projekte
29 W 1697/21•OLG M�nchen 29. Zivilsenat, 2023-04-26, 29 W 1697/21
29 W 1697/21Obergericht / Civil Chamber 2926.04.2023
Wenn dem Unterlassungsschuldner die Nutzung mehrerer irref�hrender Werbeaussagen untersagt ist, kann zwar das Unterlassen der vollst�ndigen L�schung dieser Verst��e auf der Webseite der Schuldnerin (einschlie�lich des Caches) und auf dem Facebookauftritt der Schuldnerin eine nat�rliche Handlungseinheit bilden; dies gilt aber nicht f�r die Verst��e gegen unterschiedliche Verbotsausspr�che, so dass insoweit jeweils ein Ordnungsgeld festgesetzt werden muss. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-04-26
Aktenzeichen: 29 W 1697/21
Dokumenttyp: Beschluss
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts M�nchen I vom 18.03.2021, Az. 4 HK O 9484/20, pr�zisiert durch Beschluss vom 05.04.2023, wird zur�ckgewiesen.
II. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
1 Auf den Ordnungsmittelantrag der Antragstellerin vom 17.09.2020 wegen Versto�es gegen das Verf�gungsurteil vom 07.09.2020 hat das Landgericht mit Beschluss vom 18.03.2021 Ordnungsmittel in H�he von 15.000,00 € verh�ngt. Die Antragsgegner haben gegen den ihnen am 25.03.2021 zugestellten Beschluss am 08.04.2021 sofortige Beschwerde eingelegt, welcher das Landgericht gem�� Beschluss vom 07.12.2021 nicht abgeholfen hat. Das Ordnungsgeld ist inzwischen bezahlt.
2 Im �brigen wird von einem Tatbestand in entsprechender Anwendung der Vorschriften � 540 Abs. 2, � 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
3 Die gem�� � 793, � 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im �brigen zul�ssige Beschwerde ist nicht begr�ndet.
4 1. Der Einwand der fehlenden Vollziehung greift nicht. Zwar wurde das Verf�gungsurteil nicht innerhalb der Frist des � 929 Abs. 2 ZPO im Parteibetrieb zugestellt, obwohl auch ein Verf�gungsurteil zu seiner Vollziehung gem�� � 929 Abs. 2 ZPO der Zustellung im Parteibetrieb bedarf und die amtswegige Zustellung nicht gen�gt (vgl. BGH NJW 1993, 1076, 1077 ff; Z�ller/G. Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., � 929 Rn. 18; M�KoZPO/Drescher, 6. Aufl., 2020, � 938 Rn. 47 u 49). Die Vollziehungsfrist nach � 929 Abs. 2 ZPO gilt gleichwohl nicht als vers�umt, weil der Ordnungsmittelantrag vom 17.09.2020 noch innerhalb der Vollziehungsfrist zugestellt (vgl. Empfangsbekenntnis des Schuldnervertreters vom 25.09.2020, nach Bl. 82 d.A.) und der Vollstreckungswille damit deutlich zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. BGH WRP 1989, 514, 517; Feddersen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr�che und Verfahren, 12. Aufl., � 55 Rn. 42 m.w.N.).
5 2. Einwendungen gegen den Titel dem Grunde nach wie die Argumente, die Antragstellerin sei nicht am Wettbewerb mit einem Umsatz beteiligt, der sie zu Abmahnungen berechtigen w�rde, sie mache wenig bis keinen Umsatz, sie sei weder technisch noch rechtlich in der Lage, die angeblich vertriebenen Waren selbst herzustellen, sind im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Die materiell-rechtliche Berechtigung ist dort nicht mehr zu pr�fen (vgl. BGH GRUR 2015, 1248 Rn. 21-23 – Tonerkartuschen). Der Schlussfolgerung, die Gl�ubigerin sei nicht berechtigt, Ordnungsmittel zu beantragen, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Unklar ist auch, welche Schutzrechte der Gl�ubigerin vermeintlich nicht zustehen sollen und welche Relevanz dies f�r einen Titel wegen unlauterer irref�hrender Werbung haben soll.
6 3. Das Landgericht hat zu Recht eine nat�rliche Handlungseinheit durch Unterlassen der vollst�ndigen L�schung der Verst��e auf der Webseite der Schuldnerin (einschlie�lich des Caches) und auf dem Facebookauftritt der Schuldnerin angenommen. Es ist von einem einheitlichen Nichthandeln bzw. einem einheitlichen unzureichenden Beseitigen auszugehen (vgl. zur nat�rlichen Handlungseinheit beim Unterlassen BGH GRUR 2022, 1379 Rn. 33 – Au�erstrafrechtliches Doppelahndungsverbot). Doch k�nnen, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, zu einer nat�rlichen Handlungseinheit nur solche Verhaltensweisen zusammengefasst werden, die gegen dasselbe gerichtliche Verbot versto�en, nicht hingegen Verst��e gegen unterschiedliche Verbotsausspr�che (vgl. BGH GRUR 2021, 767 Rn. 34 – Vermittler von Studienpl�tzen), so dass drei Zuwiderhandlungen vorliegen.
7 4. Die Ahndung der drei Zuwiderhandlungen – also jeweils das Unterlassen einer vollst�ndigen L�schung (auch im Cache) auf der Webseite und dem Internetauftritt und dies jeweils in Bezug auf die drei Verst��e (n�mlich Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 4 der Beschlussverf�gung) – mit jeweils 5.000 € ist mit Blick auf die Umst�nde des vorliegenden Einzelfalls, wie vom Landgericht ausgef�hrt, angemessen.
8 5. Die Einwendungen gegen die Verantwortlichkeit und die H�he des Ordnungsgeldes verfangen nicht.
9 a) Insofern wird eingewandt, das Ordnungsgeld sei zu hoch und die eigene Verantwortung allenfalls gering. Die Schuldnerin habe sich umgehend darum bem�ht, die Beseitigung von Pressever�ffentlichungen zu bewerkstelligen. Dies sei innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen gelungen. Es habe sich „serverseitig“ um ein sog. Caching gehandelt. Der betroffene und gesch�tzte Marktteilnehmerkreis werde durch die Aufbewahrung von Daten im Caching �berhaupt nicht betroffen. Frau P. habe den Cache nicht willentlich angelegt, sie habe davon nichts gewusst. Es sei Sache des Serverbetreibers, der auch die Zustimmung zur L�schung des „Coaching-Inhaltes“ erteilen m�sse. Gleichwohl h�tte die Schuldnerin unverz�glich Frau P. angewiesen, auch den Zugang zum Pufferspeicher zu l�schen, nachdem dieser jetzt erstmals entdeckt worden sei. Es seien deshalb nicht so drastische Ordnungsmittel veranlasst. Denn die Schuldnerin sei von Anfang an bereit und willens gewesen, den Gerichtsauflagen zu entsprechen.
10 b) Ein Unterlassungstitel verpflichtet den Schuldner indes auch, etwaige gegen den Titel versto�ende Cache-Inhalte zu l�schen bzw. auf Dritte entsprechend einzuwirken, um sicherzustellen, dass die zu unterlassenden Aussagen auch durch die g�ngigen Internetsuchmaschinen nicht weiter – auch nicht �ber eine Cache-Speicherung – erreichbar bzw. abrufbar sind (BGH GRUR 2018, 1183 Rn. 13 – Wirbel um Bauschutt). Diese im Bereich der Unterlassungstitel in Bezug auf bestimmte Internetinhalte bestehende Pflicht, auch Cache-Inhalte zu pr�fen und ggfs zu l�schen bzw. dies durch Dritte zu veranlassen, entspricht st�ndiger Rechtsprechung. Ein Titelschuldner muss sich insofern auch dar�ber informieren, wie er seinen Pflichten aus einem Titel vollst�ndig nachkommt. Er hat f�r Vorsatz und Fahrl�ssigkeit einzustehen. Auf einen vermeidbaren Verbotsirrtum kann sich der Schuldner nicht berufen (K�hler/Feddersen in K�hler/Bornkamm/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG � 12 Rn. 5.7).
III.
11 1. Die Kostenentscheidung folgt aus � 97 Abs. 1 ZPO.
12 2. Gr�nde f�r die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht (vgl. � 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO).
Wenn dem Unterlassungsschuldner die Nutzung mehrerer irref�hrender Werbeaussagen untersagt ist, kann zwar das Unterlassen der vollst�ndigen L�schung dieser Verst��e auf der Webseite der Schuldnerin (einschlie�lich des Caches) und auf dem Facebookauftritt der Schuldnerin eine nat�rliche Handlungseinheit bilden; dies gilt aber nicht f�r die Verst��e gegen unterschiedliche Verbotsausspr�che, so dass insoweit jeweils ein Ordnungsgeld festgesetzt werden muss. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Die im Bereich der Unterlassungstitel in Bezug auf bestimmte Internetinhalte bestehende Pflicht, auch Cache-Inhalte zu pr�fen und ggfs zu l�schen bzw. dies durch Dritte zu veranlassen, verpflichtet einen Titelschuldner auch dazu, sich dar�ber zu informieren, wie er seinen Pflichten vollst�ndig nachkommen kann. Er hat f�r Vorsatz und Fahrl�ssigkeit einzustehen und kann sich auf einen vermeidbaren Verbotsirrtum nicht berufen (K�hler/Feddersen in K�hler/Bornkamm/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG � 12 Rn. 5.7). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Verh�ngung eines Ordnungsgeldes bei unterbliebener L�schung mehrerer irref�hrender Aussagen im Cache eines Internet-Auftritts�
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.