LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2023-02-17, 21 O 4140/21

21 O 4140/21Kantonsgericht17.02.2023

Regest

Da der FRAND-Einwand eine Einwendung des Beklagten ist, tr�gt der beklagte Patentnutzer nach den �blichen zivilprozessualen Ma�st�ben grunds�tzlich die Darlegungs- und Beweislast f�r die Begr�ndetheit seines Einwands. Das gilt auch f�r die R�ge des Patentnutzers, durch die ihm angebotenen Vertragsbedingungen werde er gegen�ber anderen Lizenznehmern diskriminiert. Zur Darlegung geh�rt zumindest, dass er hierf�r plausible Anhaltspunkte vortr�gt. Je nach Einzelfall kann dies dazu f�hren, dass dann der Lizenzgeber im Rahmen seiner sekund�ren Darlegungslast wiederum hierzu n�her vorzutragen hat.

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 21. Zivilkammer — 2023-02-17 — 21 O 4140/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2023-02-17

Aktenzeichen: 21 O 4140/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch�ftsf�hrer zu vollstrecken ist,

zu unterlassen,

Mittel zur Durchf�hrung eines Videodecodierverfahrens

zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn das Verfahren die nachfolgenden Schritte umfasst:

Extrahieren (102) einer maximalen Regionsgr��e und von Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus einem Datenstrom; und r�umliches Teilen (104a) eines Arrays von Informationsabtastwerten, die ein r�umlich abgetastetes Informationssignal darstellen, in Baumwurzelregionen der maximalen Regionsgr��e und Unterteilen zumindest eines Teilsatzes der Baumwurzelregionen gem�� einer Mehrbaum-Unterteilungsinformation in kleinere einfach verbundene Regionen mit unterschiedlichen Gr��en durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes von Baumwurzelregionen; und Rekonstruieren (106) des Arrays von Abtastwerten aus dem Datenstrom unter Verwendung der Unterteilung in die kleineren einfach verbundenen Regionen, wobei die Rekonstruktion ein Vorhersagen des Arrays von Informationsabtastwerten mit einer Granularit�t aufweist, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abh�ngt, und das Verfahren ferner ein Extrahieren untergeordneter Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus dem Datenstrom aufweist, und wobei das Verfahren ferner folgenden Schritt aufweist:

eine weitere Unterteilung (104a) zumindest eines Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen gem�� den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in noch kleinere einfach verbundene Regionen durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen, wobei die Rekonstruktion ein Durchf�hren einer Retransformation aus einem Spektral – in einen r�umlichen Bereich in Einheiten der noch kleineren einfach verbundenen Region aufweist, und wobei das Verfahren ferner ein Extrahieren einer weiteren maximalen Regionsgr��e aus dem Datenstrom und die weitere Unterteilung ein Teilen jeder kleineren einfach verbundenen Region, die die weitere maximale Regionsgr��e �berschreitet, in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgr��e und Unterteilen zumindest des Teilsatzes der Baumwurzel-Teilregionen gem�� den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in die noch kleineren einfach verbundenen Regionen aufweist, und wobei das Unterteilen des Teilsatzes kleinerer einfach verbundener Regionen folgende Schritte aufweist:

Pr�fen (402) der untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen f�r jede kleinere einfach verbundene Region dahin gehend, ob die jeweilige kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgr��e �berschreitet, und wenn die jeweilige kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgr��e �berschreitet, Teilen der jeweiligen kleineren einfach verbundenen Region in Baumwurzel-Teilregionen f�r die weitere maximale Regionsgr��e; f�r jede Baumwurzel-Teilregion, Pr�fen (304), ob die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, und, wenn die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, Partitionieren (306) der jeweiligen Baumwurzel-Teilregion in Teil-Teilregionen und rekursives Wiederholen des Pr�fens (304) und Partitionierens (306) f�r die Teil-Teilregionen, bis gem�� den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen keine weitere Partition durchgef�hrt werden soll oder die weitere maximale Hierarchieebene erreicht ist, und wobei f�r eine kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgr��e nicht �berschreitet, die Teilung in Baumwurzel-Teilregionen ausgelassen wird.

  • mittelbare Verletzung des Patentanspruchs 11 -
  1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall von wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft in ihrem jeweiligen Gesch�ftsf�hrer zu vollstrecken ist,

zu unterlassen

Videodecodierer in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu besitzen, wenn die Anordnungen folgendes umfassen:

einen Extrahierer (102), der ausgebildet ist, um eine maximale Regionsgr��e und Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus einem Datenstrom zu extrahieren; einen Unterteiler (104a), der ausgebildet ist, um ein Array von Informationsabtastwerten, die ein r�umlich abgetastetes Informationssignal darstellen, r�umlich in Baumwurzelregionen der maximalen Regionsgr��e zu teilen und zumindest einen Teilsatz der Baumwurzelregionen gem�� einer Mehrbaum-Unterteilungsinformation in kleinere einfach verbundene Regionen mit unterschiedlichen Gr��en zu unterteilen, und zwar durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes von Baumwurzelregionen; und einen Rekonstruierer (106), der ausgebildet ist, um das Array von Abtastwerten unter Verwendung der Unterteilung in die kleineren einfach verbundenen Regionen aus dem Datenstrom zu rekonstruieren; wobei der Rekonstruierer ausgebildet ist, um eine Vorhersage des Arrays von Informationsabtastwerten mit einer Granularit�t durchzuf�hren, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abh�ngt, und der Extrahierer ausgebildet ist, um untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus dem Datenstrom zu rekonstruieren, und wobei der Decodierer ferner folgendes Merkmal aufweist: einen weiteren Unterteiler (104a), der ausgebildet ist, um gem�� den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen zumindest einen Teilsatz der kleineren einfach verbundenen Regionen in noch kleinere einfach verbundene Regionen zu unterteilen, und zwar durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen, wobei der Rekonstruierer ausgebildet ist, um eine Retransformation aus einem Spektral – in einen r�umlichen Bereich in Einheiten der noch kleineren einfach verbundenen Region durchzuf�hren, und wobei der Extrahierer ausgebildet ist, um eine weitere maximale Regionsgr��e aus dem Datenstrom zu extrahieren, und wobei der weitere Unterteiler ausgebildet ist, um jede kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgr��e �berschreitet, in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgr��e zu teilen und zumindest den Teilsatz der Baumwurzel-Teilregionen gem�� den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in die noch kleineren einfach verbundenen Regionen zu unterteilen, wobei der weitere Unterteiler ausgebildet ist, um beim Unterteilen des Teilsatzes kleinerer einfach verbundener Regionen f�r jede kleinere einfach verbundene Region zu pr�fen (402), ob die jeweils kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgr��e �berschreitet, und wenn die jeweils kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgr��e �berschreitet, die jeweilige kleinere einfach verbundene Region in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgr��e zu teilen; f�r jede Baumwurzel-Teilregion die untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen dahin gehend zu pr�fen (304), ob die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, und wenn die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, die jeweilige Baumwurzel-Teilregion in Teil-Teilregionen zu partitionieren (306) und die Pr�fung und Partitionierung (304, 306) f�r die Teil-Teilregionen rekursiv zu wiederholen, bis gem�� den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen keine weitere Partition mehr durchgef�hrt werden soll oder eine weitere maximale Hierarchieebene erreicht ist, und wobei f�r eine kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgr��e nicht �berschreitet, die Teilung in Baumwurzel-Teilregionen ausgelassen wird,

  • unmittelbare Verletzung des Patentanspruchs 1
  1. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl�gerin in einer gesonderten Aufstellung – hinsichtlich der Angaben a. und b. unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw�rzt sein k�nnen – dar�ber Angaben zu machen,

in welchem Umfang sie seit dem 12. September 2015 Mittel gem�� Ziffer 1 und Videodecodierer gem�� Ziffer 2 zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder geliefert hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, – zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, – zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeitr�umen,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Kl�gerin gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr�fer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1 und 2 bezeichneten Handlungen seit dem 12. September 2015 entstanden ist und noch entstehen wird.

  2. Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, die unter Ziffer 2 bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und nach dem 12. September 2015 auf den Markt gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur�ckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger�umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatent DE … (deutscher Teil des EP …) erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur�ckzugeben und den Dritten f�r den Fall der R�ckgabe der Erzeugnisse eine R�ckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die �bernahme der Kosten der R�ckgabe zugesagt wird, und endg�ltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.

  3. Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindliche, in Ziffer 2 bezeichnete Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh�nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben (alternativ an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher).

  4. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  5. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar wie folgt:

  • Ziffern 1, 2, 5 und 6 einheitlich gegen Leistung einer Sicherheit in H�he von 950.000,00 €,

  • Ziffer 3 gegen Leistung einer Sicherheit in H�he von 50.000,00 € und

  • Ziffer 7 gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

  1. Die Vorlageantr�ge der Beklagten werden zur�ckgewiesen.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin ist Inhaberin des europ�ischen Patents … B1 (Anlage ES3, nachfolgend: Klagepatent) und nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung des Anspruchs 1 und mittelbarer Patentverletzung des Anspruchs 11 des Klagepatents in Anspruch.

2 Das Klagepatent wurde am 08.04.2011 angemeldet. Die Ver�ffentlichung der Anmeldung fand am 20.02.2013 statt. Die Ver�ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung erfolgten am 12.08.2015. Das Klagepatent wurde mit Wirkung f�r die Bundesrepublik Deutschland erteilt.

3 Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der erteilten Fassung in der ma�geblichen englischen Verfahrenssprache wie folgt:

„Decoder comprising:

an extractor (102) configured to extract a maximum region size and multi-tree subdivision information from a data stream;

a sub-divider (104a) configured to spatially divide an array of information samples representing a spatially sampled information signal into tree root regions of the maximum region size and subdividing, in accordance with a multi-tree subdivision information, at least a subset of the tree root regions into smaller simply connected regions of different sizes by recursively multipartitioning the subset of tree root regions;

and a reconstructor (106) configured to reconstruct the array of samples from the data stream using the subdivision into the smaller simply connected regions;

wherein the reconstructor is configured to perform a prediction of the array of information samples at a granularity which depends on the subdivision into smaller simply connected regions and the extractor is configured to extract subordinate multi-tree subdivision information from the data stream, and wherein the decoder further comprises:

a further subdivider (104a) configured to subdivide, in accordance with the subordinate multi-treesubdivision information, at least a subset of the smaller simply connected regions into even smaller simply connected regions by recursively multi-partitioning the subset of the smaller simply connected regions, wherein the reconstructor is configured to perform a retransformation from spectral to spatial domain in units of the even smaller simply connected regions, and

wherein the extractor is configured to extract a further maximum region size from the data stream, and wherein the further sub-divider is configured to divide each smaller simply connected region exceeding the further maximum region size into tree root sub-regions of the further maximum region size and subdivide, in accordance with the subordinate multi-tree-subdivision information, at least the subset of the tree root sub-regions into the even smaller simply connected regions, wherein the further subdivider is configured to, in subdividing the subset of smaller simply connected regions, check (402), for each smaller simply connected region, as to whether the respective respective smaller simply connected region exceeds the further maximum region size, and, if the respective smaller simply connected region does exceed the further maximum region size, divide the respective smaller simply connected region into tree root sub-regions of the further maximum region size;

for each tree root sub-region,

check (304) the subordinate multi-tree-subdivision information as to whether the respective tree root sub-region is to be partitioned, and

if the respective tree root sub-region is to be partitioned,

partition (306) the respective tree root sub-region into sub-sub-regions, and

recursively repeat the check and partitioning (304, 306) for the subsub-regions until no further partition is to be performed according to the subordinate multi-tree-subdivision information or a further maximum hierarchy level is reached, and

wherein for smaller simply connected region not exceeding the further maximum region size, the division into tree root sub-regions is skipped.“

4 Patentanspruch 11 lautet in der ma�geblichen englischen Verfahrenssprache:

Decoding method comprising:

extracting (102) a maximum region size and multi-tree subdivision information from a data stream; and

spatially dividing (104a) an array of information samples representing a spatially sampled information signal into tree root regions of the maximum region size and subdividing, in accordance with a multi-tree subdivision information, at least a subset of the tree root regions into smaller simply connected regions of different sizes by recursively multi-partitioning the subset of tree root regions; and

reconstructing (106) the array of samples from the data stream using the subdivision into the smaller simply connected regions,

wherein the reconstruction comprises predicting the array of information samples at a granularity which depends on the subdivision into smaller simply connected regions and the method further comprises extracting subordinate multi-tree subdivision information from the data stream, and wherein the method further comprises:

a further subdivision (104a), in accordance with the subordinate multi-tree-subdivision information, at least a subset of the smaller simply connected regions into even smaller simply connected regions by recursively multi-partitioning the subset of the smaller simply connected regions, wherein the reconstruction comprises performing a retransformation from spectral to spatial domain in units of the even smaller simply connected regions, and

wherein the method further comprises extracting a further maximum region size from the data stream, and the further subdivision comprises dividing each smaller smaller simply connected region exceeding the further maximum region size into tree root subregions of the further maximum region size and subdivide, in accordance with the subordinate multi-tree-subdivision information, at least the subset of the tree root sub-regions into the even smaller simply connected regions, and

wherein the subdividing the subset of smaller simply connected regions comprises checking (402), for each smaller simply connected region, the subordinate multi-tree subdivision information, as to whether the respective smaller simply connected region exceeds the further maximum region size, and, if the respective smaller simply connected region does exceed the further maximum region size, divide the respective smaller simply connected region into tree root sub-regions of the further maximum region size;

for each tree root sub-region,

checking (304) as to whether the respective tree root sub-region is to be partitioned, and

if the respective tree root sub-region is to be partitioned,

partitioning (306) the respective tree root sub-region into sub-sub-regions, and recursively repeating the check (304) and partitioning (306) for the sub-sub regions until no further partition is to be performed according to the subordinate multi-tree-subdivision information or a further maximum hierarchy level is reached, and

wherein for smaller simply connected region not exceeding the further maximum region size, the division into tree root sub-regions is skipped.

5 Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen der Klagepatentschrift (Figuren 3a bis 4) erl�utern Ausf�hrungsbeispiele der Erfindung.

6 Figur 3a zeigt einen „Baumblock“ mit Bezugszeichen 150, [0035]. Er ist in vier Unterbl�cke (Bezugszeichen 152a bis 152d) unterteilt, [0036]. Figur 3b zeigt die weitere Unterteilung des Blocks 152c in die vier Bl�cke 154a bis 154d, Figur 3c schlie�lich die Unterteilung des Blocks 154b in die Bl�cke 156a bis 156d, [0036].

7 Figur 4 zeigt die dazu korrespondierende Baumstruktur (Mehrbaumstruktur, hier konkret eine Quadtree-Struktur mit jeweils vier Unterknoten). Level 0 bezieht sich auf die „root node“ oder den Wurzelknoten, Block 150. Ausgehend von Level 0 sind auf Level 1 vier �ste gezeigt, deren Enden als Tochterknoten bezeichnet werden. Diese entsprechen der Aufteilung, wie sie in Figur 3a gezeigt ist. Der Pfeilrichtung in Figur 3a folgend wird der dritte Unterblock 152c weiter unterteilt, wie in Figur 3b gezeigt. Dem entsprechend ist in Figur 4 auf Level 1 der dritte Ast mit einer „1“ (f�r „true“; sog. Unterteilungsflag) versehen. Ausgehend von Figur 3b wird – nach der Pfeilrichtung – der zweite Block, 154b, weiter unterteilt, wie Figur 3c darstellt. Dem entsprechend ist in Figur 4 auf Level 2 der zweite Ast mit einer 1 versehen. Eine weitere Unterteilung findet nicht statt, so dass auf Level 3 alle Unterteilungsflags den Wert 0 anzeigen.

8 Wegen der weiteren Details wird auf die Patentschrift verwiesen.

9 Die Beklagtenseite stellt her, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland HEVC-kompatible Decoder, n�mlich insbesondere Smartphones, Tablets und Fernsehger�te. Diese Ger�te arbeiten mit dem Standard H.265/MPEG-H High Efficiency Video Coding (HEVC), Anlage ES 3d.

Im Einzelnen:

10 Die Beklagte zu 1) ist eine deutsche Vertriebsgesellschaft der … Gruppe. Auf dem von ihr betriebenen Instagram Account, den sie als „offiziellen Account von … Deutschland“ bezeichnet, bewirbt sie Fernsehger�te und Smartphones der Marke … und bietet sie an.

11 Die Beklagte zu 2) ist eine internationale Vertriebsgesellschaft der … Gruppe. Sie ist nach den Angaben im Impressum verantwortlich f�r die (unter anderem deutsch-sprachige) …-Webseite …. �ber diese Webseite bewirbt die Beklagte zu 2) Fernsehger�te der Marke … an und stellt Links zu H�ndlern bereit.

12 Unter den Marken … und … bieten die Beklagten zu 3) und zu 4) Smartphones und Tablet-PCs an. Die Beklagte zu 3) agiert als deutsche Vertriebstochter. �ber die von ihr betriebene Facebook-Seite, auf der Kunden Smartphones und Tablet-PCs der Marke … finden, k�nnen Kunden zu der Seite der Beklagten zu 4) gelangen, auf der Kunden die Ger�te bestellen k�nnen.

13 Die Beklagte zu 4) betreibt die deutschsprachige Website der …. Sie betreibt des Weiteren die Website …, �ber die sie Smartphones der Marke … anbietet. �ber die Seiten der Beklagten zu 4) gelangen die Kunden etwa zu der Seite von Amazon, wo die Kunden Ger�te bestellen k�nnen. Die Beklagte zu 4) tritt schlie�lich als Importeurin von Smartphones der Marke … in das Inland in Erscheinung.

14 Die Beklagte zu 5) hat ihren Sitz in …. Sie wird auf der Website … als Herstellerin von Smartphones der Marken … und … beschrieben und ist auf den Handys ebenso als Herstellerin angegeben. Auf der Website … ist sie als Herstellerin von Telefonen der Marke … angegeben.

15 Das Patentgericht hat im Rahmen einer Nichtigkeitsklage der hiesigen Beklagten zu 3) einen vorl�ufigen Hinweis nach � 82 PatG erteilt (ES 3g). Am 27.01.2023, nach Schluss der m�ndlichen Verhandlung in diesem Verfahren, hat das Patentgericht das Klagepatent eingeschr�nkt gem�� Hilfsantrag I (ES 3h) aufrecht erhalten.

16 Die Kl�gerin meint, dass die angegriffenen Ausf�hrungsformen, die mit dem HEVC-Standard (Anlage ES 3d) kompatibel sind, das Klagepatent in Anspruch 1 unmittelbar und in Anspruch 2 wortsinngem�� verletzten. Der FRAND-Einwand der Beklagten habe keinen Erfolg, so dass der begehrte Unterlassungsanspruch auszusprechen sei.

17 Die Kl�gerin stellt zuletzt im Wesentlichen die Klageantr�ge wie tenoriert (Terminsprotokoll vom 23.11.2022, Bl. 890 d. A.), mit dem Unterschied, dass sich entsprechend der erteilten Fassung der Anspr�che 1 und 11 ihr Antrag 1 auf Decodierverfahren (nicht: Videodecodierverfahren) und ihr Antrag 2 auf Decodierer (nicht: Videodecodierer) richtet.

18 Die Beklagte beantragt:

1.Klageabweisung,

2.hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundespatentgerichts �ber die am 15. Oktober 2021 von der Beklagten zu 3) gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage,

3.�u�erst hilfsweise, den Beklagten zu gestatten, gem�� � 712 Abs. 1 ZPO die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb�rgschaft) oder Hinterlegung ohne R�cksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl�gerin abzuwenden,

4.Der Kl�gerin sowie der Access Advance LLC, 28 State Street, Suite 3202, Boston, Massachusetts, Vereinigte Staaten von Amerika, wird aufgegeben, binnen einer Frist von 10 Tagen alle in ihrem jeweiligen Besitz befindlichen, als Lizenzgeber mit Dritten abgeschlossenen Lizenzvertr�ge und/oder Vergleichsvertr�ge, die einzelne oder mehrere vermeintlich f�r den Standard H.265 essentielle Patente und/oder Patentanmeldungen, insbesondere die in der Anlage VP-Kart 8 aufgef�hrten, betreffen, einschlie�lich etwaiger Nebenvereinbarungen oder sonstiger Vereinbarungen betreffend die vorstehend genannten Vertr�ge sowie im Falle m�ndlicher Abreden der schriftlichen Niederschrift der m�ndlichen Abreden („Side Letter“), und zwar insbesondere betreffend die Unternehmen ...

4.sowie s�mtliche Vereinbarungen zwischen Access Advance LLC und einzelnen oder mehreren Lizenzgebern des von Access Advance LLC verwalteten HEVC Patent Pools, und/oder entsprechende Vereinbarungen zwischen diesen Lizenzgebern betreffend diesen Patent-Pool uneingeschr�nkt und vollst�ndig ungeschw�rzt vorzulegen.

5.hilfsweise: Der Kl�gerin sowie der Access Advance LLC, 28 State Street, Suite 3202, Boston, Massachusetts, Vereinigte Staaten von Amerika, wird aufgegeben, binnen einer Frist von 10 Tagen die in ihrem jeweiligen Besitz befindlichen, als Lizenzgeber mit den Unternehmen … abgeschlossenen Lizenzvertr�ge und/oder Vergleichsvertr�ge, die einzelne oder mehrere vermeintlich f�r den Standard H.265 essentielle Patente und/oder Patentanmeldungen, insbesondere die in der Anlage VP-Kart 8 aufgef�hrten, betreffen, einschlie�lich etwaiger Nebenvereinbarungen oder sonstiger Vereinbarungen betreffend die vorstehend genannten Vertr�ge sowie im Falle m�ndlicher Abreden der schriftlichen Niederschrift der m�ndlichen Abreden („Side Letter“) sowie s�mtliche Vereinbarungen zwischen Access Advance LLC und einzelnen oder mehreren Lizenzgebern des von Access Advance LLC verwalteten HEVC Patent Pools, und/oder entsprechende Vereinbarungen zwischen diesen Lizenzgebern betreffend diesen Patent-Pool uneingeschr�nkt und vollst�ndig ungeschw�rzt vorzulegen.

19 Die Kl�gerin wendet sich gegen eine Aussetzung des Verfahrens und beantragt die Zur�ckweisung der Vorlageantr�ge.

20 Die Beklagten sind im Wesentlichen der Ansicht, die angegriffenen Ausf�hrungsformen verletzten das Klagepatent nicht. Jedenfalls sei das Verfahren im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage vom 15.10.2021 (Anlagekonvolut VP 1) auszusetzen. Den Beklagten st�nde gegen die Kl�gerin der FRAND-Einwand zu.

21 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird im �brigen auf die Protokolle der m�ndlichen Verhandlungen vom 28.09.2022 (Bl. 586/591 d.A.), vom 09.11.2022 (Bl. 868/873) und vom 23.11.2022 (Bl. 889/891 d. A.) ebenso wie auf die gewechselten Schrifts�tze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.

Gründe

22 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet.

A.

23 Die Klage ist zul�ssig.

24 I. Das Landgericht M�nchen I ist zust�ndig (� 143 PatG, � 32 ZPO i.V.m. � 38 Nr. 1 BayGZVJu, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO).

25 II. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, � 256 Abs. 1 ZPO. Der Schadensersatzanspruch der Kl�gerin gegen die Beklagten ist vor Erteilung der Auskunft noch nicht bezifferbar.

B.

26 Die Patentverletzungsklage ist hinsichtlich der angegriffenen Ausf�hrungsformen begr�ndet (siehe II. und III.).

27 I. Das Klagepatent betrifft eine Multi-Tree Unterteilung von Bildern f�r Videocodierung.

28 1. Das Klagepatent geht von dem H.264-Standard aus. Videocodierung dient generell dazu, gro�e Datenmengen zu komprimieren, um sie einfacher, schneller und effizienter �bertragen oder speichern zu k�nnen. Videodecodierung betrifft den umgekehrten Prozess, durch den Daten als Bilder oder Videos wiedergegeben werden k�nnen.

29 Zur Reduktion der teils sehr gro�en Datenmengen k�nnen verschiedene Ans�tze genutzt werden, etwa die Redundanzreduktion oder die Irrelevanzreduktion. Bei der (verlustlosen) Redundanzreduktion werden Redundanzen in den Daten verringert, indem �hnlichkeiten innerhalb eines Bildes und zwischen zeitlich benachbarten Bildern (Korrelationen) genutzt werden, die eine kompaktere Darstellung erm�glichen. Die sog. Inter-Codierung nutzt zeitliche Korrelationen. Aus bereits bearbeiteten, fr�heren Bildern werden Sch�tzwerte f�r ein zu codierendes Bild bestimmt. �bertragen werden nur Bewegungsvektoren und Sch�tzfehler (Differenzen). Die Intra-Codierung nutzt r�umliche Korrelationen. Diese Codierung codiert Bildpunkte �ber die Differenz zu Sch�tzwerten aus r�umlich umliegenden Pixeln. Es m�ssen nur Intra-Pr�diktionsmodi und Sch�tzfehler (Differenzen) �bertragen werden. Inter- und Intracodierung k�nnen parallel verwendet werden. Statistische Irrelevanzen werden mit der Entropiecodierung genutzt.

30 Bei der Irrelevanzreduktion werden Information, die f�r Menschen nicht oder kaum wahrnehmbar sind, mit Verlust reduziert. Datenwerte k�nnen etwa quantisiert (gerundet) werden, oder Daten k�nnen zun�chst im Frequenzbereich transformiert und die unterschiedlichen Frequenzen unterschiedlich stark quantisiert werden. H�ufig werden Verfahren der Redundanz- und Irrelevanzreduktion kombiniert.

31 Das Ergebnis der Videocodierung ist ein sogenannter Bitstrom. Der Bitstrom ist eine Sequenz von Bits, die in ihrer Gesamtheit die codierte Bildsequenz repr�sentieren. Neben den codierten Bilddaten enth�lt der Bitstrom beschreibende Informationen, die zur korrekten Decodierung der Bilder ben�tigt werden. Die Elemente, die den Bitstrom bilden, werden von Fachpersonen auch Syntaxelemente genannt.

32 Die Klagepatentschrift erl�utert in [0002], dass bei der Bild- und Videocodierung Bilder oder bestimmte Arrays [Felder, Datenbereiche] von Abtastwerten der Bilder �blicherweise in Bl�cke unterteilt w�rden, die mit bestimmten Codierparametern assoziiert seien. Beispielsweise k�nne jeder Coding-Block mit einer Inter-Pr�diktion oder einer Intra-Pr�diktion codiert werden. Diese Bl�cke k�nnten je nach Verfahren unterschiedliche Gr��en aufweisen und sie k�nnten entweder quadratisch oder rechteckig sein. Die Partitionierung eines Bildes in Bl�cke k�nne entweder durch die Syntax des Codierverfahrens festgelegt sein, oder sie k�nne (zumindest teilweise) im Bitstrom (Datenstrom) signalisiert werden. Oft w�rden Syntaxelemente �bertragen, die eine Unterteilung in Bl�cke vorbestimmter Gr��en signalisierten. Solche Syntaxelemente k�nnten beispielsweise angeben, ob und wie ein Block in kleinere Bl�cke und zugeh�rige Codierparameter unterteilt sei, zum Beispiel f�r die Zwecke der Sch�tzung („prediction“). S�mtliche Abtastwerte des Blocks oder eines korrespondierenden Blocks von Abtastwerten eines Arrays w�rden dann mit denselben Pr�diktionsparametern codiert – n�mlich etwa mit den gleichen Referenzindizes und Bewegungsparametern. Die Differenz zwischen den Originalbl�cken und ihren Pr�diktionssignalen (sogenanntes „Restsignal“) w�rde in einem nachfolgenden Schritt �blicherweise [vom Ortsbereich in den Frequenzbereich] transformiert und die auf diese Weise erhaltenen Transformationskoeffizienten w�rden quantisiert [mithin gerundet]. Zumeist werde hierzu eine zweidimensionale Transformation auf das Restsignal angewendet. Die Bl�cke, f�r die jeweils ein bestimmter Satz von Pr�diktionsparametern verwendet wurde, k�nnten vor der Transformation noch weiter unterteilt werden. Die Transformationsbl�cke k�nnten gleich gro� oder kleiner sein als die Bl�cke, die f�r die Pr�diktion verwendet w�rden. Es sei auch m�glich, dass ein Transformationsblock mehr als einen der Bl�cke umfasse, die f�r die Pr�diktion verwendet w�rden. Unterschiedliche Transformationsbl�cke k�nnten unterschiedliche Gr��en haben. Es gebe quadratische oder rechteckige Bl�cke.

33 Nach Beschreibungsstelle [0003] seien bei den bekannten Standards zur Bild- und Videocodierung die M�glichkeiten zum Unterteilen eines Bildes in Bl�cke sehr beschr�nkt. �blicherweise k�nne nur spezifiziert werden, ob (und m�glicherweise wie) ein Block einer vorbestimmten Gr��e in kleinere Bl�cke unterteilt werden k�nne. Beispielsweise betrage beim H.264-Standard die gr��te Blockgr��e 16 � 16 (Makrobl�cke). Jedes Bild werde in einem ersten Schritt in solche Makrobl�cke partitioniert. Nachfolgend gebe es spezifische weitere M�glichkeiten der Unterteilung. �hnliche Einschr�nkungen gebe es auch f�r die Transformation vom Ortsbereich in den Frequenzbereich, die bei H.264 nur in Bl�cken der Gr��e 8 � 8 oder 4 � 4 erfolge, wobei die gew�hlte Transformationsblockgr��e auf Makroblockebene im Bitstrom signalisiert werde. Diese Limitierung der Unterteilung in Bl�cke habe in den bekannten Videocodierstandards einerseits den Vorteil, dass die �bertragungsrate der Seiteninformation zum Signalisieren der Unterteilungsinformation klein gehalten werden k�nne und dass die Codierkomplexit�t im Hinblick auf die Suche nach den optimalen Codierparametern �berschaubar sei. Andererseits bestehe der Nachteil, dass zur �bertragung der Pr�diktionsparameter (als „Seiteninformation“) ein gro�es Datenvolumen ben�tigt werde. Dies liege daran, dass mit gro�en Bl�cken die nat�rlichen Umrisse beliebig geformter Objekte in Bildern �blicherweise nur schlecht beschrieben werden k�nnen. Herk�mmliche Codierer verwendeten daher bei der Unterteilung eines Bildes typischerweise eher (viele) kleine Bl�cke, um die Inter- oder Intra-Pr�diktion besser an den Bildinhalt adaptieren zu k�nnen. Da zu jedem dieser Bl�cke ein Satz von Pr�diktionsparametern geh�re, der zum Decodierer �bertragen werden m�sse, k�nne die hierzu notwendige Bitrate einen signifikanten Anteil an der Gesamtdaten�bertragungsrate haben. Da viele der kleinen Bl�cke immer noch Bereiche desselben Objekts oder Teils eines Objekts repr�sentierten, seien die Pr�diktionsparameter f�r eine Anzahl der erhaltenen Bl�cke gleich oder sehr �hnlich. Insoweit habe die Unterteilung eines Bildes in kleinere Bereiche, Kacheln oder Bl�cke einen wesentlichen Einfluss auf die Effizienz und Komplexit�t der Codierung, [0004].

34 Die Klagepatentschrift zitiert in [0005] und [0006] zwei Papers.

35 2. Die Klagepatentschrift kritisiert an im Stand der Technik bekannten Codierungen, dass eine Unterteilung in kleinere Bl�cke eine feinere Abstimmung der Codierparameter erm�gliche, damit zwar eine bessere Anpassung dieser Parameter an das Bild- oder Videomaterial gestatte. Gleichzeitig werde hierdurch aber die Menge der Nebeninformationen erh�ht. Das gelte besonders, wenn der Encoder die M�glichkeit habe, Bilder oder Videos weiter in Bl�cke zu unterteilen, [0004].

36 3. Die Klagepatentschrift stellt sich daher (subjektiv) die Aufgabe, ein Codierschema zum Codieren eines Arrays von Informationsabtastwerten bereitzustellen, die ein r�umlich abgetastetes Informationssignal darstellen, wie z.B., aber nicht beschr�nkt auf, Bilder eines Videos oder Standbilder, was es erm�gliche, einen besseren Kompromiss zwischen Codierkomplexit�t und erreichbarem Verh�ltnis von Rate zu Verzerrung zu erzielen, und/oder ein besseres Verh�ltnis von Rate zu Verzerrung zu erreichen, [0007].

37 Objektiv l�sst sich hieraus die Aufgabe ermitteln, eine verbesserte Vorrichtung und ein verbessertes Verfahren zur Codierung und Decodierung von Bild- und Videodaten zur Verf�gung zu stellen.

38 4. Gel�st werden soll diese Aufgabe zum Beispiel durch den Gegenstand des unabh�ngigen Anspruchs 1 und des nebengeordneten Anspruchs 11.

39 Anspruch 1 gliedert die Kammer (im Wesentlichen wie das Patentgericht, ES 3g und die Kl�gerin) wie folgt, wobei es die Einschr�nkung durch das Urteil des Patentgerichts vom 27.01.2023 unterstrichen ber�cksichtigt:

a)

Videodecodierer, der folgende Merkmale aufweist:

b)

einen Extrahierer (102), der ausgebildet ist,

b1)

um eine maximale Regionsgr��e und Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus einem Datenstrom zu extrahieren;

b2)

um untergeordnete Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus dem Datenstrom zu extrahieren;

b3)

um eine weitere maximale Regionsgr��e aus dem Datenstrom zu extrahieren;

c)

einen Unterteiler (104a), der ausgebildet ist

c1)

um ein Array von Informationsabtastwerten, die ein r�umlich abgetastetes Informationssignal darstellen, r�umlich in Baumwurzelregionen der maximalen Regionsgr��e zu teilen und zumindest einen Teilsatz der Baumwurzelregionen gem�� einer Mehrbaum-Unterteilungsinformation in kleinere einfach verbundene Regionen mit unterschiedlichen Gr��en zu unterteilen, und zwar durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes von Baumwurzelregionen;

d)

einen Rekonstruierer (106), der ausgebildet ist,

d1)

um das Array von Abtastwerten unter Verwendung der Unterteilung in die kleineren einfach verbundenen Regionen aus dem Datenstrom zu rekonstruieren; und

d2)

um eine Vorhersage des Arrays von Informationsabtastwerten mit einer Granularit�t durchzuf�hren, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abh�ngt;

d3)

um eine Retransformation aus einem Spektral – in einen r�umlichen Bereich in Einheiten der noch kleineren einfach verbundenen Regionen durchzuf�hren;

e)

einen weiteren Unterteiler (104a), der ausgebildet ist,

e1)

um gem�� den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen zumindest einen Teilsatz der kleineren einfach verbundenen Regionen in noch kleinere einfach verbundene Regionen zu unterteilen, und zwar durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen;

e2)

um jede kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgr��e �berschreitet, in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgr��e zu teilen und zumindest den Teilsatz der Baumwurzel-Teilregionen gem�� den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in die noch kleineren einfach verbundenen Regionen zu unterteilen;

e3)

um beim Unterteilen des Teilsatzes kleinerer einfach verbundener Regionen f�r jede kleinere einfach verbundene Region zu pr�fen (402), ob die jeweilige kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgr��e �berschreitet, und wenn die jeweilige kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgr��e �berschreitet, die jeweilige kleinere einfach verbundene Region in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgr��e zu teilen;

e4)

f�r jede Baumwurzel-Teilregion

e4.1)

die untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen dahin gehend zu pr�fen (304), ob die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden sol;

e4.2)

und wenn die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll,

e4.2.1)

die jeweilige Baumwurzel-Teilregion in Teil-Teilregionen zu partitionieren (306) und

e4.2.2)

die Pr�fung und Partitionierung (304, 306) f�r die Teil-Teilregionen rekursiv zu wiederholen, bis gem�� den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen keine weitere Partition mehr durchgef�hrt werden soll oder eine weitere maximale Hierarchieebene erreicht ist;

e5)

wobei f�r eine kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgr��e nicht �berschreitet, die Teilung in Baumwurzel-Teilregionen ausgelassen wird.

40 Anspruch 11 gliedert die Kammer im Wesentlichen mit dem Patentgericht wie folgt:

a)

Videodecodierverfahren, das folgende Schritte aufweist:

b)

Extrahieren

b1)

einer maximalen Regionsgr��e und von Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus einem Datenstrom.

b2)

von untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen aus dem Datenstrom; und

b3)

von einer weiteren maximalen Regionsgr��e aus dem Datenstrom.

c)

r�umliches Teilen (104a)

c1)

eines Arrays von Informationsabtastwerten, die ein r�umlich abgetastetes Informationssignal darstellen, in Baumwurzelregionen der maximalen Regionsgr��e und Unterteilen zumindest eines Teilsatzes der Baumwurzelregionen gem�� einer Mehrbaum-Unterteilungsinformation in kleinere einfach verbundene Regionen mit unterschiedlichen Gr��en durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes von Baumwurzelregionen.

d)

Rekonstruieren (106)

d1)

des Arrays von Abtastwerten aus dem Datenstrom unter Verwendung der Unterteilung in die kleineren einfach verbundenen Regionen.

d2)

wobei die Rekonstruktion ein Vorhersagen des Arrays von Informationsabtastwerten mit einer Granularit�t aufweist, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abh�ngt,

d3)

ein Durchf�hren einer Retransformation aus einem Spektral – in einen r�umlichen Bereich in Einheiten der noch kleineren einfach verbundenen Regionen;

e)

eine weitere Unterteilung (104a)

e1)

zumindest eines Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen gem�� den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in noch kleinere einfach verbundene Regionen durch rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes der kleineren einfach verbundenen Regionen.

e2)

ein Teilen jeder kleineren einfach verbundenen Region, die die weitere maximale Regionsgr��e �berschreitet, in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgr��e und Unterteilen zumindest des Teilsatzes der Baumwurzel-Teilregionen gem�� den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen in die noch kleineren einfach verbundenen Regionen.

e3)

wobei das Unterteilen des Teilsatzes kleinerer einfach verbundener Regionen folgende Schritte aufweist: Pr�fen (402) der untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen f�r jede kleinere einfach verbundene Region dahin gehend, ob die jeweilige kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgr��e �berschreitet, und wenn die jeweilige kleinere einfach verbundene Region die weitere maximale Regionsgr��e �berschreitet, Teilen der jeweiligen kleineren einfach verbundenen Region in Baumwurzel-Teilregionen der weiteren maximalen Regionsgr��e;

e4)

f�r jede Baumwurzel-Teilregion,

e4.1)

Pr�fen (304), ob die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll, und,

e4.2)

wenn die jeweilige Baumwurzel-Teilregion partitioniert werden soll,

e4.2.1)

Partitionieren der jeweiligen Baumwurzel-Teilregion in Teil-Teilregionen und

e4.2.2)

rekursives Wiederholen des Pr�fens und Partitionierens f�r die Teil-Teilregionen, bis gem�� den untergeordneten Mehrbaum-Unterteilungsinformationen keine weitere Partition durchgef�hrt werden soll oder eine weitere maximale Hierarchieebene erreicht ist.

e5)

wobei f�r eine kleinere einfach verbundene Region, die die weitere maximale Regionsgr��e nicht �berschreitet, die Teilung in Baumwurzel-Teilregionen ausgelassen wird.

41 5. Anspruch 1 sch�tzt einen Decodierer (in der durch das Patentgericht mit Urteil vom 27.01.2023 beschr�nkten Fassung einen Videodecodierer), der einen Extrahierer (Merkmalsgruppe b), einen Unterteiler (Merkmalsgruppe c), einen Rekonstruierer (Merkmalsgruppe d) und einen weiteren Unterteiler (Merkmalsgruppe e) aufweist. Extrahierer, Unterteiler, Rekonstruierer und weiterer Unterteiler m�ssen anspruchsgem�� jeweils in bestimmter Weise ausgebildet sein.

42 Da der Decodierer darauf gerichtet ist, das Verfahren des Codierens spiegelbildlich nachzuvollziehen, um die codierten Bilder korrekt wiedergeben zu k�nnen, ist der Extrahierer dazu vorgesehen, bestimmte Informationen aus einem Datenstrom zu extrahieren. Der Unterteiler teilt ein Array von Informationsabtastwerten (logisch) auf, um decodierte Bildinformationen richtig platzieren zu k�nnen. Der Unterteiler teilt zun�chst in Baumwurzelregionen der maximalen Regionsgr��e auf, d.h. in Baumbl�cke gleicher Gr��e.

43 Ein Teilsatz der Baumwurzelregionen wird weiter unterteilt, in kleinere einfach verbundene Regionen. Dazu verwendet der Unterteiler Informationen, die der Extrahierer zuvor extrahiert hat, n�mlich maximale Regionsgr��e, Mehrbaum-Unterteilungsinformationen und weitere maximale Regionsgr��e. Der Unterteiler nutzt teilweise ein rekursives Mehrfachpartitionieren (siehe dazu Figuren 3a bis 3c).

44 Der Unterteiler nach Merkmalsgruppe c) ist gleichsam ein erster Unterteiler, der ein Array von Informationsabtwastwerten in Baumwurzelregionen unterteilt und zumindest einen Teilsatz von Baumwurzelregionen in kleinere einfach verbundene Regionen unterteilt. Er nimmt die Partitionierung anhand eines ersten Mehrbaums vor.

45 Der Rekonstruierer ist nach Merkmalsgruppe d) insbesondere ausgebildet, um das Array von Abtastwerten unter Verwendung der Unterteilung in die kleineren einfach verbundenen Regionen aus dem Datenstrom zu rekonstruieren und eine Vorhersage des Arrays durchzuf�hren. Diese Vorhersage soll mit einer Granularit�t erfolgen, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abh�ngt.

46 Merkmalsgruppe e) sieht vor, dass der weitere Unterteiler die kleineren einfach verbundenen Regionen, die eine weitere maximale Regionsgr��e �berschreiten, in noch kleinere einfach verbundene Regionen unterteilt und so eine rekursive Partitionierung durchzuf�hrt, bis nach untergeordneten (weiteren) Mehrbaum-Unterteilungsinformationen keine weitere Partition mehr durchgef�hrt werden soll oder eine weitere Hierarchieebene erreicht ist. Der weitere Unterteiler nutzt f�r die Unterteilung somit sekund�re Mehrb�ume.

47 Anspruch 11 sch�tzt das entsprechende Verfahren.

48 6. Einige Merkmale bed�rfen n�herer Erl�uterung.

49 a) Der Videodecodierer ist in seiner Gesamtheit darauf gerichtet, die codierten Bilddaten zu decodieren, um sie anschlie�end wiedergeben zu k�nnen. Der Anspruch verlangt seinem Wortsinn nach nicht, dass die im Anspruch genannten Bestandteile des Decodierers r�umlichk�rperlich als hardware- oder softwarem��ig voneinander getrennte Teile vorhanden sein m�ssen.

50 Die angesprochene Fachperson – nach der Definition des Bundespatentgerichts, der die Kammer sich anschlie�t, ein Informatiker oder ein Elektrotechniker der Fachrichtung Datenverarbeitung oder ein Physiker mit Universit�tsabschluss, der �ber mehrj�hrige Berufserfahrung im Bereich der digitalen Bild-Verarbeitung sowie der digitalen Video-Codierung verf�gt und mit den bei der digitalen Videocodierung �blichen Techniken und Standards vertraut ist – erkennt, dass Anspruch 1 des Klagepatents verschiedene Bestandteile eines Videodecodierers adressiert. Die Fachperson wird Decodierer hier als Videodecodierer verstehen. Beide Begriffe sind aufgrund der Beschreibung der Klagepatentschrift f�r sie synonym und gleichbedeutend.

51 Die in Anspruch 1 adressierten Bestandteile des Videodecodierers lassen ein r�umlichk�rperliches Verst�ndnis nicht geboten erscheinen. Vielmehr adressiert der Anspruch die Funktionsweise der Bestandteile des Decodierers. Merkmale eines Patentanspruchs sind grunds�tzlich funktionell auszulegen, soweit die Patentschrift keinen Hinweis auf ein gebotenes r�umlich-k�rperliches Verst�ndnis umfasst (vgl. BGH GRUR 2016, 921, 923, Rn. 29 ff. m.w.N. – Pemetrexed; K�hnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Auflage, 2023, A71; Werner in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Auflage, 2020, � 14 Rn. 16).

52 Insoweit l�sst Anspruch 1 hier offen, wie die Fachperson einen anspruchsgem��en Decodierer im Einzelnen ausgestaltet, wobei ma�geblich ist, welche Funktionen die genannten Einheiten f�r die Funktionsweise des Decodierers insgesamt �bernehmen. Funktionell ist eine hardware- oder softwarem��ige Trennung der Bestandteile ebenso wenig erforderlich. Eine hardware- oder softwarem��ige Trennung der Bestandteile mag technische Vorteile, etwa bei der Herstellung bei der Wartung zeitigen. Eine Vorgabe aus dem Anspruch 1 des Klagepatents an die Fachperson folgt hieraus gleichwohl nicht.

53 Ein anderes Verst�ndnis folgt nicht aus Figur 17 der Klagepatentschrift. Figur 17 zeigt eine m�gliche Ausf�hrung eines anspruchsgem��en Decodierers. Wenngleich die drei Bestandteile Extrahierer, Unterteiler und Rekonstruierer gezeigt sind, l�sst sich Figur 17 nicht entnehmen, dass es sich um baulich getrennte Teile handeln m�sse.

54 Ein solches Verst�ndnis folgt ebenso wenig aus Beschreibungsstellen [0175] ff. Die Klagepatentschrift bezeichnet die Bestandteile des Decodierers in [0175] als „Bl�cke“ („blocks“). Nichts in der Beschreibung vermittelt der Fachperson einen Anlass, diese „Bl�cke“ zwingend als drei hardware- oder softwarem��ig getrennte Bauteile auszubilden. Diese Frage adressiert die Beschreibung schlicht nicht. Sie fokussiert sich insofern allein auf die Funktionsweise der einzelnen Bestandteile des Decodierers.

55 b) „Extrahieren“ im Sinne der Merkmalsgruppe b) versteht die Fachperson allgemein als das Lesen einer Information aus einem Datenstrom.

56 Ein fest umrissener Bedeutungsgehalt kommt dem Begriff nicht zu. In der Beschreibung der Klagepatentschrift findet sich ebenfalls keine klare Definition des Begriffs. Die Fachperson ermittelt zur Begriffsbestimmung den technisch-funktionellen Sinngehalt des Teilmerkmals.

57 Hiernach ist es Aufgabe eines anspruchsgem��en Decodierers, aus �bermittelten Datenstr�men bestimmte ben�tigte Werte zu erhalten, mithin zu extrahieren. Die Fachperson erkennt, dass der Begriff des Extrahierens das Auslesen von Informationen meint, ohne auf ein direktes Auslesen eines konkreten Wertes beschr�nkt zu sein. Eine mittelbare Erlangung eines ben�tigten Wertes – beispielsweise eine Extraktion einer Information, die anschlie�end zur Berechnung eines ben�tigten Wertes weiterverwendet wird – ist von diesem Begriff erfasst.

58 Zu einem solchen Verst�ndnis f�hrt die Fachperson insbesondere Beschreibungsstelle [0150] („configured to derive the information“) (ebenso LG D�sseldorf, Anlage ES2e, S. 41). Beschreibungsstelle [0053] liest sich auf ersten Blick enger, allerdings erkennt die Fachperson, dass dort nur ein Ausf�hrungsbeispiel erl�utert wird, das den Anspruch nicht beschr�nkt (vgl. BGH GRUR 2004, 1023, 1024 – bodenseitige Vereinzelungsanordnung).

59 Aus dem Umstand, dass die Beschreibung des Klagepatents an anderen Stellen andere Begriffe (wie ableiten, berechnen u.�.) verwendet, folgt nicht, dass der im Anspruch verwendete Begriff des „Extrahierens“ sich von diesen Begriffen abgrenzen muss. Funktionell erkennt die Fachperson wegen der Adressierung der Effizienz der Informations�bermittlung im Klagepatent ebenso, dass eine Beschr�nkung des Begriffs „extrahieren“ auf ein reines direktes und unmittelbares Auslesen nicht im Klagepatent angelegt ist.

60 Das Verst�ndnis der Fachperson zum AVC-/HEVC-Standard ist insoweit nicht relevant. Patentschriften bilden grunds�tzlich ihr eigenes Lexikon (vgl. BGH GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube; z.B. auch BGH GRUR 2015, 972, 974, Rn. 22 m.w.N. – Kreuzgest�nge). Ma�geblich ist, wie die Fachperson einen Begriff im Kontext der geltend gemachten Anspr�che nach Lekt�re der Klagepatentschrift versteht. Im konkreten Fall versteht die Fachperson den Begriff „extrahieren“ nach Lekt�re des Klagepatents wie vorgenannt erl�utert.

61 c) Merkmalsgruppe c) adressiert den Unterteiler des Decodierers.

62 Der Unterteiler ist ausgebildet, ein Array von Informationsabtastwerten zu teilen, die ein r�umlich abgetastetes Informationssignal darstellen. Das Array wird r�umlich in Teilwurzelregionen (Bl�cke) der maximalen Regionsgr��en geteilt. Dabei wird zumindest ein Teilsatz der Baumwurzelregionen entsprechend einer Mehrbaum-Unterteilungsinformation in kleinere einfach verbundene Regionen mit unterschiedlichen Gr��en unterteilt. Hierbei wird au�erdem ein rekursives Mehrfachpartitionieren des Teilsatzes von Baumwurzelregionen genutzt (gezeigt in Figuren 3a bis 3c). Die Fachperson erkennt, dass die Informationen „maximale Regionsgr��e“ und „Mehrbaum-Unterteilungsinformationen“, die in Merkmal c1 genannt sind, zuvor durch den Extrahierer extrahiert wurden, Merkmal b1.

63 aa) Die Formulierung des Anspruchs („represent“/„darstellen“) erlaubt, dass ein anspruchsgem��es Array nur die Luma- oder die Chromakomponenten umfasst.

64 Das Array von Informationsabtastwerten, die ein r�umlich abgetastetes Informationssignal darstellen, kann ein (vollst�ndiges) Bild aus Pixeln sein, [0001], [0157] („an array of information samples representing a spatial example information signal, (…)“), [0007] („a spatially sampled information signal, such as, but not restricted to, pictures of a video or still pictures. (…)“).

65 Die Fachperson erkennt gleichwohl, dass der Anspruch unter dem Array von Informationsabtastwerten nicht zwingend auf ein vollst�ndiges Bild beschr�nkt ist, bestehend aus den Komponenten Luma (Helligkeit) und Chroma (Farbe). Beschreibungsstelle [0013] („The temporarily spatially sampled information signal may be, for example, a video, i.e. a sequence of pictures. (…)“ „Further, it should be noted that a spatially sampled information signal may comprise more than one array per frame or time stamp such as in the case of a color video which comprises, for example, an array of luma samples along with two arrays of chroma samples per frame. (…)“) st�tzt dieses Verst�ndnis. Dass Luma- und Chroma-Komponenten im anschlie�enden Satz als Komponenten des Informationssignals bezeichnet werden (Spalte 7, Zeilen 13/16), steht dem nicht entgegen. Die Fachperson erkennt insoweit, dass das Array ein Bild umfassen kann (mit den Komponenten Luma und Chroma), hierauf aber nicht beschr�nkt ist, wie einleitend erl�utert.

66 Gleiches gilt f�r Beschreibungsstelle [0176] („The array of information samples may, as described above, represent a temporarily varying information signal, such as a video or a 3-D video or the likes. Alternatively, the array of information samples may represent a still picture. (…)“).

67 Beschreibungsstelle [0032] („(…) In case of YUV/YCbCr color space, for example, the first array may represent the luma channel while the other two arrays represent chroma channels. (…)“) f�hrt die Fachperson ebenfalls zu dem vorgenannten weiten Verst�ndnis.

68 Generell differenziert die Klagepatentschrift zwischen Bildern und Arrays, wobei Bilder aus Arrays bestehen. Diese Differenzierung findet die Fachperson in Beschreibungsstellen [0002] und [0013]. So erkennt sie, dass unter dem anspruchsgem��en Array nicht nur ein vollst�ndiges Bild zu verstehen ist (ebenso LG D�sseldorf, ES 2d, S. 40).

69 Die Argumentation der Beklagtenseite, die in [0013] adressierte M�glichkeit, dass ein Informationssignal mehrere Arrays umfassen k�nne, sei wegen der Klarstellung in Merkmal c1 („ein Array“) nicht beansprucht, f�hrt nicht zu einem anderen Verst�ndnis. Die Formulierung „ein Array“ erkl�rt sich dadurch, dass der Unterteiler ein konkretes Array von Informationsabtastwerten unterteilt.

70 bb) Anspruchsgem��e „kleinere einfach verbundene Regionen“ k�nnen Pr�diktionsbl�cke sein, wie Beschreibungsstelle [0039] verdeutlicht, sind hierauf aber nicht beschr�nkt.

71 [0039] beschreibt, wie die Fachperson erkennt, nur eine m�gliche Ausf�hrungsform. Anspruch 1 verwendet die Bezeichnung „Pr�diktionsblock“ nicht, sondern umfasst eine weitere Formulierung („wherein the reconstructor is configured to perform a prediction of the array of in information samples at a granularity which depends on the subdivision into smaller simply connected regions“; Unterstreichung durch das Gericht). Die Fachperson schlie�t hieraus, dass der Anspruch die anspruchsgem��e kleinere einfach verbundene Region nicht zwingend mit Pr�diktionsbl�cken gleichsetzt.

72 Die Erl�uterungen in [0176], [0177] mit den entsprechenden Figuren stehen – da sie Ausf�hrungsbeispiele adressieren – dem vorgenannten weiten Verst�ndnis nicht entgegen.

73 Zu diesem Verst�ndnis wird die Fachperson ebenso von Unteranspruch 9 gef�hrt. Die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen. Unteranspr�che gestalten die im Hauptanspruch unter Schutz gestellte L�sung weiter aus und k�nnen insoweit mittelbar Erkenntnisse �ber deren technische Lehre zulassen. Unteranspr�che engen grunds�tzlich den Gegenstand des Hauptanspruchs nicht ein, sondern zeigen nur M�glichkeiten der Ausgestaltung auf (BGH GRUR 2016, 1031, 1033, Rn. 15 m.w.N. – W�rmetauscher). Im vorliegenden Fall adressiert Unteranspruch 9 einen Decodierer, der einen „Zusammenf�hrer“ aufweist. Er soll ausgebildet sein, um r�umlich benachbarte der kleineren, einfach verbundenen Regionen zu kombinieren, um eine Zwischenunterteilung des Arrays von Informationsabtastwerten zu erhalten. Beschreibungsstelle [0070] erl�utert diese Ausf�hrungsform. Die Granularit�t der Vorhersage folgt in diesem Fall eindeutig nicht unmittelbar aus den kleineren, einfach verbundenen Regionen, weil sie zusammengef�hrt sind. Unteranspruch 9 f�hrt insoweit keinen Gegenbegriff zu Anspruch 1 ein. Vielmehr f�hrt er als zus�tzliche Einheit einen „merger“ ein.

74 Soweit in Beschreibungsstelle [0070] Pr�diktionsbl�cke angesprochen sind, folgt aus o.g. Gr�nden hieraus keine Gleichstellung von Pr�diktionsbl�cken und kleineren, einfach verbundenen Regionen.

75 cc) Der Unterteiler nach Merkmalsgruppe c) muss ausgebildet sein, die in Merkmal c1 adressierten Schritte durchzuf�hren. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Unterteiler nach Merkmal c) eine Unterteilung durchf�hrt, die auf einer eigenen Entscheidung des Unterteilers erfolgt. Zielsetzung des Decodierers ist es, ein codiertes Bild wieder zu decodieren, um es anzeigen oder wiedergeben zu k�nnen. Er muss daf�r die Schritte nachvollziehen, die der Codierer ausf�hrt. Daher muss er (mittels des Unterteilers) die logische Unterteilung eines abgetasteten Informationsfeldes nachvollziehen, um diese Unterteilung bei der Rekonstruierung des Bildes (mittels des Rekonstruierers, Merkmalsguppe d) einsetzen zu k�nnen.

76 Beschreibungsstelle [0033] entnimmt die Fachperson kein gegenteiliges Verst�ndnis der Funktionsweise des anspruchsgem��en Unterteilers. Vielmehr versteht die Fachperson, dass die Beschreibung („sub-dividers 28 and 104a are configured to divide the primary array into a number of square blocks of equal size (…)“) auf das oben erl�uterte Verst�ndnis Bezug nimmt.

77 d) Gem�� Merkmalsgruppe d) muss der anspruchsgem��e Decodierer einen Rekonstruierer aufweisen.

78 Er ist ausgebildet, um das Array von Abtastwerten (siehe Merkmal c1) unter Verwendung der Unterteilung in die kleineren einfach verbundenen Regionen (ebenfalls Merkmal c1) aus dem Datenstrom zu rekonstruieren, Merkmal d1. Er ist nach Merkmal d2 weiter ausgebildet, um eine Vorhersage des Arrays von Informationsabtastwerden mit einer Granularit�t durchzuf�hren, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abh�ngt.

79 Der Anspruch verlangt wortsinngem�� nicht, dass die Pr�diktion auf der Ebene der kleineren einfach verbundenen Regionen stattfindet, vielmehr ist nur eine Abh�ngigkeit („abh�ngt“, „depends“ in der ma�geblichen englischen Verfahrenssprache) postuliert. Bei technisch-funktioneller Analyse des Anspruchs 1 ist ebenfalls kein Anlass ersichtlich, warum die Fachperson den relativ weiten Wortlaut einschr�nken w�rde. Insbesondere folgt aus dem Umstand, dass die Klagepatentschrift in Ausf�hrungsbeispielen sog. Pr�diktionsbl�cke als kleinere einfach verbundene Regionen darstellt, kein Verst�ndnis dahingehend, dass anspruchsgem�� kleinere einfach verbundene Regionen anspruchsgem�� stets als Pr�diktionsbl�cke anzusehen sind, wie oben bereits erl�utert.

80 Ein engeres Verst�ndnis des Merkmals d2 folgt nicht aus den Ausf�hrungen des (mit Fachpersonen besetzten) Patentgerichts im Hinweis vom 07.09.2022, S. 10 (ES3g). Zwar f�hrt das Patentgericht aus, eine Vorhersage der zu rekonstruierenden Daten erfolge „auf der Ebene der kleineren einfach verbundenen Regionen“. Dem anschlie�enden Absatz ist indes zu entnehmen, dass die in dem Verfahren vor dem Patentgericht gef�hrte Diskussion nicht die hier relevanten Aspekte umfasste, das Patentgericht somit nicht die f�r das Verletzungsverfahren ma�gebliche Frage adressieren wollte.

81 Den Grad der Abh�ngigkeit adressiert der Anspruch nicht. Die Beschreibung enth�lt dazu keine Informationen. F�r die Fachperson ist daher offensichtlich, dass ein weites Verst�ndnis geboten ist. Das Teilmerkmal setzt eine Kausalit�t, aber keine Monokausalit�t voraus. Eine technisch-funktionelle Analyse f�hrt ebenfalls zu einem weiten Verst�ndnis: Wie bereits erl�utert worden ist, muss im Decodierer der Codiervorgang umgekehrt werden k�nnen, um das Bild wiederherzustellen. Das Pr�diktionssignal muss daher grunds�tzlich spiegelbildlich wie im Codierer erzeugt werden, um sp�ter das Restsignal aufaddieren zu k�nnen. Um hier eine �bereinstimmung zu erzielen, muss die Granularit�t der Pr�diktion �bereinstimmen, die von der Unterteilung ein kleinere einfach verbundene Regionen abh�ngt. Die Effekte der Abh�ngigkeit sind daher weit zu fassen. Eine Abh�ngigkeit ist nur dann zu negieren, wenn sich ein Effekt (gar) nicht auswirkt.

82 e) Merkmalsgruppe e) adressiert den weiteren Unterteiler.

83 Er unterteilt gem�� den sekund�ren Mehrb�umen. Ein Teilsatz von kleineren einfach verbundenen Regionen wird nach Merkmal e1 in noch kleinere einfach verbundene Regionen durch rekursives Mehrfachpartitionieren unterteilt. Merkmale e2 bis e5 adressieren Einzelheiten der Unterteilung und des rekursiven Partitionierungssprungs.

84 Der weitere Unterteiler ist eine Einheit des Decodierers. Gleichwohl ist anspruchsgem�� nicht erforderlich, dass die Bestimmung �ber die Unterteilung durch den Decodierer getroffen wird. Die Fachperson erkennt, dass der Decodierer die Schritte nachvollziehen muss, die der Codierer vollzogen hat, um das codierte Bild wiedergeben zu k�nnen. Daher verlangt der Anspruch nur, dass der Decodierer die Unterteilung, die der Codierer bestimmt hat, logisch nachvollzieht.

85 II. Die Beklagte verletzt das Klagepatent in der geltend gemachten Fassung von Anspruch 1 mit der angegriffenen Ausf�hrungsform unmittelbar wortsinngem��, � 9 Satz 2 Nr. 1 PatG. Die Ausf�hrungsform weist s�mtliche Merkmale des Klagepatents auf.

86 1. Alle Merkmalsgruppen sind verwirklicht.

87 a) Die Ausgestaltung der angegriffenen Vorrichtungen ist zwischen den Parteien insoweit unstreitig, als sie mit dem HEVC-Standard kompatibel sind und den HEVC-Standard zur Videocodierung und -decodierung nutzen.

88 Kapitel 6.3.2 des Standards (ED3d, S. 24/25) beschreibt hinsichtlich der hier relevanten Punkte:

89 Laut dem Standard wird mithin grunds�tzlich wie folgt partitioniert: Samples werden in Einheiten von coding tree blocks verarbeitet. Es findet eine rekursive Quadtree-Partitionierung statt. Die Wurzel des Quadtrees ist dabei mit dem coding tree block assoziiert. Der Quadtree wird geteilt, bis ein Blatt („leaf“) erreicht ist. Dieses Blatt wird coding block genannt. Der coding block ist der Wurzelknoten von zwei B�umen, dem Pr�diktionsbaum und dem Transformationsbaum. Sie spezifizieren jeweils die Position und Gr��e der Pr�diktionsbl�cke respektive der Transformationsbl�cke.

90 Die Unterteilung in Bl�cke wird im Standard prim�r f�r die Luma-Komponente beschrieben. Welche Verfahrensschritte die Chroma-Komponenten durchlaufen, ist zwischen den Parteien streitig, hier indes nicht entscheidend.

91 Der HEVC-Standard nimmt teils auf „units“, teils auf „blocks“ Bezug. Eine „unit“ i.S.d. HEVC-Standards umfasst die korrespondierenden „blocks“ f�r die verschiedenen Farbkan�le eines Bildes, bei Farbbildern etwa einen Block f�r den Luma-Kanal und zwei korrespondierende Bl�cke f�r die Chroma-Kan�le. „unit“ und „block“ werden von den Parteien f�r die Verletzungsdiskussion gleichgestellt (so explizit Klage S. 79).

92 N�here Einzelheiten des HEVC-Standards werden sogleich im Zusammenhang mit den einzelnen Merkmalsgruppen diskutiert.

93 b) Eine Verletzung des Merkmals a) liegt vor, auch wenn standardgem�� der Decodierer keine Unterteilung eines Bildes ausf�hrt. Selbstverst�ndlich verarbeitet der Decodierer Bits, die er zu Bildern und Sequenzen verarbeiten soll. Das steht einer Einordnung als anspruchsgem��er Decodierer nicht entgegen.

94 Die Verletzungsargumentation der Beklagten geht insoweit ins Leere. Wenn die Beklagtenseite unterstreicht, der Decodierer folge einer Syntax, um einzelne Abschnitte des Datenstroms bestimmten Positionen innerhalb des Bilds zuzuordnen, entspricht dies der Funktion des Unterteilers im Klagepatent. Merkmal a verlangt aus oben erl�uterten Gr�nden keine software- oder hardwarem��ige Dreiteilung des Decodierers, mithin keine Einheit, die sich eindeutig als „Unterteiler“ identifizieren l�sst.

95 c) Merkmalsgruppe b) ist ebenfalls verwirklicht.

96 Streitig ist insoweit nur, ob der Standard eine Extraktion der maximalen Regionsgr��e nach Merkmal b1 vornimmt.

97 Unstreitig werden im Sequence Parameter Set im Datenstrom die Syntaxelemente

�bertragen und vom Decodierer aus dem Datenstrom ausgelesen. Aus den ersten beiden Syntaxelementen wird standardgem�� zun�chst die Gr��e der coding tree units, und sodann die Variable CtbSizeY berechnet. Sie gibt die Gr��e der coding tree units an, und damit die maximale Gr��e der [kleineren oder gleich gro�en] coding units.

98 Die Variable CtbSizeY entspricht damit der beanspruchten maximalen Regionsgr��e. Das ist f�r sich gesehen unstreitig.

99 Kapitel 7.3.8.2 des Standards zeigt die Unterteilung ebenso:

100 Soweit die Beklagtenseite argumentiert, standardgem�� w�rde die maximale Regionsgr��e nicht extrahiert, vielmehr sei sie nur durch weitere Rechenschritte ermittelbar, handelt es sich um eine Auslegungsfrage. Nach oben erl�uterter Auslegung gen�gt f�r ein anspruchsgem��es „Extrahieren“ ein Auslesen von Daten aus einem Datenstrom und anschlie�ende Verwendung der ausgelesenen Daten f�r weitere Rechenschritte. Die �bermittlung der o.g. Elemente und Berechnung der Variablen CtbSizeY hieraus ist demgem�� ein anspruchsgem��es Extrahieren der maximalen Regionsgr��e.

101 d) Der Standard macht des Weiteren von Merkmalsgruppe c) Gebrauch.

102 aa) Das anspruchsgem��e Array von Informationsabtastwerten wird durch die Luma-Komponente des Bildes gebildet. Wie oben im Rahmen der Auslegung erl�utert, setzt die Fachperson den Begriff des Arrays von Informationsabtastwerten nicht mit einem vollst�ndigen Bild gleich. Vielmehr kann schon die Luma-Komponente ein anspruchsgem��es Array von Informationsabtastwerten darstellen. Vor dem Hintergrund der hiesigen Auslegung kann dahinstehen, ob die Chroma-Komponente des Bildes ebenfalls unterteilt wird. Auch wenn der H.265-Standard nicht die Teilung eines vollst�ndigen Bildes durch den Decodierer vorgibt, f�hrt dieser Umstand nicht aus der Verletzung.

103 bb) Die Luma-Komponente wird nach dem Standard unstreitig unterteilt, und zwar zun�chst in sog. coding tree blocks. Das sind die anspruchsgem��en Baumwurzelregionen. Sie werden weiter unterteilt, bis ein Blatt („leaf“) erreicht ist, das im Standard als coding block bezeichnet wird. Ein coding block des Standards entspricht der anspruchsgem��en kleineren einfach verbundenen Region. Die Unterteilung erfolgt standardgem�� mittels des Syntaxelementes split_cu_flag[x0][y0] Routine coding_quadtree(). Dabei handelt es sich um eine Mehrbaum-Unterteilungsinformation im Sinne der Merkmalsgruppen b und c.

104 Es ist hierbei unsch�dlich, dass die coding units nach dem Standard weiter in Pr�diktionseinheiten unterteilt werden k�nnen. Soweit die Beklagtenseite argumentiert, die kleineren einfach verbundenen Regionen m�ssten insbesondere wegen Merkmal d2 und der Beschreibung (dort Beschreibungsstellen [0035] bis [0039]) als Pr�diktionsbl�cke fungieren, betrifft diese Argumentation die Auslegung des Begriffs „kleinere einfach verbundene Regionen“ und ist aus oben genannten Gr�nden abzulehnen.

105 cc) Gegen eine Verwirklichung des Merkmals spricht entgegen der Auffassung der Beklagtenseite nicht, dass die Unterteilung nicht auf ein vollst�ndiges Bild, sondern auf einen Datenstrom angewandt wird. Es ist Aufgabe des Decodierers, aus den empfangenen Daten ein Bild zu rekonstruieren. Daher arbeitet der Decodierer naturgem�� nicht mit einem vollst�ndigen Bild, sondern mit einem Datenstrom.

106 dd) Ebenso wenig f�hrt aus der Benutzung, dass der Codierer das (vollst�ndige) Bild unterteilt, und der Decodierer anhand des Syntaxelements split_cu_flag[x0][y0] die Rekonstruktion des Bildes vornimmt.

107 Der Codierer f�gt in den Datenstrom entsprechend der Aufteilung „Split-Flags“ in den Datenstrom ein. Der Decodierer muss die Schritte des Codierers f�r die Rekonstruktion nachvollziehen, wie oben erl�utert. Er muss das Array von Informationsabtastwerten daher logisch r�umlich aufteilen, um zu bestimmen, wo in einem Bild eine decodierte Region zu platzieren ist, ohne dabei eine eigene Entscheidung �ber die Unterteilung zu treffen, wie im Rahmen der Auslegung diskutiert. Dabei nutzt der Decodierer unstreitig das Syntaxelement split_cu_flag[x0][y0] f�r die Rekonstruktion. Die vom Decodierer vorgenommene (logische) Unterteilung folgt damit den �bertragenen Vorgaben des Codierers. Diese Funktionsweise gen�gt f�r die Verwirklichung.

108 e) Merkmalsgruppe d) ist ebenfalls verwirklicht.

109 aa) Unstreitig wird die Luma-Komponente (das Array von Abtastwerten) in coding blocks (anspruchsgem��e kleineren einfach verbundene Regionen) unterteilt, Merkmal d1. Dass die Kl�gerin nicht zu einer Unterteilung der Chroma-Komponente in coding blocks vortr�gt, ist aus vorgenannten Gr�nden unbeachtlich. Ebenso ist aus vorgenannten Gr�nden unbeachtlich, dass die Beklagtenseite meint, die kleineren einfach verbundenen Regionen k�nnten nur Pr�diktionsbl�cke sein, die standardgem�� eine Unterteilungsebene unter den codings blocks zu finden sind.

110 bb) Der Standard macht von Merkmal d2 Gebrauch.

111 Der Standard beschreibt in Kapitel 8.5.1 generell den Decodierprozess f�r Codiereinheiten im Interpr�diktionsmodus:

112 Der Prozess erfolgt mithin in Einheiten von coding blocks der Gr��e log2CbSize. Das gleiche gilt nach Kapitel 8.4.1 des Standards f�r coding units, die mit einer Intra-Pr�diktion codiert wurden. Unstreitig k�nnen die Codiereinheiten nach dem Standard weiter in Pr�diktionseinheiten unterteilt werden. Soweit eine Unterteilung erfolgt, begrenzt standardgem�� die Unterteilung der coding tree units in die coding units der merkmalsgem��en kleineren einfach verbundenen Regionen) die Maximalgr��e der prediction units, die aus der Partitionierung einer coding unit folgen (zu Beispielen Replik S. 16).

113 Die Vorhersage wird hiernach mit einer Granularit�t durchgef�hrt, die von der Unterteilung in kleinere einfach verbundene Regionen abh�ngt. Nach oben erl�uterter Auslegung bedeutet das Teilmerkmal „abh�ngt“ nicht, dass die Pr�diktion auf Ebene der kleineren einfach verbundenen Region erfolgen muss. „Abh�ngt“ ist weit zu verstehen, wie bereits diskutiert. Jedenfalls die Maximalgr��e der Pr�diktionsbl�cke ist durch die coding units als kleineren einfach verbundenen Regionen bedingt. Das gen�gt f�r die Verletzung.

114 Dass die Kl�gerin nicht zu der Unterteilung der Chroma-Komponente in coding blocks vortr�gt, ist aus vorgenannten Gr�nden unbeachtlich.

115 f) Die angegriffenen Ausf�hrungsformen machen von Merkmalsgruppe e) ebenfalls Gebrauch.

116 aa) Die kleineren einfach verbundenen Regionen (nach dem Standard die coding blocks) werden in noch kleinere einfach verbundene Regionen unterteilt, wie Merkmal e1 es vorsieht. Wie oben dargetan, ist der coding block standardgem�� der Wurzelknoten von zwei B�umen, dem Pr�diktionsbaum und dem Transformationsbaum. Kapitel 6.3.3 des Standards (im Folgenden nur auszugsweise wiedergegeben) verdeutlicht einleitend, dass eine Unterteilung der codings blocks in transform blocks/der coding units in transform units stattfinden kann:

117 Soweit die Beklagtenseite die Verletzung des Merkmals negiert, handelt es sich um eine Auslegungsfrage des Begriffs der kleineren einfach verbundenen Regionen.

118 bb) Merkmale e3 und e5 sind ebenfalls verwirklicht. Coding blocks werden gem�� dem Syntaxelement split_transform _flag[x0][yO][trafoDepth] in der Routine transform_tree() unterteilt. Im Rahmen dieser Routine erfolgt unstreitig eine if-Abfrage, durch die gepr�ft wird, ob im Datenstrom das Syntaxelement split_transform_flag[x0][yO][trafoDepth] folgt. Wenn split_transform_flag[x0][yO][trafoDepth] = 1 (wahr) ist, wird eine rekursive Unterteilung durchgef�hrt, anderenfalls wird eine andere Routine aufgerufen, die keine weitere Unterteilung vorsieht (Kapitel 7.3.8.8).

119 Nur wenn alle diese Ausdr�cke wahr sind, ist die if-Abfrage wahr und folgt im Datenstrom das Syntaxelement split_transform_flag[x0][yO][trafoDepth]. Ist nur einer der Ausdr�cke unwahr, ist auch die if-Abfrage unwahr, das Syntaxelement split_transform_flag[x0][yO][trafoDepth] ist im Datenstrom nicht enthalten und der Decoder muss ein solches Element nicht auslesen. Das �berschreiten der maximalen Regionsgr��e (gekennzeichnet durch „log2TrafoSize <= MaxTbLog2SizeY“, die erste Bedingung, die pr�ft, ob bei der Unterteilung einer coding unit in transform units die Gr��e der transform units im Zustand der Unterteilung kleiner als oder gleich der maximalen Gr��e der transform units ist) ist lediglich eine der zu erf�llenden Bedingungen. Wenn die maximale Gr��e der transform units von einer coding unit �berschritten wird, ist das split_transform_flag nicht im Datenstrom vorhanden, weil die erste Bedingung nicht erf�llt ist.

120 Sofern die vorgenannte if-Abfrage unwahr ist, sind die Vorgaben von Kapitel 7.4.9.8 des Standards zu beachten (Einkreisung durch das Gericht):

121 Die oben zitierte Kapitelstelle geht davon aus, dass split_transform_flag nicht im Datenstrom vorhanden ist, mithin nicht alle Ausdr�cke wahr sind. Wenn eine der in Kapitel 7.4.9.8 genannten Bedingungen erf�llt ist, wird standardgem�� geschlossen, dass der Wert des split_transform_flag[x0][y0][trafoDepth] gleichwohl 1 ist, und es erfolgt wiederum eine automatische Unterteilung der coding unit in transform units der maximalen Gr��e. D.h.: Wenn die Gr��e des aktuellen Knotens im transform tree (log2TrafoSize) gr��er ist als die maximale Gr��e der transform units (MaxTbLog2SizeY) wird nach obiger Tabelle 7.3.8.8 das Syntaxelement split_transform_flag[x0][y0][trafoDepth] nicht im Datenstrom �bertragen. Stattdessen wird nach Kapitel 7.4.9.8 geschlossen, dass sein Wert 1 ist. Da f�r die in Kapitel 7.4.9.8 genannte Bedingung das Vorliegen einer der genannten Voraussetzungen ausreichend ist, etwa die Bedingung „log2TrafoSize is greater than MaxTbLog2SizeY“, kann allein aufgrund des �berschreitens der maximalen Gr��e der transform unit durch die Gr��e der coding unit der Wert von split_transform_flag[x0][y0][trafoDepth] als 1 angenommen werden. Dann wird eine rekursive Unterteilung durchgef�hrt.

122 Soweit die Beklagtenseite argumentiert, der Wert des split_transform_flag[x0][y0][trafoDepth] k�nne sowohl in dem Fall, wenn split_transform_flag[x0][y0][trafoDepth] explizit im Datenstrom �bertragen wird, als auch in dem Fall, wenn split_transform_flag[x0][y0][trafoDepth] abgeleitet wird, 0 und 1 sein, und aus einem �berschreiten der weiteren maximalen Regionsgr��e durch die kleinere einfach verbundene Region folge daher nicht eine Teilung in Baumwurzel-Teilregionen, ebenso wenig folge aus einem Nicht-�berschreiten ein Auslassen der Teilung, ist der Beklagtenseite zwar zuzugeben, dass aus dem Umstand, dass split_transform_flag[x0][y0][trafoDepth] = 1 ist, nicht zwingend auf die (Nicht-)�berschreitung der Gr��e geschlossen werden darf. Dies f�hrt aber nicht aus der Verletzung heraus. Unstreitig f�hrt jedenfalls auch die Gr��en�berschreitung zu einer Unterteilung.

123 Gleiches gilt f�r die Verletzung des Merkmals e5. Aus dem Umstand, dass die merkmalsgem��e Bedingung ein Auslassen einer Teilung nicht allein bewirken mag, folgt nicht die Nichtverletzung. F�r die Beurteilung einer Verletzung sind die Gemeinsamkeiten zwischen einer angegriffenen Ausf�hrungsform und anspruchsgem��en Vorgaben entscheidend, nicht die Unterschiede. Vor diesem Hintergrund f�hrt die Argumentation der Beklagtenseite nicht aus der Verletzung heraus. Im �brigen geht eine Teilung ins Leere, wenn die coding unit nicht gr��er ist als die transform unit.

124 Aus dem vorgesagten folgt gleichzeitig, dass der Decodierer merkmalsgem��e weitere Unterteilungen vornimmt. Der Umstand, dass der Codierer �ber die weitere Teilung oder deren Auslassung bestimmt, und der Decodierer den Datenstrom lediglich analysiert, ohne zu erkennen, ob es eine Auslassung gegeben hat, ist nicht geeignet, das Fehlen einer Verletzung zu belegen. Merkmalsgem�� ist nicht erforderlich, dass der weitere Unterteiler eine Entscheidung �ber die weitere Unterteilung oder deren Auslassen trifft, er muss sie (nur) logisch nachvollziehen k�nnen.

125 III. Von Anspruch 11 machen die angegriffenen Verletzungsformen mittelbar wortsinngem�� Gebrauch. Die angegriffenen Verletzungsgegenst�nde verletzen Anspruch 1 des Klagepatents, weil eine mittelbare Patentverletzung nach � 10 Abs. 1 PatG vorliegt.

126 1. Die Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung sind gem�� � 10 Abs. 1 PatG erf�llt. Der Gef�hrdungstatbestand nach � 10 PatG wird objektiv und subjektiv verwirklicht.

127 a) Mittel sind die angegriffenen Verletzungsformen (Ger�te mit HEVC-Kompabilit�t), weil sie Gegenst�nde sind, die selbst noch nicht die Lehre des Patentanspruchs 1 (wortsinngem�� oder �quivalent) verwirklichen, aber geeignet sind, zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung (in wortsinngem��er oder �quivalenter Form) verwendet zu werden.

128 b) Diese Mittel beziehen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung. Die Ger�ten k�nnen das in Anspruch 11 beanspruchte Verfahren ausf�hren. Da die in Anspruch 11 enthaltenen Merkmale ma�geblich durch die angegriffenen Verletzungsformen verwirklicht werden, tragen sie damit zum erfindungsgem��en Leistungsergebnis ma�geblich bei.

129 c) Die angegriffenen Verletzungsformen (Ger�te mit HEVC-Kompabilit�t) sind objektiv zur unmittelbaren Patentbenutzung geeignet. Wenn eine angegriffene Verletzungsform bestimmungsgem�� von dritter Seite genutzt wird, sind die Voraussetzungen zur Anwendung des Verfahrens nach Anspruch 11 hergestellt. Die angegriffenen Mittel sind geeignet, f�r die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Nach der objektiven Beschaffenheit der angegriffenen Verletzungsformen und ihrer Einbindung in den HEVC-Standard ist dies der Fall, weil eine unmittelbare wortsinngem��e Benutzung der gesch�tzten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Nutzer m�glich ist. Diese Benutzung durch Nutzer ist bereits erfolgt. Insoweit wird auf die Darlegung der Verletzung unter II. verwiesen. Die dortigen Ausf�hrungen gelten entsprechend f�r die Verwirklichung des Verfahrensanspruchs 11.

130 2. Das Angebot oder die Lieferung im Inland zur Benutzung der Erfindung im Inland ist erfolgt.

131 3. Der subjektive Tatbestand ist gegeben.

132 Die subjektive Bestimmung des Nutzers zur unmittelbaren patentverletzenden Verwendung ist offensichtlich. Die angegriffenen Verletzungsformen sehen die patentverletzende Funktionalit�t (HEVC-Kompabilit�t) vor und werden hiermit beworben. Es ist evident, aber zumindest davon auszugehen, dass sie vom Nutzer der Vorrichtungen entsprechend ausgef�hrt wird. Die objektive Eignung und die Verwendungsbestimmung der Abnehmer sind f�r die Beklagtenseite offensichtlich.

133 IV. Die Beklagten sind unstreitig passivlegitimiert.

134 V. Damit stehen der Kl�gerin die geltend gemachten Anspr�che wie tenoriert zu.

135 1. Die Kammer hat den Tenor entsprechend der h�chstrichterlichen Rechtsprechung (BGH GRUR 2005, 569, 570, 572 – Blasfolienherstellung; BGH GRUR 2012, 485, 487, Rn. 17 ff. – Rohrreinigungsd�se II; vgl. Zigann/Werner in: Cepl/Vo�, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage, 2022, � 253 Rn. 238) an die angegriffenen Ausf�hrungsformen angepasst. Die angegriffenen Ausf�hrungsformen nutzen nach dem insoweit relevanten Vortrag Videocodierer und Videocodierverfahren. Diese Fassung steht im Einklang mit der vom Patentgericht best�tigten Fassung des Klagepatents (dazu noch sogleich unter D.).

136 2. Der Anspruch auf Unterlassung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 139 Abs. 1 PatG. Die Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrigen Benutzungshandlungen indiziert.

137 Ein Schlechthinverbot ist hinsichtlich Ziffer 2 des Tenors gerechtfertigt. Die angegriffenen Verletzungsformen werden technisch und wirtschaftlich sinnvoll in patentverletzender Weise verwendet. Das hat die Beklagtenseite nicht in Zweifel gezogen.

138 3. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus Art. 64 Abs. 1 EP�, � 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG, �� 242, 259 BGB. Diese sind Hilfsanspr�che zu den, dem Grunde nach gegebenen, Anspr�chen der Kl�gerin auf Entsch�digung und Schadensersatz.

139 Der Anspruch auf Auskunft �ber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf�hrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus � 140 b Abs. 1 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�, der Umfang der Auskunftspflicht aus � 140 b Abs. 3 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.

140 Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus �� 242, 259 BGB i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�, damit die Kl�gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern.

141 Die Kl�gerin ist im �brigen auf die Angaben der Beklagten angewiesen, �ber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf�gt. Die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk�nfte nicht unzumutbar belastet. Der Wirtschaftspr�fervorbehalt ist wie beantragt zu gew�hren. Wegen der Akzessoriet�t zum Schadensersatzanspruch, der ein Verschulden voraussetzt, ist die (beantragte) Karenzzeit von einem Monat ab Patenterteilung zu ber�cksichtigen.

142 4. Da die Beklagten die Verletzungshandlungen zumindest fahrl�ssig begangen haben, sind sie dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, � 139 Abs. 2 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.

143 Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h�tte im Gesch�ftsbetrieb der Beklagten sp�testens einen Monat nach Ver�ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erkannt werden k�nnen und m�ssen, dass dieses durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf�hrungsformen verletzt wird.

144 Eine f�r die Feststellung der Schadensersatzpflicht ausreichende gewisse Wahrscheinlichkeit f�r den Eintritt eines Schadens ist wegen des bereits eingetretenen Schadens aufgrund der geschehenen Patentbenutzungen begr�ndet.

145 5. Die Anspr�che gegen die Beklagten auf Vernichtung der Verletzungsformen und deren R�ckruf ergeben sich im Umfang des Tenors aus � 140a Abs. 1 und 3 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.

146 Soweit die Beklagtenseite in ihrer Klagerwiderung vorgebracht hat, die Klage sei bez�glich der Antr�ge auf R�ckruf und Vernichtung teilweise unschl�ssig, weil sich die Antr�ge gegen alle f�nf Beklagten richteten, die Kl�gerin aber schon nicht f�r alle Beklagten vorgetragen h�tten, „dass diese die f�r die entsprechenden Anspr�che erforderlichen Tatbestandshandlungen in Deutschland vorgenommen h�tten, also insbesondere Inverkehrbringen oder Besitz der angegriffenen Ausf�hrungsform“, stellt dieses Vorbringen kein hinreichendes Bestreiten des von der Kl�gerin jedenfalls konkludent behaupteten Inverkehrbringens bzw. Besitzes dar. Im �brigen hat die Kl�gerin pr�zisiert, dass sich ihre Antr�ge hinsichtlich R�ckruf und Vernichtung nur gegen die im Inland ans�ssigen Beklagten richten.

C.

147 Der von den Beklagten erhobene kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand steht der Durchsetzbarkeit der kl�gerischen Anspr�che auf Unterlassung, Vernichtung, R�ckruf und Entfernung nicht entgegen. Er greift mangels Lizenzwilligkeit der Unternehmensgruppe der Beklagten nicht durch. Obwohl dies jedenfalls f�r die Zeit vor 2018 zwischen den Parteien umstritten ist, kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Kl�gerin eine marktbeherrschende Stellung auf dem relevanten Markt besitzt, so dass sie Normadressatin des Art. 102 AEUV ist.

148 Den sich aus dieser besonderen Stellung ergebenden Pflichten und Obliegenheiten ist die Kl�gerin hinreichend nachgekommen. Die Unternehmensgruppe der Beklagten ist insbesondere auf die Verletzung des Klagepatents hingewiesen worden. Entgegen der Annahme der Beklagten liegt kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung vor. Denn nach den Umst�nden des konkreten Einzelfalls ist die Unternehmensgruppe der Beklagten nicht (hinreichend) lizenzwillig gewesen.

149 I. Ein Patentinhaber, welcher sich gegen�ber einer Standardisierungsorganisation verpflichtet hat, Lizenzen an einem standardessenziellen Patent (SEP) zu FRAND-Bedingungen (also fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen) zu erteilen, kann seine durch das standardessenzielle Patent vermittelte marktbeherrschende Stellung durch die Erhebung einer Verletzungsklage missbrauchen, wenn und soweit diese geeignet ist zu verhindern, dass dem Standard entsprechende Produkte auf den Markt gelangen oder auf dem Markt erh�ltlich bleiben (vgl. EuGH GRUR 2015, 764 – Huawei Technologies/ZTE; BGH GRUR 2020, 961 Rn. 68 – FRAND-Einwand I). Als missbr�uchlich k�nnen insoweit grunds�tzlich Klageantr�ge in Betracht kommen, die auf Unterlassung, R�ckruf und Entfernung von Produkten oder auf Vernichtung gerichtet sind (vgl. BGH GRUR 2020, 961 Rn. 68 – FRAND-Einwand I m.w.N.).

150 Der Unionsgerichtshof hat zur FRAND-Lizenz entschieden, dass der Inhaber eines von einer Standardisierungsorganisation normierten standardessenziellen Patents, der sich gegen�ber dieser Organisation unwiderruflich verpflichtet hat, jedem Dritten eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, seine marktbeherrschende Stellung nicht dadurch missbraucht, dass er eine Patentverletzungsklage auf Unterlassung der Beeintr�chtigung seines Patents oder auf R�ckruf der Produkte, f�r deren Herstellung dieses Patent benutzt wurde, erhebt, wenn er zum einen den angeblichen Verletzer vor Erhebung der Klage auf die Patentverletzung, die ihm vorgeworfen wird, hingewiesen hat und dabei das betreffende Patent bezeichnet und angegeben hat, auf welche Weise es verletzt worden sein soll, und zum anderen, nachdem der angebliche Patentverletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schlie�en, er dem Patentverletzer ein konkretes schriftliches Lizenzangebot zu diesen Bedingungen unterbreitet und insbesondere die Lizenzgeb�hr sowie die Art und Weise ihrer Berechnung angegeben hat und dieser Patentverletzer, w�hrend er das betreffende Patent weiter benutzt, auf dieses Angebot nicht mit Sorgfalt, gem�� den in dem betreffenden Bereich anerkannten gesch�ftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben, reagiert, was auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist und unter anderem impliziert, dass keine Verz�gerungstaktik verfolgt wird (vgl. EuGH a.a.O.). Weiter hat der Gerichtshof der Europ�ischen Union entschieden, dass es dem Inhaber eines standardessenziellen Patents mit FRAND-Erkl�rung grunds�tzlich nicht verboten ist, gegen den Verletzer seines Patents eine Verletzungsklage auf Rechnungslegung bez�glich der vergangenen Benutzungshandlungen in Bezug auf das Patent oder auf Schadensersatz wegen dieser Handlungen zu erheben (EuGH a.a.O.).

151 Die klageweise Geltendmachung der Anspr�che auf Unterlassung, R�ckruf und Entfernung sowie Vernichtung durch den Patentinhaber kann sich als missbr�uchlich darstellen, wenn sich der Verletzer zwar (noch) nicht rechtsverbindlich zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu bestimmten angemessenen Bedingungen bereiterkl�rt hat, dem Patentinhaber aber anzulasten ist, dass er sich seinerseits nicht hinreichend bem�ht hat, der mit der marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grunds�tzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrags zu erm�glichen (BGH a.a.O. – FRAND-Einwand I). Der Missbrauch der Marktmacht folgt aus der Ablehnung eines nachgefragten Zugangs zu der Erfindung schlechthin oder aus unangemessenen Bedingungen f�r einen nachgefragten Zugang, von denen der Patentinhaber auch am Ende von Verhandlungen nicht abzur�cken bereit ist, mithin der Weigerung, dem den Abschluss eines Vertrags zu FRAND-Bedingungen anstrebenden Lizenznehmer als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses diejenigen fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen anzubieten, die dieser beanspruchen kann und zu denen er seinerseits bereit ist, mit dem Patentinhaber abzuschlie�en (vgl. BGH GRUR 2021, 585 Rn. 59 – FRAND-Einwand II). Aus einem nicht FRAND-Bedingungen entsprechenden Angebot als solchem ergibt sich noch kein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung des Patentinhabers: Ein Missbrauch liegt erst darin, dem Patentverletzer die Verhandlung und den Abschluss eines in Ansehung der im Verhandlungsprozess artikulierten Interessen interessengerechten FRAND-Lizenzvertrags zu verweigern oder unm�glich zu machen und stattdessen das Patent oder eines der zu lizenzierenden Patente klageweise durchzusetzen (BGH a.a.O. Rn. 78 – FRAND-Einwand II).

152 Derjenige, der das Patent benutzen will oder bereits benutzt und patentgem��e Produkte auf den Markt gebracht hat, obwohl er �ber keine Lizenz verf�gt, muss bereit sein, eine Lizenz an diesem Patent zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu nehmen (BGH a.a.O. Rn. 70 – FRAND-Einwand I). Denn auch der marktm�chtige Patentinhaber kann die Lizenznahme niemandem aufdr�ngen; zwar kann der potenzielle Lizenznehmer von ihm den Abschluss eines Lizenzvertrags verlangen, der Patentinhaber ist aber darauf angewiesen, Anspr�che wegen Patentverletzung gegen denjenigen durchzusetzen, der die patentgem��e Lehre benutzen, einen Lizenzvertrag hier�ber aber nicht abschlie�en will (vgl. BGH a.a.O. Rn. 82 – FRAND-Einwand I). Der Verletzer muss sich daher klar und eindeutig bereiterkl�ren, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen abzuschlie�en, und muss auch in der Folge zielgerichtet an den Lizenzvertragsverhandlungen mitwirken, weil „a willing licensee must be one willing to take a FRAND licence on whatever terms are in fact FRAND“ (BGH a.a.O. Rn. 83 – FRAND-Einwand I). Unter welchen Umst�nden eine fehlende Lizenzbereitschaft des Patentverletzers vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH a.a.O. Rn. 78 – FRAND-Einwand II).

153 Eine missbr�uchliche Verweigerung durch den marktbeherrschenden Patentinhaber setzt zwingend ein fortdauerndes Verlangen des Verletzers nach Abschluss eines Vertrags zu FRAND-Bedingungen und dessen Bereitschaft zur Mitwirkung am Zustandekommen eines solchen Vertrags voraus, ohne die eine „Verweigerung“ des Patentinhabers ins Leere ginge (BGH a.a.O. Rn. 66 – FRAND-Einwand II). Die Lizenzbereitschaft ist unentbehrlich, weil sich ein die gegenl�ufigen beiderseitigen Interessen ausbalancierendes, angemessenes Ergebnis in der Regel erst als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses erfassen l�sst, in dem diese Interessen artikuliert und diskutiert werden, um auf diese Weise zu einem beiderseits gew�nschten fairen und angemessenen Interessenausgleich zu gelangen. Die Anforderungen an das Verhalten des Patentinhabers und an das Verhalten des Nutzers der Erfindung bedingen sich dabei wechselseitig. Ma�stab der Pr�fung ist dasjenige, was eine vern�nftige Partei, die an dem erfolgreichen und dem beiderseits interessengerechten Abschluss der Verhandlungen interessiert ist, zur F�rderung dieses Ziels in einem bestimmten Verhandlungsstadium jeweils tun w�rde (BGH a.a.O. Rn. 59 – FRAND-Einwand II). Eine objektive Bereitschaft zum Abschluss eines FRAND-Lizenzvertrags zeigt sich regelm��ig in der an dem gemeinsamen Ziel eines erfolgreichen Abschlusses orientierten aktiven F�rderung der Verhandlungen. Dabei bauen die Verhandlungsschritte von an einem Vertragsschluss interessierten Parteien aufeinander auf. Eine F�rderpflicht besteht deshalb stets, wenn und insoweit nach den gesch�ftlichen Gepflogenheiten und den Grunds�tzen von Treu und Glauben mit dem n�chsten Verhandlungsschritt zu rechnen ist (BGH a.a.O. Rn. 68 – FRAND-Einwand II).

154 Hat es eine Seite zun�chst an der gebotenen Mitwirkung am Zustandekommen eines Lizenzvertrags zu FRAND-Bedingungen fehlen lassen, geht dies grunds�tzlich zu ihren Lasten. Je nach Sachlage kann sie gehalten sein, begangene Vers�umnisse so weit wie m�glich zu kompensieren. Dies entspricht den �blichen Gepflogenheiten von an einem Vertragsschluss interessierten Personen, welche bei einer verz�gerten Reaktion auf ein entsprechendes Verhandlungsangebot normalerweise damit rechnen m�ssen, dass die Gegenseite kein Interesse an einem Vertragsschluss mehr hat (BGH a.a.O. Rn. 60 – FRAND-Einwand II).

155 Der Patentverletzer darf die Verhandlungen insbesondere nicht verz�gern (EuGH a.a.O. Rn. 66, 71). Denn anders als bei Vertragsverhandlungen, die ein lizenzwilliges Unternehmen vor Benutzungsaufnahme anstrebt, kann das Interesse des Verletzers auch – allein oder jedenfalls in erster Linie – darauf gerichtet sein, den Patentinhaber m�glichst bis zum Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents hinzuhalten, weil ihm dann keine Verurteilung zur Unterlassung mehr droht (BGH a.a.O. Rn. 82 – FRAND-Einwand I). Eine Verz�gerungstaktik besteht typischerweise darin, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen nicht schlichtweg abzulehnen, sondern ihn vorgeblich anzustreben, aber die Findung einer angemessenen L�sung im Einzelnen zu hintertreiben oder zumindest so lange wie m�glich hinauszuschieben (BGH a.a.O. Rn. 67 – FRAND-Einwand II). Die auf Grundlage objektiver Gesichtspunkte vorzunehmende Beurteilung, ob eine Verz�gerungstaktik verfolgt wird, soll auch das weitere Verhalten des Verletzers auf eine Verletzungsanzeige oder ein Angebot des Patentinhabers in den Blick nehmen (BGH a.a.O. Rn. 77 – FRAND-Einwand II).

156 Fehlt es an der Lizenzwilligkeit des Patentverletzers, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offengelassen werden, ob das Angebot des Patentinhabers (inhaltlich) FRAND-Bedingungen entspricht (BGH a.a.O. Rn. 82, 101). G�nzlich entbunden von Reaktionspflichten und daher ebenfalls von der Pflicht, alle Einw�nde zugleich zu benennen, ist der Lizenzsucher allein in dem Fall, dass ein Angebot in einem Ausma� FRAND-widrig ist, dass es bei objektiver Wertung als schlechterdings untragbar erscheint, daher als nicht ernst gemeint zu bewerten ist und in der Sache nach dem objektiven Empf�ngerhorizont eine Weigerung darstellt, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en (vgl. BGH a.a.O. Rn. 71 – FRAND-Einwand II).

157 II. Nach diesen Ma�st�ben ist die Unternehmensgruppe der Beklagten unter W�rdigung aller Umst�nde des Einzelfalls und unter Beachtung des einschl�gigen Gesamtverhaltens der Parteien nicht hinreichend lizenzwillig.

158 1. Die von der Kl�gerseite unterbreiteten Angebote sind nicht schlechterdings untragbar.

159 a) Zur Lizenzwilligkeit des wegen Verletzung klagenden Patentinhabers geh�rt in der Regel, dass er dem Patentbenutzer im Lauf der Verhandlungen und nach inhaltlicher Reaktion des Patentbenutzers einen Lizenzvertrag zu solch fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen anbietet, die der Patentnutzer beanspruchen kann. Diese Lizenzwilligkeit besteht in der Regel nicht, wenn der Patentinhaber auf diskriminierenden oder willk�rlichen Bedingungen besteht und selbst am Ende der Verhandlungen nicht bereit ist, von diesen abzur�cken.

160 b) Die Kl�gerin bedient sich des Access Advance Pools (im Folgenden: Pool) als Erf�llungsgehilfen, so dass ihr die Handlungen dieses Pools zugerechnet werden k�nnen und m�ssen. Die Kammer bewertet die Angebote des Pools und die bilateralen der Kl�gerin als ernst gemeint und auf den interessengerechten Abschluss der Verhandlungen gerichtet. In der Sache bedeuten sie keine Weigerung, mit der Unternehmensgruppe der Beklagten einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie�en.

161 aa) Vor allem der Haupteinwand der Beklagten gegen die Kl�gerin verf�ngt nicht. Der ger�gte Versto� gegen das Diskriminierungsverbot liegt nicht vor. Zwar haben die Beklagten diesen geltend gemacht. Sie haben die ger�gte Diskriminierung aber nicht hinreichend dargetan.

162 (1) Da der FRAND-Einwand eine Einwendung des Beklagten ist, tr�gt der beklagte Patentnutzer nach den �blichen zivilprozessualen Ma�st�ben grunds�tzlich die Darlegungs- und Beweislast f�r die Begr�ndetheit seines Einwands. Das gilt auch f�r die R�ge des Patentnutzers, durch die ihm angebotenen Vertragsbedingungen werde er gegen�ber anderen Lizenznehmern diskriminiert. Zur Darlegung geh�rt zumindest, dass er hierf�r plausible Anhaltspunkte vortr�gt. Je nach Einzelfall kann dies dazu f�hren, dass dann der Lizenzgeber im Rahmen seiner sekund�ren Darlegungslast wiederum hierzu n�her vorzutragen hat.

163 (2) Hier fehlt es an konkreten Anhaltspunkten f�r die ger�gte Diskriminierung. Nach dem Diskriminierungsverbot ist es untersagt, ohne rechtfertigenden Grund „Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich“ zu behandeln.

164 Im Lauf der hiesigen Einigungsgespr�che hat der Pool den Beklagten �ber 60 Lizenzvertr�ge samt – ggf. vorhandenen – Nebenabsprachen in einem virtuellen Datenraum zug�nglich gemacht. Der Pool hat von den mittlerweile �ber 260 geschlossenen Lizenzvertr�gen zun�chst die im Oktober 2021 vorgelegten 43 Lizenzvertr�ge identifiziert, die das Klagepatent und �hnliche Produktm�rkte wie beim hier zu verhandelnden Vertrag betreffen. Da immer weitere Lizenznehmer hinzugetreten sind, hat der Pool die Anzahl der Vertr�ge im Datenraum immer weiter erh�ht und insgesamt 50 Vertr�ge sowie sp�ter dann 61 Vertr�ge den Beklagten offengelegt.

165 (a) Wenn die Beklagten aufgrund der Vertr�ge kritisieren, die Angebote des Pools lassen eine Auseinandersetzung mit und eine Erl�uterung von bestehenden Drittlizenzvertr�gen sowie die Darlegung fehlen, warum die Angebote an die Unternehmensgruppe der Beklagten diskriminierungsfrei seien, insbesondere angesichts der von der Unternehmensgruppe der Beklagten ger�gten erheblichen Abweichungen in den Drittlizenzvertr�gen bez�glich effektiv gezahlter Lizenzgeb�hren, so ergibt sich hieraus keine Diskriminierung. Es mag zutreffen, dass der Pool nicht dargelegt hat, wie die Lizenzgeb�hren der bestehenden Lizenznehmer, insbesondere der besonders vergleichbaren, ermittelt worden sind und wie es zu den Abweichungen bei der effektiven Lizenzbelastung kommt.

166 Das ist aber f�r den Diskriminierungseinwand nicht erheblich. Die „effektive Lizenzbelastung“, mit der die Beklagtenseite argumentiert, ist nicht Inhalt der bestehenden Lizenzvertr�ge, sondern eine rechnerische Gr��e, die allein die Beklagten heranziehen, um die angebliche Unangemessenheit der ihnen angebotenen Lizenzgeb�hren zu begr�nden. Da diese „effektive Lizenzbelastung“ in den bestehenden Lizenzvertr�gen nicht enthalten ist, ergibt sich zum Angebot keine Ungleichbehandlung. Denn Ma�stab ist der Vertrag. Daher braucht der Pool die Wertermittlung auch nicht weiter zu erl�utern. Sie ergibt sich hinreichend aus den Vertr�gen.

167 (b) Wenn die Beklagten weiterhin r�gen, von einem Standardvertrag d�rfe effektiv keine Rede sein, weil in einer Vielzahl von F�llen die vermeintlichen Standardbedingungen hinsichtlich einer Vielzahl relevanter Regelungen, insbesondere die Zahlung f�r „past sales“ zugunsten der Lizenznehmer abbedungen w�ren, was insbesondere f�r besonders relevante Mitbewerber gelte, so l�uft diese R�ge ebenfalls ins Leere.

168 Die Kammer ist bereits nicht �berzeugt, dass der Unternehmensgruppe der Beklagten die Konditionen, so wie von ihr behauptet, zustehen w�rden und sie diese �berhaupt beanspruchen kann. Die Kl�gerin macht hiergegen gewichtige Argumente geltend, aus denen sich ergeben soll, dass von einer Diskriminierung keine Rede sein k�nne. Insbesondere wird vorgebracht, dass die Unternehmensgruppe der Beklagten die Verk�ufe von HEVC-f�higen Produkten bei anderen Lizenznehmern aufbl�ht, indem sie unterstellt, dass alle Produkte dieser Lizenznehmer HEVC implementieren, obwohl dies lediglich auf einen bestimmten Anteil zutrifft. Einen solchen Anteil zu bilden, nehmen die Beklagten indes f�r ihre eigenen, zugrunde zu legenden Produktverk�ufe in Anspruch.

169 Unabh�ngig davon ist jedoch entscheidend, dass die behauptete Diskriminierung jedenfalls dann entf�llt, wenn die Unternehmensgruppe der Beklagten den Lizenzvertrag zu diesen Bedingungen abschlie�en w�rde, die (angeblich) ihrer Konkurrenz einger�umt worden seien. Der Pool hat signalisiert, bei der H�he der Abgeltung f�r die Vergangenheit gespr�chsbereit zu sein und damit von diesen (angeblich diskriminierenden) Bedingungen abzur�cken. Diesen Vorschlag haben die Beklagten nicht hinreichend aufgegriffen, obwohl er die nach ihrer Mathematik vorgeblich so wichtige „effektive Lizenzbelastung“ reduzieren w�rde. Macht ein Patentbenutzer geltend, die ihm angebotene Lizenz sei nicht FRAND, weil sie schlechter als die Vertragsbedingungen der Konkurrenz sei, muss er, um als lizenzwillig angesehen zu werden, bereit sein, jedenfalls zu diesen (angeblich deutlich vorteilhafteren) Bedingungen den Lizenzvertrag zu schlie�en, und diese Bereitschaft objektiv durch sein Verhalten zum Ausdruck bringen.

170 (3) Unabh�ngig davon scheidet der Diskriminierungseinwand der Beklagten ebenfalls aus, weil die ma�geblichen Drittlizenzvertr�ge nicht durch die Erhebung von Verletzungsklagen zustande gekommen sind, sondern „pre-litigation“ geschlossen worden sind.

171 Grunds�tzlich kann zwischen Lizenzvertr�gen, die erst nach der Einleitung eines Patentverletzungsverfahrens geschlossen worden sind, und solchen, die ohne gerichtliches Verletzungsverfahren zustande gekommen sind, differenziert werden. Muss der Patentbenutzer erst wegen Patentverletzung gerichtlich in Anspruch genommen werden, damit der Lizenzvertrag geschlossen wird, entstehen f�r den Patentinhaber h�here Kosten und h�here Risiken als in Konstellationen, in denen vom Patentbenutzer die Lizenz bereits vor Einleitung gerichtlicher Schritte genommen wird. Diese tats�chlichen Unterschiede berechtigen grunds�tzlich, zwischen diesen beiden Situationen in geeignetem Umfang zu differenzieren. So ist auch vorliegend.

172 bb) Aus den weiteren R�gen der Beklagten (siehe unten Ziffer 3 ff.) folgt ebenfalls nicht, dass das kl�gerische Lizenzangebot schlechterdings untragbar gewesen ist und die Beklagten von jeglichen Reaktionspflichten (besonders von der Pflicht, alle Einw�nde zugleich zu benennen) entbunden worden sind.

173 2. Die Lizenzunwilligkeit der Beklagten ergibt sich aus ihrem z�gerlichen Verhandeln der Lizenzbedingungen.

174 Die Unternehmensgruppe der Beklagten hat die Verhandlungen zum Abschluss des angeblich gewollten Lizenzvertrags nicht zielf�hrend gef�hrt. Sie ist in der Zeit bis zur Klageerhebung anf�nglich lizenzunwillig gewesen. Sie hat auf die Kontaktaufnahmen des Pools nicht hinreichend reagiert (siehe unten a). Ihr Verhalten nach Klageerhebung �ndert hieran wenig (siehe unten b). Sie hat sich weder hinreichend zielstrebig noch hinreichend konstruktiv bei den Verhandlungen f�r den Abschluss des angeblich gewollten Lizenzvertrags eingesetzt. Vielmehr zeigt das Gesamtverhalten der Unternehmensgruppe der Beklagten ihr fehlendes Interesse, mit dem Pool sowie der Kl�gerin z�gig zum Abschluss des Lizenzvertrags zu gelangen. Die Beklagten haben ihre Beanstandungen an den kl�gerischen Angeboten insbesondere nicht hinreichend fr�hzeitig formuliert und zahlreiche Gr�nde gegen die Erf�llung der FRAND-Bedingungen erst im gerichtlichen Verfahren (dies mitunter auch noch sp�t) mitgeteilt. Die Unternehmensgruppe der Beklagten verfolgt zur �berzeugung der Kammer das Ziel, ihre eigenen (finanziellen) Lizenzbedingungen gegen die Kl�gerin durchsetzen zu wollen. Sie wendet hierf�r eine Verz�gerungstaktik an. So ist sie bereit, als Druckmittel eine m�glichst lange Zeit das Klagepatent (und andere Patente aus dem Pool) unberechtigt und ohne Bezahlung zu nutzen. Diese Lizenzunwilligkeit wird durch das stetige Anfordern weiterer Informationen best�tigt, ohne dass sich die ihr hierauf erteilten Ausk�nfte konstruktiv und f�rderlich auf die Mitwirkung der Unternehmensgruppe der Beklagten ausgewirkt haben.

175 a) Die anf�ngliche Lizenzunwilligkeit der Beklagten ergibt sich objektiv im Wesentlichen aus dem im Folgenden dargestellten z�gerlichen und nicht hinreichend f�rderlichen Verhalten der Unternehmensgruppe der Beklagten w�hrend der Verhandlungen mit dem Pool.

176 Im Mai 2016 ist der Pool zum ersten Mal an die Unternehmensgruppe der Beklagten herangetreten, um Kontakt mit dieser zum Abschluss eines Lizenzvertrags aufzunehmen. Die ersten Vorgespr�che sind seitens des Pools zun�chst mit der … heute …, und dann mit der … gef�hrt worden. Letztere erkl�rte sp�ter (siehe unten), lediglich f�r die TV-Sparte verantwortlich zu sein (Anlagen ES2a und 2b). In der Folgezeit hat der Pool dann neun Briefe und zehn E-Mails an die Unternehmensgruppe der Beklagten gesendet, unter anderem im September/Dezember 2017, ohne eine Antwort erhalten zu haben (Anlagen ES2c und 2d).

177 Im Juli 2018 hat die Unternehmensgruppe der Beklagten dem Pool geantwortet, ein pers�nliches Gespr�ch sei nicht gewollt. Vielmehr br�uchte die Unternehmensgruppe der Beklagten weitere Informationen und forderte deswegen „claim charts“ s�mtlicher Patente und die Offenlegung aller Lizenzvertr�ge. Daraufhin hat der Pool sieben Mal erfolglos versucht, der Unternehmensgruppe der Beklagten den geforderten Satz „claim charts“ zu �bermitteln (einschlie�lich postalischer Sendung von USB-Sticks). Der Zugang ist jedes Mal gescheitert, weil die Unternehmensgruppe der Beklagten technische Probleme hatte.

178 Im September/Oktober 2018 ist es gelungen, mehrfach und auf verschiedenen Wegen die geforderten „claim charts“ an die Unternehmensgruppe der Beklagten zu �bermitteln. Diese „claim charts“ enthalten eine Erl�uterung, warum der Pool davon ausgeht, dass die Unternehmensgruppe der Beklagten die HEVC-Patente des Pools und insbesondere das Klagepatent verletzt (Anlage ES-Kart 6a und ES-Kart 6b, �bersetzung = Anlage ES-Kart 6c).

179 Am 19.09.2019 ist es zu einem pers�nlichen Treffen von Mitarbeitern des Pools mit der Unternehmensgruppe der Beklagten in deren B�ros in … gekommen. Das Gespr�ch ist ergebnislos verlaufen. Die … hat bei diesem Treffen zum ersten Mal mitgeteilt, dass diese Gesellschaft lediglich f�r das Gesch�ft mit Fernsehern und nicht f�r Smartphones zust�ndig sei. Au�erdem hat die Unternehmensgruppe der Beklagten dem Pool nicht mitgeteilt, welche Gesellschaft aus ihrem Konzern f�r die Smartphone-Sparte zust�ndig sei. Ebenfalls hat die Unternehmensgruppe der Beklagten keinen f�r die Lizenzierung verantwortlichen Mitarbeiter f�r diese Sparte benannt.

180 Seit September 2019 hat der Pool dann versucht, mit der Gesellschaft ins Gespr�ch zu kommen, die in der Unternehmensgruppe der Beklagten f�r Smartphones und Tablets verantwortlich ist. Es handelt sich hierbei um die …. Diese ist vom Pool am 06.02.2020 per E-Mail angeschrieben worden (Anlage ES2h). Zus�tzlich zu den sich aus der E-Mail ergebenden Informationen hat der Pool auch Kopien seiner Briefe an diverse andere Gesellschaften aus dem Konzern der Beklagten beigef�gt, die Informationen �ber das Poolprogramm enthielten, insbesondere Links zum Herunterladen der Patentliste und zum Standard-Lizenzvertrag, Beispiele f�r verletzende Produkte der Unternehmensgruppe der Beklagten sowie Informationen dar�ber, dass auch die M�glichkeit bestehe, statt einer Poollizenz eine bilaterale Lizenz zu erwerben. Im M�rz 2020 hat sich die f�r die Smartphone-Sparte zust�ndige Gesellschaft aus der Unternehmensgruppe der Beklagten beim Pool gemeldet. Daraufhin hat der Pool eine Kopie des Standard-Lizenzvertrags (Anlage ES2i) sowie 25 „claim charts“ �bermittelt (Anlage ES2j).

181 Im Juli und September 2020 sowie im Mai und August 2020 haben zwei Telefonkonferenzen (Juli und September 2020) sowie zwei pers�nliche Treffen (Mai und August 2020) zwischen dem Pool und der f�r die Smartphone-Sparte zust�ndigen Gesellschaft aus der Unternehmensgruppe der Beklagten stattgefunden. Gegenstand dieser Gespr�che ist gewesen, dass die Unternehmensgruppe der Beklagten noch einmal die grundlegenden Klauseln des angebotenen Lizenzvertrags erl�utert haben wollte, weil man diese noch nicht habe studieren k�nnen. Au�erdem ist erkl�rt worden, dass man noch damit befasst sei, die Patente technisch zu analysieren. Schlie�lich hat die Unternehmensgruppe der Beklagten vorgeschlagen, statt ihrer doch lieber die Chip-Zulieferer zu lizenzieren. Im Oktober 2020 hat der Pool den Standard-Lizenzvertrag an die Unternehmensgruppe der Beklagten gesendet (Anlage ES2g).

182 Am 05.01.2021 hat eine Telefonkonferenz zwischen dem Pool und der f�r die Smartphone-Sparte zust�ndigen Gesellschaft innerhalb der Unternehmensgruppe der Beklagten stattgefunden. Nachdem der Pool �ber den aktuellen Stand informiert hat und Fragen der Beklagtenseite zu den k�rzlich hinzugetretenen Lizenznehmern und Lizenzgebern beantwortet hat, haben die Vertreter der Unternehmensgruppe der Beklagten mitgeteilt, dass sie immer noch das Patentportfolio analysierten und nicht in der Lage seien, sich zu einem n�chsten Schritt zu verpflichten. Es m�sse zun�chst dem Management Bericht erstattet und mit diesem die Angelegenheit diskutiert werden.

183 Am 22.01.2021 ist ein �hnliches Gespr�ch zwischen dem Pool und der f�r die TV-Sparte zust�ndigen Gesellschaft innerhalb der Unternehmensgruppe der Beklagten gef�hrt worden. Die Vertreter der Unternehmensgruppe der Beklagten haben mitgeteilt, dass diese noch nicht bereit sei, auf das Lizenzangebot des Pools zu reagieren. Vielmehr habe man erst damit begonnen, das Portfolio, die Lizenzbedingungen und die Lizenzgeb�hren zu analysieren.

184 b) Die von der Unternehmensgruppe der Beklagten nach Zustellung der Klage unternommenen Mitwirkungen am Verhandlungsprozess gen�gen nach �berzeugung der Kammer nicht, um die Vers�umnisse der zuvor vergangenen f�nf Jahre auszugleichen. Ihr Verhalten widerspricht der erkl�rten Lizenzbereitschaft.

185 Die Kammer kann den Umst�nden des Einzelfalls nicht entnehmen, dass es der Unternehmensgruppe der Beklagten (nach den Vers�umnissen der Vergangenheit) bei den weiteren Verhandlungen um einen z�gigen und angemessenen Abschluss eines Lizenzvertrags gegangen ist. Vielmehr offenbart ihr Verhalten, dass sie die Verhandlungen so lange wie m�glich in der Schwebe halten und damit der Kl�gerin Lizenzeinnahmen vorenthalten wollte, anstatt durch fortdauerndes Verlangen und konstruktive Beitr�ge am Zustandekommen des Lizenzvertrags mitzuwirken.

186 Bei Verhandlungen �ber einen FRAND-Lizenzvertrag sind beide Parteien gehalten, in jeweils situationsangemessener Weise und nach den Geboten von Treu und Glauben beizutragen, einen vern�nftigen, interessengerechten und angemessenen Ausgleich zu finden. Hierzu geh�rt insbesondere, z�gig, f�rderlich und konstruktiv zu verhandeln und hierbei seine Interessen zu artikulieren, um konkrete Fortschritte beim Verhandeln der Lizenzvertragsbedingungen zu erzielen. Verhandelt der Patentbenutzer die Lizenzbedingungen lediglich z�gerlich, bringt er damit in aller Regel seine Lizenzunwilligkeit zum Ausdruck (Verz�gerungstaktik).

187 Das im Folgenden dargestellte Verhalten der Beklagten macht deutlich, die anf�ngliche Lizenzunwilligkeit hat auch nach Klageerhebung fortbestanden. Die Unternehmensgruppe der Beklagten hat die Verhandlungen nicht hinreichend gef�rdert, obwohl es ihr m�glich gewesen w�re, sondern hat sich z�gerlich und nicht hinreichend konstruktiv verhalten. Dies gilt sowohl f�r die Verhandlungen mit dem Pool (siehe aa) als auch bilateral f�r die Verhandlungen mit der Kl�gerin (siehe bb).

188 aa) Am 15.07.2021 hat der Pool den jeweiligen Ansprechpartnern der TV-Sparte und der Smartphone-Sparte der Unternehmensgruppe der Beklagten ein aktualisiertes und in der H�he reduziertes Lizenzangebot per E-Mail unterbreitet (Anlage VP Kart 1/2).

189 Einen Tag sp�ter hat die f�r Smartphones und Tablets zust�ndige Gesellschaft der Unternehmensgruppe der Beklagten per E-Mail mitgeteilt, dieses neuerliche Lizenzangebot des Pools enthalte eine andere Lizenzstruktur. Deswegen werde um ein zeitnahes Gespr�ch gebeten, um das Lizenzangebot zu diskutieren. Die f�r die Smartphone-Sparte der Unternehmensgruppe der Beklagten zust�ndige Gesellschaft hat konkrete Termine angeboten und das Gespr�ch hat dann auch stattgefunden. In dessen Nachgang haben die Parteien f�r die weiteren Verhandlungen am 16./17.08.2021 ein NDA geschlossen.

190 Am 25. August 2021 hat der Pool mit der f�r die TV-Sparte zust�ndigen Gesellschaft in der Unternehmensgruppe der Beklagten ein Online-Meeting durchgef�hrt, in dem diese Gesellschaft insbesondere die H�he der Lizenzgeb�hr kritisiert hat, die vom Pool verlangt wird. Man k�nne nicht nachvollziehen, warum die Geb�hren exorbitant h�her seien als solche, die von MPEG LA sowohl f�r den AVC-Pool als auch den HEVC-Pool gefordert w�rden. In diesem Gespr�ch hat der Pool mitgeteilt, dass die H�he der Geb�hren f�r k�nftige Nutzungen anders als die H�he der Geb�hren f�r die Vergangenheit („past sales“) nicht flexibel sei. Im Anschluss an dieses Gespr�ch haben die Parteien noch im August ein NDA f�r die weiteren Verhandlungen geschlossen.

191 Im September 2021 hat sich der Pool mit der Unternehmensgruppe der Beklagten �ber Verkaufszahlen, Marktdaten und die H�he von Lizenzgeb�hren angesichts dieser Daten als auch vor dem Hintergrund von Lizenzvertr�gen mit anderen Unternehmen ausgetauscht.

192 Bis Anfang Oktober 2021 haben die Beteiligten s�mtliche unterschriebene Fassungen des NDAs zur Vorlage von Drittlizenzvertr�gen vorgelegt. Um der Unternehmensgruppe der Beklagten Einsicht in die mit dem Pool geschlossenen Vertr�ge zu gew�hren, hat der Pool einen Datenraum eingerichtet. Den Beklagten ist der Zugang zu dem Datenraum wenige Tage vor Ablauf der hiesigen Klageerwiderungsfrist gew�hrt worden. Eine E-Mail mit Einladung zu diesem Datenraum ist am 12.10.2021 an die einsichtnahmeberechtigten Personen der TV-Sparte und der Smartphone-Sparte der Unternehmensgruppe der Beklagten sowie kurz zuvor an die Beklagtenvertreter versandt worden. Urspr�nglich sind im Datenraum 43 Lizenzvertr�ge enthalten gewesen. Der Umfang des Datenraums ist sukzessive �ber 50 Vertr�ge auf derzeit 61 Vertr�ge von �ber 260 insgesamt geschlossenen Lizenzvertr�gen (teils mit Schw�rzungen) angestiegen.

193 Am 11.10.2021 hat die Unternehmensgruppe der Beklagten durch die f�r die Smartphone-Sparte zust�ndige Gesellschaft ein Gegenangebot zum Lizenzvertrag unterbreitet (Anlage VP Kart 6). Dieses Gegenangebot basiert auf dem Gutachten von … (im Folgenden: … Report) aus dem Oktober 2021 (Anlage VP Kart 5). Am 12.10.2021 hat die Unternehmensgruppe der Beklagten dann ein �hnlich gestaltetes Gegenangebot f�r die TV-Sparte durch ihre im Konzern zust�ndige Gesellschaft vorgelegt (Anlage VP Kart 7). Am 19.10.2021 hat der Pool diese Gegenangebote per E-Mail abgelehnt (Anlagen VP Kart 11 a/b).

194 Die Monate November und Dezember 2021 haben der Pool und die Unternehmensgruppe der Beklagten mit Blick auf den Verhandlungsprozess im Wesentlichen damit zugebracht, ihre jeweiligen Standpunkte hinsichtlich der Drittlizenzvertr�ge auszutauschen.

195 Am 07.01.2022 hat die Unternehmensgruppe der Beklagten sowohl f�r die TV-Sparte als auch f�r die Smartphone-Sparte Bankb�rgschaften �berreicht (Anlagen VP Kart 12/12a und 13/13a).

196 Am 10./11.03.2022 hat der Pool der TV-Sparte und der Smartphone-Sparte der Unternehmensgruppe der Beklagten eine Pressemitteilung zur �berarbeiteten „Duplicate Royalty Policy“ (im Folgenden: DRP) �bersandt und diese DRP erl�utert. Mit E-Mail vom 11./14.03.2022 haben beide Sparten der Unternehmensgruppe der Beklagten unter anderem mitgeteilt, dass seitens des Pools nach wie vor keine substanzielle Auseinandersetzung mit den Gegenangeboten aus Oktober 2021 sowie den dazugeh�rigen Ausf�hrungen in der Klageerwiderung FRAND erfolgt seien (Anlagen VP Kart 18 a/b). Die Unternehmensgruppe der Beklagten hat Termine f�r weitere Treffen vorgeschlagen. Mit E-Mails vom 14./15.03.2022 (Anlagen VP Kart 19 a/b) hat der Pool unter anderem auf seine E-Mail vom 29.10.2021 hinsichtlich der Ablehnung der Gegenangebote verwiesen, aber die Termine f�r die von der Unternehmensgruppe der Beklagten vorgeschlagenen Gespr�che am 17./18.03.2022 best�tigt.

197 Am 27.03.2022 hat der Pool der Unternehmensgruppe der Beklagten f�r beide Sparten verbesserte Lizenzangebote unterbreitet (Anlagen ES Kart 7 und 7a bis 7d). Diese Angebote enthalten f�r die Zeit ab 1. Januar 2022 die niedrigeren sog. „in compliance rates“ (statt der bisher angebotenen Standardraten), wenn bis zum 30.06.2022 ein Lizenzvertrag geschlossen werde. Au�erdem hat der Pool angeboten, auf Lizenzgeb�hren f�r Nutzungen vor dem Jahr 2018 zu verzichten und f�r die restliche Vergangenheit eine Pauschalzahlung vorgeschlagen. Die zugrunde liegenden Daten hat der Pool gesch�tzt und dies auch so mitgeteilt.

198 Im M�rz 2022 hat die Unternehmensgruppe der Beklagten zudem die Vorlage des internen Vertrags verlangt, den die einzelnen Mitglieder des Pools miteinander geschlossen haben, sowie die Vorlage der Nebenabreden zu offenbarten Vertr�gen in nicht geschw�rzter Form.

199 Auf Bitte der Unternehmensgruppe der Beklagten hat der Pool am 17.04.2022 ein weiteres Angebot unterbreitet, das f�r Mobiltelefone und Tablets statt einer laufenden Lizenzgeb�hr f�r die Zukunft eine pauschale Lizenz vorsieht (Anlagen ES Kart 8 und 8a bis 8c). Am 26.04.2022 haben der Pool und die f�r die TV-Sparte zust�ndige Gesellschaft im Konzern der Beklagten die M�glichkeit einer Pauschallizenz f�r Fernsehger�te sowohl f�r die Vergangenheit als auch f�r die Zukunft besprochen. In diesem Gespr�ch ist man so verblieben, dass der Pool ein entsprechendes Lizenzangebot unterbreiten solle. Am 28.04.2022 hat der Pool dann dieses Angebot vorgelegt (Anlagen ES Kart 9 und 9a bis 9c).

200 Im Fr�hling und Fr�hsommer 2022 ist es dann zu mehreren Besprechungen zwischen den Verhandlungsparteien per Telefon oder Video gekommen, in denen insbesondere die Verkaufszahlen, Marktprognosen und die HEVC-Relevanz/Penetrationsrate diskutiert worden sind. Au�erdem hat die Unternehmensgruppe der Beklagten angek�ndigt, weitere Gegenangebote auszuarbeiten. Dementsprechend haben im Juli 2022 weitere Gespr�che und weiterer E-Mail-Austausch stattgefunden (zum Beispiel Anlagen VP Kart 23 a/b).

201 Am 24.08.2022 hat die Smartphone-Sparte und am 25.08.2022 hat die TV-Sparte der Unternehmensgruppe der Beklagten jeweils ein neues Gegenangebot per E-Mail unterbreitet (Anlagen VP Kart 24 a/b und VP Kart 25 a/b). F�r die Smartphone-Sparte ist darin die Zahlung eines Pauschalbetrags von … und f�r die TV-Sparte ein Pauschalbetrag von … enthalten.

202 Mit E-Mail vom 06.09.2022 hat der Pool die Gegenangebote der Unternehmensgruppe der Beklagten abgelehnt (Anlage VP Kart 29/30). Begr�ndet wurde dies vor allem damit, dass die in den j�ngsten Gegenangeboten enthaltenen Zahlen im Widerspruch zum eigenen Vortrag der Unternehmensgruppe der Beklagten st�nden, der angebotene Betrag entspreche nur einem Bruchteil der allgemein akzeptierten Raten und die Annahme eines solchen Gegenangebots w�rde die anderen Lizenznehmer diskriminieren.

203 Am 07.09.2022 hat eine Besprechung zwischen der f�r die Smartphone-Sparte zust�ndigen Gesellschaft in der Unternehmensgruppe der Beklagten mit dem Pool stattgefunden, in dem die Unternehmensgruppe der Beklagten nochmals ihre Gr�nde erl�utert hat, warum die vom Pool geforderten Lizenzgeb�hren zu hoch seien.

204 Am 27.09.2022 hat eine Besprechung des Pools mit der f�r die TV-Sparte zust�ndigen Gesellschaft innerhalb der Unternehmensgruppe der Beklagten stattgefunden, in dem die Unternehmensgruppe der Beklagten unter anderem betont hat, gegen�ber ihrem ersten Angebot eine erheblich erh�hte Lizenzgeb�hr vorgeschlagen zu haben.

205 In der Folgezeit hat die Unternehmensgruppe der Beklagten weitere B�rgschaften geleistet (Anlagen VP Kart 31/31 a und VP Kart 32/32a).

206 Am 01.11.2022 hat die TV-Sparte der Unternehmensgruppe der Beklagten ein neues Gegenangebot unterbreitet, in dem die Pauschalzahlung von … angehoben worden ist (Anlage VP Kart 34).

207 bb) Nachdem die Beklagten die Klageseite anwaltlich aufgefordert haben, zus�tzlich zum Lizenzangebot des Pools ein bilaterales Angebot zu unterbreiten, sind die Parteien im Oktober 2021 in direkten Kontakt getreten.

208 Am 23.03.2022 haben die Parteien eine Videokonferenz durchgef�hrt und die Kl�gerin hat in Aussicht gestellt, ein speziell auf die Unternehmensgruppe der Beklagten zugeschnittenes FRAND-Angebot zu unterbreiten, sobald die Unternehmensgruppe der Beklagten ihre Verkaufszahlen und zus�tzliche Informationen �ber ihre Unternehmensstruktur vorgelegt habe.

209 Mit E-Mail vom 15.04.2022 hat die Unternehmensgruppe der Beklagten mitgeteilt, man habe die bilateralen Vereinbarungen der Klageseite noch nicht gesehen und erkl�rte, dass die bestehenden – trilateralen – Geheimhaltungsvereinbarungen, die die Parteien und der Pool bereits geschlossen h�tten, ebenfalls die Vorlage dieser Vereinbarungen abdecken w�rden.

210 Am 22.04.2022 hat die Klageseite ein bilaterales Lizenzangebot unterbreitet und hat ihre allgemeinen bilateralen HEVC-Lizenzraten und ihr Angebot erl�utert (Anlage ES Kart GEVC4). Zur Berechnung hat die Klageseite aus �ffentlichen Quellen zug�ngliche Zahlen der Unternehmensgruppe der Beklagten herangezogen.

211 Obwohl die Unternehmensgruppe der Beklagten auf die E-Mail vom 22.04.2022 nicht geantwortet hat, hat die Klageseite am 25.05.2022 einen vollst�ndigen Entwurf eines bilateralen HEVC-Lizenzvertrags mit der Unternehmensgruppe der Beklagten gesendet (Anlage ES Kart GEVC5).

212 In der Folgezeit hat die Unternehmensgruppe der Beklagten kein bilaterales Gegenangebot unterbreitet (Anlage ES-Kart GEVC 2 updated = gesamter E-Mail-Verkehr der Parteien). Stattdessen ist der Kl�gerin zwischenzeitlich GEVC eine Klage zugestellt worden, die die Unternehmensgruppe der Beklagten in der Volksrepublik China gegen den Pool und die Kl�gerin im Zusammenhang mit dem Pool-Lizenzangebot wegen Kartellrechtsverletzung eingereicht hat.

213 cc) Die Unternehmensgruppe der Beklagten hat an den Lizenzverhandlungen zu sp�t und zu wenig mitgewirkt, um die zuvor (siehe oben) eingetretenen Verz�gerungen und Vers�umnisse zu kompensieren. Ein Lizenzsucher, der den erfolgreichen Abschluss eines Lizenzvertrags anstrebt, h�tte sich – anders als es die Unternehmensgruppe der Beklagten getan hat – durch fortdauerndes Verhandeln und f�rderliche sowie konstruktive Mitwirkung bem�ht, dass es zum Abschluss des gewollten Lizenzvertrags kommt.

214 (1) Insbesondere die Gegenangebote der Unternehmensgruppe der Beklagten zeigen, dass es ihr nicht auf den Abschluss eines Vertrags zu FRAND-Bedingungen als Ergebnis eines Verhandlungsprozesses angekommen ist, bei dem die Interessen und Einw�nde artikuliert werden und eine f�r beide Seiten vern�nftige, angemessene und interessengerechte L�sung erarbeitet wird.

215 Die Beklagten haben Konditionen verlangt, die strukturell und juristisch f�r den Pool unm�glich sind. Ein vern�nftiger Lizenzsucher w�rde nicht, jedenfalls nicht so lange und so nachdr�cklich wie die Unternehmensgruppe der Beklagten, versuchen, solche Konditionen durchzusetzen, auf die er keinen Anspruch hat und die die Grundfesten des Gegners ersch�ttern w�rden. Denn ihre Gegenangebote zielen auf einen Inhalt, der vom Pool nicht akzeptiert werden kann und den die Unternehmensgruppe der Beklagten ihrerseits nicht beanspruchen kann. Die Angebote enthalten aufgrund des … Reports, des Vergleichs mit dem AVC-Pool und HEVC-Pool von MPEG LA f�r die Zukunft Lizenzzahlungen in einem so niedrigen Umfang, dass sie – nach dem Vortrag der Kl�gerin – vom Pool nicht angenommen werden k�nnen, ohne dass er hierdurch seine Satzung verletzen w�rde. Unabh�ngig davon stehen diese verlangten Konditionen im Widerspruch zu den bisher vom Pool geschlossenen und den Beklagten vorgelegten Vertr�gen.

216 Das Beharren auf diesen Inhalt und das nicht kooperative Verhalten nach der denknotwendigen Ablehnung ihrer Gegenangebote zeigen die fehlende Lizenzwilligkeit der Beklagten. Auch wenn die Beklagten in der m�ndlichen Verhandlung vorgetragen haben, sie hielten nicht am Inhalt des … Reports fest, so zeigt sich dies nicht in ma�geblichen Verbesserungen ihres Angebots. Die Erh�hung der angebotenen Pauschalzahlung f�r die TV-Sparte um … acht Tage vor der m�ndlichen Verhandlung zum FRAND-Teil ist von den Forderungen der Klageseite und des Pools so weit entfernt, dass sich aus ihrer Nichtannahme keine kartellrechtswidrige Zugangsverweigerung ergibt. Vielmehr w�re von einem vern�nftigen Lizenznehmer, der meint, gegen�ber einem anderen Unternehmen diskriminiert zu werden, zu erwarten gewesen, dass er konkret mitteilt, er w�re zu den Bedingungen dieses anderen Unternehmens bereit, den Vertrag zu schlie�en. Dies ist hier aber nicht geschehen.

217 (2) Unabh�ngig davon zeigt der Streit der Beteiligten um die Verkaufszahlen, die den Gegenangeboten der Unternehmensgruppe der Beklagten aus August 2022 zugrunde liegen, dass die Beklagtenseite gleichfalls nicht bereit ist, konstruktiv am Abschluss eines Lizenzvertrags mitzuwirken. Denn diese Zahlen muss sie kennen und dem Pool auch ohne Weiteres mitteilen k�nnen, wenn sie nur gewollt h�tte.

218 (3) Die eingetretenen Verz�gerungen beim Verhalten der Beklagtenseite nach der Klageerhebung belegen �berdies, dass es ihr Bestreben gewesen ist, die Verhandlungen in die L�nge zu ziehen. Insbesondere hat die Unternehmensgruppe der Beklagten ihr erstes Gegenangebot erst ca. 1,5 Jahre nach dem Angebot des Pools aus dem M�rz 2021 unterbreitet und im �brigen im Verhandlungsprozess �fters durch teilweise monatelanges Nichtreagieren nicht (hinreichend) vorangetrieben.

219 (4) Wenn die Unternehmensgruppe der Beklagten die Pooll�sung nicht will, ist der Abschluss eines bilateralen Vertrags mit der Kl�gerin m�glich. Diese hat der Unternehmensgruppe der Beklagten ein Angebot gemacht. Auf dieses Angebot ist von den Beklagten kein Gegenangebot unterbreitet worden. An dieser Stelle ist der Verhandlungsprozess zum Stillstand gekommen, obwohl es die Obliegenheit der Beklagtenseite gewesen w�re, auf das Angebot der Kl�gerin zu reagieren.

220 3. An dieser Lizenzunwilligkeit der Beklagten �ndert sich nichts durch den Einwand der Unternehmensgruppe der Beklagten, die Kl�gerin und der sie vertretende Pool h�tten gegen Verhandlungsf�rderpflichten versto�en.

221 a) Die Unternehmensgruppe der Beklagten st�tzt sich im Grunde darauf, der Pool habe unter Ausnutzung eines FRAND-widrigen Informationsdefizit von der Unternehmensgruppe der Beklagten unangemessene Lizenzgeb�hren verlangt. Diese habe die Lizenzsituation erst aufkl�ren m�ssen. Der Pool habe hieran nicht hinreichend mitgewirkt. Es fehle an Markttransparenz. Die Kl�gerseite habe einen erheblichen Informationsvorteil gegen�ber den Beklagten, die keine Kenntnis von den mit anderen Lizenznehmern vereinbarten Lizenzgeb�hren hatten. Auch nach Offenlegung der Drittlizenzvertr�ge habe sich der Pool geweigert, diese hinreichend zu erl�utern. Der Pool habe die Verhandlungen insgesamt verz�gert. Die Beklagten h�tten erst sp�t die Lizenzvertr�ge bewerten k�nnen. Kurz vor Ablauf der Klageerwiderungsfrist seien die ersten wenigen Vertr�ge in den Datenraum eingestellt worden. Au�erdem habe es, was unbestritten ist, geschw�rzte Passagen gegeben. Der besonders relevante Vertrag mit … sei, was ebenfalls unbestritten ist, erst am 19.10.2022 vorgelegt worden. Auff�llig dabei sei, dass die Verkaufszahlen artifiziell niedrig seien und sich dies nur durch Rabatte erkl�ren lasse, die wiederum nicht erl�utert seien.

222 b) Diese R�ge greift nicht durch.

223 Entscheidend ist der Vergleich, wie sich ein (hypothetischer) Lizenzsucher vern�nftigerweise verhalten w�rde. Ihm w�rden die im Oktober 2021 in einem virtuellen Datenraum zur Verf�gung gestellten Drittlizenzvertr�ge, die laufend aktualisiert und erg�nzt werden, grunds�tzlich gen�gen, um einen ersten Eindruck von der Lizenzsituation zu erhalten. Basierend auf diesen Informationen w�rde er, der den Abschluss eines Lizenzvertrags anstrebt, erste Interessen und erste Eckpunkte eines m�glichen Lizenzvertrags ggf. mit der Anforderung weiterer Informationen �ber die Bedingungen seiner wichtigsten Konkurrenten formulieren und dem k�nftigen Vertragspartner zukommen lassen. Anders als die Beklagten h�tte er nicht die Vorlage s�mtlicher Patente und s�mtlicher Lizenzvertr�ge verlangt, ohne sich jedenfalls vorprozessual mit diesen inhaltlich auseinanderzusetzen.

224 Auch der Umgang der Unternehmensgruppe der Beklagten mit den Schw�rzungen belegt ihre Lizenzunwilligkeit (vgl. unten Ziffer IV). Diese Schw�rzungen sind den Beklagten seit langem bekannt gewesen und doch haben sie einen entsprechenden Vorlageantrag erst ca. 10 Monate nach Offenlegung der geschw�rzten Dokumente gestellt. Diese Schw�rzungen sind auch nicht unangemessen gewesen. Keine der geschw�rzten Passagen – und dies gilt f�r alle vorgelegten Vereinbarungen – enth�lt nach dem substantiierten Vortrag der Kl�gerin Rabatte, Gutschriften, einen Verzicht oder sonstige Reduktionen oder Erstattungen, die f�r die Zahlungsverpflichtungen der Lizenznehmer relevant sind. Die zur Wahrheit verpflichtete Kl�gerin hat vielmehr erkl�rt, worum es in den geschw�rzten Passagen geht und warum keine Anhaltspunkte daf�r bestehen, diese geschw�rzten Stellen offenzulegen.

225 Au�erdem belegt das stetige Anfordern immer weiterer Informationen seitens der Unternehmensgruppe der Beklagten die fehlende Lizenzwilligkeit der Beklagten. Es w�re zu erwarten gewesen, dass die vom Pool oder von der Kl�gerin auf Anfrage der Unternehmensgruppe der Beklagten erteilten Informationen eine solche Bedeutung f�r die Beklagten haben, dass deren Vorliegen sich auf ihr Verhandlungsverhalten auswirkt oder sich in ihren (neuen) Verhandlungspositionen widerspiegelt. Dies ist aber nicht der Fall gewesen. Die Unternehmensgruppe der Beklagten hat nach Offenlegung der Vertr�ge und gest�tzt auf ihre Berechnungen sowie durch ihren …-Report lediglich immer weitere Informationen und Erkl�rungen und noch weitere Informationen vom Pool gefordert (z.B. den internen Poolvertrag der Poolmitglieder), ohne dass diese sich konkret in Zugest�ndnissen oder Forderungen hinsichtlich des Inhalts des Lizenzvertrags niedergeschlagen h�tten. Das Interesse der Beklagten an Aufkl�rung ist demnach vorgeschoben und f�hrt zu nichts anderem als zur Verz�gerung. So hat sie allein im letzten Schriftsatz zum Thema FRAND ca. 15-mal den Vortrag der Klageseite mit Nichtwissen bestritten.

226 Verlangt ein Patentbenutzer vom Patentinhaber stetig weitere Informationen, ohne dass die ihm hierauf erteilten Ausk�nfte in Fortschritten bei der Verhandlung m�nden, kann dieses Verhalten die Lizenzunwilligkeit des Patentbenutzers belegen. Zwar kann ein Patentbenutzer grunds�tzlich so viele Informationen verlangen und darf prozessual – in den Grenzen des Prozessrechts – so viel mit Nichtwissen bestreiten, wie er m�chte. Nach mehrj�hrigem Verhandeln und nach mehrmaligem Wiederholen dieses Verhaltens ist das aber jedenfalls nicht mehr f�rderlich und konstruktiv.

227 4. Der Einwand der Beklagten hinsichtlich der neuen „Duplicate Royalty Policy“ �ndert an der Beurteilung ihrer Lizenzwilligkeit nichts.

228 Dieser Einwand ist erst mit der Quadruplik vom 02.11.2022 von den Beklagten ins Verfahren eingef�hrt worden. Bis dahin ist dieses Thema im Verfahren ebenso wie zwischen den Verhandlungen der Parteien irrelevant gewesen. Au�erdem ist es nicht entscheidungsrelevant. Denn die Beklagten haben bereits nicht hinreichend dargelegt, dass sie vom Pool �ber einen anderen Weg an diesem Klagepatent lizenziert sind. Insbesondere ergibt sich dies aus der behaupteten Lizenz mit … nicht. Es mangelt insofern an der konkreten Darlegung, dass an diesem Klagepatent bereits eine Lizenz zugunsten der Unternehmensgruppe der Beklagten besteht.

229 5. Schlie�lich belegt der erst nach sechseinhalb Jahren gebrachte Einwand der Beklagten, dass die Admin-Geb�hren des Pools �berzogen seien, die festgestellte fehlende Lizenzwilligkeit der Beklagten.

230 Diese formulieren diesen Einwand zum ersten Mal in ihrem letzten Schriftsatz und bieten in diesem die Einholung eines Sachverst�ndigengutachtens an, um die behaupteten �bersetzten Geb�hren zu belegen. Die Kl�gerin ist diesen Vorw�rfen in der m�ndlichen Verhandlung in der Sache entgegengetreten und hat insbesondere die Versp�tung des Vortrags ger�gt. W�rde die Kammer diesen Aspekt, wie von der Beklagtenseite gew�nscht, aufkl�ren, w�rden die Verhandlungen zwischen den Parteien und das Gerichtsverfahren weiter verz�gert werden.

231 III. Auch aus den �brigen Einw�nden und R�gen der Beklagten ergibt sich unter Ber�cksichtigung aller konkreten Umst�nde des Einzelfalls keine Begr�ndetheit des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwands.

232 IV. Die zul�ssigen Antr�ge der Beklagten auf Dokumentenvorlage sind unbegr�ndet. Das betrifft sowohl den mit Schriftsatz vom 14.09.2022 (dort Seite 2/4) gestellten Hauptantrag als auch den hierzu erhobenen Hilfsantrag.

233 1. Nachdem die Kammer die fehlende Lizenzwilligkeit der Beklagten festgestellt hat, �bt sie das ihr nach � 142 ZPO einger�umte Ermessen dahingehend aus, dass es der beantragten Dokumentenvorlage nicht bedarf. Einem lizenzunwilligen Verhandlungspartner brauchen weitere geheimhaltungsbed�rftige Informationen nicht offenbart und die entsprechenden Dokumente nicht vorgelegt zu werden, wenn sie f�r den Prozess nicht relevant sind.

234 Das ist hier der Fall. Aus den konkreten Umst�nden des Einzelfalls ergibt sich keine Relevanz f�r das Verfahren, wenn den Beklagten s�mtliche, im Besitz der Kl�gerin befindliche, Lizenz- oder Vergleichsvertr�ge f�r den HEVC-Standard (Hauptantrag) oder hilfsweise die Vertr�ge mit …, in Haupt- und Hilfsantrag jeweils einschlie�lich etwaiger Nebenabreden und sonstiger Vereinbarungen sowie s�mtliche Vereinbarungen zwischen dem Pool und seinen Lizenzgebern vorgelegt werden sollen.

235 Die Vorlage ist nicht entscheidungserheblich. Die Beklagten sind nicht lizenzwillig. Anhaltspunkte daf�r, dass sich durch die beantragte Vorlage der Dokumente hieran etwas �ndern k�nnte und sie ihr verz�gerndes und nicht f�rderliches Verhalten aufgeben w�rden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Au�erdem ist der Vorlageantrag erst sehr sp�t im Verfahren, kurz vor dem Haupttermin FRAND, gestellt worden. Dies belegt, dass die Beklagten ebenfalls mit diesem Antrag den Eintritt weiterer Verz�gerungen (unter dem Vorwand einer erforderlichen Aufkl�rung des Sachverhalts) beabsichtigen oder zumindest billigend in Kauf nehmen.

236 2. Eine Vorlageanordnung nach �� 421, 422 ZPO i.V. mit � 33 GWB i.V. mit Art. 102 AEUV ist gleichfalls unbegr�ndet. Die Beklagten machen zwar geltend, dass sich die Kl�gerin aufgrund kartellrechtlicher Verpflichtungen zu allen abgeschlossenen Lizenzvertr�gen zum HEVC-Standard zu erkl�ren und diese vorzulegen habe. Doch greift dieses Argument im vorliegenden Fall nicht durch.

237 Auf die Vorlage s�mtlicher Vertr�ge des Pools mit Dritten (Hauptantrag) haben die Beklagten keinen Anspruch. Es sind grunds�tzlich lediglich solche Vertr�ge f�r den Vergleich mit anderen Lizenznehmern relevant, die dieselben Produktgruppen wie die der Beklagten und daher den gleichen Markt betreffen. Nur solche Vertr�ge sind grunds�tzlich f�r die Beurteilung eines Versto�es gegen das Diskriminierungsverbot von Bedeutung. Das im Einzelfall dar�ber hinaus weitere Vertr�ge einschl�gig und f�r die Beurteilung der Nichtdiskriminierung erforderlich sind, haben die Beklagten jedenfalls nicht plausibel gemacht. Gleiches gilt f�r die Vertr�ge des Pools mit seinen Lizenzgebern. Der Kammer ist unklar, wie sich aus diesen eine Diskriminierung der Beklagten ergeben k�nnte. Dies haben die Beklagten nicht dargelegt.

238 Der zul�ssige Hilfsantrag ist unbegr�ndet. Die Vorlage der Vertr�ge mit bestimmten, benannten Unternehmen dient dazu, darin enthaltene Schw�rzungen aufzuheben. Die zur Wahrheit verpflichtete Kl�gerin macht geltend, die geschw�rzten Passagen betreffen allein interne Regelungen des Pools und damit die Stellung des jeweiligen Vertragspartners als Lizenzgeber und keine Rabatte, Gutschriften, einen Verzicht oder sonstige Reduktionen oder Erstattungen, die f�r die Zahlungsverpflichtungen der Lizenznehmer relevant sind. Hierzu hat die Kl�gerin Beweis angeboten. Die Beklagten haben diesen Vortrag der Kl�gerin nicht hinreichend ersch�ttert. Eine Beweisaufnahme ist damit ebenso wenig erforderlich, wie eine Entschw�rzung der Passagen. Diese betreffen die Beklagten nicht in ihrer Rechtsstellung. Sie m�gen zwar interessant sein, entscheidungserheblich sind sie aber nicht und daher auch nicht vorzulegen.

D.

239 Eine Aussetzung nach � 148 ZPO mit Blick auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 3) (Anlage VP 01) ist nicht geboten.

240 I. Die Einleitung eines Einspruchsverfahrens oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellen als solches keinen Grund dar, das Verfahren auszusetzen. Anderenfalls w�rde man dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beimessen, die ihm nach dem Gesetz gerade fremd ist (BGH GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug). Bei der gebotenen Interessenabw�gung hat grunds�tzlich das Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung des ihm erteilten Patents Vorrang (vgl. Cepl in: Cepl/Vo�, a.a.O., � 148 ZPO Rn. 106 m.w.N.). Denn das Patent bietet nur eine beschr�nkte Schutzdauer. F�r die Dauer der Aussetzung ist das Schutzrecht mit Blick auf den Unterlassungsantrag, der einen wesentlichen Teil des Schutzrechts darstellt, noch zus�tzlich praktisch aufgehoben. Daher kommt eine Aussetzung grunds�tzlich nur in Betracht, wenn die Vernichtung mit �berwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Cepl in: Cepl/Vo�, a.a.O., � 148 ZPO Rn. 107 m.w.N.).

241 Eine erstinstanzliche Entscheidung des zur Entscheidung �ber den Rechtsbestand berufenen (regelm��ig mit Fachpersonen besetzten) Organs ist grunds�tzlich hinzunehmen, sofern die Entscheidung nicht offensichtlich fehlerhaft ist (Vo�, in: BeckOK, PatR, PatG � 139 Vor �� 139-142b (Verletzungsprozess) Rn. 186 m.w.N.). Die durch die Entscheidung benachteiligte Partei muss darlegen, inwieweit die Entscheidung falsch ist (Diagnose) und warum das zur Entscheidung berufene Organ in zweiter Instanz anders entscheiden wird (Prognose).

242 II. Nach diesen Ma�st�ben ist das Verfahren nicht auszusetzen.

243 1. Das Patentgericht hat das Klagepatent in eingeschr�nkter Fassung aufrecht erhalten.

244 Einschr�nkend haben Anspruch 1 in Merkmal a) die Fassung „Videodcodierer, der folgende Merkmale aufweist: (…)“ und Anspruch 11 in Merkmal a) die Fassung „Videodecodierverfahren, das folgende Schritte aufweist (…)“ erhalten (Schrifts�tze vom 30.01.2023 bzw. 31.01.2023).

245 Aus den oben erl�uterten Gr�nden spricht die Entscheidung des Patentgerichts, das mit Fachpersonen besetzt ist, grunds�tzlich f�r den Rechtsbestand des Klagepatents in der aufrecht erhaltenen Fassung. Das Gericht hat die Entscheidung des Patentgerichts bei der Ermessensentscheidung �ber die Aussetzung daher zu ber�cksichtigen.

246 Gegen die Ber�cksichtigung spricht vorliegend nicht, dass die Entscheidung des Patentgerichts nach Schluss der m�ndlichen Verhandlung im Verletzungsverfahren erging. Das Patentgericht hatte sich bereits in seinem Hinweis vom 07.09.2022 (ES 3g) mit dem Rechtsbestand des Klagepatents auseinandergesetzt und seine vorl�ufige Auffassung dargetan, dass Anspruch 1 neu und erfinderisch sein k�nnte. Hinsichtlich des Anspruchs 11 warf das Patentgericht Zweifel auf, ob das beanspruchte Verfahren technisch und damit eine Erfindung sei. �ber diesen Hinweis und die Argumente der Beklagtenseite gegen den Rechtsbestand hat die Kammer umfassend mit den Parteien verhandelt. Gleiches gilt f�r den Gegenstand des Hilfsantrags I im Nichtigkeitsverfahrens, der den Gegenstand des Klagepatents in der nunmehr aufrecht erhaltenen Fassung bildet.

247 2. Nach den Ausf�hrungen der Parteien und nach dem Inhalt des Hinweises nach � 83 PatG, auf den die Kl�gerin durch leichte Umformulierungen im Patentanspruch im Nichtigkeitsverfahren reagiert hat, und der insoweit nach dem Schluss der m�ndlichen Verhandlung durch das Urteil des Patentgerichts best�tigt worden ist, geht die Kammer vom Rechtsbestand des Klagepatents aus. Denn durch die leichten Umformulierungen im Patentanspruch („Videodecodierer“ statt „Decodierer“ und „Videodecodierverfahren“ statt „Decodierverfahren“) hat die Kl�gerin im Nichtigkeitsverfahren entsprechend Hilfsantrag I (Anlage ES 3h) die Bedenken des Patentgerichts hinsichtlich fehlender Technizit�t und damit an der Erteilungsf�higkeit der Anspr�che ausger�umt.

248 a) Der Gegenstand der NK 5 ist nicht neuheitssch�dlich.

249 Er offenbart nicht unmittelbar und eindeutig eine weitere rekursive Unterteilung. Vielmehr ist unmittelbar und eindeutig nur eine (einzige) rekursive Unterteilung gezeigt (vgl. Patentgericht, Hinweis ES 3g, S. 21).

250 Soweit sich die Beklagtenseite auf Figur 2-6 in Kapitel 2.2.4 bezieht, entnimmt die Fachperson dieser zwar unterschiedliche Unterteilungseinheiten, aber nicht unmittelbar und eindeutig, dass eine weitere Unterteilung der gr��eren Unterteilungseinheiten in kleinere Unterteilungseinheiten stattfinden kann:

251 Soweit die Beklagtenseite auf S. 5, Kap. 2.1, erster Spiegelstrich der NK 5 verweist, insbesondere den Satz „After the size of largest coding unit (LCU) and the hierarchical depth of CU have been defined, the overall structure of codec is characterized by the various sizes of CU, PU and TU in a recursive manner.“ (Unterstreichung durch das Gericht), ist f�r die Fachperson nicht eindeutig und unmittelbar offenbart, wie die rekursive Partitionierung durchgef�hrt werden soll. Insbesondere handelt es sich bei dem in Bezug genommenen Kapitel um eine Einleitung, die durch Kapitel 2.2.4 (siehe oben) im Weiteren pr�zisiert wird.

252 b) Ebenso wenig ergibt sich hieraus ein Anlass f�r die Fachperson, die Lehre der NK 5 in Richtung des Klagepatents weiterzuentwickeln.

253 Das Patentgericht hat unterstrichen, u.a. die NK 5 biete der Fachperson keinen Anlass f�r eine entsprechende Weiterentwicklung hin zu zwei rekursiven Baumstrukturen (Hinweis ES 3G, S. 23). Die Beklagtenseite hat nicht aufgezeigt, inwieweit die Fachperson entgegen der Auffassung des fachkundig besetzten Patentgerichts ausgehend von Kapitel 2.5.1 der NK 5 einen Anlass hatte, eine rekursive Mehrfachunterteilung in den Blick zu nehmen. NK 5 sieht feste Transformationsgr��en vor. Dass die Fachperson ausgehend von NK 5 Anlass hatte, hiervon abweichend eine weitere Unterteilung vorzusehen, ist in NK 5 nicht angelegt. Das Bundespatentgericht, besetzt mit Fachpersonen, ist dieser Einsch�tzung der Beklagtenseite nicht gefolgt.

254 b) NK 1 und NK 2 offenbaren ebenfalls keine mehrfache rekursive Partitionierung, sondern jeweils nur eine (einzige) Unterteilung.

E.

255 I. Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Verh�ltnis von Obsiegen zu Unterliegen. Die Kl�gerin obsiegt voll. Die Anpassung der Antr�ge an die angegriffenen Ausf�hrungsformen und die Pr�zisierung in den R�ckruf- und Vernichtungsantr�gen f�hrt nicht zu einer Teilklageabweisung und zeitigt keine Kostenfolge.

256 II. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

257 Die Festsetzung von Teilstreitwerten entspricht g�ngiger �bung der Verletzungskammern am Landgericht M�nchen I. Die Kammer sch�tzt die entsprechenden Teilstreitwerte dem kl�gerischen Interesse entsprechend wie im Tenor angegeben.

258 Dem Antrag der Beklagtenseite nach � 712 ZPO ist nicht zu entsprechen. Die Beklagtenseite hat nicht dargetan, dass ihr durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen w�rde.

Leitsatz

Da der FRAND-Einwand eine Einwendung des Beklagten ist, tr�gt der beklagte Patentnutzer nach den �blichen zivilprozessualen Ma�st�ben grunds�tzlich die Darlegungs- und Beweislast f�r die Begr�ndetheit seines Einwands. Das gilt auch f�r die R�ge des Patentnutzers, durch die ihm angebotenen Vertragsbedingungen werde er gegen�ber anderen Lizenznehmern diskriminiert. Zur Darlegung geh�rt zumindest, dass er hierf�r plausible Anhaltspunkte vortr�gt. Je nach Einzelfall kann dies dazu f�hren, dass dann der Lizenzgeber im Rahmen seiner sekund�ren Darlegungslast wiederum hierzu n�her vorzutragen hat.

Leitsatz

Zur Lizenzwilligkeit des wegen Verletzung klagenden Patentinhabers geh�rt in der Regel, dass er dem Patentbenutzer im Lauf der Verhandlungen und nach inhaltlicher Reaktion des Patentbenutzers einen Lizenzvertrag zu solch fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen anbietet, die der Patentnutzer beanspruchen kann. Diese Lizenzwilligkeit besteht in der Regel nicht, wenn der Patentinhaber auf diskriminierenden oder willk�rlichen Bedingungen besteht und selbst am Ende der Verhandlungen nicht bereit ist, von diesen abzur�cken.

Leitsatz

Macht ein Patentbenutzer geltend, die ihm angebotene Lizenz sei nicht FRAND, weil sie schlechter als die Vertragsbedingungen der Konkurrenz sei, muss er, um als lizenzwillig angesehen zu werden, bereit sein, jedenfalls zu diesen (angeblich deutlich vorteilhafteren) Bedingungen den Lizenzvertrag zu schlie�en, und diese Bereitschaft objektiv durch sein Verhalten zum Ausdruck bringen.

Leitsatz

Bei Verhandlungen �ber einen FRAND-Lizenzvertrag sind beide Parteien gehalten, in jeweils situationsangemessener Weise und nach den Geboten von Treu und Glauben beizutragen, einen vern�nftigen, interessengerechten und angemessenen Ausgleich zu finden. Hierzu geh�rt insbesondere z�gig, f�rderlich und konstruktiv zu verhandeln und hierbei seine Interessen zu artikulieren, um konkrete Fortschritte beim Verhandeln der Lizenzvertragsbedingungen zu erzielen.

Leitsatz

Verhandelt der Patentbenutzer die Lizenzbedingungen lediglich z�gerlich, bringt er damit in aller Regel seine Lizenzunwilligkeit zum Ausdruck (Verz�gerungstaktik).

Leitsatz

Verlangt ein Patentbenutzer vom Patentinhaber stetig weitere Informationen, ohne dass die ihm hierauf erteilten Ausk�nfte in Fortschritten bei der Verhandlung m�nden, kann dieses Verhalten die Lizenzunwilligkeit des Patentbenutzers belegen. Zwar kann ein Patentbenutzer grunds�tzlich so viele Informationen verlangen und darf – in den Grenzen des Prozessrechts – prozessual so viel mit Nichtwissen bestreiten, wie er m�chte. Nach mehrj�hrigem Verhandeln und nach mehrmaligem Wiederholen dieses Verhaltens ist das aber jedenfalls nicht mehr f�rderlich und konstruktiv.

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Erfolgloser Zwangslizenzeinwand bei fehlender Lizenzwilligkeit

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