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044 S 2196/23•LG Augsburg 4. Zivilkammer, 2023-10-18, 044 S 2196/23
044 S 2196/23Kantonsgericht / IV. Zivilkammer18.10.2023
Die blo�e Verlinkung auf einen Social-Media-Auftritt stellt keine konkrete Beeintr�chtigung dar, wenn - wie hier - nicht f�r konkrete Produkte geworben wird und der Link f�r sich genommen keinen konkreten inhaltlichen Informationsgehalt hat. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-10-18
Aktenzeichen: 044 S 2196/23
Dokumenttyp: Hinweisbeschluss
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 09.06.2023, Az. 12 C 11/23, gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.
1 Das Urteil des Amtsgerichts weist weder Rechtsfehler im Sinne des � 546 ZPO auf noch rechtfertigen die nach � 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen eine andere Entscheidung (� 513 ZPO).
2 Hierbei kann im Ergebnis offen bleiben, ob es sich bei den blo�en Links auf Social-Media-Auftritte der Beklagten in der streitgegenst�ndlichen Auto-Reply-Email vom 12.12.2022 �berhaupt um Werbung im Sinne des Art. 2 Buchst. a der RL 2006/114/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 handelt.
3 Denn jedenfalls fehlt es an der Rechtswidrigkeit eines etwaigen Eingriffs in das Pers�nlichkeitsrecht des Kl�gers bzw. in seinen eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb. Das Einblenden eines blo�en Links auf Social-Media-Pr�senzen stellt sich nicht als rechtswidrig dar. Dem Amtsgericht ist beizupflichten, dass insoweit zu ber�cksichtigen ist, dass es sich um eine E-Mail im Rahmen einer vom Kl�ger initiierten Kommunikation gehandelt hat und die Nachricht informativen Charakter hatte, da dem Kl�ger die Abwesenheit des von ihm kontaktierten Mitarbeiters mitgeteilt worden ist. Auch stellt die blo�e Verlinkung auf Social-Media-Auftritte der Beklagten, wenn man sie �berhaupt als Werbung ansieht, keine konkrete Beeintr�chtigung f�r den Kl�ger dar. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zur Auto-Reply-Werbung (BGH BeckRS 2016, 2711) wird hier nicht f�r konkrete Produkte geworben, sondern nur ein Link eingeblendet, welcher f�r sich genommen keinen konkreten inhaltlichen Informationsgehalt hat. Daher musste sich der Kl�ger bei Lesen der E-Mail, anders als dies in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gewesen ist, nicht gedanklich mit konkreten Angeboten der Beklagten auseinandersetzen. Wie das Amtsgericht vollkommen zutreffend ausgef�hrt hat, konnte der Kl�ger die Links einfach ignorieren. Ein zeitlicher Aufwand durch die Einblendung der Links entsteht f�r den Leser einer solchen Nachricht nicht. Links k�nnen bei Interesse angeklickt oder einfach nicht weiter beachtet werden. Eine gedankliche Auseinandersetzung mit einer derartigen Verlinkung erfolgt anders als bei konkreten Hinweisen auf bestimmte Servicedienstleistungen oder eine App, wie in dem vom BGH entschiedenen Fall, gerade nicht. Derartige Links sind mittlerweile als Teil der Signatur �blich, sodass f�r den Leser keinerlei Aufwand entsteht, um diese vom informatorischen Teil der Email zu trennen.
4 Die von der Klagepartei zitierte Rechtsprechung zu einer Kundenzufriedenheitsanfrage (BGH, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 255/17) ist mit dem vorliegenden Fall schon deshalb nicht vergleichbar, da dort bereits die Nachricht als solche als Beeintr�chtigung angesehen wurde.
5 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengr�nden die R�cknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsr�cknahme erm��igen sich vorliegend die Gerichtsgeb�hren von 4,0 auf 2,0 Geb�hren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
6 Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.
Die blo�e Verlinkung auf einen Social-Media-Auftritt stellt keine konkrete Beeintr�chtigung dar, wenn - wie hier - nicht f�r konkrete Produkte geworben wird und der Link f�r sich genommen keinen konkreten inhaltlichen Informationsgehalt hat. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Keine Pers�nlichkeitsrechtsverletzung durch Einblenden eines Links
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