LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2022-04-26, 33 O 4950/21

33 O 4950/21Kantonsgericht26.04.2022

Regest

Das sogenannte „Bio-Siegel“ (EU-Gemeinschaftsemblem f�r �kologischen Landbau) f�llt nicht unter die Zertifikate nach � 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Anhang 3.2. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 33. Zivilkammer — 2022-04-26 — 33 O 4950/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-04-26

Aktenzeichen: 33 O 4950/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl�gerin 1.156,20 € zuz�glich Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 21.05.2021 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

III. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Die Beklagten k�nnen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kl�gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H�he leistet.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin macht gegen die Beklagten vorgerichtliche Abmahnkosten geltend. Der lauterkeitsrechtliche Antrag auf Unterlassung wurde von der Kl�gerin zur�ckgenommen, insoweit streiten die Parteien �ber die Kosten der R�cknahme.

2 Die Kl�gerin bietet Dienstleistungen des Catering und einen Partyservice an, ihr Sitz ist in … (Auszug aus dem Handelsregister, Anlage K1). Im Internet tritt sie unter … auf (Auszug aus der Webseite, Anlage K2).

3 Die Beklagte zu 1), die ihren Sitz in … hat, bietet unter den Domains … und … Catering-Dienstleistungen an (Auszug aus den Webseiten, Anlagen K4 und K5; Auszug aus dem Handelsregister, Anlage K3). Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind die Gesch�ftsf�hrer der Beklagten zu 1).

4 Die Beklagte zu 1) warb jedenfalls am 04.03.2021 f�r ihren Betrieb im Rahmen ihrer Internetauftritte unter den Domains … bzw. … unter Verwendung des Bio-Siegels der Verordnung (EU) 834/2007 mit der Aussage „Bio-zertifiziert seit 2017“ (Anlage K8) zu sein bzw. „Wir sind seit 2017 Bio zertifiziert“ (Anlage K5), wie nachfolgend abgebildet.

(Anlage K8)

(Anlage K5)

5 Zu diesem Zeitpunkt verf�gte die Beklagte zu 1) �ber kein Zertifikat gem�� der Verordnung (EU) Nr. 834/2007.

6 Mit Schreiben vom 08.03.2021 wurde die Beklagte zu 1) von der Kl�gerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung bis 15.03.2021 aufgefordert (Anlage K11). Die Verwarnungskosten auf der Basis eines Streitwerts von 25.000 Euro wurden in der geltend gemachten H�he berechnet und bezahlt.

7 Nach telefonischer Absprache zwischen den Parteien wurde die Frist f�r die Beklagten bis 16.03.2021 verl�ngert. Am 16.03.2021 erwiderte der Beklagte zu 2) mit E-Mail, dass die Domains … und … Marken der Beklagten zu 1) und einer … GmbH seien (Anlage K12).

8 Die … verf�gt �ber ein „Bio“-Zertifikat gem�� Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, das auf die Erzeugnisse „Baguette und Zutaten (Joghurt)“ beschr�nkt ist (Anlage K16).

9 Nach der Abmahnung vom 08.03.2021 erfolgte jedenfalls zum 24.03.2021 die �nderung des Impressums auf den Webseiten der Beklagten zu 1) … und … durch die zus�tzliche Aufnahme der … (Anlagen K13 und K14).

10 Bei der … handelt es sich um eine rechtlich andere Gesellschaft als die Beklagte zu 1) (Handelsregisterausz�ge, Anlage K3 und K15).

11 Weder die Beklagte zu 1) noch die … verf�gen �ber eingetragene Marken, die mit den Kennzeichen bzw. Domains … oder … �bereinstimmen.

12 Am 18.03.2021 wurde der Kl�gervertreter telefonisch vom Beklagten zu 2) unterrichtet, dass „man in den n�chsten Wochen �ber ein g�ltiges Zertifikat verf�gen werde“.

13 Eine Unterlassungserkl�rung gaben die Beklagten nicht ab.

14 Am 07.04.2021 wurde von der Kl�gerin Klage eingereicht. Diese wurde der Beklagten zu 1) am 10.05.2021, dem Beklagten zu 2) am 15.05.2021 und dem Beklagten zu 3) am 20.05.2021 zugestellt.

15 Die Beklagte zu 1) ist seit dem 05.04.2021 berechtigt, verarbeitete Erzeugnisse, n�mlich „Speisen, Speisenkomponenten und einzelne Zutaten von Speisen“ nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 als �kologische Erzeugnisse zu kennzeichnen (Anlage B1 zum Schriftsatz vom 06.07.2021).

16 Mit Klageerwiderung vom 08.06.2021 legten die Beklagten die Bescheinigung gem. Art. 29 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 05.04.2021 vor (Anlage B1 zum Schriftsatz vom 06.07.2021).

17 Mit Replik vom 23.08.2021 nahm die Kl�gerin den Unterlassungsantrag (Klageantrag I.) unter Hinweis auf � 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zur�ck.

18 Die Kl�gerin meint, die Beklagte zu 1) habe den unzutreffenden Eindruck eines „bio-zertifizierten“ Caterers erweckt, dies versto�e gegen �� 3 Abs. 1, 3 Abs. 3 i.V.m. Ziffer 2 des Anhangs zu � 3 Abs. 3 UWG sowie �� 3 Abs. 1, 3 a UWG i.V.m. den Bestimmungen der VO (EU) Nr. 834/2007 und � 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

19 Der Kostenerstattungsanspruch folge aus � 13 Abs. 3 UWG. Insoweit komme es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Verwarnung an. Die Behauptung der Beklagten, bio-zertifiziert zu sein, sei zum Zeitpunkt der Verwarnung unzutreffend gewesen. Die Beklagten h�tten zu diesem Zeitpunkt �ber kein entsprechendes Zertifikat verf�gt. Irrelevant sei insoweit, dass die … �ber ein Zertifikat verf�gt habe, und dass die … nachtr�glich ins Impressum aufgenommen worden sei (vgl. zum weiteren Vortrag hierzu Bl. 10 der Klage vom 05.04.2021, Bl. 10 d.A.).

20 Die Kosten des Klageantrags I. seien gem�� � 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO den Beklagten aufzuerlegen. Die Klage stelle, wie auch die vorausgegangene Verwarnung, ausdr�cklich nur auf den Umstand ab, dass die Beklagte zu 1) damit geworben habe, �ber ein Zertifikat zu verf�gen, ohne dass dies tats�chlich der Fall gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Verwarnung habe ein solche Zertifikat – was unstreitig ist – nicht vorgelegen. Dieses sei – was ebenfalls unstreitig ist – erst am 05.04.2021 ausgestellt worden. Die Klage sei am 07.04.2021 erhoben worden, so dass der Anlass zur Klageerhebung vor Rechtsh�ngigkeit weggefallen sei. � 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO f�nde auch auf den Wegfall des Anlasses schon vor Anh�ngigkeit Anwendung.

21 Hinsichtlich der Teilklager�cknahme des Antrags I. stellen die Parteien wechselseitige Kostenantr�ge.

22 Die Kl�gerin beantragt zuletzt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl�gerin 1.156,20 € zuz�glich Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu bezahlen.

23 Die Beklagten beantragen:

Klageabweisung.

24 Die Beklagten meinen, der Zahlungsantrag (Klageantrag II.) sei unbegr�ndet, da das beantragte Verbot verlange, sich (selbst) im gesch�ftlichen Verkehr als bio-zertifiziert zu bezeichnen, was die Beklagte nicht mache. Es bestehe auch ein Unterschied zwischen der Abmahnung und der Klage, in der Abmahnung habe es „unter Verwendung des Bio-Siegels“ gehei�en, im Unterlassungsantrag der Klage „im gesch�ftlichen Verkehr“. Au�erdem sei es der Beklagten zu 1) seit 05.04.2021 erlaubt, Speisen als bio-zertifiziert zu bezeichnen (Anlage B1 zum Schriftsatz vom 06.07.2021).

25 In Bezug auf die Kosten der Klager�cknahme des Klageantrags I. sei � 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht anwendbar. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des � 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, der auf den Zeitpunkt vor Rechtsh�ngigkeit bzw. vor Rechtsh�ngigkeit und ohne Zustellung abstelle. Auch nach h�chstrichterlicher Rechtsprechung k�me eine erweiterte Anwendung der Regelung nicht in Betracht (unter Verweis auf u.a. BGH NJW 2005, 1662, BGH NJW 2021, 941).

26 Hinsichtlich des Rangfolgeproblems in Bezug auf weitere Auslegungsregeln meinen die Beklagten, es sei nicht ansatzweise ersichtlich, dass historische, systematische und/oder teleologische Erw�gungen dazu f�hrten, dass die Regelung des � 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO entgegen ihrem Wortlaut auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei. Die ZPO regele nicht das Risiko des Kl�gers den Fall betreffend, dass nach Erledigung der Sache Klage eingereicht werde.

27 Auch bei – aus Sicht der Beklagtenseite – methodisch nicht vertretbarer Anwendbarkeit des � 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ergebe sich keine Kostentragungspflicht zu Lasten der Beklagtenseite. Insoweit sei nicht einzusehen, weshalb auf die in Anlage K12 vorgelegte E-Mail der Beklagtenseite vom 16.03.2021 der Kl�gervertreter nicht dergestalt h�tte reagieren m�ssen, dass die mit Klage vom 07.04.2021, S. 8, ge�u�erten Bedenken auch der Beklagtenseite h�tten telefonisch vorgetragen werden k�nnen.

28 Die Aus�bung eines billigen Ermessen f�hre zur Kostentragungspflicht der Kl�gerin, da sie darauf hingewiesen worden sei, dass „man demn�chst �ber ein g�ltiges Zertifikat verf�gen werde“, insoweit gelte � 269 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

29 Soweit der Kl�ger den Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr st�tze, sei die Klage nur begr�ndet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig sei, hier sei die Klage schon zum fr�hestm�glichen Zeitpunkt nicht begr�ndet gewesen. Die „Ber�cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes“ k�nne bei Unterlassungsanspr�chen – wie hier – nicht bezogen sein auf den Zeitpunkt bei Klageeinreichung. Dies deshalb, weil der Erfolg des Unterlassungsanspruchs sich nie allein nach dem Zeitpunkt der Klageeinreichung, sondern sich erst im Zusammenspiel mit dem Zeitpunkt der wirklichen Verhandlung bzw. der Revisionsinstanz – nach dem Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz bestimme. Der Unterlassungsanspruch m�sse zum Zeitpunkt der Klageerhebung und zum Zeitpunkt der m�ndlichen Verhandlung bestanden haben.

30 Die Klage sei auch zu unbestimmt, da der Klage nicht zu entnehmen sei, ob die augenscheinlich gemachten Verletzungsformen als Einheit zu verstehen seien oder ob anderes gelte. Es sei unklar, in welchem Verh�ltnis die Verletzungen zueinander st�nden. Auch sei der Antrag nicht lesbar.

31 Am 01.03.2022 ist ein nicht nachgelassener Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 01.03.2022 bei Gericht eingegangen.

32 Im �brigen wird in Bezug auf den Vortrag der Parteien auf deren Schrifts�tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 15.02.2022 (Bl. 50/53 d.A.) verwiesen.

Gründe

33 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet.

A.

34 Die Kl�gerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldner gem�� � 13 Abs. 3 UWG, � 421 BGB die Erstattung der ihr durch den Ausspruch der als Anlage K11 vorgelegten Abmahnung vom 08.03.2021 entstandenen Kosten verlangen.

35 I.�Die mit Anlage K11 vorgelegte Abmahnung vom 08.03.2021 war berechtigt, denn sie war erforderlich, um der Schuldnerin einen Weg zu weisen, den Gl�ubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH GRUR 2010, 354 – Kr�utertee).

36 II. Die Abmahnung war auch begr�ndet, weil der Kl�gerin zum Zeitpunkt der Abmahnung der gegen die Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach � 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. �� 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG zustand.

37 1. Die Parteien stehen sich auf dem Markt des Caterings als Mitbewerber (vgl. Anlage K2 und K4 und K5) gem. � 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG gegen�ber. Die Kl�gerin ist gem. � 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert.

38 2. Die streitgegenst�ndlichen Internetauftritte der Beklagtenseite (vgl. Anlage K4 und Anlage K8) stellen jeweils gesch�ftliche Handlungen im Sinne des � 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, da diese mit der F�rderung des Absatzes ihrer Dienstleistungen objektiv zusammenh�ngen.

39 3. Der Webauftritt der Beklagtenseite vom 04.03.2021, wie in den Anlage K5 und K8 dargestellt, ist irref�hrend im Sinne von �� 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

40 a) Die Beklagten warben am 04.03.2021 auf ihrer Webseite, wie auf Anlage K5 und K8 ersichtlich, mit dem Zertifikat „Bio nach EG-�ko-Verordnung“ und bezeichneten sich jeweils als „Bio-Zertifiziert“ bzw. „Bio zertifiziert“, ohne dass f�r sie Produkte zu diesem Zeitpunkt hierf�r zertifiziert waren.

41 Zwar f�llt das sog. „Bio-Siegel“ (EU-Gemeinschaftsemblem f�r �kologischen Landbau) nicht unter die Zertifikate nach � 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Anhang 3.2, weil keine Pr�fung und Genehmigung durch eine unabh�ngige Stelle stattfindet, sondern nur eine Anzeigepflicht gem. � 3 �koKennzVO (BGBl. 2002 Teil I Nr. 9, Bl. 589) besteht (vgl. K�hler, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage, Anh. zu � 3, Rn. 2.6; Ohly, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 16. Auflage, Anhang zu � 3 Abs. 3, Rn. 8-9).

42 Die streitgegenst�ndlichen Handlungen sind jedoch irref�hrend gem. �� 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG, denn die Bewerbung als „Bio-Zertifiziert“ enth�lt unwahre Angaben �ber Eigenschaften der von der Beklagtenseite eingesetzten Waren.

43 Durch eine Zertifizierung wird auf eine besondere Qualifikation (auch von Produkten) hingewiesen, die aus der Sicht des Verkehrs die Gew�hr bietet, dass ein mit ihr gekennzeichnetes Produkt bestimmte, f�r die G�te und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist (vgl. BGH GRUR 2012, 124, Rn. 12 – Zertifizierter Testamentsvollstrecker; BGH GRUR 2013, 401 – Biomineralwasser).

44 �ber derartige Qualifikationen verf�gten die von der Beklagten seite eingesetzten Speisen jedoch nicht.

45 b) Dass die … �ber ein G�tesiegel nach der Verordnung EU Nr. 834/2007 verf�gte, f�hrt aus der Irref�hrung durch die Beklagten nicht hinaus. Nicht nur war die Zertifizierung der … eingeschr�nkter als die Beschreibung auf der Webseite, wor�ber nicht aufgekl�rt wurde (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2012, 734 – Wird sind zertifiziert). Auch war zum Zeitpunkt der Abmahnung die Zertifizierung der … nicht erkennbar, da das Impressum erst nachtr�glich – jedenfalls zum 24.03.2021 – ge�ndert wurde. Nicht zuletzt handelt es sich bei der Beklagten zu 1) und der … um zwei unterschiedliche Gesellschaften (Anlage K15 und Anlage K3). Auch ein Hinweis darauf fehlt.

46 4. Der streitgegenst�ndliche Versto� ist wettbewerblich relevant, denn die Werbung mit dem „Bio-Siegel“ ist geeignet, den potenziellen Kunden zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Beklagten zu verleiten.

47 5. Durch die erfolgte Verletzungshandlung ist die f�r den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben, � 8 Abs. 1 Satz 1 UWG. Eine die Wiederholungsgefahr ausr�umende strafbewehrte Unterlassungserkl�rung haben die Beklagten nicht abgegeben.

48 Auch wenn der Einwand der Beklagten richtig ist, dass f�r die Frage der Begr�ndetheit auf den Zeitpunkt der letzten m�ndlichen Verhandlung abzustellen ist, entf�llt die Wiederholungsgefahr f�r den Versto� nicht dadurch, dass sich der Unternehmer nachtr�glich zertifizieren l�sst (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 2022, 352 – Bio-Gummib�rchen).

49 6. Ob die beanstandete Werbung zudem unter den Gesichtspunkten des Rechtsbruchs gegen �� 3 Abs. 1, 3 a UWG i.V.m. den Bestimmungen der Verordnung EU NR. 834/2007 irref�hrend ist, kann dahinstehen, denn die verschiedenen Unlauterkeitstatbest�nde, aus denen die Kl�gerin vorliegend die Unzul�ssigkeit der Verwendung der Darstellungen der Beklagten ableitet, betreffen nur unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte bei der Beurteilung eines einheitlichen Streitgegenstands.

50 III. Die Abmahnung und der Klageantrag sind, auch unter Ber�cksichtigung der sprachlichen Modifikation der Unterlassungsbegehren, kongruent.

51 IV. Die von der Kl�gerin angesetzte 1,3 Gesch�ftsgeb�hr nebst Auslagenpauschale ist ebenso wie der zugrunde gelegte Gegenstandswert in H�he von insgesamt 25.000,- Euro nicht zu beanstanden und wurde von den Beklagten auch zu Recht nicht in Zweifel gezogen.

52 V. Die Beklagten zu 2) und zu 3) haften als Gesch�ftsf�hrer der Beklagten zu 1). Gem�� � 421 BGB sind die Beklagten Gesamtschuldner.

53 VI. Der zuerkannte Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ist gem�� �� 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB begr�ndet.

B.

54 Die Kostenentscheidung folgt aus �� 91, 296 Abs. 3 Satz 3 ZPO.

55 I. In Bezug auf den Klageantrag I. haben die Beklagten die Kosten gem. � 91 ZPO zu tragen.

56 II. In Bezug auf den zur�ckgenommenen Klageantrag II. ergibt sich eine Pflicht zur Kostentragung der Beklagten aus � 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.

57 1. � 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gilt nach dem Normzweck und ganz herrschender Meinung auch f�r Erledigungen, die vor Anh�ngigkeit eintraten, dem Kl�ger aber damals nicht erkennbar waren, also f�r Klagen, die zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht aussichtsreich waren, aber doch zu irgendeinem fr�heren Zeitpunkt zul�ssig und begr�ndet gewesen w�ren (vgl. Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage, � 269, Rn. 13b unter Verweis auf: BGH NJW 2021, 941 (LS; offen aber Rn. 24); vgl. amtl. Begr. ZPO-RG, BT-Drs. 14/4722, 81 („insbesondere“); OLG M�nchen OLGR 2004, 218; OLG Jena BeckRS 2012, 05402; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2014, 10601; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1563; vgl. auch Greger, in: Z�ller, ZPO, 33. Auflage, � 269, Rn. 18c; aM offenbar BGH NJW-RR 2005, 1662; OLG Brandenburg (6 W 73/11) BeckRS 2011, 2484).

58 Der Auffassung der Beklagten, dass der insoweit abweichende Wortlaut, eine Auslegung nach dem Normzweck verbiete, folgt die Kammer nicht.

59 Zwar ist der von den Beklagten dargestellte „L�sungsweg“, n�mlich einer Klager�cknahme und einer daran anschlie�enden Beantragung der Feststellung der Begr�ndetheit des Unterlassungsbegehrens bis einschlie�lich 04.04.2021 und zur Tragung der Kosten der Beklagten als Folge der versp�teten Unterrichtung betreffend die Erteilung der Bescheinigung am 05.04.2021 (vgl. Bl. 6 der Duplik vom 13.02.2022, Bl. 48 d.A.), sowohl prozessual gangbar als auch formal mit dem Wortlaut des � 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO in Einklang zu bringen.

60 Ausweislich der Gesetzesbegr�ndung, vgl. BT-Drucks, 14/4722, Bl. 81, soll die Neuregelung in � 269 Absatz 3 Satz 3 ZPO es jedoch gerade erm�glichen, einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch Rechnung zu tragen, ohne dass ein neues Verfahren erforderlich wird, so dass hier gerade dieser Normzweck die Anwendung des � 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO �berzeugend erscheinen l�sst.

61 �berdies spricht die Gesetzesbegr�ndung, BT-Drucks, 14/4722, Bl. 81, davon, dass nach der h�chstrichterlichen Rechtsprechung und der �berwiegenden Meinung die Klage�nderung auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache nur dann erfolgreich sei, wenn die urspr�nglich zul�ssige und begr�ndete Klage durch ein nach Rechtsh�ngigkeit erfolgtes Ereignis unzul�ssig oder unbegr�ndet werde. Sie f�hrt dann aber weiter aus, dass dies „insbesondere“ dann nicht gegeben sei, wenn der Anlass f�r die Klageerhebung zwischen Einreichung und Zustellung der Klage, mithin vor Rechtsh�ngigkeit, weggefallen sei. Auch dies spricht f�r eine Anwendung des � 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auf die streitgenst�ndliche Fallkonstellation.

62 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 01.03.2022 zitierten Entscheidung des BGH vom 22.01.2022, BeckRs 2022, 2941, da diese allein zum � 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ausf�hrt und sich f�r eine Ausweitung der Ausf�hrungen auf den � 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO keinerlei Anhaltspunkte in der Entscheidung finden.

63 2. Die Kostentragungspflicht bestimmt sich gem. � 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO folglich nach billigem Ermessen unter Ber�cksichtigung des Sach- und Streitstandes.

64 Nach dem Sach- und Streitstand war die Klage in Ziffer I. zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am Mittwoch, den 07.04.2021, wegen der Erteilung des Zertifikats am Ostermontag, den 05.04.2021, zul�ssig, aber unbegr�ndet. Bis zur Erteilung des Zertifikats am 05.04.2021, das hei�t bis zum 04.04.2021, war sie hingegen zul�ssig und begr�ndet. Im Einzelnen:

65 a) Die Klage war zul�ssig, insbesondere war der Antrag zu Ziffer I. hinreichend bestimmt. Dem Klageantrag I. war zu entnehmen, auf welche konkreten Verletzungsformen er sich bezog, n�mlich auf die Aussagen „bio-zertifiziert“ zu sein, wie aus den im Antrag eingelichteten und mit Anlage K 5 und K8 vorgelegten Verwendungen ersichtlich war.

66 Der Antrag war auch, jedenfalls nach erneuter Vorlage der Einlichtungen mit der Replik vom 23.08.2021 (Bl. 34/37 d.A.), lesbar.

67 b) Dass die Klage jedenfalls bis zum 04.04.2021 begr�ndet war, ergibt sich aus den obigen Ausf�hrungen (siehe oben A. II.), nach welchen die Abmahnung vom 08.03.2021 begr�ndet war. Die Sachlage �nderte sich mit Erteilung des Zertifikats am 05.04.2021 (Anlage B1 zum Schriftsatz vom 06.07.2021), da die Aussage, „bio-zertifiziert“ zu sein, in der Folge keine irref�hrende gesch�ftliche Handlung mehr war.

68 c) F�r die Kl�gerin war diese Erledigung durch die Erteilung des Siegels zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht erkennbar. Insbesondere waren weitere Nachforschungen – auch unter Ber�cksichtigung der E-Mail des Beklagten zu 2) vom 16.03.2022 und des Anrufs des Beklagten zu 2) vom 18.03.2021 – von ihrer Seite aus nicht veranlasst.

69 Denn aus der Abmahnung vom 08.03.2021 wurde das durch eine wettbewerbliche Verletzungshandlung zwischen Unterlassungsgl�ubiger und Unterlassungsschuldner entstandene gesetzliche Schuldverh�ltnis aus unerlaubter Handlung in der Weise konkretisiert, dass der Schuldner dem Gl�ubiger nach Treu und Glauben (� 242 BGB) zur Aufkl�rung verpflichtet war (vgl. Bornkamm/Feddersen, in: K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Auflage, � 13, Rn. 76; st. Rspr, statt vieler: BGH GUR 1987, 54 – Aufkl�rungspflicht es Abgemahnten; BGH GRUR 1987, 640 – Wiederholte Unterwerfung II). Dieser Verpflichtung sind die Beklagten nicht nachgekommen. Sie haben die Kl�gerin nicht �ber die Erteilung des Zertifikats unterrichtet.

70 III. Soweit der nachgereichte Schriftsatz anderes als blo�e Rechtsausf�hrungen enth�lt, war er gem�� � 296 a ZPO nicht mehr zu ber�cksichtigen (vgl. Z�ller/Greger, ZPO, 32. Auflage, � 132, Rn. 4), eine Wieder�ffnung der Verhandlung nach � 156 ZPO war nicht geboten (vgl. auch BGH NJW 2000, 143 f. und Z�ller/Greger, 32. Auflage, � 156, Rn. 4 und 5).

71 IV.�Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus �� 708 Nr. 11 ZPO, 711.

Leitsatz

Das sogenannte „Bio-Siegel“ (EU-Gemeinschaftsemblem f�r �kologischen Landbau) f�llt nicht unter die Zertifikate nach � 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Anhang 3.2. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Bewerbung eines Caterers als „Bio-Zertifiziert“ ist nur zul�ssig, wenn die eingesetzten Waren tats�chlich �ber ein entsprechendes Zertifikat verf�gen. (Rn. 42 – 44) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Wiederholungsgefahr f�r den Versto� aufgrund einer Irref�hrung �ber eine Zertifizierung entf�llt nicht dadurch, dass sich der Unternehmer nachtr�glich zertifizieren l�sst. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

� 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gilt auch f�r Erledigungen, die vor Anh�ngigkeit eintraten, dem Kl�ger aber damals nicht erkennbar waren. (Rn. 57 – 62) (redaktioneller Leitsatz)

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Irref�hrende Werbung mit einem Bio-Zertifikat

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