LG Kempten, 2022-01-05, 1 HK O 1058/21

1 HK O 1058/21Kantonsgericht05.01.2022

Regest

Werbeaussagen f�r Zirbenprodukte wie "diese wirken Schlaf f�rdernd und/oder helfen bei Schlafst�rungen“, „diese f�rdern gesunden Schlaf“ oder "Diese wirken schmerzlindernd und/oder diese helfen beim Muskel- und/oder Gelenkbeschwerden“ sind gesundheitsbezogen und lauter gem�� � 3, � 3a, � 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG in Verbindung mit � 3 HWG, wenn sie nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. (Rn. 119 – 124) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG Kempten — 2022-01-05 — 1 HK O 1058/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-05

Aktenzeichen: 1 HK O 1058/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Gesch�ftsf�hrer zu vollziehen ist, zu unterlassen, gesch�ftliche handelnd auf dem deutschen Markt w�rtlich oder sinngem�� f�r Zirbenprodukte mit der Behauptung zu erwerben,

1.1. diese wirken Schlaf f�rdernd und/oder helfen bei Schlafst�rungen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K30 und/ oder diese f�rdern gesunden Schlaf, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K30 und K31

1.2. Diese wirken schmerzlindernd und/oder diese helfen beim Muskel- und/oder Gelenkbeschwerden, wenn dies geschieht wie in der Anlage K30

1.3. diese helfen bei Erk�ltungsbeschwerden und/oder diese seien schleiml�sen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K30

1.4. diese wirken durchblutungsf�rdernd, wenn dies geschieht wie in der Anlage K30

1.5. diese haben eine gesundheitsf�rdernde Wirkung, wenn dies geschieht wie in der Anlage K30

  1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Kl�gerin 1.284,47 Euro nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.06.2021 zu zahlen.

  2. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Gerichtskosten tr�gt die Kl�gerin zu 72 Prozent, die Beklagte zu 1 zu 28 Prozent. Die au�ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 tr�gt die Kl�gerin.

Die au�ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tr�gt die Kl�gerin zu 44 Prozent.

Die au�ergerichtlichen Kosten der Kl�gerin tr�gt die Beklagte zu 1 zu 28 Prozent.

Im �brigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.

  1. Das Urteil ist f�r die Kl�gerin bzgl. Ziffer 1 des Tenors gegen Sicherheitsleistung in H�he von 15.000 EUR und im �brigen f�r die Parteien gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl�ufig vollstreckbar.

  2. Der Streitwert wird auf 240.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin macht wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Kostenerstattungsanspr�che gegen die Beklagte zu 1 wegen der Bewerbung von Zirbenprodukten, so eines Zirbenraumsprays und einer Zirbenholzkugel, und gegen die Beklagten zu 2 und 2 wegen dem Handel mit dem Zirbenraumspray geltend. Sie beantragt den Beklagten strafbewehrt zu untersagen, im gesch�ftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs bezeichnete Behauptungen in Bezug auf Zirbenprodukte zu t�tigen bzw. Produkte mit entsprechenden Werbeaussagen zu vertreiben.

2 Die Kl�gerin hat ihren Gesch�ftssitz in �sterreich und vertreibt Online (unter www.zirbenprodukte.at) verschiedene Zirbenprodukte, so u.a. Kissen, Decken, Stofftiere, Sp�ne, �le (entsprechend Anlage K24) und Dekorations- und K�chenartikel.

3 Die Beklagte zu 1 vertreibt kosmetische Mittel in Bioqualit�t und mit nat�rlichen D�ften, mithin Pflege- und Duftprodukte. Unter anderem produziert und vertreibt sie in Deutschland, auch �ber das Internet (unter www.primaveralife.de), Zirbenprodukte, so ein Zirbenwald Raumspray bio und eine Zirbenkugel zur Raumbeduftung.

4 Diese „Zirbenspray Raumspray bio“ bewirbt die Beklagte zu 1 auf ihrer Internetseite wie folgt:

„- „Kr�ftigend“

  • „in gibt uns Kraft“

– „zudem wirkt sich der Duft der Zirbe positiv auf unseren Schlaf aus“

– „Das Zirbenduft Raumspray beruhigt und l�sst uns tiefer und bewusster atmen“

  • „Duftwirkung: visualisieren“

5 Wegen den Einzelheiten wird auf den Screenshot der Internetseite vom 06.03.2021, Anlage K28, Bezug genommen.“

6 Die Beklagten zu 2 und 3 vertreiben das „Zirbenwald Raumspray Bio“ der Beklagten zu1, welches mit einer Werbebanderole versehen ist, die ebenfalls vorgenannte Werbeaussagen enth�lt, in ihren in Bio-Superm�rkten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, so die Beklagten zu 2 u.a. am 06.03.2021, und die Beklagten zu 3 u.a. am 20.02.2021. Wegen der Einzelheiten der Werbeaussage auf der Banderole wird auf die Anlage K 29 Bezug genommen.

7 Weiter f�hrt die Beklagte zu 1 auf ihrer Internetseite in der Rubrik in „Pflanzenglossar/ Zirbenkiefer“ folgende Aussagen auf:

unter der �berschrift „Stabilit�t & gesunder Schlaf“:

  • „Zirbenkiefer ist bekannt f�r Gesundheits- und schlaff�rdernde Wirkung“

– „bei fehlenden Durchsetzungsverm�gen gibt er Stabilit�t“

  • „Zirbenduft wirkt stressl�send“

  • „Kraft in herausfordernden Lebenssituation“

  • „f�rdert einen gesunden Schlaf, (…), wirkt konzentrationsf�rdernd und st�rkt bei Anspannung“.

8 Unter der �berschrift „Anwendung & Wirkung“:

  • „In der Aromatherapie hat sich die Zirbelkiefer bei Erk�ltung und Muskelbeschwerden bew�hrt“

  • „Anwendung psychisch: bei Angst, Mutlosigkeit, �berforderung, Ersch�pfung, Schlafst�rungen“

  • „Wirkung psychisch: aufbauen, ausgleichen, beruhigend, ermutigend, kl�rend, schlaff�rdernd, stabilisierend“

  • „Anwendung physisch: Erk�ltung, Muskel- und Gelenkbeschwerden, Schlafst�rungen“

– „Wirkung physisch: durchblutungsf�rdernd, schleiml�send, (…), schmerzlindernd“.

9 Wegen den Einzelheiten wird auf den Screenshot der Internetseite vom 30.03.2021, Anlage K30, Bezug genommen.

10 Zudem wirbt die Beklagte zu 1 in dem auf ihrer Internetseite abrufbaren Prospekt „Aromatherapie“ f�r ihr Produkt die „ZirbenKugel“ mit folgenden Aussagen:

  • „Zirbenholz sorgt f�r Entspannung und f�rdert den gesunden Schlaf„

  • „unser Tipp: auf ihrem Nachttisch sorgt die Zirbenkugel f�r eine erholsame Nachtruhe“.

11 Wegen den Einzelheiten wird auf den Screenshot vom 30.03.2021, Anlage K 31, Bezug genommen.

12 Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.03.2021 mahnte die Kl�gerin alle Beklagten ab und forderte diese unter Fristsetzung bis 08.04.2021 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverf�gung auf.

13 W�hrend die Beklagten zu 1 und 3 die Abgabe einer Unterlassungserkl�rung ablehnten, hat die Beklagte zu 2 am 20.04.2021 eine Unterlassungserkl�rung abgegeben, die die angegriffenen Passagen w�rtlich wiedergab und sich auf den Vertrieb des „ZirbenwaldRaumsprays bio“ beschr�nkte. Wegen den Einzelheiten der Unterlassungserkl�rung wird auf die Anlage K12 Bezug genommen.

14 Zudem stellte die Beklagte zu 2 nach der Abmahnung den Verkauf der streitgegenst�ndlichen Produkte ein.

15 Auch hat die Beklagte zu 1 das Etikett des Zirbenraumspray inzwischen ge�ndert.

16 Die Kl�gerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner wegen der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, ausgehend von einer 1,3-fachen Gesch�ftsgeb�hr aus einem Streitwert von 240.000 € (15.000 EUR f�r jeden der 16 Unterlassungsanspr�che), in Anspruch.

17 Bereits zuvor, am 04.11.2020 hatte die Kl�gerin die M GmbH & Co. KG, welche ebenfalls ein Vertriebspartner der Beklagten zu 1 war, wegen der Werbung f�r Zirbenprodukte, in Bezug auf den Vertrieb der Zirbenkugel, der Beklagten zu 1 abgemahnt. Die Abmahnung st�tzte die Kl�gerin auf die werbliche Aussage, die Zirbenkugel unterst�tze den gesunden Schlaf und dank dieser genie�e man eine erholsame Nachtruhe. Das Unterlassungsbegehren hat die Kl�gerin gerichtlich weiterverfolgt bzw. auch auf die M GmbH erstreckt.

18 Die Kl�gerin tr�gt vor, sie verkaufe �ber das Internet verschiedene Zirbenprodukte an Kunden in Deutschland. Zudem biete sie die Produkte in Deutschland auch station�r, in Hotels oder Reforml�den, an.

19 Die Kl�gerin biete auch ein Raum-/ Zirbenspray (entsprechend Anlage K23) an.

20 Sie ist der Auffassung, dass ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis zu allen Beklagten bestehe. Eine Branchengleichheit sei nicht erforderlich und auch unterschiedliche Vertriebswege seien unsch�dlich. Der Vertrieb von Zirbenprodukten, die in ihrer Funktion identisch seien, begr�nde die Mitbewerberstellung. Das vertriebene Zirben�l sei jedenfalls mit einem Zirbenraumspray gleichartig.

21 Bestritten wird ein rechtsmissbr�uchliches Handeln. Die Abmahnung der M GmbH & Co. KG habe sich nicht auf das gleiche Zirbenprodukt bzw. die gleichen Werbeaussagen bezogen. Die beanstandeten Aussagen w�ren nur den M�ller-Gesellschaften zuzurechnen. Erst im Nachgang zu der Abmahnung der MGmbH & Co. KG habe die Kl�gerin von dem Vertrieb durch die Beklagten zu 2 und 3 und die weiteren Werbeaussagen auf der Internetseite der Beklagten zu 1 Kenntnis erlangt. Zudem f�hre das getrennte Vorgehen nicht zu einer erheblichen Erh�hung der Kostenlast.

22 Die Anzahl der geltend gemachten Verst��e stehe nicht au�er Verh�ltnis zur Gesch�ftst�tigkeit der Kl�gerin. So f�hre die Kl�gerin einschlie�lich des hiesigen Verfahrens 12 aktive Klageverfahren gegen Mitbewerber in Deutschland. Dem liege kein Einnahmeerzielungsinteresse der Kl�gerin zugrunde. Allein in Deutschland, ihrem prim�ren Absatzmarkt, habe die Kl�gerin in dem Gesch�ftsjahr 2019/2020 ca. 1,1 Mio. € Umsatz erzielt.

23 Die Kl�gerin ist der Ansicht, dass die Werbeaussagen eine therapeutische Wirkung beinhalten und deshalb nach � 3a UWG i.V.m. 3 S. 1, 2 Nr. 1 HWG unzul�ssig seien. Das HWG stelle strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen. Die Werbung mit fachlich umstrittenen Meinungen sei unzul�ssig.

24 Die Angaben im Pflanzenglossar w�rden produktbezogen erfolgen und sich auf, auch abgebildete, Produkte der Beklagten zu 1 beziehen.

25 Die angepriesenen Eigenschaften des Produkts seien wissenschaftlich nicht belegt. Soweit sich die Beklagten auf eine Studie des Joanneum Research Institut mit dem Titel „Evaluation der Auswirkungen eines Zirbenholzumfeldes auf Kreislauf, Schlaf, Befinden und vegetative Regulation„beziehen, wendet sie ein, dass diese Studie nicht in der Fachliteratur ver�ffentlicht sei und von der Wissenschaft kritisch aufgenommen worden sei. Sie betreffe ein Zirbenholzzimmer/ Bett und sei auf andere Produkte nicht �bertragbar. Die Studie entspreche nicht dem allgemeinen Wissenschaftsstandard, da sie lediglich auf 15 Probanden beruhe. Diese Teilnehmerzahl sei zu klein um eine verallgemeinerungsf�higen Aussagen treffen zu k�nnen. Zudem w�re die Teilnehmer nur nach ihrem Wohlbefinden befragt worden und die Resultate seien damit nicht objektivierbar. Eine placebokontrollierte Studie existiere nicht.

26 Einen wissenschaftlichen Nachweis stelle auch nicht die Diplomarbeit von Kreis dar. Dieser l�gen keine eigenen Untersuchungen, die dem wissenschaftlichen Standard entsprechen w�rden, zugrunde.

27 Damit h�tten die Beklagten den ihnen, so die Auffassung der Kl�gerin, obliegenden Nachweis, dass die angegriffenen Behauptungen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen w�rden, nicht erbracht.

28 Weiter versto�e die streitgegenst�ndliche Werbung gegen das Irref�hrungsverbot nach � 5 I 1, 2 Nr. 1 UWG. Sie enthalte unwahre Angaben, die geeignet seien, den angesprochenen Verkehrskreis zu gesch�ftlichen Entscheidungen zu veranlassen. Aufgrund der behaupteten gesundheitsf�rdernden Wirkung w�rden Fehlvorstellungen erzeugt, die geeignet seien zum Erwerb eines Zirbenproduktes zu verleiten. Diese Fehlvorstellung werde durch einen hohen Preis des beworbenen Zirbensprays unterst�tzt, da der Verbraucher h�here Erwartungen an das Produkt kn�pfe.

29 Die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 folge aus dem Vertrieb des von der Beklagten zu 1 hergestellten Produkts. Gegen�ber den Kunden w�rden sie den Eindruck vermitteln, sie �bern�hmen die inhaltliche Verantwortlichkeit f�r das in Ihrem Namen angebotene zum Produkt Mit Beschluss vom 15.09.2021 (Bl. 100/ 105 d.A.) hat das Bayerische Oberste Landesgericht das Landgericht Kempten (Allg�u) als zust�ndiges Gericht f�r den Rechtsstreit gegen die Beklagten zu 2 und 3 bestimmt.

30 Die Kl�gerin beantragt mit der am 25.06.2021 zugestellten Klage zuletzt

  1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Gesch�ftsf�hrern, zu unterlassen, gesch�ftlich handelnd Zirbenprodukte w�rtlich oder sinngem�� mit folgenden Behauptungen auf dem deutschen Markt zu bewerben:

a) diese seien kr�ftigend

und/oder

geben Kraft, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 28 und K 29

und/oder

diese vitalisieren, wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 28

und/oder

diese st�rken

und/oder

wirken stabilisierend

und/oder

aufbauend

und/oder

ermutigend

und/oder

ausgleichend

und/oder

kl�rend

und/oder

diese verwende man bei Ersch�pfung

und/oder

Angst

und/oder

Mutlosigkeit

und/oder

�berforderung, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 30;

b) diese wirken sich positiv auf den Schlaf aus, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 28 und K 29

und/oder

diese wirken schlaff�rdernd

und/oder

helfen bei Schlafst�rungen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 30

und/oder

diese f�rdern gesunden Schlaf, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 30 und K 31

und/oder

diese sorgen f�r erholsame Nachtruhe, wenn dies geschieht wie in der Anlage K�31;

c) diese beruhigen, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 28, K 29 und K 30

und/oder

diese wirken stressl�send, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 30

und/oder

diese sorgen f�r Entspannung, wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 31;

d) diese lassen tiefer

und/oder

bewusster atmen, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 28 und K 29;

e) diese wirken schmerzlindernd

und/oder

diese helfen bei Muskel-

und/oder

Gelenkbeschwerden, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 30;

f) diese helfen bei Erk�ltungsbeschwerden

und/oder

diese seien schleiml�send, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 30;

g) diese wirken durchblutungsf�rdernd, wenn dies geschieht wie in der Anlage K�30;

h) diese haben eine gesundheitsf�rdernde Wirkung, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 30;

  1. die Beklagten zu 2. und 3. zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Gesch�ftsf�hrern, zu unterlassen, gesch�ftlich handelnd Zirbenprodukte w�rtlich oder sinngem�� mit folgenden Behauptungen auf dem deutschen Markt zu vertreiben:

a) diese kr�ftigen

und/oder

geben Kraft;

b) diese wirken sich positiv auf den Schlaf aus;

c) diese beruhigen;

d) diese lassen uns tiefer

und/oder

bewusster atmen; wenn dies jeweils behauptet wird wie in der Anlage K 29;

  1. die Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kl�gerin € 3.247,90 nebst Zinsen in H�he von f�nf Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh�ngigkeit zu zahlen

31 Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

32 Die Beklagte zu 1 ist der Ansicht, dass die Klage unzul�ssig und unbegr�ndet sei.

33 Die Kl�gerin handle rechtsmissbr�uchlich, da sie zun�chst nur gegen Vertriebspartner der Beklagten zu 1, wie die M GmbH & Co. KG, au�ergerichtlich und gerichtlich vorgegangen sei. Es liege kein sachlicher Grund daf�r vor, die Anspr�che nicht von Beginn an gegen alle in Anspruch Genommenen zusammen geltend zu machen. Zudem stehe die Anzahl der geltend gemachten Verst��en gegen die gleichen Rechtsvorschriften und gegen verschiedene Akteure der Lieferkette, au�er Verh�ltnis zur eigenen, geringf�gigen Gesch�ftst�tigkeit der Kl�gerin, die einen reinen Onlinehandel betreibt.

34 Sie wendet ein, dass kein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis zu der Kl�gerin vorliege, da diese nicht im station�ren Handel in Deutschland vertreten sei.

35 Des Weiteren bestreitet sie, dass die Kl�gerin ein Zirben-Raumspray oder eine Zirbenkugel vertreiben w�rde bzw. zum Zeitpunkt der Abmahnung bzw. jemals angeboten habe. Das Zirbenspray seit laut dem Internetauftritt (Screenshot, Anlage B17) zudem ausverkauft. Auch werde dieses in der EAN-Datenbank – im Gegensatz zum Bio Zirben�l der Kl�gerin – nicht aufgef�hrt.

36 Bestritten wird, dass die Werbung unlauter sei.

37 Bei den Angaben im Pflanzenglossar w�rde es sich nicht um produktbezogene Absatzwerbung handeln. Weder bestehe eine Verlinkung zum Pflanzenglossar bei den Produkten, noch werde im Glossar mit Zirbenprodukten geworben. Die Aussagen w�rden sich auf die Zierbelkiefer, nicht auf Zirbenprodukte beziehen.

38 Hilfsweise wendet die Beklagte zu 1 ein, dass die angegriffenen Aussagen entweder subjektive Einsch�tzungen, die Beschreibung des Duftes des Zirbenkieferholzes bzw. ein �bliche, allgemeine Werbeanpreisung enthalten w�rden, oder es sich um eine objektiv zutreffende, allgemein bekannte oder wissenschaftlich belegte Wirkung (so die Anwendung bei Ersch�pfung, Angst, Alltagsstress) handelt. Mutlosigkeit und �berforderung seien keine Krankheiten, sodass ein wissenschaftlicher Nachweis nicht erforderlich sei. Eine Irref�hrung l�ge nicht vor. F�r die schlaff�rdernde, schmerzlindernde, durchblutungsf�rdernde, gesundheitsf�rdernde Wirkung von Zirbenduft und dessen Anwendung bei Erk�ltungsbeschwerden aufgrund der schleiml�sende Wirkung l�gen zahlreiche wissenschaftliche Belege vor.

39 Ein wissenschaftlicher Beleg sei nur bei gesundheitsbezogener Werbung und nur in Bezug auf Wirkaussagen erforderlich. Soweit �berhaupt eine gesundheitsbezogene Wirkaussage getroffen werde, sei ein wissenschaftlicher Nachweis in Form von Studien vorhanden.

40 Das Joanneum Research Institut sei die zweitgr��te au�eruniversit�re Forschungseinrichtung. Die vorgenannte Studie st�tze sich auf 2 randomisierte placebokontrollierte Blindstudien. Wegen den Einzelheiten der Studie wird auf diese, vorgelegt als Anlage B12, Bezug genommen. Auch existiere kein gleiches, aber wirkungsloses Pr�parat, so dass keine h�heren Anforderungen an eine Verblindung gestellt werden k�nnten.

41 Die Diplomarbeit von Kreis st�tze sich auf objektive Daten. Wegen den Einzelheiten wird auf die Arbeit, Anlage B13, Bezug genommen.

42 Nach Auffassung der Beklagten obliegt der Nachweis, dass die Werbeaussagen nicht gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, der Kl�gerin. Diesen habe die Kl�gerin nicht erbracht. Vielmehr belegten die Studien die positiven Effekte.

43 Weiter versto�e die Werbung nicht gegen das Irref�hrungsverbot. Die Werbung enthalte �bliche, allgemeine, unspezifische werbliche Anpreisungen. An diese sei der Verbraucher gew�hnt.

44 Es handle sich um subjektive Wahrnehmungen, so wenn das Raumspray als „kr�ftigend“, „gibt Kraft“ beschrieben wird oder die Aussage „Zirbenprodukte vitalisieren“. Beschrieben werde der Duft/ die Duftwirkung.

45 Die Beschreibung der positiven Wirkung des Duftes auf den Schlaf sei eine unspezifische Anpreisung, welche zudem wissenschaftlich belegt sei.

46 Die Beschreibung der beruhigenden Wirkung von Zirbenprodukten sei keine gesundheitsbezogene Aussage, sondern es gehe um den Wellnesseffekt durch den warmen, waldigen Duft. Zudem sei die beruhigende Wirkung der Zirbe in der Naturheilkunde allgemein bekannt. Hierzu verweist die Beklagte zu 1 auf die Deutsche Apothekerzeitung (Anlage B 14).

47 Die Aussage, dass Zirbenprodukte tiefer und bewusster atmen lassen, sei ebenfalls nicht irref�hrend. Dies stelle eine unspezifische, allgemeine Werbeanpreisung aus dem Wellness/Lifestyle Bereich dar. Angesichts der Produktart (Raumspray) gehe es um die subjektive Vorstellung, die der Kunde mit dem Duft verbinde. Von einer medizinischen Wirkung gehe der Kunde nicht aus.

48 Hilfsweise beantragt die Beklagte zu 1

die Gew�hrung eine angemessene Aufbrauchsfrist.

49 Die Beklagte zu 2 bestreitet ebenfalls die Aktivlegitimation der Kl�gerin. Sie bestreitet, dass die Kl�gerin ihre Produkte auch an Kunden in Deutschland vertreibe.

50 Weiter w�rden die angegriffenen Werbeaussagen erkennbar nicht von der Beklagten zu 2 stammen. Die Werbeaussagen w�rden nicht dem HWG unterfallen und die Werbung sei nicht irref�hrend.

51 Zudem bestehe keine Wiederholungsgefahr, da sie den Verkauf des Zirbenproduktes nach der Abmahnung eingestellt habe und bzgl. der konkreten Verletzungsform eine Unterlassungserkl�rung abgegeben habe.

52 Sie bestreitet die Erstattungsf�higkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, hilfsweise deren H�he.

53 Auch die Beklagte zu 3 bestreitet das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverh�ltnisses.

54 Auch w�rde es sich nicht um eine gesundheitsbezogenen, gegen das HWG versto�ende Werbung handeln. Es w�ren vielmehr allgemeine Anpreisungen mit unspezifischer, pr�ventiver Wirkung. Durch die angegriffenen Aussagen werde das allgemeine Wohlbefinden beschrieben, jedoch keine psychischen oder physiologischen Wirkungen. Zudem seien die Wirkungen wissenschaftlich nachgewiesen.

55 Zur Erg�nzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schrifts�tze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 14.10.2021 (Bl. 135/137 ff. d.A.).

Gründe

I.

56 Die Klage ist zul�ssig und – gegen die Beklagte zu 1 – teilweise begr�ndet.

57 1. Insbesondere ist das Landgericht Kempten zust�ndig. Die internationale Zust�ndigkeit folgt aus Art. 4 I Br�ssel-Ia-VO, die �rtliche Zust�ndigkeit bzgl. der Beklagten zu 1. aus � 14 II UWG und bzgl. der Beklagten zu 2 und 3 aus � 36 ZPO i.V.m. Beschluss des BayObLG vom 15.09.2021, Az. 102 AR 111/21 (Bl. 100/ 105 d.A.).

58 2. Die Klage ist zul�ssig.

59 Der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift nicht durch.

60 Die Geltendmachung eines Anspruchs ist unzul�ssig, wenn dies unter Ber�cksichtigung der gesamten Umst�nde missbr�uchlich ist, � 8c I UWG. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs �berwiegend sachfremde, f�r sich gesehen nicht schutzw�rdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Ein Fehlen oder vollst�ndiges Zur�cktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist indessen nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele �berwiegen. Ein Indiz f�r einen Missbrauch ist es, wenn dem Anspruchsberechtigten schonendere M�glichkeiten der Anspruchsdurchsetzung zu Gebote stehen (Grundsatz der Verh�ltnism��igkeit), er sie aber nicht nutzt (K�hler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG � 8c Rn. 11).

61 Auch unter Anwendung der Zweifelsregelung des � 8c II UWG kann das Gericht ein rechtsmissbr�uchliches Vorgehen der Kl�gerin, unter Ber�cksichtigung s�mtlicher Umst�nde des vorliegenden Falles, nicht feststellen.

62 2.1. Insbesondere folgt ein Rechtsmissbrauch nicht aus � 8c II Nr. 1 UWG.

63 Demnach ist eine rechtsmissbr�uchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn die Geltendmachung der Anspr�che vorwiegend dem Einnahmeerzielungsinteresse dient.

64 Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Abmahnt�tigkeit sich verselbstst�ndigt, dh in keinem vern�nftigen Verh�ltnis zur gewerblichen T�tigkeit des Abmahnenden steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverst��e kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse au�er dem Geb�hrenerzielungsinteresse bestehen kann (K�hler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG � 8c Rn. 15).

65 Grunds�tzlich ist es Sache des Beklagten, Tatsachen f�r das Vorliegen eines Missbrauchs darzulegen und daf�r Beweis anzubieten. Ist allerdings durch entspr. Tatsachenvortrag (zB dass die Mehrfachverfolgung durch konzernm��ig verbundene Unternehmen erfolgt) die f�r die Prozessf�hrungsbefugnis (bzw. Anspruchsberechtigung) sprechende Vermutung ersch�ttert, so muss der Kl�ger substanziiert die Gr�nde darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen. Der Anspruchsgegner muss also grds. den Missbrauch beweisen, wobei freilich der Anspruchsteller zur Kl�rung solcher Tatsachen beitragen muss, die in seiner Sph�re liegen und dem Anspruchsgegner nicht bekannt sind (K�hler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG � 8c Rn. 42).

66 Angesichts des Umfangs der T�tigkeit der Kl�gerin, belegt auch durch Vorlage der Anlage K 26, wonach deren Umsatz allein in Deutschland bei etwa 1,1 Mio. € lag, ist ein �berwiegen eines Einnahmeerzielungsinteresses nicht begr�ndet dargelegt.

67 Etwaigen Kostenerstattungsanspr�chen der Kl�gerin sind die f�r die eigene Rechtsverfolgung angefallenen Kosten gegen�ber zu stellen. Ein �berschie�ende Betrag zugunsten der Kl�gerin wurde seitens der Beklagten nicht dargelegt.

68 2.2. Ein Rechtsmissbrauch folgt auch nicht aus einer unverh�ltnism��igen Abmahnt�tigkeit i.S.d. � 8c Abs. 2 Nr. 2 UWG.

69 Demnach ist eine rechtsmissbr�uchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verst��en gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verst��e au�er Verh�ltnis zum Umfang der eigenen Gesch�ftst�tigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines au�ergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst tr�gt.

70 Hinter diesem Regelbeispiel steht ebenfalls das Motiv des Einnahmeerzielungsinteresses, weil die Vornahme gleichartiger Abmahnungen aufgrund der Automatisierung finanziell attraktiv sein kann.

71 Das Vorgehen eines Antragstellers ist nicht deshalb missbr�uchlich, weil er gegen eine Vielzahl von Wettbewerbern wegen gleichartiger Verhaltensweisen vorgeht (OLG M�nchen, GRUR-RR 2007, 55). Kritisch wird eine solche Abmahnt�tigkeit erst durch das Hinzutreten weiterer verd�chtiger Indizien (K�hler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG � 8c Rn. 18).

72 Gleiches muss gelten, wenn eine Vielzahl von Werbeaussagen angegriffen wird. In einem solchen Fall muss es dem Anspruchsberechtigten unbenommen bleiben, unlautere Werbung abzumahnen. Der Mitbewerber kann nicht dadurch privilegiert werden, dass er in einem besonders umfangreichen Ma� unlauter wirbt.

73 Weitere Indizien f�r ein missbr�uchliches T�tigwerden, wie eine �berwiegende Einnahmeerzielungsabsicht oder die fehlende Tragung des Kostenrisikoas, wurden Seitens der Beklagten nicht substantiiert dargelegt.

74 2.3. Ein Rechtsmissbrauch folgt nicht aus der Aufspaltung der Rechtsverfolgung i.S.d � 8 Abs. 2 Nr. 7 UWG.

75 Einen Missbrauch kann es darstellen, wenn der Anspruchsberechtigte ohne sachlichen Grund eine Aufspaltung vornimmt und mehrere Abmahnung ausspricht oder Klagen nacheinander erhebt.

76 Die Inanspruchnahme der M GmbH & Co. KG und der M GmbH st�tzte sich zwar auch auf die Bewerbung von Zirbenprodukten der Beklagten zu 1, jedoch Werbeaussagen im Internetauftritt dieser beiden H�ndler (betreffend die Zirbenkugel und das Zirbel�l).

77 Verfahrensgegenst�ndlich sind hingegen Aussagen auf der Internetseite der Beklagten zu 1 bzw. auf deren Produkten. Mithin befassen sich die beiden Verfahren mit unterschiedlichen Medien. Es fehlt an einem einheitlichen Wettbewerbsversto�.

78 Mangels Entscheidungsrelevanz kann dahingestellt bleiben, wann die Kl�gerin von der verfahrensgegenst�ndlichen Werbung Kenntnis erlangt hat.

79 Zudem ist zu sehen, dass die Kl�gerin nunmehr gegen die Beklagte zu 1 als Produzentin und die Beklagten zu 2 und 3 als H�ndler einheitlich vorgeht. Eine weitere Aufsplitterung wurde seitens der Beklagten nicht dargelegt.

80 2.4. Der Rechtsmissbrauch folgt nicht aus einer �berh�hung des Gegenstandswertes i.S.d. � 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG.

81 Die systematische Geltendmachung �berh�hter Abmahngeb�hren oder Vertragsstrafen wurde seitens der Beklagten nicht dargelegt. Einem im Einzelfall �berh�hte Gegenstandswert kann durch die Herabsetzung auf einem angemessenen Streitwert begegnet werden. Ein solcher ist kein hinreichend des Indiz f�r ein missbr�uchliches Vorgehen.

82 2.5. Der Rechtsmissbrauch folgt auch nicht daraus, dass die Kl�gerin zuvor selbst in beanstandeter Weise f�r ihre Produkte geworben hat, da entsprechende Werbema�nahmen zwischenzeitlich eingestellt wurden.

83 3. Die Klage ist auch teilweise begr�ndet.

84 Die Kl�gerin hat gegen die Beklagte zu 1 Unterlassungsanspr�che, wie in Ziffer 1 des Tenors aufgef�hrt, gem�� � 8 I 1, III Nr. 1, 3 I, 3a, 5 I 2 Nr. 1 UWG, � 3 HWG.

85 3.1. Die Anspruchsberechtigung der Kl�gerin folgt aus ihrer Stellung als Mitbewerberin i.S.d. �� 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 I Nr. 3 UWG.

86 Die Kl�gerin steht in einem konkreten Wettbewerbsverh�ltnis zu der Beklagten zu 1.

87 Mitbewerber gem. � 8 III Nr. 1 UWG ist nach der Legaldefinition des � 2 I Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverh�ltnis steht.

88 Nach der Rspr. des BGH gilt folgende Definition: „Ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen behindern oder st�ren kann; auch wenn die Parteien keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen abzusetzen versuchen, besteht ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Ma�nahme f�r ihr Unternehmen oder das Dritter zu erreichen sucht, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gef�rdert und der fremde Wettbewerb beeintr�chtigt werden kann und die von den Parteien oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen“ (m.w.N. K�hler/ Bornkamm/ Feddersen/ K�hler, 39. Aufl. 2021, UWG � 2 Rn. 107).

89 F�r die sachliche Marktabgrenzung kommt es darauf an, ob sich die von den beteiligten Unternehmen angebotenen Waren oder Dienstleistungen nach ihren Eigenschaften, ihrem Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahe stehen, dass sie der durchschnittlich informierte, situationsad�quat aufmerksame und verst�ndige Nachfrager als austauschbar ansieht (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, 39. Aufl. 2021 Rn. 108b, UWG � 2 Rn. 108b).

90 Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grunds�tzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverh�ltnisses zu stellen sind, reicht es hierf�r aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partie durch eine Ma�nahme f�r ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gef�rdert und der fremde Wettbewerb beeintr�chtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleitungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH, Urteil vom 05.11.2020, 1 ZR 234/19, GRUR 2021, 497).

91 Unter Zugrundelegung der zu stellenden Anforderungen begr�ndet das unstreitige Produktangebot der Kl�gerin ein konkretes Wettbewerbsverh�ltnis zwischen den Parteien, weil diese gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Ankn�pfungspunkt f�r die Beurteilung der Mitbewerbereigenschaft ist das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten. Folglich ist darauf abzustellen, ob der Vertrieb des Zirben-Raumsprays den Absatz der Kl�gerin hinsichtlich der von ihr vertriebenen Produkte bzw. zumindest hinsichtlich eines von ihr vertriebenen Produkts im Sinn de der geforderten Wechselwirkung nachteilig beeinflusst werden kann.

92 Dies ist in Bezug auf das von der Kl�gerin unstreitig vertriebenen Zirben�l zweifelsfrei festzustellen.

93 Unstreitig vertreibt die Kl�gerin Zirbenprodukte, so Kissen, Decken, Stofftiere. Sp�ne und �l. Bei dem Zirben�l (vgl. Anlage K24) handelt es sich – ebenso wie bei einem Raumspray – um ein Produkt, welches wegen dem Duft bzw. dessen Wirkungen Verwendung findet. Auch bei den weiteren Produkten, wie Kissen, Sp�ne etc. geht es um nicht nur um die prim�re Funktion, wie z.B. einer weichen, angenehmen Unterlage f�r den Kopf, sondern die von dem Material (Zirbe) ausgehenden Wirkungen wie den Duft.

94 Sind Verbraucher an den Zirbenprodukten und dessen Duft interessiert, so treten nicht nur gleiche Produkte, wie z.B. Raumspray, in Konkurrenz, sondern ebenso gleichartige Produkte, worunter s�mtliche Zirbenprodukte mit Duftwirkung – wie �le, Holzprodukte – fallen. Die Auffassung der Kl�gerin, dass der auf die Funktion der vertriebenen Zirbenprodukte abzustellen ist und bei identischer Funktion – so Raumbeduftung im Gegensatz z.B. zu Zirbenschnaps – eine Mitbewerberstellung begr�ndet sei, ist zutreffend.

95 Mangels Entscheidungsrelevanz kann dahingestellt bleiben, ob und ggf. in welchem Zeitraum die Kl�gerin ein Raumspray vertrieb bzw. dieses gegenw�rtig noch zum Sortiment z�hlt.

96 Auch vertreibt die Beklagte zu 1 die Produkte auf demselben r�umlichen Markt wie die Kl�gerin. Die durch Vorlage der Anlage K26 belegten Ums�tze in Deutschland belegen, einen Vertrieb in Deutschland. Hinzukommt, dass das Bestreiten eines Onlinevertriebs der vorgenannten Zirbenprodukte durch die Kl�gerin in Deutschland durch die Beklagte zu2 unsubstantiiert ist. Mit dem Internetauftritt der Kl�gerin, vgl. Anlagen K 23, in welchem ein Versand nach Deutschland (“Kostenlose Lieferung ab 25 € nach DE + AT“) angeboten wird, setzt sich die Beklagte zu 2 nicht hinreichend auseinander.

97 Aufgrund es Onlinehandels der Kl�gerin besteht das Wettbewerbsverh�ltnis zu den Beklagten zu 2 und 3 auch auf deren r�umlich relevanten Markt, mithin an den Standpunkten der von den Beklagten zu 2 und 3 unterhaltenen Biosuperm�rkten in Deutschland, �ber welche die Beklagte zu 1 ihre Produkte im station�ren Handel vertreibt.

98 Unterschiedliche Vertriebswege stehen dem konkreten Wettbewerbsverh�ltnis nicht entgegen. Der Verkauf im station�ren Handel ist ebenso dazu geeignet den Absatz im Online-Vertrieb zu behindern, wie er Onlinevertrieb eines anderen Anbieters. Potentielle Kunden halten nicht nur im Internet, sondern auch beim Einkauf vor Ort Ausschau nach den begehrten Produkten und nehmen gegebenenfalls vom OnlineKauf.

99 3.2. Die Beklagten zu 2 und 3 sind f�r die Werbung verantwortlich, soweit sie Produkte, mit aufgedruckter, unlauterer Werbung vertreiben.

100 Die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 ergibt sich vorliegend daraus, dass sie als H�ndler das Zirbenspray im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in ihren M�rkten angeboten haben.

101 Schuldner der in � 8 UWG geregelten Abwehranspr�che ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen ad�quat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt (BGH, Urt. v. 17.9.2015 – I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 23).

102 3.3. Die Kl�gerin hat einen Unterlassungsanspruch wie tenoriert.

103 Bei den im Tenor unter Ziffer 1 genannten Aussagen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben, welche irref�hrend und damit unlauter sind, �� 3, 3a, 5 I S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG i.V.m. � 3 HWG.

104 Nach � 3 HWG ist eine irref�hrende Werbung unzul�ssig. Eine Irref�hrung liegt insbesondere dann vor, wenn Gegenst�nden oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben.

105 Die Zirbenprodukte (u.a. Raumspray, �l) sind andere Mittel und Gegenst�nde i.S.d. � 1 I Nr. 2 HWG, soweit sich die Werbeaussage auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, K�rpersch�den oder krankhaften Beschwerden beziehen.

106 3.3.1. Bei den im Tenor aufgef�hrten Werbeaussagen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. � 3 HWG. Ein Bezug, mithin eine Beeinflussung der Gesundheit wird durch folgende Aussagen hergestellt.

3.3.1.1. „diese wirken Schlaf f�rdernd und/oder helfen bei Schlafst�rungen“ „diese f�rdern gesunden Schlaf“

107 Bei der zweiten Aussage wird unmittelbar die gesundheitsf�rdernde Wirkung des Produkts erw�hnt. Aber auch die erste Aussage bezieht sich auf die Beseitigung von Leiden, so Schlafst�rungen.

3.3.1.2. „Diese wirken schmerzlindernd und/oder diese helfen beim Muskel- und/oder Gelenkbeschwerden“

108 Mit der Werbung wird unmittelbar die Linderung von Leiden und Beschwerden beworben, mithin besteht zweifelsfrei ein Gesundheitheitsbezug.

3.3.1.3. „diese helfen bei Erk�ltungsbeschwerden und/oder diese seien schleiml�sen“

109 Mit der Werbung wird unmittelbar die Linderung von Beschwerden und eine schleiml�sende Wirkung beworben, mithin besteht zweifelsfrei ein Gesundheitheitsbezug.

3.3.1.4. „diese wirken durchblutungsf�rdernd“

110 Mit der Werbung wird unmittelbar eine gesundheitsf�rdernde Wirkung beschrieben.�

3.3.1.5. „Diese haben eine gesundheitsf�rdernde Wirkung“

111 Die Aussage beschreibt unmittelbar die gesundheitsf�rdernde Wirkung.

112 Die Aussagen 3.3.1.1. bis 3.3.1.5 ersch�pfen sich nicht lediglich in allgemeinen Anpreisungen unspezifischer, pr�ventiver Wirkungen der vertriebenen Produkte. Letzteres w�re nur dann der Fall, wenn die Werbung ausschlie�lich auf pers�nliche, nicht objektivierbare Befindlichkeiten des potenziellen Nutzers Bezug nehmen w�rde, etwa in Form von „Wohlf�hlaussagen“ (LG Berlin Urt. v. 18.2.2020 – 102 O 23/19, GRUR-RS 2020, 34001 Rn. 31).

113 Die Beklagte zu 1 nimmt hingegen auf konkrete gesundheitliche Wirkungen wie die Funktion des Kreislaufsystems, Erk�ltungsbeschwerden, Muskel- und Gelenkbeschwerde, Schmerzen und Schlafst�rungen Bezug. Sie beschr�nkt sich nicht auf eine Beschreibung des Duftes. Vielmehr haben die beschriebenen Wirkungsweisen einen objektiv nachpr�fbarer Inhalt im Sinne eines den Beweis zug�nglichen Tatsachenkerns.

114 3.3.2. Das Irref�hrungsverbot erstreckt sich nicht nur auf die unmittelbar produktbezogene Werbung, sondern auch auf den Pflanzenglossar und den dortigen Eintrag zur „Zirbenkiefer“.

115 Soweit die vorgenannten, s�mtlichen Aussagen – auch – im Pflanzenglossar enthalten sind ersch�pfen sich diese nicht in einer Beschreibung von Eigenschaften des Zirbenholzes im Allgemeinen, sondern enthalten Angaben, die auf die konkreten Produkte der Beklagten zu 1 – das Zierbenspray – bezogen sind.

116 Dies folgt daraus, dass – wie die Anlage K 30 belegt – im Internetauftritt der Beklagten zu 1 am Ende der Ausf�hrungen zu „Stabilit�t & gesunder Schlaf“ ein Produkt der Beklagen zu 1, so das Zirben�l, abgebildet wird. Ebenso wird nach den Ausf�hrungen zu „Anwendung & Wirkung“ Produkte der Beklagten zu 1 abgebildet. Damit werden die Produkte der Beklagten zu 1 mit den angepriesenen Wirkungen in Zusammenhang gebracht.

117 Durch die Abbildung ihrer Zirbenprodukte im Glossar wird bewusst eine Verkn�pfung hergestellt. Hierdurch erweckt die Beklagte zu 1 beim Verbraucher die Vorstellung, dass die beschriebenen Wirkungen auch von den Produkten ausgehen.

118 Auch befindet sich an jeder Stelle des Glossars ein Link auf den Shop der Beklagten zu 1 der „mitwandert“ (vgl. Anlage K27)

119 3.3.3. Die vorgenannten Aussagen sind irref�hrend und unlauter (vgl. Hierzu OLG M�nchen, Urteil vom 22.02.2018, Az. 29 U 1336/17, LSK 2018, 7564).

120 Bei gesundheitsbezogener Werbung gelten besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen.

121 Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bev�lkerung gilt f�r Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung, dass die Werbung nur zul�ssig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Danach ist es irref�hrend, wenn eine Werbeaussage auf Studien gest�tzt wird, die diese Aussage nicht tragen (GRUR 2015, 1244 Rn. 16).

122 St�tzt sich der Werbende bewusst auf eine fachlich umstrittene Behauptung, ohne die Gegenansicht zu erw�hnen, hat er damit auch die Verantwortung f�r die objektive Richtigkeit seiner Angabe �bernommen. Er muss sie dann auch im Streitfall beweisen. Das gilt in besonderem Ma�e bei Werbeangaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Hier sind Angaben nur zuzulassen, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen (BGH GRUR 1971, 153 (155) – Tampax; BGH GRUR 2013, 649 Rn. 16 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil). Der Werbende muss, wenn er in einem solchen Fall in Anspruch genommen wird, darlegen k�nnen, dass er �ber entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse verf�gt (K�hler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG � 5 Rn. 1.248).

123 Welche Anforderungen an den Nachweis einer gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu stellen sind, h�ngt von den im Wesentlichen tatrichterlich zu w�rdigenden Umst�nden des Einzelfalls ab. Dabei sind Studienergebnisse, die in der Werbung oder im Prozess als Beleg einer gesundheitsbezogenen Aussage angef�hrt werden, grunds�tzlich nur dann hinreichend aussagekr�ftig, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grunds�tzen wissenschaftlicher Forschung durchgef�hrt und ausgewertet wurden. Daf�r ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer ad�quaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Ver�ffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist (GRUR 2013, 649 Rn. 19, beck-online).

124 Die von Beklagtenseite vorgelegten Studien sind nicht geeignet, eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung der streitgegenst�ndlichen Werbeaussagen nachzuweisen. Sie reichen insoweit weder f�r sich gesehen noch in der Gesamtschau aus.

125 Weder die Studie des Joanneum Research Institut von Grote mit dem Titel „Evaluation der Auswirkungen eines Zirbenholzumfeldes auf Kreislauf, Schlaf, Befinden und vegetative Regulation“ (Anlage B12), die Diplomarbeit von Andrea Kreis „Die K�nigin der Alpen“ (Anlage B 13), noch der Beitrag in der Deutschen Apotheker Zeitung „Der Hype um ein Holz“ (Anlage B14) gen�gen den zu stellenden Anforderungen an einen wissenschaftlichen Nachweis der beschriebenen, gesundheitsbezogenen Wirkung des Zirbenduftes.

3.3.3.1. Studie des Joanneum Research Institut

126 Diese Studie hat die Auswirkungen eines Zirbenholzumfeldes zum Gegenstand, mithin des Materials der Wohnungseinrichtung. Der Versuch betraf ein Zirenholzzimmer und ein Zirbenholzbett (vgl. S. 11, 22 der Studie, Anlage B 12) und dieser wurde mit 31 bzw. 15 Probanden durchgef�hrt.

127 Da verfahrensgegenst�ndlich ein verarbeitetes Zirbenprodukt, so ein Raumspray ist, ist die Studie bereits nicht einschl�gig.

128 Auch handelt es sich nicht um eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer ad�quaten Auswertung. Nur zum Teil beruhen die Ergebnisse der Studie auf – objektiven – Messungen, teilweise jedoch auch auf der Befragung der Studienteilnehmer �ber ihr Befinden, mithin nur subjektiven Einsch�tzungen. In F�llen, in denen objektiv messbare organische Befundm�glichkeiten allerdings fehlen, und der Wirksamkeitsnachweis damit allein von einer Beurteilung des subjektiven Empfindens der Probanden abh�ngt, bedarf es grunds�tzlich placebokontrollierter Studien (vgl. KG, Beschluss vom 21. Dezember 2018, 5 U 138/17, Tz. 217 zitiert nach juris).

129 Eine hinreichende Verblindung der Studie fand nicht statt. So war es f�r jeden, auch die Untersuchungsteilnehmer, ohne Weiteres ersichtlich, dass es sich in einem Fall um ein mit Zirbenholz verkleidetes Zimmer und im anderen Fall um ein Holzdekorzimmer handelt. Gleiches gilt f�r die Feststellung, aus welchem Material die Betten gefertigt waren. Der Einwand von Beklagtenseite, dass eine Verblindung aufgrund der unterschiedlichen Optik nicht m�glich sei und deshalb nicht verlangt werden k�nnte greift nicht. Es h�tte gen�gt die Versuche im Dunklen durchzuf�hren oder das Holz – in beiden R�umen einheitlich – zu verdecken.

130 Zudem wurde die Studie nicht durch Ver�ffentlichungen in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen. Die Beklagte zu 1 hat nicht dargelegt, dass die Studie in einer wissenschaftlichen Publikation, ggf. in welcher, ver�ffentlicht worden ist. Eine allgemeine Diskussion in Fachkreisen wurde nicht er�ffnet.

131 Das Gericht stimmt weiter mit dem Landgericht Berlin (Urteil vom 18.02.2020, Az. 102 O 23/19, Rn. 69 zitiert nach juris) �berein, welches ausf�hrt, dass es den Studien des Joanneum insgesamt an einem Versuch fehlt, die empirischen Befunde mit einer wissenschaftlichen Erkl�rung zu versehen. So fehlen insbesondere – naheliegende – Raumluftmessungen, um festzustellen, welche Gr�nde es f�r die bei den Teilnehmern gemessenen abweichenden Werte gibt. Nach dem Studiendesign beschr�nkten sich die Messungen hinsichtlich der physikalischen Raumbedingungen auf den Luftdruck, die Luftfeuchte sowie die Temperatur. M�glicherweise w�re in diesem Zusammenhang dann festgestellt worden, wie der Kl�ger geltend macht, dass die negativen Ergebnisse einer Holzdekorumgebung aus frischen Spanplatten auf toxische Ausd�nstungen in Form von Formaldehyd zur�ckzuf�hren sind und nicht so sehr auf irgendwelche positiven Eigenschaften der Zirbenholzeinrichtung des Testzimmers.

3.3.3.2. Diplomarbeit Kreis

132 Dieser Arbeit (Anlage B13) liegen keinerlei eigene Untersuchungen zugrunde. Vielmehr st�tzt sich diese auf andere Literatur. Ein eigener Erkenntnisgewinn, basierend auf eigenen Untersuchungen, ist der Arbeit nicht zu entnehmen. Es handelt sich nicht um eine „Studie“ im eigentlichen Sinn.

3.3.3.3. Apothekerzeitung

133 Der Artikel in der Apothekerzeitung (Anlage B14) gilt das gleiche wie in Bezug auf die Arbeit Kreis. Es fehlt an gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse, die – gest�tzt auf objektive Feststellungen – belegt werden.

134 3.4. Die bereits erfolgten Verst��e gegen �� 3 I, 3a, 5 I UWG begr�ndet die tats�chliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr.

135 Nach st�ndiger Rechtsprechung wird die durch eine Zuwiderhandlung begr�ndete Vermutung der Wiederholungsgefahr als materiellrechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs durch eine uneingeschr�nkt, bedingungslos und unwiderruflich und unter �bernahme einer angemessenen Vertragsstrafe f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung versehene Unterwerfungserkl�rung widerlegt, vorausgesetzt, dass an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserkl�rung kein Zweifel besteht (K�hler/Bornkamm/Feddersen/ Bornkamm/ Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG � 13 Rn. 138).

136 Der Umstand, dass die Beklage zu 1 das Etikett des Raumsprays zwischenzeitlich anders gestaltet hat, l�sst die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Allein der Umgestaltung kommt nicht die Wirkung einer Unterwerfungserkl�rung zu, da jederzeit eine erneute Umgestaltung erfolgen k�nnte.

137 3.5. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in H�he von 1.284,47 € ergibt sich aus � 13 III UWG.

138 Die Kosten der Abmahnung sind erstattungsf�hig, soweit die Beanstandungen berechtigt waren. Dabei ist die H�he des Ersatzanspruchs nach dem Verh�ltnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (BGH, Urteil vom 10. 12. 2009 – I ZR 149/07, GRUR 2010, 744).

139 Die Kosten der Abmahnung unter Zugrundelegung von 8 Beanstandung – in Bezug auf die Beklagte zu 1 – belaufen sich, ausgehend von einem Streitwert von 120.000 EUR, auf 2.293,70 € (1,3-fache Gesch�ftsgeb�hr nebst Auslagenpauschale).

140 Da nur 4 Beanstandung berechtigt waren und eine Beanstandung (Ziffer 1.1 des Tenors) teilweise sind 56% der Kosten, mithin 1.284,47 € erstattungsf�hig.

141 Der Zinsanspruch folgt aus �� 286 Abs. 1 S. 2,288 Abs. 1 BGB.

II.

142 Im �brigen war die Klage abzuweisen.

143 Bei den weiteren, beanstandeten Werbeaussagen handelt es sich nicht um unlautere Werbung, mit der Folge, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1 teilweise und die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 vollst�ndig abzuweisen ist.

144 1. Ein Unterlassungsanspruch kann nicht auf � 3 HWG gest�tzt werden.

145 Folgenden Aussagen kommt keine gesundheitsbezogene Wirkung zu:

  • diese seien kr�ftigend und/oder geben Kraft

  • diese vitalisieren

  • diese st�rken und/oder wirken stabilisierend und/oder aufbauend und/oder ermutigend

  • diese seien ausgleichend und/oder kl�rend und/oder diese verwende man bei Ersch�pfung und/oder Angst und/oder Mutlosigkeit und/oder �berforderung

  • diese wirken sich positiv auf den Schlaf aus

  • diese sorgen f�r erholsame Nachtruhe, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 31;

  • diese beruhigen

  • diese wirken stressl�send

  • diese sorgen f�r Entspannung

  • diese lassen tiefer und/oder bewusster atmen

146 Diesen Aussagen lassen sich keine die Gesundheit beeinflussenden Wirkungen entnehmen. Sie beschr�nken sich darauf ein allgemeines Wohlf�hlgef�hl zu beschreiben. Es handelt sich um allgemeine Anpreisungen unspezifischer, pr�ventiver Wirkungen der vertriebenen Produkte, die ausschlie�lich subjektiver Natur sind. Es wird auf nicht objektivierbare Befindlichkeiten des potentiellen Nutzers Bezug genommen.

147 Das subjektive Wohlgef�hl kann auf verschiedene Weisen erzeugt werden. Beeinflusst werden kann dieses durch �u�ere Einfl�sse, wie auch Ger�che. Dies tr�gt dann dazu bei, dass sich der Mensch wohl f�hlt, so dass er sich kraftvoll, gest�rkt, stabilisiert, aufgebaut, ermutigt, ausgeglichen, gekl�rt, ausgeruht, beruhigt und entspannt f�hlt. Dies wirkt Momenten der Ersch�pfung, Angst, Mutlosigkeit, �berforderung oder Stress entgegen. Auch f�rdert ein Duft, dass bewusst und damit auch tief ein- und ausgeatmet wird. Eine damit verbundene Wirkung auf die Gesundheit, mithin eine therapeutische Wirkung, wird nicht beschrieben. Vielmehr handelt es sich um �u�ere Einfl�sse – positiver Natur –, welche nur dem allgemeinen Wohlempfinden dienen.

148 In Abgrenzung zu den Ausf�hrungen unter Ziffer II. 3.3.1.1. fehlt es vorliegend daran, dass ein konkreter, �ber allgemeine Beschreibungen des Befindens hinausgehender Bezug zur Gesundheit hergestellt wird. So wird noch keine Wirkung beschrieben, die derart auf den K�rper Einfluss nimmt, dass Schlafst�rungen beseitigt werden. Die Aussage „wirkt sich positiv auf den Schlaf aus“ ist vielmehr allgemein gehalten und trifft gerade keine Aussage wie sich der Duft auswirkt.

149 Soweit sich die Kl�gerin zur Begr�ndung von Wirkaussagen auf den h�heren Preis von Zirbenprodukten st�tzt und die damit verbundene Annahme, dass der Verbraucher von den Produkten eine gesundheitliche Wirkung erwarte, f�hrt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. So beeinflussen eine Vielzahl von Faktoren den Preis. Nicht zwingend l�sst ein h�herer Preis auf eine gesundheitliche Wirkung schlie�en.

150 Ma�geblich bleibt vielmehr der Inhalt der Werbeaussage.

151 2. Weiter verst��t die Werbung auch nicht gegen � 5 I 1 Nr. 1 UWG. Ein Versto� gegen das Irref�hrungsverbot liegt aus den vorgenannten Gr�nden ebenfalls nicht vor.

152 3. Da die auf dem Raumspray aufgedruckte Werbung nicht zu beanstanden ist, er�brigt sich die Gew�hrung einer Aufbrauchfrist.

III.

153 Die Kostenentscheidung beruht auf � 92 I ZPO.

154 Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit folgt aus � 709 ZPO.

IV.

155 Die Festsetzung des Streitwerts auf 240.000 EUR beruht auf � 51 II GKG.

156 Dieser bemisst sich nach dem Interesse der Kl�gerin. Ma�geblich ist hierf�r die sich aus dem Antrag der Kl�gerin f�r sie ergebende Bedeutung der Sache.

157 Bei Klagen eines Mitbewerbers ist Bewertungsma�stab allein das Eigeninteresse des Kl�gers, nicht das Interesse Dritter oder der Allgemeinheit. Die Gef�hrlichkeit („Angriffsfaktor“) der zu unterbindenden Handlung f�r den Wettbewerber ist anhand des drohenden Schadens (Umsatzeinbu�en, Marktverwirrungs- und Rufschaden) zu bestimmen und h�ngt von den Umst�nden ab. Zu ber�cksichtigen sind insbes.:

(1) Unternehmensverh�ltnisse beim Verletzer und beim Verletzten: Ums�tze, Gr��e, Wirtschaftskraft und Marktstellung der Unternehmen unter Ber�cksichtigung ihrer k�nftigen Entwicklung („Aufstiegs- oder Abstiegsunternehmen“).

(2) Intensit�t des Wettbewerbs zum Verletzten in r�umlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht.

(3) Ausma�, Intensit�t, H�ufigkeit und Auswirkungen m�glicher k�nftiger Verletzungshandlungen. Sie wird indiziert durch die Sch�dlichkeit der bereits begangenen Verletzungs- bzw. Vorbereitungshandlung(en), die auch von den Ums�tzen und Werbeaufwendungen des Verletzers abh�ngig.

(4) Intensit�t der Wiederholungsgefahr. Sie beurteilt sich nach dem Verschuldensgrad bei der Verletzungshandlung und dem nachherigen Verhalten, ferner danach, ob bereits von Dritten Unterlassungstitel oder Unterwerfungserkl�rungen erwirkt wurden (soweit dadurch nicht schon die Wiederholungsgefahr weggefallen ist). Bei der Erstbegehungsgefahr kommt es insbes. auf die zu Tage tretende Einstellung an.

(5) Nachahmungsgefahr. Sie h�ngt ua von der Auff�lligkeit der Verletzungshandlung ab (K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler/Feddersen, 39. Aufl. 2021 Rn. 4.6, UWG � 12 Rn. 4.6).

158 Seitens der Kl�gerin wurde das Interesse betreffend die Verst��e gegen die Verbraucherschutzvorschriften mit je 15.000 EUR bemessen. So bel�uft sich der Streitwert bzgl. der Beklagten zu 1 auf 120.000 EUR und hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 auf jeweils 60.000 EUR. Insgesamt betr�gt der Streitwert f�r das Verfahren somit 240.000 EUR.

159 Der Bemessung des Streitwertes durch die Kl�gerin folgt das Gericht. Die Werte wurden von der Kl�gerin bereits den Abmahnungen zu Grunde gelegt, halten sich in objektiv vertretbaren Grenzen und erscheinen nicht unangemessen hoch. Dabei ist von Relevanz, dass die Vertriebst�tigkeit s�mtlicher Parteien nicht unerheblich ist. Auch wird beanstandet, dass die Werbung irref�hrende Aussagen in Bezug auf die Gesundheit der Verbraucher treffe. Auch dies begr�ndet, angesichts des hohen Werts des betroffenen Rechtsguts, die Festsetzung des Streitwertes wie erfolgt.

Leitsatz

Werbeaussagen f�r Zirbenprodukte wie "diese wirken Schlaf f�rdernd und/oder helfen bei Schlafst�rungen“, „diese f�rdern gesunden Schlaf“ oder "Diese wirken schmerzlindernd und/oder diese helfen beim Muskel- und/oder Gelenkbeschwerden“ sind gesundheitsbezogen und lauter gem�� � 3, � 3a, � 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG in Verbindung mit � 3 HWG, wenn sie nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. (Rn. 119 – 124) (redaktioneller Leitsatz)

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Unlautere gesundheitsbezogene Werbeaussagen zu Zirbenprodukten

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