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6 U 601/22•OLG M�nchen 6. Zivilsenat, 2023-09-14, 6 U 601/22
6 U 601/22Obergericht / Civil Chamber 614.09.2023
Ob Musik b�hnenm��ig dargestellt im Sinne von � 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG wird, ist grunds�tzlich in zwei Schritten zu pr�fen. In einem ersten Schritt ist danach zu fragen, ob es sich bei der Darbietung, in deren Rahmen die Musik gespielt oder abgespielt wird, insgesamt betrachtet um eine „b�hnenm��ige Darstellung“ handelt. Wird dies bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu pr�fen, ob die Musik integrierender, organischer Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur der blo�en Untermalung dient (vgl. BGH, GRUR 2022, 1441 Rn. 29 und 34 – Der Idiot).
Entscheidungsdatum: 2023-09-14
Aktenzeichen: 6 U 601/22
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 20.12.2021, Az.: 42 O 9245/20, wird als unzul�ssig verworfen, soweit sie sich gegen Ziffer 2 und Ziffer 3 (2) des Tenors richtet, sowie betreffend Ziffer 4 des Tenors, soweit dort festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger allen Schaden zu ersetzen, der dem Kl�ger durch die in der Ziffer 2 genannten verbotenen Handlungen betreffend das Musikwerk „C.“ entstanden ist oder zuk�nftig noch entstehen wird.
II. Auf die Berufung der Beklagten im �brigen wird das Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 20.12.2021, Az.: 42 O 9245/20, abge�ndert und – unter Zur�ckweisung der Berufung bez�glich Ziffer 5 des landgerichtlichen Urteils im Umfang der nachfolgenden Ziffer 4 – insgesamt wie folgt neu gefasst:
die Musikwerke
T.
C.
A.
T.
M.
ohne Zustimmung des Kl�gers �ffentlich wiederzugeben, wie geschehen durch Einbindung des YouTube-Videos „DER HERR DER RINGE & DER HOBBIT“ (https://www.y.com…) unter http://s.org…/, wie aus Anlage K 2 ersichtlich.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl�ger Auskunft �ber den Umfang und die Dauer der nach vorstehender Ziffer 1 untersagten Handlungen betreffend das Musikwerk „C.“ zu erteilen und hier�ber Rechnung zu legen, insbesondere Auskunft �ber den Umfang der Verletzungshandlungen gem�� Ziffer 1 und des mit diesen Verletzungshandlungen erzielten Umsatzes bzw. Verletzergewinns zu erteilen, n�mlich �ber die Anzahl der mit den Verletzungshandlungen gem. Ziffer 1 erzielten Aufrufe auf eigenen Webseiten sowie die Anzahl der Abspielvorg�nge auf diesen eigenen Webseiten, wobei die Auskunft unter Angabe von Anfangs- und Enddatum der Verletzungshandlungen gem�� Ziffer 1 zu erfolgen hat.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger den Schaden zu ersetzen, der dem Kl�ger durch die in Ziffer 1 genannten untersagten Handlungen betreffend das Musikwerk „C.“ entstanden ist oder zuk�nftig noch entstehen wird.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kl�ger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H�he von 441,63 Euro (brutto) nebst Zinsen hieraus in H�he von 5%-Punkten �ber dem Basiszinssatz seit 21.12.2019 freizustellen.
Im �brigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kl�ger 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.
IV. Das landgerichtliche Urteil ist in Ziffern 1 und 2 sowie in Ziffer 4 in der Fassung gem�� obiger Ziffer II vorl�ufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist hinsichtlich Ziffer III vorl�ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich Ziffer 1 durch Sicherheitsleistung in H�he von 50.000 Euro und hinsichtlich Ziffer 2 durch Sicherheitsleistung in H�he von 5.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kl�ger Sicherheit in gleicher H�he leistet. Im �brigen k�nnen die Parteien die Vollstreckung gegen sie jeweils durch Sicherheitsleistung in H�he von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
A.
1 Der Kl�ger nimmt die Beklagte wegen der Nutzung seiner Werke im Rahmen der Veranstaltung „DER HERR DER RINGE UND DER HOBBIT – Das Konzert“ sowie in einem YouTube-Video auf Unterlassung, Auskunftserteilung sowie Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch.
2 Der Kl�ger ist alleiniger Komponist der Musikwerke „C.“, „T.“ und „M.“ sowie Co-Komponist der �brigen in den Klageantr�gen zu 1 und 2 genannten Musikwerke. Der Kl�ger hat die betreffenden Musikwerke als Filmmusiken jeweils passend f�r konkrete Filmszenen auf der Grundlage des jeweiligen Drehbuchs komponiert.
3 Die Beklagte ist ein in B. ans�ssiges Veranstaltungsunternehmen. Sie hat im Zeitraum vom 26.12.2018 bis 16.01.2019 mindestens 12 Veranstaltungen unter dem Titel „DER HERR DER RINGE UND DER HOBBIT – Das Konzert“ unter Verwendung von Musiken des Kl�gers zur Auff�hrung gebracht. Von der Veranstaltung am 25.07.2019 in K. hat der Kl�ger verschiedene Videomitschnitte als Anlage K 1 vorgelegt. Die Verwendung der streitgegenst�ndlichen Musikwerke f�r die Auff�hrung „DER HERR DER RINGE UND DER HOBBIT – Das Konzert“ wurde von der Beklagten vom Kl�ger nicht lizenziert.
4 Dar�ber hinaus band die Beklagte in ihren Internetauftritt einen Werbefilm als YouTube-Video mit dem Titel „DER HERR DER RINGE & DER HOBBIT“ mit Szenen aus der Veranstaltung unter Verwendung der im Klageantrag zu 2 genannten Musikwerke (Anlage K 8) des Kl�gers ein (Anlage K 2). Der Kl�ger hat der Herstellung des Trailers oder einer �ffentlichen Zug�nglichmachung dessen bzw. eine Einbindung des Videos im Internetauftritt der Beklagten nicht zugestimmt.
5 Der Kl�ger hat die Beklagte mit Schreiben seiner Bevollm�chtigten vom 09.12.2019 erfolglos abgemahnt und zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Anerkennung einer Schadensersatzpflicht aufgefordert (vgl. Anlagen K 9 und K 10).
6 Der Kl�ger hat seine Klage in erster Instanz darauf gest�tzt, die Verwendung der streitgegenst�ndlichen Musikwerke f�r die Veranstaltungen des Beklagten k�nne nicht �ber die Gesellschaft f�r musikalische Auff�hrungs- und mechanische Vervielf�ltigungsrechte (GEMA) lizensiert werden, weil es sich bei der Veranstaltung „DER HERR DER RINGE UND DER HOBBIT – Das Konzert“ – anders als der Titel suggeriere – nicht um ein Konzert im klassischen Sinne, sondern um eine b�hnenm��ige Darstellung im Sinne von � 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG handele. Durch die Nutzung der der vom Kl�ger (mit-)komponierten Filmmusiken im Rahmen der Veranstaltung „DER HERR DER RINGE UND DER HOBBIT – Das Konzert“ erfolge zudem eine Entstellung der urheberrechtlich gesch�tzten Werke des Kl�gers. Weiterhin verletze die Verwendung der Musikwerke des Kl�gers in dem Werbetrailer der Beklagten (Klageantrag zu 2) die dem Kl�ger zustehenden Urheberrechte.
7 Der Kl�ger hat in erster Instanz beantragt,
die Musikwerke
C.
P.
A.
T.
T.
K.
T.
T.
T.
M.
T.
I.
T.
ohne Zustimmung des Kl�gers im Rahmen der Multimedia-Show „DER HERR DER RINGE UND DER HOBBIT - Das Konzert“ zusammen mit anderen Werken – n�mlich zusammenfassende Erz�hlung des verfilmten literarischen Werks „Der Herr der Ringe“ von J. R. Reuel Tolkien, Illustrationen der K�nstler Ted Nasmith und John Howe, Videobotschaften von Sir Christopher Lee und Lichtinstallationen – aufzuf�hren, wie aus den Videomitschnitten gem�� Anlage K 1 teilweise ersichtlich.
die Musikwerke
T.
C.
A.
T.
M.
ohne Zustimmung des Kl�gers �ffentlich wiederzugeben, wie geschehen durch Einbindung des YouTube-Videos „DER HERR DER RINGE & DER HOBBIT“ (https://www.y.com…) unter http://s.org…/, wie aus Anlage K 2 ersichtlich.
(1) a) Auskunft zu erteilen wann und wo sie in Deutschland die unter Ziffer 1. genannten Multimedia-Show „DER HERR DER RINGE UND DER HOBBIT – Das Konzert“ zur Auff�hrung gebracht hat, jeweils unter Angabe von Ort, Datum, Uhrzeit (Beginn) und Anzahl der Besucher durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Aufzeichnungen �ber Verkauf der Eintrittskarten, konsumierte Speisen und/oder Getr�nke) und Rechnung zu legen �ber die von ihr erzielten Netto-Ums�tze (d. h. Bruttoums�tze ohne Mehrwertsteuer), welche bei den Multimedia-Show „DER HERR DER RINGE UND DER HOBBIT – Das Konzert“ gem�� Ziffer 1 durch den Verkauf von Eintrittskarten und konsumierte Speisen und/oder Getr�nke erzielt worden sind.
b) Auskunft zu erteilen �ber die Auflagenh�he, den Preis und die Verkaufszahlen des Programmheftes zur Multimedia-Show „DER HERR DER RINGE UND DER HOBBIT – Das Konzert“ gem�� Ziffer 1, aufgeschl�sselt nach dem jeweiligen Veranstaltungsort und dem Veranstaltungsdatum, und Rechnung zu legen �ber die von ihr erzielten Netto-Ums�tze (d.h. Bruttoums�tze ohne Mehrwertsteuer), welche bei den Auff�hrungen der Multimedia-Shows „DER HERR DER RINGE UND DER HOBBIT -Das Konzert“ gem�� Ziffer 1 durch den Verkauf des Programmheftes erzielt worden sind.
(2) Auskunft �ber den Umfang der Verletzungshandlungen gem�� Ziffer 2 und des mit diesen Verletzungshandlungen erzielten Umsatzes bzw. Verletzergewinns zu erteilen, n�mlich �ber die Anzahl der mit den Verletzungshandlungen gem. Ziffer 2 erzielten Aufrufe auf eigenen Webseiten sowie die Anzahl der Abspielvorg�nge auf diesen eigenen Webseiten, wobei die Auskunft unter Angabe von Anfangs- und Enddatum der Verletzungshandlungen gem�� Ziffer 2 zu erfolgen hat.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger allen Schaden zu ersetzen, der dem Kl�ger durch die in den Ziffern 1 und 2 genannten verbotenen Handlungen betreffend das Musikwerk „C.“ entstanden ist oder zuk�nftig noch entstehen wird.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kl�ger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H�he von 1.766,50 € (brutto) nebst Zinsen hieraus in H�he von 5%-Punkten �ber Basiszinssatz seit 21.12.2019 freizustellen.
8 Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
die Klage abzuweisen.
9 Die Beklagte hat sich gegen die Klage damit verteidigt, dass schon deshalb keine b�hnenm��ige Darstellung vorliege, weil die Konzertreihe der Beklagten kein bewegtes Spiel enthalte. Die B�hnenpr�senz nehme allein das Orchester f�r sich in Anspruch. Auftretende Personen h�tten ausschlie�lich Moderationsaufgaben und keine darstellerische Funktion. Insgesamt w�rde keine Multimediashow dargeboten. Projektionen und Beleuchtung sorgten f�r visuelle Untermalung des Konzerts. Weder aus der Zusammenstellung der musikalischen Darbietungen noch aus dem Auftreten einzelner Personen sei f�r die Zuschauer ein dramatischer Handlungsstrang im Sinne eines bewegten Spiels dargestellt. Ein Zusammenhang zu einem bestimmten dramaturgischen Geschehen aus „Der Herr der Ringe“ sei den Effekten nicht zu entnehmen. Vielmehr handle es sich, wie sich bereits aus dem Programmheft Anlage K 7 und dem Titel der Veranstaltung „DER HERR DER RINGE UND DER HOBBIT – Das Konzert“ ergebe, bei der streitgegenst�ndlichen Veranstaltung um eine konzertante Wiedergabe ausgew�hlter Werke. Soweit Personen Gegenstand der Darbietung seien, die nicht dem Orchester angeh�rten, handle es sich entweder um Sprecher, Solisten oder T�nzer, die in keinem inhaltlichen Bezug zur Musik st�nden, au�er dass sie sie selbst auff�hrten.
10 Dar�ber hinaus stehe dem Kl�ger aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Veranstaltung kein Anspruch aufgrund einer Entstellung seiner Werke im Sinne von � 14 UrhG zu. Insbesondere ergebe sich keine Entstellung dadurch, dass die auf bestimmte Szenen in den Filmen zugeschnittenen Musikst�cke in ihrer Reihenfolge ver�ndert und so aus dem Erz�hlstrang gerissen w�rden.
11 Das Landgericht hat der Klage mit Endurteil vom 20.12.2021, auf dessen tats�chliche Feststellungen erg�nzend Bezug genommen wird, in vollem Umfang stattgegeben.
12 Zur Begr�ndung hat das Landgericht ausgef�hrt, hinsichtlich der Auff�hrung der im Klageantrag zu 1 genannten Werke sei die Beklagte zur Unterlassung, Auskunftserteilung und dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, da die Beklagte diese Werke im Rahmen der aus Anlage K 1 ersichtlichen Veranstaltung im Kontext einer Erz�hlung, Illustrationen und Lichtinstallationen gem�� � 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG b�hnenm��ig dargestellt habe. Durch die konkrete Nutzung der streitgegenst�ndlichen Kompositionen sei zudem eine Entstellung (� 14 UrhG) der urheberrechtlich gesch�tzten Werke des Kl�gers erfolgt, was sich daraus ergebe, dass die Reihenfolge der Musikwerke im Rahmen der Veranstaltung der Beklagten gegen�ber der Reihenfolge der Musikwerke im Film, f�r den sie komponiert worden seien, ge�ndert worden sei. Hinsichtlich der Verwendung der Musikwerke des Kl�gers in dem Werbetrailer der Beklagten (YouTube-Video) sei die Klage ebenfalls begr�ndet. In dem Bereitstellen des Videos auf der Webseite der Beklagten liege eine �ffentliche Zug�nglichmachung (� 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG in Verbindung mit � 19a UrhG), wobei weder der Kl�ger noch – unter Ber�cksichtigung der Zweck�bertragungslehre (� 31 Abs. 5 UrhG) – die GEMA der Beklagten das Recht f�r eine entsprechende Nutzung der Werke zu Werbezwecken einger�umt h�tten.
13 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit welcher sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, weshalb in der konkreten Auff�hrung der Werke weder eine b�hnenm��ige Darstellung noch eine Entstellung der Werke des Kl�gers zu sehen sei, ihr Ziel einer vollumf�nglichen Klageabweisung weiterverfolgt.
14 Die Beklagte beantragt,
Das Urteil des Landgericht M�nchen I vom 20.12.2021, Aktenzeichen 42 O 9245/20 wird aufgehoben und die ihm zugrunde Klage vom 21.7.2020 abzuweisen (sic).
15 Der Kl�ger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zur�ckzuweisen.
16 Der Senat hat die Beklagte in der m�ndlichen Verhandlung vom 29.06.2023 darauf hingewiesen, dass die Berufung in Bezug auf den vom Landgericht in Ziffer 2 zugesprochenen Unterlassungsanspruch und die darauf bezogenen Auskunfts- und Schadensersatzanspr�che in Ziffern 3 und 4 des landgerichtlichen Urteils unzul�ssig sein d�rfte, da sich der Berufungsbegr�ndung insoweit nicht entnehmen lasse, dass und warum das landgerichtliche Urteil fehlerhaft sein sollte.
17 Im �brigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schrifts�tze sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 29.06.2023 Bezug genommen.
B.
18 Die Berufung ist unzul�ssig, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung und Auskunftserteilung sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht wegen der �ffentlichen Wiedergabe der im Klageantrag zu 2 genannten Musikwerke durch Einbindung des YouTube-Videos „DER HERR DER RINGE & DER HOBBIT“ (https://www.y.com…) unter http://s.org…/, wie aus Anlage K 2 ersichtlich, richtet (dazu I).
19 Im �brigen ist die Berufung der Beklagten zul�ssig und �berwiegend begr�ndet (dazu II).
20 I. Die Berufung ist unzul�ssig, soweit sie sich gegen die Verurteilung gem�� Ziffer 2 und Ziffer 3�(2) des landgerichtlichen Urteils richtet, sowie betreffend Ziffer 4 des Ersturteils, soweit dort festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger allen Schaden zu ersetzen, der dem Kl�ger durch die in der Ziffer 2 genannten verbotenen Handlungen betreffend das Musikwerk „Concerning Hobbits“ entstanden ist oder zuk�nftig noch entstehen wird. Denn insoweit fehlt es an einer ordnungsgem��en Begr�ndung der Berufung gem�� � 520 ZPO.
21 1. Nach � 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegr�ndung die Bezeichnung der Umst�nde zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelf�hrers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit f�r die angefochtene Entscheidung ergeben. Da die Berufungsbegr�ndung erkennen lassen soll, aus welchen tats�chlichen und rechtlichen Gr�nden der Berufungskl�ger das angefochtene Urteil f�r unrichtig h�lt, hat dieser aus sich heraus verst�ndlich diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gr�nde anzugeben, aus denen die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit f�r die angefochtene Entscheidung folgt. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit die Mitteilung der Umst�nde erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsf�hrers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; f�r die Zul�ssigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausf�hrungen in sich schl�ssig oder rechtlich haltbar sind (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 05.07.2023 – XII ZB 539/22, BeckRS 2023, 21836 Rn. 7).
22 Die Berufungsbegr�ndung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein, so dass es nicht ausreicht, die Auffassung des Erstgerichts mit formularm��igen S�tzen oder allgemeinen Redewendungen zu r�gen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Dabei ist stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen d�rfen, als es durch ihren Zweck geboten ist. Die Vorschrift des � 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll den Berufungsf�hrer im Interesse der Verfahrenskonzentration dazu anhalten, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begr�ndung zu �berpr�fen. Deshalb muss die Berufungsbegr�ndung auf die tragenden Erw�gungen des Erstgerichts eingehen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsf�hrers nicht zutreffen; die Begr�ndung muss – ihre Richtigkeit unterstellt – geeignet sein, das Urteil in Frage zu stellen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 8).
23 2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegr�ndung der Beklagten vom 23.03.2022 nicht gerecht, soweit sich die Berufung gegen die Verurteilung aufgrund der �ffentlichen Wiedergabe der im Klageantrag zu 2 genannten Musikwerke durch Einbindung des YouTube-Videos „DER HERR DER RINGE & DER HOBBIT“ unter http://s.org/…/ richtet.
24 Insoweit ersch�pfen sich die Ausf�hrungen der Beklagten auf S. 11 der Berufungsbegr�ndung unter Rn. 60 in der blo�en Behauptung, das Vorgericht habe insoweit rechtsfehlerhaft einen Unterlassungsanspruch des Kl�gers angenommen und der Anspruch ergebe sich auch nicht aus � 15 Abs. 2, � 8 Abs. 2 Satz 3, � 97 Abs. 1 UrhG. Diese Ausf�hrungen lassen in keiner Weise erkennen, warum das Urteil insoweit aus Sicht der Berufungsf�hrerin rechtsfehlerhaft sein soll. Hierbei ist insbesondere zu ber�cksichtigen, dass das Landgericht die Verurteilung insoweit nicht auf eine Handlung der b�hnenm��igen Darstellung nach � 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG gest�tzt hat, sondern darauf, dass eine �ffentliche Zug�nglichmachung gem�� � 19a UrhG als besondere Form der �ffentlichen Wiedergabe � 15 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 UrhG vorliege und weder der Kl�ger noch die GEMA der Beklagten ein entsprechendes Nutzungsrecht der Werke des Kl�gers zu Werbezwecken einger�umt h�tten. Auf diese – eigenst�ndige – Begr�ndung des Urteils h�tte die Beklagte mithin gesondert eingehen und darlegen m�ssen, aus welchen tats�chlichen oder rechtlichen Gr�nden sie diese Begr�ndung f�r unrichtig h�lt, was nicht geschehen ist.
25 Da die Beklagte hinsichtlich der Annexanspr�che auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz in der Berufungsbegr�ndung (dort S. 11, Rn. 61 f.) lediglich auf das Nichtbestehen der Unterlassungsanspr�che verwiesen hat, schl�gt die unzureichende Berufungsbegr�ndung hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs bez�glich des YouTube-Videos auch auf die diesbez�gliche Verurteilung hinsichtlich der Annexanspr�che durch.
26 3. Im vorgenannten Umfang war die Berufung der Beklagten daher mangels hinreichender Begr�ndung als unzul�ssig zu verwerfen, � 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO.
27 II. Im �brigen ist die Berufung zul�ssig, insbesondere wurde diese form- und fristgerecht eingelegt und fristgerecht ordnungsgem�� begr�ndet. Auch in der Sache hat die Berufung insoweit �berwiegend Erfolg. Die geltend gemachten Anspr�che auf Unterlassung und Auskunft sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen der Verwendung der kl�gerischen Werke im Rahmen der Veranstaltung „DER HERR DER RINGE UND DER HOBBIT – Das Konzert“ stehen dem Kl�ger weder aus � 97 UrhG, � 242, � 259 BGB in Verbindung mit � 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG aufgrund einer b�hnenm��igen Darstellung zu (dazu 1), noch liegt eine Entstellung oder andere Beeintr�chtigung der Werke des Kl�gers nach � 14 UrhG vor (dazu 2). Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten steht dem Kl�ger teilweise zu (dazu 4).
28 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt eine Verwertungshandlung der b�hnenm��igen Darstellung gem�� � 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG, auf welche der Kl�ger seine Klage in Bezug auf die im Klageantrag zu 1 beschriebenen Verletzungshandlungen allein st�tzt, nicht vor.
29 a) Ob Musik b�hnenm��ig dargestellt im Sinne von � 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG wird, ist grunds�tzlich in zwei Schritten zu pr�fen. In einem ersten Schritt ist danach zu fragen, ob es sich bei der Darbietung, in deren Rahmen die Musik gespielt oder abgespielt wird, insgesamt betrachtet um eine „b�hnenm��ige Darstellung“ handelt. Wird dies bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu pr�fen, ob die Musik integrierender, organischer Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur der blo�en Untermalung dient (vgl. BGH, GRUR 2022, 1441 Rn. 29 und 34 – Der Idiot).
30 Die genannten beiden Pr�fungsschritte d�rfen dabei nicht miteinander vermengt werden. Insbesondere darf daraus, dass die Musik integrierender, organischer Bestandteil des konkreten B�hnengeschehens ist, nicht darauf geschlossen werden, dass es sich bei dem B�hnengeschehen um eine b�hnenm��ige Darstellung im Sinne von � 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG handelt. Denn ansonsten best�nde die Gefahr, dass in F�llen, in denen die Musik das Geschehen dominiert und die b�hnenm��igen Elemente v�llig in den Hintergrund treten oder sogar g�nzlich fehlen, eine b�hnenm��ige Darstellung bejaht wird, obwohl es sich bei dem Geschehen gerade um ein reines Konzert in Form eines �ffentlichen Zu-Geh�r-Bringens der Musik durch pers�nliche Darbietung im Sinne von � 19 Abs. 2 Fall 1 UrhG handelt.
31 b) Vorliegend f�hrt bereits der erste Pr�fungsschritt zu dem Ergebnis, dass es sich bei der streitgegenst�ndlichen Auff�hrung der Beklagten (insgesamt betrachtet) nicht um eine b�hnenm��ige Darstellung im Sinne von � 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG handelt.
32 aa) Eine b�hnenm��ige Darstellung im genannten Sinne liegt nach der st�ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls in allen F�llen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein f�r das Auge oder f�r Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird (BGH, GRUR 2022, 1441 Rn. 28 – Der Idiot; BGH, GRUR 2008, 1081 Rn. 12 – Musical Starlights; BGH, GRUR 2000, 228 – Musical Gala). Nach dieser Definition des BGH gen�gt es nicht, dass durch das Geschehen auf der B�hne ein gedanklicher Inhalt transportiert wird, sondern es ist �berdies erforderlich, dass dies durch ein bewegtes Spiel im Raum geschieht.
33 Die Literatur geht dabei �berwiegend davon aus, dass ein bewegtes Spiel unabdingbare Voraussetzung f�r eine b�hnenm��ige Darstellung im Sinne von � 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG ist (vgl. Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., � 19 Rn. 10; G�tting, in: BeckOK UrhR, 38. Stand: 01.05.2023, UrhG � 19 Rn. 21; v. Ungern-Sternberg, in: Schricker/Loewenheim, UrhR, 6. Aufl., UrhG � 19 Rn. 36 und Rn. 38; einschr�nkend allerdings drs. a.a.O. unter Rn. 35, dazu sogleich). Von Ungern-Sternberg (a.a.O. unter Rn. 35) weist indes zutreffend darauf hin, dass die b�hnenm��ige Auff�hrung von Musik- und Sprachwerken im Rahmen von B�hnenauff�hrungen auch ohne ein bewegtes Spiel m�glich ist. So kann beispielsweise auch durch ein Stillstehen und Schweigen durch einen Darsteller auf der B�hne ein bestimmter gedanklicher Inhalt vermittelt werden. Eine irgendwie geartete „Bewegung“ ist daher nicht zwingende Voraussetzung f�r eine b�hnenm��ige Darstellung. Erforderlich ist jedoch in jedem Fall ein „Spiel“, also ein Schauspiel, das hei�t, der gedankliche Inhalt muss gerade durch eine k�rperliche Ausdrucksform durch einen oder mehrere Schauspieler zum Ausdruck gebracht werden. Daran fehlt es etwa, wenn ein B�hnenst�ck nicht schauspielerisch dargestellt, sondern nur mit verteilten Rollen vorgelesen wird (vgl. G�tting, in: BeckOK UrhR, UrhG � 19 Rn. 21; v. Ungern-Sternberg, in: Schricker/Loewenheim, UrhG � 19 Rn. 38).
34 F�r eine solche Auslegung spricht insbesondere die Systematik des � 19 Abs. 1 und 2 UrhG. Dieser unterscheidet zwischen dem Vortragsrecht eines Sprachwerks gem�� � 19 Abs. 1 UrhG und dem Auff�hrungsrecht eines Musikwerks gem�� � 19 Abs. 2 Fall 1 UrhG einerseits, welche beide beinhalten, ein Sprach- bzw. Musikwerk durch pers�nliche Darbietung �ffentlich zu Geh�r zu bringen, und dem Auff�hrungsrecht in Form des Rechts, ein Werk �ffentlich b�hnenm��ig darzustellen gem�� � 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG andererseits. F�r eine b�hnenm��ige Darstellung im letztgenannten Sinne kann es daher nicht gen�gen, dass ein Sprachwerk oder Musikwerk (oder auch beide Werkarten zusammen) im Rahmen einer Auff�hrung durch pers�nliche Darbietung �ffentlich zu Geh�r gebracht werden. Vielmehr bedarf es, um die b�hnenm��ige Darstellung von den vorgenannten anderen Nutzungsarten abzugrenzen, eines dar�ber hinausgehenden, zus�tzlichen Merkmals, das in einem – sei es bewegtem oder unbewegtem – Spielgeschehen besteht. Dies gebietet auch der Grundsatz der Rechtssicherheit: Einem Nutzer (� 8 VGG), der bei der GEMA die Lizenzrechte f�r eine Auff�hrung von Musikwerken nach � 19 Abs. 2 Fall 1 UrhG erworben hat, muss ein klares Abgrenzungskriterium an die Hand gegeben werden, ab wann die Schwelle zu einer b�hnenm��igen Darstellung gem�� � 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG, die von dem einger�umten Nutzungsrecht nicht mehr gedeckt ist, vorliegt.
35 bb) Gemessen an diesen Ma�st�ben kann im Streitfall eine b�hnenm��ige Darstellung nicht angenommen werden.
36 (1) Zum tats�chlichen Ablauf der streitgegenst�ndlichen Auff�hrung der Beklagten wird auf die Ausf�hrungen auf S. 15 ff. unter (a) im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Diese tats�chlichen Feststellungen des Landgerichts wurden von den Parteien nicht angegriffen und es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst�ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begr�nden, so dass der Senat diese seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (� 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). �berdies hat der Senat in Vorbereitung der m�ndlichen Verhandlung die als Anlage K 1 vorgelegten Videos auszugsweise selbst angeschaut und sich hierbei davon �berzeugt, dass die genannten Feststellungen zutreffend sind, sowie sich zugleich einen eigenen pers�nlichen Eindruck von der Auff�hrung verschafft.
37 (2) Auf Grundlage dieses Sachverhalts kann eine b�hnenm��ige Darstellung im Sinne von � 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG im Streitfall nicht angenommen werden.
38 Selbst wenn man mit dem Landgericht davon ausgehen wollte, dass in der streitgegenst�ndlichen Veranstaltung der Beklagten eine dramatische Geschichte im Sinne eines zusammenh�ngenden Handlungsablaufs, n�mlich eine zusammenfassende Nacherz�hlung der Kinotrilogie „Der Herr der Ringe“ dargebracht und damit dem Publikum ein gedanklicher Inhalt vermittelt wird, geschieht dies – wie auch vom Landgericht konstatiert – in erster Linie durch die von dem Sprecher vorgetragenen Textpassagen und nicht – wie es f�r eine b�hnenm��ige Darstellung im Sinne von � 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG erforderlich w�re – durch ein irgendwie geartetes Schauspiel. Vielmehr ist in dem Vorlesen der Texte (deren Werkcharakter unterstellt) lediglich ein �ffentliches Zu-Geh�r-Bringen durch pers�nliche Darbietung im Sinne von � 19 Abs. 1 UrhG zu sehen. Hieran �ndert auch nichts, dass die Texte teilweise (oder �berwiegend) mit den Musikwerken des Kl�gers (und anderen) untermalt werden bzw. gemeinsam mit diesen dargeboten werden. Denn auch hierin ist lediglich eine akustische pers�nliche Darbietung der Musik im Sinne von � 19 Abs. 2 Fall 1 UrhG zu sehen, die ohne dar�ber hinausgehende – hier nicht erkennbare – schauspielerische Leistungen keine b�hnenm��ige Darstellung zu begr�nden vermag.
39 Auch dass die erz�hlte Geschichte durch wechselnde Hintergrundbilder auf der B�hnenleinwand verst�rkt werden mag, f�hrt nicht zur Annahme einer b�hnenm��igen Darstellung. Denn auch hierin ist keine schauspielerische Leistung zu sehen. Dies zeigt sich auch daran, dass es sich selbst dann, wenn ein bewegtes Spiel gefilmt und der Film in das B�hnengeschehen eingeblendet wird, nicht um eine b�hnenm��ige Darstellung nach � 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG, sondern um eine Vorf�hrung eines Filmwerks im Sinne von � 19 Abs. 4 Satz 1 UrhG handelt (vgl. Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, UrhG � 19 Rn. 11). Dies muss erst recht f�r die blo�e Einblendung von starren Bildern gelten.
40 Ebenso verm�gen die weiteren Effekte, wie Lichtinstallationen, k�nstlich erzeugter Nebel oder auch eine etwaige Kost�mierung einzelner an dem Geschehen mitwirkender Personen – selbst wenn man mit dem Landgericht davon ausgehen wollte, dass diese den Erz�hlstrang abrunden und dem Ereignis einen „Showcharakter“ verleihen –, keine b�hnenm��ige Darstellung im urheberrechtlichen Sinne zu begr�nden. Denn auch diese Effekte ersetzen nicht die notwendige k�rperliche Ausdrucksform im Sinne einer schauspielerischen Leistung von Personen.
41 Eine solche kann schlie�lich auch nicht in der in dem Video Anlage K 1, Teil 1 (vollst�ndige Version), Hobbit_1 bei Minute 13:59 beginnenden Tanzeinlage (vgl. LGU S. 16, erster Abs. a.E.) gesehen werden. Ebenso wie f�r ein Schauspiel nicht zwingend eine Bewegung erforderlich ist (vgl. oben), reicht umgekehrt nicht jede Bewegung von Personen auf einer B�hne aus, um eine b�hnenm��ige Darstellung im Sinne von � 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG annehmen zu k�nnen. So sind insbesondere artistische Leistungen oder T�nze (auch in choreografierter Form) nicht als b�hnenm��ige Auff�hrung anzusehen, sofern durch diese dem Publikum nicht ein gedanklicher Inhalt vermittelt wird (vgl. G�tting, in: BeckOK UrhR, UrhG � 19 Rn. 23). Dass und inwiefern dies bei dem genannten Tanz des Paares im Rahmen der Auff�hrung der Beklagten der Fall w�re, ist nicht ersichtlich. Im �brigen w�re allein eine einzige kurze, nur wenige Minuten dauernde Tanzeinlage, selbst wenn durch diese dem Publikum ein gedanklicher Inhalt vermittelt werden w�rde, nicht geeignet, der gesamten, nach den Feststellungen des Landgerichts ca. 90 Minuten dauernden Veranstaltung der Beklagten den Charakter einer b�hnenm��igen Darstellung zu verleihen.
42 c) Auf die Frage, ob die Musik des Kl�gers integrierender, organischer Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur der blo�en Untermalung dient (zweiter Pr�fungsschritt), kommt es mithin vorliegend nicht an, weil es bereits an einem Spielgeschehen fehlt und es sich damit bei der streitgegenst�ndlichen Auff�hrung der Beklagten insgesamt betrachtet (erster Pr�fungsschritt) bereits nicht um eine b�hnenm��ige Darstellung gem�� � 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG handelt.
43 2. Die Anspr�che des Kl�gers lassen sich auch nicht darauf st�tzen, dass die Beklagte die streitgegenst�ndlichen Werke des Kl�gers gem�� � 14 UrhG entstellt oder in anderer Weise beeintr�chtigt h�tte.
44 a) Gem�� � 14 UrhG hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeintr�chtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder pers�nlichen Interessen am Werk zu gef�hrden. Die Pr�fung ist dabei in drei Stufen vorzunehmen (vgl. nur Schulze, in: Dreier/Schulze, � 14 Rn. 9): (1.) Es muss eine Beeintr�chtigung des Werks vorliegen. (2.) Diese Beeintr�chtigung muss die berechtigten Interessen des Urhebers gef�hrden. (3.) Schlie�lich ist eine umfassende Interessenabw�gung vorzunehmen.
45 b) Vorliegend kann zugunsten des Kl�gers unterstellt werden, dass durch die Auff�hrung der Beklagten die im Klageantrag zu 1 genannten Musikwerke des Kl�gers beeintr�chtigt werden (dazu aa) und hierdurch die berechtigten Interessen des Kl�gers gef�hrdet sind (dazu bb). Jedenfalls aber die Interessenabw�gung f�llt vorliegend zugunsten der Beklagten aus (dazu cc).
46 aa) Vorliegend kann unterstellt werden, dass die im Klageantrag zu 1 genannten Musikwerke des Kl�gers durch die Auff�hrung der Beklagten beeintr�chtigt im Sinne von � 14 UrhG werden.
47 (1) Allerdings kann eine solche Beeintr�chtigung entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darin gesehen werden, dass die Werke im Rahmen der Auff�hrung der Beklagten in einer anderen Reihenfolge gespielt wurden als in den Filmen, f�r welche die Musik komponiert wurde. Dies w�rde voraussetzen, dass die Filmmusik als Ganzes (ebenfalls) ein eigenst�ndiges Werk darstellt. Hierzu fehlt es an einem hinreichenden Vortrag des Kl�gers. Jedenfalls aber ist ein solches Gesamtwerk nicht Gegenstand des Klageantrags zu 1, sondern der Antrag ist ersichtlich nur auf die einzelnen dort aufgef�hrten Musikst�cke als jeweils eigenst�ndige Werke ausgerichtet.
48 (2) Ebenso ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die streitgegenst�ndlichen Werke des Kl�gers im Rahmen der Auff�hrung der Beklagten in einer ge�nderten Form dargeboten worden w�ren und damit eine „Substanz�nderung“ erfahren h�tten. Eine Beeintr�chtigung der (einzelnen) Musikwerke des Kl�gers k�nnte mithin allenfalls darin gesehen werden, dass die Musikwerke im Rahmen der Darbietung gemeinsam mit den von dem Sprecher vorgelesenen Texten dargeboten und dadurch in einen anderen Sachzusammenhang gestellt wurden (vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, � 14 Rn. 6), zumal sich die vorgelesenen Texte sich nicht streng am Inhalt der Filme, f�r welche die Musikwerke des Kl�gers komponiert wurden, orientieren.
49 bb) Weiter kann unterstellt werden, dass hierdurch die Interessen des Kl�gers gef�hrdet werden. Eine solche Gef�hrdung wird grunds�tzlich bereits durch eine festgestellte Beeintr�chtigung des Werks indiziert (vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, � 14 Rn. 15, m.w.N.).
50 cc) Die im Rahmen des � 14 UrhG vorzunehmende umfassende Interessenabw�gung f�llt vorliegend indes zugunsten der Beklagten aus.
51 Hierbei ist zu beachten, dass die durch eine Darbietung von Musikwerken in einem anderen Sachzusammenhang indizierte Interessengef�hrdung auf Seiten des Urhebers bei objektiver Betrachtung ein gewisses Gewicht aufweisen muss. Dies gebietet wiederum der Grundsatz der Rechtssicherheit. Der Urheber hat es grunds�tzlich in der Hand, ein Werk der Musik in eigener Regie zu verwerten und in diesem Fall selbst zu entscheiden, wem er f�r welche Zwecke und unter welchen Bedingungen Nutzungsrechte einr�umt. Entscheidet sich der Urheber indes – aufgrund eigener wirtschaftlicher Interessen – f�r eine Verwertung durch eine Verwertungsgesellschaft, namentlich die GEMA, gibt er diese M�glichkeit (als Kehrseite der wirtschaftlichen Vorteile einer solchen Verwertung) bewusst aus der Hand. In diesem Fall ist allein die GEMA berechtigt, die von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechte einzur�umen, und sie ist hierzu �berdies auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen gegen�ber jedermann verpflichtet, � 34 Abs. 1 VGG. Ein Nutzer (� 8 VGG), der Nutzungsrechte f�r Musikwerke von der GEMA erwirbt, muss sich aber darauf verlassen k�nnen, dass er die Musikwerke (in den Grenzen der lizenzierten Nutzungsart) grunds�tzlich uneingeschr�nkt f�r die von ihm beabsichtigten Zwecke verwenden kann. Allein, dass die konkrete Art der Darbietung der �ber die GEMA lizenzierten Musik durch den Nutzer oder der Sachzusammenhang, in welchem der Nutzer die Musik verwendet, nicht den subjektiven Vorstellungen des Urhebers entspricht, kann nicht dazu f�hren, dass dieser �ber � 14 UrhG den Nutzer auf Unterlassung und/oder Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Es ist deshalb im Rahmen der Interessenabw�gung danach zu fragen, ob durch die konkrete Verwendung des Musikwerks die pers�nlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers aus Sicht eines objektiven vern�nftigen Urhebers nachvollziehbar in erheblicher Weise gef�hrdet sind, wie dies etwa bei der Verwendung von Musikwerken durch politische Parteien der Fall sein kann.
52 Eine erheblich ins Gewicht fallende Interessengef�hrdung in diesem Sinne durch die streitgegenst�ndliche Verwendung der Musikwerke des Kl�gers durch die Beklagte ist vorliegend nicht erkennbar. Hierbei ist insbesondere zu sehen, dass sich die gemeinsam mit der dargebotenen Musik vorgelesenen Texte zwar nicht streng an den Filmen, f�r welche die Musik komponiert wurde, orientieren m�gen. Die Musik wird jedoch weiterhin in demselben thematischen Zusammenhang („Herr der Ringe“) aufgef�hrt.
53 Es �berwiegt daher vorliegend das Interesse der Beklagten, die Musikwerke (soweit eine Lizenzierung durch die GEMA erfolgt ist) in der betreffenden Art und Weise zu verwenden, zumal die Beklagte kommerzielle Zwecke verfolgt und daher im Rahmen der Interessenabw�gung auch ihre Berufsaus�bungsfreiheit zu ber�cksichtigen ist. Insbesondere hat die Beklagte als professionelle Konzertveranstalterin ein berechtigtes – im konkreten Fall das Kl�gerinteresse �berwiegendes – Interesse daran, die Auff�hrung der Musikwerke durch weitere Elemente wie Hintergrundbilder, Licht- und Nebeleffekte, Tanzeinlagen, aber auch Sprecheinlagen mit Bezug zum Thema „Herr der Ringe und der Hobbit“ f�r das Publikum ansprechender zu gestalten und ihr Angebot damit attraktiver zu machen – solange sie – wie hier – die durch � 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG gezogenen Grenzen nicht �berschreitet.
54 3. Die geltend gemachten Anspr�che auf Unterlassung und Auskunft sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen der Verwendung der kl�gerischen Werke im Rahmen der Veranstaltung „DER HERR DER RINGE UND DER HOBBIT – Das Konzert“ stehen dem Kl�ger mithin nicht zu, so dass das landgerichtliche Urteil insoweit auf die Berufung der Beklagten hin abzu�ndern und die Klage insoweit abzuweisen war.
55 4. Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung bzw. Freistellung von Abmahnkosten steht dem Kl�ger teilweise, n�mlich in H�he von 441,63 Euro zu.
56 Soweit Gegenstand der Abmahnung die Verwendung der im Klageantrag zu 2 genannten Werke des Kl�gers in dem YouTube-Video war, ist das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begr�ndung vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des � 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG a.F. ausgegangen. Hiergegen wendet auch die Berufung nichts ein.
57 Nachdem der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch – wie unter B II 1 und 2 ausgef�hrt – nicht besteht, war insoweit die Abmahnung vom 09.12.2019 hingegen nicht berechtigt, so dass der Kl�ger insoweit auch keinen Aufwendungsersatz verlangen kann.
58 Da der Gegenstandswert der Abmahnung bez�glich des Werbetrailers gegen�ber dem Gegenstandswert der Abmahnung insgesamt 1/4 ausmachte, steht dem Kl�ger ein Freistellungsanspruch lediglich in H�he eines Viertels des geltend gemachten Betrags (1.766,50 Euro), mithin in H�he von 441,63 Euro zu (vgl. BGH, GRUR 2010, 744 Rn. 52 – Sondernewsletter).
59 In diesem Umfang war die Berufung betreffend Ziffer 5 des landgerichtlichen Urteils daher zur�ckzuweisen. Im �brigen waren auf die Berufung der Beklagten das Ersturteil insoweit abzu�ndern und die Klage abzuweisen.
C.
60 Die Kostenentscheidung beruht auf � 97 Abs. 1, � 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
61 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 708 Nr. 10, �� 711, 709 Satz 2 ZPO.
62 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grunds�tzliche Bedeutung (� 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere handelt es sich, wie aus der BGH-Entscheidung „Der Idiot“ (GRUR 2022, 1441) hervorgeht, bei der Frage, ob eine b�hnenm��ige Darstellung im Sinne von � 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG vorliegt, in erster Linie um eine vom Tatgericht im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung.
Ob Musik b�hnenm��ig dargestellt im Sinne von � 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG wird, ist grunds�tzlich in zwei Schritten zu pr�fen. In einem ersten Schritt ist danach zu fragen, ob es sich bei der Darbietung, in deren Rahmen die Musik gespielt oder abgespielt wird, insgesamt betrachtet um eine „b�hnenm��ige Darstellung“ handelt. Wird dies bejaht, ist in einem zweiten Schritt zu pr�fen, ob die Musik integrierender, organischer Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur der blo�en Untermalung dient (vgl. BGH, GRUR 2022, 1441 Rn. 29 und 34 – Der Idiot).
Eine b�hnenm��ige Darstellung im Sinne von � 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG liegt nach der st�ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls in allen F�llen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein f�r das Auge oder f�r Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird (BGH, GRUR 2022, 1441 Rn. 28 – Der Idiot; BGH, GRUR 2008, 1081 Rn. 12 – Musical Starlights; BGH, GRUR 2000, 228 – Musical Gala).
Eine irgendwie geartete „Bewegung“ ist indes nicht zwingende Voraussetzung f�r eine b�hnenm��ige Darstellung, sondern es kann beispielsweise auch durch ein Stillstehen und Schweigen durch einen Darsteller auf der B�hne ein bestimmter gedanklicher Inhalt vermittelt werden. Erforderlich ist jedoch in jedem Fall ein „Spiel“, also ein Schauspiel, das hei�t, der gedankliche Inhalt muss gerade durch eine k�rperliche Ausdrucksform durch einen oder mehrere Schauspieler zum Ausdruck gebracht werden. Daran fehlt es etwa, wenn ein B�hnenst�ck nicht schauspielerisch dargestellt, sondern nur mit verteilten Rollen vorgelesen wird.
Umgekehrt reicht nicht jede Bewegung von Personen auf einer B�hne aus, um eine b�hnenm��ige Darstellung im Sinne von � 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG annehmen zu k�nnen. So sind insbesondere artistische Leistungen oder T�nze (auch in choreografierter Form) nicht als b�hnenm��ige Auff�hrung anzusehen, sofern durch diese dem Publikum nicht ein gedanklicher Inhalt vermittelt wird.
„Herr der Ringe Konzert“
Voraussetzungen f�r b�hnenm��ige Darstellung
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