LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2023-04-25, 33 O 5976/22

33 O 5976/22Kantonsgericht25.04.2023

Regest

Ein in die Liste des � 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband ist berechtigt, Verst��e gegen Art. 5 und 6 DSGVO in Bezug auf Verbraucher geltend zu machen, auch wenn der Datenschutz in dessen Satzung nicht ausdr�cklich genannt ist.� (Rn. 56 – 66) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 33. Zivilkammer — 2023-04-25 — 33 O 5976/22 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2023-04-25

Aktenzeichen: 33 O 5976/22

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages sog. Positivdaten, also personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beantragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrages darstellen, an Wirtschaftsauskunfteien, namentlich die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, zu �bermitteln, wie in Anlage K 3 unter der �berschrift „Erstellung eines Servicekontos (SCHUFA)“ beschrieben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger ... zzgl. Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 19.06.2022 zu zahlen.

III. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits ....

V. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Der Kl�ger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H�he leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung in Ziffer I. durch Sicherheitsleistung von ... in Ziffern II. und IV. durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kl�ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H�he leistet.

Tatbestand

1 Der Kl�ger macht gegen die Beklagte lauterkeitsrechtliche Unterlassungsanspr�che sowie eine vorgerichtliche Abmahnkostenpauschale geltend.

2 Der Kl�ger ist ein rechtsf�higer Verein und als qualifizierte Einrichtung im Sinne von � 4 UKlaG eingetragen.

3 Die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen, das unter verschiedenen Marken, u. a. den Marken „o2“, „blau“ und „Telefonica“, Mobilfunkleistungen anbietet.

4 In den jeweiligen Datenschutzhinweisen von „o2“, „blau“ und „Telefonica“ (Anlage K 1 bis K 3), von denen der Hinweis von „o2“ (Anlage K 1) nur Gesch�ftskunden betrifft, wird die Beklagte als Verantwortliche benannt.

5 Im Datenschutzhinweis von „Telefonica“ findet sich unter der �berschrift „Erstellung eines Servicekontos (SCHUFA)“ folgende Klausel:

„Wir �bermitteln zum Schutz der Marktteilnehmer vor Forderungsausf�llen und Risiken personenbezogene Daten �ber die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Telekommunikationsvertrages (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Information �ber den Abschluss dieses Telekommunikationsvertrags, Referenz zum Vertrag) an die SCHUFA, wenn sich dahingehend aus den Vertr�gen eine hinreichende Relevanz ergibt (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). [...]“

6 Die Beklagte hat sog. Positivdaten nach Vertragsschluss an die SCHUFA �bermittelt.

7 Der Kl�ger hat die Beklagte mit Schreiben vom 25.01.2022 zur Unterlassung der aus dem Klageantrag zu 1. ersichtlichen Handlungen sowie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverf�gung aufgefordert (Anlage K 4). Dies wurde von der Beklagten abgelehnt (Anlage K 5).

8 Der Kl�ger meint, er sei klagebefugt nach UKlaG und � 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

9 Er sei nicht verpflichtet, das verbrauchersch�tzende Datenschutzrecht als sonstige verbrauchersch�tzende gesetzliche Bestimmungen explizit in seiner Satzung zu erw�hnen. Aus der Satzung des Kl�gers gehe hervor, dass sein prim�rer Vereinszweck in dem Schutz und der St�rkung von Verbraucherinteressen bestehe. Aus diesem Grund z�hle es gem. Ziff. 2.2 lit. c) der Vereinssatzung des Kl�gers zu seinen Aufgaben, Verst��e gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und anderer dem Schutz von Verbrauchern dienenden Bestimmungen zu verfolgen. Ungeachtet dessen hat der Kl�ger den Datenschutz unbestritten in seiner Satzung vom 21.09.2022 nunmehr ausdr�cklich verankert (Anlage K 9).

10 Bestimmte Anforderungen des Datenschutzrechts, insbesondere Betroffenenrechte gem. Art. 12 DSGVO, lie�en sich nicht ausschlie�lich als Datenschutzrechte qualifizieren, sondern m�ssten auch als Verbraucherschutzrechte Anerkennung finden. Die Durchsetzung des Datenschutzrechtes obliege nicht ausschlie�lich den zust�ndigen Datenschutzbeh�rden. Art. 80 DSGVO erkenne ausdr�cklich die Instrumente der Verbandsklage und der Verfassungsbeschwerde zur effektiven Durchsetzung des Datenschutzrechts an (EuGH GRUR 2022, 920 – App-Zentrum). Gem�� � 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG seien auch solche Normen verbrauchersch�tzend, die die Zul�ssigkeit der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch ein Unternehmen unter anderem zu Zwecken des Betriebs einer Auskunftei, der Erstellung von Pers�nlichkeits- und Nutzungsprofilen, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken regelten.

11 Bei genauer Lekt�re des Wortlautes von � 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 lit. b) UKlaG werde ersichtlich, dass die ausdr�cklich aufgef�hrten Zwecke, etwa der Betrieb einer Auskunftei, nicht zwingend durch das Unternehmen, welches die Daten urspr�nglich bei dem Verbraucher erhoben habe, selbst verwirklicht werden m�ssten. Auch wenn die Auffassung vertreten werden sollte, dass der Wortlaut der Norm enger zu verstehen sei, und die Beklagte die genannten Zwecke unmittelbar selbst verwirklichen m�sste, seien die Voraussetzungen von � 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG vorliegend erf�llt. Denn die Beklagte erhebe und nutze Positivdaten, um diese zu kommerziellen Zwecken zu verwenden, namentlich sie mit Wirtschaftsauskunfteien und �ber diese mit anderen Telekommunikationsdienstanbietern zum Zwecke des Scorings als vergleichbare kommerzielle Zweckrichtung auszutauschen.

12 Der Klageantrag Ziffer 1 lit. a) sei – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht in Bezug auf den Begriff der Verwendung von Positivdaten zu unbestimmt, der Begriff werde durch die weitere Beschreibung im Antrag bestimmt.

13 Der mit Ziffer 1 lit. a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge aus � 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 lit. b) i.V.m. � 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG sowie aus � 3 a i.V.m. � 8 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

14 Die �bermittlung von sogenannten Positivdaten an Auskunfteien durch die Beklagte sei eine Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Sie erfolge nicht auf Basis einer rechtlich anerkannten Rechtsgrundlage und stelle damit einen Versto� gegen den datenschutzrechtlichen Rechtsm��igkeitsgrundsatz gem�� Art. 6 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO, welche verbrauchersch�tzende und marktverhaltensregelnde Vorschriften seien, dar.

15 Von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO sei die Datenverarbeitung nicht gedeckt, weil Kunden auch ohne �bermittlung von Positivdaten an Auskunfteien Vertr�ge abschlie�en k�nnten.

16 Auch von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO sei die Datenverarbeitung nicht gedeckt, da kein berechtigtes Interesse der Beklagten an der �bermittlung von Positivdaten an Auskunfteien bestehe, welches die Interessen der Betroffenen an dem Schutz ihrer Daten �berwiege. Diese Wertung stehe in Einklang mit den Beschl�ssen der Konferenz der unabh�ngigen Datenschutzbeh�rden des Bundes und der L�nder vom 11.06.2018 und 22.09.2021.

17 Die Beklagte k�nne nach ihren Datenschutzhinweisen Positivdaten unabh�ngig von dem konkreten Wert der im Rahmen eines Mobilfunkvertrages individuell zur Verf�gung gestellten Hardware �bermitteln. Jedenfalls gehe aus den Datenschutzhinweisen der Beklagten, die den Betroffenen durch die Beklagte kommuniziert w�rden, nicht eindeutig hervor, dass eine gewisse Wertschwelle bzw. eine gewisse Vertragslaufzeit f�r die �bermittlung der Positivdaten ma�geblich sei. Betrugspr�vention sei kein berechtigtes Interesse; insoweit seien Positivdaten aus Sicht der Beklagten ggf. besonders praktisch, sie seien aber nicht zwingend erforderlich. Durch die �bermittlung von Positivdaten an die Auskunfteien k�nne etwa die Identit�t nicht verifiziert werden.

18 Auch bestehe kein Interesse der Verbraucher. Hierauf k�nne nur abgestellt werden, wenn aus dem fehlenden Vorhandensein von Daten ein negativer Schluss folge, obwohl aus dem Nichtvorhandensein von Daten keine Schl�sse gezogen werden d�rften. In Bezug auf die etwaige breitere M�glichkeit zum Vertragsabschluss sei zu ber�cksichtigen, dass von der Beklagten auch Positivdaten von Bestandskunden und nicht etwa nur von Neukunden �bermittelt w�rden.

19 Mit Blick auf ein Interesse der SCHUHFA weist der Kl�ger darauf hin, dass der Betrieb der SCHUFA nicht eingestellt werden m�sse, wenn die �bermittlung von Positivdaten auf F�lle mit Einwilligung beschr�nkt w�rde. Die diesbez�glichen Ausf�hrungen der Beklagten betr�fen nur die Rechtfertigung der Existenz von Auskunfteien als solche.

20 Auch fehle es an der Erforderlichkeit. So sei bereits nicht ersichtlich, warum keine Einwilligung eingeholt werden k�nne oder das Leistungskonzept der Beklagten nicht angepasst werde k�nne. Die Beklagte w�hle insoweit die effektivste, nicht aber die erforderliche Ma�nahme. Auch best�nden Zweifel an der Geeignetheit der Daten�bermittlung: eine �bermittlung nach Vertragsschluss habe insoweit nicht den Effekt, den die Beklagte beschreibe.

21 Schlie�lich �berwiege das Interesse der Verbraucher, �ber eine Daten�bermittlung selbst zu entscheiden. Eine Erwartungshaltung der Betroffenen in Bezug auf eine derartige Daten�bermittlung k�nne nicht unterstellt werden. Der Verweis auf die Widerrufsrechte der Betroffenen stelle insoweit einen Zirkelschluss dar. Die Beklagte habe nicht zuletzt die M�glichkeit, die ausdr�ckliche (und freiwillige) Einwilligung bei den Betroffenen abzufragen. Aufgrund der ohnehin bestehenden Kommunikation mit dem Kunden bei Vertragsabschluss w�re es f�r die Beklagte ein Leichtes, entsprechende Positivdaten nicht ungefragt auf Basis einer Interessenabw�gung weiterzugeben, sondern auf die Einwilligung des Betroffenen abzustellen, die dann abgefragt werden m�sste.

22 Der Kl�ger weist darauf hin, dass , soweit die Beklagte zu Rechtfertigungszwecken auf die „Verhaltensregeln f�r die Pr�f- und L�schfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ vom 25.05.2018 (Anlage B 11) verweise und aus deren Genehmigung durch die nordrhein-westf�lische Datenschutzaufsichtsbeh�rde eine allgemeine Legitimation der streitgegenst�ndlichen �bermittlung von Positivdaten an Auskunfteien ableiten m�chte, die Verhaltensregeln sich ausschlie�lich mit der Frage von Pr�f- und L�schfristen auseinandersetzten und nicht auf die Frage eingingen, auf welcher Rechtsgrundlage den Auskunfteien �berhaupt Positivdaten jeweils �bermittelt werden d�rften.

23 Der Kl�ger meint weiter, der Unterlassungsantrag Ziffer 1 lit. b) folge aus �� 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. � 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a) und Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Bei den beanstandeten Klauseln handele es sich um AGB, die gegen das Rechtm��igkeitsgebot und den Transparenzgrundsatz gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a) und Art. 6 DSGVO verstie�en.

24 Die unter Ziff. 9 des Datenschutzmerkblattes f�r die Marken „o2, „blau“ und „Telefonica“ formulierten Bedingungen stellten rechtswidrige Allgemeine Gesch�ftsbedingungen im Sinne von � 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, denn sie verstie�en gegen die datenschutzrechtlichen Grunds�tze der Rechtm��igkeit und der Transparenz gem. Art. 5 Abs. 1 S. lit. a), Art. 6 DSGVO. Es werde bei den Betroffenen der Eindruck erweckt, die �bermittlung der in Rede stehenden Daten sei notwendige Voraussetzung f�r die Anbahnung bzw. Durchf�hrung der Vertragsverh�ltnisse. Es werde von dem in Art. 5 Abs. 1 lit. a) und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO normierten Grundsatz der Rechtm��igkeit der Datenverarbeitung abgewichen und insofern sei die Klausel mit den wesentlichen Grundgedanken dieser Rechtsvorschriften nicht vereinbar, denn die Beklagte verm�ge die �bermittlung von Positivdaten an Auskunfteien und damit den Gegenstand der vorbezeichneten Klauseln nicht im erforderlichen Umfang durch eine Rechtsgrundlage zu legitimieren.

25 Der Klageantrag Ziffer 2. (Kostenerstattung) folge aus � 5 UKlaG i.V.m. � 13 Abs. 3 UWG.

26 In der m�ndlichen Verhandlung vom 14.03.2023 (vgl. Bl 220/222 d. A.) hat die Kl�gervertreterin den Klageantrag Ziffer 1. lit. a) neu gefasst.

27 Der Kl�ger beantragt zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.es bei Vermeidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollstrecken an ihren Gesch�ftsf�hrern, k�nftig zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen gegen�ber Verbrauchern

a.

nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages sog. Positivdaten, also personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beantragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrages darstellen, an Wirtschaftsauskunfteien, namentlich die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, zu �bermitteln, wie in Anlage K 3 unter der �berschrift „Erstellung eines Servicekontos (SCHUFA)“ beschrieben.

b.

folgende und diesen inhaltsgleiche Klauseln im Rahmen von Datenschutzhinweisen f�r Mobilfunkger�te zu verwenden:

„Wir �bermitteln zum Schutz der Marktteilnehmer vor Forderungsausf�llen und Risiken personenbezogene Daten �ber die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Telekommunikationsvertrages (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Information �ber den Abschluss dieses Telekommunikationsvertrags, Referenz zum Vertrag) an die SCHUFA, wenn sich dahingehend aus den Vertr�gen eine hinreichende Relevanz ergibt (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO).“

2.an den Kl�ger 260,00 Euro (inklusive 19% Umsatzsteuer) zzgl. Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz ab dem Tag nach Rechtsh�ngigkeit zu zahlen.

28 Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

29 Die Beklagte tr�gt vor, dass sie bis zum 01.09.2022 nur unter engen Voraussetzungen und nur an die SCHUFA sog. Positivdaten �bermittelt habe und dies bis zur Kl�rung der Rechtslage ausgesetzt habe.

30 Die Beklagte habe im Rahmen einer Einmeldung (von Positivdaten) an die SCHUFA lediglich Identit�tsdaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) sowie Daten zum „Ob“ des Bestehens eines Telekommunikationsvertrags gemeldet. Konkret habe es sich dabei um Daten �ber die Beantragung, Aufnahme und Beendigung eines Telekommunikationsvertrages (Information �ber den Abschluss dieses Telekommunikationsvertrags, Referenz zum Vertrag) gehandelt. Weitere Daten habe die Beklagte nicht �bermittelt. Insbesondere habe sie keine Informationen zum konkreten Inhalt des Vertrags, wie etwa die H�he der monatlichen Raten oder zu den sonstigen Vertragskonditionen, �bermittelt. Sie habe auch keine Informationen zur Regelm��igkeit der Zahlungen, zum Umfang der Verbindlichkeiten oder �ber das Zahlungsverhalten von Kunden �bermittelt.

31 Die Einmeldung erfolge nur unter engen, klar definierten Voraussetzungen. Eingemeldet w�rden nur Informationen zu Dauerschuldverh�ltnissen (sog. Postpaid-Vertr�ge), welche ein gesteigertes Risiko aufwiesen und die folgenden Voraussetzungen erf�llten: Initiale Laufzeit von 12 Monaten und hinreichender kreditorischen Charakter (z. B. Hardwarefinanzierung) sowie eine Grundgeb�hr von h�her als 100 Euro und die betroffene Person sei Vertragsnehmer (vgl. Anlage B 4 – Ziffer 5.2 der AGB der SCHUFA).

32 Folglich betr�fen die Daten lediglich die Sozialsph�re der Betroffenen und lediglich den Zeitpunkt des Beginns und des Endes einer Vertragsbeziehung mit dem Kunden. Es erfolge keine �berwachung des Zahlungsverhaltens von Kunden und die Daten betr�fen keinen intimen oder privaten Lebensbereich. Eine „anlasslose �bermittlung“ sog. „Positivdaten“ an „Auskunfteien“ finde nicht statt.

33 Die Beklagte meint, der Kl�ger sei nicht klagebefugt, denn die Klage sei im konkreten Einzelfall nicht vom Satzungszweck gedeckt. Das UKlaG gew�hre den anspruchsberechtigten Stellen (� 3 UKlaG) bei Verst��en gegen Verbraucherschutzvorschriften (� 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG) die M�glichkeit zu klagen. Der Kl�ger mache hier jedoch Verst��e gegen die DSGVO geltend, er werde also nicht als „Verbrauchersch�tzer“, sondern als „Datensch�tzer“ t�tig. Die Regelungen der DSGVO stellten aber schon keine Verbraucherschutzgesetze im Sinne des � 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG dar. Die Satzung sehe nur vor, dass der Kl�ger bei Verst��en gegen „das Wettbewerbsrecht, das AGB-Recht und anderen dem Schutz des Verbrauchers dienende gesetzliche Bestimmungen“ vorgehen k�nne (siehe Ziffer 2.2 c) der Satzung, Anlage B 1).

34 Ferner handele es sich bei den Datenschutzmerkbl�ttern der Beklagten nicht um AGB, sondern um blo�e Informationsdokumente. Sie dienten dazu, die Informationspflicht aus Art. 13 und 14 DSGVO zu erf�llen und seien damit zwingend vorgeschrieben.

35 Die Erf�llung dieser datenschutzrechtlichen Informationspflichten entfalte jedoch f�r sich genommen keine vertragliche Regelungswirkung zwischen den Parteien. Dass der Kl�ger diese Datenschutzverst��e in Wettbewerbsrecht (� 3 a UWG) bzw. AGB-Recht (� 307 BGB) einkleide, �ndere an dieser Bewertung nichts, denn der Kl�ger begr�nde diese Verst��e ihrerseits wieder ausschlie�lich mit Verst��en gegen das Datenschutzrecht.

36 Auch � 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG gebe Verbraucherschutzverb�nden gerade nicht die Befugnis, allgemein alle Datenschutzverst��e zu verfolgen. Die Regelungen der DSGVO seien �ber das Durchsetzungsregime des UWG nur durchsetzbar, wenn die betreffenden Regelungen Marktverhaltensregelungen i.S.d. � 3 a UWG w�ren, was f�r die vorliegend in Rede stehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht der Fall sei.

37 In Bezug auf Antrag Ziffer 1 lit. b) sei noch zu beachten, dass Art. 80 Abs. 2 DSGVO f�r das nationale Recht nur eine Klagebefugnis f�r F�lle, in denen „die Rechte einer betroffenen Person gem�� dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind“ begr�nde, im Antrag Ziffer 1 lit. b) mache der Kl�ger jedoch eine abstrakte �berpr�fung der Datenschutzmerkbl�tter anhand des AGB-Rechts geltend.

38 Hinsichtlich des Antrag Ziffer 1 lit. b) fehle es auch an einem Rechtsschutzbed�rfnis. Das Ziel des Kl�gers, dass die Beklagte die �bermittlung von Positivdaten unterlasse, k�nne mit dem Klageantrag Ziffer 1 lit. b) nicht erreicht werden.

39 Der Antrag Ziffer 1 lit. a) sei – insoweit bezog sich die Beklagte auf die urspr�ngliche Fassung des Klageantrag aus der Klage vom 23.05.2022 (Bl. 2/3 d.A.) – zu unbestimmt, da der Unterlassungsanspruch auf Begriffe Bezug nehme, deren Bedeutung zwischen den Parteien strittig sei (BGH GRUR 2021, 758 Rn. 16; BGH GRUR 2015, 1228 Rn. 26), n�mlich den Begriff der „Positivdaten“. Auch in Bezug auf die Verwendung des Begriffs „insbesondere“ best�nden Bestimmtheitsbedenken. Unzul�ssig sei auch der – vom Kl�ger schlie�lich in der m�ndlichen Verhandlung vom 14.03.2023 (Bl. 221 d.A.) fallengelassene – rechtliche Vorbehalt „es sei denn, diese Daten�bermittlung wird durch eine datenschutzrechtlich anerkannte Rechtsgrundlage, etwa die Einwilligung des Betroffenen, legitimiert.“.

40 Der Klageantrag Ziffer 1 lit. a) sei nach Auffassung der Beklagten auch in der neuen Fassung vom 14.03.2023 widerspr�chlich und zu weit (vgl. insoweit Schriftsatz vom 28.03.2023, Bl. 223/236 d.A.).

41 Die Beklagte meint weiter, hinsichtlich der �bertragung von Daten sei wie folgt zu unterscheiden: Die Verarbeitungen f�r die Bonit�ts- und Identit�tspr�fung bei potenziellen Vertragsabschl�ssen sei zul�ssig. Soweit sie vom Klageantrag erfasst seien, sei dieser zu weit. Die �bermittlung von Daten �ber nicht vertragsgem��es Verhalten („Negativdaten“) erfolge gem. � 31 Abs. 2 BDSG und sei nicht Gegenstand der Klage. Streitgegenst�ndlich sei insoweit die �bermittlung von sog. „Positivdaten“ zur Erstellung von „Servicekonten“.

42 Die �bermittlung dieser Daten sei nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO zul�ssig, denn die Verarbeitung erfolge zur Durchf�hrung vorvertraglicher Ma�nahmen auf Antrag des Betroffenen und sei zu diesem Zweck notwendig.

43 Die �bermittlung sei im Streitfall au�erdem gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO zul�ssig. Es best�nden verschiedene legitime Interessen auf Seiten der Beklagten, der SCHUFA sowie der Allgemeinheit und der Kunden. In Bezug auf die Beklagte best�nde etwa ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran, qualifizierte Informationen �ber ihre potenziellen Kunden zu erhalten, damit sie ihre Bonit�ts- und Betrugsrisiken einsch�tzen k�nne. Die Daten seien zur Reduzierung des Kreditrisikos, zur Betrugspr�vention und zur fr�hzeitige Kundenbindung von Interesse. Auf Seiten der SCHUFA sei das Interesse zu ber�cksichtigen, dass das Gesch�ftsmodell der Auskunfteien auf einer m�glichst umfassenden Verarbeitung der Daten der Betroffenen nach dem Gegenseitigkeitsprinzip basiere, und sie insoweit ein legitimes wirtschaftliches Interesse am Anbieten, Aufbereiten und Vermitteln von Positivdaten habe. In Bezug auf das gesamtwirtschaftliche Interesse sei zu ber�cksichtigten, dass durch die �bermittlung auch von Positivdaten Betrug wirksam verhindert werden k�nne. Es w�rden damit Ausfallrisiken gesenkt werden k�nnen, und mit h�heren Annahmequoten erf�hren �rmere Verbraucher eine bessere finanzielle Inklusion. F�r die Betroffenen von Interesse seien etwa g�nstigere Vertragskonditionen, weil – etwa durch eine bessere Gewichtung von Negativeintr�gen – ihr Scorewert verbessert werde, sowie ein Schutz vor �berschuldung und die M�glichkeit zum Abschluss von Erstvertr�gen.

44 Die Datenverarbeitung sei in Bezug auf diese Interessen erforderlich, denn es gebe keine alternativen, gleich effektiven, aber weniger stark eingreifenden Ma�nahmen. Die Beklagte, die SCHUFA, die anderen Teilnehmer des Wirtschaftslebens und insbesondere die Betroffenen selbst seien auf diese zus�tzliche Daten angewiesen, die �ber Negativeintr�ge hinausgingen. Denn nur auf der Basis von vollst�ndigen Daten k�nnten Auskunfteien ihre vertrauenssch�tzende und -bildende Funktion erf�llen. Die Einmeldung von Negativdaten reiche nicht aus, um kreditorische Risiken einzud�mmen, Positivdaten b�ten ein viel genaueres Bild. Die Einmeldung sei auf das erforderliche Ma� beschr�nkt.

45 �berwiegende Gegeninteressen best�nden nicht. Es handele sich nicht um einen schwerwiegenden Eingriff. Die �bermittlung entspreche auch der Erwartungshaltung der Betroffenen. Es gebe H�chstspeicherfristen und die Betroffenen verf�gten zudem mit Auskunfts-, Widerspruchs-, und L�schungsrechten �ber Interventionsm�glichkeiten. Zudem ergebe sich aus � 31 BDSG der diesbez�gliche gesetzgeberische Wille.

46 Die Beschl�sse der Datenschutzkonferenz, auf welche sich der Kl�ger beziehe, entfalteten keine Rechtsbindungswirkung. Sie enthielten zudem kein gesamteurop�ische Betrachtung und keine Aussage zum Zweck der Betrugspr�vention. Auf der anderen Seite seien die „Verhaltensregeln f�r die Pr�f- und L�schfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien“ vom 25.05.2018 (Anlage B 11) durch die nordrhein-westf�lische Datenschutzaufsichtsbeh�rde genehmigt worden, was eine Legitimation der streitgegenst�ndlichen �bermittlung von Positivdaten beinhalte.

47 Ein Unterlassungsanspruch gem. Ziffer 1. lit. b) des Antrags sei nicht begr�ndet. Es handele sich bei den Datenschutzmerkbl�ttern um eigenst�ndige Informationsdokumente. Sie dienten dazu, die Informationspflicht aus Art. 13 und 14 DSGVO zu erf�llen und seien damit zwingend vorgeschrieben. Die Erf�llung datenschutzrechtlicher Informationspflichten entfalte jedoch f�r sich genommen keine vertragliche Regelungswirkung zwischen den Parteien. Ganz im Gegenteil „informiere“ die Beklagte in den Datenschutzmerkbl�ttern gerade auch �ber Datenverarbeitungen „vor Abgabe eines Vertragsangebots“, d.h. bevor ein Vertrag zustande komme.

48 Dass ein Dokument, das �ber Datenverarbeitungen vor Vertragsschluss informiere, eine Allgemeine Gesch�ftsbedingung darstelle, sei begrifflich ausgeschlossen. Allgemeine Gesch�ftsbedingungen w�rden erst wirksam, wenn sie bei Vertragsschluss einbezogen werden w�rden (� 305 Abs. 1 BGB). F�r diese Merkbl�tter werde aber keine Zustimmung eingeholt.

49 Sofern der Kl�ger meine, die Datenschutzinformationen der Beklagten seien nach der Entscheidung des KG (Urteil vom 27.12.2018, Az. 23 U 196/13) als AGB zu qualifizieren, sei dies unzutreffend. Ma�geblich sei nach dieser Entscheidung, ob gegen�ber dem objektiven Empf�nger der Eindruck vermittelt werde, dass ein Vertragsverh�ltnis begr�ndet oder gestaltet werde. Das sei hier jedoch gerade nicht der Fall.

50 Der Bundesbeauftragte f�r den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wurde gem. � 12 a Satz 1 i.V.m. � 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG i.V.m. � 9 BDSG am Verfahren beteiligt und hat am 21.02.2023 (Bl. 191/194 d.A.) eine Stellungnahme abgegeben.

51 Am 21.04.2023 (Bl. 238/243 d.A.) ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21.04.2023 bei Gericht eingegangen.

52 Im �brigen wird in Bezug auf den umfassenden Vortrag der Parteien auf deren Schrifts�tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 14.03.2023 (Bl. 220/222 d.A.) verwiesen.

Gründe

53 Die zul�ssige Klage des Kl�gers (nachfolgend: A.) ist hinsichtlich des Unterlassungsantrags Ziffer 1. lit. a). (nachfolgend B. I.) und des Antrags auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale Ziffer 2. (nachfolgend B. III.) begr�ndet. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags Ziffer 1. lit. b) ist die Klage unbegr�ndet und war diese daher abzuweisen (nachfolgend B. II.).

A.

54 Die Klage ist zul�ssig, insbesondere ist der Kl�ger prozessf�hrungsbefugt. Auch sind die Klageantr�ge in der zuletzt gestellten Fassung hinreichend bestimmt.

55 I. Der Kl�ger ist gem. �� 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG, 4 UKlaG i.V.m. � 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG prozessf�hrungsbefugt (vgl. zur Doppelnatur bei Verb�nden K�hler/Feddersen, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage, � 8, Rn. 3.9).

56 1. Die Klagebefugnis des Kl�gers als in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gem�� � 4 UKlaG aufgenommener Verbraucherschutzverein folgt in Bezug auf den Antrag Ziffer 1 lit. a) aus � 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG i.V.m. Art. 5 und 6 DSGVO.

57 a. Die satzungsm��ige Aufgabe des Kl�gers ist der Verbraucherschutz. Das Datenschutzrecht ist, jedenfalls zum Teil, Verbraucherschutzrecht.

58 aa. Nach � 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 UKlaG geh�ren zu den Verbraucherschutzgesetzen i.S.d. � 2 UKlaG auch die Vorschriften, die die Zul�ssigkeit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten von Verbrauchern („Verbraucherdaten“) regeln, wenn diese Handlungen zu kommerziellen Zwecken vorgenommen werden. Erfasst werden grunds�tzlich alle innerstaatlich geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften (K�hler, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, 40. Auflage, UKlaG, � 2 Rn. 17).

59 bb. Hierunter sind auch die Vorschriften der Art. 5 und 6 DSGVO zu fassen. Zwar wurde zum Teil bezweifelt, dass die DSGVO Verbraucherschutzgesetz i.S.v. � 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG sein kann, da fraglich erschien, ob die insoweit bestehende dynamische Verweisung auch k�nftige unionsrechtliche Bestimmungen wie die DSGVO erfasse und �berdies die DSGVO auch nicht die kollektiven Interessen der Verbraucher, sondern (nur) die Grundrechte und Grundfreiheiten der B�rger sch�tzen solle (K�hler, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, 40. Auflage, UKlaG � 2 Rn. 29, 29 a, 29 b, zum Meinungsstand m.w.Nachw.: BGH GRUR 2020, 896 – App-Zentrum).

60 Der EuGH hat den Streit in Bezug auf Verbraucherschutzverb�nde zun�chst dahingehend entschieden, dass die Art. 20 bis 24 der RL 95/46/EG so auszulegen seien, dass sie einer nationalen Regelung, die es Verb�nden zur Wahrung von Verbraucherinteressen erlaubt, gegen den mutma�lichen Verletzer von Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten Klage zu erheben, nicht entgegenstehen (EuGH GRUR 2019, 977 – Fashion-ID). Diese Entscheidung betraf allerdings die RL 95/46/EG, die mit Art. 94 Abs. 1 DSGVO aufgehoben worden ist.

61 Auf Vorlage des BGH (BGH GRUR 2020, 896 – App-Zentrum) entschied der EuGH schlie�lich, dass Art. 80 Abs. 2 DSGVO dahingehend auszulegen sei, dass Verbraucherverb�nde aufgrund des � 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 DSGOV gegen DSGVO – Verst��e nach Ma�gabe des Art. 80 Abs 2 DSGVO vorgehen k�nnen, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer nat�rlicher Personen aus dieser Verordnung beeintr�chtigen kann (EuGH GRUR-RS 2022, 8637 Rn. 67 ff. – Meta Platforms Ireland/Bundesverband).

62 Genau dies ist im Streitfall zu bejahen, denn die Beklagte erhebt und nutzt Positivdaten von identifizierten und identifizierbaren Verbrauchern, n�mlich ihren Vertragspartnern. Die Daten werden dabei auch zu kommerziellen Zwecken eingesetzt, n�mlich zur Erstellung eines Profils („Servicekontos“) bzw. f�r einen sonstigen Datenhandel mit einer Auskunftei im Sinne des � 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG. Die Beklagte �bermittelt die Daten n�mlich auch, um �ber die Auskunftei mit anderen Telekommunikationsdienstanbietern Daten zum Zwecke des Scorings auszutauschen.

63 cc. Diesem Ergebnis steht nicht die mit Beschluss des BGH vom 10.11.2022 (Az. I ZR 186/17 – App-Zentrum) erfolgte erneute Vorlage an den EuGH entgegen. Denn im Streitfall ist – anders als im Vorlageverfahren – nicht die Frage streitgegenst�ndlich, ob eine Rechtsverletzung „infolge einer Verarbeitung“ im Sinne des Art. 80 Abs. 2 DSGVO vorliegt, wenn die sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c) und e) DSGVO ergebenden Informationspflichten verletzt worden sind. Streitgegenst�ndlich im vorliegenden Verfahren ist vielmehr die Frage, ob sog. Positivdaten auf der Grundlage des Art. 6 DSGVO von der Beklagten an eine Auskunftei weitergegeben werden d�rfen.

64 dd. Auch die R�ckausnahme aus � 2 Abs. 2 Satz 2 UKlaG, nach welcher kein „vergleichbarer“ kommerzieller Zweck i.S. d. � 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG vorliegen soll, wenn die personenbezogenen Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer „ausschlie�lich f�r die Begr�ndung, Durchf�hrung oder Beendigung eines rechtsgesch�ftlichen oder rechtsgesch�fts�hnlichen Schuldverh�ltnisses mit dem Verbraucher“ erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, f�hrt zu keinem anderen Ergebnis, weil die Verarbeitung im Streitfall gerade nicht �ber Art. 6 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO legitimierbar ist (vgl. nachfolgend: B. I. 3. a)).

65 ee. Im Ergebnis ist die Klage damit im konkreten Einzelfall vom Satzungszweck des Kl�gers gedeckt, denn der Kl�ger wird im Bereich des Datenschutzrechts als Verbrauchersch�tzer t�tig und der Klageantrag Ziffer 1. lit. a) ist dementsprechend auch auf gesch�ftliche Handlungen gegen�ber Verbrauchern beschr�nkt.

66 Dass der Datenschutz in der Satzung des Kl�gers – bis zur �nderung der Satzung vom 21.09.2022 (Anlage K 9) – nicht explizit genannt wurde, steht der Prozessf�hrungsbefugnis des Kl�gers nicht entgegen. Der Kl�ger ist n�mlich nicht verpflichtet, das verbrauchersch�tzende Datenschutzrecht als sonstige verbrauchersch�tzende gesetzliche Bestimmungen explizit in seiner Satzung zu erw�hnen (EuGH GRUR-RS 2022, 8637 – Meta Platforms Ireland/Bundesverband, BGH GRUR 2012, 415 Rn. 16 und 17 – �berregionale Klagebefugnis).

67 2. In Bezug auf den Antrag Ziffer 1. lit. b) ergibt sich die Prozessf�hrungsbefugnis aus �� 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG i.V.m. � 1 UKlaG i.V.m. � 307 BGB. Ob die Datenschutzbl�tter der Beklagten tats�chlich auch AGB darstellen, ist eine Frage der Begr�ndetheit (vgl. nachfolgend B. II.).

68 3. Die Frage, ob auch eine Prozessf�hrungsbefugnis nach � 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG besteht und es sich bei den Vorschriften der DSGVO um Marktverhaltensregeln gem. � 3a UWG handelt, bedarf insoweit keiner Entscheidung.

69 II. Die Antr�ge des Kl�gers in der zuletzt gestellten Fassung vom 14.03.2023 sind hinreichend bestimmt, � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

70 Nachdem der Kl�ger den rechtlichen Vorbehalt im zuletzt gestellten Antrag Ziffer 1. lit. a) fallen gelassen hat, war �ber diesen nicht mehr zu befinden. Der vom Kl�ger im zuletzt gestellten Klageantrag weiterhin verwendete Begriff „Positivdaten“ ist im Streitfall nicht zu beanstanden. Im Einzelnen:

71 1. Ein Unterlassungsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Pr�fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (� 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die Beklagte deshalb nicht ersch�pfend verteidigen kann und die Entscheidung dar�ber, was der Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht �berlassen bleibt. Eine auslegungsbed�rftige Antragsformulierung kann aber dann hinzunehmen sein, wenn eine weitergehende Konkretisierung nicht m�glich und die gew�hlte Antragsformulierung zur Gew�hrung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (BGH GRUR 2017, 422 – ARD-Buffet, m.w.Nachw.). Es ist auch nicht grunds�tzlich unzul�ssig, in einem Klageantrag auslegungsbed�rftige Begriffe zu verwenden. Die Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Unterlassungsantrag sind dabei auch abh�ngig von den Besonderheiten des jeweiligen Sachgebiets (vgl. BGH GRUR 2002, 1088 – Zugabenb�ndel).

72 2. Nach diesen Grunds�tzen sind die Klageantr�ge hinreichend bestimmt. Der Begriff der „Positivdaten“ wird im Klageantrag Ziffer 1. lit. a) durch den Zusatz „also personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgem��es Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beantragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrages darstellen“ klar definiert. Eine weitere Konkretisierung erf�hrt der Antrag dadurch, dass die konkrete Verletzungshandlung durch Bezugnahme auf die Anlage K 3 in den Antrag aufgenommen worden ist. Hierdurch ist unzweideutig erkennbar, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Ankn�pfungspunkt f�r den etwaigen Datenschutzversto� und damit das Unterlassungsgebot liegen soll.

73 3. Der Antrag ist auch nicht insoweit widerspr�chlich als darin die Worte „Informationen �ber Beantragung, Durchf�hrung (...)“ erfasst sind, auch wenn die Beklagte derartige Daten tats�chlich nicht nach Vertragsschluss �bermitteln sollte, sondern nur im Rahmen der Bonit�ts- und Identit�tsabfrage.

74 Denn im Streitfall kommt es darauf an, dass eine entsprechende �bertragung auf der Grundlage der Bestimmungen der Beklagten erfolgen kann und die von der Beklagten verwendete Bestimmung eben nicht so eingegrenzt ist, wie es – nach dem Vortrag der Beklagten – in der konkreten Umsetzung erfolgt.

75 III. Das Verwaltungsverfahren �ber den Bundesbeauftragten f�r Datenschutz und die Informationsfreiheit geht dem Verfahren vor dem Zivilgericht nicht vor.

76 Denn ungeachtet der M�glichkeiten einer verwaltungsbeh�rdlichen Durchsetzung �ffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten, besteht ein Rechtsschutzbed�rfnis des Kl�gers an der Rechtsverfolgung vor den Zivilgerichten. Der zivilrechtliche Schutz f�r Mitbewerber und die verwaltungsbeh�rdliche Durchsetzung �ffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten stehen n�mlich grunds�tzlich unabh�ngig nebeneinander (vgl. BGH, GRUR 2019, 298/300 – Uber Black II).

77 Das Zivilverfahren sieht sogar im Streitfall gem. � 12a Satz 1 i.V.m. � 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 UKlaG i.V.m. � 9 BDSG ausdr�cklich eine Beteiligung der Verwaltungsbeh�rde vor. Dementsprechend wurde der Bundesbeauftragte f�r den Datenschutz und die Informationsfreiheit an dem Zivilverfahren beteiligt, ohne dass das Zivilgericht an dessen Rechtsauffassung gebunden w�re (BGH GRUR 2006, 82 – Betonstahl; K�hler, in: K�hler/Bornkamm/ Feddersen, UWG, 39. Aufl., � 3 a, Rn. 1.44).

78 Ein Marktverhalten kann nur dann lauterkeitsrechtlich nicht mehr beanstandet werden, wenn es durch einen Verwaltungsakt der zust�ndigen Beh�rde ausdr�cklich erlaubt worden und der Verwaltungsakt nicht nichtig ist (BGH GRUR 2014, 405 – Atemtest II).

79 Aus dem Fehlen einer Beanstandung durch den Bundesbeauftragten f�r Datenschutz und die Informationsfreiheit kann – entgegen der Auffassung der Beklagten – ein solcher Schluss nicht gezogen werden. Auch ist die Wahl des – etwaig – einfachsten und schnellsten Weges von der Rechtsprechung gerade nicht vorausgesetzt.

80 IV. Die Beklagte dringt schlie�lich auch nicht damit durch, dass in Bezug auf den Antrag Ziffer 1. lit. b) kein Rechtsschutzbed�rfnis des Kl�gers bestehe, da er auf die Unterlassung der �bermittlung von Positivdaten gerichtet sei, was mit dem Antrag nicht erreicht werden k�nne. Unter Ber�cksichtigung auch der Klagebegr�ndung ist der Antrag Ziffer 1. lit. b) gerade nicht darauf gerichtet, die Unterlassung der �bermittlung von Positivdaten (dies verfolgt der Kl�ger mit Antrag Ziffer 1. lit a.), sondern die Unterlassung der Verwendung der streitgegenst�ndlichen Klausel zu erwirken. In Bezug auf diese Begehr besteht aber ein (eingest�ndiges) Rechtsschutzbed�rfnis des Kl�gers.

B.

81 I. Der Kl�ger kann von der Beklagten gem. �� 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG i.V.m. �� 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 lit b) UKlaG i.V.m. Art. 5, 6 DSGVO verlangen, dass diese es unterl�sst, nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages sog. Positivdaten, also personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgem��e Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen �ber die Beantragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrages darstellen, an Wirtschaftsauskunfteien zu �bertragen.

82 1. Der Kl�ger ist klagebefugt. Die Aktivlegitimation des Kl�gers als in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gem�� � 4 UKlaG aufgenommener Verbraucherschutzverein ergibt sich aus �� 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG. Die DSGVO ist auch eine Verbraucherschutznorm im Sinne des � 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 UKlaG (vgl. K�hler, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, � 2 UKlaG, Rn. 30 c). Auf die Ausf�hrungen zur Prozessf�hrungsbefugnis (vgl. oben A. I.) wird verwiesen.

83 2. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Die �bermittlung von personenbezogenen Daten ist eine Datenverarbeitung gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Die Beklagte ist als Telekommunikationsunternehmen, das personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert (vgl. Art. 2 DSGVO) in der Europ�ischen Union verarbeitet, Verantwortliche gem. Art. 4 Nr. 7, 5 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO.

84 3. Die streitgegenst�ndliche Daten�bertragung personenbezogener Daten (vgl. Anlage K 3) stellt eine Zuwiderhandlung gegen Art. 5, 6 DSGVO dar.

85 Gem. Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung nur rechtm��ig, wenn mindestens eine der in Art. 6 DSGVO normierten Bedingungen erf�llt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die �bermittlung der sog. Positivdaten nach Vertragsschluss an Auskunfteien, wie im Streitfall an die SCHUFA (vgl. Anlage K3), erfolgt ohne Rechtsgrundlage.

86 a. Die Datenverarbeitung ist nicht von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) DSGVO gedeckt, weil die Beklagte mit den Kunden auch ohne �bermittlung von Positivdaten an Auskunfteien Vertr�ge abschlie�en kann und diese Daten�bermittlung zur Erf�llung des Vertrages bzw. zur Durchf�hrung vorvertraglicher Ma�nahmen nicht erforderlich ist.

87 Dies ergibt sich bereits daraus, dass auch nach Einstellung der beanstandeten Daten�bertragung durch die Beklagte bis zur Kl�rung der Rechtslage weiterhin entsprechende Vertr�ge geschlossen und abgewickelt werden.

88 Das Vertragsverh�ltnis steht und f�llt auch nicht mit der �bermittlung von Positivdaten an Auskunfteien.

89 Soweit ein solcher Vertragsschluss unter Weitergabe von Positivdaten schlicht weniger risikobehaftet ist, begr�ndet dies nicht die Erforderlichkeit einer solchen �bermittlung im Rechtssinne.

90 b. Die Datenverarbeitung ist auch nicht von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO gedeckt, da die Interessen der Betroffenen an dem Schutz ihrer Daten und deren Grundrechte die Interessen der Beklagten an der �bermittlung der Positivdaten an die Auskunftei �berwiegen.

91 aa. Die Kammer legt bei ihrer gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO zu treffenden Abw�gung zugrunde, dass verschiedene Interessen grunds�tzlich auch f�r die �bermittlung von sog. Positivdaten sprechen.

92 Allen voran ist insoweit die auch aus Sicht der Beklagten als Verantwortliche im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO hervorgehobene Betrugspr�vention und die damit verbundene Schadensvermeidung im zweistelligen Millionenbereich zu nennen, welche u. a. durch eine Identit�tspr�fung auf der Basis der Positivdaten bzw. die Verhinderung eines Identit�tsdiebstahls durch den Abgleich mit Positivdaten erreicht werden soll.

93 Es kann auch unterstellt werden, dass die Meldung entsprechender Daten bzw. deren Austausch �ber die Auskunftei der Reduzierung des Kredit- und des Ausfallrisikos der Beklagten und einer fr�hzeitigen Kundenbindung sowie einer h�heren Abschlussquote (wegen gesteigerter Annahmequoten) dient.

94 Auch kann ein gesamtwirtschaftliches general- und spezialpr�ventives Interesse an der Betrugsbek�mpfung und -pr�vention, ein Interesse an einer besseren finanziellen Inklusion von finanziell schw�cheren Verbrauchern und auch an verbesserten Chancen zum Vertragsabschluss unterstellt werden.

95 Gleiches gilt f�r das wirtschaftliche Interesse von Dritten, hier der Auskunftei, deren Gesch�ftsmodell auf der Einmeldung von Daten im Gegenseitigkeitsprinzip basiert, an der Funktionsf�higkeit von Auskunfteien und der Genauigkeit von Scores.

96 Auch die von der Beklagten f�r die Betroffenen angef�hrten Interessen, etwa g�nstigere Vertragskonditionen durch eine Verbesserung des Scorewerts der Betroffenen, der M�glichkeit der besseren Gewichtung von Negativeintr�gen, einem Schutz vor �berschuldung und einer (erweiterten) M�glichkeit zum Abschluss von Erstvertr�gen, k�nnen f�r die vorzunehmende Abw�gung als gegeben unterstellt werden.

97 bb. Inwieweit die Meldung von Positivdaten als Mittel zur Wahrung der genannten Interessen tats�chlich geeignet ist, kann im Streitfall dahinstehen, denn zur Wahrung dieser Interessen w�hlt die Beklagte mit der �bermittlung der Positivdaten jedenfalls nicht das erforderliche und verh�ltnism��ige Mittel aus, sondern die aus ihrer Sicht effektivste Methode. Dies ist unzul�ssig.

98 Die Beklagte �bersieht, dass die Einmeldung von Positivdaten wie in Anlage K 3 unter der �berschrift „Erstellung eines Servicekontos (SCHUFA)“ beschrieben, nicht zur Wahrung aller von ihr genannter und hier als gegeben unterstellter Interessen erforderlich im Sinne des mildesten Mittels ist (nachfolgend (1)).

99 Ferner �bersieht sie, dass entgegenstehende Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen die von ihr benannten Interessen deutlich �berwiegen (nachfolgend (2)).

100 (1) Es gibt, jedenfalls in Bezug auf einen Teil der verfolgten Interessen, im Vergleich zur streitgegenst�ndlichen Einmeldung der Positivdaten mildere Mittel, d.h. Mittel, die bei gleicher Effektivit�t ohne einen vergleichbaren Eingriff in die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen auskommen.

101 So ist etwa mit Blick auf eine Verbesserung von Abschlussquoten, eine Erh�hung der Chancen zum Abschluss eines Erstvertrages sowie eine fr�hzeitige Kundenbindung eine Anpassung des Leistungskonzepts der Beklagten, z. B. durch Vertragsmodelle mit geringeren kreditorischen Risiken oder die Einstellung von mehr (qualifiziertem) Personal zur Kundenwerbung-, Kundenbetreuung und Kundenbewertung ein milderes, aber mit Blick auf den verfolgten Zweck gleich effektives Mittel. Neue Leistungskonzepte ohne erh�htes kreditorisches Risiko und eine (personal)intensivere Akquise mit h�heren Kontrollschwellen stellen auch in Bezug auf das Ziel des Schutzes des Einzelnen vor �berschuldung sowie der Reduktion eines Kredit- und Ausfallrisikos ein milderes Mittel als die anlasslose Einmeldung von Positivdaten aller Kunden dar.

102 Hinsichtlich des Interesses an einer besseren Inklusion finanziell schw�cherer Verbraucher bzw. an insgesamt g�nstigeren Tarifen (die aus einer effektiven Betrugsbek�mpfung resultieren k�nnen) besteht etwa die M�glichkeit, neue Tarifmodelle zu errechnen oder ggf. Kosten an anderer Stelle einzusparen.

103 Was etwaige (negative) Schl�sse aus kontextlosen Negativdaten bzw. nicht vorhandenen Daten und die etwaige „Chance“ des Verbrauchers auf die Verbesserung seines Scores durch das Vorhandensein von Positivdaten betrifft, ist es ein milderes – und mit Blick auf die wenig umfassende Erhebung letztlich auch angezeigtes – Mittel, keine negativen Schl�sse aus nicht vorhandenen Daten zu ziehen.

104 Das Interesse der Auskunfteien an den Positivdaten in Bezug auf eine Verbesserung ihrer Scoreberechnung und auch als Basis ihres Gesch�ftsmodells k�nnte schlie�lich auf der Basis von mit Einwilligung erteilten personenbezogenen Daten erfolgen.

105 (2) Ungeachtet etwaiger milderer Mittel verkennt die Beklagte in Bezug auf die Gesamtheit der von ihr benannten Interessen, auch mit Blick auf das grunds�tzlich legitime general- und spezialpr�ventive Interesse der Betrugsbek�mpfung, des Schutzes vor Identit�tsdiebstahl und einer – durch Schutz vor Straftaten – Schadensreduktion im zweistelligen Millionenbereich, die Intensit�t des Eingriffs, welcher aus der pauschalen Erm�chtigung zur Einmeldung von Positivdaten auf der Grundlage der von ihr verwendeten Klausel ausgeht, sowie das Gewicht der gesch�tzten Interessen der von Einmeldung betroffenen Verbraucher, was die streitgegenst�ndliche Daten�bermittlung im Ergebnis unverh�ltnism��ig macht.

106 (a) Zun�chst ist in Bezug auf die Eingriffstiefe festzuhalten, dass aus den Datenschutzhinweisen der Beklagten, die den Betroffenen durch die Beklagte kommuniziert werden (vgl. Anlage K 3), keine „Begrenzung“ der �bertragung dahingehend hervorgeht, dass eine gewisse Wertschwelle bzw. eine gewisse Vertragslaufzeit f�r die �bermittlung der Positivdaten ma�geblich sei.

107 Auch ergibt sich insoweit kein Ausschluss der Einmeldung von Informationen �ber die „Beantragung“ und „Durchf�hrung“ eines Vertrages. Zwar ist es so, dass die Daten erst nach Vertragsschluss �bermittelt werden, dass aber nach Vertragsschluss ausschlie�lich Daten �ber die „Beendigung“ des Vertrages �bermittelt werden, ergibt sich aus der Klausel nicht.

108 Die Erm�chtigung und damit auch der Eingriff erfolgt �ber die streitgegenst�ndliche Klausel pauschal und ohne Einschr�nkung auf einen konkreten Vertragstyp. Auch „Informationen �ber die Beantragung, Durchf�hrung“ sind explizit genannt.

109 Der Eingriff geht damit deutlich weiter, als die Beklagte in ihrer Abw�gungsentscheidung, die sie unter Verweis auf die Einschr�nkung vorgenommen hat, zugrunde gelegt hat.

110 Demgem�� geht auch der Einwand der Beklagten ins Leere, dass im Einzelfall eine �bertragung von Daten zur Betrugspr�vention zul�ssig sein kann, und der Antrag insoweit zu weit gefasst sei.

111 Im Streit steht n�mlich – auch mit Blick auf eine etwaig zul�ssige Daten�bertragung zur Betrugspr�vention – die sich aus der von der Beklagten verwendeten Klausel ergebenden Rechte der Beklagten (die m�glicherweise �ber die Betrugspr�vention hinausgehen). Die Klausel bzw. etwaige �ber diese Klausel begr�ndete Rechte der Beklagten zur Daten�bertragung sind als konkrete Verletzungshandlung Gegenstand des – insoweit begrenzten – Antrags.

112 Dass zwischen den Rechten, die die streitgegenst�ndliche Klausel begr�ndet, und der im Einzelfall m�glicherweise zul�ssigen �bertragung von Daten zum Zwecke der Betrugspr�vention, keine Identit�t besteht, sondern die mit der streitgegenst�ndlichen Klausel begr�ndeten Rechte ggf. weiter gehen als eine �bertragung zur Betrugspr�vention, erkennt die Beklagte selbst, da sie – als eine etwaige vom BfDI ggf. zu ergreifende verwaltungsrechtliche Ma�nahme – eine „ausdr�ckliche Beschr�nkung auf Zwecke der Betrugsvermeidung“; vgl. Randziffer 16 des nachgelassenen Schriftsatzes vom 28.03.2023, Bl. 227 d. A.) benennt.

113 (b) Die Beklagte �bersieht in ihrer Abw�gung, insbesondere in der der Auflistung von etwaigen berechtigten Interessen der Betroffenen, dass Interessen der Verbraucher nicht nur in g�nstigen Vertr�gen, Steigerung ihrer Marktchancen, Schutz vor Identit�tsdiebstahl oder Schutz vor �berschuldung etc. bestehen, sondern auch und insbesondere in der Abwesenheit von Beeintr�chtigungen eigener Rechte.

114 Im Streitfall ist es so, dass die besondere Intensit�t der Beeintr�chtigung und damit – spiegelbildlich – auch das Gewicht der betroffenen Interessen der Verbraucher darin liegt, dass die Betroffenen unabh�ngig von einem konkreten vertraglichen Erfordernis und dem konkret abgeschlossenen Vertrag (n�mlich nach Vertragsschluss) und unabh�ngig von einem eigenen Fehlverhalten pers�nliche Informationen preisgeben m�ssen, um abstrakt-generelle Ziele zu verfolgen, von denen der Verbraucher allenfalls in einem n�chsten Schritt (der Vertrag ist ja abgeschlossen) und allen voran nur mittelbar (durch – im Nachgang zu einer erfolgreichen Betrugsbek�mpfung – bessere Tarife/Vertragskonditionen oder einen „besseren“ Score) profitieren k�nnte.

115 Insoweit erfolgt auf Seiten der Beklagten – bei der es sich im �brigen weder um ein Kreditinstitut mit einem entsprechend erh�hten Ausfallrisiko noch um eine Strafverfolgungsbeh�rde handelt – im Ergebnis im Zusammenwirken mit der Auskunftei eine anlasslose (da nach Vertragsschluss) Vorratsdatensammlung insbesondere zur Betrugsbek�mpfung, die weit �berwiegend Verbraucher betrifft, bei denen weder ein kreditorisches Risiko noch das Risko eines Identit�tsdiebstahls oder eines sonstigen betr�gerischen Verhaltens besteht.

116 Dies stellt eine erhebliche Verletzung der Interessen der davon betroffenen Verbraucher dar. Insoweit streitet f�r die Verbraucher das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten in der Gestalt des Art. 8 EU-Grundrechte-Charta.

117 Auch und �berdies ist der Verbraucher vor einer aush�hlenden �konomisierung der eigenen Daten als Ausfluss des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts und des Schutzes der personenbezogenen Daten (Engeler, Der Konflikt zwischen Datenmarkt und Datenschutz, NJW 2022, 3398) zu sch�tzen. Denn vorliegend sind die Daten – wie die Beklagte selbst vortr�gt – eine Gegenleistung im auf „Gegenseitigkeit“ beruhenden System ihrer Zusammenarbeit mit den Auskunfteien.

118 Die Datensammlung auf Seiten der Beklagten f�hrt im �brigen zu einem erheblichen Informationsungleichgewicht zwischen dem Verbraucher auf der einen Seite und dem Vertragspartner bzw. der Auskunftei auf der anderen Seite, wodurch die Position des Verbrauchers und folglich auch seine Rechte – etwa die Vertragsautonomie – erheblich geschw�cht werden. Dies gilt umso mehr, als mittelbar ein Zwang entstehen kann, m�glichst umfassende Informationen preiszugeben, um etwa Negativwertungen allein aufgrund von nicht bestehenden Informationen zu vermeiden.

119 Insoweit ist auch der „gute Ruf“ des Verbrauchers (vgl. Kr�mer, in: Wollff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 43. Edition, � 31 BDSG, Rn. 1e), welcher durch einen negativen Score bzw. die Abwesenheit von positiven Daten und einen daraus resultierenden negativen Schluss verletzt wird, ein durch die Weitergabe der Daten an die Auskunftei erheblich betroffenes Schutzgut.

120 (c) F�r die Beklagte streitet insoweit auch nicht ein etwaiger gesetzgeberische Wille zur Daten�bertragung auch von Positivdaten, den die Beklagte dem � 31 BDSG im Sinne eines „erst recht“ im Vergleich zu Negativdaten entnehmen will. Denn auch wenn Wirtschaftsauskunfteien mit der Berechnung von Scorewerten auf der Basis von eingemeldeten Negativdaten eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erw�nschte Funktion erf�llen(vgl. BGH CR 2020, 405), erfolgt die �bermittlung von Negativdaten ankn�pfend an eine etwaiges „Fehlverhalten“ des Betroffen und nicht „anlasslos“, was – anders als im Falle der Positivdaten – in der Abw�gung f�r die Datenverwender zu ber�cksichtigen ist.

121 (d) Der Verweis auf Auskunfts-, Widerspruchs- und L�schungsrechte f�hrt ebenfalls zu keiner anderen Abw�gungsentscheidung, denn diese Rechte sch�tzen den Verbraucher im Fall einer legitimen Datenverarbeitung, sie legitimieren jedoch keine Datenverarbeitung. Dies w�re – wie der Kl�ger zu Recht ausgef�hrt hat – ein Zirkelschluss.

122 (e) Schlie�lich ist auch von einem grunds�tzliche Interesse und auch einem (Allgemeinen Pers�nlichkeits-)Recht der Verbraucher auszugehen, selbst �ber sie betreffende Daten�bermittlungen zu entscheiden. Eine etwaige Erwartungshaltung der Betroffenen in Bezug auf eine derartige Daten�bermittlung �ndert daran nichts.

123 (f) Im Ergebnis ist es damit so, dass das Interesse der Verbraucher am Schutz vor einer anlasslosen und unterschiedslosen Erhebung ihrer personenbezogener Daten zur Erreichung generell-abstrakter Ziele, in deren Vorteil sie in der Regel allenfalls mittelbar kommen k�nnen, die Interessen der Beklagten, etwa an der (generell-abstrakten) Betrugspr�vention, deutlich �berwiegt.

124 (g) Der am Verfahren gem. � 12 a UKlaG, � 9 BDSG beteiligte Bundesbeauftragte f�r den Datenschutz und die Informationsfreiheit erachtete in einer abstrakt generellen Betrachtung eine pauschal in vertraglichen Klauseln vorgesehene Einmeldung von Informationen wie Aufnahme und Beendigung eines Telekommunikationsvertrages verbunden mit Name, Anschrift und Geburtsdatum an eine Auskunftei ohne eine Einwilligung ebenfalls nicht f�r datenschutzrechtlich zul�ssig.

125 4. Das Verbraucherschutzinteresse an der Geltendmachung des Anspruchs besteht, vgl. � 2 Abs. 1 UKlaG. Ein Versehen im Einzelfall liegt bei der gezielt gew�hlten Gestaltung (Anlage K 3) nicht vor.

126 5. Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die f�r den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Eine die Wiederholungsgefahr ausr�umende strafbewehrte Unterlassungserkl�rung hat die Beklagte nicht abgegeben. Soweit eine Daten�bermittlung nach den Angaben der Beklagten bislang nur in eingeschr�nktem Umfang erfolgt sein sollte, besteht im Umfang der erteilten Datenschutzhinweise jedenfalls eine entsprechende Erstbegehungsgefahr. Die Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr wird im vorliegenden Fall auch nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte die �bertragung der Daten bis zur Kl�rung der Rechtslage ausgesetzt hat (Bornkamm, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, 41. Auflage, UWG � 8 Rn. 1.49).

127 6. Ob in der streitgegenst�ndlichen Verletzungshandlung auch ein Versto� nach dem UWG zu sehen ist, bedarf folglich keiner Entscheidung.

128 II. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags Ziffer 1. lit. b) dringt der Kl�ger nicht durch. Die mit dem Antrag angegriffene Klausel in den Datenschutzhinweisen der Beklagten stellt keine AGB im Sinne von � 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.

129 1. Ob von den eigentlichen Gesch�ftsbedingungen getrennte „Datenschutzmerkbl�tter“ als Vertragsbedingungen anzusehen sind, h�ngt davon ab, ob sie dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass er sie sich im Streitfall als verbindliche Regelung entgegenhalten lassen muss. F�r die Unterscheidung ist deshalb auf den Empf�ngerhorizont abzustellen. Eine Vertragsbedingung im Sinne von � 305 Abs. 1 S. 1 BGB liegt vor, wenn allgemeine Hinweise nach ihrem objektiven Wortlaut bei den Empf�ngern den Eindruck hervorrufen, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverh�ltnisses bestimmt werden (KG, Urteil vom 27.12.2018 – 23 U 196/13, BeckRS 2018, 38941; vgl. auch: Brinkmann, in: Gsell/Kr�ger/Lorenz/Reymann, beck-online.GROSSKOMMENTAR, BGB � 307, Rn. 100).

130 2. Im Streitfall ist es so, dass sich die beanstandete Klausel im Datenschutzmerkblatt (vgl. Ziffer 9, �berschrift „Erstellung eines Servicekontos (SCHUFA)“, Anlage K 3) als blo� einseitige Verlautbarung bestimmter Datenverarbeitungspraktiken durch die Beklagte darstellt, die den (unzutreffenden) Eindruck vermittelt, dass die Beklagte zur darin bezeichneten Datenverarbeitung berechtigt sei, ohne dass es auf die Einwilligung des Verbrauchers ankomme, also auch ohne dass er insoweit Entscheidungsm�glichkeiten h�tte.

131 Insofern wendet sich das Argument des Kl�gers, die Beklagte k�nne – alternativ zur streitgegenst�ndlichen Daten�bermittlung – Daten doch auf der Basis einer Einwilligung der Betroffenen �bermitteln, gegen ihn.

132 Damit pr�sentiert sich die Klausel im Ergebnis gerade nicht als „Vertragsbedingung“, die an eine etwaige Einwilligung gekn�pft w�re, und ist daher auch keine „Allgemeine Gesch�ftsbedingung“ gem. � 305 BGB.

133 3. Ein Anspruch auf Unterlassung gem. �� 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. � 307 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit a) und Art. 6 Abs. 1 DSGVO besteht im Ergebnis daher nicht.

134 III. Der Kl�ger kann von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten in H�he der geforderten Pauschale, die der H�he nach von der Beklagten zu Recht nicht beanstandet wird, aus �� 5 UKlaG, 13 Abs. 3 UWG verlangen, denn die Abmahnung des Kl�gers vom 25.01.2022 (Anlage K 4) war nach dem oben Gesagten jedenfalls zum Teil berechtigt und begr�ndet.

135 Auch wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war, ist die Kostenpauschale bei der Abmahnung eines Verbandes in voller H�he zu zahlen, (Bornkamm/Feddersen, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Auflage, � 13, Rn. 133).

136 Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ist gem�� �� 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB begr�ndet.

C.

137 Soweit der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21.04.2023 anderes als blo�e Rechtsausf�hrungen enth�lt, war dieser gem�� � 296 a ZPO nicht mehr zu ber�cksichtigen (vgl. Z�ller/Greger, ZPO, 32. Auflage, � 132, Rn. 4), eine Wieder�ffnung der Verhandlung nach � 156 ZPO war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 143 f. und Z�ller/Greger, 32. Auflage, � 156, Rn. 4 und 5).

D.

138 Die Kostenentscheidung folgt aus � 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit aus � 708 Nr. 11 und � 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Leitsatz

Ein in die Liste des � 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband ist berechtigt, Verst��e gegen Art. 5 und 6 DSGVO in Bezug auf Verbraucher geltend zu machen, auch wenn der Datenschutz in dessen Satzung nicht ausdr�cklich genannt ist.� (Rn. 56 – 66) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Das Verwaltungsverfahren �ber den Bundesbeauftragten f�r Datenschutz und die Informationsfreiheit geht einem Unterlassungsverfahren eines Verbraucherschutzverbandes aufgrund der Weitergabe von personenbezogenen Daten vor dem Zivilgericht nicht vor. (Rn. 75 – 79) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Weitergabe von sog. Positivdaten von Verbrauchern, also personenbezogenen Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen sondern Informationen �ber die Beantragung, Durchf�hrung und Beendigung eines Vertrages beinhalten, an Wirtschaftsauskunfteien ist unzul�ssig. (Rn. 84 – 124) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ob von Gesch�ftsbedingungen getrennte „Datenschutzmerkbl�tter“ als Vertragsbedingungen anzusehen sind, h�ngt davon ab, ob sie dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass er sie sich im Streitfall als verbindliche Regelung entgegenhalten lassen muss. (Rn. 129) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Unzul�ssige �bermittlung von sogenannten Positivdaten an Auskunfteien�

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