LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2023-02-14, 33 O 15074/21

33 O 15074/21Kantonsgericht14.02.2023

Regest

Durch die Verwendung der Bezeichnung „M4 Optik“ f�r „Nieren" (K�hlergrille) von BMW-Fahrzeugen wird die Unterscheidungskraft der bekannten Marke „M4“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt. Insbesondere erfolgt die Nutzung des beanstandeten Zeichens nicht lediglich als Hinweis auf die Bestimmung der Ware, etwa als Zubeh�r oder Ersatzteil. Der angesprochene Verkehr erblickt in der konkreten Verwendung der kl�gerischen Marke vielmehr eine Verbindung zur Herkunft der Ware. So fehlt in der beanstandeten Produkt�berschrift jegliche Kenntlichmachung des beanstandeten Zeichens als blo�e Bestimmungsangabe („passend f�r“). (Rn. 26 – 46) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 33. Zivilkammer — 2023-02-14 — 33 O 15074/21 — Teilanerkenntnis- und Endurteil

Entscheidungsdatum: 2023-02-14

Aktenzeichen: 33 O 15074/21

Dokumenttyp: Teilanerkenntnis- und Endurteil

Tenor

I. Der Beklagte wird seinem Anerkenntnis entsprechend verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung „M4 Optik“ f�r Fahrzeugteile zu benutzen, insbesondere wie nachstehend abgebildet:

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin s�mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gem�� Ziffer I. in Deutschland entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

III. Der Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen �ber den Umfang der Verletzungshandlungen gem�� Ziffer I. in Deutschland durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben und Belege, namentlich Rechnungen zu enthalten hat, �ber den Umfang der Benutzung, n�mlich den erzielten Umsatz und Gewinn.

IV. Der Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin Auskunft zu erteilen �ber Herkunft und Vertriebsweg der Verletzungsgegenst�nde gem�� Ziffer I. in Deutschland, durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat �ber Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Verletzungsgegenst�nde gem�� Ziffer I. V. Der Beklagte wird verurteilt, im Umfang der vorstehenden Auskunft gem�� Ziffern III. und IV. Belege herauszugeben (insbesondere die jeweiligen Einkaufsbelege sowie Rechnungen und Lieferscheine, wobei Angaben �ber sonstige Eink�ufe sowie sonstige Preise und den Belegen geschw�rzt werden k�nnen).

VI. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin einen Betrag in H�he von 4.734,50 Euro nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.12.2021 zu bezahlen.

VII. Der Beklagte tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.

VIII. Das Urteil ist in Ziffer I. vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von 250.000 Euro, in Ziffern III., IV., und V. vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von je 50.000 Euro und in Ziffer VI. und VII. vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % der zu vollstreckenden Kosten.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin macht gegen den Beklagten Anspr�che aus behaupteter Kennzeichenrechtsverletzung geltend.

2 Die Kl�gerin ist eine deutsche Automobilherstellerin. Sie ist Inhaberin der in Klasse 12 f�r Fahrzeuge und deren Teile gesch�tzten deutschen Marke Nr. 307 17 662 „M4“, die am 14.03.2007 zum Register des Deutschen Patent- und Markenamts angemeldet und am 20.04.2007 eingetragen wurde (Anlage K 1). Die Marke „M4“, auf die die Kl�gerin ihre Antr�ge st�tzt, ist Teil einer „M“ Markenserie der Kl�gerin mit dem Stammbestandteil „M“ und einer folgenden arabischen Ziffer, welche jeweils eine Modellreihe der „M“-Sportwagenserie kennzeichnet.

3 Die Kl�gerin ist zudem Inhaberin der deutschen Wort-/Bildmarke mit der Nr. 2 025 560 (Anlage K 3) und der deutschen Wortmarke „M“ Nr. 30 2013 006 845 (Anlage K 3), auf die sie ihre Antr�ge hilfsweise st�tzt.

4 Der Beklagte kennzeichnete �ber seinen gewerblichen eBay-Account „auto-carparts24“ Nieren f�r Fahrzeuge der Marke „BMW“ mit der Bezeichnung „M4 Optik“ (Anlage K 7). Die angebotenen K�hlergrills (Nieren) stammten nicht von der Kl�gerin und der Vertrieb wurde nicht von ihr autorisiert. Der Beklagte wurde wegen dieses Sachverhalts von der Kl�gerin am 21.10.2021 (Anlage B 1, Anlage K 8) abgemahnt.

5 Die Kl�gerin tr�gt vor, die Marke „M4“ sei Teil einer sehr bekannten Markenserie der Kl�gerin. Die mit „M“ und einer arabischen Ziffer umschriebene Sportwagenserie genie�e eine sehr starke Bekanntheit und Wertsch�tzung.

6 Die Kl�gerin meint, der Unterlassungsanspruch folge aus � 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 MarkenG. Es handele sich bei den Marken „M“, „M2“, „M3“, „M4“, „M5“ und „M6“ um bekannte Marken im Sinne von � 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Der Schadensersatzanspruch folge aus � 14 Abs. 6 MarkenG.

7 Der Auskunftsanspruch folge aus � 242 BGB bzw. �� 19, 19 d MarkenG.

8 Der Auskunftsanspruch gem. Klageantrag III. sei nicht erf�llt. Erf�llung im Sinne von � 362 BGB trete nicht ein, wenn eine Erkl�rung nicht ernst gemeint, unvollst�ndig oder von vornherein unglaubhaft sei. Teilausk�nfte h�tten auch keine teilweise Erf�llungswirkung. Der Beklagte habe auch in Bezug auf den Klageantrag IV. keine Drittauskunft erteilt.

9 Der Aufwendungsersatzanspruch folge aus � 14 Abs. 6 MarkenG, denn der Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Er folge auch aus den Vorschriften der Gesch�ftsf�hrung ohne Auftrag gem. �� 677, 683 S. 1 i.V.m. � 670 BGB und errechne sich aus einer 1,5 Gesch�ftsgeb�hr aus einem Gegenstandswert von 400.000,00 Euro zzgl. Auslagenpauschale.

10 Mit Schriftsatz vom 09.03.2022 (Bl. 18/24 d.A.) hat der Beklagte den Klageantrag I. (Unterlassungsantrag) anerkannt.

11 Die Kl�gerin beantragt zuletzt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.0000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung „M4 Optik“ f�r Fahrzeugteile zu benutzen, insbesondere wie nachstehend abgebildet:

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin s�mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gem�� Ziffer I in Deutschland entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

III. Der Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen �ber den Umfang der Verletzungshandlungen gem�� Ziffer I in Deutschland durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben und Belege, namentlich Rechnungen zu enthalten hat, �ber den Umfang der Benutzung, n�mlich den erzielten Umsatz und Gewinn.

IV. Der Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerin Auskunft zu erteilen �ber Herkunftsland Vertriebsweg der Verletzungsgegenst�nde gem�� Ziffer I in Deutschland, durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat �ber Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Verletzungsgegenst�nde gem�� Ziffer I, sowie �ber die Menge der erhaltenen und bestellten Verletzungsgegenst�nde gem�� Ziffer I.

V. Der Beklagte wird verurteilt, im Umfang der vorstehenden Auskunft gem�� Ziffern III und IV Belege herauszugeben (insbesondere die jeweiligen Einkaufsbelege sowie Rechnungen und Lieferscheine, wobei Angaben �ber sonstige Eink�ufe sowie sonstige Preise auf den Belegen geschw�rzt werden k�nnen).

VI. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin einen Betrag in H�he von € 4.734,50 nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 %-Punkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu bezahlen.

12 Der Beklagte beantragt:

13 Klageabweisung soweit nicht die Klageforderung anerkannt wurde.

14 Der Beklagte tr�gt vor, dass es weitere Angebote des Beklagten mit dieser Bezeichnung „M4 Optik“ niemals gegeben habe. Das hier in Rede stehende eBay-Angebot des Beklagten sei niemals angenommen worden. Es habe hier�ber keinerlei Kaufvertragsabschl�sse, keine Ums�tze und keinerlei Werbeeffekt gegeben. Die Bekanntheit der Marke „M4“ werde bestritten.

15 Der Beklagte meint, ein Feststellungsinteresse bestehe nicht, auch das Verschulden sei nicht dargelegt.

16 Der Beklagte habe durch Rechtsanwaltsschreiben vom 05.11.2021 – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – s�mtliche Auskunftsanspr�che vollumf�nglich erf�llt (Anlage K 8).

17 Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz sei nicht gegeben. Die Marke „M“ mit der Nr. 2 025 560 (Anlage K 3) sei als graphische Darstellung nicht verletzt. Auch liege keine Verwechslungsgefahr vor, da der Beklagte nur die Bezeichnung „M4 Optik“ verwende.

18 Am 02.12.2022 ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom selben Tag bei Gericht eingegangen (Bl. 37/39).

19 Im �brigen wird in Bezug auf den umfassenden Vortrag der Parteien auf deren Schrifts�tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 29.11.2022 (Bl. 33/36 d.A.) verwiesen.

Gründe

A.

20 Die Klage ist zul�ssig, insbesondere liegt das f�r den Klageantrag Ziffer II. nach � 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor, da die Kl�gerin keine abschlie�ende Kenntnis �ber den Umfang der angegriffenen Nutzungshandlung hat und somit die Bezifferung des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruchs von der Erteilung der begehrten Ausk�nfte abh�ngt. Ein Vorgehen im Wege der Feststellungsklage anstelle der an sich vorrangigen Leistungsklage ist nach allgemeiner Ansicht im gewerblichen Rechtsschutz zul�ssig (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, � 14 Rn. 749 ff.).

B.

21 Die Klage ist begr�ndet.

22 I. Der Unterlassungsanspruch folgt aus � 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Die Entscheidung beruht auf dem Anerkenntnis des Beklagten, � 307 S. 1 ZPO.

23 II. Der Schadensersatzanspruch folgt aus � 14 Abs. 6 MarkenG

24 1. Der Beklagte hat das beanstandete Zeichen „M4 Optik“ im gesch�ftlichen Verkehr, n�mlich im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen T�tigkeit und nicht im privaten Bereich (vgl. BGH GRUR 2016, 810 Rdn. 20 – profitbricks.es), verwendet, indem er als gewerblicher Verk�ufer auf seinem gewerblichen eBay-Account „autocarpets24“ Nieren f�r Fahrzeuge mit der Marke „BMW“ mit der Bezeichnung „M4 Optik“ (Anlage K 7) einstellte.

25 2. Die Kl�gerin ist als Inhaberin der deutschen Wortmarke 307 17 662 „M4“ aktivlegitimiert.

26 3. Das Markenrecht der Kl�gerin wurde durch das streitgegenst�ndliche Angebot gem. � 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG verletzt.

27 Durch die Verwendung des Zeichens „M4 Optik“ in dem streitgegenst�ndlichen Angebot nutzt der Beklagte die Wertsch�tzung und Unterscheidungskraft der bekannten Klagemarke Nr. 307 17 662 „M4“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus, � 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.

28 a. Bei der Wortmarke Nr. 307 17 662 „M4“ handelt es sich um eine bekannte Marke im Sinne von � 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.

29 aa. „Bekanntheit“ setzt voraus, dass die Marke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, welches von den Waren und Dienstleistungen, die von der Marke umfasst sind, betroffen ist (EuGH C-375/97, GRUR Int 2000, 73 – Chevy; C-690/17, GRUR 2019, 621 – �KO-Test Verlag/Dr. Liebe), wobei alle relevanten Umst�nde des Falls, also insbesondere der Marktanteil der Marke, ihre geografische Ausdehnung, die Intensit�t und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer F�rderung get�tigt hat, zu ber�cksichtigen sind (EuGH C-301/07, GRUR 2009, 1158 – PAGO; C-375/97, GRUR Int 2000, 73 – Chevy), ohne dass es erforderlich ist, dass der Inhaber der bekannten Marke all diese Gesichtspunkte nachweist (EuG T-144/19, GRUR-RS 2020, 22125 – ADLON).

30 Das Merkmal der „Bekanntheit“ ist dabei nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern es umfasst auch qualitative Aspekte, wobei s�mtliche Faktoren in eine wertende Gesamtbeurteilung eingehen (EuGH C-375/97, GRUR Int 2000, 73 – Chevy; BGH GRUR 2003, 1040 – Kinder, GRUR 2002, 1067 – DKV/OKV; EuG T-144/19, GRUR-RS 2020, 22125 – ADLON).

31 bb. Zwar hat der Beklagte die Bekanntheit bestritten. Nach indessen unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Kl�gerin nutzt die Kl�gerin die „M“-Marken seit �ber 30 Jahren intensiv in mehreren Baureihen (Anlage K3). Das „M“ Logo ist danach etwa im Jahr 2018 auf 40 % aller in der EU produzierten BMW-Fahrzeugen (mehrfach) angebracht. Nach dem von der Kl�gerin vorgelegten Gutachten des Instituts f�r Demoskopie Allensbach (Anlage K 5) betr�gt die Bekanntheit des „M“ Logos 48 % im allgemeinen Verkehr. Der Beklagte hat dies nicht in Zweifel gezogen.

32 Diese Marktdurchdringung und die hohe Bekanntheit im allgemein Verkehr rechtfertigt, von der Bekanntheit der Klagemarke „M4“ der Kl�gerin auszugehen (vgl. auch Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 16.03.2021 (Az. 33 O 887/20), Anlage K 6).

33 b. F�r den Bekanntheitsschutz nach � 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG kommt es darauf an, ob die Benutzung des angegriffenen Zeichens eine gedankliche Verkn�pfung zu der bekannten Marke nahelegt (EuGH C-408/01, GRUR 2004, 58 – Adidas/Fitnessworld; BGH GRUR 2005, 583 – Lila Postkarte; BGH GRUR 2008, 912 – Metrosex), welche in unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund die Unterscheidungskraft oder die Wertsch�tzung der Marke ausnutzt oder beeintr�chtigt.

34 aa. F�r eine rechtsverletzende Benutzung im Sinne des � 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG reicht es aus, dass die beteiligten Verkehrskreise das Kollisionszeichen wegen der hochgradigen �hnlichkeit gedanklich mit der bekannten Marke verkn�pfen. Eine gedankliche Verkn�pfung zwischen den Zeichen setzt keine Beeintr�chtigung der Herkunftsfunktion voraus (vgl. BGH GRUR 2011, 1043 – T�V II m.w.N.; BGH GRUR 2005, 583 – Lila Postkarte; vgl. BGH GRUR 2015, 1114 – Springender Pudel).

35 Im Streitfall wird die Bezeichnung „M4 – Optik“ zur Kennzeichnung eines K�hlergrills benutzt und dabei eine gedankliche Verkn�pfung zur Marke der Kl�gerin hergestellt.

36 bb. Durch diese gedankliche Verkn�pfung wird die Unterscheidungskraft der Marke der Kl�gerin in unlauterer Weise ausgenutzt.

37 (1) Von der Ausnutzung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke ist auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke �hnlich ist, versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung eines der bekannten Marke �hnlichen Zeichens verbunden ist (EuGH GRUR 2009, 756 – L’Or�al; BGH GRUR 2015, 1114 – Springender Pudel). Die Frage, ob eine solche Ausnutzung der Unterscheidungskraft vorliegt, ist anhand einer umfassenden W�rdigung aller relevanten Umst�nde zu beurteilen, zu denen das Ausma� der Bekanntheit und der Grad der Unterscheidungskraft der Marke, der Grad der �hnlichkeit der einander gegen�berstehenden Zeichen sowie die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen und der Grad ihrer N�he geh�ren. In die vorzunehmende Abw�gung ist auch der Freistellungstatbestand des � 23 MarkenG einzustellen, dem grunds�tzlich keine eigenst�ndige Bedeutung gegen�ber dem Schutz bekannter Marken zukommt. Die Wertungen des � 23 MarkenG – insbesondere die Frage, ob die Benutzung der Marke den anst�ndigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht – kommen im Tatbestand des � 14 MarkenG bei der Pr�fung zum Tragen, ob die Unterscheidungskraft oder Wertsch�tzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeintr�chtigt werden (BGH GRUR 2019, 165 Tz. 22 – keine-vorwerk-vertretung).

38 (2) Vorliegend verwendet der Beklagte mit dem Zeichen „M4 Optik“ ein zur Marke „M4“ klanglich und auch schriftbildlich im pr�genden Bestandteil „M4“ identisches Zeichen.

39 Der rein beschreibende Begriff „Optik“ als Hinweis auf Aussehen/Design der Ware kann eine gedankliche Verkn�pfung mit der „M4“-Marke der Kl�gerin nicht verhindern und verst�rkt sogar nochmals die Bedeutung des vorangestellten Zeichens „M4“, indem auf die damit verbundene Verkehrserwartung anpreisend Bezug genommen wird.

40 Daneben sind auch die weiteren, in der beanstandeten Produktbezeichnung genutzten Zus�tze – mit Ausnahme des Zeichens „BMW“ – rein beschreibend.

41 Die Verwendung des beanstandeten Zeichens erfolgt au�erdem in der Produktbezeichnung und damit an einer Stelle, an der der Verkehr �blicherweise Hinweise auf die betriebliche Herkunft erwartet.

42 Auch ist zu ber�cksichtigen, dass das angebotene Produkt identisch ist zu Waren, f�r welche die Klagemarke Schutz genie�t.

43 Zudem wird die bereits entstandene gedankliche Verkn�pfung zur Klagemarke der Kl�gerin noch weiter durch die Verbindung mit dem anschlie�end genutzten und eine Verwechslungsgefahr begr�ndenden Zeichen „BMW“ verst�rkt.

44 Die Nutzung des beanstandeten Zeichens erfolgte auch nicht lediglich als Hinweis auf die Bestimmung der Ware, etwa als Zubeh�r oder Ersatzteil, im Sinne des � 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG. Das Zeichen wurde in der hier beanstandeten Bezeichnung nicht als blo�er Hinweis auf die Eignung der angebotenen Ware verwendet (vgl. Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, � 23 Rn. 132). Der angesprochene Verkehr erblickt in der konkreten Verwendung der kl�gerischen Marke eine Verbindung zur Herkunft der Ware. So fehit in der beanstandeten Produkt�berschrift jegliche Kenntlichmachung des beanstandeten Zeichens als blo�e Bestimmungsangabe („passend f�r“).

45 Damit nutzt der Beklagte im Ergebnis die Unterscheidungskraft der Klagemarke dadurch aus, dass er die Aufmerksamkeit, die mit der bekannten Marke der Kl�gerin verbunden ist, dazu verwendet, auf die von ihm angebotene identische Ware hinzuweisen. Es besteht auch keine anzuerkennende Notwendigkeit, die Marke „M4“ der Kl�gerin zur Beschreibung der angebotenen Ware in diesem Zusammenhang zu nutzen.

46 Der Ausnutzung der Unterscheidungskraft ist die Unlauterkeit immanent (BGH GRUR 2005, 583 – Lila Postkarte).

47 4. Die Verletzung erfolgte schuldhaft. Der Beklagte handelte nach den im Markenrecht anzulegenden strengen Ma�st�ben (BGH GRUR 2002, 706, 708 – vossius.de) zumindest fahrl�ssig.

48 5. Der Schadenseintritt erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, weil davon auszugehen ist, dass bereits mit dem Eingriff in das gesch�tzte Recht ein Schaden entstanden ist (n�her dazu Str�bele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, � 14 Rn. 751).

49 III. Die Auskunftsanspr�che sind gem. � 242, �� 19, 19 d MarkenG begr�ndet.

50 Der Beklagte hat widerrechtlich und schuldhaft das Markenrecht der Kl�gerin verletzt, insoweit wird auf die obigen Ausf�hrungen (B. I.) verwiesen. Zur Berechnung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs ist die Kl�gerin auf die Erteilung der begehrten Ausk�nfte durch den Beklagten angewiesen.

51 Die Anspr�che sind nicht erf�llt, da hier – wenn �berhaupt – nur eine Teilauskunft erteilt wurde. Der Schuldner ist jedoch zu Teilausk�nften nicht berechtigt. Ihr kommt auch keine – auch keine teilweise – Erf�llungswirkung zu (BGH NJW 2014, 3647).

52 IV. Die Kl�gerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Erstattung der au�ergerichtlichen Abmahnkosten in H�he von 4.734,50 EUR aus �� 683 S. 1, 670, 677 BGB; � 14 Abs. 6 MarkenG.

53 1. Die mit Schreiben vom 21.10.2021 erfolgte Abmahnung (Anlage B 1, Anlage K 8) war berechtigt, denn sie war erforderlich, um dem Schuldner einen Weg zu weisen, die Gl�ubigerin ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH GRUR 2010, 354 – Kr�utertee).

54 2. Die Abmahnung war auch begr�ndet, da der Beklagte die Markenrechte der Kl�gerin schuldhaft verletzt hat. Auf die obigen Ausf�hrungen (B. I.) wird verwiesen.

55 3. Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten H�he begr�ndet. Die Kl�gerin kann Ersatz der ihr tats�chlich entstandenen und erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dazu geh�ren die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandenen Geb�hren und Auslagen. Der Ansatz eines Gegenstandswert von 400.000,00 EUR ist angesichts der Verletzung einer bekannten Marke im Internet nicht zu beanstanden. Auch eine auf 1,5 erh�hte Gesch�ftsgeb�hr ist angesichts der Komplexit�t von Markenrechtsstreitigkeiten nach st�ndiger Rechtsprechung der Kammer angemessen.

56 4. Der zun�chst bestehende Freistellungsanspruch der Kl�gerin hat sich nach fruchtlosem Ablauf der von dieser mit Ablehnungsandrohung gesetzten Frist zur Zahlung (Anlage B 1, Anlage K 8), sp�testens aber mit dem Klageabweisungsantrag in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl. BGH GRUR 2013, 925 – VOODOO).

57 5. Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen ist gem�� �� 280 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1, 291 BGB begr�ndet.

C.

58 Soweit der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 02.12.2022 (Bl. 37/39) anderes als blo�e Rechtsausf�hrungen oder solchen Vortrag enth�lt, der sich auf von Amts wegen zu pr�fende Umst�nde bezieht, waren diese gem�� � 296a ZPO nicht mehr zu ber�cksichtigen (vgl. Z�ller/Greger, ZPO, 33. Auflage, � 132, Rn. 4). Eine Wiederer�ffnung der Verhandlung nach � 156 ZPO war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 142 und Z�ller/Greger, ZPO, 33. Auflage, � 156, Rn. 4 und 5).

D.

59 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO. Soweit der Beklagte den Klageanspruch teilweise anerkannt hat, ist kein Fall des � 93 ZPO gegeben.

60 Nach � 93 ZPO fallen der Kl�gerin die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat.

61 Der Beklagte hat zur Klageerhebung Veranlassung gegeben, denn er hat die mit der als Anlage B 1 und Anlage K 8 vorgelegte Abmahnung der Kl�gerin vom 21.10.2021 nicht zur ausgerichtlichen Streitbeilegung genutzt. Die blo�e Beseitigung der St�rung (L�schung des Angebots) allein reicht insoweit nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Eine insoweit erforderlicher strafbewehrte Unterlassungserkl�rung hat der Beklagte nicht abgegeben.

62 Die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich Ziffer I. auf � 708 Nr. 1 ZPO und im �brigen auf � 709 S. 1 und 2 ZPO.

Leitsatz

Durch die Verwendung der Bezeichnung „M4 Optik“ f�r „Nieren" (K�hlergrille) von BMW-Fahrzeugen wird die Unterscheidungskraft der bekannten Marke „M4“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt. Insbesondere erfolgt die Nutzung des beanstandeten Zeichens nicht lediglich als Hinweis auf die Bestimmung der Ware, etwa als Zubeh�r oder Ersatzteil. Der angesprochene Verkehr erblickt in der konkreten Verwendung der kl�gerischen Marke vielmehr eine Verbindung zur Herkunft der Ware. So fehlt in der beanstandeten Produkt�berschrift jegliche Kenntlichmachung des beanstandeten Zeichens als blo�e Bestimmungsangabe („passend f�r“). (Rn. 26 – 46) (redaktioneller Leitsatz)

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