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29 U 7850/21•OLG M�nchen 29. Zivilsenat, 2023-02-09, 29 U 7850/21
29 U 7850/21Obergericht / Civil Chamber 2909.02.2023
Wenn ein Arzt oder eine �rztin mit vier intraoperativen Halbzeitaufnahmen von Brustoperationen wirbt, die die eine Brust im bereits operierten und die andere im nicht operierten Zustand zeigen, so ist der Verbotstatbestand des � 11 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit � 1 Abs. 1 Nr. 2c HWG nur dann nicht verletzt, wenn der Durchschnittsverbraucher aus den Abbildungen die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs erkennt. Es kommt also nicht darauf an, ob es sich in den behandelten F�llen tats�chlich um medizinisch notwendige Eingriffe gehandelt hat.�� (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-02-09
Aktenzeichen: 29 U 7850/21
Dokumenttyp: Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 30.09.2021, Aktenzeichen 17 HK O 14537/19, unter Zur�ckweisung der Berufung im �brigen, abge�ndert und neu gefasst wie folgt:
und/oder
und/oder
und/oder
jeweils sofern dies geschieht wie in Anlagen K 3, K 4 und K 9 wiedergegeben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 178,50 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 13.11.2019 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen.
II. Die Beklagte tr�gt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts in obiger Fassung sind vorl�ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung iHv 30.000,00 € und im �brigen durch Sicherheitsleistung iHv 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kl�ger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser H�he bzw. iHv 115% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
A.
1 Die Kl�gerin macht lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspr�che und einen Abmahnkostenerstattungsanspruch geltend wegen nach ihrer Ansicht unzul�ssiger Werbung der Beklagten f�r plastisch-chirurgische Eingriffe, insbesondere Vergr��erungen und Verkleinerungen der weiblichen Brust, durch die im Antrag wiedergegebenen Abbildungen wie in Anlagen K 3, K 4 und K�9 enthalten.
2 Der Kl�ger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsm��igen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung auf Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs geh�rt. Mitglieder sind ua auch �rztekammern, Kliniken und andere Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen.
3 Die Beklagte ist auf plastisch-chirurgische Medizin spezialisierte �rztin und bietet Vergr��erungen und Verkleinerungen der weiblichen Brust an. Sie bewarb diese mit den im Unterlassungsantrag wiedergegebenen vier Abbildungen auf ihrem Instagram Account www… wie in den Anlagen K 3, Seiten 2/16, K 4 und K 9 wiedergegeben. Zu ihrem Instagram Account gelangte man ua durch eine Verlinkung von der Homepage der Beklagten unter www… durch Anklicken eines Icons, das eine stilisierte Kamera abbildet (vgl. Anlage K 3, Seite 1, oben rechts). Zudem war, um den Auftritt der Beklagten bei Instagram aufrufen zu k�nnen, eine Registrierung und Anmeldung des Nutzers bei Instagram erforderlich. Gelangte man auf den Instagram Account der Beklagten, so pr�sentierte sich dieser am 22.08.2019 wie auf Anlage K 3, Seiten 2/16, wiedergegeben. Klickte man dort die auf Seite 5, Seite 6, Seite 7 und Seite 13 der Anlage K 3 markierten Bilder an, so erschien eine Ansicht, in der das angeklickte Bild angezeigt und Begleittexte eingeblendet werden sowie eigene Kommentare hinzugef�gt werden k�nnen, so f�r den 30.09.2019 abgebildet auf Anlage K 4 und auf Anlage K 9. Zu diesen individuellen Bildansichten mit Begleittext kann man auch �ber die Auswahl im Men� gelangen.
4 Mit Schreiben vom 26.08.2019 mahnte der Kl�ger die Beklagte ab (Anlage K 5).
5 Der Kl�ger ist der Ansicht die beanstandeten Abbildungen auf dem Instagram Account der Beklagten verstie�en gegen � 11 Abs. 1 S. 3 HWG, hilfsweise gegen � 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 HWG.
6 Der Kl�ger hat beantragt
wie erstinstanzlich erkannt.
7 Die Beklagte hat beantragt
Klageabweisung.
8 Nach Ansicht der Beklagten liegt kein solcher Versto� vor. Alle abgebildeten Eingriffe seien medizinisch indiziert gewesen wegen durch die urspr�ngliche Brustgr��e und -form hervorgerufenen Erkrankungen orthop�discher, psychischer oder dermatologischer Art. Die ma�geblichen angesprochenen Verkehrskreise, n�mlich Frauen, insbesondere potenzielle Patientinnen, w�rden schon aus den Abbildungen ersehen, dass es sich um medizinisch notwendige Eingriffe handele. Das folge auch aus dem in die Beurteilung einzubeziehenden Gesamtzusammenhang, in dem sich die medizinische Notwendigkeit aus dem angef�gten englischsprachigen Text der Beklagten ergebe. Die angesprochenen Verkehrskreise w�rden englisch sprechen und verstehen. � 11 Abs. 1 S. 3 HWG und � 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c HWG w�rden keine Werbung f�r einen Eingriff erfassen, der objektiv medizinisch notwendig sei. Dies folge auch aus einer verfassungskonformen Auslegung unter Ber�cksichtigung insbesondere der Berufsfreiheit der Beklagten als plastische Chirurgin und schlie�lich auch bei unionsrechtskonformer Auslegung, zumal es weder unions- noch weltweit eine vergleichbare Werbebeschr�nkung gebe.
9 Mit Urteil vom 30.09.2021, auf dessen Feststellungen erg�nzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht M�nchen I, Aktenzeichen 17 HK O 14537/19 erkannt wie folgt:
[Einblendung der 4 oben wiedergegebenen Abbildungen]�
jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 und in Anlage K 4 wiedergegeben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 178,50 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 11.02.2019 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
[Vorl�ufige Vollstreckbarkeit]
10 Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem ersten Rechtszug und beantragt,
1.Das Urteil des LG M�nchen I vom 30.09.2021 – 17 HK O 14537/19 wird aufgehoben.
2.Die Klage wird abgewiesen.
11 Der Kl�ger verteidigt das Urteil und beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zur�ckzuweisen, mit der Ma�gabe, dass es am Ende des Klageantrags zu 1 nach „wie in“ hei�t: „Anlagen K 3, K 4 und K 9“.
12 Im �brigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen und auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 09.02.2023 Bezug genommen.
B.
13 Die Berufung ist zul�ssig, hat in der Sache allerdings nur in marginalem Umfang Erfolg, weil der Zinslauf (antragsgem��) erst ab 13.11.2019 zuzusprechen war. Das Landgericht hat der Klage im �brigen zu Recht stattgegeben.
14 I. Die Klage ist zul�ssig.
15 1. Der Kl�ger ist klagebefugt gem. � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG idF bis 01.12.2020 (iVm ��15a Abs. 1 UWG). Die Voraussetzungen sind nach den von der Beklagten in der Berufung zu Recht nicht mehr angegriffenen Feststellungen des Landgerichts gegeben. Auf die Ausf�hrungen im Landgerichtsurteil wird Bezug genommen.
16 2. Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt iSd � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Bestimmtheit wird von der Beklagten in der Berufung zu Recht nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt.
17 Nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (� 308 I ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht ersch�pfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung dar�ber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht �berlassen bliebe (stRspr; vgl. BGH GRUR 2017, 537 Rn. 12 – Konsumgetreide; GRUR 2018, 1161, Rn. 16 –�Hohlfasermembranspinnanlage II). Eine hinreichende Bestimmtheit ist f�r gew�hnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenst�ndlich ist (vgl. nur BGH GRUR 2018, 1161, Rn. 16 mzN –�Hohlfasermembranspinnanlage II) und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen l�sst, worin die Grundlage und der Ankn�pfungspunkt des Wettbewerbsversto�es und damit des Unterlassungsgebots liegen sollen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 16 mzN). Dies ist hier gegeben.
18 Entgegen der Ansicht des Landgerichts (Landgerichtsurteil, Seite 6, erster Absatz) geh�rt zum Streitgegenstand aber durch die Bezugnahme auf die Anlage K 4 auch die Instagram Anzeige, die beim Anklicken eines Bildes oder durch entsprechende Men�auswahl erscheint, wie auf Anlage K 4 angezeigt. Wegen der Vollst�ndigkeit des f�r die Beurteilung erforderlichen Gesamteindrucks einer beanstandeten Werbeaussage ist in den Antrag auch Anlage K 9 einzubeziehen, welche der Kl�ger bereits in der Klageschrift bei Darstellung der Umgebung auf Instagram angef�hrt hat (Seite 15 der Klageschrift).
19 Aus Bestimmtheitsgr�nden waren die im Tenor in Bezug genommenen Anlagen K 3, K 4 und K�9 auch vollst�ndig einzublenden.
20 2. Die Klage ist begr�ndet.
21 a) Der Unterlassungsanspruch folgt aus � 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG iVm � 3, � 3a UWG iVm � 11 Abs. 1 S. 3, � 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG.
22 aa) Der Kl�ger ist aktivlegitimiert nach � 8 Abs. 3 Nr. 2 idF bis 01.12.2020.
23 bb) Die angegriffenen Handlungen stellen sich als gesch�ftliche Handlung iSd � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, da die Beklagte mit diesen auf ihrem Instagram Account vorgehaltenen Abbildungen, zu welchen sie auf ihrer beruflich bzw. gesch�ftlich genutzten Webseite verlinkt, ihre beruflichen Dienstleistungen der Brustverkleinerung oder -vergr��erung bewirbt. Es handelt sich ohne Weiteres um ein Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Unternehmens bei oder nach einem Gesch�ftsabschluss, das mit der F�rderung des Absatzes von Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenh�ngt. Unsch�dlich ist, dass die Verlinkung nur dann zum Instagram Account der Beklagten f�hrt, wenn der Nutzer sich bei Instagram registrieren l�sst oder bereits dort registriert ist und dort angemeldet ist bzw. sich unter Angabe seines Benutzernamens und Passwords anmeldet.
24 cc) � 11 Abs. 1 S. 3 HWG ist eine Marktverhaltensregelung nach � 3a UWG (vgl. OLG Koblenz GRUR-RR 2017, 32 Rn. 4).
25 dd) Die beanstandete Werbung mit den vier eingeblendeten Abbildungen ist unlauter, weil sie gegen das Werbeverbot nach � 11 Abs. 1 S. 3, � 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG verst��t.
26 (1) Die beanstandeten Abbildungen auf dem Instagram Account der Beklagten wie in Anlagen K 3, K 4 und K 9 abgebildet versto�en gegen � 11 Abs. 1 S. 3, � 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c HWG.
27 (a) Nach diesen Vorschriften darf f�r operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des K�rperzustands oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.
28 F�r die Feststellung, welches Verst�ndnis die beanstandete werbende Darstellung bei dem angesprochenen Verkehr erweckt, ist der Gesamteindruck im gegebenen Kontext, so wie er vom angesprochenen Verkehr wahrgenommen wird, zu w�rdigen und nicht lediglich auf einzelne Elemente abzustellen (vgl. BGH, GRUR 2022, 1347 Rn 23 – 7 x mehr).
29 Gem�� � 3 Abs. 4 UWG ist bei der Beurteilung von gesch�ftlichen Handlungen gegen�ber Verbrauchern auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die gesch�ftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Ob die beanstandete Werbung der Beklagten sich nur an Frauen richtet oder auch an M�nner, bedarf keiner Entscheidung, weil sich dies im Streitfall nicht auswirkt.
30 (b) Sowohl aus Sicht der weiblichen Durchschnittsverbraucherinnen als auch aus Sicht der weiblichen und m�nnlichen Durchschnittsverbraucher/innen stellen sich die in Streit stehenden Abbildungen im gegebenen Kontext des Instagram Accounts der Beklagten gem�� den Anlage K 3, Seiten 2/16, Anlagen K 4 und K 9, auch mit R�cksicht auf die nach einem etwaigen Anklicken eines Bildes erscheinenden Anmerkungen und Kommentare, als vergleichende Darstellungen des K�rperzustands oder des Aussehens vor und nach einer plastisch-chirurgischen Brustverkleinerung oder -vergr��erung ohne medizinische Notwendigkeit dar.
31 (aa) Unter eine vergleichende Darstellung des K�rperzustands oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff iSd � 11 Abs. 1 S. 3 HWG fallen auch die in Streit stehenden vier intraoperativen Halbzeitaufnahmen von Brustoperationen, die die eine Brust im bereits operierten und die andere im nicht operierten Zustand zeigen. Denn der Durchschnittsbetrachter wird davon ausgehen, dass die bereits operierte Brust im nicht operierten Zustand der abgebildeten noch nicht operierten Brust auf der anderen Seite entsprach oder zumindest sehr �hnlich war.
32 (bb) Aus den Abbildungen allein l�sst sich aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine medizinische Notwendigkeit des Eingriffs nicht erkennen. Aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers handelt es sich jeweils um weibliche Br�ste, f�r welche die medizinische Notwendigkeit einer Korrektur nicht ersichtlich ist. Dass aufgrund der abgebildeten Br�ste eine orthop�dische, eine psychische oder eine Hauterkrankung besteht, ist den Bildern nicht zu entnehmen.
33 (cc) Auch aus dem Gesamtkontext der Abbildungen auf dem Instagram Account der Beklagten erkennt der Durchschnittsverbraucher nicht, dass es sich um medizinisch notwendige Eingriffe handelt. Es erscheint bereits fraglich, ob der Durchschnittsverbraucher bzw. ein signifikanter Anteil der Durchschnittsverbraucher, der diese Abbildungen auf dem Instagram Account der Beklagten wahrnimmt, die erl�uternden Begleittexte der Beklagten, wie sie auf Anlage K 9 wiedergegeben sind, wahrnimmt und liest. Selbst wenn er dies t�te, erschlie�t sich dem Durchschnittsverbraucher aus der Lekt�re dieses englischsprachigen Textes der Beklagten nicht, dass die Abbildungen medizinisch notwendige Eingriffe betreffen. Zun�chst ist schon nicht davon auszugehen, dass ein signifikanter Anteil der Durchschnittsverbraucher der englischen Sprache so m�chtig ist, dass er den Text der Beklagten versteht. Und auch auf der Grundlage der Englischkenntnisse des erkennenden Senats kann den beigef�gten Texten der Beklagten gem�� Anlage K 9 keine medizinische Indikation entnommen werden.
34 (dd) Dieses Verst�ndnis ist kein anderes, je nachdem ob nur auf die Durchschnittsverbraucherin oder auch auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen ist.
35 (ee) Der Senat kann aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, wie die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffenen Aussagen verstehen, da er st�ndig mit Wettbewerbssachen befasst ist (vgl. BGH GRUR 2004, 244, 245 – Marktf�hrerschaft; GRUR 2014, 682 Rn. 29 – Nordjob-Messe).
36 (c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihre Werbung f�r Brustoperationen nicht deshalb zul�ssig, weil es sich in den abgebildeten F�llen tats�chlich um medizinisch notwendige Eingriffe gehandelt habe. Ma�geblich ist allein, ob die medizinische Notwendigkeit f�r den Durchschnittsverbraucher erkennbar ist oder nicht. Nach seinem ma�geblichen Verst�ndnis wird hier aber, wie vorstehend ausgef�hrt, kein medizinisch notwendiger plastisch-chirurgischer Eingriff dargestellt und beworben, sondern ein nicht medizinisch notwendiger plastisch-chirurgischer Eingriff.
37 Diese Rechtsanwendung ist ohne Weiteres mit dem Wortlaut der Vorschriften vereinbar: Nach ��1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c HWG findet das Gesetz Anwendung auf die Werbung f�r Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Ver�nderung des menschlichen K�rpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht. Nach � 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG darf f�r die in ��1 Abs. 1�Nr. 2 lit. c�HWG genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des K�rperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden. Entscheidend ist folglich, worauf sich die Werbeaussage bezieht. F�r die Beurteilung einer Werbeaussage ist auch sonst im Lauterkeitsrecht stets auf das Verst�ndnis der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen (vgl. � 3 Nr. 4 UWG).
38 Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm, werbende Anreize f�r medizinisch nicht notwendige und grunds�tzlich mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren verbundene plastisch-chirurgische Operationen zu unterbinden.
39 (d) Die Berufsaus�bungsfreiheit der Beklagten gem. Art. 12 Abs. 1 GG wird durch diese Vorschriften und die hier erfolgte Auslegung zum Gesundheitsschutz in einem zul�ssigen und verh�ltnism��igen Umfang eingeschr�nkt (vgl. OLG Koblenz GRUR-RR 2017, 32 Rn. 14 f.). Die Einschr�nkung betrifft f�r die Beklagte als plastisch-chirurgisch t�tige �rztin lediglich solche Abbildungen, einschlie�lich etwaiger erl�uternder Texte, die aus Sicht der Durchschnittsverbraucherin bzw. des Durchschnittsverbrauchers keine medizinische Notwendigkeit erkennen lassen. Auch die mit dem Verbot einhergehende Einschr�nkung der Meinungs�u�erungsfreiheit der Beklagten gem. Art. 5 Abs. 1 GG und der entsprechenden Rechte der Beklagten aus der Europ�ischen Konvention f�r Menschenrechte sind daher nur in einem zul�ssigen Umfang eingeschr�nkt. Unionsrecht steht ebenso wenig entgegen. Der Gesundheitsbereich ist aus der Vollharmonisierung der UGP-RL ausgenommen (Art. 3 Abs. 3 und ErwGr. 9 S. 3 UGP-RL). Anderes einschl�giges Unionsrecht ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht aufgezeigt.
40 (2) Der Versto� gegen das Werbeverbot ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern sp�rbar zu beeintr�chtigen iSd � 3 a UWG. Verst��e gegen die Werberegelungen des HWG sind in der Regel unlauter iSd � 3 a UWG, weil sie geeignet sind, die Interessen der Verbraucher sp�rbar zu beeintr�chtigen. F�r einen Ausnahmefall, in dem die Gef�hrdung des Schutzzwecks des HWG praktisch ausgeschlossen w�re, ist im Streitfall nichts ersichtlich.
41 ee) Die durch die Verletzung indizierte Wiederholungsgefahr hat die Beklagte nicht durch Abgabe einer ernsthaften Unterlassungserkl�rung ausger�umt.
42 b) Nach � 12 Abs. 1 S. 2 UWG kann folglich der Ersatz der f�r die Abmahnung geltend gemachte Kostenpauschale verlangt werden. Bei einem Verband gen�gt es insofern, dass zumindest ein Teil der Beanstandungen berechtigt war (vgl. BGH, GRUR 2010, 744 Rn. 51 – Sondernewsletter). Die H�he der geforderten Pauschale wird zu Recht nicht beanstandet.
43 Zinsen waren f�r den Erstattungsbetrag allerdings erst ab Rechtsh�ngigkeit beantragt und k�nnen daher wegen der Begrenzung durch den Klageantrag (� 308 ZPO) auch erst ab dem Folgetag der Zustellung der Klageschrift zugesprochen werden. Die Zustellung ist ausweislich des Empfangsbekenntnis des Beklagtenvertreters nach Blatt 22 dA am 12.11.2019 erfolgt.
C.
44 1. Die Kostenentscheidung beruht auf ��97 Abs. 1, � 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
45 2. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus � 708 Nr. 10, � 711, ��709 S. 2 ZPO.
46 3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grunds�tzliche Bedeutung (� 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des ��543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausf�hrungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrunds�tze auf den Einzelfall.
Wenn ein Arzt oder eine �rztin mit vier intraoperativen Halbzeitaufnahmen von Brustoperationen wirbt, die die eine Brust im bereits operierten und die andere im nicht operierten Zustand zeigen, so ist der Verbotstatbestand des � 11 Abs. 1 S. 3 in Verbindung mit � 1 Abs. 1 Nr. 2c HWG nur dann nicht verletzt, wenn der Durchschnittsverbraucher aus den Abbildungen die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs erkennt. Es kommt also nicht darauf an, ob es sich in den behandelten F�llen tats�chlich um medizinisch notwendige Eingriffe gehandelt hat.�� (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Werbung f�r Brustvergr��erungen oder -verkleinerungen ohne medizinische Indikation mit Vorher-Nachher-Bildern
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