LG Ingolstadt 8. Zivilkammer, 2023-06-01, 81 O 549/22

81 O 549/22Kantonsgericht01.06.2023

Regest

F�r den gem�� Art. 82 DS-GVO erforderlichen Schadenseintritt ist der blo�e Versto� gegen Bestimmungen der DS-GVO nicht ausreichend, denn der Schaden ist nicht mit der zugrundeliegenden Rechtsgutsverletzung gleich zu setzen; es bedarf vielmehr des Nachweises eines von der zugrunde liegenden Rechtsgutsverletzung zu unterscheidenden konkret entstandenen Schadens. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG Ingolstadt 8. Zivilkammer — 2023-06-01 — 81 O 549/22 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-01

Aktenzeichen: 81 O 549/22

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kl�ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten f�r die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H�he von 2.100,00 € vorl�ufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf 11.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kl�ger macht gegen die Beklagte Anspr�che auf Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft wegen Datenschutzverst��en geltend.

2 Die Beklagte betreibt f�r Nutzer in der Europ�ischen Union die F.-Plattform, auf der sie es registrierten Nutzern erm�glicht, auf den F. Dienst �ber die Webseite www.f..com oder �ber Apps f�r Mobiltelefone und Tablett-PCs zuzugreifen.

3 Im Rahmen der f�r die Nutzung des Dienstes erforderlichen Registrierung muss der Nutzer pers�nliche Daten, n�mlich Namen, Geschlecht und Nutzer-ID angeben, die als Teil des Nutzerprofils durchgehend �ffentlich einsehbar sind.

4 Dem Nutzer wird dar�ber hinaus die M�glichkeit einger�umt, sei es im Rahmen des Registrierungsprozesses, sei es nach der Registrierung weitere Daten einzugeben.

5 Die Beklagte stellt ihren Nutzern bez�glich der weiter einzugebenen Daten jederzeit ab�nderbare-Einstellungsm�glichkeiten unter anderem in Form einer Zielgruppenauswahl und in Form von Suchbarkeits-Einstellungen zur Verf�gung. Der Nutzer kann hierbei im Rahmen der Zielgruppenauswahl festlegen, wer ein bestimmtes Datenelement im F.-Profil des Nutzers sehen kann. Mit der Suchbarkeits-Einstellung bestimmt der Nutzer demgegen�ber, ob sein Nutzerkonto auf der F.-Plattform anhand bestimmter Daten, beispielsweise Telefonnummern gefunden werden kann. Die Suchbarkeits-Einstellungen stellen die Optionen „alle“, „Freunde von Freunden“, „Freunde“ und ab Mai 2019 auch die Option „nur ich“ zur Verf�gung. Die von der Beklagten f�r die Telefonnummer zur Verf�gung gestellte Voreinstellung lautet „alle“.

6 Die Suchbarkeits-Einstellungen befinden sich im Abschnitt „Privatsph�re“ des Haupteinstellungsmen�s im Konto eines Nutzers. Zu diesem Men� kann der Nutzer direkt von der F.-Startseite aus gelangen, nachdem er sich in seinem Konto angemeldet hat. Die Beklagte stellt dem Eigennutzer eine Vielzahl von M�glichkeiten unter anderem �ber die Bereiche „Privatsph�re“ und „Hilfe“ auf der F. Startseite zur Verf�gung, um zu den jeweils ma�geblichen Einstellungen zu gelangen. Auf die Darstellung in der Klageschrift vom 24.03.2022, Seite 10 ff wird Bezug genommen.

7 Hinsichtlich der Handynummer stellt die Beklagte den Nutzern gesonderte Hinweise zur Verf�gung. Auf die Darstellung der Klageschrift vom 25. M�rz 2022 (Blatt 15/16 der Akte) wird Bezug genommen.

8 Die Beklagte bot den Nutzern im streitgegenst�ndlichen Zeitraum die Funktion an, die im Smartphone eines Nutzers gespeicherten Personenkontakte mit Nutzern auf F. zu synchronisieren. Der Nutzer konnte �ber die sogenannte Kontakt-Importer-Funktion seine Kontakte mit Telefonnummern hochladen, um diese mit den auf den F.-Konten hinterlegten Telefonnummern abzugleichen und so zu den f.-Konten zu gelangen, bei denen Telefonnummern hinterlegt waren, die sich auch in seinen Kontakten befanden.

9 Der Kl�ger ist Software Entwickler. Er hat sich bereits vor etlichen Jahren bei der Beklagten als Nutzer registriert und dabei �ber die notwendigen Daten hinaus seine E-Mail Adresse und seine Handynummer angegeben. Bei der Eingabe der Handynummer hat der Kl�ger die Zielgruppenauswahl hinsichtlich der Handynummer so abge�ndert, dass sie f�r Dritte nicht einsehbar war. Die korrespondierende Suchbarkeitseinstellung hat der Kl�ger weder bei der Einstellung der Handynummer noch im Nachhinein bis zum Zeitpunkt des Schlusses der m�ndlichen Verhandlung abge�ndert.

10 Vermutlich zwischen Januar 2018 und September 2019 lasen unbekannt gebliebene Dritte von Millionen von F.-Nutzern die von auf F. als „�ffentlich“ hinterlegten Daten, in Form des so genannten „scrapings“ aus. Indem – vermutlich �ber das Contact-Importer-Tool – eine Vielzahl von Kontakten mit automatisch erzeugten Telefonnummern in ein virtuelles Adressbuch eingegeben wurde, gelang es den unbekannten Dritten, diese – selbst generierten – Telefonnummern konkreten F.-Profilen zuzuordnen. Wurde mit einer der automatisch generierten „fiktiven“ Telefonnummer eine �bereinstimmung mit einer bei F. hinterlegten „realen“ Telefonnummer erzielt, wurde sodann, ohne dass in den entsprechenden Profilen bei den Sichtbarkeitseinstellungen die hinterlegten Telefonnummern �ffentlich freigegeben waren, mit Hilfe des Kontakt-Importer-Tools der jeweils zugeh�rige F.-Nutzer angezeigt. Auf diese Weise konnten die �ffentlich einsehbaren Daten des jeweiligen Nutzers abgegriffen und mit dessen Telefonnummer korreliert werden.

11 „Scraping“ war und ist nach den Nutzungsbedingungen von f..com untersagt.

12 Das Ph�nomen war bereits vor dem hier streitgegenst�ndlichen Vorfall bekannt und fand und findet im Internet bekannterma�en statt.

13 Die auf diese Weise ermittelten Datens�tze von Millionen von F.-Nutzern wurden Anfang April 2021 im Internet verbreitet. Auch die Daten des Kl�gers wurden in der beschriebenen Art abgesch�pft und verbreitet, wobei zwischen den Parteien streitig ist, in welchem Umfang die Absch�pfung und Verbreitung erfolgte.

14 Die Beklagte informierte �ber den Vorfall zun�chst von sich aus weder den Kl�ger noch die Irish Data Protection Commission als zust�ndige Datenschutzbeh�rde.

15 Mit der als Anlage K 1 vorgelegten E-Mail vom 09.06.2021 forderte der Prozessbevollm�chtigte des Kl�gers die Beklagte vorgerichtlich zur Zahlung von 500,- €, Unterlassung k�nftiger Zug�nglichmachung der Daten des Kl�gers sowie Erteilung einer Auskunft, welche konkreten Daten im April 2021 abgegriffen und ver�ffentlicht wurden, unter Fristsetzung zur 23.06.2021 auf (K 1). Die Beklagte wies die vom Kl�ger geltend gemachten Anspr�che auf Schadensersatz und Unterlassung mit Schreiben vom 23.08.2021 zur�ck und erteilte Ausk�nfte.

16 Die Kl�gerseite behauptet, dass nicht nur Name, Vorname, Geschlecht und ID – Nummer des Kl�gers, sondern auch dessen Telefonnummer und Wohnort im Rahmen des Scrapings abgegriffen worden seien.

17 Im Darknet sei der ihn betreffende Datensatz wie folgt ver�ffentlicht:

18 … Der Kl�ger tr�gt vor, dass die Beklagte keine hinreichenden technischen und organisatorischen Sicherheitsma�nahmen ergriffen habe, um die Ausnutzung des von ihr zur Verf�gung gestellten Kontaktimporter Tools zu verhindern. Bei Kenntnis der unzureichenden Sicherheitsma�nahmen „h�tte sie diese Option zu keinem Zeitpunkt aktiviert“(Schriftsatz vom 08.02.2023, Seite 22).

19 Der Kl�ger behauptet, einen erheblichen Kontrollverlust �ber seine Daten erlitten zu haben und sich in einem Zustand gro�en Unwohlseins und gro�er Sorge �ber m�glichen Missbrauch seiner ihn betreffenden Daten zu befinden. Er erhalte seit dem Vorfall unbekannte Kontaktversuche via SMS und E-Mail. Er habe sich mit dem Scraping-Vorfall und der Herkunft der Daten auseinandersetzen, den Sachverhalt ermitteln und sich um eine Auskunft gegen�ber der Beklagten k�mmern m�ssen. Er habe Stress, Komfort- und Zeiteinbu�en erlitten. Der Vorfall habe zu einem Gef�hl des Kontrollverlustes, des Beobachtetwerdens und der Hilfslosigkeit gef�hrt.

20 Der Kl�ger sieht sich auf Grundlage von Art. 82 DSGVO wegen des ihm entstandenen immateriellen Schadens zum Schadenersatz berechtigt. Die Beklagte habe mit ihrer Vorgehensweise gegen zahlreiche Vorschriften der DSGVO verstossen. Der Kl�ger habe hierdurch einen Schaden erlitten. Mit der Verletzung datenschutzrechtlicher Normen gehe immer ein Schaden einher, ohne dass eine Erheblichkeitsschwelle �berschritten werden m�sse. Mit dem Kontrollverlust sowie den Einbu�en des Kl�gers sei auch ein konkreter ersatzf�higer immaterielle Schaden entstanden. Die Vielzahl der Verst��e der Beklagten und deren datenfeindliches Agieren sei im Rahmen der Bemessung der H�he des Schadensersatzes ebenso zu ber�cksichtigen wie das in Art. 83 DSGVO enthaltene Bu�geldregime und rechtfertige einen Schadensersatz in der geltend gemachten H�he.

21 Den von ihm geltend gemacht Feststellungsantrag auf Ersatz k�nftiger Sch�den sieht die Kl�gerseite dadurch gerechtfertigt, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch zuk�nftige erhebliche Bel�stigungen und die Gefahr einer missbr�uchlichen Nutzung der erworbenen Daten mit einer entsprechenden Schadensverursachung besteht.

22 Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich aus Art. 17 DSGVO und �� 1004, 823 Abs. 2 BGB. Ihm k�nne weder die fehlende Bestimmtheit noch ein Entfall der Wiederholungsgefahr entgegengehalten werden.

23 Der dem Kl�ger zustehende Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO sei durch die au�ergerichtlich erteilte Auskunft nicht (vollst�ndig) erf�llt.

24 Der Kl�ger beantragt zuletzt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite immateriellen Schadensersatz in angemessener H�he zu zahlen, dessen H�he in das pflichtgem��e Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerseite alle k�nftiger Sch�den zu ersetzen, die der Kl�gerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Januar 2018 bis September 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

a. personenbezogenen Daten der Kl�gerseite, namentlich Telefonnummer, F.ID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus unbefugten Dritten �ber eine Software zum Importieren von Kontakten zug�nglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik m�glichen Sicherheitsma�nahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems f�r andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern,

b. die Telefonnummer der Kl�gerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der un�bersichtlichen und unvollst�ndigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen dar�ber, dass die Telefonnumer auch bei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierf�r die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der F.-Messenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird.

  1. Die Beklagte wird verurteilt der Kl�gerseite Auskunft �ber die Kl�gerseite betreffende personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empf�nger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl�gerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H�he von 887,03 € zu zahlen zuz�glich Zinsen seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz.

25 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

26 Sie tr�gt vor, im fraglichen Zeitraum ausreichende Sicherheitsma�nahmen hinsichtlich des Scrapings von Daten ergriffen zu haben. Es habe �bertragungsbeschr�nkungen und eine Bot-Erkennung durch Captcha-Abfragen gegeben. Dar�ber hinaus besch�ftige die Beklagte ein Team von Datenanalysten und Softwareingenieuren zur Verhinderung von Scraping-Aktivit�ten.

27 Die Beklagte h�lt die von der Kl�gerin erhobenen Antr�ge f�r unbestimmt, das Feststellungsinteresse nach � 256 Abs. 1 ZPO f�r den geltend gemachten Feststellungsantrag sei nicht gegeben, da ein k�nftiger Schadenseintritt bei objektiver Betrachtung nicht ersichtlich sei.

28 Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach Art. 82 scheitere daran, dass die Normen gegen die Beklagte versto�en haben soll, nicht dem Schutzbereich des Art. 82 unterfielen. Dem Kl�ger sei dar�ber hinaus kein Schaden in Form der erforderlichen sp�rbaren Beeintr�chtigung pers�nlichkeitsbezogener Belange von einem Gewicht entstanden, der zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs berechtige.

29 Die von der Kl�gerseite ger�gten Verst��e gegen einzelne Vorschriften der DSGVO l�gen nicht vor.

30 Der von der Kl�gerseite geltend gemachte Unterlassungsanspruch verfolge mit der Implementierung von Sicherheitseinrichtungen ein aktives Tun der Beklagten. Aus der DSGVO ergebe sich kein Unterlassungsanspruch. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich nicht aus nationalen Vorschriften, da die DSGVO insoweit abschlie�end sei.

31 Der Kl�gerseite stehe der von ihr geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu, da dieser durch das au�ergerichtliche Schreiben vom 01.09.2021 bereits vollumf�nglich erf�llt sei.

32 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts�tze Bezug genommen.

33 Die in die Zust�ndigkeit des Einzelrichters fallende Angelegenheit wurde durch Beschluss vom 13.10.2022 gem�� � 348 Abs. 3 Satz 2 ZPO von der Kammer �bernommen.

34 Das Gericht hat m�ndlich zur Sache verhandelt. Im Rahmen der m�ndlichen Verhandlung wurde der Kl�ger pers�nlich angeh�rt. Auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 20.01.2023 (Blatt 304/309 der Akte) wird Bezug genommen.

Gründe

35 Die zul�ssige Klage ist unbegr�ndet.

36 1. Das Landgericht Ingolstadt ist international, sachlich und �rtlich zust�ndig.

37 Die internationale Zust�ndigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Alt. 2. EuGVVO (Br�ssel la – VO). Gem�� Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne R�cksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

38 Der Kl�ger ist gem�� Art. 17 Abs. 1 EuGVVO Verbraucher. Er gibt an, einen Nutzungsvertrag mit der Beklagten geschlossen zu haben �ber die Nutzung der Social-Media-Plattform F. mittels eines Benutzerkontos zu privaten Zwecken. Der Kl�ger hat seinen Wohnort in …, woraus sich die internationale Zust�ndigkeit der deutschen Gerichte ergibt.

39 Die sachliche Zust�ndigkeit des Landgerichts Ingolstadt folgt aus �� 23 Nummer 1, 71 Abs. 1 GVG, wobei das Gericht einen Streitwert von mehr als 5000 € zugrunde legt.

40 Die �rtliche Zust�ndigkeit folgt aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO. Danach kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne R�cksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Das Landgericht ist unabh�ngig davon nach Art. 79 Abs. 2 S. 2 DSGVO, � 44 Abs. 1 S. 2 BDSG �rtlich zust�ndig (besonderer Gerichtsstand). Der Kl�ger hat seinen Wohnsitz in M�nchsm�nster und damit im Bezirk des angerufenen Gerichts.

41 2. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite sind die von der Kl�gerseite gestellten Sachantr�ge hinreichend bestimmt.

42 Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (� 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (� 322 ZPO) erkennen l�sst, das Risiko eines Unterliegens des Kl�gers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abw�lzt und schlie�lich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten l�sst (s. nur BGH 21.11.2017, II ZR 180/15, NJW 2018, 1259 Rn. 8 m.w.N.).

43 2.1 Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite kann die Bestimmtheit des Klageantrags zu 1) nicht mit der Behauptung der Beklagtenseite, es handele sich um unterschiedliche Lebenssachverhalte, deren Verh�ltnis zueinander unklar sei und die in einem unzul�ssigen Alternativverh�ltnis zueinander st�nden, infrage gestellt werden. Nach Auffassung des Gerichts richtet sich der Einwand der Beklagtenseite nicht gegen die Bestimmtheit des Klageantrags im Sinne des � 253 Abs. 2 Nummer 2, 2. Alternative ZPO, sondern gegen die durch � 253 Abs. 2 Nummer 2, 1. Alternative zwingend vorgeschriebene Bezeichnung des Gegenstands und Grund des Anspruchs und damit des dem Klageanspruch zugrundegelegten tats�chlichen Sachverhalts.

44 Soweit die Beklagtenseite ihre Auffassung, es l�gen mehrere Lebenssachverhalte vor, auf die von der Kl�gerseite behauptete Verletzung mehrerer Vorschriften der DSGVO st�tzt, handelt es sich um rechtliche Qualifizierungen, die nicht zum Lebenssachverhalt geh�ren. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite wird von der Kl�gerseite lediglich ein Lebenssachverhalt beschrieben, der den Zeitraum von der Registrierung bis hin zur behaupteten Sch�digung in der Gegenwart mit umfasst und durch die bestehenden vertraglichen Beziehungen betreffend die Nutzung der von der Beklagten zur Verf�gung gestellten Dienste verbunden wird. Auf Grundlage des vorstehenden Sachverhalts entwickelt die Kl�gerseite den von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Die von der Beklagtenseite ge�u�erten Zweifel hinsichtlich des Umfangs der Rechtskraft vermag das Gericht ebenso wenig zu teilen wie den Einwand, dass das Kostenrisiko in unzul�ssiger Weise auf die Beklagte abgew�lzt wird. Dem Kostenrisiko d�rfte angesichts des mit dem Klageantrag zu 1 verfolgten �berschaubaren Betrags ohnehin keine gesteigerte Bedeutung zukommen.

45 2.2 Der Ansicht der Beklagten, der mit der Ziffer 2. verfolgte Feststellungsantrag entspreche nicht dem Bestimmtheitserfordernis des � 253 Abs. 2 Nummer 2 ZPO, kann nicht gefolgt werden.

46 Das Erfordernis eines bestimmten Antrags (� 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) gilt allerdings als eine die Ordnungsm��igkeit der Klageerhebung betreffende Proze�voraussetzung auch f�r die Feststellungsklage nach � 256 ZPO. Der Kl�ger mu� deshalb in seinem Antrag das Rechtsverh�ltnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, da� �ber dessen Identit�t und damit �ber den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsanspruchs keinerlei Ungewi�heit herrschen kann (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 – VIII ZR 289/99 –, Rn. 35, juris).

47 Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite kann die Bestimmtheit allerdings nicht dadurch infrage gestellt werden, dass der Feststellungsgegenstand im Verh�ltnis entstandene/k�nftige Sch�den nicht eindeutig festgelegt ist. Das Gericht sieht das festzustellende Rechtsverh�ltnis mit dem Ersatz k�nftig entstehender Sch�den hinreichend genau bezeichnet. Dies erschlie�t sich zwar nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Antrags, wohl aber in Verbindung mit dem Sachvortrag des Kl�gers, der nach st�ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur streitgegenstandsbestimmenden Auslegung des Antrags heranzuziehen ist (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 – VIII ZR 289/99 –, Rn. 36, juris).

48 Es liegt f�r den Klageantrag zu 2 auch ein Feststellungsinteresse nach � 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich zuk�nftiger materieller Sch�den vor. Dieses erfordert im Gegensatz zu der von der Beklagtenseite vertretenen Auffassung keinen konkreten Sachvortrag, welche materiellen Sch�den ihr noch entstehen k�nnten. Ausreichend ist die M�glichkeit eines k�nftigen Schadenseintritts, wobei ein Feststellungsinteresse nur dann zu verneinen ist, wenn aus der Sicht des Gesch�digten bei verst�ndiger W�rdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 – VI ZR 133/06 –, Rn. 5, juris). Mit der Kl�gerseite h�lt das Gericht die Gefahr einer missbr�uchlichen Nutzung der kl�gerischen Daten, die zu einem Verm�gensschaden auf Kl�gerseite f�hren kann, nicht f�r ausgeschlossen.

49 Demgegen�ber d�rfte sich ein Feststellungsinteresse hinsichtlich k�nftiger immaterieller Sch�den wegen des mit dem Antrag zu 1 unbeschr�nkt geltend gemachten Schmerzensgeldes nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Schmerzensgeldes, der es erbietet, die H�he des der Gesch�digten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall pr�genden Umst�nde unter Einbeziehung der absehbaren k�nftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 259/15 –, Rn. 6, juris) nicht darstellen lassen.

50 2.3 Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ist auch der Klageantrag zu 3a) hinreichend bestimmt. Soweit die Beklagtenseite den von der Kl�gerseite im Rahmen des Antrags verwendeten Ausdruck „nach dem Stand der Technik m�glichen Sicherheitsma�nahmen“ und hierbei insbesondere den Terminus „Stand der Technik“ beanstandet, ist ihr dahingehend recht zu geben, dass der vorgenannte Begriff Wandlungen unterliegt und auslegungsbed�rftig ist. Die Verwendung derartiger Begriffe, deren Bedeutung nicht immer gleich sein muss, in Antrags- und Urteilsformel ist nicht grunds�tzlich und generell unzul�ssig (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – I ZR 46/09 –, Rn. 11, juris). Eine auslegungsbed�rftige Antragsformulierung kann hinzunehmen sein, wenn dies zur Gew�hrleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 – I ZR 183/13 –, Rn. 13, juris).

51 So liegt der Fall hier. Die Beschreibung von konkreten Sicherheitsma�nahmen anstelle des verwendeten Begriffs w�rde einerseits die Befugnisse der Beklagten zur Entscheidung, welche Sicherheitsma�nahmen sie implementieren m�chte, einschr�nken, andererseits w�re die Kl�gerin verpflichtet, sich �ber den aktuellen Stand der Technik zu erkundigen, um diese der Klage zugrunde zu legen und bei �nderungen jeweils eine neue Klage gegen die Beklagte anzustrengen. Diese Vorgehensweise w�rde einem effektiven Rechtsschutz widersprechen (so auch LG Essen, Urteil vom 10. November 2022 – 6 O 111/22 – Rz. 55, juris, LG Bielefeld, Urteil vom 19. Dezember 2022 – 8 O 182/22 – Rz. 31, juris).

52 Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite kann den Antr�gen 3 die Bestimmtheit auch nicht deswegen abgesprochen werden, weil hier lediglich der Gesetzeswortlaut wiedergegeben wird. �ber den Gesetzeswortlaut hinaus hat die Kl�gerseite aber mit der Einbeziehung des von der Beklagten zur Verf�gung gestellten Kontakt Importer Tools hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 – I ZR 183/13 –, Rn. 13, juris).

53 Der von der Kl�gerseite verwendete Begriff der un�bersichtlichen und unvollst�ndigen Information hat in der Antragstellung �ber die Aufnahme der konkreten Verletzungshandlung eine hinreichende Konkretisierung gefunden.

54 3. Die Klage ist allerdings unbegr�ndet.

55 Die Voraussetzungen f�r den vom Kl�ger geltend gemachten Geldentsch�digungsanspruch in Bezug auf einen ihm zugef�gten immateriellen Schaden liegen nach Auffassung der Kammer nicht vor. Das Gericht konnte sich auf Grundlage des schrifts�tzlichen Vorbringens in Verbindung mit der pers�nlichen Anh�rung des Kl�gers keine �berzeugung vom Vorhandensein eines immateriellen Schadens bilden.

56 3.1 Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Versto�es gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

57 Der Begriff des Schadens ist in diesem Zusammenhang im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2021 (BVerfG, 1 BvR 2853/19, juris) autonom auszulegen, ohne dass es darauf ankommt, ob ein bestimmter Schaden nach nationalem Recht als Schaden angesehen werden k�nnte (OLG Celle, Urteil vom 22. September 2022 – 11 U 107/21 –, Rn. 123 m.w.N., juris).

58 Nach Auffassung der Kammer ist f�r den erforderlichen Schadenseintritt der blo�e Versto� gegen Bestimmungen der DSGVO nicht ausreichend. Der Schaden ist nicht mit der zugrundeliegenden Rechtsgutsverletzung gleich zu setzen (OLG Frankfurt, Urteil vom 14. April 2022 – 3 U 21/20 –, Rn. 43, juris; OLG Celle, Urteil vom 22. September 2022 – 11 U 107/21 –, Rn. 129, juris). Es bedarf vielmehr des Nachweises eines von der zugrunde liegenden Rechtsgutsverletzung zu unterscheidenden konkret entstandenen Schadens (OLG Frankfurt, Urteil vom 2. M�rz 2022 – 13 U 206/20 –, Rn. 70, juris).

59 Hierf�r spricht bereits der Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DSGVO, der �ber den Versto� hinaus ausdr�cklich die Entstehung eines Schadens voraussetzt. Diesem Verst�ndnis steht auch Erw�gungsgrund 146 zur DSGVO nicht entgegen. In dem Erw�gungsgrund 146 S. 3 zu der DS-GVO hei�t es zwar, dass der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden soll, die den Zielen der Verordnung in vollem Umfang entspricht. Der Anspruch soll nach Erw�gungsgrund 146 S. 6 sicherstellen, dass die betroffenen Personen einen vollst�ndigen und wirksamen Schadensersatz f�r den erlittenen Schaden erhalten. Das schlie�t ein, dass Schadensersatzforderungen abschrecken und weitere Verst��e unattraktiv machen sollen (OLG Frankfurt, Urteil vom 2. M�rz 2022 – 13 U 206/20 –, Rn. 70, juris). Andererseits spricht Satz 1 davon, das „Sch�den, die … entstehen“ ersetzt werden sollen und wiederholt damit die Formulierung in � 82 DSGVO.

60 Umgekehrt f�hrt der fehlende Hinweis in den Vorschriften der DSGVO und den ma�geblichen Erw�gungsgr�nden darauf, dass Bagatellsch�den nicht auszugleichen w�ren, dazu, dass der Nachweis eines tats�chlich erlittenen Schadens erforderlich ist, um ein vom Verordnungsgeber nicht gewolltes Ausufern von Schadensersatzforderungen in allen F�llen eines – tats�chlich f�r den Betroffenen folgenlosen – Datenschutzversto�es zu vermeiden (OLG Frankfurt, Urteil vom 2. M�rz 2022 – 13 U 206/20 –, Rn. 73, juris).

61 Auch die Aufz�hlung der durch die Datenschutzverletzung m�glichen Sch�den im Erw�gungsgrund 85 Satz 1 macht deutlich, dass der Schaden mit der Datenschutzverletzung nicht identisch ist, zumal durchaus denkbar ist, dass eine Datenschutzverletzung nicht zum Eintritt eines der benannten Sch�den f�hrt. Vor diesem Hintergrund muss in jedem Einzelfall betrachtet werden, ob ein Schaden �berhaupt entstanden ist (OLG Celle, Urteil vom 22. September 2022 – 11 U 107/21 –, Rn. 135, juris).

62 Gegen eine Ausdehnung des immateriellen Schadensersatzes spricht auch das erhebliche Missbrauchsrisiko, das mit der Schaffung eines lediglich auf einen Versto� gegen Vorschriften der DSGVO beschr�nkten und im �brigen voraussetzungslosen Schmerzensgeldanspruchs gerade im Bereich des Datenschutzrechts einherginge (f�r Bagatellsch�den: OLG Dresden, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 4 U 760/19 –, Rn. 13, juris).

63 Bei der Beurteilung, ob ein konkreter (immaterieller) Schaden entstanden ist, hat das Gericht einzelfallbezogen zu beurteilen, ob durch die DSGVO-Verletzung eine durchschnittlich im Datenschutz sensibilisierte Person solch negative Gef�hle entwickeln w�rde, die �ber jene hinausgehen, welche man automatisch entwickelt, wenn ein Gesetz zu seinen Ungunsten verletzt wird. Der Gesch�digte muss daher einen solchen Nachteil erlitten haben, dem infolge der Beeintr�chtigung der Interessen ein Gewicht zukommen muss. Nicht schon jeder, allein durch die Verletzung an sich hervorgerufene �rger oder sonstige Gef�hlsschaden ist auszugleichen, sondern nur ein dar�berhinausgehendes besonderes immaterielles Interesse. Entscheidend ist, dass die Datenschutzverletzung �ber eine individuell empfundene Unannehmlichkeit hinausgeht oder das Selbstbild oder Ansehen einer Person ernsthaft beeintr�chtigt (OLG Celle, Urteil vom 22. September 2022 – 11 U 107/21 –, Rn. 137, juris).

64 3.2 Unter Anwendung der vorstehenden Grunds�tze konnte sich das Gericht vom Vorhandensein eines dem Kl�ger entstandenen konkreten immateriellen Schadens keine �berzeugung bilden.

65 Die Kl�gerseite hat zun�chst unter Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung, wonach ein Schaden bereits in der Verletzung von Vorschriften der DSGVO zu sehen sei, zu dem dem Kl�ger entstandenen Schaden nur in einer pauschalen, aus einer Vielzahl vergleichbarer F�lle bekannten Art und Weise vorgetragen. Die Erw�hnung des Wortes … (Klageschrift vom 24.03.2022 Seite 44) l�sst darauf schlie�en, dass es sich insoweit um einen Baustein handelt, der nicht nur in Verfahren gegen die Beklagte, sondern auch in sonstigen von der kl�gerischen Kanzlei gef�hrten Verfahren, denen Verst��e gegen die DSGVO zugrunde liegen, Verwendung findet.

66 Dem pauschalen Vorbringen zufolge hat die Kl�gerseite „einen erheblichen Kontrollverlust �ber ihre Daten erlitten“ und verbleibt „in einem Zustand gro�en Unwohlseins und Sorge �ber m�glichen Missbrauch ihrer Daten“ was sich unter anderem in einem „verst�rkten Misstrauen bez�glich E-Mail zum anrufen von unbekannten Nummern und Adressen, aber auch in der st�ndigen Sorge, dass die ver�ffentlichten Daten von Kriminellen f�r unlautere Zwecke verwendet werden k�nnten“ manifestiert habe. Dar�ber hinaus erhalte die Kl�gerseite seit April 2021 „vermehrt dubiose Nachrichten und E-Mails der oben beschriebenen Art“ (vgl. Klageschrift vom 24.03.2022, Seite 44 f).

67 Der vorstehende Sachverhalt wurde in der Replik vom 10.10.2022 dahingehend „konkretisiert“, dass der Schaden des Kl�gers wie folgt beschrieben wird:

„Verlust der Kontrolle �ber die sie ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Dies f�hrt auf Kl�gerseite zu dem Gef�hl des Kontrollverlusts, des Beobachtet werdens und der Hilfslosigkeit. Die Kl�gerseite hat auch Zeit und M�he aufgewendet, um sich vor drohendem (weiteren) Missbrauch zu sch�tzen. Die Sch�den sind kausal auf den dargestellten Sachverhalt, auf die Rechtsverletzungen der Kl�gerin zur�ckzuf�hren.“

68 Die Verwendung der m�nnlichen und weiblichen Personalpronomina liegt nahe, dass es sich auch bei diesem Sachvortrag um einen Textbaustein handelt, der �ber das streitgegenst�ndliche Verfahren hinaus Verwendung findet und damit nicht geeignet ist, einen konkreten Schaden des Kl�gers zu beschreiben.

69 Die von der Kl�gerseite schrifts�tzlich beschriebenen psychischen Beeintr�chtigungen erscheinen bereits deswegen schwer nachvollziehbar, weil die nach dem kl�gerischen Sachvortrag den Gegenstand der Verletzung von Vorschriften der DSGVO bildenden Daten Name, Vorname und IP-Nummer weitgehend aus dem �ffentlich zug�nglichen Profil des Kl�gers stammen und damit bereits nach ihrer Eingabe von s�mtlichen Dritten eingesehen werden konnten, damit nicht mehr unter der ausschlie�lichen kl�gerischen Kontrolle standen. Ein hieraus resultierender Kontrollverlust ist f�r das Gericht nicht nachvollziehbar (so auch LG Bielefeld, Urteil vom 19. Dezember 2022 – 8 O 182/22 – Rz. 39, juris).

70 Soweit die Kl�gerseite weitere Daten des Kl�gers von dem Scraping-Vorfall betroffen sieht, liegt bereits ein substantiierter Sachvortrag dazu, welche konkreten Daten der Kl�ger �berdies in seinem F.Profil eingestellt haben will, die er nicht �ffentlich zug�nglich machen wollte, nicht vor.

71 Soweit die Kl�gerseite eine Beeintr�chtigung des Kl�gers durch vermehrte E-Mails ab einem bestimmten Zeitpunkt behauptet, ist ein kausaler Zusammenhang mit den von der Kl�gerseite behaupteten Verst��en der Beklagten nicht herstellbar. Aufgrund des von der Kl�gerseite beschriebenen Sachvortrags, der allein die Eingabe der Handynummer betrifft, erscheint bereits nicht nachvollziehbar, dass auch die E-Mail – Adresse des Kl�gers von dem in der Klage geschilderten Sachverhalt als Voraussetzung der vorgenannten Beeintr�chtigung betroffen ist.

72 Die schrifts�tzlich ge�u�erten �ngste und Sorgen des Kl�gers haben sich nach Auffassung der Kammer auch nicht in dessen pers�nlicher Anh�rung best�tigt. Der Kl�ger konnte dem Gericht im Rahmen der durchgef�hrten pers�nlichen Anh�rung den schrifts�tzlich geschilderten Zustand gro�en Unwohlseins und Sorge nicht vermitteln. Der Kl�ger vermittelte dem Gericht vielmehr einen �u�erst sorglosen Eindruck. Von den zahlreichen Benachrichtigungen der Beklagten per E-Mail hat er nach seinen Angaben in der Anh�rung keine Kenntnis genommen. �ber Voreinstellungen und die M�glichkeit, diese zu �ndern, hat er erst im Laufe des Verfahrens erfahren und damit auch nach Kenntnis von dem Scraping Vorfall keine Veranlassung gesehen, sich vor Durchf�hrung des Rechtsstreits in der Angelegenheit zu informieren. Die Sorglosigkeit des Kl�gers zeigt sich nach Ansicht des Gerichts aber auch darin, dass dieser trotz seiner T�tigkeit … mit entsprechenden technischen Affinit�ten bis zum Schluss der m�ndlichen Verhandlung keine Veranlassung gesehen hat, die Suchbarkeits-Einstellung bez�glich der Handynummer zu �ndern.

73 Soweit der Kl�ger seine Besorgnis darauf st�tzen m�chte, dass seine Kinder bei der Verwendung seines Handys im Zusammenhang mit SMS oder Anrufen Erkl�rungen abgeben und er damit in Verpflichtungen gerate, d�rfte die daraus resultierende Besorgnis nicht auf dem streitgegenst�ndlichen Vorfall, sondern in 1. Linie auf dem unbeaufsichtigten Hantieren der Kinder mit dem Handy des Kl�gers beruhen, dem entgegenzuwirken vorrangig Aufgabe des Kl�gers ist.

74 Auch die vom Kl�ger geschilderte Motivation zur Erhebung der Klage, verhindern zu wollen, dass „so etwas nochmals vorkommt“ l�sst nicht auf die Kompensation eines entstandenen Schadens schlie�en.

75 Soweit sich der Kl�ger darauf beruft, ab einem bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt vermehrt SMS, E-Mails und Anrufe bekommen zu haben, ist einerseits ein substantiierter Sachvortrag, aus dem heraus sich der behauptete vermehrte Zeitaufwand rechtfertigen k�nnte, nicht gegeben. Zum anderen ist es dem Kl�ger nicht gelungen, einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem streitgegenst�ndlichen Vorfall und der behaupteten vermehrten Kontaktaufnahme �ber das Telefon herzustellen. Dies gilt umso mehr, als der Kl�ger einen konkreten Zeitpunkt, ab dem es zu vermehrten Kontaktaufnahmen gekommen sein soll, nicht sicher angeben konnte. Gerichtsbekannt werden auch Inhaber von Mobilfunknummern, die keinen Account bei der Beklagten unterhalten und demzufolge dem streitgegenst�ndlichen Vorfall nicht unterworfen waren, regelm��ig per SMS oder Anrufen kontaktiert.

76 Nach Auffassung des Gerichts liegen auf Seiten des Kl�gers auch keine ber�cksichtigungsf�higen Komfort- und/oder Zeiteinbu�en im Zusammenhang mit dem streitgegenst�ndlichen Vorfall vor. Bez�glich der Zeiteinbu�en im Zusammenhang mit der Sichtung/Beantwortung von Telefonaten und SMS konnte vom Kl�ger ein Zusammenhang mit dem streitgegenst�ndlichen Vorfall nicht hergestellt werden (siehe oben). Auch in der Auseinandersetzung mit der Beklagten liegt eine wesentliche Zeiteinbu�e des Kl�gers nicht vor. Der Kl�ger schildert in diesem Zusammenhang, dass er unmittelbar, nachdem er von dem „Datenleck bei der Beklagten“ erfahren habe, mit der Kl�gerkanzlei Kontakt aufgenommen habe. Die einzige von ihm in der Folge unternommene Aktivit�t habe in dem Aufsuchen einer Pr�fwebseite bestanden, ehe er dann die Kl�gervertreter mit der Wahrnehmung seiner Interessen mandatiert habe. In diesen Aktivit�ten liegt nach Auffassung des Gerichts ein die Einsch�tzung als Schaden rechtfertigende Zeiteinbu�e nicht vor.

77 3.3 Der Feststellungsantrag zu 2) ist unbegr�ndet, weil der Eintritt k�nftiger Sch�den – mangels Vorliegen eines Schadens – bereits nicht hinreichend wahrscheinlich ist.

78 3.4 Der Unterlassungsantrag zu Ziff. 3.) ist ebenfalls unbegr�ndet. Ein derartiger Anspruch aus �� 1004 analog, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Art. 17 DSGVO besteht nicht.

79 So bezieht sich der Unterlassungsantrag zu Ziffer 3a) zun�chst teilweise auf Datenpunkte, die nach dem Vorbringen des Kl�gers von diesem �berhaupt nicht ver�ffentlicht wurden, mithin auch nicht Gegenstand des Scraping-Vorfalls gewesen sind, z.B. Bundesland oder Beziehungsstatus.

80 Hinsichtlich der weiteren Datenpunkte wie F.ID, Familienname, Vorname und Geschlecht handelt es sich um die immer �ffentlichen Nutzerinformationen, die auf der Profilseite des Kl�gers stets eingesehen werden k�nnen, auch von „unbefugten Dritten“, ohne dass Sicherheitsma�nahmen �berhaupt notwendig sind. Dem hat der Kl�ger mit der Registrierung zugestimmt.

81 Schlie�lich sind alle diese Datenpunkte bereits nach dem Vortrag des Kl�gers nicht, wie im Unterlassungsantrag formuliert, �ber „eine Software zum Importieren von Kontakten“ zug�nglich gemacht worden, sondern wurden bereits nach dem kl�gerischen Vortrag automatisiert von der kl�gerischen F.-Profilseite gescraped.

82 Soweit das Klagebegehren darauf gerichtet ist, ein (erneutes) Scraping seiner Telefonnummer von der Plattform der Beklagten zu verhindern, liegt bereits ein Versto� der Beklagten gegen Art. 6 DS GVO als Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs nicht vor.

83 Die Beklagte hat den Kl�ger ausreichend aufgekl�rt gem�� Art. 13 Abs. 1 DSGVO, insbesondere �ber die Zwecke der Verarbeitung sowie deren Rechtsgrundlage und die etwaigen Empf�nger oder Kategorien von Empf�ngern der personenbezogenen Daten (s.o.). Der Kl�ger hat zudem mit der Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen und der Datenrichtlinie die Einwilligung zu der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten f�r einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben gem�� Art. 6 Abs. 1 S. 1 a.) DSGVO. Insbesondere wurden die Datenlinie sowie die Nutzungsbedingungen in einfach verst�ndlicher Sprache abgefasst und sind einfach zug�nglich, wenn auch mehrschichtig. Die Website der Beklagten weist einen sogar mehrfach darauf hin, dass man einen Privatsph�recheck machen kann. Insoweit entspricht das Ersuchen der Einwilligung auch den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 DSGVO. Bei Auslegung nach dem objektiven Empf�ngerhorizont gem�� �� 133, 157 BGB durchaus bei entsprechender Sorgfalt und Inanspruchnahme von Zeit sind die mehrschichtigen Hinweise nachvollziehbar (s. Screenshots in der Akte).

84 Der von Kl�ger geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach 3b) ist deswegen unbegr�ndet, weil eine Wiederholungsgefahr nicht besteht. Der Unterlassungsantrag ist darauf gerichtet, die Verwendung der Kontakt Importfunktion f�r die Suche nach der Telefonnummer des Kl�gers zu untersagen, wenn dieser nicht zuvor ausdr�cklich dar�ber informiert wurde, dass er diese Verwendung durch entsprechenden Eintrag in die Suchbarkeits-Einstellung vermeiden kann. Nach Auffassung des Gerichts kann ein in dem fehlenden Hinweis der Beklagten liegender Versto� gegen Vorschriften der Datenschutz Grundverordnung bereits deswegen nicht mehr wiederholt werden, weil dem Kl�ger aufgrund des Verfahrens nunmehr die ma�geblichen Einstellungsm�glichkeiten, mit denen er selbst dem von ihm beanstandeten Gebrauch entgegenwirken kann, bekannt sind und eine von ihm dennoch aufrecht erhaltene Einwilligung nicht mehr auf einer un�bersichtlichen unvollst�ndigen Information durch die Beklagte, sondern auf seiner eigenen Willensentscheidung beruht.

85 4. Dem Kl�ger steht auch der mit dem Klageantrag zu Ziff. 4.) geltend gemachte Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht zu. Der betreffende Anspruch, den die Kammer ausgehend von der kl�gerseits gew�hlten Formulierung „namentlich welche Daten durch welche Empf�nger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping oder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten“ sowie den weiteren Sachvortrag des Kl�gers, dahin auslegt, dass es diesem um die Datenverarbeitung der Beklagten im Zusammenhang mit dem streitgegenst�ndlichen Scraping-Vorfall geht, wurde durch die im au�ergerichtlichen Schriftsatz der Beklagten vom 17.11.2021 (Anlage K 2) enthaltene Auskunft bereits erf�llt (� 362 Abs. 1 BGB), soweit er die Verarbeitung von Daten des Kl�gers durch die Beklagte betrifft. Die Beklagte ist auch lediglich gehalten, diese von ihr selbst – und nicht etwaig von Dritten – verarbeiteten Daten mitzuteilen. Soweit durch das Scraping �ffentlich einsehbare Daten von Dritten etwaig verarbeitet wurden, ist jedenfalls nicht die Beklagte auskunftspflichtig, zumal sie nach eigenem Vortrag die gescrapten Rohdaten nicht vorliegen hat.

86 5. Mangels Hauptanspruchs bestehen auch die geltend gemachten Nebenanspr�che auf Zahlung von Rechtsh�ngigkeitszinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht.

87 6. Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 Abs. 1 ZPO.

88 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 S. 2 ZPO.

Leitsatz

F�r den gem�� Art. 82 DS-GVO erforderlichen Schadenseintritt ist der blo�e Versto� gegen Bestimmungen der DS-GVO nicht ausreichend, denn der Schaden ist nicht mit der zugrundeliegenden Rechtsgutsverletzung gleich zu setzen; es bedarf vielmehr des Nachweises eines von der zugrunde liegenden Rechtsgutsverletzung zu unterscheidenden konkret entstandenen Schadens. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Bei der Beurteilung, ob ein konkreter (immaterieller) Schaden entstanden ist, ist entscheidend, ob durch die DS-GVO-Verletzung eine durchschnittlich im Datenschutz sensibilisierte Person solch negative Gef�hle entwickeln w�rde, die �ber jene hinausgehen, welche man automatisch entwickelt, wenn ein Gesetz zu seinen Ungunsten verletzt wird. Nicht schon jeder, allein durch die Verletzung an sich hervorgerufene �rger oder sonstige Gef�hlsschaden ist auszugleichen, sondern nur ein dar�berhinausgehendes besonderes immaterielles Interesse. Entscheidend ist, dass die Datenschutzverletzung �ber eine individuell empfundene Unannehmlichkeit hinausgeht oder das Selbstbild oder Ansehen einer Person ernsthaft beeintr�chtigt. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz)

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