LG Schweinfurt 1. Zivilkammer, 2023-07-26, 11 O 458/22

11 O 458/22Kantonsgericht / I. Zivilkammer26.07.2023

Regest

Die presserechtliche Rspr. des BGH gilt nur f�r die Presse bzw. Medien (BGH GRUR-RS 2021, 40299). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG Schweinfurt 1. Zivilkammer — 2023-07-26 — 11 O 458/22 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2023-07-26

Aktenzeichen: 11 O 458/22

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um Unterlassungsanspr�che.

2 Die Kl�gerin war eine Amtsleiterin bei der Stadt … und hatte unter anderem die Funktion einer Compliance-Beauftragten/inne. Der Beklagte war medienrechtlicher Verantwortlicher der Internetseite buergerplattform-sch..de

3 Am 09.06.2022 wurde auf dieser Internetseite der Eintrag „Die Aufarbeitung beginnt erst jetzt“ mit folgendem Inhalt ver�ffentlicht:

„Die Aufarbeitung beginnt erst jetzt

Posted on Juni 9, 2022 by admin

Die Schweinfurter B�rgerplattform begr��t, dass die Staatsanwaltschaft Sch. die Ermittlungen wegen versuchter Strafvereitelung gegen die Compliance-Beauftragte der Stadt … nach Weisung der Generalstaatsanwaltschaft B. wieder aufgenommen hat. Der Strafanzeige, die von drei Mitgliedern der Sch. B�rgerplattform auf dem Weg gebracht und von Sprecher Rechtsanwalt …, LL.M. Eur verfasst wurde, muss daher im zweiten Anlauf nun doch nachgegangen werden. „Es hat sich gelohnt, dass wir nochmal Beschwerde eingelegt haben!“, „kommentiere Rechtsanwalt … den Meinungsumschwung der Strafverfolgungsbeh�rde.

Die Strafanzeige wurde zun�chst vom leitenden Oberstaatsanwalt Em. nicht aufgegriffen, weil er Beschuldigten nach seiner Sicht rechtlich kein Vorwurf gemacht werden k�nne, da eine Compliance-Beauftragte die Pflicht habe Straftaten zu verhindern, aber nicht Strafanzeigen zu stellen. Dagegen wurde seitens der drei B�rger Beschwerde eingereicht, weil ihrer Auffassung nach zumindest aus dem Arbeitsvertrag der Beschuldigten eine solche Pflicht hergeleitet werden k�nnte. Dem Punkt war die Staatsanwaltschaft Sch. aber gar nicht nachgegangen.

Den Mitgliedern der Sch. B�rgerplattform stie� �bel auf, dass dieses Jahr herauskam, dass in der Stadtverwaltung trotz der Mitteilung einer whistleblowerin monatelang mit der Stellung einer Strafanzeige gegen den Theaterleiter abgewartet wurde. Der mittlerweile verurteilte Amtsleiter, hatte vor seiner Demission sogar noch eine hohe Leistungspr�mie erhalten. Dass er schon sp�testens im November 2019 bekannt. F�r …, stv. Sprecher der B�rgerplattform, ist die bisherige Aufarbeitung des Skandals der noch gr��ere Skandal.

…, eine der Anzeigenerstatter fordert, dass k�nftig jeder Compliance-Beauftrager der Stadt vertraglich verpflichtet werden m�sste bei solchen erheblichen Straftaten Strafanzeige zu stellen. Mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist noch keine Entscheidung �ber die Strafbarkeit der Beschuldigten getroffen. Es gilt weiter die Unschuldsvermutung!“

4 Vor dieser Ver�ffentlichung war die Kl�gerin durch den Beklagten nicht angeh�rt worden.

5 Im Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz 11 O 377/22 eV vor dem Landgericht Schweinfurt schlossen die Parteien im Termin vom 29.06.2022 folgenden Vergleich:

  1. Der Verf�gungsbeklagte verpflichtet sich, den Artikel „Die Aufarbeitung beginnt erst jetzt“ auf der Internetseite www.b�rgerplattform-sch..de sowie auf s�mtlichen Internetseiten, auf denen der Verf�gungsbeklagte diesen Artikel ver�ffentlicht hat, insbesondere auf der Plattform Facebook, soweit er darauf Zugriff hat, bis 01.07.2022, wie folgt neu zu fassen: (…)

  2. Hiermit sind die Anspr�che der Verf�gungskl�gerin auf L�schung des gesamten Artikels sowie auf Ver�ffentlichung der streitgegenst�ndlichen Gegendarstellung abgegolten und erledigt.

  3. Von den Kosten des einstweiligen Verf�gungsverfahrens und dieses Vergleichs haben die Kl�gerin 62,5 % und der Beklagte 37,5 % zu tragen.

6 Mit Schriftsatz vom 04.07.2022 forderte die Kl�gerin den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung auf. Der Beklagte antwortete mit Schriftsatz vom 04.07.2022.

7 Im laufenden Verfahren gab der Beklagte mit Schriftsatz 29.01.2023 folgende Unterlassungserkl�rung ab:

… verpflichtet sich – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich – gegen�ber … der die Abmahnerin]

  1. es ab sofort zu unterlassen, zo Unterlassen, �ber die Abmahnerin im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen, wenn dies geschieht wie in dem Artikel „Die Aufarbeitung beginn erst jetzt: Ermittlungsverfahren gegen St�dtische Compliance-Beauftragte wieder aufgenommen.“

  2. f�r den Fall einer zuk�nftig eintretenden schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die unter Ziff. 1 aufgef�hrte Verpflichtung eine von der Unterlassungsgl�ubigerin nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von der zust�ndigen Gerichtsbarkeit zu �berpr�fende, Vertragsstrafe an die Abmahnerin zu bezahlen.

  3. Die Unterlassungserkl�rung wird unter der aufl�senden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d.h. auf Gesetz oder h�chstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Kl�rung des zu unterlassenden Verhaltens abgegeben.

8 Die Kl�gerin behauptet:

9 Der Beklagte habe es zu unterlassen, �ber die Kl�gerin im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person identifizierend zu berichten oder berichten zu lassen, insbesondere wie im Artikel „Die Aufarbeitung beginnt erst jetzt“ geschehen. Weiterhin habe der Beklagte der Kl�gerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

10 Die Klageantr�ge seien in der zuletzt gestellten Form ausreichend bestimmt. Die Klage�nderung sei zul�ssig gewesen. Der Vergleich im Verfahren �ber den Erlass einer einstweiligen Verf�gung habe nicht die Wirkung einer Abschlusserkl�rung gehabt.

11 Auf die Internetseite, f�r die der Beklagte medienrechtlich verantwortlich sei, seien presserechtliche Grunds�tze anwendbar. Die noch zug�nglichen Inhalte der Internetseite seien mit einem sog. Blog zumindest vergleichbar, so dass presserechtliche Grunds�tze bzw. � 19 Abs. 1, 4 MStV anwendbar seien. Dies ergebe sich aus der Vielzahl, dem Inhalt und der Aufmachung der Artikel, die als durchaus professionell zu bewerten sei, sowie der Teilnahme des Beklagten an Pressekonferenzen. Der Beklagte k�nne sich nicht auf das Laienprivileg berufen, was den hier zu entscheidenden Sachverhalt ohnehin nicht erfasse. Es sei auch zu ber�cksichtigen, dass der Beklagte als freier Mitarbeiter diverser Presseredaktionen gearbeitet habe. Auf der Internetseite ver�ffentlichte Berichte seien zus�tzlich auf der Facebook-Seite der B�rgerplattform verlinkt worden, teilweise ebenso auf der privaten Facebook-Seite des Beklagten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Beklagte Rechtsanwalt sei, da nach der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung auch Inhalte auf der Internetseite einer Anwaltskanzlei ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot darstellen k�nnen.

12 Da der Beklagte die Internetseite zumindest teilweise vom Netz genommen habe, sei von einer Beweisvereitelung auszugehen.

13 Die Wiederholungsgefahr sei durch die Rechtsverletzung indiziert. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem am 29.06.2022 abgeschlossenen Vergleich, da der Artikel noch am 10.07.2022 um 17:20 Uhr auf der Intemetseite Facebook abrufbar gewesen sei. Der Beklagte habe sich im Vergleich auch nicht verpflichtet, zuk�nftig eine identifizierte Berichterstattung zu unterlassen. Die im Schriftsatz von 04.07.2022 abgegebene Erkl�rung sei nicht geeignet gewesen, die Wiederholungsgefahr auszur�umen. Auch die Erkl�rung vom 29.01.2023 f�hre nicht zu einer Erledigung der Hauptsache, da diese Erkl�rung unter Ziffer 3 mit einer Bedingung verkn�pft worden sei.

14 Die Kl�gerin beantragt zuletzt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgoldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, �ber die Kl�gerin im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person identifizierend zu berichten/oder berichten zu lassen, insbesondere wie im Artikel „Die Aufarbeitung beginnt erst jetzt“ geschehen.

  2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin au�ergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgeb�hren in H�he von 1.119,79 € nebst 5 %-Punkten Zinsen �ber dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.

15 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

16 Der Beklagte behauptet:

17 Sowohl der urspr�ngliche als auch der zuletzt gestellte Klageantrag seien zu unbestimmt, es sei unklar, was unter einer identifizierenden Berichterstattung zu versehen sei. Es fehle am Rechtsschutzbed�rfnis, weil der Vergleich vom 29.06.2022 die Wirkung eine Abschlusserkl�rung gehabt habe.

18 Die Ver�ffentlichung sei zul�ssig gewesen, insbesondere habe der Beklagte vor der Ver�ffentlichung die Kl�gerin nicht anh�ren m�ssen. Hierbei sei zu ber�cksichtigen, dass es sich bei der Internetseite, auf welcher der Artikel ver�ffentlicht worden sei, um den internetauftritt einer B�rgerinitiative handele, auf den presserechtliche Grunds�tze nicht anwendbar sei. Der Beklagte sei auch kein Journalist. � 54 Abs. 2 RStV gelte f�r die Internetseite nicht, da es sich nur um die Au�endarstellung einer privaten B�rgerinitiative handele. F�r diese Einordnung spreche bereits die Art und Weise der Ausgestaltung der Internetseite. Somit seien die strengen Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Verdachtsberichterstattung hier nicht einschl�gig, durch eine Anwendung dieser strengen Vorgaben w�rde vielmehr die politische T�tigkeit der B�rgerinitiative unzul�ssig eingeschr�nkt. F�r den Beklagten w�rde das Laienprivileg streiten.

19 Die Internetseite werde derzeit lediglich �berarbeitet, von einer Beweisvereitelung k�nne keine Rede sein. Jedenfalls m�sste sich die Kl�gerin eigene Nachl�ssigkeit vorhalten lassen, wenn sie Beweise nicht sichere.

20 Ohnehin sei hier im Einzelfall eine Anh�rung der Kl�gerin vor der Ver�ffentlichung entbehrlich gewesen, weil die Gegenposition der Kl�gerin genau der im Artikel aufgenommenen Erl�uterung der Staatsanwaltschaft Sch.t f�r die Begr�ndung der Einstellung entsprochen haben d�rfte.

21 Es fehle jedenfalls an der Wiederholungsgefahr. Nach Ablauf der gesetzten Frist sei nicht mehr �ber die Kl�gerin identifizierend berichtet worden. Vermeintliche Abrufm�glichkeiten nach diesem Zeitpunkt k�nnten auf die Problematik einer tempor�ren Speicherung von Inhalten in sog. Caches zur�ckzuf�hren sein. Denen von der Kl�gerin vorgelegten Screenshots k�me aus technischen Gr�nden kein wesentlicher Beweiswert zu.

22 Wegen des Vergleichsabschlusses sei eine Wiederholungsgefahr nicht mehr gegeben, die weitere Berichterstattung sei anonymisiert erfolgt. Jedenfalls durch die Erkl�rung vom 04.07.2022, aber auf jeden Fall durch die Erkl�rung vom 29.01.2023 sei eine etwaige Wiederholungsgefahr entfallen. Die Bedingung unter Ziffer 3 der Erkl�rung vom 29.01.2023 sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unsch�dlich.

23 Mangels Hauptsacheanspruch bestehe auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

24 Wegen der �brigen Einzelheiten, insbesondere der ge�u�erten Rechtsansichten, wird auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gem�� Beweisbeschluss vom 16.11.2022 durch Einvernahme des Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Gründe

A.

25 Die Klage ist zul�ssig, aber nicht begr�ndet. Die Kl�gerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung einer identifizierender Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person, wenn dies geschieht wie in dem Eintrag „Die Aufarbeitung beginn erst jetzt“ vom 09.06.2022. Die Kl�gerin hat erst recht keinen allgemeinen Anspruch auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person. Damit besteht auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

26 Es kann damit dahinstehen, ob tats�chlich nach der durch den Vergleich vom 29.06.2022 im Verfahren 11 O 377/22 eV vereinbarten Frist der streitgegenst�ndliche Eintrag noch im Internet abrufbar war oder ob durch die Unterlassungserkl�rungen vom 04.07.2022 und/oder vom 29.01.2023 eine etwaige Wiederholungsgefahr entfallen w�re bzw. durch die letztgenannte Unterlassungserkl�rung eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist.

27 Nach der presserechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20) darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungekl�rt ist und die eine die �ffentlichkeit wesentlich ber�hrende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen f�r erforderlich halten darf (Art. 5 GG, � 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgf�ltige Recherchen �ber den Wahrheitsgehalt angestellt werden, erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die f�r den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „�ffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine pr�judizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits �berf�hrt. Auch ist vor der Ver�ffentlichung regelm��ig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen.

28 Der streitgegenst�ndliche Eintrag enth�lt im Hinblick auf die Kl�gerin ausschlie�lich Tatsachenbehauptungen, die unstreitig zutreffend sind. Konkret bez�glich der Kl�gerin wird lediglich von einer Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft �ber eine Wiederaufnahme von Ermittlungen berichtet. Die Berichterstattung betrifft somit ausschlie�lich einen bestimmten Aspekt der Amtsf�hrung der Kl�gerin f�r die Stadt Schweinfurt und nicht z.B. die Kl�gerin als Privatperson. Soweit im Eintrag Meinungen bzw. Wertungen wiedergegeben werden beziehen sich diese nicht auf die Person der Kl�gerin, sondern die Stadtverwaltung allgemein bzw. deren Leitung. Der Eintrag enth�lt auch keine Vorverurteilung bzw. erweckt euch nicht den Eindruck, die Kl�gerin sei der vorgeworfenen Handlung bereits �berf�hrt. Vielmehr wird in Bezug auf die Kl�gerin lediglich von der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft berichtet und am Ende des Eintrags wird sogar ausdr�cklich auf die Unschuldsvermutung hingewiesen.

29 Der nach der zitierten presserechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein verbleibende Ansatzpunkt, mit dem eine Untersagung der Berichterstattung des Beklagten in dieser Form begr�ndet werden k�nnte, w�re somit die unterlassene Einholung einer Stellungnahme der Kl�gerin vor Ver�ffentlichung des Eintrags. Auch aus diesem Umstand folgt hier jedoch kein Unterlassungsanspruch der Kl�gerin gegen den Beklagten, da das vom Bundesgerichtshof aufgestellte Erfordernis einer vorherigen Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen hier nicht f�r den Beklagten anwendbar war.

30 Der Bundesgerichtshof macht in seiner Entscheidung durchgehend deutlich, dass die von ihm aufgestellten Anforderungen nur f�r die Presse bzw. Medien gelten sollen (BGH a.a.O. Rn. 18: „Die Pflichten zur sorgf�ltigen Recherche �ber den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufkl�rungsm�glichkeiten. Sie sind f�r die Medien grunds�tzlich strenger als f�r Privatleute.“; Rn. 28: „… pressem��ige Sorgfalt und Wahrheitspflicht …“). Bei einer Gesamtw�rdigung der von den Parteien vorgetragenen Umst�nde, insbesondere der schrifts�tzlich vorgelegten Inhalte der Internetseite buergerplattform-sch..de, steht f�r das Gericht nicht fest, dass f�r die Ver�ffentlichung des Artikels die aufgezeigten presserechtlichen strengen Vorgaben des Bundesgerichtshofs gelten.

31 Hierbei ist zu beachten, dass die Anwendung presserechtlicher Grunds�tze hier nicht zum Vorteil des Beklagten w�re, sondern dessen Meinungsfreiheit dadurch einschr�nken w�rden, dass er vor der Ver�ffentlichung eine Stellungnahme der Kl�gerin h�tte einholen m�ssen.

32 Eine Gesamtw�rdigung f�hrt zu dem Ergebnis, dass die Internetseite, f�r die der Beklagte medienrechtlich verantwortlich wer, nicht zu den Telemedien mit journalistisch-redaktionell Inhalten gem�� � 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 MStV, f�r die besondere Rechte und Pflichten gem�� �� 19 ff MStV gelten, z�hlte und der Beklagte hinsichtlich der streitgegenst�ndlichen Ver�ffentlichung auch nicht dem allgemeinen sog. formellen Pressebegriff unterfiel.

33 1. Die Internetseite, f�r die der Beklagte medienrechtlich verantwortlich war, z�hlte nicht zu den Telemedien mit journalistisch-redaktionell Inhalten gem�� � 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 MStV, f�r die besondere Rechte und Pflichten gem�� �� 19 ff MStV gelten.

34 Kennzeichnende Merkmale journalistisch-redaktionell gestalteter Angebote sind eine gewisse Selektivit�t und Strukturierung, das Treffen einer Auswahl nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz mit dem Ziel des Anbieters, zur �ffentlicher Kommunikation beizutragen, die Ausrichtung an Tatsachen (sog. Faktizit�t), ein hohes Ma� an Aktualit�t, nicht notwendig Periodizit�t, ein hoher Grad an Professionalisierung der Arbeitsweise und ein gewisser Grad an organisierter Verfestigung, der eine gewisse Kontinuit�t gew�hrleistet (OLG Bremen, Urteil vom 14.01.2011 – 2 U 115/10 noch zu � 56 RStV).

35 Bei der W�rdigung der Internetseite, f�r die der Beklagte medienrechtlich verantwortlich ist, nach diesen Ma�st�ben ist zun�chst hervorzuheben, dass auf den Zeitraum der Ver�ffentlichung des streitgegenst�ndlichen Eintrags abzustellen ist, da sich eine Obliegenheit des Beklagten, vor der Ver�ffentlichung eine Stellungnahme der Kl�gerin einzuholen, nur dann ergeben kann, wenn f�r den Beklagten bzw. die Internetseite, f�r die der Beklagte medienrechtlich verantwortlich war, schon die aufgezeigten strengeren Vorgaben des Bundesgerichtshofs f�r Medien bzw. die Presse galten.

36 F�r ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot k�me wenn �berhaupt nur der als Blog bezeichnete Teil der von der Kl�gerin mit Schriftsatz vom 17.01.2023, Seite 10 ff, vorgelegten Internetseite, f�r die der Beklagte medienrechtlich verantwortlich war, in Betracht. Jedenfalls bezogen auf den Zeitraum der Ver�ffentlichung des streitgegenst�ndlichen Eintrags erf�llt aber auch dieser Bereich der Intemetseite nicht die aufgezeigten Voraussetzungen. Es ist insbesondere kein hoher Grad an Professionalisierung der Arbeitsweise erkennbar. Vielmehr wurden in diesem Zeitraum eher zuf�llig wirkende Eintr�ge eingestellt, die nicht den Eindruck eines hohen Grades an Professionalisierung der Arbeitsweise erwecken, wie dies bei einem journalistisch-redaktionell gestalteten Angebot zu erwarten w�re, sondern die sich als Berichte �ber die eigene T�tigkeit der B�rgerplattform insbesondere aus Sicht des Beklagten darstellen. Den Eintr�gen fehlt f�r den Leser klar erkennbar auch nur der Anschein von Objektivit�t, vielmehr wird durchgehend deutlich, dass diese aus Perspektive der B�rgerplattform und/oder des Beklagten verfasst sind, auch wenn vom Beklagten in der 3. Person gesprochen wird. Angesichts der geringen Frequenz der Eintr�ge und des Umstandes, dass nicht unbedingt nachvollziehbar erscheint, welche Umst�nde berichtenswert erscheinen und welche nicht, fehlt es aus Sicht eines Lesers auch an einem gewissen Grad an organisierter Verfestigung, der eine gewisse Kontinuit�t gew�hrleisten w�rde.

37 2. Der Beklagte unterfiel hinsichtlich der streitgegenst�ndlichen Ver�ffentlichung auch nicht dem allgemeinen sog. formellen Pressebegriff.

38 Nach der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart Urt. v. 1.2.2023 – 4 U 144/22) ist der Begriff Presse weit und formal auszulegen; er kann nicht von einer – an welchen Ma�st�ben auch immer ausgerichteten – Bewertung des einzelnen Druckerzeugnisses abh�ngig gemacht werden. Der Begriff der Pressefreiheit erfasst nicht nur periodische Druckwerke, sondern auch einmalig gedruckte Werke und insbesondere – schon wegen der praktisch unbegrenzten Verbreitung – Ver�ffentlichungen im Internet, jedenfalls wenn damit das Ziel einer Information der �ffentlichkeit verfolgt wird und ein Beitrag zur Meinungsbildung geleistet wird. Es ist ma�geblich darauf abzustellen, dass es um eine im Pressewesen t�tige Person in Aus�bung ihrer Funktion, um ein Presseerzeugnis geht.

39 Auch in diesem Zusammenhang ist wiederum hervorzuheben, dass auf den Zeitraum der Ver�ffentlichung des streitgegenst�ndlichen Eintrags abzustellen ist, da sich eine Obliegenheit des Beklagten, vor der Ver�ffentlichung eine Stellungnahme der Kl�gerin einzuholen, nur dann ergeben kann, wenn f�r den Beklagten bzw. die Internetseite, f�r die der Beklagte medienrechtlich verantwortlich war, schon die aufgezeigten strengeren Vorgaben des Bundesgerichtshofs f�r Medien bzw. die Presse galten.

40 Weiterhin ist zu ber�cksichtigen, dass es sich bei der Intemetseite in allererster Linie um den Auftritt einer als B�rgerplattform bezeichneten B�rgerinitiative bzw. eines Zusammenschlusses von B�rgern zur Durchsetzung lokalpolitischer Ziele handelte. Dies ergibt sich aus den von der Kl�gerin mit Schriftsatz vom 17.01.2023, Seite 4-6 oben, vorgelegten Inhalten de: Intemetseite, in denen die Entwicklung, die Ziele sowie die Vorgehensweise dieser B�rgerinitiative ausf�hrlich beschrieben werden. Bei der Anwendung der strengen Vorgaben des Bundesgerichtshofs auf den Intemetauftritt einer B�rgerinitiative ist eine besonders eingehende Pr�fung geboten, da die Gefahr besteht, dass durch derartige Vorgaben die Aus�bung politischer Mitwirkungsrechte, die in einer Demokratie regelm��ig auch mit der Herstellung von �ffentlichkeit einhergehen, eingeschr�nkt werden w�rde.

41 Hierbei ist auch zu ber�cksichtigen, dass eine Person, die Gegenstand einer Berichterstattung einer B�rgerinitiative �ber deren eigene T�tigkeit ist, von dieser Berichterstattung nicht im gleichen Ma�e beeintr�chtigt wird wie bei einer vergleichbaren Berichterstattung durch die Presse. Bei einer Berichterstattung durch die Presse geht ein Leser davon aus, dass eine Recherche stattgefunden hat, eine Abw�gung vorgenommen wurde, ob bestimmte Umst�nde berichtenswert sind, und bei der Berichterstattung bestimmte Sorgfaltsma�st�be beachtet werden. Bei der Berichterstattung einer B�rgerinitiative �ber ihre eigene T�tigkeit bzw. ihre eigenen Ziele wird ein Leser hingegen keine derartigen Erwartungen haben, sondern vielmehr davon ausgehen, dass hinsichtlich der Auswahl der berichteten Umst�nde und des Inhalts der Berichterstattung die politischen Ziele der B�rgerinitiative oder z.B. auch subjektive Befindlichkeiten handelnder Personen im Vordergrund stehen m�gen.

42 Eine Einordnung als Presse bzw. Medien im Sinne der zitierten Rechtsprechung ergibt sich auch nicht aus dem nach dem Vortrag der Kl�gerin mit „Blog“ �berschriebenen Teil der Internetseite, in dem verschiedene Beitr�ge chronologisch eingestellt waren.

43 Entgegen der Rechtsauffassung der Kl�gerin unterf�llt nicht jeder Blog zwingend presserechtlichen Grunds�tzen, vielmehr ist stets eine Beurteilung im Einzelfall vorzunehmen. Dies ergibt sich auch aus der von den Parteivertretern diskutierten Rechtsprechung zu Intemetauftritten einer Anwaltskanzlei oder der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu Ver�ffentlichungen eines sog. Influencers (OLG K�ln, Beschluss vom 13.10.2020 – 15 W 46/20), wobei zu ber�cksichtigen ist, dass sog. influencer zwar �blicherweise formal keine Blogs (mehr) betreiben, sondern auf sozialen Plattformen wie z.B. Y.T., I. oder Tw.t�tig sind, inhaltlich aber kein wesentlicher Unterschied besteht, da Influencer wie fr�her sog. Blogger �blicherweise regelm��ig und wiederkehrend Beitr�ge ver�ffentlichen.

44 In diesem als „Blog“ �berschriebenen Teil der streitgegenst�ndlichen Intemetseite fanden sich nach der Darstellung der Kl�gerin zwar tats�chlich Beitr�ge, die f�r eine Einordnung als Presse bzw. Medien im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sprechen k�nnten, insbesondere der Eintrag vom 20.09.2022, in dem �ber eine Informationsveranstaltung berichtet und nur beil�ufig ein eigener Beitrag des Beklagten als Sprechers der B�rgerplattform wiedergegeben wird. Entscheidend ist hier aber, dass diese Eintr�ge deutlich nach dem hier ma�geblichen Zeitraum der Ver�ffentlichung des streitgegenst�rdlichen Artikels erfolgen und damit nicht zur Einordnung heranzuziehen sind. Bei den Eintr�gen vor bzw. im zeitlichen Zusammenhang mit dem streitgegenst�ndlichen Eintrag steht vielmehr ganz klar die Kommunikation der eigenen T�tigkeit bzw. von politischen Auffassungen der B�rgerplattform im Vordergrund. So wird im Eintrag vom 01.04.2022 die lokalpolitische Auffassung der B�rgerplattform kommuniziert, man h�tte f�r den Internetauftritt der geplanten (und sp�ter von der Stadt Standort abgesagten) Landesgartenschau 2026 lokale Anbieter bevorzugen sollen. Auch der chronologisch n�chste Eintrag, der streitgegenst�ndlichen Artikel vom 09.06.2022, im Schriftsatz vom 17.01.2023 wiedergegeben in einer modifizierten Form vom 11.06.2022, hat wie bereits ausgef�hrt ausschlie�lich die Mitteilung bzw. Einordnung einer Entscheidung der Generalstabschef in einem Ermittlungsverfahren, das auf einer Strafanzeige von Mitgliedern der B�rgerplattform beruhte zum Gegenstand. Gleiches gilt im Ergebnis f�r die nachfolgenden Beitr�ge vom 28.06.2022 und 02.07.2022, die noch im zeitlichen Zusammenhang mit der streitgegenst�ndlichen Ver�ffentlichung erfolgten.

45 Die Kl�gerin kann sich in diesen Zusammenhang auch nicht auf eine Beweisvereitelung berufen, weil der Inhalt der Internetseite nicht mehr zug�nglich zu sein scheint. Eine Beweisvereitelung w�rde voraussetzen, dass die Kl�gerin in Beweisnot ist, d.h. von ihr erstatteten Sachvortrag, der von der Gegenseite bestritten wird und entscheidungserheblich ist, nicht nachweisen kann. Derartiger Sachvortrag wurde aber bereits nicht erstattet.

46 Eine andere Einordnung der Frage, ob die strengen presserechtlichen Vorgaben des Bundesgerichtshofs hier anwendbar waren, ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte Rechtsanwalt ist und nach dem Vortrag der Kl�gerin schon journalistisch t�tig geworden sein soll. Nach der zitierten oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart a.a.o.) ist darauf abzustellen, ob es um eine im Pressewesen t�tige Person in Aus�bung ihrer Funktion geht. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass eine Person, die als Journalist t�tig ist bzw. war, sich kommunalpolitisch engagiert und in dieser Funktion in der �ffentlichkeit kommuniziert, ohne dass hierf�r die strengen presserechtlichen Vorgaben des Bundesgerichtshofs zu beachten w�ren. Gleiches gilt erst recht f�r die berufliche T�tigkeit des Beklagten als Rechtsanwalt. Der Beklagte hat sich an keiner Stelle auf einen Verbotsirrtum o. �. berufen, wof�r der Umfang juristische Kenntnisse von Bedeutung h�tte sein k�nnen.

47 Der Einwand der Kl�gerin, bei einer Versagung der von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspr�che s�hen sich im Ergebnis die Mitglieder der Stadtverwaltung schutzlos einer identifizierenden Berichterstattung ausgesetzt, kann so nicht nachvollzogen werden. Die mit diesem Urteil getroffene Entscheidung betrifft konkret die Ver�ffentlichung des Eintrags vom 09.06.2023. Wie bereits mehrfach ausgef�hrt besteht hinsichtlich des Inhalts dieses Eintrags die Besonderheit, dass dort ausschlie�lich eine Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in einem Ermittlungsverfahren, das auf der Strafanzeige von Mitgliedern der B�rgerplattform beruhte, mitgeteilt und eingeordnet wird. Es erfolgt gerade keine allgemeine bzw. vom konkreten T�tigwerden der B�rgerplattform losgel�ste Berichterstattung �ber Ermittlungsverfahren, die gegen Mitglieder der Stadtverwaltung gef�hrt werden. Inwieweit eine derartige Berichterstattung zul�ssig w�re, m�sste dann wieder im Einzelfall gepr�ft werden, insbesondere dann auch vor dem Hintergrund des medialen Umfelds, z.B. einem neu aufgesetzten Internetauftritt, in sozialen Medien o.�., in dem eine solche Berichterstattung erfolgen w�rde.

48 F�r die hier aus Sicht des Gerichts allein streitentscheidende Frage, ob die strengen Vorgaben des Bundesgerichtshofs auf die hier streitgegenst�ndliche Berichterstattung anwendbar waren, spielen die Vielzahl weiterer Fragen, die von den Parteien aufgeworfen wurden, u.a. Leserbriefe des Beklagten oder die n�heren Umst�nde einer Stadtratsabstimmung �ber eine zuk�nftige Position der Kl�gerin, soweit ersichtlich keine Rolle.

B.

49 Die Nebenentscheidungen folgen aus � 91 Abs. 1, 709 ZPO, 48 GKG.

Leitsatz

Die presserechtliche Rspr. des BGH gilt nur f�r die Presse bzw. Medien (BGH GRUR-RS 2021, 40299). (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Kennzeichnende Merkmale journalistisch-redaktionell gestalteter Angebote sind eine gewisse Selektivit�t und Strukturierung, das Treffen einer Auswahl nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz mit dem Ziel des Anbieters, zur �ffentlicher Kommunikation beizutragen, die Ausrichtung an Tatsachen (sog. Faktizit�t), ein hohes Ma� an Aktualit�t, nicht notwendig Periodizit�t, ein hoher Grad an Professionalisierung der Arbeitsweise und ein gewisser Grad an organisierter Verfestigung, der eine gewisse Kontinuit�t gew�hrleistet (OLG Bremen BeckRS 2011, 2447). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Begriff der Pressefreiheit erfasst nicht nur periodische Druckwerke, sondern auch einmalig gedruckte Werke und insbesondere Ver�ffentlichungen im Internet, jedenfalls wenn damit das Ziel einer Information der �ffentlichkeit verfolgt wird und ein Beitrag zur Meinungsbildung geleistet wird, wobei ma�geblich darauf abzustellen ist, dass es um eine im Pressewesen t�tige Person in Aus�bung ihrer Funktion, um ein Presseerzeugnis geht (OLG Stuttgart GRUR-RS 2023, 1159). (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Nicht jeder Blog unterliegt zwingend presserechtlichen Grunds�tzen, vielmehr ist stets eine Beurteilung im Einzelfall vorzunehmen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)

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Keine Anwendung presserechtlicher Grunds�tze wegen Berichterstattung auf Internetseite einer B�rgerinitiative

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