OLG M�nchen 29. Zivilsenat, 2023-03-23, 29 U 3365/17

29 U 3365/17Obergericht / Civil Chamber 2923.03.2023

Regest

Einer auf eine Eingriffskondiktion gem�� � 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gest�tzten Klage liegen eine „Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder (…) Anspr�che aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zugrunde, wenn nach dem Vortrag der Kl�gerin in ihre urheberrechtlichen Befugnisse zur �ffentlichen Wiedergabe eingegriffen worden sein soll, da ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer unerlaubten Handlung besteht und sowohl die Gleichbehandlung mit Ausgleichsklagen bei Privatkopien nach der InfoSocRichtlinie (RL 2001/29/EG) als auch die Koh�renz zwischen internationalem Zivilprozessrecht und Kollisionsrecht in Form von Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO f�r eine Anwendung von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO sprechen.

Gesamter Gesetzestext

OLG M�nchen 29. Zivilsenat — 2023-03-23 — 29 U 3365/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-23

Aktenzeichen: 29 U 3365/17

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Berufung der Kl�gerin gegen das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 31.08.2017, Az. 7 O 8215/16 wird zur�ckgewiesen.

II. Die Kl�gerin tr�gt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl�ufig vollstreckbar. Die Kl�gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 115% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

I.

1 Die Parteien streiten um bereicherungsrechtlichen Wertersatz f�r den Gebrauch von insgesamt 16 Filmen auf der Video-Hosting-Plattform … sowie um entsprechende Auskunftsanspr�che.

2 Die Kl�gerin ist eine in M�nchen ans�ssige Filmverwerterin.

3 Die Beklagten bieten Leistungen im Zusammenhang mit … an. Die Beklagte zu 1) mit Sitz in Ka., USA, betrieb die Plattform … . Die in Du., Irland, ans�ssige Beklagte zu 2) lieferte hierf�r Werbung und betreibt nunmehr die Plattform … . Die Beklagte zu 3), die ihren Sitz ebenfalls in Ka., USA, hat, ist Inhaberin der beiden Domains www. … .com und www. … .de. Die Beklagte zu 4) mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln steht au�erhalb des Konzernverbunds der Beklagten zu 1) bis 3) und unterst�tzt …-Nutzer bei der finanziellen Auswertung ihrer Inhalte.

4 Die von Internetnutzern auf die Plattform … hochgeladenen Videos werden von den Beklagten zu 1) bis 3) inhaltlich nicht kontrolliert. Die Uploader selbst haben aber die M�glichkeit, im Rahmen des Uploads Merkmale zu setzen, die auf den Inhalt des hochgeladenen Materials hinweisen.

5 F�r das bei einem Upload erforderliche Nutzerkonto bedarf es lediglich einer g�ltigen E-MailAdresse. Die Richtigkeit sonstiger Angaben der Nutzer wird nicht �berpr�ft.

6 Um ihre Inhalte mit Werbung versehen zu lassen und am sogenannten …-Partnerprogramm (Anlage B 7) teilzunehmen, m�ssen registrierte Uploader zus�tzlich einen …-Kanal erstellen. Danach k�nnen sie ihr Konto f�r die Monetarisierung aktivieren, wobei sie sich im Rahmen der zustimmungsbed�rftigen Bedingungen verpflichten, keine Videos zur Monetarisierung freizugeben, f�r die sie nicht �ber die notwendigen Rechte verf�gen.

7 Werden Videos monetarisiert, erh�lt der Uploader 55% der mit seinem Kanal erzielten Werbeeinnahmen, w�hrend der Rest bei den Beklagten zu 1) bis 3) verbleibt. F�r die Auszahlung seines Anteils muss der Uploader eine sogenannte Ad-Sense-Vereinbarung abschlie�en (Anlage B 9), f�r die er seinen Namen, seine Adresse sowie seine Kontoverbindung angeben muss. Eine anonyme Nutzung ist insoweit nicht m�glich.

8 Von Seiten der Werbetreibenden werden sogenannte Ad-Words-Vertr�ge mit der Beklagten zu 2) oder der Beklagten zu 3) abgeschlossen, in deren Rahmen die Werbetreibenden allein entscheiden k�nnen, in welcher Weise f�r welche Kategorien von Videos und f�r welche Kan�le sie Werbung auf … platzieren wollen.

9 Die Beklagte zu 4) arbeitet als sogenanntes Multi-Channel-Network mit den Betreibern von …Kan�len zusammen und unterst�tzt diese Mitglieder unter anderem bei der Videoproduktion und beim Aufbau eines Publikums. F�r ihre Leistungen erh�lt sie 20% der oben genannten 55% der durch die geschaltete Werbung generierten Einnahmen aus den …-Kan�len ihrer Mitglieder. Die Werbeeinnahmen von Mitgliedern der Beklagten zu 4) werden von den Beklagten zu 1) bis 3) nicht direkt an die Mitglieder, sondern vielmehr an die Beklagte zu 4) ausgezahlt, die sie nach Abzug ihres Anteils an ihre Mitglieder weiterleitet. Die Auszahlungen an die Beklagte zu 4) beruhen auch auf eigenen Vereinbarungen der Beklagten zu 4) mit Unternehmen aus dem Konzernverbund der Beklagten zu 1) bis 3).

10 Die Beklagte zu 1) hat ein Benachrichtigungsverfahren (‚Noticeand Take-Down‘-Verfahren) eingerichtet, im Rahmen dessen Rechteinhaber die Beklagte zu 1) �ber rechtsverletzende Inhalte auf ihrer Plattform informieren k�nnen, falls Uploader entsprechende Videos dort hochgeladen haben. Entfernt die Beklagte zu 1) hierauf ein Video von der Plattform, verhindert ein Filter, dass ein identisches Video erneut hochgeladen werden kann. Die Konten von Uploadern, deren Videos wegen Rechtsverletzungen wiederholt beanstandet und entfernt worden sind, werden von der Beklagten zu 1) nach vorheriger Ank�ndigung gesperrt (‚Three-strikes-and-you’re-out‘-Policy).

11 Ferner bietet die Beklagte zu 1) Rechteinhabern ein Programm zur Inhaltspr�fung an, mit dem rechtsverletzende Videos aufgefunden werden k�nnen. Im Falle einer damit vom Rechteinhaber erkannten Rechtsverletzung kann er das betreffende Video mit einfachem Mausklick melden, woraufhin es die Beklagte zu 1) sperrt.

12 Zudem unterh�lt die Beklagte zu 1) ein softwarebasiertes sogenanntes Content-IdentificationSystem (Anlage B 6), f�r das Rechteinhaber Referenzdateien zur Verf�gung stellen k�nnen, anhand derer das System neu hochgeladene oder bereits vorhandene Videos identifiziert. Stellt das System damit eine �bereinstimmung fest, k�nnen die Rechteinhaber das entsprechende Video entweder sperren lassen oder es zu ihren eigenen Gunsten monetarisieren.

13 Die Kl�gerin behauptet, sie sei Inhaberin der ausschlie�lichen Nutzungsrechte an den 16 streitgegenst�ndlichen Filmen gem�� Anlage K 1 im Hinblick auf die Kino- und Videogrammauswertung sowie im Hinblick auf den Internetabruf durch Download oder Streaming.

14 Die streitgegenst�ndlichen Filme w�rden regelm��ig von Mitgliedern der Beklagten zu 4) auf … hochgeladen und anschlie�end mittels Werbung monetarisiert. Die �ffentliche Zug�nglichmachung sei jeweils erfolgt, obwohl die Beklagte zuvor Referenzdateien im Content-IdentificationSystem eingestellt und eine Sperrung von Videos mit mehr als drei bzw. f�nf Minuten L�nge vorgegeben habe.

15 Die Beklagten generierten auch Erl�se mithilfe von Abonnements f�r eine werbefreie Nutzung der …-Plattform, an denen die Uploader ebenfalls mit 55% beteiligt w�rden.

16 Die Kl�gerin ist der Auffassung, ihr stehe jeweils ein Anspruch aus Eingriffskondiktion zu, der auf Wertersatz f�r die Gebrauchsvorteile gerichtet sei, die die Beklagten durch die Verwertung der Filme der Kl�gerin auf … erlangt h�tten. Die Beklagten griffen in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts, n�mlich dasjenige der Kl�gerin ein, �ber das Ob und Wie der �ffentlichen Wiedergabe der Filme zu entscheiden. Aufgrund der Monetarisierung machten sich die Beklagten die von Dritten auf die Plattform hochgeladenen Inhalte zu eigen und seien daher f�r die Eingriffe verantwortlich. Sie h�tten aufgrund der Eingriffe auch etwas erlangt, n�mlich die Werbe- und Abonnementeinnahmen, von denen sie nur einen Teil an die Uploader durchreichten.

17 Die Beklagten seien zur Auskunft verpflichtet, zum einen, da sie selbst f�r die Rechtsverletzungen verantwortlich seien, zum anderen, weil ihre in gewerblichem Ausma� erbrachten Dienstleistungen f�r rechtsverletzende T�tigkeiten genutzt w�rden.

18 Die Kl�gerin hat erstinstanzlich im Wege der Stufenklage beantragt,

die Beklagten zu verurteilen,

  1. der Kl�gerin jeweils dar�ber Auskunft zu erteilen, welche Einnahmen aus Werbung und Abonnementzahlungen sie in Zusammenhang mit der folgend aufgef�hrten rechtswidrigen Verwertung von Filmwerken der Kl�gerin �ber die Plattform … … erzielt haben,

  2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollst�ndigkeit ihrer nach dem vorstehenden Antrag zu Ziffer 1. zu erteilenden Ausk�nfte jeweils an Eides statt zu versichern,

  3. der Kl�gerin jeweils denjenigen Betrag herauszugeben, den die Beklagten ausweislich ihrer Auskunftserteilungen gem�� Antrag zu Ziffer 1. jeweils erlangt haben.

19 Die Beklagten haben beantragt,

Klageabweisung.

20 Die Beklagten r�gen die internationale Zust�ndigkeit sowie die Bestimmtheit der Antr�ge.

21 Die Beklagten sind der Auffassung, es werde weder in den Zuweisungsgehalt eines der Kl�gerin zustehenden Rechts eingegriffen, noch h�tten sie etwas auf Kosten der Kl�gerin erlangt.

22 Die Werbeeinnahmen st�nden in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der �ffentlichen Zug�nglichmachung der Filme durch die Uploader, da Ausl�ser der Werbung ausschlie�lich der Entschluss des Uploaders sei, die konkreten Inhalte zu monetarisieren. Die Beklagten selbst vermarkteten die Inhalte nicht auf …, sondern stellten auf ausdr�ckliche Anforderung der Uploader nur Werbem�glichkeiten zur Verf�gung.

23 Die Beklagten zu 1) bis 3) seien jedenfalls nach dem Telemediengesetz und der E-CommerceRichtlinie haftungsprivilegiert.

24 Die Beklagte zu 4) ist der Auffassung, sie erlange lediglich die Gegenleistung f�r ihre an die jeweiligen …-Kanalbetreiber erbrachten Dienstleistungen. Im �brigen handle es sich nur um einen abgek�rzten Zahlungsweg.

25 Mit Endurteil vom 31.08.2017 (Bl. 269/285 d.A.), auf dessen tats�chliche Feststellungen erg�nzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage vollst�ndig abgewiesen.

26 Mit ihrer Berufung vom 05.10.2017, mit der sie ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug wiederholt und vertieft, greift die Kl�gerin das Urteil des Landgerichts an und verfolgt ihr Begehren weiter.

27 Die Kl�gerin beantragt,

Unter Ab�nderung des am 31.08.2017 verk�ndeten Urteils des Landgerichts M�nchen I, Az. 7 O 8215/16, werden die Beklagten verurteilt,

  1. der Kl�gerin jeweils dar�ber Auskunft zu erteilen, welche Einnahmen aus Werbung und Abonnementzahlungen sie in Zusammenhang mit der in Anlage K 1 (zur Klageschrift vom 17.05.2016) aufgef�hrten rechtswidrigen Verwertung von Filmwerken der Kl�gerin �ber die Plattform … erzielt haben,

  2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollst�ndigkeit ihrer nach dem vorstehenden Antrag zu Ziffer 1. zu erteilenden Ausk�nfte jeweils an Eides statt zu versichern,

  3. der Kl�gerin jeweils denjenigen Betrag herauszugeben, den die Beklagten ausweislich ihrer Auskunftserteilungen gem�� Antrag zu Ziffer 1. jeweils erlangt haben.

28 Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Kl�gerin zur�ckzuweisen.

29 Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

30 Der Senat hat das Verfahren durch Beschluss vom 29.10.2018 (Bl. 465/467 d.A.) bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europ�ischen Union �ber das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2018, Az. I ZR 140/15 – Y.T., ausgesetzt.

31 Zur Erg�nzung wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 23.03.2023 Bezug genommen.

Gründe

II.

32 Die zul�ssige Berufung der Kl�gerin ist unbegr�ndet.

33 1. Die Klage ist zul�ssig, insbesondere besteht die internationale Zust�ndigkeit der deutschen Gerichte.

34 a) Die auch in der Berufungsinstanz zu pr�fende internationale Zust�ndigkeit ergibt sich im Hinblick auf die bereicherungsrechtlichen Anspr�che gegen die Beklagte zu 2) aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.

35 Im Hinblick auf die Beklagte zu 2), die ihren Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats hat, so dass grunds�tzlich vorrangiges europ�isches Sekund�rrecht in Form der EuGVVO anzuwenden ist, besteht auch f�r den geltend gemachten Anspruch aus Eingriffskondiktion ein Deliktsgerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.

36 aa) Um festzustellen, ob bei einer auf ungerechtfertigte Bereicherung gest�tzten Klage auf Herausgabe eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Anspr�che aus einer solchen Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO den Gegenstand des Verfahrens bilden, ist im Rahmen der euroautonomen Qualifikation zu pr�fen, ob zwei Voraussetzungen erf�llt sind: n�mlich zum einen, dass diese Klage nicht an einen Vertrag oder an Anspr�che aus einem Vertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO ankn�pft, und zum anderen, dass mit der Klage eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll (EuGH EuZW 2022, 132 Rn. 43 – HRVATSKE ŠUME).

37 Eine Schadenshaftung wird dann geltend gemacht, wenn dem Beklagten ein sch�digendes Ereignis im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO insoweit zugerechnet werden kann, als ihm eine Handlung oder Unterlassung vorgeworfen wird, die gegen eine Verpflichtung oder ein gesetzliches Verbot verst��t. Eine Haftung aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, kommt n�mlich nur in Betracht, wenn ein urs�chlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem diesem zugrunde liegenden rechtswidrigen Ereignis feststellbar ist (EuGH a.a.O. Rn. 53 – HRVATSKE ŠUME; EuZW 2016, 547 Rn. 40, 41, 50 – Austro-Mechana).

38 Dies gilt unterschiedslos f�r s�mtliche unerlaubten Handlungen oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind, ohne dass es erforderlich w�re, speziell zwischen einer unerlaubten Handlung und einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, zu unterscheiden. Das Konzept der „Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder (…) Anspr�che aus einer solchen Handlung“ bezieht sich n�mlich nicht auf F�lle, die durch das Fehlen eines sch�digenden Ereignisses gekennzeichnet sind, sondern vielmehr auf F�lle, in denen das sch�digende Ereignis durch Unvorsichtigkeit oder Fahrl�ssigkeit verursacht wurde. Eine Klage kann somit keine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Anspr�che aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben, wenn die geltend gemachte Haftung des Beklagten nicht auf dem Vorliegen eines sch�digenden Ereignisses beruht (EuGH a.a.O. Rn. 54 – HRVATSKE ŠUME).

39 Eine auf ungerechtfertigte Bereicherung gest�tzte Klage auf Herausgabe beruht indessen auf einer Verpflichtung, deren Ursprung nicht in einem sch�digenden Ereignis liegt. Diese Verpflichtung entsteht n�mlich unabh�ngig vom Verhalten des Beklagten, so dass kein urs�chlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und einer etwaigen unerlaubten Handlung oder einer unerlaubten Unterlassung des Beklagten feststellbar w�re (EuGH a.a.O. Rn. 55 – HRVATSKE ŠUME).

40 Im urheberrechtlichen Kontext ist zu beachten, dass bei einer Klage einer Verwertungsgesellschaft eine „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Anspr�che aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO den Gegenstand des Verfahrens bilden, wenn sich die Klage auf die Verpflichtung zur Zahlung eines „gerechten Ausgleichs“ nach Art. 5 Abs. 2 lit. b) InfoSoc-Richtlinie bezieht, wozu Unternehmen nach dem nationalen Recht f�r das erstmalige gewerbsm��ige und entgeltliche Inverkehrbringen von Tr�germaterial im Inland verpflichtet sind. Eine solche Verpflichtung hat in einem sch�digenden Ereignis ihren Ursprung, n�mlich im Schaden der Urheberrechtsinhaber, der mit der Privatkopie des in den Verkehr gebrachten Tr�germaterials in Zusammenhang steht (EuGH a.a.O. Rn. 57 – HRVATSKE ŠUME unter Bezugnahme auf den Schlussantrag von GA Saugmandsgaard �e, BeckRS 2021, 26892 Rn. 72).

41 bb) Bei Anwendung dieser Grunds�tze ist im vorliegenden Fall anzunehmen, dass eine „Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder (…) Anspr�che aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO inmitten stehen. Vorliegend beruht nach dem – insoweit ma�geglichen – kl�gerischen Vortrag die Klage, die nach der ausdr�cklichen Klarstellung der Kl�gerin im Termin vom 23.03.2023 (Bl. 536 d.A.) allein auf Eingriffskondiktion gest�tzt wird, auf einem sch�digenden Ereignis, n�mlich dem Eingriff in die – behaupteten – urheberrechtlichen Befugnisse der Kl�gerin in Form des Rechts der �ffentlichen Wiedergabe nach �� 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2; 19a UrhG, durch die den Beklagten verm�genswerte Positionen zugeflossen sein sollen, f�r die sie Wertersatz begehrt.

42 Dieser unmittelbare Zusammenhang mit einer behaupteten Handlung der Beklagten, die auch eine unerlaubte Handlung darstellt, rechtfertigt es im Hinblick auf Rn. 55 der HRVATSKE ŠUMEEntscheidung des EuGH von einem sch�digenden Ereignis und damit von einer jedenfalls der unerlaubten Handlung gleichgestellten Handlung bzw. von Anspr�chen aus einer solchen Handlung auszugehen (vgl. Finkelmeier, IWRZ 2022, 88, 89). Hierf�r spricht, dass der EuGH in den Rn. 41 ff. der zitierten Austro-Mechana-Entscheidung in anderem urheberrechtlichem Zusammenhang ebenfalls ein sch�digendes Ereignis angenommen hat (vgl. Pika, NJW 2022, 379, 380), weil dort der „gerechte Ausgleich“ nach der InfoSoc-Richtlinie als Spiegelbild des Schadens anzusehen war, der den Urhebern durch nicht erlaubte Privatkopien entstanden ist. Schlie�lich spricht auch die Koh�renz zwischen internationalem Zivilprozessrecht und Kollisionsrecht (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 46 – HRVATSKE ŠUME) f�r eine Anwendung von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, da im insoweit einschl�gigen Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO eine gleichlaufende Ankn�pfung eines au�ervertraglichen Schuldverh�ltnisses aus ungerechtfertigter Bereicherung mit einer unerlaubten Handlung vorgesehen ist, die eine enge Verbindung mit der ungerechtfertigten Bereicherung aufweist (vgl. Mankowski, RIW 2022, 50, 51).

43 Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV scheidet aus, weil der Senat nicht als letztinstanzliches Gericht entscheidet.

44 b) Im Hinblick auf die Beklagten zu 1), 3) und 4) folgt die internationale Zust�ndigkeit f�r die geltend gemachten Anspr�che aus Eingriffskondiktion aus � 32 ZPO.

45 aa) Auch bez�glich der auf den Britischen Jungferninseln ans�ssigen Beklagten zu 4) kommt f�r die am 17.05.2016 erhobene Klage autonomes deutsches Recht in Form von � 32 ZPO, nicht Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zur Anwendung, wenngleich die hiesige Klage bereits am 17.05.2016 und damit vor dem Austritt des Vereinigten K�nigreichs aus der Europ�ischen Union gem�� Art. 50 EUV (sog. Brexit) erhoben worden ist.

46 Zwar geh�rten die Britischen Jungferninseln vor dem Brexit zu den im Anhang II des Vertrags �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (AEUV) aufgef�hrten �berseeischen L�ndern und Hoheitsgebieten (vorletzter Spiegelstrich von Anhang II), f�r die gem�� Art. 355 Abs. 2 Satz 1 AEUV das im Vierten Teil des Vertrags (Artikel 198 bis 204 AEUV) festgelegte besondere Assoziierungssystem galt.

47 Sie fielen damit aber grunds�tzlich aus dem territorialen Anwendungsbereich der Vertr�ge �ber die Europ�ische Union (EUV) und �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union (AEUV) heraus. Die allgemeinen Vertragsbestimmungen und das sonstige Prim�r- und Sekund�rrecht der Union waren auf sie nur dann anwendbar, wenn die entsprechenden Regelungen ausdr�cklich auf sie verwiesen haben (vgl. EuGH BeckRS 2006, 70670 Rn. 46 – Eman und Sevinger; BeckRS 2004, 74082 Rn. 42 – DADI und Douane-Agenten). Eine solche Verweisung enthielt und enth�lt die EuGVVO nicht, so dass sie ihre Geltung f�r die Mitgliedstaaten nicht auf die �berseeischen L�nder und Hoheitsgebiete erstreckt (BGH NJW 2017, 564 Rn. 19).

48 Eine Anwendbarkeit von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO folgt auch nicht daraus, dass er eine vom Wohnsitz bzw. Sitz (Art. 63 Abs. 1 EuGVVO) des Beklagten unabh�ngige Geltung beansprucht (vgl. BGH a.a.O. Rn. 20), da er gerade an diesen ankn�pft („Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden…“).

49 bb) Dadurch, dass die Beklagte zu 4) nunmehr in der Berufungsinstanz die R�ge der fehlenden internationalen Zust�ndigkeit nicht mehr aufrechterhalten will (Bl. 380 d.A.), kann das Fehlen der internationalen Zust�ndigkeit, das in erster Instanz ger�gt wurde, nicht nachtr�glich in der Berufungsinstanz (f�r die � 39 ZPO ohnehin keine Anwendung findet) durch r�geloses Verhandeln geheilt werden (BGH NJW 2007, 3501 Rn. 16).

50 cc) Eine internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte im Hinblick auf die Beklagten zu 1), 3) und 4) ergibt sich f�r die geltend gemachten Anspr�che aus Eingriffskondiktion vor dem Hintergrund der Doppelfunktionalit�t der Regeln �ber die �rtliche Zust�ndigkeit (BGHZ 173, 57, 64; 184, 365, 370) aber aus � 32 ZPO.

51 Zwar wird teilweise vertreten, dass � 32 ZPO zwingend voraussetze, dass die materiell-rechtliche (Anspruchs-) Grundlage des prozessualen Anspruchs eine unerlaubte Handlung sei, so dass bereicherungsrechtliche Anspr�che auch aus Eingriffskondiktion ausschieden. Der Begriff der unerlaubten Handlung in � 32 ZPO sei kein eigenst�ndiger Begriff des Prozessrechts, sondern einer des materiellen Rechts und als solcher seit Inkrafttreten des BGB nach diesem zu bestimmen (RGZ 60, 300, 302). Da � 32 ZPO gerade an das materielle Recht ankn�pfe, sei f�r einen – ohnehin konturlosen – eigenst�ndigen zivilprozessualen Begriff der unerlaubten Handlung weder Raum noch Bedarf. Soweit zur Frage der Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung darauf verwiesen werde, dass der Gerichtsstand des � 32 ZPO nicht auf die Geltendmachung von Schadensersatz beschr�nkt sei, w�rden die Fragen von materiellem Klagegrund und Klageziel vermengt (BeckOK ZPO/Toussaint, 48. Ed. 1.3.2023, � 32, Rn. 2.3).

52 Dem kann indes nicht gefolgt werden. Der Begriff der unerlaubten Handlung in � 32 ZPO ist als eigenst�ndiger Begriff des Prozessrechts aufzufassen und umfasst als solcher auch Anspr�che aus ungerechtfertigter Bereicherung in der Variante der Eingriffskondiktion. Richtigerweise m�ssen an diesem Gerichtsstand auch Anspr�che der aufgrund der Nutzung oder Verletzung gewerblicher Schutzrechte nach den Grunds�tzen der Eingriffskondiktion geschuldeten Herausgabe der erlangten Vorteile geltend gemacht werden k�nnen. Die N�he der Eingriffskondiktion zum Deliktsrecht rechtfertigt deren Qualifizierung als „unerlaubte Handlung“ im Sinne des � 32 ZPO. Die Eingriffskondiktion stellt sich in dem weiten, von � 32 ZPO intendierten Sinne als eine Form unerlaubter – weil der Rechtsordnung zuwiderlaufender Handlung – dar, so dass der Gerichtsstand des � 32 ZPO er�ffnet ist (Z�ller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., � 32, Rn. 8; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 20. Aufl., � 32, Rn. 7; M�KoZPO/Patzina, 6. Aufl., � 32, Rn. 8; Saenger/Bendtsen, ZPO, 9. Aufl., � 32, Rn. 8; Wieczorek/Sch�tze/Smid/Hartmann, ZPO, 5. Aufl., � 32, Rn. 10; ausdr�cklich offengelassen in BayObLG BeckRS 2020, 8038 Rn. 18).

53 dd) Eine unerlaubte Handlung ist im Sinne von � 32 ZPO sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zust�ndigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein �ffentliches Zug�nglichmachen oder eine �ffentliche Wiedergabe des Schutzgegenstands �ber eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland gesch�tzt sind und die Internetseite (auch) im Inland �ffentlich zug�nglich ist (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 23 – Y.T. II; GRUR 2016, 1048 Rn. 17 f. – An Evening with Marlene Dietrich). Der Kl�ger macht Anspr�che wegen der Verletzung von im Inland gesch�tzten Urheberrechten und verwandten Schutzrechten auf der Plattform … geltend. Die Plattform ist im Inland abrufbar.

54 2. Die Klage ist jedoch unbegr�ndet. Der Kl�gerin stehen – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – gegen die Beklagten keine Anspr�che aus Eingriffskondiktion gem�� � 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu.

55 a) Anwendbar ist nach Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO deutsches Recht, da der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch an zwischen den Parteien bestehende Rechtsverh�ltnisse in Form der kl�gerseits behaupteten unerlaubten Handlungen in Form von Urheberrechtsverletzungen ankn�pft, auf die nach Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO deutsches Recht anzuwenden w�re, weil nach dem Klagevortrag f�r Deutschland Schutz beansprucht wird.

56 b) Ankn�pfungspunkt f�r eine Eingriffskondiktion nach � 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB kann die Handlung des Bereicherten sein, wenn er in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts eingegriffen und hierdurch etwas auf Kosten des Rechtsinhabers erlangt hat. Eine Nichtleistungskondiktion kann ferner gegeben sein, wenn nicht der Bereicherte, sondern ein Dritter in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts eingegriffen hat, sofern nicht im Verh�ltnis des Dritten oder des Entreicherten zum Bereicherten der Vorrang der Leistungskondiktion besteht (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 95 – Y.T. II; GRUR 2013, 717 Rn. 15 – Covermount; GRUR 2010, 623 Rn. 33 – Restwertb�rse I).

57 Auch bei unterstellter Aktivlegitimation der Kl�gerin fehlt es vorliegend an einem Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts durch die Beklagten, weil diese weder als Bereicherte selbst eine eigene �ffentliche Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte im Sinne von �� 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2; 19a UrhG vorgenommen haben, die allein dem Rechteinhaber zugewiesen w�re, noch durch einen solchen Eingriff eines Dritten etwas erlangt haben.

58 aa) Im Hinblick auf die erforderliche Handlung der Wiedergabe ist nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH zu beachten, dass zwar der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform hinsichtlich der von seinen Nutzern bewirkten Zug�nglichmachung potenziell rechtsverletzender Inhalte eine zentrale Rolle spielt, dass jedoch sowohl im Hinblick auf die Bedeutung der Rolle, die ein solches T�tigwerden des Betreibers einer Plattform bei der Wiedergabe durch den Nutzer dieser Plattform spielt, als auch im Hinblick auf dessen Vors�tzlichkeit zu beurteilen ist, ob das betreffende T�tigwerden unter Ber�cksichtigung des spezifischen Kontexts als Handlung der Wiedergabe einzustufen ist.

59 Insbesondere kann ein T�tigwerden in voller Kenntnis der Folgen des betreffenden Verhaltens und mit dem Ziel, der �ffentlichkeit Zugang zu gesch�tzten Werken zu verschaffen, zur Einstufung dieses T�tigwerdens als „Handlung der Wiedergabe“ f�hren. Um festzustellen, ob der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform in voller Kenntnis seines Verhaltens bei der unerlaubten Wiedergabe gesch�tzter Inhalte durch Nutzer seiner Plattform t�tig wird, um anderen Internetnutzern Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, sind alle Gesichtspunkte zu ber�cksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es erm�glichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Betreiber bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vors�tzlich t�tig wird oder nicht (EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 77-81, 83 – Y.T. und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 76 – Y.T. II).

60 (1) Zu den insoweit ma�geblichen Gesichtspunkten z�hlen die Tatsache, dass ein solcher Betreiber, obwohl er wei� oder wissen m�sste, dass �ber seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben gesch�tzte Inhalte rechtswidrig �ffentlich zug�nglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Ma�nahmen ergreift, die von einem die �bliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden k�nnen, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubw�rdig und wirksam zu bek�mpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl gesch�tzter Inhalte, die rechtswidrig �ffentlich zug�nglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich f�rdert, wof�r der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Gesch�ftsmodell gew�hlt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, gesch�tzte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig �ffentlich zug�nglich zu machen (EuGH a.a.O. Rn. 84 – Y.T. und Cyando; BGH a.a.O. Rn. 77 – Y.T. II).

61 Der blo�e Umstand, dass der Betreiber allgemein Kenntnis von der rechtsverletzenden Verf�gbarkeit gesch�tzter Inhalte auf seiner Plattform hat, gen�gt hingegen nicht, um anzunehmen, dass er mit dem Ziel handelt, den Internetnutzern Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen. Anders verh�lt es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein gesch�tzter Inhalt �ber seine Plattform rechtswidrig �ffentlich zug�nglich gemacht wurde, nicht unverz�glich die erforderlichen Ma�nahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (EuGH a.a.O. Rn. 85 – Y.T. und Cyando; BGH a.a.O. Rn. 78 – Y.T. II).

62 Ob das fragliche T�tigwerden Erwerbszwecken dient, ist zwar nicht g�nzlich unerheblich, doch allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe gesch�tzter Inhalte durch einige seiner Nutzer vors�tzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (EuGH a.a.O. Rn. 86 – Y.T. und Cyando; BGH a.a.O. Rn. 79 – Y.T. II).

63 (2) Soweit sich bei der Pr�fung einer rechtswidrigen �ffentlichen Zug�nglichmachung ergeben sollte, dass die Beklagte hinreichende technische Ma�nahmen getroffen hat, die geeignet sind, Urheberrechtsverletzungen glaubw�rdig und wirksam zu bek�mpfen, ist weiter zu pr�fen, ob sie nach einem Hinweis des Kl�gers unverz�glich die erforderlichen Ma�nahmen getroffen haben, um den Zugang zu diesem Inhalt durch L�schung oder Sperrung zu verhindern. Zwar reicht die allgemeine Kenntnis von der rechtsverletzenden Verf�gbarkeit gesch�tzter Inhalte auf einer Video-Sharing-Plattform nicht f�r die Annahme aus, der Betreiber handele mit dem Ziel, den Internetnutzern Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen. Anders verh�lt es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein gesch�tzter Inhalt �ber seine Plattform rechtswidrig �ffentlich zug�nglich gemacht wurde, nicht unverz�glich die erforderlichen Ma�nahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt durch L�schung oder Sperrung zu verhindern. In einem solchen Fall tr�gt der Betreiber �ber die blo�e Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei, der �ffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, so dass eine �ffentliche Wiedergabe vorliegt (EuGH a.a.O. Rn. 85, 102 – Y.T. und Cyando; BGH a.a.O. Rn. 111, 112 – Y.T. II).

64 (3) Soweit nicht der Bereicherte selbst, sondern ein Dritter in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts eingegriffen hat, ist jedenfalls Voraussetzung der Nichtleistungskondiktion, dass der Kondiktionsgegenstand dem Bereicherungsschuldner nicht auf dem Umweg �ber das Verm�gen des Dritten zugeflossen ist, sondern sich bis zum kondiktionsausl�senden Vorgang im Verm�gen des Bereicherungsgl�ubigers befunden hat (BGH a.a.O. Rn. 95 – Y.T. II; GRUR 2009, 515 Rn. 46 – Motorradreiniger).

65 bb) Nach diesen Grunds�tzen kommt mangels einer Wiedergabehandlung durch die Beklagten selbst sowie mangels unmittelbaren Zuflusses des Kondiktionsgegenstandes vom Bereicherungsgl�ubiger an die Beklagten als vermeintliche Bereicherungsschuldner ein Anspruch aus Eingriffskondiktion gem�� � 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB nicht in Betracht.

66 (1) Eine Wiedergabehandlung f�llt den Beklagten nicht dadurch zur Last, dass sie nicht diejenigen Ma�nahmen ergriffen h�tten, die von einem die �bliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden k�nnen, um Urheberrechtsverletzungen auf der Plattform glaubw�rdig und wirksam zu bek�mpfen, oder dass sie auf dieser Plattform Hilfsmittel angeboten h�tten, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich gef�rdert h�tten, indem sie ein Gesch�ftsmodell gew�hlt haben, das die Nutzer der Plattform dazu angeregt h�tte, gesch�tzte Inhalte auf der Plattform rechtswidrig �ffentlich zug�nglich zu machen.

67 Zwar wird Nutzern der Zugang zur Plattform … nur aufgrund einer g�ltigen E-Mail-Adresse erm�glicht, ohne dass die hochgeladenen Videos inhaltlich kontrolliert werden oder eine �berpr�fung der sonstigen Nutzerangaben erfolgt. Im Rahmen einer glaubw�rdigen und wirksamen Bek�mpfung wird seitens der Plattformbetreiber f�r eine Monetarisierung indes die Einrichtung eines sogenannten …-Kanals verlangt, in dessen Rahmen eine rechtliche Verpflichtung der Nutzer erfolgt, keine Videos zur Monetarisierung freizugeben, f�r die sie nicht �ber die notwendigen Rechte verf�gen. �berdies bedarf es f�r die Auszahlung des dem Uploader zustehenden Anteils an den im Rahmen der Monetarisierung erzielten Werbeerl�sen einer sogenannten Ad-SenseVereinbarung, f�r die er seinen Namen, seine Adresse sowie seine Kontoverbindung angeben muss, so dass eine anonyme Nutzung unm�glich ist. Zudem ist ein Benachrichtigungsverfahren (‚Noticeand Take-Down‘-Verfahren) eingerichtet, im Rahmen dessen Rechteinhaber �ber rechtsverletzende Inhalte auf der Plattform informieren k�nnen, falls Uploader entsprechende Videos dort hochgeladen haben. Sofern ein Video von der Plattform entfernt wird, verhindert ein Filter, dass ein identisches Video erneut hochgeladen werden kann. Die Konten von Uploadern, deren Videos wegen Rechtsverletzungen wiederholt beanstandet und entfernt worden sind, werden nach vorheriger Ank�ndigung gesperrt (‚Three-strikes-and-you’re-out‘-Policy). Ferner wird Rechteinhabern ein Programm zur Inhaltspr�fung angeboten, mit dem rechtsverletzende Videos aufgefunden werden k�nnen, wobei sie im Falle einer erkannten Rechtsverletzung das betreffende Video mit einfachem Mausklick melden k�nnen, woraufhin es gesperrt wird. �berdies k�nnen Rechteinhaber ein softwarebasiertes sogenanntes Content-Identification-System nutzen und Referenzdateien zur Verf�gung stellen, anhand derer das System neu hochgeladene oder bereits vorhandene Videos identifiziert, so dass die Rechteinhaber im Falle einer �bereinstimmung das entsprechende Video sperren lassen k�nnen.

68 Bei diesen Ma�nahmen handelt es sich nicht nur um reaktive Ma�nahmen infolge zutage getretener Rechtsverletzungen, sondern vielmehr um proaktive Ma�nahmen, durch die im Vorfeld Rechtsverletzungen unterbunden werden sollen. Dass dieses Ma�nahmen nicht hinreichend effektiv seien, begr�ndet die Kl�gerin lediglich damit, dass trotz ihrer Nutzung Rechtsverletzungen aufgetreten seien, ohne dass dies vor dem Hintergrund betrachtet w�rde, dass technische Schutzma�nahmen stets einer gewissen Unvollkommenheit unterliegen, durch die nicht ohne weiteres auf ihre fehlende Effektivit�t geschlossen werden kann. Auch dass weitere Ma�nahmen wie Wortfilter oder eine ausnahmslose Identifizierung der Nutzer denkbar w�ren, ist vor dem Hintergrund, dass als Ma�stab die von einem die �bliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartbaren Ma�nahmen dienen, als Begr�ndung der fehlenden Effektivit�t nicht ausreichend.

69 Nicht erkennbar ist weiter, dass die Beklagten auf der Plattform Hilfsmittel angeboten h�tten, die speziell zum unerlaubten Teilen von Inhalten bestimmt sind, oder dass sie ein solches Teilen wissentlich gef�rdert h�tten. Vor dem Hintergrund, dass eine Monetarisierung von Inhalten der Angabe von Klardaten bedarf und anonymisiert nicht m�glich ist, l�sst sich auch nicht erkennen, dass ein Gesch�ftsmodell gew�hlt wurde, das die Nutzer der Plattform dazu angeregt h�tte, gesch�tzte Inhalte auf der Plattform rechtswidrig �ffentlich zug�nglich zu machen.

70 Dass die Beklagten grunds�tzlich, obwohl sie vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurden, dass ein gesch�tzter Inhalt �ber seine Plattform rechtswidrig �ffentlich zug�nglich gemacht wurde, nicht unverz�glich die erforderlichen Ma�nahmen ergreifen, um den Zugang zu diesem Inhalt durch L�schung oder Sperrung zu verhindern, wird seitens der Kl�gerin nicht geltend gemacht.

71 (2) Soweit die Kl�gerin im Termin zur m�ndlichen Verhandlung vom 23.03.2023 thematisiert hat, dass es den Beklagten oblegen h�tte, sogenannte Wortfilter einzusetzen, zumal diese eine effiziente Kontrolle erm�glichten, hat sie diesbez�glich nichts dazu vorgetragen, wie hierbei der Problematik des sogenannten „Overkill“ Rechnung getragen werden kann, wie also der Schutz der Meinungsfreiheit und von Pers�nlichkeitsrechten gew�hrleistet werden kann, indem eine zu weitgehende Filterung verhindert wird.

72 Soweit die Kl�gerin weiter moniert hat, seitens der Beklagten werde eine jedenfalls faktisch anonyme Nutzung erm�glicht, wie insbesondere die unergiebige Antwort auf ein Auskunftsersuchen gem�� Anlage BK 4 zeige, durch die die fehlende M�glichkeit, an Klardaten der Uploader zu kommen, dokumentiert sei, verhilft ihr das ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Anlage BK 4 zeigt nur einzelne Beispiele einer erfolglosen Beauskunftung, wobei offenkundig nicht versucht worden ist, auch die Geldstr�me im Rahmen der Monetarisierung nachzuvollziehen, was m�glicherweise erfolgversprechender sein kann als blo�e Auskunftsersuchen („Follow the money“).

73 Soweit die Kl�gerin in der m�ndlichen Verhandlung argumentiert hat, dass aufgrund der durch die Anlage BK 4 dokumentierten faktisch anonymen Nutzung eine eigene Handlung der Wiedergabe der Beklagten anzunehmen sei, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Die pers�nliche Zurechnung einer Handlung der Wiedergabe bezieht sich grunds�tzlich auf die Werknutzung. Bei mehreren Akteuren begeht die Handlung der Wiedergabe im Zweifel derjenige, unter dessen Kontrolle und Verantwortung die Zugangsverschaffung zum Werk vollzogen wird. Es geht folglich darum, wer die Autonomie �ber die Handlung hat (vgl. Wandtke/Bullinger/Leenen, 6. Aufl., InfoSoc-RL, Art. 3, Rn. 25 m.w.N.). Dass diese Form der Handlungsherrschaft davon abh�ngen soll, ob die Klardaten des Uploaders anhand der bei der Plattform hinterlegten Informationen in einem einzelnen Beispielsfall ermittelbar sind oder nicht, erscheint nicht nachvollziehbar.

74 (3) Ein sogenannter Anspruch aus Dritteingriffskondiktion gem�� � 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB scheidet mangels unmittelbaren Zuflusses des Kondiktionsgegenstandes von der Kl�gerin an die Beklagten als Bereicherungsgl�ubiger ebenfalls aus.

75 Der Kondiktionsgegenstand ist vorliegend die Nutzungshandlung im Sinne von �� 15 Abs. 2

76 Satz 1 und 2 Nr. 2; 19a UrhG in Form der �ffentlichen Wiedergabe urheberrechtlich gesch�tzter Filmwerke, f�r welche die Kl�gerin Wertersatz nach � 818 Abs. 2 BGB begehrt. Dieser Kondiktionsgegenstand flie�t indes nicht unmittelbar von der Kl�gerin an die Beklagten, sondern allenfalls von den Uploadern an diese, sobald diese das Videomaterial auf die Plattform hochladen.

77 Soweit die Kl�gerin einen eigenen Kondiktionsgegenstand in einem Recht zur Nutzung der Filme f�r Werbung bzw. dem Gebrauch der Werbem�glichkeiten oder des Werbeerl�spotentials sehen m�chte (Seite 7 ff. der Berufungsbegr�ndung vom 22.12.2017, Bl. 340 ff. d.A.), kann dem nicht gefolgt werden. Hierbei handelt es sich nicht um eigenst�ndige urheberrechtliche Nutzungshandlungen, die dem Urheber zugewiesen sind, also einen entsprechenden Zuweisungsgehalt aufweisen, in den im Sinne von � 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB eingegriffen werden kann. Dementsprechend bilden sie keinen eigenen Bereicherungsgegenstand, zumal in der von der Kl�gerin angef�hrten Entscheidung BGH GRUR 2010, 62 – Nutzung von Musik f�r Werbezwecke lediglich die Reichweite bzw. Beschr�nkung der Berechtigungsvertr�ge im Rahmen von � 31 Abs. 1 Satz 1 UrhG und die Zweck�bertragungslehre inmitten standen.

78 cc) Soweit die Kl�gerin seitens der Beklagten zu 4) einen eigenen Eingriff im Rahmen von � 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB vermutet und eine diesbez�gliche sekund�re Darlegungslast deshalb bei der Beklagten zu 4) sieht, weil sie in …-Kan�len als „Owner“ aufscheine, kann dem nicht gefolgt werden. F�r den Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts trifft nach allgemeinen Grunds�tzen den Gl�ubiger die Darlegungs- und Beweislast (BGH NJW-RR 2007, 488 Rn. 9), lediglich im Hinblick auf die Tatsachen, aus denen der Schuldner sein Recht herleiten m�chte, das Erlangte behalten zu d�rfen, l�sst sich gegebenenfalls eine sekund�re Darlegungslast annehmen (BGH NJW-RR 2004, 556). Allein aus der Begrifflichkeit „Owner“ auf den Eingriff schlie�en zu wollen, ist rein spekulativ. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklage zu 4) auf Seite 8, zweiter Absatz, der Berufungserwiderung vom 22.03.2018 (Bl. 372 d.A.) vorgetragen hat, dass unter bestimmten Umst�nden wie dem Beitritt eines Kanalbetreibers zum System der Beklagten zu 4) �nderungen des Eintrags als „Owner“ auch auf sie selbst erfolgen, ohne dass damit auf eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 4) f�r den Upload geschlossen werden k�nne.

79 3. Die Kostenentscheidung folgt aus �� 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus �� 708 Nr. 10, 711 ZPO.

80 4. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grunds�tzliche Bedeutung (� 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), da die ma�geblichen Rechtsfragen durch die zitierten Entscheidungen des EuGH und des BGH gekl�rt sind. Auch die Voraussetzungen des � 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.

Leitsatz

Einer auf eine Eingriffskondiktion gem�� � 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gest�tzten Klage liegen eine „Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder (…) Anspr�che aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zugrunde, wenn nach dem Vortrag der Kl�gerin in ihre urheberrechtlichen Befugnisse zur �ffentlichen Wiedergabe eingegriffen worden sein soll, da ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer unerlaubten Handlung besteht und sowohl die Gleichbehandlung mit Ausgleichsklagen bei Privatkopien nach der InfoSocRichtlinie (RL 2001/29/EG) als auch die Koh�renz zwischen internationalem Zivilprozessrecht und Kollisionsrecht in Form von Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO f�r eine Anwendung von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO sprechen.

Leitsatz

Auf eine vor dem Austritt des Vereinigten K�nigreichs aus der Europ�ischen Union gem�� Art. 50 EUV (sog. Brexit) erhobene Klage gegen eine auf den Britischen Jungferninseln ans�ssige Beklagte findet Art. 7 Nr. 2 EuGVVO keine Anwendung, weil f�r dieses �berseegebiet nach Art. 355 Abs. 2 Satz 1 AEUV in Verbindung mit Anhang II zum AEUV, vorletzter Spiegelstrich, nur das in Art. 198 ff. AEUV festgelegte besondere Assoziierungssystem galt und weder die EuGVVO ihre Geltung f�r die Mitgliedstaaten auf die �berseeischen L�nder und Hoheitsgebiete erstreckt noch Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eine vom Wohnsitz bzw. Sitz der Beklagten unabh�ngige Geltung beansprucht.

Leitsatz

Erkl�rt die Beklagte in der Berufungsinstanz, die R�ge der fehlenden internationalen Zust�ndigkeit nicht mehr aufrechterhalten zu wollen, kann ein Fehlen der internationalen Zust�ndigkeit, das in erster Instanz ger�gt wurde, nicht nachtr�glich in der Berufungsinstanz, f�r die � 39 ZPO keine Anwendung findet, durch r�geloses Verhandeln geheilt werden.

Leitsatz

Der Begriff der unerlaubten Handlung in � 32 ZPO ist als eigenst�ndiger Begriff des Prozessrechts aufzufassen und umfasst bei der Nutzung und Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte auch Anspr�che aus ungerechtfertigter Bereicherung in der Variante der Eingriffskondiktion, da diese sich in dem weiten, von � 32 ZPO intendierten Sinne als eine Form von unerlaubter – weil der Rechtsordnung zuwiderlaufender – Handlung darstellt.

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Internationale Zust�ndigkeit f�r Urheberstreitsachen nach Brexit

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