OLG M�nchen 38. Zivilsenat, 2023-01-23, 38 Sch 56/22 WG

38 Sch 56/22 WGObergericht / Civil Chamber 3823.01.2023

Regest

Zu Grund und H�he der nach � 107 Abs. 1 S. 1� VGG gegen�ber einer Verwertungsgesellschaft zu leistenden Sicherheit. (Rn. 14 – 33) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

OLG M�nchen 38. Zivilsenat — 2023-01-23 — 38 Sch 56/22 WG — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-23

Aktenzeichen: 38 Sch 56/22 WG

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die Vollziehung des Beschlusses der Schiedsstelle vom 28.07.2022, Az. SchUrh 147/18 SL, wird gem�� � 107 Abs. 4 VGG mit der Ma�gabe zugelassen, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, f�r die Erf�llung des verfahrensgegenst�ndlichen Anspruchs aus � 54 Abs. 1 UrhG f�r die von ihr im Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 in der Bundesrepublik Deutschland ver�u�erten oder in Verkehr gebrachten Personal Computer (PC) bis sp�testens 31. M�rz 2023 der Antragstellerin in H�he von EUR 143.730,46 durch eine unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete, schriftliche B�rgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Gesch�ftsbetrieb befugten Kreditinstituts Sicherheit zu leisten.

II. Die Antragsgegnerin tr�gt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf EUR 23.955,08 festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin begehrt die Zulassung der Vollziehung einer von der Schiedsstelle nach � 107 Abs. 1 VGG angeordneten Sicherheitsleistung.

2 Die Antragstellerin ist ein Zusammenschluss der deutschen Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Verg�tungsanspr�che wegen nach � 53 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG erlaubter Vervielf�ltigungen gem�� � 54 UrhG geltend machen k�nnen. Die Antragsgegnerin ist ein im Bereich des Vertriebs von Personal Computern (PCs) t�tiges Unternehmen mit Sitz in … Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2018 beantragte die Antragstellerin die Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens gem�� � 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG. Das daraufhin eingeleitete und nach wie vor andauernde Schiedsstellenverfahren wird von der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen Sch-Urh 147/18 gef�hrt. Mit der Einleitung des Schiedsstellenverfahrens beantragte die Antragstellerin dar�ber hinaus zugleich die Anordnung einer Sicherheitsleistung gem�� � 107 Abs. 1 VGG.

3 Nachdem die Antragsgegnerin keine Ausk�nfte erteilt hatte und das Schiedsstellenverfahren nach Ablauf der Jahresfrist gem�� �� 105 Abs. 1 Satz 1, 128 Abs. 1 Satz 1 VGG nicht beendet war, erhob die Antragstellerin am 2. M�rz 2020 eine isolierte Auskunftsklage zum Oberlandesgericht M�nchen. Unter dem Aktenzeichen 6 Sch 12/20 WG erging daraufhin am 2. Juli 2020 ein Vers�umnisurteil, das letztlich in Rechtskraft erwuchs. Nach Erlass zweier Zwangsmittelbeschl�sse am 14. Oktober 2020 und 22. Juli 2021 erteilte der Gesellschafter der Antragsgegnerin, Herr …, mit E-Mail vom 3. August 2021 mit, dass die Antragsgegnerin im Jahr 2015 insgesamt 16.725 PCs in Deutschland in Umlauf gebracht habe, wobei eine pauschale Business-Quote von 50% anzusetzen sei (Anlage BS 5). Auf weitere Nachfrage erg�nzte Herr W., dass daneben keine kleinen mobilen PCs und keine professionellen Workstations in Umlauf gebracht worden seien.

4 Die Antragstellerin vertrat insoweit die Ansicht, dass mangels n�herer Nachweise s�mtliche von der Antragsgegnerin in Verkehr gebrachte PCs als Verbraucher-PCs zu behandeln seien. Unter Bezugnahme auf zwischen der Antragstellerin, der VG Wort und der VG Bild-Kunst einerseits und dem BITKOM bzw. dem Verband Computerhersteller e. V. (BCH) andererseits geschlossene Gesamtvertr�ge, in welchen ein Verg�tungssatz f�r Verbraucher-PCs in H�he EUR 13,1875 pro St�ck sowie f�r gewerblich genutzte PCs (Business-PCs) in H�he von EUR 4,00 pro St�ck vereinbart wurde (Anlagen BS 3, BS 4a und BS 4b), berechnete sie daher eine zu zahlende Verg�tung in H�he von EUR 220.560,94. Da die Antragsgegnerin zudem die Melde- und Auskunftspflichten gem�� �� 54e, 54f UrhG verletzt habe, ist die Antragstellerin der Auffassung, dar�ber hinaus den doppelten Verg�tungssatz verlangen zu k�nnen.

5 Unter dem 15. September 2021 �bersandte die Antragstellerin der Antragsgegnerin, die Zahlungsaufforderungen Nr. ZP00524xx und Nr. ZP00524xx in H�he von jeweils EUR 220.560,94 (Anlage BS 1, Seiten 7 bis 10 des Beschlusses der Schiedsstelle vom 28. Juli 2022). In der Zahlungsaufforderung mit der Nr. ZP0052479 wies die Antragstellerin darauf hin, dass es sich bei dem zu bezahlenden Betrag in H�he von EUR 220.560,94 um die „Summe Doppelter Verg�tungssatz“ handele. Dem war zugleich ein Sternchenvermerk mit dem Wortlaut „Doppelter Verg�tungssatz gem. � 54e Abs. 2 UrhG�i. V.m. 54f Abs. 3 UrhG“ beigef�gt.

6 Die Antragsgegnerin leistete daraufhin am 7. Dezember 2021 eine Zahlung in H�he von EUR 220.560,94, wobei sie im Verwendungszweck auf die Zahlungsaufforderung Nr. ZP00524xx Bezug nahm. Mit E-Mail vom 13. Dezember 2021 best�tigte die Antragstellerin den Eingang der Zahlung vom 7. Dezember 2021. Zugleich wies die Antragstellerin darauf hin, dass es sich um zwei Zahlungsaufforderungen handele, von denen die Zahlung der Rechnung Nr. ZP000524xx nun noch ausstehe. Darauf sowie auf eine weitere Nachfrage vom 10. Januar 2022, auf welche Rechnung sich die Zahlung vom 7. Dezember 2021 beziehe, reagierte die Antragsgegnerin nicht.

7 Auf Antrag der Antragstellerin gab die Schiedsstelle der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 28. Juli 2022 auf, f�r die Erf�llung des verfahrensgegenst�ndlichen Verg�tungsanspruchs aus � 54 Abs. 1 UrhG der Antragstellerin eine Sicherheit in H�he von 143.730,46 Euro in Form einer Bankb�rgschaft zu leisten (Anlage BS 1).

8 Der H�he nach ging die Schiedsstelle hinsichtlich der Anzahl der von der Antragsgegnerin in Verkehr gebrachten PCs davon aus, dass der Anteil an Business-PCs mangels anderweitiger Angaben der Antragsgegnerin folgend mit 50% anzusetzen sei. Zur Bestimmung des Verg�tungssatzes st�tzte sich die Schiedsstelle der Ansicht der Antragstellerin folgend auf die zwischen der Antragstellerin, der VG Wort und der VG Bild-Kunst einerseits und dem BITKOM bzw. dem BCH andererseits geschlossenen Gesamtvertr�ge, in welchen ein Verg�tungssatz f�r Verbraucher-PCs in H�he EUR 13,1875 pro St�ck sowie f�r gewerblich genutzte PCs (Business-PCs) in H�he von EUR 4,00 pro St�ck vereinbart war (Anlagen BS 3, BS 4a und BS 4b). Hieraus errechnete die Schiedsstelle die entsprechende Summe der zu leistenden Sicherheit von EUR 143.730,46 (8.362,5 Verbraucher-PCs * EUR 13,1875 + 8.362,5 Business-PCs * EUR 4,00).

9 Mit Schreiben vom 7. September 2022 und 18. Oktober 2022 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin dazu auf, zu erkl�ren, ob sie der Anordnung der Schiedsstelle Folge leisten w�rde und bis wann gegebenenfalls mit der Leistung der Sicherheit gerechnet werden k�nne. Nachdem hierauf keine Reaktion von Seiten der Antragsgegnerin erfolgte, stellte die Antragstellerin den dem hiesigen Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf Vollziehung der Anordnung der Schiedsstelle gem�� � 107 Abs. 4 VGG.

10 Die Antragstellerin meint, dass der mit der Zahlung vom 7. Dezember 2021 angegebene Verwendungszweck als Tilgungsbestimmung zu verstehen sei. Die Zahlung betreffe daher ausschlie�lich den doppelten Verg�tungssatz gem�� �� 54e Abs. 2, 54f Abs. 3 UrhG. Die Antragstellerin ist deswegen der Ansicht, dass der Zahlungsanspruch aus der Rechnung Nr. ZP00052478 fortbestehe und dass sie deswegen einen Anspruch auf Vollziehung der von der Schiedsstelle angeordneten Sicherheitsleistung in H�he von EUR 143.730,46 habe. Die H�he der Sicherheitsleistung entspreche der Summe, die nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts M�nchen und des Bundesgerichtshofs f�r die streitgegenst�ndlichen PCs zu zahlen sei. Ein weiterer Sicherheitsabschlag sei nicht notwendig. Ein solcher sei mit der Annahme eines pauschalen Anteils an Business-PCs von 50%, f�r den seitens der Antragsgegnerin keinerlei Nachweise vorgelegt worden seien, bereits hinreichend ber�cksichtigt.

11 Die Antragstellerin b e a n t r a g t:

  1. Der Beschluss der Schiedsstelle vom 28.07.2022, Az. Sch-Urh 147/18 SL, wird f�r vollziehbar erkl�rt.

  2. Die Antragsgegnerin tr�gt die Kosten des Verfahrens.

12 Das Oberlandesgericht hat der Antragsgegnerin den Antrag nebst Anlagen mit Verf�gung des Senatsvorsitzenden vom 2. Dezember 2022 zugestellt. Die Zustellung an die Antragsgegnerin erfolgte am 16. Dezember 2022 durch Einlegung in dem zu ihren Gesch�ftsr�umlichkeiten geh�renden Briefkasten (Bl. 15Z d. Akte). Die Antragsgegnerin hat hierauf nicht reagiert.

13 Im �brigen wird zur Erg�nzung des Sachverhalts auf die gewechselten Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

14 Der Antrag auf Zulassung der Vollziehung der Anordnung einer Sicherheitsleistung in H�he von 143.730,46 Euro ist zul�ssig und begr�ndet.

15 1. Der Antrag nach � 107 Abs. 4 VGG ist statthaft. Bei dem vor der Schiedsstelle anh�ngigen Verfahren mit dem Az. Sch-Urh 147/18 geht es um die Festsetzung der Verg�tungspflicht f�r Ger�te und Speichermedien nach � 54 UrhG im Sinne von � 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG. Auch im �brigen bestehen gegen die Zul�ssigkeit des Antrags keine Bedenken.

16 2. Der Antrag ist dar�ber hinaus auch begr�ndet. Die Schiedsstelle hat der Antragsgegnerin zu Recht die Leistung einer Sicherheit in H�he von EUR 143.730,46 durch Bereitstellung einer Bankb�rgschaft aufgegeben.

17 a. Gem�� � 107 Abs. 1 Satz 1 VGG kann die Schiedsstelle in Verfahren gem�� � 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG auf Antrag der Verwertungsgesellschaft anordnen, dass der beteiligte Hersteller, Importeur oder H�ndler f�r die Erf�llung des Anspruchs aus � 54 Abs. 1 UrhG Sicherheit zu leisten hat. In rechtlicher Hinsicht gilt dabei folgender Ma�stab:

18 Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach � 107 Abs. 1 VGG steht dem Grunde und der H�he nach im Ermessen der Schiedsstelle (amtl. Begr. BT-Drs. 18/7223, S. 102). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Oberlandesgericht im Rahmen der Pr�fung eines Antrags nach � 127 Abs. 4 VGG indes eine vollumf�ngliche �berpr�fung der Entscheidung der Schiedsstelle vorzunehmen, in deren Rahmen gegebenenfalls auch verfassungsrechtliche Bedenken Ber�cksichtigung finden k�nnen (BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2016, Az. 1 BvR 1567/16, BeckRS 2016, 51421 Rn. 7). Diese �berpr�fung umfasst nicht nur s�mtliche Voraussetzungen f�r die Anordnung der Sicherheitsleistung, sondern auch deren H�he (amtl. Begr. BT-Drs. 18/7223, S. 102; BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2016, Az. 1 BvR 1567/16, BeckRS 2016, 51421 Rn. 8).

19 Dem Grunde nach kommt die Anordnung einer Sicherheitsleistung nur in Betracht, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende Verg�tungsanspruch nach vorl�ufiger Einsch�tzung besteht und die Anordnung unter Ber�cksichtigung s�mtlicher Umst�nde des Einzelfalles verh�ltnism��ig ist (amtl. Begr. BT-Drs. 18/7223, S. 102). Ausgeschlossen ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung gem�� � 107 Abs. 1 Satz 2 VGG ferner, wenn der Verg�tungspflichtige bereits angemessene Teilleistungen erbracht hat.

20 Eines dar�ber hinausgehenden, spezifischen Anordnungsgrundes im Sinne eines in besonderem Ma�e gesteigerten Risikos f�r die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs bedarf es hingegen f�r die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach � 107 VGG nicht (OLG M�nchen, Beschluss vom 22. Dezember 2022, Az. 38 Sch 45/22 VVG). Die in der Literatur unter Verweis auf die Gesetzesbegr�ndung zum Teil vertretene, gegenteilige Auffassung (Freudenberg in: BeckOK Urheberrecht, 36. Edition 2022, VGG, � 107 Rn. 12) verkennt, dass die vom Gesetzgeber bezeichneten Umst�nde eine exemplarische Auflistung an Umst�nden darstellen, welche es – je nach Einzelfall – im Rahmen der gebotenen Verh�ltnism��igkeitspr�fung zu ber�cksichtigen gilt. Die aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Auflistung ist aber ihrem Wortlaut nach weder abschlie�end, noch erlaubt sie den R�ckschluss auf ein �bergeordnetes, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eines besonderen Anordnungsgrundes. Denn der Gesetzgeber stellt insoweit lediglich ausdr�cklich klar, dass trotz des der Schiedsstelle bei der Anordnung einer Sicherheitsleistung zustehenden Ermessens selbstverst�ndlich der ohnehin verfassungsrechtlich gebotene Verh�ltnism��igkeitsvorbehalt gilt, und bezeichnet einzelne in diesem Rahmen gegebenenfalls zu ber�cksichtigende Umst�nde (amtl. Begr. BT-Drs. 18/7223, S. 102; vgl. auch Melichar/Staats in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl. 2021, � 55 Rn. 36). Der Gesetzeswortlaut des � 107 VGG selbst setzt einen besonderen Anordnungsgrund im Gegensatz zu �� 920 Abs. 2, 917 Abs. 1 ZPO gerade nicht voraus. Mit der Regelung des � 107 VGG tr�gt der Gesetzgeber vielmehr dem erheblichen Zeitverlust Rechnung, der – so die Gesetzesbegr�ndung ausdr�cklich – bis zum Vorliegen eines akzeptierten und gegebenenfalls von der Schiedsstelle und den zust�ndigen Gerichten �berpr�ften Tarifs regelm��ig entsteht. Die aus dieser regelm��ig langen Zeitverz�gerung resultierende erhebliche Gef�hrdung der finanziellen Interessen der durch die Verwertungsgesellschaften vertretenen Urheber stellt daher den eigentlichen Regelungsanlass des � 107 VGG dar. Damit wird ein Anordnungsgrund aber vor dem Hintergrund des typisierten besonderen Schutzbed�rfnisses der Gl�ubiger des Verg�tungsanspruchs ex lege vermutet (so auch schon der Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2022, Az. 38 Sch 45/22 VVG).

21 b. Ausgehend von diesen Ma�st�ben erweist sich die Anordnung der streitgegenst�ndlichen Sicherheit durch die Schiedsstelle als zutreffend:

22 aa. Bei den von der Antragsgegnerin in Verkehr gebrachten PCs handelt es sich um gem�� �� 54 Abs. 1, 54b Abs. 1 UrhG verg�tungspflichtige Ger�te, die zur Vornahme von Vervielf�ltigungen nach � 53 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG verwendet werden. Die Antragsgegnerin ist den aus Sicht des Senats zutreffenden Ausf�hrungen der Schiedsstelle auf Seite 16 f. des Beschlusses vom 28. Juli 2022 nicht entgegengetreten. Gegenteilige Anhaltspunkte sind auch nicht anderweitig ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als auch der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, dass PCs ihrem Ger�tetyp nach einer Verg�tungspflicht gem�� �� 54 ff. UrhG unterliegen (BGH, Urt. v. 16. M�rz 2017, Az. I ZR 36/15, GRUR 2017, 694, 697 Tz. 34 – Gesamtvertrag PCs).

23 bb. Der Verg�tungsanspruch ist zudem nicht wegen Erf�llung gem�� � 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Zahlung vom 7. Dezember 2021 in H�he von EUR 220.560,94 erfolgte auf die Zahlungsaufforderung Nr. 0052479 und damit ausschlie�lich auf den von der Antragstellerin geltend gemachten doppelten Verg�tungsanspruch gem�� �� 54e Abs. 2, 54f Abs. 3 UrhG. Die Antragsgegnerin selbst hat als Verwendungszweck ihrer Zahlung ausdr�cklich die Zahlungsaufforderung Nr. 0052479 angegeben. Auf weitere Nachfrage zur Zuordnung der Zahlung seitens der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin nicht reagiert. Auch im vorliegenden Verfahren hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen der ihr mit Verf�gung vom 2. Dezember 2022 gew�hrten Stellungnahmefrist nicht weiter eingelassen und den tats�chlichen Feststellungen der Schiedsstelle aus dem Beschluss vom 28. Juli 2022 nicht widersprochen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte kann aber die von der Antragsgegnerin selbst erfolgte Angabe des Verwendungszwecks nur als Tilgungsbestimmung verstanden werden, derzufolge sie eben gerade den wegen Melde- und Auskunftspflichtverletzung bestehenden doppelten Verg�tungsanspruch erf�llen wollte.

24 cc. Hieraus folgt zugleich, dass die Zahlung vom 7. Dezember 2022 keine Teilleistung gem�� � 107 Abs. 1 Satz 2 VGG darstellt. Die Verg�tungspflicht gem�� � 54 Abs. 1 UrhG begr�ndet einen eigenst�ndigen Anspruch, der dem Wortlaut des � 107 Abs. 1 Satz 1 VGG zufolge Grundlage der Anordnung einer Sicherheitsleistung sein kann und den die Antragstellerin mit der Zahlungsaufforderung Nr. 0052478 gegen�ber der Antragsgegnerin geltend gemacht hat. Da sich die Zahlung vom 7. Dezember 2022 auf diese Zahlungsaufforderung indes nicht bezogen hat, besteht der zugrunde liegende Anspruch uneingeschr�nkt und in voller H�he fort. Eine Leistung ist insoweit nicht, auch nicht teilweise, erfolgt. dd. Die Anordnung der Sicherheitsleistung in Form einer Bankb�rgschaft �ber einen Betrag in der H�he von EUR 143.730,46 ist unter Ber�cksichtigung der Umst�nde des vorliegenden Einzelfalles verh�ltnism��ig.

25 (1) Die Schiedsstelle hat bei ihrer Entscheidung �ber die Anordnung einer Sicherheitsleistung, deren H�he und die weiteren Einzelheiten im Rahmen ihres Verfahrensermessens alle f�r den Einzelfall relevanten Umst�nde zu ber�cksichtigen, also neben der das Verfahren einleitenden Antragsschrift und den bis zu diesem Zeitpunkt von allen Beteiligten eingereichten Schrifts�tzen auch das Ergebnis einer ggf. schon vorliegenden empirischen Untersuchung, bestehende Tarife und Gesamtvertr�ge, gerichtliche Entscheidungen und fr�here Entscheidungen der Schiedsstelle (amtl. Begr. BT-Drs. 18/7223, S. 102). In Bezug auf die H�he der Sicherheitsleistung ist Ausgangspunkt die H�he des voraussichtlichen Verg�tungsanspruchs nach � 54 Abs. 1 UrhG. Zu ber�cksichtigen sind aber auch besondere Durchsetzungsrisiken oder die M�glichkeit einer unterschiedlichen Festsetzung der Tariftatbest�nde. Es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Absicherung zu einhundert Prozent der von der Verwertungsgesellschaft behaupteten Verg�tung nur dann in Betracht kommt, wenn der Verg�tungsanspruch dem Grunde und der H�he nach unstreitig ist oder wenn dessen tatbestandliche Voraussetzungen in der h�chstrichterlichen Rechtsprechung gekl�rt sind. Auch in Fallgestaltungen, bei denen dem Grunde nach von einem Verg�tungsanspruch auszugehen ist, ist die H�he der Sicherheitsleistung so zu bemessen, dass der Verg�tungsschuldner mit der Sicherheitsleistung nur in einer H�he belastet wird, die seine Verg�tungsschuld mit gro�er Wahrscheinlichkeit nicht �berschreitet. Aus Gr�nden der Verh�ltnism��igkeit, namentlich unter dem Gesichtspunkt des �berma�verbots, ist f�r eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung dar�ber hinaus eine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung des Verg�tungsgl�ubigers gegen�ber sonstigen Gl�ubigern zu vermeiden (so auch der Senat, Beschluss vom 9. Juni 2022, Az. 6 Sch 4/22 VVG). Dabei hat das Oberlandesgericht trotz des der Schiedsstelle nach � 107 Abs. 3 Satz 1 VGG hinsichtlich der Art und H�he der Sicherheitsleistung einger�umt Ermessens eine vollumf�ngliche Pr�fung vornehmen und ist nicht darauf beschr�nkt, zu �berpr�fen, ob ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Denn wie bereits ausgef�hrt gew�hrt � 107 Abs. 4 VGG nach der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts ein vollumf�ngliches �berpr�fungsrecht, auch hinsichtlich Art und H�he der Sicherheitsleistung. Allerdings ist das Oberlandesgericht auf Grund der in � 107 VGG zum Ausdruck gebrachten Kompetenzverteilung gehalten, die Entscheidung der Schiedsstelle zu akzeptieren, soweit sie sich in Bezug auf Fragen, f�r die die Schiedsstelle eine besondere Sachkompetenz f�r sich in Anspruch nehmen kann, als ermessensfehlerfrei darstellt. Daher gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Grundsatz, dass sich der Tatrichter auch danach richten kann und muss, was die Schiedsstelle im vorgeschalteten oder in vergleichbaren Verfahren vorgeschlagen hat. Denn die Schiedsstelle ist wesentlich h�ufiger als das Gericht mit derartigen Verfahren befasst. Ein �berzeugend begr�ndeter Einigungsvorschlag der Schiedsstelle hat daher eine gewisse Vermutung der Angemessenheit f�r sich. Das gilt nicht nur f�r Streitf�lle, die den Abschluss oder die �nderung eines Gesamtvertrags betreffen, sondern auch f�r Streitigkeiten zwischen Einzelnutzern und Verwertungsgesellschaften (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2012, Az. I ZR 162/11, GRUR 2013, 717 Rn. 18 – Covermount m.w.N.).

26 (2) Hiervon ausgehend hat die Schiedsstelle den Betrag der angeordneten Sicherheit zutreffend berechnet.

27 Im Rahmen der Verh�ltnism��igkeitspr�fung ist im Ausgangspunkt vorliegend zu ber�cksichtigen, dass die Antragsgegnerin die Zahlungspflicht weder nach Grund noch nach H�he n�her in Frage stellt. So hat die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin zus�tzlich geltend gemachte doppelte Verg�tung bereits am 7. Dezember 2021 bezahlt. Hinzu kommt, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in keiner Weise eingelassen und weder dem Vortrag der Antragstellerin noch den Ausf�hrungen der Schiedsstelle entgegengetreten ist.

28 Die dennoch gebotene gerichtliche �berpr�fung ergibt, dass die Schiedsstelle hinsichtlich der H�he der f�r die einzelnen Ger�te anzusetzenden Betr�ge zu Recht auf die nachfolgenden Verg�tungss�tze aus den von der Antragstellerin und der VG Wort sowie der VG Bild-Kunst einerseits mit den Verb�nden BITKOM und BCH andererseits geschlossenen Gesamtvertr�gen abgestellt hat:

  • Verbraucher-PCs: EUR 13,1875 – Business-PCs: EUR 4,00.

29 Die Indizwirkung bestehender Gesamtvertr�ge wird insbesondere auch aus � 38 Satz 2 VGG deutlich, wonach die in Gesamtvertr�gen vereinbarten Verg�tungss�tze (selbst bei Vorliegen eines empirischen Gutachtens nach � 93 VGG, vgl. � 40 Abs. 1 Satz 3 VGG) als Tarife gelten (OLG M�nchen, Urt. v. 10. Juli 2020, Az. 6 Sch 44/18 VVG, GRUR-RR 2021, 101 Tz. 22). Eine hinreichende Sachkompetenz der Verhandlungspartner wird insoweit vom Gesetz unwiderlegbar vermutet. Der Verhandlungsl�sung wird vom Gesetzgeber sogar der Vorrang einger�umt. Der auf dieser Grundlage vom Oberlandesgericht M�nchen aufgestellte Rechtssatz wird vom Bundesgerichtshof in st�ndiger Rechtsprechung geteilt (vgl. Beschluss vom 4. November 2021, Az. I ZR 138/20, GRUR-RS 2021, 45655 Tz. 26). Anhaltspunkte, die ein ausnahmsweises Abweichen von den vorgenannten Verg�tungss�tzen rechtfertigen, sind dagegen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

30 Zutreffend hat die Schiedsstelle weiter die von der Antragsgegnerin beauskunftete Anzahl der von ihr in Verkehr gebrachten PCs zur Berechnung der Sicherheitsleistung herangezogen. Anderweitige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Schiedsstelle in diesem Zusammenhang den Angaben der Antragsgegnerin folgende einen Business-PC-Anteil von 50% angenommen hat. Eine solche Annahme zu Gunsten der verg�tungspflichtigen Partei erfolgt zu dem Zweck, eine den Betrag der letztlich geschuldeten Verg�tung �bersteigende Sicherheitsleistung zu vermeiden, und ist damit gerade Ausdruck der verfassungsrechtlich gebotenen Anwendung des �berma�verbotes.

31 Aus den von der Schiedsstelle zugrunde gelegten Verg�tungss�tzen und der Gesamtst�ckzahl von 16.725 PCs errechnet sich unter der Annahme einer BusinessPC-Quote von 50% die letztlich festgesetzte Sicherheitsleistung in H�he von EUR 143.730,60 (Rechenformel und Rechenweg: Gesamtst�ckzahl * 0,5 * Lizenzsatz f�r Verbraucher-PCs + Gesamtst�ckzahl * 0,5 * Lizenzsatz f�r Business-PCs = 16.725 * 0,5 * EUR 13,1875 + 16.725 * 0,5 * EUR 4,00 = EUR 110.280,46 + EUR�33.450,00 = EUR 143.730,46).

32 �ber die von der Schiedsstelle im Rahmen der Bestimmung der ma�geblichen St�ckzahl an in Verkehr gebrachten PCs zugrunde gelegte Zugunstenbetrachtung hinausgehende, weitere Einschr�nkungen sind unter Verh�ltnism��igkeitsgesichtspunkten nicht angezeigt. Insbesondere ist auch keine der Art der Sicherheitsleistung nach weniger einschneidende Form der Sicherheitsleistung als die Beibringung einer Bankb�rgschaft ersichtlich.

33 Eine Anpassung war infolge der tats�chlichen Verfahrensdauer vor dem Oberlandesgericht lediglich in zeitlicher Hinsicht dahingehend vorzunehmen, als die Sicherheitsleistung statt – wie von der Schiedsstelle vorgesehen – zum 30. September 2022 nunmehr sp�testens zum 31. M�rz 2023 zu erfolgen hat.

III.

34 Die Entscheidung �ber die Kosten beruht auf � 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

35 Der Streitwert des Verfahrens bestimmt sich nicht nach � 6 ZPO, sondern ist wegen der N�he zu anderen Sicherungsmitteln, wie beispielsweise dem Arrest, auf einen Bruchteil der beantragten Sicherheitsleistung festzusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Dezember 2022, 38 Sch 45/22 VVG m.w.N.). Der Senat ist der Ansicht, dass die gr��te N�he zur Regelfestsetzung beim Arrest besteht, wobei es bei der Sicherheitsleistung nach � 107 VGG im Gegensatz zum Arrest keines besonderen Sicherungsbed�rfnisses bedarf, weshalb der Streitwert weiter zu reduzieren ist. Ein h�lftiger Abschlag auf den Regelstreitwert des Arrests erscheint daher f�r den Regelfall angemessen, sodass sich der Streitwert vorliegend auf 1/6 der H�he der beantragten Sicherheitsleistung bemisst. Gr�nde, die eine hiervon abweichende Festsetzung gebieten, wurden nicht vorgetragen. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

36 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (� 129 Abs. 4 Satz 1 VGG).

Leitsatz

Zu Grund und H�he der nach � 107 Abs. 1 S. 1� VGG gegen�ber einer Verwertungsgesellschaft zu leistenden Sicherheit. (Rn. 14 – 33) (redaktioneller Leitsatz)

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Sicherheitsleistung f�r urheberrechtliche Ger�teabgabe

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