LG M�nchen I 3. Zivilkammer, 2022-01-20, 3 O 17493/20

3 O 17493/20Kantonsgericht / III. Zivilkammer20.01.2022

Regest

Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Pers�nlichkeitsrechts stellt es dar, wenn der Inhaber einer Webseite bei Aufruf dieser Webseite durch einen Dritten dessen dynamische IP-Adresse automatisiert und ohne Zustimmung des Dritten an Google weiterleitet. (Rn. 6 – 7) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 3. Zivilkammer — 2022-01-20 — 3 O 17493/20 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-20

Aktenzeichen: 3 O 17493/20

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, bei einem Aufruf einer von der Beklagten betriebenen Internetseite durch den Kl�ger dessen IP-Adresse durch Bereitstellung einer Schriftart des Anbieters Google (Google Fonts) dem Anbieter dieser Schriftart offenzulegen.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl�ger Auskunft zu erteilen, ob den Kl�ger betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, sowie gegebenenfalls Auskunft zu erteilen, welche personenbezogenen Daten �ber den Kl�ger gespeichert werden.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 100,00 € zuz�glich Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2021 zu bezahlen.

Gründe

1 Die zul�ssige Klage ist ganz �berwiegend begr�ndet.

I.

2 Der Kl�ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe von IP-Adressen des Kl�gers an Google aus � 823 Abs. 1 i.V.m. � 1004 BGB analog.

3 Die unerlaubte Weitergabe der dynamischen IP-Adresse des Kl�gers durch die Beklagte an Google stellt eine Verletzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechtes in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach � 823 Abs. 1 BGB dar. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung beinhaltet das Recht des Einzelnen, �ber die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.

4 1. Bei der von der Beklagten an Google weitergegebenen dynamischen IP-Adresse handelt es sich um ein personenbezogenes Datum im Sinne von � 12 Abs. 1 und 2 TMG (in der zum �bermittlungszeitraum geltenden Fassung, im weiteren alte Fassung), � 3 Abs. 1 BDSG, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO.

5 Die dynamische IP-Adresse stellt f�r einen Webseitenbetreiber ein personenbezogenes Datum dar, denn der Webseitenbetreiber verf�gt abstrakt �ber rechtliche Mittel, die vern�nftigerweise eingesetzt werden k�nnten, um mithilfe Dritter, und zwar der zust�ndigen Beh�rde und des Internetzugangsanbieters, die betreffende Person anhand der gespeicherten IP-Adressen bestimmen zu lassen (BGH, Urteil vom 16.05.2017 - VI ZR 135/13). Dabei reicht es aus, dass f�r die Beklagte die abstrakte M�glichkeit der Bestimmbarkeit der Personen hinter der IP-Adresse besteht. Darauf, ob die Beklagte oder Google die konkrete M�glichkeit hat, die IP-Adresse mit dem Kl�ger zu verkn�pfen, kommt es nicht an.

6 2. Die Beklagte verletzte das Recht des Kl�gers auf informationelle Selbstbestimmung, indem die Beklagte die dynamische IP-Adresse an Google weiterleitete, als der Kl�ger die Webseite der Beklagten aufrief.

7 Die automatische Weitergabe der IP-Adresse durch die Beklagte an Google war ein nach dem Datenschutzrecht unzul�ssiger Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht des Kl�gers, da der Kl�ger unstreitig in diesem Eingriff nicht gem�� � 13 Abs. 2 TMG a.F., Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO eingewilligt hat.

8 3. Es liegt auch kein Rechtfertigungsgrund f�r den Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht vor. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten i.S.d. Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO, wie von ihr behauptet, liegt nicht vor, denn Google Fonts kann durch die Beklagte auch genutzt werden, ohne dass beim Aufruf der Webseite eine Verbindung zu einem Google-Server hergestellt wird und eine �bertragung der IP-Adresse der Webseitennutzer an Google stattfindet.

9 4. Der Kl�ger war auch nicht verpflichtet, vor dem Aufrufen der Webseite der Beklagten seine eigene IP-Adresse zu verschl�sseln. Dies vom Kl�ger zu verlangen, w�rde dem Zweck des hier betroffenen Datenschutzrechtes, welches in erster Linie den Schutz nat�rlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten vor Beeintr�chtigung bezweckt, zuwiderlaufen, sondern diesen vielmehr umkehren, da durch eine solche Verpflichtung der Rechteinhaber bei der Aus�bung seiner sch�tzenswerten Rechte eingeschr�nkt werden w�rde {LG Dresden, Urteil vom 11.01.2019, Aktenzeichen 1 AO 1582/18).

10 5. Wiederholungsgefahr ist zu bejahen. Unstreitig wurde die IP-Adresse des Kl�gers bei Besuchen des Kl�gers auf der Webseite der Beklagten an Google weitergeleitet. Vorangegangene rechtswidrige Beeintr�chtigungen begr�nden eine tats�chliche Vermutung f�r die Wiederholungsgefahr, die durch die Beklagte nicht widerlegt wurde. Die Wiederholungsgefahr wird nicht dadurch ausger�umt, dass die Beklagte mittlerweile Google Fonts so benutzt, dass eine Kundgabe der IP-Adresse der Webseitenbesucher an Google nicht mehr stattfindet. Die Wiederholungsgefahr kann lediglich durch eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung beseitigt werden.

II.

11 Der Auskunftsanspruch des Kl�gers folgt aus Art. 15, Art. 4 Nr. 2 DS-GVO.

III.

12 Dem Kl�ger steht ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zu. Der Begriff des Schadens i.S.d. Art. 82 DS-GVO ist nach dem Erw�gungsgrund 146 S. 3 dabei weit auszulegen. Die Auslegung soll den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entsprechen, auch dem Ziel der Sanktion und Pr�vention (BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Bring, 38. Edition, DS-GVO Art. 82, Rn. 24). Ausreichend ist gern. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO dabei auch ein immaterieller Schaden. Ob eine Erheblichkeitsschwelle erreicht bzw. �berschritten sein muss und so genannte Bagatellsch�den auszuschlie�en sind, ist umstritten (vgl. BVerfG NJW 2021, 1005,Rz. 20 m.w.N.; Kohn ZD 2019, 498 (501); Paal MMR 2020, 14 (16)), kann aber im hiesigen Fall dahingestellt bleiben. Die Beklagte r�umt ein, dass sie vor der Modifizierung ihrer Webseite bei den Besuchen des Kl�gers auf ihrer Webseite dessen IP-Adresse an Google �bermittelt hat. Die �bermittlung der IP-Adresse erfolgte damit nicht nur einmalig. Der damit verbundene Eingriff in das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht ist im Hinblick auf den Kontrollverlust des Kl�gers �ber ein personenbezogenes Datum an Google, ein Unternehmen, das bekannterma�en Daten �ber seine Nutzer sammelt und das damit vom Kl�ger empfundene individuelle Unwohlsein so erheblich, dass ein Schadensersatzanspruch gerechtfertigt ist. Ber�cksichtigt werden muss dabei auch, dass unstreitig die IP-Adresse an einen Server von Google in den USA �bermittelt wurde, wobei dort kein angemessenes Datenschutzniveau gew�hrleistet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16.7.2020 - C-311/18 (Facebook Ireland u. Schrems), NJW 2020, 2613) und die Haftung aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO pr�ventiv weiteren Verst��en vorbeugen soll und Anreiz f�r Sicherungsma�nahmen schaffen soll. Die Hohe des geltend gemachten Schadensersatzes ist im Hinblick auf die inhaltliche Schwere und Dauer der Rechtsverletzung angemessen und wird von der Beklagten auch nicht angegriffen.

Leitsatz

Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Pers�nlichkeitsrechts stellt es dar, wenn der Inhaber einer Webseite bei Aufruf dieser Webseite durch einen Dritten dessen dynamische IP-Adresse automatisiert und ohne Zustimmung des Dritten an Google weiterleitet. (Rn. 6 – 7) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Rechtfertigungsgrund f�r die Weitergabe einer IP-Adresse liegt nicht vor, da das Angebot von Google Fonts auch genutzt werden kann, ohne dass beim Aufruf der Webseite eine Verbindung zu einem Google-Server hergestellt wird und eine �bertragung der IP-Adresse der Webseitennutzer an Google stattfindet. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

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Verletzung des Pers�nlichkeitsrechts durch Datenschutzversto�

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