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6 U 120/22•OLG M�nchen 6. Zivilsenat, 2023-03-30, 6 U 120/22
6 U 120/22Obergericht / Civil Chamber 630.03.2023
An eine Umwandlung einer geographischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt erst vor, wenn ein nur noch ganz unbeachtlicher Teil der Verkehrskreise in der Angabe einen Hinweis auf die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung sieht. Die Beweislast f�r einen Bedeutungswandel zur Gattungsbezeichnung liegt beim Verletzer. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-03-30
Aktenzeichen: 6 U 120/22
Dokumenttyp: Endurteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 21.12.2021, Az. 33 O 9392/20, wird zur�ckgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 21.12.2021, Az. 33 O 9392/20, sowie das vorliegende Urteil sind vorl�ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Landgerichtsurteils hinsichtlich Ziff. I. des Tenors (Unterlassung) durch Sicherheitsleistung in H�he von 400.000,– EUR und hinsichtlich Ziff. II. des Tenors (Auskunft) durch Sicherheitsleistung in H�he von 20.000,– EUR abwenden, wenn nicht die Kl�gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H�he leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten (Ziff. IV. des Tenors des Landgerichtsurteils und Ziff. 2. des vorliegenden Urteils) durch Sicherheitsleistung in H�he von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl�gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1 Die Kl�gerin, ein Tochterunternehmen des kubanischen Staatsunternehmens Empresa Cubana del Tabaco (auch „Cubatabaco“), macht gegen die Beklagte, ein in der Schweiz ans�ssiges Unternehmen, das �ber ihre Vertriebs- und Verkaufsgesellschaften in Deutschland Zigarren unter der Marke „Davidoff“ vertreibt, Anspr�che wegen behaupteter unrechtm��iger Verwendung geographischer Herkunftsangaben auf der von ihr betriebenen Homepage http://de.davidoff.com geltend.
2 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem�� wie folgt verurteilt (nachfolgend in Abweichung zum landgerichtlichen Urteil in schwarz-wei� dargestellt):
„I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines f�r jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen, aus nicht-kubanischen Tabaken hergestellte Zigarren/Zigarillos oder deren Bestandteile zu bewerben und/oder anzubieten, wenn dies mit den nachfolgenden Angaben geschieht:
Piloto Cubano ein kraftvoller Tabak aus Kuba – verpflanzt auf unseren Fincas
und/oder
San Vicente ein milder kubanischer Tabak – ebenfalls verpflanzt
wie nachstehend verbildlicht:
und/oder
Wrapper Ecuador Habano-Rojiza – Ecuador
wie nachstehend verbildlicht:
und/oder
Wrapper Ecuador Habano-Marron Oscuro – Ecuador
wie nachstehend verbildlicht:
und/oder
Wundersch�nes, dunkelbraun gl�nzendes Habano-Samen
Deckblatt aus Ecuador
wie nachstehend verbildlicht:
und/oder
Gl�nzendes, �liges „Habano“ Ecuador-Deckblatt in apartem Schokoladenbraun
wie nachstehend verbildlicht:
und/oder
Gl�nzendes, �liges „Habano“ Ecuador-Deckblatt in apartem Schokoladenbraun
wie nachstehend verbildlicht:
und/oder
Wrapper Habano Ecuador – Ecuador
wie nachstehend verbildlicht:
und/oder
Cubra – das edle Feuer von kubanischem Criollo –
und/oder
Ecuadorianisches Habano-Deckblatt Ecuador
wie nachstehend verbildlicht:
und/oder
Cubra – das edle Feuer von kubanischem Criollo –
und/oder
Ecuadorianisches Habano-Deckblatt Ecuador
wie nachstehend verbildlicht:
und/oder
Cubra – das edle Feuer von kubanischem Criollo –
und/oder
Ecuadorianisches Habano-Deckblatt Ecuador
wie nachstehend verbildlicht:
und/oder
Binder Habano Jalapa – Nicaragua
und/oder
Wrapper Habano Jalapa – Nicaragua
wie nachstehend verbildlicht:
und/oder
Habana Seed Nicaragua Rosada-Deckblatt
wie nachstehend verbildlicht:
und/oder
Eine einzigartige Kreation, erschaffen aus der Kreuzung dreier kubanischer* Tabaksamen
[*angebaut in Ecuador]
wie nachstehend verbildlicht:
und/oder
Wundersch�nes 702 Habano Deckblatt
wie nachstehend verbildlicht:
und/oder
702 Habano Ecuador Deckblatt
wie nachstehend verbildlicht:
und/oder
702 Ecuadorianisches Habano Deckblatt
wie nachstehend verbildlicht:
und/oder
Gl�nzendes, �liges 702 Habano Deckblatt
wie nachstehend verbildlicht:
und/oder
Hybrid created from Connecticut and Cuban seeds grown in Ecuador
wie nachstehend verbildlicht:
und/oder
Wrapper Habano – Ecuador
wie nachstehend verbildlicht:
und/oder
Seidiges, dunkelbraunes Habano-Deckblatt aus Ecuador
wie nachstehend verbildlicht:
und/oder
Deckblatt aus edlen Habano Seed
wie nachstehend verbildlicht:
und/oder
Wundersch�nes und aromatisches Habana-Samen-Deckblatt aus Ecuador
wie nachstehend verbildlicht:
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen und durch ein vollst�ndiges und geordnetes Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe
1.der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;
2.der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger;
3.der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
4.der Anzahl der Besucher auf ihrem Internetkaufportal de.davidoff.com
4.wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, Wirtschaftspr�fer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr�gt und ihn erm�chtigt und verpflichtet, der Kl�gerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Rechnung enthalten ist.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl�gerin durch die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.“
3 Zur Begr�ndung hat das Landgericht, auf dessen tats�chlichen Feststellungen gern. � 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, ausgef�hrt, die Kl�gerin sei gern. � 128 Abs. 1 MarkenG als Mitbewerberin der Beklagten im Sinne von � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Dass die Kl�gerin in Deutschland �ber eine Lizenznehmerin am Markt agiere, �ndere daran nichts, denn die Parteien st�nden auch auf verschiedenen Wirtschaftsstufen miteinander im Wettbewerb.
4 Bei den Bezeichnungen „Kuba“ nebst Ableitungen sowie „Havanna“ nebst Ableitungen handele es sich um geographische Herkunftsangaben im Sinne des � 126 Abs. 1 MarkenG, denen in Bezug auf Tabak und Zigarren ein besonderer Ruf im Sinne des � 127 Abs. 3 MarkenG zuzuschreiben sei. Wie die Kl�gerin dargelegt habe, gen�ssen die Bezeichnungen „Havanna” und ihre Ableitungen ebenso wie die Bezeichnung „Kuba“ und deren Ableitungen in Bezug auf Zigarren und ihre Bestandteile – auch in Kreisen von Nichtrauchern – auf Grund der Qualit�t und Auswahl der verarbeiteten Tabake und auf Grund der Art der Herstellung ein entsprechendes Ansehen hinsichtlich der Qualit�t. Der K�ufer solcher Zigarren verbinde ebenso wie ein erheblicher Teil der Nichtraucher mit den Bezeichnungen ein besonderes Prestige. Es handele sich dabei nicht um personengebundene Angaben, auch wenn Zigarren au�erhalb von Kuba mit vormals kubanischen Samen in m�glichweise vergleichbarer Handarbeit hergestellt w�rden. Denn die Kl�gerin habe nachgewiesen, dass f�r das besondere Ansehen der kubanischen Zigarren nicht allein die Art der Herstellung oder der Herkunftsort des Samens von Bedeutung seien, sondern dass die Qualit�t des Tabaks auch und insbesondere durch die regionalen Anbaubedingungen, wie Klima, Regenmengen und besondere Bodenverh�ltnisse, gepr�gt werde. Nachdem Tabak eine einj�hrige Pflanze sei, werde die Qualit�t weniger durch die Herkunft des Samens als vielmehr durch die Anbaubedingungen vor Ort bestimmt.
5 Die streitgegenst�ndlichen Angaben seien auch nicht durch Umwandlung in eine Gattungsbezeichnung degeneriert und vom Schutz als geographische Herkunftsangabe gern. � 126 Abs. 2 MarkenG ausgeschlossen. Eine solche Umwandlung k�nne nur angenommen werden, wenn nur noch ein v�llig unbeachtlicher Teil der Verbraucher in der betreffenden Angabe einen Hinweis auf die geographische Herkunft der Ware s�he. Davon k�nne nicht ausgegangen werden, da die Bezeichnungen weiter f�r die in dieser Region produzierten Zigarren verwendet w�rden, und die Kl�gerin noch im Jahr 2017 �ber 450 Millionen Zigarren verkauft und davon 54% nach Europa exportiert habe und zudem seit �ber 20 Jahren auf den Produkten auf die geographische Herkunft hingewiesen werde. Die Listungen der Tabakvariet�ten im Nationalen Inventar pflanzengenetischer Ressourcen in Deutschland (Anlagen B 17 bis B 19) oder in PLUTO (Anlage B 16) seien irrelevant, da daraus kein R�ckschluss auf das deutsche Verkehrsverst�ndnis getroffen werden k�nne. Auch die Darstellung verschiedener Tabake auf an Hobby-Tabakpflanzer adressierten Webseiten (z. B. Anlage B 21) bzw. in Registern (z.B. Anlage B 20) belegten keine Degenerierung einer geographischen Herkunftsangabe zu einer Gattungsbezeichnung, sondern vielmehr nur, dass etwaige mit „Havanna“ bzw. „Cuba“ oder Ableitungen bezeichnete Samen jedenfalls f�r den kommerziellen Tabakanbau in Deutschland keine wirtschaftliche Bedeutung h�tten und der insoweit belegte Gebrauch der streitgegenst�ndlichen Bezeichnungen das Verkehrsverst�ndnis nicht in relevanter Weise pr�ge.
6 Auch ein Bed�rfnis, die verwendeten Tabaksorten bei der Zusammensetzung einer guten Zigarre – gleich einer Cuvee – anzugeben, f�hre nicht dazu, dass die diesbez�glichen Bezeichnungen jeweils als Gattungsbezeichnung anzusehen w�ren. Die Benennung der Bestandteile sei auch ohne Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnungen m�glich. Auch sei dem deutschen Durchschnittsk�ufer von Zigarren nicht genau bekannt, welches die einzelnen Bestandteile einer Zigarre (Wrapper, Filler, Binder) seien und inwieweit unterschiedliche Tabake unterschiedlicher Herkunft daf�r verwendet w�rden. Aus den gleichen Gr�nden k�nne auch unter Zugrundelegung der weiteren von der Beklagten vorgetragenen Verwendungen kein Wandel zu Gattungsbezeichnung angenommen werden. Es sei auch nichts daf�r ersichtlich, dass dem durchschnittlich informierten deutschen K�ufer von Zigarren gel�ufig sei, dass ein „Cuban Seed“ oder der „Piloto Cubano“ eine Bezeichnung f�r einen ehemals kubanischen Samen sein solle, vielmehr werde dieser aus den Angaben „Cuban“ oder „Cubano“ ableiten, dass es sich um in Kuba angebauten Tabak handele. Die Eintragung der Bezeichnung „Habanos“ als deutsche Marke durch die Kl�gerin sei irrelevant, da daraus kein Schluss auf das deutsche Verbraucherverst�ndnis gezogen werden k�nne. Ebenso wenig seien die Ausf�hrungen im Standardfachbuch f�r die Tabakindustrie (Anlage CBH 20) relevant, da es von Fachleuten f�r Fachleute geschrieben sei.
7 Durch die Verwendungen der angegriffenen Bezeichnungen liege eine Beeintr�chtigung der geographischen Angaben im Sinne des � 127 Abs. 3 MarkenG vor. Vorliegend erscheine aufgrund des Imagetransfers eine Sogwirkung f�r Zigarren, die nicht in Kuba und nicht aus dort geernteten Tabaken hergestellt w�rden, besonders stark, weil die streitgegenst�ndlichen Bezeichnungen sogar f�r dasselbe Produkt verwendet w�rden, f�r welches die streitgegenst�ndlichen geographischen Herkunftsangaben einen besonderen Ruf gen�ssen. Auch k�nne die weitgehende Verwendung der streitgegenst�ndlichen Bezeichnungen die Unterscheidungskraft der Bezeichnungen verw�ssern, da diese – langfristig – nicht mehr als Synonym f�r in Kuba aus in Kuba angebautem Tabak gefertigte Zigarren, sondern als „etwas, das etwas mit Kuba zu tun hat“, bzw. als „Zigarren mit kubanischem Stammbaum“ verstanden werden k�nnten. Schlie�lich beeintr�chtigten die streitgegenst�ndlichen Verwendungen die Unterscheidungskraft der Bezeichnungen, weil dadurch die besondere Bedeutung dieser Begriffe f�r h�chsten Tabakgenuss aus Kuba verloren gehe. Vor diesem Hintergrund f�hrten die entlokalisierenden Zus�tze �ber � 127 Abs. 4 Nr. 2 MarkenG auch nicht aus der Verletzung heraus, da auch in diesen F�llen (Antr�ge I. 2 bis 13, 15 bis 16, 18 bis 22) die Eignung zur Beeintr�chtigung des Rufs und der Unterscheidungskraft der Herkunftsangabe bestehe.
8 Die jeweiligen Beeintr�chtigungen erfolgten ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise. Allein dass die Tabake nicht-kubanischer Herkunft ihren Ursprung auf Kuba h�tten, sei f�r eine Lauterkeit der Angaben nicht ausreichend. Insbesondere k�nne nicht unterstellt werden, dass zwischen im Ausland angebautem Tabak kubanischen Ursprungs und in Kuba angebautem Tabak kein Unterschied bestehe, allen voran, weil – da Tabak eine einj�hrige Pflanze ist – die Qualit�t kubanischen Tabaks durch die dortigen besonderen Boden- und Klimaverh�ltnisse bedingt sei.
9 Eine Verh�ltnism��igkeitspr�fung lasse ebenfalls keinen anderen Schluss zu, da keine �ber lange Zeit verfestigte Marktgewohnheit belegt worden sei, die ein berechtigtes Interesse an der Nutzung einer geographischen Herkunftsbezeichnung begr�nde.
10 Dem Anspruch stehe auch nicht der Einwand der unzul�ssigen Rechtsaus�bung (� 242 BGB) bzw. der Schikane (� 226 BGB) entgegen. In Bezug auf die dem Grunde nach mit den streitgegenst�ndlichen Bezeichnungen vergleichbaren Verwendungen durch die Fa. Villiger habe die Kl�gerin dargelegt, dass auch diese Verletzungshandlungen abgemahnt und nach Abgabe einer Unterlassungserkl�rung weiter sanktioniert worden seien. Auch greife der Einwand der Treuwidrigkeit (widerspr�chliches Verhalten) nicht in Bezug auf die Markeneintragung „HABANOS“ durch, nachdem mit der Markenanmeldung am 24.12.2018 und der Eintragung am 15.05.2019 mangels Zeitmoment noch kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei und weitere besondere Umst�nde nicht ersichtlich seien.
11 Der Anspruch sei auch nicht verj�hrt, da es sich bei der streitgegenst�ndlichen Bewerbung der Produkte um eine Dauerhandlung handele, die zumindest bis zum 12.03.2020 noch andauerte.
12 Ob die angegriffene Bewerbung auch gem�� � 127 Abs. 1 MarkenG irref�hrend sei bzw. ob sich die hilfsweise geltend gemachten Anspr�che auch aus dem Deutsch-Kubanischen Abkommen erg�ben, k�nne dahingestellt bleiben.
13 Als Folge des Unterlassungsanspruchs seien auch die Folgeanspr�che auf Auskunft und Rechnungslegung gem�� �� 128 Abs. 1 S. 3, 19 MarkenG sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gem�� � 128 Abs. 2 S. 1 MarkenG begr�ndet.
14 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.01.2022 (Bl. 347/348 d.A.) einen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt, den das Landgericht mit Beschluss vom 07.02.2022 (Bl. 356/360 d.A.) zur�ckgewiesen hat.
15 Die Beklagte hat gegen das ihr am 29.12.2021 zugestellte Endurteil mit Schriftsatz vom 07.01.2022 (Bl. 363/365 d.A.) Berufung eingelegt, die sie nach antragsgem��er Fristverl�ngerung (Bl. 370 d.A.) mit Schriftsatz vom 24.03.2022 (Bl. 371/393 d.A.) begr�ndet hat.
16 Die Beklagte f�hrt zur Begr�ndung ihrer Berufung Folgendes aus:
17 Die Kl�gerin habe ihre Klage kumulativ auf einen Versto� gegen � 127 Abs. 1 MarkenG und daneben auf den Tatbestand des � 127 Abs. 3 MarkenG gest�tzt, wobei es sich um zwei Streitgegenst�nde handele. Das Landgericht habe in seiner Entscheidung allerdings allein auf � 127 Abs. 3 MarkenG abgestellt und die Frage des � 127 Abs. 1 MarkenG offengelassen.
18 Das Landgericht habe zu Unrecht die Aktivlegitimation der Kl�gerin bejaht. Eine Mitbewerberstellung auf Anbieterseite verlange eine Handlung, die dem Verkehr in Deutschland Ware zuf�hre. Eine Mitbewerberstellung auf dem deutschen Markt ohne eigene T�tigkeit auf dem Markt sei nicht m�glich. Erst wenn diese Voraussetzung gegeben sei, k�nne in einem n�chsten Schritt gepr�ft werden, ob trotz verschiedener Handelsstufen ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis vorliege. Die Kl�gerin biete selbst keine Waren in Deutschland an. Allein die 5th Avenue GmbH sei Einf�hrerin von Zigarren nach Deutschland (� 2 Abs. 10 AWG) und insofern auf dem deutschen Markt t�tig. Ebenso liege, wenn Ware von einem inl�ndischen Unternehmen aus dem Ausland nach Deutschland eingef�hrt werde – im Gegensatz zu einem Verbringen der Ware durch ein ausl�ndisches Unternehmen nach Deutschland –, gerade kein Handeln des ausl�ndischen Herstellers und damit der Kl�gerin auf dem deutschen Markt vor. Die Tatsache, dass es sich bei der 5th Avenue um eine Vertriebsgesellschaft einer spanischen Gesellschaft handele, an der die Kl�gerin Anteile halte, verhelfe ihr nicht zu einer Mitbewerberstellung. Zum einen k�nne sich die Kl�gerin nicht auf eine unabh�ngige dritte Gesellschaft berufen, wenn sie bewusst unabh�ngige Gesellschaften gr�nde. Zum anderen begr�ndeten nach der Rechtsprechung des BGH konzerninterne Lieferungen noch keine Wettbewerberstellung. Erst recht k�nne eine Mittbewerberstellung nicht durch eine Handlung dritter Gesellschaften begr�ndet werden. Auch d�rfe die Kl�gerin als eine „empresa mixta“ nach ihrem eigenen Sachvortrag (vgl. Seite 41 der Klage: gem�� Art. 18 der kubanischen Verfassung liege das ausschlie�liche Recht, Waren zu exportieren bei der Regierung von Kuba) gar nicht exportieren. Die Zuerkennung einer Aktivlegitimation an die Kl�gerin w�rde au�erdem die im Zuge der kubanischen Revolution vorgenommene vollst�ndige Enteignung der kubanischen Tabakindustrie manifestieren, da der Kl�gerin die Fr�chte dieser Enteignung zuerkannt w�rden, die allerdings gegen die deutschen und europ�ischen rechtsstaatlichen Grunds�tze, Art. 14 GG, Art. 17 GR-Charta und Art. 1 Zusatzprot. 1 der ERMK verstie�en. Wenn es den enteigneten Emigranten, die ihre Zigarren au�erhalb Kubas wie vor der Revolution und unter Verwendung kubanischen Saatgutes herstellten, untersagt werde, mit ihren kubanischen Wurzeln – oder eben ihrem kubanischen Stammbaum – zu werben, entspreche dies einem Verbot eines Hinweises auf ihren Ursprung und habe faktisch die Wirkung einer Best�tigung der rechtsstaatlich unzul�ssigen Enteignung. Ein solches Verbot gehe �ber die Enteignung der Sachwerte der Fl�chtlinge hinaus, indem es diesen den – gem�� Art. 17 GR-Charta ausdr�cklich gesch�tzten – Goodwill ihrer Arbeit nehme.
19 Bei der Frage der Begr�ndung des Rechts an einer geographischen Angabe i.S.v. � 126 MarkenG sei auf deren Priorit�tszeitpunkt und damit auf deren Benutzungsaufnahme abzustellen. Im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme der Kennzeichnung „Habanos“ durch die Kl�gerin, die nach deren eigenen Vortrag entweder 1994 oder 1996 begonnen habe, seien die angegriffenen Bezeichnungen bereits Sortenangaben und damit Gattungsbezeichnungen f�r Tabak jedweder Provenienz gewesen. Die Beklagte habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sich bereits im Vorfeld der kubanischen Revolution, aber auch und erst recht in der Folgezeit, die Bezeichnungen „Kuba“, „Havanna“ und andere auf Kuba verweisende Bezeichnungen f�r Tabak in Sortenbezeichnungen f�r Tabak umgewandelt h�tten, und dass in der Praxis die Herkunft des Ursaatguts – unabh�ngig von kubanischen oder anderweitigen Samen – als Gattungsbezeichnung f�r das weitere davon abstammende Saatgut verwendet werde, da die genetischen Anlagen des Saatguts, die auch bei Neuaussaat beibehalten w�rden, den Rahmen bestimmten, in dem sich der geschmackliche Charakter eines Tabaks bewege. Folglich w�rden auf der ganzen Welt nicht nur „Virginia Tabak“, „Connecticut Tabak“, „Sumatra Tabak“, sondern auch „Havanna Tabak“, „Cuban Shade“, „Criollo Cubano“, „Piloto Cubano“ und andere angebaut, wie auch durch die Anlage CBH 20 belegt werde. „Cuban Seed“ oder auch „Cuban Shade“ seien seit vor dem ersten Weltkrieg Gattungsbezeichnungen (Anlage CBH 20). „Havanna“ werde seit mindestens 1947 als Sortenangabe f�r nicht kubanischen Tabak verwendet, wie aus der Eintragung im Sortenregister folge (Anlage B 16). Die Bezeichnung „Havanna“ als Sortenangabe f�r Tabak finde sich auch in der Tagespresse, wie die Artikel aus den Jahren 1987 und 1957 zeigten (Anlagen B 64, B 65). „Piloto Cubano“ gelte schon nach der seitens der Kl�gerin vorgelegten Anlage CBH 21 als Dominikanischer Tabak seit den sechziger Jahren. Ebenso sei „CuBra“ eine sich aus Cuba und Brasil zusammensetzende Gattungsbezeichnung, die eine Z�chtung aus brasilianischen und kubanischen Samen kennzeichne. Gleiches gelte auch f�r „ECUADOR HABANO“, der wegen seiner Stellung als am meisten verbreiteter Tabak f�r einen „Wrapper“ mittlerweile als Ecuadorianischer Tabak gelten k�nne. Schlie�lich belege die Listung der Bezeichnungen in der von der Bundesanstalt f�r Landwirtschaft und Ern�hrung unterhaltenden Datenbank zu den pflanzengenetischen Ressourcen die Tatsache, dass es sich bei den angegriffenen Bezeichnungen um Sortenbezeichnungen f�r Tabakvariet�ten handele. Nachdem die Bezeichnungen bereits im Priorit�tszeitpunkt Gattungsbezeichnungen f�r Tabak gewesen seien, komme es nicht auf deren Umwandlung zu einer solchen nach Benutzungsaufnahme durch die Kl�gerin an, vielmehr m�ssten sich die Angaben zu geographischen Angaben r�ckgewandelt haben, wof�r aber die Benutzungsaufnahme nicht gen�ge. Weiterhin sei die Frage der Gattungsbezeichnung von der Frage des Schutzes der Sortenbezeichnung unabh�ngig. Sortenbezeichnungen seien Gattungsbezeichnungen unabh�ngig davon, ob sie noch oder jemals gesch�tzt gewesen seien (vgl. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a) des UPOV- �bereinkommens), an deren freien Verwendung ein Allgemeininteresse bestehe.
20 Weiter sei die Bezeichnung „Havanna“ im Priorit�tszeitpunkt selbst f�r Zigarren an sich eine Gattungsbezeichnung gewesen, indem der Begriff „Havanna“ als Synonym f�r eine beliebige Zigarre verwendet werde (vgl. Anlagen BB 2, BB 3, BB 4, B 11, B 34).
21 Die Beklagte halte an dem Bestreiten der mangelnden Ernsthaftigkeit der Verfolgung Dritter und insbesondere der Firma Villiger durch die Firma 5th Avenue GmbH oder die Kl�gerin fest. Entgegen den Ausf�hrungen des Landgerichts k�nnten weder die als Anlage CBH 98 vorgelegte Abmahnung noch die Unterlassungserkl�rung als ernsthaft angesehen werden, da der Gesch�ftsf�hrer der abmahnenden Firma 5th Avenue GmbH, Herr Villiger, zugleich der Adressat der Abmahnung sei.
22 Bei den Begriffen „Havanna“ und „Kuba“ handele es sich infolge der stattgefundenen Enteignungen und Vertreibungen auch nicht mehr um ortsgebundene geographische Angaben. Es sei vom Landgericht schon widerspr�chlich anzunehmen, der Gelegenheitsk�ufer von Zigarren wisse einerseits um den gut entw�sserten sandigen Lehmboden, der das Regenwasser speichere, aber andererseits nichts von der Zusammensetzung einer Zigarre oder den unterschiedlichen Tabaksorten. Im �brigen setze sich das Landgericht mit dieser Annahme in Widerspruch zum Klagevortrag, wonach Anbau, Ernte, Trocknung, Fermentation und das Rollen der Zigarren den guten Ruf begr�ndeten. Dieser Vortrag rechtfertige nicht die Annahme, dass insbesondere der Boden die Qualit�t pr�ge. Laut Klagevortrag f�hre auch die – vom Boden unabh�ngige – unterschiedliche Blatth�he zu einem unterschiedlichen Geschmack. Es sei also nach eigenem kl�gerischem Vortrag nicht der Boden, der den angeblichen Ruf begr�nde, sondern zuvorderst und damit eben insbesondere die Herstellungsart. Das Wissen, die Kenntnis und das K�nnen der Herstellung seien aber mit den kubanischen Vertriebenen mitgegangen, ebenso wie der kubanische Samen nach Honduras, Ecuador, Nicaragua, Florida und in die Dominikanische Republik. Die Beklagte habe au�erdem vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass die genetischen Anlagen des Saatguts, die auch im Falle der Neuaussaat und unabh�ngig vom Anbauort weitergegeben w�rden, den Rahmen bestimmten, in dem sich der geschmackliche Charakter eines Tabaks bewege.
23 Auch sei f�r eine Rechtsbegr�ndung durch Benutzungsaufnahme eine Benutzung gerade als geographische Herkunftsangabe und eben keine Benutzung als Marke notwendig. Die Kl�gerin habe hierzu vorgetragen, dass sie die Bezeichnung „HABANOS“ als Firmenangabe und damit als gesch�ftliche Bezeichnung verwende. Weiterhin sei das Zeichen „HABANOS“ als Individualmarke angemeldet worden (vgl. Anlage B 28 sowie Anlage BB 1). Diese Individualmarke entspreche dem genutzten Aufkleber, der die Rechte an der geographischen Angabe qua Benutzung begr�nden solle, was beweise, dass die Kl�gerin und die Empresa Cubana del Tabaco t/a CUBATABACO selbst das Zeichen „HABANOS“ als Marke ans�hen und gerade nicht als geographische Angabe benutzten. Soweit das Landgericht dies unber�cksichtigt gelassen habe, da es an einem Zeitmoment mangele, stehe dies im Widerspruch zur Rechtsprechung zu der durch die Markenanmeldung begr�ndeten Begehungsgefahr, die die Unterstellung impliziere, dass der Anmelder das Zeichen f�r eine Marke halte.
24 Soweit das Landgericht davon ausgegangen sei, dass die Verwendung der Bezeichnungen die Unterscheidungskraft der geographischen Angabe beintr�chtige, sei zun�chst anzumerken, dass die Klage nur auf eine angebliche Rufausbeutung gest�tzt worden sei (vgl. Klageschrift, Seite 85). In jedem Fall liege kein Eingriff in den Schutzumfang geographischer Angaben vor, der sich nicht auf beschreibende Angaben erstrecken k�nne. Da es sich bei der Frage des Schutzumfanges um eine Rechtsfrage handele, k�nne eine „gespaltene Verkehrsauffassung“ nicht zu Grunde gelegt werden. Die Verwendung einer beschreibenden Angabe sei stets freigestellt; dies gelte auch, wenn die beschreibende Bedeutung nur interessierten Laien und Fachkreisen bekannt sei und erst Recht, wenn die beschreibende Bedeutung bereits vor dem Priorit�tszeitpunkt gegeben sei. Es fehle auch an den von der Kl�gerin darzulegenden Voraussetzungen f�r eine Beeintr�chtigung der Unterscheidungskraft. Gegenstand der Klage sei nicht die Bezeichnung von Zigarren als „Habano“, „Havanna“ oder „Piloto Cubano“, sondern die Bezeichnung der Tabaksorte, aus dem Deckblatt, Einlage und Umblatt best�nden. Die Beklagte habe hier eine entsprechende ubiquit�re und langj�hrige Praxis vorgetragen, die offenkundig nicht zu einer Beeintr�chtigung oder �nderung des Verbraucherverhaltens gef�hrt habe. Ebenso wenig k�nne eine Rufausbeutung vorliegen, denn eine solche setze einen eigenst�ndig erarbeiteten Ruf voraus. Hier sei ein entsprechender Ruf allenfalls von den Familien der Zigarrendynastien, die durch die Revolution enteignet worden seien und die Industrie im Ausland wieder aufgebaut h�tten, erarbeitet worden. Im heutigen revolution�ren Kuba bestehe eine Tradition der alten kubanischen Marken gerade nicht mehr. In jedem Fall fehle es aber an einer Unlauterkeit. Das Landgericht sei im Rahmen der gebotenen Verh�ltnism��igkeitspr�fung zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, eine �ber lange Zeit verfestigte Marktgewohnheit der Angabe von Tabaksorten, aus denen eine Zigarre bestehe, sei nicht belegt. Die Beklagte habe in der Klageerwiderung und in der Duplik zahlreiche �ber Jahre zur�ckgehende Beispiele vorgelegt. Es bestehe auch ein Bed�rfnis zur entsprechenden Bezeichnung der Tabaksorte, aus der sich die Zigarre zusammensetze, da der Geschmack eines Tabaks von dessen genetischen Anlagen bestimmt werde. Dabei w�rden insbesondere bei Premiumzigarren hinsichtlich ihrer drei einzelnen Bestandteile, „Filler“, „Binder“ und „Wrapper“ unterschiedliche Tabaksorten verwendet, so dass eine Qualit�tszigarre einem Cuvee vergleichbar sei. Im Rahmen der Abw�gung sei weiter zu ber�cksichtigen, dass die Beklagte stets Wert auf die Herkunft ihrer Zigarren aus der Dominikanischen Republik lege und Entsprechendes auch angebe und au�erdem markante entlokalisierende Zus�tze verwende.
25 Der Schadensersatzanspruch nach � 128 Abs. 1 MarkenG stehe dem berechtigten Nutzer zu. Dazu habe das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Die Kl�gerin sei – schon nach eigenem Sachvortrag – gerade nicht in Deutschland berechtigt, vielmehr sei Alleinimporteurin die Firma 5th Avenue GmbH. Auch ansonsten sei die Kl�gerin nicht berechtigt, da sie nach eigenem Sachvortrag qua Verfassungsrang gar nicht exportieren d�rfe. Berechtigt w�re wohl allein die Empresa Cubana del Tabaco t/a CUBATABACO, die auch Inhaberin der entsprechenden Marke sei (Anlage BB 1) und in Abmahnungen als Anspruchsberechtigte ausgeworfen werde (Anlage CBH 127).
26 Wie der Beklagten erst nachtr�glich bekannt geworden sei, enthielten die von der 5th Avenue Trading GmbH vertriebenen, als angeblich rein kubanische und mit dem Signet Habanos SA oder der Angabe „hergestellt in Kuba“ vertriebenen Zigarren Beimischungen von nicht aus Kuba stammendem Tabak (vgl. Laborberichte, Anlagen BB 24, BB 42, BB 48). Die Beklagte erhebe diesbez�glich den Einwand des Rechtsmissbrauchs.
27 Die vom Landgericht offen gelassene Verwirklichung des � 127 Abs 1 MarkenG sei insbesondere auch aufgrund der entlokalisierenden Angaben zu verneinen. Zum deutsch kubanischen Abkommen werde auf die Ausf�hrungen in der Klageerwiderung (S. 25 ff.) sowie in der Duplik (S. 26 ff.) verwiesen. Das deutsch kubanische Abkommen sei nicht anwendbar aufgrund der Lex-posterior-Regel, der entfallenen Reziprozit�t, des Verzichts durch den kubanischen Souver�n und wegen Versto�es gegen den deutschen Ordre Public.
28 Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LG M�nchen I abzu�ndern und die Klage abzuweisen.
29 Die Kl�gerin beantragt:
Die Berufung wird zur�ckgewiesen.
30 Die Kl�gerin f�hrt in Erwiderung auf die Berufung Folgendes aus:
31 Die Aktivlegitimation f�r den Unterlassungsanspruch nach � 128 Abs. 1 MarkenG stehe auch den berechtigten Benutzern einer geographischen Herkunftsangabe zu. Die Kl�gerin habe in der Replik (dort S. 2 ff., insbesondere S. 5) – erstinstanzlich unbestritten – vorgetragen, dass sie u.a. zur internationalen Vermarktung von Zigarren kubanischen Ursprungs berechtigt sei. Erg�nzend werde der Beschluss des Ministerrates vom 24.12.1999 vorgelegt (Anlage CBH 154a/b), aus dessen Ziff. 2 sich ergebe, dass die Kl�gerin zum Kauf, Verkauf und zur internationalen Vermarktung von Zigarren, Zigarillos etc. erm�chtigt sei, sowie eine Bescheinigung der Handelskammer der Republik Kuba vom 27.12.2017, mit der die Stellung der Kl�gerin als Importeur und Exporteur best�tigt werde (Anlage CBH 155 /b). Daneben sei die Kl�gerin auch als Mitbewerberin aktivlegitimiert. Wie das Landgericht mit Beschluss vom 07.02.2022 best�tigt habe, sei unbestritten geblieben, dass die Kl�gerin in Deutschland �ber die 5th Avenue Trading GmbH als Vertriebsgesellschaft handele, was die Beklagte auch im Rahmen der Berufungsbegr�ndung auf Seite 5 zugestanden habe. Dies gen�ge f�r eine Mitbewerberstellung der Kl�gerin. Der kl�gerischen Aktivlegitimation st�nden auch keine verfassungsrechtlichen Gr�nde aufgrund der behaupteten kubanischen Enteignungen entgegen. Im internationalen Enteignungsrecht gelte der Territorialit�tsgrundsatz, wonach fremdstaatliche Enteignungen anzuerkennen seien, soweit sie Verm�gensgegenst�nde betr�fen, die sich im Hoheitsgebiet des Enteignungsstaates bef�nden.
32 Die Ausf�hrungen der Berufung zur angeblichen mangelnden Ernsthaftigkeit der Abmahnung der Firma Villiger lie�en die vorzunehmende Unterscheidung zwischen einem Unternehmen und ihrem Gesch�ftsf�hrer au�er Acht.
33 Bei den Anspruchsgrundlagen nach � 127 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG handele es sich nicht um verschiedene Streitgegenst�nde. Rein vorsorglich und hilfsweise mache die Kl�gerin in erster Linie die Beeintr�chtigung der Unterscheidungskraft, hilfsweise die Rufausbeutung und schlie�lich den Irref�hrungsschutz nach � 127 Abs. 1 MarkenG geltend.
34 Seitens der Kl�gerin sei vielfach dargestellt und belegt worden, dass kubanische Zigarren und insbesondere Habanos ihren besonderen Ruf sowohl dem Terroir – das nicht nur vom Boden gebildet werde, sondern von vielen weiteren Faktoren, wie Klima und Regenmengen – als auch dem Herstellungs-Know-How verdankten. Welche Rolle das Erbgut des Tabaks tats�chlich spiele, k�nne – ungeachtet des hierzu unsubstantiierten Vortrags der Beklagten – letztlich dahinstehen, da es vorliegend auf die Verkehrsauffassung in der Bundesrepublik Deutschland ankomme.
35 Die Beklagte benutze den kl�gerischen Vortrag zu den spezifischen Benutzungsformen – der in erster Instanz unstreitig geblieben sei – nunmehr f�r ihre erstmals vorgetragene und falsche Behauptung, vor dem Jahr 1994 habe eine Benutzung der geographischen Herkunftsangaben nicht stattgefunden. Tats�chlich seien die geographischen Herkunftsangaben Bestandteil der kubanischen „Traditionsmarken“, die seit jeher – vor und nach der kubanischen Revolution – benutzt w�rden (vgl. Anlage CBH 144). Wie bereits in der Replik vorgetragen (dort S. 15 ff.), habe die Rechtsvorg�ngerin der Beklagten, die Oettinger Imex AG, von 1970 bis 1988 auf Kuba produzierte „Davidoff“-Zigarren vertrieben und in diesem Zusammenhang stets auf die Herkunft der Zigarren aus Kuba hingewiesen und diese als „Havana Cigars“ bezeichnet (Anlage CBH 111). Schlie�lich habe die Kl�gerin in der Replik (Seite 58) zum seit 1912 bestehenden Garantiesiegel der Republik Kuba vorgetragen, das auf jeder Zigarrenpackung der „Habanos“ angebracht sei (Anlage CBH 124) und explizit auf die Herkunft aus Kuba hinweise (siehe auch die als Anlage CBH 145 vorgelegte Anzeige in der „Times“ vom 23.12.1935, in der „Havanna Cigars“ beworben werden).
36 Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen w�rden die von ihr behauptete Umwandlung von „Kuba“ oder „Havanna“ in Gattungsbezeichnungen nicht tragen. Eine Umwandlung der Herkunftsangaben „Habana“ und „Habanos“ in Gattungsbezeichnungen werde nicht einmal behauptet.
37 Ein Eingriff in den Schutzbereich der geographischen Herkunftsangaben durch Beeintr�chtigung der Unterscheidungskraft, Rufausbeutung und Irref�hrung sei auch in Ansehung der Ausf�hrungen der Berufung begr�ndet. Weiterhin berufe sich die Beklagte in der Berufungserwiderung zu Unrecht erstmalig auf eine fehlende Unlauterkeit ihres Handelns.
38 Der neue Vortrag zur angeblichen Verwendung nicht-kubanischen Tabaks in kl�gerischen Zigarrenprodukten sei unzutreffend und versp�tet. Die f�r diese Behauptungen von der Beklagten vorgelegten Analysenberichte/Laborberichte seien zum Nachweis dieser Behauptung ungeeignet (s.a. Pr�fbericht, Anlage CBH 170). Die von der Kl�gerin vermarkteten handgefertigten kubanischen Zigarren w�rden ausschlie�lich aus kubanischen Tabaken hergestellt, wie durch ein geschlossenes System sichergestellt werde.
39 Erg�nzend wird auf die von den Prozessbevollm�chtigten eingereichten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 30.03.2023 verwiesen.
II.
40 Die zul�ssige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
A.
41 Die Berufung der Beklagten ist gem�� � 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im �brigen zul�ssig, insbesondere gem�� �� 519 Abs. 1, Abs. 2, 517 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und gem�� � 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO begr�ndet.
B.
42 Einw�nde gegen die Zul�ssigkeit der Klage sind nicht ersichtlich.
43 1. Die internationale Zust�ndigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 5 Nr. 3 Lug�, da sich die streitgegenst�ndliche Werbung der Beklagten auf ihrer Homepage an Verbraucher in Deutschland richtet (vgl. Anlagen CBH 62 bis 85) und der Erfolgsort der beanstandeten Zeichenverwendung somit in Deutschland liegt. Dies gilt nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts auch hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung „Cuban Seeds“ gem�� Klageantrag zu Ziff. I. 18. Die dortigen englischsprachigen Ausf�hrungen wurden auf dem deutschsprachigen Teil der Webseite der Beklagten unter de.davidoff.com/core-2019 vorgehalten (vgl. Anlage CBH 81), der sich an Verbraucher in Deutschland richtete (BGH GRUR 2014, 601 Rn. 32 – englischsprachige Pressemitteilung), wobei der Internetnutzer beim Anklicken der Schaltfl�che „Learn More“ zu auf deutscher Sprache beworbenen Produkten weitergeleitet wurde. Im �brigen hat die Beklagte in der Berufungsinstanz die internationale Zust�ndigkeit nicht mehr ger�gt (vgl. BGH GRUR 2018, 1246 Rn. 27 – Kraftfahrzeugfelgen II).
44 Die �rtliche und sachliche Zust�ndigkeit ist im Berufungsverfahren nach � 513 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu pr�fen.
45 2. Die Unterlassungsantr�ge (Ziff. I. 1. bis 22) sind hinreichend bestimmt i.S.v. � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insbesondere besteht keine Unklarheit �ber die Bedeutung der in dem Obersatz von Ziff. I. verwendeten Formulierung „aus nicht-kubanischen Tabaken“. Vielmehr gehen auch die Parteien �bereinstimmend davon aus, dass damit „nicht auf Kuba angepflanzte und geerntete Tabake“ gemeint sind.
46 3. Das Landgericht hat weiterhin ohne erkennbaren Rechtsfehler den Einwand der Beklagten, es liege eine unzul�ssige Rechtsaus�bung (� 242 BGB) bzw. Schikane (� 226 BGB) vor, zur�ckgewiesen.
47 a) In Bezug auf die dem Grunde nach mit den streitgegenst�ndlichen Bezeichnungen vergleichbaren Verwendungen durch die Fa. Villiger hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass auch diese Verletzungshandlungen anwaltlich abgemahnt und nach Abgabe einer Unterlassungserkl�rung auch weiter sanktioniert worden seien (vgl. Anlagen CBH 98 bis CBH 102). Soweit der Gesch�ftsf�hrer der abmahnenden 5th Avenue Trading GmbH identisch zu dem gesetzlichen Vertreter der abgemahnten Fa. Villiger ist, resultiert dies aus den gegebenen Vertretungsverh�ltnissen bei den beteiligten Unternehmen und kann daraus noch nicht auf rechtsmissbr�uchliches Verhalten geschlossen werden, zumal auch die hiesige Kl�gerin Gl�ubigerin der Unterlassungserkl�rung ist. Die Kl�gerin hat auch dargetan, dass eine Vertragsstrafe in H�he von 50.010,– EUR seitens der Fa. Villiger gezahlt wurde, die �ber die mitwirkenden Patentanw�lte und die 5th Avenue Trading GmbH der Kl�gerin zugeflossen ist (vgl. Anlagen CBH 131 bis 133 sowie Schriftsatz vom 23.11.2021, S. 3/4, Bl. 276/277 d.A.). Im �brigen steht es der Kl�gerin grunds�tzlich frei, wen sie wegen Verletzung der geographischen Herkunftsangaben in Anspruch nimmt, und vermag ein etwaiges Nichtvorgehen gegen andere Wettbewerber f�r sich genommen noch keine unzul�ssige Rechtsaus�bung gegen�ber der Beklagten zu begr�nden.
48 b) Auch die am 24.12.2018 erfolgte Anmeldung der Bezeichnung „HABANOS“ als deutsche Marke (Anlage B 28) durch die Kl�gerin f�hrt – ebensowenig wie die Markenanmeldung durch die Empresa Cubana del Tabaco (Anlage BB 1) – nicht als widerspr�chliches Verhalten (venire contra factum proprium) gern. � 242 BGB zum Ausschluss der kl�gerischen Anspr�che gegen�ber der Beklagten. Eine derartige Markeneintragung steht dem Schutz geographischer Herkunftsangaben grunds�tzlich nicht entgegen (BGH GRUR 1999, 252, 254 – Warsteiner II; vgl. auch die Ausf�hrungen unter II. C 1 .b)).
49 4. Der seitens der Beklagten erst in der Berufungsinstanz (vgl. Schrifts�tze vom 31.10.2022 und vom 07.03.2023) erhobene „unclean-hands“-Einwand greift ebenfalls nicht durch.
50 Die Beklagte tr�gt hierzu vor, es sei festgestellt worden, dass mit „Habanos“ bzw. der Angabe „hergestellt in Kuba“ gekennzeichnete Zigarren, die von der 5th Avenue Trading GmbH in Deutschland vertrieben worden seien, Bestandteile von nicht-kubanischem Tabak enthielten. Dies wird kl�gerseits in Abrede gestellt (vgl. Stellungnahmen der Kl�gerin vom 26.01.2023 und vom 23.03.2023).
51 Ungeachtet der Frage, ob das neue Vorbringen der Beklagten gern. � 531 Abs. 2 ZPO ber�cksichtigungsf�hig ist, st�nde dieses den kl�gerischen Anspr�chen nicht unter dem Gesichtspunkt einer rechtsmissbr�uchlichen Geltendmachung (� 242 BGB) entgegen. Nachdem durch den Versto� gegen � 127 Abs. 3 MarkenG auch die Interessen der Verbraucher ber�hrt werden, die auf den guten Ruf der jeweiligen Herkunftsbezeichnung vertrauen, ist in derartigen F�llen – ebenso wie im Wettbewerbsrecht – der sog. „unclean-hands-Einwand“, zumindest was die Unterlassungsanspr�che betrifft, ausgeschlossen (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl., UWG � 11 Rn. 2.39). Soweit in Bezug auf den Schadensersatzanspruch ein in vergleichbarer Weise wettbewerbswidriges Handeln der Kl�gerin gegebenenfalls zu ber�cksichtigen w�re (vgl. dazu K�hler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., � 11 Rn. 2.40; BGH GRUR 1970, 563, 564 – Beiderseitiger Rabattversto�; BGH GRUR 1971, 582, 584 – Kopplung im Kaffeehandel), ist ein solches hier jedenfalls nicht ersichtlich. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vortrag der Beklagten – der sich nur auf einzelne Produktproben bezieht, bei denen der Verdacht bestehen soll, dass diese teilweise aus nichtkubanischen Tabakbestandteilen best�nden – inhaltlich �berhaupt ausreichend ist, um ein vors�tzliches missbr�uchliches Handeln der Kl�gerin darzutun, dass diese �ber die Reinheit ihrer kubanischen Zigarrenprodukte t�uschen w�rde. Hierauf kommt es nicht entscheidungserheblich an, denn selbst bei einer – unterstellten – Irref�hrung der Kl�gerin dar�ber, dass tats�chlich aus Kuba stammende, kubanischen Tabak enthaltende Zigarrenprodukte nicht ausschlie�lich kubanischen Tabak enthalten, l�ge darin kein gleichartiger Versto� zu den hier streitgegenst�ndlichen Handlungen der Beklagten. Denn Letztere beziehen sich auf die Verwendung der gesch�tzten Herkunftsbezeichnungen f�r Produkte bzw. Produktbestandteile, die �berhaupt nicht aus Kuba stammen, wodurch der gute Ruf der kubanischen Herkunftsbezeichnungen ausgenutzt wird. Die von der Beklagten behauptete Irref�hrung in Bezug auf die Produkte der Kl�gerin bezieht sich demgegen�ber nicht darauf, dass diese �berhaupt keinen Tabak enthielten, der in Kuba angebaut und geerntet wurde, sondern darauf, dass dar�ber get�uscht werde, dass die Produkte auch Beimischungen anderer Tabake enthalten, was aber nicht aus der Verwendung der geographischen Herkunftsangaben „Kuba“ oder „Habano“ als solchen folgt, sondern aus Angaben wie „puro“ oder „reiner kubanischer Tabak“. Demnach w�rde sich die Kl�gerin selbst bei Unterstellung des Vortrags der Beklagten als zutreffend mit der vorliegenden Klage nicht zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen (vgl. BGH a.a.O. – Kopplung im Kaffeehandel), so dass hier keine rechtsmissbr�uchliche Anspruchsverfolgung ersichtlich ist.
52 Jedenfalls aber w�rden sich die angeblichen Verst��e der Kl�gerin nicht mit dem Verhalten der Beklagten „decken“, so dass eine etwaig zu ber�cksichtigende Schadenskompensation (vgl. dazu K�hler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., � 11 Rn. 2.40) nicht dazu f�hren w�rde, dass jeglicher Schadenseintritt zu verneinen w�re.
C.
53 In der Sache hat das Landgericht der Klage zu Recht vollumf�nglich stattgegeben.
54 1. Die geltend gemachten Unterlassungsantr�ge (Ziff. I. 1. bis 22) sind gern. �� 126 Abs. 1, 127 Abs. 3, 128 Abs. 1 Satz 1 MarkenG begr�ndet.
55 Folgerichtig konnte es das Landgericht dahinstehen lassen, ob zus�tzlich der Tatbestand des � 127 Abs. 1 MarkenG erf�llt ist. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich hier nicht um zwei unterschiedliche Streitgegenst�nde, vielmehr bilden die Anspr�che wegen Verletzung einer geographischen Herkunftsangabe aus � 127 Abs. 1 und 3 MarkenG – ebenso wie Anspr�che wegen Verletzung einer Marke aus � 14 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 MarkenG oder einer gesch�ftlichen Bezeichnung aus � 15 Abs. 2 und 3 MarkenG – einen einheitlichen Streitgegenstand (vgl. zu �� 14 und 15 MarkenG: BGH GRUR 2012, 1145 Rn. 18 – Pelikan; BGH GRUR 2012, 621 Rdnr. 32 – OSCAR; Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, � 14 Rn. 638; Cepl/Vo�/Zigann/Werner, 2. Auflage, � 253 Rn. 113).
56 Art. 13 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kuba vom 22.03.1954 �ber die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte und �ber den Schutz von Herkunftsbezeichnungen, auf das die Kl�gerin ihre Anspr�che lediglich hilfsweise st�tzt (vgl. Klageschrift Seite 26 unter f)); LGU Seite 21 vorletzter Abs.) und das – wie das Landgericht zutreffend ausgef�hrt hat – Anspr�che aus �� 128 Abs. 1, 127 MarkenG unber�hrt l�sst (vgl. Art. 13 Abs. a) des Abkommens sowie Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, a.a.O., � 126, Rn. 27; OLG M�nchen GRUR-RR 2002, 64, 66 – Habana), war daher ebenfalls nicht mehr zu pr�fen.
Im Einzelnen:
57 a) Soweit sich die Beklagte mit ihrer Berufung gegen die Aktivlegitimation der Kl�gerin wendet, dringt sie damit nicht durch.
58 aa) Anspruchsberechtigt nach � 128 Abs. 1 S. 1 MarkenG sind die in � 8 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 UWG genannten Personen, unter anderem Mitbewerber im Sinne von � 8 Abs. 3 Nr. 1, � 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG. Mitbewerber ist gem. � 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG jeder Unternehmer, der mit der Beklagten als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverh�ltnis steht. Nach st�ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis i.S.v. � 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeintr�chtigen, d.h. im Absatz behindern oder st�ren kann (vgl. BGH GRUR-RS 2022, 8175 Rn. 13 – Zweitmarkt f�r Lebensversicherungen II; BGH NJW-RR 2016, 1010 Rn. 20 m.w.N. – Kundenbewertung im Internet; BGH GRUR 2014, 1114 Rn. 24, 27 – nickelfrei). Die Kl�gerin ist ein Tochterunternehmen des kubanischen Staatsunternehmens Empresa Cubana del Tabaco („Cubatabaco“), das Zigarrenprodukte aus Kuba �ber eine Vertriebsgesellschaft, die 5th Avenue Trading GmbH, in Deutschland vertreibt. Zwar f�hrt die Beklagte zutreffend an, dass es sich bei der 5th Avenue Trading GmbH um eine eigenst�ndige Rechtspers�nlichkeit handelt und der Umstand, dass die Kl�gerin an dieser �ber eine weitere spanische Gesellschaft Gesch�ftsanteile h�lt, f�r die Frage der Mitbewerbereigenschaft nicht relevant ist. Allerdings hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis auch auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen gegeben sein kann, soweit sich die Unternehmen im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (vgl. BGH a.a.O., Rn. 20 – Kundenbewertung im Internet; BGH a.a.O., Rn. 24, 27 – nickelfrei; K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., � 2 Rn. 4.13). Diese Voraussetzung ist vorliegend erf�llt, da sowohl die Kl�gerin als auch die Beklagte, die in Deutschland ebenfalls Zigarren �ber Vertriebs- und Verkaufsgesellschaften auf den Markt bringt, sich mit ihrer T�tigkeit in letzter Stufe an Endabnehmer von Zigarren in Deutschland richten. Ein eigenes Handeln der Kl�gerin auf dem deutschen Markt ist zur Begr�ndung eines Mitbewerberverh�ltnisses nicht erforderlich, ma�geblich ist vielmehr, ob das Verhalten der Beklagten den Absatz der Kl�gerin von Zigarren in Deutschland behindern oder st�ren kann. Dies ist vorliegend der Fall, da durch eine unlautere Werbung der Beklagten nicht nur der Absatz der Vertriebsgesellschaft 5th Avenue Trading GmbH behindert werden kann, sondern auch die M�glichkeit der Kl�gerin, ihre Zigarrenprodukte �ber die 5th Avenue Trading GmbH an Endverbraucher in Deutschland zu verkaufen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 21 – Kundenbewertung im Internet). Dabei ist der hier vorliegende Fall, in dem ein ausl�ndisches Unternehmen Waren in Deutschland �ber einen Lizenznehmer vertreibt, auch nicht mit der Konstellation vergleichbar, dass ein Unternehmen als reine Einkaufsgesellschaft f�r konzernangeh�rige Betriebe nur diese beliefert und mit Dritten nicht in Gesch�ftsverbindung steht, was einer Mitbewerbereigenschaft entgegenstehen kann (vgl. BGH GRUR 1969, 479, 480 – Colle de Cologne zu � 13 Abs. 1 UWG a.F.; BGH a.a.O. Rn. 22 ff. – Kundenbewertung im Internet).
59 Ob � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG �ber die Verweisung des � 128 Abs. 1 S. 1 MarkenG in der seit 01.12.2021 g�ltigen neuen Fassung einschl�gig ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben, nachdem auch die dort normierte weitere Voraussetzung, dass die Kl�gerin als Mitbewerberin die Waren in nicht unerheblichem Ma�e und nicht nur gelegentlich in Deutschland vertreibt, hier ebenfalls erf�llt ist, da auch insoweit der Vertrieb �ber eine Vertriebsgesellschaft ausreichend ist.
60 bb) Im �brigen steht der Unterlassungsanspruch nach � 128 Abs. 1 MarkenG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2007, 884 Rn. 33, 34 – Cambridge Institute) unabh�ngig von einer Mitbewerberstellung i.S.v. � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG auch den berechtigten Benutzern einer geographischen Herkunftsangabe zu (so auch OLG M�nchen GRUR-RR 2002, 64, 66 – Habanna; Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, � 128 Rn. 5; BeckOK MarkenR/Schulteis, 28. Ed. 1.1.2022, MarkenG � 128 Rn. 10 m.w.N.; Ingerl/Rohnke/Nordemann, 4. Aufl. 2023, MarkenG � 128 Rn. 4). Insoweit wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten mit der Neufassung des � 128 Abs. 1 MarkenG zum 08.07.2004 nicht beschr�nkt; vielmehr ging es allein darum, die Vorschrift an die ge�nderten Normen des UWG anzupassen, ohne dass damit eine sachliche �nderung verbunden sein sollte (BGH, a.a.O., Rn. 34 – Cambridge Institute, mit Verweis auf die Begr. z. RegE, BT-Dr 15/1487, S. 27). Berechtigte Nutzer in diesem Sinne sind Unternehmen, die in dem durch die geographische Herkunftsangabe bezeichneten Gebiet gesch�ftsans�ssig sind und von dort ihre Waren oder Dienstleistungen erbringen (BGH, a.a.O., Rn. 37 – Cambridge Institute; Str�bele//Hacker/Thiering, a.a.O., � 128 Rn. 5). Die Kl�gerin nutzt als ein Unternehmen, das seinen Sitz in Havanna, Kuba, hat, die Herkunftsangaben „Kuba“ bzw. „Havanna“ nebst Ableitungen tats�chlich f�r aus Kuba stammende Zigarrenprodukte, indem sie diese in Deutschland �ber die 5th Avenue Products Trading GmbH auf den Markt bringt. Wie die Kl�gerin bereits erstinstanzlich dargelegt hat, ist satzungsgem��er Gegenstand ihrer T�tigkeit die Wahrnehmung der ausschlie�lichen Berechtigung zum Kauf, Verkauf und zur internationalen Vermarktung s�mtlichen gerollten Tabaks kubanischen Ursprungs mit ausschlie�licher Berechtigung zur Ausfuhr von kubanischem Rohtabak (vgl. Artikel 4 der vorgelegten Satzung, Anlage CBH 95 a/b; siehe auch Anlagen CBH 154a/b Seite 2; 155 a/b). Im �brigen w�re die von der Beklagten in Zweifel gezogene Frage, ob die Kl�gerin laut der kubanischen Verfassung Waren exportieren darf, nicht ma�geblich daf�r, dass die Kl�gerin nach den hier ma�geblichen Bestimmungen der �� 126 ff. MarkenG berechtigte Nutzerin einer geographischen Herkunftsangabe ist, indem sie n�mlich die Herkunftsangabe als Unternehmen mit Sitz in Kuba tats�chlich f�r aus Kuba stammende Waren nutzt und in Deutschland �ber ihre Vertriebsgesellschaft auf den Markt bringt.
61 cc) Der Annahme der Aktivlegitimation der Kl�gerin stehen auch keine verfassungsrechtlichen Gr�nde entgegen im Hinblick auf Art. 14 GG, 25 GG bzw. Art. 17 GR-Charta und Art. 1 Zusatzprotokoll der EMRK. Ein Schutz geographischer Herkunftsangaben zugunsten der Kl�gerin als kubanisches Unternehmen f�hrt entgegen dem Daf�rhalten der Beklagten nicht dazu, dass im Zuge der kubanischen Revolution vorgenommene Enteignungen betreffend die kubanische Tabakindustrie zu Lasten von enteigneten Emigranten manifestiert w�rden. Denn die berechtigte Nutzung einer geographischen Herkunftsangabe setzt grunds�tzlich eine Ortsans�ssigkeit des Unternehmens in dem jeweiligen geographischen Gebiet voraus, so dass Exil-Kubaner, die Zigarren au�erhalb Kubas herstellen, schon keine entsprechende Rechtsposition innehaben, welche aufgrund der Anerkennung des Schutzes geographischer Herkunftsangaben zugunsten in Kuba ans�ssiger Unternehmen beeintr�chtigt werden k�nnte. Eine blo�e personen- oder betriebsgebundene Herkunftsangabe kann – unabh�ngig davon, dass eine solche hier vom Landgericht mit �berzeugender Begr�ndung verneint wurde – keinen Schutz als geographische Herkunftsangabe i.S.v. � 126 MarkenG in Anspruch nehmen, sondern allenfalls wettbewerbsrechtliche Anspr�che wegen Irref�hrung (�� 3, 5 UWG) begr�nden (vgl. BGH GRUR 2006, 74, Rn. 14, 15 – K�nigsberger Marzipan; BGH GRUR 1995, 354, 356 – R�genwalder Teewurst II; Str�bele/Hacker/Thiering, a.a.O., � 126 Rn. 75; K�hler/Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl, UWG � 5 Rn. 2.249). Im �brigen bedingt der Schutz der geographischen Herkunftsangabe hier entgegen dem Daf�rhalten der Berufungsbegr�ndung nicht, dass es kubanischen Emigranten, die Zigarren au�erhalb Kubas unter Verwendung ehemals kubanischen Saatguts herstellen, untersagt w�re, mit ihren kubanischen Wurzeln zu werben, solange die Bewerbung nicht den Schutz der geographischen Herkunftsangaben unterl�uft.
62 b) Bei den Bezeichnungen „Kuba“ nebst Ableitungen („Cubano“, „kubanisch“, „Cuban“) sowie „Habana“ bzw. „Habano“ handelt es sich um unmittelbare geographische Herkunftsangaben im Sinne des � 126 Abs. 1 MarkenG, die auf die Herkunft der Produkte aus Kuba/Havanna hinweisen. Geographische Herkunftsangaben sind laut � 126 Abs. 1 MarkenG alle Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder L�ndern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im gesch�ftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Die sprachliche Formulierung, ob adjektivisch oder substantivisch, ist insoweit nicht entscheidend (Str�bele/Hacker/Thiering, a.a.O., � 126, Rn. 61). Dabei erfasst � 126 Abs. 1 MarkenG auch ausl�ndische geographische Herkunftsangaben (Str�bele/Hacker/Thiering, a.a.O., � 126 Rn. 72).
63 Aus den Anmeldungen der Marke „HABANOS“ durch die Kl�gerin bzw. die Empresa Cubana del Tabaco (vgl. Anlagen B 28 und BB 1) ergibt sich keine andere Bewertung, da es insoweit auf die Art und Weise der Verwendung der Bezeichnung ankommt, wie sie dem angesprochenen Verkehr gegen�bertritt, n�mlich vorliegend im Sinne einer Herkunftsangabe (vgl. auch die Angabe auf der Verpackung der kl�gerischen Produkte: „Habanos D.O.P. DENOMINACION DE ORIGEN PROTEGIDA“, Berufungserwiderung Seite 29). Insoweit steht der Schutz der Bezeichnung „HABANOS“ als eingetragene Marke dem im Interesse der Allgemeinheit gew�hrten Schutz der geographischen Herkunftsangabe nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 1999, 252, 254 – Warsteiner II). Unsch�dlich ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die Kl�gerin unter „Corporation Habanos S.A.“ firmiert, vielmehr kann eine Angabe sowohl eine geographische Herkunftsangabe als auch eine gesch�ftliche Bezeichnung nach � 5 MarkenG darstellen (BGH a.a.O. – Warsteiner II; Ingerl/Rohnke/Nordemann, 4. Aufl. MarkenG � 126 Rn. 8).
64 Ob der Schutz der unmittelbaren geographischen Herkunftsangabe voraussetzt, dass diese im gesch�ftlichen Verkehr tats�chlich zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren und Dienstleistungen i. S. von � 126 Abs. 1 MarkenG benutzt werden (so die h.M., vgl. die Darstellung zum Streitstand bei Str�bele/Hacker/Thiering, a.a.O., � 126 Rdnrn. 67 ff.; s.a. BGH GRUR 2007, 67 Rdnr. 20 – Pietra di Soin), kann im Streitfall dahinstehen, da eine Benutzung der Bezeichnungen „Havanna“ und „Kuba“ nebst Ableitungen f�r die von der Kl�gerin vertriebenen kubanischen Tabakprodukte in Deutschland gegeben ist.
65 c) Es handelt sich bei den streitgegenst�ndlichen Angaben auch nicht um Gattungsbezeichnungen, was einem Schutz als geographische Herkunftsangabe entgegenst�nde (� 126 Abs. 2 MarkenG).
66 aa) Nach � 126 Abs. 2 S. 2 MarkenG sind solche Bezeichnungen als Gattungsbezeichnungen anzusehen, die zwar eine Angabe �ber die geographische Herkunft im Sinne des Absatzes 1 enthalten oder von einer solchen Angabe abgeleitet sind, die jedoch ihre urspr�ngliche Bedeutung verloren haben und als Namen von Waren und Dienstleistungen oder als Bezeichnungen oder Angaben der Art, der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger Eigenschaften oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen. F�r die Feststellung des Bedeutungswandels von einer geographischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung ist die Auffassung der betroffenen Verkehrskreise ma�geblich. Dabei sind an eine Umwandlung einer geographischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt erst vor, wenn ein nur noch ganz unbeachtlicher Teil der Verkehrskreise in der Angabe einen Hinweis auf die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung sieht (BGH GRUR 2001, 420, 421 – SPA m.w.N.; Str�bele/Hacker/Thiering, a.a.O., � 126, Rn. 76 m.w.N.). Die Beweislast f�r einen Bedeutungswandel zur Gattungsbezeichnung liegt beim Verletzer (Str�bele/Hacker/Thiering, a.a.O., � 126, Rn. 78). Unter � 126 Abs. 2 MarkenG fallen auch solche Gattungsbezeichnungen, die von vornherein niemals eine geographische Herkunft bezeichneten oder bei denen der Vorgang der Denaturierung nicht mehr nachvollziehbar ist (Str�bele/Hacker/Thiering, a.a.O., � 126, Rn. 80). Eine Gattungsbezeichnung kann sich umgekehrt auch zu einer geographischen Herkunftsangabe zur�ckentwickeln, wovon auszugehen ist, wenn der �berwiegende Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise die Bezeichnung (wieder) als Herkunftsangabe auffasst (BGH GRUR 1990, 461 – Dresdner Stollen II).
67 bb) Die hier angegriffene Verwendung der Herkunftsangaben in der Werbung der Beklagten richtet sich an potentielle K�ufer von Zigarrenprodukten, zu denen (Gelegenheits-)Zigarren-Raucher, als auch Nichtraucher geh�ren, welche Zigarrenprodukte als Geschenk erwerben. Vorliegend kann der Senat – ebenso wie das Landgericht – das Verst�ndnis der ma�geblichen Verkehrskreise selbst feststellen, weil seine Mitglieder zu den von der streitgegenst�ndlichen Werbung angesprochenen Verkehrskreisen z�hlen und der Senat im �brigen auch auf Grund seiner st�ndigen Befassung mit Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen in der Lage ist, das Verkehrsverst�ndnis anhand seiner Erfahrungen selbst zu beurteilen (vgl. OLG M�nchen, GRUR-RR 2016, 270 Rn. 31 – Klosterseer; BGH GRUR 2014, 1211 Rn. 20 – Runes of Magie II; BGH GRUR 2004, 244, 245 – Marktf�hrerschaft).
68 cc) Die Feststellungen des Landgerichts, wonach es sich bei den streitgegenst�ndlichen Angaben „Kuba“ nebst Ableitungen („Cubano“, „kubanisch“, „Cuban“) sowie „Habana“ bzw. “Habano“ aus der Sicht der betroffenen Verkehrskreise, n�mlich den Endabnehmern von Zigarrenprodukten, nicht um Gattungsbezeichnungen handelt, sind nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat hierzu im angegriffenen Urteil eingehendend ausgef�hrt (vgl. LGU Seiten 47 ff. unter cc.). Die Beklagte bringt hiergegen in ihrer Berufungsbegr�ndung vor, die Bezeichnungen „Havanna“ und „Kuba“, beziehungsweise andere auf Kuba verweisende Bezeichnungen f�r Tabak, h�tten sich bereits vor der Benutzungsaufnahme der Kl�gerin – deren Vortrag nach im Jahr 1994 – in Sortenbezeichnungen f�r Tabak umgewandelt. In der Praxis werde die Herkunft des Ur-Saatguts als Gattungsbezeichnung f�r das weitere davon abstammende, nicht auf Kuba angebaute Saatgut verwendet, da die genetischen Anlagen des Saatguts, die auch bei der Neuaussaat beibehalten w�rden, den Rahmen bestimmten, in denen sich der geschmackliche Charakter eines Tabaks bewege.
69 Auch bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten kann allerdings nicht festgestellt werden, dass aus der ma�geblichen Sicht der betroffenen deutschen Verkehrskreise die hier angegriffenen Bezeichnungen „Cubano“, „aus Kuba“, “kubanisch“, “Cuban“ (vgl. Antr�ge zu Ziff. 1, 8, 9, 10, 13, 18) bzw. „Habano“ (vgl. Antr�ge zu Ziff. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17,19, 20, 21, 22) als Sortenangaben f�r Tabak, dessen Ur-Saatgut urspr�nglich aus Kuba stammt, der aber nicht in Kuba angebaut und geerntet wurde, verstanden werden. Die hierzu im Streitfall vorgelegten Unterlagen in Gestalt von Fachver�ffentlichungen und Datenbankausz�gen (vgl. Anlagen CBH 20, CBH 21, B 23 = englischsprachige Fachliteratur; B 16 = Datenbank PLUTO des UPOV, Eintragung unter dem „Country Code“ SK= Slowakei; B 17 bis B 19 = Datenbank der Bundesanstalt f�r Landwirtschaft und Ern�hrung zu pflanzengenetischen Ressourcen; B 20, B 21, B 22 = Angaben von Z�chtern bzw. Tabakbauern; B 15, B 24, B 25 = Zigarrenhandb�cher; B 60 bis B 63 = Artikel aus „Die Tabak Zeitung“) sind inl�ndischen Verbrauchern schon regelm��ig nicht bekannt und verm�gen das allgemeine Verst�ndnis der betroffenen Verkehrskreise nicht zu pr�gen. Wie das Landgericht in diesem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, ist demnach auch nicht davon auszugehen, dass den betroffenen Verkehrskreisen allgemein gel�ufig ist, dass „Cuban Seed“ oder „Piloto Cubano“ Gattungsbezeichnungen f�r ehemals kubanische Samen sein sollen, aus denen nunmehr andernorts Tabak angebaut wird. So wird dem angesprochenen Verkehr auch regelm��ig nicht bekannt sein, dass ein „Piloto Cubano“ heute als dominikanischer Tabak gelten soll (ein derartiges allgemeines Verkehrsverst�ndnis l�sst sich insbesondere nicht auf die vorgelegte englischsprachige Fachver�ffentlichung „Tobacco Typology“ st�tzen, ver�ffentlicht auf www.cigaraficionado.com, Anlage CBH 21), oder dass „Ecuador Habano“ mittlerweile als Ecuadorianischer Tabak gelten k�nne (der hierzu als Anlage B 13 vorgelegte englischsprachige Artikel „Ecuadorian Habano Wrappers“ vermag das Verst�ndnis der deutschen Verkehrskreise ebenfalls nicht zu belegen). Erst recht ist nichts daf�r ersichtlich, dass der angesprochene Verkehr die Bezeichnungen „Cubano“, „aus Kuba“, “kubanisch“, „Cuban“ (vgl. Antr�ge zu Ziff. 1, 8, 9, 10, 13, 18) bzw. „Habano“ (vgl. Antr�ge zu Ziff. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17,19, 20, 21, 22) als solche f�r Gattungsbezeichnungen in Bezug auf ein Saatgut halten wird, das au�erhalb Kubas angebaut wurde und lediglich die genetischen Anlagen eines ehemals auf Kuba angebauten Samens in sich tr�gt. Ein derartiges Verkehrsverst�ndnis l�sst sich auch nicht mit den seitens der Beklagten angef�hrten Verwendungen durch andere Mitbewerber (vgl. etwa Anlagenkonvolute B 26, B 67, B 71) begr�nden, zumal zu Dauer, Art und Umfang derartiger Verwendungen schon nicht ausreichend vorgetragen wurde. Vielmehr vermag eine etwaige Verletzung der streitgegenst�ndlichen geographischen Herkunftsangaben auch durch andere Mitbewerber nicht die Annahme zu rechtfertigen, dass der angegriffene Verkehr die betreffenden Angaben hier im Sinne einer Gattungsbezeichnung verst�nde. Das von der Kl�gerin behauptete Verkehrsverst�ndnis kann auch nicht aus den vorgelegten vereinzelten Artikeln der allgemeinen Tagespresse (vgl. Anlagen B 57 bis B 59, B 64, B 65) gefolgert werden, in denen die Begriffe „Cuban Seed“ oder „Piloto Cubano“ singul�r ohne weitere Erl�uterung auftauchen. Soweit die Beklagte sich au�erdem unter Bezugnahme auf Art. 20 Abs. 1 Buchst. a) des UPOV-�bereinkommens darauf beruft, dass an der Verwendung von Sortenschutzbezeichnungen als Gattungsbezeichnung ein Allgemeininteresse bestehe, �ndert dies nichts an der Ma�geblichkeit des Verkehrsverst�ndnisses nach � 126 Abs. 2 MarkenG. Im �brigen besteht auch kein Allgemeininteresse an Sortenschutzbezeichnungen, die geeignet sind, hinsichtlich der Merkmale der Ware, der Identit�t der Sorte oder der Identit�t des Z�chters irrezuf�hren (vgl. Art. 20 Abs. 2 S. 2 UPOV �bereinkommen; � 7 Abs. 2 Nr. 5 SortenSchG). Soweit sich die Beklagte in der Berufungsinstanz auf die als Anlage BB 11 vorgelegte Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 vom 30.06.1992 �ber die gemeinsame Marktorganisation f�r Rohtabak berufen hat, in deren Anhang die Sorten „Forchheimer Havanna II c“ und auch „Havanna“ unter der Tabak-Gruppe „DARK AIR CURED“ genannt sind, l�sst sich auch hieraus ein allgemeines Verkehrsverst�ndnis dahingehend, dass es sich hierbei um Sortenbezeichnungen f�r nicht auf Kuba angebaute Tabake handelt, ebenfalls nicht ableiten.
70 Auch die Behauptung der Beklagten, dass die Bezeichnung „Havanna“ im Jahr 1994 bereits eine Gattungsbezeichnung f�r Zigarren als solche gewesen sei, ist nicht belegt. Der hierzu vorgelegte Artikel aus dem „Spiegel“ aus dem Jahr 1965 (Anlage BB 2), in welchem Ludwig Erhard angeblich – nach bestrittenem Vortrag der Beklagten – mit einer „Handeisgold“ der Firma Andre gezeigt und als „Havanna qualmend“ bezeichnet wurde, ist zum Beleg einer entsprechenden allgemeinen Verkehrsauffassung unzureichend. Soweit in dem als Anlage BB 3 vorgelegten Auszug aus dem Duden aus dem Jahre 1972 jeweils von den Begriffen „Havanna“ und „Havannazigarre“ mit einem Pfeil auf den Begriff „Zigarre“ und von dem Begriff „Havannatabak“ mit einem Pfeil auf „Tabak“ verwiesen wird, handelt es sich um Verweisungen auf �bergeordnete Begriffe. Auch aus den Anlagen B 11, B 34 und BB 4 ergibt sich schlie�lich nicht, dass der Begriff „Havanna-Zigarre“ allgemein als Synonym f�r „Zigarre“ – unabh�ngig von deren Herkunft – verstanden wurde oder wird. Insbesondere ist die als Anlage BB 4 vorgelegte Werbung f�r „Villiger“-Produkte aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs dahingehend zu verstehen, dass es sich hier um Zigarren handelt, die aus kubanischem Tabak in Cuba hergestellt wurden („zu 100 % aus cubanischen Tabaken“ ... „ein nat�rliches Tabakaroma mit leichter S��e, das die typisch erdige Note einer Havanna-Cigarre tr�gt“).
71 d) Die streitgegenst�ndlichen Herkunftsangaben verf�gen �ber einen besonderen Ruf im Sinne von � 127 Abs. 3 MarkenG. Ausreichend daf�r ist, dass die geographische Herkunftsangabe bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein besonderes Ansehen genie�t, ohne dass dies durch objektive Eigenschaften der mit der geographischen Herkunftsangabe gekennzeichneten Produkte begr�ndet sein muss (BGH GRUR 2012, 394 Rn. 38 – Bayerisches Bier; Str�bele/Hacker/Thiering, a.a.O., � 127 MarkenG Rn. 37). Wie das Landgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei festgestellt hat, verbindet der angesprochene Verkehr – auch in Kreisen von Nichtrauchern – mit den Bezeichnungen „Habano” bzw. „Habana“ bzw. der Bezeichnung „Kuba“ nebst Ableitungen in Bezug auf Zigarrenprodukte ein besonderes Prestige (s.a. OLG M�nchen GRUR-RR 2002, 64, 67 – Habana), welches aus der Sicht der deutschen Verkehrskreise auch nicht nach der kubanischen Revolution seit 1959 verloren gegangen ist, sondern – wie die kl�gerseits vorgelegten Publikationen und Medienberichte dokumentieren (vgl. Anlagen CBH 18, CBH 19, CBH 22 bis 51, CBH 55 bis 59 sowie die eigene Werbung der Oettinger Davidoff Gruppe, Anlage CBH 13, CBH 111, CBH 114) – auch weiterhin seit Jahrzehnten besteht und dem angesprochenen Verkehr pr�sent ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem jeweiligen Verbraucher bewusst ist, woraus sich die Qualit�t kubanischer Tabakprodukte konkret ergibt (wie etwa aus den besonderen Klima- und Bodenverh�ltnissen und/oder der jeweiligen Herstellungsweise). Ausreichend ist vielmehr die allgemeine – tats�chlich bestehende – Vorstellung, dass derartige aus Kuba stammende Produkte eine besondere Qualit�t aufweisen.
72 e) Die Benutzung der angegriffenen Bezeichnungen „Habana“ bzw. „Habano“ sowie „Kuba“ nebst Ableitungen durch die Beklagte wie aus dem Urteilstenor ersichtlich (vgl. auch Anlagen CBH 62 bis 85) ist geeignet, den Ruf und die Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen, � 127 Abs. 3 MarkenG.
73 Indem die streitgegenst�ndlichen Bezeichnungen im Zusammenhang mit der Bewerbung von Zigarren/Zigarillos verwendet werden, begibt sich die Beklagte in die Sogwirkung der gesch�tzten geographischen Herkunftsangaben, um von deren Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und damit im Wege eines Imagetransfers die hiermit verbundenen G�tevorstellungen auf die eigenen Waren zu verlagern (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering, a.a.O., � 127 Rn. 38 mit Verweis auf � 14 Rn. 405, 406). Hierdurch wird – wenngleich kl�gerseits nicht ausdr�cklich geltend gemacht – zugleich auch die Unterscheidungskraft der jeweiligen Herkunftsangaben ausgenutzt (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering, a.a.O., � 127 Rn. 38 mit Verweis auf � 14 Rn. 393). Es kann somit dahingestellt bleiben, ob daneben auch – wie vom Landgericht bejaht – eine Beeintr�chtigung der Unterscheidungskraft der jeweiligen Herkunftsbezeichnungen gegeben ist, und ob dies voraussetzen w�rde, dass eine drohende oder festgestellte �nderung des wirtschaftlichen Verhaltens der angesprochenen Durchschnittsverbraucher dargetan ist (vgl. dazu Str�bele/Hacker/Thiering, a.a.O., � 127 Rn. 38 mit Verweis auf � 14 Rn. 398; EuGH GRUR 2009, 56 Rn. 77 – Intel; EuGH GRUR Int. 2014, 1038 Rn. 34 ff. – WOLF).
74 aa) Dadurch, dass die jeweiligen Bezeichnungen „Cubano“, „aus Kuba“, “kubanisch“, „Cuban“ (vgl. Antr�ge zu Ziff. 1, 8, 9, 10, 13, 18) bzw. „Habano“ (vgl. Antr�ge zu Ziff. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17,19, 20, 21, 22) f�r die Bezeichnung der jeweiligen Tabakbestandteile der beworbenen Zigarren/Zigarillos verwendet werden, wird der angesprochene Verkehr ohne weiteres eine gedankliche Verkn�pfung zwischen den beworbenen Zigarren bzw. Zigarillos und dem positiven Image herstellen, das Zigarrenprodukte aus Kuba genie�en. Die besondere Qualit�tsvorstellung, die der angesprochene Verkehr mit kubanischen Zigarren verbindet, wird hier auf die mit den gesch�tzten Herkunftsbezeichnungen gekennzeichneten Tabakbestandteile, die nicht in Kuba angepflanzt und geerntet wurden, �bertragen und damit der gute Ruf dieser Herkunftsangaben zu Zwecken des eigenen Absatzes der beworbenen Zigarren/Zigarillos ausgenutzt.
75 Die – kl�gerseits bestrittene – Behauptung der Beklagten, dass die von ihr beworbenen, au�erhalb Kubas angebauten Tabake ihren Ursprung auf Kuba h�tten, indem Samen von dort nach der kubanischen Revolution in andere L�nder mitgenommen worden seien, vermag, auch wenn man die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt, die streitgegenst�ndliche Verwendung der geographischen Herkunftsangaben nicht zu rechtfertigen. Insbesondere kann ein urspr�nglich auf Kuba gezogener Samen, der an einem anderen Ort �ber mehrere Vegetationszyklen vermehrt wurde, nicht ohne weiteres mit einem auf kubanischem Gebiet gezogenen Tabak gleichgestellt werden. Vielmehr k�nnen naturgem�� jenseits der genetischen Eigenschaften unter anderem auch die Boden- und Klimaverh�ltnisse (das jeweilige „Terroir“) – wie die Kl�gerin nachvollziehbar dargelegt hat (vgl. Anlagen CBH 16 S. 18, 19; CBH 17 S. 11, 12; CBH 18, CBH 19, CBH 21; vgl. auch die eigene Werbung der Oettinger Davidoff Gruppe in Anlage CBH 13) – die Eigenschaften und Qualit�t des Tabaks beeinflussen, zumal die einj�hrige Tabakpflanze – anders als etwa eine Weinrebe – zu jeder Erntesaison neu ausges�t werden muss.
76 Auch ein Freihaltebed�rfnis aufgrund einer notwendigen beschreibenden Verwendung der hier streitgegenst�ndlichen Angaben ist nicht anzuerkennen. So k�nnte auf den Umstand, dass bei den von der Beklagten beworbenen Produkten Tabakpflanzen verarbeitet wurden, die ihren genetischen Ursprung auf Kuba haben, grunds�tzlich hingewiesen werden, ohne dabei den Ruf und die Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangaben auszunutzen. Soweit sich die Beklagte auf eine angeblich �ber lange Zeit verfestigte Marktgewohnheit der Angabe von Tabaksorten infolge der Nutzung der Bezeichnungen durch andere Mitbewerber beruft (vgl. insbes. Anlagen B 24, B 25, B 34 bis B 39, B 40 bis B 43, B 57 bis B 63; B 26, B 67 bis B 70, B 71, BB 5, BB 6), wobei es an einer hinreichend substantiierten Darlegung des jeweiligen Benutzungsumfangs und -Zeitraums fehlt, kann – wie bereits oben unter 1. c) cc) ausgef�hrt – nicht festgestellt werden, dass bei den angesprochenen Verbrauchern eine entsprechende Marktgewohnheit best�nde, so dass diese an derart beworbene Tabaksorten die Erwartung stellen w�rden, dass sie au�erhalb Kubas angepflanzt wurden (vgl. BGH GRUR 2010, 726 Rn. 30 – Opel Blitz II).
77 Schlie�lich kann die Beklagte die streitgegenst�ndliche Zeichenverwendung auch nicht damit rechtfertigen, dass sie stets Wert auf die Herkunft ihrer Zigarrenprodukte aus der Dominikanischen Republik lege und Entsprechendes auch angebe, denn das Fehlen einer Verwechslungsgefahr vermag im Rahmen des � 127 Abs. 3 MarkenG keinen Rechtfertigungsgrund zu begr�nden (vgl. zu � 14 Abs. 2 Nr. 3: BGH GRUR 2011, 1043 Rn. 68 – T�V II; s.a. vgl. Str�bele/Hacker/Thiering, a.a.O., � 127 Rn. 38 mit Verweis auf � 14 Rn. 424).
78 bb) Vor diesem Hintergrund f�hren auch die jeweiligen Zus�tze, wie sie im Zusammenhang mit den verwendeten Herkunftsbezeichnungen in der angegriffenen Werbung der Beklagten verwendet werden, nicht �ber � 127 Abs. 4 Nr. 2 MarkenG aus der Verletzung heraus. Mit Blick darauf, dass die Verwendung unrichtiger geographischer Herkunftsangaben mit entlokalisierenden Zus�tzen in erheblichem Ma�e dazu beitragen kann, dass sich die Angaben zu blo�en Gattungsbezeichnungen entwickeln, und ausgehend davon, dass ein schutzw�rdiges Interesse an der Verwendung unrichtiger geographischer Herkunftsangaben grunds�tzlich nicht besteht, sind hieran strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering, a.a.O., � 127 Rn. 45).
79 (1.) Hinsichtlich der Bezeichnung „Piloto Cubano“ (Antrag zu Ziff. 1) ist – wie oben (vgl. unter 1. c) cc)) bereits ausgef�hrt – nicht festzustellen, dass es sich hierbei um eine in Deutschland gel�ufige Sortenbezeichnung f�r au�erhalb Kubas angebauten Tabak handelt, so dass die Eignung zur unlauteren Ausnutzung des Rufs und der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe „Cubano“ durch den Zusatz „Piloto“ nicht entf�llt.
80 (2.) Hinsichtlich der Antr�ge zu Ziffern 2 bis 10, 15, 16, 18, 19, 20 und 22 gen�gen die Angaben „ecuadorianisch“, „Ecuador“, „grown in Ecuador“ oder „aus Ecuador“ jeweils nicht, um aus der beschriebenen Sogwirkung, die die Bezeichnungen „Habana“, „Habano“, „Habano-Samen“, „Habano Deckblatt“, „Habana Seed“ bzw. „Cuban seeds“ in der streitgegenst�ndlichen Art und Weise der Verwendung auf den angesprochenen Verkehr haben, herauszuf�hren. Entsprechendes gilt f�r die Angaben gem�� Ziffern 11 und 12, soweit dort auf „Nicaragua“ hingewiesen wird. Auch ist nicht dargetan, dass es sich bei den Bezeichnungen „Habano Ecuador“ bzw. „Habano-Rojiza“ (vgl. Antrag zu Ziff. 2), „Habano-Marron Oscuro“ (vgl. Antrag zu Ziff. 3), „Habano Jalapa“ (vgl. Antrag zu Ziff. 11) oder „Cuban seeds“ (vgl. Antrag zu Ziff. 18) um in Deutschland gebr�uchliche Sortenbezeichnungen von au�erhalb Kubas angebauten und geernteten Tabaken handelt. Soweit Tabaksamen aus Pflanzen beworben werden sollen, die lediglich ihren genetischen Ursprung auf ehemals in Kuba angebaute Tabakpflanzen zur�ckf�hren, k�nnte dies dem angesprochenen Verkehr mitgeteilt werden, ohne die gesch�tzte Herkunftsangabe zu verletzen.
81 (3.) Soweit es in Ziffern 8 bis 10 jeweils hei�t „Cubra – das edle Feuer von kubanischem Criollo – mit brasilianischem Mata Fina“, ist daraus aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs ebenfalls nicht erkennbar, dass hier lediglich eine Lokalisierung der genetischen Grundlagen der Tabaksorte „Cubra“ gemeint sein soll. Auch ist nicht dargetan, dass es sich bei einem „kubanischen Criollo“ um eine in Deutschland gel�ufige Sortenbezeichnung f�r einen Tabak, der au�erhalb Kubas angebaut und geerntet wird, handelt.
82 (4.) Die Klarstellung in Ziffer 13 anhand eines blo�en Sternchenhinweises, dass die „kubanischen Tabaksamen“ tats�chlich in Ecuador angebaut wurden, steht einer Eignung zur unlauteren Ausnutzung des Rufes und der Unterscheidungskraft der geographischen Herkunftsangabe „kubanischer Tabaksamen“ ebenfalls nicht entgegen, nachdem auch hier eine Ausnutzung des positiven Images kubanischen Tabaks erfolgt, wodurch zun�chst die Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs geweckt wird, selbst wenn dieser den Sternchenhinweis bei n�herer Betrachtung zur Kenntnis nimmt. Unter einer Zigarre, die aus „einer Kreuzung dreier kubanischer Tabaksamen erschaffen“ wurde, versteht der Verkehr zun�chst ein Produkt, das aus Tabakpflanzen besteht, die auf Kuba angebaut wurden und nicht nur entsprechende genetische Anlagen in sich tragen.
83 f) Die Wiederholungsgefahr gem. � 128 Abs. 1 S. 1 MarkenG wird durch die Verletzungshandlung indiziert und besteht weiterhin fort, insbesondere hat die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung abgegeben.
84 2. Die geltend gemachten Anspr�che auf Auskunft und Rechnungslegung gem�� �� 128 Abs. 1 S. 3, Abs. 3, 19 Abs. 1, Abs. 3, 19d MarkenG, � 242 BGB sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gem�� � 128 Abs. 2 S. 1 MarkenG sind ebenfalls begr�ndet, insbesondere hat das Landgericht ein Verschulden (zumindest Fahrl�ssigkeit, � 276 Abs. 2 BGB) der Beklagten nach den im Kennzeichenrecht anzulegenden strengen Ma�st�ben zutreffend bejaht. Auch die Aktivlegitimation der Kl�gerin, die – anders als beim Unterlassungsanspruch nach � 128 Abs. 1 S. 1 MarkenG – nicht den nach � 8 Abs. 3 UWG Berechtigten, sondern gern. � 128 Abs. 2 S. 2 MarkenG nur einem berechtigten Benutzer einer geographischen Herkunftsangabe zukommt, ist zu bejahen. Die Kl�gerin ist, wie oben unter Ziffer 1. a) bb) bereits festgestellt wurde, als ein Unternehmen, das seinen Sitz in Havanna (Kuba) hat und von dort seine Waren verteibt, zur Verwendung der geographischen Herkunftsangabe f�r Zigarren berechtigt (vgl. BGH GRUR 2007, 884, Rn. 37 – Cambridge Institute; Str�bele/Hacker/Thiering, a.a.O., � 128 Rn. 6).
85 3. Die Einrede der Verj�hrung (vgl. � 20 MarkenG, �� 195, 199 BGB) greift nicht durch.
86 Wie das Landgericht richtig ausgef�hrt hat, sind die geltend gemachten Unterlassungsanspr�che nicht verj�hrt, da es sich bei der streitgegenst�ndlichen Bewerbung der Produkte jeweils um eine Dauerhandlung handelt, die nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts (vgl. LGU Seite 53, erster Abs.) jedenfalls bis zum 12.03.2020 noch andauerten (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering, a.a.O., � 20 Rn. 11).
87 Hinsichtlich der geltend gemachten Folgeanspr�che auf Auskunft und Schadensersatz sind allerdings die Dauerhandlungen zur Bestimmung des Beginns der Verj�hrung gedanklich in Einzelhandlungen aufzuspalten, f�r die jeweils eine gesonderte Verj�hrungsfrist l�uft (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering, a.a.O., � 20 Rn. 11; BGH GRUR 2015, 780 Rn. 23 – Motorradteile). Die Kl�gerin hat in ihrer Replik vom 04.06.2021 auf Seite 69 unter Ziffer 3. ausgef�hrt, dass ihr die angegriffene Zeichenverwendung durch die Beklagte erstmals im Dezember 2019 bekannt geworden sei (vgl. � 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dies wurde seitens der insoweit beweisbelasteten Beklagten – die in ihrer Klageerwiderung auf Seite 25 unter Ziffer IX. angesichts des unter dem Az. 33 O 10284/17 beim Landgericht M�nchen I gef�hrten Rechtsstreits zwischen der Kl�gerin und einer Vertriebsh�ndlerin der Beklagten (vgl. Anlagen CBH 14, CBH 15) lediglich die Vermutung ge�u�ert hat, dass die Kl�gerin bereits seit dem Jahr 2016 Kenntnis gehabt habe – nicht widerlegt. Auch sind keine Umst�nde dargetan, wonach die Kl�gerin zu einem fr�heren Zeitpunkt von den streitgegenst�ndlichen Verletzungen der Beklagten – wobei diese schon nicht ausf�hrt, seit wann entsprechende Werbeaussagen ihrerseits get�tigt wurden – ohne grobe Fahrl�ssigkeit h�tte erlangen m�ssen (� 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB). Allein die Kenntnis der Kl�gerin von den Verletzungen der in dem Verfahren Az. 33 O 10284/17 in Anspruch genommenen H�ndlerin gen�gt insoweit nicht. Damit war die dreij�hrige Verj�hrungsfrist gern. � 20 MarkenG, �� 195, 199 BGB im Zeitpunkt der durch die Erhebung der vorliegenden Klage vom 23.07.2020, der Beklagten zugestellt am 09.09.2020 (Bl. 102 d.A.), eingetretenen Hemmungswirkung (� 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) noch nicht abgelaufen.
88 4. Die seitens des Kl�gervertreters im Termin vor dem Senat beantragte Schriftsatzfrist zu dem Schriftsatz der Gegenseite vom 27.03.2023 war nicht zu gew�hren, da es auf etwaigen neuen Sachvortrag der Beklagtenseite in dem vorgenannten Schriftsatz nicht entscheidungserheblich ankommt. Aus gleichem Grund war eine Verbescheidung des Antrags der Kl�gerin vom 26.01.2023 (Bl. 532 d.A.) nach � 142 ZPO auf Vorlage der dort genannten Unterlagen nicht angezeigt.
III.
89 1. Die Kostenentscheidung beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO.
90 2. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus �� 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
91 3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grunds�tzliche Bedeutung hat (� 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausf�hrungen unter II. zeigen.
An eine Umwandlung einer geographischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt erst vor, wenn ein nur noch ganz unbeachtlicher Teil der Verkehrskreise in der Angabe einen Hinweis auf die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung sieht. Die Beweislast f�r einen Bedeutungswandel zur Gattungsbezeichnung liegt beim Verletzer. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz)
Es bestehen strenge Anforderungen daran, ob entlokalisierende Zus�tze aus der Verletzung herausf�hren. (Rn. 78) (redaktioneller Leitsatz)
Ausnutzung des Rufs einer geographischen Herkunftsangabe f�r Zigarren und Zigarillos
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