OLG M�nchen 21. Zivilsenat, 2023-06-07, 21 U 5235/22

21 U 5235/22Obergericht / Civil Chamber 2107.06.2023

Regest

Das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers sch�tzt nicht vor der "passiven" Nutzung eines Leitfadens f�r gendersensible Sprache in der Form, dass an den Arbeitnehmer gerichtete Kommunikation gendersensibel ist.� (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

OLG M�nchen 21. Zivilsenat — 2023-06-07 — 21 U 5235/22 — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-07

Aktenzeichen: 21 U 5235/22

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Tenor

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 29.07.2022, Az. 83 O 1394/21, gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.

  2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert auf 10.000 € festzusetzen.

  3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

1 Der Kl�ger, der Angestellter der … AG ist, macht mit seiner Klage gegen die Beklagte Unterlassungsanspr�che wegen deren Leitfadens „Vorsprung beginnt im Kopf – Leitfaden f�r gendersensible Sprache bei …“ geltend, um zu erreichen, dass die an ihn gerichtete Kommunikation, aber auch die von seiner Seite an die Beklagte und deren Mitarbeiter gerichtete Kommunikation nicht von den im Leitfaden enthaltenen Vorgaben erfasst wird. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 29.07.2022 (Bl. 137/140 d.A.) Bezug genommen.

2 Das Landgericht Ingolstadt hat die Klage mit Urteil vom 29.07.2022 als unbegr�ndet abgewiesen. Zu den Entscheidungsgr�nden wird auf Bl. 141/153 d.A. verwiesen.

3 Hiergegen hat der Kl�ger Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Auf die Berufungsbegr�ndung des Kl�gers vom 02.11.2022 (Bl. 10 ff. d.A. OLG) wird Bezug genommen.

4 Der Kl�ger beantragt,

1.die Beklagte unter Ab�nderung des Urteils des Landgerichts Ingolstadt vom 29.07.2022 (Az.: 83 O 1394/21) zu verurteilen, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, dem Kl�ger im gesch�ftlichen Verkehr sowohl in der an ihn gerichteten als auch in der seitens des Kl�gers an die Beklagte gerichteten Kommunikation, bestehend aus E-Mails, E-Mail-Anh�ngen, pers�nlichen Gespr�chen und Anweisungen sowie Pr�sentationen in Anwesenheit die Anwendung des Gender-Gaps entsprechend dem Leitfaden der Beklagten f�r gendersensible Sprache bei …, g�ltig ab dem 01.03.2021, vorzugeben.

2.dass die Beklagte die Kosten, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsanwaltskanzlei … entstanden sind, nach Ma�gabe einer 1,3-Geb�hr gem�� � 23 RVG zzgl. Auslagen aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 € zu zahlen hat.

5 Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren bislang noch nicht ge�u�ert.

II.

6 Der Senat beabsichtigt, sein eingeschr�nktes Ermessen (“soll“) dahingehend auszu�ben, dass er die Berufung des Kl�gers durch einstimmigen Beschluss gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckweist.

7 Die Rechtssache hat keine grunds�tzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund m�ndlicher Verhandlung, die auch nicht geboten ist, � 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 4 ZPO. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, � 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Die Berufungsbegr�ndung hat nicht aufzeigen k�nnen, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung gem�� � 546 ZPO beruht oder dass die nach � 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

8 Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich als zutreffend. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem Kl�ger weder nach � 21 Abs. 1 AGG noch nach � 1004 Abs. 1 Satz 2�BGB analog, � 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zusteht.

9 Im Hinblick auf die Berufungsbegr�ndung des Kl�gers sind insbesondere folgende Ausf�hrungen veranlasst:

10 1. Dem Kl�ger steht kein Anspruch auf Unterlassung gem�� � 21 Abs. 1 Satz 2 AGG zu.

11 In �bereinstimmung mit dem Landgericht ist schon der Anwendungsbereich des AGG nicht als er�ffnet anzusehen (� 2 AGG). Insbesondere liegt hier kein Besch�ftigungsverh�ltnis zwischen den Parteien vor.

12 Der Kl�ger ist nicht Mitarbeiter der Beklagten, sondern Angestellter der … AG, d.h. direkt weisungsbefugter Arbeitgeber ist die … AG, nicht aber die Beklagte. Zwar ist der Begriff des Arbeitsverh�ltnisses im Sinne des AGG grunds�tzlich weit zu verstehen, da er neben dem aktuellen Besch�ftigungsverh�ltnis bereits die Anbahnungsphase bis hin zur Entlassung umfasst, um so den vollen Schutzzweck der RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens f�r die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch�ftigung und Beruf zu gew�hrleisten (BeckOK ArbR/Roloff, 67. Ed. 1.3.2023, AGG � 2 Rn. 1). Allerdings umfasst der pers�nliche Anwendungsbereich des AGG nicht das Verh�ltnis zu jedem erdenklichen Arbeitgeber, sondern (bei einem bereits begr�ndeten Besch�ftigungsverh�ltnis) nur dasjenige, bei dem auch eine arbeitsrechtliche Beziehung im Sinne eines Besch�ftigungsverh�ltnisses besteht (BeckOK ArbR/Roloff, 67. Ed. 1.3.2023, AGG � 6 Rn. 6) und somit die Parteien durch ein Vertragsverh�ltnis verbunden sind. Ein Besch�ftigungs- bzw. Anstellungsverh�ltnis des Kl�gers mit der Beklagten besteht jedoch gerade nicht.

13 Wie das Landgericht zur Recht ausgef�hrt hat, ist die Situation auch nicht etwa mit einem Leiharbeitsverh�ltnis im Sinne des � 6 Abs. 2 Satz 2 AGG vergleichbar, f�r das das Gesetz vorsieht, dass der Ausleihende, mit dem der Ausgeliehene grunds�tzlich kein direktes Arbeitsverh�ltnis hat, dennoch als Arbeitgeber im Sinne des AGG zu behandeln ist. Die ausnahmsweise Gleichstellung eines Leiharbeitsverh�ltnisses mit einem Direktanstellungsverh�ltnis macht f�r die Zielsetzung des AGG Sinn, da der Ausleihende gegen�ber dem Ausgeliehenen eine Weisungsbefugnis hat und ihm Aufgaben und Regeln z.B. innerhalb seines Betriebes auferlegen kann, wie jedem anderen bei ihm direkt Angestellten auch. Das AGG will durch diese Gleichstellung in � 6 Abs. 2 Satz 2 AGG gew�hrleisten, dass die Arbeitnehmer unabh�ngig davon, ob sie entliehen oder direkt beim Ausleihenden besch�ftigt sind, in derselben Situation und Umgebung gegen�ber demselben Weisungsgebenden auch denselben Bedingungen unterfallen, ohne benachteiligt zu werden.

14 Ein Leiharbeitnehmerverh�ltnis liegt hier jedoch nicht vor und die Situation ist auch nicht vergleichbar: Die Beklagte ist nicht Arbeitgeber des Kl�gers und diesem gegen�ber nicht weisungsbefugt; die Beklagte und die … AG geh�ren lediglich der gleichen Konzerngruppe an. Der Kl�ger ist allein seinem Arbeitgeber, der … AG, verpflichtet.

15 2. Dem Kl�ger steht auch kein Unterlassungsanspruch nach � 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, � 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen Verletzung seines allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts zu. Es fehlt bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts des Kl�gers. Zudem kann der Kl�ger von der Beklagten nicht vorbeugend verlangen, in der Kommunikation zwischen den Parteien jegliche Anwendung des Gender-Gaps entsprechend dem Leitfaden generell zu unterlassen.

16 Das Landgericht Ingolstadt hat hier richtigerweise zwischen der Verpflichtung des Kl�gers zur aktiven Nutzung der gendergerechten Sprache durch den Leitfaden und der Betroffenheit durch die passive Nutzung bzw. Anwendung ihm gegen�ber als Adressaten unterschieden und in beiden F�llen einen Anspruch verneint.

17 a) Ein Unterlassungsanspruch aufgrund eigener Verpflichtung des Kl�gers durch den Leitfaden scheidet schon deshalb aus, da eine Verpflichtung des Kl�gers, die Regeln des Leitfadens „Vorsprung beginnt im Kopf – Leitfaden f�r gendersensible Sprache bei …“ selbst aktiv anzuwenden, weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich ist.

18 aa) Der Leitfaden stellt schon im Titel klar, dass es sich hier um einen Leitfaden der Beklagten und nicht des gesamten …-Konzerns handelt. Weder aus dem Vortrag des Kl�gers noch aus dem Leitfaden selbst ergibt sich ein Geltungsbereich des Leitfadens �ber den Bereich des Unternehmens der Beklagten hinaus. Auch die Unternehmensrichtlinie U-069 (Anlage B1), auf die im Leitfaden auf Seite 4 Bezug genommen wird, f�hrt auf Seite 2 unter Ziffer 2 „Geltungsbereich“ aus: „Diese Regelung gilt f�r alle Besch�ftigten der … AG.“ Direkt neben diesem Absatz in der linken Spalte befindet sich ein Pfeil, der von links oben nach rechts unten auf den folgenden Text zeigt: „Unter Besch�ftigte fallen alle Personen, die in einem aktiven oder ruhenden Arbeitsverh�ltnis, Ausbildungsverh�ltnis oder ausbildungs�hnlichen Verh�ltnis mit der … AG stehen sowie Mitglieder des Vorstandes“. Es finden sich keine Textpassagen in dem Leitfaden, die �ber diesen Personenbereich hinausgehen.

19 bb) Das pauschale Vorbringen des Kl�gers aus der Klageschrift vom 19.05.2021 (dort Seite 3 = Bl. 3 d.A. LG unten), wonach der Kl�ger korrespondierend mit der Anordnung der auch externen Verwendung seitens der Beklagten auf die neuen Regelungen hingewiesen worden sei, wurde vom Landgericht zu Recht als unsubstantiiert zur�ckgewiesen und wird vom Kl�ger in der Berufungsinstanz auch nicht mehr weiterverfolgt, geschweige denn konkretisiert. Gleiches gilt im Hinblick auf die �u�erungen des Kl�gers in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht sowie den urspr�nglichen Vortrag des Kl�gers, er sei aufgrund des im …-Konzern geltenden sogenannten „Konsensprinzips“ zur Anwendung des streitgegenst�ndlichen Leitfadens verpflichtet gewesen. Auch insoweit w�re es Sache des Kl�gers gewesen, dies substantiiert vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Dies ist aber bis heute unterblieben.

20 b) Dem Kl�ger steht auch kein Unterlassungsanspruch gem�� � 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, � 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu, soweit er die passive Nutzung des Leitfadens, also dessen Anwendung in der an ihn gerichteten Kommunikation der Beklagten angreift und damit erreichen m�chte, dass er von der Beklagten keine Kommunikation in welcher Form auch immer erh�lt, in dem die im Leitfaden dargelegte gendersensible Sprache Anwendung findet.

21 aa) Die Beklagte als privatwirtschaftliches Unternehmen ohne jegliches hoheitliche Handeln ist zwar selbst nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden, die in erster Linie als Abwehrrechte gegen staatliches Handeln konzipiert sind. Allerdings ist – wie das Landgericht zutreffend ausgef�hrt hat – anerkannt, dass die Grundrechte im Verh�ltnis zwischen Privaten eine mittelbare Drittwirkung entfalten und als verfassungsrechtliche Wertentscheidung und „Richtlinie“ in das Zivilrecht einstrahlen (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 16/13, BVerfGE 152, 152, Rn. 76 und 86, zitiert nach juris; BeckOGK/Vossler, 01.03.2023, BGB � 134 Rn. 35, 36).

22 bb) Eine Beeintr�chtigung des Kl�gers in seinem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht im Hinblick auf die passive Nutzung des Leitfadens ist jedoch weder nachvollziehbar dargelegt noch ersichtlich. Auch geht der vorbeugend geltend gemachte (pauschale) Unterlassungsanspruch deutlich zu weit.

23 (1) Richtigerweise stellt das Landgericht zun�chst fest, dass die geschlechtliche Identit�t vom Schutzbereich des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG mit umfasst ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16, BVerfGE 147, 1, Leitsatz 1 Satz 1, zitiert nach juris). Denn diese nimmt typischerweise eine Schl�sselposition sowohl im Selbstverst�ndnis einer Person als auch dabei ein, wie die betroffene Person von anderen wahrgenommen wird (BVerfG a.a.O., Orientierungssatz 1b und Rn. 39). Damit verbunden und mithin ebenfalls vom Schutzbereich des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts abgedeckt ist, dass die Person grunds�tzlich entsprechend ihrer geschlechtlichen Identit�t bzw. ihrem Rollenverst�ndnis anzusprechen und anzuschreiben ist (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 27.10.2011 – 1 BvR 2027/11, Rn. 12 f.; BGH, Urteil vom 13.03.2018 – VI ZR 143/17, BGHZ 218, 96, Rn. 45; jeweils zitiert nach juris).

24 (2) Ausgehend von diesen Ma�st�ben fehlt es von vornherein bereits an einer Betroffenheit des Kl�gers in eigenen Rechten und damit an einem Eingriff in sein allgemeines Pers�nlichkeitsrecht, soweit in der an ihn gerichteten Kommunikation auf Grundlage des Leitfadens der Gender-Gap (nur) bei Formulierungen in Texten verwendet wird, die den Kl�ger selbst als Person weder ansprechen noch adressieren. Dies d�rfte insbesondere auch bei dem vom Kl�ger in der erstinstanzlichen Verhandlung zitierten und im Berufungsverfahren als Anlage GL 1 vorgelegten internen Dokument der Beklagten der Fall sein. Dieses l�sst inhaltlich keinerlei Bezug zum Kl�ger erkennen und wurde ihm nach seinen eigenen Angaben in der erstinstanzlichen Verhandlung nur zur Pr�fung �bermittelt. So ist bereits nicht dargelegt, dass mit den darin enthaltenen Formulierungen (z.B. „Der_die Prozessverantwortliche“ oder „Der_die BsM-Expert_in“) auch der Kl�ger angesprochen werden sollte. Allein die Verwendung des Gender-Gaps in einem an den Kl�ger zur allgemeinen Pr�fung �bermittelten Dokument oder auch in einer nur cc an ihn versandten E-Mail oder einer (m�ndlichen) Pr�sentation der Beklagten reicht noch nicht aus, um eine Betroffenheit in eigenen Rechten annehmen zu k�nnen.

25 (3) Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Bedeutungsgehalt einer bestimmten Personenbezeichnung oder Formulierung nur jeweils im Einzelfall festgestellt werden kann. Ma�geblich f�r die Deutung einer �u�erung ist weder die subjektive Absicht des sich �u�ernden noch das subjektive Verst�ndnis der von der �u�erung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verst�ndnis eines unvoreingenommenen und verst�ndigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei ist vom Wortlaut der �u�erung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschlie�end fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene �u�erung steht, und den Begleitumst�nden, unter denen sie f�llt, bestimmt, soweit diese f�r die Rezipienten erkennbar waren. Die �u�erung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgel�st einer rein isolierten Betrachtung zugef�hrt werden (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2018 – VI ZR 143/17, BGHZ 218, 96, Rn. 39; BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.12.2016 – 1 BvR 1018/15, NJW 2017, 1537, Rn. 21; jeweils zitiert nach juris m.w.N.).

26 Eine Betroffenheit und Rechtsbeeintr�chtigung des Kl�gers l�sst sich vor diesem Hintergrund grunds�tzlich nicht abstrakt und losgel�st von einer konkreten (erst k�nftig zu erwartenden) Kommunikation und deren Inhalt im Einzelfall ermitteln. Soweit der Kl�ger daher mit seinem weit gefassten Antrag vorbeugend von der Beklagten verlangt, in der Kommunikation zwischen den Parteien jegliche Anwendung des Gender-Gaps entsprechend dem Leitfaden generell zu unterlassen, besteht ein derart weitgehender Anspruch nicht. Vielmehr sind – wie vorstehend unter (2) dargelegt – zahlreiche Sachverhaltskonstellationen denkbar, in denen eine Betroffenheit des Kl�gers zu verneinen w�re (vgl. zu einer �hnlichen Fallkonstellation, dort im Rahmen der Abw�gung, BGH, Urteil vom 09.03.2021 – VI ZR 73/20, NJW 2021, 1756, Rn. 26 ff.). Anhaltspunkte f�r eine m�gliche einschr�nkende Auslegung des Klageantrags bestehen vorliegend nicht.

27 (4) Soweit der Kl�ger in der Berufungsbegr�ndung auf die neu vorgelegte Anlage GL 2 und die dort verwendete „gendergerechte Sprache“ verweist, in der er als Teil des „Autor_innen_Team(s)“ genannt wird, kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen noch zu ber�cksichtigen ist. Es d�rfte sich hierbei nicht um „an ihn gerichtete […] Kommunikation“ handeln, so dass dies bereits vom Klageantrag nicht umfasst w�re. Aber auch wenn man dies unterstellen w�rde oder ungeachtet der vorstehenden Ausf�hrungen unter (3) zugrunde legen w�rde, dass der Kl�ger in einer k�nftigen Kommunikation selbst als Person – etwa als „Teilnehmer_in“ oder „Kolleg_in“ – angesprochen werden sollte, scheidet ein Eingriff in den Schutzbereich seines allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts hierdurch aus. Denn das w�rde voraussetzen, dass der Kl�ger von der Anrede nicht mit umfasst ist. Genau dies sieht der Senat aber ebenso wie das Landgericht nicht erf�llt.

28 Den Berufungsausf�hrungen des Kl�gers ist dahingehend zuzustimmen, dass es ggf. irrelevant ist, ob eine Diskriminierung beabsichtigt ist, sofern eine solche faktisch erfolgt. Eine Diskriminierung scheidet hier aber aus der ma�geblichen Sicht eines verst�ndigen Dritten schon objektiv aus, da der Kl�ger durch die Verwendung dieser Sprachregelung nicht ausgeschlossen und in seiner geschlechtlichen Identit�t betroffen ist.

29 So mag zwar bei bestimmten Wortbildungen durch das Weglassen der m�nnlichen Endung „-e“ oder „-en“ und die Verwendung des weiblichen Wortstamms (vgl. Leitfaden, Anlage B2, dort Seite 8) vor dem Gender-Gap der m�nnliche Wortstamm nicht (mehr) vollst�ndig erhalten bzw. erkennbar sein, jedoch sind m�nnliche Personen durch diese Regelung eindeutig miterfasst. Die Entscheidung f�r die weibliche Stammform ist in erster Linie der besseren Lesbarkeit geschuldet (so auch die Begr�ndung im Leitfaden, Anlage B2, dort Seite 8), unabh�ngig von der Frage, wie sich die Verwendung des Gender-Gaps generell auf die Lesbarkeit und Verst�ndlichkeit der Formulierungen auswirkt. Der Gender-Gap macht durch die kenntlich gemachte L�cke jedenfalls deutlich, dass Personen jeden Geschlechts – nicht nur des weiblichen – umfasst sein sollen. Hierzu legt der Leitfaden nur abstrakte Regeln f�r die Anrede bzw. Kommunikation mit Personen verschiedenen oder unbekannten Geschlechts fest. Zwar hat der Kl�ger recht, wenn er anf�hrt, dass das bisher verwendete generische Maskulinum nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch die Personen mitumfasst, die nicht dem m�nnlichen Geschlecht zuzuordnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. M�rz 2018 – Az. VI ZR 143/17, BGHZ 218, 96 -111, Rn. 35, zitiert nach juris). Ob die Verwendung des generischen Maskulinums gegen�ber dem Gender-Gap grunds�tzlich vorzugsw�rdig w�re und die Vorgaben aus dem Leitfaden dem Sprachverst�ndnis zutr�glich sind, ist f�r die vorliegende Entscheidung jedoch ohne Belang und kann daher offenbleiben. Ma�geblich ist, dass die unterschiedlichen Geschlechter durch die Verwendung des Gender-Gaps gerade sichtbar werden und auch das m�nnliche Geschlecht hierdurch nicht ausgeschlossen wird. Denn der Gender-Gap soll ebenso wie das sog. Gendersternchen (Asterisk) eine Inklusion aller Geschlechter widerspiegeln und ist als solche auch f�r einen objektiven Leser erkennbar, eben durch den jeweiligen Unterstrich oder das Sternchen. Etwas anderes w�re nur dann denkbar, wenn die vorgenannten Zus�tze ebenfalls entfallen w�rden, indem etwa entgegen dem bisherigen allgemeinen Sprachgebrauch nunmehr neu ein generisches „Femininum“ eingef�hrt w�rde. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

30 (5) Dem Landgericht ist ebenfalls zuzustimmen, dass das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Kl�gers auch nicht unter dem Aspekt der „sprachlichen Integrit�t“ verletzt ist, die gerade im Hinblick auf die Rechtschreibreform diskutiert wurde. Denn wie auch vom BVerfG (BVerfG, Urteil vom 14.07.1998 – 1 BvR 1640/97, NJW 1998, 2515 ff, dort insbesondere 2523 juris) festgestellt, bleibt es auch im hiesigen Fall dem Kl�ger unbenommen, weiter so zu schreiben, wie er m�chte, da er selbst nicht durch den Leitfaden aktiv gebunden ist (siehe oben unter 2 a)).

31 Ein Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Kl�gers ist mithin nicht ersichtlich. Auch vermag der Senat in �bereinstimmung mit dem Landgericht keine herabw�rdigende oder (auch nur latent) beleidigende Wirkung auf den Kl�ger durch die Verwendung des Gender-Gaps erkennen. cc) Die vom Kl�ger behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 2 und 3 GG) scheidet aus den vorgenannten Gr�nden ebenfalls aus.

32 Im �brigen sieht der Senat eine solche Verletzung selbst auf Grundlage des kl�gerischen Vorbringens nicht als gegeben an: Der Kl�ger f�hrt aus, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordere, dass jedes Geschlecht benannt und sichtbar gemacht werde (u.a. Berufungsbegr�ndung vom 02.11.2022, dort Seite 2 = Bl. 11 d.A. OLG). Er verweist diesbez�glich auf die Expertise von Frau Prof. Dr. U. L. der Humboldt Universit�t Berlin f�r „Geschlechtergerechte Amtssprache“ und dort auf Seite 4 der Zusammenfassung. Allerdings befasst sich dieses Gutachten mit der Frage der Rechtswirksamkeit und dem Verbindlichkeitsanspruch von Handlungsformen der Verwaltung. Die Autorin setzt sich gerade mit der Frage der Nutzung des „pseudo-generischen“ Maskulinums auseinander und inwieweit dies Frauen benachteilige. Sie kommt zu dem Schluss, dass das Grundrecht auf Gleichberechtigung aus Artikel 3 Absatz 2 GG es gebiete, dass Frauen benannt, sichtbar gemacht und korrekt adressiert w�rden (Lembke, Rechtliche Expertise der Humboldt Universit�t Berlin, „Geschlechtergerechte Amtssprache“ und dort auf Seite 4 der Zusammenfassung unter Punkt 4). Die Autorin sieht in der Verwendung eines Gendersternes oder (anderen) geschlechtsumfassenden Formulierungen gerade eine „�berf�llige De-Privilegierung“ der M�nner und „keine (rechtliche relevante) Benachteiligung von M�nnern“ (ebenda, Seite 5 unter Punkt 5) und vertritt damit gerade die Gegenposition des Kl�gers. dd) Nur erg�nzend sei angemerkt, dass der Senat auch die W�rdigung des Landgerichts teilt, wonach selbst bei unterstellter Er�ffnung des Schutzbereichs des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts bezogen auf die passive Nutzung des Leitfadens – bei hinreichender Beschr�nkung des Antrags – ein Unterlassungsanspruch des Kl�gers jedenfalls im Rahmen der Abw�gung der widerstreitenden Interessen der Parteien ausscheiden w�rde.

33 Wegen der Eigenart des Pers�nlichkeitsrechts als ein Rahmenrecht ist seine Reichweite nicht absolut festgelegt, sondern muss erst durch Abw�gung der widerstreitenden grundrechtlich gesch�tzten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umst�nde des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gew�hrleistungen der Europ�ischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu ber�cksichtigen sind. Der Eingriff in das Pers�nlichkeitsrecht ist nur rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzw�rdigen Belange der anderen Seite �berwiegt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, NJW 2020, 45, Rn. 20 m.w.N.).

34 Angesichts des relativ geringf�gigen Gewichts eines etwaigen Eingriffs in das Pers�nlichkeitsrecht des Kl�gers einerseits und dem berechtigten Interesse der Beklagten an der Verwendung einer gendersensiblen Sprache im Rahmen ihrer unternehmerischen Entscheidung und ihres Rechts am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb w�re jedenfalls nicht von einem �berwiegen der Schutzinteressen des Kl�gers gegen�ber denen der Beklagten auszugehen.

II.

35 Unter Bezugnahme auf die obigen Ausf�hrungen wird dem Kl�ger die R�cknahme seiner offensichtlich unbegr�ndeten Berufung empfohlen. Im Falle der Berufungsr�cknahme erm��igen sich die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von 4,0 auf 2,0 Geb�hren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).

Leitsatz

Das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers sch�tzt nicht vor der "passiven" Nutzung eines Leitfadens f�r gendersensible Sprache in der Form, dass an den Arbeitnehmer gerichtete Kommunikation gendersensibel ist.� (redaktioneller Leitsatz)

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Keine Pers�nlichkeitsrechtsverletzung des Arbeitnehmers durch Empfang von gendersensibler Kommunikation

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