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29 U 7344/21•OLG M�nchen 29. Zivilsenat, 2023-04-27, 29 U 7344/21
29 U 7344/21Obergericht / Civil Chamber 2927.04.2023
Zwischen Pharmaunternehmen, die Mitglieder eines Wettbewerbsverbandes im Sinne von � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F. sind, und einem Unternehmen, das online die Vermittlung von Fernbehandlungen und von Medikamentenbezug im Bereich der M�nnergesundheit bewirbt, kann ein abstraktes Wettbewerbsverh�ltnis bestehen, sofern die Vermittlungsleistungen im Hinblick auf die �rztliche Fernbehandlung nicht diagnoseoffen und allgemein auf Diagnostik und Behandlung im Bereich der M�nnergesundheit gerichtet sind, sondern darauf, nach Auswertung eines Fragebogens in eine Online-Diagnose konkreter Beschwerdebilder sowie die anschlie�ende Verschreibung bestimmter auf der Internetseite sichtbarer und konkret vorgegebener Medikamente bzw. Wirkstoffe wie Sildenafil, Cialis, Viagra, Tadalafil, Levitra oder Spedra einzum�nden, so dass die Vermittlung der �rztlichen Fernbehandlung nicht Selbstzweck, sondern aufgrund der Verschreibungspflicht dieser Arzneimittel nach � 48 AMG nur notwendiger Zwischenschritt ist, um die bei lebensnaher Betrachtung vom Kunden von vornherein gew�nschte Abgabe der Medikamente mit starkem Lifestyle-Bezug ebenfalls vermitteln zu k�nnen.
Entscheidungsdatum: 2023-04-27
Aktenzeichen: 29 U 7344/21
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 05.10.2021, Az. 33 O 622/20, wird zur�ckgewiesen.
II. Die Beklagte tr�gt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl�ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer I. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in H�he von € 100.000,00 sowie im �brigen durch Sicherheitsleistung in H�he von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kl�ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H�he bzw. in H�he von 115% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
1 Die Parteien streiten um einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Bewerbung von �rztlichen Fernbehandlungen f�r Erektionsst�rungen, Haarausfall und vorzeitigen Samenerguss durch eine Vermittlerin, die auch den Bezug entsprechender verschreibungspflichtiger Medikamente durch eine niederl�ndische Versandapotheke vermittelt.
2 Der Kl�ger ist ein 1962 gegr�ndeter Verein, dem neben dem …, dem … und dem … auch 56 Unternehmen angeh�ren, bei denen es sich �berwiegend um Pharmaunternehmen handelt (Anlage K 1). Nach seiner Satzung (dort � 2 Abs. 1, Anlage K 2) hat der Kl�ger die Aufgabe, den Wettbewerb f�r Heilmittel und verwandte Produkte zu sch�tzen und zu st�rken, dazu beizutragen, den unlauteren Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher, Mitbewerber und im Allgemeininteresse gegebenenfalls im Zusammenwirken mit Beh�rden und Gerichten zu bek�mpfen sowie die Werbung f�r Heilmittel und verwandte Gebiete auf ihre Lauterkeit und Vereinbarkeit mit den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen sowie den f�r sie ergangenen Wettbewerbsregeln zu �berpr�fen und gegen Verst��e vorzugehen.
3 Die Beklagte ist eine 2018 gegr�ndete in M�nchen ans�ssige Vermittlerin sowohl von �rztlichen Fernbehandlungen im Bereich der M�nnergesundheit als auch des Bezugs von damit zusammenh�ngenden verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die von einer kooperierenden Versandapotheke mit Sitz in den Niederlanden abgegeben werden. Sie bewirbt ihre Dienstleistungen gegen�ber m�glichen Patienten mit einem unter der Adresse … erreichbaren Online-Auftritt.
4 Zur Behandlung von Erektionsst�rungen, Haarausfall und vorzeitigem Samenerguss soll der Besucher dieses Online-Auftritts mittels eines im Internet auszuf�llenden Fragebogens eine „Online-Diagnose“ erhalten, um eine �rztliche Verschreibung in Form eines Rezepts f�r ein Arzneimittel gegen die genannten Beschwerden ohne vorherigen pers�nlichen Kontakt zu einem Arzt im Sinne einer eigenen unmittelbaren physischen Wahrnehmung zu erhalten. Die „Online-Diagnose“ beruht im Wesentlichen auf einem textbasierten Fragebogen zum Gesundheitszustand des Nutzers, zu Krankheitssymptomen, Unvertr�glichkeiten und zur Einnahme von Medikamenten. Ein pers�nlicher Kontakt mit einem der – in Gro�britannien bzw. seit dem Brexit in Irland ans�ssigen – Kooperations�rzte der Beklagten, eine Videoschalte oder ein Telefongespr�ch zwischen Patienten und Arzt erfolgen nicht (Anlage K 5). Soweit in Ziffer 4.6 der AGB der Beklagten die M�glichkeit er�ffnet wird, dass der Kooperationsarzt sich gegebenenfalls per E-Mail an den Kunden richten k�nne, wenn er nach Pr�fung des Fragebogens noch erg�nzende Fragen habe, ist dies nicht zwingend f�r den Fall der „Online-Diagnose“ und der Arzneimittelverordnung vorgesehen.
5 Der Internetauftritt der Beklagten ist so konzipiert, dass dem Nutzer am Ende der „Online-Diagnose“ eine Auswahl konkreter verschreibungspflichtiger Arzneimittel unter Angabe des Kaufpreises angeboten wird (Anlagen K 4, K 7 und K 8). Anschlie�end wird der Nutzer auf die Seite�„Bestellung“ weitergeleitet, um seine Kontaktdaten einzutragen, die AGB zu best�tigen und den Vorgang abzuschlie�en, worauf er mit dem entsprechenden Arzneimittel durch eine in den Niederlanden zum Arzneimittelversand zugelassene Kooperationsapotheke beliefert wird.
6 Der Internetauftritt der Beklagten wurde in Einzelheiten mehrfach ver�ndert, wobei die in den Tenor des landgerichtlichen Urteils eingelichtete Anlage A den Stand vom 17.06.2019, die Anlage B den Stand vom 20.09.2019 und die Anlage C den Stand vom 13.12.2019 wiedergeben.
7 Der Kl�ger ist der Auffassung, die Werbung der Beklagten versto�e gegen das Verbot der Bewerbung von Fernbehandlungen, was auch nach dessen gesetzlicher Neuregelung der Fall sei.
8 Der Kl�ger sei auch im Hinblick auf das Bewerben von Fernbehandlungen prozessf�hrungsbefugt, weil er ein rechtsf�higer Verband zur F�rderung gewerblicher oder selbst�ndiger beruflicher Interessen sei, dem eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angeh�re, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben. Das erforderliche abstrakte Wettbewerbsverh�ltnis bestehe aufgrund der Mitgliedschaft der aus Anlage K 1 ersichtlichen Pharmaverb�nde und Pharmaunternehmen auch im Hinblick auf die beworbene �rztliche Fernbehandlung, da die Beklagte in diesem Zusammenhang auch die Verordnung bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel bewerbe. Es gen�ge, dass eine nicht ganz unbedeutende Beeintr�chtigung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werde k�nne, was sich bereits aus der gemeinsamen Zweckbestimmung von Arzneimitteln und der Bewerbung einer �rztlichen Fernbehandlung ergebe, die jeweils darin bestehe, zumindest auch der Gesundheit von Patienten zu dienen. Ferner k�nne auch in Anspruch genommen werden, wer fremden Wettbewerb eines mit den Verbandsmitgliedern konkurrierenden Unternehmens f�rdere, was vorliegend im Hinblick auf die kooperierende Versandapotheke der Fall sei.
9 Der Online-Auftritt der Beklagten unter … gem�� der Anlagen A, B und C versto�e gegen das Werbeverbot f�r �rztliche Fernbehandlungen, zumal auch die Voraussetzungen f�r dessen Ausnahmetatbestand nicht erf�llt seien.
10 F�r die Annahme einer Fernbehandlung sei wesentlich, dass sich der Behandelnde ohne eigene Wahrnehmung der zu behandelnden Person konkret und individuell zu dieser Person diagnostisch oder therapeutisch �u�ere, wobei eine eigene Wahrnehmung die Anamnese, Betrachtung, Betastung, Abhorchung oder Beklopfung mittels pers�nlicher Untersuchung oder mit anderen technischen Hilfsmitteln im Sinne einer Wahrnehmung mit allen menschlichen Sinnen meine. Eine solche Wahrnehmung werde durch den blo�en Online-Fragebogen nicht erm�glicht, zumal der Patient mit dem Arzt weder unmittelbar physisch noch per Videoschalte oder Telefon in Kontakt trete. Selbst bei einem erg�nzenden Herantreten des Arztes an den Patienten nach Auswertung des Fragebogens fehle es an einer eigenen Wahrnehmung.
11 Der neu geschaffene Ausnahmetatbestand des Werbeverbots f�r Fernbehandlungen greife nicht ein, weil diese nicht mit den fachlichen medizinischen Standards und der �rztlichen Sorgfalt zu vereinbaren seien. Bei den inmitten stehenden Beschwerden der erektilen Dysfunktion, des Haarausfalls und des vorzeitigen Samenergusses sei nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein �rztlicher Kontakt mit dem Patienten erforderlich, bevor ein Arzneimittel verordnet werde. Jedenfalls gen�gten die Online-Frageb�gen diesen Standards nicht, weil sie inhaltliche Defizite aufwiesen und die Antworten offensichtlich nicht auf Plausibilit�t �berpr�ft w�rden. Bei den Frageb�gen handle es sich auch nicht um ein bei der Fernbehandlung zul�ssiges Kommunikationsmedium, da sie keinen reaktiven Austausch in Echtzeit zulie�en.
12 Die Werbung der Beklagten versto�e schlie�lich aufgrund der angef�hrten Krankheitsgeschichten auch gegen das Werbeverbot au�erhalb der Fachkreise und stelle ein lauterkeitsrechtliches Irref�hren durch Unterlassen dar, zumal die Information, dass der Patient das direkt an die Versandapotheke weitergereichte Rezept nicht selbst erhalten werde, nicht rechtzeitig bereitgestellt werde.
13 Der Kl�ger hat erstinstanzlich beantragt,
Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall h�chstens 250.000,- Euro, Ordnungshaft insgesamt h�chstens zwei Jahre), verboten, im gesch�ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs f�r die Beschwerden Erektionsst�rung und/oder Haarausfall und/oder vorzeitiger Samenerguss im Internet die Durchf�hrung einer Online-Diagnose mit anschlie�ender �rztlicher Verschreibung von Arzneimitteln zur Behandlung dieser Beschwerden zu bewerben, indem zur �rztlichen Diagnose vom Nutzer im Internet ein Fragebogen auszuf�llen ist und dann die anschlie�ende �rztliche Verschreibung eines Arzneimittels gegen diese Beschwerden ohne vorherigen pers�nlichen Kontakt des Arztes zum Nutzer erfolgt, wenn dies jeweils geschieht wie im Internetauftritt vom 17.06.2019 gem�� Anlage A und/oder vom 20.09.2019 gem�� Anlage B und/oder vom 13.12.2019 gem�� Anlage C.
14 Die Beklagte hat beantragt
Klageabweisung.
15 Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzul�ssig, weil es dem Kl�ger hinsichtlich des nurmehr auf die Werbung f�r eine �rztliche Fernbehandlung bezogenen Unterlassungsantrags an der Klagebefugnis fehle. Die Mitgliedsunternehmen des Kl�gers seien allesamt im Bereich des (gewerblichen) Arzneimittelhandels t�tig, w�hrend die Beklagte, soweit sie �rztliche Behandlungen vermittle, dem (freiberuflichen) �rztlichen Versorgungsgeschehen zuzuordnen sei. Beide Bereiche seien nicht nur nicht miteinander verwandt, sondern vom Gesetzgeber vollst�ndig voneinander abgeschottet, weil Pharmaunternehmen und Apotheker nicht im Bereich der Heilkunde t�tig sein und �rzte keine pharmazeutischen Produkte abgeben d�rften. Folglich seien auch die hiesigen Parteien weder auf demselben Markt t�tig, noch vertrieben sie bzw. die Mitglieder des Kl�gers Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art. Auch ein fremder Wettbewerb eines mit den Verbandsmitgliedern konkurrierenden Unternehmens werde aus diesem Grund nicht gef�rdert.
16 Die Klage sei �berdies unbegr�ndet, weil weder das Verbot der Werbung f�r �rztliche Fernbehandlungen eingreife noch gegen das Werbeverbot au�erhalb der Fachkreise versto�en werde oder ein lauterkeitsrechtliches Irref�hren durch Unterlassen vorliege.
17 Das Verbot der Werbung f�r Fernbehandlungen gelte weder in der fr�heren noch in der aktuellen Fassung f�r �rztliche Fernbehandlungen zur Vorbeugung und Verh�tung, sondern vielmehr nur f�r eine solche zu Zwecken der Erkennung und Behandlung. Soweit – wie in weiten Teilen des Internetauftritts der Beklagten – lediglich Ratschl�ge zur Vorbeugung, Verh�tung und Prophylaxe vorhanden seien, greife das Verbot nicht.
18 Ma�geblich sei ferner, dass nach dem aktuellen Ausnahmetatbestand das Verbot der Werbung f�r Fernbehandlungen nicht anwendbar sei, wenn – wie hier – die beworbenen Behandlungen ordnungsgem�� durchgef�hrt werden k�nnten, ohne dass nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein pers�nlicher �rztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen erforderlich sei. Das Nichtvorliegen dieser Voraussetzung habe nach allgemeinen Grunds�tzen der Kl�ger darzulegen und zu beweisen, was ihm nicht gelungen sei. Jedenfalls sei zu beachten, dass es nur um die Werbung f�r eine Fernbehandlung gehe, so dass ma�geblich sei, dass diese sich nach dem anerkannten medizinischen Standard ganz allgemein f�r den Einsatz von Kommunikationsmedien eigne. Dass die Behandlung bei den fraglichen Indikationen ihrerseits nach berufsrechtlichen Regeln einer Einzelfallentscheidung bed�rfe, sei nicht ma�geblich.
19 Ein Versto� gegen das Werbeverbot au�erhalb von Fachkreisen liege ebenfalls nicht vor, da die vermeintlichen Krankheitsgeschichten und die vermeintliche Werbung mit Bezug darauf weder in missbr�uchlicher, absto�ender oder irref�hrender Weise erfolgten noch zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten k�nnen. Auch an einer lauterkeitsrechtlichen Irref�hrung durch Unterlassen fehle es.
20 Mit Endurteil vom 05.10.2021 (Bl. 213/290 d.A.), auf dessen tats�chliche Feststellungen erg�nzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht dem Unterlassungsantrag stattgegeben und die Kosten auch im Hinblick auf einen zuvor �bereinstimmend f�r erledigt erkl�rten weiteren Antrag der Beklagten auferlegt, da diese insoweit eine Kosten�bernahmeerkl�rung abgegeben hatte.
21 Die Beklagte greift das Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens in vollem Umfang mit ihrer Berufung an.
22 Die Beklagte beantragt,
das am 05.10.2021 verk�ndete Urteil des Landgerichts M�nchen I, Az. 33 O 622/20, abzu�ndern und die Klage abzuweisen.
Hilfsweise:
das am 05.10.2021 verk�ndete Urteil des Landgerichts M�nchen I, Az. 33 O 622/20, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zur�ckzuverweisen.
23 Der Kl�ger beantragt,
die Berufung zur�ckzuweisen.
24 Der Kl�ger verteidigt das angegriffene Urteil ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens.
25 Zur Erg�nzung wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 27.04.2023 Bezug genommen.
II.
26 Die zul�ssige Berufung der Beklagten ist unbegr�ndet.
27 1. Die Klage ist zul�ssig.
28 a) Der Kl�ger ist nach � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F. prozessf�hrungsbefugt.
29 aa) F�r die Wirtschafts- und Verbraucherverb�nde im Sinne des � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F. gilt die sogenannte Lehre von der Doppelnatur. Die in dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung werden zugleich als Prozessvoraussetzungen qualifiziert. Die Voraussetzungen des � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F. sind daher auch als Voraussetzungen der Prozessf�hrungsbefugnis des Verbandes anzusehen und dementsprechend in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu pr�fen (BGH GRUR 2006, 517 Rn. 15 – Blutdruckmessungen; GRUR 2007, 610 Rn. 14 – Sammelmitgliedschaft V; GRUR 2007, 809 Rn.�12. – Krankenhauswerbung; GRUR 2012, 411 Rn. 12 – Gl�cksspielverband; GRUR 2015, 1240 Rn. 13 – Der Zauber des Nordens; GRUR-RR 2012, 232 Rn. 15 – Minderj�hrigenschutz; GRUR 2018, 1166 Rn. 12 – Prozessfinanzierer I; WRP 2019, 1009 Rn. 10 – Prozessfinanzierer II;�GRUR 2019, 966 Rn. 17 – Umwelthilfe; GRUR 2022, 490 Rn. 20 – Influencer III; GRUR 2022, 930 Rn. 12 – Knusperm�sli II; K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler/Feddersen, UWG, 41.�Aufl., � 8, Rn. 3.9).
30 Im Rahmen von � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F. m�ssen die von Mitgliedsunternehmen eines Verbandes und von einem Konkurrenzunternehmen auf demselben r�umlich relevanten Markt vertriebenen Waren oder Dienstleistungen „gleicher oder verwandter Art“ sein. Damit wird der sachlich relevante Markt umschrieben. Die Begriffe sind weit auszulegen (BGH GRUR 1997, 479, 480 – M�nzangebot; GRUR 1998, 489, 490 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III; GRUR�2000, 438, 440 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsantr�ge; GRUR 2001, 260 – Vielfachabmahner; GRUR 2007, 610 Rn. 17 – Sammelmitgliedschaft V; WRP 2007, 1088 Rn. 14 – Krankenhauswerbung; Senat, WRP 2009, 1014, 1015 – TATENDRANG). F�r die lauterkeitsrechtliche Marktabgrenzung ist, weitergehend als im Kartellrecht, nicht ausschlie�lich der Verwendungszweck des Abnehmers (Bedarfsmarktkonzept) ma�gebend. Vielmehr m�ssen die beiderseitigen Waren oder Leistungen sich ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmers beeintr�chtigt werden kann (BGH GRUR 1998, 489, 490 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III; GRUR 2000, 438, 440 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsantr�ge; GRUR 2001, 260 – Vielfachabmahner). Dazu kann eine nicht g�nzlich unbedeutende potenzielle Beeintr�chtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit ausreichen (BGH GRUR 2007, 610 Rn. 17 – Sammelmitgliedschaft V; WRP 2007, 1088 Rn. 14 – Krankenhauswerbung). Das kann auch dann der Fall sein, wenn die konkrete Werbema�nahme auf ganz bestimmte Waren oder Leistungen beschr�nkt ist (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler/Feddersen, UWG, 41. Aufl., � 8, Rn. 3.39).
31 bb) Nach diesen Grunds�tzen besteht zwischen den Pharmaunternehmen, die Mitglieder des Kl�gers sind (vgl. Anlage K 1), und der Beklagten ein abstraktes Wettbewerbsverh�ltnis im Sinne von � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F., weil beide bundesweit Waren oder Dienstleistungen „gleicher oder verwandter Art“ vertreiben. Die seitens der Beklagten f�r den hier zu entscheidenden Unterlassungsantrag ma�geblichen Vermittlungsleistungen im Hinblick auf die �rztliche Fernbehandlung sind nicht diagnoseoffen und allgemein auf Diagnostik und Behandlung im Bereich der M�nnergesundheit gerichtet, sondern darauf, nach Auswertung eines Fragebogens in eine „Online-Diagnose“ dreier konkreter Beschwerdebilder – den Erektionsst�rungen, dem Haarausfall und dem vorzeitigen Samenerguss – sowie die anschlie�ende Verschreibung bestimmter auf der Internetseite sichtbarer und konkret vorgegebener Medikamente bzw. Wirkstoffe (Sildenafil, Cialis, Viagra, Tadalafil, Levitra, Spedra) einzum�nden. Die Vermittlung der �rztlichen Fernbehandlung ist damit nicht Selbstzweck, sondern aufgrund der Verschreibungspflicht dieser Arzneimittel nach � 48 AMG nur notwendiger Zwischenschritt, um die bei lebensnaher Betrachtung vom Kunden von vornherein gew�nschte Abgabe der Medikamente mit – wie die Beklagte selbst einr�umt – starkem Lifestyle-Bezug ebenfalls vermitteln zu k�nnen. Damit besteht f�r den Vertrieb von Arzneimitteln durch die Mitgliedsunternehmen der Kl�gerin infolge der Vermittlungsleistungen der Beklagten betreffend die �rztliche Fernbehandlung eine im Rahmen von � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F. bereits ausreichende, nicht g�nzlich unbedeutende potenzielle Beeintr�chtigung mit einer gewissen – bei realistischer Betrachtung – sogar nicht nur ganz geringen Wahrscheinlichkeit.
32 cc) Hiergegen l�sst sich nicht einwenden, dass die �rztliche Behandlung und der Arzneimittelhandel vom Gesetzgeber regulatorisch streng getrennt worden seien, so dass die Beklagte als Vermittlerin von �rztlichen Behandlungsleistungen und die Pharmaunternehmen, die Mitglieder des Kl�gers sind, nicht auf dem gleichen sachlich relevanten Markt im Sinne von � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F. t�tig w�rden. Bei der Beurteilung, ob Waren oder Dienstleistungen „gleicher oder verwandter Art“ sind, kommt es nicht auf �ffentlich-rechtliche Vorgaben an, sondern nach dem oben Gesagten im Rahmen einer weiten Auslegung vielmehr darauf, ob der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen Unternehmers beeintr�chtigt werden kann. Da grunds�tzlich irgendein Handeln des beklagten Unternehmers ausreicht, ist nicht entscheidend, welchen regulatorischen Abgrenzungen und Einordnungen seine T�tigkeit unterf�llt, sondern vielmehr die Frage, ob es sich – wie hier der Fall – beeintr�chtigend auf das Handeln der Mitgliedsunternehmen des klagenden Verbandes auswirken kann.
33 Hieran �ndern auch die von der Beklagten angef�hrten verfassungsrechtlichen Grunds�tze im Rahmen von �� 9, 10 HWG nichts, da es vorliegend auf ein Analogie-, „Verschleifungs-“ oder Doppelverwertungsverbot schon deshalb nicht ankommt, weil keine strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Betrachtung vorzunehmen, sondern vielmehr die Prozessf�hrungsbefugnis f�r einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch zu kl�ren ist, ohne dass die ma�geblichen Normen zur Verurteilung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit angewendet werden (vgl. BGH GRUR 2022, 399 Rn. 28 – Werbung f�r Fernbehandlung; GRUR 2013, 857 Rn. 18 – Voltaren).
34 Auch fehlt es nicht an einer erheblichen Anzahl von Unternehmen im Sinne von � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F., da sich aus der im Wege des Freibeweises verwertbaren Mitgliederliste des Kl�gers gem�� Anlage K 1 etwa 20 bis 25 Unternehmen entnehmen lassen, die gerichtsbekannterma�en auf verschiedenen Handelsstufen Arzneimittel vertreiben. Insoweit kommt es auf die Frage der mittelbaren Verbandszugeh�rigkeit �ber den genossenschaftlich organisierten Gro�h�ndler … und die im Tatbestand angef�hrten Mitgliedsverb�nde nicht an.
35 b) Die Klage ist auch nicht unzul�ssig, weil der Unterlassungsantrag im Sinne von � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO deshalb unzul�ssig w�re, weil durch das beantragte Verbot auch erlaubte Verhaltensweisen z.B. bei einer zus�tzlich zum Fragebogen abgehaltenen Videosprechstunde erfasst w�rden.
36 aa) Ein bestimmter Klageantrag nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist erforderlich, um den Streitgegenstand und den Umfang der Pr�fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (� 308 Abs. 1 ZPO) festzulegen, sowie die Tragweite des begehrten Verbots zu erkennen und die Grenzen der Rechtsh�ngigkeit und der Rechtskraft festzulegen (BGH GRUR 2011, 521 Rn. 9 – T�V I). Der Verbotsantrag darf daher nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Gegner nicht ersch�pfend verteidigen kann und die Entscheidung dar�ber, was dem Antragsgegner verboten ist, im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht �berlassen w�re (st.Rspr., BGH GRUR 2015, 1237 Rn. 13 – Erfolgspr�mie f�r die Kundengewinnung; WRP 2017, 426 Rn. 18 – ARD-Buffet; WRP 2018, 328 Rn. 12 – Festzins Plus; GRUR 2019, 627 Rn. 15 – Deutschland-Kombi; WRP 2019, 1013 Rn. 23 – Cordoba II). Auch muss der Schuldner, der den Titel freiwillig befolgen m�chte, hinreichend genau wissen, was ihm verboten ist (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler/Feddersen, UWG, 41. Aufl., � 12, Rn. 1.35).
37 Bei der Umschreibung des k�nftig zu unterlassenden Verhaltens im Rahmen eines Unterlassungsantrags kommt es auf die Merkmale dieses Verhaltens an, die die Rechtsverletzung begr�nden, also die „konkrete Verletzungsform“. Dementsprechend muss der Klageantrag grunds�tzlich auf die „konkrete Verletzungsform“ abstellen. Der Antrag muss sich m�glichst genau an die konkrete Verletzungsform anpassen und deren Inhalt und die Umst�nde, unter denen ein Verhalten untersagt werden soll, so deutlich umschreiben, dass sie in ihrer konkreten Gestaltung zweifelsfrei erkennbar sind (BGH GRUR 1977, 114, 115 – VUS). Eine unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform liegt auch dann vor, wenn der Klageantrag die Handlung abstrakt beschreibt, sie aber – anders als bei Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform nur als Beispiel heranziehen – mit einem „wie“-Zusatz (z.B. „wie geschehen …“; „wenn dies geschieht wie …“) konkretisiert (BGH WRP 2011, 873 Rn. 17 – Leistungspakete im Preisvergleich). Die abstrakte Kennzeichnung hat dabei die Funktion, den Kreis der Varianten n�her zu bestimmen, die als kerngleiche Handlungen von dem Verbot erfasst sein sollen (BGH GRUR 2006, 164 Rn. 14 – Aktivierungskosten II; BGH GRUR 2010, 749 Rn. 36 – Erinnerungswerbung im Internet; K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler/Feddersen, a.a.O., Rn. 1.43).
38 bb) Nach diesen Grunds�tzen bestehen gegen den Unterlassungsantrag in der vom Landgericht zuerkannten Form keine Bestimmtheitsbedenken, weil er sowohl auf die konkrete Verletzungsform in Gestalt der ins Urteil eingeblendeten Anlagen A, B und C mit einem „wie“-Zusatz Bezug nimmt als auch eine geeignete abstrakte Kennzeichnung enth�lt („f�r die Beschwerden Erektionsst�rung und/oder Haarausfall und/oder vorzeitiger Samenerguss im Internet die Durchf�hrung einer Online-Diagnose mit anschlie�ender �rztlicher Verschreibung von Arzneimitteln zur Behandlung dieser Beschwerden zu bewerben, indem zur �rztlichen Diagnose vom Nutzer im Internet ein Fragebogen auszuf�llen ist und dann die anschlie�ende �rztliche Verschreibung eines Arzneimittels gegen diese Beschwerden ohne vorherigen pers�nlichen Kontakt des Arztes zum Nutzer erfolgt“), die eine Pr�fung kerngleicher Verst��e erm�glicht.
39 Soweit die Beklagte meint, dass damit auch erlaubte Verhaltensweisen z.B. bei einer zus�tzlichen Videosprechstunde erfasst w�rden, handelt es sich hierbei um keine Frage der Bestimmtheit des Antrags und damit der Zul�ssigkeit der Klage. Soweit die Beklagte wegen von ihr hinzugedachter Umst�nde wie der zus�tzlichen Videosprechstunde einen zu weiten Umfang des Verbotstenors erkennen m�chte, ist darauf zu verweisen, dass diese Umst�nde nicht Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisverfahrens sind, so dass es an einer Kerngleichheit entsprechender Verst��e fehlen d�rfte.
40 2. Die Klage ist auch begr�ndet. Dem Kl�ger steht gegen die Beklagte der vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf Unterlassung aus �� 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3 Abs. 1; 3a UWG a.F. i.V.m.�� 9 Satz 1 und 2 HWG zu.
41 a) Im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung des Kl�gers kann wegen der Lehre von der Doppelnatur auf das oben zur Prozessf�hrungsbefugnis Gesagte verwiesen werden.
42 b) Bei � 9 HWG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von � 3a UWG, wobei ein Versto� geeignet ist, die Interessen der Verbraucher sp�rbar zu beeintr�chtigen. Das dort geregelte Verbot der Werbung f�r Fernbehandlungen dient dem Schutz der �ffentlichen Gesundheit. Damit steht gem�� Art. 3 Abs. 3 UGP-Richtlinie (RL 2005/29/EG), wonach diese Richtlinie die Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unber�hrt l�sst, die mit dieser Richtlinie grunds�tzlich bezweckte vollst�ndige Harmonisierung der unlauteren Gesch�ftspraktiken von Unternehmen gegen�ber Verbrauchern der Verfolgung eines Versto�es gegen � 9 HWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gem�� � 3a UWG nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 2022, 399 Rn. 20 – Werbung f�r Fernbehandlung; GRUR 2021, 628 Rn. 14 – Apothekenmuster II).
43 c) Die Beklagte verst��t durch die streitgegenst�ndlichen Internetauftritte gem�� den Anlagen A, B und C gegen das Verbot der Werbung f�r Fernbehandlungen gem�� � 9 Satz 1 und 2 HWG.
44 aa) Soweit die Beklagte darauf verweist, die Norm des � 9 Satz 1 HWG sei nicht auf eine Werbung f�r die Vorbeugung und Verh�tung von Krankheiten anzuwenden, kommt es hierauf – unabh�ngig vom Bedeutungsumfang des Begriffs der Verh�tung – vorliegend nicht an. Die Anlagen A, B und C wenden sich konkret an potentielle Patienten, die bereits unter den Beschwerdebildern der Erektionsst�rung, des Haarausfalls und des vorzeitigen Samenergusses leiden, und stellen nach �rztlicher Fernbehandlung die Verschreibung von Medikamenten in Aussicht, die konkret der Behandlung und Therapie dieser Beschwerdebilder dienen.
45 bb) Auch soweit die Beklagte argumentiert, dass ihre Werbung f�r eine �rztliche Fernbehandlung gem�� den Anlagen A, B und C jedenfalls nach � 9 Satz 2 HWG zul�ssig sei, weil nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein pers�nlicher �rztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen vorliegend nicht erforderlich sei, kann dem nicht gefolgt werden.
46 (1) Bei der Auslegung des Erlaubnistatbestands gem�� � 9 Satz 2 HWG kommt es im Ausgangspunkt auf eine abstrakte, generalisierende Bewertung an, da sich Werbung unabh�ngig von einer konkreten Behandlungssituation an eine Vielzahl nicht n�her individualisierter Personen richtet. Au�erdem ist zu ber�cksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des Ausnahmetatbestands gem�� � 9 Satz 2 HWG der Weiterentwicklung telemedizinischer M�glichkeiten Rechnung tragen wollte und von der Einhaltung anerkannter fachlicher Standards bereits dann ausgegangen ist, wenn danach eine ordnungsgem��e Behandlung und Beratung unter Einsatz von Kommunikationsmedien grunds�tzlich m�glich ist. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber von einem dynamischen Prozess ausgegangen ist, in dem sich mit dem Fortschritt der technischen M�glichkeiten auch der anerkannte fachliche Standard �ndern kann (BGH GRUR 2022, 399 Rn. 51 – Werbung f�r Fernbehandlung).
47 Der in � 9 Satz 2 HWG verwendete Begriff der allgemein anerkannten fachlichen Standards ist unter R�ckgriff auf den entsprechenden Begriff gem�� � 630a Abs. 2 BGB und die dazu mit Blick auf die vom Arzt zu erf�llenden Pflichten aus einem medizinischen Behandlungsvertrag entwickelten Grunds�tze auszulegen. Nach dieser Bestimmung hat die Behandlung im Rahmen eines medizinischen Behandlungsvertrags nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist (BGH, a.a.O., Rn. 53 – Werbung f�r Fernbehandlung). F�r die Auslegung von � 9 Satz 2 HWG kommt es dagegen nicht auf berufsrechtliche Bestimmungen an, weder auf inl�ndische noch auf ausl�ndische (BGH, a.a.O., Rn. 58 – Werbung f�r Fernbehandlung).
48 Nach � 630a Abs. 2 BGB gibt ein fachlicher Standard Auskunft dar�ber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repr�sentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der �rztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des �rztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bew�hrt hat. Bei der Bestimmung des anerkannten fachlichen Standards sind die Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften und die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gem�� �� 92, 136 SGB V zu ber�cksichtigen. Weiterhin k�nnen sich fachliche Standards auch unabh�ngig davon bilden. Die Ermittlung des jeweils ma�geblichen Standards ist grunds�tzlich Sache des Tatgerichts, das gegebenenfalls einen Sachverst�ndigen hinzuzuziehen hat (BGH, a.a.O., Rn. 64 – Werbung f�r Fernbehandlung).
49 Daf�r, dass die beworbene Fernbehandlung nach diesen Grunds�tzen den allgemeinen fachlichen Standards gem�� � 9 Satz 2 HWG entspricht, ist der Werbende darlegungs- und beweisbelastet (BGH, a.a.O., Rn. 65 – Werbung f�r Fernbehandlung).
50 (2) Nach diesen Ma�st�ben kann bei einer abstrakt generalisierenden Betrachtung nicht angenommen werden, dass es nach � 9 Satz 2 HWG den allgemein anerkannten fachlichen Standards entspricht, bei den Beschwerdebildern der Erektionsst�rung, des Haarausfalls und des vorzeitigen Samenergusses bei M�nnern eine aller Wahrscheinlichkeit nach in eine Medikamentenverordnung und -rezeptierung m�ndende Diagnostik und Behandlung ohne pers�nlichen �rztlichen Kontakt mit der zu behandelnden Person vorzusehen.
51 (a) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es diesbez�glich nicht deshalb auf die in Irland geltenden allgemein anerkannten fachlichen Standards an, weil die die Fragebogen im Rahmen einer Fernbehandlung auswertenden �rzte in Irland ans�ssig seien und sich die Nutzer der Plattform der Beklagten bewusst in die Behandlung irischer �rzte beg�ben.
52 Internationalprivatrechtlich ist beim Rechtsbruchtatbestand ein mehrstufiges Vorgehen notwendig: Zun�chst ist nach der lauterkeitsrechtlichen Kollisionsnorm des Art. 6 Rom II-VO das Wettbewerbsstatut zu ermitteln, welches hier unproblematisch deutsches Recht ist, weil nach dem Klagevorbringen die Wettbewerbsbeziehungen auf dem Gebiet Deutschlands beeintr�chtigt sein sollen. Kennt das Wettbewerbsstatut wie vorliegend in � 3a UWG den Rechtsbruchtatbestand, ist in einem zweiten Schritt die internationalprivatrechtliche Anwendbarkeit der verletzten Marktverhaltensnorm nach den f�r sie einschl�gigen Kollisionsnormen der lex fori im Rahmen einer selbst�ndigen Ankn�pfung zu untersuchen (vgl. BeckOGK/Poelzig/Windorfer/Bauermeister, 1.9.2022, Rom II-VO, Art. 6, Rn. 144; M�KoUWG/Mankowski, 3. Aufl., IntWettbR, Rn. 279; Sack, WRP 2008, 845, 850). Da es sich bei der Verhaltensnorm nicht zwingend um eine privatrechtliche Vorschrift handeln muss, k�nnen insoweit neben dem internationalen Privatrecht auch die Grunds�tze des internationalen �ffentlichen Rechts ma�geblich sein (BeckOGK/Poelzig/Windorfer/Bauermeister, a.a.O., Rn. 146).
53 Vorliegend handelt es sich bei � 9 HWG um eine �ffentlich-rechtliche Eingriffsnorm. Aufgrund des im �ffentlichen Recht geltenden Territorialit�tsprinzips ist es dem deutschen Staat erlaubt, die Werbung f�r Fernbehandlungen zu regeln, die aus dem Ausland heraus im Inland erbracht werden. Denn durch die Werbung in Deutschland ist ein hinreichender territorialer Bezug zum Inland gegeben (vgl. GmS-OGB GRUR 2013, 417 Rn. 16-20 – Medikamentenkauf im Versandhandel; M�KoBGB/Drexl, 8. Aufl., Rom II-VO, Art. 6, Rn. 203). Deutsches Recht regelt infolgedessen nicht nur die Frage, ob eine Werbung f�r Fernbehandlungen untersagt ist, sondern auch diejenige, ob aufgrund der Erf�llung der allgemein anerkannten fachlichen (inl�ndischen) Standards bei der Fernbehandlung die Werbung daf�r im Inland ausnahmsweise zul�ssig ist.
54 (b) Dass nach den im Rahmen von � 9 Satz 2 HWG entscheidenden allgemein anerkannten fachlichen Standards in Deutschland ein pers�nlicher �rztlicher Kontakt mit dem jeweils zu behandelnden Mann nicht notwendig sei, hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend vorzutragen vermocht.
55 Ma�geblich kann mit dem Landgericht bei den Erektionsproblemen darauf abgestellt werden, dass nach den zulassungsgem��en Fachinformationen der Medikamente bzw. Wirkstoffe, deren Verordnung nach dem Gesch�ftsmodell der Beklagten im Rahmen der Fernbehandlung von vornherein ins Auge gefasst wird (Viagra, Sildenafil, Cialis, Levitra; Anlagen K 23a bis K 23d), neben der Anamnese auch eine k�rperliche Untersuchung vorgesehen ist, so dass nach deutschen Ma�st�ben der Nachweis der tats�chlichen Voraussetzungen des � 9 Satz 2 HWG ausgeschlossen ist (vgl. Spickhoff/Fritzsche, HWG, 4. Aufl., � 9, Rn. 6). Hieran �ndert auch die von der Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragene Tatsache nichts, dass leitliniengem�� seit der Einf�hrung der PDE-5-Hemmer, zu denen diese Medikamente z�hlen, oftmals vor der Diagnostik ein Therapieversuch durchgef�hrt werde (Seite 4 des Schriftsatzes vom 13.04.2023, Bl. 383 d.A.), da dies �ber einen pers�nlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient und gegebenenfalls eine entsprechende �berwachung des Therapieversuchs nichts aussagt.
56 Auch im Hinblick auf den Haarausfall und den vorzeitigen Samenerguss l�sst der Vortrag der Beklagten nicht erkennen, warum die kontaktlose Behandlung den allgemein anerkannten fachlichen Standards in Deutschland entsprechen soll. Sie hat sich vielmehr auf den Seiten 13 bis 28 der Klageerwiderung vom 27.04.2020 (Bl. 126/135 d.A.) darauf beschr�nkt, auf die vermeintliche Risikoarmut der von ihr in den Blick genommen Lifestyle-Indikationen, die Elemente ihres Qualit�tsmanagements, die vermeintliche Darlegungs- und Beweislast des Kl�gers sowie auf nicht aufgetretene Schadens- und Haftungsf�lle hinzuweisen, ohne f�r das angebotene Sachverst�ndigengutachten die erforderlichen Ankn�pfungstatsachen zu den angeblich allgemein anerkannten fachlichen Standards in Deutschland vorzutragen. Auch in den Schrifts�tzen vom 30.06.2020 (Bl. 149/150 d.A.) und 02.08.2021 (Bl. 185/196 d.A.) finden sich hierzu ebenso wenig wie im Vorbringen der Berufungsinstanz Ausf�hrungen, aus denen sich im Hinblick auf die ma�geblichen Indikationen Haarausfall und vorzeitiger Samenerguss bei der gebotenen abstrakt-generalisierenden Betrachtungsweise die hiesigen Standards ersehen lassen. Dass vor der Entscheidung des BGH in GRUR 2022, 399 Rn. 65 – Werbung f�r Fernbehandlung die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten nicht endg�ltig festgestanden haben mag, kann f�r den fehlenden Sachvortrag nicht bestimmend gewesen sein, da nach der Ver�ffentlichung der begr�ndeten Entscheidung vom 09.12.2021 hinreichend Zeit zu erg�nzendem Vortrag in der Berufungsinstanz geblieben w�re.
57 3. Die Kostenentscheidung folgt aus � 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus �� 708 Nr. 10, 711 ZPO.
58 4. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grunds�tzliche Bedeutung (� 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europ�ischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht, weil der Senat nicht als letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedstaates entscheidet (vgl. EuGH EuZW 2009, 75 Rn. 76 – Cartesio).
Zwischen Pharmaunternehmen, die Mitglieder eines Wettbewerbsverbandes im Sinne von � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F. sind, und einem Unternehmen, das online die Vermittlung von Fernbehandlungen und von Medikamentenbezug im Bereich der M�nnergesundheit bewirbt, kann ein abstraktes Wettbewerbsverh�ltnis bestehen, sofern die Vermittlungsleistungen im Hinblick auf die �rztliche Fernbehandlung nicht diagnoseoffen und allgemein auf Diagnostik und Behandlung im Bereich der M�nnergesundheit gerichtet sind, sondern darauf, nach Auswertung eines Fragebogens in eine Online-Diagnose konkreter Beschwerdebilder sowie die anschlie�ende Verschreibung bestimmter auf der Internetseite sichtbarer und konkret vorgegebener Medikamente bzw. Wirkstoffe wie Sildenafil, Cialis, Viagra, Tadalafil, Levitra oder Spedra einzum�nden, so dass die Vermittlung der �rztlichen Fernbehandlung nicht Selbstzweck, sondern aufgrund der Verschreibungspflicht dieser Arzneimittel nach � 48 AMG nur notwendiger Zwischenschritt ist, um die bei lebensnaher Betrachtung vom Kunden von vornherein gew�nschte Abgabe der Medikamente mit starkem Lifestyle-Bezug ebenfalls vermitteln zu k�nnen.
Internationalprivatrechtlich ist beim lauterkeitsrechtlichen Rechtsbruchtatbestand ein mehrstufiges Vorgehen notwendig: Zun�chst ist nach der lauterkeitsrechtlichen Kollisionsnorm des Art. 6 Rom II-VO das Wettbewerbsstatut zu ermitteln. Kennt das Wettbewerbsstatut wie im deutschen Recht in � 3a UWG den Rechtsbruchtatbestand, ist in einem zweiten Schritt die internationalprivatrechtliche Anwendbarkeit der verletzten Marktverhaltensnorm nach den f�r sie einschl�gigen Kollisionsnormen der lex fori im Rahmen einer selbst�ndigen Ankn�pfung zu untersuchen.
Da es sich bei der Marktverhaltensnorm nicht zwingend um eine privatrechtliche Vorschrift handeln muss, k�nnen im Rahmen des zweiten Schritts neben dem internationalen Privatrecht auch die Grunds�tze des internationalen �ffentlichen Rechts ma�geblich sein. Handelt es sich bei der Marktverhaltensnorm wie bei � 9 HWG um eine �ffentlich-rechtliche Eingriffsnorm, ist es aufgrund des im �ffentlichen Recht geltenden Territorialit�tsprinzips dem inl�ndischen Recht erlaubt, die Werbung f�r Fernbehandlungen zu regeln, die aus dem Ausland heraus im Inland erbracht werden, wenn beispielsweise durch die Werbung im Inland ein hinreichender territorialer Bezug zum Inland gegeben ist. Das inl�ndische Recht regelt dann nicht nur die Frage, ob eine Werbung f�r Fernbehandlungen nach � 9 Satz 1 HWG untersagt ist, sondern auch diejenige, ob aufgrund der Erf�llung der allgemein anerkannten fachlichen (inl�ndischen) Standards bei der Fernbehandlung die Werbung daf�r im Inland ausnahmsweise nach � 9 Satz 2 HWG zul�ssig ist.
Im Rahmen einer abstrakt generalisierenden Betrachtung kann nicht angenommen werden, dass es nach � 9 Satz 2 HWG den allgemein anerkannten fachlichen (inl�ndischen) Standards entspricht, beim Beschwerdebild der Erektionsst�rung eine aller Wahrscheinlichkeit nach in eine Medikamentenverordnung und -rezeptierung m�ndende Diagnostik und Behandlung ohne pers�nlichen �rztlichen Kontakt mit der zu behandelnden Person vorzusehen, sofern nach den zulassungsgem��en Fachinformationen der Medikamente bzw. Wirkstoffe, deren Verordnung im Rahmen der Fernbehandlung von vornherein ins Auge gefasst wird, neben der Anamnese auch eine k�rperliche Untersuchung vorgesehen ist. Es kommt nicht darauf an, dass leitliniengem�� vor der Diagnostik ein Therapieversuch durchgef�hrt werden kann, da dies �ber einen pers�nlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient und eine entsprechende �berwachung des Therapieversuchs nichts aussagt.
Irische Impotenzfernbehandlung
Vermittlung von Fernbehandlungen und Medikamentenbezug f�r Gesundheitsbeschwerden von M�nnern
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