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26 O 14617/23•LG M�nchen I 26. Zivilkammer, 2023-12-14, 26 O 14617/23
26 O 14617/23Kantonsgericht14.12.2023
Enth�lt eine Titelseite eine eigenst�ndige Tatsachenaussage, die aus sich heraus, das hei�t ohne den im Heftinneren stehenden Artikel, verst�ndlich ist, kann diese auch ohne R�cksicht auf den Inhalt des Artikels angegriffen werden (OLG M�nchen BeckRS 2017, 119644). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-12-14
Aktenzeichen: 26 O 14617/23
Dokumenttyp: Endurteil
Die einstweilige Verf�gung des Landgerichts M�nchen I vom 01.12.2023 – Az. 26 O 14617/23 – wird best�tigt.
Die Verf�gungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
1 Der Verf�gungskl�ger begehrt von der Verf�gungsbeklagten die Ver�ffentlichung einer Gegendarstellung in der ….
2 Der Verf�gungskl�ger ist Tennisprofi. Die Verf�gungsbeklagte ist Herausgeberin der Printausgabe der ….
3 Am 03.11.2023 ver�ffentlichte die Verf�gungsbeklagte auf Seite 3 der Printausgabe der … einen Artikel �ber den Verf�gungskl�ger mit dem Titel „…“. Unter der �berschrift wird im Vorspann bzw. Lead �ber den Verf�gungskl�ger Folgendes berichtet:
„Bis zu ihrer Trennung inszenierten sich Tennisstar … und die Influencerin … als Traumpaar. Jetzt hat die Staatsanwaltschaft Strafbefehl gegen den Sportler erlassen – wegen h�uslicher Gewalt. Er bestreitet die Vorw�rfe. Und es gab einen Vertrag, der sie zum Schweigen bringen sollte.“
4 Zu dem weiteren Inhalt des Berichts und der grafischen Gestaltung wird auf die Anlage AST 1 Bezug genommen.
5 Ca. 1 Monat zuvor, am 02.10.2023, hatte das Amtsgericht Tiergarten gegen den Verf�gungskl�ger einen Strafbefehl erlassen. Auf die Anlage AG 1 wird Bezug genommen.
6 Mit Schreiben vom 08.11.2023 lie� der Verf�gungskl�ger die von ihm unterschriebene Gegendarstellung gem�� Anlage AST 2 der Verf�gungsbeklagten zuleiten. Hierauf erwiderte die Verf�gungsbeklagte mit Schreiben vom 09.11.2023 (Anlage AST 3).
7 Der Verf�gungskl�ger tr�gt vor, in der �berschrift bef�nden sich bereits drei Falschbehauptungen, die blickfangartig von dem Durchschnittsleser zur Kenntnis genommen werden, ohne dass er den Artikel unbedingt lese. Insbesondere die zuletzt noch streitgegenst�ndliche �u�erung, die Staatsanwaltschaft habe gegen den Verf�gungskl�ger einen Strafbefehl erlassen, sei unwahr, denn der Strafbefehl sei nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von dem Amtsgericht erlassen worden.
8 Die unwahre Tatsachenbehauptung sei gegendarstellungsf�hig. Es sei dabei zu ber�cksichtigen, dass die Behauptung in dem Absatz unter der �berschrift einen in sich geschlossenen – falschen – Aussagegehalt habe, der vollkommen unabh�ngig von dem ihm nachfolgenden Artikel sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass sich die beanstandete �u�erung in einem grafisch deutlich hervorgehobenen Bereich befinde und damit gewisserma�en f�r sich allein stehe.
9 Dem Gegendarstellungsanspruch fehle auch nicht das berechtigte Interesse. Denn die wahrheitsgem��e Information, dass der Strafbefehl vom Amtsgericht erlassen worden sei, sei auch von entsprechender Bedeutung. Der juristische Laie stelle bei Erw�hnung der Staatsanwaltschaft rasch eine Verbindung zu schwerwiegenden Verbrechen her. Mit dem Amtsgericht hingegen verbinde der Laie ein geringf�giges Vergehen. Genau diese Konnotation habe die Verf�gungsbeklagte offenbar verhindern wollen, indem sie vom Erlass des Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft gesprochen habe.
10 Der Verf�gungskl�ger hat zun�chst eine Gegendarstellung gem�� Anlage AST 2 auch im Hinblick auf die weiteren Aussagen unter der �berschrift in dem streitgegenst�ndlichen Artikel, „(…) wegen h�uslicher Gewalt. … Und es gab einen Vertrag, der sich zum Schweigen bringen sollte“ beantragt.
11 Auf Hinweis der Kammer mit Beschluss vom 23.11.2023 hat der Verf�gungskl�ger mit Schriftsatz vom 30.11.2023 seinen Antrag umgestellt und die Gegendarstellung um die �u�erungen „wegen h�uslicher Gewalt. … Und es gab einen Vertrag, der sich zum Schweigen bringen sollte“ sowie die entsprechenden zun�chst beantragten Entgegnungen gek�rzt und beantragt, der Verf�gungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verf�gung aufzuerlegen, in dem gleichen Teil der Zeitung „…“, in der der Artikel „…“ erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes „Gegendarstellung“ als �berschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgr��e wie „…“ sowie den Flie�text in der Gr��e der Schrift der Worte „Bis zu ihrer Trennung inszenierten sich Tennisstar … und die Influencerin … als Traumpaar ….“ (… vom 3.11.2023, Seite 3/Unter�berschrift) in der n�chsten f�r den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltungen und Weglassungen die folgende Gegendarstellung zu ver�ffentlichen:
Gegendarstellung
In … vom 3. November 2023 hei�t es auf Seite 3 in einem Artikel mit der �berschrift „...“:
„Tennisstar … und die Influencerin … Jetzt hat die Staatsanwaltschaft Strafbefehl gegen den Sportler erlassen …“
Hierzu stelle ich fest:
Der Strafbefehl wurde nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern vom Amtsgericht erlassen.
06.11.2023
…
12 Mit Beschluss vom 01.12.2023 hat die Kammer die nunmehr beantragte einstweilige Verf�gung mit der Einschr�nkung erlassen, dass sich diese nicht auf die Stadtausgabe bezieht.
13 Hiergegen hat der Verf�gungsbeklagte mit Schriftsatz vom 04.12.2023 Widerspruch eingelegt.
14 Der Verf�gungskl�ger beantragt,
die einstweilige Verf�gung des Landgerichts M�nchen I vom 01.12.2023 zu best�tigen.
15 Die Verf�gungsbeklagte beantragt,
die einstweilige Verf�gung vom 01.12.2023 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zur�ckzuweisen.
16 Die Verf�gungsbeklagte tr�gt vor, bei zutreffender Interpretation seien die Behauptungen, gegen die sich die Gegendarstellung richte, �berhaupt nicht aufgestellt worden. Denn f�r die Feststellung, welche Tatsachenbehauptung in der Ausgangsver�ffentlichung enthalten sei, sei nicht isoliert auf einen kleinen Textteil, sondern auf den gesamten Artikel abzustellen. In der Gesamtschau des Artikels werde klar, dass der Strafbefehl vom Amtsgericht Tiergarten auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen wurde, da dies an mehreren Stellen des Artikels erw�hnt werde. Auch die Schwere des Fehlverhaltens, um das es gehe, werde durch den Kontext klar, da im Artikel „einfache K�rperverletzung“ als Grund f�r den Strafbefehl genannt werde. Damit sei klar, dass die im Vorspanntext erw�hnte h�usliche Gewalt eine einfache K�rperverletzung gewesen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Erw�hnung des Amtsgerichts �berhaupt zu einem „milderen“ Eindruck f�hren k�nne. Aber auch bei isolierter Betrachtung enthalte die Formulierung, „Jetzt hat die Staatsanwaltschaft Strafbefehl gegen den Sportler erlassen“ nicht unabweisbar die Aussage, dass der Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft „erlassen im Sinne des � 408 Abs. 3 Satz 1 StPO“ wurde. Denn auch das, was die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren tats�chlich macht, k�nne laiensprachlich als „Erlass“ bzw. „erlassen“ bezeichnet werden. Wenn gesagt wird, die Staatsanwaltschaft habe einen Strafbefehl erlassen, k�nne damit nur gemeint sein, dass sie den entsprechenden Antrag gestellt habe.
17 Dem Gegendarstellungsanspruch fehle auch das berechtigte Interesse, denn es best�nden keine Anhaltspunkte daf�r, dass die Leserschaft bei Erw�hnung der Staatsanwaltschaft rasch eine Verbindung zu schwerwiegenden Verbrechen herstelle. Letztlich komme es aber auch nicht auf die belastende Wirkung der Staatsanwaltschaft an, da der Verf�gungskl�ger �berhaupt nicht beanspruchen k�nne, dass die Staatsanwaltschaft nicht genannt werden, denn der Satz h�tte auch lauten k�nnen, dass die Staatsanwaltschaft Strafbefehl gegen den Sportler beantragt habe. Zudem sei die Gegendarstellung irref�hrend, da der Verf�gungskl�ger bei den Lesern den milderen Eindruck erwecken wolle, es habe vorliegend „nur“ das Amtsgericht gehandelt. Dies stimme aber nicht, denn das Amtsgericht habe den Strafbefehl nur erlassen k�nnen, weil die Staatsanwaltschaft diesen zuvor beantragt habe.
18 Hinsichtlich des nunmehr gek�rzten Gegendarstellungsanspruches fehle sowohl die Zuleitung als auch das Ver�ffentlichungsverlangen. Auch sei eine K�rzung des Gegendarstellungsanspruches durch das Gericht nach der sog. „M. Sch.“ nicht zul�ssig gewesen, denn eine Erkl�rung des Betroffenen, die das Gericht erm�chtige, eine K�rzung vorzunehmen, habe nicht vorgelegen.
19 F�r die weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schrifts�tze samt Anlagen sowie das Protokoll zur m�ndlichen Verhandlung Bezug genommen.
I.
20 Die einstweilige Verf�gung ist zu best�tigen, weil sich der zul�ssige Widerspruch als unbegr�ndet erweist. Denn der Verf�gungskl�ger hat einen Anspruch auf Abdruck der Gegendarstellung gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayPrG in der zuletzt beantragten und tenorierten Fassung.
21 1. Der Gegendarstellungsanspruch ergibt sich vorliegend aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayPrG, denn die Verf�gungsbeklagte hat ihren Sitz in … und damit ist der Erscheinungsort in … gelegen.
22 2. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayPrG ist der Verleger einer Zeitschrift verpflichtet, zu Tatsachen, die darin mitgeteilt wurden, auf Verlangen einer unmittelbar betroffenen Person deren Gegendarstellung abzudrucken. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayPrG muss die Gegendarstellung die beanstandete Stelle bezeichnen, sich auf tats�chliche Angaben beschr�nken und vom Einsender unterzeichnet sein.
23 3. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf�llt, denn die streitgegenst�ndliche Behauptung stellt eine Tatsachenbehauptung dar, von welcher der Verf�gungskl�ger als namentlich Benannter auch unmittelbar betroffen ist. Zudem liegt jedenfalls im Zeitpunkt der letzten m�ndlichen Verhandlung ein materiell sowie formell zul�ssiges Gegendarstellungsverlangen vor.
24 3.1 Bei der nunmehr noch streitgegenst�ndlichen Aussage, „Tennisstar … und die Influencerin … Jetzt hat die Staatsanwaltschaft Strafbefehl gegen den Sportler erlassen“, handelt es sich um eine dem Beweis zug�ngliche Tatsachenbehauptung mit einem eindeutigen Aussagegehalt.
25 3.1.1 Bei der Interpretation einer �u�erung ist stets vom Wortlaut der �u�erung auszugehen, der ihren Sinn aber nicht abschlie�end festlegt. Vielmehr wird bei der Ermittlung des Inhalts einer Aussage eine W�rdigung des Aussagegehaltes der Ver�ffentlichung in ihrem Gesamtzusammenhang vorzunehmen sein. Denn ausgehend vom Wortlaut und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene �u�erung steht, und die Begleitumst�nde, unter denen sie f�llt, zu ber�cksichtigen, soweit diese f�r das Publikum erkennbar sind. Die beanstandete �u�erung darf daher nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgel�st einer rein isolierten Betrachtung zugef�hrt werden (BGH v. 26.1.2021 – VI ZR 437/19 – Rz. 11; OLG M�nchen v. 08.03.2017 – 18 W 370/17 – Rz. 11; alle Entscheidungen, auch im Folgenden und soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Auszugehen ist dabei von dem Verst�ndnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch (BGH v. 14.11.1994 – Az. VI ZR 56/94 – Rz. 59). Ma�geblich f�r die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich �u�ernden, noch das subjektive Verst�ndnis des von der �u�erung Betroffenen, sondern der Sinn, den die �u�erung nach dem Verst�ndnis eines unvoreingenommenen und verst�ndigen Durchschnittspublikum hat (BVerfG v. 25.1.2005 – Az. 1 BvR 1696/98 – Rz. 31).
26 3.1.2 Ist der so ermittelte Sinn einer �u�erung eindeutig, ist er der weiteren Pr�fung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verst�ndiges Publikum die �u�erung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Pr�fung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG v. 25.10.2005 – Az. 1 BvR 1696/98 – Rz. 31). Wird – wie hier – ein Gegendarstellungsanspruch geltend gemacht, darf im Hinblick auf den besonderen Schutz der Presse nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG die zu einer Verurteilung f�hrende Deutung nur zugrunde gelegt werden, wenn alle Deutungen ausgeschlossen werden k�nnen, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen verm�gen (BVerfG v. 25.10.2005 – Az. 1 BvR 1696/98 – Rz. 33).
27 3.1.3 F�r Gegendarstellungsverlangen in Bezug auf eine Titelschlagzeile hat das BVerfG verdeutlicht (Beschluss v. 20.11.2018 – Az. 1 BvR 2716/17 – Rz. 15 und 17):
„Dabei ist eine von der weiteren Berichterstattung im Innenteil von Presseerzeugnissen gesonderte W�rdigung der Titelseitenschlagzeile und die Zuerkennung daran ankn�pfender Gegendarstellungsanspr�che grunds�tzlich ohne Verletzung des Gebots der kontextabh�ngigen W�rdigung von �u�erungen m�glich. Dies setzt allerdings voraus, dass bereits die Schlagzeile als solche – ohne Ber�cksichtigung des damit betitelten oder angek�ndigten Berichts – einen gegendarstellungsf�higen Tatsachenkern aufweist (vgl. BVerfGE 97, 125 <151 f.>). Bietet eine Titelschlagzeile dem jeweils ma�geblichen Verkehrskreis eine Bandbreite von Verst�ndnism�glichkeiten, muss der gegendarstellungserhebliche Aussagegehalt zudem eindeutig bestimmbar sein, um einen Gegendarstellungsanspruch zu begr�nden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2018 – 1 BvR 442/15 –, juris, Rn. 22 und 24; ebenso bereits BVerfGK 13, 97 <102 ff.>). Andernfalls w�re nicht klar, hinsichtlich welcher Tatsachen die die Gegendarstellung beanspruchende Person der in der Titelschlagzeile gemachten tats�chlichen Behauptung entgegentritt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2018 – 1 BvR 442/15 –, juris, Rn. 20).
(…)
Bereits aus der notwendigen Spiegelbildlichkeit der Gegendarstellung zur angegriffenen Tatsachenbehauptung ergibt sich, dass die aufgestellte Behauptung unter Ausscheidung anderer m�glicher Deutungsvarianten auf einen Inhalt verdichtet werden k�nnen muss, der eine hinreichend konkrete tats�chliche Gegendarstellung erlaubt. (…)“
28 3.1.4 Gemessen an diesen Grunds�tzen ist vorliegend davon auszugehen, dass die streitgegenst�ndliche Aussage – die zwar keine Titelschlagzeile darstellt, allerdings direkt unter der �berschrift im Vorspann deutlich von dem Flie�text hervorgehoben ist – eine Tatsachenbehauptung mit einem eindeutigen und abschlie�enden Aussagegehalt darstellt, der auch aufgrund des eindeutigen Wortlautes nicht anders gedeutet werden kann, als dass „die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen hat“, so dass schon f�r eine Auslegung anhand des Gesamtzusammenhangs kein Raum ist. Denn die Aussage enth�lt eine in sich abgeschlossene und aus sich heraus interpretierbare Sachaussage und hat nicht nur die Aufgabe, den Leser auf die im folgenden Text zu lesende Detaildarstellung zu lenken. Anhand der unzweideutigen Aussage im Vorspann unter der �berschrift wird die Tatsachenbehauptung von dem Leser auch als solche aufgenommen, ohne dass es f�r ihn erforderlich w�re, hinsichtlich dieser konkreten Aussage sich weitere Informationen aus dem Kontext einzuholen.
29 Zudem hat die Kammer bereits im Beschluss vom 01.12.2023 ausgef�hrt, dass der weitere Flie�text auch nicht dazu geeignet ist, den Deutungsgehalt der angegriffenen Aussage bestimmen zu k�nnen, sondern vielmehr in dem Flie�text die bereits im Vorspann abschlie�end get�tigte eindeutige Tatsachenbehauptung nunmehr anders dargestellt wird. Unter diesen Umst�nden kann eine kontextabh�ngige W�rdigung schon deshalb nicht erfolgen, als sich der Leser dann fragen wird, welche der beiden aufgestellten Tatsachenbehauptungen nun die richtige ist. Dies f�hrt auch nicht dazu, nunmehr von einer mehrdeutigen Tatsachenbehauptung auszugehen, denn es liegt nicht eine Aussage mit mehrdeutigem Inhalt, sondern zwei Tatsachenbehauptungen mit unterschiedlichern eindeutigen Inhalt vor.
30 Eine isolierte Betrachtung der abschlie�enden Aussage liegt auch deshalb nahe, da die angegriffene Textpassage �hnlich wie eine Titelschlagzeile schon aufgrund der optischen Gestaltung und Hervorhebung des Vorspanns unmittelbar unter der �berschrift deutlich hervorgehoben und von dem Flie�text getrennt wird und von dem Leser schon deshalb isoliert wahrgenommen wird. Selbst der fl�chtige Leser wird damit sofort auf die dann nach dem Inhalt abgeschlossene Aussage gesto�en. Insofern wird es f�r den Leser auch nicht erforderlich sein, zum Verst�ndnis den gesamten Text zu lesen, zumal es auch nicht um einen komplizierten Sachverhalt geht, der umfassender Erl�uterungen im Flie�text bedarf.
31 3.1.5 Insoweit ist die Kammer der Auffassung, dass vorliegend f�r die in sich abgeschlossene Aussage im Vorspann dieselben Grunds�tze gelten m�ssen wie f�r den Fall deutlich hervorgehobener �berschriften auf Titelseiten mit abschlie�endem Aussagegehalt. Wenn die Titelseite eine eigenst�ndige Tatsachenaussage enth�lt, die aus sich heraus, das hei�t ohne den im Heftinneren stehenden Artikel, verst�ndlich ist, kann diese auch ohne R�cksicht auf den Inhalt des Artikels angegriffen werden (OLG M�nchen v. 08.03.2017 – 18 W 370/17 – Rz. 12 ff. m.w.N.). Bei der Interpretation ist dann der Inhalt des angek�ndigten Artikels in der Zeitschrift in den Kontext nicht einzubeziehen.
32 Die Kammer kann damit die Argumentation der Verf�gungsbeklagten, wonach die �u�erung nach zutreffender Interpretation gar nicht get�tigt worden sei, nicht teilen. Denn eine dem Wortlaut nach eindeutig aufgestellte Tatsachenbehauptung kann nicht durch eine Tatsachenbehauptung mit einem anderen Aussagegehalt im Flie�text des Berichts anders interpretiert werden. Die �u�erungen „die Staatsanwaltschaft hat Strafbefehl erlasser“ und „das Amtsgericht Tiergarten hat Strafbefehl erlassen“ stehen als zwei unterschiedliche Aussagen nebeneinander. Dass nicht beide Varianten der Wahrheit entsprechen k�nnen, liegt auf der Hand, f�hrt aber nicht dazu, dass diejenige unwahre Tatsachenbehauptung – welche von beiden das ist, wird dem Durchschnittsleser im Zweifel nicht bekannt sein – in den wahren Tatsachengehalt umgedeutet werden kann. Die von der Verf�gungsbeklagten zitierte Rspr. des OLG Hamburg (Beschl. v. 20.12.1999, 7 W 117/99) ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Denn der Durchschnittsleser eines Wirtschaftsteils, der sich nicht auf die �berschrift beschr�nkt, sondern tiefer in das Thema einsteigen will, kann nicht mit dem Leser der �berschrift des streitgegenst�ndlichen Artikels gleichgesetzt werden. Es handelt sich vorliegend nicht um komplexe wirtschaftliche Zusammenh�nge, die sicherlich nicht abschlie�end in der �berschrift und dem nachfolgenden Vorspann dargestellt werden k�nnen, sondern um die simple Aussage, es sei von der Staatsanwaltschaft Strafbefehl erlassen worden, die keiner vertieften Auseinandersetzung mit der Thematik bedarf. Aus Sicht eines verst�ndigen Lesers wurde damit die Kernaussage bereits getroffen. Soweit der Leser an den Hintergr�nden interessiert ist, wird er zwar den weiteren Flie�text wahrnehmen, allerdings nicht, um den konkreten Aussagegehalt dieser abschlie�ender �u�erung deuten zu k�nnen.
33 3.1.6 Die Kammer kann auch der Verf�gungsbeklagten nicht darin folgen, dass die streitgegenst�ndliche Formulierung nicht unabweisbar die Aussage enthalte, dass der Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft erlassen wurde und es nicht verfehlt sei, wenn man von „Erlass“ spreche, da die Staatsanwaltschaft jedenfalls eine amtliche bzw. beh�rdliche Verf�gung getroffen habe. Angesichts des klaren Wortlauts ist die Kammer der Auffassung dass die Formulierung nicht im Sinne einer „abschlie�enden Verf�gung“ verstanden werden kann. Ausgehend von dem Durchschnittsleser wird dieser im Zweifel den Unterschied zwischen Beantragung und Erlass auch ohne juristische Vorkenntnisse kennen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird ein Antrag nicht mit einer endg�ltigen Entscheidung verbunden, sondern vielmehr damit, dass �ber diesen zun�chst noch entschieden werden muss. Insofern handelt es sich nicht um eine fachsprachliche Unkorrektheit, sondern um eine gerade f�r den Leser unterschiedliche Bedeutung.
34 3.2 Die verlangte Gegendarstellung beschr�nkt sich ihrerseits auf Tatsachenbehauptungen, die weder offensichtlich unwahr noch irref�hrend sind.
35 3.2.1 Wie die Gegendarstellung sich nur gegen Tatsachenbehauptungen der Erstmitteilung wenden darf, so darf auch ihr entgegnender Teil ausschlie�lich aus Tatsachenbehauptungen besteien. Es gilt das Prinzip Tatsachen gegen Tatsache (Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Auflage � 29 Rz. 29.27). Bei der �u�erung „Der Strafbefehl wurde nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von dem Amtsgericht erlassen“ handelt es sich zweifelsfrei um eine Tatsachenbehauptung, die sich thematisch mit der Erstmitteilung befasst, sich spiegelbildlich gegen sie wendet und als solche eindeutig ist, unstreitig eine wahre Tatsachenbehauptung darstellt und auch keine Irref�hrung hervorruft. Die Entgegnung beinhaltet auch eine klare Widerlegung der Erstmitteilung und enth�lt keine weiteren �u�erungen, die nicht mit der Erstmitteilung in Zusammenhang stehen.
36 3.2.2 Die Kammer kann vor dem Hintergrund der klaren Tatsachenbehauptung auch keine Irref�hrung erkennen. Denn soweit die Verf�gungsbeklagte insoweit darauf abstellt, der Verf�gungskl�ger wolle bei den Lesern den (aus seiner Sicht) milderen Eindruck erwecken, es habe „nur“ das Amtsgericht gehandelt, so entspricht diese Behauptung der Wahrheit und kann schon deshalb nicht irref�hrend sein. Daran �ndern auch nichts, dass ein Strafbefehl grunds�tzlich nur ergehen kann, wenn die Staatsanwaltschaft einen solchen vorher beantragt hat. Der Verf�gungskl�ger war insofern nicht gehalten, auch diese Information noch in seine Gegendarstellung aufzunehmen, denn die Entgegnung richtet sich ausschlie�lich gegen die �u�erung, die Staatsanwaltschaft habe Strafbefehl erlassen, was von dem Verf�gungskl�ger insoweit richtiggestellt wird, als dass dies nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Amtsgericht war. Ein von der Verf�gungsbeklagten gew�nschter Zusatz, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl aber beantragt habe, kann von dem Verf�gungskl�ger nicht verlangt werden. Insofern ist es unerheblich, dass – wie die Verf�gungsbeklagte meint – auch noch andere Alternativen der Formulierung m�glich gewesen w�ren. Der Verf�gungskl�ger durfte dennoch die streitgegenst�ndliche Formulierung, die der Wahrheit entspricht und ausschlie�lich eine Entgegnung der Ausgangsmitteilung enth�lt, w�hlen. Eine Irref�hrung sieht die Kammer darin nicht.
37 3.2.3 Die Kammer teilt weiter nicht die Ansicht der Verf�gungsbeklagten, dass die Wiedergabe der Ausgangsmitteilung �berfl�ssige Zus�tze, n�mlich „und die Influencerin … da …“ enthalte. Dies ergibt sich schon aus dem Recht des Betroffenen, die Ver�ffentlichung einer Gegendarstellung zu verlangen, die aus sich allein heraus verst�ndlich ist und den Leser in die Lage versetzt, sofort den Vergleich zwischen der beanstandeten Tatsachenbehauptung und der Entgegnung zu ziehen, ohne gezwungen zu sein, zum Verst�ndnis der Gegendarstellung ein Exemplar der Zeitung, in welcher sich der beanstandete Bericht befunden hat, herauszusuchen (Walter Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Auflage 2017, 5. Kapitel, Rz. 129). Die Aufnahme von Frau … ist f�r den Leser erforderlich, um zu verstehen, auf welche Berichterstattung sich die Gegendarstellung bezieht, insbesondere dass Gegenstand der Berichterstattung die Geschehnisse mit der ehemaligen Lebensgef�hrtin des Verf�gungskl�gers war und dass in diesem Zusammenhang von dem Amtsgericht Strafbefehl erlassen wurde. Bei entsprechender K�rzung, so dass nicht klar wird, dass es um die Thematik mit der ehemaligen Lebensgef�hrtin des Verf�gungskl�gers geht, wird der Leser den Sachverhalt nicht zuordnen k�nnen und bei Interesse gezwungen sei, den Ausgangsbericht zu recherchieren. Der Zusatz ist daher auch nicht �berfl�ssig, sondern steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entgegnung, da Hintergrund des Strafbefehls die Auseinandersetzung mit der Influencerin … war. Aufgrund der K�rze der von der Verf�gungsbeklagten als �berfl�ssiger Zusatz bezeichneten Passage kann auch insoweit nicht von Geschw�tzigkeit oder von einem gesteigerten Platzbedarf gesprochen werden.
38 3.3 Es fehlt auch nicht an einem berechtigten Interesse. Insofern handelt es sich um einen Ausschlussgrund, der von der Verf�gungsbeklagten darzulegen w�re (Himmelsbach/Mann, Presserecht, � 13 Rz. 138).
39 3.3.1 Da die Gegendarstellung auch bezogen auf ihren Inhalt im Wesentlichen formaler Natur ist, wird deren Geltendmachung durch das das gesamte Zivilrecht beherrschende Verbot rechtsmissbr�uchlichen Verhaltens gem�� �� 226, 242 BGB eingeschr�nkt. Nach st�ndiger Praxis bedeutet dies, dass ein Gegendarstellungsanspruch dann nicht besteht, wenn es am berechtigten Interesse des Betroffenen fehlt (Soehring/Hoene, Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Auflage, � 29 Rz. 29.31). Dies kann insbesondere bei Belanglosigkeit der Erstmitteilung oder der Entgegnung der Fall sein. Voraussetzung eines Gegendarstellungsanspruchs ist nicht unbedingt eine erhebliche Beeintr�chtigung des Betroffenen durch die Ver�ffentlichung. Der Anspruch ist nicht nur dann gegeben, wenn die pers�nliche Ehre oder der wirtschaftliche Ruf verletzt worden sind; vielmehr kann auch dann eine Gegendarstellung verlangt werden, wenn etwa das Selbstverst�ndnis oder das Pers�nlichkeitsbild des Betroffenen verletzt sind. Gleichwohl muss die beanstandete Tatsachenbehauptung ebenso wie die Entgegnung f�r den unbefangenen Dritten nachvollziehbar von einigem Gewicht sein und nicht lediglich ein im Hinblick auf den eigentlichen Kern der Mitteilung v�llig untergeordnete Rolle ohne besonderen Informationswert spielen (Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl. 2017, 5. Kap., Rz. 189).
40 3.3.2 Die Kammer sieht nach diesen Grunds�tzen nach wie vor ein berechtigtes Interesse an der Ver�ffentlichung der Gegendarstellung. Bei der Unterscheidung, ob die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht einen Strafbefehl erlassen hat, handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um eine lediglich wertneutrale Falschdarstellung. Die unwahre Tatsachenbehauptung, die Staatsanwaltschaft habe Strafbefehl erlassen, f�hrt dazu, dass der Leser damit jedenfalls ein Fehlverhalten von gravierenderem Gewicht assoziiert als mit einem Strafbefehl des Amtsgerichts. Dass ein Strafbefehl immer von der Staatsanwaltschaft beantragt werden muss, wird dem juristischen Laien jedenfalls weniger bekannt sein, als dass die Zust�ndigkeit f�r schwerwiegendere Straftaten bei dem Landgericht und nicht dem Amtsgericht liegt. Auch wenn dem Durchschnittsleser ohne einen Blick ins Gesetz nicht die exakten Zust�ndigkeitsgrenzen gel�ufig sein d�rften, so wird der Durchschnittsleser der … schon durch das Lesen anderer Berichte und Ver�ffentlichungen den Eindruck gewonnen haben, dass Straftaten von geringerem Gewicht zur Zust�ndigkeit des Amtsgerichts f�hren. Daran �ndert auch die Formulierung in dem Vorspanntext, dass es um „h�usliche Gewalt“ gehe, nichts. Denn auch „h�usliche Gewalt“, die keinen im StGB definierten Straftatbestand darstellt, kann von unterschiedlicher Schwere sein, so dass der Leser damit nicht zwangsl�ufig eine niedrigschwellige Tat verbindet. Da die beanstandete �u�erung offensichtlich unwahr und die Behauptung in dem Gegendarstellungsverlangon offensichtlich der Wahrheit entspricht und f�r den Verf�gungskl�ger diese Unterscheidung eine erhebliche Rolle spielt, besteht jedenfalls aus Sicht der Kammer ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung.
41 3.4 Die Gegendarstellung erf�llt auch – jedenfalls zum Schluss der letzten m�ndlichen Verhandlung – die formalen Anforderungen.
42 3.4.1 F�lligkeitsvoraussetzung f�r den Gegendarstellungsanspruch ist, dass der Anspruchsteller den Abdruck der Gegendarstellung gefordert haben muss. Dabei muss die Unterzeichnung der Gegendarstellung grunds�tzlich durch den Betroffenen selbst erfolgen, denn der Anspruch ist h�chstpers�nlicher Natur und daher nicht �bertragbar. Der Anspruch wird damit erst mit dem Zugang des Verlangens des Betroffenen gegen�ber dem Medium, die formulierte Gegendarstellung zu ver�ffentlichen, konkretisiert und f�llig (Seitz, a.a.O., 5. Kapitel, Rz. 11).
43 3.4.2 Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 08.11.2023 (AST 2) hat der Verf�gungskl�ger das urspr�ngliche Gegendarstellungsverlangen der Verf�gungsbeklagten zugeleitet und insoweit auch in diesem Umfang zun�chst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung gestellt. Auf Hinweis der Kammer vom 23.11.2023, dass die begehrte Gegendarstellung jedenfalls in einigen Punkten nicht zul�ssig sei, zu welchem beide Parteien die Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, erfolgte von dem Verf�gungskl�ger eine entsprechende K�rzung der Gegendarstellung. Zwar ist dem Verf�gungsbeklagten beizupflichten, dass ein entsprechendes Gegendarstellungsverlangen vorgerichtlich nicht erfolgt ist. Die K�rzung der zun�chst begehren Gegendarstellung im Rahmen des Rechtsstreits ist allerdings nach Auffassung der Kammer zul�ssig.
44 3.4.3 Grunds�tzlich gilt im Gegendarstellungsrecht das „Alles-oder-Nichts“-Prinzip. Danach scheitert der Anspruch auf Ver�ffentlichung einer Gegendarstellung dann, wenn auch nur ein Teil der verlangten Gegendarstellung „unzul�ssig“ ist, d.h., wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen auch nur f�r einen Teil der (mehrgliedrigen) Gegendarstellung nicht gegeben sind. Denn in diesem Fall ist eine K�rzung durch das Gericht deshalb nicht m�glich, da das Pers�nlichkeitsrecht des Betroffenen dem entgegensteht, dass andere – also der Verpflichtete oder das Gericht – in die vom Betroffenen pers�nlich gesch�pfte eigene Erkl�rung eingreifen (Himmelsbach/Mann, a.a.O., � 13 Rz. 168, 169).
45 3.4.4 Das Erfordernis des effektiven Rechtsschutzes f�r Gegendarstellungen bedingt allerdings eine Einschr�nkung des Grundsatzes „ganz oder gar nicht“ f�r solche F�lle, in welchen eine mehrgliedrige Gegendarstellung selbst�ndige Punkte enth�lt, also solche, die von anderen Punkten derart unabh�ngig sind, dass sie aus sich heraus verst�ndlich sind und ihre Streichung das Verst�ndnis der anderen Punkte nicht �ndert. Solche „selbst�ndigen K�rzungen“ belasten das Medium nicht, weil hier dem Betroffenen weniger zugesprochen wird, als beantragt. Sie erleichtern aber das Verfahren (OLG M�nchen v. 26.06.1998 – 21 U 3494/98 – Rz. 64). Allerdings kann das Gericht solche selbst�ndigen K�rzungen nur vornehmen, wenn es hierzu ausdr�cklich und durch pers�nliche Erkl�rung des Betroffenen erm�chtigt ist. Die Gegendarstellung ist eine h�chstpers�nliche Erkl�rung und zwar in ihrer Gesamtheit, so wie sie pers�nlich vom Betroffenen verlangt wurde. Dementsprechend bedarf es einer ebensolchen h�chstpers�nlichen Erkl�rung des Betroffenen, wenn hieran �nderungen vorgenommen werden sollen (OLG M�nchen v. 26.06.1998 – 21 U 3494/98 – Rz. 65).
46 3.4.5 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die von dem Verf�gungskl�ger beanstandete Passage ist inhaltlich unabh�ngig von den weiteren zun�chst beanstandeten Passagen und aus sich heraus verst�ndlich. Insofern handelt es sich um eine sogenannte „selbst�ndige K�rzung“ (Himmelsbach/Mann, a.a.O., � 13 Rz. 171). Es liegt auch eine entsprechende pers�nliche Erkl�rung des Verf�gungskl�gers vom 06.11.2023 vor. Dass eine entsprechende Vollmacht vorliegt, wurde mit Schriftsatz des Verf�gungskl�gervertreters vom 30.11.2023 vorgetragen und mit Schriftsatz vom 11.12.2023 als Anlage AST 5 sowie im Original vorgelegt. Zum Schluss der letzten m�ndlichen Verhandlung liegt damit die Erkl�rung des Verf�gungskl�gers vor, nach welcher er selbst mit der K�rzung einverstanden ist. Nach der sog. „M. Sch.“ war daher die K�rzung der Gegendarstellung durch die Kammer vorzunehmen.
47 3.4.6 Schlie�lich wird die Verf�gungsbeklagte durch die beantragte und in der erlassenen einstweiligen Verf�gung gew�hlte Ausgestaltung hinsichtlich der Gr��e auch in ihrer redaktionellen Gastaltungsfreiheit nicht unangemessen beeintr�chtigt. Dass die Gegendarstellung zu einer Ver�ffentlichung auf Seite 3 der … gleichfalls auf dieser Seite mit gleicher Schrift und gleicher Gr��e der Schrift zu ver�ffentlichen ist, ist nicht nur eine Folge von Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BayPrG, sondern tr�gt auch dem Umstand Rechnung, dass die Gegendarstellung m�glichst dieselbe Aufmerksamkeit erwecken soll und auf diese Weise von demselben Leserkreis zur Kenntnis genommen werden kann, der die Erstrnitteilung gelesen hat. Dies ist schon aufgrund des Prinzips der Waffengleichheit erforderlich (Soehring/Hoene, a.a.O., � 29 Rz. 29.96).
48 3.4.7 Die einstweilige Verf�gung war im Ergebnis daher zu best�tigen.
II.
49 Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 ZPO.
Enth�lt eine Titelseite eine eigenst�ndige Tatsachenaussage, die aus sich heraus, das hei�t ohne den im Heftinneren stehenden Artikel, verst�ndlich ist, kann diese auch ohne R�cksicht auf den Inhalt des Artikels angegriffen werden (OLG M�nchen BeckRS 2017, 119644). (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Eine Gegendasrelltung muss aus sich allein heraus verst�ndlich sein und den Leser in die Lage versetzen, sofort den Vergleich zwischen der beanstandeten Tatsachenbehauptung und der Entgegnung zu ziehen, ohne gezwungen zu sein, zum Verst�ndnis der Gegendarstellung ein Exemplar der Zeitung, in welcher sich der beanstandete Bericht befunden hat, herauszusuchen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Ein berechtigtes Interesse an einem Gegendarstellungsanspruch besteht auch dann, wenn das Selbstverst�ndnis oder das Pers�nlichkeitsbild des Betroffenen verletzt sind. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Bei der Unterscheidung, ob die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht einen Strafbefehl erlassen hat, handelt es sich nicht um eine lediglich wertneutrale Falschdarstellung. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Im Gegendarstellungsrecht gilt grds. das "Alles-oder-Nichts"-Prinzip, wonach der Anspruch auf Ver�ffentlichung einer Gegendarstellung dann scheitert, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen auch nur f�r einen Teil der (mehrgliedrigen) Gegendarstellung nicht gegeben sind. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Begr�ndeter Gegendarstellungsanspruch
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