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9 O 11679/20•LG M�nchen I 9. Zivilkammer, 2022-04-20, 9 O 11679/20
9 O 11679/20Kantonsgericht20.04.2022
Eine identifizierende Berichterstattung w�hrend eines erstinstanzlich nicht abgeschlossenen Strafverfahrens ist unzul�ssig, wenn die Beteiligung an den vorgeworfenen Taten bereits als sicher hingestellt wird. Dies gilt auch, wenn ein Gest�ndnis vorliegt. (Rn. 44 – 45) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-04-20
Aktenzeichen: 9 O 11679/20
Dokumenttyp: Endurteil
a. �ber den Kl�ger im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen seine Person unter Angabe seines Namens und unter Verwendung seines Bildnisses identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen,
wenn dies jeweils geschieht wie in dem unter der URL
…
ver�ffentlichten Artikel „Das ist der Mann, der im … auspackt“, der als Anlage K 1 beigef�gt ist,
bzw. dem unter der URL
…
ver�ffentlichen Video-Beitrag „Das ist … der als Anlage K 2 beigef�gt ist,
b. die nachfolgenden Bildnisse des Kl�gers ohne dessen Einwilligung zu verbreiten und/oder �ffentlich zur Schau zu stellen:
…
Die Beklagte tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist f�r den Kl�ger gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.
1 Der Kl�ger begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Nennung seines Namens und die Ver�ffentlichung zweier Bildnisse seiner Person in einem Online-Pressebericht und in einem Online-Videobeitrag.
2 Der Kl�ger leitete die … mit Sitz in … die eine zentrale Rolle im …spielt.
3 Die Staatsanwaltschaft … ging ausweislich ihrer Presseerkl�rung vom 22.07.2020 (Anlage B4) davon aus, dass die Beschuldigten - zu denen auch der Kl�ger z�hlt - im Jahr 2015 �bereingekommen seien, die Bilanzsumme und das Umsatzvolumen der … durch das Vort�uschen von Einnahmen aus Gesch�ften mit sog …aufzubl�hen. Dabei sollen angeblich vorhandene Verm�genswerte in H�he von zuletzt 1,9 Milliarden Euro in Wahrheit nicht existiert haben. Durch falsche Jahresabschl�sse get�uschte Investoren und Banken sollen deshalb Gelder in H�he von rund 3,2 Milliarden Euro bereitgestellt haben, die angesichts der Insolvenz der … h�chstwahrscheinlich verloren seien. 1,1 Milliarden Euro der nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft … I „erfundenen“ Bilanzsumme in H�he von 1,9 Milliarden Euro entfielen auf die vom Verf�gungskl�ger geleitete …
4 Der Kl�ger stellte sich am 06.07.2020 freiwillig den Beh�rden und bot den Ermittlern seine Kooperationen an. Er m�chte sich seiner individuellen Verantwortung stellen. Seitdem sitzt er in Untersuchungshaft in einer … Justizvollzugsanstalt.
5 Die Beklagte ist verantwortlich f�r die Webseite … und die … Am 21.07.2020 wandte sich ein Redakteur der Beklagten an den Strafverteidiger des Kl�gers und �bersandte ihm ein Bildnis, das den Antragsteller zeigt. Er erkundigte sich bei dem Verteidiger des Kl�gers, ob es sich dabei um den Kl�ger handle. Der Verteidiger des Kl�gers antwortete darauf hin, dass er dies nicht kommentiere. Mit E-Mail vom 24.07.2020, 13:12 Uhr (Anlage K4), richtete sich ein weiterer … der Beklagten an den Strafverteidiger des Kl�gers, k�ndigte die unmittelbar bevorstehende Ver�ffentlichung des Bildnisses an und bat um Stellungnahme bis 17:00 Uhr. Der anwaltliche Vertreter des Verf�gungskl�gers antwortete hierauf mit E-Mail vom gleichen Tage um 16:43 Uhr (Anlage K5).
6 Am 24.07.2020 ver�ffentlichte die Beklagte unter der URL … einen Video-Beitrag. Darin hei�t es:
…sah nie aus wie der Strippenzieher einer kriminellen Bande, die Milliarden verschwinden l�sst. Dennoch, der ehemalige Banker und Prokurist ist die Schl�sselfigur im … Seit Anfang Juli sitzt er im Knast in … plaudert offenbar immer neue Details �ber die … aus. Und schaffte es, dass sein Ex-Chef … wieder hinter Gittern sitzt. Neuer Vorwurf gegen …nd andere: gewerbsm��iger Bandenbetrug, Untreue und Marktmanipulation - und das schon seit 2015!
Mittendrin im dubiosen Milliarden-Poker mit Kreditkarten: … Er begann seine Karriere 2003 bei der … in … kam dann als … �ber die … (ab 2005) zu … erhielt bis 2013 … �ber die …
Danach verliert sich seine Spur im fernen … Dort �bernahm … die … In … verwischte der medienscheue Finanzjongleur alle Spuren im Netz: keine Fotos, kein „StayFriends“, von Facebook und Twitter sind alle Eintr�ge gel�scht.
In … trat… umso protziger auf, fuhr im schneewei�en … (Neupreis 180.000 Euro) durch den …residierte im weltweit gr��ten Geb�ude, dem …
Schon in der Konzern-Zentrale bei … fiel Kollegen … Hang zu schnellen Autos auf: Mit dem inzwischen fl�chtigen …verabredete er sich zu Autorennen. Aber … stand immer im … von … und …ersuchte, seinen Look mit piekfeinen Anz�gen und Krawatten aufzupeppen.
In …ef offiziell alles pr�chtig. Die … zuletzt ein sattes Drittel des angeblichen Welt-Umsatzes f�r den … - und sogar 60 % des weltweiten Gewinns.
7 Inzwischen sind die Ermittler sicher: …erabredete sich mit den … und … sp�testens 2015 dazu, die Bilanzen durch Scheingesch�fte aufzublasen. Die liefen dann zu weiten Teilen �ber … B�ro in …
F�r Einzelheiten des Videobeitrags wird auf Anlage K2 verwiesen.
8 Am selben Abend ver�ffentlichte die Beklagte einen nahezu wortgleichen Artikel unter der URL …
9 W�rtlich hei�t es in dem Online-Beitrag unter anderem:
„Verlegenes Grinsen, sch�tteres Haar (schon mit Anfang 30) - … sah nie aus wie der Strippenzieher einer kriminellen Bande, die Milliarden verschwinden l�sst.
Dennoch, der ehemalige … ist die Schl�sselfigur im … Seit … sitzt er im Knast in … plaudert offenbar immer neue Details �ber die … aus. Und schaffte es, dass sein …wieder hinter Gittern sitzt. Neuer Vorwurf gegen … und andere: gewerbsm��iger Bandenbetrug, Untreue und Marktmanipulation - und das schon seit 2015!
Mittendrin im dubiosen Milliarden-Poker mit Kreditkarten: … Er begann seine Karriere 2003 bei der … in … kam dann als Prokurist �ber die … (ab 2005) zu … erhielt bis 2013 … �ber die …
Danach verliert sich seine Spur im fernen … Dort �bernahm … In …verwischte der medienscheue Finanzjongleur alle Spuren im Netz: keine Fotos, kein „StayFriends“, von Facebook und Twitter sind alle Eintr�ge gel�scht.
In …rat … umso protziger auf, fuhr im schneewei�en … (Neupreis 180.000 Euro) durch den … residierte im weltweit gr��ten Geb�ude, dem …
Schon in der Konzern-Zentrale bei … fiel Kollegen … Hang zu schnellen Autos auf: Mit dem inzwischen fl�chtigen … verabredete er sich laut Zeugen zu Autorennen. … im … im … „Da ging’s zu wie beim Autotuner, die redeten nur �ber Frauen und ihre Karren.“ erinnert sich ein Gesch�ftspartner. „Aber … stand immer im Schatten von … versuchte, seinen Look mit piekfeinen Anz�gen und Krawatten aufzupeppen.
Das gelang … offenbar auch bei der … Zuletzt „erwirtschaftete“ das Unternehmen in … ein sattes Drittel des angeblichen Welt-Umsatzes f�r den … - und sogar 60 % des weltweiten Gewinns (laut …knapp 400 Millionen EUR).
Inzwischen sind die Ermittler sicher: …verabredete sich mit seinen … und … sp�testens 2015 dazu, die Bilanzen durch Scheingesch�fte aufzublasen. Angeblicher Schaden: 3,2 Milliarden €!
… Anwalt antwortete auf BILD-Anfrage gestern nicht.
In der vergangenen Woche erkl�rte er: „Mein Mandant hat sich freiwillig dem Verfahren gestellt und steht - im Gegensatz zu anderen - zu seiner individuellen Verantwortung.“
10 F�r die weiteren Einzelheiten des Beitrags wird auf Anlage K1 verwiesen.
11 Au�erdem finden sich in den Beitr�gen folgende Bildnisse des Kl�gers (Beitrag „Das ist der Mann, der im … auspackt“:
Bildnis 1 und 2; Video-Beitrag „Das ist Kronzeuge … Bildnis 1):
…
12 In dem Verfahren bei dem Landgericht M�nchen I, Az. 9 O 9467/20, beantragte der (hiesige) Kl�ger den Erlass einer einstweiligen Verf�gung. Diese erging mit Beschluss vom 27.07.2020 und wurde mit Endurteil vom 09.09.2020 best�tigt. Die hiergegen eingelegte Berufung der dortigen Verf�gungsbeklagten wurde mit Beschluss des OLG M�nchen vom 07.04.2021, Az. 18 U 5576/20 Pre, zur�ckgewiesen.
13 Die Beklagte forderte den Kl�ger zur Erhebung der Klage nach � 926 ZPO auf.
14 Der Kl�ger tr�gt vor, dass er die �ffentlichkeit stets gemieden habe. Er werde in der Berichterstattung der Beklagten erstmals der �ffentlichkeit vorgef�hrt; er habe sich bewusst niemals mit einem Bild in die �ffentlichkeit begeben.
15 Die Grunds�tze der Verdachtsberichterstattung w�rden in mehrfacher Hinsicht missachtet. Zu dem Video-Beitrag sei der Kl�ger nicht hinreichend angeh�rt worden. In den streitgegenst�ndlichen Beitr�gen finde sich keine hinreichende Stellungnahme des Kl�gers. H�tte die Beklagte den anwaltlichen Vertreter des Kl�gers - auf dessen Email vom 24.07.2020 - mit konkreten Fragen konfrontiert, h�tten diese mitgeteilt, dass die wesentlichen Vorw�rfe unzutreffend seien und bestritten w�rden. Dem Kl�ger sei auch keine ausreichende zeitliche Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
16 Seri�se Medien wie die … oder die … w�rden �ber den Vorgang nicht unter namentlicher Nennung des Kl�gers berichten und erst recht kein Bildnis ver�ffentlichen.
17 Die Berichterstattung sei rechtswidrig, weil die Beklagte unter voller Identifizierbarmachung im denkbar fr�hesten Verfahrensstadium berichte und damit die Unschuldsvermutung missachte. Die Beklagte habe den Kl�ger maximal identifiziert. Zudem sei von Relevanz, dass es sich bei dem Kl�ger nicht um einen bekannten Politiker oder Abgeordneten des Landtags, sondern um einen Unternehmer handle. Bei einer identifizierenden Berichterstattung �ber einen Straftatverdacht werde - wie es die Rechtsprechung und insbesondere das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof forderten - allgemein Zur�ckhaltung angemahnt. Die Bezeichnung des Kl�gers als „Schl�sselfigur“ erwecke den Eindruck, als sei der Kl�ger seiner Taten bereits �berf�hrt. Dies gelte im vorliegenden Fall wegen der Gef�hrdung des Kl�gers als Kronzeuge erst recht. Die Bildnisver�ffentlichung gef�hrde auch seine Angeh�rigen.
18 Zudem mangle es an einem Mindestbestand an Beweistatsachen f�r verschiedene Vorw�rfe.
19 Die Beklagte habe � 22 KUG missachtet, indem sie Bildnisse des Kl�gers ohne dessen Einwilligung publiziert habe.
20 Der Kl�ger beantragt:
a. �ber den Kl�ger im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen seine Person unter Angabe seines Namens und unter Verwendung seines Bildnisses identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen,
wenn dies jeweils geschieht wie in dem unter der URL
… ver�ffentlichten Artikel „Das ist der Mann, der im … der als Anlage K 1 beigef�gt ist,
bzw. dem unter der URL
… ver�ffentlichen Video-Beitrag „Das ist Kronzeuge … der als Anlage K 2 beigef�gt ist,
b. die nachfolgenden Bildnisse des Kl�gers ohne dessen Einwilligung zu verbreiten und/oder �ffentlich zur Schau zu stellen:
… wenn dies jeweils geschieht wie in den Beitr�gen „Das ist der Mann, der im … auspackt“ (Anlage K1, Bildnis 1 und 2) bzw. „Das ist Kronzeuge… (Anlage K2, Bildnis 1).
21 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
22 Die Beklagte tr�gt vor, dass der Kl�ger entgegen seiner Behauptung, die �ffentlichkeit stets gemieden zu haben, im Rahmen seiner T�tigkeit f�r …bereits vor der Berichterstattung der Beklagten mit seinem vollen Namen und Foto werbend in die �ffentlichkeit getreten sei (vgl. Anlage B2).
23 Entscheidend sei der dringende Tatverdacht gegen den Kl�ger, seine zentrale Rolle im … und das �berragende Informationsinteresse der �ffentlichkeit. Der Unschuldsvermutung k�nne in Anbetracht der vorliegenden gewichtigen Beweistatsachen (Leiter der Gesellschaft, auf deren Konten 1,1 Milliarden Euro nicht existierten; Untersuchungshaft; gest�ndige Aussage als Kronzeuge, die zur Verhaftung dreier … in der Abw�gung deshalb kein ma�gebliches Gewicht mehr zukommen.
24 Zu den in der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft … enthaltenen Angaben - insoweit handle es sich um eine privilegierte Quelle - m�sse die Beklagte dem Kl�ger keine Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, als der Strafverteidiger des Kl�gers klargestellt habe, dass sich der Kl�ger nicht zu den Vorw�rfen einlassen werde.
25 Auf die angebliche Gef�hrdung des Kl�gers und seiner Familie komme es nicht an; selbst wenn eine solche best�nde, �berw�ge das berechtigte Informationsinteresse der �ffentlichkeit.
26 Der Kl�ger sei auf den Fotos allenfalls f�r einen Personenkreis erkennbar, der ihn ohnehin gut kenne. Die Fotos seien zudem zeithistorische Belege des bei …vorherrschenden Zeitgeists, der ab 2015 in dem gr��ten Bilanzbetrug der deutschen Geschichte gegipfelt sei. Die �ffentlichkeit habe ein Recht darauf, sie zu sehen. Die im Rahmen des abgestuften Schutzkonzepts nach � 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG vorzunehmende Abw�gung m�sse zugunsten der Beklagten ausgehen.
27 Die Berichterstattung sei von Anfang an rechtm��ig gewesen. Jedenfalls sei die Wiederholungsgefahr entfallen, nachdem der Kl�ger viele der identifzierenden Vorver�ffentlichungen bis heute unbeanstandet gelassen habe und er zudem im Untersuchungsausschuss des Bundestages angeh�rt worden sei, wor�ber wiederum identifizierend berichtet worden sei.
28 �berdies fehle es an dem erforderlichen Rechtsschutzbed�rfnis f�r den Klageantrag zu Ziff. 1 b.
29 F�r die weiteren Einzelheiten des Sachstands und des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts�tze mit Anlagen und auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 11.10.2021 Bezug genommen.
30 Die Klage ist zul�ssig und begr�ndet.
31 Der Kl�ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst�ndlichen Berichterstattung unter Nennung seines Namens gem�� �� 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und auf Unterlassung der ihn identifizierenden Bildberichterstattung und der Verbreitung oder Zur-Schau-Stellung seiner Bildnisse im Kontext mit dem streitgegenst�ndlichen Online- und Videobeitrag gem�� �� 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. �� 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.
32 1. Das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht sch�tzt zwar nicht vor personenbezogenen Berichten schlechthin, sondern vielmehr ist eine Wortberichterstattung grunds�tzlich zul�ssig (vgl. BVerfG v. 08.12.2011 - Az. 1 BvR 927/08 - Rz. 19; alle Zitate im Folgenden, soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Denn der gleichfalls grundgesetzlich - n�mlich durch Art. 5 Abs. 1 GG - garantierte Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit erlaubt es der Presse, innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach publizistischen Kriterien dar�ber zu entscheiden, was sie im �ffentlichen Interesse f�r berichtenswert h�lt (BGH v. 11.03.2009 - Az. I ZR 8/07 - Rz. 14).
33 Dabei ist stets eine Abw�gung zwischen dem Pers�nlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem gleichfalls in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit andererseits vorzunehmen (BVerfG v. 14.02.1973 - Az. 1 BvR 112/65 - Rz. 28; BVerfG v. 08.12.2011 - Az. 1 BvR 927/08 - Rz. 18; BGH v. 15.11.1994 - Az. VI ZR 56/94 - Rz. 64).
34 2. W�hrend sich der Kl�ger auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung/das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht berufen kann, streitet f�r die Beklagte das Recht auf freie Berichterstattung und Meinungs�u�erung, wie es durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelt wird. Dazu geh�rt grunds�tzlich zun�chst einmal das Recht, �ber wirtschaftliche Verh�ltnisse und die personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen von Personen und Unternehmen zu berichten. Dazu geh�rt aber - weitergehend - auch das Recht, innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach publizistischen Kriterien selbst dar�ber zu entscheiden, was sie im �ffentlichen Interesse f�r berichtenswert h�lt (vgl. BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07 - Rz. 14).
35 Ma�geblich ist daher die f�r den konkreten Fall vorzunehmende G�terabw�gung zwischen dem Recht des Kl�gers einerseits und dem Recht der Beklagten andererseits. In diese Abw�gung sind die soziale Stellung und die Intensit�t des Eindringens in die Privatsph�re, die Wahrnehmung in der �ffentlichkeit sowie das �ffentliche Informationsinteresse einzustellen.
36 3. Dabei ist im vorliegenden Fall noch zu differenzieren zwischen der identifizierenden Berichterstattung mittels Namensnennung einerseits (siehe im Folgenden unter Ziffer 3.1) und der streitgegenst�ndlichen Bildberichterstattung andererseits, f�r die nach der Systematik der �� 22, 23 KUG noch strengere Anforderungen gelten (siehe hierzu unten unter Ziffer 4.).
37 3.1. F�r ein �berwiegendes Informationsinteresse der �ffentlichkeit spricht zun�chst insbesondere der Umstand, dass der Kl�ger bei einer Tochter der Firma …eine hervorgehobene Position bekleidete. Er war bis 2013 …bei der … und leitete dort die … welche nach Angaben von ... f�r ein Drittel des angeblichen weltweiten Umsatzes und f�r 60 % des weltweiten Gewinns verantwortlich war, der laut … knapp 400 Millionen Euro betrug. F�r ein �berwiegendes Informationsinteresse streitet auch der Umstand, dass der dringende Verdacht besteht, dass 1,9 Milliarden € aus der …ie existiert haben, wovon ein ma�geblicher Betrag auf die von dem Verf�gungskl�ger geleitete …entf�llt. Es handelt sich um den Verdacht besonders gravierender Delinquenz von Verantwortlichen eines … die zu einer au�erordentlich immensen Schadenssumme gef�hrt haben.
38 Die Beantragung und der Erlass eines Untersuchungshaftbefehles zeigen zudem, dass die Strafverfolgungsbeh�rden einen dringenden Tatverdacht gegen den Kl�ger bejaht haben. Dabei lautet der Haftbefehl unter anderem auf „den dringenden Tatverdacht des gemeinschaftlichen Betrugs und versuchten gemeinschaftlichen Betrugs jeweils im besonders schweren Fall sowie den Verdacht der Beihilfe zu anderen Straftaten“. F�r eine Verantwortlichkeit des Kl�gers spricht auch der Umstand, dass sein Strafverteidiger �ffentlich erkl�rt hat, dass der Kl�ger sich seiner individuellen Verantwortung stellen wolle. Dieser musste sich zudem der �ffentlichkeit bereits im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Untersuchungsausschuss des …stellen.
39 3.2. Dem steht gegen�ber, dass gegen den Kl�ger zum - f�r die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ma�geblichen - Zeitpunkt des Schlusses der m�ndlichen Verhandlung keine Anklage erhoben wurde, das Strafverfahren mithin noch (lange) nicht (rechtskr�ftig) abgeschlossen war und ist.
40 In seiner Entscheidung vom 16.02.2016 (BGH NJW-RR 2017, 31) hat der Bundesgerichtshof ausgef�hrt:
„Diese Grunds�tze gelten auch f�r die Berichterstattung �ber Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht gekl�rt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar geh�rt es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen (Senat, NJW 2013, 229 Rn. 12; GRUR 2013, 200 Rn. 11; BVerfG, NJW 2012, 1500 = AfP 2012, 143 Rn. 39 jew. m.w.N.). Dies gilt auch f�r die Berichterstattung �ber eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen geh�rt und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeintr�chtigung von Rechtsg�tern der betroffenen B�rger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der �ffentlichkeit an n�herer Information �ber Tat und T�ter begr�nden kann (vgl. Senat, BGHZ 143, 199 [204] = NJW 2000, 1036; BGHZ 183, 353 = NJW 2010, 757 Rn. 14; BGHZ 190, 52 = NJW 2011, 3153 Rn. 19; NJW 2013, 229 Rn. 13; BVerfG, NJW 2009, 350 = AfP 2009, 46 Rn. 11; NJW 2009, 3357 = AfP 2009, 365 Rn. 18; EGMR, EuGRZ 2012, 294 Rn. 96 jew. m.w.N.). Besteht allerdings - wie im Ermittlungsverfahren - erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die pers�nliche Ehre in besonderem Ma�e zu sorgf�ltigem Vorgehen verpflichtet (vgl. Senat, BGHZ 132, 13 [24] = NJW 1996, 1131; BGHZ 143, 199 [203] = NJW 2000, 1036; BGHZ 199, 237 = NJW 2014, 2029 Rn. 28 m.w.N.). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 II EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die �ffentlichkeit die blo�e Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer sp�teren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas h�ngenbleibt“ (Senat, BGHZ 143, 199 [203] = NJW 2000, 1036; NJW 2013, 229 Rn. 14 jew. m.w.N.; vgl. auch BVerfG, NJW 2009, 350 = AfP 2009, 46 Rn. 15).
Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die f�r den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „�ffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine pr�judizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits �berf�hrt. Auch ist vor der Ver�ffentlichung regelm��ig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schlie�lich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbed�rfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senat, BGHZ 143, 199 [203 f.] = NJW 2000, 1036 m.w.N.; BGHZ 199, 237 = NJW 2014, 2029 Rn. 26; BGHZ 203, 239 = NJW 2015, 778 Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch BVerfGK 9, 317 [322]).“
41 Erst mit der Rechtskraft des Strafurteils entf�llt die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung (siehe nur BGH NJW 2020, 45).
42 Gemessen an diesen Grunds�tzen waren die streitgegenst�ndlichen identifizierenden Verdachtsberichterstattung unzul�ssig.
43 Wie bereits vom Oberlandesgericht M�nchen in dem Verf�gungsverfahren Az. 18 U 5576/20 Pre (9 O 9467/20 LG M�nchen I) mit Beschluss vom 03.02.2021 ausgef�hrt, handelt es sich insoweit um eine vorverurteilende, nicht ausgewogene Berichterstattung, sodass die Schutzinteressen des Kl�gers �berwiegen und eine namentliche Nennung seiner Person nicht hinzunehmen ist.
44 Durch die Darstellung des Kl�gers in den angegriffenen Beitr�gen wird dessen Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Taten bereits als sicher hingestellt und insbesondere durch die Formulierungen „Strippenzieher einer kriminellen Bande, die Milliarden verschwinden l�sst“, „Schl�sselfigur“ und derjenige, der „sich mit seinen Chefs zur Begehung von Straftaten verabredet“ hat, der Eindruck erweckt, es handle sich bei dem Kl�ger um den eigentlichen Hauptt�ter bzw. Initiator des Betrugsgeschehens. Dass sich das Verfahren zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch im Ermittlungsstadium befand, wird nicht hinreichend deutlich; allenfalls k�nnte sich dies f�r den kundigen Leser bzw. Zuschauer aus dem Wort „Ermittler“ ergeben, welches jedoch erst ganz am Ende der Beitr�ge auftaucht und mit der Formulierung „Inzwischen sind sich die Ermittler sicher“ den Eindruck suggeriert, als stehe das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bereits fest.
45 Die Berichterstattung kann, wie das Oberlandesgericht M�nchen in dem genannten Beschluss ausf�hrt, auch nicht mit einem Gest�ndnis des Kl�gers - ein solches wurde in diesem Verfahren kl�gerseits nicht in Abrede gestellt - gerechtfertigt werden, zumal ein solches nur dazu f�hrt, dass die Unschuldsvermutung der Berichterstattung ggfs. nur noch in eingeschr�nktem Ma�e, nicht aber �berhaupt nicht mehr entgegen gehalten werden k�nnte. Dies gilt auch f�r die von der Beklagtenseite zitierte �u�erung des Kl�gers im Untersuchungsausschuss des Bundestages, dass die zur Aufkl�rung anstehende Angelegenheit „ein Riesen-Desaster“ sei, das „sich durch nichts besch�nigen“ lasse.
46 Der Umstand, dass der Kl�ger im Untersuchungsausschuss angeh�rt wurde, l�sst auch nicht die Wiederholungsgefahr entfallen. Zum einen handelt es sich hierbei nicht um ein Gest�ndnis. Zum anderen entf�llt die Wiederholungsgefahr nur ausnahmsweise, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Pr�fung des Unterlassungsanspruchs hinsichtlich einer ihn identifizierenden Wort- und Bildberichterstattung �ber ein Ermittlungsverfahren wegen der Straftat bereits rechtskr�ftig verurteilt ist (BGH, VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196).
47 Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die … (Anlage B2) vortr�gt, dass der Kl�ger bereits vor der Berichterstattung mit seinem vollen Namen und seinem Foto werbend in die �ffentlichkeit getreten sei, ist - wie auch das Oberlandesgericht M�nchen in seinem Beschluss vom 07.04.2021, Az. 18 U 5576/20 Pre, darlegt - auszuf�hren, dass hierdurch noch keine nennenswerte Selbst�ffnung gegen�ber den Medien bzw. der �ffentlichkeit angenommen werden kann.
48 Ob dar�ber hinaus angesichts einer knappen Fristsetzung im Rahmen der dem Kl�ger seitens der Beklagten vor Ver�ffentlichung des streitgegenst�ndlichen Artikels einger�umten Gelegenheit zur Stellungnahme auch noch ein Versto� der Beklagten gegen die Grunds�tze der sog. Verdachtsberichterstattung (vgl. dazu z.B. BGH NJW 1996, 1131, 1134) zu beklagen ist, kann somit dahinstehen
49 4. Ebenso steht dem Kl�ger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Bildberichterstattung zu. Denn was f�r die Nennung des Namens gilt, muss im Hinblick auf die Systematik der �� 22, 23 KUG erst recht f�r die angegriffenen Bildver�ffentlichungen gelten, da insoweit die Rechtswidrigkeit indiziert wird.
50 Eine Einwilligung des Kl�gers i.S.d. � 22 KUG liegt nicht vor. Aus den oben dargelegten Gr�nden, die insoweit entsprechend gelten, kann hier auch nicht von einem Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. � 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ausgegangen werden, dessen Verbreitung kein berechtigtes Interesse des Kl�gers i.S.d. � 23 Abs. 2 KUG verletzt. Weder eine (teil-)gest�ndige Einlassung oder der Umstand, dass der Verf�gungskl�ger sich einer Verhandlung in der �ffentlichkeit (vor Gericht oder in einem Untersuchungsausschuss) stellen muss, noch eine nicht rechtskr�ftige erstinstanzliche Verurteilung lassen die f�r ihn streitende Unschuldsvermutung entfallen. Jedenfalls bei dem vorliegend zu ber�cksichtigenden Sach- und Streitstand - unter Ber�cksichtigung insbesondere der Tatsache, dass gegen den Kl�ger zum damaligen Zeitpunkt noch nicht einmal Anklage erhoben wurde, geschweige denn ein zumindest erstinstanzliches Urteil ergangen ist - �berwiegt jedenfalls derzeit noch das Recht des Kl�gers auf Schutz der Pers�nlichkeit das Interesse an einer Ver�ffentlichung einer identifizierender Abbildung in der Presse.
51 Es fehlt auch nicht an einem fehlenden Rechtsschutzbed�rfnis des Kl�gers bezogen auf den Antrag Ziff. 1b. Es handelt sich hierbei um einen anderen Streitgegenstand als der mit Ziff. 1a. verfolgte Antrag.
52 5. Somit steht dem Kl�ger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst�ndlichen identifizierenden Text- und Bildberichterstattung zu.
53 6. Die Kostenentscheidung folgt aus � 91 ZPO, die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit resultiert aus � 709 ZPO.
Verk�ndet am 20.04.2022
Eine identifizierende Berichterstattung w�hrend eines erstinstanzlich nicht abgeschlossenen Strafverfahrens ist unzul�ssig, wenn die Beteiligung an den vorgeworfenen Taten bereits als sicher hingestellt wird. Dies gilt auch, wenn ein Gest�ndnis vorliegt. (Rn. 44 – 45) (redaktioneller Leitsatz)
Unzul�ssige vorverurteilende identifizierende Berichterstattung�
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