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3 U 889/23•OLG N�rnberg 3. Zivilsenat, 2023-07-06, 3 U 889/23
3 U 889/23Obergericht / III. Zivilkammer06.07.2023
Eine Dringlichkeitsvermutung besteht f�r Unterlassungsanspr�che nach � 6 GeschGehG zwar nicht, die Vorschrift des � 12 Abs. 1 UWG ist nicht analog anwendbar. Bei Anspr�chen aufgrund der Verletzung von Gesch�ftsgeheimnissen ergibt sich der nach �� 935, 940 ZPO erforderliche Verf�gungsgrund jedoch regelm��ig aus der Sache selbst.
Entscheidungsdatum: 2023-07-06
Aktenzeichen: 3 U 889/23
Dokumenttyp: Hinweisbeschluss
I.
1 Die Parteien streiten im Verf�gungsverfahren um Unterlassungsanspr�che auf Grund der behaupteten Verletzung von Gesch�ftsgeheimnissen.
2 Mit Endurteil vom 21.03.2023 hat das Landgericht N�rnberg-F�rth den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung abgewiesen.
3 Gegen dieses Urteil wendet sich die Verf�gungskl�gerin mit ihrer Berufung. Mit Schriftsatz vom 15.05.2023 hat sie beantragt, die Frist f�r die am 22.05.2023 endende Berufungsbegr�ndung um einen Monat, d.h. bis zum 22.06.2023 zu verl�ngern. Zur Begr�ndung des Verl�ngerungsantrags hat sie ausgef�hrt:
4 Auf Grund von zahlreichen ausw�rtigen Terminen des Unterfertigten und alleinigen Sachbearbeiters der Angelegenheit hat sich eine Arbeits�berlastung des Unterzeichners ergeben. Daher konnte eine Besprechung mit der Mandantschaft, die f�r die Fertigung einer sachgerechte Berufungsbegr�ndung notwendig ist, innerhalb der Frist bisher noch nicht stattfinden.
5 Mit Schriftsatz vom 22.06.2023 hat die Verf�gungskl�gerin die Berufung begr�ndet.
II.
6 Die Berufung hat nach derzeitiger Aktenlage keine Aussicht auf Erfolg. Die Zur�ckweisung des Verf�gungsantrags durch das Landgericht ist jedenfalls deswegen zu Recht erfolgt, weil zumindest nunmehr der f�r den Erlass der beantragten einstweiligen Verf�gung erforderliche Verf�gungsgrund nicht mehr gegeben ist.
7 1. Eine Dringlichkeitsvermutung besteht f�r Unterlassungsanspr�che nach � 6 GeschGehG zwar nicht, die Vorschrift des � 12 Abs. 1 UWG ist nicht analog anwendbar. Bei Anspr�chen aufgrund der Verletzung von Gesch�ftsgeheimnissen ergibt sich der nach �� 935, 940 ZPO erforderliche Verf�gungsgrund jedoch regelm��ig aus der Sache selbst.
8 a) Der Senat schlie�t sich der Rechtsmeinung an, die eine analoge Anwendung der Dringlichkeitsvermutung des � 12 Abs. 1 UWG auf Unterlassungsanspr�che nach � 6 GeschGehG mangels planwidriger Regelungsl�cke ablehnt (vgl. M�KoUWG/Krbetschek, 3. Aufl. 2022, GeschGehG � 6 Rn. 40; OLG M�nchen, GRUR-RR 2019, 443 Rn. 14 – Medizinisches Fachpersonal). Denn der Gesetzgeber dehnte die Dringlichkeitsvermutung anl�sslich der �bernahme der �� 17-19 UWG a.F. in das am 26.4.2019 in Kraft getretene GeschGehG in Kenntnis dieser Spezialregel nicht auf dieses Gesetz aus. Vielmehr f�hrte er aus, dass es – soweit keine speziellen Bestimmungen f�r die Geltendmachung der dort vorgesehenen Anspr�che im einstweiligen Rechtsschutz getroffen wurden – bei den allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen verbleibe (Begr�ndung zum RegE vom 04.10.2018, BT-Drs. 19/4724, S. 34). Daraus ergibt sich, dass er im GeschGehG bewusst von spezifischen Regelungen zum Verf�gungsverfahren absah, w�hrend er mit Wirkung zum 14.01.2019 – also im engen zeitlichen Zusammenhang zum hiesigen Gesetzgebungsverfahren – eine Dringlichkeitsvermutung in Kennzeichensachen einf�hrte (� 140 Abs. 3 MarkenG).
9 b) Darauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an. Denn bei Anspr�chen aufgrund der Verletzung von Gesch�ftsgeheimnissen ergibt sich die Dringlichkeit regelm��ig aus der Natur der Sache.
10 Ein Verf�gungsgrund gem�� �� 935, 940 ZPO besteht in der objektiv begr�ndeten Besorgnis, durch eine Ver�nderung des bestehenden Zustandes werde die Verwirklichung des Rechts des Gl�ubigers vereitelt oder wesentlich erschwert, so dass er aufgrund einer besonderen Dringlichkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache einer einstweiligen Sicherung seines Anspruchs bedarf. Notwendig ist eine einzelfallorientierte Interessenabw�gung. Dabei ist eine Folgenabsch�tzung vorzunehmen: Das Interesse des Verf�gungskl�gers muss die Nachteile eines Zuwartens bis zur Hauptsacheentscheidung so �berwiegen, dass der Eingriff in die Sph�re des Verf�gungsbeklagten auf Grund eines blo� summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist (OLG N�rnberg, GRUR-RR 2019, 64 Rn. 13 – CurryWoschdHaus).
11 Bei einer Verletzung eines Gesch�ftsgeheimnisses ergibt die Abw�gung der sich gegen�berstehenden Parteiinteressen, dass regelm��ig der nach �� 935, 940 ZPO erforderliche Verf�gungsgrund zu bejahen ist. Denn ein Gesch�ftsgeheimnis wird grunds�tzlich vor allem dadurch gesch�tzt, dass es Dritten nicht zug�nglich gemacht wird, weil es sonst den Charakter eines Geheimnisses verliert. Vor diesem Hintergrund verlangt die Rechtsordnung in der Regel bei einer eingetretenen Verletzung nach einer dringlichen Untersagungsverf�gung. Die Dringlichkeit ist somit auf eine gewisse Weise dem Geheimnisschutz inh�rent (BeckOK GeschGehG/Spieker, 15. Ed. 15.03.2020, GeschGehG � 6 Rn. 46).
12 2. Der somit im vorliegenden Fall grunds�tzlich zu bejahende Verf�gungsgrund fehlt wegen Selbstwiderlegung, da die Verf�gungskl�gerin durch ihr Verhalten selbst zu erkennen gegeben hat, dass es ihr nicht eilig ist. Die erforderliche Interessenabw�gung aller Umst�nde des Einzelfalles ergibt im Streifall, dass die Verf�gungskl�gerin das Berufungsverfahren nicht in der erforderlichen Z�gigkeit betrieben hat und deswegen die Dringlichkeit entfallen ist.
13 a) Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit dar�ber, dass der Verf�gungsgrund wegen Selbstwiderlegung fehlt, wenn der Verf�gungskl�ger nach Eintritt der Gef�hrdung mit einem Antrag eine l�ngere Zeit zuwartet oder das Verfahren nicht z�gig betreibt, weil er damit zum Ausdruck bringt, dass ihm selbst die Sache nicht so eilig ist. Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der noch ungesicherte Verf�gungskl�ger sich mit der Begr�ndung der Berufung nicht beeilt, sondern die gesetzlich einger�umte zweimonatige Begr�ndungsfrist verl�ngern l�sst und auch diese Frist vollst�ndig aussch�pft. Hierbei handelt es sich um allgemeine Grunds�tze, die nicht nur f�r Unterlassungsanspr�che aus dem UWG gelten, sondern auch f�r solche, die auf Anspruchsgrundlagen aus dem BGB oder anderen Gesetzen gest�tzt werden (OLG N�rnberg, GRUR 1987, 727; OLG N�rnberg, Beschluss vom 07.11.2017 – 3 U 1206/17, BeckRS 2017, 153630, Rn. 12).
14 Dabei muss sich der Verf�gungskl�ger Verz�gerungen, die durch seinen Prozessbevollm�chtigten verursacht werden, gem�� � 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Dieser hat die Verf�gungssache vorrangig zu erledigen und kann sich grunds�tzlich weder auf eine eigene starke berufliche Beanspruchung noch auf Urlaub berufen (OLG M�nchen, WRP 2021, 1622 Rn. 7). Bei einem Antrag auf Verl�ngerung der Berufungsbegr�ndungsfrist bringt der Berufungsf�hrer zum Ausdruck, dass er eine mit der Bewilligung der beantragten Fristverl�ngerung einhergehende Verfahrensverl�ngerung in Kauf nimmt und ihm die Sache nicht derart eilig ist, dass sie eine Eilentscheidung rechtfertigen w�rde (OLG M�nchen a.a.Ol. Rn. 10).
15 b) Gemessen an diesen Ma�st�ben ist ein Verf�gungsgrund vorliegend zu verneinen.
16 Durch den Antrag auf Verl�ngerung der Berufungsbegr�ndungsfrist um einen Monat im Schriftsatz vom 15.05.2023 und das Aussch�pfen dieser Frist hat die Verf�gungskl�gerin zu erkennen gegeben, dass sie nicht derart eilig auf das begehrte Verbot angewiesen ist, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, ihr Rechtsschutzziel in einem Hauptsacheverfahren durchzusetzen.
17 In diesem Zusammenhang ist auch zu ber�cksichtigen, dass die Verf�gungskl�gerin den einmonatigen Fristverl�ngerungsantrag mit Arbeits�berlastung ihres Prozessbevollm�chtigten begr�ndete. Der Prozessbevollm�chtigte hat jedoch die Verf�gungssache vorrangig zu erledigen und kann sich grunds�tzlich nicht auf eine eigene starke berufliche Beanspruchung berufen. Vielmehr ist zu erwarten, dass innerhalb eines Eilverfahrens f�r Vertretung zu sorgen ist oder notfalls weniger eilbed�rftige Sachen zur�ckgestellt werden.
18 c) Der fehlenden Eilbed�rftigkeit steht auch nicht entgegen, dass die Verf�gungskl�gerin nicht rechtzeitig auf die Folgen einer Aussch�pfung der verl�ngerten Berufungsbegr�ndungsfrist hingewiesen worden ist. Denn die Rechtsprechung zum Verlust der Dringlichkeit bei Aussch�pfung der verl�ngerten Berufungsbegr�ndungsfrist ist als bekannt vorauszusetzen (OLG D�sseldorf, GRUR-RR 2003, 31; OLG N�rnberg, BeckRS 2017, 153630, Rn. 15).
III.
19 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengr�nden die R�cknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsr�cknahme erm��igen sich vorliegend die Gerichtsgeb�hren von 4,0 auf 2,0 Geb�hren (vgl. Nr. 1422 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
20 Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.
Eine Dringlichkeitsvermutung besteht f�r Unterlassungsanspr�che nach � 6 GeschGehG zwar nicht, die Vorschrift des � 12 Abs. 1 UWG ist nicht analog anwendbar. Bei Anspr�chen aufgrund der Verletzung von Gesch�ftsgeheimnissen ergibt sich der nach �� 935, 940 ZPO erforderliche Verf�gungsgrund jedoch regelm��ig aus der Sache selbst.
Selbstwiderlegung des Eilbed�rfnisses bei einem auf Verletzung von Gesch�ftsgeheimnissen gest�tzten Eilantrag
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