LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2022-08-03, 21 O 15036/20

21 O 15036/20Kantonsgericht03.08.2022

Regest

Die Eintragung im Gebrauchsmusterregister wirkt zwar weder rechtsbegr�ndend noch rechtsvernichtend (Best�tigung von BGHZ GRUR 1952, 564 – W�schepresse), ihre Legitimationswirkung begr�ndet aber die Befugnis zur F�hrung von Rechtsstreitigkeiten aus dem eingetragenen Recht; die Legitimationswirkung der Eintragung entspricht der beim Patent. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 21. Zivilkammer — 2022-08-03 — 21 O 15036/20 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-08-03

Aktenzeichen: 21 O 15036/20

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

  1. es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs MonatenI im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihren gesetzlichen Vertretern, den Beklagten zu 2), 3) und 4), und hinsichtlich der Beklagten zu 5) an ihrem gesetzlichen Vertreter, dem Beklagten zu 6), zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

Leuchtvorrichtungen f�r Kraftfahrzeuge, wobei die Leuchtvorrichtung wenigstens ein Leuchtmodul umfasst, das an einem Ende einer Platte angeordnet ist, wobei das Leuchtmodul Folgendes umfasst:

  • mehrere Lichtquellen, die in einer Querreihe angeordnet sind,

  • einen Tr�ger f�r die Lichtquellen, und

  • ein optisches Element, das die von den Lichtquellen ausgesandten Strahlen empf�ngt und verarbeitet,

wobei der Lichtquellentr�ger wenigstens eine Leiterplatte und/oder eine elektronische Komponente aufnimmt und wobei das optische Element Folgendes umfasst:

  • Positionierungsmittel zur Positionierung des optischen Elements auf dem Tr�ger in einer vorbestimmten Position, die einer vorbestimmten Position des optischen Elements in Bezug auf die Positionierung der Lichtquellen entspricht, und wobei der Tr�ger Positionierungsmittel umfasst, die zu den Positionierungsmitteln des optischen Elements komplement�r sind,

  • Mittel zur elastischen Fixierung des optischen Elements in der vorbestimmten Position, wobei die Mittel zur elastischen Fixierung aus einem Material gebildet sind, das sich von einem transparenten oder transluzenten Material, vorzugsweise Silikon, unterscheidet, das f�r einen Teil des optischen Elements verwendet wird, der den Lichtquellen direkt gegen�berliegt, und

  • einen Abschnitt zur Verarbeitung der empfangenen Lichtstrahlen, der mehrere Mikrolinsen umfasst, die ebenfalls in einer Querreihe angeordnet sind, wobei jede Mikrolinse einer Lichtquelle gegen�berliegt, wenn sich das optische Element in der vorbestimmten Position in Bezug auf den Tr�ger befindet, und

wobei die Leuchtvorrichtung ferner eine an der Platte angeordnete Projektionslinse umfasst, wobei die Projektionslinse eine Sekund�roptik bildet, wogegen das optische Element des Leuchtmoduls eine Prim�roptik bildet,

wobei das Leuchtmodul und die Projektionslinse an entgegengesetzten axialen Enden der Platte angeordnet sind,

(pr�zisierter Anspruch 1)

in der Bundesrepublik Deutschland f�r die Modellreihen: …

anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, indem sie Abnehmer im Ausland beliefern, bez�glich derer sie konkrete Anhaltspunkte haben, die es naheliegend erscheinen lassen, dass diese die gelieferte Ware in das Inland weiterliefern und/oder dort anbieten,

wie geschehen durch Lieferung der Leuchtvorrichtungen mit den Bezeichnungen und als Fahrzeughersteller der vorgenannten Modellreihen in Bezug auf in der Bundesrepublik Deutschland angebotene und/oder in Verkehr gebrachte Fahrzeuge der vorgenannten Modellreihen;

  1. der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.10.2020 begangen haben, und zwar unter Angabe:

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei

zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;

  1. der Kl�gerin dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.11.2020 begangen haben, und zwar unter Angabe:

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten,

  • preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten,

  • preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit Verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, Vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;

  1. wobei dies nur f�r die Beklagten zu 1) und 5) gilt: die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 09.10.2020 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, soweit sie nicht bereits in Kraftfahrzeugen verbaut wurden, gegen�ber den gewerblichen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage unter Verwendung der nachfolgenden Formulierung zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen und der Kl�gerin zum Nachweis des R�ckrufs eine Kopie s�mtlicher versandter R�ckrufschreiben zu �bergeben:

„Sehr geehrte/r (gewerbliche^ Abnehmer/in),

das Landgericht M�nchen I hat mit Urteil vom … festgestellt, dass die nachfolgend benannten und von uns an Sie gelieferten Kraftfahrzeugscheinwerfer das Gebrauchsmuster verletzen. Es handelt sich in Ihrem Fall um folgende Scheinwerfer:

(Artikelnum m er.)

Wir fordern Sie daher auf, die vorbezeichneten gebrauchsmusterverletzenden Kraftfahrzeugscheinwerfer an folgende Adresse zur�ckzusenden:

(Adresse der Beklagten zu 1) / Beklagten zu 5))

Wir sagen Ihnen hiermit verbindlich zu, dass wir den Kaufpreis und/oder andere von Ihnen gezahlten Entgelte, sowie die f�r den R�ckversand notwendigen Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten erstatten werden.

Mit freundlichen Gr��en Beklagte zu 1) / Beklagte zu 5)";

  1. wobei dies nur f�r die Beklagte zu 1) gilt: die unter Ziffer I.1. bezeichneten Gegenst�nde, soweit sie nicht bereits in Kraftfahrzeugen verbaut wurden, endg�ltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger�umt wurde, aufgefordert und verpflichtet werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur�ckzugeben und ihnen f�r den Fall der R�ckgabe der Erzeugnisse eine R�ckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die �bernahme der Kosten der R�ckgabe verbindlich zugesagt werden.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.11.2020 entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten jeweils 1/6 der Gerichtskosten und der au�ergerichtlichen Kosten der Kl�gerin sowie jeweils ihre eigenen au�ergerichtlichen Kosten.

V. Die Nebenintervenientin tr�gt die durch die Nebenintervention verursachten Kosten selbst.

VI. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von

  • 1.5000.000,00 € einheitlich f�r Ziffern I.1., I.4. und I.5.,

  • 150.000,00 € einheitlich f�r Ziffern I.2. und I.3. sowie

  • 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags f�r Ziffer IV.

VII. Der Streitwert wird auf 2.000.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin ist in der Rechtsform der … organisiert und Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters … (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) und nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer Patentverletzung in Anspruch.

2 Das Klagegebrauchsmuster wurde am 13.09.2017 angemeldet und nimmt eine Priorit�t vom 26.09.2016 IF R I6 5 9 I5 II in Anspruch. Die Eintragung erfolgte am 09.10.2020, die Bekanntmachung im Patentblatt am 19.11.2020. Anspruch 1 der erteilten Fassung des Klagegebrauchsmusters lautete wie folgt:

„Leuchtvorrichtung (10) f�r ein Kraftfahrzeug, wobei die Leuchtvorrichtung (10) wenigstens ein Leuchtmodul (1) umfasst, das an einem Ende einer Platte (102) angeordnet ist, wobei das Leuchtmodul (1) Folgendes umfasst:

  • mehrere Lichtquellen (2), die in einer Querreihe angeordnet sind,

  • einen Tr�ger (3) f�r die Lichtquellen (2), und

  • ein optisches Element (4), das die von den Lichtquellen (2) ausgesandten Strahlen empf�ngt und verarbeitet,

wobei der Lichtquellentr�ger (3) wenigstens eine Leiterplatte und/oder eine elektronische Komponente aufnimmt, oder direkt eine Leiterplatte bildet, auf der die Lichtquellen (2) und die elektronischen Bauteile angebracht sind, und wobei das optische Element (4) Folgendes umfasst:

  • Positionierungsmittel (45, 461) zur Positionierung des optischen Elements (4) auf dem Tr�ger

(3) in einer vorbestimmten Position, die einer vorbestimmten Position des optischen Elements (4) in Bezug auf die Position der Lichtquellen (2) entspricht,

  • Mittel zur elastischen Fixierung (46) des optischen Elements (4) in der vorbestimmten Position, und

  • einen Abschnitt (64) zur Verarbeitung der empfangenen Lichtstrahlen, der mehrere Mikrolinsen

(42) umfasst, die ebenfalls in einer Querreihe angeordnet sind, wobei jede Mikrolinse (42) einer Lichtquelle (2) gegen�berliegt, wenn sich das optische Element (4) in der vorbestimmten Position in Bezug auf den Tr�ger (3) befindet.“

3 In dem durch L�schungsantrag der Beklagten zu 1) vom 14.04.2021 (Anlage B 18) eingeleiteten L�schungsverfahren stellte die Kl�gerin einen Hilfsantrag (Anlage B& B 23a/23b) mit einer folgenderma�en beschr�nkten Anspruchsfassung:

„Leuchtvorrichtung (10) f�r ein Kraftfahrzeug, wobei die Leuchtvorrichtung (10) wenigstens ein Leuchtmodul (1) umfasst, das an einem Ende einer Platte (102) angeordnet ist, wobei das Leuchtmodul (1) Folgendes umfasst:

  • mehrere Lichtquellen (2), die in einer Querreihe angeordnet sind,

  • einen Tr�ger (3) f�r die Lichtquellen (2), und

  • ein optisches Element (4), das die von den Lichtquellen (2) ausgesandten Strahlen empf�ngt und verarbeitet,

wobei der Lichtquellentr�ger (3) wenigstens eine Leiterplatte und/oder eine elektronische Komponente aufnimmt, oder direkt eine Leiterplatte bildet, auf der die Lichtquellen (2) und die elektronischen Bauteile angebracht sind, und wobei das optische Element (4) Folgendes umfasst:

  • Positionierungsmittel (45, 461) zur Positionierung des optischen Elements (4) auf dem Tr�ger

(3) in einer vorbestimmten Position, die einer vorbestimmten Position des optischen Elements (4) in Bezug auf die Position der Lichtquellen (2) entspricht, und wobei der Tr�ger (3) wenigstens ein Positionierungsmittel (34, 38) umfasst, das zu den Positionierungsmitteln (45, 461) des optischen Elements (4) komplement�r ist

  • Mittel zur elastischen Fixierung (46) des optischen Elements (4) in der vorbestimmten Position, und wobei die Mittel zur elastischen Fixierung (46) aus einem Material gebildet sind, das sich von einem transparenten oder transluzenten Material, vorzugsweise Silikon, unterscheidet, das f�r einen Teil des optischen Elements (4) verwendet wird, der den Lichtquellen (2) direkt gegen�berliegt, und

  • einen Abschnitt (64) zur Verarbeitung der empfangenen Lichtstrahlen, der mehrere Mikrolinsen

(42) umfasst, die ebenfalls in einer Querreihe angeordnet sind, wobei jede Mikrolinse (42) einer Lichtquelle (2) gegen�berliegt, wenn sich das optische Element (4) in der vorbestimmten Position in Bezug auf den Tr�ger (3) befindet,

wobei die Leuchtvorrichtung (10) ferner eine an der Platte (102) angeordnete Projektionslinse (104) umfasst, wobei die Projektionslinse (104) eine Sekund�roptik (104) bildet, wogegen das optische Element (4) des Leuchtmoduls (1) eine Prim�roptik (41) bildet, wobei das Leuchtmodul (1) und die Projektionslinse (104) an entgegengesetzten axialen Enden der Platte (102) angeordnet sind.“

4 Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 bis 4) der Klagegebrauchsmusterschrift zeigen ein Ausf�hrungsbeispiel der Erfindung:

5 Wegen der weiteren Details wird auf die Gebrauchsmusterschrift verwiesen.

6 Die Beklagte zu 1) ist eine tschechische Herstellerin in der Automobilzulieferindustrie und Teil der … und eine hundertprozentige Tochter der (nichtverklagten) …, die ihrerseits eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der (ebenfalls nicht verklagten) indischen Muttergesellschaft … ist. Die Beklagten zu 2), 3) und 4) sind Gesch�ftsf�hrer der Beklagten zu 1).

7 Die Beklagte zu 5) ist eine hundertprozentige deutsche Tochtergesellschaft der … und wird auf der Homepage der Beklagten zu 1)�…�mit eigener Telefonnummer mit deutscher Vorwahl genannt als … . Der Beklagte zu 6) ist Gesch�ftsf�hrer der Beklagten zu 5).

8 Mit ihrer Klage wendet sich die Kl�gerin gegen drei unterschiedliche sowie alle wesensgleichen Scheinwerfer der Beklagten. Die Leuchtvorrichtungen der Beklagten f�r die Pkw-Modelle drei genannten Leuchtvorrichtungen der Beklagten tragen die Bezeichnungen …�(nachfolgend: angegriffene Ausf�hrungsformen).

9 Die Beklagte zu 1) entwickelte zusammen mit der Nebenintervenientin zu 1) Leuchtmodule, die von der Nebenintervenientin zu 1) hergestellt und von der Beklagten zu 1) in die angegriffenen Ausf�hrungsformen eingebaut werden. Die Nebenintervenientin zu 1) vermarktet diese Leuchtmodule unter der Bezeichnung … Exemplare dieser Leuchtmodule sind nachfolgend abgebildet (vgl. Klageschrift, S. 15): ...

10 S�mtliche mit der Klage angegriffenen Ausf�hrungsformen werden von der Beklagten zu 1) in der … hergestellt und an den Fahrzeughersteller der vorgenannten Pkw-Modelle ins Ausland geliefert, die ihrerseits die vorbezeichneten Fahrzeuge auch in der Bundesrepublik Deutschland verkaufen und verkauft haben. Keines der betroffenen Fahrzeugmodelle wird in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt. Im Sommer 2014 verhandelte ... mit der Beklagten zu 1) die Konditionen f�r die sogenannte Pre-Development-Phase des Projekts … . Bei diesen Bezeichnungen handelt es sich nach Angabe der Beklagten um Modellbezeichnungen f�r die Pkw-Modelle … (Klageerwiderung, S. 19, 31). Die Kommunikation lief dabei teilweise �ber die Beklagte zu 5). Mit E-Mail vom 19.08.2014 bot die Beklagte zu 5) in Vertretung f�r die Beklagte zu 1) die Entwicklung der Scheinwerfer … durch die Beklagte zu 1) zu einem Festpreis an (Anlage B 34). Mit Schreiben vom 01.04.2015 an die Beklagte zu 5) teilte JLR mit, dass die Beklagte zu 1) f�r das Projekt D 7 U l4 ll.l8 .M I und L H T H .M I als Zulieferer f�r die Scheinwerfer ausgew�hlt wurde. Dem Schreiben war der entsprechende Vertrag beigef�gt, der am 02.04.2015 von … und der Beklagten zu 5) unterzeichnet wurde (Anlage B 42).

11 Die Kl�gerin tr�gt vor, dass alle Beklagten durch Herstellung oder Vertrieb der angegriffenen Ausf�hrungsformen das Klagegebrauchsmuster in der vorliegend beschr�nkt geltend gemachten Fassung unmittelbar wortsinngem�� verletzten. Sie verweist hierzu unter anderem auf vorgelegte Bilder der angegriffenen Ausf�hrungsformen (Klageschrift, S. 16/24) und auf vorgelegte Exemplare der angegriffenen Ausf�hrungsform (Anlagen B& B 7a, 7b und 7c), die nachfolgend abgebildet sind (vgl. Klageschrift, S. 14): ...

12 Die Kl�gerin hat zun�chst Anspr�che wegen Verletzung von Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der eingetragenen Fassung geltend gemacht. Mit Replik vom 14.07.2021 (mit Anlage B& B 14) hat die Kl�gerin die Antr�ge an die Anspruchsfassung in dem im L�schungsverfahren gestellten Hilfsantrag (Anlage B& B 23a/23b) angepasst. Mit Schriftsatz vom 26.04.2021 (mit Anlage B& B 31) hat die Kl�gerin die Antr�ge erneut angepasst, insbesondere Hilfsantr�ge zum Unterlassungsantrag aufgenommen und angek�ndigt, einen zuvor in den Antr�gen enthaltenen Antrag auf Vernichtung nicht zu stellen.

13 Die Beklagtenseite hat in der m�ndlichen Verhandlung vom 04.05.2022 hinsichtlich des Antrags auf Vernichtung einer Teilr�cknahme zugestimmt (Bl. 487 d.A.). Zudem hat sie erkl�rt, dass eine weitere Teilklager�cknahme darin zu sehen sei, dass eine eingeschr�nkte Fassung des Schutzanspruchs im Laufe des Verfahrens geltend gemacht worden sei und dass dieser Teilklager�cknahme nicht zugestimmt werde (Bl. 487 d.A.).

14 Die Kl�gerin beantragt zuletzt,

I. Die Beklagten werden verurteilt,

  1. es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR – ersatzweise Ordnungshaft
  • oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,

wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihren gesetzlichen Vertretern, den Beklagten zu 2), 3) und 4) und hinsichtlich der Beklagten zu 5) an ihrem gesetzlichen Vertreter, dem Beklagten zu 6) zu vollziehen ist, zu unterlassen, Leuchtvorrichtungen f�r Kraftfahrzeuge, wobei die Leuchtvorrichtung wenigstens ein Leuchtmodul umfasst, das an einem Ende einer Platte angeordnet ist, wobei das Leuchtmodul Folgendes umfasst:

  • mehrere Lichtquellen, die in einer Querreihe angeordnet, sind,

  • einen Tr�ger f�r die Lichtquellen, und

  • ein optisches Element, das die von den Lichtquellen ausgesandten Strahlen empf�ngt und verarbeitet,

wobei der Lichtquellentr�ger wenigstens eine Leiterplatte und/oder eine elektronische Komponente aufnimmt, oder direkt eine Leiterplatte bildet, auf der die Lichtquellen und die elektronischen Bauteile angebracht sind, und wobei das optische Element Folgendes umfasst:

  • Positionierungsmittel zur Positionierung des optischen Elements auf dem Tr�ger in einer vorbestimmten Position, die einer vorbestimmten Position des optischen Elements in Bezug auf die Positionierung der Lichtquellen entspricht, und wobei der Tr�ger Positionierungsmittel umfasst, die zu den Positionierungsmitteln des optischen Elements komplement�r sind,

  • Mittel zur elastischen Fixierung des optischen Elements in der vorbestimmten Position, wobei die Mittel zur elastischen Fixierung aus einem Material gebildet sind, das sich von einem transparenten oder transluzenten Material, vorzugsweise Silikon, unterscheidet, das f�r einen Teil des optischen Elements verwendet wird, der den Lichtquellen direkt gegen�berliegt, und 21 O 15036/20 – Seite 14 -

  • einen Abschnitt zur Verarbeitung der empfangenen Lichtstrahlen, der mehrere Mikrolinsen umfasst, die ebenfalls in einer Querreihe angeordnet sind, wobei jede Mikrolinse einer Lichtquelle gegen�berliegt, wenn sich das optische Element in der vorbestimmten Position in Bezug auf den Tr�ger befindet, und

wobei die Leuchtvorrichtung ferner eine an der Platte angeordnete Projektionslinse umfasst, wobei die Projektionslinse eine Sekund�roptik bildet, wogegen das optische Element des Leuchtmoduls eine Prim�roptik bildet, wobei das Leuchtmodul und die Projektionslinse an entgegengesetzten axialen Enden der Platte angeordnet sind;

(pr�zisierter Anspruch 1)

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuf�hren und/oder zu besitzen;

I.1.a – hilfsweise zu vorstehendem Absatz:

es zu unterlassen in der Bundesrepublik Deutschland f�r die Modellreihen:

...

Verkehr zu bringen, indem sie Abnehmer im Ausland beliefern, bez�glich derer sie konkrete Anhaltspunkte haben, die es naheliegend erscheinen lassen, dass diese die gelieferte Ware in das Inland weiterliefern und/oder dort anbieten;

I.1.b – weiter hilfsweise zu vorstehendem Absatz:

es zu unterlassen in der Bundesrepublik Deutschland f�r die Modellreihen:

...

zu bringen, indem sie ihre Abnehmer im Ausland beliefern, von denen sie konkrete Anhaltspunkte haben, die es naheliegend erscheinen lassen, dass diese die gelieferte Ware in das Inland weiterliefert und/oder dort anbietet,

ohne ihre Abnehmer im Ausland vor oder bei jeder Lieferung wie folgt auf die Schutzrechtslage durch Nennung des Klagegebrauchsmusters und der Gebrauchsmusterinhaberin und Wiedergabe des Klagegebrauchsmusteranspruchs hinzuweisen und eine an die Kl�gerin zu zahlende Vertragsstrafe aufzuerlegen:

„Es wird darauf hingewiesen, dass diese Leuchtvorrichtung f�r Kraftfahrzeuge von allen Merkmalen der Anspr�che 1,7, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 24, 25 und 27 des Gebrauch macht, deren Inhaberin die ist. Solche Leuchtvorrichtungen f�r Kraftfahrzeuge d�rfen nicht ohne Zustimmung der Gebrauchsmusterinhaberin in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef�hrt oder besessen werden. Bei Nichtbeachtung des Ausschlie�lichkeitsrechts der ist f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in H�he von 7.000 Euro an die zu zahlen.“

und ohne auf im Ausland gelieferte Leuchtvorrichtungen f�r die Kraftfahrzeuge, selbst, indem die Kraftfahrzeugscheinwerfer als kleinste verkaufbare Einheit direkt und unmittelbar mit einem dauerhaft anhaftenden Aufkleber mit dem Warnhinweis versehen werden, sowie auf deren Verpackungen schriftlich und blickfangm��ig hervorgehoben darauf hinzuweisen, dass die Leuchtvorrichtung f�r Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland nicht ohne Zustimmung der Kl�gerin hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef�hrt oder besessen werden darf;

I.1 .c. – weiter hilfsweise zu vorstehendem Absatz:

es zu unterlassen in der Bundesrepublik Deutschland f�r die Modellreihen:

zu bringen, indem sie im Ausland ans�ssige Abnehmer beliefern, von denen sie konkrete Anhaltspunkte haben, die es naheliegend erscheinen lassen, dass diese die gelieferte Ware in das Inland weiterliefert und/oder dort anbieten, ohne ihre Abnehmer vor oder bei jeder Lieferung im Ausland wie folgt auf die Schutzrechtslage durch Nennung des Klagegebrauchsmusters und der Gebrauchsmusterinhaberin und Wiedergabe des Klagegebrauchsmusteranspruchs hinzuweisen:

„Es wird darauf hingewiesen, dass diese Leuchtvorrichtung f�r Kraftfahrzeuge von allen Merkmalen der Anspr�che 1,7, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 24, 25 und 27 des deutschen Gebrauchsmusters ... Gebrauch macht, deren Inhaberin die ist. Solche Leuchtvorrichtungen d�rfen nicht ohne Zustimmung der Gebrauchsmusterinhaberin in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef�hrt oder besessen werden.“

und ohne auf im Ausland gelieferte Leuchtvorrichtungen f�r die Kraftfahrzeuge, selbst, indem die Kraftfahrzeugscheinwerfer als kleinste verkaufbare Einheit direkt und unmittelbar mit einem dauerhaft anhaftenden Aufkleber mit dem Warnhinweis versehen werden, sowie auf deren Verpackungen schriftlich und blickfangm��ig hervorgehoben darauf hinzuweisen, dass die Leuchtvorrichtung f�r Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland nicht ohne Zustimmung der Kl�gerin hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef�hrt oder besessen werden darf;

insbesondere wenn das Leuchtmodul ferner wenigstens ein W�rmeleitorgan umfasst, das so angeordnet ist, dass es die von den Lichtquellen abgegebene W�rme zu einer W�rmesenke leitet, wobei das W�rmeleitorgan eine Basis umfasst, an der der Tr�ger und das optische Element fest verbunden sind, wobei die Basis eine Fl�che aufweist, gegen die der Tr�ger gedr�ckt wird,

(Unteranspruch 7)

  • insbesondere wenn die Basis des W�rmeleitorgans wenigstens einen Greiffinger zur Positionierung des W�rmeleitorgans umfasst, wobei sich der wenigstens eine Greiffinger von der Basis aus in einer im Wesentlichen senkrechten Richtung erstreckt,

(Unteranspruch 7, 17)

… insbesondere wenn der wenigstens eine Greiffinger an einem Ende der Basis in der N�he eines Rands angeordnet ist,

(Unteranspruch 7, 17, 18)

… insbesondere wenn zwei Greiffinger vorgesehen sind, die jeweils an unterschiedlichen Enden der Basis angeordnet sind,

(Unteranspruch 7, 17/18, 19) insbesondere wenn die Basis des W�rmeleitorgans ein Fixierloch umfasst, dass sich durch die Dicke der Basis von einer Fl�che aus erstreckt, die der Kontaktfl�che

entgegengesetzt ist, gegen die der Tr�ger gedr�ckt wird, wobei das Fixierloch mit einem Fixiermittel, vorzugsweise einer Fixierschraube, zusammenwirkt.

(Unteranspruch 7, 20) insbesondere wenn die Mittel zur elastischen Fixierung an Seitenr�ndern des optischen Elements angeordnet sind,

(Unteranspruch 11) insbesondere wenn sich die Mittel zur elastischen Fixierung in einer Richtung von den Mikrolinsen weg zum Tr�ger hin erstrecken,

(Unteranspruch 12) insbesondere wenn jedes der Mittel zur elastischen Fixierung einen Rahmen umfasst,

(Unteranspruch 13)

  • insbesondere wenn die beiden L�ngsstreben an ihrem freien Ende durch ein Segment verbunden sind, das somit in einem Abstand von der Platte angeordnet ist,

(Unteranspruch 13, 15)

  • insbesondere wenn jeder der Rahmen an einer Auflagefl�che anliegt, wenn sich das optische Element in der vorbestimmten Position befindet,

(Unteranspruch 13, 16) insbesondere wenn der Rahmen durch zwei L�ngsstreben gebildet ist, die einst�ckig mit einer Platte des optischen Elements ausgebildet sind und sich von der Platte aus in einer im Wesentlichen senkrechten Richtung erstrecken,

(Unteranspruch 14)

  • insbesondere wenn die beiden L�ngsstreben an ihrem freien Ende durch ein Segment verbunden sind, das somit in einem Abstand von der Platte angeordnet ist,

(Unteranspruch 14, 15)

… insbesondere wenn jeder der Rahmen an einer Auflagefl�che anliegt, wenn sich das optische Element in der vorbestimmten Position befindet,

(Unteranspruch 14, 15, 16)

  • insbesondere wenn der Rahmen an einer Auflagefl�che anliegt, wenn sich das optische Element in der vorbestimmten Position befindet,

(Unteranspruch 14, 16) insbesondere wenn die Platte eine vertikale Wand umfasst,

(Unteranspruch 24)

  • insbesondere wenn die vertikale Wand das Leuchtmodul tr�gt,

(Unteranspruch 24, 25) insbesondere wenn jedes aus einer Lichtquelle und einer damit zusammenwirkenden Mikrolinse gebildete Paar an der Bildung eines Lichtsegments beteiligt ist, das selektiv aktivierbar ist, vorzugsweise durch eine unabh�ngige Steuerung jeder Lichtquelle,

(Unteranspruch 27)

  1. der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.10.2020 begangen haben, und zwar unter Angabe:

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (n�mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;

  1. der Kl�gerin dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.11.2020 begangen haben, und zwar unter Angabe:

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten, – preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen,-zeiten, – preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, ihr gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen, vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen und verpflichten, der Kl�gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten ist;

  1. nur die Beklagten zu 1) und 5) die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 09.10.2020 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen�ber den gewerblichen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des … vom …) festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage unter Verwendung der nachfolgenden Formulierung zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen und der Kl�gerin zum Nachweis des R�ckrufs eine Kopie s�mtlicher versandter R�ckrufschreiben zu �bergeben:

„Sehr geehrte/r (gewerbliche/r Abnehmer/in), das Landgericht M�nchen I hat mit Urteil vom … festgestellt, dass die nachfolgend benannten und von uns an Sie gelieferten Kraftfahrzeugscheinwerfer das Gebrauchsmuster ... der Firma H B verletzen. Es handelt sich in Ihrem Fall um folgende Scheinwerfer:

(Artikelnummer.)

Wir fordern Sie daher auf, die vorbezeichneten gebrauchsmusterverletzenden Kraftfahrzeugscheinwerfer an folgende Adresse zur�ckzusenden:

(Adresse der Beklagte zu 1), 5)) Wir sagen Ihnen hiermit verbindlich zu, dass wir den Kaufpreis und/oder andere von Ihnen gezahlten Entgelte, sowie die f�r den R�ckversand notwendigen Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten erstatten werden. Mit freundlichen Gr��en Beklagte zu 1), 5)“

  1. nur die Beklagte zu 1) die unter Ziffer I.1. bezeichneten Gegenst�nde endg�ltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger�umt wurde, aufgefordert und verpflichtet werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur�ckzugeben und ihnen f�r den Fall der R�ckgabe der Erzeugnisse eine R�ckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die �bernahme der Kosten der R�ckgabe verbindlich zugesagt wird.

II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.11.2020 entstanden ist und noch entstehen wird.

15 Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise, den Rechtsstreit gem�� � 19 GebrMG bis zur Erledigung des beim Deutschen Patentund Markenamt gegen das Klagegebrauchsmuster ... anh�ngigen L�schungsverfahrens auszusetzen.

16 Mit Schriftsatz vom 01.06.2021 haben die Beklagten zus�tzlich beantragt,

gegen die Kl�gerin Vers�umnisurteil zu erlassen.

17 Die Kl�gerin wendet sich gegen eine Aussetzung des Verfahrens.

18 Die Nebenintervenientin zu 1) beantragt,

die Klage abzuweisen.

19 Die Beklagten sind der Ansicht, der Kl�gerin st�nden die geltend gemachten Anspr�che aus tats�chlichen und rechtlichen Gr�nden nicht zu, u.a. mangels Verletzung des Gebrauchsmusters durch die angegriffenen Ausf�hrungsformen, sowie mangels Aktivlegitimation der Kl�gerin und Passivlegitimation der Beklagten zu 5) und 6). Zudem stehe den Beklagten ein Vorbenutzungsrecht zu. Jedenfalls sei das Verfahren im Hinblick auf den L�schungsantrag vom 14.04.2021 (Anlage B 18) auszusetzen.

20 Die Beklagten st�tzen sich hierbei u.a. auf die nachfolgenden schematischen Darstellungen der angegriffenen Ausf�hrungsformen (Klageerwiderung, S. 20/21):

...

21 Schlie�lich sind die Beklagten der Ansicht, die Kl�gerin sei mangels Antragstellung s�umig, da die letzte Fassung der Klageantr�ge, die die Kl�gerin in der m�ndlichen Verhandlung vom 04.05.2022 gestellt habe, wegen teilweiser Klager�cknahme unwirksam sei.

22 Die Nebenintervenientin zu 1) macht ebenfalls geltend, dass den Beklagten ein Vorbenutzungsrecht zustehe.

23 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die eingereichten Schrifts�tze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 19.05.2021 (Bl. 162/164 d.A.) und 04.05.2022 (Bl. 485/488 d.A., mit Anlagen) Bezug genommen.

Gründe

24 Eine S�umnislage liegt nicht vor. Die zul�ssige Klage ist ganz �berwiegend begr�ndet. Eine Aussetzung des Verfahrens ist mit Blick auf das anh�ngige L�schungsverfahren nicht veranlasst.

A.

25 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Kl�gerin nicht s�umig.

26 I. Die Beklagten meinen, die Kl�gerin sei im Termin zur m�ndlichen Verhandlung am 04.05.2022 mangels Antragstellung s�umig geblieben, da die letzte Fassung der Klageantr�ge, die die Kl�gerin im Termin gestellt habe, eine teilweise Klager�cknahme darstelle, die mangels Einwilligung der Beklagtenseite (vgl. Bl. 487 d.A.) unwirksam sei. Die Kl�gerin habe den Klageantrag in zweierlei Hinsicht reduziert, indem sie einerseits den Schutzanspruch 1 nur noch in Kombination mit den Schutzanspr�chen 22, 23, 26 und 28 geltend gemacht habe und andererseits den Unteranspruch 2, den sie in den urspr�nglich eingereichten Klageantr�gen mit einem „insbesondere wenn“-Zusatz eingeleitet habe, in die am 04.05.2022 gestellten Klageantr�ge nicht mehr aufgenommen habe. Auch habe die Kl�gerin den zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt reduziert, da sich der urspr�ngliche Klageangriff neben den ausdr�cklich benannten Ausf�hrungsformen auch auf „wesensgleiche Leuchtvorrichtungen der Beklagten“ gerichtet habe, was im Schriftsatz vom 26.04.2022 (mit den zuletzt gestellten Klageantr�gen) nicht mehr der Fall gewesen sei. Au�erdem seien aufgrund der nunmehr zus�tzlich relevanten Merkmale der Unteranspr�che 22, 23, 26 und 28 (s.o.) unbenannte Ausf�hrungsformen, die fr�her noch „wesensgleich“ gewesen seien, jetzt nicht mehr „wesensgleich“ und daher von der Kl�gerin auch nicht mehr implizit angegriffen (Schriftsatz vom 01.06.2022, S. 4/10).

27 II. Diese Auffassung trifft nicht zu. Die angepassten Antr�ge der Kl�gerin sind keine Teilklager�cknahme. Es kann daher dahinstehen, ob die Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 01.06.2022 �berhaupt noch einen prozessualen Antrag auf Erlass eines Vers�umnisurteils stellen konnten.

28 Die Geltendmachung der Kombination der Anspr�che 1, 22, 23, 26 und 28 des Klagegebrauchsmusters anstelle der urspr�nglichen Geltendmachung des Anspruchs 1 f�r sich genommen stellt keine �nderung des Streitgegenstands dar, sondern eine blo�e Beschr�nkung des Klageantrags i. S. von � 264 Nr. 2 ZPO, die ohne Weiteres zul�ssig ist (Zigann/Werner, in: Cepl/Vo�, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, � 253 Rn. 105; OLG M�nchen GRUR-RR 2006, 385, 387; K�hnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl. 2022, Kap. E, Rn. 77; OLG D�sseldorf, Urt. v. 25.10.2018, Az. I-2 U 30/16 – juris – Rn. 106). Dies gilt dementsprechend auch f�r den entsprechend angepassten Angriff auf „wesensgleiche Leuchtvorrichtungen“.

29 Soweit die Kl�gerin Unteranspruch 2 nicht in die in der m�ndlichen Verhandlung am 04.05.2022 gestellten Klageantr�ge aufgenommen hat, f�hrt dies ebenfalls nicht zu einer S�umnis der Kl�gerin, weil es sich hierbei ausweislich des „insbesondere wenn“-Zusatzes in der Klageschrift um einen Hilfsantrag handelte. Denn die Auslegung des Verletzungsklagebegehrens ergibt, der Insbesondere-Teil ist als „versteckter“ Hilfsantrag zum Hauptantrag gemeint, weil er Unteranspr�che des im Hauptteil genannten Anspruchs enth�lt (vgl. Zigann/Werner, in: Cepl/Vo�, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 3. Aufl. 2022, � 253 Rn. 214 – zur Ver�ffentlichung vorgesehen). Die Kl�gerin hat in der m�ndlichen Verhandlung vom 04.05.2022 – wie soeben dargelegt – jedenfalls einen Hauptantrag gestellt, zumal angesichts der Verletzung der im Hauptantrag geltend gemachten Kombination von Anspruch 1 mit den Unteranspr�chen 22, 23, 26 und 28 (s.u.) �ber die zus�tzlichen Unteranspr�che nicht zu entscheiden war.

B.

30 Die Klage ist zul�ssig.

31 I. Das Landgericht M�nchen I ist zust�ndig, � 143 PatG, � 32 ZPO i. V. mit � 38 Nr. 1 BayGZVJu, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.

32 II. Entgegen dem Vorbringen der Beklagtenseite (Schriftsatz vom 01.06.2022, S. 10) hat die Kl�gerin auch – wie soeben begr�ndet – wirksame Klageantr�ge gestellt, weil die Geltendmachung der Kombination der Anspr�che 1, 22, 23, 26 und 28 anstelle des Schutzanspruchs 1 f�r sich genommen eine zul�ssige Beschr�nkung des Klageantrags i. S. von � 264 Nr. 2 ZPO darstellt.

33 Die Klageantr�ge sind – entgegen der Auffassung der Beklagten (Schriftsatz vom 01.06.2022, S. 15/18) – auch hinreichend bestimmt, � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil sie unter Ber�cksichtigung ihres Inhalts und der von der Kl�gerin gegebenen Begr�ndung einer Auslegung entsprechend �� 133, 157 BGB – wie im Rahmen der Tenorierung erfolgt – zug�nglich sind (vgl. Becker-Eberhard, in: M�nchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, � 253 Rn. 91; Zigann/Werner, in: Cepl/Vo�, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, � 253 Rn. 194, 221 ff. m.w.N.).

34 III. Die Kl�gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters und damit klagebefugt, � 8 Abs. 4 S. 2 PatG.

35 1. Die Eintragung im Gebrauchsmusterregister wirkt zwar weder rechtsbegr�ndend noch rechtsvernichtend (vgl. BGHZ 6, 172 [177] = GRUR 1952, 564 [566] – W�schepresse). Ihre Legitimationswirkung begr�ndet aber die Befugnis zur F�hrung von Rechtsstreitigkeiten aus dem eingetragenen Recht (vgl. BGHZ 72, 236 [239 f.] = GRUR 1979, 145 [146] – Aufw�rmvorrichtung). Die Legitimationswirkung der Eintragung entspricht der beim Patent (Keukenschrijver, in: Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Aufl. 2020, � 8 GebrMG Rn. 13).

36 2. Gem�� � 8 Abs. 2 GebrMG sind bei jeder eingetragenen Gebrauchsmusteranmeldung und bei jedem Gebrauchsmuster u.a. Name und Wohnsitz des Anmelders anzugeben. Ein Handelsunternehmen ist mit der eingetragenen Firmenbezeichnung zu bezeichnen (vgl. Sch�fers, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, � 30 Rn. 3a).

37 Unabh�ngig davon, ob nach franz�sischem Recht die Firmierung mit oder ohne Angabe der Gesellschaftsform erfolgen kann, ergibt die Auslegung des Gebrauchsmusterregisters, dass die Kl�gerin als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters in das Gebrauchsmusterregister eingetragen ist.

38 Soweit die Beklagtenseite vorbringt, dass eine Suche in der offiziellen franz�sischen Datenbank „infogreffe“ f�nf T reffer zum Begriff H H |H ||||| ergeben habe (Klageerwiderung, S. 49 mit Verweis auf Anlage B 17), ist festzustellen, dass von diesen Treffern nur der erste Treffer mit den Registerangaben (Anlage B& B 2a) bestehend aus Name m B I I und Sitz H H H H �bereinstimmt. Schon nach dem Beklagtenvortrag bestehen somit keine Zweifel an der Klagebefugnis der Kl�gerin. Letztlich steht diese eindeutige Zuordnung aber auch im Einklang mit den Adressangaben aus der Erteilungsakte (Anlage B& B 15), die zur Identifikation herangezogen werden k�nnen (vgl. OLG D�sseldorf, Urteil vom 27.01.2011 – I- 2 U 18/09).

39 IV. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, � 256 Abs. 1 ZPO. Der Schadensersatzanspruch der Kl�gerin gegen die Beklagten ist vor Erteilung der Auskunft noch nicht bezifferbar.

C.

40 Die Klage ist ganz �berwiegend begr�ndet. Der Kl�gerin stehen – jeweils im tenorierten Umfang – gegen die Beklagten Anspr�che auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung gem�� �� 24 Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 3, 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG, �� 242, 259 BGB sowie gegen die Beklagten zu 1) und 5) auf R�ckruf gem�� �� 24a Abs. 2 Alt. 1, 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG und gegen die Beklagte zu 1) auf Entfernung aus den Vertriebswegen gem�� �� 24a Abs. 2 Alt. 2, 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG zu.

41 I. Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Leuchtvorrichtung f�r ein Kraftfahrzeug mit einem Leuchtmodul, vgl. [0001].

42 1. In der Beschreibung f�hrt die Klagegebrauchsmusterschrift aus, dass ein Kraftfahrzeug mit Leuchten oder Scheinwerfern ausgestattet sei, die dazu vorgesehen seien, die Stra�e vor dem Fahrzeug auszuleuchten, insbesondere nachts oder bei schlechter Witterung. Diese Scheinwerfer k�nnten im Allgemeinen entsprechend zwei Beleuchtungsmodi verwendet werden: in einem ersten „Femlicht“-Modus und in einem zweiten „Abblendlicht“-Modus. Mit dem „Femlicht“-Modus k�nne die Stra�e weit vor dem Fahrzeug mit der Gefahr stark ausgeleuchtet werden, entgegenkommende Verkehrsteilnehmer zu blenden. Der „Abblendlicht“-Modus erziele eine verringerte Ausleuchtung der Stra�e, biete jedoch eine gute Sichtbarkeit, ohne die anderen Verkehrsteilnehmer zu blenden. Diese beiden Beleuchtungsmodi seien komplement�r, vgl. [0002]. Um das Blenden der entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer zu verhindern, sei es bei jedem dieser Betriebsmodi erforderlich, die Position und Ausrichtung aller Scheinwerfer und insbesondere aller Elemente, aus denen diese Scheinwerfer bestehen, zu beherrschen, vgl. [0003]. Die Scheinwerfer k�nnten ein oder mehrere Leuchtmodule mit einer Lichtquelle, einem Element zur optischen Ablenkung und einer Projektionsoptik aufweisen, wobei jedes dieser Elemente an einem Tr�ger angebracht sei. Jedes Element des Moduls sei �ber wenigstens ein Fixierelement am Tr�ger fixiert, wobei der Tr�ger selbst am Fahrzeug fixiert sei, vgl. [0004].

43 Im Stand der Technik sei aus der ... eine Leuchtvorrichtung f�r ein Kraftfahrzeug bekannt, die wenigstens ein Leuchtmodul umfasse, wobei das Leuchtmodul wenigstens eine Lichtquelle, einen Tr�ger f�r die Lichtquelle und ein optisches Element umfasse, das von der Lichtquelle ausgesandte Strahlen empfangen k�nne, wobei das optische Element Mittel zur Positionierung dieses optischen Elements am Tr�ger in einer vorbestimmten Position, die einer vorbestimmten Position des optischen Elements in Bezug auf die Position der Lichtquelle entspreche, sowie Mittel zur Fixierung dieses optischen Elements in der vorbestimmten Position umfasse, vgl. [0006].

44 2. Als nachteilig an den aus dem Stand der Technik bekannten Elemente, aus denen sich �blicherweise die Leuchtmodule zusammensetzten, kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass diese im Allgemeinen sperrig und kompliziert hinsichtlich des Zusammenbaus und der Parametrierung seien, damit Lichtstrahlen erhalten w�rden, mit denen die photometrischen Normen eingehalten w�rden, vgl. [0005].

45 3. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe, ein Leuchtmodul vorzuschlagen, dessen Montage und Einstellung vereinfacht sei, vgl. [0007].

46 4. Hierf�r schl�gt das Klagegebrauchsmuster eine Leuchtvorrichtung f�r ein Kraftfahrzeug nach Ma�gabe des beschr�nkt geltend gemachten Anspruchs 1 vor, der sich merkmalsm��ig wie folgt gliedern l�sst:

  1. Leuchtvorrichtung f�r ein Kraftfahrzeug;

[1.1.] Die Leuchtvorrichtung umfasst eine Platte.

[1.2.] Die Leuchtvorrichtung umfasst wenigstens ein Leuchtmodul.

[1.2.1.] Das Leuchtmodul umfasst mehrere Lichtquellen, die in einer Querreihe angeordnet sind.

[1.2.2.] Das Leuchtmodul umfasst einen Tr�ger f�r die Lichtquellen.

[1.2.2.1.] Der Lichtquellentr�ger nimmt wenigstens eine Leiterplatte und/oder eine elektronische Komponente auf;

oder Der Lichtquellentr�ger bildet direkt eine Leiterplatte, auf der die Lichtquellen und die elektronischen Bauteile angebracht sind.

[1.2.2.2.] Der Tr�ger umfasst wenigstens ein Positionierungsmittel.

[1.2.3.] Das Leuchtmodul umfasst ein optisches Element, das die von den Lichtquellen ausgesandten Strahlen empf�ngt und verarbeitet.

[1.2.3.1.] Das optische Element des Leuchtmoduls bildet eine Prim�roptik.

[1.2.3.2.] Das optische Element umfasst einen Abschnitt zur Verarbeitung der empfangenen Lichtstrahlen.

[1.2.3.2.1.] Der Abschnitt zur Verarbeitung der empfangenen Lichtstrahlen umfasst mehrere Mikrolinsen.

[1.2.3.2.2.] Die Mikrolinsen sind in einer Querreihe angeordnet.

[1.2.3.2.3.] Jede Mikrolinse liegt einer Lichtquelle gegen�ber, wenn sich das optische Element in der vorbestimmten Position in Bezug auf den Tr�ger befindet.

[1.2.3.3.] F�r einen Teil des optischen Elements, der den Lichtquellen gegen�berliegt, wird ein transparentes oder transluzentes Material, vorzugsweise Silikon, verwendet.

[1.2.3.4.] Das optische Element umfasst Positionierungsmittel zur Positionierung des optischen Elements auf dem Tr�ger

[1.2.3.4.1.] in einer vorbestimmten Position die einer vorbestimmten Position des optischen Elements in Bezug auf die Position der Lichtquellen entspricht.

[1.2.3.4.2.] Die Positionierungsmittel des optischen Elements sind zum Positionierungsmittel des Tr�gers komplement�r.

[1.2.3.5.] Das optische Element umfasst Mittel zur elastischen Fixierung des optischen Elements in der vorbestimmten Position.

[1.2.3.5.1.] Die Mittel zur elastischen Fixierung sind aus einem Material gebildet, das sich von dem Material unterscheidet, das f�r einen Teil des optischen Elements verwendet wird, der den Lichtquellen direkt gegen�berliegt.

[1.2.4.] Das wenigstens eine Leuchtmodul ist an einem Ende der Platte angeordnet.

[1.3.] Die Leuchtvorrichtung umfasst eine Projektionslinse.

[1.3.1.] Die Projektionslinse bildet eine Sekund�roptik.

[1.3.2.] Die Projektionslinse ist an dem dem Leuchtmodul entgegengesetzten axialen Enden der Platte angeordnet.

47 5. Diese Lehre bedarf hinsichtlich der Merkmale 1.2.2. i. V. mit 1.2.2.1. und 1.2.2.2., 1.2.3., 1.2.3.3.1. und 1.2.3.5. n�herer Erl�uterung.

48 a) Die durch das Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre ist aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmanns, eines Fachhochschulingenieurs mit mehrj�hriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Beleuchtungseinrichtungen f�r Kraftfahrzeuge, der �ber Kenntnisse in der Herstellung und Montage von Kraftfahrzeugscheinwerfern verf�gt, zu ermitteln (vgl. Bl. 221 d.A.).

49 b) Nach Merkmal 1.2.2. umfasst das – wenigstens eine (Merkmal 1.2.) – Leuchtmodul der Leuchtvorrichtung einen Tr�ger f�r die Lichtquellen. Dieser Lichtquellentr�ger nimmt nach Merkmal 1.2.2.1. wenigstens eine Leiterplatte und/oder eine elektronische Komponente auf oder bildet direkt eine Leiterplatte, auf der die Lichtquellen und die elektronischen Bauteile angebracht sind. Zudem umfasst der Lichtquellentr�ger nach Merkmal 1.2.2.2. wenigstens ein Positionierungsmittel.

50 Der Lichtquellentr�ger muss nicht einst�ckig, sondern kann auch mehrteilig ausgebildet sein. Der Anspruch enth�lt diesbez�glich keine Einschr�nkung. F�r die M�glichkeit einer mehrteiligen Ausgestaltung des Lichtquellentr�gers spricht auch, dass nach [0005] „[d]ie Elemente, aus denen sich �blicherweise diese Leuchtmodule zusammensetzen, (…) im Allgemeinen sperrig und kompliziert hinsichtlich des Zusammenbaus [sind]“ und nach [0007] „das Ziel der vorliegenden Erfindung darin [liegt], ein Leuchtmodul vorzuschlagen, dessen Montage und Einstellung vereinfacht sind“. F�r die angestrebte einfachere Montage und Einstellung des Leuchtmoduls kann gerade die M�glichkeit der separaten Realisierung einzelner Elemente von Vorteil sein.

51 Insbesondere kann der Lichtquellentr�ger nach der ersten Alternative von Merkmal [1.1.1.1.] so ausgestaltet sein, dass er wenigstens eine Leiterplatte aufnimmt. Nach dieser Lehre muss der Lichtquellentr�ger also – anders als in der zweiten Alternative von Merkmal 1.2.2.1.

  • nicht einteilig mit der Leiterplatte ausgestaltet sein. Dar�ber hinaus kann er aber

  • wie aus dem Wortlaut „wenigstens“ hervorgeht – auch weitere Bauteile, zus�tzlich zur Leiterplatte, aufnehmen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind von der ersten Alternative von Merkmal 1.2.2.1. auch Gestaltungen erfasst, bei denen die Lichtquellen auf einer Leiterplatte angeordnet sind, die vom Lichtquellentr�ger aufgenommen wird, oder auf einem (anderen) von mehreren Bauteilen des Lichtquellentr�gers.

52 Dementsprechend kann auch das wenigstens eine Positionierungsmittel, das der Lichtquellentr�ger gem�� Merkmal 1.2.2.2. umfasst, auf bzw. an einem beliebigen Bauteil des Lichtquellentr�gers angeordnet oder ausgebildet sein.

53 c) Des Weiteren umfasst das Leuchtmodul nach Merkmal 1.2.3. ein optisches Element, das die von den Lichtquellen ausgesandten Strahlen empf�ngt und bearbeitet.

54 Auch das optische Element muss nicht zwingend einst�ckig, sondern kann auch mehrteilig ausgebildet sein. Dies geht explizit aus Beschreibungsstelle [0022] hervor, weil danach „[j]edes Element oder jeder Unterbauteil des optischen Elements (…) entsprechend einem Verfahren gebildet sein [kann], das sich von demjenigen unterscheidet, das zur Herstellung der anderen Elemente oder Unterbauteile des optischen Elements angewendet wird“. Die Beschreibung sieht also eine Zusammensetzung des optischen Elements aus mehreren Elementen und/oder mehreren Unterbauteilen vor. Zudem spricht – wie bez�glich des Lichtquellentr�gers (s.o.) – f�r die M�glichkeit einer mehrteiligen Ausgestaltung des optischen Elements, dass eine separate Realisierung einzelner Elemente und/oder Unterbauteile f�r eine einfachere Montage und Einstellung von Vorteil sein kann, vgl. [0005] und [0007].

55 Dabei muss nicht jedes Bauteil oder Unterbauteil des optischen Elements dazu ausgestaltet sein, eine optische Funktion im Sinne eines Verarbeitens von empfangenen Lichtstrahlen zu erf�llen. Dies wird durch Merkmal 1.2.3.2. verdeutlicht, weil danach das optische Element einen Abschnitt zur Verarbeitung der empfangenen Lichtstrahlen umfasst.

56 d) Nach Merkmal 1.2.3.2.1. betrifft der Abschnitt zur Verarbeitung der empfangenen Lichtstrahlen, den das optische Element umfasst (Merkmal 1.2.3.2.), mehrere Mikrolinsen. Mikrolinsen dienen – wie Linsen allgemein – der Fokussierung von Licht, indem sie Lichtstrahlen b�ndeln und in eine bestimmte Richtung pr�zise verarbeiten.

57 e) Das optische Element umfasst nach Merkmal 1.2.3.5. Mittel zur elastischen Fixierung des optischen Elements in der vorbestimmten Position.

58 aa) Da das optische Element – wie soeben dargelegt – auch mehrteilig ausgebildet sein kann, darf insbesondere auch das Mittel zur elastischen Fixierung gem�� Merkmal 1.2.3.5. als separates Bauteil oder sogar Unterbauteil (vgl. [0022]) ausgebildet sein.

59 bb) Wie aus dem Wortlaut des Merkmals („Fixierung“) sowie aus Beschreibungsstelle [0010] hervorgeht, muss das Mittel derart ausgebildet sein, dass hierdurch „die Gefahr eines Spiels verringert wird“, [0010]. Nicht verlangt ist danach ein vollst�ndiges Ausschlie�en eines Spiels.

60 cc) Das Teilmerkmal der Elastizit�t ist dahingehend auszulegen, dass die Fixierung selbst elastisch erfolgen muss. Das bedeutet, dass die Fixierungsmittel des optischen Elements und/oder Mittel, die mit den Fixierungsmitteln zusammenwirken, elastische Eigenschaften haben. Die elastischen Eigenschaften der Mittel werden w�hrend des Fixiervorgangs genutzt, um die Fixierung �berhaupt zu erm�glichen. Dies geht insbesondere aus Beschreibungsstelle [0017] hervor, in der f�r elastische Zungen (eines Mittels zur elastischen Fixierung) erl�utert ist, wie diese „verformt werden (…), um wieder ihre urspr�ngliche Position einzunehmen und hinter diesem Rand einzurasten, wenn sich das optische Element in der vorbestimmten Position befindet“.

61 II. Die Beklagten verletzen das Klagegebrauchsmuster, weil sie dem im Ausland ans�ssigen Hersteller der Pkw-Modelle� … Fahrzeughersteller, insbesondere , unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland gem�� � 9 S. 2 Nr. 1 PatG in den Verkehr bringen, und die angegriffenen Ausf�hrungsformen von dem geltend gemachten Anspruch 1 unmittelbar wortsinngem�� Gebrauch machen.

62 1. Die Parteien streiten �ber die Benutzung der Merkmale 1.2.2., 1.2.2.1., 1.2.2.2., 1.2.3. und 1.2.3.5. Gegen die Benutzung der �brigen Merkmale wenden sich die Beklagten zu Recht nicht oder nur insoweit, als diese auf Teilmerkmale der soeben genannten, streitigen Merkmale Bezug nehmen. Denn die �brigen Merkmale werden (im �brigen) nach dem unstreitigen Vortrag der Kl�gerin von den angegriffenen Ausf�hrungsformen verwirklicht.

63 2. Die angegriffenen Ausf�hrungsformen machen von Merkmal 1.2.2. in Verbindung mit der ersten Alternative von Merkmal 1.2.2.1. und Merkmal 1.2.2.2. Gebrauch.

64 Entgegen dem Vorbringen der Beklagten (vgl. Klageerwiderung, S. 22/25; Duplik, S. 14/16) stellt der von den Beklagten in Abbildung 5 der Klageerwiderung, S. 25, dargestellte schwarze Kunststoffrahmen keinen „Tr�ger f�r das optische Element“ dar, sondern einen anspruchsgem��en Lichtquellentr�ger gem�� Merkmal 1.2.2., der die Leiterplatte gem�� der ersten Alternative von Merkmal 1.2.21. aufnimmt. Wie im Rahmen der Auslegung dargelegt (s.o.), kann der Lichtquellentr�ger auch mehrteilig ausgebildet und insbesondere gem�� der ersten Alternative von Merkmal 1.2.2.1. derart ausgestaltet sein, dass er die Leiterplatte aufnimmt, auf der die Lichtquellen angeordnet sind. Diese Voraussetzungen werden von dem schwarzen Kunststoffrahmen erf�llt. Insoweit schlie�t sich die Kammer der nachfolgend abgebildeten Zuordnung der Bauteile durch die Kl�gerin in der Klageschrift, S. 17, an:

...

65 Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass der schwarze Kunststoffrahmen Positionierungsmittel gem�� 1.2.2.2. in Form von Vorspr�ngen bzw. Aussparungen ausweist (vgl. Klageschrift, S. 18; Klageerwiderung, 25/26), die zu den Positionierungsmitteln des optischen Elements gem�� Merkmal 1.2.3.4.2. komplement�r sind. Von den Beklagten wird lediglich – unzutreffenderweise (s.o.) – bestritten, dass es sich bei dem genannten Rahmen um einen anspruchsgem��en Lichtquellentr�ger handelt.

66 Demgegen�ber wird die zweite Alternative von Merkmal 1.2.2.1., wonach der Lichtquellentr�ger die Leiterplatte bildet, durch die angegriffenen Ausf�hrungsformen nicht verwirklicht.

67 3. Die angegriffenen Ausf�hrungsformen machen auch von Merkmal 1.2.3. in Verbindung mit 1.2.3.5. Gebrauch.

68 a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffenen Ausf�hrungsformen ein optisches Element gem�� Merkmal 1.2.3. aufweisen, das bei den angegriffenen Ausf�hrungsformen – jedenfalls (hierzu sogleich) – durch eine Silikonstruktur mit eingearbeiteten Mikrolinsen gebildet wird (vgl. Klageschrift, S. 17/18; Klageerwiderung, S. 22/23, 25/26), wie beispielhaft in nachfolgender Abbildung aus der Klageschrift, S. 17, gezeigt:

...

69 b) Soweit die Beklagten vortragen, die angegriffenen Ausf�hrungsformen wiesen keine Positionierungsmittel des optischen Elements zu dessen Positionierung auf dem Lichtquellentr�ger gem�� Merkmal 1.2.3.4. auf, weil die Positionierungsmittel des optischen Elements zu dessen Positionierung „auf dem Tr�ger f�r das optische Element“ dienten (vgl. Klageerwiderung, S. 25/26), beruht diese Auffassung auf einer unzutreffenden Klassifizierung des schwarzen Kunststoffrahmens (s.o.) und bedarf daher keiner gesonderten Diskussion.

70 c) Das optische Element der angegriffenen Ausf�hrungsformen umfasst auch ein Mittel zur elastischen Fixierung gem�� Merkmal 1.2.3.5. in Form eines Metallclips, wie beispielhaft in nachfolgender Abbildung aus der Klageschrift, S. 28, gezeigt:

...

71 aa) Wie im Rahmen der Auslegung dargelegt (s.o.), kann das optische Element mehrteilig ausgestaltet sein und es m�ssen nicht alle Bauteile des optischen Elements zur Verarbeitung der empfangenen Lichtstrahlen ausgestaltet sein. Auch eine Ausgestaltung des optischen Elements wie bei den angegriffenen Ausf�hrungsformen, bestehend aus einer Silikonstruktur und einem Metallclip, kann daher ein optisches Element bilden.

72 bb) Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig (vgl. Klageschrift, S. 18; Klageerwiderung, S. 25/26), dass die Silikonstruktur durch den und zusammen mit dem Metallclip auf dem schwarzen Kunststoffrahmen fixiert wird.

73 cc) Auch das Teilmerkmal der Elastizit�t wird durch den Metallclip als Fixierungsmittel des optischen Elements bei den angegriffenen Ausf�hrungsformen erf�llt. Wie beispielhaft aus nachfolgender Abbildung 8 aus der Duplik, S. 18, ersichtlich, erfolgt die Fixierung bei den angegriffenen Ausf�hrungsformen, indem der Metallclip auf dem schwarzen Kunststoffrahmen festgeklickt wird:

...

74 Hierbei handelt es sich um eine anspruchsgem��e elastische Fixierung gem�� Merkmal 1.2.3.5., weil die Fixierung elastisch in dem Sinne erfolgt, dass die elastischen Eigenschaften des Metallclips (als Fixierungsmittel) w�hrend des Fixiervorgangs dergestalt genutzt werden, dass sie die Fixierung �berhaupt erst erm�glichen.

75 III. Damit stehen der Kl�gerin die geltend gemachten Anspr�che im tenorierten Umfang zu.

76 1. Die Kl�gerin ist aktivlegitimiert.

77 Da die Legitimationswirkung der Eintragung im Gebrauchsmusterregister der beim Patent entspricht (Keukenschrijver, in: Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9. Aufl. 2020, � 8 GebrMG Rn. 13), kommt der Eintragung des Gebrauchsmusters f�r die Beurteilung der Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Gebrauchsmusters ist, eine erhebliche Indizwirkung zu (vgl. BGHZ 197, 196 Rn. 58 = GRUR 2013, 713 – Fr�sverfahren).

78 Von den Beklagten wird schon nicht behauptet und erst recht nicht, was ihr obl�ge, konkret dargelegt, dass vorliegend die materielle Rechtslage von der Registerlage abweicht (vgl. LG Mannheim GRUR-RS 2015, 15918, Rn. 50 ff.).

79 2. Die Beklagten zu 1) bis 6) beteiligen sich an Benutzungshandlungen im Inland, indem sie Automobilherstellern im Ausland die angegriffenen Ausf�hrungsformen anbieten und liefern, die wiederum die angegriffenen Ausf�hrungsformen (unter anderem) in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr bringen.

80 a) Ein im Ausland ans�ssiges Unternehmen, das einen ebenfalls im Ausland ans�ssigen Abnehmer mit Erzeugnissen beliefert, ist an einer Benutzungshandlung im Inland beteiligt, wenn es wei�, dass der Abnehmer die Erzeugnisse nach Deutschland weiterliefert. Entsprechendes gilt bei fahrl�ssiger Beteiligung (BGH GRUR 2017, 785, Rn. 57 m.w.N. – Abdichtsystem). Eine Schutzpflicht des Lieferanten besteht indes nicht nur dann, wenn dieser wei�, dass der Abnehmer die gelieferte Ware in das Inland weiterliefert oder dort anbietet. Der Lieferant ist vielmehr schon dann zu einer �berpr�fung des Sachverhalts verpflichtet, wenn f�r ihn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die solche Handlungen als naheliegend erscheinen lassen (BGH GRUR 2017, 785, Rn. 62 – Abdichtsystem).

81 b) Dass die jeweiligen Pkw-Modelle der Abnehmer ... der Beklagten zu 1) zumindest auch f�r den deutschen Markt bestimmt sind/waren, wird von der Kammer als offenkundig angesehen und von den Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt (vgl. Schriftsatz vom 15.04.2022, S. 17). Entsprechendes gilt f�r eine Belieferung der Vertragsh�ndler der Automobilhersteller in der Bundesrepublik Deutschland mit Original-Ersatzteilen Die Kammer ist davon �berzeugt, dass die Beklagten wussten, dass die gelieferten gebrauchsmustergem��en angegriffenen Ausf�hrungsformen von ihren Abnehmern – verbaut oder als OriginalErsatzteile – auch auf den deutschen Markt geliefert werden.

82 c) Demgegen�ber liegt – was auch von der Beklagtenseite ger�gt wurde (Schriftsatz vom 31.03.2022, S. 17/18; Schriftsatz vom 01.06.2022, S. 11/12) – kein hinreichend substantiierter Vortrag der Kl�gerin in Bezug auf Lieferungen von Ersatzteilen an „freie Werkst�tten“ und/oder Zwischenh�ndler, die solche Werkst�tten versorgen, im Rahmen des sog. „Independent Aftermarket“ („IAM“) vor, auf dessen Grundlage eine entsprechende Verletzungshandlung der Beklagten zu 1) bejaht werden k�nnte.

83 Die Kl�gerin tr�gt hierzu unter anderem vor (Schriftsatz vom 26.04.2022, S. 18): „Die Beklagten m�gen bitte klar sagen, ob sie IAM-Abnehmer in Deutschland beliefern oder nicht. Der Kl�gerin kann es nicht zugemutet werden, jeden einzelnen Abnehmer ausfindig zu machen. Hinsichtlich des einen Abnehmers, den die Kl�gerin aber ausfindig machen konnte - der – fehlt es jedenfalls nicht an einem Deutschlandbezug. Diese verkauft auch nach Deutschland, wie die Kl�gerin bereits Ende 2020 feststellen konnte. Wir legen Ausdrucke der Internetseite der ... als Anlage B& B 32 vor. Die A H vergibt f�r die ... S c h e in w e rfe r eigene Liefernummern und verkauft diese in eigenen Verpackungen nach Deutschland. Die H P behauptet auf ihrer Internetseite, exklusive lAM-Partnerin der zu sein.

84 Weder aus diesem Vortrag der Kl�gerin noch aus dem als Anlage B& B 32 vorgelegten Internetauszug geht jedoch hervor, dass durch die Beklagte zu 1) – direkt oder �ber ... – eine Lieferung der hier konkret streitgegenst�ndlichen, angegriffenen Ausf�hrungsformen, also insbesondere der Leuchtvorrichtungen mit den Bezeichnungen ... in die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des IAM erfolgt(e), was zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kl�gerin geht. Denn aus dem Vortrag folgt lediglich, dass es (allgemein) um H U H S c h e in w e rfe r geht. Ebenso ergibt sich aus der Anlage ... nicht, dass �berhaupt ein Zusammenhang mit den hier relevanten Leuchtvorrichtungen besteht. Dieser Zusammenhang entsteht jedenfalls nicht aus der Nennung von H P als „exklusiven Vertriebspartner von ... . Hier w�re es Sache der Kl�gerin gewesen – ggf. mittels einer Testbestellung – eine Lieferung der angegriffenen Ausf�hrungsformen konkret zu belegen.

85 d) Die Beklagten zu 2) bis 4) haften als Gesch�ftsf�hrer der Beklagten zu 1) ebenfalls f�r die Gebrauchsmusterverletzung.

86 Ein gesetzlicher Vertreter haftet f�r Verletzungshandlungen der Gesellschaft jedenfalls dann, wenn er daran durch positives Tun beteiligt gewesen ist oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grunds�tzen des Deliktsrechts begr�ndeten Garantenstellung h�tte verhindern m�ssen (BGH GRUR 2016, 257, Rn. 107 ff. – Glasfasern II). F�r die Annahme, dass die schuldhafte Verletzung eines Gebrauchsmusters durch eine Gesellschaft, die ein Produkt herstellt oder in den inl�ndischen Markt einf�hrt, auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters beruht, bedarf es jedoch im Regelfall keines n�heren Kl�gervortrags und keiner n�heren tatrichterlichen Feststellungen zu den daf�r ma�geblichen Handlungen des gesetzlichen Vertreters (BGH GRUR 2016, 257, Rn. 118 – Glasfasern II). Denn angesichts der besonderen Gef�hrdungslage im Zusammenhang mit dem Schutz technischer Erfindungen und der gro�en Bedeutung, die einer Pr�fung der Schutzrechtslage zukommt, deutet der Umstand, dass es zu einer schuldhaften Gebrauchsmusterverletzung gekommen ist, in der Regel darauf hin, dass die gesetzlichen Vertreter die ihnen insoweit obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt haben. Deshalb hat der Verletzte – dem grunds�tzlich die Darlegungs- und Beweislast f�r alle Anspruchsvoraussetzungen obliegt – regelm��ig keinen Anlass, n�her zur pers�nlichen Verantwortlichkeit des Gesch�ftsf�hrers vorzutragen. Er hat in der Regel auch nicht die M�glichkeit zu n�herem Vorbringen hierzu, weil es um interne Vorg�nge des Verletzers geht, in die er keinen Einblick hat (BGH GRUR 2016, 257, Rn. 119 – Glasfasern II).

87 Nach diesen Grunds�tzen steht die Haftung der Beklagten zu 2) bis 4) im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1) begangene Gebrauchsmusterverletzung au�er Frage, nachdem sich die Beklagten in dieser Hinsicht nicht gegen die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) bis 4) gewehrt haben.

88 e) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Beklagte zu 5) – und damit auch der Beklagte zu 6) als ihr Gesch�ftsf�hrer (s.o.) – an den vorgenannten Benutzungshandlungen im Inland beteiligt.

89 Die Beklagte zu 5) wird unstreitig auf der Homepage der Beklagten zu 1) als bezeichnet und ist danach in den Vertrieb von Produkten der ... Unternehmensgruppe eingebunden.

90 Dass die Beklagte zu 5) konkret auch an vorliegend gegenst�ndlichen Benutzungshandlungen im Inland im Hinblick auf die angegriffenen Ausf�hrungsformen beteiligt ist, geht aus dem Vortrag der Beklagtenseite zu dem von ihr geltend gemachten Vorbenutzungsrecht (siehe hierzu unten) hervor. Danach gehen die hier gegenst�ndlichen Benutzungshandlungen – Belieferung von ... im Ausland mit den angegriffenen Ausf�hrungsformen und Weiterlieferung durch ... in die Bundesrepublik Deutschland – auf Beteiligungshandlungen der Beklagten zu 5) zur�ck. So war die Beklagte zu 5) bereits in einem fr�hen Stadium in den Verhandlungs- und Entwicklungsprozess mit der Beklagten zu 1) und H l eingebunden, der in die fortdauernde Belieferung von H mit den angegriffenen Ausf�hrungsformen m�ndete. So verhandelte nach dem – insoweit unstreitigen – Vortrag der Beklagten ... im Sommer 2014 mit der Beklagten zu 1) die Konditionen f�r die sogenannte Pre-Development-Phase des Projekts ... wobei Kommunikation teilweise �ber die Beklagte zu 5) lief. Bei den genannten Bezeichnungen handelt es sich nach Angabe der Beklagten um Modellbezeichnungen f�r die Pkw-Modelle ... im ... (Klageerwiderung, S. 19, 31). Mit E-Mail vom 19.08.2014 bot die Beklagte zu 5) in Vertretung f�r die Beklagte zu 1) die Entwicklung der Scheinwerfer 1 4 9 4 / H B H durch die Beklagte zu 1) zu einem Festpreis an (Anlage B 34). Mit Schreiben vom 01.04.2015 an die Beklagte zu 5) teilte H mit, dass die Beklagte zu 1) f�r das Projekt ... und ... als Zulieferer f�r die Scheinwerfer ausgew�hlt wurde. Dem Schreiben war der entsprechende Vertrag beigef�gt, der schlie�lich am 02.04.2015 von ... und der Beklagten zu 5) unterzeichnet wurde (Anlage B 42).

91 Dies gilt f�r alle drei angegriffenen Ausf�hrungsformen ... , weil alle drei nach dem Vortrag der Beklagten bereits in den Produktsamples mit den Bezeichnungen ... und ... verbaut waren, die am 22.09.2015 im Rahmen des Entwicklungsprozesses und der von der Beklagten zu 5) begr�ndeten Vertragsbeziehungen an H R �bersandt wurden (vgl. Duplik, S. 31/32).

92 3. Die Beklagten k�nnen den Anspr�chen der Kl�gerin weder ein eigenes Vorbenutzungsrecht der Beklagten zu 1) noch ein von der Nebenintervenientin zu 1) oder von H R abgeleitetes Vorbenutzungsrecht entgegenhalten.

93 a) Nach � 13 Abs. 3 GebrMG i. V. mit � 12 PatG tritt die Wirkung des Gebrauchsmusters gegen den nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bzw. der Priorit�t (� 12 Abs. 2 PatG) bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte.

94 � 12 PatG hat den Zweck, aus Billigkeitsgr�nden einen vorhandenen oder bereits angelegten gewerblichen Besitzstand des Vorbenutzers zu sch�tzen und damit die unbillige Zerst�rung in zul�ssiger, insbesondere rechtlich unbedenklicher Weise geschaffener Werte zu verhindern. Hieraus folgt nicht, dass ein Vorbenutzungsrecht unabh�ngig vom Vorliegen der in � 12 PatG normierten Voraussetzungen auf Grund von Billigkeitserw�gungen oder im Hinblick auf ... „Besitzstand“ bejaht oder verneint werden k�nnte (BGH GRUR 2010, 47, Rn. 16 – F�llstoff). F�r das Vorliegen der Voraussetzungen sind die Beklagten als Benutzer darlegungs- und beweisbelastet.

95 Ausgehend davon liegt eine ausreichende Benutzungshandlung oder Veranstaltung nur dann vor, wenn der Handelnde selbstst�ndigen Erfindungsbesitz erlangt und diesen redlich erworben und ausge�bt hat. Erfindungsbesitz in diesem Sinne ist gegeben, wenn die aus Aufgabe und L�sung sich ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tats�chliche Ausf�hrung der Erfindung m�glich ist. Redlich erworben ist der Erfindungsbesitz, wenn der Benutzer sich f�r befugt halten durfte, die erfindungsgem��e Lehre f�r eigene Zwecke anzuwenden. Redlichkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Erfindungsbesitz vom Inhaber des Patents oder dessen Rechtsvorg�ngern abgeleitet ist. Unredlich handelt der Benutzer aber jedenfalls dann, wenn er die gesch�tzte Lehre widerrechtlich entnommen hat (BGH GRUR 2010, 47, Rn. 17 – F�llstoff).

96 Dar�ber hinaus muss die Erfindung gem�� � 12 Abs. 1 S. 1 im Inland in Benutzung genommen oder es m�ssen die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen worden sein (vgl. Mes, 5. Aufl. 2020, � 12 Rn. 8; vgl. auch – noch zu � 7 PatG a.F. – BGH GRUR 1969, 35, 36 – Europareise). Es kann sich dabei um Benutzungshandlungen sowohl nach Ma�gabe des � 9 PatG als auch des � 10 PatG handeln (vgl. OLG D�sseldorf GRUR 2018, 814 Rn. 94 – Schutzverkleidung f�r funktechnische Anlagen; Mes, 5. Aufl. 2020, � 12 Rn. 8) Eine Benutzung im Ausland wie auch die dazu erforderlichen Veranstaltungen im Ausland begr�ndet demgegen�ber kein Vorbenutzungsrecht (vgl. Mes, 5. Aufl. 2020, � 12 Rn. 8; vgl. auch zu � 41 DesignG BGH GRUR 2018, 72, Rn. 35 ff. – Bettgestell).

97 b) Nach diesen Ma�st�ben steht der Beklagten zu 1) – entgegen ihrer Annahme sowie der der Nebenintervenientin zu 1) – weder ein eigenes noch ein abgeleitetes Vorbenutzungsrecht zu.

98 aa) Ein eigenes Vorbenutzungsrecht der Beklagten zu 1) besteht nicht, weil sie zum Zeitpunkt der Priorit�t noch keine hinreichenden Benutzungshandlungen im Inland vorgenommen oder Veranstaltungen im Inland getroffen hat. Es kann daher offenbleiben, ob die technische Lehre der Erfindung in den genannten �bersichten bereits derart vollst�ndig und detailliert enthalten war, dass nach den Anforderungen der h�chstrichterlichen Rechtsprechung (s.o.) von einem Erfindungsbesitz auszugehen w�re.

99 (1) Nach dem eigenen Vortrag der Beklagtenseite steht fest, dass die Entwicklungs- und Herstellungst�tigkeit der Beklagten zu 1) grunds�tzlich in Tschechien stattfindet. Dass die von der Beklagten zu 1) entwickelten Scheinwerfer nach ihrem Vortrag von Anfang an f�r Fahrzeuge vorgesehen gewesen seien, die auf f�r den deutschen Markt gedacht waren, f�hrt - entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Duplik, S. 37/38) – aufgrund des strengen Inlandsbezugs von � 12 Abs. 1 S. 1 PatG (s.o.) nicht dazu, dass die Entwicklung in Tschechien als Benutzung oder Veranstaltung einzustufen w�re.

100 Auch im Rahmen der konkreten Zusammenarbeit mit der Nebenintervenientin zu 1) in Deutschland zur Entwicklung der angegriffenen Ausf�hrungsformen sind keine Handlungen der Beklagten zu 1) im Inland ersichtlich, die als hinreichende Benutzung oder Veranstaltung i. S. von � 12 Abs. 1 S. 1 PatG anzusehen sind.

101 Soweit die Beklagtenseite vortr�gt, sie habe bereits vor dem Priorit�tstag in der Korrespondenz mit der Nebenintervenientin zu 1) entsprechende Konzepte und �bersichten mit technischen Details an die Nebenintervenientin zu 1) �bersandt (vgl. Klageerwiderung, S. 31/43; Duplik, S. 22/23), begr�nden derartige Handlungen f�r sich genommen jedenfalls keinen hinreichenden Besitzstand der Beklagten zu 1) im Inland.

102 (2) Entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Duplik, S. 37) und der Nebenintervenientin zu 1) (Schriftsatz vom 30.09.2021, S. 10/15) kann ein Erfindungsbesitz der Beklagten zu 1) im Inland auch nicht mit einer wechselseitigen Zurechnung unterschiedlicher Handlungsbeitr�ge der Beklagten zu 1) und der Nebenintervenientin zu 1) entsprechend den Regeln der Mitt�terschaft (� 830 Abs. 2 BGB) begr�ndet werden. Aufgrund des strengen Inlandsbezugs von � 12 Abs. 1 S. 1 PatG k�me eine derartige Zurechnung nach mitt�terschaftlichen Ma�st�ben allenfalls in Betracht, wenn die Handlungsbeitr�ge sowohl der Beklagten zu 1) als auch der Nebenintervenientin zu 1) im Inland erfolgt w�ren. Anderenfalls k�nnte – entsprechende nationale Regelungen vorausgesetzt – durch eine breite Verteilung der Entwicklung und Herstellung einzelner Bauteile auf Zulieferer in verschiedenen Staaten in allen diesen Staaten ein umfassendes Vorbenutzungsrecht erworben werden, was dem Billigkeitsgedanken, der � 12 PatG zugrunde liegt, zuwiderliefe. Vorliegend erfolgten die Handlungsbeitr�ge der Beklagten zu 1) im Rahmen der Entwicklung nicht im Inland. Es kann daher hier dahinstehen, ob eine Zurechnung nach mitt�terschaftlichen Ma�st�ben im Rahmen der Vorbenutzung �berhaupt in Betracht kommt und ob bei einer Gesamtbetrachtung des bei der Beklagten zu 1) und der Nebenintervenientin zu 1) vorhandenen Wissens bereits vor dem Priorit�tszeitpunkt die aus Aufgabe und L�sung sich ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt war, dass die tats�chliche Ausf�hrung der Erfindung m�glich war (vgl. BGH GRUR 2010, 47, Rn. 17 – F�llstoff).

103 aa) Der Beklagten zu 1) steht auch kein von der Nebenintervenientin zu 1) abgeleitetes Vorbenutzungsrecht zu.

104 (1) Ein abgeleitetes Vorbenutzungsrecht k�me allenfalls in Betracht, wenn die Nebenintervenientin zu 1) der Beklagten zu 1) Leuchtvorrichtungen zugeliefert h�tte, die bereits s�mtliche Merkmale der beanspruchten technischen Lehre umfassen. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, weil die Nebenintervenientin zu 1) der Beklagten zu 1) unstreitig nur Leuchtmodule und keine vollst�ndigen Leuchtvorrichtungen zuliefert.

105 Es kann daher hier dahinstehen, ob die Nebenintervenientin zu 1) vor dem Priorit�tszeitpunkt bereits vollst�ndigen Erfindungsbesitz – sei es aufgrund von der Beklagten zu 1) �bermittelten Informationen, sei es aufgrund der vorgetragenen eigenen Tests (Schriftsatz vom 30.09.2021, S. 3/9) – hatte.

106 (2) Entgegen der Beklagten zu 1) (vgl. Duplik, S. 39/40) und der Nebenintervenientin zu 1) (Schriftsatz vom 30.09.2021, S. 14/16) kann sich die Beklagte zu 1) ebenfalls nicht auf ein mittelbares Vorbenutzungsrecht der Nebenintervenientin zu 1) berufen.

107 (a) Nach der Rechtsprechung des OLG D�sseldorf k�nnen Vorbenutzungshandlungen i. S. von � 10 PatG ausnahmsweise die Befugnis zu einer unmittelbaren Benutzung abdecken, wenn das Mittel technisch und wirtschaftlich sinnvoll �berhaupt nur nach Ma�gabe des Patents eingesetzt werden kann. In dieser Konstellation darf der mittelbare Vorbenutzer sowohl seinen bisherigen Abnehmern, denen kein Benutzungsrecht an der Erfindung zustand, als auch beliebigen Dritten das Mittel anbieten und sie beliefern, wobei s�mtliche Abnehmer zur unmittelbaren Benutzung der Erfindung berechtigt sind (n�her K�hnen, aaO, Kap. E Rn. 497, 499 ff.). Anderenfalls w�re das Vorbenutzungsrecht wirtschaftlich praktisch wertlos, weil jeder vern�nftige Abnehmer ohne eigenes Vorbenutzungsrecht – und dies wird die Regel sein und ist bei neuen Abnehmern fast ausnahmslos der Fall – davon absehen w�rde, Gegenst�nde zu erwerben, auf die sich das Vorbenutzungsrecht bezieht, da sie f�r ihn und seinen Gesch�ftsbetrieb unverwertbar w�ren. Wenn das Mittel technisch und wirtschaftlich sinnvoll nur patentgem�� einsetzbar ist, besteht �berdies kein Anlass, die Abnehmer eines mittelbaren Vorbenutzers schlechter zu stellen als im Bereich der unmittelbaren Vorbenutzung. Dort ist anerkannt, dass ein Vorbenutzungsrecht, das einem Hersteller oder Lieferanten zusteht, den nachfolgenden Handelsstufen – als abgeleitetes Recht – zugutekommt, indem die Erzeugnisse frei gewerblich weiter angeboten, vertrieben und gebraucht werden d�rfen (OLG D�sseldorf GRUR 2018, 814, Rn. 106 – Schutzverkleidung f�r funktechnische Anlagen, mit Verweis auf BGH, GRUR 2012, 895 – Desmopressin; OLG D�sseldorf, InstGE 11, 193).

108 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erf�llt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die von der Nebenintervenientin zu 1) zugelieferten Leuchtmodule technisch und wirtschaftlich sinnvoll nur in anspruchsgem��en Leuchtvorrichtungen eingesetzt werden k�nnen.

109 (b) Soweit die Beklagten unter Verweis auf K�hnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl. 2021, Kap. E, Rn. 602, vortragen, das Vorbenutzungsrecht der Nebenintervenientin zu 1) als mittelbarer Benutzerin werde ebenfalls dann auf die Beklagte zu 1) abgeleitet, wenn die Leuchtmodule auch au�erhalb der Lehre des Klagegebrauchsmusters verwendet werden k�nnten, da der rechtm��ige Vorbenutzer auf dieses Marktpotential nicht verwiesen werden k�nne, weil ihm dieser Markt aufgrund der Schutzrechtsfreiheit ohnehin zustehe (Duplik, S. 40), kann diese Argumentation zu keinem abweichenden Ergebnis f�hren, weil es jedenfalls an einem doppelten Inlandsbezug der mittelbaren Vorbenutzungshandlung fehlt.

110 Die Leuchtmodule der Nebenintervenientin zu 1) wurden vor Priorit�tszeitpunkt lediglich an die Beklagte zu 1) nach Tschechien geliefert, um dort in den anspruchsgem��en Leuchtvorrichtungen der Beklagten zu 1) verbaut zu werden. Eine einen Besitzstand im Inland begr�ndende Benutzung der anspruchsgem��en Leuchtvorrichtungen im Inland oder eine dazu erforderliche Veranstaltung im Inland ist hierdurch nicht gegeben. Dass die Leuchtvorrichtungen – wie von der Nebenintervenientin zu 1) vorgetragen (Schriftsatz vom 30.09.2021, S. 16) – „zum Einbau in die Fahrzeuge von H R bestimmt [sind], die gerade auch in Deutschland angeboten werden“, begr�ndet keinen doppelten Inlandsbezug. Auch insoweit gelten die strengen Anforderungen des Inlandsbezugs der Vorbenutzung gem�� � 12 Abs. 1 S. 1 PatG.

111 aa) Auch ein von J |R abgeleitetes Vorbenutzungsrecht der Beklagten zu 1) kommt – entgegen der Beklagten zu 1) (vgl. Klageerwiderung, S. 52; Duplik, S. 40/41) – nicht in Betracht.

112 Benutzungshandlungen oder dazu erforderliche Veranstaltungen von ... im Inland vor dem Priorit�tszeitpunkt liegen nicht vor. Ein Anbieten, Verkaufen oder Liefern von fertig entwickelten, anspruchsgem��en Leuchtvorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Priorit�tszeitpunkt ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Vertragsverhandlungen zwischen der Beklagtenseite und JLRfanden nicht im Inland statt. Auch die �bersendung von zwei Samples der Scheinwerfer am 22.09.2015 erfolgte von Tschechien ins Vereinigte K�nigreich. Dass im Rahmen dieser Vertragsbeziehungen und Entwicklungsschritte – wie von den Beklagten vorgetragen (Klageerwiderung, S. 52) – ... schon vor dem Priorit�tszeitpunkt die Entscheidung getroffen hatte, die angegriffenen Ausf�hrungsformen in ihre Fahrzeuge ... einzubauen und unter anderem auch in Deutschland zu verkaufen, begr�ndet keinen hinreichenden Inlandsbezug i. S. von � 12 Abs. 1 S. 1 PatG.

113 aa) Mangels Vorbenutzungsrechts der Beklagten zu 1) besteht auch kein entsprechend abgeleitetes Vorbenutzungsrecht der Beklagten zu 5). Die Beklagten zu 2), 3) und 4) sowie der Beklagte zu 6) haften – mangels Vorbenutzungsrecht – jeweils akzessorisch.

114 4. Die Beklagte ist zur Unterlassung der gebrauchsmusterverletzenden und rechtswidrigen Benutzungshandlungen verpflichtet, � 24 Abs. 1 GebrMG.

115 a) Hinsichtlich der angegriffenen Ausf�hrungsformen besteht Wiederholungsgefahr mit Blick auf die unstreitig gegebenen Tathandlungen. Die Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrigen Benutzungshandlungen im tenorierten Umfang indiziert.

116 Dabei ist zu ber�cksichtigen, dass alle angegriffenen Ausf�hrungsformen in Bezug auf Merkmal 1.2.2.1. nur die erste Alternative (Lichtquellentr�ger nimmt Leiterplatte auf) verwirklichen. Hinsichtlich der zweiten Alternative ist die Klage abzuweisen. Es besteht keine Wiederholungsgefahr. Keine angegriffene Ausf�hrungsform verwirklicht die zweite Alternative von Merkmal 1.2.2.1. (Lichtquellentr�ger bildet direkt eine Leiterplatte). Insofern ist auch keine Erstbegehungsgefahr gegeben. Zwar haben die Beklagten durch ihr widerrechtliches Verhalten gezeigt, dass sie sich �ber den durch das Klagegebrauchsmuster vermittelten Ausschlie�lichkeitsschutz hinwegsetzen (vgl. OLG D�sseldorf BeckRS 2014, 14360; BeckRS 2017, 162303, Rn. 42 – Lichtemittierende Vorrichtung; OLG Karlsruhe BeckRS 2016, 127659, Rn. 44 – Alternativer Unterlassungsanspruch; K�hnen, aaO, Kap. D, Rn. 537). Allerdings ist aufgrund der konkreten Umst�nde des Einzelfalls davon auszugehen, dass den Beklagten ein Wechsel zu einer anderen Ausf�hrung (vgl. OLG D�sseldorf BeckRS 2014, 14360; BeckRS 2017, 162303, Rn. 42 – Lichtemittierende Vorrichtung; OLG Karlsruhe BeckRS 2016, 127659, Rn. 44 – Alternativer Unterlassungsanspruch; K�hnen, aaO, Kap. D, Rn. 537) nicht ohne weiteres m�glich ist, weil nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagtenseite die Entwicklung der angegriffenen Ausf�hrungsformen einen erheblichen Zeitraum von mehreren Jahren in Anspruch genommen hat und jeder Scheinwerfer au�erdem ein eigenes Zulassungsverfahren (ECE-Homologation) durchlaufen muss (Schriftsatz vom 31.03.2022, S. 25).

117 b) Der Kl�gerin steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch im tenorierten Umfang zu.

118 aa) In der vorliegenden Konstellation einer Belieferung der anspruchsgem��en Leuchtvorrichtungen von einem im Ausland ans�ssigen Unternehmen, der Beklagten zu 1), an einen Abnehmer im Ausland ... der diese Leuchtvorrichtungen nach Deutschland weiterliefert, sind folgende Grunds�tze zu ber�cksichtigen:

119 Eine pflichtwidrige und schuldhafte F�rderung oder Erm�glichung einer fremden Gebrauchsmusterverletzung begr�ndet nicht ohne Weiteres einen uneingeschr�nkten Anspruch auf Unterlassung von Handlungen, die f�r sich gesehen noch keine Gebrauchsmusterverletzung darstellen (vgl. BGH GRUR 2017, 785, Rn. 80 – Abdichtsystem). �hnlich wie im Fall einer mittelbaren Gebrauchsmusterverletzung durch Lieferung auch gebrauchsmusterfrei verwendbarer Mittel ist aufgrund einer tatrichterlichen Abw�gung im Einzelfall zu entscheiden, welche Ma�nahmen dem Verpflichteten zumutbar sind, um Gebrauchsmusterverletzungen durch seine Abnehmer zu vermeiden. F�r die Beurteilung dieser Frage kann von Bedeutung sein, in welchem Umfang es bereits zu Verletzungshandlungen durch die Abnehmer gekommen ist, welchen Kenntnisstand die Abnehmer haben, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie sich bewusst der Gefahr einer Inanspruchnahme wegen Gebrauchsmusterverletzung durch Weiterlieferung der von der Beklagten bezogenen Erzeugnisse aussetzen, und welche anderen rechtlichen M�glichkeiten der Berechtigte hat, gegen die gebrauchsmusterverletzenden Handlungen des Abnehmers vorzugehen (vgl. BGH GRUR 2017, 785, Rn. 81 – Abdichtsystem).

120 aa) Aufgrund der konkreten Umst�nde des Einzelfalls ist gegen die Beklagten ein Schlechthin-Verbot auszusprechen, soweit sie Abnehmer im Ausland beliefern, bez�glich derer sie konkrete Anhaltspunkte haben, die es naheliegend erscheinen lassen, dass diese die gelieferte Ware in das Inland weiterliefern und/oder dort anbieten.

121 (1) F�r eine effektive Rechtsdurchsetzung reicht es nach �berzeugung der Kammer nicht aus, die Abnehmer der angegriffenen Ausf�hrungsformen auf die Schutzrechtslage hinzuweisen und/oder auf den angegriffenen Ausf�hrungsformen einen Warnhinweis anzubringen und/oder mit den Fahrzeugherstellern als Abnehmern der angegriffenen Ausf�hrungsformen eine Vertragsstrafe zu vereinbaren (vgl. Hilfsantr�ge I.1.b. und I.1.c. der Kl�gerin).

122 (a) Bei den angegriffenen Ausf�hrungsformen handelt es sich um Leuchtvorrichtungen, die nach Durchlaufen einer Fertigungskette schlie�lich in Fahrzeugen verbaut werden. Hierbei ist nicht gew�hrleistet, dass ein entsprechender Warnhinweis im Rahmen der einzelnen Montage- und Lieferschritte jeweils weitergegeben wird, um am Ende eine Lieferung der Fahrzeuge mit den angegriffenen Ausf�hrungsformen durch die Automobilhersteller in die Bundesrepublik Deutschland zu verhindern. Zu ber�cksichtigen ist auch, dass davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt der Montage die Entscheidung bereits gefallen ist, ein Fahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland zu liefern, und sich daran auch durch einen Warnhinweis auf dem Scheinwerfer selbst nichts �ndern w�rde, zumal der Monteur, der in erster Linie diesen Warnhinweis wahrnehmen w�rde, eine solche Entscheidung ohnehin nicht treffen k�nnte.

123 Die Untauglichkeit entsprechender Warnhinweise wird auch beispielhaft verdeutlicht durch den – insoweit unbestritten gebliebenen – Vortrag der Kl�gerin mit Schriftsatz vom 28.04.2022, S. 2, wonach die Anbringung des Warnhinweises auf einer Schutzfolie (auf der Grundlage der Vollstreckung eines Urteils des Landgerichts Mannheim in einem Parallelverfahren) „dazu gef�hrt hat, dass die Auftragsfertigerin …, �sterreich den auf einer Folie angebrachten Warnhinweis beim Verbauen im Fahrzeug zwingend abziehen muss, um den Scheinwerfer einzubauen. Der Warnhinweise … mithin nicht und ist auch nicht auf den Scheinwerfern angebracht, wenn diese nach Deutschland importiert werden (…)“.

124 Dies gilt erst recht f�r Hinweise, die nicht auf den Leuchtvorrichtungen angebracht werden und gleicherma�en f�r die Aufbringung eines Aufklebers mit einem Warnhinweis unmittelbar auf den Leuchtvorrichtungen. Hinsichtlich der Aufbringung eines Aufklebers ist zudem zu ber�cksichtigen, dass ein auf der R�ckseite angebrachter Aufkleber nach Einbau der Leuchtvorrichtung ohnehin nicht mehr sichtbar und ohne Einfluss auf die Entscheidung des Automobilherstellers w�re, ob das Fahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland eingef�hrt wird. Zudem hat die Beklagtenseite in der m�ndlichen Verhandlung vom 04.05.2022 und mit Schriftsatz vom 01.06.2022 vorgetragen, dass „mit einem solchen unmittelbaren Aufkleber bisher nicht zugelassenes Material in das endmontierte Fahrzeug in die N�he von elektronischen Komponenten eingebracht werden [w�rde], was zum Verlust der Betriebszulassung f�hren kann.“

125 (b) Zu ber�cksichtigen ist auch, dass von der Kl�gerin in keiner Weise kontrolliert werden kann, ob bei Angebots- und Lieferhandlungen entsprechende Warnhinweise ausgesprochen oder angebracht werden. Ebenso wenig ist sichergestellt, dass die Abnehmer die Warnhinweise immer ber�cksichtigen, oder ob es nicht doch zu umfangreicheren Nutzungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland kommt. Da das Design der Leuchtvorrichtungen an die verschiedenen Pkw-Modelle angepasst ist und die Konstruktion und die Eigenschaften der Leuchtvorrichtungen bestimmten Anforderungen der Abnehmer entsprechen m�ssen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abnehmer ohne Weiteres bereit oder auch nur in der Lage sein werden, zeitnah gebrauchsmusterfreie Scheinwerfer f�r ihre Pkw-Modelle zu erhalten oder den deutschen Markt nicht mehr zu bedienen. Es handelt sich bei den Scheinwerfern eben nicht um ein Zubeh�rteil wie in der Entscheidung „Abdichtsystem“ (BGH aaO), das kurzerhand ausgetauscht werden kann. Vielmehr besteht eine konkrete Wahrscheinlichkeit, dass Warnhinweise ignoriert und die gebrauchsmusterverletzenden Leuchtvorrichtungen weiter verwendet werden und zugleich betroffene Pkw-Hersteller aufgrund ihrer Marktmacht versuchen werden, im Falle einer Haftung sich bei ihren Lieferanten – den Beklagten – schadlos zu halten.

126 (c) Aus diesen Erw�gungen, insbesondere im Hinblick auf die Marktmacht der Fahrzeughersteller ist nach �berzeugung der Kammer auch eine Kombination eines entsprechenden Warnhinweises mit der Vereinbarung einer entsprechenden Vertragsstrafe nicht ausreichend, um zu verhindern, dass die Abnehmer den Warnhinweis nicht wahrnehmen oder nicht ernst nehmen.

127 (d) Die Kl�gerin hat dar�ber hinaus mit Schriftsatz vom 19.01.2021, S. 20/21, vorgetragen, H l habe ihr gegen�ber ge�u�ert, dass man gut �ber die Schutzrechtslage informiert sei („very well aware oft he IP Situation“).

128 (2) Das aus diesen Gr�nden grunds�tzlich auszusprechende Schlechthin-Verbot ist jedoch wiederum in seiner Reichweite im tenorierten Umfang zu beschr�nken.

129 (a) Auch im Gebrauchsmusterrecht k�nnen Anspr�che auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz – soweit Begehungsgefahr gegeben ist – �ber die konkrete Verletzungshandlung hinaus im Umfange solcher Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGH GRUR 2021, 1167, Rn. 43 – Ultraschallwandler). Geht es nicht allein um Verallgemeinerungen in Bezug auf das angegriffene Erzeugnis, sondern auch um Verallgemeinerungen in Bezug auf die Umst�nde, unter denen eine Lieferung im gebrauchsmusterfreien Ausland erfolgt, muss zumindest aus dem Vorbringen des Kl�gers und aus den Gr�nden einer der Klage stattgebenden Entscheidung hervorgehen, welche charakteristischen Elemente des Lebenssachverhalts eine �berpr�fungs- oder �berwachungspflicht begr�nden und deshalb den Kern des verbotenen bzw. zum Schadensersatz verpflichtenden Handelns darstellen (BGH GRUR 2021, 1167, Rn. 48 -Ultraschallwandler).

130 (b) Vorliegend erscheint jedoch eine Konkretisierung der zu unterlassenden Verletzungshandlung nicht nur in den Entscheidungsgr�nden, sondern auch im Tenor geboten, weil im vorliegenden Verfahren durch die Kl�gerin zwei streng voneinander zu trennende Verletzungssachverhalte – Lieferung an Automobilhersteller im Ausland und deren Weiterlieferung ins Inland einerseits, andererseits Belieferung des „IAM“ – zur Entscheidung gestellt wurden (was im Verfahren vor dem Landgericht Mannheim, Az. 2 O 110/20, durch Abtrennung in Bezug auf den letztgenannten Verletzungssachverhalt behandelt wurde, Anlage B62, S. 22) und nur der erstgenannte Sachverhalt haftungsbegr�ndend ist (s.o.).

131 Durch eine entsprechende Bezugnahme auf die bereits konkret erfolgten Verletzungshandlungen durch Lieferung der Leuchtvorrichtungen… kann – entgegen der Beklagten (Schriftsatz vom 01.06.2022, S. 15) – eine hinreichend bestimmte Tenorierung erfolgen. Denn das Gericht ist nach � 308 Abs. 1 grunds�tzlich nicht gehindert, im Rahmen der ihm gegebenen Dispositionsbefugnis, aus dem zu breit gefassten Antrag nur einen (insoweit begr�ndeten) Teil (ein minus) zuzusprechen und den Rest abzuweisen (vgl. Zigann/Werner, in: Cepl/Vo�, aaO, � 253 Rn. 222).

132 5. Der ausgesprochene Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus � 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, �� 242, 259 BGB.

133 Der Anspruch auf Auskunft �ber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf�hrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus � 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus � 24b Abs. 3 GebrMG.

134 Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus �� 242, 259 BGB, damit die Kl�gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern.

135 Die Kl�gerin ist im �brigen auf die Angaben der Beklagten angewiesen, �ber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf�gt. Die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk�nfte nicht unzumutbar belastet. Der Wirtschaftspr�fervorbehalt ist wie beantragt zu gew�hren. Wegen der Akzessoriet�t zum Schadensersatzanspruch, der ein Verschulden voraussetzt, ist die (beantragte) Karenzzeit von einem Monat ab Eintragung des Gebrauchsmusters beim Anspruch auf Rechnungslegung zu ber�cksichtigen.

136 6. Die Kl�gerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 5) einen Anspruch auf R�ckruf der angegriffenen Ausf�hrungsformen gem�� � 24a Abs. 2 Alt. 1 GebrMG und gegen die Beklagte zu 1) auf Entfernung aus den Vertriebswegen gem�� � 24a Abs. 2 Alt. 2 GebrMG, soweit Lieferungen angegriffener Ausf�hrungsformen vom Ausland in das Inland erfolgt sind.

137 a) Der Anspruch umfasst alle Lieferungen angegriffener Leuchtvorrichtungen in die Bundesrepublik Deutschland, die von den Beklagten zu 1) und 5) an im Ausland ans�ssige Abnehmer geliefert wurden, die sie dann erstmals im Inland in den Verkehr brachten. Denn der Anspruch aus � 24a Abs. 2 GebrMG richtet sich auf den R�ckruf und die Entfernung „aus den Vertriebswegen“ und muss sich daher an alle gewerblich Handelnden in der Vertriebskette wenden, nicht nur an die unmittelbaren Abnehmer des Verletzers (vgl. Grabinski/Z�lch, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, � 140a Rn 17b). Der R�ckruf gegen�ber im Inland ans�ssigen Abnehmern der von den Beklagten zu 1) und 5) im Ausland belieferten Automobilhersteller ist auch sachgerecht, weil die Beklagten zu 1) und 5) die gebrauchsmusterverletzende Lieferung in das Inland durch ihr Verhalten jedenfalls wissentlich gef�rdert haben.

138 Der Unterschied zwischen den Anspr�chen auf R�ckruf und dem auf Entfernung aus den Vertriebswegen besteht lediglich darin, dass der R�ckrufanspruch den Schuldner dazu verpflichtet, seine Abnehmer zu einer R�ckgabe der von ihm gelieferten gebrauchsmusterverletzenden Erzeugnisse lediglich aufzufordern, w�hrend der Entfernungsanspruch ihn dazu verpflichtet, alle ihm zur Verf�gung stehenden und zumutbaren tats�chlichen und rechtlichen M�glichkeiten auszusch�pfen, um die weitere oder erneute Zirkulation gebrauchsmusterverletzender Gegenst�nde in den Vertriebswegen auszuschlie�en (BGH GRUR 2017, 785, Rn. 17 f. – Abdichtsystem).

139 b) Allerdings stellen sich der R�ckruf und die Entfernung angegriffener Leuchtvorrichtungen aus den Vertriebswegen – entgegen dem Vorbringen der Kl�gerin (Schriftsatz vom 26.04.2022, S. 24/26) – gem�� � 24a Abs. 3 GebrMG als unverh�ltnism��ig dar, soweit die Leuchtvorrichtungen bereits in Fahrzeugen verbaut sind.

140 aa) Die Frage der Unverh�ltnism��igkeit der Vernichtung, des R�ckrufs oder der Entfernung aus den Vertriebswegen ist unter umfassender Ber�cksichtigung aller Umst�nde des Einzelfalls zu beantworten. So sind unter Ber�cksichtigung des generalpr�ventiven Zwecks der Vorschrift das Vernichtungs- oder R�ckrufinteresse des Inhabers des Schutzrechts und das Erhaltungsinteresse des Verletzers abzuw�gen. In die Abw�gung einzubeziehen ist ferner die Schuldlosigkeit oder der Grad des Verschuldens des Verletzers. Im Rahmen der Abw�gung ist au�erdem die Schwere des Eingriffs in das Schutzrecht, der Umfang des bei der Vernichtung f�r den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers und Besonderheiten der Beschaffenheit der Ware einzubeziehen. Neben diesen Gesichtspunkten kann auch die Frage von Bedeutung sein, ob im Einzelfall ein milderes Mittel zur Beseitigung der St�rung, etwa die sichere und dauerhafte Umgestaltung des Produkts, zur Verf�gung steht. Da auf die Unverh�ltnism��igkeit im Einzelfall abzustellen ist, k�nnen die genannten Umst�nde ein mehr oder weniger starkes Gewicht haben, eine schematische Pr�fung verbietet sich (BGH GRUR 2019, 518, Rn. 21 m.w.N. – Curapor).

141 aa) Im vorliegenden Fall sind grunds�tzlich die in die Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebrachten Leuchtvorrichtungen von den Beklagten zu 1) und 5) zur�ckzurufen. Seitens der Kl�gerin besteht ein hohes Interesse daran, dass die Leuchtvorrichtungen nicht weiter in die Vertriebswege gelangen. Nur so kann einer effektiven Durchsetzung des Klagegebrauchsmusters Rechnung getragen werden. Das Erhaltungsinteresse der Beklagten zu 1) und 5) tritt regelm��ig dahinter zur�ck. Auch wenn nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die Kl�gerin selbst unmittelbar ein Ersatzprodukt anbieten kann, erscheint ein weiterer Verbleib der angegriffenen Ausf�hrungsformen in den Vertriebswegen nicht gerechtfertigt, da nicht ausgeschlossen erscheint, dass gebrauchsmusterfreie Produkte bereits entwickelt oder jedenfalls kurzfristig einsetzbar sind.

142 aa) Eine Grenze finden R�ckruf und Entfernung jedoch dort, wo die angegriffenen Leuchtvorrichtungen von den Abnehmern bereits in Fahrzeuge verbaut wurden. Im Falle eines R�ckrufs m�ssten diese Leuchtvorrichtungen wieder ausgebaut werden, was mit nicht unerheblichen Kosten f�r die Automobilhersteller bzw. die Beklagten zu 1) und 5) verbunden w�re, die in keinem Verh�ltnis zu den durch den R�ckruf gewonnenen Vorteilen der Kl�gerin st�nden. Wie ausgef�hrt, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Kl�gerin derzeit selbst die Abnehmer mit Ersatzprodukten beliefern kann. Von einer Unverh�ltnism��igkeit des R�ckrufs kann daher regelm��ig ausgegangen werden, wenn das Bauteil bereits in eine gr��ere Einheit (z.B. Pkw) verbaut ist und seine Demontage erhebliche wirtschaftliche Folgen mit sich bringen w�rde (K�hnen, aaO, Kap. D Rn. 958). Das ist hier aber aus den vorgenannten Gr�nden der Fall.

143 Dem kann – entgegen dem Vorbringen der Kl�gerin (Schriftsatz vom 26.04.2022, S. 25) – nicht mit Erfolg entgegengehalten werde, dass die Beklagten zu 1) und 5) selbst unter Umst�nden in der Lage sind, gebrauchsmusterfreie Scheinwerfer zu liefern. Nach Einsch�tzung der Kammer ist die Gestaltung der Leuchtvorrichtung f�r die Kaufentscheidung von Autok�ufern nicht besonders ausschlaggebend. Der Austausch der Leuchtvorrichtung w�re daher au�er mit einer gegebenenfalls ver�nderten Abstrahlcharakteristik allenfalls mit Kosten auf Seiten der Automobilhersteller bzw. der Beklagten zu 1) und 5) verbunden, aber mit keinen weiteren Vorteilen f�r die Kl�gerin. Soweit die Kl�gerin meint, ein Austausch von Scheinwerfern sei ohne erheblichen Mehraufwand m�glich, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschlie�en. Der Aufwand darf nicht mit dem Austausch eines defekten Leuchtmittels verwechselt werden, der vielleicht eine „Routinereparatur in den Werkst�tten“ (so die Kl�gerin im Schriftsatz vom 26.04.2022, S. 25) ist. Selbst wenn der Austausch von Scheinwerfern in Folge von Unf�llen h�ufig vorkommt, sagt dies �ber den technischen und wirtschaftlichen Aufwand f�r den Austausch nichts aus.

144 c) Sofern die Kammer kleinere Umformulierungen und Umformatierungen beim tenorierten R�ckrufanspruch vorgenommen hat, sind damit keine inhaltliche �nderung verbunden, sondern sie dienen allein der formalen und sprachlichen Ordnung.

145 7. Da die Beklagte die Verletzungshandlungen gem�� Ziffer I. zumindest fahrl�ssig begangen haben, ist sie dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, � 24 Abs. 2 GebrMG.

146 Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h�tte im Gesch�ftsbetrieb der Beklagten sp�testens einen Monat nach Ver�ffentlichung der Erteilung des Klagegebrauchsmusters erkannt werden k�nnen und m�ssen, dass dieses durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf�hrungsform verletzt wird.

147 Eine f�r die Feststellung der Schadensersatzpflicht ausreichende gewisse Wahrscheinlichkeit f�r den Eintritt eines Schadens ist wegen des bereits eingetretenen Schadens aufgrund der geschehenen Gebrauchsmusterbenutzungen begr�ndet.

D.

148 Eine Aussetzung mit Blick auf den L�schungsantrag der Beklagten zu 1) vom 14.04.2021 (Anlage B 18) nach � 19 GebrMG ist nicht veranlasst. Die Kammer ist von der Schutzf�higkeit des Klagegebrauchsmusters �berzeugt.

149 I. Ein Gebrauchsmusterverletzungsverfahren ist nach der Regelung in � 19 S. 2 GebrMG auszusetzen, wenn das Verletzungsgericht das Klagegebrauchsmuster f�r schutzunf�hig h�lt.

150 In diesem Fall scheidet eine Abweisung der Klage mangels Rechtsbestands des Klagegebrauchsmusters grunds�tzlich aus (vgl. OLG M�nchen GRUR-RS 2019, 44477, Rn. 24 – Anh�nger).

151 Im �brigen steht es im pflichtgem��en Ermessen des Gerichts, das Verfahren gem�� � 19 S. 1 GebrMG – als lex specialis gegen�ber der Vorschrift des � 148 ZPO – auszusetzen. Da es sich bei einem Gebrauchsmuster um ein ungepr�ftes Schutzrecht handelt, ist im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht der strenge Aussetzungsma�stab, des Patentrechts anzuwenden, wonach eine Aussetzung nur bei �berwiegender Wahrscheinlichkeit des fehlenden Rechtsbestands zu erfolgen hat. Eine Aussetzung des Gebrauchsmusterverletzungsverfahrens kommt vielmehr – auch um der Gefahr widerstreitender Entscheidungen entsprechend dem Normzweck des � 19 S. 1 GebrMG zu begegnen – schon dann in Betracht, wenn das Verletzungsgericht Zweifel hat, ob das Patentamt bzw. die Rechtsmittelinstanzen die Schutzf�higkeit des mit dem L�schungsverfahren angegriffenen Gebrauchsmusters best�tigen werden (vgl. OLG M�nchen GRUR-RS 2019, 44477, Rn. 25 – Anh�nger, Kircher, in: BeckOK PatR, Stand: 15.04.2022, GebrMG � 19 Rn. 14; Cepl, in: Cepl/Vo�, 2. Aufl. 2018, � 148 ZPO Rn. 186 m.w.N.; Keukenschrijver, in: Busse/Keukenschrijver, 8. Aufl. 2016, � 19 GebrMG, Rn. 8; K�hnen, aaO, Kap. E, Rn. 967; Goebel/Engel, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, � 19 GebrMG Rn. 6).

152 II. Nach diesen Ma�st�ben ist der Rechtsstreit nicht auszusetzen. Die von den Beklagten geltend gemachten Argumente gegen die Schutzf�higkeit des Klagegebrauchsmusters greifen nicht durch.

153 1. Der Gegenstand der Entgegenhaltung E1 (WO 2014 124477 A1) steht der Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters in der zuletzt geltend gemachten Fassung nicht entgegen

154 a) Die E1 offenbart ein Lichtmodul f�r einen Fahrzeugscheinwerfer (E1, S. 1, Abs. 1). Zu n�heren Erl�uterung der E1 verweisen die Beklagten unter anderem auf folgende Figuren der E1:

(mit Einf�rbungen durch die Kl�gerin, Schriftsatz vom 19.01.2021, S. 10)

155 b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der geltend gemachten Fassung wird durch diese Entgegenhaltung nicht offenbart. Es werden nicht s�mtliche beanspruchte Merkmale gezeigt.

156 So offenbart die E1 jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig, dass der Abschnitt zur Verarbeitung der empfangenen Lichtstrahlen, den das optische Element umfasst (Merkmal 1.2.3.2.), mehrere Mikrolinsen i. S. von Merkmal 1.2.3.2.1. umfasst. Wie im Rahmen der Auslegung dargelegt (s.o.), dienen Mikrolinsen – wie Linsen allgemein – der Fokussierung von Licht, indem sie Lichtstrahlen b�ndeln und in eine bestimmte Richtung pr�zise verarbeiten.

157 Demgegen�ber wird in der E1 eine „Vorsatzoptik“ mit „zwei oder mehreren Lichtleitk�rper[n]“ offenbart, „beispielsweise in Form von Lichttunneln oder total reflektierenden Lichtleitk�rpern (…), mit jeweils einer Lichteintrittsfl�che bzw. Lichteinkoppelfl�che und jeweils einer Lichtaustrittsfl�che bzw. Lichtauskoppelfl�che“ (E1, S. 6, Abs. 3).

158 Die Beklagten tragen diesbez�glich vor, die in der E1 offenbarten Lichtleitk�rper wiesen Lichteintritts- und Lichtaustrittsfl�chen auf. Lichtleitk�rper erf�llten ganz allgemein die Funktion des „Lichtleitens“ und folglich auch der Aufnahme und des Aussendens des Lichts. Lichttunnel und total reflektierende Lichtleitk�rper seien lediglich beispielhaft genannt, beschr�nkten aber den Offenbarungsgehalt der E1 nicht. Der Fachmann verstehe, dass Lichtleitk�rper insbesondere auch Linsen bzw. Mikrolinsen seien (vgl. Klageerwiderung, S. 60; Duplik, S. 45; Schriftsatz vom 31.03.2022, S. 29).

159 Entgegen der Ansicht der Beklagten werden durch die E1 Mikrolinsen i.S. von Merkmal 1.2.3.2. nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Aus den zitierten Offenbarungsstellen geht nicht unmittelbar und eindeutig hervor, dass es sich bei den dort offenbarten Lichtleitk�rpern um Bauteile handelt, die Licht fokussieren, indem sie Lichtstrahlen b�ndeln. Dass Mikrolinsen - umgekehrt – gegebenenfalls auch die Funktionen von Lichtleitk�rpern i. S. der E1 erf�llen k�nnen, �ndert daran nichts.

160 2. Auch der Gegenstand der Entgegenhaltung E2 (US 7 654 712 B2) steht der Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 in der zuletzt geltend gemachten Fassung nicht entgegen.

161 a) Die E2 offenbart eine Leuchtvorrichtung f�r ein Fahrzeug (vgl. E2, Sp. 1, Z. 10-15). Zu n�heren Erl�uterung der E2 verweisen die Beklagten unter anderem auf folgende Figuren der E2:

b)

162 Der Gegenstand des Anspruchs 1 in der geltend gemachten Fassung wird durch diese Entgegenhaltung nicht offenbart. Es werden nicht s�mtliche beanspruchte Merkmale gezeigt.

163 So offenbart die E2 jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig, dass die Mittel zur elastischen Fixierung (des optischen Elements) aus einem Material gebildet sind, das sich von dem (transparenten oder transluzenten) Material (vorzugsweise Silikon) unterscheidet, das f�r einen Teil des optischen Elements, der den Lichtquellen direkt gegen�berliegt (Merkmal 1.2.3.4.1. in Verbindung mit Merkmal 1.2.3.3.).

164 Wie aus den Figuren 1 und 2 hervorgeht, ist das optische Element 2 einschlie�lich der – als Fixierungsmittel zu identifizierenden – Rasthaken 203 einst�ckig aus einem Material gebildet. Auch aus der Beschreibung der E2 geht nicht unmittelbar und eindeutig hervor, dass die Rasthaken 203 aus einem anderen Material als der restliche Linsenk�rper 201 best�nden.

165 Soweit die Beklagten diesbez�glich auf eine Beschreibungsstelle der E2 (E2-�, S. 7, Z. 3233) verweisen, in der „das optische Element (2) als ein plattenf�rmiger Linsenk�rper beschrieben [wird], in welchen ein transparentes Harz gegossen ist“ (Duplik, S. 47), besagt diese Beschreibungsstelle lediglich, dass ein transparentes Harz Bestandteil des Linsenk�rpers 201 ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt hieraus aber nicht – jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig –, dass die Rasthaken 203 aus einem anderen Material gebildet sind. Hiergegen spricht auch insbesondere die oben dargestellte Figur 3 der E2, in der die Rasthaken und der �brige Teil des optischen Elements einheitlich schraffiert sind.

166 3. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 31.03.2021, S. 40/43) fehlt es auch nicht an einer erfinderischen T�tigkeit. Die Beklagte tr�gt insoweit im Ergebnis vor, alle Merkmale des geltend gemachten Anspruchs 1 erg�ben sich aus einer Kombination der Entgegenhaltung E2 mit der Entgegenhaltung E10. Der diesbez�gliche Vortrag der Beklagten ist aber nicht auf die – soeben dargelegte – fehlende Verwirklichung von Merkmal 1.2.3.4.1. durch die E2 bezogen, sondern auf andere Merkmale des Anspruchs 1. Auf dieser Grundlage kann die Kammer schon mangels Offenbarung aller Merkmale des Anspruchs 1 durch eine Kombination der E2 mit der E10 eine fehlende erfinderische T�tigkeit nicht erkennen. Dar�ber hinaus ist aber auch kein hinreichender Anlass f�r die Kombination dieser Entgegenhaltungen ersichtlich. Die Beklagten tragen insoweit vor, dass sich „[d]er Fachmann (…) ausgehend von der E2 der E10 auch zuwenden [w�rde], in welcher eine Leuchtvorrichtung, zumindest eine Komponente einer Leuchtvorrichtung, als,integrated stucture for optical refractor‘ bezeichnet, offenbart ist, bei welcher eine Linse auf einer Leiterplatte als Tr�ger einer Lichtquelle angeordnet ist.“ Dies stellt keinen hinreichenden Anlass dar, insbesondere da die E10 – anders als die E2 – nicht Leuchtvorrichtungen speziell f�r Fahrzeuge betrifft.

167 4. Schlie�lich �bt die Kammer – unter Ber�cksichtigung aller konkreten Umst�nde des Einzelfalls – ihr Ermessen so aus, das Verfahren weder wegen der behaupteten mangelnden Ausf�hrbarkeit in Bezug auf das Teilmerkmal der elastischen Fixierung noch wegen der behaupteten unzul�ssigen Erweiterung im Hinblick auf das Teilmerkmal der Mikrolinsen noch wegen der behaupteten neuheitssch�dlichen Vorwegnahme der klagegebrauchsmustergem��en technischen Lehre durch die Entgegenhaltungen E4 (US 2015 0260376) und E5 (EP 2 884 157 A2) noch aufgrund fehlender erfinderischer T�tigkeit aufgrund der Entgegenhaltung der Entgegenhaltung E1 in Verbindung mit der Entgegenhaltung E2/E3 auszusetzen ist. Die Kammer hat unter Ber�cksichtigung s�mtlichen Vorbringens der Beklagten in tats�chlicher und rechtlicher Hinsicht keine Zweifel an der Schutzf�higkeit des Klagegebrauchsmusters.

E.

168 I. Die Kostenentscheidung beruht auf �� 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

169 1. Die Beklagten haften f�r die Erstattung der Gerichtskosten und der au�ergerichtlichen Kosten der Kl�gerin nach Kopfteilen, � 100 Abs. 1 ZPO. Eine Aufteilung nach Teilstreitwerten gem�� � 100 Abs. 2 ZPO ist weder m�glich noch angezeigt. Die von der Kl�gerin in der Klageschrift, S. 26, angegebenen Teilstreitwerte k�nnen hierf�r nicht zugrunde gelegt werden, weil sie noch von einem Gesamtstreitwert von 500.000,00 € ausgehen, w�hrend aufgrund der �bereinstimmenden Angaben der Parteien in der m�ndlichen Verhandlung vom 04.05.2022 der Gesamtstreitwert 2.000.000,00 € betr�gt. Auch kann nicht das prozentuale Verh�ltnis der f�r die einzelnen Beklagten angegebenen Teilstreitwerte aus der Klageschrift �bernommen werden, weil auch insoweit Unklarheiten bestehen. So ist darin z.B. f�r alle Beklagten ein Teilstreitwert f�r den R�ckruf angegeben, obwohl nur gegen die Beklagten zu 1) und 5) ein R�ckrufanspruch geltend gemacht wird.

170 2. Soweit die Kl�gerin ihren Antrag auf Vernichtung zur�ckgenommen hat und soweit die Klage abgewiesen wird, findet � 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Anwendung.

171 a) Auf die – wirksame (s.o.) – R�cknahme des auf Vernichtung gerichteten Klageantrags (vgl. Klageschrift, Ziff. I.5.; Anlage B& B 31, Ziff. I.5.) findet � 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analoge Anwendung (Schulz, in: M�nchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, � 92 Rn. 10). Auch die diesbez�gliche Zuvielforderung der Kl�gerin ist – unter Ber�cksichtigung der von der Kl�gerin in der Klageschrift, S. 26, angegeben Teilstreitwerte – als verh�ltnism��ig geringf�gig anzusehen.

172 b) Soweit die Klage teilweise abgewiesen wurde, war die Zuvielforderung der Kl�gerin nur als verh�ltnism��ig geringf�gig anzusehen und hat keine oder nur geringf�gig h�here Kosten veranlasst.

173 Dies gilt insbesondere, soweit der Kl�gerin keine Anspr�che im Hinblick auf die zweite Alternative von Merkmal 1.2.2.1. der geltend gemachten Fassung von Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters zustehen. Insoweit ist ma�geblich zu ber�cksichtigen, dass der Streitgegenstand einer Gebrauchsmusterverletzungsklage und so auch im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen durch die angegriffene Ausf�hrungsform bestimmt wird (vgl. BGH GRUR 2012, 485, Rn. 19 – Rohrreinigungsd�se //).

174 Auch soweit der Unterlassungsanspruch nur nach Ma�gabe des Hilfsantrags I.1.a. zugesprochen wurde und soweit der Anspruch auf R�ckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen auf nicht verbaute Leuchtvorrichtungen beschr�nkt wurde, ist die Zuvielforderung der Kl�gerin als verh�ltnism��ig geringf�gig anzusehen. Das Unterliegen der Kl�gerin w�re insoweit – auch bei Einbeziehung der R�cknahme des Antrags auf Vernichtung – nicht mit einem Bruchteil von mehr als 10% zu bewerten (vgl. Thomas/Putzo, 43. Aufl. 2022, � 92, Rn. 8).

175 II. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 S. 1 und 2 ZPO.

176 III. Die Berechnung des Streitwerts ergibt sich aus den insoweit �bereinstimmenden Angaben der Parteien (Bl. 487 d.A.), � 3 ZPO i.V.m. � 51 Abs. 1 GKG.

Leitsatz

Die Eintragung im Gebrauchsmusterregister wirkt zwar weder rechtsbegr�ndend noch rechtsvernichtend (Best�tigung von BGHZ GRUR 1952, 564 – W�schepresse), ihre Legitimationswirkung begr�ndet aber die Befugnis zur F�hrung von Rechtsstreitigkeiten aus dem eingetragenen Recht; die Legitimationswirkung der Eintragung entspricht der beim Patent. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Das Klagegebrauchsmuster, welches eine Leuchtvorrichtung f�r Kraftfahrzeuge betrifft, wird durch die Belieferung eines im Ausland ans�ssigen Pkw-Herstellers verletzt, welcher die damit versehenen Pkw unter anderem in Deutschland verkauft; die angegriffenen Ausf�hrungsformen verwirklichen s�mtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters unmittelbar wortsinngem��. (Rn. 61 – 74) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein im Ausland ans�ssiges Unternehmen, das einen ebenfalls im Ausland ans�ssigen Abnehmer mit Erzeugnissen beliefert, ist an einer Benutzungshandlung im Inland beteiligt, wenn es wei�, dass der Abnehmer die Erzeugnisse nach Deutschland weiterliefert; entsprechendes gilt bei fahrl�ssiger Beteiligung; eine Schutzpflicht des Lieferanten besteht indes nicht nur dann, wenn dieser wei�, dass der Abnehmer die gelieferte Ware in das Inland weiterliefert oder dort anbietet - der Lieferant ist vielmehr schon dann zu einer �berpr�fung des Sachverhalts verpflichtet, wenn f�r ihn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die solche Handlungen als naheliegend erscheinen lassen (Best�tigung von BGH GRUR 2017, 785 – Abdichtsystem). (Rn. 80) (redaktioneller Leitsatz)

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�berwiegend erfolgreiche Gebrauchsmusterverletzungsklage

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