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33 O 15098/22•LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2023-10-10, 33 O 15098/22
33 O 15098/22Kantonsgericht10.10.2023
F�hrt ein Link „... Abo k�ndigen“ auf einer Website, auf der kostenpflichtige Abonnements abgeschlossen werden k�nnen, nicht unmittelbar zu einer Best�tigungsseite, sondern erst zu einer Aufforderung, sich in ein Kundenkonto einzuloggen, gen�gt dies nicht den Anforderung des � 312k BGB. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-10-10
Aktenzeichen: 33 O 15098/22
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den Gesch�ftsf�hrern der Komplement�r GmbH, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern zu unterlassen, auf der Internetseite https://www....de, die den Abschluss von entgeltlichen Abonnements in Form von Dauerschuldverh�ltnissen auf elektronischem Weg erm�glicht, im Footer der Startseite einen Link „... Abo k�ndigen“ bereit zu stellen, der nach Bet�tigung nicht unmittelbar zu einer Best�tigungsseite f�hrt, wenn dies geschieht wie in Anlage K 1.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 260,00 Euro nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 22.12.2022 zu bezahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tr�gt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist in Ziffer I vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von 30.000,00 Euro und in Ziffer II und III jeweils gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des zu vollstreckenden Betrags.
1 Der Kl�ger – ein eingetragener Verein zur Wahrnehmung von Verbraucherinteressen�- macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit der K�ndigungsm�glichkeit nach � 312k Abs. 2 BGB auf der Internetseite der Beklagten geltend.
2 Der Kl�ger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverb�nde – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. und Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 27 weiterer Verbraucher- und sozial orientierter Organisationen in Deutschland. Gem�� � 2 seiner Satzung bezweckt der Kl�ger, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, den Verbraucherschutz zu f�rdern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu st�rken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Der Kl�ger ist in der vom Bundesamt f�r Justiz in Bonn gef�hrten Liste qualifizierter Einrichtungen nach � 4 UKlaG eingetragen.
3 Die Beklagte bietet �ber ihre Internetseite den Abschluss von kostenpflichtigen Abonnements �ber das Streamen von Filmen, Serien und Sport�bertragungen an. Am unteren Rand der Startseite unter der URL https://www....de h�lt die Beklagte einen Link mit der Beschriftung „... Abo k�ndigen“ bereit. Durch Bet�tigung dieses Links gelangt man zu einer Unterseite, auf der E-Mail-Adresse und PIN/Passwort abgefragt werden. Zu dieser Anmeldemaske gelangen Webseiten-Besucher auch dann, wenn sie ausgehend von der Startseite den unter der �berschrift „H�ufig gestellte Fragen“ befindlichen Link „Wie kann ich k�ndigen“ w�hlen und in dem dann erscheinenden Informationstext den Link „Meine Abos“ anklicken (vgl. Ablichtung der Internetseite in Anlage K 1).
4 Mit Schreiben vom 12.08.2022 forderte der Kl�ger die Beklagte wegen eines behaupteten Versto�es gegen � 312k Abs. 2 BGB auf, eine Unterlassungserkl�rung abzugeben (Anlage K 2). Die Beklagte lehnte dies ab (Anlage K 3).
5 Der Kl�ger ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Unterlassung aus � 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. b UKlaG i.V.m. � 312k Abs. 2 BGB zu, da die Darstellung der K�ndigungsm�glichkeit gegen � 312k Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB versto�e. Nachdem die Beklagte kostenpflichtige Abonnements auf ihrer Internetseite – und damit im elektronischen Gesch�ftsverkehr – anbiete, sei sie gem�� � 312k Abs. 2 BGB verpflichtet, auf ihrer Internetseite auch eine K�ndigungsm�glichkeit anzubieten. � 312k Abs. 2. S. 2 BGB normiere, dass die K�ndigungsschaltfl�che gut lesbar mit nichts anderem als den W�rtern „Vertr�ge hier k�ndigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein m�sse. Weiter m�sse der Verbraucher unmittelbar zu einer Best�tigungsseite gef�hrt werden, die den Verbraucher auffordere und ihm erm�gliche, Angaben zu machen. Die Beklagte m�sse als Webseiten-Betreiberin einen K�ndigungsprozess in die Webseite integrieren, die sich wie folgt zusammensetze:
dem eigentlichen K�ndigungsbutton,
einer sogenannten Best�tigungsseite,
einer Best�tigungsschaltfl�che
6 Der K�ndigungsbutton m�sse gut lesbar und mit nichts anderem als den W�rtern „Vertr�ge hier k�ndigen“ oder einer vergleichbaren, ebenso eindeutigen Formulierung �berschrieben sein. Durch die Bet�tigung des K�ndigungsbuttons m�ssten Verbraucher unmittelbar auf eine sogenannte Best�tigungsseite weitergeleitet werden.
7 Zuletzt m�sse die Best�tigungsseite einen Best�tigungsbutton enthalten, mit dem die K�ndigung abgegeben werden k�nne. Beide Buttons und die Best�tigungsseite m�ssten auf der Webseite st�ndig verf�gbar sowie unmittelbar und leicht zug�nglich sein. Es m�sse danach m�glich sein, jederzeit – und ohne sich hierf�r zun�chst auf der Webseite anmelden zu m�ssen – auf die beiden Buttons und die Best�tigungsseite zugreifen zu k�nnen. Diesen Anforderungen werde die Beklagte jedoch nicht gerecht, da der Nutzer nach Anklicken des Links auf eine Anmeldeseite gelange, auf der er neben der E-Mail-Adresse auch die PIN beziehungsweise das Passwort eingeben solle – nicht aber, wie in � 312k Abs. 2 Satz 3 BGB normiert sei, unmittelbar zur Best�tigungsseite.
8 Der Klageanspruch auf Zahlung eines Aufwendungsersatzes in H�he von 260,00 Euro (inkl. 7% MwSt.) f�r die Abmahnung ergebe sich aus � 13 Abs. 3 UWG.
9 Der Kl�ger beantragt zuletzt,
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Gesch�ftsf�hrern der Komplement�r GmbH, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbraucher:innen zu unterlassen, auf der Internetseite https.\www....de, die den Abschluss von entgeltlichen Abonnements in Form von Dauerschuldverh�ltnissen auf elektronischem Weg erm�glicht, im Footer der Startseite einen Link „... Abo k�ndigen“ bereit zu stellen, der nach Bet�tigung nicht unmittelbar zu einer Best�tigungsseite f�hrt, wenn dies geschieht wie in Anlage K 1.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger € 260,00 nebst Zinsen in H�he von 5% Punkten �ber Basiszinssatz ab Rechtsh�ngigkeit zu bezahlen.
10 Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
11 Die Beklagte tr�gt vor, es fehle am gesetzlichen Tatbestandsmerkmal einer „Webseite“ im Sinne des � 312k Abs. 1 BGB. Die Beklagte erm�gliche es Verbrauchern �ber die hier streitgegenst�ndliche Homepage des Internetauftritts unter ...de nicht, einen solchen Vertrag abzuschlie�en. Denn so weit ein potentieller Neukunde der Beklagten ein kostenpflichtiges Streaming-Abonnement abschlie�en wolle, k�nne er dies unbestritten nicht auf der Homepage unter ...de, sondern werde nach Anklicken eines ihn interessierenden Programmpakets auf eine andere Webseite und damit unter einer anderen URL, n�mlich die Webseite https://www....de/bestellung/warenkorb gef�hrt. Als Neukunde werde er dann unbestritten nach Anklicken des Buttons „Zur Kasse“ auf die Webseite unter der URL https://www....de/bestellung weitergeleitet, wo Kunden zwingend Vorname, Name, Geburtsdatum, eine E-MailAdresse sowie ein selbst gew�hltes Passwort eingeben, sowie unter „Anschrift“�Stra�e, Nr., Postleitzahl und Ort sowie unter „Zahlungsdetails“ ein entsprechendes Zahlungsmittel ausw�hlen m�ssten. Sodann erhielten Kunden unbestritten eine Best�tigungs-E-Mail an die von ihnen angegebene E-Mail-Adresse, die durch Anklicken des Best�tigungs-Buttons zu best�tigen sei. Nach entsprechender Best�tigung gelange der Neukunde dann unbestritten in den entsprechend Passwort gesch�tzten Bereich des Streaming-Angebots der Beklagten, z.B. unter der URL https://www....de/konto/uebersicht und k�nne dort sein Abonnement verwalten. Unstreitig werde es dann diesem Neukunden, der im Rahmen eines Registrierungsprozesses zu einem Bestandskunden werde, durch Anklicken der K�ndigungs-Schaltfl�che am Ende der Webseite erm�glicht, sein Abonnement unter https://www....de/konto/kuendigung/schnell-kuendigung durch einfaches Anklicken des Buttons zu k�ndigen. Neben der K�ndigungsm�glichkeit mit dieser K�ndigungs-Schaltfl�che h�tten die Bestandskunden in dem Passwort gesch�tzten Bereich unstreitig auch die M�glichkeit, andere Streaming-Abonnements abzuschlie�en.
12 Diese beiden Varianten zum Abschluss eines Streaming-Abonnements bei der Beklagten zeigten, dass ein Vertragsschluss �ber die Homepage des Angebots unter ...de nicht m�glich sei, sondern ausschlie�lich f�r Neukunden im Rahmen eines – Passwort gesch�tzten – Registrierungsprozesses oder f�r Bestandskunden in einem Passwort gesch�tzten Kundenbereich.
13 Die Beklagte ist daher der Auffassung,
unter https://www....de sei eine K�ndigungsm�glichkeit nicht notwendig, da unter der Homepage des Angebots unter der URL https://www....de kein Dauerschuldverh�ltnis im Sinne des � 312k BGB geschlossen werden k�nne. Dies stehe auch im Einklang mit der Gesetzesbegr�ndung (Anlage B 1). Die mit � 312k BGB in der Entwurfsfassung vorgeschlagenen Verpflichtungen des Unternehmers sollten Verbraucher in Bezug auf Dauerschuldverh�ltnisse in die Lage versetzen, K�ndigungserkl�rungen im elektronischen Gesch�ftsverkehr – unter Ber�cksichtigung der Besonderheiten von K�ndigungserkl�rungen – in vergleichbar einfacher Weise abzugeben wie Erkl�rungen zum Abschluss entsprechender Vertr�ge. Insoweit solle durch � 312k BGB eine technische „Waffengleichheit“ von Abschluss und K�ndigung von Dauerschuldverh�ltnissen geschaffen werden, die vorliegend durch die Beklagte eingehalten werde. Bei dem streitgegenst�ndlichen Dienst der Beklagten, den die Nutzer ausschlie�lich eingeloggt nutzen k�nnten (und dabei �blicherweise ihre Nutzerdaten zur Hand oder sogar in ihrem Browser gespeichert h�tten), m�sse es vor dem Aufruf der Best�tigungsseite zul�ssig sein, einen Login verpflichtend verlangen zu k�nnen. Letztlich diene ein Passwort auch der nach � 312k Abs. 2 S. 3 Ziff. 1 lit. b) BGB geforderten Identifizierbarkeit. Es sei absurd, wenn man annehmen w�rde, dass zur Online-K�ndigung die Eingabe der eigenen E-Mail-Adresse und eines selbst gew�hlten Passworts (das m�glicherweise im Browser des Verbrauchers gespeichert sei) f�r einen Verbraucher eine h�here H�rde darstelle, als eine vom Unternehmer vergebene – aus Verbrauchersicht beliebige – Kunden-, Bestell- oder Vertragsnummer. F�r das hier streitgegenst�ndliche Angebot im Haus der Beklagten werde auch gar keine Kunden-, Bestell- oder Vertragsnummer vergeben. W�rde man vorliegend � 312k Abs. 2 S. 4 BGB im Sinne des Kl�gers auslegen, sei die Beklagte gezwungen, zus�tzliche Kunden-, Bestell- oder Vertragsnummern zu verwenden, was einen unverh�ltnism��igen Eingriff in den eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb der Beklagten darstellen w�rde.
14 Der Kl�ger erwidert, der Begriff der Webseite sei nicht eng im Sinne einer (nur) �ber Browser erreichbaren URL zu verstehen, sondern funktional. Nach der Formulierung des Gesetzes gehe es um „einen auf der Webseite abschlie�baren Vertrag“. Der Begriff sei weit formuliert und umfasse auch s�mtliche Unterseiten eines Internetauftritts, auf denen der Vertrag dann tats�chlich abgeschlossen werde. Dies sei streitgegenst�ndlich https://www....de als Ausgangspunkt f�r alle Unterseiten.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schrifts�tze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 19.09.2023 (Bl.35/36 d.A.) Bezug genommen.
16 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet.
A.
17 Dem Kl�ger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung im tenorierten Umfang aus � 2 Abs. 1 UKlaG i.V.m. � 312k Abs. 2 BGB zu.
18 I. Als in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gem�� � 4 UKlaG aufgenommener Verbraucherschutzverein ist der Kl�ger gem�� � 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V. m. � 4 UKlaG aktivlegitimiert.
19 II. Die Vorschrift des � 312k Abs. 2 BGB betrifft ausdr�cklich den elektronischen Gesch�ftsverkehr mit Verbrauchern und stellt bereits deshalb ein Verbraucherschutzgesetz i.S.d. � 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG dar (vgl. M�KoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB � 312k Rn. 1, OLG M�nchen MMR 2019, 532).
20 III. Vorliegend verst��t die Beklagte gegen � 312k Abs. 2 BGB, weil die von ihr vorgesehene, streitgegenst�ndliche K�ndigungsm�glichkeit nur nach Anmeldung mittels E-Mail-Adresse und Passwort bzw. PIN besteht.
21 Gem. � 312k Abs. 2 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erkl�rung zur ordentlichen oder au�erordentlichen K�ndigung eines auf der Webseite abschlie�baren Vertrags �ber eine K�ndigungsschaltfl�che abgeben kann. Weiter muss die K�ndigungsschaltfl�che den Verbraucher unmittelbar zu einer Best�tigungsseite f�hren, die den Verbraucher auffordert und ihm erm�glicht die erforderlichen Angaben zu machen (� 312k Abs. 2 Nr. 1 BGB) und eine Best�tigungsschaltfl�che enth�lt (Nr. 2), �ber deren Bet�tigung der Verbraucher die K�ndigungserkl�rung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den W�rtern „jetzt k�ndigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Die Schaltfl�chen und die Best�tigungsseite m�ssen dabei st�ndig verf�gbar sowie unmittelbar und leicht zug�nglich sein. Diesen Vorgaben gen�gt die angegriffene Gestaltung der Beklagten nicht:
22 1. Voraussetzung von � 312k ist, dass Verbrauchern �ber eine Webseite erm�glicht wird, einen Vertrag im elektronischen Gesch�ftsverkehr zu schlie�en. Der Vertrag im elektronischen Gesch�ftsverkehr ist in � 312i Abs. 1 legaldefiniert. Ein solcher liegt vor, wenn sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags �ber die Lieferung von Waren oder �ber die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedient.
23 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erf�llt:
24 Die Beklagte erm�glicht den Abschluss von kostenpflichtigen Abonnements �ber eine Webseite im Sinne der Vorschrift. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es dabei nicht darauf an, ob der Vertragsschluss �ber die Startseite https://www....de oder erst �ber eine Unterseite https://www....de/bestellung/warenkorb erfolgt. Ma�geblich ist, dass der Vertragsschluss �ber eine Webseite erm�glicht wird. Hierf�r spricht bereits die allgemein gehaltene Formulierung („eine Webseite“) sowie Sinn und Zweck des Gesetzes. Der Begriff der Webseite ist daher nicht eng im Sinne einer bestimmten URL zu verstehen, sondern funktional. Umfasst sind daher auch Apps auf Smartphones oder anderen Endger�ten wie modernen Fernsehern. Entscheidend ist danach, dass �ber ein Benutzerinterface online auf Daten zugegriffen wird (BeckOK BGB/Maume, 67. Ed. 1.8.2023, BGB � 312j Rn. 3). Auch Sinn und Zweck des � 312k BGB sprechen gegen das Verst�ndnis der Beklagten. Die Vorschrift soll Verbraucher in Bezug auf Dauerschuldverh�ltnisse in die Lage versetzen, K�ndigungserkl�rungen im elektronischen Gesch�ftsverkehr in vergleichbar einfacher Weise abzugeben wie Erkl�rungen zum Abschluss entsprechender Vertr�ge. Hierbei ist allein entscheidend, dass der Unternehmer den Abschluss �ber eine Webseite erm�glicht. Der vom Unternehmer vorgenommenen und allein in seiner Hand liegenden Aufteilung in Haupt- und Unterseiten kann daneben keine Bedeutung zukommen. Folge der abzulehnenden Sichtweise der Beklagten w�re auch, dass die K�ndigungsm�glichkeit immer auf der konkreten Seite gegeben sein muss, auf der auch der Vertragsschluss erfolgt. Typischerweise wird der an einer K�ndigung interessierte Kunde eine K�ndigungsm�glichkeit aber nicht zugleich auf der Bestellseite erwarten. Eine Verortung der K�ndigungsschaltfl�che auf der konkreten Bestellseite liefe daher auch dem Gesetzeszweck, die Schaltfl�chen leicht zug�nglich zu gestalten, zu wieder (vgl. � 312k Abs. 2 S. 3 BGB). Schlie�lich kommt es nach der Gesetzesbegr�ndung auch gar nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern vielmehr ausschlie�lich auf den Zeitpunkt des potenziellen K�ndigungsverlangens des Verbrauchers an (BT-Drs. 19/30840, 17; BeckOK BGB/Maume, 67. Ed. 1.8.2023, BGB � 312k Rn. 11). Auch dies spricht gegen eine Verkn�pfung mit der „Bestellseite“.
25 2. Indem Verbraucher nach Bet�tigung des Links „... Abo k�ndigen“ auf eine Unterseite weitergeleitet werden, auf der sie aufgefordert werden sich mittels Eingabe von E-Mail-Adresse und Passwort bzw. PIN in einem bestehenden Kundenkonto anzumelden, werden die Vorgaben des � 312k BGB nicht eingehalten. Weder f�hrt die K�ndigungsschaltfl�che unmittelbar zu einer Best�tigungsseite im Sinne der Vorschrift (� 312k Abs. 2 S. 3 BGB) noch ist diese unmittelbar und leicht zug�nglich (� 312k Abs. 2 S. 4 BGB).
26 a) Nach Bet�tigung der K�ndigungsschaltfl�che muss der Verbraucher gem. � 312k Abs. 2 S. 3 unmittelbar auf eine Best�tigungsseite weitergeleitet werden. Diese muss es dem Verbraucher erm�glichen, die in Abs. 2 S. 3 Nr. 1 aufgef�hrten Angaben zu Person, Vertrag und K�ndigungsumst�nden zu machen (BeckOK BGB/Maume, 67. Ed. 1.8.2023, BGB � 312k Rn. 23). Diese Angaben sind zugleich als Minimalvorgabe und als Maximalvorgabe zu verstehen. Die Beschr�nkung der zu verlangenden Angaben soll Ausgestaltungen verhindern, bei denen der Unternehmer weitere, f�r den Verbraucher nicht ohne Weiteres verf�gbare Daten abfragt und so eine einfache und unkomplizierte K�ndigung erschwert (M�KoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB � 312k Rn. 16, vgl. auch die Gesetzesbegr�ndung, BT-Drs. 19/30840, 18).
27 Im Streitfall erm�glicht es die Best�tigungsseite nicht unmittelbar, Angaben im Sinne des � 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BGB zu machen. Vielmehr werden in der streitgegenst�ndlichen Gestaltung lediglich die Anmeldedaten zu einem bestehenden Kundenkonto abgefragt. Zwar muss der Verbraucher die zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit erforderlichen Angaben machen k�nnen (� 312k Abs. 2 S. 3 lit. b). Nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift d�rfen jedoch keine �ber die in � 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BGB erw�hnten Angaben hausgehenden unn�tigen H�rden f�r den Verbraucher aufgebaut werden. Eine K�ndigung muss daher stets auch allein durch die Angabe von Namen und weiteren g�ngigen Identifizierungsmerkmalen wie Anschrift und/oder Geburtsdatum, m�glich sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn eine K�ndigungsm�glichkeit, die erst nach Anmeldung mittels Log-In-Daten in einem Kundenkonto er�ffnet wird, stellt unn�tige H�rden auf und ist daher – jedenfalls wenn nicht zugleich auch eine K�ndigung mittels der Angaben nach � 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BGB angeboten wird – unzul�ssig (M�KoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB � 312k; LG K�ln GRUR-RS 2022, 29690 Rn. 29, besprochen von Smirra, GRUR-Prax 2023, 30; ebenso LG Koblenz GRUR-RS 2023, 9803 Rn. 21-23 und Stiegler, Der K�ndigungsbutton, VuR 2021, 443).
28 b) Verlangt ein Unternehmen – wie hier – die vorherige Anmeldung mittels eines Passworts, ist die Best�tigungsseite zudem nicht leicht zug�nglich im Sinne der Vorschrift. Denn die Abfrage eines, von dem Verbraucher ggf. vor langer Zeit erstellten und diesem daher m�glicherweise nicht mehr erinnerlichen Passworts, schr�nkt die K�ndigungsm�glichkeit des Verbrauchers unn�tig ein, zumal kein Grund ersichtlich ist, eine solche K�ndigungsm�glichkeit nicht zus�tzlich zu der gesetzlich vorgesehenen Identifizierung mittels Angaben nach � 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BGB anzubieten. Eine unzumutbare Beeintr�chtigung der unternehmerischen Freiheit der Beklagten ist damit jedenfalls nicht verbunden.
29 Es kann im Ergebnis auch dahinstehen, ob die Anmeldung in einem zuvor ohnehin eingerichteten Kundenkonto im Einzelfall eine kundenfreundlichere L�sung darstellen kann (so S�mmermann/Ewald, Das Gesetz f�r faire Verbrauchervertr�ge, MMR 2022, 71; sympathisierend: BeckOK BGB/Maume, 67. Ed. 1.8.2023, BGB � 312k Rn 38). Denn eine solche Abweichung von der Gesetzesbegr�ndung verstie�e gegen den Wortlaut und den klar zu Tage getretenen gesetzgeberischen Willen. So ist bereits in der Gesetzesbegr�ndung unmissverst�ndlich formuliert, dass Verbraucher jederzeit und ohne sich hierf�r zun�chst auf der Webseite anmelden zu m�ssen auf die beiden Schaltfl�chen und die Best�tigungsseite zugreifen k�nnen m�ssen (BTDrs. 19/30840, 18).
B.
30 Der Kl�ger kann von der Beklagten daneben auch Erstattung von Abmahnkosten in H�he von insgesamt 260,00 Euro nebst Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz aus �� 5 UKlaG, 13 Abs. 3 UWG verlangen, da die Abmahnung berechtigt und begr�ndet war (siehe oben).
31 I. Die H�he der geltend gemachten Kostenpauschale von 260,00 Euro entspricht dem angemessenen Anteil der erforderlichen Aufwendungen des Kl�gers, was die Beklagte zu Recht nicht in Zweifel gezogen hat.
32 II. Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen ist gem�� �� 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 2 begr�ndet
C.
33 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO.
D.
34 Die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 S. 1 und 2 ZPO.
F�hrt ein Link „... Abo k�ndigen“ auf einer Website, auf der kostenpflichtige Abonnements abgeschlossen werden k�nnen, nicht unmittelbar zu einer Best�tigungsseite, sondern erst zu einer Aufforderung, sich in ein Kundenkonto einzuloggen, gen�gt dies nicht den Anforderung des � 312k BGB. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Unzul�ssige Gestaltung einer K�ndigungsm�glichkeit im Internet
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