LG Coburg 1. Zivilkammer, 2023-01-11, 14 O 144/22

14 O 144/22Kantonsgericht / I. Zivilkammer11.01.2023

Gesamter Gesetzestext

LG Coburg 1. Zivilkammer — 2023-01-11 — 14 O 144/22 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-11

Aktenzeichen: 14 O 144/22

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

2 Die Kl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  1. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin begehrt von der Beklagten aufgrund behaupteter unzul�ssiger Bildberichterstattung Unterlassung der Verbreitung und �ffentlichen Zurschaustellung eines Bildnisses der Kl�gerin.

2 Die Kl�gerin ist seit November 2018 Kreisvorsitzende des Kreisverbandes … der �kologisch Demokratischen Partei (im Folgenden: �DP). Im Jahr 2018/2019 hatte sie das Aktionsb�ndnis … zum Volksbegehren „Rettet die Bienen“ gegr�ndet (vgl. Anlage B4).

3 Die Beklagte gibt die lokale bzw. regionale Tageszeitung „Neue Presse“ heraus.

4 Der Kl�gerin kandidierte in der Vergangenheit als Direktkandidatin f�r die �DP bei den Bezirkstagswahlen (vgl. Anlage B2). Im Mai 2019 gab sie der S�ddeutschen Zeitung ein ausf�hrliches Interview �ber ihre Wahlkampfaktivit�ten im Europawahlkampf (vgl. Anlage B3). In ihrer Funktion als Vorsitzende des Kreisverbandes war die Kl�gerin in der Vergangenheit Teil der Berichterstattung der Beklagten (vgl. Artikel vom 4. Februar 2021, Anlage B7; Artikel vom 8. Oktober 2020, Anlage B8).

5 Am Abend des Montags des 31. Januar 2022 nahm die Kl�gerin mit ca. 40 weiteren Teilnehmern in … an einem sog. Spaziergang teil, bei dem die Teilnehmer zum Ausdruck bringen wollten, dass sie gegen eine einzuf�hrende Impfpflicht gegen Covid-19 seien.

6 Der genannte Spaziergang wird von beiden Parteien unstreitig als zeitgeschichtliches Ereignis angesehen.

7 �ber die Teilnahme der Kl�gerin an diesem „Spaziergang“ sowie deren eigene Ver�ffentlichungen in den sozialen Medien zur Frage der Imfpung gegen Covid-19 berichtete die Beklagte in einem Artikel in der Ausgabe vom 12./13. April 2022 auf Seite 17 (Lokalteil …) unter dem Titel „Querdenken mit der �DP“. Der Artikel war in einer Kurz�berschrift zudem betitelt mit …, Kreisvorsitzende der �kologisch-Demokratischen Partei, nimmt regelm��ig an sogenannten Corona-Spazierg�ngen durch … teil. In den sozialen Medien verbreitet sie umstrittene Informationen zu angeblichen Impftoten“. �ber dem Artikel wurde ein Bild eines „Spaziergangs“ an einem Montagabend in … abgebildet, auf dem Teilnehmer des „Spaziergangs“ von hinten zu sehen sind. Die Kl�gerin war auf diesem Lichtbild nicht abgebildet. Die Beklagte verwendete zudem zur Bebilderung des Artikels ein Portr�tfoto der Kl�gerin, das in der zweiten von vier Spalten mittig abgedruckt wurde und unter dem die Kl�gerin mit den Worten „In … gab es keinen Protestzug, und es wurde nicht demonstriert“ zitiert wurde (vgl. Anlage CF1).

8 Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Februar 2022 wurde die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl�rung aufgefordert (vgl. Anlage CF2), was von der Beklagten mit Schreiben vom 25. Februar 2022 abgelehnt wurde (vgl. Anlage CF3).

9 Die Kl�gerin begehrt Unterlassung gem�� � 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. � 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, �� 22, 23 KUG i.V.m. Art. 2, Art. 1 GG.

10 Die Kl�gerin behauptet, dass die Ver�ffentlichung und Verbreitung ihres Portr�tfotos im genannten Artikel ein Versto� gegen � 22 KUG sei. Sie habe das Bild zwar selbst f�r den Internetauftritt der �DP verwendet, jedoch der Beklagten keine Einwilligung zur Nutzung des Bildes erteilt. Soweit die �DP das Bild der Beklagten zu Berichterstattungszwecken zur Verf�gung gestellt habe, sei dies lediglich f�r die Wahlnachberichterstattung zur Wahl des Kreistages geschehen. F�r die streitgegenst�ndliche Nutzung habe keine Einwilligung der Kl�gerin vorgelegen.

11 Weiter ist die Kl�gerin der Meinung, dass das verwendete Portr�tfoto kein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte nach � 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sei. Zun�chst handele es sich nicht um ein Bildnis der Kl�gerin bei dem genannten Spaziergang. Die Kl�gerin sei keine relative oder absolute Person der Zeitgeschichte. Der Kreisverband der �DP sei mit aktuell 76 Mitgliedern sehr klein. Die Kl�gerin bekleide kein politisches Amt in Kreistag oder Stadtrat. Sie sei in ihren Kreisen sicherlich bekannt, jedoch keinesfalls prominent. Zudem sei sie als Privatperson unterwegs gewesen.

12 Die Kl�gerin behauptet, dass der Artikel der Beklagten die Kl�gerin unzul�ssig in den Fokus der Berichterstattung r�cke und damit ihren Ruf massiv sch�dige. Aus dem Kreisverband der �DP seien nach Ver�ffentlichung des Artikels bereits drei Mitglieder ausgetreten.

13 Das Portr�tfoto sei von der Beklagten auff�llig in der Mitte des Artikels positioniert worden. Dabei habe kein �ffentliches Interesse an der Ver�ffentlichung bestanden Allein mit der Wortberichterstattung und der Bebilderung durch ein Bild vom sog. Spaziergang w�re das Informationsinteresse der �ffentlichkeit ausreichend und vollumf�nglich befriedigt gewesen. Das Bild habe keinerlei Informationszweck, sondern sei von der Beklagten ausschlie�lich zu Sensationszwecken ver�ffentlicht worden. Es werde in die Privatsph�re der Kl�gerin eingegriffen. Hierdurch sei das Pers�nlichkeitsrecht der Kl�gerin, das vorliegend h�her zu bewerten sei als ein vermeintliches �ffentliches Informationsinteresse oder die Meinungs- oder Pressefreiheit, verletzt worden.

14 Jedenfalls sei vorliegend � 23 Abs. 2 KUG verletzt, weil die Aufmachung des Artikels mit der �berschrift „Querdenken mit der �DP“ die Kl�gerin als Querdenkerin im negativen Sinne mit ausdr�cklichen Bez�gen zur rechten Szene darstelle. Das Bild habe daher nicht zur Bebilderung des Beitrags verwendet werden d�rfen.

15 Aufgrund der bereits stattgefundenen Verletzung der Kl�gerin in ihrem Pers�nlichkeitsrecht liege Wiederholungsgefahr vor und die Kl�gerin k�nne Unterlassung verlangen.

16 Dar�ber hinaus begehrt die Kl�gerin die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, die sie in H�he einer 1,3 Gesch�ftsgeb�hr aus einem Gegenstandswert von 10.000 € berechnet. Die geltend gemachten Zinsen folgten aus Verzug.

17 Die Kl�gerin beantragte zun�chst, die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Gesch�ftsf�hrer der Beklagten, zu unterlassen, ohne Einwilligung der Kl�gerin das Bildnis der Kl�gerin zu verbreiten und �ffentlich zur Schau zu stellen, wie geschehen in der Druckausgabe der „…“ auf Seite 17 vom 12. Februar 2022. Auf R�ge der Beklagtenpartei, wonach dieser Antrag nicht bestimmt genug sei, fasste sie ihren Antrag neu.

18 Die Kl�gerin beantragt zuletzt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Gesch�ftsf�hrer der Beklagten, zu unterlassen, ohne Einwilligung der Kl�gerin das Bildnis der Kl�gerin zu verbreiten und �ffentlich zur Schau zu stellen, wie geschehen in der Druckausgabe der „…“ auf Seite 17 vom 12. Februar 2022, gem�� Anlage CF1.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerin vorgerichtliche Anwaltskosten in H�he von 973,66 € nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 3. M�rz 2022 zu bezahlten.

19 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

20 Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Kl�gerin kein Anspruch auf Unterlassung zustehe. Sie sei eine bekannte Lokalpolitikerin, die im vorliegenden Verfahren versuche, ihre Rolle und Bedeutung klein zu reden. Es sei nicht entscheidend, ob jemand im Sinne des Boulevards „prominent“ sei, sondern es kommt auf das politische Amt des Betroffenen an. Die Kl�gerin habe hier als Kreisvorsitzende f�r … ein Amt von lokalpolitischer Wichtigkeit inne.

21 Die Beklagte behauptet, es habe eine Einwilligung des Kreisverbandes der �DP zur Verwendung des Bildnisses der Kl�gerin vorgelegen, welche sich die Kl�gerin zurechnen lassen m�sse. Der �DP-Kreisverband habe das Bildnis auf Aufforderung der Beklagten zu Berichterstattungszwecken per Email am 10. M�rz 2020 im Zuge der Berichterstattung zur Wahl des … Kreisjages im Jahr 2020 �bersandt.

22 Bei der Beklagten bestehe die Jahrzehnte alte journalistische �bung, dass Bilder, die im Rahmen einer Wahlberichterstattung angefordert und �bersandt worden seien, nach der Wahl jeweils f�r die Wahlperiode weiter verwendet w�rden, so lange der Abgebildete sein politisches Amt weiterhin ausf�hre oder zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Abgebildete gegen�ber der Beklagten erkl�re, dass er eine Weiterverwendung nicht mehr w�nsche. Die Kl�gerin �be ihr politisches Amt als Kreisvorsitzende weiterhin aus und habe gegen�ber der Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine Einschr�nkung der Verwendung des Lichtbildes erkl�rt. Daher habe die Beklagte das Portr�tfoto nutzen d�rfen.

23 Schlie�lich sei das Bildnis ein zul�ssiges Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte gem�� � 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Der Corona-Spaziergang in … sei ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne dieser Vorschrift. Die Berichterstattung hierzu habe die Beklagte mit dem kontext-neutralen Foto der Kl�gerin bebildern d�rfen. Der Begriff der Zeitgeschichte d�rfe hierbei nicht zu eng ausgelegt werde. Auch Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung seien hierbei umfasst. Vorliegend habe die Beklagte �ber ein sehr lokales Ereignis in ihrem Lokal- – teil berichtet, weshalb die bei der Kl�gerin vorliegende lokale Prominenz ausreichend gewesen sei.

24 Im �brigen sei der Berichtsgegenstand – das Verh�ltnis der �DP und ihrer Politikerinnen und Politiker zur Impfgegner- und Querdenkerszene – bereits vor der streitgegenst�ndlichen Ver�ffentlichung ein Thema von gro�em �ffentlichem Interesse und bereits Gegenstand �berregionaler Berichterstattung gewesen (vgl. Anlagenkonvolut B12). Die Kl�gerin habe �ber einen langen Zeitraum hinweg Informationen verbreitet, die zumindest als impfskeptisch einzustufen seien und die sich die Reichsb�rger- und Querdenkerszene zu eigen gemacht habe. Die Kl�gerin habe daher und angesichts ihres Amtes nicht davon ausgehen k�nnen, dass die Teilnahme an einem sog. Spaziergang als reine Privatsache aufgefasst w�rde.

25 Die Verwendung des kontext-neutralen Portr�tfotos der Kl�gerin sei hierbei v�llig unbedenklich und verletze die Kl�gerin nicht in ihren berechtigten Interessen. Diese Bebilderung sei ein deutlich geringerer Eingriff als die Abbildung der Kl�gerin beim „Spaziergang“ selbst, die jedoch die Kl�gerin selbst f�r zul�ssig erachtet h�tte.

26 Die Kl�gerin sei durch die Berichterstattung im �brigen nur in ihrer Sozialsph�re ber�hrt. Der Artikel setze sich nur mit der �ffentlichen Rolle der Kl�gerin als Kreisvorsitzende und ihrem ebenfalls �ffentlichem Handeln und Kommunikation w�hrend der Corona-Pandemie auseinander. Dabei bestehe ein gro�es Informationsinteresse der �ffentlichkeit zu erfahren, wie einzelne Politiker in der „Extremsituation Corona“ zu ihren �ffentlich ge�u�erten Positionen stehen und ob sie davon in ihrem Handeln und ihrer Kommunikation ggfs. abweichen. Die Berichterstattung habe die Kl�gerin hinzunehmen. Das Pers�nlichkeitsrecht der Kl�gerin habe hinter der f�r die Beklagten stehenden Pressefreiheit zur�ckzustehen.

27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 27. Juli 2022 und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat die Kl�gerin im Rahmen der m�ndlichen Verhandlung informatorisch angeh�rt. Zudem hat es durch Vernehmung des Wolfgang Braunschmidt als Zeugen Beweis erhoben Auch diesbez�glich wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

28 Die Klage ist zul�ssig, jedoch unbegr�ndet.

A. Zul�ssigkeit

29 1. Das Landgericht Coburg ist �rtlich und sachlich zust�ndig.

30 2. Die durch die Kl�gerin mit Schriftsatz vom 10. Juni 2022 hinsichtlich Klageantrag zu 1. vorgenommene Klage�nderung ist zul�ssig. Die Beklagte hat ihr sp�testens im Termin vom 27. Juli 2022 zugestimmt.

B. Begr�ndetheit

31 Die Klage ist jedoch unbegr�ndet. Der Kl�gerin steht kein Anspruch auf Unterlassung der Ver�ffentlichung und Verbreitung des streitgegenst�ndlichen Bildnisses der Kl�gerin im Artikel der … auf Seite 17 vom 12. Februar 2002 aufgrund angeblicher unzul�ssiger Bildberichterstattung entsprechend �� 1004 I 2, 823 I, II BGB i.V.m. �� 22, 23 KUG, Art. 1 I, 2 I GG zu.

32 I. Zun�chst steht der Anwendbarkeit der �� 22, 23 KUG im hier betroffenen journalistischen Bereich die zwischenzeitlich eingetretene Geltung der VO (EU) 2016/679 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz nat�rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung/DS-GVO, ABl. 2016 L 119, 1, ber. ABl. 2016 L 314, 72 und ABl. 2018 L 127, 2) schon deshalb nicht entgegen, weil die L�nder aufgrund der �ffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken von den die Rechtm��igkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und 7 DS-GVO ausgenommen haben (so z.B. in � 19 I BlnDSG v. 13.6.2018 [GVBl. 2018, 418]; � 12 NRWPresseG idF des Gesetzes v. 8.5.2018 [NRWGV 2018, 214]) und die �� 22, 23 KUG im Hinblick auf die Beurteilung der Zul�ssigkeit von Bildver�ffentlichungen im journalistischen Bereich als die �ffnungsklausel des Art. 85 DS-GVO ausf�llende Gesetze anzusehen sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7.7.2020 – VI ZR 246/19, NJW 2020, 3715 m.w.N.).

33 II. Die Bildberichterstattung ist daher nach �� 22, 23 KUG zu beurteilen.

34 Die Wortberichterstattung vom 12. Februar 2022 wurde durch die Beklagte mit zwei Bildnissen bebildert.

35 1. Unproblematisch zwischen den Parteien ist zun�chst das Bildnis von diesem konkreten Spaziergang, das �ber dem Artikel vom 12. Februar 2022 abgedruckt wurde. Zum einen ist die Kl�gerin auf diesem Bildnis nicht erkennbar abgebildet, zum anderen w�re – darin sind sich die Parteien einig – die Verbreitung eines Bildnisses von dieser Versammlung bzw. diesem �hnlichen Vorgang, auf dem die Kl�gerin erkennbar abgebildet w�re, gem�� � 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG zul�ssig.

36 2. Zwischen den Parteien streitig ist lediglich die Bebilderung des Artikels mittig – in der dritten von vier Spalten des Artikels – mit einem Portr�tfoto der Kl�gerin.

37 Die Zul�ssigkeit der Ver�ffentlichung dieses Portr�tfotos ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem abgestuften Schutzkonzept der �� 22, 23 KUG anhand folgender Grunds�tze zu beurteilen:

38 Bildnisse einer Person d�rfen grunds�tzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (� 22 S. 1 KUG). Die Ver�ffentlichung des Bildes einer Person begr�ndet grunds�tzlich eine rechtfertigungsbed�rftige Beschr�nkung ihres allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts (BVerfGK 18, 42 = NJW 2011, 740 Rn. 52 m.w.N.). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zul�ssig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbest�nde des � 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (� 23 Abs. 2 KUG).

39 a. Vorliegend kann offen bleiben, ob eine Einwilligung der Kl�gerin zur Verbreitung des streitgegenst�ndlichen Bildnisses im streitgegenst�ndlichen Kontext tats�chlich aufgrund einer branchen�blichen Nebenabrede im Sinne der von der Beklagtenpartei vorgetragenen jahrzehntelangen journalistischen �bung auf Grundlage der �bersendung des Bildnisses an die Beklagte im M�rz 2020 angenommen werden kann, oder ob nicht vielmehr – wof�r durchaus gewichtige Gr�nde sprechen – von einer auf den Zweck der Wahlberichterstattung zur Wahl des Kreistages beschr�nkten Einwilligung der Kl�gerin ausgegangen werden muss. Um dies abschlie�end beurteilen zu k�nnen, w�re insbesondere die Beklagtenpartei gehalten gewesen, darzulegen und ggfs. zu beweisen, dass der Kl�gerin als Betroffener Zweck, Art und Umfang der vorgetragenen journalistischen �bung bei Erteilung der Einwilligung bekannt waren bzw. sie sich eine m�gliche Kenntnis der �DP in diesem weitgehenden Umfang h�tte zurechnen lassen m�ssen.

40 Eines diesbez�glichen Hinweises hierzu bedurfte es an die Beklagtenpartei jedoch nicht, da vorliegend jedenfalls der Ausnahmetatbestand des � 23 I Nr. 1 KUG erf�llt ist, so dass es auf die Frage, ob eine Einwilligung der Kl�gerin vorlag, nicht entscheidungserheblich ankommt.

41 b. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis zul�ssig nach � 23 KUG verbreitet werden darf, sind – nach st�ndiger obergerichtlicher Rechtsprechung, vgl. u.a. BGH, NJW 2020, 3715 m w.N. – folgende Grunds�tze zu beachten, denen sich das Gericht anschlie�t:

42 (1) Ma�gebend f�r die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens, wobei dieser Begriff nicht zu eng verstanden werden darf. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der �ffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorg�nge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der �ffentlichkeit bestimmt. Hierbei geh�rt es zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden k�nnen, was sie des �ffentlichen Interesses f�r wert halten und was nicht. Im Rahmen einer zul�ssigen Berichterstattung steht es den Medien grunds�tzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen.

43 (2) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die pers�nliche Sph�re des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit begrenzt Nicht alles, wof�r sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medien�ffentlichkeit. Wo konkret die Grenze f�r das berechtigte Informationsinteresse der �ffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, l�sst sich nur unter Ber�cksichtigung der jeweiligen Umst�nde des Einzelfalls entscheiden.

44 (3) Es bedarf mithin einer abw�genden Ber�cksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen m�glichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen.

45 (aa) Im Rahmen der Abw�gung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung ma�gebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Ber�cksichtigung der zugeh�rigen Textberichterstattung. Zu pr�fen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von �ffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen er�rtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erf�llen und zur Bildung der �ffentlichen Meinung beitragen. Je gr��er der Informationswert f�r die �ffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, �ber den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der �ffentlichkeit zur�cktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Pers�nlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert f�r die Allgemeinheit ist.

46 Bei der Pr�fung der Frage, ob und in welchem Ausma� die Berichterstattung einen Beitrag zur �ffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der �ffentlichkeit zukommt. Der EGMR unterscheidet zwischen Politikern („politicians/personnes politiques“), sonstigen im �ffentlichen Leben oder im Blickpunkt der �ffentlichkeit stehenden Personen („public figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary person/personne ordinaire“), wobei einer Berichterstattung �ber Letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des �ffentlichen Lebens gezogen sind und der Schutz der Politiker am schw�chsten ist.

47 (bb) F�r die Gewichtung der Belange des Pers�nlichkeitsschutzes wird neben den Umst�nden der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeintr�chtigungen des Pers�nlichkeitsrechts ist erh�ht, wenn der Betroffene nach den Umst�nden, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit gepr�gten Situation, insbesondere einem besonders gesch�tzten Raum, aufhielt. Stets abw�gungsrelevant ist die Intensit�t des Eingriffs in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht.

48 c. Das Interesse der Kl�gerin am Schutz ihrer Pers�nlichkeit – in seiner Auspr�gung als Recht am eigenen Bild – �berwiegt vorliegend das von der Beklagten mit der Bildberichterstattung verfolgte Informationsinteresse der �ffentlichkeit und damit ihr Recht auf Presse-/Meinungsfreiheit nicht.

49 (1) Zun�chst ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der sog. Spaziergang, der im streitgegenst�ndlichen Artikel thematisiert wurde, als zeitgeschichtliches Ereignis einzuordnen ist. Diese Ansicht teilt das Gericht. Es handelte sich beim sog. Spaziergang um das Geschehen der Zeit. Die „Montagsspazierg�nge“ und insbesondere die Zusammensetzung ihrer Teilnehmer aus Coronaskeptikern, Coronaleugnern, Querdenkern, Reichsb�rgern etc. waren gerade im ersten Quartal des Jahres 2022 eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, �ber die beinahe alle Medien im Rahmen ihres eigenen Ermessens regional und �berregional berichtet haben. Auch ein solcher „Spaziergang“ in … war daher ein Ereignis des Zeitgeschehens.

50 Dar�ber hinaus sind auch die Inhalte, welche die Kl�gerin auf ihrer �ffentlichen Facebookseite zum Themenkomplex Corona postete, unter den Begriff des Zeitgeschehens zu fassen. Die Kl�gerin nutzt den Facebook-Account – soweit ersichtlich – gerade auch f�r politische Zwecke und nicht ausschlie�lich als Privatperson �ffentliche �u�erungen und Posts von Lokalpolitikern zur Frage der Impfung gegen Corona waren im fraglichen Zeitraum ebenfalls eine Frage von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse, zumal die N�he von �DP-Politikern zu Coronaleugnern und Querdenkern auch in der �berregionalen, bundesweiten Presse – gerichtsbekannt – bereits zum Thema ausf�hrlicher Berichterstattung gemacht worden war.

51 (2) Es besteht aus Sicht des Gerichts ein deutliches Informationsinteresse der �ffentlichkeit an dieser Bildberichterstattung unter Ber�cksichtigung der sie begleitenden Wortberichterstattung.

52 Die Kl�gerin ist Lokalpolitikerin, die in der lokalen �ffentlichkeit pr�sent ist, wie beispielsweise ihre tragende Rolle beim Aktionsb�ndnis Coburg zum Volksbegehren „Rettet die Bienen“ ebenso wie ihre social-media-Aktivit�ten, daneben jedoch auch ihre Kandidatur f�r den Kreistag im Jahr 2020 sowie insbesondere ihr Amt als Kreisvorsitzende der �DP belegen.

53 Mit dem Argument, sie sei lediglich Kreisvorsitzende einer kleinen Partei, vermag die Kl�gerin aus Sicht des Gerichts keinen weitergehenden Schutz f�r sich in Anspruch zu nehmen als es etwa Kreisvorsitzende von CSU, SPD oder B�ndnis 90/Die Gr�nen k�nnten. Die Kl�gerin nimmt aufgrund freien Willensentschlusses auf lokaler Ebene am politischen Leben teil, will dieses nach ihren und den Vorstellungen ihrer Partei gestalten und selbstverst�ndlich damit Einfluss auf die Willensbildung der �ffentlichkeit nehmen. Ihr stehen dieselben Rechte, jedoch auch Pflichten einer Kreisvorsitzenden zu, wie sie auch den anderen Kreisvorsitzenden zukommen. Damit ist sie ebenso sch�tzenswert und nicht etwa sch�tzenswerter als Kreisvorsitzende anderer Parteien.

54 Entscheidender Gesichtspunkt aus Sicht des Gerichts im vorliegenden Fall ist, dass sich der Informationsgehalt der begleitenden Wortberichterstattung nicht nur – wie von der Kl�gerin in ihrem Vortrag suggeriert – auf den in Wort und Bild behandelten sog Spaziergang beschr�nkt, sondern – was von der Kl�gerin in ihrem Vorbringen nicht ansatzweise thematisiert und ber�cksichtigt wird – dar�ber hinaus auch auf weitere �u�erungen der Kl�gerin, insbesondere in den sozialen Medien, eingeht und darstellt, inwiefern die von der Kl�gerin verbreiteten Ansichten und Inhalte diese nicht nur als Impfskeptikerin erscheinen lassen, sondern inwiefern sie gerade auch Inhalte teilte, die von Querdenkern bzw. Corona-Leugnern erstellt oder zumindest von diesen verwendet worden sind.

55 Damit liefert die Wortberichterstattung f�r die �ffentlichkeit einen essentiell wichtigen Beitrag f�r die Einordnung der von der Kl�gerin geteilten und verbreiteten Inhalte – ohne jedoch die Kl�gerin selbst – was sie auch gar nicht behauptet und was ersichtlich auch nicht zutrifft – als Querdenkerin oder Reichsb�rgerin zu bezeichnen.

56 Der im Lokalteil f�r den Landkreis … abgedruckte Artikel leistet damit einen substantiellen Beitrag zur Meinungsbildung auf Ebene der Lokalpolitik.

57 Der Artikel handelt ma�geblich von der Kl�gerin und ihren – beim sog. Spaziergang und in �ffentlichen �u�erungen mitgeteilten – Ansichten. Es liegt gerade kein Artikel ausschlie�lich �ber den sog. Spaziergang vor, der lediglich die Kl�gerin als eine Teilnehmerin von vielen herausgreift, um die Sensationslust der Leser zu befriedigen.

58 Dass die Beklagte die Aktivit�ten der Kl�gerin als Lokalpolitikerin hierbei nach ihren eigenen publizistischen Kriterien des �ffentlichen Interesses f�r wert hielt, ist nicht zu beanstanden, da dies zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit geh�rt.

59 Die Kl�gerin hat im �brigen vorliegend die Wortberichterstattung ausdr�cklich nicht angegriffen und daher eine etwaige Unzul�ssigkeit der Wortberichterstattung auch nicht substantiiert dargetan. Es ist daher von der Zul�ssigkeit der Wortberichterstattung auszugehen.

60 (3) Das vorliegende Berichterstattungsinteresse rechtfertigt es, die Ver�ffentlichung des beanstandeten Fotos als zul�ssig anzusehen.

61 Das beanstandete Bildnis der Kl�gerin ist ein kontextneutrales Portr�tfoto, das von der Kl�gerin selbst f�r den Internetauftritt der �DP, mithin im politischen Kontext, zur Bebilderung verwendet wurde und wird und das die Kl�gerin selbst der Beklagten zumindest f�r den Zweck der Wahlnachberichterstattung zur Verf�gung gestellt hatte. F�r das unstreitig der S�ddeutschen Zeitung gegebene Interview zu den Wahlkampfaktivit�ten des Europawahlkampfes wurde im �brigen mit Einwilligung der Kl�gerin ein ganz �hnliches Portr�tfoto verwendet.

62 Das streitgegenst�ndliche Portr�tfoto spricht nicht aus sich heraus und ist damit im Gesamtkontext mit der zum Bild zugeh�rigen Wortberichterstattung zu betrachten. Das Bild selbst ist aufgrund seiner Neutralit�t nicht dazu geeignet, das Gewicht einer Verletzung des Pers�nlichkeitsrechts der Kl�gerin zu erh�hen.

63 Es ist vorliegend aus Sicht des Gerichts nicht so, dass das streitgegenst�ndliche Foto ausschlie�lich zu Sensationszwecken von der Beklagten abgebildet wurde. Auch sollte die Wortberichterstattung vorliegend nicht nur den Anlass zum Abdruck des Fotos schaffen. Die Verbindung des Fotos mit der vorliegenden Wortberichterstattung ist auch nicht schwach, k�nstlich oder willk�rlich. Vielmehr berichtete die Beklagte in ihrem Wortbericht �ber mehrere zeitgeschichtliche Ereignisse – den sog. Spaziergang, aber auch die zumindest als impfskeptisch einzuordnenden �ffentlichen �u�erungen der Kl�gerin, deren geteilte Inhalte differenziert dargestellt und insbesondere f�r die �ffentlichkeit eingeordnet wurden. In dem Artikel wurde die Kl�gerin damit nicht unzul�ssigerweise in den Fokus der Berichterstattung ger�ckt. Sie war vielmehr zul�ssigerweise ma�geblicher Gegenstand der Berichterstattung.

64 Aufgrund dieses Berichts war die Beklagte aus Sicht des Gerichts auch berechtigt, die an den Ereignissen ma�geblich beteiligte Person, n�mlich die Kl�gerin, dem Leser im Bild – und zwar in Form eines kontextneutralen Fotos – vorzustellen, auch wenn die hierf�r verwendete Aufnahme bei anderer Gelegenheit entstanden war und keines der im Text berichteten zeitgeschichtlichen Ereignisse selbst auf dem Foto zum Ausdruck kam. Eine zus�tzliche Beeintr�chtigung des Pers�nlichkeitsrechts durch die Verwendung des Bildes im geschehenen Zusammenhang kann nicht erkannt werden. So erschlie�t sich dem Gericht beispielsweise nicht, weshalb die Kl�gerin meint, gerade durch das abgebildete Portr�tfoto massiv in ihrem guten Ruf gesch�digt zu werden. Der von ihr hierf�r angef�hrte „Beleg“, wonach bereits drei Mitglieder des �DP-Kreisverbandes ausgetreten seien, vermag hierf�r jedenfalls ersichtlich nicht herzuhalten. Bei einem – nach eigenem Vortrag der Kl�gerin – sehr kleinen Kreisverband mit 76 Mitgliedern ist davon auszugehen, dass die Mitglieder ihre Kreisvorsitzende pers�nlich kennen und gerade kein Portr�tfoto ben�tigen, um diese aufgrund eines Presseartikels zu individualisieren. Insofern erscheint es dem Gericht lebensfremd zu meinen, die Mitglieder seien aufgrund der Bildberichterstattung aus dem Kreisverband ausgetreten. Vielmehr mag die Wortberichterstattung und die Tatsache, dass diese Mitglieder die �ffentlich ge�u�erten Ansichten der Kl�gerin nicht teilen, Grund f�r die Austritte gewesen seien.

65 (4) Schlie�lich �ndert an der Zul�ssigkeit der Bildberichterstattung auch der zeitliche Kontext nichts. Grunds�tzlich ist davon auszugehen, dass das �ffentliche Interesse an einem zeitgeschichtlichen Ereignis, das die Rechtfertigung f�r den Eingriff in das Pers�nlichkeitsrecht des Betroffenen liefert, mit der Zeit nachl�sst. Vorliegend fand der sog. Spaziergang am 31. Januar 2022 statt. Ein im Artikel und in seinem Kontext dargestellter Post der Kl�gerin bei Facebook datierte vom 5. Februar 2022. Damit steht der Artikel vom 12. Februar 2022 in zeitlich ausreichend engem Zusammenhang mit den zeitgeschichtlichen Ereignissen, �ber die er berichtete.

66 (5) Letztlich muss die Kl�gerin als freiwillig in der �ffentlichkeit stehende Lokalpolitikerin aus Sicht des Gerichts auch eine aus ihrer Sicht negative Berichterstattung (in Wort und insbesondere, wor�ber vorliegend zu entscheiden war) in Bild nach dem Grundsatz der freien Berichterstattung hinnehmen, wenn – wie hier – ein legitimes und ihr Recht am eigenen Bild deutlich �berwiegendes Informationsinteresse der Beklagten vorliegt.

67 Die Klage konnte daher in der Sache keinen Erfolg haben.

C. Nebenforderungen

68 Mangels Hauptanspruch steht der Kl�gerin auch kein Anspruch auf Ersatz und Verzinsung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgeb�hren zu

D. Sonstiges

69 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO. Der Ausspruch �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus � 709 ZPO.

70 Der Streitwert wurde gem�� � 3 ZPO, � 48 Abs. 2 GKG festgesetzt.

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