LG M�nchen I 37. Zivilkammer, 2023-12-08, 37 O 2041/23

37 O 2041/23Kantonsgericht08.12.2023

Regest

Wird ein Produkt als klimaneutral oder klimapositiv hergestellt beworben, ist dies nicht irref�hrend, wenn der Klimaschutz durch Einsparungen und kompensierende Ma�nahmen erreicht wird. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 37. Zivilkammer — 2023-12-08 — 37 O 2041/23 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2023-12-08

Aktenzeichen: 37 O 2041/23

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an deren Gesch�ftsf�hrern, zu unterlassen

1.1 mit der Angabe „WUNDERBRAEU“ zu werben, wenn dies geschieht wie nachstehend abgebildet:

und

und

und/oder

1.2 mit den Aussagen „Klimaneutrale Herstellung“ und/oder „CO<sub2 positives Bier“ zu bewerben, wenn dies geschieht wie nachstehend abgebildet:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin 374,50 € zuz�glich f�nf Prozentpunkten Zinsen �ber dem Basiszinssatz seit 19.04.2023 zu bezahlen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung, hinsichtlich der Ziffern 1.1 und 1.2. jeweils in H�he von 40.000,- € und im �brigen H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kl�ger nimmt die Beklagte auf Unterlassung wegen irref�hrender Gestaltung der Verpackung (Flasche) der von ihr vertriebenen Getr�nken in Anspruch. Sie wendet sich dabei insbesondere gegen die Bezeichnung „WUNDERBRAEU“ und die Bewerbung mit „CO2 positiv“ bzw. „klimaneutrale Herstellung“.

2 Der Kl�ger ist ein eingetragener Verein zur F�rderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bek�mpfung unlauteren Wettbewerbs.

3 Die Beklagte ist ein Handelsunternehmen mit Sitz in M., dessen Gegenstande Handel und Vertrieb mit alkoholischen und alkoholfreien Getr�nken aller Art ist.

4 Unter der Bezeichnung „WUNDERBRAEU“ verkauft die Beklagte ein Sortiment von Bieren, Biermischgetr�nken und anderen Getr�nken. Sie betreibt unter anderem eine Internetseite und ein Onlineshop unter www.w... .de.

5 Gebraut werden die Biere im Auftrag der Beklagten in der Schlossbrauerei … in … im Landkreis … und in der Brauerei … in … im Landkreis …. Der Sitz der Beklagten selbst befindet sich in M. in der ….

6 Auf dem Kronkorken und dem vorderen Etikett findet sich unter der Bezeichnung „WUNDERBRAEU“ der Slogan „Bio. Handwerk. Wunderbar!“. Auf dem r�ckw�rtigen Etikett ist zu lesen: „Gebraut nach dem deutschen Reinheitsgebot“ und in der Zeile darunter: „WUNDERBRAEU/… M.“.

7 Daneben wird das streitgegenst�ndliche Produkt als „CO2-positives Bier“ unter Hinweis auf „klimaneutrale Herstellung“ auf dem vorderen Etikett beworben. �ber einen QR-Code auf der Flasche kann die Internetseite www.w... .de aufgerufen werden. F�r die Einzelheiten der Gestaltung der Flasche wird auf die vorgelegten Bilder Bezug genommen.

8 Auf der Internetseite www.w... .de finden sich nach Verlassen der Startseite auf einer eigenen Seite folgende Angaben:

„Wir haben einen geringeren Co2-Aussto� als herk�mmliche Brauereien, weil

▪ wir regionale Zutaten verwenden

▪ wir klimaneutral produzieren (z.B. durch Verwendung von Wasserkraft)

▪ wir neutrale Mehrwegflaschen und -kisten verenden zu 100 % in Mehrweg sind“.

9 Mit Schreiben vom 02.11.2022, vorgelegt als Anlage K3, hat die Kl�gerin die Beklagte abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserkl�rung aufgefordert. Eine solche wurde seitens der Beklagten nicht abgegeben.

10 Der Kl�ger ist der Auffassung, durch die Bezeichnung „WUNDERBRAEU“ werde die Existenz einer aktiven Brauerei in M. suggeriert. Schon der Begriff „Br�u“ werde von den ma�geblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf eine aktive Brauerei aufgefasst. Dass sich hinter der Bezeichnung „WUNDERBRAEU“ tats�chlich eine reine Handelsmarke verberge, sei f�r den Verbraucher nicht ersichtlich. Die Irref�hrung werde verst�rkt durch die Hinweise „Handwerk“ bzw. „handwerklich gebraut“. Erst recht k�nne der Verbraucher den auf dem r�ckw�rtigen Etikett enthaltenen Hinweis „WUNDERBRAEU/… M.“ nur dahingehend verstehen, dass es sich bei der Bezeichnung „WUNDERBRAEU“ um die Bezeichnung einer aktiven Brauerei mit Sitz in M. handele. Dieser falsche Eindruck werde durch weitere Ausf�hrungen auf dem Etikett („das machen wir jetzt“) und in der Internetpr�senz verst�rkt (weil wir klimaneutral produzieren).

11 Die beteiligten Verkehrskreise w�rden daher davon ausgehen, dass eine aktive Brauerei in M. best�nde, dieses Verst�ndnis f�nde sich auch in einschl�gigen Blogs.

12 Die Klagepartei ist weiter der Auffassung, dass die Werbung mit klimapositiven Eigenschaften irref�hrend sei. Die Herstellung und der Vertrieb des Bieres verbrauchten ohne Zweifel CO2. Dem Verbraucher werde auf dem Etikett nicht offengelegt, worauf die fraglichen Behauptungen tats�chlich beruhten. In diesem Zusammenhang bestreitet der Kl�ger bereits, dass die Klimabilanz der Beklagten bzw. der streitgegenst�ndlichen Produkte neutral oder gar positiv sei. Der Beklagten, die selbst nicht produziere, sei schon nicht bekannt, welcher Co2 Aussto� �berhaupt anfiele.

13 Jedenfalls aber werde der Verbraucher nicht hinreichend �ber die Grundlagen der klimabezogenen Werbeaussagen informiert. Der abgedruckte QR-Code gen�ge insoweit schon deshalb nicht, da es sich um einen Medienbruch handele. Auch verf�gten 1/5 aller Verbraucher �ber gar kein Smartphone. Zudem sei die Annahme, Endverbraucher w�rden noch im Supermarkt vor Kauf die Homepage in Augenschein nehmen, unrealistisch. Insoweit auf der Internetseite selber mit einem CO2 Zertifikat und zwei angeblichen Umweltschutzprojekten geworben wurde, sei dies nichtssagend und intransparent. Tats�chlich werde keine aussagekr�ftige Klimabilanz ver�ffentlicht.

14 Die angegriffenen Angaben seien irref�hrend und dabei geeignet, die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen. Es liege daher ein Versto� gegen �� 5 Abs. 1, 2 Nr. 3; 5a UWG vor, zudem auch gegen Art. 7 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 LMIV.

15 Die Klagepartei beantragt:

I. Der Beklagten wird verboten, f�r Biere

  1. Mit der Angabe „Wunderbr�u“ werben, wenn dies geschieht wie nachstehend abgebildet:

und

und

und/oder

  1. mit den Aussagen „klimaneutrale Herstellung „und/oder „CO2 positives Bier“ bewerben, wenn dies geschieht wie nachstehend abgebildet:

II. Der Beklagten wird f�r jeden Versto� gegen die Unterlassungsverpflichtung gem. oben I. ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren (Haft zu vollziehen am jeweiligen Gesch�ftsf�hrer der GmbH) angedroht.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin 374,50 € zzgl. 5 % Zinsen �ber dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.

16 Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

17 Die Beklagte ist der Auffassung, die beanstandeten Ausf�hrungen auf der Produktverpackung, d.h. der Flasche, seien nicht irref�hrend. Insbesondere impliziere die Bezeichnung „Br�u“ nicht, dass es sich um eine Herstellermarke handele. In diesem Zusammenhang verweist die Beklagte auf andere Handelsmarken mit dem Bestandteil „-br�u“.

18 Der Hinweis „WUNDERBRAEU“/… M. sei nicht nur nicht unzul�ssig, sondern gem�� Art. 9 Abs. 1h) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 LMIV vom Gesetz vorgeschrieben. Danach sei der verantwortliche Lebensmittelunternehmer anzugeben. Gem�� Art. 2 Abs. 2 LMIV gelte die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nicht als Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsortes. Daher m�ssen die Adressenangabe f�r die weitere wettbewerbsrechtliche Bewertung au�er Betracht bleiben.

19 Ausweislich des als Anlage B1 vorgelegten Zertifikats von „Climate Extender“ handle es sich bei der Beklagten um ein klimapositives Unternehmen. Ein solcher Ausgleich sei aber bei umweltbezogener Werbung m�glich und werde auch von den beteiligten Verkehrskreisen vorausgesetzt.

20 Die Kammer hat in der �ffentlichen Sitzung vom 25.10.2023 m�ndlich zur Sache verhandelt. F�r den Inhalt der Verhandlung wird auf die Niederschrift vom 25.10.2023 Bezug genommen. Im �brigen wird zur Vervollst�ndigung des Tatbestandes auf die Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

21 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet. Dem Kl�ger stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Unterlassungsanspr�che aus �� 8, 5 UWG zu.

A.

22 Die Klage ist zul�ssig. Insbesondere ist der Kl�ger gem�� � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.

B.

23 Die Klage ist auch begr�ndet. Dem Kl�ger stehen die geltend gemachten Anspr�che gem�� �� 8, 5 UWG und � 2 Abs. 1 UKIaG, f�r den er gem�� � 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKIaG aktivlegitimiert ist, zu.

24 I. Es besteht ein Unterlassungsanspruch der Klagepartei wegen Verwendung der Bezeichnung „WUNDERBRAEU“ in der konkreten auf der Produktverpackung (Flasche) verwendeten Art und Weise. Durch die Produktverpackung impliziert die Beklagte in irref�hrender Weise, dass das fragliche Produkt durch sie selbst in einer Brauerei in M. hergestellt w�rde. Dies ist indessen nicht der Fall, denn das Bier wird im Auftrag der Beklagten in zwei Brauereien in … im Landkreis … und in … im Landkreis … gebraut.

25 1. Gem. � 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG kann ein Versto� gegen Wettbewerbsvorschriften vorliegen, wenn ein H�ndler durch die Art der von ihm verwendeten Bezeichnung den unrichtigen Eindruck erweckt, die Waren k�men aus seiner eigenen Fabrikation, wenn der Verkehr dieser Herkunft gewisse Vorteile, zum Beispiel in qualitativer Weise entnimmt. Eine solche Irref�hrung scheidet jedoch aus, wenn der Verkehr die Bezeichnung als Handelsmarke ansieht (BGH GRUR 1957, 348 – Klasen-M�bel; BGH GRUR 1967, 100, – Edeka-Schloss-Export). So ist zum Beispiel die Bezeichnung „Kaffeer�sterei“ als irref�hrend angesehen worden (OLG Hamburg GRUR 1953, 531) oder die Bezeichnung „Weingut“, wenn ein Teil des vertriebenen Weins nicht aus eigenem Anbau stammte (BayObLG. WRP 1977, 524).

26 2. Allerdings ist die Bezeichnung „WUNDERBRAEU“ f�r sich isoliert gesehen nicht irref�hrend. Eine Irref�hrung nach � 5 UWG liegt vor, wenn das Verst�ndnis, dass eine Angabe in den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tats�chlichen Verh�ltnissen nicht �bereinstimmt. Das ist bei der (isolierten) Bezeichnung „WUNDERBRAEU“ nicht ohne weiteres der Fall.

27 Die Bezeichnung „Br�u“ ist nach dem Verst�ndnis der Kammer – als Teil des angesprochenen Kreises von verst�ndigen und durchschnittlich informierten Verbrauchern – sprachlich doppeldeutig und bezeichnet – jedenfalls in Bayern – sowohl das Getr�nk (Gebr�u) wie auch eine Brauerei. Es kann schon bezweifelt werden, ob die letztgenannte Bedeutung �berhaupt noch einem gr��eren Verkehrskreis gel�ufig ist. Jedenfalls besteht aber eine Doppeldeutigkeit, sodass auch der mit beiden Wortbedeutungen vertraute Verbraucher aus der Bezeichnung „Br�u“ nicht zwingend auf eine Brauereibezeichnung schlie�en kann.

28 Die Beklagte hat auch eine Reihe von Beispielen benannt, in denen Biere mit der Bezeichnung „Br�u“ in F�llen vertrieben werden, in denen es sich offenkundig um Handelsmarken und nicht um den Hinweis auf bestimmte Brauereien handelt. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unber�cksichtigt bleiben, dass bei zunehmender Umstrukturierung des Biermarktes dem Verbraucher zunehmend bekannt ist, dass auch Bier unter Handelsmarken vertrieben wird oder, wie im Falle gro�er Brauereien, die Brauereibezeichnung nicht zwingend auf eine bestimmte lokale Braust�tte hinweist.

29 Es kommt hinzu, dass die Bezeichnung „WUNDERBRAEU“ ersichtlich eine Fantasiebezeichnung ist und in dieser Wortbildung nicht einer gew�hnlichen Brauereibezeichnung gleicht. So findet sich allein in dem Begriff „WUNDERBRAEU“ kein Hinweis auf einen bestimmten Ort oder ein sonstiger Herkunftshinweis bei isolierter Betrachtung. F�r den Verbraucher ist vielmehr sofort ersichtlich, dass die Bezeichnung „Wunderbr�u“ vor allem unter werblichen Gesichtspunkten gew�hlt wurde.

30 Daher wird der Verbraucher in der Regel alleine aufgrund dieser Bezeichnung nicht davon ausgehen, das Bier werde in einer Wunderbr�u – Brauerei gebraut. Dieses Verkehrsverst�ndnis k�nnen die Mitglieder der Kammer beurteilen, weil sie ebenfalls zu den angesprochenen Verkehrskreisen geh�ren.

31 3. Eine Irref�hrung liegt auch noch nicht allein darin, dass das Bier als handwerklich gebraut bzw. die Bezeichnung „WUNDERBRAEU“ mit dem Zusatz „Handwerk“ versehen wird. Dass das Bier tats�chlich in handwerklicher Weise bei den Brauereien in … und … hergestellt wird, hat die Kl�gerin nicht bestritten. Es handelt sich mithin um eine zutreffende Beschreibung, die �hnlich wie andere Angaben zum Produkt, etwa die Verwendung von regionalen Zutaten, f�r sich gesehen noch nicht den Eindruck verst�rkt, es handele sich um ein in eigener Herstellung produziertes Produkt.

32 4. Die f�r sich gesehen nicht eindeutige Bezeichnung „WUNDERBRAEU“ ist jedoch jedenfalls mit dem auf dem r�ckw�rtigen Etikett enthaltenen Zusatz „WUNDERBRAEU/… M.“ irref�hrend. Durch die fragliche Aufschrift wird ein Bezug des Produktes mit einer Anschrift in M. hergestellt, obwohl dort unstreitig nicht die Produktionsst�tte, sondern allein der Sitz des Handelsunternehmens ist.

33 Mit dem Vortrag, das Handelsunternehmen werde durch die Bezeichnung „WUNDERBRAEU“ bezeichnet und die Adressangabe sei daher korrekt, kann die Beklagte nicht geh�rt werden. Zum einen hei�t die Beklagte schon nicht „WUNDERBRAEU“, zum anderen enth�lt die Adressangabe (daher) auch keinen weiteren Gesellschaftszusatz wie etwa GmbH oder �hnliches. Der Verbraucher kann daher auch mangels weiterer erkl�render Angaben nur annehmen, es handle sich um den Hersteller oder aber, mit „WUNDERBRAEU“ werde hier, wie sonst auch auf der Verpackung, das Bier selbst bezeichnet. In jedem Fall wird ein Bezug zwischen dem Produkt und der fraglichen Adresse hergestellt, den der Verbraucher jedenfalls regelm��ig so verstehen muss, dass der Hersteller unter dieser Adresse zu finden ist bzw. das Bier von dem angegebenen Ort her stammt, also dort hergestellt wurde. Zu den unzutreffenden Angaben �ber den Ursprung der Ware rechnen nicht nur Angaben, die unmittelbar auf den Herstellungsort der Ware hinweisen, sondern auch solche, die mittelbar den Ursprung der Ware erschlie�en. Die Angabe des Sitzes einer Firma ist – hier zudem in Verbindung mit der Bezeichnung als „WUNDERBRAEU“ geeignet, auf die Herstellungsst�tte der Ware hinzuweisen (BGH GRUR 1995, 65 – Produktionsst�tte).

34 Zwar mag die Bezeichnung f�r sich gesehen auch f�r die Beklagte als Vertriebsunternehmen zul�ssig sein und die Angabe auch insgesamt den Anforderungen von Art. 7 LMIV entsprechen. Das �ndert aber nichts daran, dass die Aufschrift im Zusammenhang den Eindruck erweckt, die angegebene Anschrift bezeichnet den Herkunftsort des Produktes selbst. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass die Angabe des verantwortlichen Lebensmittelunternehmens verpflichtend sei. „WUNDERBRAEU“ ist zudem gerade nicht die Firmenbezeichnung der Beklagten. Daher h�tte die Beklagte ohne weiteres ihre eigentliche Firma mit der zutreffenden Anschrift angeben k�nnen. Daher kann nicht die Rede davon sein, dass die lebensmittelrechtlichen Anforderungen hier den Anforderungen des Wettbewerbsrechts vorausgehen m�ssten.

35 Der irref�hrende Eindruck einer aktiven Brauerei in M. wird auch durch keine weiteren Erl�uterungen korrigiert. Vielmehr wird durch weitere Ausf�hrungen auf dem Etikett und im Internet der unzutreffende Eindruck einer Herstellerbezeichnung verst�rkt, worauf die Kl�gerin zu Recht hinweist.

36 Den irref�hrenden Eindruck kann die Kammer selbst aus eigener Sachkunde beurteilen, da sie selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen geh�rt.

37 5. Diese unrichtige bzw. irref�hrende Angabe ist auch geeignet, das Marktverhalten der Verbraucher zu beeinflussen. Gerade bei Bier kann die Kaufentscheidung auch verst�ndiger Verbraucher durch Erw�gungen beeinflusst werden, die sich einer rationalen �berpr�fung entziehen (vergl. BGH GRUR 2003, 628, 630 – Edeka-Schloss-Export). Dabei ist im vorliegenden Fall sowohl die Irref�hrung �ber die Herstellereigenschaft, als auch �ber die Herkunft M. im ma�geblichen Verkehr relevant.

38 Denn im ma�geblichen Verkehrskreis wird sowohl der eigenen Herstellung durch eine handwerklich arbeitende Brauerei wie auch der Herstellung in M. eine besondere Bedeutung beigemessen. Beides wird grunds�tzlich – jedenfalls unbewusst – bei den angesprochenen Kreisen mit besonderen Qualit�tsmerkmalen verbunden. Im �brigen ist der Hinweis auf die Stadt M. auch im Zusammenhang mit der weiteren Werbung zur Umweltfreundlichkeit irref�hrend, weil die Regionalit�t eines Produktes nicht zutreffend bewertet werden kann, wenn – wie hier – �ber den Ort der Herstellung irref�hrende Angaben gemacht werden.

39 II. Irref�hrend sind die Angaben auf der Produktverpackung (Flasche) auch insoweit, als dort mit den Bezeichnungen CO2-positiv und „klimaneutrale Herstellung“ geworben wird.

40 1. Es kann offenbleiben, ob die Begriffe CO2-positiv und klimaneutrale Herstellung f�r sich gesehen irref�hrend sind. Dagegen spricht, dass nach dem Verst�ndnis des Durchschnittsverbrauchers eine klimaneutrale Herstellung im eigentlichen Sinn ebenso unm�glich ist, wie eine CO2-positive Bilanz bei Herstellung und Vertrieb eines Produktes. Das ist dem Durchschnittsverbraucher bekannt. Er rechnet daher damit, dass die fraglichen Werbeaussagen letztlich nur durch Kompensationsma�nahmen erf�llt werden k�nnen (ebenso OLG D�sseldorf, GRUR 2023, 1207 RN 18).

41 2. Es besteht indessen ein Unterlassungsanspruch aus � 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit 3 Abs. 1 UWG, 5a Abs. 1 UWG. Nach � 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer dem Verbraucher eine unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde wesentliche Informationen vorenth�lt, die er ben�tigt, um eine informierte gesch�ftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer gesch�ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h�tte.

42 Dabei ist die Information, auf welche Weise eine klimaneutrale Herstellung bzw. eine CO2positive Bilanz eines Produktes erreicht wird, eine wesentliche Information im Sinne dieser Vorschrift (OLG D�sseldorf, GRUR 2023, 1207, 1209). Der Klimaschutz ist f�r Verbraucher ein zunehmend wichtiges, auch den Alltag bestimmendes Thema. Bezogen auf das streitgegenst�ndliche Produkt sind Aussagen zum Klimaschutz auch geeignet, die Kaufentscheidung des Verbrauchers ma�geblich zu beeinflussen. Das gilt umso mehr, wenn, wie im vorliegenden Fall, dass Produkt insgesamt mit Klimaaspekten, Regionalit�t und urspr�nglicher Herstellungsweise beworben wird.

43 Gerade wenn der Verbraucher, wie dargetan, wei�, dass eine ausgeglichene Klimabilanz auch durch Kompensationszahlungen erreicht werden kann, besteht ein Interesse an einer Aufkl�rung �ber grundlegende Umst�nde der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralit�t bzw. CO2-positiven Bilanz. Die jeweiligen Ziele im Sinne des Klimaschutzes k�nnen sowohl durch vermeidende als auch durch kompensierende Ma�nahmen erreicht werden. Zudem ist es gerade in der heutigen Zeit, in der Unternehmen in den Verdacht des sogenannten Greenwashing kommen und in dem Ausgleichsma�nahmen kontrovers diskutiert werden, wichtig, den Verbraucher �ber die Grundlagen der jeweiligen werbenden Behauptung aufzukl�ren. Er hat daher ein ma�gebliches Interesse daran, inwieweit behauptete Klimaneutralit�t durch Einsparungen oder durch Ausgleichsma�nahmen und wenn ja durch welche Ausgleichsma�nahmen erreicht werden. Daher m�ssen dem Verbraucher die Bewertungsma�st�be offengelegt werden.

44 3. Eine derartige notwendige Information wird im vorliegenden Fall durch die Beklagte nicht erteilt. Soweit die Beklagte geltend macht, entsprechende Erl�uterungen bef�nden sich auf ihrer Homepage, welche �ber den abgedruckten QR-Code erreichbar sei, verf�ngt dies nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob grunds�tzlich ein Hinweis auf eine entsprechende Internetseite ausreichend ist. Im vorliegenden Fall enth�lt die entsprechende Werbung zur Klimaneutralit�t und CO2-positiven Bilanz jedoch schon keinen Hinweis darauf, dass weitere Informationen auf der Homepage verf�gbar seien. Der abgedruckte QR-Code ist auch nicht in so engem r�umlichen Zusammenhang zu der umweltbezogenen Werbung aufgedruckt, dass es sich dem Kunden ohne weiteres erschlie�en w�rde, dass die f�r ihn notwendigen Informationen auf diese Weise verf�gbar w�ren. F�r einen etwaig zul�ssigen Medienbruch ist jedoch jedenfalls eine Verweisung mit einem klaren und eindeutigen Link erforderlich (BGH WRP 2016, 1100 Rn. 24 – Energieeffizienzklasse; Scherer WRP 2018, 659 Rn. 32: „Webseitensprung“; K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, 41. Aufl. 2023, UWG � 5 a Rn. 3.9).

45 Zudem f�hrt der fragliche QR-Code auch nicht direkt auf eine Seite zur Erl�uterung der klimaschonenden Ma�nahmen, sondern allgemein auf die Homepage der Beklagten, von wo aus der Verbraucher sich dann zu den gew�nschten Informationen erst durchklicken m�sste.

46 Letztendlich bestehen zudem erhebliche Zweifel daran, ob die auf der Homepage aufgef�hrten Informationen ausreichend w�ren. Denn genaue Angaben zur berechneten Klimabilanz und Angaben dar�ber, in welchem Umfang die Klimaneutralit�t durch Kompensationsma�nahmen erreicht werden sollen und in welchem Umfang durch Einsparung, finden sich dort gerade nicht.

47 Der Kl�ger hat daher gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch jedenfalls aus � 8 Abs. 1, 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit � 3 Abs. 1 UWG, � 5 a Abs. 1 UWG. Der Klage war daher stattzugeben.

48 III. Ebenso waren der Beklagten gem�� � 12 Abs. 1 Satz 2 UWG die Abmahnkosten aufzuerlegen. Dabei ist bei der Kl�gerin als eingetragenen Verein eine Kostenpauschale anzusetzen, die die anteiligen Kosten f�r typische unterdurchschnittlich schwer zu verfolgende Rechtsverst��e entspricht. Ihre jeweiligen Kosten hat die Kl�gerin plausibel dargelegt, konkrete Einwendungen hiergegen wurden seitens der Beklagten nicht erhoben. Zwar war die urspr�ngliche Abmahnung nur teilweise berechtigt, insoweit eine unterschiedslose Untersagung der Verwendung des Begriffs „WUNDERBRAEU“ hier nicht in Betracht kommt. Auf obige Ausf�hrungen wird Bezug genommen. Der Kl�ger kann die Kostenpauschale indes auch bei nur teilweise berechtigter Abmahnung in Anspruch nehmen, da die Kosten in jedem Falle in dieser H�he entstanden w�ren (st. Rspr., BGH WRP 1999, 5 103, 512 – Kaufpreis je nur 1 DM).

C.

49 Die Kostenentscheidung wurde � 91 ZPO, diejenige �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit auf � 709 ZPO.

Leitsatz

Wird ein Produkt als klimaneutral oder klimapositiv hergestellt beworben, ist dies nicht irref�hrend, wenn der Klimaschutz durch Einsparungen und kompensierende Ma�nahmen erreicht wird. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Wird mit der Klimaneutralit�t eines Produktes geworben, die durch Einsparungen und kompensierende Ma�nahmen erreicht wird, m�ssen diese Ma�nahmen konkret benannt werden. (Rn. 42 – 43) (redaktioneller Leitsatz)

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Informationspflichten bei der Bewerbung eines Produktes als klimaneutral

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