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72 O 731/22 KOIN•LG Regensburg 7. Zivilkammer, 2023-05-11, 72 O 731/22 KOIN
72 O 731/22 KOINKantonsgericht11.05.2023
Der Betreiber einer Social-Media-Plattform ist im Zuge seiner Verpflichtung, die Sicherheit der Datenverarbeitung zu gew�hrleisten, nicht gehalten, Schutzma�nahmen zu treffen, um die Erhebung der immer �ffentlich zug�nglichen Informationen des Profils eines Nutzers aufgrund der von diesem selbst gew�hlten Einstellung zu verhindern.� (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-05-11
Aktenzeichen: 72 O 731/22 KOIN
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.000,00 € festgesetzt.��
1 Die Parteien streiten um Anspr�che auf Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft wegen behaupteter Verst��e gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
2 Die Beklagte ist die Betreiberin der Webseite www.f2..com und der Dienste auf dieser Seite f�r Nutzer in der Europ�ischen Union (nachfolgend: F2.). Die Dienste der Beklagten erm�glichen es den Nutzern, pers�nliche Profile f�r sich zu erstellen und diese mit Freunden zu teilen. Die Klagepartei nutzt F2. insbesondere um mit Freunden zu kommunizieren, zum Teilen privater Fotos und f�r Diskussionen mit anderen Nutzern.
3 Im Rahmen einer Registrierung bei F2. gibt der angehende Nutzer Vornamen und Nachnamen, Geburtsdatum und Geschlecht an. Zus�tzlich wird er aufgefordert, Handynummer oder E-Mail-Adresse anzugeben. Auf der Registrierungsseite findet sich au�erdem folgender Passus: „Indem du auf „Registrieren“ klickst, stimmst du unseren Nutzungsbedingungen zu. In unserer Datenrichtlinie erf�hrst du, wie wir deine Daten erfassen, verwenden und teilen“. Sowohl die Nutzungsbedingungen als auch die Datenrichtlinie waren auf der Registrierungsmaske verlinkt und einsehbar, bevor der Registrierungsvorgang abgeschlossen wurde (vgl. zur Registrierungsmaske S. 9 der Klageschrift = Bl. 10 d.A.). Im Hilfebereich bzw. in der Datenrichtlinie werden die Nutzer von F2. dar�ber informiert, dass bestimmte Informationen – n�mlich Name, Geschlecht, Nutzername und Nutzer-ID – immer �ffentlich zug�nglich sind, also jedermann, damit auch Personen au�erhalb von F2., diese Informationen sehen kann.
4 Unmittelbar nach der Registrierung wird der Nutzer auf die Startseite gef�hrt, wo �ber verschiedene Links individuelle Einstellungen betreffend die Privatsph�re des jeweiligen Nutzerkontos vorgenommen werden k�nnen (vgl. S. 9 ff. der Klageschrift = Bl. 10 ff d.A.).
5 Hier sind folgende beiden Privatsph�re-Einstellungen relevant: Zum einen die „Zielgruppenauswahl“ und zum anderen die „Suchbarkeitseinstellungen“.
6 Bei der „Zielgruppenauswahl“ legt der Nutzer fest, wer bestimmte Datenelemente im F2.-Profil des Nutzers sehen kann. Dies umfasst Informationen wie Telefonnummer, Wohnort, Stadt, Beziehungsstatus, Geburtstag und E-Mail-Adresse. Nicht von der Zielgruppenauswahl umfasst sind die immer �ffentlichen Nutzerinformationen (Name, Geschlecht, Nutzername und Nutzer-ID), da diese immer �ffentlich einsehbar sind. Trifft der Nutzer keine Zielgruppenauswahl, richtet sich die Zug�nglichkeit seiner �ber die �ffentlichen Informationen hinausgehenden Daten nach der Standardeinstellung, wonach nur „Freunde“ des Nutzers die weiteren Informationen einsehen k�nnen. So war auch die Einstellung im kl�gerischen Profil hinsichtlich der Telefonnummer.
7 Bei den „Suchbarkeitseinstellungen“ wird u.a. festgelegt, wer das Profil eines Nutzers anhand von dessen Telefonnummer finden kann – beispielsweise, um ihm dann eine Freundschaftsanfrage zu senden. Passt der Nutzer die Suchbarkeits-Einstellungen nicht an, sieht die Standardeinstellung vor, dass alle Personen, die �ber die Telefonnummer des Nutzers verf�gen, das Profil des Nutzers finden k�nnen, sofern dieser seine Telefonnummer hinterlegt hat. Die Suchbarkeitseinstellungen in dem F2.-Profil der Klagepartei waren bis zum 19.04.2023 auf „Everyone“, d.h. „alle“, eingestellt, danach �nderte der Kl�ger die Einstellungen auf „Only Me“, d.h. „nur ich“.
8 In der Zeit von Januar 2018 bis September 2019 sammelten Dritte – unter Versto� gegen die Nutzungsbedingungen von F2. – unter Nutzung automatisierter Verfahren eine Vielzahl der auf der Plattform der Beklagten verf�gbaren �ffentlichen Daten (sog. Scraping). Hierzu verwendeten diese Dritten Listen mit (zum Teil m�glicherweise fiktiven) Telefonnummern und luden diese in den Kontakt-Importer (Contact-Importer-Tool, kurz CIT) der Plattform hoch, um festzustellen, ob die hochgeladenen Telefonnummern mit dem Konto eines Nutzers verbunden waren. Sofern eine der hochgeladenen Telefonnummern mit dem Konto eines Nutzers, der seine Telefonnummer bereitgestellt und entsprechend der Standarteinstellung die Suchbarkeits-Einstellungen auf „alle“ geschaltet hatte, verkn�pft war, meldete der Kontakt-Importer die Verkn�pfung von Telefonnummer und Konto an die Dritten. Dies funktionierte auch dann, wenn in dem entsprechenden Profil – in der Zielgruppenauswahl – die hinterlegte Telefonnummer nicht �ffentlich freigegeben war. Ausreichend war vielmehr, dass bei den Suchbarkeits-Einstellungen die Standarteinstellung vorlag, wonach „alle“ mittels einer Telefonnummer nach dem entsprechenden F2.-Profil suchen k�nnen. Diese Dritten f�gten sodann den �ffentlich zug�nglichen Informationen aus dem betreffenden Profil des Nutzers die mit dem Konto verkn�pfte Telefonnummer hinzu, die sie selbst zuvor in den Kontakt-Importer eingegeben hatten. Dabei waren die �ffentlich zug�nglichen Informationen zum einen alle Daten, die von vornherein immer �ffentlich sind (Name, Geschlecht, Nutzername und Nutzer-ID) und zum anderen alle weitere Daten, die der jeweilige Nutzer in der „Zielgruppenauswahl“ f�r „alle“ freigegeben hatte.
9 Im Zuge der Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenrichtlinie im April 2018 wies die Beklagte alle Nutzer in der EU auf die aktualisierte Datenrichtlinie hin. Die Nutzer mussten den aktualisierten Nutzungsbedingungen zustimmen, um die F2.-Plattform weiter nutzen zu k�nnen. Sowohl die Datenrichtline als auch die Nutzungsbedingungen vom 19. April 2018 waren in dem Hinweis unmittelbar verlinkt, so dass die Nutzer – inklusive der Klagepartei – direkten Zugriff auf deren Inhalt hatten.
10 Anfang April 2021 wurden die wie oben beschrieben gescrapten Daten einer Vielzahl von F2.-Nutzern sowie die von den Scrapern mit diesen Datens�tzen verkn�pften Telefonnummern im Internet frei zum Download bereitgestellt.
11 Nach dem Vorfall informierte die Beklagte die zust�ndige Datenschutzbeh�rde „Irish Data Protection Commission“ (DPC) nicht.
12 Mit anwaltlichem, vorgerichtlichem Email-Schreiben der Kl�gerseite vom 22.7.2021 (Anlage K1) wurde die Beklagte zur Zahlung von 500,- € Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO sowie zur Unterlassung zuk�nftiger Zug�nglichmachung der Kl�gerdaten an unbefugte Dritte und zur Auskunft dar�ber aufgefordert, welche konkreten Daten im April 2021 abgegriffen und ver�ffentlicht worden waren. Mit Schreiben vom 23.8.2021 (Anlage K2) erteilte die Beklagte den Prozessbevollm�chtigten der Klagepartei die allgemein f�r alle vom Scraping-Vorfall betroffenen Nutzer geltende Auskunft, dass von dem Scrapingvorfall generell folgende Datenpunkte betroffen waren: Nutzer ID, Vorname, Nachname und Geschlecht. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass die Scraper nach dem Verst�ndnis der Beklagten aufgrund der oben beschriebenen Methode der Telefonnummernaufz�hlung auch �ber die Telefonnummer der Betroffenen verf�gten und von dieser auf das Land r�ckschlie�en konnten. Beides (Telefonnummer und Land) sei aber gerade nicht von dem jeweiligen F2.-Profil abgerufen worden. Dar�ber hinaus enthielt das Schreiben vom 23.8.2021 allgemein gehaltene Informationen zu den auf F2. verarbeiteten Daten sowie einen Link zur Seite der Beklagten, auf der die Daten, die in Bezug auf einen individuellen Nutzer gespeichert sind, eingesehen werden k�nnen.
13 Die irische Datenschutzbeh�rde DPC verh�ngte gegen die Beklagte am 25.11.2022 eine Geldbu�e in H�he von 265 Mio. Euro. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr�ftig, da die Beklagte hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat.
14 Die Klagepartei behauptet, sie sei davon ausgegangen, dass die hinterlegte Telefonnummer ausschlie�lich zum Zwecke der Accountsicherung bzw. Passwortwiederherstellung im Rahmen der sog. Zwei-Faktor-Authentifizierung genutzt werden w�rde. Bei der Angabe der Handynummer habe es sich um eine Pflichtangabe gehandelt. Sie behauptet weiter, das Scraping sei nur m�glich gewesen, weil die Beklagte keinerlei Sicherheitsma�nahmen, z.B. Sicherheitscaptcha, vorgehalten habe, um ein automatisiertes Ausnutzen des bereitgestellten Kontakt-Import-Tools zu verhindern. Die f�r den Kontakt-Importer verwendeten Telefonnummern-Listen seien wahllos generiert worden. Aufgrund des oben beschriebenen Vorfalls seien aufgrund der Vers�umnisse der Beklagten folgende Daten der Klagepartei gescrapt worden: Telefonnummer, F2.-ID, Namen, Geschlecht, Beziehungsstatus und Arbeitgeber der Kl�gerseite.
15 Die Klagepartei habe wegen des Scraping-Vorfalls einen erheblichen Kontrollverlust �ber ihre Daten erlitten und sei in einem Zustand gro�en Unwohlseins und gro�er Sorge �ber m�glichen Missbrauch ihrer sie betreffender Daten verblieben. Dies habe sich unter anderem in einem verst�rkten Misstrauen bez�glich E-Mails und Anrufen von unbekannten Nummern und Adressen manifestiert. Dass die beannten Daten in Kombination sogar im sog. Darknet gehandelt werden, vergr��ere die �ngste und den stress der Kl�gerseite. Dar�ber hinaus gebe es bei der Klagepartei seit dem Vorfall unregelm��ig Kontaktversuche von unbekannten Absendern via SMS und EMail mit offensichtlichen Betrugsversuchen und potenziellen Virenlinks.
16 Die irische Datenschutzbeh�rde habe in ihrer Entscheidung vom 25.11.2022 ausgef�hrt, dass die Beklagte es nicht ausreichend verhindert habe, dass etwa 533 Mio. Datens�tze mit pers�nlichen Informationen von F2.-Nutzern und Nutzerinnen abgegriffen und ver�ffentlicht wurden. Die DPC sehe einen Versto� der Beklagten insbesondere gegen Art. 25 Abs. 1 und 2 DSGVO. Die DPC habe neben der Geldbu�e auch eine Anordnung ausgesprochen, nach der die Beklagte Abhilfema�nahmen schaffen m�sse.
17 Die Klagepartei meint, die Verst��e der Beklagten gegen die DSGVO best�nden darin, dass die Beklagte als Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) im Jahr 2019 die Kl�gerseite betreffende personenbezogene Daten, Art. 4 Nr. 1 DSGVO,
zum einen ohne Rechtsgrundlage, Artt. 6, 7 DSGVO, und ausreichender Informationen im Sinne von Artt. 13, 14 DSGVO verarbeitet, Art. 4 Nr. 2 DSGVO,
sowie diese Daten unbefugten Dritten zug�nglich gemacht habe und hierbei die Pflichten aus Artt. 5 Abs. lit. a, lit. b, lit. c, lit. f (Grunds�tze f�r die Verarbeitung personenbezogener Date), 25 Abs. 1, Abs. 2 (Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen), 32 (Sicherheit der Verarbeitung), 34 Abs. 1, Abs. 2 (Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person) DSGVO
sowie Betroffenenrechte der Kl�gerseite gem�� Artt. 15, 17, 18 DSGVO verletzt habe.
18 Denn das sog. Scraping sei nur deshalb m�glich gewesen, weil die Einstellungen zur Sicherheit der Telefonnummer auf F2. so undurchsichtig und kompliziert gestaltet seien, dass ein Nutzer tats�chlich keine sicheren Einstellungen erreichen k�nne. F2. sei „datenschutzunfreundlich“ eingestellt. Der gesamte Anmeldevorgang sei intransparent und f�r den Anwender verwirrend. Dies f�hre letztlich dazu, dass Nutzer im Vertrauen und mit dem Ziel, mehr pers�nliche Sicherheit zu erreichen, ihre Telefonnummern auf F2. preisg�ben. Auch die Datenschutzeinstellungen der Beklagten seien undurchsichtig und zu kompliziert gestaltet, denn es bestehe eine Flut an Einstellungsm�glichkeiten allein f�r die Sicherheit der Mobilnummer. Aufgrund der Vielzahl an Einstellungsm�glichkeiten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass ein Nutzer die voreingestellten Standardeinstellungen beibehalte und nicht selbstst�ndig �ndere. Dies widerspr�che – so meint die Klagepartei weiter – allerdings den Grunds�tzen eines nutzerfreundlichen Datenschutzes und dem in der DSGVO niedergelegten Prinzips der „privacy by default“ (=datenschutzfreundliche Voreinstellungen).
19 Die Klagepartei beantragt zuletzt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerseite alle k�nftigen Sch�den zu ersetzen, die der Kl�gerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
a. personenbezogene Daten der Kl�gerseite, namentlich Telefonnummer, F2.ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus, unbefugten Dritten �ber eine Software zum Importieren von Kontakten zug�nglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik m�glichen Sicherheitsma�nahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems f�r andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern,
b. die Telefonnummer der Kl�gerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der un�bersichtlichen und unvollst�ndigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen dar�ber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierf�r die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der F2.-Messenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird;
Die Beklagte wird verurteilt, der Kl�gerseite Auskunft �ber die Kl�gerseite betreffende personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empf�nger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 887,03 € zu zahlen zuz�glich Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.
20 Die Beklagte beantragt zuletzt,
die Klage abzuweisen.
21 Die Beklagte behauptet, die Angabe von Handynummer und/oder Emailadresse sei freiwillig, jedenfalls habe die Telefonnummer jederzeit entfernt werden k�nnen. Sie behauptet weiter, verschiedene Ma�nahmen getroffen zu haben, um das Risiko von Scraping zu unterbinden. So habe sie eigene Ma�nahmen zur Bek�mpfung von Scraping kontinuierlich entwickelt und entwickele sie (auch) als Reaktion auf die sich st�ndig �ndernden Techniken und Strategien immer weiter. Sie habe insbesondere im Einklang mit der Marktpraxis w�hrend des relevanten Zeitraums (Januar 2018 bis September 2019) sowohl �ber �bertragungsbegrenzungen als auch eine BotErkennung und Captchas verf�gt. Diese Schutzmechanismen h�tten verhindert, dass die Scraper mittels wahllos generierter Telefonnummern-Listen �ber den Kontakt-Importer passende F2.-Profile h�tten auffinden k�nnen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Telefonnummern-Listen wahllos erstellt worden seien.
22 Ferner beziehe sich das Schreiben vom 23.8.2021 (Anlage K2) nicht auf das kl�gerische Nutzerkonto.
23 Die Beklagte ist der Ansicht, die Klageantr�ge zu 1) bis 3) entspr�chen nicht den Bestimmtheitsanforderungen, au�erdem sei ein Feststellungsinteresse der Klagepartei f�r den Klageantrag zu 2) nicht ersichtlich.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen und – hinsichtlich der durchgef�hrten Anh�rung des Kl�gers – auf das Protokoll vom 20.04.2023 Bezug genommen.
25 Der Klage ist kein Erfolg beschieden.
A.
26 Die Klage ist zul�ssig.
27 I. Insbesondere ist das Landgericht Regensburg international, �rtlich und sachlich zust�ndig (zum Folgenden etwa LG Stuttgart Urt. v. 26.1.2023 – 53 O 95/22, GRUR-RS 2023, 1098 Rn. 27 ff.).
28 1. Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Ein ausschlie�licher Gerichtsstand gem�� Art. 24 EuGVVO ist nicht ersichtlich. Gem�� Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne R�cksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher –�hier der Kl�ger – seinen Wohnsitz –�hier: in der Bundesrepublik Deutschland – hat.
29 Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte ergibt sich ferner aus Art. 79 Abs. 2 DS-GVO, deren zeitlicher, sachlicher und r�umlicher Anwendungsbereich er�ffnet ist.
30 2. Das Landgericht Regensburg ist �rtlich zust�ndig. Das folgt zum einen aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO, zum anderen aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO.
31 3. Die sachliche Zust�ndigkeit ergibt sich aus �� 23, 71 Abs. 1 GVG (n�her zum Streitwert sub C.).
32 II. Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2 hat die Klagepartei ein Feststellungsinteresse im Sinne des � 256 Abs. 2 ZPO. Ein Feststellungsantrag ist schon zul�ssig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kl�ger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Gesch�digten bei verst�ndiger W�rdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Beschluss vom 9. 1. 2007 – VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601). Bei den behaupteten Verst��en gegen die DSGVO mit der behaupteten Konsequenz des Kontrollverlustes hinsichtlich der gescrapten Daten ist bei verst�ndiger W�rdigung zumindest nicht ausgeschlossen, dass irgendein (weiterer) materieller oder immaterieller Schaden entstehen k�nnte. Es ist nicht v�llig ausgeschlossen, dass die Klagepartei infolge der Ver�ffentlichung ihrer Daten zusammen mit ihrer Telefonnummer sowie weiteren pers�nlichen Daten einen irgendwie gearteten Schaden erleiden k�nnte (vgl. LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 37 unter Bezugnahme auf LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818, Rn. 39).
33 III. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei sind die Klageantr�ge zu Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 jeweils hinreichend bestimmt i.S.d. � 253 Abs. 2 ZPO (ausf�hrlich hierzu LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 32 ff., Rn. 35 ff. und Rn. 38 ff.; vgl. auch LG Hamburg Urt. v. 1.3.2023 – 316 O 188/22, GRUR-RS 2023, 3283 Rn. 16 f.).
B.
34 Die ist indes vollumf�nglich unbegr�ndet.
35 I. Der Klageantrag zu Ziffer 1 unterliegt der Abweisung.
36 1. Die Klagepartei hat insbesondere keinen Anspruch auf Ersatz immaterieller Sch�den gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
37 a) Der r�umliche und sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist er�ffnet (ausf�hrlich hierzu LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 45 ff.).
38 b) Allerdings liegt schon kein Versto� gegen die DSGVO vor.
39 aa) Ein Versto� gegen Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO liegt nicht vor (zum Folgenden LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 49 ff.).
40 Nach Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO m�ssen personenbezogene Daten auf rechtm��ige Weise, nach Treu und Glauben und in einer f�r die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtm��igkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“). Dieser Grundsatz der Transparenz �bertr�gt sich dann in die Informations- und Aufkl�rungspflicht nach Art. 13 DSGVO. Die Aufkl�rung �ber die Zwecke der Verarbeitung muss insbesondere f�r den Nutzer klar verst�ndlich und nachvollziehbar sein.
41 Diesen Anforderungen hat die Beklagte nach Auffassung des Gerichts hier gen�gt. Die Klagepartei selbst hat Screenshots zu den Abl�ufen und jeweiligen Unterseiten des Internetsauftritts der Beklagten zur Akte gereicht (vgl. S. 9 bis 21 der Klageschrift = Bl. 10 bis 22 d.A.) und die dortigen Screenshots). Diese Inhalte der Website der Beklagten enthalten alle relevanten Informationen zu Art und Umfang der Verarbeitung der Nutzerdaten und alle erforderlichen Hinweise zu M�glichkeiten der individuellen Begrenzung. Zuzugestehen ist der Klagepartei, dass es sich um mehrschichtige Informationen handelt. Die Mehrschichtigkeit schlie�t aber die �bersichtlichkeit und Transparenz nicht aus. Ma�geblich ist einzig, dass sie verst�ndlich sind, was vorliegend der Fall ist; die erteilten Informationen sind hinreichend verst�ndlich und transparent gestaltet. Insoweit dringt die Klagepartei dann auch nicht mit dem Argument durch, dass die Vielzahl der Einstellungsm�glichkeiten dazu f�hre, dass ein Nutzer es im Zweifel bei den Voreinstellungen belasse. Die internetspezifischen Gepflogenheiten und gerade die DSGVO verlangen geradezu vielf�ltige Einstellungsm�glichkeiten, damit der jeweilige Nutzer die Einstellungen entsprechend seiner spezifischen Bed�rfnisse individuell vornehmen kann (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 50). Dann ist es im Lichte der internetspezifischen Gepflogenheiten aber umso wichtiger, dass der Nutzer sich sorgf�ltig mit den Hinweisen auseinandersetzt, um f�r sich eine Entscheidung zu treffen, ob und welche Informationen er in welchem Umfang freigibt und wie weitgehend er die Kommunikationsplattform der Beklagten nutzen will (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 51).
42 Zu ber�cksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Nutzung der Plattform als solche freiwillig ist. Die Preisgabe der Mobilfunknummer ist selbst f�r die Nutzung der Plattform, so man sich zu einer solchen entschlie�t, nicht erforderlich. Die Mobilfunknummer h�tte jedenfalls nachtr�glich jederzeit wieder entfernt werden k�nnen. Im Ergebnis war die Klagepartei also nicht zur Angabe bzw. zum Belassen ihrer Handynummer auf der Seite von F2. gezwungen (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 51; LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 52).
43 Im �brigen ist auf den von der Klagepartei vorgelegten Screenshots klar und �bersichtlich zu erkennen, dass man als Nutzer festlegen kann, wer einen anhand der Telefonnummer auf F2. finden kann. Auf dem Screenshot auf Seite 12 der Klageschrift (Bl. 13 d.A.) findet sich unter der Rubrik „So kann man dich finden und kontaktieren“ das Thema „Wer kann dich anhand der angegebenen Telefonnummer finden?“. Rechts daneben ist deutlich die Einstellung „Alle“ zu erkennen und wiederum rechts daneben in blau die Schaltfl�che „Bearbeiten“, so dass ohne weiteres deutlich zu erkennen ist, wie die Einstellung ist und dass man sie �ndern kann (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 53). Das Gericht verkennt nicht, dass es sicherlich mit einem gewissen Aufwand, einer gewissen Geduld und gewissem zeitlichem Aufwand verbunden ist, sich durch die betreffenden Hinweise zu klicken und sie sorgf�ltig zu lesen. Allerdings sind diese jedenfalls bei genauem Lesen verst�ndlich. Im Rahmen der internetspezifischen Gepflogenheiten samt vielf�ltiger M�glichkeiten und den damit einhergehenden datenschutzrechtlichen Fragestellungen sind umfangreiche Hilfethemen und Einstellungshinweise nicht immer zu vermeiden, sondern vielmehr schlicht angezeigt (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 54).
44 Die Reichweite des Schutzes der DSGVO ist au�erdem im Lichte der jeweiligen konkreten Nutzung (beispielsweise des Internets) zu sehen. Mithin ist vorliegend zu ber�cksichtigen, dass es sich bei F2. um ein soziales Netzwerk handelt, das u.a. auf Kommunikation, Finden von Personen und Teilen von Informationen angelegt ist. In diesem Lichte sind die von der Beklagten gew�hlten Voreinstellungen nicht zu beanstanden, da der jeweilige Nutzer umfassend und verst�ndlich �ber individuelle �nderungsm�glichkeiten informiert wird. Insoweit kann dahinstehen, dass F2. auch andere Zwecke verfolgt, wie die Finanzierung �ber Werbung, denn jedenfalls besteht ein (wesentlicher) Zweck auch in der Kommunikation �ber eine soziale Plattform (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 55; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 51).
45 bb) Zudem liegt auch kein Versto� gegen Art. 32 DSGVO bzw. Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO vor. Insofern sei auf die nachfolgenden Ausf�hrungen des LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 56 ff. verwiesen (vgl. auch LG Fulda Urt. v. 14.3.2023 – 3 O 73/22, GRUR-RS 2023, 4570 Rn. 29 ff.):
„Denn die Beklagte hat nicht gegen ihre Pflicht, die personenbezogenen Daten der Nutzer, inklusive der der Klagepartei, ausreichend gem�� Art. 32 DSGVO zu sch�tzen, versto�en. Nach Art. 32 DSGVO haben der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Ma�nahmen unter Ber�cksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umst�nde und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos f�r die Rechte und Freiheiten nat�rlicher Personen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gew�hrleisten. Gem�� Art. 5 Abs. 1 lit. f) DSGVO m�ssen personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gew�hrleistet, einschlie�lich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtm��iger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerst�rung oder unbeabsichtigter Sch�digung, und zwar durch geeignete technische und organisatorische Ma�nahmen („Integrit�t und Vertraulichkeit“). Art. 32 DSGVO verlangt Verarbeitungsprozessen ab, ein angemessenes Schutzniveau f�r die Sicherheit personenbezogener Daten zu gew�hrleisten, um damit angemessenen Systemdatenschutz sicherzustellen. Das Gebot soll personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Ma�nahmen u.a. davor sch�tzen, dass Dritte diese unbefugt oder unrechtm��ig verarbeiten (AG Strau�berg, Urteil vom 13.10.2022, 25 C 95/21, Rn. 28, zitiert nach juris; LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 – 6 O 111/22 –, Rn. 80, zitiert nach juris).
Dies zu Grunde gelegt, hat die Beklagte gegen ihre Verpflichtung, die Sicherheit der Datenverarbeitung zu gew�hrleisten, nicht versto�en. Insbesondere war die Beklagte nicht verpflichtet, Schutzma�nahmen zu treffen, um die Erhebung der immer �ffentlich zug�nglichen Informationen des Profils der Klagepartei aufgrund ihrer selbst gew�hlten Einstellung zu verhindern. Die Suchbarkeitseinstellungen der Klagepartei waren so eingestellt, dass „alle“ sie anhand ihrer Telefonnummer finden konnten. Diese Einstellung beinhaltet dann aber auch das Finden des F2.Profils der Klagepartei durch Dritte �ber ihre Mobilfunknummer, wenn diese Dritten (unter Zuhilfenahme elektronischer M�glichkeiten) die Telefonnummer der Klagepartei nur zuf�llig erraten oder anderweitig erlangt haben und diese auf gut Gl�ck, ohne zu wissen, ob es sich bei der Nummer �berhaupt um eine Telefonnummer handelt, in den Kontaktimporter von F2. hochladen. Denn auch Dritte fallen unter den Begriff „alle“. Unstreitig sind einige Daten der Klagepartei von Dritten gescrapt, mithin verarbeitet worden i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Allerdings war die Beklagte nicht verpflichtet, diese Daten vor der Verarbeitung durch die Scraper zu sch�tzen, da die Daten nicht unbefugt bzw. unrechtm��ig verarbeitet worden sind. Es handelt sich bei den unstreitig gescrapten personenbezogenen Daten der Klagepartei, n�mlich dem Namen, dem Geschlecht und dem Benutzernamen, um Daten, die ohnehin f�r jedermann ohne Zugangskontrolle oder �berwindung technischer Zugangsbeschr�nkungen wie Logins oder �hnliches abrufbar waren, was der Klagepartei bereits durch die Anmeldung bekannt war oder h�tte bekannt sein m�ssen. Die Erhebung dieser �ffentlichen Daten als solche erfolgte daher nicht unbefugt bzw. unrechtm��ig. Diese Verarbeitung in Form des Scrapens erfolgt auch durch Dritte und nicht durch die Beklagte (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 – 6 O 111/22 –, Rn. 81, zitiert nach juris).
Selbst dann, wenn der Klagepartei die Standardeinstellungen auf der Plattform F2. nicht positiv bekannt gewesen sein sollten, rechtfertigt dies nicht die Annahme, die Beklagte habe gegen ihr obliegende Schutzpflichten versto�en. Denn die Beklagte durfte und musste aufgrund der internetspezifischen Gepflogenheiten und der von ihr erteilten Hinweise und Hilfestellungen davon ausgehen, dass der Klagepartei bekannt ist, dass ihr Name, ihr Geschlecht und ihr Benutzername f�r jedermann �ffentlich abrufbar ist. Hierauf wurde sie bereits vor der Registrierung auf F2. durch entsprechende Verweise auf die in der Registrierungsmaske verlinkten Datenrichtlinie hingewiesen. Dort hei�t es u.a.: „�ffentliche Informationen stehen jedem auf unseren Diensten und au�erhalb dieser zur Verf�gung und k�nnen mithilfe von Online-Suchmaschinen, APIs und Offline-Medien (z.B. im Fernsehen) gesehen werden bzw. es kann so auf sie zugegriffen werden.“ (vgl. S. 5 der Datenrichtlinie Anl. B9. Zudem wurde die Klagepartei unstreitig im Hilfebereich von F2. dar�ber informiert, dass bestimmte Informationen – n�mlich Name, Geschlecht, Nutzername und Nutzer-ID – immer �ffentlich zug�nglich sind, also jeder, damit auch Personen au�erhalb von F2., diese Informationen sehen kann. Hierzu hei�t es unter dem Punkt „Zielgruppenauswahl“: „Deine �ffentlichen Informationen, zu denen dein Name, Profilbild, Titelbild, Geschlecht, Nutzername, deine Nutzer-ID (Kontonummer) und Netzwerke geh�ren, sind f�r alle sichtbar (erfahre warum).“ Die Beklagte hatte daher keine Veranlassung, diese Daten vor der Erhebung durch Dritte zu sch�tzen, da sie ohnehin �ffentlich waren (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 – 6 O 111/22 –, Rn. 82, zitiert nach juris).
Dass nicht �ffentlich zug�ngliche Informationen von Dritten von der Plattform der Beklagten erhoben und erlangt worden sind, kann indes nicht festgestellt werden. Die Telefonnummer der Klagepartei haben die Scraper gerade nicht von der Plattform der Beklagten erhalten. Vielmehr haben sie den Kontaktimporter von F2. schon mit dieser Telefonnummer „gef�ttert“, haben also schon vorher �ber diese Nummer verf�gt, wobei zwischen den Parteien unklar ist, wie die Scraper diese Telefonnummer erlangt bzw. generiert haben. Jedenfalls handelt es sich aber nicht um Daten, die von F2. an die Dritten gelangt sind.
Der von den Scrapern unter Nutzung des Kontakt-Importers der Plattform F2. hergestellte Abgleich zwischen der von ihnen hochgeladenen Telefonnummer der Klagepartei mit ihrem Konto stellt zwar eine Verarbeitung i.S.d. DSGVO dar. Jedoch war die Beklagte nicht verpflichtet, das Konto der Klagepartei vor dessen Auffinden �ber die Telefonnummer zu sch�tzen, da der von den Scrapern hergestellte Abgleich als solcher nicht unbefugt bzw. unrechtm��ig war. Vielmehr entsprach dieses Auffinden den von der Klagepartei gew�hlten bzw. belassenen Einstellungen in den Suchbarkeitseinstellungen. „Abgegriffen“ wurden von den Dritten sodann nur Daten, die ohnehin �ffentlich waren, was der Klagepartei aufgrund der umfangreichen und hinreichend transparenten Information durch F2. h�tte bekannt sein m�ssen. Die Klagepartei hat der Beklagten ihre Telefonnummer freiwillig angegeben bzw. die Nummer nach Registrierung dort belassen. Die Klagepartei selbst hat durch entsprechende Einstellung bzw. deren Belassen der Suchbarkeits-Einstellungen daf�r gesorgt, dass ihr Profil von jedermann anhand ihrer Telefonnummer gefunden werden konnte. Der von den Scrapern veranlasste Abgleich war folglich jeder Person, die – wie die Scraper – �ber die Telefonnummer der Klagepartei verf�gte oder sie technisch erzeugte, m�glich und ist nicht unbefugt bzw. unrechtm��ig im Sinne der DSGVO (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 – 6 O 111/22 –, Rn. 85, zitiert nach juris).
Selbst dann, wenn der Klagepartei nicht positiv bekannt gewesen sein sollte, dass alle Personen �ber ihre Telefonnummer ihr F2.-Konto finden k�nnen, hat dies nicht zur Folge, dass die Beklagte verpflichtet war, hiergegen Schutzma�nahmen zu ergreifen. Denn die Beklagte musste angesichts ihrer Hinweise in den Datenverwendungsrichtlinien, die die Klagepartei als gelesen bei der Registrierung angab, annehmen, dass der Klagepartei bekannt ist, dass ihr Konto �ber ihre Telefonnummer f�r jedermann aufzufinden ist. Wenn die Klagepartei dann – trotz hinreichend deutlicher Hinweise – an diesen Einstellungen nichts �ndert, musste die Beklagte sogar davon ausgehen, dass die entsprechende Auffindbarkeit von dem betreffenden Nutzer gerade so gew�nscht ist; zumal es sich bei F2. ja um ein Netzwerk u.a. zur Herstellung von Kontakten handelt (s.o.). Wie bereits oben dargelegt und auch anhand der von der Klagepartei selbst vorgelegten Screenshots ersichtlich, ist die Klagepartei hinreichend deutlich und transparent auf die Einstellung hinsichtlich ihrer eigenen Auffindbarkeit und die entsprechende Ab�nderungsm�glichkeit hingewiesen worden. Die Klagepartei hatte es daher selbst in der Hand ihr Konto dahingehend anzupassen, dass nicht alle Personen, die ihre Telefonnummer hochladen, ihr Konto auffinden k�nnen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass beim Scrapen der jeweilige Scraper sich unter Umst�nden auch computerunterst�tzter Hilfe bedient und k�nstlich Handynummern erzeugt, die dann – wie hier – mit der echten Handynummer eines F2.-Nutzers �bereinstimmten und so die – �ffentlich zug�nglichen Daten – abgreift. Diese Vorgehensweise ist aber nur m�glich, weil die Klagepartei selbst die Einstellung belassen hat, dass sie jedermann �ber ihre Mobilfunknummer finden kann. �ber die Datenschutzrichtlinie hat die Beklagte die Klagepartei hinreichend auf begrenzende Einstellungsm�glichkeiten hingewiesen.
Es widerspricht dem Zweck von F2., einerseits eine Social Media Plattform zur leichten Kontaktaufnahme und Kommunikation einzurichten, die der jeweilige User durch Hinweis und Zustimmung auf die Datenrichtlinien freiwillig nutzen kann und selbst nach Aufkl�rung bestimmen kann, ob und in welchem Umfang er Daten dort hinterlegt, um andererseits der Beklagten solche technischen H�rden abzuverlangen, die dem o.g. Nutzungszweck diametral entgegenstehen. Ein gewisses Risiko, dass �ber technische Programme selbst gew�hlte Freigaben ausgenutzt und missbraucht werden, verbleibt bei der Internetnutzung stets. Dieses Risiko ist aber nicht von der Beklagten, sondern von dem jeweiligen Nutzer zu tragen, der sich eigenverantwortlich zur Nutzung entschlossen hat und nach Zustimmung zur Datenschutzrichtlinie und nach Bereitstellung von Hilfestellungsm�glichkeiten selbst entscheiden konnte, wie weit er die Angebote nutzt (vgl. LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 – 6 O 111/22 –, Rn. 88, zitiert nach juris).“
46 Diesen Ausf�hrungen, die – mutatis mutandis – auch f�r den vorliegenden Fall Geltung beanspruchen, ist nichts hinzuzuf�gen.
47 cc) Ob die Beklagte gegen die Vorgaben des Art. 25 DSGVO versto�en hat, kann dahinstehen (gegen einen solchen Versto� etwa LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 64 ff.). Denn selbst ein unterstellter Versto� f�hrte nicht zu einem Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO (zum Folgenden LG Berlin Urt. v. 7.3.2023 – 13 O 79/22, GRUR-RS 2023, 3826 Rn. 62-64).
48 Art. 25 Abs. 1 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen bereits bei der Entwicklung von Produkten, Diensten und Anwendungen sicherzustellen, dass die Anforderungen der DSGVO erf�llt werden („Privacy by Design“). Abs. 2 konkretisiert diese allgemeine Verpflichtung und verlangt, vorhandene Einstellungsm�glichkeiten standardm��ig auf die „datenschutzfreundlichsten“ Voreinstellungen („Privacy by default“) zu setzen. „Datenschutz durch Voreinstellungen“ soll insbesondere diejenigen Nutzer sch�tzen, welche die datenschutztechnischen Implikationen der Verarbeitungsvorg�nge entweder nicht zu erfassen in der Lage sind oder sich dar�ber keine Gedanken machen und sich deshalb auch nicht dazu veranlasst sehen, aus eigenem Antrieb datenschutzfreundliche Einstellungen vorzunehmen, obwohl der Verantwortliche ihnen diese M�glichkeit prinzipiell er�ffnet. Die Nutzer sollen keine �nderungen an den Einstellungen vornehmen m�ssen, um eine m�glichst „datensparsame“ Verarbeitung zu erreichen. Vielmehr soll umgekehrt jede Abweichung von den datenminimierenden Voreinstellungen erst durch ein aktives „Eingreifen“ der Nutzer m�glich werden. Die Regelung soll die Verf�gungshoheit der Nutzer �ber ihre Daten sicherstellen und sie vor einer unbewussten Datenerhebung sch�tzen. Abs. 2 verlangt aber nicht, dass der Verantwortliche stets die jeweils denkbar datenschutzfreundlichste Voreinstellung trifft. Der Verantwortliche entscheidet vielmehr durch die Festlegung eines bestimmten Verarbeitungszweckes auch �ber den Umfang der daf�r erforderlichen Daten. Dem Wortlaut nach ist daher auch eine besonders datenintensive Voreinstellung mit Abs. 2 vereinbar, wenn der Zweck der Verarbeitung dies erfordert. Vor dem Hintergrund der Schutzrichtung des Abs. 2, den Nutzer vor einer �berrumpelung oder dem Ausnutzen seiner Unerfahrenheit zu sch�tzen, muss der Verantwortliche aber stets sicherstellen, dass die geplante Datennutzung auch f�r einen nicht-technikaffinen Nutzer hinreichend transparent ist (LG Paderborn, Urteil vom 13. Dezember 2022 – 2 O 212/22, juris Rn. 120-122 m.w.N.; LG Paderborn, Urteil vom 19. Dezember 2022 – 3 O 99/22, juris Rn. 114 m.w.N.).
49 Ob die Beklagte diesen Anforderungen gen�gt, kann hier offen bleiben (vgl. zum Folgenden LG Paderborn, Urteil vom 13. Dezember 2022 – 2 O 212/22, juris Rn. 128; LG Paderborn, Urteil vom 19. Dezember 2022 – 3 O 99/22, juris Rn. 120). Allein aus einem Versto� gegen Art. 25 DSGVO kann wegen seines organisatorischen Charakters ein Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht begr�ndet werden (vgl. Gola/Heckmann/Nolte/Werkmeister, 3. Aufl. 2022, DSGVO Art. 25 Rn. 3, 34; K�hling/Buchner/Hartung, 3. Aufl. 2020, DSGVO Art. 25 Rn. 31). Die Vorschrift entfaltet bereits vor dem eigentlichen Beginn der Datenverarbeitung ihren Regelungscharakter. Zu diesem, einer tats�chlichen Datenverarbeitung vorgelagerten Zeitpunkt entfaltet die DSGVO jedoch nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO noch keine Wirkung. Die Anwendbarkeit der DSGVO setzt vielmehr eine tats�chliche Verarbeitung personenbezogener Daten voraus (vgl. Ehmann/Selmayr/Baumgartner, 2. Aufl. 2018, DSGVO Art. 25 Rn. 7). Ein Anspruch aus Art. 82 DSGVO kommt daher nur in Betracht, wenn weitere Verst��e gegen die DSGVO vorliegen (vgl. Gola/Heckmann/Nolte/Werkmeister, 3. Aufl. 2022, DSGVO Art. 25 Rn. 3). Das ist hier indes, wie vorstehend ausgef�hrt, gerade nicht der Fall (zum Vorstehenden LG Berlin Urt. v. 7.3.2023 – 13 O 79/22, GRUR-RS 2023, 3826 Rn. 62-64).
50 dd) Zudem besteht kein Schadenersatzanspruch infolge eines etwaigen Versto�es gegen Art. 33 DSGVO.
51 Zwar wird nicht verkannt, dass ein derartiger Versto� grunds�tzlich eine Schadensersatzpflicht gem. Art. 82 DSGVO begr�nden kann (vgl. K�hling/Buchner/Jandt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 33 Rn. 27 f.).
52 Gem. Art. 33 Abs. 1 S. 1 DSGVO hat im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten der Verantwortliche unverz�glich und m�glichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der gem�� Artikel 55 zust�ndigen Aufsichtsbeh�rde zu melden, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko f�r die Rechte und Freiheiten nat�rlicher Personen f�hrt. Zwar ist unstreitig, dass der zust�ndigen Datenschutzbeh�re „Irish Data Commission“ der Scraping-Vorfall nicht gemeldet worden ist, aber dies f�hrt nicht zu einem Entsch�digungsanspruch.
53 Insofern ist zun�chst zu bemerken, dass der Beklagten aus den oben ausgef�hrten Gr�nden ohnehin kein Datenschutzversto� anzulasten ist; daher musste sie den hier streitgegenst�ndlichen sog. Scraping-Vorfalll auch nicht melden (�bereinstimmend LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 67; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 69).
54 Dessen ungeachtet fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Kausalit�t zwischen Rechtsversto� und Schaden. F�r den vom Kl�ger vorgetragenen Schaden ist es ohne Relevanz, ob der Scraping-Vorfall pflichtgem�� gemeldet wurde oder nicht. Die Daten waren ohnehin schon durch Dritte gesammelt worden und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass auf Grund der Meldung an die Aufsichtsbeh�rde die Folgen irgendwie h�tten reduziert werden k�nnen (LG Itzehoe Urt. v. 9.3.2023 – 10 O 87/22, GRUR-RS 2023, 3825 Rn. 66-68).
55 ee) Auch eine etwaige Verletzung der Auskunftspflicht (vgl. Art. 15 DSGVO) in Bezug auf das Auskunftsersuchen der Klagepartei (Anlage K1) vermag keinen Anspruch der Klagepartei aus Art. 82 DSGVO zu begr�nden. Denn selbst eine unterstellte Auskunftspflichtverletzung konnte schon in zeitlicher Hinsicht nicht f�r den Scrapingvorfall und damit auch nicht f�r die behaupteten, dadurch verursachten Beeintr�chtigungen der Klagepartei kausal werden (LG Berlin Urt. v. 7.3.2023 – 13 O 79/22, GRUR-RS 2023, 3826 Rn. 61).
56 c) Ungeachtet eines etwaigen Versto�es gegen die DSGVO fehlt es jedenfalls (auch) an einem ersatzf�higen Schaden i.S.d. Art. 82 Abs. 1 DSGVO.
57 F�r den – hier geltend gemachten – immateriellen Schadensersatz gelten dabei die im Rahmen von � 253 BGB entwickelten Grunds�tze; die Ermittlung obliegt dem Gericht nach � 287 ZPO (BeckOK-DatenschutzR/Quaas, 43. Ed. 1.2.2023, DS-GVO Art. 82 Rn. 31). Es k�nnen f�r die Bemessung die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden, beispielsweise die Art, Schwere und Dauer des Versto�es unter Ber�cksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten. Zu ber�cksichtigen ist auch, dass die beabsichtigte abschreckende Wirkung nur durch f�r den Anspruchsverpflichtenden empfindliche Schmerzensgelder erreicht wird, insbesondere wenn eine Kommerzialisierung fehlt. Ein genereller Ausschluss von Bagatellf�llen ist damit nicht zu vereinbaren (BeckOK-DatenschutzR/Quaas, 43. Ed. 1.2.2023, DS-GVO Art. 82 Rn. 31). Die Pflicht zur Erstattung immaterieller Sch�den ist daher nicht auf schwere Sch�den beschr�nkt (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 74 m.w.N.). Best�tigt wurde dies j�ngst durch eine Entscheidung des EuGH, wonach der Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht davon abh�ngig gemacht werden kann, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit erreicht hat (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 43 ff. – juris).
58 Nach den Erw�gungsgr�nden der europ�ischen Grundrechtscharta ist der Schadensbegriff weit auszulegen (s. Erw�gungsgrund Nr. 146, auch wenn er in der DSGVO nicht n�her definiert wird). Schadenersatzforderungen sollen abschrecken und weitere Verst��e unattraktiv machen (K�hling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 17). Dar�ber hinaus sollen die betroffenen Personen einen vollst�ndigen und wirksamen Schadensersatz f�r den erlittenen Schaden haben. Dabei wird vor allem die abschreckende Wirkung des Schadensersatzes betont, welche insbesondere durch seine H�he erzielt werden soll. Nach den Erw�gungsgr�nden Nr. 75 kann ein Nichtverm�gensschaden insbesondere durch Diskriminierung, Identit�tsdiebstahl oder -betrug, Rufsch�digung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden pers�nlichen Daten oder gesellschaftliche Nachteile eintreten (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 75 m.w.N.).
59 Ein genereller Ausschluss von Bagatellsch�den ist im Lichte dieser Erw�gungsgr�nde nicht vertretbar (vgl. LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 72 ff.). Dies wird auch aus Art. 4 Abs. 3 AEUV abgeleitet, der die Mitgliedsstaaten dazu anh�lt, Verst��e wirksam mit Sanktionen zu belegen, denn nur so k�nne man eine effektive Durchsetzbarkeit des EU-Rechts und damit auch der DSGVO erzielen (LG M�nchen I, Urteil vom 09.12.2021, Az.: 31 O 16606/20, BKR 2022, 131 Rn. 38; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 74).
60 Allein eine etwaige Verletzung des Datenschutzrechts als solche – die das Gericht ohnehin nicht festzustellen vermochte – begr�ndete allerdings nicht bereits f�r sich gesehen einen Schadensersatzanspruch f�r betroffene Personen. Die Verletzungshandlung muss in jedem Fall auch zu einer konkreten Verletzung von Pers�nlichkeitsrechten der betroffenen Personen gef�hrt haben (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 77). Die Verletzung der Vorschriften der DSGVO ist nicht mit einem Schadenseintritt gleichzusetzen. Es ist zwar keine schwere Verletzung des Pers�nlichkeitsrechts erforderlich. Andererseits ist aber auch weiterhin nicht f�r jede im Grunde nicht sp�rbare Beeintr�chtigung bzw. f�r jede blo� individuelle empfundene Unannehmlichkeit ein Schmerzensgeld zu gew�hren. Vielmehr muss dem Betroffenen ein sp�rbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, tats�chlich erfolgte Beeintr�chtigung von pers�nlichkeitsbezogenen Belangen gehen (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 77 m.w.N.).
61 In den Erw�gungsgr�nden Nr. 75 und 85 werden einige m�gliche Sch�den aufgez�hlt, darunter Identit�tsdiebstahl, finanzielle Verluste, Rufsch�digung, aber auch der Verlust der Kontrolle �ber die eigenen Daten sowie die Erstellung unzul�ssiger Pers�nlichkeitsprofile. Zudem nennt Erw�gungsgrund 75 auch die blo�e Verarbeitung einer gro�en Menge personenbezogener Daten einer gro�en Anzahl von Personen. Der Schaden ist zwar weit zu verstehen, er muss jedoch auch wirklich „erlitten“ (Erw�gungsgrund Nr. 146), das hei�t „sp�rbar“, objektiv nachvollziehbar und tats�chlich eingetreten sein, um blo� abstrakte, nicht wirklich eingetretene Beeintr�chtigungen auszuschlie�en (LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 76; LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 78).
62 Diese Grunds�tze erfuhren j�ngst Best�tigung durch eine Entscheidung des EuGH; danach reicht der blo�e Versto� gegen Bestimmungen der DSGVO nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begr�nden (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 28-42 – juris). Denn die gesonderte Erw�hnung eines „Schadens“ und eines „Versto�es“ in Art. 82 Abs. 1 DSGVO w�re �berfl�ssig, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen w�re, dass ein Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO f�r sich allein in jedem Fall ausreichend w�re, um einen Schadenersatzanspruch zu begr�nden (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 34 – juris). Ferner f�hrt der EuGH aus (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-300/21, Celex-Nr. 62021CJ0300, Rn. 35-37 – juris):
„Die vorstehende Wortauslegung [wird] durch den Zusammenhang best�tigt, in den sich diese Bestimmung einf�gt.
Art. 82 Abs. 2 DSGVO, der die Haftungsregelung, deren Grundsatz in Abs. 1 dieses Artikels festgelegt ist, pr�zisiert, �bernimmt n�mlich die drei Voraussetzungen f�r die Entstehung des Schadenersatzanspruchs, n�mlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Versto� gegen die Bestimmungen der DSGVO, ein der betroffenen Person entstandener Schaden und ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und diesem Schaden.
Diese Auslegung wird auch durch die Erl�uterungen in den Erw�gungsgr�nden 75, 85 und 146 der DSGVO best�tigt. Zum einen bezieht sich der 146. Erw�gungsgrund der DSGVO, der speziell den in Art. 82 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Schadenersatzanspruch betrifft, in seinem ersten Satz auf „Sch�den, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht“. Zum anderen hei�t es in den Erw�gungsgr�nden 75 und 85 der DSGVO, dass „[d]ie Risiken … aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen [k�nnen], die zu einem … Schaden f�hren k�nnte“ bzw. dass eine „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten … einen … Schaden … nach sich ziehen [kann]“. Daraus ergibt sich erstens, dass der Eintritt eines Schadens im Rahmen einer solchen Verarbeitung nur potenziell ist, zweitens, dass ein Versto� gegen die DSGVO nicht zwangsl�ufig zu einem Schaden f�hrt, und drittens, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Versto� und dem der betroffenen Person entstandenen Schaden bestehen muss, um einen Schadenersatzanspruch zu begr�nden.“
63 Dem wird beigetreten.
64 Gemessen an diesen Grunds�tzen hat die Klagepartei schon keine sp�rbare Beeintr�chtigung von pers�nlichen Belangen dargelegt, f�r die �berhaupt Anhaltspunkte bestehen, dass sie kausal auf den hier streitgegenst�ndlichen Scraping-Vorfall zur�ckzuf�hren sein k�nnte.
65 Die Klagepartei tr�gt – im Rahmen ihrer standardisierten Klageschrift – vor, einen erheblichen Kontrollverlust �ber ihre Daten erlitten und Sorge vor Missbrauch ihrer Daten zu haben. Seit dem Scraping-Vorfall 2019 und Ver�ffentlichung im April 2021 sei es ferner zu einem Anstieg von unerw�nschten Anrufen, SMS und E-Mails gekommen.
66 Als Schaden i.S.d. DSGVO kann nicht das vom Kl�ger behauptete erh�hte Spam-SMS-Aufkommen gewertet werden. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Behauptung �berhaupt ausreichend konkret dargelegt ist, denn die Behauptung eines immensen Spam-Aufkommens ist �u�erst pauschal. F�r einen hinreichend substantiierten Vortrag bedarf es der Darstellung bis zu welchem Zeitpunkt wieviele solcher Nachrichten auf dem Handy eingegangen sind und ab wann sich dieses in welcher Form ver�ndert hat (LG Itzehoe Urt. v. 9.3.2023 – 10 O 87/22, GRUR-RS 2023, 3825 Rn. 75).
67 Letztlich kann dies dahinstehen, denn es ist bereits der Kausalzusammenhang zwischen diesem erh�hten Spam-Aufkommen und dem Scraping-Vorfall kl�gerseits nicht nachgewiesen worden. Denn unerw�nschte SMS und Anrufe erhalten gerichtsbekannt auch Personen, die keinen F2.-Account haben und dort ihre Telefonnummer deshalb nicht hinterlegt haben (LG M�nster Urt. v. 7.3.2023 – 02 O 54/22, GRUR-RS 2023, 4183 Rn. 57; LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 80; LG Itzehoe Urt. v. 9.3.2023 – 10 O 87/22, GRUR-RS 2023, 3825 Rn. 75).
68 Ebenso wenig reichen – eingedenk der oben dargelegten Grunds�tze – der vom Kl�ger mit formelhaften Wendungen vorgetragene Kontrollverlust �ber seine pers�nlichen Daten und die damit verbundene Unsicherheit aus, um einen Schaden i.S.d. Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begr�nden. Diese angeblichen �ngste haben sich in der m�ndlichen Verhandlung indes nicht best�tigt. Dies belegt zum einen die Tatsache, dass die Klagepartei trotz des laufenden Verfahrens nicht f�r n�tig befunden hat, die entsprechenden Suchbarkeitseinstellungen zu �ndern; vielmehr wurden diese ausweislich der Angaben der Klagepartei im Rahmen seiner informatorischen Anh�rung erst einen (!) Tag vor der m�ndlichen Verhandlung angepasst. Die schrifts�tzlich vorgetragenen �ngste infolge des angeblichen Kontrollverlustes sind im Lichte dieses Verhaltens nicht plausibel (vgl. auch LG Bielefeld Urt. v. 19.12.2022 – 8 O 182/22, GRUR-RS 2022, 38375 Rn. 32). Zum anderen gab der Kl�ger ohnehin nur an, dass das ganze „nicht direkt“ eine Belastung sei, sondern nur „extrem nervig“. Ungeachtet des unbelegten Kausalzusammenhangs verm�gen diese blo�en Unannehmlichkeiten keinen Ersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auszul�sen (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 77; i.E. auch LG Bonn Urt. v. 8.3.2023 – 17 O 165/22, GRUR-RS 2023, 3854 Rn. 41 ff.).
69 2. Ferner kann im Ergebnis dahinstehen, ob neben Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch nationales Recht anwendbar ist, oder das nationale Recht von den europarechtlichen Vorschriften der DSGVO verdr�ngt wird (vgl. hierzu etwa K�hling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 67). Denn auch bei der Annahme eines Nebeneinanders hat die Klagepartei mangels restitutionsf�higen Schadens keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, weder aus �� 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB noch aus einer anderen nationalen Schadensersatznorm (vgl. LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 87). Auf die obigen Ausf�hrungen wird Bezug genommen.
70 II. Der mit dem Klageantrag zu Ziffer 2 gestellte Feststellungsantrag ist unbegr�ndet, da Pflichtverst��e der Beklagten und Verst��e gegen die Vorschriften der DSGVO – wie oben ausgef�hrt – gerade nicht festgestellt werden konnten. Auf die obigen Ausf�hrungen wird Bezug genommen.
71 III. Ebenso unbegr�ndet ist der Klageantrag zu Ziffer 3.
72 1. Mit dem Klageantrag zu Ziffer 3a begehrt die Klagepartei die Unterlassung des Zug�nglichmachens von personenbezogenen Daten f�r unbefugte Dritte �ber eine Software zum Importieren von Kontakten, ohne dass es nach dem Stand der Technik m�gliche Sicherheitsma�nahmen gibt, die Missbrauch verhindern. Missbrauch wird dann angenommen, wenn andere Zwecke als die Kontaktaufnahme verfolgt werden. Im Prinzip m�chte die Klagepartei damit erreichen, dass der Kontakt-Importer durch geeignete technische Vorkehrungen vor Scraping gesch�tzt wird.
73 Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus � 1004 analog BGB i.V.m. mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch aus � 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 17 DSGVO noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage. Eine Zuwiderhandlung der Beklagten in der Vergangenheit ist nach den obigen Ausf�hrungen weder zu erkennen, noch f�r die Zukunft zu bef�rchten.
74 Hier sind lediglich Daten von der F2.-Seite abgegriffen und an anderer Stelle wieder ver�ffentlicht worden, die ohnehin immer �ffentlich waren. Im Rahmen ihrer Registrierung hat die Klagepartei ihre Zustimmung erteilt, dass die Daten ver�ffentlicht werden d�rfen. Dass es keinen Anspruch auf Schutz vor Ver�ffentlichung von bereits �ffentlichen Daten gibt, versteht sich von selbst. Dass die Beklagte die Telefonnummer der Klagepartei Dritten zug�nglich gemacht hat, behauptet die Klagepartei schon selber nicht. Vielmehr verf�gten die Scraper bereits �ber diese Telefonnummer und haben den Kontakt-Importer erst damit „gef�ttert“. Was die Unterlassung einer Verwendung der Telefonnummer anbelangt, lag es jederzeit in der Hand der Klagepartei, dies in den Einstellungen entsprechend zu ver�ndern und die Suchbarkeitseinstellungen so vorzunehmen, dass ihr Profil nicht anhand der Telefonnummer gefunden werden kann. Dass die Beklagte entgegen der von einem Nutzer getroffenen Einstellungen Telefonnummern freigibt oder anderweitig nutzt, hat die Klagepartei schon nicht behauptet (vgl. auch LG Gie�en, Urteil vom 3. November 2022 – 5 O 195/22 –, Rn. 31, zitiert nach juris). Da es hiernach und nach den obigen ausf�hrlichen Ausf�hrungen also keinen Fall der Erstbegehung gibt, ist auch keine rechtswidrige Beeintr�chtigung zu bef�rchten und der Unterlassungsanspruch damit nicht gegeben (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 90-92).
75 2. Mit dem Klageantrag zu Ziffer 3b begehrt die Klagepartei die Unterlassung, ihre Telefonnummer auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der un�bersichtlichen und unvollst�ndigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde.
76 Auch hier fehlt es bereits an einem Versto� der Beklagten, der �berhaupt zu einem Unterlassungsanspruch f�hren k�nnte, selbst wenn man Art. 6 DSGVO als Schutzgesetz im Sinne des ��823 Abs. 2 BGB ansieht.
77 Die Beklagte hat die Klagepartei ausreichend aufgekl�rt gem�� Art. 13 Abs. 1 DSGVO, insbesondere �ber die Zwecke der Verarbeitung sowie deren Rechtsgrundlage und die etwaigen Empf�nger oder Kategorien von Empf�ngern der personenbezogenen Daten. Die Klagepartei hat zudem mit der Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen und der Datenrichtlinie die Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten f�r einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben gem�� Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO. Insbesondere wurden die Datenlinie sowie die Nutzungsbedingungen in einfach verst�ndlicher Sprache abgefasst und sind und waren nach dem eigenen Vortrag der Klagepartei zug�nglich, wenn auch mehrschichtig. Die Website der Beklagten weist den jeweiligen Nutzer sogar mehrfach darauf hin, dass man einen Privatsph�recheck machen kann. Insoweit entspricht das Ersuchen der Einwilligung auch den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 DSGVO. Wie ausgef�hrt, sind bei Auslegung nach dem objektiven Empf�ngerhorizont gem�� �� 133, 157 BGB bei entsprechender Sorgfalt und Inanspruchnahme von Zeit die mehrschichtigen Hinweise (s. auch die Screenshots in der Klageschrift) durchaus nachvollziehbar (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 93-95; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 100).
78 IV. Auch der mit dem Klageantrag zu Ziffer 4 geltend gemachte Auskunftsanspruch unterliegt der Abweisung. Mit dem Klageantrag zu Ziffer 4 begehrt die Klagepartei die Auskunft, welcher der kl�gerischen personenbezogenen Daten durch welche Empf�nger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des KontaktImporttools erlangt werden konnten.
79 Die Klagepartei hat hinsichtlich der begehrten Auskunft keinen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte aus Art. 15 DSGVO (mehr).
80 Dieser Auskunftsanspruch ist durch das au�ergerichtliche Schreiben der Beklagten teilweise i. S. d. � 362 Abs. 1 BGB erloschen, soweit er die eigene Verarbeitung von Daten der Klagepartei betrifft. Die Beklagte ist auch lediglich gehalten, diese von ihr selbst – und nicht etwaig von Dritten – verarbeiteten Daten mitzuteilen. Soweit durch das Scrapen �ffentlich einsehbare Daten von Dritten verarbeitet wurden, ist jedenfalls nicht die Beklagte auskunftspflichtig (LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 96-98; LG Essen Urt. v. 10.11.2022 – 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 101).
81 V. Mangels Hauptanspruch besteht kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten; selbiges gilt hinsichtlich der geltend gemachten Zinsanspr�che.
C.
82 1. Die Kostenentscheidung fu�t auf � 91 Abs. 1 ZPO.
83 2. Der Ausspruch zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 708 Nr. 11 (vgl. allgemein D�lling, NJW 2014, 2468, 2469, wonach – faustformelartig – davon ausgegangen werden k�nne, dass erst bei einem Streitwert von �ber 8000 Euro die f�r den Beklagten vollstreckbaren Kosten die Wertgrenze von 1500 Euro �bersteigen) und � 711 ZPO.
84 3. Der Streitwert war auf 7.000,00 EUR festzusetzen (ebenso LG Stuttgart Urt. v. 26.1.2023 – 53 O 95/22, GRUR-RS 2023, 1098 Rn. 116 unter Berufung auf OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.01.2023 –�4 AR 4/22; LG Ellwangen Urt. v. 25.1.2023 – 2 O 198/22, GRUR-RS 2023, 1146 Rn. 125 ff.; LG Heilbronn Urt. v. 3.3.2023 – 1 O 78/22, GRUR-RS 2023, 3278 Rn. 77).
85 a) Der Streitwert f�r den Klagantrag Ziffer 1 ergibt sich aus dem vom Kl�ger vorgestellten (Mindest-)Schadenersatzbetrag in H�he von 1.000,00 € (OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Januar 2023 – 4 AR 4/22 –, Rn. 22, juris).
86 b) Soweit der Kl�ger mit dem Klagantrag Ziffer 2 festgestellt haben m�chte, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm (auch) alle k�nftigen Sch�den zu ersetzen, die ihm durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten entstanden sind und/oder noch entstehen werden, so ist diesem Antrag ein eigener wirtschaftlicher Wert beizumessen. Dieser orientiert sich grunds�tzlich an den Vorstellungen des Kl�gers zum Klagantrag Ziffer 1, ist aber nur mit einem Bruchteil zu bemessen, wobei 50% und damit ein Betrag in H�he von 500,00 € angemessen erscheint (OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Januar 2023 – 4 AR 4/22 –, Rn. 23, juris; LG Stuttgart und LG Ellwangen jeweils a.a.O.).
87 c) Der Streitwert der Unterlassungsantr�ge (Ziffer 3) ist als nichtverm�gensrechtlicher Streitgegenstand anhand des betroffenen Interesses des Kl�gers zu bestimmen, wobei gem�� ��48 Abs. 2 Satz 1 GKG die Umst�nde des Einzelfalls zu beachten sind. Dabei ist davon auszugehen, dass in Anlehnung an ��23 Abs. 3 S. 2 RVG bei mangelnden gen�genden Anhaltspunkten f�r ein h�heres oder geringeres Interesse von einem Streitwert von 5.000 € auszugehen ist. Auch wenn bei der Bemessung des Streitwerts das Gesamtgef�ge der Bewertung nichtverm�gensrechtlicher Streitgegenst�nde nicht aus den Augen verloren werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2020; III ZR 124/20 Rn. 11), erscheint es unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des vorliegenden Einzelfalls (vgl. ��48 Abs. 2 Satz 1 GKG) angemessen, auf die Gedanken der allgemeinen Wertvorschrift des ��23 Abs. 3 S. 2 RVG zur�ckzugreifen. Das Gericht begreift die beiden Unterlassungsantr�ge im �brigen wertm��ig als Einheit, weil sie letztlich auf dasselbe Ziel gerichtet sind, die Beklagte zu einem besseren Schutz der �berlassenen Daten zu verpflichten. Insgesamt sind die Unterlassungsantr�ge sub Ziffer 3 damit mit 5.000,00 EUR zu bewerten (zum Vorstehenden OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Januar 2023 – 4 AR 4/22 –, Rn. 26-28, juris).
88 d) Der mit Klagantrag Ziffer 4 geltend gemachte Auskunftsanspruch ist mit 500,00 EUR zu bewerten (insofern �bereinstimmend LG Stuttgart Urt. v. 26.1.2023 – 53 O 95/22, GRUR-RS 2023, 1098 Rn. 116; LG Ellwangen Urt. v. 25.1.2023 – 2 O 198/22, GRUR-RS 2023, 1146 Rn. 125; LG Aachen Urt. v. 10.2.2023 – 8 O 177/22, GRUR-RS 2023, 2621 Rn. 28; LG G�rlitz Endurteil v. 27.1.2023 – 1 O 101/22, BeckRS 2023, 1148 Rn. 50; LG Krefeld Urt. v. 22.2.2023 – 7 O 113/22, GRUR-RS 2023, 2539; LG Heilbronn Urt. v. 3.3.2023 – 1 O 78/22, GRUR-RS 2023, 3278 Rn. 77; letztlich offen lassend OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Januar 2023 – 4 AR 4/22 –, Rn. 30, juris, wonach dieser Auskunftsanspruch wertm��ig weitgehend in den Klagantr�gen Ziffer 1 und 2 aufgehe und – wenn �berhaupt – nur mit einem Wert in �berschaubaren Umfang ber�cksichtigt werden k�nne).
Der Betreiber einer Social-Media-Plattform ist im Zuge seiner Verpflichtung, die Sicherheit der Datenverarbeitung zu gew�hrleisten, nicht gehalten, Schutzma�nahmen zu treffen, um die Erhebung der immer �ffentlich zug�nglichen Informationen des Profils eines Nutzers aufgrund der von diesem selbst gew�hlten Einstellung zu verhindern.� (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Versto� gegen die Vorgaben des Art. 25 DSGVO, welcher bereits vor dem eigentlichen Beginn der Datenverarbeitung seinen Regelungscharakter entfaltet, f�hrt wegen seines organisatorischen Charakters nicht zu einem Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO.�� (Rn. 47 – 49) (redaktioneller Leitsatz)
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