LG Augsburg 8. Zivilkammer, 2023-10-06, 081 O 1161/23

081 O 1161/23Kantonsgericht06.10.2023

Regest

Es verst��t gegen � 4a Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3, S. 3 UWG, wenn die Zustimmung zu einer Preiserh�hung betreffend den Mitgliedsbeitrag f�r ein Fitnessstudio dadurch herbeigef�hrt wird, dass die Mitglieder ein im Eingangsbereich befindliche Drehkreuz passieren, um in das Fitnessstudio zu gelangen. (Rn. 24 – 26) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG Augsburg 8. Zivilkammer — 2023-10-06 — 081 O 1161/23 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2023-10-06

Aktenzeichen: 081 O 1161/23

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Gesch�ftsf�hrern, zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern, die Zustimmung zu einer Preiserh�hung betreffend den Mitgliedsbeitrag f�r ein Fitnessstudio dadurch herbeizuf�hren, dass die Mitglieder das im Eingangsbereich befindliche Drehkreuz passieren, um in das Fitnessstudio zu gelangen, wenn dies geschieht, wie in der Anlage abgebildet.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 8.000,00 EUR vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kl�ger macht gegen die Beklagte Unterlassungsanspr�che wegen behaupteter Wettbewerbsverst��e von Franchisenehmern der Beklagten geltend.

2 Der Kl�ger ist … und als solcher qualifizierte Einrichtung i.S.d. � 4 UKlaG.

3 Die Beklagte ist Franchisegeberin einer Fitnessstudiokette mit �ber 500 Lizenzbetrieben, wobei der Betrieb der jeweiligen Fitnessstudios durch die jeweiligen Franchisenehmer erfolgt. 50 der insgesamt 500 Fitnessstudios, die an dem Franchise beteiligt sind, werden von … betrieben.

4 Die Franchisevertr�ge der Beklagten weisen u.a. folgende Inhalte auf:

5.4: Der Lizenznehmer f�hrt die regionale und lokale Werbung durch. Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer daf�r Marketing- und Werbekonzepte gem�� dem JahresMarketing-Plan zur Verf�gung, die unter Beachtung der verbindlichen Vorgaben des Lizenzgebers f�r den jeweiligen Lizenznehmer individuell angepasst werden k�nnen. Einzelheiten kann das Handbuch regeln. Die Kosten f�r die regionale und lokale Werbung tr�gt der Lizenznehmer.

Wenn der Lizenznehmer eine Marketing- und Werbema�nahme durchf�hren will, die von den seitens des Lizenzgebers vorgegebenen Marketing- und Werbekonzepten gem�� dem Jahres-Marketing-Plan abweicht, bedarf dies der – vorherigen schriftlichen Einwilligung seitens des Lizenzgebers.

Auf Werbematerial tritt der Lizenznehmer stets, ggf. nach vorheriger Absprache mit dem Lizenzgeber, mit seinem eigenen Namen bzw. seiner eigenen Firma sowie der Marke „…“ in Erscheinung; der Lizenzgeber weist darauf hin, dass Abweichungen von diesem Prinzip wettbewerbswidrig sein k�nnen. N�here Einzelheiten kann das Handbuch regeln.

5.5: Werbema�nahmen und Werbemittel, graphische Leistungen und Layouterstellungen werden vom Lizenzgeber in Zusammenarbeit mit leistungsf�higen Agenturen gestaltet. Bei eigenen Werbema�nahmen des Lizenznehmers hat dieser zur Sicherstellung der Qualit�tsstandards und des einheitlichen Marktauftritts bei der Ausf�hrung und der Produktion der Werbemittel auf eine vom Lizenzgeber vorgegebene Werbeagentur zur�ck zu greifen. Au�erdem ist der Lizenznehmer verpflichtet, die zur Einhaltung der Corporate Identity erforderlichen Vorlagen zu verwenden. Ver�nderungen und/oder Umgestaltungen der Vorlagen durch den Lizenznehmer bed�rfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung seitens des Lizenzgebers, vgl. auch vorstehend � 5.4.

5.6: Der Lizenzgeber �bernimmt bei eigenen oder abweichenden Werbema�nahmen des Lizenznehmers ausdr�cklich keine Gew�hr f�r die wettbewerbsrechtliche Statthaftigkeit der der Marketing- und Werbema�nahmen. Auf die herausgehobene Bedeutung der Regeln des lauteren Wettbewerbs und auf die Konsequenzen von Gesetzesverst��en wird der Lizenznehmer hiermit hingewiesen. Insofern kann der Lizenznehmer in diesem Fall aus wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder dergleichen keine Anspr�che gegen den Lizenzgeber ableiten. F�r den Fall, dass der Lizenzgeber in diesem Fall aufgrund wettbewerbswidriger Werbung des Lizenznehmers in Anspruch genommen wird, ist der Lizenznehmer zum unverz�glichen Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet. Bei einer wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahme des Lizenznehmers seitens Dritter wird der Lizenznehmer den Lizenzgeber in s�mtlichen F�llen unverz�glich verst�ndigen; die Vertragspartner werden sich dann bem�hen, ihre Verteidigung zu koordinieren und sich abzustimmen.

6.2: Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den insbesondere durch Ruf und Namen der Marke „…“ verk�rperten hohen gesch�ftlichen Standard in jeder Weise aufrecht zu erhalten.

6.3: Der Lizenznehmer unterl�sst alles, was den guten Ruf der Marke „…“ und/oder das positive Image des … Lizenzsystems in der Wahrnehmung der �ffentlichkeit beeintr�chtigen oder gef�hrden k�nnte. Insbesondere unterl�sst es der Lizenznehmer, im Zusammenhang mit seinem … Fitnessstudio (a) Straftaten zu begehen und/oder eine solche Begehung in irgendeiner Form zu f�rdern und/oder zu dulden; und (b) eine Diskriminierung und/oder Benachteiligung von Personen wegen ihrer ethnischen Abstammung, ihrer Herkunft, ihrer Hautfarbe, ihres Geschlechts, ihres Alters, ihres Aussehens, ihrer Behinderung, ihrer Religion und/oder ihrer Weltanschauung vorzunehmen und/oder eine solche Diskriminierung in irgendeiner Form zu f�rdern und/oder zu dulden und/oder zu propagieren; und (c) Werbung f�r politische, religi�se oder weltanschauliche Ansichten durchzuf�hren und/oder eine solche Werbung in irgendeiner Form zu f�rdern und/oder zu dulden. Der Lizenznehmer stellt insbesondere sicher, dass es im Zusammenhang mit seinem … Fitnessstudio nicht zu einem Handel mit verbotenen Substanzen und/oder zu einer sexuellen Bel�stigung und/oder zu politischer, religi�ser oder weltanschaulicher Werbung kommt. Der Auftritt des …Fitnessstudios in der �ffentlichkeit und gegen�ber Kunden hat in jeder Hinsicht politisch, religi�s und weltanschaulich neutral zu sein.

7.11: Verbindliche Richtlinien betreffen niemals die Verkaufspreise. Der Lizenznehmer ist in der Gestaltung seiner Verkaufspreise stets frei. Eine Preisbindung besteht nicht. Der Lizenzgeber wird im zul�ssigen Rahmen Preisempfehlungen aussprechen und ggf. H�chstpreise festsetzen. Wenn der Lizenzgeber H�chstpreise festsetzt, darf der Lizenznehmer diese nicht �berschreiten; eine Unterschreitung ist jederzeit uneingeschr�nkt m�glich.

5 Die Beklagte erh�lt aus den Franchisevertr�gen eine laufende Franchisegeb�hr in H�he von 5% des Nettoumsatzes (Anlage K21).

6 Um die jeweiligen Fitnessstudios nutzen zu k�nnen, m�ssen die Mitglieder ein Drehkreuz passieren, welches sich durch ein Zutrittsmedium (Mitgliedskarte oder -armband) �ffnen l�sst.

7 Am 29.08.2022 bzw. 22.09.2022 befand sich in den Eingangsbereichen der Fitnessstudios in M…(Betreiber: …) bzw. B…(Betreiber: …) am Drehkreuz, �ber welches der Zugang zum Mitgliederbereich des jeweiligen Studios erfolgt, jeweils ein Aushang (Anlagen K1, K6) mit folgender Aufschrift:

WICHTIGE INFO

Liebes Mitglied, … steht f�r starke Leistungen zum vern�nftigen Preis. Um Dir diese Leistungen weiterhin erm�glichen zu k�nnen, m�ssen wir unsere Mitgliedschaftsbeitr�ge f�r Neu- und Bestandskunden erh�hen. Dein Mitgliedschaftsbeitrag wird daher ab dem 01. September 2022 um 8 € pro Monat (inkl. MwSt.) bei monatlicher Zahlung bzw. um 96 € pro Jahr (inkl. MwSt.) bei j�hrlicher Zahlung, erh�ht.

Die Gr�nde f�r diese Entscheidung sind ein allgegenw�rtiges Thema und beruhen auf von uns nicht beeinflussbare �u�ere Umst�nde, Generelle und wesentliche Kosten�nderungen f�hren auch bei uns zu einer enormen Steigerung von u. a. Energie- und Personalkosten.

F�r deine Zustimmung kannst Du ganz unkompliziert unser Drehkreuz passieren.

Wir danken Dir f�r Dein Verst�ndnis f�r die besondere Situation und gehen davon aus, dass Du mit der moderaten Preiserh�hung einverstanden bist.

Dein … – Team“

8 Auf Antrag des Kl�gers erging nach erfolgloser Abmahnung vom 07.09.2022 am 26.09.2022 eine einstweilige Verf�gung gegen die Beklagte (Anlage K13). Auf entsprechende Aufforderung durch den Kl�ger lehnte die Beklagte es ab, diese als endg�ltige Regelung anzuerkennen (Anlage K16).

9 Der Kl�ger erwirkte ferner gegen die … eine einstweilige Verf�gung, die von dieser als endg�ltige Regelung anerkannt wurde (Anlage B1). Weitere, von … betriebene, betroffene Betriebsgesellschaften …, … und die … gaben gegen�ber dem Kl�ger initiativ Unterlassungs- bzw. Verpflichtungserkl�rungen ab, die vom Kl�ger am 14.10.2022 angenommen wurden.

10 Der Kl�ger tr�gt vor, die Beklagte gebe ihren Franchisenehmern AGB und Vertragsformulare verbindlich vor.

11 Der Kl�ger meint, ihm st�nde der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem. �� 3 Abs. 1, 4a Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 4, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG zu. Insbesondere hafte die Beklagte gem. � 8 Abs. 2 UWG f�r Handlungen der Franchisenehmer.

12 Die Klagepartei beantragt

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Gesch�ftsf�hrern, zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern, die Zustimmung zu einer Preiserh�hung betreffend den Mitgliedsbeitrag f�r ein Fitnessstudio dadurch herbeizuf�hren, dass die Mitglieder das im Eingangsbereich befindliche Drehkreuz passieren, um in das Fitnessstudio zu gelangen, wenn dies geschieht, wie in der Anlage K1 abgebildet.

13 Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

14 Die Beklagte behauptet, sie h�tte die ger�gte Ma�nahme weder veranlasst noch w�re sie an dieser beteiligt gewesen. Sie h�tte hiervon auch bis zum Eingang der Abmahnung keine Kenntnis gehabt. Die Ma�nahme w�re von … eigenst�ndig veranlasst worden. Aufgrund der unwirksamen Preiserh�hung vereinnahmte Mehreinnahmen w�ren an die Kunden erstattet worden, sodass im Ergebnis jedenfalls keine Mehreinnahmen erzielt worden w�ren.

15 AGB und Vertragsformulare w�rden nach dem Vorbringen der Beklagten nicht verbindlich vorgegeben, sondern nur als unverbindliche Vorschl�ge und Arbeitshilfen zur Verf�gung gestellt, die von den Franchisenehmern aber nicht verwendet werden m�ssten. Vielmehr k�nnten diese eigene AGB-Gestaltungen oder abge�nderte Versionen des bereitgestellten Musters individuell verwenden und auf der zentralen Website verlinken, was auch tats�chlich geschehe.

16 Die Beklagte ist der Auffassung, es l�ge bereits keine aggressive gesch�ftliche Handlung i.S.d. � 4a UWG vor, weil die Herbeif�hrung einer „gesch�ftlichen Entscheidung“ der Studiomitglieder nicht bezweckt gewesen sei; vielmehr sei es evident, dass es einer Interpretation des Passierens des Drehkreuzes als rechtsverbindliche Erkl�rung an jeglicher Rechtsgrundlage fehle und diesem im Rechtsverkehr kein Erkl�rungsinhalt beigemessen werden k�nne. Au�erdem sei � 8 Abs. 2 UWG vorliegend nicht anwendbar, da sich das ger�gte Verhalten nur an bestehende Kunden bzw. Vertragsverh�ltnisse gerichtet habe, bez�glich derer gerade keine „arbeitsteilige“ Organisation vorl�ge, und es der Beklagten im �brigen aus kartellrechtlichen Gr�nden untersagt sei, auf die Preisgestaltung Einfluss zu nehmen. Ferner bestehe kein Rechtsschutzbed�rfnis, da einzelne Betriebsgesellschaften bereits Unterlassungserkl�rungen abgegeben h�tten.

17 Die Klagepartei bestreitet das Vorbringen der Beklagten mit Nichtwissen.

18 Zur Erg�nzung des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schrifts�tze samt Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 06.09.2023.

Gründe

19 Die Klage ist zul�ssig und begr�ndet.

I.

20 Die Zust�ndigkeit des Landgerichts Augsburg ergibt sich aus � 14 UWG, � 17 ZPO.

21 Das Rechtsschutzbed�rfnis des Kl�gers fehlt nicht deshalb, weil einzelne Betreibergesellschaften ihm gegen�ber Unterlassungserkl�rungen abgegeben haben. Es ist zu sehen, dass es sich bei den erkl�rungsabgebenden Gesellschaften nur um einzelne aus einer Vielzahl weiterer Betreibergesellschaften handelt; in Bezug auf die weiteren Gesellschaften liegen keinerlei Unterlassungserkl�rungen o.dgl. vor. Die Beklagte selbst hat sich gerade geweigert, die gegen sie erwirkte einstweilige Verf�gung als endg�ltige Regelung anzuerkennen und negiert den kl�gerseits geltend gemachten Unterlassungsanspruch.

II.

22 Die Klage ist begr�ndet. Dem Kl�ger steht gem. �� 3 Abs. 1, 4a Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 4, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 UWG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

23 1. Der Kl�ger ist gem. � 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. � 4 UKlaG i.V.m. der Liste der qualifizierten Einrichtungen des Bundesamts f�r Justiz anspruchsberechtigt.

24 2. Das kl�gerseits ger�gte Verhalten stellt eine aggressive gesch�ftliche Handlung i.S.d. � 4a Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3, S. 3 UWG dar.

25 Eine solche liegt dann vor, wenn die Handlung geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser anderenfalls nicht getroffen h�tte. Aggressiv ist eine gesch�ftliche Handlung dann, wenn sie im konkreten Fall unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers durch unzul�ssige Beeinflussung erheblich zu beeintr�chtigen, wobei bei der Beurteilung der Aggressivit�t insbesondere abzustellen ist auf Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung bzw. belastende oder unverh�ltnism��ige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Aus�bung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht geh�rt, den Vertrag zu k�ndigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln, � 4a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 4 UWG. Eine unzul�ssige Beeinflussung ist dann gegeben, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegen�ber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Aus�bung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von k�rperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die F�higkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschr�nkt.

26 Dies ist vorliegend der Fall. Um das Fitnessstudio nutzen zu k�nnen, sind die Mitglieder gezwungen, das Drehkreuz unter Verwendung des ihnen �berlassenen Zutrittsmediums zu passieren, woraus sich die Machtposition der Studioinhaber ergibt. Eine andere M�glichkeit zur Nutzung gibt es nicht. Die Mitglieder standen nun also vor der Entscheidung, die Preiserh�hung zu akzeptieren, um das Studio betreten zu k�nnen oder es eben – ohne Zustimmung zur Preiserh�hung auch k�nftig – nicht zu nutzen, obwohl der Mitgliedsvertrag weiterhin Bestand hatte. Hierdurch haben die Studioinhaber ihre Machtposition zur Aus�bung von Druck ausge�bt. Den Mitgliedern wurde vor Ort eine ad hoc-Entscheidung abgen�tigt, auf die sie angesichts der erstmaligen Bekanntgabe der erforderlichen (konkludenten) Willenserkl�rung erst unmittelbar vor dem Betreten des Mitgliederbereichs nicht vorbereitet waren, und die Auswirkungen auf das weiter fortlaufende Vertragsverh�ltnis hatte. Der Besuch eines Fitnessstudios stellt eine Freizeitaktivit�t dar, bei welcher die Mitglieder grunds�tzlich nicht mit einer gesch�ftlichen Ansprache rechnen m�ssen. Sie werden folglich durch derlei Aush�nge �berrumpelt und sind so in ihrer F�higkeit zu einer informierten Entscheidung wesentlich eingeschr�nkt.

27 Im Hinblick auf das Erfordernis der gesch�ftlichen Relevanz gilt eine Vermutung, die von Seiten des Unternehmers zu widerlegen ist (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage 2023, � 4a Rn. 1.36). Die Beklagte hat diesbez�glich nichts Substantielles vorgebracht. Das Gericht folgt insbesondere nicht der Auffassung der beklagten Partei, dass es aufgrund der Evidenz der Rechtsunwirksamkeit der beabsichtigten Erkl�rungsfiktion an der Veranlassung einer gesch�ftlichen Entscheidung des Verbrauchers fehle. Denn der durchschnittliche Verbraucher verf�gt nicht �ber das erforderliche rechtliche Wissen, um die Wirksamkeit einer solchen Fiktion beurteilen zu k�nnen. Dies zeigt sich schon daran, dass die Beklagte in anderem Zusammenhang selbst darlegt, die von Mitgliedern infolge dieser Aktion bezahlten erh�hten Mitgliedsbeitr�ge seien erstattet worden (Bl. 52 d.A.).

28 3. Die Beklagte haftet vorliegend gem. � 8 Abs. 2 UWG selbstst�ndig neben den Franchisenehmern.

29 Nach dem Zweck der Vorschrift soll nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.04.1995 – I ZR 133/93 verhindert werden, dass der Betriebsinhaber sich bei Wettbewerbsverst��en hinter mehr oder weniger von ihm abh�ngigen Dritten verstecken kann. Die Bestimmung begr�ndet eine Erfolgshaftung des Betriebsinhabers ohne Entlastungsm�glichkeit; er haftet auch f�r die ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangenen Wettbewerbsverst��e. Der innere Grund daf�r, ihm Wettbewerbshandlungen Dritter, soweit es sich um den Unterlassungsanspruch handelt, wie eigene Handlungen zuzurechnen, ist vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung seines Gesch�ftsbereichs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs zu sehen. Dementsprechend kn�pft die Rechtsprechung die Haftung des Betriebsinhabers an die Voraussetzung, dass die Handlung, deren Unterlassung verlangt wird, innerhalb des Betriebsorganismus des Betriebsinhabers begangen worden ist, „zu dem namentlich die Vertriebsorganisation geh�rt“; weiter ist erforderlich, dass der Handelnde kraft eines Rechtsverh�ltnisses in diesen Organismus, zumal in die Vertriebsorganisation, dergestalt eingegliedert ist, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Betriebsinhaber zugutekommt und andererseits dem Betriebsinhaber ein bestimmender Einfluss jedenfalls auf diejenige T�tigkeit einger�umt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten f�llt. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. Diese Voraussetzungen seien nach der genannten BGH-Entscheidung bei Franchise-Verh�ltnissen nach deren Leitbild in der Regel erf�llt.

30 Die vom BGH dargestellten Voraussetzungen sind auch im hiesigen Fall gegeben.

31 a) Der ger�gte Versto� fand innerhalb des Betriebsorganismus der Beklagten statt.

32 Dass die Franchisenehmer in den Betriebsorganismus der Beklagten eingegliedert sind, ergibt sich ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage der Vorgabe von AGB und Vertragsformbl�ttern bereits aus den Franchisevertr�gen. So l�sst sich beispielsweise Ziff. 5.4 entnehmen, dass es in Bezug auf geplante Marketing- und Werbema�nahmen des Franchisenehmers, sollten diese von den vorgegebenen Konzepten der Beklagten abweichen, der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Beklagten bedarf. Der Franchisenehmer hat zudem ausweislich Ziff. 5.5 auf von der Beklagten vorgegebene Werbeagenturen zur�ckzugreifen und die zur Einhaltung der Corporate Identity erforderlichen Vorlagen zu verwenden; Ver�nderungen und/oder Umgestaltungen sind von der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Beklagten abh�ngig. Zwar sieht Ziff. 7.11 die Freiheit der Franchisenehmer in der Gestaltung ihrer Verkaufspreise vor, allerdings beh�lt sich die Beklagte gleichzeitig vor, H�chstpreise festzusetzen, die seitens der Franchisenehmer nicht �berschritten werden d�rfen. Die Beklagte hat sich also vertraglich umfangreiche Einflussnahmem�glichkeiten auf die Betriebsf�hrung durch die Franchisenehmer vorbehalten.

33 Aus diesen Regelungen ergibt sich auch gerade die arbeitsteilige Organisation: die Beklagte stellt Konzepte, Vorlagen etc. zur Verf�gung, die von den Franchisenehmern verwendet werden und die ihrerseits die jeweiligen Studios betreiben. Die unstreitigen mannigfaltigen Unterst�tzungs- und Beratungst�tigkeiten der Beklagten im Hinblick auf die von den Franchisenehmern betriebenen Studios ergeben sich ferner aus der kl�gerseits vorgelegten Brosch�re (Anlage K17, S. 12 f.). Aus dieser ergibt sich, dass die Beklagte ihre Franchisenehmer in diversen Bereichen der Unternehmensf�hrung und -entwicklung betreut und ber�t, sie bei dem Aufbau ihrer Studios begleitet (Standortevaluation, Immobiliencheck, Gebiets- und Markenschutz, Studioplanung und Projektbegleitung, Infrastrukturplanung, Ger�testellpl�ne, Gestaltungsvorschl�ge, Gr�ndungsberatung, Personal- und Unternehmensf�hrung, Personalselektion, Schulung und Zertifizierung, Marketingtools und -beratung) und Unterst�tzungsleistungen bei Investitionsplanung und Budgetierung sowie bei Verhandlungen mit Banken und Beh�rden erbringt. Unstreitig ist weiter, dass die Beklagte eine zentrale Website anbietet, �ber welche potentielle Neukunden einen Vertrag mit einem Studio vor Ort zu schlie�en oder eine Vertragsanfrage dorthin zu senden. Den Franchisenehmern wird ferner unter einer einheitlichen Domain eine E-Mail-Adresse zur Verf�gung gestellt.

34 Der Erfolg der Franchisenehmer f�hrt sowohl durch die Steigerung der Bekanntheit der …-Kette als auch durch die prozentuale Umsatzbeteiligung der Beklagten auch zu deren Erfolg, denn die Beklagte erh�lt aus den Franchisevertr�gen unstreitig als Franchisegeb�hr eine laufende Netto-Umsatzbeteiligung in H�he von 5%.

35 Dass die Franchisenehmer gerade nicht v�llig unabh�ngig und in jeglicher gesch�ftlichen Entscheidung frei sind, ergibt sich ferner daraus, dass in Ziff. 7.11 ausdr�cklich „Verbindliche Richtlinien“ erw�hnt sind.

36 Dass die Beklagte ihren Franchisegebern dar�ber hinaus AGB und Vertragsformbl�tter verbindlich vorgibt, wurde kl�gerseits in zul�ssiger Weise mit Nichtwissen bestritten und anhand konkreter Anhaltspunkte Zweifel am Vorbringen der Beklagten dargetan. Von der Beklagten wurde auch nach entsprechender R�ge der Klagepartei insoweit kein Beweis angeboten, obwohl sie diesbez�glich sekund�r darlegungs- und beweisbelastet ist. Der Kl�ger hat als Au�enstehender keine M�glichkeit hierzu vorzutragen und Beweis anzubieten, wohingegen dies der Beklagten ohne weiteres m�glich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil v. 13.07.1962 – I ZR 43/61). Die mittels Screenshots dargelegte Verwendung individueller AGB (Bl. 37/38 d.A.) ist unbehelflich, da – ebenfalls kl�gerseits ger�gt – hieraus nicht ersichtlich ist, dass es sich bei den unter dem bezeichneten Link hinterlegten AGB um eigene AGB des Studioinhabers handelt, die nicht auf einer festen Vorgabe durch die Beklagte beruhen. Folglich ist die Beklagte insoweit beweisf�llig geblieben.

37 In Anbetracht all dieser Umst�ndie ist daher in der Gesamtschau eine Einbindung in den Betriebsorganismus der Beklagten im Sinne einer arbeitsteiligen Organisation zu bejahen. Darauf, ob die Preisgestaltung in einen Aufgabenbereich f�llt, der der Beklagten nicht obliegt, kommt es nicht entscheidend an, zumal die Beklagte sich in ihren Franchisevertr�gen wie dargestellt auch hinsichtlich der Preisgestaltung jedenfalls eine einschr�nkende Einflussnahme vorbeh�lt.

38 Die Ausf�hrungen der Beklagten dahingehend, dass es sich bei dem beanstandeten Verhalten um Gestaltungen bestehender Vertr�ge, mithin nicht den Vertrieb, handeln w�rde, gehen an der Sache vorbei, denn dies fordert der BGH in seiner vorzitierten Entscheidung nicht. Die Vertriebsorganisation ist nur als ein Beispiel f�r den Betriebsorganismus genannt.

39 b) Der Erfolg der Franchisenehmer kommt der Beklagten auch zugute.

40 Durch die laufende Netto-Umsatzbeteiligung in H�he von 5% aus den Franchisevertr�gen wirkt sich eine Umsatzerh�hung beim Franchisenehmer durch Preissteigerungen positiv auf die Einnahmen der Beklagten aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob Preiserh�hungen auch ohne den Wettbewerbsversto� h�tten vereinbart werden k�nnen.

41 Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass die Einordnung als Zugutekommen von „willk�rlichen Umst�nden“ abh�nge, eine Zurechnung n�mlich dann ausscheide, wenn keine prozentual bemessene, sondern eine feste Franchisegeb�hr vereinbart w�re (Bl. 50/51 d.A.), so ist dem entgegenzuhalten, dass die Kriterien einzelfallbezogen zu beurteilen sind und das dargestellte Alternativszenario im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben ist. Dass willk�rliche Ergebnisse zu besorgen w�ren, sieht das Gericht nicht, denn es handelt sich schlicht um unterschiedliche Fallkonstellationen. Hat die Beklagte neben den weiteren zahlreichen Einflussm�glichkeiten eine Umsatzbeteiligung vereinbart, so ist es auch unter Wertungsgesichtspunkten gerechtfertigt, ihr die Haftung f�r Wettbewerbsverst��e nach den o.g. Ma�st�ben aufzuerlegen.

42 Es ist auch unbeachtlich, ob das beanstandete Verhalten – rechtlich – geeignet ist, eine Preiserh�hung zu bewirken, denn auch wenn ein Rechtsgrund f�r die Preiserh�hung nicht besteht, kommt die faktische Zahlung des erh�hten Mitgliedsbeitrags (wenn auch ohne Rechtsgrund) in Betracht, die dann wiederum aufgrund der Umsatzbeteiligung der Beklagten zugutekommt. Selbst wenn m�glicherweise sp�ter erh�hte Beitr�ge an Kunden erstattet worden w�ren, w�rde dies hieran nichts mehr �ndern, denn der Wettbewerbsversto� war in diesem Zeitpunkt bereits begangen. Sp�tere Umst�nde k�nnen diesen nicht mehr r�ckg�ngig machen.

43 Die durch die Aktion erlittene Imagesch�digung vermag hieran ebenfalls nichts zu �ndern, denn die finanziellen Vorteile bestanden f�r die Beklagte. Dass es daneben auch zu negativen Auswirkungen kam, ist unbeachtlich und w�rde die Anforderungen an die Einstufung als „Beauftragter“ i.S.d. � 8 Abs. 2 UWG vor allem mit Blick auf die gebotene weite Auslegung �berspannen.

44 c) Die Beklagte hatte ferner die M�glichkeit bestimmender Einflussnahme.

45 Auch dies ergibt sich aus den von der Beklagten nur fragmentarisch offengelegten Inhalten der Franchisevertr�ge. Das Gericht verkennt nicht, dass nach der eingangs zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Beklagten ein bestimmender Einfluss „jedenfalls auf diejenige T�tigkeit einger�umt“ sein muss, „in deren Bereich das beanstandete Verhalten f�llt“. Der BGH hat n�mlich gleichzeitig klargestellt, dass es gerade nicht darauf ankommt, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. Es ist Sache der Beklagten daf�r zu sorgen, wie sie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung durch ihre Franchisenehmer sicherstellt (BGH a.a.O.).

46 Aus den beklagtenseits offengelegten Klauseln der Franchisevertr�ge ergibt sich, dass die Beklagte sich in den Bereichen Werbung und Marketing sowie auch Preisgestaltung verschiedene Einflussnahmem�glichkeiten vorbehalten hat (siehe oben Ziff. 3.a)). Es ist daher nicht nachzuvollziehen, warum eine Einflussnahmem�glichkeit im Hinblick auf eine wettbewerbswidrige Preiserh�hung nicht m�glich gewesen sein soll. Die Beklagte beruft sich insoweit darauf, dass ihr aus kartellrechtlichen Gr�nden eine Einflussnahme auf die Preisgestaltung untersagt sei. Dieser Einwand verf�ngt allerdings nicht, denn es geht vorliegend nicht um die Preisgestaltung als solche, sondern um die (wettbewerbswidrige) Umsetzung einer Preiserh�hung.

47 4. Schlie�lich ist auch die Wiederholungsgefahr ungeachtet der bereits von einzelnen Betriebsgesellschaften abgegebenen Unterlassungserkl�rungen zu bejahen.

48 Da � 8 Abs. 2 UWG eine selbstst�ndige Haftung des Betriebsinhabers neben derjenigen des Zuwiderhandelnden begr�ndet, ist aus dem bereits erfolgten Wettbewerbsversto� auf die Wiederholungsgefahr zu schlie�en. Der Wegfall der Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr in der Person des Zuwiderhandelnden ber�hrt den Anspruch gegen den Unternehmensinhaber nicht (K�hler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O, � 8 Rn. 2.52 m.w.N.).

49 Die Wiederholungsgefahr ergibt sich zudem daraus, dass die Beklagte den Unterlassungsanspruch negiert, weshalb weiterhin davon auszugehen ist, dass auch k�nftig die erforderliche Einflussnahme nicht erfolgen wird.

III.

50 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit auf � 709 S. 1 ZPO.

Leitsatz

Es verst��t gegen � 4a Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3, S. 3 UWG, wenn die Zustimmung zu einer Preiserh�hung betreffend den Mitgliedsbeitrag f�r ein Fitnessstudio dadurch herbeigef�hrt wird, dass die Mitglieder ein im Eingangsbereich befindliche Drehkreuz passieren, um in das Fitnessstudio zu gelangen. (Rn. 24 – 26) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

F�r einen entsprechenden Versto� kann auch der Franchisegeber einer Fitnessstudiokette haften, deren einzelne Studios durch Franchisenehmer betrieben werden. (Rn. 28 – 46) (redaktioneller Leitsatz)

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Aggressive gesch�ftliche Handlung eines Fitnessstudios im Zusammenhang mit der Erh�hung der Mitgliedsbeitr�ge

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