Kl�gerin die Beklagte auf Grund dieser 17 beanstandeten Kartenausschnitte abgemahnt und sp�ter vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az. […]) auf Ersatz der hieraus nach Behauptung der Kl�gerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verklagt. Im Rahmen der dortigen m�ndlichen Verhandlung am 16.11.2021 kam es zum Abschluss eines zun�chst beiderseits widerruflichen, im Fortgang aber nicht widerrufenen Vergleichs. Hinsichtlich dessen Inhalts wird auf Seite 2 des Terminsprotokolls in Anlage B1 Bezug genommen. Ob es dar�ber hinaus im zeitlichen Zusammenhang mit dieser m�ndlichen Verhandlung auch zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages kam, insbesondere die entsprechende Willenserkl�rung der Beklagten (rechtzeitig) durch das Auftreten ihres Unterbevollm�chtigten im Termin konkludent widerrufen wurde oder die Kl�gerin auf den ihr wom�glich seinerzeit zustehenden Unterlassungsanspruch durch den Vergleichsabschluss verzichtet hat, ist streitig. Unstreitig haben die dortigen wie hiesigen Beklagtenvertreter am Terminstag 16.11.2021 die aus Anlage K6 ersichtliche Unterlassungserkl�rung zun�chst per Fax an die Kl�gervertreter �bersandt und mit Datum vom 18.11.2021 auch noch das Original auf dem Postweg nachgesandt, wie es der Kl�gervertreter mit E-Mail vom Terminstag 16.11.2021 um 12:01 Uhr (unstreitig nach Sitzungsende der Verhandlung vor dem AG Berlin-Charlottenburg), in der er �berdies die Annahme der per Fax �bersandten Unterlassungserkl�rung erkl�rte, verlangt hatte. Mit E-Mail vom 29.11.2021 (Anlage K8) hat der Kl�gervertreter den Beklagtenvertretern auch den Eingang des Originals der Unterlassungserkl�rung auf dem Postwege best�tigt.

5 Die Kl�gerin behauptet, Inhaberin der ausschlie�lichen Nutzungsrechte an dem skizzierten Kartenmaterial zu sein. Ferner behauptet sie, jeweils am 04.01.2022 bei Suchen einerseits �ber die M.-Suchmaschine B. unter Eingabe des Suchbegriffs „[…]“ (Anlage K10) und andererseits �ber die Suchmaschine von G. „[…]“ (Anlage K16) bzw. „[…]“ (Anlage K17) jeweils als oberstes Ergebnis den Link zur Webseite der Beklagten mit dem entsprechenden Kartenausschnitt angezeigt bekommen zu haben. Mit Schreiben vom gleichen Tag (Anlage K11) mahnte die Kl�gerin die Beklagte auf Grund dieses behaupteten Sachverhalts erneut ab und verlangte die Abgabe einer h�her strafbewehrten bzw. mit einer Mindestvertragsstrafe versehenen Unterlassungserkl�rung sowie die Zahlung der (jetzt auch eingeklagten) Vertragsstrafe in 2,5-facher Lizenzgeb�hr f�r die Verwendung des Kartenausschnitts zur Beschreibung des Einsatzplans „[…]“. Mit Schreiben vom 14.01.2022 (Anlage K12) leiteten die Beklagtenvertreter die vom Ersten B�rgermeister der Beklagten am Vortag abgegebene Unterlassungserkl�rung an die Kl�gervertreter weiter. Die ausdr�cklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich abgegebene Unterlassungserkl�rung war inhaltlich identisch zu derjenigen vom 16.11.2021 (Anlage K6), mithin auch erneut nach dem „H. Brauch“ formuliert.

6 Mit ihrer vorrangig auf den nach ihrer Auffassung in der zweiten Novemberh�lfte 2021 zu Stande gekommenen Unterlassungsvertrag, hilfsweise auf das Gesetz gest�tzten Klage beantragt die Kl�gerin nach Klageerweiterung in der Replik vom 29.03.2023 zuletzt,

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, den nachfolgend abgebildeten Kartenausschnitt der �ffentlichkeit �ber das Internet zug�nglich zu machen, wie unter „[…]“ geschehen:

es folgt der Kartenausschnitt

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin € 4.050,00 zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen �ber dem Basiszinssatz ab Rechtsh�ngigkeit der Klage zu zahlen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin weitere € 4.050,00 zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen �ber dem Basiszinssatz ab Rechtsh�ngigkeit der Klageerweiterung vom 29.03.2023 zu zahlen.

7 Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

8 Die Beklagte bestreitet insbesondere, dass die beiden beanstandeten Kartenausschnitte als Notfallrettungspl�ne nach November 2021, insbesondere am 04.01.2022, noch direkt �ber die Systemnavigation auf ihrer Webseite f�r Nutzer erreichbar gewesen seien. Vielmehr seien nach der ersten Abmahnung vom 07.05.2021 dort die beanstandeten Karten entfernt und auch jegliche Hinweise aus dem Internetauftritt der Beklagten gel�scht worden. Lediglich durch Eingabe der genauen URL oder mit einer ganz gezielten Keyword-Suche, wie sie kl�gerseits nach dem jeweiligen Einsatzplan betrieben worden sei, seien die Kartenausschnitte noch auffindbar gewesen.

9 Sie ist der Auffassung, hierdurch sei der ohnehin schon geringe, potentielle Interessentenkreis des Angebots nochmals reduziert worden, quasi „auf Null“, auf eine allzu kleine oder gar unbedeutende Anzahl von Personen, was nicht mehr dem Teilerfordernis eines „relativ gro�en Empf�ngerkreises“ im Rahmen der Definition des EuGH und des BGH zur „�ffentlichen Zug�nglichmachung“ im Sinne des � 19a UrhG bzw. der zu Grunde liegenden Richtlinie entspreche.

10 Auf das Sitzungsprotokoll vom 22.06.2023 (Bl. 48 – 50 d.A.) sowie im �brigen auf die gewechselten Schrifts�tze samt Anlagen wird verwiesen. Der im Termin vom 22.06.2023 bis 30.09.2023 widerruflich geschlossene Vergleich wurde beklagtenseits durch Beklagtenschriftsatz vom 27.09.2023, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, widerrufen.

11 Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Gründe

12 Die Klage ist zul�ssig, aber unbegr�ndet.

A.

13 Die Klage ist zul�ssig, insbesondere ist das angegangene Landgericht N�rnberg-F�rth gem�� � 1 ZPO i.V.m. �� 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich sowie gem�� �� 12, 17 ZPO i.V.m. � 45 Abs. 2 Nr. 2 BayGZVJu �rtlich zust�ndig, da die beklagte Gemeinde im Regierungsbezirk U., mithin im Bereich des Oberlandesgerichtsbezirks Bamberg liegt.

B.

14 Die Klage ist jedoch vollst�ndig unbegr�ndet, da es jedenfalls an einer „erneuten“ Verletzungshandlung der „�ffentlichen Zug�nglichmachung (im Internet)“ durch die Beklagte nach November 2021 fehlt.

15 I. Es kann insoweit im Rahmen der Pr�fung des Unterlassungsanspruchs auf vertraglicher Grundlage, welchen die Kl�gerin vorrangig geltend macht, dahinstehen, ob ein Unterlassungsvertrag (als taugliche Grundlage eines „neuen“ vertraglichen Unterlassungsanspruchs) im November 2021 zwischen den Parteien wirksam zu Stande gekommen ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, w�rde sich dieser nach der aus Anlage K6 ersichtlichen Unterlassungserkl�rung der Beklagten vom 16.11.2021 richten, deren genauer Inhalt sodann im Wege der Auslegung nach �� 133, 157 BGB anhand des objektiven Empf�ngerhorizonts gewonnen werden m�sste. Darin h�tte sich die Beklagte (nach H. Brauch) verpflichtet, es zu unterlassen, „die nachstehenden insgesamt 17 Kartenausschnitte ohne Zustimmung des Unterlassungsgl�ubigers zu vervielf�ltigen und / oder der �ffentlichkeit im Internet zug�nglich zu machen, wie unter der URL […] geschehen“.

16 1. Der Unterlassungsvertrag im Wettbewerbs-, Immaterialg�ter- und Pers�nlichkeitsschutzrecht soll typischerweise die bereits kraft Gesetzes gegebenen Pflichten so, wie sie (objektiv oder zumindest nach Auffassung der Parteien) bestehen, nachziehen und bekr�ftigen. Eine Erweiterung der Handlungssph�re des Gl�ubigers ist bei einem solchen Vertrag nicht erstrebt, sondern nur der Schutz der bestehenden Freiheiten gegen erneute Beeintr�chtigungen. (vgl. Regenfus, GRUR 2022, 1489 (1492)). Vor diesem Auslegungshintergrund ist mithin kein Grund daf�r ersichtlich, den Begriff der „�ffentlichen Zug�nglichmachung“ in der Anlage K6 (die sich inhaltlich �berdies mit dem aus dem Anhang zum Abmahnungsschreiben vom 07.05.2021 (Anlage K5) ersichtlichen Vorschlag der Kl�gerseite zur Formulierung der Unterlassungserkl�rung deckt und so auch – gegebenenfalls – durch die Kl�gerseite durch die E-Mails vom 16. bzw. 29.11.2021 unver�ndert angenommen worden w�re) anders auszulegen als den gesetzlichen Begriff der �ffentlichen Zug�nglichmachung im Sinne des � 19a UrhG. Auch die Kl�gerseite hatte im Abmahnungsschreiben vom 07.05.2021 �berdies angegeben, dass sich die Unterlassungsverpflichtung auf die konkrete Rechtsverletzung beschr�nke. Weitergehende Regelungen, etwa explizite aktive Handlungspflichten der Beklagten, wie sie ihrer Unterlassungspflicht zu entsprechen habe, wurden jedenfalls nicht ausdr�cklich getroffen (vgl. zu dieser M�glichkeit Regenfus, a.a.O.).

17 2. Den rechtlichen Ma�stab f�r die Annahme der Nutzungshandlung der �ffentlichen Zug�nglichmachung gem�� � 15 Abs. 2 S. 1, S. 2 Nr. 2 i.V.m. � 19a UrhG hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Lautsprecherfoto (NJW 2021, 1286, Rn. 12ff.) wie folgt zusammengefasst:

„a) Nach � 19a UrhG ist das Recht der �ffentlichen Zug�nglichmachung das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der �ffentlichkeit in einer Weise zug�nglich zu machen, dass es Mitgliedern der �ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug�nglich ist. Bei dem Recht der �ffentlichen Zug�nglichmachung handelt es sich um ein besonderes Recht der �ffentlichen Wiedergabe (vgl. � 15 II und III UrhG). Die im Streitfall in Rede stehende �ffentliche Wiedergabe in Form der �ffentlichen Zug�nglichmachung f�llt in den Anwendungsbereich von Art. 3 I RL 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zug�nglichmachung gegen�ber Mitgliedern der �ffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zug�nglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (vgl. BGH GRUR 2019, 813 Rn. 38 = WRP 2019, 1013 – Cordoba II, mwN). Da es sich bei den hier in Rede stehenden Rechten des Urhebers zur �ffentlichen Wiedergabe in Form der �ffentlichen Zug�nglichmachung um nach Art. 3 I RL 2001/29/EG harmonisiertes Recht handelt, sind die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes richtlinienkonform auszulegen (vgl. EuGH GRUR 2014, 360 Rn. 33- 41 = WRP 2014, 414 – Svensson ua; BGH GRUR 2019, 813 Rn. 37 – Cordoba II, mwN).

13b) Der Begriff der „�ffentlichen Wiedergabe“ iSd Art. 3 I RL 2001/29/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, n�mlich eine Handlung der Wiedergabe und die �ffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu ber�cksichtigen, die unselbstst�ndig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Ma� vorliegen k�nnen, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (BGH GRUR 2020, 1297 Rn. 14 = WRP 2020, 1573 – Rundfunk�bertragung in Ferienwohnungen, mwN).

14c) Der im Streitfall ma�gebliche Begriff der �ffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten und recht vielen Personen erf�llt. Um eine „unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe f�r Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschr�nkt ist, die einer privaten Gruppe angeh�ren (zu Art. 3 I RL 2001/29/EG vgl. EuGH GRUR 2007, 225 Rn. 37 – SGAE, mwN; zu Art. 8 II RL 92/100/EWG [jetzt RL 2006/115/EG] vgl. EuGH GRUR 2012, 593 Rn. 85 = WRP 2012, 689 – SCF; GRUR 2012, 597 Rn. 34 – Phonographic Performance [Ireland]; BGHZ 206, 365 = GRUR 2016, 71 Rn. 46 – Ramses; BGH GRUR 2018, 608 Rn. 34 = WRP 2018, 701 – Krankenhausradio). Mit dem Kriterium „recht viele Personen“ ist gemeint, dass der Begriff der �ffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enth�lt und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschlie�t. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zug�nglichmachung der Werke bei den potenziellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH GRUR 2007, 225 Rn. 38 – SGAE; GRUR 2013, 500 Rn. 32 u. 33 – ITV Broadcasting ua; GRUR 2014, 360 Rn. 21 = WRP 2014, 414 – Svensson ua; GRUR 2014, 473 Rn. 27 u. 28 = WRP 2014, 418 – OSA; GRUR 2016, 684 Rn. 40 -44 – Reha Training; GRUR 2016, 1152 Rn. 36 = WRP 2016, 1347 – GS Media BV; BGH GRUR 2016, 278 Rn. 44 = WRP 2016, 218 – Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen; BGHZ 206, 365 = GRUR 2016, 71 Rn. 47 – Ramses; BGH GRUR 2018, 608 Rn. 34 – Krankenhausradio; GRUR 2020, 1297 Rn. 23 – Rundfunk�bertragung in Ferienwohnungen).“

18 3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund, der im vorliegenden Fall teilweise fortzuentwickeln ist, hat die Kl�gerin keine Verletzungshandlung der Beklagten darzulegen vermocht.

19 a) Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass nach dem etwaigen Abschluss des Unterlassungsvertrages im November 2021 die streitgegenst�ndlichen zwei Kartenausschnitte in Form von Notfalltreffpunkten im Gemeindegebiet der Beklagten nicht mehr �ber die Systemnavigation auf dem Internetauftritt der Beklagten vom Nutzer aufzufinden waren. Dies hat die Beklagte jedenfalls von sich aus so vorgetragen und die Kl�gerin hierauf nichts erwidert, so dass es als unstreitig zu behandeln ist.

20 b) Eine etwaige �ffentliche Zug�nglichmachung k�nnte daher ausschlie�lich darin zu erblicken sein, dass zum einen Nutzer die genaue URL zu den beiden streitgegenst�ndlichen Einsatzpl�nen/Kartenausschnitten in den Browser ihres Internetproviders eingaben und zudem nach Kl�gerbehauptung bei Suchen von Internetnutzern am 04.01.2022 einerseits �ber die M.-Suchmaschine B. unter Eingabe des Suchbegriffs „[…]“ (Anlage K10) und andererseits �ber die Suchmaschine von G. „[…]“ (Anlage K16) bzw. „[…]“ (Anlage K17) jeweils als oberstes Ergebnis der Link zur Webseite der Beklagten mit dem entsprechenden Kartenausschnitt angezeigt worden sei. Beides gen�gt nach Auffassung der Kammer den Anforderungen an das Teilelement der �ffentlichen Zug�nglichmachung an „recht viele Personen“ nicht.

21 aa) In der genannten Entscheidung Lautsprecherfoto hat der BGH die W�rdigung des Berufungsgerichts unbeanstandet gelassen, wonach nicht von einer �ffentlichen Zug�nglichmachung an „recht viele Personen“ auszugehen sei, wenn ein Produktfoto, das zun�chst von einem Verk�ufer urheberrechtsverletzend auf einer Internethandelsplattform im Rahmen seiner Verkaufsanzeige �ffentlich zug�nglich gemacht worden war, nach Abgabe einer Unterlassungserkl�rung des Verk�ufers nur noch durch die Eingabe einer rund 70 Zeichen umfassenden URL-Adresse im Internet zug�nglich war und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass die URL-Adresse nur von Personen eingegeben wird, die diese Adresse zuvor – als das Foto vor Abgabe der Unterlassungserkl�rung noch im Rahmen der Anzeige des Verk�ufers frei zug�nglich gewesen war – abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert haben, oder denen die Adresse von solchen Personen mitgeteilt worden war.

22 bb) Die Kl�gerseite ist hierzu der Auffassung, dass das Kriterium im vorliegenden Fall deshalb erf�llt sei, weil die Beklagte mindestens seit dem Jahr 2015 �ber die entsprechenden Notfalleinsatzpl�ne, inklusive der zugeh�rigen „kryptischen Buchstaben-/Zahlenkombination“ (f�r den Einsatzplan „[…]“: T-MIL 644 sowie f�r den Einsatzplan „[…]“: T-MIL 683) und einer eing�ngigen (Lage-)Beschreibung auf ihrem Internetauftritt informiert h�tte. Ferner sei der Fall anders zu behandeln als der BGH-Fall Lautsprecherfoto, da es vorliegend um die Auffindbarkeit der Kartenausschnitte mittels g�ngiger Suchmaschinen (B., G.), mithin auf indirektem Wege, gehe. Hierzu verweist sie auf die Rechtsbeschwerdeentscheidung des BGH, GRUR 2018, 1183 – Wirbel um Bauschutt, in der der BGH den Unterlassungsschuldner im Rahmen des � 890 ZPO zur aktiven Einwirkung auf Suchmaschinenbetreiber, damit �ber diese die rechtsverletzenden Inhalte nicht mehr gefunden werden k�nnten, verpflichtet angesehen habe.

23 cc) Im vorliegenden Fall gen�gen die Umst�nde nicht zur Annahme der �ffentlichen Zug�nglichmachung der beiden Kartenausschnitte gegen�ber „recht vielen Personen“.

24 (1) Hinsichtlich der M�glichkeit der direkten Eingabe der jeweiligen URL direkt zu den Einsatzpl�nen auf dem externen Media-Backup-Server der Beklagten liegt der Fall wertungsm��ig genauso wie derjenige des BGH Lautsprecherfoto. Schon auf Grund der eigent�mlichen Buchstaben-Zahlen-Kombination, die die Beklagte zur Bezeichnung ihrer Einsatzpl�ne verwendet hatte und die in dieser Form f�r den jeweiligen Einsatzplan auch in die l�ngere URL h�tte eingegeben werden m�ssen, kann insoweit nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass die URL-Adresse nur von Personen eingegeben wird, die diese Adresse zuvor – als die Kartenausschnitte vor der (m�glichen) Abgabe der Unterlassungserkl�rung im November 2021 noch im Rahmen des Internetauftritts der Beklagten �ber die Systemnavigation frei zug�nglich gewesen war – abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert haben, oder denen die Adresse von solchen Personen mitgeteilt worden war.

25 (2) Die kl�gerseits verwendeten Suchmaschinenbegriffe „[…]“ oder „[…]“ sind nach Auffassung der Kammer f�r einen gew�hnlichen Internetnutzer schon deswegen v�llig ungew�hnlich, weil nicht einmal der Gemeindename der Beklagten in das Suchfeld zus�tzlich eingegeben wurde. Die M�glichkeit, dass ein gew�hnlicher Internetnutzer in der Zeit von 2015 bis November 2021 sich die entsprechenden Namen der Einsatzpl�ne der Beklagten notiert oder abgespeichert hat und sodann bei einer Suchmaschinen-Suche nach diesem Zeitraum direkt den Namen der Pl�ne ohne Angabe der Gemeinde suchen w�rde, h�lt die Kammer f�r extrem unwahrscheinlich. Die Beklagte hatte unstreitig bereits nach Zugang der Abmahnung vom 07.05.2021, jedenfalls aber im Zeitpunkt des etwaigen Unterlassungsvertrages im November 2021 die entsprechenden Hinweise und Namen auf ihrem Internetauftritt zu den Einsatzpl�nen entfernt. Die entsprechenden Namen „[…]“ und „[…]“ sind �berdies zur Bezeichnung von Einsatzpl�nen derart ungew�hnlich bzw. exklusiv auf das Gemeindegebiet der Beklagten zugeschnitten, dass jedenfalls Nutzer, die nicht schon vor dem Jahr 2021 von der Existenz entsprechender Pl�ne samt Namen wussten, nunmehr nach Herunternahme der Einsatzpl�ne vom Internetauftritt der Beklagten von sich aus nicht darauf kommen w�rden, dass es solche Einsatzpl�ne wom�glich geben k�nnte und deshalb danach mittels Suchmaschine suchen w�rden. Dass die entsprechenden Kartenausschnitte Anfang 2022 �berdies auch bei einer Suchmaschinensuche der entsprechenden Namen der Einsatzpl�ne bzw. Notfalltreffpunkte unter Hinzuf�gung des Gemeindenamens der Beklagten erschienen w�ren, hat die Kl�gerin gerade nicht dargelegt, obwohl sie selbst an anderer Stelle durchaus unter Eingabe des Gemeindenamens der Beklagten Suchvorg�nge nach anderen Schlagworten/Keywords bei Suchmaschinen initiiert hat (vgl. etwa Seite 5 der Replik vom 29.03.2023, Bl. 30 d.A.). Dass dies ebenfalls zum Auffinden der Kartenausschnitte gef�hrt h�tte, versteht sich, angesichts der f�r Au�enstehende nicht bzw. kaum zu durchschauenden Algorithmenlogik der G.- und B.-Suchmaschine f�r die Kammer nicht von selbst. Es dr�ngt sich f�r die Kammer vielmehr der Eindruck auf, dass das Suchergebnis bei zus�tzlicher Eingabe des Gemeindenamens der Beklagten in das Suchfeld der Suchmaschinen Anfang 2022 wom�glich gerade nicht zu dem entsprechenden Suchergebnis gef�hrt hat/h�tte.

26 Diese beiden Umst�nde zusammengenommen sind auch der relevante Unterschied zu den kl�gerseits vorgelegten gerichtlichen Urteilen/Einsch�tzungen, die sich auf die Suche von konkreten Gewerbebetrieben und deren Dienstleistungen bezogen (vgl. „[…]“ im Fall des LG Berlin, Bl. 35 d.A. sowie „[…]“, Bl. 36f. d.A.). Auf deren Existenz kann jeder Nutzer jederzeit kommen, weil er zB mit der Firma in gesch�ftlicher Beziehung steht oder deren Gewerber�ume aus der �rtlichen N�he kennt oder diese zB im Internet ihre Gesch�fte betreibt. Vorliegend geht es hingegen um den Namen von Notfallpl�nen, deren namentliche Existenz �berhaupt nur einer ganz kleinen, speziellen Gruppe (n�mlich wohl nur Feuerwehr- und Katastrophenschutzbeh�rdenmitarbeiter in der Gemeinde bzw. dem zugeh�rigen Landkreis) von Berufs wegen bekannt ist. Andere Personen, insbesondere Gemeindeb�rger der Beklagten, w�rden nach entsprechenden Einsatz-/Notfalltreffpunktpl�nen wohl ausnahmslos nur im ganz konkreten Brand- und/oder Katastrophenfall suchen, jedoch kaum vorab sich diese insbesondere namentlich (analog oder digital) notieren. Jedenfalls nach der L�schung der Einsatzpl�ne und des zugeh�rigen Typisierungsschl�ssels vom Internetauftritt der B im Jahr 2021 w�rde seitdem folglich praktisch niemand mehr auf den Gedanken kommen, konkret nach Einsatzpl�nen oder Notfalltreffpunkten „[…]“ bzw. „[…]“ zu suchen, der nicht zu dem entsprechend kleinen Kreis der „Spezialisten“ der Gemeinde- bzw. Landkreisbediensteten geh�rt. Genau dieser kleine Kreis an Spezialisten, gegebenenfalls allenfalls noch angereichert um vereinzelte, sicherlich bei der Gr��e der beklagten Gemeinde von ca. 20.000 Gemeindeangeh�rigen nur ganz wenige Angeh�rige der sogenannten „P.“-Szene, gen�gt aber nicht, um das Kriterium der �ffentlichen Zug�nglichmachung f�r „relativ viele Personen“ nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH zu erf�llen.

27 (3) Auch der Verweis auf die BGH-Entscheidung Wirbel um Bauschutt (NJW 2018, 1183) vermag die Kammer vorliegend nicht zu �berzeugen. Dort hatte der BGH den N. Rundfunk (NDR) als Unterlassungsschuldner f�r verpflichtet gehalten, durch Einwirkung auf g�ngige Suchmaschinen wie insbesondere G. daf�r zu sorgen, dass der (presse-/pers�nlichkeitsrechtlich relevante Beitrag des NDR) nicht weiter �ber diese Suchmaschinen infolge einer Speicherung dieses Beitrags in deren Cache erreichbar w�re.

28 (a) Bereits die Begr�ndung f�r diese aus dem Unterlassungsgebot folgende aktive Handlungspflicht des Unterlassungsschuldners vermag f�r den vorliegenden Fall jedoch nicht zu greifen. Der BGH hat dort n�mlich darauf abgestellt, dass die T�tigkeit der Suchmaschine im wirtschaftlichen Interesse des gewerblich t�tigen Unterlassungsschuldners liege (Rn. 15). Eine solche gewerbliche Bet�tigung ist bei der Beklagten mit den vorliegend relevanten Kartenausschnitten als Einsatzpl�nen gerade nicht gegeben. Vielmehr wird die Beklagte insoweit allein im �ffentlichen Interesse zur (besseren) Gew�hrleistung der �ffentlichen Sicherheit im Katastrophenfall t�tig, was gerade keine wirtschaftliche Bet�tigung der Kommune darstellt, so dass auch die Weiterverbreitung der Kartenausschnitte �ber Suchmaschinen nicht dem wirtschaftlichen Interesse der Beklagten zu Gute kommen kann.

29 (b) Vor allem aber muss dieses Erfordernis, im Rahmen eines Unterlassungsgebots aktiv auf Suchmaschinenbetreiber einzuwirken, vor dem Hintergrund des jeweiligen Unterlassungsgebots gesehen werden, denn es ist kein Selbstzweck. Wenn, wie vorliegend, das Unterlassungsgebot hinsichtlich der �ffentlichen Zug�nglichmachung im Sinne des � 19a UrhG besteht, ist die Pflicht zum aktiven T�tigwerden darauf beschr�nkt, zu gew�hrleisten, dass der rechtsverletzende Content in Form der beiden Kartenausschnitte nicht mehr von einer Gruppe abgerufen werden kann, die die Mindestschwelle der „recht vielen Personen“ im Rahmen der Definition der �ffentlichen Zug�nglichmachung erreicht. Dies war jedoch im vorliegenden (Spezial-)Fall ausnahmsweise auch ohne Kontaktaufnahme mit G. oder M. bereits gew�hrleistet, zumindest hat die Kl�gerin gerade nicht das Gegenteil darzulegen vermocht (s.o. unter (1)).

30 4. Mangels Nutzungshandlung der �ffentlichen Zug�nglichmachung nach dem etwaigen Abschluss des Unterlassungsvertrags im November 2021 scheiden mithin vertragliche Unterlassungsanspr�che der Kl�gerin aus.

31 II. Auch der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf gesetzlicher Grundlage gem�� � 97 Abs. 1 UrhG besteht nicht.

32 1. Hinsichtlich der (nicht gegebenen) Verletzungshandlung in Form der allein geltend gemachten �ffentlichen Zug�nglichmachung durch das entsprechende Auffinden bei G. und B. am 04.01.2022 gilt obiges unter Ziffer I.3. entsprechend.

33 2. Lediglich erg�nzend ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der urspr�nglichen Verletzungshandlungen, die zum Ausspruch der Abmahnung vom 07.05.2021 gef�hrt haben und welche die Kammer schon nicht f�r unmittelbar streitgegenst�ndlich h�lt, jedenfalls die Wiederholungsgefahr als Tatbestandsvoraussetzung jedenfalls durch die „nach H. Brauch“ strafbewehrte Unterlassungserkl�rung der Beklagten vom 13.01.2022, welche die Beklagtenvertreter unstreitig im Anhang ihres Schreibens an die Kl�gervertreter vom 14.01.2022 (Anlage B3) �bermittelten und welche von der Kl�gerseite auch nicht abgelehnt wurde (insoweit gerade anders als im Fall BGH, GRUR 2023, 255 – Wegfall der Wiederholungsgefahr III), entfallen w�re.

34 III. Mangels Erf�llens des Begriffs der �ffentlichen Zug�nglichmachung nach dem etwaigen Zustandekommen eines Unterlassungsvertrages im November 2021 (s.o.), mithin mangels Versto�es gegen den m�glichen Unterlassungsvertrag, vgl. � 339, S. 2 BGB, scheiden auch Anspr�che auf Vertragsstrafenzahlung aus.

C.

35 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit auf � 709, S. 1 und S. 2 ZPO.

Leitsatz

Der Unterlassungsvertrag im Wettbewerbs-, Immaterialg�ter- und Pers�nlichkeitsschutzrecht soll typischerweise die bereits kraft Gesetzes gegebenen Pflichten so, wie sie (objektiv oder zumindest nach Auffassung der Parteien) bestehen, nachziehen und bekr�ftigen. Eine Erweiterung der Handlungssph�re des Gl�ubigers ist bei einem solchen Vertrag nicht erstrebt, sondern nur der Schutz der bestehenden Freiheiten gegen erneute Beeintr�chtigungen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Anzeige von Einsatzpl�nen/Kartenausschnitten nach Eingabe der genauen URL durch Nutzer in den Browser ihres Internetproviders gen�gt den Anforderungen an das Teilelement der �ffentlichen Zug�nglichmachung an „recht viele Personen“ ebenso wenig wie�die Anzeige des Links zur Webseite der Beklagten mit dem entsprechenden Kartenausschnitt als oberstes Ergebnis�bei Suchen von Internetnutzern �ber eine Suchmaschine unter Eingabe eines v�llig ungew�hnlichen Suchbegriffs. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

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Enge Auslegung eines Unterlassungsvertrages nach dem gesetzlichen Unterlassungsanspruch

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