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33 O 3573/22•LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2023-03-28, 33 O 3573/22
33 O 3573/22Kantonsgericht28.03.2023
Die zu der alten Rechtslage (vgl. insbesondere Art. 1 Abs. 2 lit. b) RL 1999/21/EG) vertretene Ansicht, dass hinsichtlich des Begriffs der Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke eine weite Auslegung des Ern�hrungsbegriffs heranzuziehen sei, ist in Anbetracht der nunmehr geltenden Regelung des Art. 2 Abs. 2 lit. g) Verordnung (EU) 609/2013 nicht mehr heranzuziehen. (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-03-28
Aktenzeichen: 33 O 3573/22
Dokumenttyp: Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�llig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Gesch�ftsf�hrern der Komplement�rin, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr
das Produkt „… Leinsamen“ als Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Di�t) zum Di�tmanagement bei Darmtr�gheit mit typischen Symptomen wie Verstopfung, Divertikel und Schleimhautreizung in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben,
f�r das Produkt „… Leinsamen“ wie folgt zu werben:
2.1. „Sie wirken … als begleitendes Di�tmanagement bei Darmtr�gheit mit typischen Symptomen wie
Verstopfung“
und/oder
„Schleimhautreizung“
und/oder
„Divertikel“,
2.2. „Der Gold-Standard f�r den Darm“,
2.3. „Effektiv durch nat�rliche Quellstoffe“ und/oder
„Aktivieren die Darmbewegung“ und/oder
„Sch�tzen die Schleimhaut“,
2.4. „Di�tetischer Effekt bei Darmtr�gheit mit Verstopfung
… Die Darmwand wird so gedehnt und der Darminhalt wird weicher. Die nat�rliche Darmbewegung wird hierdurch di�tetisch positiv unterst�tzt“,
2.5. „Di�tetischer Effekt bei Darmtr�gheit mit Schleimhautreizung oder Divertikeln
Das Gel der vorgequollenen … Leinsamen legt sich wie ein Film auf die durch Verstopfung gereizte Schleimhaut des Darms. Die starke Gelschicht um die Samen pflegt ebenso die Schleimhaut bei Divertikeln“,
das Produkt „Magenschutz Leinsamen“ als Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Di�t) zum Di�tmanagement bei Schleimhaut-Sch�digung des oberen Verdauungstraktes wie Reizmagen, Sodbrennen oder Gastritis in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen,
f�r das Produkt „Magenschutz Leinsamen“ wie folgt zu werben:
4.1. „… bei Schleimhaut-Sch�digung des oberen Verdauungstraktes wie
Reizmagen“
und/oder
„Sodbrennen“
und/oder
„Gastritis“,
4.2. „… schl�ckchenweise getrunken legen sich diese als sch�tzender Film auf die Schleimhaut zum begleitenden Di�tmanagement bei Schleimhautsch�digung des oberen Verdauungstraktes:
f�r Magen und Speiser�hre“
und/oder
„bei Sodbrennen oder Oberbauchschmerzen“,
4.3. „… wichtig f�r das Di�tmanagement bei Darmtr�gheit mit den typischen Symptomen“,
4.4. „Der nat�rliche Schutzfilm
Gegen Magens�ure“ und/oder
„Bei Sodbrennen“ und/oder
„Bei Reizungen & Gastritis“,
4.5. „Nat�rliche Hilfe f�r Magen und Darm“,
4.6. „Eine pflanzliche Alternative zu „S�ureblockern““,
4.7. „wirksamer Schutzfilm f�r Magen und Speiser�hre“,
4.8. „Wissenschaftlich gepr�fte Wirkung …
Lindert nachweislich die Symptome von Sodbrennen und Reizmagen“,
4.9. „… sch�tzt die Schleimhaut des Magens als nat�rliche Basistherapie bei allen Magenbeschwerden.
Bei Sodbrennen“ und/oder
„Bei Reizmagen“ und/oder
„Bei Gastritis“,
jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben.
II. Die Beklagte tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist in Ziffer I. vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von 80.000,00 EUR. In Ziffer II. ist das Urteil vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1 Der Kl�ger macht gegen die Beklagte lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspr�che geltend.
2 Der Kl�ger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsm��igen Aufgaben es geh�rt, gewerbliche oder selbst�ndige berufliche Interessen zu verfolgen und zu f�rdern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbes zu beraten und zu informieren. Der Kl�ger ist seit dem 15.11.2021 in die beim Bundesamt f�r Justiz gef�hrte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverb�nde eingetragen.
3 Die Beklagte ist ein … ans�ssiges mittelst�ndisches Unternehmen, das seit 1982 pflanzliche Produkte f�r das k�rperliche Wohlbefinden entwickelt und produziert. Zum Produktportfolio der Beklagten z�hlen neben Naturkosmetik und Nahrungserg�nzungsmitteln auch die Leinsamen-Produkte „… Leinsamen“ und „… Magenschutz Leinsamen“. Die Beklagte bringt die beiden Leinsamen-Produkte als Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke in den Verkehr. Das Produkt „… Leinsamen“ wird als Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Di�t) zum Di�tmanagement bei Darmtr�gheit mit den damit verbundenen Symptomen wie Verstopfung, Divertikeln und Schleimhautreizung vertrieben. Das Produkt „… Magenschutz Leinsamen“ soll ein Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Di�t) zum Di�tmanagement bei Schleimhautsch�digung des oberen Verdauungstraktes wie Reizmagen, Sodbrennen oder Gastritis sein. Die Beklagte bewirbt die Produkte im Internet mit den in Anlage K 4 wiedergegebenen Aussagen.
4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.03.2022 mahnte der Kl�ger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserkl�rung auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.03.2022 verteidigte die Beklagte die Verkehrsf�higkeit der beiden Produkte. Hinsichtlich der in dem Abmahnschreiben vom 10.03.2022 beanstandeten Werbeaussagen lenkte die Beklagte teilweise ein und gab in Bezug auf vier Aussagen eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl�rung ab (Anl. K 6). Ziff. I der seitens der Beklagten abgegebenen Erkl�rung enthielt folgende Formulierung:
I. […] es selbst zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs f�r das als erg�nzende bilanzierte Di�t vertriebene Produkt „… Magenschutz Leinsamen“ w�rtlich mit den Auslobungen
1.„Nat�rliche Hilfe f�r Magen und Darm“,
2.„Eine pflanzliche Alternative zu S�ureblockern“,
3.„Lindert nachweislich die Symptome von Sodbrennen und Reizmagen“
4.„Sch�tzt die Schleimhaut des Magens als nat�rliche Basistherapie bei allen Magenbeschwerden“
zu werben […]
5 Der Kl�ger tr�gt vor, die streitgegenst�ndlichen Produkte seien nicht als Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke verkehrsf�hig. Die Produkte dienten keinem Di�tmanagement, da sie nicht zur Ern�hrung der Patienten bestimmt seien. Nach der Produktkonzeption liege der di�tetische Zweck des Produktes „… Leinsamen“ in den dort enthaltenen Schleimpolysacchariden. Auch das Produkt „… Magenschutz Leinsamen“ verf�ge hiernach �ber solche Schleimpolysaccharide. Die Produkte dienten dazu, sch�tzend und behandelnd in krankhafte Prozesse einzugreifen und diese g�nstig zu beeinflussen. Ein besonderer N�hrstoffbedarf an solchen Schleimpolysacchariden bestehe hingegen nicht.
6 Der Kl�ger ist der Auffassung, die Produkte w�rden den gesetzlichen Anforderungen f�r Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Di�t) nicht gerecht und seien daher nicht als solche verkehrsf�hig. Insbesondere gen�gten sie nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) 609/2013. Es sei ein enger Ern�hrungsbegriff zugrunde zu legen, was sich nicht zuletzt aus der Entscheidung des EuGH vom 27.10.2022 in der Rechtssache C-418/21 eindeutig ergebe. Unter Zugrundelegung dieser Entscheidung seien die streitgegenst�ndlichen Produkte bereits deshalb keine Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke, da sie nicht der Ern�hrung dienten, sondern einem anderen Nutzen, n�mlich dem der Vorbeugung oder Behandlung einer Krankheit. Die Beklagte versto�e zugleich gegen das allgemeine und besondere Irref�hrungsverbot, da der Eindruck erweckt werde, die Produkte gen�gten den gesetzlichen Anforderungen, was nicht der Fall sei. Zudem d�rften die Produkte mit den streitgegenst�ndlichen Aussagen nicht beworben werden, da die angegriffenen Aussagen weder in der Kennzeichnung und Bewerbung von Lebensmitteln f�r besondere medizinische Zwecke noch bei Bewerbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln im Allgemeinen zul�ssig seien, da es sich um gesundheitsbezogene bzw. krankheitsbezogene Angaben handle.
7 Der Kl�ger beantragt zuletzt:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh�ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Gesch�ftsf�hrern zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr
das Produkt „… Leinsamen“ als Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Di�t) zum Di�tmanagement bei Darmtr�gheit mit typischen Symptomen wie Verstopfung, Divertikel und Schleimhautreizung in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben,
f�r das Produkt „… Leinsamen“ wie folgt zu werben:
2.1. „Sie wirken … als begleitendes Di�tmanagement bei Darmtr�gheit mit typischen Symptomen wie Verstopfung“
und/oder
„Schleimhautreizung“
und/oder
„Divertikel“,
2.2. „Der Gold-Standard f�r den Darm“,
2.3. „Effektiv durch nat�rliche Quellstoffe“ und/oder
„Aktivieren die Darmbewegung“ und/oder
„Sch�tzen die Schleimhaut“,
2.4. „Di�tetischer Effekt bei Darmtr�gheit mit Verstopfung
… Die Darmwand wird so gedehnt und der Darminhalt wird weicher. Die nat�rliche Darmbewegung wird hierdurch di�tetisch positiv unterst�tzt“,
2.5. „Di�tetischer Effekt bei Darmtr�gheit mit Schleimhautreizung oder Divertikeln
Das Gel der vorgequollenen … Leinsamen legt sich wie ein Film auf die durch Verstopfung gereizte Schleimhaut des Darms. Die starke Gelschicht um die Samen pflegt ebenso die Schleimhaut bei Divertikeln“,
das Produkt „Magenschutz Leinsamen“ als Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Di�t) zum Di�tmanagement bei Schleimhaut-Sch�digung des oberen Verdauungstraktes wie Reizmagen, Sodbrennen oder Gastritis in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen,
f�r das Produkt „Magenschutz Leinsamen“ wie folgt zu werben:
4.1. „… bei Schleimhaut-Sch�digung des oberen Verdauungstraktes wie
Reizmagen“
und/oder
„Sodbrennen“
und/oder
„Gastritis“,
4.2. „… schl�ckchenweise getrunken legen sich diese als sch�tzender Film auf die Schleimhaut zum begleitenden Di�tmanagement bei Schleimhautsch�digung des oberen Verdauungstraktes:
f�r Magen und Speiser�hre“
und/oder
„bei Sodbrennen oder Oberbauchschmerzen“,
4.3. „… wichtig f�r das Di�tmanagement bei Darmtr�gheit mit den typischen Symptomen“,
4.4. „Der nat�rliche Schutzfilm
Gegen Magens�ure“ und/oder
„Bei Sodbrennen“ und/oder
„Bei Reizungen & Gastritis“,
4.5. „Nat�rliche Hilfe f�r Magen und Darm“,
4.6. „Eine pflanzliche Alternative zu „S�ureblockern“,
4.7. „wirksamer Schutzfilm f�r Magen und Speiser�hre“,
4.8. „Wissenschaftlich gepr�fte Wirkung …
Lindert nachweislich die Symptome von Sodbrennen und Reizmagen“,
4.9. „… sch�tzt die Schleimhaut des Magens als nat�rliche Basistherapie bei allen Magenbeschwerden.
Bei Sodbrennen“ und/oder
„Bei Reizmagen“ und/oder
„Bei Gastritis“,
jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 4 wiedergegeben.
8 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
das gegenst�ndliche Verfahren wegen Vorgreiflichkeit gem�� � 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer rechtskr�ftigen Entscheidung des Gerichtshofs der Europ�ischen Union in der Rechtssache C-760/21 �ber das vom Verwaltungsgericht Wien am 26. November 2021 (Az.: VGW-101/042/13636/2021-22; VGW-101/042/13639/2021; VGW-101/042/13643/2021; VGW-101/042/13644/2021) beantragte Vorabentscheidungsverfahren sowie bis zu rechtskr�ftigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den dort unter den Aktenzeichen I ZR 68/21 und I ZR 34/21 anh�ngigen Revisionsverfahren gegen Urteile des Oberlandesgerichts M�nchen vom 22. April 2021 (Az.: 6 U 5746/20) sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Februar 2021 (Az.: 4 U 125/20) auszusetzen.
9 Die Beklagte behauptet, die gegenst�ndlichen Leinsamen-Produkte „… Leinsamen“ und „… Magenschutz Leinsamen“ enthielten jeweils eine speziell gez�chtete Leinsamensorte, die sich im Gegensatz zu herk�mmlichen Leinsamen durch einen hohen und charakteristischen Schleimstoffgehalt und durch eine hohe Schleimstofffreisetzungsrate auszeichneten. Die di�tische Zweckbestimmung des Produktes „… Leinsamen“ werde damit begr�ndet, dass bei Patienten mit Darmtr�gheit und den damit verbundenen Symptomen ein besonderer N�hrstoffbedarf existiere, der �ber den Verzehr herk�mmlicher Lebensmittel grunds�tzlich nicht gedeckt werden k�nne. Die zugrunde liegende Erkrankung der Darmtr�gheit sei gekennzeichnet durch eine langsame Verdauung, eine gest�rte Darmperistaltik, eine erh�hte Wasserresorption und der daraus resultierenden Bildung eines harten Stuhls und werde regelm��ig von �rzten diagnostiziert. Anhand wissenschaftlicher Daten k�nne nachgewiesen werden, dass ein Di�tmanagement mit der zweckdienlichen Substanz – konkret mit den gegenst�ndlichen Schleimpolysacchariden – die Darmtr�gheit g�nstig beeinflusse. Die Zweckdienlichkeit dieses Leinsamens ergebe sich aus der traditionellen Anwendung, kombiniert mit dem vorhandenen Lehrbuchwissen und Expertenmeinungen zur charakteristischen Eigenschaft der speziellen Schleimpolysaccharide.
10 Hinsichtlich des Produktes „… Magenschutz Leinsamen“ werde die di�tische Zweckbestimmung damit begr�ndet, dass bei Patienten mit Schleimhautsch�digung des oberen Verdauungstrakts ein besonderer N�hrstoffbedarf bestehe, der �ber den Verzehr der �blichen Lebensmittel grunds�tzlich nicht gedeckt werden k�nne. Die Erkrankung sei gekennzeichnet durch eine gest�rte Barrierefunktion der Schleimhaut mit den typischen Symptomen wie Sodbrennen und Oberbauchschmerzen, die regelm��ig vom Arzt diagnostiziert werde. Anhand wissenschaftlicher Daten sei gezeigt worden, dass ein Di�tmanagement mit der zweckdienlichen Substanz – konkret mit den gegenst�ndlichen Schleimpolysacchariden – die Schleimhautfunktion g�nstig beeinflusse. Die Zweckdienlichkeit dieses Leinsamens ergebe sich auch insoweit aus der traditionellen Anwendung, kombiniert mit dem vorhandenen Lehrbuchwissen und Expertenmeinungen zur charakteristischen Eigenschaft der speziellen Schleimpolysaccharide.
11 Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei in Ermangelung eines Rechtsschutzbed�rfnisses unzul�ssig, soweit sie sich auf die vier Auslobungen erstrecke, die bereits Gegenstand der seitens der Beklagten abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserkl�rung gewesen seien. Im �brigen sei die Klage auch unbegr�ndet, da die gegenst�ndlichen Produkte als Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke verkehrsf�hig seien und ordnungsgem�� gekennzeichnet und ausgelobt w�rden.
12 Die streitgegenst�ndlichen Produkte gen�gten insbesondere den Anforderungen der Verordnung (EU) 609/2013, da es sich um unter �rztlicher Aufsicht zu verwendende Lebensmittel zum Di�tmanagement von Patienten handle, die �ber einen medizinisch bedingten N�hrstoffbedarf verf�gten, der �ber eine herk�mmliche Ern�hrung nicht hinreichend aufgenommen werden k�nne. Dabei sei ein weiter Ern�hrungsbegriff zugrunde zu legen. Die Produkte seien auch in bestimmter Weise verarbeitet oder formuliert, da es sich um eine spezielle Z�chtung handle, die sich durch einen besonders hohen Anteil an Schleimpolysacchariden auszeichne. Bei Schleimpolysacchariden handle es sich um N�hrstoffe, die im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 609/2013 in bioverf�gbarer Form vorl�gen und somit vom menschlichen K�rper aufgenommen und verwertet werden k�nnten. Beide streitgegenst�ndlichen Produkte w�rden angewendet, um einem krankheitsbedingt ver�nderten N�hrstoffbedarf der Patienten gerecht zu werden. Es gehe vorliegend gerade nicht um die Behandlung von Patienten, sondern vielmehr um eine durch den Verzehr der Produkte erfolgende Kompensation eines ver�nderten N�hrstoffbedarfs, so dass die Produkte unter Zugrundelegung eines weiten Ern�hrungsbegriffs unter die in Art. 2 Abs. 2 lit. g) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 enthaltene Definition fielen.
13 Die beanstandeten Auslobungen der Produkte entspr�chen in weiten Teilen der nach Art. 5 VO (EU) 2016/128 erforderlichen Pflichtkennzeichnung und stellten sich schon deshalb weder als unzul�ssige gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 noch als irref�hrende Angaben gem. Art. 7 VO (EU) Nr. 1169/2011 dar.
14 Die Beklagte ist ferner der Auffassung, das Verfahren sei gem�� � 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen. Die noch ausstehende Entscheidung des Europ�ischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-760/21 werde eine Antwort auf die Frage geben, wie der Begriff „Di�tmanagement“ und die Formulierung „f�r deren Di�tmanagement die Modifizierung der normalen Ern�hrung allein nicht ausreicht“ im Rahmen des Art. 2 Abs. 2 Buchst. g) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 zu verstehen, und ob insoweit von einem engen oder von einem weiten Ern�hrungsbegriff auszugehen sei. Dem stehe auch nicht die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-418/21 entgegen, da der EuGH in seiner Entscheidung lediglich ausgef�hrt habe, dass es f�r das Vorliegen eines Lebensmittels f�r besondere medizinische Zwecke im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. g) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 nicht ausreiche, einen „allgemeinen Nutzen“ daraus zu ziehen, ohne dies n�her zu erl�utern. Au�erdem werde es auch noch entscheidend darauf ankommen, ob und wie der Bundesgerichtshof in den bei ihm unter den Aktenzeichen I ZR 68/21 und I ZR 34/21 anh�ngigen Revisionsverfahren gegen Urteile des OLG M�nchen vom 22.04.2021 (Az. 6 U 5746/20) und des OLG Karlsruhe vom 26.02.2021 (Az. 4 U 125/20) die Entscheidungen des Europ�ischen Gerichtshofs bewerten und umsetzen werde.
15 Der Kl�ger ist diesbez�glich der Auffassung, eine Aussetzung des Verfahrens komme nicht in Betracht, da keine Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts best�nden und die Rechtslage aufgrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-418/21 klar sei. Die streitgegenst�ndlichen Produkte der Beklagten seien hiernach schon deshalb keine Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke, da sie nicht der Ern�hrung dienten, sondern einem anderen Nutzen, namentlich der Vorbeugung oder Behandlung einer Krankheit.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift der m�ndlichen Verhandlung vom 07.02.2023 Bezug genommen.
17 Die Klage ist zul�ssig und begr�ndet.
18 A. Die Klage ist zul�ssig. Insbesondere ist mit Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserkl�rung vom 21.03.2022 in Bezug auf die vier Auslobungen
-„Nat�rliche Hilfe f�r Magen und Darm“,
-„Eine pflanzliche Alternative zu S�ureblockern“,
-„Lindert nachweislich die Symptome von Sodbrennen und Reizmagen“
-„Sch�tzt die Schleimhaut des Magens als nat�rliche Basistherapie bei allen Magenbeschwerden“
nicht das Rechtsschutzbed�rfnis entfallen.
19 Die Abgabe einer (strafbewehrten) Unterlassungserkl�rung l�sst bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht das Rechtsschutzbed�rfnis, sondern die materiellrechtliche Wiederholungsgefahr entfallen, was jedoch Gegenstand der Pr�fung der Begr�ndetheit der Klage ist (vgl. Bornkamm, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, � 8, Rn. 1.11 m.w.N.).
20 B. Die Klage ist begr�ndet.
21 I. Dem Kl�ger steht der mit Klageantrag Ziffer 1. und 3. gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung des Inverkehrbringens und/oder Vertreibens der Produkte „… Leinsamen“ und „… Magenschutz Leinsamen“ gem�� �� 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG bzw. �� 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG, jeweils i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. c), 2 Abs. 2 lit. g), 4 Abs. 1, 9 Abs. 1 VO (EU) 609/2013 zu.
22 1. Der Kl�ger ist als qualifizierter Wirtschaftsverband im Sinne von � 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG, �� 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b Abs. 1, 2 UWG aktivlegitimiert.
23 2. Die Produkte „… Leinsamen“ und „… Magenschutz Leinsamen“ erf�llen nicht die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 lit. c), 2 Abs. 2 lit. g), 4 Abs. 1, 9 Abs. 1 VO (EU) 609/2013 und sind daher nicht als Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Di�t) im Sinne der Verordnung (EU) 609/2013 verkehrsf�hig.
24 a) Nach der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 VO (EU), 609/2013 d�rfen Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Verordnung gen�gen.
25 Die Verordnung (EU) 609/2013, die die fr�here Di�trahmenrichtlinie 2009/39/EG ersetzt und seit 20.07.2016 gilt, versteht gem�� Art. 2 Abs. 2 lit. g) Verordnung (EU) 609/2013 unter „Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke“ unter �rztlicher Aufsicht zu verwendende Lebensmittel zum Di�tmanagement von Patienten, einschlie�lich S�uglingen, die in spezieller Weise verarbeitet oder formuliert werden; sie sind zur ausschlie�lichen oder teilweisen Ern�hrung von Patienten mit eingeschr�nkter, behinderter oder gest�rter F�higkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gew�hnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener N�hrstoffe oder Stoffwechselprodukte oder von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten N�hrstoffbedarf bestimmt, f�r deren Di�tmanagement die Modifizierung der normalen Ern�hrung allein nicht ausreicht.
26 b) Die auf Art. 11 Verordnung (EU) 609/2013 beruhende Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 (in Kraft getreten am 22.02.2019) regelt zur Erg�nzung der Verordnung (EU) 609/2013 die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen f�r Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke. im Erw�gungsgrund 3 ist zu Lebensmitteln f�r besondere medizinische Zwecke ausgef�hrt, dass solche Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke f�r die Ern�hrung von Patienten entwickelt werden, die an diagnostizierten spezifischen Krankheiten, St�rungen oder Beschwerden, die es ihnen sehr schwer oder unm�glich machen, ihren Ern�hrungsbedarf durch den Verzehr anderer Lebensmittel zu decken, oder an einer dadurch hervorgerufenen Mangelern�hrung leiden.
27 c) Die zu der alten Rechtslage (vgl. insbesondere Art. 1 Abs. 2 lit. b) RL 1999/21/EG und Umsetzung in der Di�tV) insbesondere auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertretene Ansicht (vgl. etwa BGH GRUR 2009, 413 – Erfokol-Kapseln, BGH GRUR 2009, 75 – Priorin, BGH GRUR 2018, 1118 – MobilPlus-Kapseln), dass hinsichtlich des Begriffs der Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke eine weite Auslegung des Ern�hrungsbegriffs heranzuziehen sei, so dass ein Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke bereits dann vorl�ge, wenn auf andere Weise durch die N�hrstoffzufuhr Erkrankungen entgegengewirkt werden soll, ist in Anbetracht der nunmehr geltenden Regelung des Art. 2 Abs. 2 lit. g) Verordnung (EU) 609/2013 und unter Zugrundelegung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 nicht mehr heranzuziehen.
28 Insoweit ergibt sich bereits aus den Erw�gungsgr�nden 9 und 10 der Verordnung (EU) 609/2013, dass gerade die unterschiedliche und teils sehr weite Auslegung der bisherigen Definition von „Lebensmitteln, die f�r eine besondere Ern�hrung bestimmt sind“ (vgl. Art. 1 Abs. 2b Richtlinie 1999/21/EG) in den Mitgliedstaaten Anlass f�r die Neuregelung war. In seiner aktuellen Entscheidung vom 27.10.2022 (Rs C-418/21 – GRUR 2022, 1765 – Orthomol) positioniert sich der EuGH ebenfalls eindeutig zugunsten eines engen Ern�hrungsbegriffs, indem er ausf�hrt, dass Art. 2 Abs. 2 lit. g) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und insbesondere der Begriff „sonstiger medizinisch bedingter N�hrstoffbedarf“ dahingehend auszulegen sei, „dass ein Erzeugnis ein Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke darstellt, wenn krankheitsbedingt ein erh�hter oder spezifischer N�hrstoffbedarf besteht, der durch das Lebensmittel gedeckt werden soll, so dass es f�r eine solche Einstufung nicht ausreicht, dass der Patient allgemein aus der Aufnahme dieses Lebensmittels deswegen Nutzen zieht, weil darin enthaltene Stoffe der St�rung entgegenwirken oder deren Symptome lindern“ (EuGH GRUR 2022, 1765, Rn. 59 – Orthomol). F�r die Heranziehung eines weiten Ern�hrungsbegriffs, wie von der Beklagten vertreten, bleibt daher kein Raum mehr.
29 d) Unter Zugrundelegung eines engen Ern�hrungsbegriffs im Rahmen der Definition in Art. 2 Abs. 2 lit. g) Verordnung (EU) 619/2013 sowie der Ausf�hrungen des EuGH in der oben genannten Entscheidung sind die streitgegenst�ndlichen Produkte „… Leinsamen“ und „… Magenschutz Leinsamen“ nicht als Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke verkehrsf�hig.
aa. Das Produkt „… Leinsamen“
30 Ausweislich der Angaben der Beklagten soll das streitgegenst�ndliche Produkt „… Leinsamen“ der di�tetischen Behandlung von Personen mit Darmtr�gheit mit den damit verbundenen Symptomen wie Verstopfung, Divertikeln und Schleimhautreizung dienen. Nach der Produktkonzeption liege der di�tetische Zweck des Produktes „… Leinsamen“ in den dort enthaltenen Schleimpolysacchariden, die �ber die Eigenschaft verf�gen sollen, Wasser zu binden, das Stuhlvolumen zu erh�hen, den Stuhl gleitf�higer zu machen und somit die Darmtr�gheit g�nstig zu beeinflussen. Das Produkt dient daher bereits unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrags dazu, sch�tzend und behandelnd in krankhafte Prozesse einzugreifen und diese g�nstig zu beeinflussen. Dass das Produkt eine sch�tzende Funktion haben soll, ist auch der Produktauslobung zu entnehmen, wo es beispielsweise in Aussage Ziff. 2.3. hei�t „Sch�tzen die Schleimhaut“.
bb. Das Produkt „… Magenschutz Leinsamen“
31 Das Produkt „… Magenschutz Leinsamen“ soll der di�tischen Behandlung von Schleimhautsch�digung des oberen Verdauungstraktes wie Reizmagen, Sodbrennen oder Gastritis dienen. Auch dieses Produkt verf�gt nach der Produktauslobung �ber solche Schleimpolysaccharide. Die di�tische Zweckbestimmung soll darin bestehen, dass bei Patienten mit Schleimhautsch�digung des oberen Verdauungstraktes Schleimpolysaccharide �ber magensch�tzende Eigenschaften verf�gten, die mit deren spezieller Struktur assoziiert seien. Die Schleimpolysaccharide benetzten die Schleimhaut und k�nnten somit die bei Schleimhautsch�digung geschw�chte Mucosabarriere g�nstig beeinflussen. Dass dem Produkt wiederum ebenfalls �berwiegend eine sch�tzende und behandelnde Funktion zukommt, ergibt sich bereits aus dem Namen des Produktes „Magenschutz“. Eine sch�tzende Wirkung wird seitens der Beklagten zudem auch in den Aussagen Ziff. 4.4, 4.7 und 4.9 ausgelobt. Das Produkt dient folglich dazu, sch�tzend und behandelnd in krankhafte Prozesse einzugreifen und diese g�nstig zu beeinflussen.
32 cc. Dass krankheitsbedingt ein erh�hter oder spezifischer N�hrstoffbedarf best�nde, der durch die streitgegenst�ndlichen Produkte „… Leinsamen“ und „… Magenschutz Leinsamen“ gedeckt werden sollte, ist indes nicht zur �berzeugung der Kammer dargelegt und erwiesen.
33 Bei den von der Beklagten ausgewiesenen Krankheitsbildern handelt es sich in ihrer Allgemeinheit bereits nicht um Krankheiten, die urs�chlich einen sonstigen, medizinisch bedingten N�hrstoffbedarf hervorrufen oder die zur St�rung bei der Aufnahme oder Resorption der in gew�hnlicher Ern�hrung enthaltenen N�hrstoffe f�hren. Die Beklagte spricht selbst davon, dass Patienten mit den krankheitsbedingten Symptomen durch den Verzehr der Produkte „profitierten“, wobei ein positiver Effekt erreicht werden k�nne, der durch herk�mmliche Leinsamenprodukte nicht erlangt werden k�nne. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausf�hrungen der beklagtenseits konsultierten Sachverst�ndigen Fr. Dr. D�rr. Aus ihren in Anlage B 1 und B 6 beigef�gten Stellungnahmen ergibt sich zwar unter anderem, dass bei Darmtr�gheit mit seinen typischen Symptomen ein medizinisch bedingter N�hrstoffbedarf an Schleimpolysacchariden wissenschaftlich begr�ndet werden k�nne. Der speziell gez�chtete und verarbeitete Leinsamen sei geeignet, die Stuhlkonsistenz und die Darmperistaltik bzw. eine geschw�chte Mucosabarriere g�nstig zu beeinflussen (vgl. Anl. B 1, dort S. 26, Anl. B 6, dort S. 22). Hierdurch und durch die in Anlage B 1 und B 6 enthaltenen weiteren Ausf�hrungen wird jedoch nicht belegt, dass durch die Krankheit ein medizinisch bedingter N�hrstoffbedarf entstanden w�re, der durch die in Rede stehenden Produkte gedeckt werden soll. Die Einholung eines Sachverst�ndigengutachtens zu dieser Frage war nicht veranlasst, weil die insoweit beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH GRUR 2013, 649 Rn. 32 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil; Weidert, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Auflage 2021, � 5, Rn. 559 ff.; Bornkamm/Feddersen, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage 2023, � 5, Rn. 2.220) ein solches schon nicht angeboten hat, und zudem nach dem im Bereich gesundheitsbezogener Werbung geltenden „Strengeprinzip“ eine Deklaration als bilanzierte Di�t nur dann zul�ssig ist, wenn dies gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Dies erfordert aber, dass der in Anspruch genommene Stand der Wissenschaft bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens dokumentiert sein muss; ein erst im Laufe des Prozesses erfolgtes Berufen auf die Einholung eines Sachverst�ndigengutachtens w�rde mithin nicht ausreichend sein (BGH GRUR 2021, 513 Rn. 34 – Sinupret).
34 Insoweit stellt der EuGH in der oben genannten Entscheidung n�mlich klar, dass eine Ern�hrungsfunktion nicht in einem allgemeinen Nutzen des Lebensmittels und auch nicht in einer N�hrstoffzufuhr, welche einer Krankheit, St�rung oder Beschwerde entgegenwirken soll, liegen k�nne (EuGH GRUR 2022, 1765, Rn. 36 – Orthomol). Wenn n�mlich ein Patient aus der Aufnahme eines Erzeugnisses insoweit allgemein einen Nutzen ziehe, als dessen Inhaltsstoffe dazu beitragen, einer Krankheit vorzubeugen, sie zu lindern oder sie zu heilen, dann ziele dieses Erzeugnis nicht darauf ab, diesen Patienten zu ern�hren, sondern ihn zu heilen. Dann aber k�nne das Lebensmittel nicht als Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke eingestuft werden (vgl. EuGH GRUR 2022, 1765, Rn. 41 – Orthomol). Dabei sei auch hervorzuheben, dass sich Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke sowohl von gew�hnlichen Lebensmitteln als auch von Arzneimitteln unterscheiden und dass f�r alle drei Kategorien unterschiedliche Definitionen und rechtliche Regelungen g�lten. W�rde f�r eine Einstufung als Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke ausreichen, dass der Patient aus der Aufnahme eines Erzeugnisses Nutzen dahingehend z�ge, dass enthaltene Stoffe einer St�rung entgegenwirken oder deren Symptome linderten, w�rde die Unterscheidung von Lebensmitteln f�r besondere medizinische Zwecke mit Arzneimitteln in Frage gestellt (vgl. EuGH GRUR 2022, 1765, Rn. 56 – Orthomol).
35 Da die beiden Produkte der Beklagten nicht der Ern�hrung im genannten Sinne dienen und keinen medizinisch bedingten N�hrstoffbedarf decken, sondern der Vorbeugung oder Linderung einer Krankheit und insoweit den seitens der Beklagten deklarierten positiven Effekt hinsichtlich der in Rede stehenden Beschwerden haben sollen, sie mithin also nicht auf den Ausgleich eines krankheitsbedingten Ern�hrungsbedarfs im Sinne eines Di�tmanagements i.S.d. Art. 2 Abs. 2 lit. g) Verordnung (EU) 619/2013 gerichtet sind, sind die Produkte „… Leinsamen“ und „… Magenschutz Leinsamen“ nicht als Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke verkehrsf�hig.
36 dd. Auf die weiteren Voraussetzungen, insbesondere auf die Frage, ob hinsichtlich der ausgelobten besonderen Eigenschaften und Zusammensetzung der Produkte „… Leinsamen“ und „… Magenschutz Leinsamen“ ausreichend allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 VO (EU) 609/2013 vorliegen, kommt es daher nicht an. Insbesondere kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob die wissenschaftlichen Daten und die beklagtenseits angef�hrten Beobachtungsf�lle hinreichend aussagekr�ftig sind oder es einer randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudie mit einer ad�quaten statistischen Auswertung bedurft h�tte (vgl. BGH, GRUR 2009, 75 Rn. 26 – Priorin).
37 3. Bei Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EU) 609/2013 handelt es sich sowohl um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von � 2 Abs. 1 UKlaG als auch um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von � 3 a UWG, da die Vorschriften der VO (EU) 609/2013 ausweislich der Erw�gungsgr�nde 1 und 2 dem Schutz von Verbrauchern dienen (vgl. OLG M�nchen GRUR-RR 2019, 450 (451) – Lippenherpes).
38 4. Es bedurfte weder einer Vorlage an den EuGH noch der beklagtenseits beantragten Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit. Der EuGH hat sich in seiner Orthomol-Entscheidung zugunsten eines engen Ern�hrungsbegriffs ausgesprochen. Aus dem weiteren beim EuGH anh�ngigen Verfahren in der Rechtssache C-760/21 sind keine weitergehenden und f�r das hiesige Verfahren notwendigen Erkenntnisse zu erwarten. Soweit die Beklagte meint, dass der EuGH in seiner Entscheidung in der Rs C-418/21 lediglich ausf�hre, dass es f�r das Vorliegen eines Lebensmittels f�r besondere medizinische Zwecke im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. g) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 nicht ausreiche, einen „allgemeinen Nutzen“ zu ziehen, die Beklagte hingegen behaupte, dass aus ihren Produkten ein „besonderer Nutzen“ gezogen werden k�nne, und daher aus dem weiteren beim EuGH anh�ngigen Verfahren weitere relevante Erkenntnisse zu erwarten seien, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Der EuGH unterscheidet in seiner Entscheidung n�mlich begrifflich nicht zwischen einem „allgemeinen“ und einem „besonderen“ Nutzen. Das OLG D�sseldorf hat in seiner Vorlage begrifflich bereits auf einen besonderen Nutzen abgestellt. In seiner hierauf erfolgten Entscheidung hat der EuGH gerade nicht hinsichtlich der Begrifflichkeit des besonderen oder allgemeinen Nutzens differenziert, sondern den in der Vorlagefrage enthaltenen Sachverhalt und damit auch die Tatsache eines besonderen Nutzens in seine Entscheidung einbezogen und auf einen solchen abgestellt. Daher sind diesbez�glich und auch ansonsten keine weiteren, f�r das hiesige Verfahren relevante Erkenntnisse zu erwarten. Die Erw�gungen des EuGH zum engen Ern�hrungsbegriff sind von der Kammer schlie�lich auch unmittelbar auf das hiesige Verfahren anzuwenden, so dass es auch keiner Aussetzung im Hinblick auf die beim BGH anh�ngigen Revisionsverfahren in anderer Sache bedarf.
39 5. Durch die erfolgten Verletzungshandlungen wird die f�r den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr indiziert. Hinsichtlich des im Unterlassungsantrag enthaltenen „Inverkehrbringens und/oder Vertreibens“ der beiden Produkte als Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Di�t) hat die Beklagte keine Unterlassungserkl�rung abgegeben.
40 II. Dem Kl�ger steht wegen des Inverkehrbringens der streitgegenst�ndlichen Produkte als bilanzierte Di�t ein Anspruch auf Unterlassung auch aus �� 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3 Anhang Nr. 9, 3a UWG bzw. �� 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG, jeweils i.V.m. � 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, Art. 7 Abs. 1 lit a, b VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) gegen die Beklagte zu.
41 1. Zur Aktivlegitimation des Kl�gers wird auf die Ausf�hrungen unter B.I.1 verwiesen.
42 2. Nach � 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ist es verboten, Lebensmittel mit Informationen �ber Lebensmittel, die den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1 LMIV nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen. Gem�� Art. 7 Abs. 1 LMIV d�rfen Informationen �ber Lebensmittel nicht irref�hrend sein, insbesondere (a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identit�t, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung oder (b) indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt. Bei der Bezeichnung der Produkte als Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke handelt es sich um eine irref�hrende, d.h. zur T�uschung geeignete Information im Sinne des Art. 7 Abs. 1 LMIV. Eine Information ist dann zur T�uschung geeignet, wenn sie den tats�chlichen Gegebenheiten nicht entspricht und daher geeignet ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen zumindest auch unrichtige Vorstellungen �ber das Produkt zu erwecken (vgl. Grube, in: Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 7, Rn. 46). Das Inverkehrbringen der beiden Produkte „… D Leinsamen“ und „… Magenschutz Leinsamen“ als Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke ist, da die Produkte nicht als Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke verkehrsf�hig sind (siehe oben 1.2), in seiner angegriffenen Aufmachung zur T�uschung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet und damit nicht zul�ssig. Ein Versto� gegen das Irref�hrungsverbot aus � 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a) und b) LMIV liegt damit vor.
43 3. Gem�� � 3 Abs. 1, 3 Anhang Nr. 9 UWG sind unwahre Angaben �ber die Verkehrsf�higkeit einer Ware stets unzul�ssig und damit unlauter i.S.d. � 3 a UWG.
44 4. Bei Art. 7 LMIV handelt es sich zudem um eine verbrauchersch�tzende Norm im Sinne von � 2 Abs. 1 UKlaG bzw. eine Marktverhaltensregelung im Sinne von � 3 a UWG. Die Vorschrift soll dem Verbraucher die Wahl zwischen gleichartigen Erzeugnissen erm�glichen.
45 5. Zum Fortbestand der Wiederholungsgefahr wird auf die Ausf�hrungen unter B.I.5 Bezug genommen.
46 III. Dem Kl�ger steht ferner der mit Klageantrag Ziffer 2. und 4. gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Werbeaussagen gem�� �� 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 3, Anhang Nr. 9, 3a UWG bzw. �� 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG, jeweils i.V.m. Art. 9 Abs. 5 VO (EU) 609/2013, � 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Abs. 3, 4 VO (EU) Nr. 1169/2011, Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006 zu.
47 1. Zur Aktivlegitimation des Kl�gers wird auf die Ausf�hrungen unter B.I.1 verwiesen.
48 2. Ein Anspruch des Kl�gers ergibt sich bereits aus �� 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 3, Anhang Nr. 9 UWG. Da die streitgegenst�ndlichen Produkte nicht als Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke verkehrsf�hig sind, ist jegliche Art von Werbung, die den Eindruck einer bestehenden Verkehrsf�higkeit erweckt, unabh�ngig vom Inhalt der jeweiligen Werbeaussagen unlauter. Unerheblich ist dabei, ob die Beklagte irrt�mlich glaubt, die Produkte seien verkehrsf�hig (K�hler, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage 2023, Anh. � 3, Rn. 9.3).
49 3. Soweit es sich um krankheitsbezogene Werbeaussagen handelt, hat der Kl�ger gegen die Beklagte dar�ber hinaus einen Anspruch auf Unterlassung gem�� �� 8 Abs. 1, 3, 3a UWG bzw. �� 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG, jeweils i.V.m. � 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Abs. 3, 4 VO (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV).
50 a) Nach � 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB ist es verboten, Lebensmittel mit Informationen �ber Lebensmittel, die den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall daf�r zu werben. Nach Art. 7 Abs. 3 sind Informationen �ber ein Lebensmittel, die diesem Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben, verboten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Aussage objektiv richtig ist, weil Lebensmittel der Ern�hrung und nicht der Vorbeugung, Linderung oder Heilung von Krankheiten dienen.
51 Bei den Aussagen
Ziff. 2.1. „Sie wirken … als begleitendes Di�tmanagement bei Darmtr�gheit mit typischen Symptomen wie Verstopfung“ und/oder „Schleimhautreizung“ und/oder Divertikel“,
Ziff. 2.4. „Di�tetischer Effekt bei Darmtr�gheit mit Verstopfung … Die Darmwand wird so gedehnt und der Darminhalt wird weicher. Die nat�rliche Darmbewegung wird hierdurch di�tetisch positiv unterst�tzt“,
Ziff. 2.5. „Di�tetischer Effekt bei Darmtr�gheit mit Schleimhautreizung oder Divertikeln
Das Gel der vorgequollenen … Leinsamen legt sich wie ein Film auf die durch Verstopfung gereizte Schleimhaut des Darms. Die starke Gelschicht um die Samen pflegt ebenso die Schleimhaut bei Divertikeln“,
Ziff. 4.1. „… bei Schleimhaut-Sch�digung des oberen Verdauungstraktes wie „Reizmagen“ und/oder „Sodbrennen“ und/oder „Gastritis“,
Ziff. 4.2. „… schl�ckchenweise getrunken legen sich diese als sch�tzender Film auf die Schleimhaut zum begleitenden Di�tmanagement bei Schleimhautsch�digung des oberen Verdauungstraktes:
„f�r Magen und Speiser�hre“ und/oder „bei Sodbrennen oder Oberbauchschmerzen“,
Ziff. 4.3. „… wichtig f�r das Di�tmanagement bei Darmtr�gheit mit den typischen Symptomen“,
Ziff. 4.4. „Der nat�rliche Schutzfilm „Gegen Magens�ure“ und/oder „Bei Sodbrennen“ und/oder „Bei Reizungen & Gastritis“,
Ziff. 4.8. „Wissenschaftlich gepr�fte Wirkung … Lindert nachweislich die Symptome von Sodbrennen und Reizmagen“,
Ziff. 4.9. „… sch�tzt die Schleimhaut des Magens als nat�rliche Basistherapie bei allen Magenbeschwerden. Bei Sodbrennen“ und/oder „Bei Reizmagen“ und/oder „Bei Gastritis“,
wirbt die Beklagte mit der Eignung ihrer Produkte zur Behandlung von Krankheiten.
52 Dabei handelt es sich um krankheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 7 Abs. 3 LMIV. Letztlich verst��t die Beklagte mit ihren Werbeaussagen auch gegen das Verbot der irref�hrenden Werbung gem�� Art. 7 Abs. 1, 4 LMIV, da die Produkte nicht als Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke verkehrsf�hig sind. Die angegriffenen Werbeaussagen sind daher als krankheitsbezogene Angaben wegen Versto�es gegen das Irref�hrungsverbot unzul�ssig i.S.v. � 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Abs. 3, 4 LMIV.
53 b) Bei Art. 7 LMIV handelt es sich um eine Verbraucherschutznorm im Sinne von � 2 Abs. 1 UKlaG bzw. um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des � 3 a UWG (s.o.).
54 4. Soweit es sich um gesundheitsbezogene Werbeaussagen handelt, hat der Kl�ger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung aus �� 8 Abs. 1, 3, 3a UWG bzw. �� 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG, jeweils i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006 (Health-Claim-Verordnung (HCVO)).
55 a) Nach Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht nach Art. 13, 14 HCVO zugelassen und in der Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist eine „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erkl�rt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Dabei ist der Begriff „Zusammenhang“ weit auszulegen. Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (BGH GRUR 2016, 1200 – Repair Kapseln).
56 Dies zugrunde gelegt, stellen die angegriffenen Werbeaussagen
-Ziff. 2.2. „Der Gold-Standard f�r den Darm“,
-Ziff. 2.3. „Effektiv durch nat�rliche Quellstoffe“ und/oder „Aktivieren die Darmbewegung“ und/oder „Sch�tzen die Schleimhaut“,
-Ziff. 4.5. „Nat�rliche Hilfe f�r Magen und Darm“,
-Ziff. 4.6. „Eine pflanzliche Alternative zu „S�ureblockern“,
-Ziff. 4.7. „wirksamer Schutzfilm f�r Magen und Speiser�hre“
gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO dar.
57 Denn mit diesen Werbeaussagen wird dem angesprochenen Verkehr, zu dem auch die Mitglieder der Kammer als normal informierte, angemessen aufmerksame und verst�ndige Durchschnittsverbraucher und zumindest potenzielle K�ufer von „Leinsamenprodukten“ geh�ren, suggeriert, dass der Verzehr der Leinsamen zur Verbesserung der Gesundheit beitr�gt. Hierdurch wird der Eindruck erweckt, dass gesundheitliche Leiden gelindert werden und die Gesundheit positiv beeinflusst wird.
58 Die getroffenen Werbeaussagen sind weder wort- noch inhaltsgleich in die Gemeinschaftsliste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13 und 14 HCVO aufgenommen. Damit stellen die Werbeaussagen gem. Art. 10 Abs. 1 HCVO verbotene gesundheitsbezogene Angaben dar.
59 b) Bei Art. 10 HCVO handelt es sich um eine Verbraucherschutznorm im Sinne von � 2 Abs. 1 UKlaG und zugleich auch um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von � 3a UWG, so dass der Versto� hiergegen unlauter und gem�� � 3 UWG zu unterlassen ist.
60 5. Ob die beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten dar�ber hinaus auch gegen Art. 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 und Art. 9 Abs. 5 Verordnung (EU) 609/2013 versto�en, kann nach alledem dahinstehen.
61 6. Hinsichtlich der beanstandeten Werbeaussagen liegt die erforderliche Wiederholungsgefahr vor. Soweit die Beklagte in Bezug auf die vier Auslobungen gem�� Klageantrag Ziffer 4.5, 4.6, 4.8 und 4.9 eine Unterlassungserkl�rung abgegeben hat, ist die Wiederholungsgefahr hierdurch nicht entfallen. Die Beklagte hat den kl�gerischen Vortrag, wonach die Beklagte durch die Einschr�nkung „w�rtlich“ eine Beschr�nkung auf die konkrete Verletzungshandlung unter Ausschluss kerngleicher Verletzungshandlungen vorgenommen habe, nicht in Abrede gestellt. Auch ist eine Klarstellung in Bezug auf die Formulierung „es selbst […]“ seitens der Beklagten nicht erfolgt, so dass nicht klar ist, was die Beklagte hierdurch zum Ausdruck bringen wollte. Die Kammer geht daher mit dem Kl�ger davon aus, dass aufgrund der unklaren Formulierung auch in Bezug auf die vier Auslobungen keine, den Anforderungen an eine die Wiederholungsgefahr ausr�umende Unterlassungserkl�rung gen�gende ernsthafte Erkl�rung vorliegt (vgl. hierzu etwa Bornkamm, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage 2023, � 8, Rn. 1.43 ff.).
62 C. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO. Die vorl�ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in � 709 S. 1 und 2 ZPO.
Die zu der alten Rechtslage (vgl. insbesondere Art. 1 Abs. 2 lit. b) RL 1999/21/EG) vertretene Ansicht, dass hinsichtlich des Begriffs der Lebensmittel f�r besondere medizinische Zwecke eine weite Auslegung des Ern�hrungsbegriffs heranzuziehen sei, ist in Anbetracht der nunmehr geltenden Regelung des Art. 2 Abs. 2 lit. g) Verordnung (EU) 609/2013 nicht mehr heranzuziehen. (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Ist ein Produkt (hier Leinsamen) daf�r vorgesehen, sch�tzend und behandelnd in krankhafte Prozesse einzugreifen und diese g�nstig zu beeinflussen, f�llt es nicht unter den Ern�hrungsbegriff des Art. 2 Abs. 2 lit g VO (EU) 609/2013. (Rn. 29 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
Bei Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EU) 609/2013 handelt es sich sowohl um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von � 2 Abs. 1 UKlaG als auch um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von � 3 a UWG. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Unzul�ssige Bewerbung eines Lebensmittels als solches f�r besondere medizinische Zwecke
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