OLG N�rnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat, 2023-07-21, 3 U 889/23

3 U 889/23Obergericht21.07.2023

Regest

Eine Dringlichkeitsvermutung besteht f�r Unterlassungsanspr�che nach � 6 GeschGehG zwar nicht, die Vorschrift des � 12 Abs. 1 UWG ist nicht analog anwendbar. Bei Anspr�chen aufgrund der Verletzung von Gesch�ftsgeheimnissen ergibt sich der nach �� 935, 940 ZPO erforderliche Verf�gungsgrund jedoch regelm��ig aus der Sache selbst. (amtl. Ls. aus Hinweisbeschluss) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

OLG N�rnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat — 2023-07-21 — 3 U 889/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-07-21

Aktenzeichen: 3 U 889/23

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Berufung der Verf�gungskl�gerin gegen das Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 21.03.2023, Aktenzeichen 3 HK O 7178/22, wird zur�ckgewiesen.

  2. Die Verf�gungskl�gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Der Streitwert f�r das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts N�rnberg-F�rth vom 21.03.2023, Aktenzeichen 3 HK O 7178/22, ist gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist. Auch unter Ber�cksichtigung der Einw�nde in der Gegenerkl�rung h�lt der Senat an seiner im vorausgegangenen Hinweis ge�u�erten Einsch�tzung fest, dass die Vermutung f�r das Bestehen der Dringlichkeit nach W�rdigung der ma�geblichen Umst�nde des Einzelfalls widerlegt ist.

2 1. Der in der Gegenerkl�rung vorgebrachte Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Landgericht N�rnberg-F�rth stehen dieser Einsch�tzung nicht entgegen. Die ungesicherte Verf�gungsklagepartei muss auch dann in der Berufungsinstanz so agieren, dass sie m�glichst bald die von ihr begehrte einstweilige Verf�gung erreicht, wenn in der ersten Instanz u.a. durch Richterwechsel und -krankheit zwischen Verf�gungsantrag und abweisendem Urteil zweieinhalb Monate liegen.

3 2. Die in der Gegenerkl�rung ge�u�erten Umst�nde gen�gen nicht, um das Beantragen und vollst�ndige Aussch�pfen der Berufungsbegr�ndungsfrist um einen Monat als nicht dringlichkeitssch�dlich anzusehen.

4 a) In rechtlicher Hinsicht f�hrt die Verf�gungskl�gerin zutreffend aus, dass ausnahmsweise besondere Umst�nde wie au�ergew�hnliche Schwierigkeiten bei der Tatsachenermittlung, Erkrankung des Prozessbevollm�chtigten oder besondere rechtliche Probleme trotz Verl�ngerung der Berufungsbegr�ndungsfrist den Fortbestand der Dringlichkeit rechtfertigen k�nnen (OLG N�rnberg, Beschluss vom 07.11.2017 – 3 U 1206/17, BeckRS 2017, 153630, Rn. 14). Die Voraussetzungen daf�r sind jedoch au�ergew�hnlich hoch. So kann ein Antrag auf Verl�ngerung der Berufungsbegr�ndungsfrist im Hinblick auf die Notwendigkeit, einem erst in der Berufungsinstanz eingeschalteten Patentanwalt eine Einarbeitung zu erm�glichen, dann unsch�dlich sein, wenn erst das erstinstanzliche Urteil der Verf�gungskl�gerin Anlass gab, einen ausgewiesenen Spezialisten einzuschalten (OLG Bremen, NJOZ 2012, 846 – Energiekontor). Im Falle einer Erkrankung oder auch Arbeits�berlastung ist umgehend f�r Vertretung zu sorgen; es ist auch zu erwarten, dass notfalls weniger eilbed�rftige Sachen zur�ckgestellt werden (KG Berlin, Urteil vom 07.05.1999 – 5 U 720/99, juris-Rn. 12). Selbst bei Vorliegen besonderer Umst�nde ist der Berufungsf�hrer gehalten, die Begr�ndung der Berufung wenige Tage nach Beginn der gew�hrten Fristverl�ngerung nachzuholen (vgl. OLG Frankfurt WRP 2013, 385 Rn. 12).

5 b) Gemessen an diesen Ma�st�ben ist im vorliegenden Fall durch den Antrag auf Verl�ngerung der Berufungsbegr�ndungsfrist um einen Monat im Schriftsatz vom 15.05.2023 und das Aussch�pfen dieser Frist der Verf�gungsgrund zu verneinen.

6 aa) In diesem Zusammenhang ist zum einen zu ber�cksichtigen, dass – wie bereits im Hinweisbeschluss ausgef�hrt – die Verf�gungskl�gerin den einmonatigen Fristverl�ngerungsantrag mit Arbeits�berlastung ihres Prozessbevollm�chtigten begr�ndete. Der Prozessbevollm�chtigte hat jedoch die Verf�gungssache vorrangig zu erledigen und kann sich grunds�tzlich nicht auf eine eigene starke berufliche Beanspruchung berufen.

7 bb) Zum anderen ist zu beachten, dass die Verf�gungskl�gerin selbst vortr�gt, dass ihr Prozessbevollm�chtigter in der Zeit vom 15.05.2023 bis zum 22.05.2023 urlaubsabwesend war. Es ist jedoch zu erwarten, dass w�hrend des Laufs einer Berufungs(begr�ndungs) frist eines Verf�gungsverfahrens f�r Vertretung zu sorgen ist (immerhin sind auf dem Briefkopf der Kanzlei des Prozessbevollm�chtigten der Verf�gungskl�gerin insgesamt 14 Rechtsanw�lte aufgef�hrt) oder notfalls weniger eilbed�rftige Sachen zur�ckgestellt werden.

8 Soweit die Verf�gungskl�gerin in diesem Zusammenhang vortr�gt, dass es keinem Kollegen der Kanzlei m�glich gewesen sei,

„sich kurzfristig in den vorgenannten Sachverhalt einzuarbeiten, um dann schlie�lich innerhalb von acht (8) Werktagen bis zum Ablauf der Berufungsbegr�ndungsfrist einen Schriftsatz zu formulieren“, ist darauf hinzuweisen, dass das streitgegenst�ndliche Urteil des Landgerichts bereits am 21.03.2023 verk�ndet und den Prozessbevollm�chtigten der Verf�gungskl�gerin am 22.03.2023 zugestellt wurde. Seit diesem Zeitpunkt war der Verf�gungskl�gerin somit bekannt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung abgewiesen wurde. Dar�ber hinaus wies das Landgericht bereits vor diesem Zeitpunkt – n�mlich in der m�ndlichen Verhandlung vom 08.03.2023 – darauf hin,

„dass nach vorl�ufiger Einsch�tzung der Antrag derzeit eher geringe Aussicht auf Erfolg haben d�rfte, da der Vorsitzende aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht beurteilen kann, ob die kopierten Daten geheimhaltungsbed�rftig sind. Insbesondere ist allein aufgrund der Anlagen nicht ersichtlich, was Inhalt dieser Dateien ist.“

9 Das Ende der Berufungsbegr�ndungsfrist am 22.05.2023 kam daher keinesfalls �berraschend, sondern der Verf�gungskl�gerin war schon 11 Wochen vorher bekannt, dass und aus welchem Grund das Landgericht die einstweilige Verf�gung nicht erlassen wird.

10 cc) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Verf�gungskl�gerin, dass die Fristverl�ngerung wegen der Notwendigkeit einer ausf�hrlichen Aufarbeitung des zugrunde liegenden streitgegenst�ndlichen Sachverhalts zwingend erforderlich gewesen sei. Dieses Vorbringen gen�gt nicht den hohen Voraussetzungen, welche an die au�ergew�hnlichen Schwierigkeiten bei der Tatsachenermittlung gestellt werden, damit sie eine beantragte und ausgesch�pfte Verl�ngerung der Berufungsbegr�ndungsfrist um einen Monat als nicht dringlichsch�dlich ansehen.

11 (1) Das Landgericht hatte vorliegend den Verf�gungsanspruch verneint, weil die Verf�gungskl�gerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass es sich bei den streitgegenst�ndlichen Dateien um Informationen handele, welche weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die �blicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zug�nglich seien. Dar�ber hinaus liege hinsichtlich lit. b) und c) des Antrags keine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr vor, da nicht behauptet worden sei, dass der Berufungsbeklagte die heruntergeladenen Dateien bereits genutzt hat, einem Dritten zur Nutzung �berlassen, offengelegt hat oder offenlegen hat lassen.

12 Bereits aus den zugrundeliegenden Entscheidungsgr�nden des angegriffenen Urteils ergibt sich, dass die Berufungsangriffe keine derart umfassenden Sachverhaltsermittllungen erforderlich machten, dass dies nicht innerhalb der Berufungsbegr�ndungsfrist – zumindest vor dem Hintergrund des Beweisma�es der � 936, � 920 Abs. 2, � 294 ZPO und bei Hintenanstellen der Bearbeitung anderer Verfahren ohne Eilcharakter – m�glich w�re. Es ergibt sich aus den ma�geblichen Erw�gungen des Landgerichts keine Situation, die mit der Notwendigkeit der Einarbeitung eines Patentanwalts oder anderer au�ergew�hnlicher Umst�nde, aufgrund der ausnahmsweise die Verl�ngerung der Frist f�r die Berufungsbegr�ndung als unproblematisch anzusehen ist, vergleichbar ist. Kein in diesem Zusammenhang zu ber�cksichtigender Umstand ist die Schwierigkeit der Rechtsmaterie des Gesch�ftsgeheimnisgesetzes an sich, da dies zum einen der Verf�gungskl�gerin bereits bei Einreichung des Verf�gungsantrags bekannt war und zum anderen der Prozessbevollm�chtigte der Verf�gungskl�gerin u.a. Fachanwalt f�r Informationstechnologierecht ist und als T�tigkeitsschwerpunkt u.a. das Wettbewerbs- und IT-Recht angegeben hat.

13 (2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Verf�gungskl�gerin in der Gegenerkl�rung. Sie tr�gt darin zur Notwendigkeit der umfassenden Aufarbeitung des zugrunde liegenden streitgegenst�ndlichen Sachverhalts wie folgt (auszugsweise) vor:

Im Rahmen der Berufungsbegr�ndung wurden nunmehr alle sich hinter den 2.947 Dateien befindlichen Gesch�ftsgeheimnisse mittels einer extra gebrannten CD an das OLG �bersendet. […] Im Rahmen der Berufungsbegr�ndung wurde, ebenso wie im Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf�gung zun�chst die Gesamtheit der 2.947 Dateien dargestellt und die Art und Weise, wie diese �berhaupt im Rahmen einer Excel Tabelle visualisiert werden k�nnen. Bereits dieser Umstand musste ausf�hrlich ausgearbeitet werden, da hinter diesen 2.947 Dateien ein Datenvolumen von 2,2 GB steht. Diese Daten wurden dann im Rahmen nachvollziehbarer Ordnerstrukturen ausgewertet und f�r das OLG N�rnberg in Form gebracht. […] Diesbez�glich musste noch einmal ausf�hrlich dazu vorgetragen werden, dass es sich bei diesen 3.947 Dateien bei jeder einzelnen Datei, ebenso wie bei der Gesamtheit der Dateien, um Gesch�ftsgeheimnisse handelt. Dieser Umstand wurde ausf�hrlich dargelegt und bewiesen, nachdem das Landgericht diesen Umstand verneint und sogar eine allgemeine Bekanntheit der zugrunde liegenden geheimen Informationen behauptete. […] H�tte das Landgericht N�rnberg alle ausgetauschten Schrifts�tze und Schreiben der gegnerischen Prozessbevollm�chtigten, ebenso wie das Verhalten im Rahmen der m�ndlichen Verhandlung rekapituliert, so h�tte das Landgericht N�rnberg nicht angenommen, dass es sich bei den nicht bestrittenen Dateien, um allgemein bekannte Tatsachen gehandelt hat die dann explizit seitens der Antragstellerin noch einmal ausf�hrlich aufgearbeitet und ausgearbeitet werden mussten. […] Des Weiteren wurde seitens der Antragstellerin im Rahmen der Berufungsbegr�ndung dargestellt und bewiesen, dass W�rmeschutz, Feuchteschutz und Hitzeschutz einer Fertigfassade durchaus als geheime Informationen anzusehen sind, auch wenn diese Information nicht von der Antragstellerin, sondern von der Generalunternehmerin, der Firma s. als Dokument begr�ndet wurde. […] Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Unterfertigten bereits im Rahmen des Antrags auf Erlass der Einstweiligen Verf�gung mitgeteilt haben, dass auch weitere Dokumente an das LG N�rnberg geschickt werden k�nnen, um die geheimen Informationen, resp. die Gesch�ftsgeheimnisse glaubhaft zu machen. Dies musste, wie bereits mitgeteilt, nunmehr im Rahmen der Berufungsbegr�ndungsfrist nachgeholt werden.“

14 Aus diesem Vorbringen ergibt sich, dass die Darstellung der 2.947 Dateien – wenn auch weniger ausf�hrlich – bereits im Verf�gungsantrag erfolgte. Au�erdem wirft die Verf�gungskl�gerin dem Landgericht vor, nicht aufgrund der Schrifts�tze und Schreiben der Verf�gungsbeklagten zu dem Ergebnis gekommen zu sein, dass es sich bei den nicht bestrittenen Dateien nicht um allgemein bekannte Tatsachen handelte. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss gerechtfertigt, dass die ma�gebliche „Sto�richtung“ in der Berufungsbegr�ndung nicht vollkommen neu sondern – zumindest ansatzweise – bereits in der ersten Instanz gegenst�ndlich war.

15 Nicht dargetan und glaubhaft gemacht wird dagegen, dass die Dateiaufbereitung, Auswertung und Darstellung in einer Excel-Tabelle durch einen Rechtsanwalt erfolgt sei (und h�tte erfolgen m�ssen).

II.

16 Vor diesem Hintergrund besteht im Verf�gungsverfahren keine Veranlassung, �ber die beantragten Anordnungen nach den � 16 Abs. 1, � 19 Abs. 1 Nr. 1, � 20 GeschGehG zu befinden.

III.

17 Die Kostenentscheidung beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO.

18 Anordnungen zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit sind aufgrund von � 542 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht veranlasst.

19 Der Streitwert f�r das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der �� 47, 48, 51 Abs. 2 GKG bestimmt. Er entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die sich die Parteien nicht gewandt haben.

Leitsatz

Eine Dringlichkeitsvermutung besteht f�r Unterlassungsanspr�che nach � 6 GeschGehG zwar nicht, die Vorschrift des � 12 Abs. 1 UWG ist nicht analog anwendbar. Bei Anspr�chen aufgrund der Verletzung von Gesch�ftsgeheimnissen ergibt sich der nach �� 935, 940 ZPO erforderliche Verf�gungsgrund jedoch regelm��ig aus der Sache selbst. (amtl. Ls. aus Hinweisbeschluss) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Selbstwiderlegung des Eilbed�rfnisses bei auf Verletzung von Gesch�ftsgeheimnissen gest�tzten Eilantrag

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.