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21 O 2576/22•LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2023-11-10, 21 O 2576/22
21 O 2576/22Kantonsgericht10.11.2023
Gegenst�nde, die selbst noch nicht die Lehre eines Patentanspruchs verwirklichen, aber geeignet sind, zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung� verwendet zu werden, sind patentverletzend. (Rn. 103 – 109) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-11-10
Aktenzeichen: 21 O 2576/22
Dokumenttyp: Endurteil
A. Die Beklagte wird verurteilt,
I. es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch�ftsf�hrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
Bestimmen einer Paketstruktur, wobei die Paketstruktur ein hocheffizientes Signalfeld A, HE-SIGA, und ein hocheffizientes Signalfeld B, HE-SIGB, umfasst;
wobei das HE-SIGA ein #sym HE-SIGB Feld mit Angabeinformationen umfasst,
wobei, wenn ein aktueller �bertragungsmodus eine MU-MIMO mit voller Bandbreite oder eine Einzelteilnehmer�bertragung ist, die Angabeinformationen zum Angeben einer Anzahl eingeplanter Teilnehmer verwendet werden und nicht zum Angeben einer Anzahl Symbole in dem HE- SIGB;
wenn der aktuelle �bertragungsmodus ein anderer �bertragungsmodus ist, die Angabeinformationen zum Angeben einer Anzahl Symbole in dem HE-SIGB verwendet werden; und�Senden der Paketstruktur;
wobei das HE-SIGA weiterhin eine �bertragungsmodusangabe umfasst, die angibt, ob der �bertragungsmodus die MU-MIMO mit voller Bandbreite oder die Einzelteilnehmer�bertragung ist;
wobei die �bertragungsmodusangabe Folgendes umfasst:
Informationen, die angeben, dass die aktuelle �bertragung ein OFDMA- �bertragungsmodus oder ein Nicht-OFDMA-�bertragungsmodus ist;
wobei ein Nicht-OFDMA-�bertragungsmodus eine MU-MIMO mit voller Bandbreite oder eine Einzelteilnehmer�bertragung bedeutet;
– mittelbare Verletzung von Anspruch 1, 3 und 4 von�EP 3 337 077 B1 –
ein Modul, das eingerichtet ist, um eine Paketstruktur zu bestimmen,
wobei die Paketstruktur ein hocheffizientes Signalfeld A, HE-SIGA, und ein hocheffizientes Signalfeld B, HE-SIGB, umfasst,
wobei das HE-SIGA ein ...sym HE-SIGB Feld mit Angabeinformationen umfasst,
wobei, wenn ein aktueller �bertragungsmodus eine MU-MIMO mit voller Bandbreite oder eine Einzelteilnehmer�bertragung ist, die Angabeinformationen zum Angeben einer Anzahl eingeplanter Teilnehmer verwendet werden und nicht zum Angeben einer Anzahl Symbole in dem HE- SIGB;
wenn der aktuelle �bertragungsmodus ein anderer �bertragungsmodus ist, die Angabeinformationen zum Angeben einer Anzahl Symbole in dem HE-SIGB verwendet werden;
und ein Modul, das eingerichtet ist, um die Paketstruktur zu senden;
wobei HE-SIGA weiterhin eine �bertragungsmodusangabe umfasst, die angibt, ob der aktuelle �bertragungsmodus die MU-MIMO-�bertragung mit voller Bandbreite oder die Einzelteilnehmer�bertragung ist;
wobei die �bertragungsmodusangabe Folgendes umfasst:
Informationen, die angeben, dass die aktuelle �bertragung ein OFDMA- �bertragungsmodus oder ein Nicht-OFDMA-�bertragungsmodus ist;
wobei ein Nicht-OFDMA-�bertragungsmodus eine MU-MIMO mit voller Bandbreite oder eine Einzelteilnehmer�bertragung bedeutet;
– unmittelbare Verletzung von Anspruch 8, 10 und 11 von EP 3 337 077 B1 –
II. der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 27.05.2020 begangen hat, und zwar unter Angabe
1.der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
2.der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren;
3.der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen und,
wobei die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin die vorstehend zu II.1.-3. genannten Angaben zus�tzlich in elektronischer Form zu machen;
III. der Kl�gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 27.06.2020 begangen haben, und zwar unter Angabe:
1.der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten und - preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
2.der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und - preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,
3.der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr�ume,
4.der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht- gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr�gt und ihn erm�chtigt und verpflichtet, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist und,
wobei die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin die vorstehend zu III.1.-4. genannten Angaben zus�tzlich in elektronischer Form zu machen.
B. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin f�r die zu A.I. bezeichneten, in der Zeit vom 27.05.2020 bis zum 26.06.2020 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch�digung zu zahlen und�allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A.I. bezeichneten, seit dem 27.06.2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
C. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz der in ihrem Eigentum befindlichen, unter A.I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl�gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.
D. Die Beklagte wird verurteilt, die seit dem 27.05.2020 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen�ber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 10.11.2023) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
E. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
F. Das Urteil ist gegen Leistung von Sicherheit wie folgt:
-Ziffer A.I., C. und D. einheitlich in H�he ...
-Ziffer A.II. und III. einheitlich in H�he ...,
-Ziffer E in H�he von 110 % des vollstreckbaren Betrags
vorl�ufig vollstreckbar.
1 Die Kl�gerin ist Inhaberin des nationalen deutschen Teils des europ�ischen Patents 3 337 077 (Anlage K3, nachfolgend: Klagepatent) und nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung der Anspr�che 8, 10 und 11 und mittelbarer Patentverletzung der Anspr�che 1, 3 und 4 des Klagepatents in Anspruch.
2 Das Klagepatent wurde am 31.08.2016 angemeldet. Die Ver�ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung erfolgten am 27.05.2020. Das Klagepatent wurde mit Wirkung f�r die Bundesrepublik Deutschland erteilt.
3 Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der erteilten Fassung in der ma�geblichen englischen Verfahrenssprache wie folgt:
determining a packet structure, wherein the packet structure comprises a high efficient signal field A , HE-SIGA, and a high efficient signal field B , HE-SIGB; wherein the HE-SIGA comprises an indication information,
wherein if a current transmission mode is a full bandwidth MU-MIMO or single-user transmission, the indication information is used for indicating a number of scheduled users;
if the current transmission mode is other transmission mode, the indication information is used for indicating a number of symbols in the HE-SIGB;
and sending the packet structure.
4 Die hierauf r�ckbezogenen Patentanspr�che 3 und 4 lauten in der erteilten Fassung in der ma�geblichen englischen Verfahrenssprache wie folgt:
The HE-SIGA further comprises a transmission mode indication, indicating whether the transmission mode is the full bandwidth MU-MIMO or single-user transmission.
an information that indicates that the current transmission is an OFDMA transmission mode or a non-OFDMA transmission mode; wherein non-OFDMA transmission mode means a full bandwidth MU-MIMO or single-user transmission.
5 Patentanspruch 8 lautet in der erteilten Fassung in der ma�geblichen englischen Verfahrenssprache wie folgt:
a module configured to determine a packet structure, wherein the packet structure comprises a high efficient signal field A, HE-SIGA, and a high efficient signal field B , HE-SIGB, the HE-SIGA comprises an indication information,
wherein if a current transmission mode is a full bandwidth MU-MIMO or single-user transmission, the indication information is used for indicating a number of scheduled users; if the current transmission mode is other transmission mode, the indication information is used for indicating a number of symbols in the HE-SIGB; and a module configured to send the packet structure.
6 Patentanspr�che 10 und 11 lauten in der erteilten Fassung in der ma�geblichen englischen Verfahrenssprache wie folgt:
The transmission apparatus according to claim 8 or 9, wherein the HE-SIGA further comprises a transmission mode indication, indicating whether the current transmission mode is the full bandwidth MU-MIMO transmission or single-user transmission.
The transmission apparatus according to claim 10, wherein the transmission mode indication comprises:
an information that indicates that the current transmission is an OFDMA transmission mode or a non-OFDMA transmission mode; wherein non-OFDMA transmission mode means a full bandwidth MU-MIMO or single-user transmission.
7 Wegen der weiteren Details wird auf die Patentschrift verwiesen.
8 Die Beklagte betreibt unter dem Link ... eine im Inland unter anderem auf den inl�ndischen Markt gerichtete Webseite, auf der sie Produkte anbietet, die mit dem Wi-Fi 6- Standard kompatibel sind (Anlage K8). Die angegriffenen Ausf�hrungsformen stellt sie her, bietet sie in der Bundesrepublik Deutschland an und vertreibt sie im Inland.
9 Die Kl�gerin meint, dass die angegriffenen Ausf�hrungsformen das Klagepatent wie geltend gemacht mittelbar und unmittelbar verletzten. Der FRAND-Einwand der Beklagten habe keinen Erfolg, so dass der begehrte Unterlassungsanspruch auszusprechen sei.
10 Die Kl�gerin stellt zuletzt prim�r die Klagenantr�ge�wie tenoriert (Terminprotokoll vom 12.07.2023, Bl. 469 d. A.), unter Klarstellung, dass die „insbesondere“ geltend gemachten weiteren Unteranspr�che als Hilfsantr�ge zu verstehen sind.
11 Die Beklagte beantragt:
1.Klageabweisung,
2.hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung �ber die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent.
12 Mit Schriftsatz vom 06.06.2023 beantragt die Beklagte h�chst hilfsweise weiter, f�r die vorl�ufige Vollstreckung der Anspr�che auf Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung eine Sicherheitsleistung ... anzuordnen, mit Schriftsatz vom 11.07.2023 h�chst hilfsweise weiter, f�r die vorl�ufige Vollstreckung der Anspr�che auf Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung eine Sicherheitsleistung ... anzuordnen.
13 Die Kl�gerin wendet sich gegen�eine Aussetzung des Verfahrens. Hinsichtlich der beantragten Vollstreckungssicherheit beantragt sie prim�r, f�r die vorl�ufige Vollstreckung der Anspr�che auf Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung eine Sicherheitsleistung von ... jedenfalls ... anzuordnen.
14 Die Beklagten meinen, die Klage sei wegen � 145 PatG bereits unzul�ssig. Die Beklagten sind des Weiteren der Ansicht, die angegriffenen Ausf�hrungsformen verletzten das Klagepatent nicht. Jedenfalls sei das Verfahren im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage vom 30.08.2022 (Anlagekonvolut B4) auszusetzen. Den Beklagten st�nde gegen die Kl�gerin der FRAND-Einwand zu.
15 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird im �brigen auf die Protokolle der m�ndlichen Verhandlung vom 12.07.2023 (Bl. 468/472 d. A.) ebenso wie auf die gewechselten Schrifts�tze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.
16 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet.
A.
17 Die Klage ist zul�ssig.
18 I. Das Landgericht M�nchen I ist zust�ndig (� 143 PatG, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, � 32 ZPO�i.V.m. � 38 Nr. 1 BayGZVJu).
19 II. Die Klage ist nicht wegen � 145 PatG unzul�ssig.
20 1. Nach � 145 PatG kann der, der eine Klage nach � 139 PatG erhoben hat, gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem fr�heren Rechtsstreit geltend zu machen.
21 a) � 145 PatG soll verhindern, dass ein Beklagter wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung mehrfach von demselben Kl�ger wegen Patentverletzung in Anspruch genommen wird (BGH GRUR 2011, 411, Rn. 18 – Raffvorhang).
22 � 145 PatG dient dem Ausgleich zwischen den Interessen des Patentinhabers, der die Rechte aus allen ihm zustehenden Patenten wahrnehmen will, und einem Beklagten, der wegen einer bestimmten Handlung bereits wegen Patentverletzung in Anspruch genommen worden ist und wegen dieser oder gleichartiger Handlungen nicht erneut in einen zeit- und kostenaufwendigen Rechtsstreit hineingezogen werden will. Eine erneute Klage ist danach unzul�ssig. Der Patentinhaber wird insofern daran gehindert, die Rechte aus ihm zustehenden weiteren Patenten gegen�ber dem Beklagten geltend zu machen. Er wird aber an einer Wahrnehmung seiner Rechte nicht vollst�ndig gehindert. Er ist lediglich gehalten, seine Angriffe gegen eine bestimmte Handlung in einer Klage zu b�ndeln, sog. Konzentrationsmaxime (BGH GRUR 2011, 411, Rn. 18, 22 – Raffvorhang).
23 b) Diese Regelung ist 1936 (als � 54 PatG) eingef�hrt worden und hat ihre inhaltlich unver�nderte Fassung 1981 erhalten (Keukenschrijver, in: Busse/Keukenschrijver, 9. Aufl. 2020, � 145 Rn. 1). Nach der damaligen Gesetzesbegr�ndung habe sich eine besondere Form des Missbrauchs wirtschaftlicher �bermacht darin gezeigt, dass der Inhaber mehrerer Patente verwandten Inhalts einen angeblichen Verletzer zun�chst nur aufgrund eines dieser Rechte verklage, dann in weiteren Klagen gegen ihn wegen desselben oder eines gleichartigen Tatbestands vorgehe, wodurch dem Angegriffenen wegen der erh�hten Kosten die Verteidigung erschwert werde (Keukenschrijver, aaO, � 145 Rn. 1 mwN).
24 c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist � 145 PatG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern die Vorschrift mit der gebotenen R�cksicht auf die schutzw�rdigen Interessen des Patentinhabers ausgelegt und angewendet wird (BGH GRUR 2011, 411, Rn. 18 – Raffvorhang; krit. K�hnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl. 2022, E 65).
25 Daher ist zur Beantwortung der Frage, ob zwei Handlungen als gleichartig i. S. von � 145 PatG anzusehen sind, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine wertende Beurteilung erforderlich, die sich einerseits an dem vom Gesetzgeber bezweckten Schutz der Beklagten zu orientieren, andererseits aber auch die mit der Zusammenfassung mehrerer Schutzrechte in einem einzigen Verletzungsprozess verbundenen Nachteile zu ber�cksichtigen und rechtsstaatliche Erfordernisse zu beachten hat (BGH GRUR 2011, 411, Rn. 27 – Raffvorhang).
26 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind als gleichartig indes nur solche weiteren Handlungen zu verstehen, die im Vergleich zu der im ersten Rechtsstreit angegriffenen Handlung zus�tzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, bei denen es sich wegen eines engen technischen Zusammenhangs aufdr�ngt, sie gemeinsam in einer Klage aus mehreren Patenten anzugreifen. F�r einen derartigen engen technischen Zusammenhang reicht eine �bereinstimmung im Oberbegriff der beiden Patente nicht aus. Allein ma�gebend sind auch insoweit die in den beiden Prozessen konkret verfolgten Handlungen (BGH GRUR 2011, 411, Rn. 27 – Raffvorhang; GRUR 1989, 187, 189 – Kreiselegge II).
27 Eine Klage, die sich gegen Herstellung oder Vertrieb einer aus mehreren Teilen bestehenden Vorrichtung richtet, betrifft nicht schon dann „dieselbe Handlung“ i.S. von � 145 PatG, wenn Herstellung und Vertrieb dieser Vorrichtung mit einer fr�heren Klage angegriffen worden sind. Als Handlung ist vielmehr der mit dem Klageantrag konkret beschriebene, durch die Ausgestaltung eines bestimmten Teils der Gesamtvorrichtung charakterisierte konkrete Verletzungstatbestand anzusehen (BGH GRUR 2011, 411, Rn. 24 – Raffvorhang; GRUR 1989, 187, 189 – Kreiselegge II).
28 2. Nach diesen Ma�st�ben ist die Klage jedenfalls nicht unzul�ssig und � 145 PatG nicht anzuwenden. Denn unabh�ngig davon, wann die Klageschrift der Beklagten in diesem Verfahren sowie im Patentverletzungsverfahren vor der Parallelkammer (7 O 2578/22) tats�chlich zugestellt worden ist, greift nach dem Verst�ndnis der Kammer � 145 PatG hier nicht ein, weil sich die Kl�gerin auf ein als standardessentiell deklariertes Patent st�tzt.
29 Auf Klagen, die die Herstellung oder den Vertrieb einer Ausf�hrungsform wegen Nutzung eines Patents angreifen, das f�r bestimmte Bereiche standardessentiell ist oder sein soll, findet � 145 PatG bei der gebotenen wertenden Beurteilung im Regelfall keine Anwendung. Anderenfalls m�sste ein Patentinhaber mit entsprechend gro�em Portfolio zahlreiche, gegebenenfalls tausende Patente in einem einzigen Patentverletzungsverfahren geltend machen. Das entspricht nicht Sinn und Zweck des � 145 PatG. Eine B�ndelung mehrerer SEPs in einem Verfahren k�nnte je nach den Umst�nden des Einzelfalls geboten sein, wenn die einzelnen Klagepatente zur selben Familie geh�ren, dieselbe Priorit�t in Anspruch nehmen und ihr Gegenstand inhaltlich weitgehend �bereinstimmt. Die Beklagte hat jedenfalls nicht, und zwar auch nicht, nachdem die Kammer ihre Auffassung in der m�ndlichen Verhandlung er�rtert hatte, dargetan, dass das hier geltend gemachte Klagepatent und das im Parallelverfahren klageweise geltend gemachte Patent zur selben Familie geh�ren, so dass � 145 PatG hier �berhaupt anzuwenden sein k�nnte.
30 III. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, � 256 Abs. 1 ZPO. Der Entsch�digungs- und der Schadensersatzanspruch der Kl�gerin gegen die Beklagte ist vor Erteilung der Auskunft noch nicht bezifferbar.
B.
31 Die Patentverletzungsklage ist hinsichtlich der angegriffenen Ausf�hrungsformen begr�ndet.
32 I. Das Klagepatent betrifft Verfahren und Vorrichtung zur �bertragung von Informationen eines drahtlosen lokalen Netzwerks.
33 1. Zum Stand der Technik erl�utert das Klagepatent, dass mit der Entwicklung des mobilen Internets und der wachsenden Beliebtheit intelligenter Endger�te der Datenverkehr rapide gewachsen sei. Lokale funkbasierte Netzwerke (WLAN) w�rden auf Grund ihrer Vorteile einer hohen Datenrate und der niedrigen Kosten die Haupttechnologien f�r einen mobilen Breitbandzugang stellen. Um die nutzbare �bertragungsrate eines WLAN-Systems deutlich zu erh�hen, nutze die n�chste Generation des IEEE 802.11ax Standards [„Wi-Fi 6“] eine Orthogonal Frequency Division Multiple Access (OFDMA) Technologie auf der Basis einer bereits existierenden OFDM-Technologie. Die OFDMA-Technologie teile die Zeit-Frequenz Ressourcen eines Funkkanals in eine Vielzahl orthogonaler Zeit-Frequenz Ressourceneinheiten (Ressource Blocks, RBs) auf. Die RBs w�rden in Bezug auf die Zeit verteilt und seien in Bezug auf das Frequenzfeld orthogonal. In 802.11ax werde eine �bertragungsbandbreite, die Teilnehmern zugewiesen wird, als Ressourceneinheit (RU) bezeichnet, [0001].
34 W�hrend bei OFDM s�mtliche Tr�gerfrequenzen innerhalb eines Zeitintervalls nur einem einzigen Teilnehmer zugeordnet seien, k�nnten im OFDMA-Verfahren Tr�gerfrequenzen unter mehreren Teilnehmern aufgeteilt werden, [0019].
35 Figur 5 des Klagepatents zeigt eine m�gliche Paketstruktur (eine Paktstruktur PPDU in multi-user transmission, wobei PPDU f�r „physical layer protocol data unit“ steht).
36 Das Klagepatent setzt die Kenntnis der bereits in Wi-Fi 5 bekannten Technologie des MU-MIMO voraus. MU-MIMO steht f�r „multiple-user multiple-input multiple-output”. In dieser Technologie werden mehrere parallele Datenstr�me erm�glicht und genutzt, die �ber mehrere Antennen gef�hrt werden. Die verf�gbare Bandbreite eines Access Points wird dabei f�r separate r�umliche Streams genutzt.
37 2. Die Klagepatentschrift kritisiert am Stand der Technik implizit unter anderem Overheads, [0008], insbesondere in den Datenfeldern HE-SIGA und HE-SIGB, [0030].
38 3. Die Klagepatentschrift stellt sich daher (objektiv) die Aufgabe, die Signalisierung in einem WLAN zu verbessern.
39 4. Gel�st werden soll diese Aufgabe zum Beispiel durch den Gegenstand des unabh�ngigen Anspruchs 1 und des nebengeordneten Anspruchs 8.
40 Die Merkmale der Anspr�che 1, 3 und 4 (in der geltend gemachten Fassung) gliedert die Kammer (in leichter Abweichung von der Gliederung der Parteien, wobei Beschr�nkungen unterstrichen sind) wie folgt:
A method for sending a wireless local area network packet structure, comprising
[1.1]
determining a packet structure, wherein the packet structure comprises a high efficient signal field A, HE-SIGA, and a high efficient signal field B, HE-SIGB;
[1.1.1]
wherein the HE-SIGA comprises a ...sym HE-SIGB field with an�indication information,
[1.1.1.1]
wherein if a current transmission mode is a full bandwidth MU-MIMO or single-user transmission, the indication information is used for indicating a number of scheduled users, and not used for indicating a number of symbols in the HE-SIGB;
[1.1.1.2]
if the current transmission mode is other transmission mode, the indication information is used for indicating a number of symbols in the HE-SIGB; and
[1.1.2]
wherein the HE-SIGA further comprises a transmission mode indication, indicating whether the transmission mode is the full bandwidth MU-MIMO or single-user transmission,
[1.1.2.1]
wherein the transmission mode indication comprises; an information that indicates that the current transmission mode is an OFMA transmission mode or a non-OFDMA transmission mode;
wherein non-OFDMA transmission mode means a full bandwidth MU-MIMO or single-user transmission.
[1.2]
sending the packet structure.
41 Anspr�che 8, 10 und 11 (in der geltend gemachten Fassung) gliedert die Kammer wie folgt (Beschr�nkungen unterstrichen):
[8.1]
a module configured to determine a packet structure, wherein the packet structure comprises a high efficient signal field A , HE-SIGA, and a high efficient signal field B , HE-SIGB;
[8.1.1]
wherein the HE-SIGA comprises a ...sym HE-SIGB field with an�indication information,
[8.1.1.1]
wherein if a current transmission mode is a full bandwidth MU-MIMO or single-user transmission, the indication information is used for indicating a number of scheduled users, and not used for indicating a number of symbols in the HE-SIGB;
[8.1.1.2]
if the current transmission mode is other transmission mode, the indication information is used for indicating a number of symbols in the HE-SIGB; and
[8.1.2]
wherein the HE-SIGA further comprises a transmission mode indication, indicating whether the transmission mode is the full bandwidth MU-MIMO or single-user transmission,
[8.1.2.1]
wherein the transmission mode indication comprises; an information that indicates that the current transmission mode is an OFMA transmission mode or a non-OFDMA transmission mode;
wherein non-OFDMA transmission mode means a full bandwidth MU-MIMO or single-user transmission.
[8.2]
a module configured to send the packet structure.
42 5. Anspr�che 1, 3 und 4 (in der geltend gemachten Fassung) sch�tzen ein Verfahren zum Senden von Daten in einer Paketstruktur, das die Verfahrensschritte des Bestimmens einer Paketstruktur mit den Hocheffizienzfeldern A (HE-SIGA) und B (HE-SIG B) (Merkmalsgruppe 1.1) und des Sendens (Merkmal 1.2) umfasst.
43 Das Feld HE-SIGA umfasst nach Merkmalsgruppe 1.1.1 ein #sym HE-SIGB-Feld mit einer „indication information“ (Angabeinformation) und nach Merkmalsgruppe 1.1.2 eine�„transmission mode indication“ (�bertragungsmodusangabe).
44 Die Angabeinformation wird in Merkmalen 1.1.1.1 und 1.1.1.2 n�her erl�utert. Danach wird sie genutzt, um eine Anzahl eingeplanter Nutzer anzuzeigen, wenn die aktuelle �bertragungsart MU-MIMO mit voller Bandbreite oder Einzelteilnehmer�bertragung ist, und wortlautgem�� explizit nicht genutzt, um eine Anzahl von Symbolen in dem Feld HE-SIGB anzuzeigen.
45 Die „transmission mode indication“ wird in Merkmal 1.1.2.1 konkretisiert. Sie umfasst eine Information, die anzeigt, ob die aktuelle �bertragungsart OFDMA oder Nicht-OFDMA ist, wobei Nicht-OFDMA bedeutet: MU-MIMO mit voller Bandbreite oder Einzelteilnehmer�bertragung.
46 6. Der Gegenstand der Anspr�che 8, 10 und 11 (in der geltend gemachten Fassung) sch�tzt eine �bertragungsvorrichtung in einem W-LAN, angeordnet auf der Senderseite.
47 Die Vorrichtung verf�gt nach Merkmal 8.1 �ber ein Modul, das zur Bestimmung einer Paketstruktur eingerichtet ist, und nach Merkmal 8.2 �ber ein Modul, das zur Versendung einer Paketstruktur eingerichtet ist.
48 Die Paketstruktur umfasst nach Merkmal 8.1 eine hocheffizientes Signalfeld A und ein hocheffizientes Signalfeld B.
49 Die Inhalte der Merkmalsgruppen 8.1.1 und 8.1.2 sind mit den Merkmalsgruppen 1.1.1 und 1.1.2 des (Verfahrens-) Anspruchs 1 identisch. F�r die Vorrichtung bedeutet dies, dass sie geeignet sein muss, das Verfahren entsprechend den Merkmalen durchzuf�hren.
50 7. Einige Merkmale bed�rfen n�herer Erl�uterung.
51 a) Nach st�ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei der Auslegung eines Patentanspruchs dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen. Denn f�r das Verst�ndnis eines einzelnen technischen Merkmals ist zumindest im Zweifel die Funktion entscheidend, die es bei der Herbeif�hrung des erfindungsgem��en Erfolgs hat. Dabei sind�Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen, die die technische Lehre des Patentanspruchs erl�utern und veranschaulichen und daher nicht nur f�r die Bestimmung des Schutzbereichs (Art. 69 Abs. 1 EP�, � 14 PatG), sondern ebenso f�r die Auslegung des Patentanspruchs zu ber�cksichtigen sind (vgl. BGH GRUR 2012, 1124 Rn. 27 – Polymerschaum). Patentanspr�che sind dahin auszulegen, dass sich aus der Gesamtheit ihrer Merkmale ein sinnvolles Ganzes ergibt (vgl. BGH GRUR 2009, 653 Rn. 16 – Stra�enbaumaschine; BGH GRUR 2008, 887 Rn. 21 – Momentanpol II).
52 Ausf�hrungsbeispiele beschr�nken den Anspruch grunds�tzlich nicht (vgl. BGH GRUR 2004, 1023, 1024 – bodenseitige Vereinzelungsanordnung). Ein Anspruch darf nicht nach Ma�gabe dessen ausgelegt werden, was sich nach Pr�fung des Stands der Technik als patentf�hig erweist (BGH GRUR 2012, 1124, 1126, Rn. 28 – Polymerschaum m.w.N.). An die Auslegung eines Anspruchs durch das Patentgericht (etwa in den Entscheidungsgr�nden eines Urteils, oder in einem qualifizierten Hinweis nach � 83 PatG) ist das Verletzungsgericht nicht gebunden. Sie kann jedoch als wertvolle Auslegungshilfe dienen (OLG D�sseldorf BeckRS 2019, 31339, Rn. 16 m.w.N. – Blasenkathether-Set).
53 b) Das anspruchsgem��e Verfahren bezieht sich nach Merkmal 1 auf das Senden einer Paketstruktur in einem W-LAN. Das „Verfahren“ blickt auf jeweils einen einzelnen konkreten �bertragungsvorgang. Nach Merkmal 1.1 wird eine konkrete Paketstruktur bestimmt, gegebenenfalls ausgew�hlt aus einer Vielzahl von m�glichen Paketstrukturen, die nach Merkmal 1.2 gesendet wird. Merkmal 1.1 konkretisiert, dass die Paketstruktur ein hocheffizientes Signalfeld HE-SIGA und ein hocheffizientes Signalfeld HE-SIGB aufweist. Beide hocheffizienten Signalfelder werden anspruchsgem�� in allen �bertragungsmodi (MU- MIMO mit voller Bandbreite, Einzelteilnehmer�bertragung und andere �bertragungsarten) genutzt.
54 Das Verfahren nach Merkmalen 1 und 1.1. verlangt lediglich, dass eine Paketstruktur bestimmt wird, gegebenenfalls aus einer Vielzahl von zur Verf�gung stehenden Paketstrukturen. Der Anspruch schlie�t nicht aus, dass in verschiedenen �bertragungsmodi verschiedene Paketstrukturen verwendet werden, und verlangt mithin nicht, dass immer dieselbe Paketstruktur verwendet wird. Der Anspruch schlie�t ebenso wenig aus, dass (vor dem Schritt des Bestimmens) eine Vielzahl von Paketstrukturen zur Verf�gung steht: Der Anspruch spricht einleitend in den Merkmalen 1 und 1.1. zun�chst unter Nutzung des unbestimmten Artikels von einer Paketstruktur („a (…) packet structure“). Hieraus l�sst sich weder eine Begrenzung auf eine bestimmte noch auf eine einzige Paketstruktur ableiten. Erst in Merkmal 1.2 wird von der Paketstruktur gesprochen, mithin der in Merkmalsgruppe 1.1 bestimmten Paketstruktur.
55 Ein anderes Verst�ndnis gebietet nicht die Beschreibung des Klagepatents. Soweit in [0020] von der Paketstruktur in 802.11ax gesprochen wird, handelt es sich um ein den Anspruch grunds�tzlich nicht beschr�nkendes Ausf�hrungsbeispiel. In [0019] ist insbesondere klargestellt, dass Figur 5 eine m�gliche Paketstruktur in 802.11ax aufzeigt. Die Aufgabe, den Overhead zu reduzieren, gebietet ebenso wenig ein beschr�nkendes Verst�ndnis des Anspruchs auf nur eine einzige denkbare Paketstruktur. Der zitierte Stand der Technik, der nur eine PPDU nutzt, begrenzt den Anspruch schlie�lich auch nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Anspruch insoweit auf vorbekannte Paketstrukturen beschr�nken sollte (zu Klageerwiderung S. 7, 26).
56 c) Entsprechendes gilt f�r den Vorrichtungsanspruch nach Merkmal 8.1.
57 Die �bertragungsvorrichtung umfasst hiernach ein Modul, das eingerichtet ist zur Bestimmung einer Paketstruktur. Der Anspruch adressiert nicht, wie die Bestimmung erfolgt. Eine Auswahlm�glichkeit aus verschiedenen vorhandenen Paketstrukturen verbietet der Anspruch nicht. Auf die obigen Erl�uterungen wird verwiesen.
58 d) Nach Merkmal 1.1.1/8.1.1 umfasst das Feld HE-SIGA ein #sym HE-SIGB-Feld mit einer Angabeinformation, die f�r unterschiedliche Zwecke genutzt wird:
59 Wenn der aktuelle �bertragungsmodus ein MU-MIMO mit voller Bandbreite oder eine Einzelteilnehmer�bertragung ist, wird die Angabeinformation nach Merkmal 1.1.1.1/8.1.1.1�genutzt, um eine Anzahl eingeplanter Teilnehmer anzuzeigen, und (explizit) nicht genutzt, um eine Anzahl von Symbolen in HE-SIGB anzuzeigen. Wenn der aktuelle �bertragungsmodus ein anderer �bertragungsmodus ist, wird die Angabeinformation genutzt, um eine Anzahl von Symbolen in dem HE-SIGB anzuzeigen, Merkmal 1.1.1.2/8.1.1.2.
60 aa) Das Feld #sym HE-SIGB soll grunds�tzlich f�r die Anzeige einer Anzahl von Symbolen in dem HE-SIGB genutzt werden, [0031]. Die Fachperson – nach der Definition des Patentsgerichts, dem sich die Kammer in �bereinstimmung mit den Parteien anschlie�t, ein/e Ingenieur/in der Fachrichtung Nachrichtentechnik oder Informatiker/in mit Hochschulabschluss, mit mehrj�hriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung oder Weiterbildung von drahtlosen Informations�bertragungsnetzen, insbesondere von W-LAN- Netzen – erkennt nach Lekt�re der Klagepatentschrift, dass sich das Merkmal auf das in [0032] (entsprechend [0053] der Ursprungsoffenbarung, Anlage B5) erl�uterte Ausf�hrungsbeispiel st�tzt. Die Fachperson versteht, dass sich hiernach eine Einsparung von Overhead ergeben soll, indem das HE-SIGB-Feld, das �blicherweise f�r die Angabe der Anzahl der Symbole verwendet wird, in einem besonderen Fall – MU-MIMO mit voller Bandbreite oder Einzelteilnehmer�bertragung – nur f�r die Angabe der eingeplanten Nutzer verwendet wird,�und das common field des HE-SIGB in dem Fall keine Information �ber die eingeplante Anzahl an Nutzern enth�lt.
61 Das Feld ...sym HE-SIGB mag patentgem�� nicht auf die Angabeinformation beschr�nkt sein, was aus der weiten Formulierung „with an indication information“ folgt. Die Fachperson erkennt jedoch, dass die Merkmale 1.1.1/8.1.1 und 1.1.1.1/8.1.1.1 in der Gesamtheit des Sinngehalts des Patentanspruchs dahin zu verstehen sind, dass erfindungsgem�� ausgeschlossen sein soll, das Feld #sym HE-SIGB so zu verwenden, dass neben der merkmalsgem��en Angabeinformation eine weitere Information �ber die Anzahl der Symbole in dem HE-SIGB-Feld signalisiert wird. Insoweit versteht die Fachperson nach Lekt�re der Beschreibung und besonders des Ausf�hrungsbeispiels 1, das sich das Teilmerkmal „and not used for indicating a number of symbols in the HE-SIGB” richtigerweise auf das HE-SIGB-Feld bezieht und nicht auf die „Angabeinformation“.
62 bb) Anspruch 1 sieht ein Verfahren vor, in dem die Angabeinformation je nach Fallgruppe die Anzahl der eingeplanten Nutzer oder die Anzahl der Symbole im HE-SIGB-Feld umfasst. MU-MIMO mit voller Bandbreite und Einzelteilnehmer�bertragung werden durch Merkmal 1.1.1.1 gemeinsam adressiert und behandelt, andere �bertragungsarten werden als�„other transmission mode“ im Sinne des Merkmals 1.1.1.2 erfasst. Der Anspruch sieht mithin eine Fallunterscheidung vor. Gleiches gilt insoweit f�r Anspruch 8 (dort die Merkmale 8.1.1.1 und 8.1.1.2).
63 Insoweit nehmen beide Anspr�che die Situation in den Blick, in der sowohl bei MU- MIMO mit voller Bandbreite als auch bei einer Einzelteilnehmer�bertragung die Angabeinformation nach Merkmal 1.1.1.1/ 8.1.1.1 (nur) f�r die Angabe der Anzahl eingeplanter Nutzer verwendet wird. Eine Alternative im Sinn einer Beanspruchung zweier selbst�ndiger, nebengeordneter Gegenst�nde wird wortsinngem�� nicht er�ffnet. Die gemeinsame Behandlung beider F�lle beruht darauf, dass in beiden F�llen eine von dem Klagepatent verfolgte Einsparung erzielt werden kann. In der Beschreibung werden MU-MIMO mit voller Bandbreite und Einzelteilnehmer�bertragung dementsprechend in Ausf�hrungsbeispiel 1 des Klagepatents als „special case“ zusammen behandelt, [0037].
64 Unstreitig schlie�en sich im Rahmen einer konkreten �bertragung jedoch die �bertragungsarten MU-MIMO und Einzelteilnehmer�bertragung gegenseitig aus. Im Rahmen einer konkreten �bertragung kann mithin stets nur eine der beiden �bertragungsarten zur Anwendung kommen. Die von den Parteien im Rahmen der Auslegung als Alternativit�t des Anspruchs diskutierte Frage betrifft daher im Kern die Frage, wann in rechtlicher Sicht eine Benutzungshandlung vorliegt. Dieser Aspekt ist an gegebener Stelle weiter unten zu adressieren.
65 Gleiches gilt f�r die Frage, ob das soeben erl�uterte Verfahren mit Fallunterscheidung in ausnahmslos allen F�llen durchlaufen werden muss, ob „if“ in den Merkmalen 1.1.1.1/8.1.1.1 und 1.1.1.2/8.1.1.2 mithin „immer, wenn“ bedeutet. Der Anspruch sieht vor, dass der Fallunterscheidung Folge geleistet wird. Bei der um dieses Teilmerkmal gef�hrten Diskussion geht es im Kern wiederum um die Frage, wann rechtlich gesehen eine Benutzung eines Merkmals vorliegt. Dies wird weiter unten behandelt.
66 cc) Die in Merkmal 1.1.1.1/8.1.1.1 angesprochene Einzelteilnehmer�bertragung ist nicht nur eine solche mit voller Bandbreite.
67 Das l�sst sich dem Wortsinn des Anspruchs nicht entnehmen. Merkmal 1.1.1.1/8.1.1.1 spricht den MU-MIMO mit voller Bandbreite an, l�sst bei der Einzelteilnehmer�bertragung aber offen, ob es sich um eine solche mit voller Bandbreite handelt (zu Klageerwiderung S. 22). Es mag sein, dass der technische Vorteil, den die patentgem��e Erfindung anstrebt, nur im Fall einer Einzelteilnehmer�bertragung mit voller Bandbreite erzielt wird (dazu Replik S. 16). Hierauf ist der Anspruch jedoch nicht beschr�nkt.
68 e) Das „Angeben“ in Merkmal 1.1.1.2/8.1.1.2 schlie�t einen Berechnungsschritt f�r die Anzahl der Symbole nicht aus. Das Teilmerkmal „indicating“ ist nach Wortlaut und Wortsinn weit zu verstehen. Es ist nicht auf eine eineindeutige Angabe beschr�nkt.
69 f) Nach Merkmalsgruppe 1.1.2/8.1.2 (entsprechend Unteranspruch 3, 10) muss das HE- SIGA-Feld weiter eine �bertragungsmodusangabe umfassen. Sie gibt an, ob der �bertragungsmodus MU-MIMO mit voller Bandbreite oder Einzelteilnehmer�bertragung ist. Die �bertragungsmodusangabe umfasst nach Merkmal 1.1.2.1/8.1.2.1 (entsprechend Unteranspruch 4, 11) des Weiteren eine Information, die angibt, dass die aktuelle �bertragung ein OFDMA-�bertragungsmodus oder ein Nicht-OFDMA-�bertragungsmodus ist. Nicht- OFDMA-�bertragung meint nach Merkmal 1.1.2.1/8.1.2.1 eine MU-MIMO-�bertragung mit voller Bandbreite oder eine Einzelteilnehmer�bertragung. Der „other transmission mode“ wird dabei durch Merkmal 1.1.2.1/8.1.2.1 (Unteranspruch 4, 11) als OFDMA-�bertragungsmodus definiert.
70 Die �bertragungsmodusangabe muss jedenfalls den Zustand angeben, ob eine �bertragung mittels MU-MIMO mit voller Bandbreite oder eine Einzelteilnehmer�bertragung vorliegt. MU-MIMO mit voller Bandbreite und Einzelteilnehmer�bertragung k�nnen jeweils einen eigenen Zustand haben, das ist jedoch nicht zwingend (ebenso Patentgericht, Hinweis Anlage B8, S. 17).
71 „Information, die (…) angibt“ („an information that indicates“) in Merkmal 1.1.2.1/8.1.2.1 ist weit zu verstehen. Der Anspruch macht keine konkreten Vorgaben, wie die Angabe zu erfolgen hat. Die Patentschrift verh�lt sich hierzu ebenso nicht. Daher l�sst der Anspruch zu, dass aus der Information ein R�ckschluss gezogen werden muss, oder basierend auf der Information ein Rechenschritt erfolgen muss. Die �bertragungsmodusangabe muss mithin nicht vier verschiedene Anzeigem�glichkeiten bieten. Ausreichend ist, mittels einer Information (angezeigt in 1 Bit) die nach beiden Merkmalen 1.1.2/8.1.2 und 1.1.2.1/8.1.2.1 geforderten Informationen zu �bermitteln. Merkmal 1.1.2.1/8.1.2.1 konkretisiert Merkmal 1.1.2/8.1.2 insoweit weiter, f�hrt aber kein zus�tzliches L�sungsmittel ein. Das bedeutet keine „Ersetzung“ der �bertragungsmodusangabe nach Merkmal 1.1.2/8.1.2 durch die Information nach Merkmal 1.1.2.1/8.1.2.1, sondern eine Gleichsetzung: Mittels eines Signals k�nnen zwei Informationen angegeben („indicate“) werden (zu Schriftsatz der Beklagten vom 06.06.2023, S. 14).
72 II. Die Beklagte verletzt das Klagepatent in der geltend gemachten Fassung von Anspruch 8 mit der angegriffenen Ausf�hrungsform unmittelbar wortsinngem��, � 9 Satz 2 Nr. 1 PatG. Die Ausf�hrungsform weist s�mtliche Merkmale des Klagepatents auf.
73 1. Die Verwirklichung der Merkmale 8, 8.1.1, 8.1.2.1 und 8.2 ist zwischen den Parteien zu Recht nicht streitig. Die Merkmale 8.1, 8.1.1.1, 8.1.1.2 und 8.1.2.1 sind verwirklicht.
74 a) Die Ausgestaltung der angegriffenen Vorrichtungen ist zwischen den Parteien insoweit unstreitig, als sie mit dem Wi-Fi 6-Standard kompatibel sind und den Wi-Fi 6-Standard nutzen.
75 b) Eine Benutzung des Merkmals 8.1 liegt vor. Der Standard sieht ein Verfahren zum Senden einer Paketstruktur in einem W-LAN vor, wobei unter anderem eine Paketstruktur bestimmt wird, die die hocheffizienten Signalfelder A und B vorsieht. Eine standardgem�� arbeitende Vorrichtung auf Senderseite muss dementsprechend ein Modul aufweisen, das eingerichtet ist, eine Paketstruktur mit den hocheffizienten Signalfeldern HE-SIGA und HE- SIGB zu bestimmen (Merkmal 8.1).
76 aa) Eine Verwirklichung eines Merkmals liegt vor, wenn die angegriffene Ausf�hrungsform aufgrund ihrer Beschaffenheit und Verwendungstauglichkeit objektiv in der Lage ist, die Merkmale des Patentanspruchs zu erf�llen (K�hnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Auflage 2023, A.147). Eine Benutzung besteht auch, wenn nur in Ausnahmef�llen eine Verwirklichung aller Merkmale gegeben ist (Haedicke/Timmann, in: Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 2. Auflage 2020, � 12 Rn. 13 m.w.N.; BGH GRUR 2006, 399, 401, Rn. 21 - Rangierkatze). Es wird bei der Bewertung einer Benutzung auf die Gemeinsamkeiten zwischen geltend gemachtem Anspruch und der angegriffenen Ausf�hrungsform geachtet, nicht auf die Unterschiede (Werner, in: Busse/ Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage 2020, � 14 Rn. 54 m.w.N.).
77 bb) Hiernach verwirklichen die angegriffenen Ausf�hrungsformen Merkmal 8.1.
78 Pr�fungsgegenstand ist nach dem oben dargestellten Ma�stab nicht, ob Standard und beanspruchte Vorrichtung in allen denkbaren F�llen die gleichen Schritte durchf�hren. Vielmehr ist Pr�fungsgegenstand, ob in konkreten �bertragungskonstellationen, die der Standard (unter anderem) vorsieht, die angegriffene Ausf�hrungsform Anspruch 8 benutzt. Das ist der Fall:
79 Der Standard sieht die M�glichkeit vor, eine „HE MU PPDU“, d.h. eine High-Efficiency (HE) Multi-User (MU) Physical layer Protocol data unit (PPDU), durch Access Points, zu versenden, s. K9 S. 42:
80 Diese Paketstruktur verf�gt �ber ein hocheffizientes Signalfeld A und ein hocheffizientes Signalfeld B, wie Figur 27-9 des Standards (nachfolgend mit Markierungen der Kl�gerin, Klage S. 37) verdeutlicht:
81 Vor der Versendung muss die Paketstruktur bestimmt werden. Eine standardgem�� arbeitende Vorrichtung muss mithin ein Modul aufweisen, um die entsprechende Bestimmung vorzunehmen. Damit ist Merkmal 8.1 verwirklicht.
82 Irrelevant ist, dass der Standard – unstreitig – insgesamt vier verschiedene Paktstrukturen kennt (HE SU PPDU, HE MU PPDU, HE ER SU PPDU und HE TB PPDU), wie Abschnitt 27.3.4 belegt:
83 Wie zuvor erl�utert, verbietet der Anspruch nicht die grunds�tzliche M�glichkeit, im Rahmen unterschiedlicher �bertragungsmodi unterschiedliche Paketstrukturen zu verwenden. Dass insoweit jeweils eine Paketstruktur zum Versenden bestimmt wird, bestreitet die Beklagte nicht.
84 Irrelevant ist ebenso, dass der Standard f�r die anderen drei Paketstrukturen (HE SU PPDU, HE ER SU PPDU und HE TB PPDU) kein HE-SIGB-Feld vorsieht. In den F�llen, in denen standardgem�� die drei vorgenannten Paketstrukturen eingesetzt werden, weisen angegriffene Ausf�hrungsform und der Anspruch keine Gemeinsamkeit auf, so dass insoweit keine Benutzung vorliegt. Dieser Umstand f�hrt nach oben genanntem Ma�stab gleichwohl nicht aus der Verletzung f�r die F�lle, in denen eine anspruchsgem��e Paketstruktur bestimmt wird, mithin im Falle der Nutzung einer HE MU PPDU (zu Klageerwiderung S. 27/28, Schriftsatz der Beklagten vom 04.08.2023, S. 4/5).
85 c) Merkmal 8.1.1.1 ist bei Nutzung der HE MU PPDU im Falle einer MU-MIMO- �bertragung mit voller Bandbreite durch Access Points der Beklagten erf�llt. Im Falle einer MU-MIMO-�bertragung mit voller Bandbreite wird die Angabeinformation standardgem�� genutzt, um die Anzahl eingeplanter Nutzer anzugeben, und nicht, um die Anzahl von Symbolen im HE-SIGB-Feld anzugeben. Eine standardgem�� arbeitende Vorrichtung muss dementsprechend eingerichtet sein, die Angabeinformation wie vorgegeben zu nutzen.
86 (1) Aus den nachfolgenden Stellen des Standards (mit Markierungen der Kl�gerin, Klage S. 38) ergibt sich, dass in den Bits 18-21 die Anzahl der MU-MIMO-Nutzer angegeben wird, wenn das HE-SIGB-B Compression field 1 ist. Es wird auf 1 gesetzt, wenn das Common field in dem HE-SIG-B-Feld nicht pr�sent ist:
Im Einzelnen:
87 In den Bits B18 bis B21 wird nach Tabelle 27-20 die Anzahl der HE-SIGB-Symbole oder der MU-MIMO-Nutzer angegeben, wie sich aus der Spalte „Field“ ergibt (oben orange markiert). In der Spalte „Description“ ist erl�utert, dass die Anzahl von Symbolen in dem HE- SIGB-Feld angezeigt wird, wenn das HE-SIGB Compression 0 ist. Wenn das HE-SIGB Compression 1 ist, wird die Anzahl der Nutzer angezeigt.
88 Das HE-SIGB Compression field wird auf 0 gesetzt, wenn das Common field in dem HE-SIGB-Feld pr�sent ist, und auf 1, wenn das Common field in dem HE-SIGB-Feld nicht pr�sent ist (Bit B22).
89 Dazu ist in Abschnitt 27.3.2.5 des Standards beschrieben (dazu noch sogleich unten):
90 Abschnitt 27.3.11.8.4 ist zu entnehmen, dass eine �bertragung im full bandwidth MU- MIMO stattfindet, wenn das compression field auf 1 gesetzt ist (Darstellung mit Markierungen der Kl�gerin, Klage S. 42):
91 Es ist unstreitig, dass es MU-MIMO-�bertragungen mit voller Bandbreite gibt, bei denen die Anzahl der geplanten Nutzer angezeigt wird. Das bewirkt eine Benutzung des Merkmals 8.1.1.1.
92 (2) Aus dem Umstand, dass der Standard eine MU-MIMO-�bertragung mit voller Bandbreite mit oder ohne Angabe der Anzahl der Nutzer zul�sst, weil der Standard keine Vorgaben dazu macht, wann das Common field weggelassen werden darf, folgt keine Nichtverletzung.
93 Die Kammer kann an dieser Stelle zugunsten der Beklagten als zutreffend unterstellen, dass es Situationen gibt, in denen eine MU-MIMO-�bertragung mit voller Bandbreite erfolgt, und die Anzahl der Symbole in dem HE-SIGB angezeigt wird (was die Kl�gerin bestreitet, Replik S. 13). Es ist nach dem Standard jedoch unstreitig jedenfalls m�glich, dass eine MU- MIMO-�bertragung mit voller Bandbreite erfolgt, und die Anzahl der Nutzer in der Angabeinformation angezeigt wird. Das gen�gt f�r eine Verletzung (zu Klageerwiderung S. 31, Duplik S. 22/24).
94 Ein anderes folgt nicht aus Abschnitt 27.3.2.5 des Standards. Selbst wenn man dem Abschnitt die Bedeutung zumisst, dass er weitere Bedingungen f�r das Setzen des Compression fields auf 1 angibt (was die Kl�gerin bestreitet, Replik S. 15), bewirkt dies nicht eine Nichtverletzung oder eine Optionalit�t. Vielmehr ist jedenfalls in den F�llen, in denen die weiteren Bedingungen erf�llt sind, eine Verletzung und damit eine Standardessentialit�t gegeben (zu Duplik S. 22/24).
95 Ebenso wenig bewirkt der Umstand, dass im Falle einer Einzelteilnehmer�bertragung nur in einem Sonderfall die HE MU PPDU-Struktur genutzt wird, eine Nichtverletzung. Wenn eine Einzelteilnehmer�bertragung vorliegt und eine Paktstruktur ohne HE-SIGB-Feld verwendet wird, benutzt die angegriffene Ausf�hrungsform nicht Anspruch 8. Die (standardgem��e) Wirkungsweise der angegriffenen Ausf�hrungsform liegt in diesem Fall au�erhalb des Anspruchs. Das f�hrt f�r die anderen F�lle nicht aus der Verletzung (zu Klageerwiderung S. 32/33).
96 Soweit die Beklagte weitere Beispiele aufzeigt, in denen der Anspruch nicht erf�llt ist (im Falle einer Einzelteilnehmer�bertragung mittels HE MU PPDU mit nicht voller Bandbreite, einer �bertragung einer Ressource Unit voller Bandbreite an einen Single User mittels HE MU PPDU mit oder ohne Angabe der Anzahl der Nutzer, einer Ressource Unit voller Bandbreite an einen Single User mittels des Formats HE MU PPDU nur unter weiteren Bedingungen) erl�utert sie Gegenbeispiele, die ebenfalls nicht aus der Verletzung in anderen F�llen f�hren.
97 Aus diesem Grund wirkt sich die Behauptung der Beklagten nicht entscheidungserheblich aus, die Nutzung einer HE MU PPDU f�r die �bertragung an einen einzelnen Nutzer sei nur ein optionales Feature des Standards und die Ger�te der Beklagten sendeten im Falle einer Einzelteilnehmer�bertragung keine HE MU PPDU. Denn hierauf kommt es nach dem unter (1) gesagten nicht an. Die Tests der Beklagten, deren Durchf�hrung die Kl�gerin bestreitet (Replik S. 21), sind daher f�r diese Frage nicht relevant (zu Klageerwiderung S. 41, Duplik S. 23). Ebenso wenig kommt es auf die (kl�gerseits bestrittenen) Angaben der Zulieferer und die Tests der Kl�gerin, die die Nutzung von HE MU PPDUs mit HE-SIGB-Kompression belegen sollen (Testbericht K21) hier noch an.
98 d) Merkmal 8.1.1.2 ist ebenfalls verwirklicht.
99 Aus der oben abgebildeten Tabelle 27-20 ist ersichtlich, dass die Anzahl der Symbole in HE-SIGB angezeigt werden kann, wenn der aktuelle �bertragungsmodus ein anderer �bertragungsmodus ist. Dass dies nur geschieht, wenn die Anzahl kleiner 16 ist, anderenfalls die Anzahl der Symbole auf 15 gesetzt wird, und die Empfangsstationen die genaue Anzahl der Symbole berechnen m�ssen, hindert die Annahme einer Verwirklichung des Merkmals�nach oben genanntem rechtlichen Ma�stab nicht. Jedenfalls dann, wenn die Anzahl kleiner 16 ist, wird die Anzahl der Symbole (direkt, ohne weiteren Berechnungsschritt) angezeigt. Im �brigen verbietet das Merkmal nicht einen Berechnungsschritt, wie oben erl�utert (zu Klageerwiderung S. 41/42).
100 e) Merkmale 8.1.2 und 8.1.2.1 werden ebenfalls genutzt. Das folgt aus vorzitierter Tabelle, Standard K9, S. 550 (mit Markierungen der Kl�gerin):
101 Dort ist mit Bit B22 das Feld HE-SIGB Compression gezeigt. Es wird, wie oben erl�utert, auf 0 gesetzt, wenn das Common field im HE-SIGB-Feld pr�sent ist, und auf 1, wenn das Common field im HE-SIGB-Feld nicht pr�sent ist. Wenn das Compression-Feld auf 0 gesetzt ist, wird die Anzahl der Symbole im HE-SIGA-Feld angegeben (entsprechend Merkmal 8.1.1.2). Wenn das Compression-Feld auf 1 gesetzt ist, wird die Anzahl der Nutzer angegeben (entsprechend Merkmal 8.1.1.1). Damit wird angegeben („indicate“), dass eine �bertragung mittels MU-MIMO mit voller Bandbreite vorliegt (Merkmal 8.1.2), und damit auch, dass eine nicht-OFDMA-�bertragung besteht (Merkmal 8.1.2.1).
102 Dass das compression bit B 22 nur zwei Zust�nde anzeigen kann, steht der Verwirklichung nicht entgegen. Wie oben dargetan, fordern die Merkmale nicht die M�glichkeit, vier verschiedene Stadien anzuzeigen (zu Schriftsatz der Beklagten vom 06.06.2023, S. 15).
103 III. Vom Gegenstand des Anspruchs 1 machen die angegriffenen Verletzungsformen mittelbar wortsinngem�� Gebrauch, � 10 Abs. 1 PatG.
104 1. Die Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung sind gem�� � 10 Abs. 1 PatG erf�llt. Der Gef�hrdungstatbestand nach � 10 PatG wird objektiv und subjektiv verwirklicht.
105 a) Mittel sind die angegriffenen Verletzungsformen (Produkte der Beklagten, die den Wi-Fi 6 Standard verwirklichen), weil sie Gegenst�nde sind, die selbst noch nicht die Lehre des Patentanspruchs 1 (wortsinngem�� oder �quivalent) verwirklichen, aber geeignet sind, zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung (in wortsinngem��er oder �quivalenter Form) verwendet zu werden.
106 b) Diese Mittel beziehen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung.
107 Die Ger�te k�nnen das in Anspruch 1 beanspruchte Verfahren ausf�hren. Da die in Anspruch 1 enthaltenen Merkmale ma�geblich durch die angegriffenen Verletzungsformen verwirklicht werden, tragen sie damit zum erfindungsgem��en Leistungsergebnis ma�geblich bei.
108 c) Die angegriffenen Verletzungsformen (Produkte der Beklagten, die den Wi-Fi 6 Standard verwirklichen) sind objektiv zur unmittelbaren Patentbenutzung geeignet.
109 Wenn eine angegriffene Verletzungsform bestimmungsgem�� vom Nutzer im WLAN eingesetzt wird, sind nach Anspruch 1 die Voraussetzungen zur Anwendung des Verfahrens gegeben. Die angegriffenen Mittel sind geeignet, f�r die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Nach der objektiven Beschaffenheit der angegriffenen Verletzungsformen und ihrer Einbindung in den Wi-Fi 6-Standard ist dies der Fall, weil eine unmittelbare wortsinngem��e Benutzung der gesch�tzten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Nutzer m�glich ist. Diese Benutzung durch Nutzer ist bereits erfolgt.
110 aa) Eine Benutzung der Merkmale 1 und 1.1 liegt vor.
111 Der Standard, den die angegriffenen Ausf�hrungsformen nutzen, sieht ein Verfahren zum Senden einer Paketstruktur in einem W-LAN vor (Merkmal 1), wobei unter anderem eine Paketstruktur bestimmt wird, die die hocheffizienten Signalfelder A und B vorsieht (Merkmal 1.1), wie oben entsprechend zu Anspruch 8 (dort Merkmal 8.1) erl�utert.
112 bb) Merkmal 1.1.1.1 ist bei Nutzung der HE MU PPDU im Falle einer MU-MIMO- �bertragung mit voller Bandbreite durch Access Points der Beklagten erf�llt.
113 Im Fall einer MU-MIMO-�bertragung mit voller Bandbreite wird die Angabeinformation genutzt, um die Anzahl eingeplanter Nutzer anzugeben, und nicht, um die Anzahl von Symbolen im HE-SIGB-Feld anzugeben, wie oben f�r Anspruch 8 (fort Merkmal 8.1.1.1) dargetan.
114 cc) Merkmal 1.1.1.2 ist verwirklicht, wie oben zu Merkmal 8.1.1.2 erl�utert.
115 dd) Merkmale 1.1.2 und 1.1.2.1 werden ebenfalls genutzt, wie zu Merkmal 8.1.2 und�8.1.2.1 dargetan.
116 2. Das Angebot oder die Lieferung im Inland zur Benutzung der Erfindung im Inland ist erfolgt.
117 3. Der subjektive Tatbestand ist gegeben.
118 Die subjektive Bestimmung des Nutzers zur unmittelbaren patentverletzenden Verwendung ist offensichtlich. Die angegriffenen Verletzungsformen sehen die patentverletzende Funktionalit�t (Wi-Fi 6-Kompabilit�t) vor. Es ist evident, aber zumindest davon auszugehen, dass sie vom Nutzer der Vorrichtungen entsprechend ausgef�hrt wird. Die objektive Eignung und die Verwendungsbestimmung der Abnehmer sind f�r die Beklagtenseite offensichtlich.
119 IV. Die Beklagten sind unstreitig passivlegitimiert.
120 V. Damit stehen der Kl�gerin die geltend gemachten Anspr�che wie tenoriert zu.
121 1. Der Anspruch auf Unterlassung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 139 Abs. 1 PatG. Die Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrigen Benutzungshandlungen indiziert.
122 a) Ein Schlechthinverbot ist hinsichtlich Ziffer A.I.1. des Tenors bei der mittelbaren Patentverletzung geboten. Die angegriffenen Verletzungsformen werden technisch und wirtschaftlich sinnvoll in patentverletzender Weise verwendet. Das hat die Beklagtenseite nicht in Zweifel gezogen.
123 b) Der Unterlassungsanspruch ist nicht aus Gr�nden der Unverh�ltnism��igkeit ausgeschlossen, � 139 Abs. 1 S. 3 PatG. Er ist verh�ltnism��ig, � 139 Abs. 1 S. 3 PatG.
124 aa) Gem�� � 139 Abs. 1 S. 3 PatG ist der Unterlassungsanspruch ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umst�nde des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben f�r den Verletzer oder Dritte zu einer unverh�ltnism��igen, durch das Ausschlie�lichkeitsrecht nicht gerechtfertigten H�rte f�hren w�rde.
125 Der Unverh�ltnism��igkeitseinwand des � 139 Abs. 1 S. 3 PatG ist auf besondere Ausnahmef�lle begrenzt. Dies tr�gt dem Umstand Rechnung, dass der Unterlassungsanspruch die logische Folge des Ausschlie�lichkeitsrechts ist. Mit der Erteilung des Patents entstehen an der patentierten Erfindung absolute Rechte, die neben ihrem Zuweisungsgehalt einen Ausschlussgehalt besitzen, so dass der Inhaber des Rechts grunds�tzlich jedermann von der Nutzung der patentierten Lehre ausschlie�en kann. So erlauben sie insbesondere – im Rahmen der �brigen gesetzlichen, insbesondere der patent- und kartellrechtlichen Vorgaben – den Ausschluss Dritter von der Nutzung der patentierten Lehre. Um sein Ausschlie�lichkeitsrecht durchzusetzen ist der Patentinhaber in aller Regel auf den Unterlassungsanspruch angewiesen.
126 Der Gesetzgeber hat in der Begr�ndung des 2. PatModG klargestellt, dass eine Einschr�nkung des Unterlassungsanspruchs nur in besonderen Ausnahmef�llen in Betracht kommt. Der Unterlassungsanspruch ist die regelm��ige Sanktion der Patentrechtsordnung bei einer Patentverletzung. Darlegungs- und beweisbelastet f�r eine Unverh�ltnism��igkeit ist die Beklagtenseite. Eine Einschr�nkung des Unterlassungsanspruchs kommt nur in besonders gelagerten Ausnahmef�llen in Betracht (BT-Drs. 19/25821, S. 53).
127 Wenn der Patentverletzer besondere Umst�nde darlegt, die im Einzelfall eine nicht gerechtfertigte H�rte begr�nden k�nnen, kann es im Rahmen einer Gesamtw�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls und bei einer sorgf�ltigen Abw�gung aller Umst�nde unter Ber�cksichtigung des Gebotes von Treu und Glauben und der grunds�tzlich vorrangigen Interessen des Verletzten an der Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs ausnahmsweise darauf ankommen, ob der Verletzte selbst Produkte oder Komponenten herstellt, die mit dem patentverletzenden Produkt in Wettbewerb stehen, oder ob prim�r eine Monetarisierung seiner Rechte das Ziel des Patentinhabers ist (BT-Drs. 19/25821, S. 53). Im �brigen k�nnen wirtschaftliche Auswirkungen der Unterlassungsverf�gung, die Komplexit�t von Produkten, subjektive Gesichtspunkte auf beiden Seiten und Drittinteressen zu ber�cksichtigen sein. So kann etwa zu Lasten des Verpflichteten eine fehlende Lizenzwilligkeit gesehen werden (BT-Drs. 19/25821, S. 54).
128 bb) Bei Anwendung dieser Ma�st�be greift der von der Beklagten erhobene Einwand der Unverh�ltnism��igkeit nicht durch. Unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des zwischen den Parteien gef�hrten Rechtsstreits und ihrer ma�geblichen Interessen hat die Beklagte eine Unverh�ltnism��igkeit des Unterlassungsanspruchs nicht dargetan.
129 Soweit die Beklagte ausf�hrt, der Unterlassungsanspruch diene in SEP-F�llen nurmehr der Sicherung des Verwertungsanspruchs, f�hrt dies nicht zu einer Unverh�ltnism��igkeit des Unterlassungsanspruchs solange �ber die H�he der Lizenzraten zwischen den Parteien�sinnvoll verhandelt werden kann. Die Beklagte verkehrt insoweit das Regel- Ausnahmeverh�ltnis, das � 139 Abs. 1 PatG aufstellt, in ihr Gegenteil. Aus denselben Gr�nden verf�ngt der Verweis auf andere Rechtsordnungen nicht. Insoweit ist mit der Beklagten zu ber�cksichtigen, dass der Nutzer eines SEPs grunds�tzlich einen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen hat. Dass der Lizenzvertrag im vorliegenden Fall noch nicht abgeschlossen ist, ist – wie sogleich unter D. gezeigt wird – indes der Beklagten anzulasten. Wie oben erl�utert, kann auch die Lizenzunwilligkeit bei einer Interessenabw�gung zu ber�cksichtigen sein. Die Beklagte hatte und hat die M�glichkeit, ihr patentverletzendes Handeln zu legitimieren. Sie hat (bislang) von dieser M�glichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht. Dass die Kl�gerin ihre Patentrechte gegen einen lizenzunwilligen Patentverletzer durchsetzen muss und hierzu auf ein gerichtliches Verfahren angewiesen ist, ist dann logische Folge. Dies begr�ndet im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung keine Unverh�ltnism��igkeit des Unterlassungsanspruchs.
130 Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der herrschenden Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur: Kommt der Patentinhaber seinen FRAND-Verpflichtungen nach, so er�ffnet � 139 Abs. 1 S. 3 PatG dem Patentverletzer bei Fehlen weiterer, die Unverh�ltnism��igkeit begr�ndender Umst�nde keine zus�tzliche Verteidigungsm�glichkeit (vgl. Ohly, GRUR 2021, 1229, 1236).
131 2. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, �� 242, 259 BGB. Diese sind Hilfsanspr�che zu den, dem Grunde nach gegebenen, Anspr�chen der Kl�gerin auf Entsch�digung und Schadensersatz.
132 Der Anspruch auf Auskunft �ber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf�hrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus � 140b Abs. 1 PatG i. V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�, der Umfang der Auskunftspflicht aus � 140b Abs. 3 PatG i. V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.
133 Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus �� 242, 259 BGB i. V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�, damit die Kl�gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern.
134 Die Kl�gerin ist im �brigen auf die Angaben der Beklagten angewiesen, �ber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf�gt. Die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk�nfte nicht unzumutbar belastet. Der Wirtschaftspr�fervorbehalt ist wie beantragt zu gew�hren. Wegen der Akzessoriet�t zum Schadensersatzanspruch, der ein Verschulden voraussetzt, ist die (beantragte) Karenzzeit von einem Monat ab Patenterteilung zu ber�cksichtigen.
135 In elektronischer Form ist - wie tenoriert - Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen (vgl. LG M�nchen I, Urt. v. 12.11.2021 - 21 O 10885/16, GRUR-RS 2021, 40241).
136 3. Da die Beklagten die Verletzungshandlungen zumindest fahrl�ssig begangen haben, sind sie dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, � 139 Abs. 2 PatG i. V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.
137 Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h�tte im Gesch�ftsbetrieb der Beklagten sp�testens einen Monat nach Ver�ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erkannt werden k�nnen und m�ssen, dass dieses durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf�hrungsformen verletzt wird.
138 Eine f�r die Feststellung der Schadensersatzpflicht ausreichende gewisse Wahrscheinlichkeit f�r den Eintritt eines Schadens ist wegen des bereits eingetretenen Schadens aufgrund der geschehenen Patentbenutzungen begr�ndet.
139 Der Anspruch auf Entsch�digung folgt aus Art. II � 1 Abs. 1 IntPat�G. Die Kl�gerin hat (konkludent) jedenfalls eine Benutzungshandlung vor dem Entstehen des Schadensersatzanspruchs (vgl. OLG D�sseldorf, Teilurt. v. 03.11.2022 - 2 U 58/22, GRUR- RR 2023, 101 – Elektrohydraulisches Pressger�t) behauptet, die Beklagte eine solche nicht bestritten.
140 4. Die Anspr�che gegen die Beklagten auf Vernichtung der Verletzungsformen und deren R�ckruf ergeben sich im Umfang des Tenors aus � 140a Abs. 1 und 3 PatG i. V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.
C.
141 Die Beklagte kann diesen kl�gerischen Anspr�chen keinen vertraglichen Anspruch auf Einr�umung von „reasonable rates“ aus der FRAND-Erkl�rung gegen�ber IEEE als Gegenrecht entgegenhalten. Selbst wenn die Kammer zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die IEEE-Erkl�rung der Kl�gerin den Beklagten einen vertraglichen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages zu den im Letter of Assurance angef�hrten Bedingungen g�be, scheidet die Geltendmachung eines solchen Gegenrechts hier aus.
142 I. Die Rechtswidrigkeit der Handlungen der Beklagten entf�llt jedenfalls durch diesen geltend gemachten vertraglichen Anspruch nicht. Allein aus dem (zugunsten der Beklagten unterstellten) vertraglichen Anspruch ergibt sich noch keine Lizenz, noch kein Nutzungsrecht und auch keine sonstige Gestattung, die die Rechtswidrigkeit des gesetzlichen Anspruchs entfallen lassen k�nnte.
143 II. Gleichfalls kann die Beklagte diesen (zugunsten der Beklagten unterstellten) vertraglichen Anspruch hier nicht mit Erfolg einwenden. Insbesondere greift der dolo-agit- Einwand („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“) wegen eigener Treuwidrigkeit der Beklagten nicht, � 242 BGB.
144 Selbst wenn die Kammer annimmt, die Beklagte h�tte einen vertraglichen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrags zu FRAND-Konditionen, ist angesichts der konkreten Umst�nde des Einzelfalls unklar, mit welchem Inhalt dieser Vertrag zustande kommen sollte, ... als essentalia negotii zwischen den Parteien hoch umstritten ist.
145 Eine einfache L�sung f�r dieses Problem besteht nicht und sieht das Regelwerk nicht vor. Nach dem Verst�ndnis der Kammer steht keine andere erfolgversprechende M�glichkeit zur Verf�gung, diesen zentralen offenen Punkt angemessen zu l�sen, als dass die Parteien konstruktiv, f�rderlich und z�gig die Bedingungen ihres beidseits angestrebten Lizenzvertrags in einer Art und Weise aus- und verhandeln, die allein dem z�gigen Abschluss des gewollten Lizenzvertrags dient. Eine Aufkl�rung durch Sachverst�ndigenbeweis, was aus Sicht des amerikanischen Rechts ... w�ren, scheidet vorliegend wegen des treuwidrigen Verhaltens der Beklagten aus. Denn sie hat ihrerseits nicht s�mtliche Schritte unternommen, um den Abschluss des von ihr angeblich gewollten Lizenzvertrags zeitnah voranzubringen, so dass ihr die Geltendmachung des dolo-agit-Einwands verwehrt ist. Nach dem ersten Hinweis auf das Patentportfolio der Kl�gerin, also vorgerichtlich, hat sich die Beklagte nicht, jedenfalls nicht hinreichend, um den Abschluss eines Lizenzvertrages ... durch konstruktives und z�giges Verhandeln bem�ht. Au�erdem hat sich die Beklagte auf den vertraglichen Anspruch auf Einr�umung einer Lizenz mit ... basierend auf dem LoA erst sehr sp�t im Gerichtsverfahren (mit der Duplik im Parallelverfahren) berufen. Unter Betrachtung aller Umst�nde des Einzelfalls kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf eine den Unterlassungsanspruch ausschlie�ende Wirkung der Geltendmachung dieses Anspruchs berufen.
D.
146 Der von den Beklagten erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand (sog. FRAND- Einwand) steht der Durchsetzbarkeit der kl�gerischen Anspr�che auf Unterlassung, Vernichtung, R�ckruf und Entfernung nicht entgegen. Er greift mangels Lizenzwilligkeit der Unternehmensgruppe der Beklagten nicht durch.
147 Es kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Kl�gerin eine marktbeherrschende Stellung auf dem relevanten Markt besitzt, so dass sie Normadressatin des Art. 102 AEUV ist. Den sich aus dieser besonderen Stellung ergebenden Pflichten und Obliegenheiten ist die Kl�gerin hinreichend nachgekommen. Die Beklagte ist insbesondere auf die Verletzung hingewiesen worden. Entgegen der Annahme der Beklagten liegt jedoch kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung vor. Denn nach den Umst�nden des konkreten Einzelfalls ist die Beklagte nicht (hinreichend) lizenzwillig gewesen.
148 I. Ein Patentinhaber, der sich gegen�ber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen an einem standardessenziellen Patent (SEP) zu FRAND-Bedingungen (also fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen) zu erteilen, kann seine durch das standardessenzielle Patent vermittelte marktbeherrschende Stellung durch die Erhebung einer Verletzungsklage missbrauchen, wenn und soweit diese geeignet ist zu verhindern, dass dem Standard entsprechende Produkte auf den Markt gelangen oder auf dem Markt erh�ltlich bleiben (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 – Huawei Technologies/ZTE; BGH GRUR 2020, 961 Rn. 68 – FRAND-Einwand I). Als missbr�uchlich k�nnen insoweit grunds�tzlich Klageantr�ge in Betracht kommen, die auf Unterlassung, R�ckruf und Entfernung von Produkten oder auf Vernichtung gerichtet sind (vgl. BGH GRUR 2020, 961 Rn. 68 – FRAND-Einwand I m. w. N.).
149 Der Unionsgerichtshof hat zur FRAND-Lizenz entschieden, dass der Inhaber eines von einer Standardisierungsorganisation normierten standardessenziellen Patents, der sich gegen�ber dieser Organisation unwiderruflich verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, seine marktbeherrschende Stellung nicht dadurch missbraucht, dass er eine Patentverletzungsklage auf Unterlassung der Beeintr�chtigung seines Patents oder auf R�ckruf der Produkte, f�r deren Herstellung dieses Patent benutzt wurde, erhebt, wenn er zum einen den angeblichen Verletzer vor Erhebung der Klage auf die Patentverletzung, die ihm vorgeworfen wird, hingewiesen hat und dabei das betreffende Patent bezeichnet und angegeben hat, auf welche Weise es verletzt worden sein soll, und zum anderen, nachdem der angebliche Patentverletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schlie�en, er dem Patentverletzer ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu diesen Bedingungen unterbreitet und insbesondere die Lizenzgeb�hr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat und dieser Patentverletzer, w�hrend er das betreffende Patent weiter benutzt, auf dieses Angebot nicht mit Sorgfalt, gem�� den in dem betreffenden Bereich anerkannten gesch�ftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, reagiert, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und unter anderem impliziert, dass keine Verz�gerungstaktik verfolgt wird (vgl. EuGH aaO). Weiter hat der Gerichtshof der Europ�ischen Union entschieden, dass es dem Inhaber eines standardessenziellen Patents mit FRAND-Erkl�rung grunds�tzlich nicht verboten ist, gegen den Verletzer seines Patents eine Verletzungsklage auf Rechnungslegung bez�glich der vergangenen Benutzungshandlungen in Bezug auf das Patent oder auf Schadensersatz wegen dieser Handlungen zu erheben (EuGH aaO).
150 Die klageweise Geltendmachung der Anspr�che auf Unterlassung, R�ckruf und Entfernung sowie Vernichtung durch den Patentinhaber kann sich als missbr�uchlich darstellen, wenn sich der Verletzer zwar (noch) nicht rechtsverbindlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu bestimmten angemessenen Bedingungen bereiterkl�rt hat, dem Patentinhaber aber anzulasten ist, dass er sich seinerseits nicht hinreichend bem�ht hat, der mit der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grunds�tzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrags zu erm�glichen (BGH aaO – FRAND-Einwand I). Der Missbrauch der Marktmacht folgt aus der Ablehnung eines nachgefragten Zugangs zu der Erfindung schlechthin oder aus unangemessenen Bedingungen f�r einen nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende von Verhandlungen nicht abzur�cken bereit ist, mithin der Weigerung, dem den Abschluss eines Vertrags zu FRAND-Bedingungen anstrebenden Lizenznehmer als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses diejenigen fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen anzubieten, die dieser beanspruchen kann und zu denen er seinerseits bereit ist, mit dem Patentinhaber abzuschlie�en (vgl. BGH GRUR 2021, 585 Rn. 59 – FRAND-Einwand II). Aus einem nicht FRAND-Bedingungen entsprechenden Angebot als solchem ergibt sich noch kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Patentinhabers: Ein Missbrauch liegt erst darin, dem Patentverletzer die Verhandlung und den Abschluss eines in Ansehung der im Verhandlungsprozess artikulierten Interessen interessengerechten FRAND-Lizenzvertrags zu verweigern oder unm�glich zu machen und stattdessen das Patent oder eines der zu lizenzierenden Patente klageweise durchzusetzen (BGH aaO Rn. 78 – FRAND-Einwand II).
151 Derjenige, der das Patent benutzen will oder bereits benutzt und patentgem��e Produkte auf den Markt gebracht hat, obwohl er �ber keine Lizenz verf�gt, muss bereit sein, eine Lizenz an diesem Patent zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu nehmen (BGH aaO Rn. 70 – FRAND-Einwand I). Denn auch der marktm�chtige Patentinhaber kann die Lizenznahme niemandem aufdr�ngen; zwar kann der potenzielle Lizenznehmer von ihm den Abschluss eines Lizenzvertrags verlangen, der Patentinhaber ist aber darauf angewiesen, Anspr�che wegen Patentverletzung gegen denjenigen durchzusetzen, der die patentgem��e Lehre benutzen, einen Lizenzvertrag hier�ber aber nicht abschlie�en will (vgl. BGH aaO Rn. 82 – FRAND-Einwand I). Der Verletzer muss sich daher klar und eindeutig bereiterkl�ren, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen abzuschlie�en, und muss auch in der Folge zielgerichtet an den Lizenzvertragsverhandlungen mitwirken, weil „a willing licensee must be one willing to take a FRAND licence on whatever terms are in fact FRAND“ (BGH aaO Rn. 83 – FRAND- Einwand I). Unter welchen Umst�nden eine fehlende Lizenzbereitschaft des Patentverletzers vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH aaO Rn. 78 – FRAND-Einwand II).
152 Eine missbr�uchliche Verweigerung durch den marktbeherrschenden Patentinhaber setzt zwingend ein fortdauerndes Verlangen des Verletzers nach Abschluss eines Vertrags zu FRAND-Bedingungen und dessen Bereitschaft zur Mitwirkung am Zustandekommen eines solchen Vertrags voraus, ohne die eine „Verweigerung“ des Patentinhabers ins Leere ginge (BGH aaO Rn. 66 – FRAND-Einwand II). Die Lizenzbereitschaft ist unentbehrlich, weil sich ein die gegenl�ufigen beiderseitigen Interessen ausbalancierendes, angemessenes Ergebnis in der Regel erst als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses erfassen l�sst, in dem diese Interessen artikuliert und diskutiert werden, um auf diese Weise zu einem beiderseits gew�nschten fairen und angemessenen Interessenausgleich zu gelangen. Die Anforderungen an das Verhalten des Patentinhabers und an das Verhalten des Nutzers der Erfindung bedingen sich dabei wechselseitig. Ma�stab der Pr�fung ist dasjenige, was eine vern�nftige Partei, die an dem erfolgreichen und dem beiderseits interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, zur F�rderung dieses Ziels in einem bestimmten Verhandlungsstadium jeweils tun w�rde (BGH aaO Rn. 59 – FRAND-Einwand II). Eine objektive Bereitschaft zum Abschluss eines FRAND-Lizenzvertrags zeigt sich regelm��ig in der an dem gemeinsamen Ziel eines erfolgreichen Abschlusses orientierten aktiven F�rderung der Verhandlungen. Dabei bauen die Verhandlungsschritte von an einem Vertragsschluss interessierten Parteien aufeinander auf. Eine F�rderpflicht besteht deshalb stets, wenn und insoweit nach den gesch�ftlichen Gepflogenheiten und den Grunds�tzen von Treu und Glauben mit dem n�chsten Verhandlungsschritt zu rechnen ist (BGH aaO Rn. 68 – FRAND- Einwand II).
153 Hat es eine Seite zun�chst an der gebotenen Mitwirkung am Zustandekommen eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen fehlen lassen, geht dies grunds�tzlich zu ihren Lasten. Je nach Sachlage kann sie gehalten sein, begangene Vers�umnisse so weit wie m�glich zu kompensieren. Dies entspricht den �blichen Gepflogenheiten von an einem Vertragsschluss interessierten Personen, welche bei einer verz�gerten Reaktion auf ein entsprechendes Verhandlungsangebot normalerweise damit rechnen m�ssen, dass die Gegenseite kein Interesse an einem Vertragsschluss mehr hat (BGH aaO Rn. 60 – FRAND- Einwand II).
154 Der Patentverletzer darf die Verhandlungen insbesondere nicht verz�gern (EuGH aaO Rn. 66, 71). Denn anders als bei Vertragsverhandlungen, die ein lizenzwilliges Unternehmen vor Benutzungsaufnahme anstrebt, kann das Interesse des Verletzers auch – allein oder jedenfalls in erster Linie – darauf gerichtet sein, den Patentinhaber m�glichst bis zum Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents hinzuhalten, weil ihm dann keine Verurteilung zur Unterlassung mehr droht (BGH aaO Rn. 82 – FRAND-Einwand I). Eine Verz�gerungstaktik besteht typischerweise darin, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen nicht schlichtweg abzulehnen, sondern ihn vorgeblich anzustreben, aber die Findung einer angemessenen L�sung im Einzelnen zu hintertreiben oder zumindest so lange wie m�glich hinauszuschieben (BGH aaO Rn. 67 – FRAND-Einwand II). Die auf Grundlage objektiver Gesichtspunkte vorzunehmende Beurteilung, ob eine Verz�gerungstaktik verfolgt wird, soll auch das weitere Verhalten des Verletzers auf eine Verletzungsanzeige oder ein Angebot des Patentinhabers in den Blick nehmen (BGH aaO Rn. 77 – FRAND-Einwand II).
155 Fehlt es an der Lizenzwilligkeit des Patentverletzers, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offengelassen werden, ob das Angebot des Patentinhabers (inhaltlich) FRAND-Bedingungen entspricht (BGH aaO Rn. 82, 101). G�nzlich entbunden von Reaktionspflichten und daher ebenfalls von der Pflicht, alle Einw�nde zugleich zu benennen, ist der Lizenzsucher allein in dem Fall, dass ein Angebot in einem Ausma� FRAND-widrig ist, dass es bei objektiver Wertung als schlechterdings untragbar erscheint, daher als nicht ernst gemeint zu bewerten ist und in der Sache nach dem objektiven Empf�ngerhorizont eine Weigerung darstellt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en (vgl. BGH aaO Rn. 71 – FRAND-Einwand II).
156 Nach der Rechtsprechung des Landgerichts M�nchen I tr�gt der beklagte Patentnutzer nach den �blichen zivilprozessualen Ma�st�ben grunds�tzlich die Darlegungs- und Beweislast f�r die Begr�ndetheit seines kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands. Der FRAND-Einwand ist eine Einwendung des Beklagten und er muss grunds�tzlich die f�r ihn g�nstigen Umst�nde darlegen und ggf. beweisen. Das gilt sowohl f�r den Umstand, das Verhalten (Angebot) des Patentinhabers sei schlechterdings untragbar als auch f�r die R�ge des Patentnutzers, durch die ihm angebotenen Vertragsbedingungen werde er gegen�ber anderen Lizenznehmern des Patentinhabers diskriminiert. Zur Darlegung dieser R�ge geh�rt zumindest, dass er hierf�r plausible Anhaltspunkte vortr�gt. Je nach Einzelfall kann dies dazu f�hren, dass dann der Lizenzgeber im Rahmen seiner sekund�ren Darlegungslast wiederum hierzu n�her vorzutragen hat (LG M�nchen I, GRUR-RS 2023, 11247 - „untergeordnete Mehrbaum- Unterteilungsinformation“). Macht ein Patentbenutzer geltend, die ihm angebotene Lizenz sei nicht FRAND, weil sie schlechter als die Vertragsbedingungen der Konkurrenz sei, muss er, um als lizenzwillig angesehen zu werden, bereit sein, jedenfalls zu diesen (angeblich vorteilhafteren) Bedingungen den Lizenzvertrag zu schlie�en, und diese Bereitschaft objektiv durch sein Verhalten zum Ausdruck bringen (LG M�nchen I aaO). Bei Verhandlungen �ber einen FRAND-Lizenzvertrag sind beide Parteien gehalten, in jeweils situationsangemessener Weise und nach den Geboten von Treu und Glauben beizutragen, einen vern�nftigen, interessengerechten und angemessenen Ausgleich zu finden. Hierzu geh�rt insbesondere z�gig, f�rderlich und konstruktiv zu verhandeln und hierbei seine Interessen zu artikulieren, um konkrete Fortschritte beim Verhandeln der Lizenzvertragsbedingungen zu erzielen. Zur Lizenzwilligkeit des wegen Verletzung klagenden Patentinhabers geh�rt in der Regel, dass er dem Patentbenutzer im Lauf der Verhandlungen und nach inhaltlicher Reaktion des Patentbenutzers einen Lizenzvertrag zu solch fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen anbietet, die der Patentnutzer beanspruchen kann. Diese Lizenzwilligkeit besteht in der Regel nicht, wenn der Patentinhaber auf diskriminierenden oder willk�rlichen Bedingungen besteht und selbst am Ende der Verhandlungen nicht bereit ist, von diesen abzur�cken (LG M�nchen I aaO).
157 Verhandelt der Patentbenutzer die Lizenzbedingungen lediglich z�gerlich, bringt er damit in aller Regel seine Lizenzunwilligkeit zum Ausdruck (Verz�gerungstaktik). Verlangt ein Patentbenutzer vom Patentinhaber stetig weitere Informationen, ohne dass die ihm hierauf erteilten Ausk�nfte in Fortschritten bei der Verhandlung m�nden, kann dieses Verhalten die Lizenzunwilligkeit des Patentbenutzers belegen.
158 II. Nach diesen Ma�st�ben ist die Beklagte unter W�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls und unter Beachtung des einschl�gigen Gesamtverhaltens der Parteien nicht hinreichend lizenzwillig. Die Kl�gerin hat gegen�ber der Beklagten hinreichend auf die Verletzung hingewiesen (unter 1.). Entgegen der Annahme der Beklagten ist das Verhalten der Kl�gerin, ... nicht schlechterdings untragbar (unter 2.). Die Beklagten sind hingegen nicht hinreichend lizenzwillig (unter 3.).
159 1. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte vor Klageerhebung auf Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung ... hinreichend auf die Verletzung des Klagepatents hingewiesen wurde. Jedenfalls mit der Klageerhebung vom 02.03.2022 ist ein hinreichender Verletzungshinweis erfolgt.
160 a) Zweck des Verletzungshinweises ist es, den Verletzer vor Klageerhebung auf den Verletzungstatbestand und die M�glichkeit und Notwendigkeit einer Lizenznahme aufmerksam zu machen. Es gen�gt, dass das Patent bezeichnet und angegeben wird, in welcher konkreten Handlung die Verletzung bestehen soll. Letzteres erfordert die Bezeichnung der Art der Verletzungshandlung sowie der angegriffenen Ausf�hrungsformen. Detaillierter technischer oder rechtlicher Erl�uterungen des Verletzungsvorwurfs bedarf es nicht. Der Verletzer muss nur in die Lage versetzt werden, sich - gegebenenfalls mit sachverst�ndiger Hilfe oder durch Einholung von Rechtsrat - ein Bild von der Berechtigung des Patentverletzungsvorwurfs zu machen (BGH GRUR 2020, 961, Rn. 74 ff. - FRAND-Einwand).
161 Ein bestehendes Informationsgef�lle soll beseitigt werden (Bukow, in: Haedicke/ Timmann, Handbuch des Patentrechts, 2. Auflage 2020, � 13 Rn. 356 m.w.N.). Ein Verletzungshinweis ist insoweit entbehrlich, wenn die Beklagte lizenzunwilig ist (Bukow, in: Haedicke/ Timmann, Handbuch des Patentrechts, 2. Auflage 2020, � 13 Rn. 358 m.w.N.), weil der Hinweis in dieser Konstellation als blo�e F�rmelei anzusehen w�re.
162 b) Danach wurde die Beklagte hinreichend auf die Verletzung des Klagepatents hingewiesen. Es kann dahinstehen, ob die vorprozessual von der Kl�gerin an die Beklagte gerichteten Schreiben als hinreichender Verletzungshinweis anzusehen sind. Jedenfalls in der hiesigen Konstellation, in der dieses Verfahren wegen der vorrangigen Betreibung des Parallelverfahrens faktisch ruhend gestellt war, ist die Klage als hinreichender Verletzungshinweis anzusehen.
163 Im �brigen ist die Beklagte, wie unter Ziffer 3. dargestellt, nicht als lizenzwillig anzusehen. Daher w�re ein vorprozessualer Verletzungshinweis hier entbehrlich.
164 2. Das Verhalten der Kl�gerin ... sind nicht schlechterdings untragbar. Die Kl�gerin hat sich hinreichend bem�ht, der mit der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden, um einem lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrags zu erm�glichen.
165 Die Kammer bewertet ... als hinreichend ernst gemeint und auf den interessengerechten Abschluss der Verhandlungen mit der Unternehmensgruppe der Beklagten gerichtet. In der Sache bedeutet es entgegen der Annahme der Beklagten keine Weigerung, mit der Unternehmensgruppe der Beklagten einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en. Die Kl�gerin hat bis zum Schluss der m�ndlichen Verhandlung nicht auf willk�rlichen (unter a) oder diskriminierenden (unter b) Bedingungen bestanden. Ebenso ist sie w�hrend der Verhandlungen bereit gewesen, auf die berechtigten Forderungen der Beklagten einzugehen und ihr Verhalten hieran anzupassen. Die Ausf�hrungen der Kammer folgen im Wesentlichen der Argumentationslinie der Beklagten.
166 a) Die Kl�gerin hat nicht gegen das Willk�rverbot versto�en. Jedenfalls das ... der Kl�gerin ist nicht willk�rlich.
167 aa) Das Verhalten der Kl�gerin war nicht willk�rlich.
168 (1) Die ... waren nicht schlechterdings untragbar. ... waren nicht derart untragbar, dass sie ... als nicht ernst gemeint erscheinen lie�en. ...
169 Die Parteien sind ... uneinig. Der Umstand, ... zeigt, dass die nunmehr ... Bedingungen insoweit nicht willk�rlich sind.
170 Soweit sich die Beklagte dagegen richtet, dass ... so dass kein untragbares Verhalten vorlag. ... Mithin liegt insoweit keine ... Willk�r vor.
171 bb) ... ist ebenso wenig wegen eines „ausbeuterischen“ Preises willk�rlich.
172 (1) Von der H�he der verlangten Lizenzgeb�hr auf deren Unangemessenheit und von ihrer Unangemessenheit auf Willk�r zu schlie�en, ist jedenfalls in den F�llen, in denen der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand (sog. FRAND-Einwand) als Verteidigung gegen eine Patentverletzung, also im Passivprozess, erhoben wird, lediglich in (sehr gut zu begr�ndenden) Ausnahmef�llen m�glich, wenn im Einzelfall so hohe Lizenzforderungen gestellt werden, dass sie bar jeder Vernunft erscheinen und damit willk�rlich sind.
173 Allein eine hohe Lizenzforderung macht das .... in der Regel nicht willk�rlich. Es m�ssen grunds�tzlich weitere p�nale Aspekte hinzutreten, um das Verhalten des Patentinhabers als schlechterdings untragbar zu bewerten bzw. es mit der Folge als nicht ernst gemeint einzuordnen, dass es hierauf objektiv keiner Reaktion des Patentnutzers bedarf. Abgesehen davon ist es Aufgabe der Verhandlungen zwischen den Parteien, eine L�sung f�r die Preisfrage zu finden und eine ggf. unangemessen hohe Preisvorstellung des Patentinhabers auf ein objektiv vern�nftiges, interessengerechtes und angemessenes Ma� zu nivellieren. Das hei�t, dass in aller Regel eine Reaktion des lizenzsuchenden Patentnutzers auf das Angebot des Patentinhabers erforderlich ist, um im Einzelfall die Faktoren f�r die zutreffende Preisbestimmung durch Verhandlungen zu kl�ren. Verhandeln die Parteien ernsthaft, z�gig und konstruktiv, k�nnen sie nach der Erfahrung der Kammer in der Regel ihre unterschiedlichen Vorstellungen �ber den Preis einvernehmlich kl�ren. Sollte dies den Parteien nicht gelingen, k�nnen sie sich hierbei (zum Beispiel durch Schiedsgutachten, durch Schlichtungs- oder Schiedsverfahren oder durch Mediationen) von dritter Seite unterst�tzen lassen. Finden die Parteien auch so keine L�sung, bleibt der Rechtsweg. Dabei kann der Patentnutzer grunds�tzlich entweder aktiv die Lizenz gerichtlich vom Patentinhaber einfordern oder in einem vom Patentinhaber veranlassten Patentverletzungsverfahren den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand als Rechtsverteidigung (zum Beispiel �ber � 242 BGB dolo agit, vgl. BGH GRUR 2009, 694 Rn. 24 – Orange-Book-Standard) gegen die Patentverletzung erheben, so dass die Patentstreitkammer zu pr�fen hat, ob (insbesondere) dem patentrechtlichen Unterlassungsanspruch ein kartellrechtlicher Anspruch des Patentbenutzers auf Unterlassung des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zugangsverweigerung) entgegensteht (BGH aaO, FRAND-Einwand II, Rn. 54).
174 Hierbei kommt es in aller Regel nicht auf den tats�chlichen Zugang zur patentierten Technik an, der regelm��ig besteht. Daher geht es bei der Zugangsverweigerung um den rechtlichen, den legalen Zugang zur Nutzung gewerblicher Schutzrechte (vgl. Bechtold/Bosch, GWB, 10. Auflage 2021, � 19 Rn. 67). Dieser Zugang wird (ohne damit die Diskussion „access to all“ vs. „licence to all“ entscheiden zu wollen) in der Regel durch Abschluss eines Lizenzvertrags erreicht. Wird dem Patentnutzer der Abschluss des nachgesuchten Lizenzvertrags verweigert, verlangt der Patentinhaber f�r die Lizenz ein unangemessen hohes Entgelt oder stellt er sonstige unangemessene Bedingungen, kann dies eine Zugangsverweigerung bedeuten (vgl. BGH aaO Rn. 59 – FRAND-Einwand II; Bechtold/Bosch, GWB, 10. Auflage 2021, � 19 Rn. 68).
175 Kartellrechtlich k�nnen sich die F�lle der Zugangsverweigerung mit denen des Preis- oder Konditionenmissbrauchs �berlappen und sind wegen des einheitlichen Ma�stabs der Angemessenheit (insbesondere der Geltung des Vergleichsmarktkonzepts) grunds�tzlich nicht trennscharf abgrenzbar. So kann es Preise geben, deren Forderung sowohl die Fallgruppe der Zugangsverweigerung als auch die des Preismissbrauchs betrifft.
176 In F�llen, in denen der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand gegen Anspr�che wegen Patentverletzung geltend gemacht wird, kommt es nach �berzeugung der Kammer jedoch ma�geblich auf die Abgrenzung zwischen Zugangsverweigerung und Preismissbrauch an.
177 Dabei ist zu ber�cksichtigen, dass Preiskontrollen im Rahmen des Missbrauchstatbestands als Ausnahme zu werten sind. Zwar ist es das Ziel des Art. 102 AUEV, u.a. einen Preismissbrauch zu verhindern. Preiskontrollen sollen daf�r aber in der Regel nicht das Mittel sein. Vielmehr ist (unverf�lschter) Wettbewerb ein dynamischer Prozess (Fuchs, in: Immenga/ Mestm�cker, Wettbewerbsrecht. 6. Auflage 2019, Rn. 168, 169 m.w.N.). Das bedeutet gleichwohl nicht, dass der Marktbeherrscher den Preis frei festlegen k�nnen soll. Die Preish�henkontrolle kann insoweit aber – selbst im Bereich einer praktisch unangreifbaren Stellung – eher als ultima ratio angesehen werden (Fuchs, in: Immenga/ Mestm�cker, Wettbewerbsrecht. 6. Auflage 2019, Rn. 172 m.w.N.).
178 F�r die Beurteilung des Preismissbrauchs ist in aller Regel Kenntnis des kartellgem��en Preises erforderlich. Diese Kenntnis haben die Parteien und das Gericht eines Patentverletzungsverfahrens in aller Regel nicht. Zumeist herrscht h�ufig lediglich Kenntnis, zu welchen Konditionen die Wettbewerber des Patentnutzers den Marktzutritt erlangt haben. Der Verletzungsprozess, in dem der „FRAND-Einwand“ geltend gemacht wird, ist auch nicht auf die Ermittlung des kartellrechtlich richtigen Preises gerichtet. Aufgrund der prozessualen Situation, in der beide Seiten versuchen, sich gegenseitig f�r das bisherige Nichtzustandekommen des Lizenzvertrags verantwortlich zu machen, werden vielmehr nicht die Vertragsbedingungen ermittelt, die FRAND entsprechen, sondern die Bedingungen, die nicht FRAND sind (zum Ganzen Meier-Beck, FS S�cker, 2021, S. 275, 289/290).
179 Die Bestimmung des kartellgem��en Preises ist dem Gericht daher – hinreichenden Tatsachenvortrag vorausgesetzt – regelm��ig nur durch ein zeit- und kostenintensives Sachverst�ndigengutachten m�glich. W�hrenddessen ist der Patentinhaber (faktisch) an der Durchsetzung seines Patents gehindert, und der Verletzer kann das Patent weiterhin tats�chlich ungest�rt nutzen. Der Verletzer erh�lt hierdurch insoweit zumindest zeitweise eine faktische Freilizenz (zu dem Gedanken der Freilizenz in anderem Zusammenhang Meier- Beck, FS S�cker, 2021, S. 275, 285). Das zeigt, dass bei einer �berpr�fung des Preismissbrauchs ein Ungleichgewicht zu Lasten des Patentinhabers besteht, der mit Blick auf die begrenzte Lebensdauer aktueller Spitzentechnologie und die beschr�nkte Laufzeit von Patenten generell dringend einer schnellen Entscheidung �ber die Patentverletzung bedarf. Daher kann der Aspekt des Preismissbrauchs insbesondere dem patentrechtlichen Unterlassungsanspruch nur entgegengehalten werden, wenn sich die Geltendmachung des Preismissbrauchs in der Konstellation des konkreten Einzelfalls nicht als rechtsmissbr�uchlich darstellt.
180 Dass der Verletzer sich nicht unbeschr�nkt auf die ihm aus Art. 101, 102 AEUV zustehenden Rechte berufen kann, wird in der h�chstrichterlichen Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs und des Bundesgerichtshofs betont: Nicht nur den Patentinhaber, auch den Patentnutzer treffen Pflichten (EuGH GRUR 2015, 764, 767, Rn. 63 ff. – Huawei/ZTE; BGH aaO Rn. 56 ff. – FRAND-Einwand II). Auch er kann sich unredlich verhalten (vgl. BGH aaO Rn. 61 – FRAND-Einwand II). Ein entscheidender Aspekt ist hierbei, dass der Verletzer keine Verz�gerungstaktik verfolgen darf (dazu bereits oben). Macht der Patentnutzer jedoch einen Preismissbrauch derart geltend, dass die Pr�fung der Begr�ndetheit des Preismissbrauchseinwands – nach gegebenenfalls mehrj�hrigen und erfolglosen Verhandlungen – zu einer (weiteren prozessualen) Verz�gerung f�hren w�rde, ist ihm dieser Einwand im Verletzungsverfahren grunds�tzlich zu versagen.
181 Auch eine hohe (anf�ngliche) Preisvorstellung des Patentinhabers f�hrt zu einer Verhandlungspflicht. Der richtige Preis kann, wie die �brigen Vertragsbedingungen, erst durch die Verhandlungen zwischen den Parteien ermittelt werden. Das hei�t: Selbst ein �berh�htes Angebot im Rahmen der Verhandlungen der Parteien ist ein solches Angebot, �ber das die Beklagtenseite verhandeln muss, solange dieses Angebot nicht schlechterdings untragbar ist. Nichts anderes ergibt sich insoweit aus � 19 Abs. 1 Nr. 2 GWB: Denn „Fordern“ in diesem Sinne ist nur das Beharren auf den Preis am Ende von Verhandlungen. Soweit eine lizenzwillige Partei erkennt, dass der Patentinhaber nicht gewillt ist, substanziell von einem (aus Sicht des Patentverletzers) zu hohen Preis abzur�cken, wird sie sich in aller Regel nicht gesetzeswidrig und ggf. strafbar verhalten und das Patent einfach nutzen, sondern grunds�tzlich aktiv gerichtlich die Festsetzung des richtigen Preises verfolgen, insbesondere schon vor der Erhebung der Verletzungsklage. Daher ist der Einwand des Preismissbrauchs im Verletzungsverfahren, wie eingangs erl�utert, nur in krassen F�llen zu ber�cksichtigen.
182 Eine substanzielle Beschr�nkung der Rechte des Patentnutzers geht damit nicht einher. In vielen F�llen kennen Parteien und Verletzungsgericht die Bedingungen von Vergleichsvertr�gen und vergleichen die zwischen den Parteien gewechselten Angebote mit den dortigen Bedingungen. Diese Preise f�hren jedenfalls grunds�tzlich nicht zu einer Zugangsverweigerung. Denn sind sie zum Beispiel weitgehend etabliert und vom Markt akzeptiert, erscheinen sie trotz Unkenntnis des kartellgem��en Preises als wettbewerbskonform und nicht zugangsbeschr�nkend.
183 Hinzu kommt, dass der lizenzsuchende Patentnutzer, der mit dem Patentinhaber �ber den Preis der Lizenz keine Einigung erzielt hat, so reagieren kann, in einem ersten Schritt den Lizenzvertrag mit vergleichbaren Konditionen zu seinen Wettbewerbern abzuschlie�en und so den begehrten (legalen) Zugang zum Markt zu erhalten. Im Anschluss daran bleibt es ihm unbenommen, falls er den vereinbarten Preis (weiterhin) f�r missbr�uchlich h�lt, ggf. (mit Unterst�tzung der Kartellbeh�rden) bei einer auf solche Streitigkeiten spezialisierten Kartellstreitkammer die Kl�rung des kartellrechtlich angemessenen Preises f�r die Lizenz herbeizuf�hren (vgl. Meier-Beck, aaO, S. 275, 291). Eine weitere M�glichkeit k�nnte grunds�tzlich ebenso in einem Angebot nach � 315 BGB bestehen (vgl. OLG Karlsruhe GRUR-RS 2021, 9325; Meier-Beck, aaO, S. 275, 290/291; Osterrieth, Patentrecht, 6. Auflage 2021, Rn. 920; Bukow in: Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 2. Auflage 2020, � 13 Rn. 384; im Einzelfall kritisch LG Mannheim GRUR-RS 2021, 6244). Auch bei diesem k�nnte der Patentverletzer den von Seite des Schutzrechtsinhabers nach billigem Ermessen festzusetzenden Preis im Anschluss gerichtlich �berpr�fen zu lassen.
184 Auch wenn man zwischen der patentrechtlichen Position des Patentinhabers einerseits und der durch das Kartellrecht gew�hrten Position des Patentnutzers im Wettbewerb andererseits im Wege der „praktischen Konkordanz“ einen angemessenen Ausgleich sucht, erscheint dieser durch die vorgenannten M�glichkeiten des Patentnutzers gegeben. Durch die aufgezeigten Wege kann sich der Patentnutzer im Rahmen der Verletzungsklage angemessen verteidigen und erh�lt die M�glichkeit, den kartellrechtlich richtigen Preis anderweitig ermitteln zu lassen. Gleichzeitig erh�lt der Patentinhaber die M�glichkeit, dass das Verletzungsverfahren in einem angemessenen Zeitrahmen gef�hrt wird.
185 (2) Nach diesem Ma�stab liegt kein aufgrund von Ausbeuterei ... der Kl�gerin vor. Das ... ist nicht willk�rlich, sondern aufgrund von Vergleichslizenzen begr�ndbar. ...
186 (a) Die ... ist nicht willk�rlich, wie ein Vergleich mit den vorgelegten Lizenzvertr�gen zeigt.
...
187 Soweit die Beklagte vorbringt, ... belegt dies keine Willk�r. Die Kl�gerin unterstreicht, ...
188 Die Beklagte erl�utert nicht, wie – ... aussehen w�rde. Des Weiteren hat die Kl�gerin in der Sitzung unterstrichen, ...
189 (b) ... Auch wenn die Kl�gerin ... , ist nicht belegt, dass sie auf die ...
190 cc) ... Der Vergleich mit Vorg�ngerstandards ist kein taugliches Kriterium f�r die Ermittlung des Werts der gegenst�ndlichen Patente. Insbesondere ist nicht erheblich, ... Die Beklagte hat nicht dargetan, dass sich ...
191 b) Ebenso wenig liegt ein Versto� gegen das Diskriminierungsverbot vor.
192 aa) Eine Diskriminierung ... Im Ergebnis bewirkt dieses Instrument eine ... so dass jedenfalls das ... keine Diskriminierung umfasst.
193 (1) Eine Diskriminierung liegt vor, wenn gleiche Sachverhalte ungleich, oder ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden (LG M�nchen I, GRUR-RS 2023, 11247, Rn. 163 - Mehrbaum-Unterteilungsinformation).
194 (2) Eine Ungleichbehandlung liegt danach nicht vor. ... Wirtschaftlich betrachtet steht diese ... gleich.
195 bb) Eine Diskriminierung ... liegt auch im �brigen nicht vor.
196 (1) Die Preisbestimmung darf im Rahmen des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands nicht zu kleinteilig betrachtet werden. Selbst wenn sich ... ergeben k�nnen, so begr�nden diese aufgemachten ... keine Diskriminierung. Entscheidend ist vielmehr, ob die bislang mit Dritten vereinbarten Lizenzgeb�hren und die den Beklagten angebotenen Lizenzbedingungen in einem den Schutzzwecken des Kartellrechts entsprechenden wettbewerbskonformen, die Errichtung, Gew�hrleistung und Absicherung eines Binnenmarkts dienenden Gesamtgef�ge stehen und die angebotene Pauschallizenz den beklagten Lizenzsucher beim Marktzugang nicht diskriminiert. Eine Diskriminierung k�nnte zum Beispiel bestehen, wenn ein der Beklagten vergleichbarer Wettbewerber der Beklagten im nicht geringf�gigen Umfang g�nstigere Konditionen erhalten h�tte. Macht ein Patentbenutzer geltend, die ihm angebotene Lizenz sei nicht FRAND, weil sie schlechter als die Vertragsbedingungen der Konkurrenz sei, muss er, um als lizenzwillig angesehen zu werden, bereit sein, jedenfalls zu diesen (angeblich vorteilhafteren) Bedingungen den Lizenzvertrag zu schlie�en, und diese Bereitschaft objektiv durch sein Verhalten zum Ausdruck bringen (LG M�nchen I, GRUR-RS 2023, 11247, Rn. 169 - Mehrbaum- Unterteilungsinformation).
197 Auch bei einer etwaigen Varianz in der bisherigen Preisbildung des Patentinhabers, die keine so erhebliche Ungleichbehandlung begr�ndet, dass sie nicht im Verhandlungsweg zwischen zwei lizenzwilligen Partnern gel�st werden kann, w�rde eine vern�nftige Partei, die an dem erfolgreichen und interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, diesen Umstand als Chance begreifen und versuchen, (trotzdem) zu einem vern�nftigen, angemessenen und interessengerechten Vertragsschluss zu gelangen. Das gilt insbesondere hinsichtlich einzelner Finessen im Zahlenwerk, ...
198 (2) Hiernach liegt keine Diskriminierung vor.
199 Soweit die Beklagte vorbringt, ... belegt dies keine Diskriminierung. Die Kl�gerin unterstreicht, ... Des Weiteren hat die Kl�gerin in der Sitzung unterstrichen, ...
200 Gleiches gilt f�r den Kritikpunkt der Beklagten, ... Derartige Kritikpunkte sind im Wege der Verhandlungen zu kl�ren. Die Kl�gerin hat ... angeregt, dass die Beklagte aufzeigen m�ge, dass ihr ... Die Beklagte bringt nicht vor, hierauf reagiert zu haben. Sie unterstreicht in der Duplik zu FRAND (Anlage K14, S. 38), keine .... Sie l�sst indes keine Bereitschaft erkennen, ... einzulassen. So w�rde sich ein lizenzwilliger Patentnutzer nicht verhalten.
201 cc) Eine Diskriminierung ... liegt ebenso wenig vor.
202 Soweit die Beklagte argumentiert, ... sind auch derartige �berlegungen grunds�tzlich im Verhandlungsweg auszur�umen. Auch derartige Punkte gilt es im Verhandlungswege ... auszur�umen.
203 c) Soweit die Beklagte ... als nicht-FRAND r�gte, ergibt sich hieraus, wie oben erl�utert, ebenso kein schlechterdings untragbares Verhalten. Die Kl�gerin hat sich konstruktiv auf Verhandlungen und die Kritikpunkte eingelassen. ... waren nicht derart untragbar, dass sich die Beklagte auf Vertragsverhandlungen nicht h�tte einlassen m�ssen. Daher kommt es auf die an den ... seitens der Beklagten ge�u�erten Kritikpunkte nicht im Einzelnen an.
204 3. Die Beklagte ist lizenzunwillig. Die Lizenzunwilligkeit der Beklagten zeigt sich in ihrem ... Die Kammer sieht und erkannt an, dass die Parteien ... – trotz M�glichkeiten, diese zu l�sen – kein konstruktives Verhalten der Beklagten vor.
205 Die Beklagte hat ... nicht zielf�hrend gef�hrt. Sie hat sich weder hinreichend zielstrebig noch hinreichend konstruktiv ... eingesetzt. Vielmehr zeigt das Gesamtverhalten der Beklagten ihr fehlendes Interesse, mit der Kl�gerin z�gig zum Abschluss des Lizenzvertrags zu gelangen. Die Beklagte verfolgt zur �berzeugung der Kammer das Ziel, ... gegen die Kl�gerin durchsetzen zu wollen. Sie wendet hierf�r auch eine an. So ist sie bereit, als Druckmittel ...
206 a) Die ... Lizenzunwilligkeit der Beklagten ergibt sich objektiv im Wesentlichen aus dem im Folgenden dargestellten ...
207 aa) Am ... �bersandte die Kl�gerin der Beklagten ....
208 ... Auf der Homepage der Beklagten findet sich der folgende Hinweis:
...
209 Am 02.03.2022 erfolgte die Klageeinreichung in diesem Verfahren und im Parallelverfahren vor der 7. Zivilkammer, Az. 7 O 2578/22.
210 .... Am 22.04.2022 erfolgte die Zustellung der Klage im hiesigem Verfahren sowie im Parallelverfahren vor der 7. Zivilkammer.
211 bb) Die Beklagte hat damit ... trotz Verletzungshinweises nicht erkl�rt. Sie hat vorprozessual vielmehr eine ... . Insbesondere kann ... die auf der Homepage der Beklagten zu findende Erkl�rung der Beklagten keine Lizenzbereitschaft begr�nden. Die Erkl�rung kann nicht als Lizenzbereitschaftserkl�rung bezogen auf ein konkretes Portfolio eines konkreten Inhabers angesehen werden. Des Weiteren zeigt das weitere ...
212 b) Die von der Beklagten nach Zustellung der Klage ... die im Folgenden dargestellt sind, gen�gen nach �berzeugung der Kammer nicht, um ihre Lizenzwilligkeit zu belegen. ... hat die Beklagte ..., obwohl es ihr m�glich gewesen w�re, und hat sich gleichfalls nicht hinreichend konstruktiv, verhalten.
...
213 Am 15.12.2022 fand im Parallelverfahren vor der 7. Zivilkammer die erste Verhandlung statt.
...
214 Am 09.03.2023 fand die zweite m�ndliche Verhandlung vor der 7. Zivilkammer statt.
...
215 bb) Die Beklagte hat damit an den ... Sie hat sich insbesondere nicht so verhalten, dass ... hinreichend konkrete Fortschritte erzielt werden.
216 Ein Lizenzsucher, der den erfolgreichen Abschluss eines Lizenzvertrags anstrebt, h�tte sich – ... durch fortdauerndes Verhandeln und f�rderliche sowie konstruktive Mitwirkung bem�ht, dass es zum Abschluss des gewollten Lizenzvertrags kommt. ...
217 III. Aus den gleichen Gr�nden ist das Verhalten der Kl�gerin nicht geeignet, den Tatbestand des � 138 Abs. 2 BGB (Wucher) oder des � 138 Abs. 1 BGB (wucher�hnliches Rechtsgesch�fts) zu erf�llen.
218 IV. Der zul�ssige Antrag der Beklagten auf Vorlage von Dokumenten ist zur�ckzuweisen. Er ist unbegr�ndet.
219 Nachdem die Kammer die fehlende Lizenzwilligkeit der Beklagten festgestellt hat, �bt sie das ihr nach � 142 ZPO einger�umte Ermessen dahingehend aus, dass es der beantragten Dokumentenvorlage nicht bedarf. Welche Unterlagen ein potentieller Lizenzgeber im Rahmen von Vertragsverhandlungen vorzulegen hat, bestimmt sich auf Grund einer Abw�gung der Interessen von vern�nftigen, gewinnorientierten und am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Parteien. Einem lizenzunwilligen Verhandlungspartner brauchen weitere geheimhaltungsbed�rftige Informationen nicht offenbart und die entsprechenden Dokumente nicht vorgelegt zu werden, wenn sie f�r den Prozess nicht relevant sind.
220 Das ist hier der Fall. Aus den konkreten Umst�nden des Einzelfalls ergibt sich keine Relevanz f�r das Verfahren. Denn die Vorlage ist nicht entscheidungserheblich. Die Beklagten sind nicht lizenzwillig. Anhaltspunkte daf�r, dass sich durch die beantragte Vorlage der Dokumente hieran etwas �ndern k�nnte und sie ... aufgeben w�rden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
221 Hinzu kommt, dass die Kl�gerin vorgebracht hat, ... Da die Beklagte ... ist, sind ... f�r einen Vergleich mit der Situation der Beklagten nicht unmittelbar relevant. Die ... ist regelm��ig kompliziert und dar�ber hinaus geeignet, Gesch�ftsgeheimnisse von dritten Personen aufzudecken. Auch aufgrund kartellrechtlicher Erw�gungen ist jedenfalls ein Eingriff in die Gesch�ftsgeheimnisse Dritter nicht gerechtfertigt. Eine solch umfassende Vorlagepflicht w�re in der Regel bei frei verhandelnden Parteien nicht umsetzbar.
E.
222 Eine Aussetzung nach � 148 ZPO mit Blick auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten (Anlage B4) ist nicht geboten.
223 I. Die Einleitung eines Einspruchsverfahrens oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellen als solches keinen Grund dar, das Verfahren auszusetzen. Anderenfalls w�rde man dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beimessen, die ihm nach dem Gesetz gerade fremd ist (BGH GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug). Bei der gebotenen Interessenabw�gung hat grunds�tzlich das Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung des ihm erteilten Patents Vorrang (vgl. Cepl in: Cepl/Vo�, aaO, � 148 ZPO Rn. 106 m.w.N). Denn das Patent bietet nur eine beschr�nkte Schutzdauer. F�r die Dauer der Aussetzung ist das Schutzrecht mit Blick auf den Unterlassungsantrag, der einen wesentlichen Teil des Schutzrechts darstellt, noch zus�tzlich praktisch aufgehoben. Daher kommt eine Aussetzung grunds�tzlich nur in Betracht, wenn die Vernichtung mit �berwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Cepl in: Cepl/Vo�, aaO, � 148 ZPO Rn. 107 m.w.N.).
224 II. Nach diesen Ma�st�ben ist das Verfahren nicht auszusetzen.
225 1. Der Gegenstand der Anspr�che 1, 3 und 4 bzw. 8, 10 und 11 in der geltend gemachten beschr�nkten Fassung ist nicht in der D1 ursprungsoffenbart. Das Patentgericht erl�utert in seinem Hinweis (Anlage B8, dort S. 27) zutreffend, dass das HE-SIGB-Feld anspruchsgem�� bedingungslos vorhanden sein muss, w�hrend der Gegenstand der D1 dies nicht vorsieht. Da es sich bei „MU-MIMO mit voller Bandbreite“ und „Einzelteilnehmer�bertragung“ nicht um (selbst�ndige) Alternativen handelt, ist es nicht ausreichend, dass die D1 in einigen Konstellationen das HE-SIGB-Feld offenbart.
226 2. Der Gegenstand der Anspr�che 1, 3 und 4 bzw. 8, 10 und 11 in der geltend gemachten beschr�nkten Fassung ist durch NK6 in Kombination mit D3 nicht nahegelegt.
227 Das Patentgericht f�hrt in seinem Hinweis Anlage B8 (S. 32 ff.) aus, dass der Gegenstand der Anspr�che 1, 2, 8 und 9 durch eine Zusammenschau der Druckschriften NK6 und D3 nahegelegt sein d�rfte. Auch der Gegenstand der Anspr�che 3 und 10 soll durch NK6 in Kombination mit D3 nahegelegt sein (Hinweis Anlage B8, S. 40). Die Patentf�higkeit von Unteranspr�chen 4 und 11 adressiert das Patentgericht nicht. Da das Patentgericht mit einschl�gig vorgebildeten Fachpersonen besetzt ist, ist davon auszugehen, dass der Gegenstand der Unteranspr�che 4 und 11 entsprechend nicht nahegelegt ist.
228 Insoweit ist auch der Argumentation der Beklagten nicht zu folgen, da die vom Patentgericht f�r naheliegend erachtete Anzeige in der Lage sei, eine non-OFDMA- �bertragung zu indizieren, folge daraus „zwingend“, dass sie auch in der Lage sei, einen anderen �bertragungsmodus, mithin den OFDMA-�bertragungsmodus anzuzeigen, etwa dadurch, dass die �bertragungsmodusangabe MU-MIMO-�bertragung mit voller Bandbreite oder Einzelteilnehmer�bertragung schlichtweg fehle (Schriftsatz vom 06.06.2023, S. 18). Im R�ckblick mag etwa das Fehlen einer �bertragungsmodusangabe MU-MIMO oder Einzelteilnehmer�bertragung mit der Anzeige eines OFDMA-�bertragungsmodus gleichzusetzen sein. Unmittelbar und eindeutig ist dies aber auch f�r die Fachperson nicht offenbart, wie der Hinweisbeschluss des Patentgerichts deutlich macht. Insbesondere hat die Beklagte auch nicht dargelegt, dass sich f�r die Fachperson die M�glichkeit eines Fehlens der �bertragungsmodusangabe MU-MIMO oder Einzelteilnehmer�bertragung ergibt.
229 Soweit die Beklagte unterstreicht, ein Anzeiger f�r eine „non OFDMA-�bertragung“ sei jedenfalls indiziert, wenn unter „Einzelteilnehmer�bertragung“ im Sinne des Klagepatents (nur) eine „Einzelteilnehmer�bertragung mit voller Bandbreite“ zu verstehen sei (Schriftsatz vom 06.06.2023, S. 18), kommt es hierauf nicht an. Denn die Kammer versteht „Einzelteilnehmer�bertragung“ nicht in diesem Sinne, wie oben erl�utert.
230 Der Umstand, dass das LG D�sseldorf den Rechtsstreit in einem Parallelverfahren gegen eine andere Beklagte ausgesetzt hat (B12), ist f�r das Gericht nicht bindend.
231 2. Die geltend gemachten Anspr�che in der beschr�nkten Fassung sind nicht unzul�ssig erweitert. Den Bedenken des Patentgerichts an der Ursprungsoffenbarung der Anspr�che 1 und 8 in der erteilten Fassung ist die Kl�gerin durch die weitere Beschr�nkung begegnet. Sie hat die Anspr�che auf einen ursprungsoffenbarten Gegenstand eingeschr�nkt.
232 a) Eine nach Art. 123 Abs. 2 EP� unzul�ssige Erweiterung stellt einen Grund dar, ein europ�isches Patent f�r nichtig zu erkl�ren, Art. II � 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPat�G i. V. mit Art. 138 Abs. 1 lit. (c) EP�. Patentanmeldungen d�rfen nach Art. 123 Abs. 1 EP� ge�ndert werden. Nach Art. 123 Abs. 2 EP� darf eine �nderung aber nicht dazu f�hren, dass der Gegenstand der Anmeldung oder eines europ�ischen Patents �ber den Inhalt der Anmeldung in der urspr�nglich eingereichten Fassung hinausgeht.
233 Verallgemeinerungen urspr�nglich offenbarter Ausf�hrungsbeispiele sind bei der Aussch�pfung des Offenbarungsgehalts der urspr�nglichen Unterlagen nach h�chstrichterlicher Rechtsprechung grunds�tzlich zul�ssig, etwa, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausf�hrungsbeispiel der Erfindung f�r den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit f�r ihn bereits der Anmeldung – sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen – als zu der angemeldeten Erfindung geh�rend entnehmbar ist (Schacht, in: Benkard, PatG, � 38 Rn 54, unter Verweis auf BGH GRUR 2014, 542 Rn. 24 – Kommunikationskanal mit Verweis auf BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum).
234 So kann es zul�ssig sein, von mehreren Merkmalen eines Ausf�hrungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch f�r sich betrachtet dem erfindungsgem��en Erfolg f�rderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufzunehmen. Unzul�ssig ist eine Verallgemeinerung hingegen, wenn bestimmte Merkmale nach den urspr�nglich eingereichten Unterlagen in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen, der Patentanspruch jedoch nur einzelne davon vorsieht. Das Weglassen eines bestimmten Merkmals kann unzul�ssig sein, wenn alle in einer Anmeldung geschilderten Ausf�hrungsbeispiele ein bestimmtes Merkmal oder eine bestimmte Kombination von Merkmalen aufweisen und dem Inhalt der Anmeldung zu entnehmen ist, dass die im Anspruch vorgesehenen Mittel der L�sung eines Problems dienen, das das Vorhandensein des betreffenden Merkmals oder der betreffenden Merkmalskombination voraussetzt (vgl. BGH GRUR-RS 2022, 20640 Rn. 70, 71 mwN – �bertragungsparameter).
235 1. Nach diesem Ma�stab liegt keine unzul�ssige Erweiterung vor.
236 a) Eine unzul�ssige Erweiterung besteht nicht insofern, als nach der Ursprungsoffenbarung das #sym HE-SIGB Feld als solches beziehungsweise als Teil der HE-SIGA Bitstromsyntax (nicht: die Angabeinformationen) nicht zur Angabe der Anzahl Symbole verwendet wird. Merkmal 1.1.1.1 in beschr�nkter Fassung st�tzt sich auf [0052], [0053] der Ursprungsoffenbarung. Dort hei�t es:
237 Die Angaben in Merkmal 1.1.1.1 entsprechen in weiten Teilen den Angaben des Ausf�hrungsbeispiels in [0052, [0053], auf das sich die Kl�gerin f�r die Beschr�nkung st�tzt. Entscheidender Unterschied der Angaben in Merkmal 1.1.1.1 und des Ausf�hrungsbeispiels in [0053] ist, dass das Ausf�hrungsbeispiel unmittelbar die Nutzung des Feldes HE-SIGB adressiert. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Feld HE-SIGB eine Angabe �ber die Anzahl von Symbolen enth�lt. Der Anspruch in der beschr�nkten Fassung adressiert ebenfalls das HE-SIGB-Feld mit einer Angabeinformation. Wie oben erl�utert, ist Merkmal 1.1.1.1/ 8.1.1.1 richtigerweise so zu verstehen, dass sich das Teilmerkmal „and not used for indicating a number of symbols in the HE-SIGB-Feld“ auf das #sym HE-SIGB-Feld bezieht, nicht auf die Angabeinformation. Insoweit ergibt sich kein Unterschied im Sinngehalt beider Formulierungen.
238 Daher sieht der Anspruch in der beschr�nkten Fassung entsprechend Ausf�hrungsbeispiel [0053] der Usprungsoffenbarung eine fallabh�ngige Doppelnutzung vor.
239 b) Eine unzul�ssige Erweiterung liegt auch nicht insoweit vor, als das #sym HE-SIGB Feld beliebige Angabeinformationen mit beliebig vielen Indikatoren enthalte oder enthalten k�nne (zu B13, Abschnitt IX.2., Schriftsatz der Beklagten vom 10.07.2023, S. 2).
240 Bereits aus dem vorzitierten Absatz [0053] der Ursprungsoffenbarung ergibt sich, dass das Feld HE-SIGB f�r die Angabe bestimmter Informationen genutzt werden soll („indicate“; „information for indicating“). F�r die Fachperson liegt auf der Hand, dass ein Feld in einem Signal Informationen angeben soll. Weitere Beschr�nkungen f�r den Informationsgehalt des Feldes B enth�lt das Ausf�hrungsbeispiel 1 in der Ursprungsoffenbarung insoweit nicht. Mithin liegt keine unzul�ssige Erweiterung der Ursprungsoffenbarung vor.
241 c) Der Umstand, dass das mit dem #sym HE-SIGB Feld nach Auffassung der Beklagten „untrennbar verkn�pfte“ Merkmal der MCS („modulation and coding scheme“) nicht in die ge�nderten Antr�ge aufgenommen worden ist, das zur Berechnung der Anzahl der Symbole aus der Anzahl der Teilnehmer erforderlich ist, bedeutet keine unzul�ssige Erweiterung. Der Fachperson ist bewusst, dass es weiterer Angaben bedarf, um die Anzahl der Symbole zu berechnen, wenn nur die Anzahl der Teilnehmenden bekannt ist. Insoweit ist die Anzeige des MCS eine M�glichkeit, aber nicht zwingend f�r die offenbarte L�sung.
F.
242 I. Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Verh�ltnis von Obsiegen zu Unterliegen. Die Kl�gerin obsiegt voll. Die Anpassung der Antr�ge f�hrt nicht zu einer Teilklageabweisung und zeitigt keine Kostenfolge.
243 II. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
244 1. Die Festsetzung von Teilstreitwerten entspricht g�ngiger �bung der Verletzungskammern am Landgericht M�nchen I. Die Kammer sch�tzt die entsprechenden Teilstreitwerte dem kl�gerischen Interesse entsprechend wie im Tenor angegeben.
245 2. Die Vollstreckungssicherheit f�r Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung ist auf Basis der von der Beklagten ...
246 a) Die Vollstreckungssicherheit soll einen etwaigen Schadensersatz der Beklagten aus � 717 Abs. 2 ZPO absichern (statt aller Ulrici, in: BeckOK ZPO, ZPO � 709 Rn. 3 m.w.N.).
247 b) Danach ist die Festsetzung einer Sicherheit ... hier geboten, aber auch ausreichend. Das Gericht unterstellt f�r die Zwecke der Berechnung der Vollstreckungssicherheit die von ... F�r die Festsetzung der Sicherheit ist es indes ausreichend, einen Zeitraum ...
Gegenst�nde, die selbst noch nicht die Lehre eines Patentanspruchs verwirklichen, aber geeignet sind, zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung� verwendet zu werden, sind patentverletzend. (Rn. 103 – 109) (redaktioneller Leitsatz)
Dient ein Unterlassungsanspruch nurmehr der Sicherung des Verwertungsanspruchs, f�hrt dies nicht zu einer Unverh�ltnism��igkeit des Unterlassungsanspruchs, solange �ber die H�he der Lizenzraten sinnvoll verhandelt werden kann.� (Rn. 129) (redaktioneller Leitsatz)
Lizenzbereitschaft zeigt sich regelm��ig in der an dem gemeinsamen Ziel eines erfolgreichen Abschlusses orientierten aktiven F�rderung der Verhandlungen, w�hrend stetig weitere Informationsw�nsche die Lizenzunwilligkeit des Patentbenutzers belegen.�� (Rn. 152 – 157) (redaktioneller Leitsatz)
Bezogen auf den Vorwurf der offensichtlichen FRAND-Widrigkeit eines Angebots sowie der Diskriminierung im Vergleich zu Mitbewerbern tr�gt der beklagte Patentverletzer die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwandes.� (Rn. 156) (redaktioneller Leitsatz)
Allein die H�he einer Forderung f�r eine Lizenz gen�gt regelm��ig nicht, um Willk�r zu begr�nden, solange die H�he des Angebots nicht bar jeder Vernunft erscheint.� (Rn. 172) (redaktioneller Leitsatz)
Die Einleitung eines Einspruchsverfahrens oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage, die keine den Patentschutz hemmende Wirkung haben (Anschluss an BGH GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug), sind, auch wegen der beschr�nkten Schutzdauer von Patenten, kein Grund, das Verletzungsverfahren auszusetzen, wenn die Vernichtung des Patent nicht mit �berwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.� �� (Rn. 223) (redaktioneller Leitsatz)
Verh�ltnism��igkeit eines Unterlassungsanspruchs
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