LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2023-08-02, 21 O 5693/22

21 O 5693/22Kantonsgericht02.08.2023

Regest

Der Einwand einer Unverh�ltnism��igkeit des R�ckrufs nach � 140a Abs. 4 S. 1 PatG ist auf besondere Ausnahmef�lle begrenzt. Wenn der Patentverletzer besondere Umst�nde darlegt, die im Einzelfall eine nicht gerechtfertigte H�rte begr�nden k�nnen, kann es im Rahmen einer Gesamtw�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls und bei einer sorgf�ltigen Abw�gung aller Umst�nde unter Ber�cksichtigung des Gebotes von Treu und Glauben und der grunds�tzlich vorrangigen Interessen des Verletzten an der Durchsetzung seiner Anspr�che ausnahmsweise darauf ankommen, ob der Verletzte selbst Produkte oder Komponenten herstellt, die mit dem patentverletzenden Produkt im Wettbewerb stehen, oder ob prim�r eine Monetarisierung seiner Rechte das Ziel des Patentinhabers ist. Im �brigen k�nnen wirtschaftliche Auswirkungen des R�ckrufs, die Komplexit�t von Produkten, subjektive Gesichtspunkte auf beiden Seiten und Drittinteressen zu ber�cksichtigen sein. Zu Lasten des Verpflichteten kann auch eine fehlende Lizenzwilligkeit zu ber�cksichtigen sein.�(Rn. 148 – 149) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 21. Zivilkammer — 2023-08-02 — 21 O 5693/22 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2023-08-02

Aktenzeichen: 21 O 5693/22

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

  1. der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die folgenden Handlungen zwischen dem 27. September 2019 und dem 30. Mai 2023 begangen haben:

a) mobile Endger�te umfassend eine Vorrichtung zum Durchf�hren eines Verschleierns einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen eines codierten Tonsignals verursacht wird, die w�hrend einer Sendung von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden, und zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gel�schte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden, in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht und/oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef�hrt und/oder besessen zu haben,

wobei das mobile Endger�t umfasst: Mittel zum Ermitteln, im Codierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern, die zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgew�hlt aus der Gruppe bestehend aus einem Signalklassifizierungsparameter, einem Energieinformationsparameter, einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und einem Phaseninformationsparameter; Mittel zum Quantisieren der Verschleierungs- /Wiederherstellungs-parameter; und Mittel zum Senden der im Codierer ermittelten quantisierten Verschleierungs- /Wiederherstellungsparameter an den Decodierer; wobei: die Verschleierungs-/Wiederherstellungs-parameter zur Verbesserung eines Verschleierns einer Rahmenl�schung und Wiederherstellens des Decodierers nach einer Rahmenl�schung verwendbar sind; und das Tonsignal ein Sprachsignal ist, wobei das Mittel zum Ermitteln, im Codierer, von Verschleierungs- /Wiederherstellungsparametern ein Mittel zum Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser �bergang, stimmhafter �bergang, stimmhaft oder Einsetzen aufweist; und das Mittel zum Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Mittel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein Mittel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung f�r andere Rahmen aufweist;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 54)

b) mobile Endger�te umfassend eine Vorrichtung zum Verschleiern einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen verursacht wird, die w�hrend einer Sendung eines Tonsignals, das unter der Form von Signalcodierungsparametern codiert ist, von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden, und zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gel�schte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden, in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht und/oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef�hrt und/oder besessen zu haben,

wobei das mobile Endger�t umfasst: Mittel zum Ermitteln, im Decodierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern aus den Signalcodierungsparametern, wobei die Verschleierungs- / Wiederherstellungsparameter zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgew�hlt aus der Gruppe bestehend aus einem Signalklassifizierungsparameter, einem Energieinformationsparameter, einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und einem Phaseninformationsparameter; im Decodierer, Mittel zum Durchf�hren einer Verschleierung gel�schter Rahmen und Wiederherstellung des Decodierers als Antwort auf die durch das Ermittlungsmittel ermittelten Verschleierungs- /Wiederherstellungsparameter; wobei: das Tonsignal ein Sprachsignal ist, wobei das Mittel zum Ermitteln, im Decodierer, der Verschleierungs-/ Wiederherstellungsparameter ein Mittel zum Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser �bergang, stimmhafter �bergang, stimmhaft oder Einsetzen aufweist; und das Mittel zum Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Mittel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein Mittel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung f�r andere Rahmen aufweist;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 75)

c) mobile Endger�te umfassend einen Decodierer zum Decodieren eines codierten Tonsignals, in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht und/oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef�hrt und/oder besessen zu haben,

wobei das mobile Endger�t umfasst: ein Mittel, das auf das codierte Tonsignal anspricht, zur Wiederherstellung eines Satzes von Signalcodierungsparametern aus dem codierten Tonsignal, ein Mittel zum Synthetisieren des Tonsignals als Antwort auf den Satz von Signalcodierungsparametern und eine Vorrichtung nach vorstehend lit. b) zum Verschleiern einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen des codierten Tonsignals verursacht wird, die w�hrend einer Sendung von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 90)

d) mobile Endger�te umfassend einen Codierer zum Codieren eines Tonsignals, in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht und/oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef�hrt und/oder besessen zu haben,

wobei das mobile Endger�t umfasst: ein Mittel, das auf das Tonsignal anspricht, um einen Satz von Signalcodierungsparametern zu produzieren, ein Mittel zum Senden des Satzes von Signalcodierungsparametern zu einem Decodierer, der auf die Signalcodierungsparameter anspricht, zur Wiederherstellung des Tonsignals und eine Vorrichtung nach vorstehend lit. a) zum Durchf�hren eines Verschleierns einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen verursacht wird, die w�hrend einer Sendung der Signalcodierungsparameter von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 91)

e) mobile Endger�te, die eingerichtet sind zur Durchf�hrung eines Verfahrens zum Verschleiern einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen eines codierten Tonsignals verursacht wird, die w�hrend einer Sendung von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden, und zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gel�schte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden, Dritten, die zur Nutzung der Lehre des EP 1 509 903 nicht berechtigt sind, in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und/oder an solche geliefert zu haben,

wobei das Verfahren aufweist: Ermitteln, im Codierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern, die zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgew�hlt aus der Gruppe bestehend aus einem Signalklassifizierungsparameter, einem Energieinformationsparameter, einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und einem Phaseninformationsparameter; Quantisieren der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter; und Senden der im Codierer ermittelten quantisierten Verschleierungs- /Wiederherstellungsparameter an den Decodierer; wobei: die Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter zur Verbesserung eines Verschleierns einer Rahmenl�schung und Wiederherstellens des Decodierers nach einer Rahmenl�schung verwendbar sind; das Tonsignal ein Sprachsignal ist; wobei das Ermitteln, im Codierer, der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser �bergang, stimmhafter �bergang, stimmhaft oder Einsetzen aufweist; und das Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung f�r andere Rahmen aufweist;

(mittelbare Verletzung Anspruch 1)

f) mobile Endger�te, die eingerichtet sind zur Durchf�hrung eines Verfahrens zum Verschleiern einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen verursacht wird, die w�hrend einer Sendung eines Tonsignals, das unter der Form von Signalcodierungsparametern codiert ist, von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden, und zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gel�schte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden,

wobei das Verfahren aufweist: Ermitteln, im Decodierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern aus den Signalcodierungsparametern, wobei die Verschleierungs-/ Wiederherstellungsparameter zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgew�hlt aus der Gruppe bestehend aus einem Signalklassifizierungsparameter, einem Energieinformationsparameter, einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und einem Phaseninformationsparameter; und im Decodierer, Durchf�hren einer Verschleierung gel�schter Rahmen und Wiederherstellung des Decodierers als Antwort auf die im Decodierer ermittelten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter; wobei: das Tonsignal ein Sprachsignal ist, wobei das Ermitteln, im Decodierer, von Verschleierungs-/ Wiederherstellungsparametern ein Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser �bergang, stimmhafter �bergang, stimmhaft oder Einsetzen aufweist; und das Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung f�r andere Rahmen aufweist;

(mittelbare Verletzung Anspruch 39)

und zwar unter Angabe

(1) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

(2) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

(3) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rf- tige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;

  1. der Kl�gerin dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1 a) bis f) bezeichneten Handlungen zwischen dem 27. September 2019 und dem 30. Mai 2023 begangen haben, und zwar unter Angabe:

(1) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

(2) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zelten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,

(3) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Internetadressen, der Schaltungszeitr�ume und der Zugriffszahlen,

(4) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschrif- ten der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�ge- rin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirt- schaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn er- m�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;

  1. die vorstehend zu Ziffer 1. a) bis d) bezeichneten, zwischen dem 27. Septembe 2019 und dem 30. Mai 2023 in den Besitz gewerblicher Abnehmer gelangten und dort befindlichen Erzeugnisse zur�ckzurufen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. a) bis f) bezeich- neten, zwischen dem 27. September 2019 und dem 30. Mai 2023 begangenen Hand- lungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

V. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von

  • 150.000,00 € f�r Ziffer I.3.

  • 50.000,00 € einheitlich f�r Ziffern I.1. und I.2. sowie

  • 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags f�r Ziffer 2.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin ist Inhaberin des europ�ischen Patents 1 509 903 (nachfolgend: Klagepatent) und nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung in Anspruch.

2 Das Klagepatent wurde am 30.05.2005 angemeldet und nimmt eine Priorit�t vom 31.05.2002 (CA 23884/39) in Anspruch. Die Ver�ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung erfolgten am 12.04.2017. Das Klagepatent wurde mit Wirkung f�r Deutschland erteilt, die Schutzdauer ist am 30.05.2023 abgelaufen.

3 Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet im englischen Original wie folgt:

„A method of concealing frame erasure caused by frames of an encoded sound signal erased during transmission from an encoder to a decoder, and for accelerating recovery of the decoder after non erased frames of the encoded sound signal have been received, comprising:

determining, in the encoder, concealment/recovery parameters comprising at least two parameters selected from the group consisting of a signal classification parameter, an energy information parameter, a voicing information parameter and a phase information parameter; quantizing the concealment/recovery parameters; and transmitting to the decoder the quantized concealment/recovery parameters determined in the encoder;

wherein:

the concealment/recovery parameters are usable to improve frame erasure concealment and recovery of the decoder after frame erasure; the sound signal is a speech signal;

characterized in that:

determining, in the encoder, the concealment/recovery parameters comprises classifying successive frames of the encoded sound signal as unvoiced, unvoiced transition, voiced transition, voiced, or onset; and determining the concealment/recovery parameters comprises calculating the energy information parameter in relation to a maximum of a signal energy for frames classified as voiced or onset, and calculating the energy information parameter in relation to an average energy per sample for other frames.“

4 Patentanspruch 39 des Klagepatents lautet im englischen Original wie folgt:

„A method for the concealment of frame erasure caused by frames erased during transmission of a sound signal encoded under the form of signal encoding parameters from an encoder to a decoder, and for accelerating recovery of the decoder after non erased frames of the encoded sound signal have been received, comprising:

determining, in the decoder, concealment/recovery parameters from the signal-encoding parameters, the concealment/recovery parameters comprising at least two parameters selected from the group consisting of a signalclassification parameter, an energy information parameter, a voicing information parameter and a phase information parameter; and in the decoder, conducting erased frame concealment and decoder recovery in response to the concealment/recovery parameters determined in the decoder;

wherein:

the sound signal is a speech signal;

characterized in that:

determining, in the decoder, the concealment/recovery parameters comprises classifying successive frames of the encoded sound signal as unvoiced, unvoiced transition, voiced transition, voiced, or onset; and determining the concealment/recovery parameters comprises calculating the energy information parameter in relation to a maximum of a signal energy for frames classified as voiced or onset, and calculating the energy information parameter in relation to an average energy per sample for other frames.“

5 Patentanspruch 54 des Klagepatents lautet im englischen Original wie folgt:

„A device for conducting concealment of frame erasure caused by frames of an encoded sound signal erased during transmission from an encoder to a decoder, and for accelerating recovery of the decoder after non erased frames of the encoded sound signal have been received, comprising:

means for determining, in the encoder, concealment/recovery parameters comprising at least two parameters selected from the group consisting of a signal classification parameter, an energy information parameter, a voicing information parameter and a phase information parameter;

means for quantizing the concealment/recovery parameters; and means for transmitting to the decoder the quantized concealment/recovery parameters determined in the encoder;

wherein:

the concealment/recovery parameters are usable to improve frame erasure concealment and recovery of the decoder after frame erasure; and the sound signal is a speech signal;

characterized in that:

the means for determining, in the encoder, the concealment/recovery parameters comprises means for classifying successive frames of the encoded sound signal as unvoiced, unvoiced transition, voiced transition, voiced, or onset; and the means for determining the concealment/recovery parameters comprises means for calculating the energy information parameter in relation to a maximum of a signal energy for frames classified as voiced or onset, and means for calculating the energy information parameter in relation to an average energy per sample for other frames.“

6 Patentanspruch 75 des Klagepatents lautet im englischen Original wie folgt:

„A device for the concealment of frame erasure caused by frames erased during transmission of a sound signal encoded under the form of signal-encoding parameters from an encoder to a decoder, and for accelerating recovery of the decoder after non erased frames of the encoded sound signal have been received, comprising:

means for determining, in the decoder, concealment/recovery parameters from the signalencoding parameters, the concealment/recovery parameters comprising at least two parameters selected from the group consisting of a signal classification parameter, an energy information parameter, a voicing information parameter and a phase information parameter;

in the decoder, means for conducting erased frame concealment and decoder recovery in response to the concealment/recovery parameters determined by the determining means; wherein:

the sound signal is a speech signal;

characterized in that:

the means for determining, in the decoder, the concealment/recovery parameters comprises means for classifying successive frames of the encoded sound signal as unvoiced, unvoiced transition, voiced transition, voiced, or onset; and the means for determining the concealment/recovery parameters comprises means for calculating the energy information parameter in relation to a maximum of a signal energy for frames classified as voiced or onset, and means for calculating the energy information parameter in relation to an average energy per sample for other frames.“ Patentanspruch 90 des Klagepatents lautet im englischen Original wie folgt:

„A decoder for decoding an encoded sound signal comprising:

means responsive to the encoded sound signal for recovering from said encoded sound signal a set of signal-encoding parameters;

means for synthesizing the sound signal in response to the set of signal-encoding parameters; and a device as recited in any one of claims 75 to 89, for concealing frame erasure caused by frames of the encoded sound signal erased during transmission from an encoder to the decoder.“

7 Patentanspruch 91 des Klagepatents lautet im englischen Original wie folgt:

„An encoder for encoding a sound signal comprising:

means responsive to the sound signal for producing a set of signal-encoding parameters; means for transmitting the set of signal-encoding parameters to a decoder responsive to the signal-encoding parameters for recovering the sound signal; and a device as recited in any of claims 54 to 74, for conducting concealment of frame erasure caused by frames erased during transmission of the signal-encoding parameters from the encoder to the decoder.“

8 Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen der Klagepatentschrift (Figuren 1, 5 und 7) erl�utern Ausf�hrungsbeispiele der Erfindung:

9 Wegen der weiteren Details wird auf die Patentschrift verwiesen.

10 Die Beklagten bieten in Deutschland f�r private und gewerbliche Endkunden u.a. im Internet Smartphones an, die mit dem LTE (4G)-Mobilfunkstandard kompatibel sind, insbesondere Smartphones mit der Modellbezeichnung ... (nachfolgend: angegriffene Ausf�hrungsformen), vertreiben diese und f�hren diese aus dem Ausland nach Deutschland ein. Die Beklagte zu 2) ist die deutsche Tochtergesellschaft der in ... ans�ssigen Beklagten zu 1) und unterst�tzt die Beklagte zu 1) bei deren Vertriebst�tigkeiten in Deutschland.

11 Die Kl�gerin tr�gt vor, dass die von den Beklagten vertriebenen Smartphones, die mit dem LTE (4G)-Mobilfunkstandard kompatibel sind, insbesondere die technischen Vorgaben gem�� den ETSI-Spezifikationen ETSI TS 126.445 V14.2.0 („Universal Mobile Telecommunications System (UMTS); LTE; Codec for Enhanced Voice Services (EVS); Detailed algorithmic description (3GPP TS 26.445 version 14.2.0 Release 14)“, nachfolgend: ETSI TS 126.445) und ETSI TS 126.447 V14.1.0 („Universal Mobile Telecommunications System (UMTS); LTE; Codec for Enhanced Voice Services (EVS); Error concealment of lost packets (3GPP TS 26.447 version 14.1.0 Release 14)“, nachfolgend: ETSI TS 126.447) umsetzen, das Klagepatent hinsichtlich der oben genannten Vorrichtungsanspr�che unmittelbar und hinsichtlich der oben genannten Verfahrensanspr�che mittelbar wortsinngem�� verletzen. Der FRAND-Einwand der Beklagten habe keinen Erfolg.

12 Die Kl�gerin hat urspr�nglich beantragt,

I. die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen,

  1. es bei Meldung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Gesch�ftsf�hrer (Chief Executive Officer) der Beklagten zu 1) bzw. der Beklagten zu 2) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

a) mobile Endger�te

umfassend eine Vorrichtung zum Durchf�hren eines Verschleierns einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen eines codierten Tonsignals verursacht wird, die w�hrend einer Sendung von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden, und zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gel�schte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren und/oder zu besitzen,

wobei das mobile Endger�t umfasst: Mittel zum Ermitteln, im Codierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern, die zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgew�hlt aus der Gruppe bestehend aus einem Signalklassifizierungsparameter, einem Energieinformationsparameter, einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und einem Phaseninformationsparameter; Mittel zum Quantisieren der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter; und Mittel zum Senden der im Codierer ermittelten quantisierten Verschleierungs/Wiederherstellungsparameter an den Decodierer; wobei: die Verschleierungs/Wiederherstellungsparameter zur Verbesserung eines Verschleierns einer Rahmenl�schung und Wiederherstellens des Decodierers nach einer Rahmenl�schung verwendbar sind; und das Tonsignal ein Sprachsignal ist, wobei das Mittel zum Ermitteln, im Codierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern ein Mittel zum Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser �bergang, stimmhafter �bergang, stimmhaft oder Einsetzen aufweist; und das Mittel zum Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Mittel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein Mittel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung f�r andere Rahmen aufweist;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 54)

insbesondere wenn

die mobilen Endger�te ein Mittel aufweisen zum Ermitteln der Klassifizierung der aufeinanderfolgenden Rahmen des codierten Tonsignals auf der Basis zumindest eines Teils der folgenden Parameter: einem normalisierten Korrelationsparameter, einem Spektralverzerrungsparameter, einem Signal/RauschVerh�ltnis-Parameter, einem Tonh�henstabilit�tsparameter, einem relativen Rahmenenergieparameter und einem Nulldurchgangsparameter;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 63) und/oder

b) mobile Endger�te

umfassend eine Vorrichtung zum Verschleiern einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen verursacht wird, die w�hrend einer Sendung eines Tonsignals, das unter der Form von Signalcodierungsparametern codiert ist, von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden, und zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gel�schte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren und/oder zu besitzen,

wobei das mobile Endger�t umfasst: Mittel zum Ermitteln, im Decodierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern aus den Signalcodierungsparametern, wobei die Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgew�hlt aus der Gruppe bestehend aus einem Signalklassifizierungsparameter, einem Energieinformationsparameter, einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und einem Phaseninformationsparameter; im Decodierer, Mittel zum Durchf�hren einer Verschleierung gel�schter Rahmen und Wiederherstellung des Decodierers als Antwort auf die durch das Ermittlungsmittel ermittelten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter; wobei: das Tonsignal ein Sprachsignal ist, wobei das Mittel zum Ermitteln, im Decodierer, der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Mittel zum Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser �bergang, stimmhafter �bergang, stimmhaft oder Einsetzen aufweist; und das Mittel zum Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Mittel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein Mittel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung f�r andere Rahmen aufweist;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 75)

insbesondere wenn das Mittel zum Durchf�hren des Verschleierns der Rahmenl�schung und der Wiederherstellung des Decodierers ein Mittel zum zuf�lligen Generieren eines nicht periodischen Innovationsteils eines LP-Filter-Anregungssignals aufweist;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 80

) und/oder

das Mittel zum zuf�lligen Generieren des nicht periodischen Innovationsteils des LP-Filter-Anregungssignals aufweist:

  • falls sich ein letzter empfangener nicht gel�schter Rahmen von stimmlos unterscheidet, ein Hochpassfilter zum Filtern des Innovationsteils des LP- Filter-Anregungssignals; und

  • falls der letzte nicht empfangene gel�schte Rahmen stimmlos ist, ein Mittel zum Verwenden nur des Innovationsteils des LP-Filter-Anregungssignals;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 83)

und/oder

das Mittel zum Durchf�hren des Verschleierns der Rahmenl�schung und der Wiederherstellung des Decodierers, wenn ein Einsetzen-Rahmen verloren gegangen ist, wie durch das Vorhandensein eines stimmhaften Rahmens nach einer Rahmenl�schung und eines stimmlosen Rahmens vor einer Rahmenl�schung angezeigt, ein Mittel zum k�nstlichen Rekonstruieren des verlorengegangenen Einsetzens durch Konstruieren eines periodischen Teils eines Anregungssignals als eine tiefpassgefilterte periodische Impulsabfolge, getrennt durch eine Tonh�henperiode, aufweist;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 84)

und/oder

c) mobile Endger�te

umfassend einen Decodierer zum Decodieren eines codierten Tonsignals,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren und/oder zu besitzen,

wobei das mobile Endger�t umfasst: ein Mittel, das auf das codierte Tonsignal anspricht, zur Wiederherstellung eines Satzes von Signalcodierungsparametern aus dem codierten Tonsignal, ein Mittel zum Synthetisieren des Tonsignals als Antwort auf den Satz von Signalcodierungsparametern und eine Vorrichtung nach vorstehend lit. b) zum Verschleiern einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen des codierten Tonsignals verursacht wird, die w�hrend einer Sendung von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 90)

und/oder

d) mobile Endger�te

umfassend einen Codierer zum Codieren eines Tonsignals,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren und/oder zu besitzen,

wobei das mobile Endger�t umfasst: ein Mittel, das auf das Tonsignal anspricht, um einen Satz von Signalcodierungsparametern zu produzieren, ein Mittel zum Senden des Satzes von Signalcodierungsparametern zu einem Decodierer, der auf die Signalcodierungsparameter anspricht, zur Wiederherstellung des Tonsignals und eine Vorrichtung nach vorstehend lit. a) zum Durchf�hren eines Verschleierns einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen verursacht wird, die w�hrend einer Sendung der Signalcodierungsparameter von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden;

(unmittelbare Verletzung Anspruch 91) und/oder

e) mobile Endger�te,

die eingerichtet sind zur Durchf�hrung eines Verfahrens zum Verschleiern einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen eines codierten Tonsignals verursacht wird, die w�hrend einer Sendung von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden, und zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gel�schte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden,

Dritten, die zur Nutzung der Lehre des EP 1 509 903 nicht berechtigt sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

wobei das Verfahren aufweist: Ermitteln, im Codierer, von Verschleierungs/Wiederherstellungsparametern, die zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgew�hlt aus der Gruppe bestehend aus einem Signalklassifizierungsparameter, einem Energieinformationsparameter, einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und einem Phaseninformationsparameter; Quantisieren der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter; und Senden der im Codierer ermittelten quantisierten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter an den Decodierer; wobei: die Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter zur Verbesserung eines Verschleierns einer Rahmenl�schung und Wiederherstellens des Decodierers nach einer Rahmenl�schung verwendbar sind; das Tonsignal ein Sprachsignal ist; wobei das Ermitteln, im Codierer, der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser �bergang, stimmhafter �bergang, stimmhaft oder Einsetzen aufweist; und das Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung f�r andere Rahmen aufweist;

(mittelbare Verletzung Anspruch 1)

insbesondere wenn das Ermitteln der Klassifizierung der aufeinanderfolgenden Rahmen des codierten Tonsignals auf der Basis zumindest eines Teils der folgenden Parameter aufweist: einem normalisierten Korrelationsparameter, einem Spektralverzerrungsparameter, einem Signal/Rausch-Verh�ltnis-Parameter, einem Tonh�henstabilit�tsparameter, einem relativen Rahmenenergieparameter und einem Nulldurchgangsparameter;

(mittelbare Verletzung Anspruch 10)

und/oder das Verschleiern der Rahmenl�schung und die Wiederherstellung des Decodierers, wenn ein Einsetzen-Rahmen verloren gegangen ist, wie durch das Vorhandensein eines stimmhaften Rahmens nach einer Rahmenl�schung und eines stimmlosen Rahmens vor einer Rahmenl�schung angezeigt, ein k�nstliches Rekonstruieren des verlorengegangenen Einsetzen-Rahmens durch Konstruieren eines periodischen Teils eines Anregungs-Signals als tiefpassgefilterte periodische Impulsabfolge, getrennt durch eine Tonh�henperiode aufweist;

(mittelbare Verletzung Anspruch 29) und/oder

f) mobile Endger�te,

die eingerichtet sind zur Durchf�hrung eines Verfahrens zum Verschleiern einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen verursacht wird, die w�hrend einer Sendung eines Tonsignals, das unter der Form von Signalcodierungsparametern codiert ist, von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden, und zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gel�schte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden,

Dritten, die zur Nutzung der Lehre des EP 1 509 903 nicht berechtigt sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

wobei das Verfahren aufweist: Ermitteln, im Decodierer, von Verschleierungs/Wiederherstellungsparametern aus den Signalcodierungsparametern, wobei die Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgew�hlt aus der Gruppe bestehend aus einem Signalklassifizierungsparameter, einem Energieinformationsparameter, einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und einem Phaseninformationsparameter; und im Decodierer, Durchf�hren einer Verschleierung gel�schter Rahmen und Wiederherstellung des Decodierers als Antwort auf die im Decodierer ermittelten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter; wobei: das Tonsignal ein Sprachsignal ist, wobei das Ermitteln, im Decodierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern ein Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser �bergang, stimmhafter �bergang, stimmhaft oder Einsetzen aufweist; und das Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung f�r andere Rahmen aufweist;

(mittelbare Verletzung Anspruch 39)

  1. der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 27. September 2019 begangen haben, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;

  1. der Kl�gerin dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 27. September 2019 begangen haben, und zwar unter Angabe:

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zelten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Internetadressen, der Schaltungszeitr�ume und der Zugriffszahlen,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;

  1. die vorstehend zu Ziffer 1. a) bis 1 d) bezeichneten, seit dem 27. September 2019 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur�ckzurufen;

II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 27. September 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

13 Die Kl�gerin hat zuletzt den Rechtsstreit im Hinblick auf den urspr�nglichen Klageantrag zu Ziffer I.1. (Unterlassungsanspruch) wegen des Ablaufs des Klagepatents f�r erledigt erkl�rt. Im �brigen stellt sie in der m�ndlichen Verhandlung den urspr�nglichen Klageantrag mit der Ma�gabe, dass die Antr�ge auf Auskunft, Rechnungslegung und R�ckruf auf Vorg�nge beschr�nkt werden, die bis zum 30.05.2023 stattgefunden haben (vgl. Protokoll vom 28.06.2023, Seite 2).

14 Die Beklagten stimmen der Erledigungserkl�rung zu und beantragen, die Klage abzuweisen.

15 Die Beklagten sind im Wesentlichen der Ansicht, die angegriffenen Ausf�hrungsformen verletzten das Klagepatent nicht. Jedenfalls st�nde den Beklagten gegen die Kl�gerin der FRAND-Einwand zu.

16 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die eingereichten Schrifts�tze samt Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 28.06.2023 Bezug genommen.

Gründe

17 Die Klage ist zul�ssig (A.) und, soweit noch �ber sie zu entscheiden war, weit �berwiegend begr�ndet. Die Beklagten haben den Gegenstand des Klagepatents (B.) genutzt. Der Kl�gerin stehen gegen die Beklagten daher die verfolgten Anspr�che zu. Der FRAND-Einwand der Beklagten hat keinen Erfolg (C.).

A.

18 Die Klage ist zul�ssig.

19 I. Das Landgericht M�nchen I ist zust�ndig (� 143 PatG, � 32 ZPO i.V.m. � 38 Nr. 1 BayGZVJu, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO).

20 II. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, � 256 Abs. 1 ZPO. Der Schadensersatzanspruch der Kl�gerin gegen die Beklagten ist vor Erteilung der Auskunft noch nicht bezifferbar.

B.

21 Die Klage ist begr�ndet. Der Kl�gerin stehen gegen die Beklagten Anspr�che auf Auskunft, Rechnungslegung, R�ckruf und Schadensersatzfeststellung gem�� �� 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 3, 9 Satz 2 Nr. 1, 10 Abs. 1 PatG, �� 242, 259 BGB i.V. mit Art. 64 Abs. 1 und 3 EP� zu.

22 I. Das Klagepatent betrifft Verfahren und Vorrichtungen zur wirksamen Verschleierung von Rahmenl�schungen sowie zur beschleunigten Wiederherstellung des Decodierers nach einer Rahmenl�schung, vgl. 0001..

23 1. Die Lehre des Klagepatents baut auf dem CELP (Code-Excited Linear Prediction)-Modell auf, vgl. 0004..

24 Die Beschreibung der Klagepatentschrift erl�utert, dass im Stand der Technik ein Codierer ein Sprachsignal in einen digitalen Bitstrom umwandelt, der �ber einen Kommunikationskanal �bertragen oder auf einem Speichermedium gespeichert wird. Dabei wird das Sprachsignal digitalisiert, d. h. abgetastet und mit �blicherweise 16 Bit pro Abtastung quantisiert. Der Codierer hat die Aufgabe, diese digitalen Abtastwerte mit einer geringeren Anzahl von Bits darzustellen und dabei eine gute subjektive Sprachqualit�t beizubehalten. Der Decodierer verarbeitet den �bertragenen oder gespeicherten Bitstrom und wandelt ihn in ein synthetisiertes Sprachsignal um, vgl. 0003.. In Figur 1 ist ein Beispiel f�r ein entsprechendes (Sprach-)Kommunikationssystem schematisch dargestellt (s.o.) und in 0015. bis 0019. beschrieben.

25 Nach dem CELP-Modell wird das Eingangstonsignal durch Eintr�ge (sog. Vektoren) in zwei Codeb�chern repr�sentiert, einem innovativen Codebuch und einem adaptiven Codebuch. Im innovativen (festen) Codebuch sind Signalausschnitte f�r stimmlose Signalanteile codiert und seine Eintr�ge sind unver�nderlich. Demgegen�ber werden im adaptiven Codebuch (Pitch-Codebuch) stimmhafte Signalanteile codiert und sein Inhalt �ndert sich fortlaufend entsprechend der neuen Sprachsignale, vgl. 0004..

26 Aufgabe des Codierers ist es, in seinen Codeb�chern die Eintr�ge zu finden, die das Eingangstonsignal am besten repr�sentieren. Es werden dann nicht diese Eintr�ge, sondern Parameter, die die Eintr�ge definieren, an den Decodierer �bermittelt. Der Decodierer, der �ber im Wesentlichen dieselben Codeb�cher verf�gt, kann mittels der Codebuchparameter die richtigen Eintr�ge identifizieren und aus diesen ein Ausgangssignal rekonstruieren, dass auf Decodiererseite, also beim Empf�nger einer Funkkommunikation, ausgegeben wird.

27 Die �bermittlung der Sprachdaten erfolgt paketbasiert, d. h. die mittels des CELP-Modells ermittelten Sprachdaten werden in Paketen versendet, wobei ein Paket �blicherweise einen Rahmen enth�lt, der einem Sprachsegment von 20 ms Dauer entspricht, vgl. 0005..

28 2. Als nachteilig an dem aus dem Stand der Technik bekannten CELP-Modell kritisiert das Klagepatent, dass bei paketbasierter Kommunikation ein Paket verloren gehen kann, wenn die Anzahl der Pakete sehr gro� ist, oder als verloren gewertet werden kann, wenn es den Empf�nger erst mit erheblicher Verz�gerung, nach �berschreiten eines bestimmten zeitlichen Grenzwerts erreicht, vgl. 0005.. Dadurch stehen der Dateninhalt des gel�schten Rahmens und der entsprechende Teil des zu decodierenden Sprachsignals dem Decodierer auf Empf�ngerseite nicht zur Verf�gung. Der fehlende Rahmen muss dann im Decodierer unter Verwendung der im vorherigen Rahmen gesendeten Informationen und durch Sch�tzung der Signalentwicklung im fehlenden Rahmen erzeugt werden (sog. Verschleierung), vgl. 0006. und 0063..

29 Da der Inhalt des adaptiven Codebuchs, das bei der Aufrechterhaltung einer hohen Sprachqualit�t bei niedrigen Bitraten eine wichtige Rolle spielt, auf dem Anregungssignal vorangegangener Rahmen basiert, ist das Paar aus Codierer und Decodierer (Codec) empfindlich gegen�ber einem Rahmenverlust. Bei gel�schten oder verlorenen Rahmen unterscheidet sich der Inhalt des adaptiven Codebuchs im Decodierer von dem im Codierer. Wenn auf eine Rahmenl�schung folgend wieder „gute“ Rahmen empfangen werden, unterscheidet sich das anhand des adaptiven Codebuchs im Decodierer synthetisierte Sprachsignal von dem Synthesesignal, das sich ohne Rahmenl�schung ergeben h�tte, weil der Beitrag des adaptiven Codebuchs durch die Rahmenl�schung ge�ndert worden ist. Um dies zu vermeiden, muss der Inhalt des adaptiven Codebuchs des Decodierers daher (z�gig) aktualisiert und an den nunmehrigen Inhalt des Codierers angeglichen werden (sog. Wiederherstellung), vgl. 0006. und 0063..

30 Die Auswirkung eines gel�schten Rahmens h�ngt (auch) von der Art des Sprachsegments ab, in dem die L�schung stattgefunden hat. Wenn die L�schung in einem station�ren Signalsegment auftritt, kann die Rahmenl�schung effizient verschleiert und die Auswirkung auf die darauffolgenden Rahmen minimiert werden. Wenn andererseits die L�schung bei einem Einsetzen des Sprachsignals oder einem �bergang auftritt, kann sich der Effekt der L�schung �ber mehrere Rahmen ausbreiten. Wenn beispielsweise der Anfang eines stimmhaften Segments verloren geht, fehlt die erste Tonh�henperiode im adaptiven Codebuch. Dies hat eine schwerwiegende Auswirkung auf den Tonh�henpr�diktor in darauffolgenden „guten“ Rahmen, was zu einer langen Zeitdauer f�hrt, bis das Synthesesignal am Codierer gegen das Signal konvergiert, das sich ohne Rahmenl�schung ergeben h�tte, und bis der Decodierer somit wiederhergestellt ist, vgl. 0006. und 0063..

31 3. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, Verfahren und Vorrichtungen zur Verschleierung von Rahmenl�schungen und zum Beschleunigen der Wiederherstellung des Decodierers bereitzustellen, vgl. 0008. bis 0011..

32 4. Hierf�r schl�gt das Klagepatent Verfahren nach Ma�gabe der erteilten Anspr�che 1 und 39, Vorrichtungen nach Ma�gabe der erteilten Anspr�che 54 und 75, einen Decodierer nach Ma�gabe des erteilten Anspruchs 90 sowie einen Codierer nach Ma�gabe des erteilten Anspruchs 91 vor, die sich merkmalsm��ig wie folgt gliedern lassen:

Anspruch 1:

1.1 Verfahren

1.1.1 zum Verschleiern einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen eines codierten Tonsignals verursacht wird, die w�hrend einer Sendung von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden, und

1.1.2 zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gel�schte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden;

1.2 das Tonsignal ist ein Sprachsignal;

1.3 Ermitteln, im Codierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern,

1.3.1 die zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgew�hlt aus der Gruppe bestehend aus

a) einem Signalklassifizierungsparameter,

b) einem Energieinformationsparameter,

c) einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und d) einem Phaseninformationsparameter; und

1.3.2 das Ermitteln weist ein Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser �bergang, stimmhafter �bergang, stimmhaft oder Einsetzen auf;

1.3.3 das Ermitteln weist auf a) ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und b) ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung f�r andere Rahmen;

1.4 Quantisieren der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter;

1.5 Senden der im Codierer ermittelten quantisierten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter an den Decodierer;

1.6 die Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter sind zur Verbesserung eines Verschleierns einer Rahmenl�schung und Wiederherstellens des Decodierers nach einer Rahmenl�schung verwendbar.

Anspruch 39:

39.1 Verfahren

39.1.1 zum Verschleiern einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen verursacht wird, die w�hrend einer Sendung eines Tonsignals, das unter der Form von Signalcodierungsparametern codiert ist, von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden, und 39.1.2 zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gel�schte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden;

39.2. das Tonsignal ist ein Sprachsignal;

39.3 Ermitteln, im Decodierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern aus den Signalcodierungsparametern,

39.3.1 die zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgew�hlt aus der Gruppe bestehend aus

a) einem Signalklassifizierungsparameter,

b) einem Energieinformationsparameter,

c) einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und d) einem Phaseninformationsparameter; und 39.3.2 das Ermitteln weist ein Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser �bergang, stimmhafter �bergang, stimmhaft oder Einsetzen auf; und 39.3.3 das Ermitteln weist auf a) ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und b) ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung f�r andere Rahmen auf;

39.4 im Decodierer, Durchf�hren einer Verschleierung gel�schter Rahmen und Wiederherstellung des Decodierers als Antwort auf die im Decodierer ermittelten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter.

Anspruch 54:

54.1 Vorrichtung

54.1.1 zum Durchf�hren eines Verschleierns einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen eines codierten Tonsignals verursacht wird, die w�hrend einer Sendung von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden, und

54.1.2 zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gel�schte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden;

54.2 das Tonsignal ist ein Sprachsignal;

54.3 Mittel zum Ermitteln, im Codierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern,

54.3.1 die zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgew�hlt aus der Gruppe bestehend aus

a) einem Signalklassifizierungsparameter,

b) einem Energieinformationsparameter,

c) einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und d) einem Phaseninformationsparameter;

54.3.2 das Mittel zum Ermitteln, im Codierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern weist ein Mittel zum Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser �bergang, stimmhafter �bergang, stimmhaft oder Einsetzen auf;

54.3.3 das Mittel zum Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter weist ein Mittel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein Mittel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung f�r andere Rahmen auf.

54.4 Mittel zum Quantisieren der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter; und 54.5 Mittel zum Senden der im Codierer ermittelten quantisierten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter an den Decodierer;

54.6 die Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter sind zur Verbesserung eines Verschleierns einer Rahmenl�schung und Wiederherstellens des Decodierers nach einer Rahmenl�schung verwendbar.

Anspruch 75:

75.1 Vorrichtung

75.1.1 zum Verschleiern einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen verursacht wird, die w�hrend einer Sendung eines Tonsignals, das unter der Form von Signalcodierungsparametern codiert ist, von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden, und 75.1.2 zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers, nachdem nicht gel�schte Rahmen des codierten Tonsignals empfangen wurden;

75.2 das Tonsignal ist ein Sprachsignal;

75.3. Mittel zum Ermitteln, im Decodierer, von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern aus den Signalcodierungsparametern,

75.3.1 wobei die Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter zumindest zwei Parameter aufweisen, ausgew�hlt aus der Gruppe bestehend aus a) einem Signalklassifizierungsparameter,

b) einem Energieinformationsparameter,

c) einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und d) einem Phaseninformationsparameter;

75.3.2 das Mittel zum Ermitteln, im Decodierer, der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter weist ein Mittel zum Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen des codierten Tonsignals als stimmlos, stimmloser �bergang, stimmhafter �bergang, stimmhaft oder Einsetzen auf;

75.3.3 das Mittel zum Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter weist ein Mittel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein Mittel zum Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung f�r andere Rahmen auf.

75.4 Mittel, im Decodierer, zum Durchf�hren einer Verschleierung gel�schter Rahmen und Wiederherstellung des Decodierers als Antwort auf die durch das Ermittlungsmittel ermittelten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter.

Anspruch 90:

90.1 Decodierer zum Decodieren eines codierten Tonsignals, aufweisend:

90.1.1. ein Mittel, das auf das codierte Tonsignal anspricht, zur Wiederherstellung eines Satzes von Signalcodierungsparametern aus dem codierten Tonsignal;

90.1.2 ein Mittel zum Synthetisieren des Tonsignals als Antwort auf den Satz von Signalcodierungsparametern; und 90.1.3 eine Vorrichtung nach einem der Anspr�che 75 bis 89 zum Verschleiern einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen des codierten Tonsignals verursacht wird,

die w�hrend einer Sendung von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden.

Anspruch 91:

91.1 Codierer zum Codieren eines Tonsignals, aufweisend:

91.1.1 ein Mittel, das auf das Tonsignal anspricht, um einen Satz von Signalcodierungsparametern zu produzieren;

91.1.2 ein Mittel zum Senden des Satzes von Signalcodierungsparametern zu einem Decodierer, der auf die Signalcodierungsparameter anspricht, zur Wiederherstellung des Tonsignals; und 91.1.3 eine Vorrichtung nach einem der Anspr�che 54 bis 74 zum Durchf�hren eines Verschleierns einer Rahmenl�schung, die durch Rahmen verursacht wird, die w�hrend einer Sendung der Signalcodierungsparameter von einem Codierer zu einem Decodierer gel�scht werden.

33 5. Einige Merkmale bed�rfen n�herer Erl�uterung.

34 a) Die durch das Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre ist nach dem Verst�ndnis der angesprochenen Fachperson zu ermitteln, die einen universit�ren Abschluss (Diplom oder Master) eines Ingenieurstudiums der Elektro- oder Nachrichtentechnik und mehrj�hrige Berufserfahrung sowie einschl�gige Kenntnisse auf dem Gebiet der digitalen Signalverarbeitung, insbesondere der Codierung von Sprachsignalen, besitzt.

35 b) Zum Verschleiern einer Rahmenl�schung und zum Beschleunigen einer Wiederherstellung des Decodierers (Merkmalsgruppe 1.1) sollen im Codierer Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ermittelt werden (Merkmal 1.3), die gem�� Merkmalsgruppe 1.3.1 zumindest zwei Parameter aufweisen, die aus der Gruppe bestehend aus einem Signalklassifizierungsparameter, einem Energieinformationsparameter, einem Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und einem Phaseninformationsparameter ausgew�hlt werden.

36 aa) Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Wortwahl „bestehend aus“ eine Beschr�nkung des patentierten Gegenstands dahingehend bedeutet, dass die zwei Parameter ausschlie�lich aus den vier genannten Parametern ausgew�hlt werden d�rfen, oder ob es auch anspruchsgem�� ist, diese aus einer gr��eren Gruppe von mehr als den vier genannten Parametern auszuw�hlen, die aber diese vier Parameter umfasst.

37 Die Aufz�hlung der in Merkmalsgruppe 1.3.1 genannten Parameter ist nach dem Wortlaut und Wortsinn (lediglich) insoweit abschlie�end, als anspruchsgem�� aus dieser Gruppe von vier Parametern mindestens zwei Parameter ausgew�hlt werden m�ssen, d. h. nur insoweit hat die Verwendung der Formulierung „bestehend aus“ („consisting of“) abschlie�ende Wirkung.

38 Der Anspruch trifft – entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Klageerwiderung (Technik), Rn. 38 ff.; Duplik (Technik), Rn. 4 ff.) – keine Aussage �ber die Verwendung weiterer Parameter. Der Anspruch schlie�t daher, soweit zumindest zwei Parameter der Gruppe verwendet werden, nicht aus, dass dar�ber hinaus noch weitere Parameter au�erhalb dieser Gruppe der vier Parameter herangezogen werden k�nnen, die gegebenenfalls Vorg�nge betreffen, die au�erhalb der klagepatentgem��en L�sung liegen. Dies geht auch aus 0065. hervor, weil dort im Rahmen eines Ausf�hrungsbeispiels beschrieben ist, dass bei einer leichten Erh�hung der Bitrate zur besseren Kontrolle wenige zus�tzliche Parameter quantisiert und �bertragen werden k�nnen (vgl. BGH GRUR 2015, 972, Rn. 22 f. – Kreuzgest�nge).

39 Entgegen der Auffassung der Beklagten aus der m�ndlichen Verhandlung ergibt sich aus einem Vergleich mit Chemiepatenten keine andere Auslegung. Selbst wenn die Kammer zugunsten der Beklagten unterstellt, dass es ein etabliertes Verst�ndnis von „bestehend aus“ in der Chemie g�be, dass allein die aufgef�hrten chemischen Stoffe enthalten sein d�rfen, wirkt sich dies hier nicht aus. Denn zum einen versteht die Kammer „bestehend aus“ hier so, dass das Merkmal einen abschlie�enden Sinngehalt besitzt. Es gibt der angesprochenen Fachwelt n�mlich vor, zwingend zwei der vier Parameter zu verwenden. Zum anderen geht es vorliegend nicht um eine chemische Erfindung, so dass dieses (wom�glich) �bliche Verst�ndnis grunds�tzlich nicht auf den hier betroffenen Patentgegenstand �bertragen werden darf. Denn w�hrend in der Chemie das Hinzuf�gen eines weiteren Stoffs zu dem eigentlichen Wirkstoff erfindungssch�dliche Auswirkungen haben kann (vgl. OLG D�sseldorf, Urt. v. 14.12.2022 – 2 U 2/17, GRUR-RS 2022, 38378 – Lichtemittierendes Bauelement), ist dies jedenfalls f�r die vorliegende Erfindung und insbesondere f�r das Verwenden weiterer als der vier im Anspruch genannten Parameter weder dargetan noch ersichtlich. Damit verbleibt es bei den �blichen Auslegungsgrunds�tzen und der oben begr�ndeten Bedeutung von „bestehend aus“.

40 bb) Merkmal 1.3.1 ist – entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. Klageerwiderung (Technik), Rn. 45 ff.) – ebenfalls nicht so zu verstehen, dass die Auswahl der mindestens zwei Parameter anhand der verf�gbaren Bandbreite erfolgen muss.

41 Eine derartige Einschr�nkung ist im Anspruch nicht angelegt. Soweit die Beklagtenseite auf die 0077., 0104., 0108., 0112. und 0116. verweist, in denen der Aspekt der verf�gbaren Bandbreite behandelt wird, handelt es sich um die Beschreibung von Ausf�hrungsbeispielen, auf die der Gegenstand des Anspruchs nicht beschr�nkt ist.

42 cc) Diese Auslegung gilt entsprechend f�r Merkmalsgruppe 39.3.1 des Verfahrensanspruchs 39 f�r die Decodiererseite.

43 c) Unter einem Signalklassifizierungsparameter gem�� Merkmal 1.3.1.a) (sowie Merkmal 39.3.1.a)) versteht die Fachperson jede Kenngr��e, anhand welcher der Decodierer feststellen kann, ob ein quasistation�res Sprachsegment oder ein Sprachsegment mit sich schnell �ndernden Eigenschaften von der Rahmenl�schung betroffen ist (vgl. 0006., 0063. und 0071. zur Grundidee, dass die ideale Verschleierungsstrategie und das optimale Verfahren f�r die Signalwiederherstellung mit der Klassifizierung des Sprachsignals variiert). Die Fachperson subsumiert unter dem Begriff des Signalklassifizierungsparameters somit insbesondere die Rahmenklasse gem�� Merkmal 1.3.2 sowie jeden der im erteilten Unteranspruch 10 genannten Parameter (vgl. auch Tabelle 2 in 0094.).

44 aa) Zwischen Signalklassifizierung i. S. von Merkmal 1.3.1.a) (bzw. Merkmal 39.3.1.a)) und dem Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen i. S. von Merkmal 1.3.2 (bzw. Merkmal 39.3.2) besteht – entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Klageerwiderung (Technik), Rn. 52; Duplik (Technik), Rn. 28) – kein inhaltlicher Unterschied. Aus der Verwendung unterschiedlicher Begriffe im Anspruch folgt nicht zwingend, dass diesen Begriffen eine unterschiedliche Bedeutung zukommen muss. Stattdessen k�nnen sie im Einzelfall auch gleichbedeutend sein.

45 (1) Dies entspricht dem technischen Verst�ndnis der Begriffe der Signalklassifizierung und der Rahmenklassifizierung. Der Fachperson ist vor dem Hintergrund der Codierung nach dem CELP-Modell bekannt, dass eine Klassifizierung des Signals auf den Rahmen Bezug nimmt. Denn Signalklassifizierung findet rahmenweise statt. Die Begriffe der Signalklassifizierung und der Rahmenklassifizierung sind – jedenfalls im vorliegend relevanten Umfang – deckungsgleich, also synonym.

46 (2) Diesem Verst�ndnis steht auch nicht der Anspruchswortlaut entgegen.

47 Dieser gibt keine Differenzierung zwischen zwei inhaltlich zu unterscheidenden Klassifizierungsarten vor. Er spricht allein von der Ermittlung eines Signalklassifizierungsparameters und einem Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen. Der Wortlaut erm�glicht damit zwanglos das Verst�ndnis, dass die Signalklassifizierung rahmenweise erfolgt und Merkmal 1.3.2 die Klassen definiert.

48 (3) Aus der Klagepatentbeschreibung ergibt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt f�r eine unterschiedliche technische Bedeutung der Begriffe der Signalklassifizierung und der Rahmenklassifizierung. Vielmehr werden in 0066. „These parameters include (…) frame classification“) und 0069. „these parameters include signal classification“) die Begriffe Signal- und Rahmenklassifizierung synonym verwendet.

49 bb) Die Klagepatentschrift gebietet es – jedenfalls im Zusammenhang mit Merkmal 1.3.1.a) – auch nicht, zwischen Signalklassifizierung und Signalklassifizierungsparameter zu differenzieren.

50 (1) Eine derartige Unterscheidung ist technisch nicht zwingend und ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung. Vielmehr wird in der Beschreibung eines Ausf�hrungsbeispiels die Signalklassifizierung bzw. Rahmenklassifizierung explizit als ein entsprechender Parameter benannt (vgl. 0066.: „In the present illustrative embodiment of the present invention, methods for efficient frame erasure concealment, and methods for extracting and transmitting parameters that will improve the performance and convergence at the decoder in the frames following an erased frame are disclosed. These parameters include two or more of the following: frame classification (…)“; 0069.: „(…) additional parameters are computed, quantized, and transmitted with the aim to improve the FER concealment and the convergence and recovery of the decoder after erased frames. In the present illustrative embodiment, these parameters include signal classification (…)“; 0070.: „Among these parameters, signal classification will be treated in more detail.“). Auch in der u.a. in 0069. beschriebenen Figur 5 ist die �bermittlung der Rahmenklasse („class“) als Signalklassifizierungsparameter gezeigt.

51 (2) Dass in Tabelle 2 in 0094. Signalklassifizierungsparameter aufgef�hrt sind („Signal Classification Parameters“), die in die G�tefunktion in 0095. eingesetzt werden, deren Ergebnis wiederum gem�� Tabelle 3 in 0096. f�r die Signalklassifizierung ma�geblich ist, f�hrt – entgegen dem Vorbringen der Beklagten (vgl. Duplik (Technik), Rn. 11) – zu keinem anderen Ergebnis.

52 Die genannten Beschreibungsstellen befassen sich mit einem anderen Aspekt der Erfindung, w�hrend die oben genannten Beschreibungsstellen 0066., 0069. und 0070. gerade Merkmalsgruppe 1.3.1 betreffen. Dar�ber hinaus schlie�t die vorliegende Auslegung auch nicht aus, dass die in Tabelle 2 in 0094. genannten Parameter als Signalklassifizierungsparameter i. S. von Merkmal 1.3.1.a) angesehen werden. Daneben ist aber – wie dargelegt – auch die Signalklasse bzw. Rahmenklasse als solche vom Begriff des Signalklassifizierungsparameters in Merkmal 1.3.1.a) erfasst (vgl. das Urteil des BPatG vom 06.12.2021, S. 14/15).

53 d) Ein Stimmhaftigkeitsinformationsparameter gem�� Merkmal 1.3.1.c) (sowie Merkmal 39.3.1.c)) ist bei Zugrundelegung eines funktionalen Verst�ndnisses ein Parameter f�r Informationen �ber die Stimmhaftigkeit des Signals, wobei er geeignet ist, die Verschleierung einer Rahmenl�schung und die Wiederherstellung des Decodierers zu verbessern (vgl. Merkmal 1.6).

54 Dabei geh�ren zur Stimmhaftigkeit jedenfalls Informationen �ber die Periodizit�t der Sprache, vgl. 0116..

55 0072 erl�utert, dass stimmhafte Sprache eine erhebliche Menge periodischer Komponenten im Signal aufweist („Voiced speech contains an important amount of periodic components (…).“).

56 Welche konkrete Stimmhaftigkeits- oder Periodizit�tsinformation Anwendung finden und als Parameter gem�� Merkmal 1.3.1.c) �bermittelt werden soll, wird von der patentgem��en Lehre nicht vorgegeben. Der Anspruch bringt auch nicht zum Ausdruck, dass ein spezifisches Ma� an Stimmhaftigkeit gemeint sei. Danach gen�gt grunds�tzlich – je nach den Systemgegebenheiten – die Bestimmung und Ber�cksichtigung einer Information, die sich auf die Stimmhaftigkeit, mithin auf die periodischen Komponenten des Signals, letztlich die Grundfrequenz des Sprachsignals bezieht, soweit diese Information geeignet ist, die Rahmenl�schungs-Verarbeitung zu verbessern.

57 e) Wie bereits dargelegt (s. o.) besteht zwischen Signalklassifizierung i. S. von Merkmal 1.3.1.a) (bzw. Merkmal 39.3.1.a)) und dem Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen gem�� Merkmal 1.3.2 (bzw. Merkmal 39.3.2) kein inhaltlicher Unterschied.

58 Die Aufz�hlung der f�nf Rahmenklassen in Merkmal 1.3.2 („stimmlos, stimmloser �bergang, stimmhafter �bergang, stimmhaft oder Einsetzen“, ebenso in Merkmal 39.3.2.) ist dabei – entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Klageerwiderung (Technik), Rn. 53, 81; Duplik (Technik) Rn. 8/11) – nicht abschlie�end. Der Anspruch ist offen und enth�lt keine Anhaltspunkte f�r eine abschlie�ende Aufz�hlung.

59 Auch im �brigen enth�lt die Patentschrift keinen Hinweis, dass sich der Anspruch auf die in Merkmal 1.3.2 genannten f�nf Klassen einschr�nkend festlegt. Vielmehr geht das Klagepatent in 0072. („pauses“) und 0073. („silence“) ersichtlich davon aus, dass weitere Klassen vorhanden sein k�nnen, die weder stimmhaft noch stimmlos sind und au�erhalb der anspruchsgem��en Lehre liegen.

60 f) Das Ermitteln von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern (im Codierer) weist gem�� Merkmalsgruppe 1.3.3 ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung f�r andere Rahmen auf.

61 aa) Dabei enth�lt Anspruch 1 – entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Klageerwiderung (Technik), Rn. 54/60; Duplik (Technik), Rn.12/13) – keine Einschr�nkung dahingehend, dass im Codierer das Berechnen des Energieinformationsparameters anhand des Eingangssprachsignals erfolgen muss und nicht anhand eines synthetisierten Signals stattfinden kann.

62 (1) Eine derartige Einschr�nkung ist im Wortlaut und Wortsinn von Anspruch 1 nicht angelegt. Der Anspruch umfasst (auch) die Variante des Berechnens des Energieinformationsparameters anhand des Eingangssprachsignals, ist aber nicht hierauf beschr�nkt.

63 (2) Die Beklagten bringen zwar vor, das Klagepatent sehe explizit das synthetisierte Sprachsignal nur im Decodierer vor, wenn der Energieinformationsparameter nicht �bertragen werde (vgl. Klageerwiderung (Technik), Rn. 59).

64 Dieses Argument greift aber nicht durch. Es trifft zu, dass in Anspruch 1 ein Verfahren im Codierer beschrieben wird und in Anspruch 39 spiegelbildlich ein Verfahren im Decodierer. Hinsichtlich der Berechnung des Energieinformationsparameters findet sich in den Anspr�chen aber keine Differenzierung zwischen Codierer und Decodierer. Vielmehr sind die beiden Anspr�che insoweit wortlautidentisch. Demgegen�ber ist jeweils innerhalb der beiden Anspr�che eine Differenzierung hinsichtlich der Berechnung des Energieinformationsparameters abh�ngig von der Klassifizierung des Sprachrahmens vorgesehen (f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie und f�r andere Rahmen in Relation zu einer Durchschnittsenergie, siehe hierzu unten).

65 (3) Auch aus der Beschreibung ergeben sich keine Anhaltspunkte f�r die von den Beklagten behauptete Einschr�nkung.

66 Soweit sie darauf verweisen, dass f�r die Durchf�hrung der Ermittlung im Codierer in 0110. und 0111. ausgef�hrt werde, dass f�r die Berechnung des Energieinformationsparameters das Eingangssprachsignal verwendet werde, w�hrend in 0145. vorgesehen sei, dass im Decodierer das synthetisierte Sprachsignal verwendet werde (vgl. Klageerwiderung (Technik), Rn. 58/59), handelt es sich blo� um Ausf�hrungsbeispiele, die den Anspruch nicht beschr�nken.

67 bb) Das Berechnen eines Energieinformationsparameters „in Relation zu“ einem Maximum einer Signalenergie bzw. einer Durchschnittenergie setzt eine nicht n�her bestimmte Berechnungsvorschrift voraus, mit welcher ein Energieinformationsparameter aus einem Maximum einer Signalenergie bzw. einer Durchschnittsenergie berechnet wird (vgl. das Urteil des Bundespatentgerichts vom 06.12.2021, S. 18).

68 g) Die Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter werden gem�� Merkmal 1.4 quantisiert.

69 Die Beklagten sind der Auffassung, der Begriff des Quantisierens sei der Fachperson allgemein bekannt und entspreche auch im Klagepatent einer Abbildung eines wertkontinuierlichen (analogen) Signals auf eine endliche Menge von diskreten Werten (wertdiskretes Signal), vgl. Klageerwiderung (Technik), Rn. 61/67. In der m�ndlichen Verhandlung vom 28.06.2023 hat der Beklagtenvertreter weiter ausgef�hrt, der Begriff des „Quantisierens“ ergebe im Klagepatent bei seinem �blichen Verst�ndnis der Fachperson keinen Sinn. Aber anstatt, wie die Kammer gemeint habe, das „Quantisieren“ weiter zu fassen und das Codieren einzuschlie�en, sei die notwendige Korrektur dadurch zu erreichen, dass im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs der Begriff „aufweisen“ in „resultieren in“ umgedeutet werde. Der Begriff des „Quantisierens“ sei im Oberbegriff enthalten und k�nne so in seiner �blichen Bedeutung verstanden werden. Denn auf das Quantisieren folge das Senden. Durch Umdeutung der Passage im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs „dass das Ermitteln … aufweist“ in „dass das Ermitteln … resultiert in“ werde sinnvollerweise eine Klassifizierung der aufeinanderfolgenden Rahmen vorgeschrieben.

70 Die Kammer folgt dieser Auslegung der Beklagten nicht. Die Klagepatentschrift als ihr eigenes Lexikon versteht das Quantisieren eines Parameters – �ber das �bliche Verst�ndnis des Quantisierens als Abbilden eines wertekontinuierlichen Parameters auf einen diskreten Wert einer beschr�nkten Menge von Werten hinausgehend – so, dass auch ein mit einer bestimmten Pr�zision codierter Parameter als quantisierter Parameter bezeichnet wird (so auch das Urteil des BPatG vom 06.12.2021, S. 17). Demgegen�ber finden sich in der Klagepatentschrift keine Anhaltspunkte daf�r, dass der Wortsinn des Begriffs „aufweisen“ als „resultieren in“ zu verstehen ist. Ein solches Verst�ndnis des Patentanspruchs ist in der Patentschrift nicht angelegt.

71 Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten aus 0114., weil dort eine entsprechend codierte Position (des ersten Glottal-Impulses) als „quantisierte Position“ („quantized position“) bezeichnet wird. Dar�ber hinaus formuliert die Klagepatentschrift in 0116., dass ein st�ckweise linearer „Quantisierer“ verwendet wird, um Stimmhaftigkeitsinformationen zu „codieren“ („a piece-wise linear quantizer has been used to encode the voicing information“). Auch wenn sich 0114. mit dem Codieren besch�ftigt, so wird hieraus deutlich, dass das Klagepatent den Begriff des „Quantisierens“ nicht in Abgrenzung zum Codieren versteht.

72 Dieses Verst�ndnis entspricht ebenfalls der Funktion des Quantisierens im beanspruchten Verfahren. Das Quantisieren betrifft den Zwischenschritt nach dem Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter (Merkmalsgruppe 1.3) und vor deren Senden (Merkmal 1.5). Die Parameter m�ssen also f�r die Zwecke des Sendens und der weiteren Verarbeitung codiert werden, d.h. Codieren ist ein zwingender Bestandteil des Quantisierens. Der Umfang der Pr�zision des Codierens ist abh�ngig von der weiteren Verwendung. Irrelevante Bestandteile k�nnen dabei reduziert werden, z.B. durch Beschr�nkung auf eine bestimmte Anzahl von Bits, wodurch auch Rundungen erfasst sind. Bei den laut Merkmal 1.4 zu quantisierenden Verschleierungs- und Wiederherstellungsparametern handelt es sich bereits um wertkontinuierliche Signale. F�r den Fachmann ist damit erkennbar, dass mit dem Begriff „quantisieren“ nach dem Verst�ndnis der Patentschrift nicht allein das Umwandeln in ein wertkontinuierliches Signal, sondern auch ein Codieren gemeint ist.

73 Dies wird auch beispielhaft verdeutlicht durch die Beschreibung eines Ausf�hrungsbeispiels in 0077.. Hiernach wird die Rahmenklasse unter Verwendung von zwei Bits an den Decodierer �bermittelt („If the available bandwidth is sufficient, the classification is done in the encoder and transmitted using 2 bits.“). Um die vorgesehenen f�nf Rahmenklassen (vgl. Merkmal 1.3.2 und 0076.) auf zwei Bits abbilden zu k�nnen, werden die Klassen „stimmloser �bergang“ und „stimmhafter“ �bergang zusammen gruppiert. Dies ist m�glich, weil diese Rahmenklassen im Decodierer eindeutig unterschieden werden k�nnen. Das liegt daran, dass sie jeweils nur auf bestimmte (andere) Rahmenklassen folgen k�nnen („As it can be seen from Figure 7, UNVOICED TRANSITION class and VOICED TRANSITION class can be grouped together as they can be unambiguously differentiated at the decoder (UNVOICED TRANSITION can follow only UNVOICED or UNVOICED TRANSITION frames, VOICED TRANSITION can follow only ONSET, VOICED or VOICED TRANSITION frames.“). Insoweit findet eine Irrelevanzreduktion statt.

74 Eine andere Auslegung des Begriffs ergibt sich entgegen der Annahme der Beklagten auch nicht aus 0117.. Zwar wird an dieser Stelle tats�chlich der Begriff des „Quantisierens“ in seinem herk�mmlichen engen Verst�ndnis verwendet, in dem ein wertkontinuierliches Signal in ein wertdiskretes Signal umgewandelt wird. Das Klagepatent versteht den Begriff des „Quantisierens“ jedoch weiter und umfasst damit auch das herk�mmliche Verst�ndnis.

75 Entsprechendes gilt, soweit die Beklagten in der m�ndlichen Verhandlung vom 28.06.2023 eingewendet haben, aus Fig. 5 des Klagepatents ergebe sich, dass eine Quantisierung nur in den Bl�cken 506 und 507 vorgesehen, aber gerade nicht bei Block 505 betreffend die Signalklassifizierung. Laut der Beschreibung in 0069. werden in Fig. 5 im Vergleich zu Fig. 4 die Bl�cke 500 bis 507 hinzugef�gt, die berechnet, quantisiert und �bermittelt werden. Dass in diesem Zusammenhang der Begriff des „Quantisierens“ in seinem �blichen engeren Verst�ndnis verwendet wird, schlie�t nicht aus, dass das Klagepatent den Begriff insgesamt weiter versteht. Im �brigen sind in Fig. 5 lediglich Ausf�hrungsbeispiele dargestellt, die den Patentanspruch nicht beschr�nken.

76 h) Das Ermitteln der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter (im Decodierer) in Anspruch 39 weist gem�� Merkmal 39.3.3 ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind, und ein Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung f�r andere Rahmen auf.

77 aa) Wie Anspruch 1 (s. o.) enth�lt auch Anspruch 39 keine Einschr�nkung hinsichtlich des Signals, das f�r das Berechnen des Energieinformationsparameters gem�� Merkmal 39.3.3 verwendet wird.

78 bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Klageerwiderung (Technik), Rn. 82/88) muss f�r das Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie (f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind) und f�r das Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung (f�r andere Rahmen) nicht das gleiche Signal verwendet werden.

79 Eine derartige Einschr�nkung ist im Wortlaut und Wortsinn von Anspruch 39 nicht angelegt. Vielmehr ist Anspruch 39 insoweit offen, weil jeweils (nur) von „einer“ Energie die Rede ist („a maximum of a signal energy“ und „an average energy“). Soweit die Beklagten hierzu vorbringen, das Klagepatent sehe in 0145. explizit das synthetisierte Sprachsignal im Decoder vor, wenn der Energieinformationsparamenter nicht �bertragen werde („similarly with the exception that they are computed on the synthesized speech signals“), f�hrt dies nicht dazu, dass nach dem Patentanspruch zwingend f�r das Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einem Maximum einer Signalenergie (f�r Rahmen, die als stimmhaft oder Einsetzen klassifiziert sind) und f�r das Berechnen des Energieinformationsparameters in Relation zu einer Durchschnittsenergie pro Abtastung (f�r andere Rahmen) das gleiche Signal verwendet werden muss. 0145. bezieht sich �berdies auf die Energiekontrolle gem�� Patentanspruch 34, so dass hieraus keine zwingenden Schl�sse auf das Verst�ndnis von Anspruch 39 gezogen werden k�nnen, der das Ermitteln von Verschleierungs-/Wiederherstellungsparametern vorsieht.

80 cc) Schlie�lich enth�lt der Anspruch – entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. Klageerwiderung (Technik), Rn. 88) – auch keine Einschr�nkung, dass die Durchf�hrung weiterer Berechnungsschritte bei der Berechnung des Energieinformationsparameters nach Berechnung des reinen „Maximums einer Signalenergie“ und der reinen „Durchschnittsenergie pro Abtastung“ aus Anspruch 39 hinausf�hren. Vielmehr sind weitere Berechnungsschritte unsch�dlich.

81 Der Anspruch ist auch insoweit offen, weil nur vorgegeben wird, dass eine Berechnung „in Relation zu“ („in relation to“) erfolgt, so dass auch insoweit ein weites Verst�ndnis des Anspruchs geboten ist (vgl. das Urteil des Bundespatentgerichts vom 06.12.2021 zu Merkmal 1.3.3.a), S. 18: „nicht n�her bestimmte Berechnungsvorschrift (…), mit welcher ein Energieinformationsparameter aus einem Maximum einer Signalenergie berechnet wird“).

82 II. Die Beklagten verletzen das Klagepatent in den Verfahrensanspr�chen 1 und 39 mittelbar gem�� � 10 Abs. 1 PatG und in den Vorrichtungsanspr�chen 54, 75, 90 und 91 unmittelbar gem�� � 9 Satz 2 Nr. 1 PatG, weil sie die angegriffene Ausf�hrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland in Form von Smartphones, die die Vorgaben des EVS-Standards 3GPP TS 26.445 version 14.2.0 Release 14 (ETSI 445) implementieren (z.B. ...), vor Ablauf des Klagepatents am 30.05.2023 angeboten und vertrieben haben. Die angegriffene Ausf�hrungsformen machen durch die Umsetzung des LTE-Standards von den Verfahrensanspr�chen 1 und 39 des Klagepatents mittelbar und von den Vorrichtungsanspr�chen 54, 75, 90 und 91 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem�� Gebrauch.

83 1. Die Parteien streiten bez�glich Anspruch 1 �ber die Verwirklichung der Merkmale bzw. Merkmalsgruppen 1.3.1, 1.3.1.a), 1.3.1.c), 1.3.2, 1.3.3 und 1.3.4 sowie �ber die entsprechenden Merkmale in den Anspr�chen 39, 54, 75, 90 und 91, soweit sie wortgleich formuliert sind oder auf andere streitgegenst�ndliche Anspr�che Bezug nehmen. Bez�glich Anspruch 39 streiten die Parteien au�erdem hinsichtlich weiterer Aspekte �ber die Verwirklichung der Merkmale 39.3.1.a), 39.3.2 und 39.3.3. Gegen die Benutzung der �brigen Merkmale wenden sich die Beklagten nicht. Diese werden nach dem unstreitigen Vortrag der Kl�gerin von den angegriffenen Ausf�hrungsformen verwirklicht.

84 a) Durch die Umsetzung des LTE-Standards wird von Merkmal 1.3.1 Gebrauch gemacht.

85 In Abschnitt 5.5 des Standards ETSI TS 126.445 ist eine Gruppe von sechs Parametern („5.5.1 Signal classification parameter“, „5.5.2 Energy information“, „5.5.3 Phase control information“, „5.5.4 Pitch lag information“, „5.5.5 Spectral envelope diffuser“, „5.5.6 Tonality flag information“) vorgesehen, wobei die Kl�gerin die in den Abschnitten 5.5.1 bis 5.5.4 genannten Parameter als die in Merkmal 1.3.1.a) bis 1.3.1.d) des Anspruchs 1 offenbarten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter identifiziert (hierzu im Einzelnen sogleich, soweit deren Verwirklichung zwischen den Parteien streitig sind).

86 aa) Der Standard geht bei der Anzahl der Parameter �ber die vier in Merkmalsgruppe 1.3.1 genannten Parameter hinaus. Dies steht aber – entgegen der Ansicht der Beklagten – einer Verwirklichung von Merkmal 1.3.1 nicht entgegen, weil die Gruppe der Parameter in Merkmalsgruppe 1.3.1 – wie im Rahmen der Auslegung dargelegt (s. o.) – nicht dahingehend abschlie�end ist, dass ausgeschlossen wird, dass �ber diese Gruppe der vier Parameter hinaus noch weitere Parameter herangezogen werden d�rfen.

87 bb) Nach dem Standard werden auch zumindest zwei Parameter aus der Gruppe der vier in Merkmalsgruppe 1.3.1 genannten Parameter ausgew�hlt.

88 Zwar verlangt der Standard in Abschnitt 5.5 von ETSI TS 126.445 nicht ausdr�cklich, dass mindestens zwei Parameter aus dieser Gruppe tats�chlich ermittelt werden, sondern formuliert insoweit lediglich im Plural. Diese Formulierung l�sst aber die M�glichkeit zu, dass zwei Parameter aus dieser Gruppe der vier ausgew�hlt werden. Die Kl�gerin hat schl�ssig vorgetragen, dass standardgem�� jedenfalls auch Konstellationen gegeben sind, in denen zwei oder mehr Parameter aus dieser Gruppe der vier Parameter ausgew�hlt werden. Dies ist auch plausibel und f�r die Verwirklichung des Verfahrensanspruchs ausreichend, weil es insoweit nur auf die Gemeinsamkeiten ankommt. Es w�re Sache der Beklagten gewesen, dies durch die konkrete Darlegung zu widerlegen, dass nach dem Standard stets maximal nur ein Parameter aus dieser Gruppe der vier Parameter ausgew�hlt werde. Dies ist nicht erfolgt.

89 cc) Die zumindest zwei Parameter werden auch aus der Gruppe der vier Parameter i. S. von Merkmal 1.3.1 ausgew�hlt.

90 Die Beklagten tragen vor, ein anspruchsgem��es Ausw�hlen sei im Standard nicht vorgesehen, weil danach die Auswahl anhand des Codiermodus erfolge, nicht anhand der verf�gbaren Bandbreite (vgl. Klageerwiderung (Technik), Rn. 131 ff.). Dies steht einer Verwirklichung von Merkmal 1.3.1 aber nicht entgegen, weil Anspruch 1 – wie im Rahmen der Auslegung dargelegt (s. o.) – nicht auf eine Auswahl der mindestens zwei Parameter anhand der verf�gbaren Bandbreite beschr�nkt ist.

91 b) Durch die Umsetzung des LTE-Standards wird auch Merkmal 1.3.1.a) verwirklicht.

92 Der Standard sieht in Abschnitt 5.5.1 von ETSI TS 126.445 vor, dass einer der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter ein Signalklassifizierungsparameter ist.

93 Konkret verlangt der Standard, dass Sprachsignale jeweils in eine von f�nf Klassen zu klassifizieren sind:

„5.5.1 Signal classification parameter

(…) The classification uses the following five classes to classify speech signals: UN- VOICED, UNVOICED TRANSITION, VOICED TRANSITION, ONSET and VOICED.“

94 Bei dieser (rahmenweise) Klassifizierung des Sprachsignals handelt es sich um einen Signalklassifizierungsparameter i. S. von Merkmal 1.3.1.a). Wie im Rahmen der Auslegung dargelegt (s. o.), ordnet Anspruch 1 nicht an, zwischen Signalklassifizierung i. S. von Merkmal 1.3.1.a) und dem Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen i. S. von Merkmal 1.3.2 oder zwischen Signalklassifizierung und Signalklassifizierungsparameter zu differenzieren.

95 c) Merkmal 1.3.1.c) wird ebenfalls verwirklicht.

96 Die in Abschnitt 5.5.4 von ETSI TS 126.445 beschriebene „pitch lag information“ stellt entgegen der Ansicht der Beklagten (Klageerwiderung (Technik), Rn. 138) einen Stimmhaftigkeitsinformationsparameter i. S. von Merkmal 1.3.1.c) dar.

97 aa) Die f�r als Einsetzen oder stimmhaft klassifizierte Rahmen nach Setzen des „activation flag“ auf 1 vom Codierer mitgeteilte Pitch-Verz�gerung betrifft den zeitlichen Abstand zwischen zwei periodisch auftretenden Pulsen im Sprachsignal und ist nach dem aufgezeigten weiten Anspruchsverst�ndnis eine Stimmhaftigkeitsinformation.

98 Eine fehlerhafte Pitch-Verz�gerung w�rde dazu f�hren, dass der rekonstruierte Puls mit einem fehlerhaften Abstand zu den �bermittelten Pulsen im Sprachsignal wiedergegeben w�rde, was die Grundfrequenz bzw. Stimmlage in einem Sprachsignal beeinflusst, so dass eine fehlerhafte Pitch-Verz�gerung als zu hohe oder zu niedrige Stimmlage wahrgenommen wird. Damit bezieht sich die Information als Periodizit�tsinformation spezifisch auf die Grundfrequenz des Signals und ist – wie der Standard in Abschnitt 5.5.4 von ETSI TS 126.445 selbst aussagt – zur Verbesserung der Sprachqualit�t bei der Rahmenl�schungs-Verarbeitung geeignet.

99 bb) Dem steht nicht entgegen, dass ein „pitch lag“ im Klagepatent beschrieben wird und keinen Eingang in den Anspruch gefunden hat (z.B. ein „open-loop pitch lag TOL“ in 0030., 0033., 0036., 0037., sowie ein „rounded closed-loop pitch lag TE“ in 0110., 0113., 0145.).

100 Die Beschreibung einer Pitch-Verz�gerung in einem anderen Zusammenhang bedeutet nicht zwangsl�ufig, dass diese Information zwingend aus dem Begriff des Stimmhaftigkeitsinformationsparameters ausgeklammert werden sollte, zumal die von der Beklagtenseite zitierten Beschreibungsstellen lediglich spezifische Pitch-Verz�gerungen betreffen.

101 Dass eine bestimmte Information gleichfalls in einem anderen Zusammenhang als in Bezug auf ein konkretes Merkmal des Anspruchs beschrieben wird, schlie�t nicht aus, dass dieses Merkmal durch die fragliche Information verwirklicht wird. Entscheidend ist vielmehr, dass die Information alle Voraussetzungen des Merkmals erf�llt. Dies trifft – wie dargelegt – wegen des aufgezeigten Anspruchsverst�ndnisses des Stimmhaftigkeitsinformationsparameters auf die in Abschnitt 5.5.4 von ETSI TS 126.445 beschriebene „pitch lag information“ zu. cc) Auch dass die „pitch lag information“ nicht abh�ngig von der verf�gbaren Bandbreite vom Codierer an den Decodierer �bertragen wird, sondern ausschlie�lich f�r Rahmen der Klassen „onset“ und „voiced“, f�r diese jedoch immer, f�hrt zu keinem anderen Ergebnis.

102 Wie bereits zu Merkmal 1.3.1 dargelegt ist (s. o.), kommt es f�r das Ausw�hlen (der zumindest zwei Parameter) i. S. von Merkmalsgruppe 1.3.1 nicht an, ob die Auswahlentscheidung anhand der verf�gbaren Bandbreite getroffen wird.

103 dd) Im �brigen kann es letztlich dahinstehen, ob die in Abschnitt 5.5.4 von ETSI TS 126.445 beschriebene „pitch lag information“ einen Stimmhaftigkeitsinformationsparameter i. S. von Merkmal 1.3.1.c) darstellt, weil jedenfalls die Merkmale 1.3.1.a) (s.o.) sowie unstrittig die Merkmale 1.3.1.b) und 1.3.1.d) von dem Standard verwirklicht werden. Da das Klagepatent lediglich eine Auswahl von zwei der vier in 1.3.1 genannten Parameter voraussetzt, liegt eine Verwirklichung durch die angegriffene Ausf�hrungsform unabh�ngig von der Einordnung der „pitch lag information“ vor.

104 Daher kann auch dahinstehen, ob Merkmal 1.3.1.c) zudem bereits durch die in Abschnitt 5.5.4 von ETSI TS 126.445 genannte „activation flag“ verwirklicht wird (so der kl�gerische Vortrag in der Klageschrift, Rn. 104/105).

105 d) Auch von Merkmal 1.3.2 wird durch die Umsetzung des LTE-Standards Gebrauch gemacht.

106 In Abschnitt 5.5.1 von ETSI TS 126.445 wird vorgeschrieben, dass Sprachsignale jeweils in eine von f�nf Klassen zu klassifizieren sind. Hiernach sollen Sprachsignale als „stimmlos“, „stimmloser �bergang“, „stimmhafter �bergang“, „Einsetzen“ oder „stimmhaft“ klassifiziert werden:

„5.5.1 Signal classification parameter

(…) The classification uses the following five classes to classify speech signals: UNVOICED, UNVOICED TRANSITION, VOICED TRANSITION, ONSET and VOICED.“

107 Dies entspricht der in Merkmal 1.3.2 beanspruchten Klassifizierung aufeinanderfolgender Rahmen, was zus�tzlich verdeutlicht wird durch Abschnitt 5.1.13.3.1 von ETSI TS 126.445. Darin wird erl�utert, dass die Klassifizierung in die genannten f�nf Klassen rahmenweise erfolgt. Dar�ber hinaus stimmt die Erl�uterung der einzelnen Klassen in Abschnitt 5.1.13.3.1 von ETSI TS 126.445 inhaltlich mit der Beschreibung der einzelnen Klassen im Ausf�hrungsbeispiel in 0076. der Klagepatentschrift �berein.

108 Dass durch die im Standard vorgesehen Klassifizierung der Rahmen auch Merkmal 1.3.1.a) erf�llt wird (s. o.), steht einer Verwirklichung von Merkmal 1.3.2 nicht entgegen, weil es Anspruch 1 – wie im Rahmen der Auslegung dargelegt (s. o.) – nicht gebietet, zwischen Signalklassifizierung i. S. von Merkmal 1.3.1.a) und dem Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen i. S. von Merkmal 1.3.2 zu unterscheiden.

109 e) Merkmalsgruppe 1.3.3 wird durch die Umsetzung des LTE-Standards ebenfalls verwirklicht.

110 Nach Abschnitt 5.5.2 von ETSI TS 126.445 wird der Energieinformationsparameter f�r als „stimmhaft“ oder „Einsetzen“ klassifizierte Rahmen i. S. von Merkmalsgruppe 1.3.3 berechnet. So gibt der Standard vor, dass f�r diese beiden Rahmenklassifizierungen die Energieinformation das Maximum der Signalenergie ist und gibt mit der Gleichung (1299) eine Formel zur Berechnung dieses Maximums i. S. von Merkmalsgruppe 1.3.3 an. Ebenso wird der Energieinformationsparameter f�r alle anderen Rahmen i. S. von Merkmalsgruppe 1.3.3 berechnet. Der Standard sieht nach den Ausf�hrungen zu den Rahmenklassifizierungen „stimmhaft“ und „Einsetzen“ in Abschnitt 5.5.2 vor, dass f�r alle �brigen Rahmen die Durchschnittsenergie pro Abtastung berechnet werden soll, und gibt mit der Gleichung (1300) eine Formel zur Berechnung dieser Durchschnittsenergie an:

111 Dass hierbei im Standard ein synthetisiertes Sprachsignal („local synthesis signal“) verwendet wird, steht – entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Klageerwiderung (Technik), Rn. 143) – einer Verwirklichung von Merkmalsgruppe 1.3.3 entgegen, weil – wie dargelegt (s. o.) – Anspruch 1 nicht auf ein Berechnen des Energieinformationsparameters anhand des Eingangssprachsignals beschr�nkt ist.

112 f) Im LTE-Standard erfolgt auch ein Quantisieren der Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter i. S. von Merkmal 1.4.

113 aa) Wie im Rahmen der Auslegung dargelegt (s. o.) versteht die Klagepatentschrift den Begriff des Quantisierens eines Parameters �ber das �bliche fachm�nnische Verst�ndnis hinausgehend so, dass auch ein mit einer bestimmten Pr�zision codierter Parameter als quantisierter Parameter bezeichnet wird. Ein derart verstandenes Quantisieren wird im Standard hinsichtlich aller vier in der Merkmalsgruppe 1.3.1 genannten Verschleierungs-/Wiederherstellungsparameter durchgef�hrt.

114 bb) Der in Abschnitt 5.5.1 von ETSI TS 126.445 erl�uterte Signalklassifizierungsparameter i. S. von Merkmal 1.3.1.a) (s.o.) wird gem�� Abschnitt 5.5.1 mit (nur) zwei Bits codiert. Dabei f�hrt der Standard sogar – wie 0076. der Klagepatentschrift (s. o.) – explizit aus, dass die f�nf Klassen mit nur zwei Bits codiert werden k�nnen, indem die Klassen „stimmloser �bergang“ und „stimmhafter �bergang“ zusammen gruppiert werden („Though there are five signal classes, they can be encoded with only two bits as the differentiation of the both TRANSITION classes can be done unambiguously determined based on the class of the preceding frame.“).

115 cc) Der Energieinformationsparameter i. S. von Merkmal 1.3.1.b) wird nach Abschnitt 5.5.2 von ETSI TS 126.445 mit einem 5-Bit linearen Quantisierer quantisiert („The energy information is quantized using a 5-bit linear quantizer (…).“).

116 dd) Die Informationen zur Pitch-Verz�gerung als Stimmhaftigkeitsinformationsparameter i. S. von Merkmal 1.3.1.c) (s. o.) werden nach Abschnitt 5.5.4 von ETSI TS 126.445 mit vier Bits codiert, also anspruchsgem�� quantisiert, sofern sie �bermittelt werden („In case the activation flag equals to 1, the pitch lag is encoded with 4 bits and transmitted on top of the activation flag.“).

117 ee) Der Phaseninformationsparameter i. S. von Merkmal 1.3.1.d) wird nach Abschnitt 5.5.3 von ETSI TS 126.445 mit acht Bits codiert, also anspruchsgem�� quantisiert („The position of the last glottal pulse, τ, is encoded using 8 bits (…).“).

118 ff) Dass es sich bei den als anspruchsgem��er Signalklassifizierungsparameter, Stimmhaftigkeitsinformationsparameter und Phaseninformationsparameter identifizierten Gr��en in Abschnitt 5.5.1 von ETSI TS 126.445 um diskrete Gr��en, nicht um wertkontinuierliche Signale handelt, steht – entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. Klageerwiderung (Technik), Rn. 114/124) – einer Verwirklichung von Merkmal 1.4 nicht entgegen, weil die Klagepatentschrift insoweit �ber das �bliche fachm�nnische Verst�ndnis des Quantisierens als Abbilden eines wertekontinuierlichen Parameters auf einen diskreten Wert einer beschr�nkten Menge von Werten hinausgeht (s. o.).

119 g) Auch Merkmal 39.3.1 wird durch den LTE-Standard verwirklicht.

120 Die Beklagten bringen gegen die Verwirklichung von Merkmal 39.3.1 vor, dass der Decodierer nach ETSI TS 126.447 nicht nur aus den Kategorien „Signal class estimation“ (Abschnitt 5.1.2), „Energy control during recovery“ (Abschnitt 5.3.3.3), „Extrapolation of future pitch“ (Abschnitt 5.3.1.1) und „Glottal pulse resynchonization“ (Abschnitt 5.3.1.3), sondern dar�ber hinaus auch aus weiteren Gr��en Parameter f�r die Verschleierung von gel�schten Rahmen bzw. f�r die Wiederherstellung des Decodierers ausw�hle, insbesondere „spectral envelope diffuser“ (Abschnitt 5.3.3.2) und „tonality flag“ (Abschnitt 5.4.5.3a) (vgl. Klageerwiderung (Technik), Rn. 155/164). Wie im Rahmen der Auslegung sowie zu Merkmal 1.3.1 dargelegt (s.o.), steht dies jedoch einer Verwirklichung von Merkmal 39.3.1 nicht entgegen.

121 h) Durch die Umsetzung des LTE-Standards wird auch Merkmal 39.3.1.a) verwirklicht.

122 Der Standard sieht in Abschnitt 5.1 von ETSI TS 126.447 eine rahmenweise Signalklassifizierung vor:

(…)

123 Bei dieser (rahmenweise) Klassifizierung des Sprachsignals handelt es sich um einen Signalklassifizierungsparameter i. S. von Merkmal 39.3.1.a). Wie im Rahmen der Auslegung sowie zu Merkmal 1.3.1.a) dargelegt (s. o.), gebietet es Anspruch 39 nicht, zwischen Signalklassifizierung i. S. von Merkmal 39.3.1.a) und dem Klassifizieren aufeinanderfolgender Rahmen i. S. von Merkmal 39.3.2 oder zwischen Signalklassifizierung und Signalklassifizierungsparameter zu differenzieren.

124 i) Auch von Merkmal 39.3.2 wird durch die Umsetzung des LTE-Standards Gebrauch gemacht.

125 Die Beklagten wenden gegen die Verwirklichung von Merkmal 39.3.2 ein, dass im Standard neben den beanspruchten f�nf Klassen auch weitere Klassen vom Decodierer benutzt werden, n�mlich ausweislich des Abschnitts 5.1.13.3.1 die Klassen „INACTIVE CLASS“ und „AUDIO CLASS“ (vgl. Klageerwiderung (Technik), Rn. 165/170). Ebenfalls verwendet der Decodierer nach dem Vortrag der Beklagten eine „ARTIFICIAL ONSET“. Dies steht aber – wie im Rahmen der Auslegung sowie zu Merkmal 1.3.2 dargelegt (s.o.) – einer Verwirklichung von Merkmal 39.3.2 nicht entgegen.

126 j) Merkmal 39.3.3 wird durch die Umsetzung des LTE-Standards ebenfalls verwirklicht.

127 Nach Abschnitt 5.3.3.3 von ETSI TS 126.447 wird (bei niedrigeren Bitraten) der Energieinformationsparameter Eq im Decodierer i. S. von Merkmal 39.3.3 berechnet. Hierzu wird Eq auf den Wert E1 initialisiert und E1 gem�� den Gleichungen (95) bzw. (96) in Abschnitt 5.3.3.3 berechnet, wobei f�r die Rahmen „stimmhaft“ und „Einsetzen“ die Energieinformation das Maximum der Signalenergie ist und f�r alle �brigen Rahmen die Durchschnittsenergie pro Abtastung berechnet wird:

128 Dass f�r die beiden Berechnungsvarianten unterschiedliche Signale verwendet werden, steht – entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Klageerwiderung (Technik), Rn. 171 ff.) – der Verwirklichung von Merkmal 39.3.3 – wie dargelegt (s. o.) – nicht entgegen, zumal die Beklagten nicht darlegt haben, welche Berechnungsschritte im Standard konkret vorgenommen werden.

129 Ebenfalls hindert die Durchf�hrung weiterer Berechnungsschritte im Standard, die die Beklagten anf�hren (vgl. Klageerwiderung (Technik), Rn. 178, mit Verweis auf zwei Abs�tze in ETSI TS 126.447, S. 32), die Verwirklichung von Merkmal 39.3.3 nicht (s. o.).

130 2. Die Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung bez�glich der Verfahrensanspr�chen 1 und 39 sind gem�� � 10 Abs. 1 PatG erf�llt. Der Gef�hrdungstatbestand nach � 10 PatG wird objektiv und subjektiv verwirklicht.

131 a) Mittel sind die angegriffenen Ausf�hrungsformen (EVSf�hige Mobiltelefone, insbesondere ...), weil sie Gegenst�nde sind, die selbst noch nicht die Lehre der Patentanspr�che 1 und 39 (wortsinngem�� oder �quivalent) verwirklichen, aber geeignet sind, zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung (in wortsinngem��er oder �quivalenter Form) verwendet zu werden.

132 b) Diese Mittel beziehen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung. Die Ger�te k�nnen das in den Anspr�chen 1 und 39 beanspruchte Verfahren ausf�hren. Da die in den Anspr�chen 1 und 39 enthaltenen Merkmale ma�geblich durch die angegriffenen Ausf�hrungsformen verwirklicht werden, tragen sie damit zum erfindungsgem��en Leistungsergebnis ma�geblich bei.

133 c) Die angegriffenen Ausf�hrungsformen sind objektiv zur unmittelbaren Patentbenutzung geeignet. Wenn eine angegriffene Ausf�hrungsform bestimmungsgem�� von dritter Seite genutzt wird, sind nach den Anspr�chen 1 und 39 die Voraussetzungen zur Anwendung des Verfahrens hergestellt. Die angegriffenen Ausf�hrungsformen sind geeignet, f�r die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Nach der objektiven Beschaffenheit der angegriffenen Ausf�hrungsformen und ihrer Einbindung in den EVS-Standard ist dies der Fall, weil eine unmittelbare wortsinngem��e Benutzung der gesch�tzten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Nutzer m�glich ist. Diese Benutzung durch Nutzer ist bereits erfolgt.

134 d) Das Angebot oder die Lieferung der angegriffenen Ausf�hrungsformen im Inland zur Benutzung der Erfindung im Inland ist erfolgt.

135 e) Der subjektive Tatbestand ist gegeben.

136 Die subjektive Bestimmung des Nutzers zur unmittelbaren patentverletzenden Verwendung ist offensichtlich. Die angegriffenen Ausf�hrungsformen sehen die patentverletzende Funktionalit�t (EVS-Kompabilit�t) vor. Es ist evident, aber zumindest davon auszugehen, dass sie vom Nutzer der Vorrichtungen entsprechend ausgef�hrt wird. Die objektive Eignung und die Verwendungsbestimmung der Abnehmer sind f�r die Beklagtenseite offensichtlich.

137 III. Auf die Verwirklichung der Unteranspr�che 10, 29, 48, 63, 80, 83 und 84 kommt es nicht an, weil diese insoweit nur hilfsweise geltend gemacht werden, wie die Kl�gerin in der m�ndlichen Verhandlung vom 28.06.2023 klargestellt hat. �ber diese war daher nicht zu entscheiden.

138 IV. Die Beklagten sind unstreitig passivlegitimiert.

139 V. Damit stehen der Kl�gerin die geltend gemachten Anspr�che im tenorierten Umfang weit �berwiegend zu.

140 1. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, �� 242, 259 BGB.

141 Der Anspruch auf Auskunft �ber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf�hrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus � 140b Abs. 1 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�, der Umfang der Auskunftspflicht aus � 140b Abs. 3 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.

142 Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus �� 242, 259 BGB i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�, damit die Kl�gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern.

143 Die Kl�gerin ist im �brigen auf die Angaben der Beklagten angewiesen, �ber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf�gt. Die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk�nfte nicht unzumutbar belastet. Der Wirtschaftspr�fervorbehalt ist wie beantragt zu gew�hren.

144 Soweit die Beklagte zu 2 einwendet, sie vertreibe erst seit November 2021 die Ger�te der Beklagten zu 1 in Deutschland (vgl. Klageerwiderung (Technik), Rn. 11), l�sst dies den Auskunftsanspruch auf f�r den Zeitraum vor November 2021 unber�hrt. F�r einen Auskunftsanspruch ist es ausreichend, dass eine Verletzungshandlung vorliegt. Dies ist hier der Fall, weil die Schutzdauer erst zum 30.05.2023 abgelaufen ist.

145 2. Der Anspruch auf R�ckruf folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 140a Abs. 3 PatG. Der Anspruch auf R�ckruf besteht auch gegen eine im Ausland ans�ssige Verpflichtete (BGH GRUR 2017, 785, 787, Rn. 33 – Abdichtsystem). Daher besteht der Anspruch auch hier gegen die Beklagtenseite. Der Anspruch besteht auch nach Wegfall des Patents fort, da die betreffenden Gegenst�nde mit dem Makel einer Patentverletzung behaftet blieben und der Rechtsschutz gegen Ende der Laufzeit eines Patents ansonsten entwertet w�rde (BeckOK PatR/Fricke, PatG � 140a Rn. 33).

146 Der Anspruch ist auch nicht unverh�ltnism��ig, � 140a Abs. 4 PatG.

147 (1) Gem�� � 140a Abs. 4 Satz 1 PatG sind Vernichtungs- bzw. R�ckrufanspr�che ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall ausgeschlossen ist.

148 Der Unverh�ltnism��igkeitseinwand des � 140a Abs. 4 Satz 1 PatG ist auf besondere Ausnahmef�lle begrenzt (zum R�ckrufanspruch Rinken, in: BeckOK PatR, PatG � 140a Rn. 46). Dies tr�gt dem Umstand Rechnung, dass der R�ckruf die logische Folge des Ausschlie�lichkeitsrechts ist. Mit der Erteilung des Patents entstehen an der patentierten Erfindung absolute Rechte, die neben ihrem Zuweisungsgehalt einen Ausschlussgehalt besitzen, so dass der Inhaber des Rechts grunds�tzlich jedermann von der Nutzung der patentierten Lehre ausschlie�en kann. So erlauben diese Rechte insbesondere – im Rahmen der �brigen gesetzlichen, insbesondere der patent- und kartellrechtlichen Vorgaben – den Ausschluss Dritter von der Nutzung der patentierten Lehre. Um sein Ausschlie�lichkeitsrecht durchzusetzen, ist der Patentinhaber in aller Regel auf die Anspr�che des � 140a PatG angewiesen.

149 Wenn der Patentverletzer besondere Umst�nde darlegt, die im Einzelfall eine nicht gerechtfertigte H�rte begr�nden k�nnen, kann es im Rahmen einer Gesamtw�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls und bei einer sorgf�ltigen Abw�gung aller Umst�nde unter Ber�cksichtigung des Gebotes von Treu und Glauben und der grunds�tzlich vorrangigen Interessen des Verletzten an der Durchsetzung seiner Anspr�che ausnahmsweise darauf ankommen, ob der Verletzte selbst Produkte oder Komponenten herstellt, die mit dem patentverletzenden Produkt in Wettbewerb stehen, oder ob prim�r eine Monetarisierung seiner Rechte das Ziel des Patentinhabers ist (vgl. zum Unterlassungsanspruch des � 139 PatG BT-Drs. 19/25821, S. 53). Im �brigen k�nnen wirtschaftliche Auswirkungen des R�ckrufs, die Komplexit�t von Produkten, subjektive Gesichtspunkte auf beiden Seiten und Drittinteressen zu ber�cksichtigen sein. So kann etwa zu Lasten des Verpflichteten eine fehlende Lizenzwilligkeit gesehen werden (vgl. zu � 139 PatG BT-Drs. 19/25821, S. 54).

150 (2) Bei Anwendung dieser Ma�st�be greift der von der Beklagtenseite erhobene Einwand der Unverh�ltnism��igkeit nicht durch. Unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des zwischen den Parteien gef�hrten Rechtsstreits und ihrer ma�geblichen Interessen hat die Beklagtenseite eine Unverh�ltnism��igkeit des R�ckrufanspruchs nicht dargetan.

151 (a) Der Umstand, dass die Kl�gerin ihr EVS-Portfolio zum Zwecke der Monetarisierung erworben hat, begr�ndet f�r sich gesehen keine Unverh�ltnism��igkeit. Dieser Umstand allein ist f�r sich gesehen nicht geeignet, diesen als unverh�ltnism��ig einzustufen (vgl. LG M�nchen I GRUR-RS 2022, 34498 – „keepawake-message“ zu � 139 PatG).

152 (b) Dass die dem Klagepatent zugrunde liegende technische Funktion nur einen Teilaspekt des EVS-Standards adressiert, und die angegriffenen Ausf�hrungsformen h�chst komplexe Produkte sind, begr�ndet f�r sich gesehen ebenfalls keine Unverh�ltnism��igkeit.

153 Jedenfalls bei der Geltendmachung von standardessenziellen Patenten kommt insoweit eine Unverh�ltnism��igkeit grunds�tzlich nicht in Betracht. Denn der Nutzer eines SEPs hat grunds�tzlich einen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen. Dass der Lizenzvertrag noch nicht abgeschlossen ist, ist – wie sogleich unter C. gezeigt wird – den Beklagten anzulasten. Der Umstand, dass die Unternehmensgruppe der Beklagten jedenfalls ein – nicht schlechterdings untragbares, s.u. – Angebot von der Kl�gerin erhalten und dieses nicht angenommen hat, weil sie lizenzunwillig gewesen ist (hierzu unter C.), vermag die Rechte der Kl�gerin wegen der Komplexit�t des Verletzerprodukts nicht zu beschr�nken. Denn die Unternehmensgruppe der Beklagten hatte und hat die M�glichkeit, ihr patentverletzendes Handeln zu legitimieren. Sie hat (bislang) von dieser M�glichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht. Dass die Kl�gerin ihre Patentrechte gegen einen lizenzunwilligen Patentverletzer durchsetzen muss und hierzu auf ein gerichtliches Verfahren angewiesen ist, ist dann logische Folge. Dies begr�ndet im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung keine Unverh�ltnism��igkeit des R�ckrufanspruchs.

154 3. Da die Beklagten die Verletzungshandlungen zumindest fahrl�ssig begangen haben, sind sie dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, Art. 64 Abs. 1 EP�, � 139 Abs. 2 PatG.

155 Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h�tte im Gesch�ftsbetrieb der Beklagten sp�testens einen Monat nach Ver�ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erkannt werden k�nnen und m�ssen, dass dieses durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf�hrungsformen verletzt wird. Eine f�r die Feststellung der Schadensersatzpflicht ausreichende gewisse Wahrscheinlichkeit f�r den Eintritt eines Schadens ist wegen des bereits eingetretenen Schadens aufgrund der geschehenen Patentbenutzungen begr�ndet.

156 Da das Patent allerdings zum 30.05.2022 abgelaufen ist, wird Schadensersatz nur f�r Handlungen bis zu diesem Zeitpunkt geschuldet. Da die Kl�gerin in der m�ndlichen Verhandlung ihre Antr�ge im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch (Ziffer II. der Klage) nicht entsprechend beschr�nkt hat, ist die Klage insoweit abzuweisen. Die Beklagten haften nach � 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.

C.

157 Der von den Beklagten erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand (sog. FRANDEinwand) steht der Durchsetzbarkeit des kl�gerischen Anspruchs auf R�ckruf nicht entgegen und hat auch nicht als Einwand gegen die Durchsetzbarkeit des mittlerweile �bereinstimmend f�r erledigt erkl�rten Unterlassungsanspruchs bestanden. Dieser Einwand greift mangels Lizenzwilligkeit der Unternehmensgruppe der Beklagten nicht durch.

158 Entgegen der Annahme der Beklagten liegt kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch die Kl�gerin vor. Es kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Kl�gerin eine marktbeherrschende Stellung besitzt, so dass sie Normadressatin des Art. 102 AEUV ist. Ebenso kann zugunsten der Beklagten angenommen werden, dass die FRAND-Erkl�rung der urspr�nglichen Patentinhaberin die Kl�gerin bindet. Den sich aus dieser Stellung ergebenden Pflichten ist die Kl�gerseite hinreichend nachgekommen. Sie hat die Unternehmensgruppe der Beklagten insbesondere hinreichend auf die Verletzung hingewiesen.

159 I. Ein Patentinhaber, der sich gegen�ber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen an einem standardessenziellen Patent (SEP) zu FRAND-Bedingungen (also fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen) zu erteilen, kann seine durch das standardessenzielle Patent vermittelte marktbeherrschende Stellung durch die Erhebung einer Verletzungsklage missbrauchen, wenn und soweit diese geeignet ist zu verhindern, dass dem Standard entsprechende Produkte auf den Markt gelangen oder auf dem Markt erh�ltlich bleiben (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 – Huawei Technologies/ZTE; BGH GRUR 2020, 961 Rn. 68 – FRAND-Einwand I). Als missbr�uchlich k�nnen Klageantr�ge in Betracht kommen, die auf Unterlassung, R�ckruf und Entfernung von Produkten oder auf Vernichtung gerichtet sind (vgl. BGH GRUR 2020, 961 Rn. 68 – FRAND-Einwand I m. w. N.).

160 Der Unionsgerichtshof hat zur FRAND-Lizenz entschieden, dass der Inhaber eines von einer Standardisierungsorganisation normierten standardessenziellen Patents, der sich gegen�ber dieser Organisation unwiderruflich verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, seine marktbeherrschende Stellung nicht dadurch missbraucht, dass er eine Patentverletzungsklage auf Unterlassung der Beeintr�chtigung seines Patents oder auf R�ckruf der Produkte, f�r deren Herstellung dieses Patent benutzt wurde, erhebt, wenn er zum einen den angeblichen Verletzer vor Erhebung der Klage auf die Patentverletzung, die ihm vorgeworfen wird, hingewiesen hat und dabei das betreffende Patent bezeichnet und angegeben hat, auf welche Weise es verletzt worden sein soll, und zum anderen, nachdem der angebliche Patentverletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schlie�en, er dem Patentverletzer ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu diesen Bedingungen unterbreitet und insbesondere die Lizenzgeb�hr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat und dieser Patentverletzer, w�hrend er das betreffende Patent weiter benutzt, auf dieses Angebot nicht mit Sorgfalt, gem�� den in dem betreffenden Bereich anerkannten gesch�ftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, reagiert, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und unter anderem impliziert, dass keine Verz�gerungstaktik verfolgt wird (vgl. EuGH aaO). Weiter hat der Gerichtshof der Europ�ischen Union entschieden, dass es dem Inhaber eines standardessenziellen Patents mit FRAND-Erkl�rung grunds�tzlich nicht verboten ist, gegen den Verletzer seines Patents eine Verletzungsklage auf Rechnungslegung bez�glich der vergangenen Benutzungshandlungen in Bezug auf das Patent oder auf Schadensersatz wegen dieser Handlungen zu erheben (EuGH aaO).

161 Die klageweise Geltendmachung der Anspr�che auf Unterlassung, R�ckruf und Entfernung sowie Vernichtung durch den Patentinhaber kann sich als missbr�uchlich darstellen, wenn sich der Verletzer zwar (noch) nicht rechtsverbindlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu bestimmten angemessenen Bedingungen bereiterkl�rt hat, dem Patentinhaber aber anzulasten ist, dass er sich seinerseits nicht hinreichend bem�ht hat, der mit der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grunds�tzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrags zu erm�glichen (BGH aaO – FRAND-Einwand I). Der Missbrauch der Marktmacht folgt aus der Ablehnung eines nachgefragten Zugangs zu der Erfindung schlechthin oder aus unangemessenen Bedingungen f�r einen nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende von Verhandlungen nicht abzur�cken bereit ist, mithin der Weigerung, dem den Abschluss eines Vertrags zu FRAND-Bedingungen anstrebenden Lizenznehmer als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses diejenigen fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen anzubieten, die dieser beanspruchen kann und zu denen er seinerseits bereit ist, mit dem Patentinhaber abzuschlie�en (vgl. BGH GRUR 2021, 585 Rn. 59 – FRAND-Einwand II). Aus einem nicht FRAND-Bedingungen entsprechenden Angebot als solchem ergibt sich noch kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Patentinhabers: Ein Missbrauch liegt erst darin, dem Patentverletzer die Verhandlung und den Abschluss eines in Ansehung der im Verhandlungsprozess artikulierten Interessen interessengerechten FRAND-Lizenzvertrags zu verweigern oder unm�glich zu machen und stattdessen das Patent oder eines der zu lizenzierenden Patente klageweise durchzusetzen (BGH aaO Rn. 78 – FRAND-Einwand II).

162 Derjenige, der das Patent benutzen will oder bereits benutzt und patentgem��e Produkte auf den Markt gebracht hat, obwohl er �ber keine Lizenz verf�gt, muss bereit sein, eine Lizenz an diesem Patent zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu nehmen (BGH aaO Rn. 70 – FRAND-Einwand I). Denn auch der marktm�chtige Patentinhaber kann die Lizenznahme niemandem aufdr�ngen; zwar kann der potenzielle Lizenznehmer von ihm den Abschluss eines Lizenzvertrags verlangen, der Patentinhaber ist aber darauf angewiesen, Anspr�che wegen Patentverletzung gegen denjenigen durchzusetzen, der die patentgem��e Lehre benutzen, einen Lizenzvertrag hier�ber aber nicht abschlie�en will (vgl. BGH aaO Rn. 82 – FRAND-Einwand I). Der Verletzer muss sich daher klar und eindeutig bereiterkl�ren, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen abzuschlie�en, und muss auch in der Folge zielgerichtet an den Lizenzvertragsverhandlungen mitwirken, weil „a willing licensee must be one willing to take a FRAND licence on whatever terms are in fact FRAND“ (BGH aaO Rn. 83 – FRAND-Einwand I). Unter welchen Umst�nden eine fehlende Lizenzbereitschaft des Patentverletzers vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH aaO Rn. 78 – FRAND-Einwand II).

163 Eine missbr�uchliche Verweigerung durch den marktbeherrschenden Patentinhaber setzt zwingend ein fortdauerndes Verlangen des Verletzers nach Abschluss eines Vertrags zu FRAND-Bedingungen und dessen Bereitschaft zur Mitwirkung am Zustandekommen eines solchen Vertrags voraus, ohne die eine „Verweigerung“ des Patentinhabers ins Leere ginge (BGH aaO Rn. 66 – FRAND-Einwand II). Die Lizenzbereitschaft ist unentbehrlich, weil sich ein die gegenl�ufigen beiderseitigen Interessen ausbalancierendes, angemessenes Ergebnis in der Regel erst als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses erfassen l�sst, in dem diese Interessen artikuliert und diskutiert werden, um auf diese Weise zu einem beiderseits gew�nschten fairen und angemessenen Interessenausgleich zu gelangen. Die Anforderungen an das Verhalten des Patentinhabers und an das Verhalten des Nutzers der Erfindung bedingen sich dabei wechselseitig. Ma�stab der Pr�fung ist dasjenige, was eine vern�nftige Partei, die an dem erfolgreichen und dem beiderseits interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, zur F�rderung dieses Ziels in einem bestimmten Verhandlungsstadium jeweils tun w�rde (BGH aaO Rn. 59 – FRAND-Einwand II). Eine objektive Bereitschaft zum Abschluss eines FRAND-Lizenzvertrags zeigt sich regelm��ig in der an dem gemeinsamen Ziel eines erfolgreichen Abschlusses orientierten aktiven F�rderung der Verhandlungen. Dabei bauen die Verhandlungsschritte von an einem Vertragsschluss interessierten Parteien aufeinander auf. Eine F�rderpflicht besteht deshalb stets, wenn und insoweit nach den gesch�ftlichen Gepflogenheiten und den Grunds�tzen von Treu und Glauben mit dem n�chsten Verhandlungsschritt zu rechnen ist (BGH aaO Rn. 68 – FRAND-Einwand II).

164 Hat es eine Seite zun�chst an der gebotenen Mitwirkung am Zustandekommen eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen fehlen lassen, geht dies grunds�tzlich zu ihren Lasten. Je nach Sachlage kann sie gehalten sein, begangene Vers�umnisse so weit wie m�glich zu kompensieren. Dies entspricht den �blichen Gepflogenheiten von an einem Vertragsschluss interessierten Personen, welche bei einer verz�gerten Reaktion auf ein entsprechendes Verhandlungsangebot normalerweise damit rechnen m�ssen, dass die Gegenseite kein Interesse an einem Vertragsschluss mehr hat (BGH aaO Rn. 60 – FRAND-Einwand II).

165 Der Patentverletzer darf die Verhandlungen insbesondere nicht verz�gern (EuGH aaO Rn. 66, 71). Denn anders als bei Vertragsverhandlungen, die ein lizenzwilliges Unternehmen vor Benutzungsaufnahme anstrebt, kann das Interesse des Verletzers auch – allein oder jedenfalls in erster Linie – darauf gerichtet sein, den Patentinhaber m�glichst bis zum Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents hinzuhalten, weil ihm dann keine Verurteilung zur Unterlassung mehr droht (BGH aaO Rn. 82 – FRAND-Einwand I). Eine Verz�gerungstaktik besteht typischerweise darin, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen nicht schlichtweg abzulehnen, sondern ihn vorgeblich anzustreben, aber die Findung einer angemessenen L�sung im Einzelnen zu hintertreiben oder zumindest so lange wie m�glich hinauszuschieben (BGH aaO Rn. 67 – FRAND-Einwand II). Die auf Grundlage objektiver Gesichtspunkte vorzunehmende Beurteilung, ob eine Verz�gerungstaktik verfolgt wird, soll auch das weitere Verhalten des Verletzers auf eine Verletzungsanzeige oder ein Angebot des Patentinhabers in den Blick nehmen (BGH aaO Rn. 77 – FRAND-Einwand II).

166 Fehlt es an der Lizenzwilligkeit des Patentverletzers, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offengelassen werden, ob das Angebot des Patentinhabers (inhaltlich) FRAND-Bedingungen entspricht (BGH aaO Rn. 82, 101). G�nzlich entbunden von Reaktionspflichten und daher ebenfalls von der Pflicht, alle Einw�nde zugleich zu benennen, ist der Lizenzsucher allein in dem Fall, dass ein Angebot in einem Ausma� FRANDwidrig ist, dass es bei objektiver Wertung als schlechterdings untragbar erscheint, daher als nicht ernst gemeint zu bewerten ist und in der Sache nach dem objektiven Empf�ngerhorizont eine Weigerung darstellt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en (vgl. BGH aaO Rn. 71 – FRAND-Einwand II).

167 Nach der Rechtsprechung des Landgerichts M�nchen I tr�gt der beklagte Patentnutzer nach den �blichen zivilprozessualen Ma�st�ben grunds�tzlich die Darlegungs- und Beweislast f�r die Begr�ndetheit seines kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands. Der FRAND-Einwand ist eine Einwendung des Beklagten und er muss grunds�tzlich die f�r ihn g�nstigen Umst�nde darlegen und ggf. beweisen. Das gilt sowohl f�r den Umstand, das Verhalten (Angebot) des Patentinhabers sei schlechterdings untragbar, als auch f�r die R�ge des Patentnutzers, durch die ihm angebotenen Vertragsbedingungen werde er gegen�ber anderen Lizenznehmern des Patentinhabers diskriminiert (LG M�nchen I, Urteil vom 17.02.2023, 21 O 4140/21, GRUR-RS 2023, 11247 – untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformation). Zur Darlegung dieser R�ge geh�rt zumindest, dass der Patentnutzer hierf�r plausible Anhaltspunkte vortr�gt. Je nach Einzelfall kann dies dazu f�hren, dass dann der Lizenzgeber im Rahmen seiner sekund�ren Darlegungslast wiederum hierzu n�her vorzutragen hat (LG M�nchen I, aaO – untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformation).

168 Ein lizenzwilliger Patentnutzer muss als Lizenzsucher zwar grunds�tzlich �ber die wesentlichen Faktoren f�r die Bemessung der zu zahlenden Lizenzgeb�hr unterrichtet sein. Hierf�r muss er in der Regel die ihm angebotene Lizenzgeb�hr anhand der wesentlichen Faktoren f�r den Preis erl�utert bekommen. Wird eine Pauschallizenzgeb�hr f�r Nutzungen in der Vergangenheit und in der Zukunft vereinbart, kann entsprechend dem Sinn und Zweck der Pauschalzahlung ein niedrigerer Ma�stab gelten. Je mehr Lizenzvertr�ge abgeschlossen sind, desto eher kann sich die Erl�uterung der Faktoren auf eine Gegen�berstellung der konkret angebotenen Geb�hr mit den vereinbarten Lizenzgeb�hren in bereits abgeschlossenen Lizenzvertr�gen beschr�nken. Aus offengelegten Lizenzvertr�gen mit Dritten samt weiteren erl�uternden Informationen des Patentinhabers, die er beispielsweise in einen elektronischen Datenraum eingestellt hat, ergibt sich aber grunds�tzlich f�r einen lizenzwilligen Patentnutzer ein hinreichender Einblick in die Lizenzierungspraxis des Patentinhabers (LG M�nchen I, Urteil vom 19.04.2023, 21 O 1890/22 – Sch�tzung der Tonalit�t eines Schallsignals, zur Ver�ffentlichung vorgesehen).

169 Macht der Lizenzsucher als Diskriminierungsvorwurf geltend, der Patentinhaber lizenziere zu unterschiedlichen Preisen, muss der Lizenzsucher in der Regel anhand von Beispielen aus der Lizenzierungspraxis des Patentinhabers konkrete Anhaltspunkte darlegen, dass er konkret gegen�ber wem und inwiefern diskriminiert wird. Hierbei gilt keine kleinteilige Betrachtungsweise. Entscheidend ist vielmehr, ob die bislang mit Dritten vereinbarten Lizenzgeb�hren und die dem Lizenzsucher angebotenen Lizenzbedingungen in einem den Schutzzwecken des Kartellrechts entsprechenden wettbewerbskonformen, die Errichtung, Gew�hrleistung und Absicherung des Binnenmarkts dienenden Gesamtgef�ge stehen und ob die angebotene Pauschallizenz den Lizenzsucher beim Marktzugang diskriminiert (LG M�nchen I, Urteil vom 19.04.2023, 21 O 1890/22 – Sch�tzung der Tonalit�t eines Schallsignals).

170 Bei Verhandlungen �ber einen FRAND-Lizenzvertrag sind beide Parteien gehalten, in jeweils situationsangemessener Weise und nach den Geboten von Treu und Glauben beizutragen (EuGH, aaO), einen vern�nftigen, interessengerechten und angemessenen Ausgleich zu finden. Hierzu geh�rt insbesondere z�gig, f�rderlich und konstruktiv zu verhandeln und hierbei seine Interessen zu artikulieren, um konkrete Fortschritte beim Verhandeln der Lizenzvertragsbedingungen zu erzielen (LG M�nchen I, aaO – untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformation).

171 Verhandelt der Patentbenutzer die Lizenzbedingungen lediglich z�gerlich, bringt er damit in aller Regel seine Lizenzunwilligkeit zum Ausdruck (Verz�gerungstaktik). Verlangt ein Patentbenutzer vom Patentinhaber stetig weitere Informationen, ohne dass die ihm hierauf erteilten Ausk�nfte in Fortschritten bei der Verhandlung m�nden, kann dieses Verhalten die Lizenzunwilligkeit des Patentbenutzers belegen. Zwar kann ein Patentbenutzer grunds�tzlich so viele Informationen verlangen und darf – in den Grenzen des Prozessrechts – prozessual so viel mit Nichtwissen bestreiten, wie er m�chte. Nach mehrj�hrigem Verhandeln und nach mehrmaligem Wiederholen dieses Verhaltens ist das aber jedenfalls nicht mehr f�rderlich und konstruktiv (LG M�nchen I, aaO – untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformation).

172 Macht ein Patentbenutzer geltend, die ihm angebotene Lizenz sei nicht FRAND, weil sie schlechter als die Vertragsbedingungen der Konkurrenz sei, muss er, um als lizenzwillig angesehen zu werden, bereit sein, jedenfalls zu diesen (angeblich vorteilhafteren) Bedingungen den Lizenzvertrag zu schlie�en, und diese Bereitschaft objektiv durch sein Verhalten zum Ausdruck bringen (LG M�nchen I, aaO – untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformation).

173 Auch bei einer etwaigen Varianz in der bisherigen Preisbildung des Patentinhabers, die jedoch keine so erhebliche Ungleichbehandlung begr�ndet, dass sie nicht im Verhandlungsweg zwischen zwei lizenzwilligen Partnern gel�st werden kann, w�rde eine vern�nftige Partei, die an dem erfolgreichen und interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, diesen Umstand als Chance begreifen und versuchen, (trotzdem) zu einem vern�nftigen, angemessenen und interessengerechten Vertragsschluss zu gelangen. Das gilt insbesondere hinsichtlich einzelner Finessen im Zahlenwerk, die sich erst beim Herunterrechnen der Pauschalgeb�hr ergeben (LG M�nchen I, Urteil vom 19.04.2023, 21 O 1890/22 – Sch�tzung der Tonalit�t eines Schallsignals).

174 Eine hohe Lizenzvorstellung macht das kl�gerische Angebot in der Regel nicht willk�rlich oder kartellrechtswidrig. Es m�ssen grunds�tzlich weitere p�nale Aspekte hinzutreten, um das Verhalten des Patentinhabers als schlechterdings untragbar zu bewerten bzw. es als mit der Folge nicht ernst gemeint einzuordnen, dass es hierauf objektiv keiner Reaktion des Patentnutzers bedarf. Abgesehen davon ist es Aufgabe der Verhandlungen zwischen den Parteien, eine L�sung f�r die Preisfrage zu finden und eine ggf. unangemessen hohe Preisvorstellung des Patentinhabers auf ein objektiv vern�nftiges, interessengerechtes und angemessenes Ma� zu nivellieren. Das hei�t, dass in aller Regel eine Reaktion des lizenzsuchenden Patentnutzers auf das Angebot des Patentinhabers erforderlich ist, um im Einzelfall die Faktoren f�r die zutreffende Preisbestimmung durch Verhandlungen zu kl�ren (LG M�nchen I, Urteil vom 19.04.2023, 21 O 1890/22 – Sch�tzung der Tonalit�t eines Schallsignals).

175 In F�llen, in denen der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand gegen Anspr�che wegen Patentverletzung geltend gemacht wird, hat die Patentstreitkammer zu pr�fen, ob insbesondere dem patentrechtlichen Unterlassungsanspruch ein kartellrechtlicher Anspruch des Patentbenutzers auf Unterlassung des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung entgegensteht. Hierbei kommt es ma�geblich auf die Abgrenzung zwischen Zugangsverweigerung und Preismissbrauch an. Der Patentverletzungsprozess, in dem der „FRAND-Einwand“ geltend gemacht wird, ist grunds�tzlich nicht auf die Ermittlung des kartellrechtlich richtigen Preises gerichtet. Wegen der Dauer der Ermittlung des kartellrechtlich richtigen Preises, w�hrend derer der Patentnutzer die Erfindung faktisch frei nutzen kann, kann der Einwand des Preismissbrauchs im Verletzungsverfahren nur in krassen Ausnahmef�llen zugelassen werden. Die Rechtsposition des Patentnutzers wird dadurch nicht unzumutbar beschr�nkt. Er hat insbesondere grunds�tzlich die M�glichkeit, den kartellrechtlich richtigen Preis in einem gesonderten kartellrechtlichen Verfahren bestimmen zu lassen oder ein Gegenangebot nach � 315 BGB zu unterbreiten (LG M�nchen I, Urteil vom 19.04.2023, 21 O 1890/22 – Sch�tzung der Tonalit�t eines Schallsignals).

176 II. Nach diesen Ma�st�ben ist entgegen der Annahme der Beklagten das Verhalten der Kl�gerseite nicht schlechterdings untragbar (unter 1.). Unter W�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls und unter Beachtung des einschl�gigen Gesamtverhaltens der Parteien ist die Unternehmensgruppe der Beklagten hingegen nicht hinreichend lizenzwillig gewesen (unter 2.).

177 1. Das Verhalten der Kl�gerseite ist nicht schlechterdings untragbar.

178 Entgegen der Annahme der Beklagten hat die Kl�gerseite die Unternehmensgruppe der Beklagten hinreichend auf die Patentverletzung hingewiesen und diese nicht ank�ndigungslos mit der Verletzungsklage �berfallen (unter a). Das von den Beklagten geltend gemachte untragbare Verhalten folgt ebenfalls nicht daraus, dass die Kl�gerin dem Antrag der Beklagten vom 08.08.2022 auf Aufhebung der Fristen und Termine im vorliegenden Verfahren und auf Festsetzung der Klageerwiderungsfrist auf den 16.07.2023 (also ein Jahr und zwei Monate nach Klageeingang) entgegengetreten ist (unter b). Au�erdem ist das Verhalten der Kl�gerin bei den Verhandlungen weder rein willk�rlich (unter c), noch ist es willk�rlich und diskriminierend (unter d). Vielmehr hat sich die Kl�gerin hinreichend bem�ht, der mit der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden, um einem lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrags zu erm�glichen.

179 a) Besonders der zuerst im Verfahren erhobene Einwand der Beklagten (Schriftsatz vom 08.08.2022) gegen das Verhalten der Kl�gerin greift nicht durch. Er zielt im Wesentlichen darauf, die Kl�gerin habe die Unternehmensgruppe der Beklagten mit der Klage �berfallen, um �berraschend gr��tm�glichen prozessualen Druck auf die Unternehmensgruppe der Beklagten auszu�ben, um sie zum Abschluss einer FRANDwidrigen Lizenz zu zwingen, und sich selbst Mitwirkungspflichten zu entziehen (Schriftsatz der Beklagten vom 08.08.2022, Rn. 1 ff.; Schriftsatz der Beklagten vom 21.06.2023, Rn. 6, 55 ff.).

180 Die Beklagten vertreten hier die Ansicht, dass ... die Klageschrift vom 16.05.2023 in diesem Verfahren der erste Verletzungshinweis der Kl�gerin gewesen sei.

181 Da die Muttergesellschaft der Kl�gerin den Beklagten jedoch ... einen hinreichenden Verletzungshinweis erteilt hat, verf�ngt dieser Einwand nicht und es kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall – wie die Kl�gerin meint – ein Verletzungshinweis vor Klageerhebung entbehrlich gewesen w�re. Die Kl�gerin macht insofern zwar geltend, dass ihre Unternehmensgruppe unter anderem aus einschl�gigen Pressever�ffentlichungen im Markt bekannt sei und sie ihr Patentportfolio an beinahe alle bedeutenden Wettbewerber der Unternehmensgruppe der Beklagten lizenziert habe (s.u.), weswegen es auszuschlie�en sei, dass die Unternehmensgruppe der Beklagten das Portfolio der Kl�gerin vor dem Verletzungshinweis nicht gekannt habe. Hierauf kommt es wegen des Zugangs eines Verletzungshinweises nicht entscheidungserheblich an.

182 aa) Zwischen den Parteien ist nicht umstritten, dass es mehrere erfolglose Versuche der Mutter der Kl�gerin gegeben hat, der Unternehmensgruppe der Beklagten einen Verletzungshinweis zu �bermitteln.

183 Diese Versuche sind z. B. gescheitert, weil die Muttergesellschaft der Kl�gerin E-Mails statt an Adressen mit der Endung „...“ an "..." und damit an falsche Domains gesendet hat.

184 bb) Der Beklagten zu 1 ist mit Schreiben vom und damit ca. sechs Monate vor Klageerhebung ein Verletzungshinweis zugegangen.

185 (1) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1, Herr ..., das Schreiben (... der Muttergesellschaft der Kl�gerin an den CEO der Beklagten zu 1 vom ... am ...(Anlage WKS KAR1c) von dem mit der �bermittlung beauftragten ...-Mitarbeiter erhalten und es in Empfang genommen hat (Anlagenkonvolut WKS KAR1; Anlage BF3, Seite 3 ... ). Weiterhin ist unstreitig, dass ... diesem Mitarbeiter die Zustellung des Schreibens zuvor telefonisch angek�ndigt hat. Aus der von den Beklagten vorgelegten „waybill“ von ... (Anlagenkonvolut BF3) ergibt sich, dass urspr�nglich nicht die Telefonnummer des Adressaten, also des CEO der Beklagten zu 1, Herrn..., eingetragen gewesen ist, sondern die Telefonnummer des Absenders, Herrn ... .� ... hat vor Zustellung Herrn ... kontaktiert. Dieser hat dann die Telefonnummer vom Herrn ... mitgeteilt.

186 Au�erdem steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass Herr ... Mitarbeiter der Beklagten zu 1 in der Abteilung „... “ ist, die ... durchf�hrt. ... Au�erdem sind die Kontaktdaten von Herrn ... an verschiedenen Stellen ver�ffentlicht.

187 (2) Wenn die Beklagten geltend machen, bedingt durch die Tatsache, dass die Kontaktdaten Herrn ... �ffentlich zug�nglich sind, erhalte er eine Flut von Werbepost, die Angebote sehr diverser Art enthielten und auch h�ufig an den CEO der Beklagten zu 1 adressiert seien, wobei sie teilweise auch Angebote auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, wie zum Beispiel Markenanmeldungen, betr�fen (Zusammenstellung von Herrn ..., Anlage BF8), �ndert dies nichts daran, dass dieses Schreiben vom ... bei der Beklagten zu 1 zugegangen ist. Denn es ist in ihren Machtbereich gelangt, so dass die Beklagte zu 1 die M�glichkeit hatte, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen.

188 Die Kenntnisnahme durch Herrn ... hat stattgefunden. Die Verteidigung der Beklagten, Herr ... habe dieses Schreiben (was von der Kl�gerin bestritten wird, Replik (FRAND) Rn. 8) f�r Werbung gehalten und es ebenso wie t�gliche Werbepost im M�ll entsorgt, �ndert hieran nichts. Der Kammer erscheint es zwar wenig plausibel, dass ein an den ... der Beklagten zu 1 adressiertes Schreiben, dessen Zustellung zuvor von ... telefonisch angek�ndigt worden ist, von dem Mitarbeiter, der es erhalten hat, nicht an den CEO bzw. dessen Vorzimmer weitergeleitet worden ist, sondern einfach in den M�ll geworfen wurde. Aber selbst wenn die Kammer zugunsten der Beklagten unterstellt, dass sich dies so zugetragen hat, gilt das Schreiben vom ... der Beklagten zu 1 als zugegangen. Denn die Fehlannahmen des Mitarbeiters, Herr... , stehen dem Zugang nicht entgegen, weil die Muttergesellschaft der Kl�gerin alles getan hat, um dieses Schreiben in den Machtbereich der Beklagten zu 1 zu bringen und es allein das Risiko dieser ist, wenn ihre Mitarbeiter per Post �bermittelte Schreiben von CEOs anderer Unternehmen an den CEO des eigenen Unternehmens, deren �bergabe zuvor telefonisch angek�ndigt worden ist, entsorgen und nicht ordnungsgem�� weiterleiten. Entgegen der Auffassung der Beklagten braucht ein solches Schreiben auch nicht „so dramatisch und klar formuliert“ zu sein, dass der betreffende Mitarbeiter mit h�chster Wahrscheinlichkeit das Schreiben an die Rechtsabteilung zu Pr�fung weiterleiten wird (zum Schriftsatz der Beklagten vom 08.08.2022, Rn. 36), sondern eine Weiterleitung entspricht erfahrungsgem�� dem �blichen Ablauf im Gesch�ftsverkehr.

189 Dem Zugang steht nicht entgegen, dass Herr ... als Mitarbeiter der Beklagten zu 1 in einer ... Abteilung besch�ftigt, mit Fragen der Sprachkodierung und des gewerblichen Rechtsschutzes nicht vertraut ist sowie dessen Aufgabe als ... darin besteht, ... (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 08.08.2022, Rn. 25 sowie Schriftsatz vom 24.04.2023, Duplik (FRAND), Rn. 9). Denn unabh�ngig hiervon w�re ihm eine Weiterleitung des Schreibens an die zust�ndige Abteilung in seinem Unternehmen nach allgemeiner Lebenserfahrung m�glich gewesen. Dass es sich bei diesem Schreiben nicht um die �bliche Werbung gehandelt hat, h�tte dem Mitarbeiter ... bereits aufgrund der Art und Weise der Zustellung auffallen m�ssen. Er h�tte schon deshalb den „sicheren Weg“ w�hlen und dieses Schreiben an die zust�ndige Stelle im Haus weiterleiten m�ssen. Unabh�ngig hiervon h�tte die Beklagte zu 1 ihren Gesch�ftsbetrieb so organisieren k�nnen und m�ssen, dass solche Schreiben von den Personen, die sie empfangen, als hinreichend wichtig eingestuft und anstatt sie im M�ll zu entsorgen, an die richtige Stelle �bergeben werden. An dieser und nicht an Herrn ... w�re es dann zu pr�fen, ob es sich tats�chlich um Werbung handelt oder nicht.

190 Entgegen der Annahme der Beklagten hat die Kl�gerin das Schreiben nicht bewusst an einen willk�rlich ausgew�hlten Mitarbeiter der Beklagten zu 1 geschickt, der �ber keinerlei rechtliche Vorbildung verf�gt und auch ... mit Fragen der Kodierung in keiner Weise vertraut ist (geschweige denn der Gesch�ftsf�hrung angeh�rt). Dem tritt die Kl�gerin entgegen und macht geltend, dass ... die Beklagte zu 1 selbst auf die Angabe der Telefonnummer des Herrn ... bestanden habe, als diesem das Schreiben zugestellt werden sollte. Da dessen Telefonnummer nicht �ffentlich verf�gbar gewesen sei, habe Herr ... notgedrungen die einzig �ffentlich auffindbare Telefonnummer, n�mlich die des Herrn ... , angegeben.

191 Damit ist f�r die Kammer die Auswahl des Mitarbeiters, Herrn ..., zwar untypisch, aber mangels anders verf�gbarer Daten nicht unberechtigt gewesen. Den Umweg bei der Zustellung des Verletzungshinweises �ber Herrn ... h�tte die Beklagte zu 1 leicht vermeiden k�nnen, wenn sie auf ihrer Webseite einen Ansprechpartner f�r Lizenzangelegenheiten benannt und zugleich die M�glichkeit bereitgestellt h�tte, diesen einfach telefonisch zu kontaktieren. Anders als die Beklagten meinen, ist die Stellung von Herr ... nicht mit der eines „x-beliebigen Mitarbeiters“ (vgl. Schriftsatz vom 08.08.2022, Rn. 35) oder eines „x-beliebigen Kantinenmitarbeiters bei ...“ (zur Diskussion in der m�ndlichen Verhandlung) zu vergleichen. Unabh�ngig davon, dass grunds�tzlich von beiden erwartet werden kann, an den Chef des Hauses gerichtete Post intern an diesen weiterzuleiten und nicht eigenm�chtig zu entsorgen, besteht f�r die Kammer Grund zur Annahme, dass Herr ... aufgrund seiner konkreten dienstlichen Aufgaben (s.o.) und seiner sich daraus ergebenden T�tigkeiten im ordnungsgem��en Umgang mit Schreiben erfahrener sein d�rfte als ein „x-beliebiger Kantinenmitarbeiter bei “ und daher gerade auch von ihm erwartet werden konnte, dass er das Schreiben weiterleitet.

192 Zudem ist zu ber�cksichtigen, dass die Kl�gerseite sp�ter weitere Zustellversuche unternommen hat, als hierauf keine Reaktion erfolgt ist.

...

193 (3) Der Inhalt des kl�gerischen Schreibens vom ... (Anlage BF6) erf�llt die an einen Verletzungshinweis zu stellenden Anforderungen.

194 So wird darin die Unternehmensgruppe der Beklagten durch den Inhalt des Schreibens sowie �ber den Verweis auf die Homepage der Kl�gerseite auf die M�glichkeit und Notwendigkeit einer Lizenzierung des Patentportfolios der Kl�gerseite aufmerksam gemacht. Zum anderen werden die Beklagten �ber die als verletzt angesehenen Patente informiert und darauf hingewiesen, dass eine Patentverletzung durch die Nutzung des EVS-Standards erfolgt.

195 Unabh�ngig davon, ob aus diesem Schreiben unmittelbar und eindeutig hervorgeht, dass konkrete Produkte der Unternehmensgruppe der Beklagten den EVS-Standard implementierten und somit lizenzpflichtig seien, stellt es einen hinreichenden Verletzungshinweis dar, weil die Unternehmensgruppe der Beklagten hierdurch hinreichend �ber m�gliche Patentverletzungen der Kl�gerseite durch die Implementierung des EVS-Standards unterrichtet wird. Denn in dem Schreiben ist auf den einschl�gigen Standard (EVS), das EVS-Patentportfolio der Kl�gerseite bestehend aus 14 Patentfamilien umfassend 400 angemeldete und erteilte Patente in �ber 35 L�ndern sowie auf f�r alle 14 Patentfamilien vorliegende Gutachten Dritter, n�mlich des „International Patent Evaluation Consortium“ (IPEC) hingewiesen worden. �berdies ist in diesem Schreiben auf die Homepage der Kl�gerseite (...) Bezug genommen worden. Diese hat unstreitig enthalten:

  • eine Liste mit allen Patenten/Patentnummern des Portfolios der Kl�gerseite,

  • eine Liste, die aus jeder der 14 Patentfamilien des Portfolios die Patentnummern von 14 US- und 14 EP-Patenten (einschlie�lich des vorliegenden Klagepatents) nennt und die jeweilige Patentschrift verlinkt („Select Patent List“),

  • eine Liste mit denjenigen L�ndern, in denen Patente des Portfolios validiert sind,

  • zu den 14 US- und 14 EP-Patenten der „Select Patent List“ jeweils Erkl�rungen des „International Patent Evaluation Consortium“, nach denen das betreffende Patent standardessenziell ist („IPEC Declarations“) – in diesen, auf der Webseite wiedergegebenen, IPEC Declarations ist zudem angegeben, welche Anspr�che f�r welche Standardstellen und f�r welche Produkte essenziell sind,

  • der ausformulierte Standardlizenzvertrag (laufende Lizenzzahlung) sowie Erl�uterungen, wie sich die Lizenzgeb�hren berechnen unter Hinweis auf �bersichten zu den Lizenzraten und den anwendbaren Volumen-Discount-Tabellen.

196 Da der Verletzungshinweis sowie der in Bezug genommene Inhalt der Homepage in Verbindung mit den IPEC-Informationen und weiteren Angaben der Kl�gerseite zusammen zu lesen sind, besteht entgegen der Auffassung der Beklagten kein Versto� gegen Unionsrecht. Zwar muss grunds�tzlich ein Verletzungshinweis die m�gliche Verletzungshandlung deutlich machen. An der Erf�llung dieser Anforderungen bestehen nach �berzeugung der Kammer bei den insgesamt gegebenen Informationen aber keine Zweifel.

197 Dass dieses Schreiben in einem h�flichen und freundlichen Ton gehalten ist, �ndert nichts an der Eigenschaft als Verletzungshinweis. Jedenfalls aus seinem Inhalt wird hinreichend deutlich, dass die Kl�gerseite der Ansicht ist, die Unternehmensgruppe der Beklagten verletze durch Implementierung des EVS-Standards und Vertrieb entsprechender Smartphones die kl�gerischen Patente aus dem EVS-Portfolio. Damit hat die Kl�gerseite auch hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, welche konkreten Handlungen sie als patentverletzend ansieht, n�mlich die sich aus der Implementierung des EVS-Standards in den Ger�ten der Unternehmensgruppe der Beklagten ergebenden Patentverletzungen.

198 b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich kein schlechterdings untragbares Verhalten der Kl�gerin daraus, dass diese dem Antrag der Beklagten entgegengetreten ist, das Verletzungsverfahren durch Festsetzung der Klageerwiderungsfrist auf den 16.07.2023 (also ein Jahr und zwei Monate nach Klageeingang) aufzuschieben.

199 aa) Die Beklagten machen insofern im Wesentlichen geltend, vor Ablauf von einem Jahr nach Zugang des Verletzungshinweises sei per se jede gerichtliche Geltendmachung eines patentrechtlichen Unterlassungsanspruchs ausgeschlossen, um den Parteien jedenfalls ein Jahr f�r druckfreies Verhandeln der FRAND-Bedingungen zu geben. Diese Zeit sei erforderlich, um das zwischen den Parteien bestehende Informationsgef�lle abzubauen und der Kl�gerin die M�glichkeit einzur�umen, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen und den Beklagten die erforderlichen Informationen zur Verf�gung zu stellen, so dass die Parteien auf Augenh�he miteinander verhandeln k�nnten. Zur Begr�ndung dieser Frist von einem Jahr nehmen die Beklagten Bezug auf eine Pressemitteilung der EU-Kommission vom 29.04.2014 betreffend den Abschluss eines Kartellverfahrens gegen Samsung (Anlage BF09), aus der sich erg�be, dass mindestens 12 Monate �ber eine Lizenzierung verhandelt werden m�sse, bevor weitere Ma�nahmen (insbesondere eine gerichtliche Geltendmachung) eingeleitet werden d�rften. Au�erdem beziehen sich die Beklagten auf den Entwurf des Leitfadens f�r Lizenzverhandlungen bei SEPs des japanischen Patentamts vom Mai 2022 (Anlage BF10). Dieses halte – so die Beklagten – eine Verhandlungsdauer von einem Jahr f�r unabdingbar. Gleiches erg�be sich aus dem Urteil des IP High Court of England and Wales vom 16.03.2023 im Verfahren InterDigital vs. Lenovo (Schriftsatz vom 24.04.2023, Duplik (FRAND), Rn. 131).

200 Dennoch gibt es nach der Rechtsprechung des Landgerichts M�nchen I keinen Grundsatz, dass vor Ablauf eines Jahres nach Erteilung des Verletzungshinweises die Geltendmachung von patentrechtlichen Unterlassungsanspr�chen ausgeschlossen ist. Der von den Beklagten aufgestellte Rechtssatz steht in seiner apodiktischen Breite auch nicht mit der h�chstrichterlichen Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs und des Bundesgerichtshofs im Einklang. Jedenfalls ergibt sich aus dieser keine solche Jahresfrist. Unabh�ngig davon ist diese auch nicht begr�ndet: Reagiert ein SEP-Verletzer auf den Verletzungshinweis nicht, muss es in aller Regel ausreichend sein, ein halbes Jahr bis zur Klageeinreichung abzuwarten. Jedenfalls kann es einem Patentinhaber in aller Regel nicht zugemutet werden, in solchen F�llen die Klageeinreichung noch l�nger zur�ckzustellen.

201 bb) Ebenfalls ist die Kl�gerin dem Antrag der Beklagten, die Klageerwiderungsfrist auf den 16.07.2023 festzusetzen, zu Recht entgegengetreten, weil der Verletzungshinweis der Unternehmensgruppe der Beklagten am ... zugegangen ist. Da die Beklagten hierauf nicht reagiert haben, bedarf es im konkreten Fall auch bereits keiner Frist von 1 Jahr, um vorprozessual druckfreie Verhandlungen zu erm�glichen (s.o.).

202 Unabh�ngig davon haben sich die Beklagten lizenzunwillig verhalten (s.u.), so dass die Kammer jedenfalls mangels anderer Anhaltspunkte im vorliegenden Fall nicht davon ausgehen kann, dass sich die Beklagten w�hrend einer „cooling-off“-Frist von 12 Monaten lizenzwillig verhalten h�tten. Daher h�tte zumindest im Streitfall das Abwarten des geforderten Jahres eine blo�e F�rmelei bedeutet und im Ergebnis allenfalls den Zeitraum verl�ngert, in denen die Beklagten das Klagepatent ohne Lizenz nutzen.

203 c) Entgegen dem Vorwurf der Beklagten hat die Kl�gerin die angebotenen Lizenzbedingungen nicht willk�rlich bestimmt.

204 Die Kl�gerseite hat zahlreiche Lizenzvertr�ge mit Wettbewerbern der Unternehmensgruppe der Beklagten abgeschlossen. Die vorliegenden Lizenzvorstellungen der Kl�gerin bewegen sich verglichen mit diesen Vertr�gen in einem �hnlichen Rahmen. Der Streit der Parteien dreht sich jedoch (neben der Berechnung der Lizenz) im Wesentlichen um die Bewertung der zutreffenden H�he einer Pauschallizenz angesichts der unterschiedlichen Auffassungen der Parteien, ob die Ger�te der Beklagten ... den EVS-Standard implementieren. So monieren die Beklagten, die angebotene Lizenzgeb�hr sei massiv �berh�ht und die Kl�gerin weigere sich, den Beklagten den Abschluss eines Lizenzvertrags zu den von ihr selbst entwickelten Grunds�tzen zu erm�glichen, indem sie unter anderem die Parameter ... willk�rlich ansetze (insbesondere ohne nachvollziehbare Begr�ndung erh�he oder senke) und willk�rlich fiktive Zahlen f�r Ger�tever- k�ufe vermeintlich EVS-f�higer Ger�te ... heranziehe, obwohl EVS ... nicht implementiert sei.

205 Da nach den obigen Ma�st�ben eine hohe Lizenzvorstellung das kl�gerische Angebot in der Regel nicht willk�rlich oder kartellrechtswidrig macht, sondern weitere p�nale Aspekte hinzutreten m�ssen, um das Verhalten des Patentinhabers als schlechterdings untragbar zu bewerten bzw. es als mit der Folge nicht ernst gemeint einzuordnen, dass es hierauf objektiv keiner Reaktion des Patentnutzers bedarf, begr�ndet das Vorbringen der Beklagten keine Willk�r mit der Folge, dass die Beklagten auf die Angebote der Kl�gerin nicht zu reagieren brauchten. Abgesehen davon ist es Aufgabe der Verhandlungen zwischen den Parteien, eine L�sung f�r die Preisfrage zu finden und eine ggf. unangemessen hohe Preisvorstellung des Patentinhabers auf ein objektiv vern�nftiges, interessengerechtes und angemessenes Ma� zu nivellieren. Das hei�t, dass in aller Regel eine Reaktion des lizenzsuchenden Patentnutzers auf das Angebot des Patentinhabers erforderlich ist, um im Einzelfall die Faktoren f�r die zutreffende Preisbestimmung durch Verhandlungen zu kl�ren (vgl. LG M�nchen I, Urteil vom 19.04.2023, 21 O 1890/22 – Sch�tzung der Tonalit�t eines Schallsignals). Da die Parteien auch hier vor allem den Abschluss einer Pauschallizenz angestrebt haben, begr�ndete auch eine Varianz in der Preisbildung des Patentinhabers kein so erhebliches Hindernis, dass nicht im Verhandlungsweg zwischen zwei lizenzwilligen Partnern beseitigt werden k�nnte und die Parteien trotzdem (wenn beide Seiten es wollen) zu einem vern�nftigen, angemessenen und interessengerechten Vertragsschluss gelangen (vgl. LG M�nchen I, Urteil vom 19.04.2023, 21 O 1890/22 – Sch�tzung der Tonalit�t eines Schallsignals).

206 d) Ebenso wenig ergibt sich ein schlechterdings untragbares Verhalten der Kl�gerin daraus, dass die Beklagten vorbringen, die Kl�gerin diskriminiere sie deswegen, weil die Anwendung des „...“ zugunsten von ... und gegebenenfalls ... wirke, aber die (...) Unternehmensgruppe der Beklagten benachteilige.

207 Es mag zutreffen, wie es die Beklagten geltend machen, dass mit „...“ ein Parameter in den Lizenzberechnungen der Kl�gerin betroffen ist, der die ... die effektive Lizenzgeb�hr bei im Vergleich mit der Unternehmensgruppe der Beklagten deutlich reduzieren w�rde.

208 Entgegen der Rechtsprechung des Landgerichts M�nchen I bringen die Beklagten jedoch durch ihr Verhalten objektiv nicht zum Ausdruck, jedenfalls zu diesen angeblich vorteilhafteren Bedingungen den Lizenzvertrag schlie�en zu wollen, sondern ziehen den Parameter „...“ lediglich dazu heran, die effektive Lizenzgeb�hr herabzusetzen. Dabei lassen die Beklagten au�er Betracht, dass es beim Diskriminierungseinwand auf die effektive Lizenzgeb�hr als Parameter jedenfalls nicht ma�geblich ankommt, wenn nicht gezeigt wird, dass dies der relevante Parameter f�r die Preisbestimmung ist (vgl. LG M�nchen I, Urteil vom 17.02.2023, 21 O 4140/21, GRUR-RS 2023, 11247 – untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformation).

209 2. Die Lizenzunwilligkeit der Beklagten zeigt sich in ihrem nicht hinreichend konstruktiven Verhandeln der Lizenzbedingungen (unter b). Sie ergibt sich gleichfalls nicht daraus, dass die Kl�gerin – wie die Beklagten meinen – z�gerlich verhandelt und auf ihren Positionen bestanden habe (unter c).

210 a) Die Lizenzverhandlungen der Parteien sind im Wesentlichen wie folgt abgelaufen:

...

211 Am 16.05.2022 ist die Klageschrift, die auf denselben Tag datiert, bei Gericht eingegangen. Am 28.06.2022 ist sie ausweislich der jeweiligen Postzustellurkunden den Beklagten zugestellt worden.

...

212 Mit Schriftsatz vom 08.08.2022 haben die Beklagten beantragt, alle derzeitigen Fristen und Termine im vorliegenden Verfahren aufzuheben und die Frist zur Klageerwiderung bis jedenfalls zum 16.07.2023 zu verl�ngern sowie hieran anschlie�end weitere Schriftsatzfristen, insbesondere f�r Replik und Duplik unter Wahrung geeigneter Abst�nde zu der jeweils vorgehenden Schriftsatzfrist entsprechend neu zu bestimmen. Au�erdem haben die Beklagten beantragt, die m�ndliche Verhandlung erstmalig f�r Februar 2024 oder sp�ter zu terminieren. Hierf�r f�hren sie unter anderem aus, allein die Tatsache, dass die vorliegende Klage erhoben worden ist, stelle einen Kartellversto� dar und das hiesige Gericht d�rfe sich nicht zum „Gehilfen“ dieses derzeit andauernden Kartellversto�es machen (Schriftsatz vom 08.08.2022, Rn. 4). Als Minimum m�sse ein Zeitraum von 12 Monaten f�r vorprozessuale FRAND-Verhandlungen zur Verf�gung gestellt werden, so dass erst nach Ablauf dieses Jahres, also fr�hestens ab dem 17.05.2023 den Beklagten ein weiterer Lauf der Schriftsatzfristen zugemutet werden k�nne, was f�r die Kammer bedeute, die Frist zur Klageerwiderung jedenfalls nicht auf einen Zeitpunkt vor dem 17.07.2023 zu bestimmen (Schriftsatz vom 08.08.2022, Rn. 69, 70 und 71).

213 Im ... haben die Parteien ein „Non Disclosure Agreement“ (im folgenden NDA) abgeschlossen, ... . Die Beklagten haben zudem ihre Lizenzbereitschaft erkl�rt. ...

214 Mit Schriftsatz vom 25.08.2022 ist die Kl�gerin den Antr�gen der Beklagten vom 08.08.2022 entgegengetreten. Die Kl�gerin hat ausgef�hrt, die Beklagten strebten eine „kalte Aussetzung“ des vorliegenden Verfahrens an, und begehrten im Ergebnis eine Vorabentscheidung der Kammer �ber einen Teilaspekt des von den Beklagten erhobenen FRAND-Einwands, n�mlich, ob es sich bei diversen Schreiben der Kl�gerseite um Verletzungshinweise handele und diese den Beklagten zugegangen seien. Die Kl�gerin r�gt im �brigen, die Beklagten h�tten nicht dargelegt, weshalb die Kammer einen Verhandlungszeitraum von mindestens einem Jahr gew�hren sollte.

215 Mit Schriftsatz vom 29.08.2022 haben die Beklagten Gr�nde f�r einen Zeitraum f�r FRAND-Verhandlungen von 12 Monaten vor Klageerhebung dargetan.

216 Im Anschluss an das erste NDA hat die Kl�gerin den Abschluss eines weiteren NDA zur Offenlegung von Drittlizenzvertr�gen angeboten.

...

haben die Beklagten der Kl�gerin ein unterzeichnetes Exemplar �bermittelt (Anlage ... 14).

217 Am ... hat die Kl�gerseite mitgeteilt, dass das NDA ebenfalls von ihr unterzeichnet worden sei. Nachdem die Beklagten auf Nachfrage von ... mitgeteilt hatten, welche Personen Zugang zu dem Datenraum mit den Informationen zu den Vergleichslizenzvertr�gen mit dritten Lizenznehmern erhalten sollten, hat die Klageseite sogleich diesen Zugang gew�hrt und der Unternehmensgruppe der Beklagten Informationen zu allen von der Kl�gerseite abgeschlossenen Lizenzvertr�gen n�mlich mit:

...

zur Verf�gung gestellt (Zusammenfassung und Erl�uterung der in dem Datenraum offengelegten Lizenzvertr�ge, Anlage ... KAR5 – geheimhaltungsbed�rftig)v.

...

218 b) Die Unternehmensgruppe der Beklagten hat die Verhandlungen zum Abschluss des angeblich gewollten Lizenzvertrags nicht hinreichend zielf�hrend gef�hrt. Sie hat sich weder hinreichend zielstrebig noch hinreichend konstruktiv bei den Verhandlungen f�r den Abschluss des angeblich gewollten Lizenzvertrags eingesetzt. Vielmehr zeigt das Gesamtverhalten der Unternehmensgruppe der Beklagten ihr fehlendes Interesse, mit der Kl�gerin z�gig zum Abschluss des Lizenzvertrags zu gelangen. Die Unternehmensgruppe der Beklagten erscheint bereit, als Druckmittel eine m�glichst lange Zeit das Klagepatent unberechtigt und ohne Bezahlung zu nutzen.

219 aa) Vor Erhebung der hiesigen Klage haben zwischen den Parteien keine Verhandlungen stattgefunden. Die Unternehmensgruppe der Beklagten hat sich nicht an die Kl�gerseite gewandt, um von sich aus aktiv eine Lizenz anzufragen. Auf den ihr zugegangenen Verletzungshinweis (s.o.) hat sie nicht reagiert, auch wenn man den Beklagten an dieser Stelle zugutehalten und annehmen kann, dass dieser von der ...� der Unternehmensgruppe der Beklagten nicht bewusst ignoriert worden ist, sondern nach ihrem Vortrag aufgrund des Verhaltens eines individuellen Mitarbeiters sowie aufgrund eines Organisationsverschuldens der Beklagten zu 1 nicht an den ... gelangt, sondern entsorgt worden ist.

220 Hierbei l�sst die Kammer nicht unber�cksichtigt, dass das Tun der Kl�gerseite bei der Zustellung eines Verletzungshinweises nicht �ber jeden Zweifel erhaben gewesen ist, weil z. B. die falsche E-Mail-Adresse verwendet worden ist (s.o).

...

221 bb) Die von den Beklagten nach Zustellung der Klage unternommenen Mitwirkungen am Verhandlungsprozess gen�gen nach �berzeugung der Kammer nicht, um ihre Lizenzwilligkeit zu belegen. Die Unternehmensgruppe der Beklagten hat in den Lizenzverhandlungen erst kurz vor dem Haupttermin und damit zu sp�t einen entscheidenden Schritt auf die Kl�gerin zu gemacht und insgesamt f�r den Abschluss eines Lizenzvertrags zu wenig f�rderlich mitgewirkt.

222 (1) Der Antrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 08.08.2022 dokumentiert angesichts der konkreten Umst�nde des Einzelfalls bereits die fehlende Lizenzwilligkeit.

223 Wenn die Beklagten in diesem Schriftsatz unter anderem beantragen, alle derzeitigen Fristen und Termine aufzuheben und die Frist zur Klageerwiderung bis jedenfalls zum 16.07.2023 zu verl�ngern sowie die m�ndliche Verhandlung erstmalig f�r Februar 2024 oder sp�ter zu terminieren, um druckfreie Lizenzverhandlungen zwischen den Parteien zu erm�glichen, ist die Begr�ndung hierf�r nach �berzeugung der Kammer lediglich vorgeschoben. Den Beklagten ist es nach dem Verst�ndnis der Kammer nicht prim�r darum gegangen, druckfreie Verhandlungen zu erm�glichen, sondern Zeit zu gewinnen, also insbesondere den Gerichtsprozess bis mindestens Februar 2024 zu verz�gern. Denn das im Anschluss an diesen Schriftsatz gezeigte objektive Verhalten der Beklagten l�sst f�r die Kammer nicht den Schluss zu, dass es der Unternehmensgruppe um ma�gebliche Vorbedingungen der Verhandlungen mit der Kl�gerseite gegangen ist, wie insbesondere die geltend gemachte Informationsasymmetrie aufzul�sen und eine Verhandlungsparit�t auf Augenh�he herzustellen. Stattdessen ist das Verhalten der Beklagten so zu bewerten, dass es ihnen zu Beginn des Gerichtsverfahrens darum ging, die Zeit bis zu einem m�glichen Unterlassungsurteil m�glichst lang hinauszuz�gern. Anderenfalls h�tten die Beklagten (nicht aus Rechtsgr�nden, sondern aus faktischen Gr�nden) erst recht angesichts des bestehenden Drucks eines drohenden Unterlassungsurteils und nach Herstellung der erforderlichen Transparenz durch Offenlegung der Drittlizenzvertr�ge versucht, konstruktiv und zielstrebig eine L�sung des bestehenden Streits im Verhandlungsweg mit der Kl�gerin zu finden.

224 (2) Die Lizenzunwilligkeit der Beklagten ergibt sich aus dem Verhandlungsgeschehen. Die Beklagten haben es an der gebotenen Mitwirkung am Zustandekommen eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen fehlen lassen.

a) ...

225 Die Kl�gerseite hat hierzu insbesondere entgegnet: In den Ger�ten der Unternehmensgruppe der Beklagten sei der EVS-Codec enthalten. Dies habe die Kl�gerseite �berpr�ft.

...

b) ...

(3) ...

(4) ...

c) ...

226 III. Auch aus den �brigen Einw�nden und R�gen der Beklagten ergibt sich unter Ber�cksichtigung aller konkreten Umst�nde des Einzelfalls keine Begr�ndetheit des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands.

227 Insbesondere erweist sich das Beharren der Kl�gerin, eine L�sung f�r den Verkauf von EVS-f�higen Ger�ten ... zu finden, sinnvoll und berechtigt.

D.

228 I. Die Kostenentscheidung beruht auf �� 91 i.V. mit 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO, sowie auf � 91a ZPO, soweit der Rechtsstreit f�r erledigt erkl�rt worden ist. Im Hinblick auf die teilweise Klageabweisung (siehe unter B. V. 3) unterliegt die Kl�gerin nur geringf�gig und ohne, dass die Zuvielforderung h�here Kosten verursacht h�tte, so dass die Kosten insoweit gem�� � 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vollumf�nglich den Beklagten aufzuerlegen waren.

229 F�r den von den Parteien erledigt erkl�rten Unterlassungsanspruch ist gem�� � 91a ZPO �ber die Kosten unter Ber�cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Klage auch im Hinblick auf den urspr�nglich geltend gemachten Unterlassungsanspruch zul�ssig und begr�ndet war, so dass auch insoweit die Kosten den Beklagten aufzuerlegen sind. Aufgrund der festgestellten Patentverletzung bestand zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Unterlassungsanspruch gem�� � 139 Abs. 1 Satz 1 PatG. Dieser war insbesondere auch nicht unverh�ltnism��ig, � 139 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine Einschr�nkung des Unterlassungsanspruchs kommt nur in Ausnahmef�llen in Betracht. Einen solchen konnte die Kammer im Rahmen der von � 91a ZPO gebotenen summarischen Pr�fung aufgrund der Einw�nde der Beklagten nicht feststellen. Insbesondere hatten die Beklagten bei dem vorliegenden standardessenziellen Patent die M�glichkeit, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en. Dass dies nicht erfolgt ist, ist der Lizenzunwilligkeit der Beklagten anzulasten (s.o.).

230 II. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Festsetzung von Teilstreitwerten entspricht g�ngiger �bung der Verletzungskammern am Landgericht M�nchen I. Die Kammer sch�tzt die entsprechenden Teilstreitwerte dem kl�gerischen Interesse entsprechend wie im Tenor angegeben.

231 � 712 ZPO ist nicht anzuwenden, weil die Beklagtenseite einen �ber die �blichen Nachteile einer Vollstreckung hinausgehenden, nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Vollstreckung nicht dargetan hat.

Leitsatz

Der Einwand einer Unverh�ltnism��igkeit des R�ckrufs nach � 140a Abs. 4 S. 1 PatG ist auf besondere Ausnahmef�lle begrenzt. Wenn der Patentverletzer besondere Umst�nde darlegt, die im Einzelfall eine nicht gerechtfertigte H�rte begr�nden k�nnen, kann es im Rahmen einer Gesamtw�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls und bei einer sorgf�ltigen Abw�gung aller Umst�nde unter Ber�cksichtigung des Gebotes von Treu und Glauben und der grunds�tzlich vorrangigen Interessen des Verletzten an der Durchsetzung seiner Anspr�che ausnahmsweise darauf ankommen, ob der Verletzte selbst Produkte oder Komponenten herstellt, die mit dem patentverletzenden Produkt im Wettbewerb stehen, oder ob prim�r eine Monetarisierung seiner Rechte das Ziel des Patentinhabers ist. Im �brigen k�nnen wirtschaftliche Auswirkungen des R�ckrufs, die Komplexit�t von Produkten, subjektive Gesichtspunkte auf beiden Seiten und Drittinteressen zu ber�cksichtigen sein. Zu Lasten des Verpflichteten kann auch eine fehlende Lizenzwilligkeit zu ber�cksichtigen sein.�(Rn. 148 – 149) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der beklagte Patentbenutzer tr�gt nach den �blichen zivilprozessualen Ma�st�ben grunds�tzlich die Darlegungs- und Beweislast f�r die Begr�ndetheit seines kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands. Das gilt sowohl f�r den Umstand, das Verhalten (Angebot) des Patentinhabers sei schlechterdings untragbar, als auch f�r die R�ge des Patentbenutzers, durch die ihm angebotenen Vertragsbedingungen werde er gegen�ber anderen Lizenznehmern des Patentinhabers diskriminiert. Zur Darlegung dieser R�ge geh�rt zumindest, dass der Patentbenutzer hierf�r plausible Anhaltspunkte vortr�gt. Je nach Einzelfall kann dies dazu f�hren, dass dann der Lizenzgeber im Rahmen seiner sekund�ren Darlegungslast wiederum n�her hierzu vorzutragen hat (Fortf�hrung von LG M�nchen I 17.2.2023 - 21 O 4140/21, GRUR-RS 2023, 11247 Rn. 162 - Mehrbaum-Unterteilungsinformation). (Rn. 167) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Verhandelt ein Patentbenutzer die Lizenzbedingungen lediglich z�gerlich, bringt er damit in aller Regel seine Lizenzunwilligkeit zum Audruck (Verz�gerungstaktik). Auch wenn ein Patentbenutzer grunds�tzlich so viele Informationen verlangen darf und - in den Grenzen des Prozessrechts - so viel mit Nichtwissen bestreiten darf wie er m�chte, ist dieses Verhalten nach mehrj�hrigem Verhandeln und mehrmaligem Wiederholen aber jedenfalls nicht mehr f�rderlich und konstruktiv (Fortf�hrung von LG M�nchen I 17.2.2023 - 21 O 4140/21, GRUR-RS 2023, 11247 Rn. 186 ff., 224 - Mehrbaum-Unterteilungsinformation). (Rn. 171) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Darlegungs- und Beweislast f�r den FRAND-Einwand

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.