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1 HK O 2790/22•LG Traunstein 1. Kammer f�r Handelssachen, 2023-03-30, 1 HK O 2790/22
1 HK O 2790/22Kantonsgericht30.03.2023
Es stellt eine Irref�hrung des Verkehrs dar, wenn mit Sternesymbolen und dem Hinweis „DEHOGA Klassifizierung“ f�r ein Hotel geworben wird, f�r das tats�chlich keine g�ltige Klassifizierung nach Ma�gabe der DEHOGA besteht.� (Rn. 18 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2023-03-30
Aktenzeichen: 1 HK O 2790/22
Dokumenttyp: Endurteil
1.�Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte im Internet oder sonst werblich f�r den Betrieb eines Hotels mit einer Sterneklassifizierung durch Abbildung dreier f�nfzackiger Sterne zu werben, sofern dem keine aktuell g�ltige Zertifizierung nach Ma�gabe der deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt, insbesondere wenn dies geschieht wie in der Anlage zu diesem Urteil.�
2.�Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.�Das Urteil ist f�r den Kl�ger gegen Sicherheitsleistung in H�he von 6.000 € vorl�ufig voll�streckbar.
4.�Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.
1 Der Kl�ger macht gegen die Beklagte Unterlassungsanspr�che im Zusammenhang mit der Werbung f�r ein Pauschalangebot der Beklagten im Rahmen ihres Internetauftritts unter www.h. geltend.
2 Der Kl�ger ist die Z. und verfolgt gem�� � 2 seiner Satzung den Zweck, durch Beteiligung an der Rechtsforschung sowie Aufkl�rung und Belehrung zur F�rderung des lauteren Wettbewerbs beizutragen und ggf. im Zusammenwirke mit den zust�ndigen Stellen der Rechtspflege unlauteren Wettbewerb zu bek�mpfen. Der Kl�ger ist in die beim Bundesamt f�r Justiz gef�hrte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverb�nde eingetragen.
3 Die Beklagte betreibt u.a. zu Kur- und Erholungszwecken dienende Anlagen und Einrichtungen des S., der Stadt B. und der Gemeinde B. sowie das Unternehmensmarketing und die F�rderung des Kurwesens.
4 Im Rahmen ihres Internetauftrittes unter www.h. warb die Beklagte am 11.11.2022 mit einem Package „A. pur“ f�r einen Thermenurlaub, bestehend aus Hotel�bernachtung, Tagesaufenthalt in der Therme und diversen anderen Leistungen. Unter anderem wies die Beklagte als einen der m�glichen Hotelpartner das I. Hotel aus. Dieses Hotel wurde im Internetauftritt mit drei f�nfzackigen Sternen beworben. Bei Klick auf die Sternesymbole erschien der Hinweis: „DEHOGA Klassifizierung, vom DEHOGA (Deutscher Hotel und Gastst�ttenverband) klassifiziertes Haus“. Auf die Anlage K 1 wird ausdr�cklich Bezug genommen.
5 F�r das vorgenannte Hotel I. existiert jedoch keine aktuell g�ltige Klassifizierung nach Ma�gabe der deutschen Hotelklassifizierung.
6 Mit Schreiben vom 14.11.2022 wurde die Beklagte unter Darstellung des Sach- und Rechtslage aufgefordert, eine Unterlassungserkl�rung abzugeben. Die Beklagte gab keine Unterlassungserkl�rung ab. Die vom Kl�ger beanstandete „Drei-Sterne-Bewertung“ des Hotels wurde jedoch von der Webseite der Beklagten entfernt.
7 Der Kl�ger meint, das Verhalten der Beklagten sei wettbewerbswidrig; diese selbst sei f�r den Wettbewerbsversto� verantwortlich. Denn es handle sich nicht um ein Drittangebot, sondern um ein eigenes Angebot der Beklagten. Die Beklagte stelle auch nicht lediglich eine Plattform zur Verf�gung auf der Drittanbieter die Angebote einstellen k�nnen. Die Wiederholungsgefahr k�nne nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung beseitigt werden. Die blo�e �nderung der wettbewerbswidrigen Werbung w�rde nicht gen�gen. Der Kl�ger ist der Ansicht Aufwendungsersatz in H�he einer Kostenpauschale von 374,50 € verlangen zu k�nnen. Diese w�rde einem angemessenen Anteil der erforderlichen Aufwendungen des Kl�gers entsprechen: Die tats�chlichen Kosten, die dem Kl�ger momentan durch eine Abmahnung entst�nden, w�rden sogar weit dar�ber liegen und sich auf 1.330,63 € belaufen.
8 Der Kl�ger beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und, falls dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte im Internet oder sonst werblich f�r den Betrieb eines Hotels mit einer Sterneklassifizierung durch Abbildung dreier f�nfzackiger Sterne zu werben, sofern dem keine aktuell g�ltige Zertifizierung nach Ma�gabe der deutschen Hotelklassifizierung zugrunde liegt, insbesondere wenn dies geschieht wie in Anlage K 1.
9 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 Die Beklagte tr�gt vor, sie sei f�r den Wettbewerbsversto� nicht verantwortlich. Denn die Stammdaten der Hotels w�rden von der B. gepflegt und verantwortet. Diese stelle Daten und Symbole �ber die Schnittstelle vom Zimmerbuchungssystem T. des I. ein. Der I. sei der Tr�gerverein von dem Zimmer-Buchungssystem T., auf das sie sich zuschalte. Die S. sei dort Mitglied und u.a. daf�r zust�ndig, die Stammdaten der Vermieter des B. in das Buchungssystem einzustellen und zu pflegen. Die B. und nicht die Beklagte habe die Bewertung mit den drei gegenst�ndlichen Sterne-Symbolen vorgenommen, ob aus Versehen oder bewusst, sei der Beklagten nicht bekannt. Zudem w�rde es auch an der erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlen, da es sich um ein Einmalereignis bei der Aktion Package „A.“ gehandelt habe. Der Beklagten, die vergleichbar eine Online-Marktplatzes sei, k�nne nur die Verletzung von Pr�fpflichten betreffend die korrekte Nutzung ihrer Internetseite vorgeworfen werden. Dies w�rde voraussetzen, dass die Beklagte zun�chst auf die Verletzung hingewiesen werde. Eine Verhaltenspflicht des Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begr�nden k�nne, entst�nde erst nach Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung. Diejenige Verletzungshandlung, die Gegenstand der Abmahnung ist k�nne daher noch nicht zur Rechtsverletzung f�hren. Nachdem die Beklagte hier Kenntnis erlangt hat, habe sie jedoch sogleich veranlasst, dass die streitgegenst�ndliche Drei – Sternebewertung gel�scht wird. Im �brigen w�rde die Beklagte nur f�r eigene Inhalte haften, worauf sie im Impressum ihrer Internetseite ausdr�cklich hinweise; auf die Anlage B5 wird diesbez�glich Bezug genommen. Die B. habe in der Vergangenheit nie Anlass zur Beanstandung gegeben. F�r die Abmahnung seien dem Kl�ger kein eigener Aufwand und Kosten entstanden; Aufwand habe lediglich seine Rechtsanw�ltin gehabt. Diese w�rden kl�gerseits jedoch nicht geltend gemacht.
11 Das Gericht hat am 01.03.2023 m�ndlich verhandelt. Auf das diesbez�gliche Sitzungsprotokoll sowie in Erg�nzung zum Tatbestand auf s�mtliche Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen wird Bezug genommen.
A)
12 Die zul�sssige Klage ist begr�ndet. Der Kl�ger hat gegen die Beklagte den tenorierten Unterlassungsanspruch nach �� 8, 3 I, 5 I, 3 III UWG iVm. Anhang Nr. 2 sowie den geltend gemachten Aufwendungsersatz in H�he von 374,50 € (� 13 III UWG).
I.
13 Der Kl�ger kann Unterlassung der Drei – Sterne – Bewertung von der Beklagten verlangen.
14 Nach � 8 I UWG kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach � 3 UWG unzul�ssige gesch�ftliche Handlung vornimmt. Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des Erstversto�es vermutet.
15 1. Der Kl�ger ist aktiv legitimiert. Die Aktivlegitimation ergibt sich aus � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Als eingetragener Verein ist der Verf�gungskl�ger ein rechtsf�higer Verband; auch ist er die Liste gem�� � 8b Abs. 1 UWG eingetragen. Er dient ferner der F�rderung gewerblicher oder selbst�ndiger beruflicher Interessen. Denn zu den satzungsm��igen Aufgaben des Kl�gers geh�rt die F�rderung der gewerblichen Interessen u.a. durch Bek�mpfung des unlauteren Wettbewerbs ggf. im Zusammenwirken mit den zust�ndigen Stellen der Rechtspflege.
16 2. Die Drei–Sterne–Werbung f�r das Hotel I. auf der Internetseite der Beklagten ist irref�hrend und verst��t gegen �� 3 I, 5, 3 III UWG iVm. Anhang Nr. 2.
17 Eine gesch�ftliche Handlung ist irref�hrend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrskreises irrige Vorstellungen hervorzurufen und die zu treffende Markterschlie�ung in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise zu beeinflussen. Dabei richtet sich die Beurteilung, ob eine Werbung irref�hrend ist, ma�geblich danach, wie der angesprochene Verkehr diese Werbung auf Grund ihres Gesamteindrucks versteht. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verst�ndigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGH, U. v. 5.11.2015 – I ZR 182/14 – Durchgestrichener Preis II).
18 Vorliegend wird der Adressat der Werbung in der Verwendung der drei waagrecht angeordneten f�nfzackigen Sterne neben der Gesch�ftsbezeichnung eines Hotels auf dem Portal der Beklagten die Behauptung sehen, dass diesen Sternen eine offizielle Klassifizierung einer neutralen Klassifizierungsstelle zu Grunde liegt. Da die Kammermitglieder selbst zu dem angesprochenen Adressatenkreis geh�ren, k�nnen sie die ma�gebliche Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde beurteilen. Danach geht der Verkehr bei der Sternebewertung von Hotels wie bei einer Verwendung von G�te- und Qualit�tszeichen davon aus, dass die G�te anhand objektiver Merkmale in Erf�llung von Mindestanforderungen bestimmt wird und dass dies durch eine neutrale unabh�ngige und au�erhalb des gewerblichen Gewinns stehende Stelle �berpr�ft und gew�hrleistet wird (Link, in: Ullmann, juris PK UWG, 3. Aufl., � 5 UWG Rdnr. 375). Entscheidend f�r den Verbraucher ist, dass die Sterneklassifizierung von einer neutralen unabh�ngigen Stelle nach objektiver Pr�fung des Hotels und seiner Ausstattung erfolgt.
19 Das vorgenannte Hotel wird im Internetauftritt der Beklagten mit drei f�nfzackigen Sternen beworben. Klickt man auf die Sternesymbole erscheint zudem der Hinweis „DEHOGA Klassifizierung“. Dies suggeriert dem Kunden, dass es sich um ein offiziell von der DEHOGA klassifiziertes Hotel handelt, dass folglich eine Drei – Sterne – Klassifizierung nach der DEHOGA, d.h. eine Einordnung in eine bestimmte Komfort Kategorie erfolgt ist.
20 Unstreitig existiert f�r das Hotel I. tats�chlich jedoch keine aktuell g�ltige (Drei – Sterne –) Klassifizierung nach Ma�gabe der DEHOGA. Damit liegt eine Irref�hrung des Verkehrs zu Wettbewerbszwecken vor. Die Werbung ist unlauter.
21 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Beklagte auch Schuldnerin des Unterlassungsanspruches nach � 8 I UWG. Denn sie hat auf ihrer eigenen Internetseite vorliegend ein eigenes (Pauschal-) Angebot, n�mlich das Angebot „A.“, angeboten und stellt nicht lediglich eine Plattform zur Verf�gung, auf der Drittanbieter (deren) Angebote einstellen k�nnen; sie ist folglich selbst T�terin durch die Ver�ffentlichung eigener unlauterer Inhalte (a). Jedenfalls hat sie sich jedoch fremde Inhalte einer anderen Internetseite, n�mlich des Buchungssystems T. zu eigen gemacht und muss auch deshalb f�r den Wettbewerbsversto� einstehen (b).
22 a) Die Beklagte ist vorliegend selbst T�terin des wettbewerbswidrigen Verhaltens, weil sie das Produkt „Pauschale A.“ als ihr eigenes eigenst�ndiges Produkt unlauter auf dem Markt auf ihrer Internetseite angeboten hat; es handelt sich soweit um eigene Inhalte.
23 Schuldner der in � 8 I UWG geregelten Abwehranspr�che ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen ad�quat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer hieran beteiligt. Hier hat die Beklagte den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung durch das Erstellen und Bewerben eines eigenen Angebots selbst verwirklicht.
24 F�r unzul�ssige Internet-Werbung haftet zun�chst – auch ohne Privilegierung nach den � 7 ff TMG – der Inhaber der Domain, u.u. auch derjenige der im Impressum genannt ist (Gloy/Loscheider/Dackwerts Wettbewerbsrecht, � 79 Rnr. 148). Hier handelt es sich bei der Internetseite www.h. unstreitig um die Internetseite der Beklagte; auch ist sie im Impressum als Verantwortliche genannt.
25 Die Beklagte war es auch, die das streitgegenst�ndliche Angebot, das in dieser Form als Pauschale (mit Verg�nstigungen) nur sie so anbietet, erstellt und in ihren eigenen Internetauftritt hineingeschrieben hat. Wie der Gesch�ftsf�hrer in seiner informatorischen Anh�rung ebenfalls einger�umt hat, ist sie auch der Reiseveranstalter und der Rechnungssteller des Pauschalangebots. Damit haftet sie auch f�r ihr Angebot. Dass sie hierin die Angaben der Anbieter der einzelnen Komponenten, aus denen sich ihr eigenes Angebot zusammensetzt, teilweise �bernommen hat, bzw. dass es teilweise nicht die „Waren der Beklagten“ sind, �ndert hieran nichts. Erstellt sie ein eigenes selbstst�ndiges Angebot, ist sie die Anbieterin und hierf�r auch komplett verantwortlich. Sie ist dann auch verpflichtet, die einzelnen Komponenten zu pr�fen, bevor sie sie in ihr eigenes Angebot �bernimmt, jedenfalls dann wenn sie nicht ausdr�cklich in ihrem Angebot klarstellt, dass das Angebot nicht komplett von ihr stammt bzw. dass bestimmte Bestandteile – und diese muss sie genau bezeichnen, hier also die Hotel�bernachtung – lediglich von anderen Anbietern �bernommen und in ihr eigenes Angebot integriert worden sind. Hierauf hat die Beklagte vorliegend aber nicht hingewiesen, wie ihr Gesch�ftsf�hrer in der m�ndlichen Verhandlung ausf�hrte. Vielmehr merke der Kunde nicht, dass er bei der Hotelsuche auf einer anderen Plattform unterwegs ist.
26 b) Selbst wenn man, weil nicht alle Komponenten des Angebots von der Beklagten stammen und sie nicht auf alle Bestandteile ihres Pauschalangebotes tats�chlich Einfluss hat, nicht von einem ausschlie�lich eigenen Inhalt der Beklagten ausgeht, f�r den sie komplett verantwortlich ist (s.o. unter a)), hat die Beklagte sich durch die (Inline-) Verlinkung auf das Hotelbuchungssysten T. des I. fremde Inhalte anderer Internetseiten jedenfalls zu eigen gemacht und ist auch aus diesem Grund Schuldnerin des Unterlassungsanspruchs nach � 8 I UWG.
27 Entgegen der Meinung der Beklagten entf�llt die Verantwortlichkeit der Beklagten f�r die streitgegenst�ndliche Drei – Sterne – Hotelbewertung nicht deshalb, weil die Beklagte als Diensteanbieterin nach den �� 8 bis 10 TMG f�r fremde Inhalte nur eingeschr�nkt haftet. Ein Haftungsprivileg nach den �� 8 – 10 TMG kommt der Beklagten nicht zu Gute. Denn zum einen handelt es sich nicht um fremde, sondern um jedenfalls zu eigen gemachte Inhalte und zum anderen sind die �� 7 – 10 TMG nicht auf das Setzen von Links, die zu fremden Inhalten f�hren, anwendbar, auch nicht entsprechend. Es gelten vielmehr insoweit die allgemeinen Grunds�tze des Wettbewerbsrechtes: Wer sich fremde Informationen zu eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Links verweist, haftet daf�r mithin wie f�r eigene Informationen (K�hler/Bornkamm/Feddersen, � 8 Rnr 2.27a; BGHZ 206, 103 Rn. 12 = GRUR 2016, 209 – Haftung f�r Hyperlink).
28 Die Beklagte kann sich daher nicht erfolgreich darauf berufen, dass sie sich der Internetseite des I. und dessen Hotelbuchungssystems T., bedient, dessen Daten wiederum von der B. in eigener Zust�ndigkeit und Verantwortung gepr�ft werden, und dass sie nicht f�r deren Inhalte haftet. Denn die Verlinkung auf das Suchportal des I. wird nach au�en nirgends ersichtlich (s.o.). Die Inhalte erscheinen f�r den Marktteilnehmer bzw. Internetnutzer als eigene Informationen der Beklagten. Der Kunde merkt nicht, dass er bei der Hotelsuche auf einer anderen Plattform unterwegs ist. Die Beklagte hat sich eigene weiterf�hrende Darstellungen zu einem Hotel als Teil ihres Pauschalangebotes erspart, indem sie den Nutzern ihrer Internetseite auf die Internetseite T. weiterleitete. Der Link dient dabei der Vervollst�ndigung des eigenen Angebots des Beklagten und ist so in ihre eigene Internetseite eingebettet, dass er f�r den normalen Durchschnittsnutzer als eigene Information der Beklagten erscheint. Die Beklagte macht sich somit nach den Gesamtumst�nden Angebote Dritter, n�mlich des I. im Wege des Inline-Linking zu eigen. Damit haftet sie aber auch selbst f�r die verlinkten Inhalte wie f�r eigene (Gloy/Loscheder/Dankwerts, Wettberbsrecht, � 79 Rnr. 150; M�Ko, UWG, � 8 Rnr. 330). Anders w�re dies nur zu beurteilen, wenn die Beklagte die Verlinkung auf das nicht von ihr betriebene Buchungssystem offengelegt h�tte, wie das Betreiber anderer Internetseiten durchaus praktizieren (z.B. verweisen Kinobetreiber beim Angebot von Filmtrailern teilweise ausdr�cklich darauf, dass nun auf externe Inhalte weitergeleitet wird). Dadurch h�tte sie klargestellt, dass es sich um fremde Inhalte handelt und sie sich diese nicht zu eigen machen will.
29 c) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es daher auf eine m�gliche Haftung wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, die nur zur Haftung f�hrt, wenn derjenige, der fremde Inhalte auf seiner Internetseite pr�sentiert, zumutbare Pr�fpflichten bez�glich dieser fremder Inhalte, die erst ab Kenntniserlangung des Wettbewerbsversto�es entstehen, verletzt hat, nicht an. Gleiches gilt f�r die Verletzung zumutbarer Pr�fpflichten durch den Betreiber eines Online-Marktplatzes. Denn nach den Gesamtumst�nden handelt es sich nicht um fremde, sondern um jedenfalls sich zu eigen gemachte Inhalte der Beklagten (s.o.). Zudem ist die Beklagte kein Betreiber eines Online-Marktplatzes bei dem Drittanbieter ihre Angebote einstellen k�nnen.
30 d) Einer Haftung der Beklagten steht schlie�lich auch nicht entgegen, dass sie im Impressum ihrer Internetseite allgemein erkl�rt, nach � 7 TMG nur f�r eigene Inhalte verantwortlich zu sein und nicht verpflichtet zu sein, gespeicherte oder fremde Inhalte zu �berwachen. Denn wie oben dargelegt handelte es sich nicht um fremde, sondern um eigene Inhalte der Beklagten.
31 Auch ist der allgemeine Hinweis im Impressum der Beklagten, dass das Angebot Links zu externen Webseiten enth�lt, auf deren Inhalt kein Einfluss besteht und f�r die keine Gew�hr �bernommen wird, so nicht ausreichend, um eine Haftung auszuschlie�en. Da durch eine solch allgemeine Klausel unklar bleibt, bei welchen Inhalten der Internetseite es sich um eigene und bei welchen es sich um verlinkte fremde Inhalte handelt, und hierauf auch keinerlei Hinweise/Einschr�nkungen auf der Internetseite zu finden sind, ist f�r den Nutzer nicht zu erkennen, f�r welche Inhalte die Beklagte nun ihre Haftung einschr�nken will und f�r welche nicht. Durch solche intransparenten salvatorischen Klausel kann der Diensteanbieter eine Haftung nicht ausschlie�en, wenn er sich nach den Gesamtumst�nden die fremden Informationen zu eigen macht (BGH NJW 2015, 3443). Nach den obigen Ausf�hrungen hat sich die Beklagte nach den Gesamtumst�nden die fremden Inhalte jedoch gerade zu eigen gemacht.
II.
32 Dar�ber hinaus hat die Kl�gerin Anspruch auf Aufwendungsersatz f�r die Abmahnkosten nach � 13 III UWG in H�he von 374,50 € nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten seit dem 29.12.2022.
33 1. Die Abmahnung war begr�ndet. Die H�he der Kosten folgt aus der Rechtsprechung zu der anerkannten Pauschale f�r den Anspruch des Kl�gers auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten (Bornkamm/Feddersen/K�hler, UWG, � 13 Rnr. 132 mit weiteren Nachweisen). Insoweit wurden die Kosten auf 350,00 € zuz�glich 7% MwSt, mithin 374,50 € gesch�tzt (� 287 ZPO).
34 2. Der Zinsausspruch beruht auf � 291 BGB.
B)
35 1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus � 91 I ZPO.
36 2. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 S. 1 ZPO.
37 3. Die Streitwertfestsetzung fu�t auf � 51 II GKG
Es stellt eine Irref�hrung des Verkehrs dar, wenn mit Sternesymbolen und dem Hinweis „DEHOGA Klassifizierung“ f�r ein Hotel geworben wird, f�r das tats�chlich keine g�ltige Klassifizierung nach Ma�gabe der DEHOGA besteht.� (Rn. 18 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
Der Anbieter von Pauschalangeboten, auf dessen Internetauftritt entsprechende irref�hrende Hinweise enthalten sind, haftet als T�ter des Wettbewerbsversto�es. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Unlautere Werbung f�r ein Hotel mit Sterneklassifizierung
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