LG N�rnberg-F�rth 19. Zivilkammer, 2022-09-15, 19 O 8496/21

19 O 8496/21Kantonsgericht15.09.2022

Regest

Das Urheberrecht an einem Lichtbildwerk wird verletzt, wenn es ohne Zustimmung des Urhebers zur Produktbebilderung eines Fernsehger�ts im Rahmen eines Verkaufsangebots auf einem Online-Marktplatz verwendet und damit �ffentlich zug�nglich gemacht wird (� 15 Abs. 2 S. 1 u. S. 2 Nr. 2, � 19a UrhG). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG N�rnberg-F�rth 19. Zivilkammer — 2022-09-15 — 19 O 8496/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-15

Aktenzeichen: 19 O 8496/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt,

a. es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR und einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten f�r den Fall der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes - zu vollziehen am Gesch�ftsf�hrer der Beklagten

zu unterlassen,

das Bildwerk „Manhattan Bridge“ zu vervielf�ltigen und/oder vervielf�ltigen zu lassen, �ffentlich zug�nglich zu machen und/oder machen zu lassen und/oder zu verbreiten und /oder verbreiten zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben oder in unfrei bearbeiteter Form:

b. die jeweils in ihrem Besitz befindlichen Vervielf�ltigungsst�cke und Daten des Lichtbildwerkes „Manhattan Bridge“ einschlie�lich derer in ver�nderter, unfrei bearbeiteter Form zu vernichten und zu l�schen.

c. dem Kl�ger �ber den Umfang der von ihr verwirklichten Handlungen, das Bildwerk „Manhattan Bridge“ zu vervielf�ltigen und/oder vervielf�ltigen zu lassen, �ffentlich zug�nglich zu -machen und/oder �ffentlich zug�nglich machen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe s�mtlicher Websites, auf denen das Lichtbildwerk zug�nglich gemacht worden ist, einschlie�lich Social-Media-Kan�len und der Dauer der Verwendung und die Auskunft anhand geeigneter Unterlagen zu belegen.

d. an den Kl�ger einen Betrag in H�he von 8.900,00 EUR nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.08.2018 sowie einen weiteren Betrag in H�he von 1.184,05 EUR nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.02.2022 zu zahlen.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl�ger allen weiteren �ber Ziff. 1.d. hinausgehenden Schaden zu ersetzten hat, der diesem durch weitere Handlungen gem�� Ziffer 1.a. als die streitgegenst�ndlichen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

  2. Im �brigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Beklagte tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.

  4. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. 1.d. und 4. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Ziff. 1.a. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H�he von 15.000 EUR, hinsichtlich der Ziff. 1.b. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 500 EUR und hinsichtlich der Ziffer 1.c. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 1.500 EUR vorl�ufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 25.900 € festgesetzt (15.000 EUR Unterlassung; 500 EUR Vernichtung; 1.500 EUR Auskunft; 8.900 EUR Zahlung).

Tatbestand

1 Der Kl�ger macht gegen die Beklagte Anspr�che aus Urheberrechtsverletzung an einem Lichtbildwerk geltend.

2 Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der mit ehemaligem Sitz in der ... Die ... betrieb unter der URL ... eine Online-Handelsplattform auf welcher sich Dritte als H�ndler registrieren und Waren zum Verkauf anbieten konnten. Die Webseite konnte von Deutschland aus im Internet aufgerufen werden. Der Verk�ufer ... hat unter der H�ndlerbezeichnung ... auf der Online-Handelsplattform der ... einen tragbaren Fernseher der Marke ... angeboten. Denselben Fernseher hat der auch die ... unter der H�ndlerbezeichnung „...“ auf der Online-Handelsplattform der Beklagten angeboten. Die Angebote wurden mit Produktbildern versehen, welche u.a. das verfahrensgegenst�ndliche Lichtbildwerk zeigen. Eine Benennung des Kl�gers als Urheber des Lichtbildwerkes erfolgte nicht.

3 Der Kl�ger behauptet, er sei Fotograf und habe am 10.12.2014 in New York das verfahrensgegenst�ndliche Lichtbildwerk mit dem Titel „Manhattan Bridge“ angefertigt. Am 31.07.2018 habe er auf der Online-Handelsplattform der Beklagten mehrere Angebote �ber einen tragbaren Fernseher der Marke ... entdeckt, welche zur Produktbebilderung das Lichtbildwerk „Manhattan Bridge“ verwendeten. Er habe der Verwendung seines Lichtbildwerkes vorher nicht zugestimmt und keine entsprechenden Nutzungsrechte �bertragen. Die ... habe das Lichtbildwerk auf diese Weise mindestens im Jahre 2018 �ffentlich zug�nglich gemacht. Sie habe die auf ihrer Online-Handelsplattform eingestellten Angebote �ber den Fernseher der Marke ... samt Produktbild auf Dritt-Webseiten im Rahmen von Werbeanzeigen ver�ffentlicht, um Werbung f�r ihr Unternehmen zu machen. Mit Schreiben vom 21.08.2018 habe der Kl�ger �ber seinen Prozessbevollm�chtigten die unbefugte Ver�ffentlichung gegen�ber der ... abgemahnt. Diese habe ihre Verantwortlichkeit mit Schreiben vom 28.08.2018 zur�ckgewiesen. Auch nach Abmahnung habe die ... die Nutzung des Lichtbildwerkes nicht unterbunden. Der Kl�ger behauptet ferner, er vergebe keine Lizenzen von unter einem Jahr. Ihm sei ein Lizenzanalogieschaden in H�he von 4.450 EUR entstanden.

4 Der Kl�ger ist der Ansicht, er k�nne sich gem�� � 121 Abs. 4 UrhG i.V.m. RB� auf die Urhebervermutung des � 10 UrhG berufen. Aufgrund unterlassenen Bildquellennachweises sei ein Zuschlag zum Lizenzanalogieschaden in H�he von von 100% gerechtfertigt. Die Beklagte habe die Rechtsverletzung t�terschaftlich zu verantworten, da sie als Betreiberin des Internetportals eine aktive Rolle bei der Pr�sentation des streitgegenst�ndlichen Lichtbildwerkes eingenommen habe.

5 Der Kl�ger beantragt die Beklagte zu verurteilen,

  1. es bei Vermeidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, – zu vollziehen an dem Gesch�ftsf�hrer der Beklagten – zu unterlassen, das Bildwerk „Manhattan Bridge“ zu vervielf�ltigen und/oder vervielf�ltigen zu lassen, �ffentlich zug�nglich zu machen und/oder machen zu lassen und/oder zu verbreiten und /oder verbreiten zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben oder in unfrei bearbeiteter Form:

  2. Die jeweils im Besitz der Beklagten befindlichen Vervielf�ltigungsst�cke und Daten des Lichtbildwerkes „Manhattan Bridge“ einschlie�lich derer in ver�nderter, unfrei bearbeiteter Form zu vernichten und zu l�schen;

  3. Dem Kl�ger �ber den Umfang der von ihr verwirklichten Handlungen, das Bildwerk „Manhattan Bridge“ zu vervielf�ltigen und/oder vervielf�ltigen zu lassen, �ffentlich zug�nglich zu machen und/oder �ffentlich zug�nglich machen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe s�mtlicher Websites, auf denen das Lichtbildwerk zug�nglich gemacht worden ist, einschlie�lich Social-Media-Kan�len, der Dauer der Verwendung, der Auflagenh�he hinsichtlich etwaiger Werbebrosch�ren oder Flyern, der Namen und Adressen aller Lieferanten und auch Abnehmer und die Auskunft anhand geeigneter Unterlagen zu belegen;

  4. An den Kl�ger einen erststelligen Teilbetrag in H�he von 10.473,40 EUR nebst Zinsen in H�he von 9 Prozentpunkten �ber Basiszinssatz auf den Lizenzschaden inklusive Nichtnennungszuschlag in H�he von 8.900,00 EUR seit 31.07.2018 sowie Zinsen in H�he von 9 Prozentpunkten �ber Basiszinssatz auf zu erstattende Rechtsverfolgungskosten seit Rechtsh�ngigkeit in H�he von 1.573,40 EUR zu zahlen.

  5. festzustellen, dass die Beklagte dem Kl�ger allen weiteren �ber Ziff. 4 hinausgehenden Schaden zu ersetzten hat, der diesem durch Handlungen gem�� Ziffer 1. entstanden ist und/oder noch entstehen wird, hilfsweise die entsprechende ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben haben.

6 Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

7 Die Beklagte behauptet, sie k�nne im Nachhinein nicht mehr nachvollziehen, wann die H�ndler ... und ... die jeweiligen Produktbilder auf der von der Beklagtenseite betriebenen Verkaufsplattform online gestellt haben. Es sei davon auszugehen, dass der Kl�ger einer Vielzahl von Personen wegen der Verletzung von Rechten an Lichtbildern mittels gleichlautender Schreiben abmahnen l�sst.

8 Die Beklagte ist der Ansicht, sie hafte als blo�e Plattformbetreiberin nicht f�r etwaige Rechtsverletzungen, welche durch die Nutzer der Plattform begangen wurden. Die T�tigkeit der Beklagten beschr�nke sich auf eine rein passive Rolle.

9 Zur Erg�nzung des Tatbestandes wird auf die Schrifts�tze der Parteien sowie das Protokoll �ber die m�ndliche Verhandlung am 01.09.2022 Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme hat in Form einer Inaugenscheinnahme der Webseite des Kl�gers ... stattgefunden.�Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll �ber die m�ndliche Verhandlung am 01.09.2022 Bezug genommen.

Gründe

10 Die zul�ssige Klage ist hinsichtlich der Hauptforderungen begr�ndet. Im Hinblick auf die Nebenforderungen war die Klage teilweise abzuweisen.

A.

Zul�ssigkeit

I. Zust�ndigkeit des Landgerichts N�rnberg-F�rth

11 Das Landgericht N�rnberg-F�rth ist zur Entscheidung des Rechtsstreits international und �rtlich zust�ndig.

12 Infolge des Brexits mangelt es im Verh�ltnis zum Vereinigten K�nigreich an Spezialregelungen zur Bestimmung der internationalen Zust�ndigkeit, so dass vorliegend die �� 12 ff. ZPO zur Bestimmung der internationalen und �rtlichen Zust�ndigkeit heranzuziehen sind (vgl. Steinbr�ck/Lieberknecht, EuZW 2021, 517, 519).

13 Nach st�ndiger Rechtsprechung des BGH regelt die ZPO die internationale Zust�ndigkeit nicht ausdr�cklich und unmittelbar, sondern grunds�tzlich nur mittelbar durch stillschweigende Verweisung auf die �� 12 ff. ZPO. Ist nach diesen Vorschriften ein deutsches Gericht �rtlich zust�ndig, ist es auch international zust�ndig (Kefferp�tz in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Auflage 2022, � 105 Rn. 30; BGH, NJW 1985, 2090; BGH, GRUR 2016, 1048, 1049).

14 Vorliegend ergibt sich die �rtliche Zust�ndigkeit des LG N�rnberg-F�rth aus � 32 ZPO. Bei Urheberrechtsverletzungen handelt es sich um unerlaubte Handlungen im Sinne des � 32 ZPO (Reber in: BeckOK/Urheberrecht, 35. Edition, 15.01.2022, � 105 Rn. 2; BGH, GRUR 2016, 1048, 1049). Eine unerlaubte Handlung ist i.S.v. � 32 ZPO sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zust�ndigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. � 32 ZPO erfasst auch Unterlassungsanspr�che. Zur Begr�ndung der Zust�ndigkeit reicht die schl�ssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt.

15 Nach dem unstreitigen Vortrag des Kl�gers, waren die streitgegenst�ndlichen Lichtbildwerke auf der Homepage der Beklagten von Bamberg aus abrufbar. Nach � 105 Abs. 1 UrhG i.V.m. � 45 Abs. 2 Nr. 2 GZVJu besteht f�r die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte N�rnberg und Bamberg eine Zust�ndigkeitskonzentration beim LG N�rnberg-F�rth.

II. Feststellungsinteresse

16 Das nach � 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Der Kl�ger hat lediglich eine Teilleistungsklage erhoben. Hinsichtlich der noch m�glichen weiteren Rechtsverletzungen besteht ein Interesse an der Kl�rung der Rechtslage (vgl. Specht-Riemenschneider in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage 2022, � 97 Rn. 110).

B.

Begr�ndetheit

17 Die Klage ist im tenorierten Umfang begr�ndet. Dem Kl�ger stehen Anspr�che nach Ma�gabe der �� 97 ff. UrhG zu.

I. Anwendbares Recht

18 1. Auf den vorliegenden Sachverhalt ist deutsches Sachrecht anzuwenden. Die Bestimmung des anzuwendenden Sachrechts richtet sich nach der ROM II-Verordnung, vgl. Art. 3 Nr. 1 EGBGB.

19 Da der Kl�ger Urheberrechtsverletzungen der Beklagten aus dem Jahr 2018 geltend macht, ist die ROM II-Verordnung trotz des erfolgten Brexit anwendbar. Die verbleibenden Mitgliedstaaten wenden die ROM II-Verordnung gegen�ber dem Vereinigten K�nigreich weiterhin an, behandeln es aber als Drittstaat (Schulze/Fervers in: BeckOGK, Stand 01.08.2021, Art. 31 ROM II-VO Rn. 24).

20 Auf die �� 120 ff. UhrG kann zur Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht zur�ckgegriffen werden, da diese den Anwendungsbereich des deutschen UrhG lediglich in personaler Hinsicht regeln und damit die Anwendung deutschen Sachrechts bereits voraussetzen (Hoeren in: Handbuch Multimedia-Recht, Werkstand: 58. EL M�rz 2022, Teil 7.8 Rn. 8).

21 2. Nach Art. 8 Abs. 1 ROM II-Verordnung ist das Recht des Staates anzuwenden, f�r den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind das Bestehen des Rechts, die Rechteinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtverletzung zu beurteilen (BGH, GRUR 2018, 178). Der Kl�ger beansprucht Schutz nach dem deutschen UrhG.

II. Konventionsrechtlicher Schutz nach dem UrhG

22 1. Der Kl�ger kann sich aufgrund des Brexits nicht �ber � 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG auf den urheberrechtlichen Schutz nach dem deutschen UrhG berufen (vgl. Lauber-R�nsberg in: BeckOK, Urheberrecht, 35. Edition, Stand 15.07.2022, � 120 Rn. 10).

23 2. Allerdings genie�t der Kl�ger als ausl�ndischer Staatsangeh�riger urheberrechtlichen Schutz nach Ma�gabe der Revidierten Berner �bereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 09.09.1886 (RB�), � 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG.

24 a. Nach � 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG genie�en ausl�ndische Staatsangeh�rige den urheberrechtlichen Schutz nach dem Inhalt der Staatsvertr�ge. Die RB� stellt einen solchen Staatsvertrag dar (vgl. etwa Lauber-R�nsberg in: BeckOK/Urheberrecht, 35. Edition, Stand 15.07.2022, � 121 Rn. 17) . Die Bundesrepublik Deutschland sowie das Vereinigte K�nigreich sind Vertragsstaaten der RB� (vgl. https://www.wipo.int/treaties/en/ip/berne/).

25 Ferner enth�lt das Abkommen �ber Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und der Europ�ischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten K�nigreich Gro�britannien und Nordirland andererseits vom 30.04.2021 (im Folgenden A�HZ) in seinen Artikeln 219 ff. Regelungen zum Schutz des geistigen Eigentums. Nach Art. 220 Abs. 1 A�HZ dienen diese Regelungen der Erg�nzung und Pr�zisierung der Rechte und Pflichten aus dem TRIPS-�bereinkommen und anderen v�lkerrechtlichen �bereink�nften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, deren Vertragsparteien sie sind. Nach Art. 221 lit. b), 222 Abs. 1 lit. c) A�HZ bekr�ftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen zur Einhaltung der v�lkerrechtlichen �bereink�nfte, denen sie beigetreten sind, worunter auch die RB� f�llt. Ferner gew�hrt jede Vertragspartei den Staatsangeh�rigen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger g�nstig ist, als die Behandlung die sie ihren eigenen Staatsangeh�rigen hinsichtlich des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums gew�hrt, vorbehaltlich, soweit zutreffend, der Ausnahmen die bereits in der Pariser Verbands�bereinkunft, der Berner �bereinkunft, dem Rom-Abkommen bzw. dem am 26.05.1989 in Washington geschlossenen Vertrag �ber den Schutz geistigen Eigentums in Bezug auf integrierte Schaltkreise vorgesehen sind, Art. 224 Abs. 1 Satz 1 A�HZ.

26 b. Der Anwendungsbereich der RB� ist sowohl in sachlicher, als auch personeller Hinsicht er�ffnet. Das verfahrensgegenst�ndliche Lichtbildwerk stellt ein photografisches Werk i.S.d. Art. 2 Abs. 1 RB� dar. Der Kl�ger genie�t als Angeh�riger eines Verbandslandes gem�� Art. 3 Abs. 1 lit. a) RB� Schutz. Selbst Urheber, die keinem Verbandsland der RB� angeh�ren, jedoch ihren gew�hnlichen Aufenthalt in einem Verbandsland haben, werden f�r die Anwendung der RB� den Urhebern gleichgestellt, die diesem Land angeh�ren, Art. 3 Abs. 2 RB�.

27 c. Aufgrund des Schutzlandprinzips beurteilt sich der urheberrechtliche Schutz nach dem deutschen Recht, vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 RB� (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 20.07.2012, Az.: 308 O 76/11 = BeckRS 2012, 2112015 m.w.N.).

28 3. Ob der Kl�ger neben dem konventionsrechtlichen Schutz nach � 121 Abs. 4 UrhG auch fremdenrechtlichen Schutz nach � 121 Abs. 1-3 UrhG genie�t, ist nicht entscheidungserheblich, da der konventionsrechtliche und fremdenrechtliche Schutz voneinander unabh�ngig bestehen (Lauber-R�nsberg in: BeckOK, Urheberrecht, 35. Edition, Stand 15.07.2022, � 121 Rn. 3).

III. Urheberschaft des Kl�gers

29 Der Kl�ger kann sich auf die Schutzvorschriften der �� 97 ff. UrhG berufen, da er Urheber des verfahrensgegenst�ndlichen Lichtbildwerkes ist.

30 1. Auf die Urheberrechtsvermutung des � 10 Abs. 1 UrhG kann sich der Kl�ger allerdings nicht berufen. Nach � 10 Abs. 1 UrhG wird, wer auf den Vervielf�ltigungsst�cken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden K�nste in der �blichen Weise als Urheber bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen.

31 a. Unsch�dlich ist grunds�tzlich, dass das Lichtbildwerk nur im Internet eingestellt worden ist. Das Eingreifen der Vermutung setzt zwar voraus, dass die Urheberbezeichnung auf einem k�rperlichen Werkexemplar angebracht worden ist (BGH, GRUR 2015, 258, 260). Ein k�rperliches Werkst�ck und damit ein Vervielf�ltigungsst�ck kann aber auch vorliegen, wenn ein Werk in das Internet gestellt worden ist, weil dies die �bertragung eines Werkes auf eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- und Tonfolgen und damit eine Vervielf�ltigung voraussetzt (OLG Hamburg, GRUR-RS 2015, 118407; BGH, GRUR 2015, 258, 260). Danach kann es die Vermutung der Urheberschaft begr�nden, wenn eine Person auf einer Internetseite als Urheber bezeichnet wird (BGH, GRUR 2015, 258, 260).

32 b. Allerdings erfolgte die Bezeichnung des Kl�gers nicht in der �blichen Weise auf den Vervielf�ltigungsst�cken. Eine Person ist nur dann in der �blichen Weise auf dem Vervielf�ltigungsst�ck eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Bezeichnung zum einen an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken �blicherweise der Urheber angegeben wird und die Bezeichnung zum anderen erkennen l�sst, dass sie den Urheber dieses Werkes benennt (BGH, GRUR 2015, 258, 260). Dem als Anlage K2 vorgelegten Screenshot der Webseite des Kl�gers l�sst sich entnehmen, dass dessen Namen nicht auf dem Lichtbildwerk selbst angebracht ist, sondern lediglich auf der Navigationsleiste der Webseite. F�r den objektiver Betrachter ist daher nicht eindeutig, ob der Kl�ger Urheber des Lichtbildwerkes oder nur Betreiber der Webseite ist.

33 2. Zur �berzeugung der Kammer hat der Kl�ger jedoch ausreichende Indiztatsachen vorgetragen, die auf seine Urheberschaft schlie�en lassen. Die Screenshots der Webseite des Kl�gers (Anlage K2) zeigen, dass der Name des Kl�gers zwar nicht auf dem verfahrensgegenst�ndlichen Lichtbildwerk angebracht wurde, allerdings besteht ein enger r�umlicher Zusammenhang zwischen dem Namen des Kl�gers und dem Lichtbildwerk. Ferner hat die Kammer in der m�ndlichen Verhandlung vom 01.09.2022 die Homepage des Kl�gers ... und die dort befindlichen Fotografien von Stadtkulissen in Augenschein genommen. Die Bilder zeigen �berwiegend internationale Gro�st�dte und weisen eine besondere Belichtung auf. Der k�nstlerische Stil ist mit demjenigen des verfahrensgegenst�ndlichen Lichtbildwerkes identisch. Hinsichtlich dieser auf der Homepage des Kl�gers in Augenschein genommenen Lichtbilder greift die Vermutung des � 10 Abs. 1 UrhG, da der Name des Kl�gers unmittelbar auf den Bildern selbst angebracht ist.

34 Die Beklagte hat es nicht vermocht, diese Indizwirkung zu ersch�ttern. Sie hat die Urheberschaft des Kl�gers schlicht bestritten, aber nicht mitgeteilt, wer sonst Urheber sei oder aus welchem anderen Grund die Urheberschaft des Kl�gers nicht anzunehmen sei (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RS 2015, 118407).

IV. Rechtsverletzung

35 Das Urheberrecht des Kl�gers am verfahrensgegenst�ndlichen Lichtbildwerk wurde verletzt, indem es ohne dessen Zustimmung zur Produktbebilderung der tragbaren Fernseher der Marke ... verwendet wurde. Nach � 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG hat der Urheber das ausschlie�liche Recht, sein Werk in unk�rperlicher Form �ffentlich wiederzugeben. Hierunter f�llt auch das Recht der �ffentlichen Zug�nglichmachung, � 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 19a UrhG. Dieses ist betroffen, wenn das Lichtbildwerk des Kl�gers im Rahmen eines Verkaufsangebots im Internet zur Produktbebilderung verwendet wird.

36 Der Kl�ger kann sich auf diese Rechtsverletzung auch berufen. Anhaltspunkte daf�r, dass der Kl�ger seine Nutzungs- und Verwertungsrecht an dem Lichtbildwerk auf einen Dritten �bertragen hat, liegen nicht vor. Die Ausf�hrungen der Beklagten stellen insoweit lediglich Mutma�ungen „ins Blaue hinein“ dar.

V. Haftung der Beklagten f�r die Rechtsverletzung

37 Die Beklagte haftet f�r die auf ihrer Internetplattform und im Rahmen der Werbeanzeigen auf Dritt-Webseiten erfolgten Rechtsverletzungen als St�rerin. Eine Haftung als T�terin oder Teilnehmerin ist hingegen nicht gegeben.

38 1. St�rer ist, wer an einer fremden Rechtsverletzung willentlich und ad�quat-kausal mitwirkt (Ring/Kiefel/M�ller-Klapperich, Urheberrecht, 1. Auflage 2021, Rn. 343; BGH, GRUR 2007, 708, 711, Rn. 40). Dabei kann als Beitrag auch die Unterst�tzung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten gen�gen, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche und tats�chliche M�glichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, NJW 2017, 1965, Rn. 11). Weil die St�rerhaftung nicht �ber Geb�hr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeintr�chtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des St�rers nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Pr�fungspflichten voraus (BGH, NJW 2017, 1965, Rn. 11). Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als St�rer in Anspruch Genommenen nach den Umst�nden eine Pr�fung zuzumuten ist (BGH, GRUR 2007, 708, 711, Rn. 40). Ob und inwieweit dem als St�rer in Anspruch Genommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umst�nden des Einzelfalls unter Ber�cksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeintr�chtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, NJW 2017, 1965, Rn. 11).

39 F�r die Frage der Zumutbarkeit ist zu ber�cksichtigen, ob der als St�rer in Anspruch Genommene eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und etwa – wie der Betreiber einer Internethandelsplattform – durch die ihm geschuldete Provision an dem schutzrechtsverletzenden Verkauf von Erzeugnissen beteiligt ist (BGH, GRUR 2015, 485, 490, Rn. 50). Dies gilt vor allem dann, wenn der Betreiber an den konkreten Absatz �ber seine �bliche Maklergeb�hr hinaus partizipiert (Reber in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 3. Auflage, � 86 Rn. 104). Weiter ist relevant, ob die gef�rderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher oder tats�chlicher Pr�fung festgestellt werden kann oder aber f�r den St�rer offenkundig und unschwer zu erkennen ist (BGH, GRUR 2015, 485, 490, Rn. 50).

40 2. Weiter ist zu ber�cksichtigen, dass sich die Beklagte als Diensteanbieter i.S.d. �� 2 Satz 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 Satz 1 TMG grunds�tzlich auf die Haftungsprivilegierung des � 7 Abs. 2 TMG berufen kann. Unter den Begriff der Telemediendienste fallen u.a. auch Online-Angebote von Waren/Dienstleistungen (BT-Drs. 16/3078, Seite 13; Martini in: BeckOK/Informations- und Medienrecht, 36. Edition, Stand 01.02.2021, � 1 TMG Rn. 7). Nach � 7 Abs. 1 TMG sind Diensteanbieter f�r eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Nach � 7 Abs. 2 TMG sind Diensteanbieter i.S.d. �� 8 ff. TMG nicht verpflichtet, die von ihnen �bermittelten oder gespeicherten Informationen zu �berwachen oder nach Umst�nden zu forschen, die auf eine rechtswidrige T�tigkeit hinweisen. Der Betreiberin einer Internethandelsplattform ist daher grunds�tzlich nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Ver�ffentlichung im Internet auf eine m�gliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (BGH, GRUR 2015, 485, 490, Rn. 51).

41 3. a. Allerdings treffen den Plattformbetreiber weitergehende Pr�fpflichten, wenn er durch Schaltung von Anzeigen, die unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten f�hren, eine aktive Rolle �bernimmt. In diesem Fall muss er sich die M�glichkeit verschaffen, die von ihm aktiv beworbenen Verkaufsangebote zu kontrollieren. Auch insoweit greift jedoch keine umfassende Pr�fungspflicht f�r s�mtliche Angaben, sondern beschr�nkt auf bestimmte Produkte, die mit den ger�gten Rechtsverletzungen in Zusammenhang gebracht werden k�nnen (vgl. BGH, GRUR 2015, 485, 490, Rn. 56).

42 b. Die Beklagte bzw. die ... hat in diesem Sinne eine aktive Rolle �bernommen, da sie mit den rechtsverletzenden Angeboten auf Dritthomepages Werbung gemacht hat. Der Kl�ger hat unter Vorlage der Anlagen K6 und K17 zwei Screenshots von Drittwebseiten ... dargelegt, dass die Beklagte mit den rechtsverletzenden Angeboten Werbung f�r ihre Internetplattform betrieben hat. Die Screenshots zeigen dabei jeweils ein Angebot f�r einen tragbaren Fernseher der Marke ... sowie das verfahrensgegenst�ndliche Lichtbildwerk in der Produktbebilderung. Ausweislich der Bildunterschrift handelt es sich jeweils um eine Werbeanzeige der Beklagten. Dieser Sachverhalt gilt mangels substantiierten Bestreitens der Beklagten nach � 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29.04.2022 (dort Seite 7) mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte das streitgegenst�ndliche Bildmaterial genutzt habe, um im Rahmen von Werbeanzeigen auf Dritt-Webseiten Werbung f�r ihr Unternehmen zu machen. Mit Schriftsatz vom 15.08.2022 (dort Seite 10) hat sie ausgef�hrt, dass der als Anlage K6 vorgelegte Screenshot nicht den Internetauftritt der Beklagten zeigt. Sie hat sich zum konkreten Klagevortrag und insbesondere zu den vorgelegten Screenshots nicht ausreichend verhalten. Sie ist damit ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen. Im �brigen ist eine Erkl�rung mit Nichtwissen nur �ber solche Tatsachen zul�ssig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, � 138 Abs. 4 ZPO. Es liegen keine Anhaltspunkte daf�r vor – und wurden von der Beklagten auch nicht vorgetragen –, dass die Werbeanzeigen ohne Wissen der Beklagten geschalten wurden. Im Gegenteil w�re es eher ungew�hnlich, wenn Dritte Werbeanzeigen f�r Unternehmen schalten, ohne dies vorher mit diesen abzusprechen und eine Verg�tung hierf�r zu verlangen. Soweit die Beklagte moniert, dass der mit Anlage K6 vorgelegte Screenshot nicht die Webseite der Beklagte zeigt, manifestiert sich hierin gerade die aktive Rolle der Beklagten, da sie das Lichtbildwerk auf weiteren Drittseiten �ffentlich zug�nglich macht bzw. machen l�sst.

43 c. Die Beklagte hat gegen die infolge der aktiven Bewerbung resultierenden Pr�fpflichten versto�en, weil sie sich vor Schaltung der Werbung nicht dar�ber erkundigt hat, ob der Ver�ffentlichung der Werbeanzeige etwaige Schutzrechte Dritter entgegenstehen.

44 4. Ferner treffen den Plattformbetreiber dann besondere Pr�f- und Vorsorgepflichten, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wurde. In diesem Fall ist er verpflichtet, das konkrete Angebot unverz�glich zu sperren und zus�tzlich Vorsorge zu treffen, dass es m�glichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt (BGH, GRUR 2015, 485, 490, Rn. 52), vgl. auch � 10 Satz 1 Nr. 2 TMG.

45 Der Kl�ger hat die Beklagte bzw. deren Rechtsvorg�ngerin mit Schriftsatz seines Prozessbevollm�chtigten vom 21.08.2018 (Anlage K7) darauf hingewiesen, dass auf ihrer Plattform ein Verkaufsangebot des H�ndlers ... sein Urheberrecht an dem verfahrensgegenst�ndlichen Lichtbildwerk verletzt. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Rechtsvorg�ngerin der Beklagten dieses Schreiben erhalten hat (vgl. Seite 7 der Klageerwiderung vom 29.04.2022) ist dieser Umstand dadurch belegt, dass die Klagepartei eine Antwort auf dieses Schreiben von dem „Director Legal“ der Beklagten vom 28.08.2018 als Anlage K16 vorgelegt hat.

46 Infolge dieses Hinweises h�tte die Beklagte daf�r Vorkehrungen treffen m�ssen, dass entsprechende Angebote gel�scht und nicht durch weitere H�ndler auf ihrer Homepage ver�ffentlicht werden. Die Beklagte hat nicht dargelegt, aus welchen Gr�nden eine �berpr�fung bestehender oder zuk�nftiger Angebote nicht m�glich gewesen w�re. Entsprechende Angebote h�tten nach Auffassung der Kammer bereits �ber die Suchfunktion der Internetplattform der Beklagten herausgefiltert werden k�nnen, indem nach dem betroffenen tragbaren Fernsehger�t gesucht worden w�re. Zudem h�tte sich die Beklagte an den betreffenden H�ndler (...) wenden k�nnen, um weitere Informationen etwa zur rechtsverletzenden Bilddatei einholen k�nnen. Dies ist durch die Beklagte nicht erfolgt. Vielmehr konnte der Kl�ger unstreitig auf der Plattform der Beklagten kurze Zeit sp�ter, am 05.10.2018 (vgl. Screeshot Anlage K8) und 20.10.2018 (vgl. Screenshot K15) ein weiteres Verkaufsangebot �ber einen Fernseher der Marke ... mit der rechtsverletzenden Produktbebilderung auffinden.

47 5. Die St�rereigenschaft tritt in dem Zeitpunkt ein, in welchem der Anspruchsgegner die tats�chliche und rechtliche M�glichkeit erlangt, etwas gegen die Rechtsverletzung zu tun (Reber in: BeckOK/Urheberrecht, 35. Edition, Stand: 15.01.2022, � 97 Rn. 43). Insbesondere nach Kenntniserlangung von einer Rechtsverletzung muss der Anspruchsgegner t�tig werden und seinen Verkehrspflichten gen�gen, um weitere gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern, und zwar einerseits im Hinblick auf denselben Verletzer, andererseits im Hinblick auf das gleiche Werk (Reber in: BeckOK/Urheberrecht, 35. Edition, Stand: 15.01.2022, � 97 Rn. 43).

48 Vorliegend trat die St�rereigenschaft der Beklagten bzw. deren Rechtsvorg�ngerin daher sp�testens zu dem Zeitpunkt ein, als sie durch das Schreiben des Kl�gers vom 21.08.2018 von der Rechtsverletzung erfahren hat. Ferner zu dem Zeitpunkt, als sie mit den rechtsverletztenden Angeboten Werbeanzeigen auf Dritt-Webseiten geschalten hat.

  1. Keine Haftung als T�terin oder Teilnehmerin

49 a. Die Beklagte erf�llt dadurch, dass sie den Drittanbietern ihre Plattform f�r Onlinehandel zur Verf�gung stellt und dort urheberrechtsverletzende Angebote ver�ffentlicht werden k�nnen, nicht selbst den Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung i.S.d. � 97 UrhG (Vgl. Wagner, GRUR 2020, 329, 334; f�r Markenverletzungen vgl. BGH, GRUR 2007, 708, 710, Rn. 28). Die Beklagte tritt nicht selbst als H�ndlerin auf, sondern stellt nur den technischen Rahmen f�r Drittangebote. T�ter sind allein die Nutzer, die rechtsverletzende Inhalte hochgeladen haben (Wagner, GRUR 2020, 329, 334).

50 b. Auch eine Gehilfenhaftung nach � 830 Abs. 2 BGB ist nicht ersichtlich. Diese setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschlie�en muss (BGH, GRUR 2007, 708, 710, Rn. 31). Der Gehilfenvorsatz muss sich auf eine konkret drohende Haupttat beziehen (BGH, GRUR 2007, 708, 710, Rn. 32).

51 Der Kl�ger hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte unmittelbaren Einfluss auf die auf ihrer Homepage eingestellten Angebote genommen hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass eine vorherige Kenntnisnahme und Vorabpr�fung durch die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter erfolgte, bevor ein Angebot online gestellt wird. Derartiges kann auch den seitens der Klagepartei angef�hrten AGB der Beklagten entnommen werden. Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheidet ein vors�tzliches Zusammenwirken der Beklagten mit den Drittanbietern aus (BGH, GRUR 2015, 485, 488, Rn. 37).

52 c. Unerheblich ist daher, ob es der Beklagten technisch m�glich gewesen w�re, Urheberrechtsverletzungen durch elektronische Filter aufzusp�ren (BGH, GRUR 2015, 485, 489, Rn. 42).

53 d. Auch soweit die Beklagte den Drittanbietern in elektronischer Form Hilfe bei der Einrichtung ihrer Shops und die Verkaufsabwicklung – durch einen optionalen Rechnungsservice – unterst�tzt, kommt eine Haftung als T�terin oder Teilnehmerin nicht in Betracht (BGH, GRUR 2015, 485, 488, Rn. 43).

54 e. Soweit der Kl�ger unter Vorlage des Screenshots in Anlage K5 geltend macht, die Beklagte mache sich die Angebote, die �ber ihre Plattform eingestellt werden, dadurch zu eigen, dass sich die Angebote �ber die Suchfunktion der Verkaufsplattform finden lassen, ist dem nicht zu folgen. Es handelt sich hierbei erkennbar um eine automatisierte Suchfunktion. In diesem Fall erlangt die Beklagten keine Kenntnis von den Angeboten und verwendet diese auch nicht selbst (in diesem Sinne BGH, GRUR 2015, 485, 492, Rn. 70).

V. Rechtsfolgen

  1. Unterlassungsanspruch

55 Dem Kl�ger steht daher gem�� � 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung wird eine Wiederholungsgefahr indiziert (vgl. BGH, GRUR 2015, 258, 262, Rn. 58). Mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung wurde die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.

  1. Schadensersatzanspruch

56 Ferner steht dem Kl�ger ein Schadensersatzanspruch gem�� � 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Zahlung von 8.900 EUR zu.

57 a. Zwar tritt nach Eintritt der St�rerhaftung prim�r eine Unterlassungpflichtigkeit ein, allerdings ist eine Schadensersatzhaftung dann m�glich, wenn die unterbliebene Unterbindung der Rechtsverletzung auf einem Verschulden beruht (Reber in: BeckOK/Urheberrecht, 35. Edition, Stand 15.01.2022, � 97 Rn. 43; Reber in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 3. Auflage, � 86 Rn. 67). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der St�rer es – wie hier – unterl�sst, zumutbare Vorsorgema�nahmen zu ergreifen, um gleichartige Rechtsverst��e – also v.a. im Hinblick auf dieselbe Verletzerperson bzw. das gleiche Werk – zu verhindern (Reber in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 3. Auflage, � 86 Rn. 67).

58 Ebenfalls stellt sich die Bewerbung der rechtsverletztenden Angebote ohne vorherige Pr�fung auf etwaige entgegenstehende Urheberrechte als schuldhaftes Verhalten dar. Der Beklagten ist insoweit jedenfalls Fahrl�ssigkeit vorzuwerfen. Fahrl�ssig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au�er Acht l�sst, � 276 Abs. 2 BGB. Im Urheberrecht gelten hohe Sorgfaltsanforderungen (BGH, NJW-RR 2010, 1276, 1279). Es entspricht der �blichen Sorgfaltspflicht bei Umgang mit urheberrechtlich gesch�tzten Werken, dass man die Berechtigung zur Nutzung des Werks pr�ft und sich dar�ber Gewissheit verschafft (Reber in: BeckOK/Urheberrecht, 35. Edition, Stand 15.01.2022, � 97 Rn. 102).

59 b. Inhalt und Umfang des Ersatzes materieller Sch�den bestimmen sich grunds�tzlich nach den allgemeinen Vorschriften der �� 249 ff. BGB (Specht-Riemenschneider in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage 2022, � 97 Rn. 79). Eine M�glichkeit der Schadensberechnung stellt dabei die sog. Lizenzanalogie i.S.d. � 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG dar. Dabei wird der Schaden auf der Grundlage des Betrags berechnet, den der Verletzer als angemessene Verg�tung h�tte entrichten m�ssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt h�tte. Es ist der objektive Wert der angema�ten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und �blichen Lizenzgeb�hr besteht (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 55, 56). Die H�he der zu zahlenden Lizenzgeb�hr hat der Tatrichter gem�� � 287 ZPO unter W�rdigung der besonderen Umst�nde des Einzelfalls nach seiner freien �berzeugung zu bemessen (LG K�ln, Urteil vom 17.11.2016, Az.: 14 O 88/14 m.w.N.).

60 aa. Zur Bemessung kann ein von der Schadensersatz begehrenden Partei verwendetes Verg�tungsmodell herangezogen werden, wobei es nicht darauf ankommt, ob die aufgef�hrten Lizenzs�tze und sonstigen Konditionen allgemein �blich und angemessen sind (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 55, 56; BGH, GRUR 2009, 660, 663, Rn. 32). Werden die vom Verletzten geforderten Lizenzs�tze f�r die einger�umten Nutzungsrechte auf dem Markt bezahlt, k�nnen sie einer Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie auch dann zu Grunde gelegt werden, wenn sie �ber dem Durchschnitt vergleichbarer Verg�tungen liegen (BGH, GRUR 2009, 660, 663, Rn. 32). Bereits der Umstand, dass Lizenzvereinbarungen abgeschlossen werden, rechtfertigt den Schluss, dass vern�nftige Vertragsparteien bei vertraglicher Lizenzeinr�umung eine entsprechende Verg�tung vereinbart h�tten (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 55, 56; LG K�ln, Urteil vom 17.11.2016, Az.: 14 O 88/14 mwN).

61 bb. Der Kl�ger hat seine Lizenzierungspraxis ausreichend dargestellt. Anhand dieser Praxis setzt die Kammer vorliegend eine fiktiven Lizenzgeb�hr in H�he von 4.450 EUR an.

62 (1) Der Kl�ger hat mehrere Rechnungen �ber von ihm erteilte Lizenzen f�r verschiedene Lichtbildwerke vorgelegt.

63 Als Anlage K10 legte der Kl�ger zwei Rechnungen vor, aus welcher sich folgende Modalit�ten der erfolgten Lizenzierungen ergeben:

64 (a) Rechnung vom 15.09.2016:

  • „Non-Exclusicve WW License““ �ber eine Laufzeit von 3 Jahren/Online

  • bez�glich der Werke mit den Titeln „Horseshoe Bend“, „Reveal“ und „Still“

  • f�r einmal 6.200 EUR und zweimal 5.800 EUR

65 (b) Rechnung vom 04.04.2016:

  • Lizenz f�r die exklusive Nutzung in allen Printmedien, Online und PR �ber eine Laufzeit von 1 Jahr

  • bez�glich des Werkes mit dem Titel „San Francisco Golden Gate Bridge“

  • f�r 8.900 EUR

66 (c) Der Kl�ger hat ebenfalls ausreichend dargelegt, dass den vorgelegten Rechnungen tats�chliche Lizenzvereinbarungen zu Grunde liegen. Die tats�chliche Nutzung des Werkes mit dem Titel „Horseshoe Bend“ durch den Lizenznehmer hat der Kl�ger durch Vorlage eines Screenshots der Webseite des Lizenznehmers, auf welcher das Werk zu sehen ist, belegt (vgl. Anlage K11).

67 Die tats�chliche Nutzung des Werkes mit dem Titel „San Francisco Golden Gate Bridge“ durch den Lizenznehmer hat der Kl�ger durch Vorlage eines Screenshots der Webseite des Lizenznehmers, auf welcher das Werk zu sehen ist, belegt (vgl. Anlage K22).

68 Nach Auffassung der Kammer sind die auf den Screenshots ersichtlichen Lichtbildwerke mit dem verfahrensgegenst�ndlichen Lichtbildwerk in Art und G�te vergleichbar. Eine Abbildung der Werke „Horseshoe Bend“, „Reveal“ und „Still“ findet sich dabei in der Anlage 27. Eine Abbildung des Werkes „San Francisco Golden Gate Bridge“ findet sich auf dem Screenshot, welcher als Anlage K22 vorgelegt wurde.

69 (2) Aus den Rechnungen ergibt sich, dass der Kl�ger entsprechend seines Vortrags l�ngerfristige Lizenzierungen von nicht unter einem Jahr vergibt. Ferner k�nnen die Rechnungen auch f�r den hiesigen Fall herangezogen werden, weil jeweils eine Online-Nutzung vereinbart wurde.

70 Da mit der Rechnung vom 15.09.2016 Lizenzierungen f�r einen Zeitraum von 3 Jahren vergeben wurden, ist eine R�ckrechnung auf eine 1-Jahres-Lizenz erforderlich. Hierbei legt die Kammer den kl�gerischen Vortrag eines 33,3%igen Aufschlags auf eine 1-Jahres-Lizenz f�r eine 3-Jahres-Lizenz zu Grunde. Ein entsprechender Aufschlag ist �blich und in der geltend gemachten H�he als moderat anzusehen. F�r eine 1-Jahres-Lizenz ergibt sich unter Ber�cksichtigung dieses Aufschlags ein Betrag in H�he von ca. 4.662 bzw. 4.361 EUR.

71 Hinsichtlich der Rechnung vom 04.04.2016 ist zu ber�cksichtigen, dass nicht nur eine Lizenz f�r eine Online-Nutzung, sondern eine exklusive Nutzung auch in allen Printmedien vereinbart wurde.

72 Entsprechend ist ein Abschlag vorzunehmen, wobei der Klageseits dargelegte Abschlag von 50% als angemessen anzusehen ist.

73 Unter zugrunde Legung von Werten in H�he von 4.662, 4.361 und 4.450 EUR ergibt sich eine Mittelgeb�hr in H�he von 4.458,50 EUR. Die Kammer sch�tzt den Lizenanalogieschaden daher auf 4.450 EUR.

74 (3) Auf die weiteren durch die Klagepartei vorgelegten Rechnungen und Bankbelege kommt es daher nicht an.

75 c. Der Kl�ger kann infolge des fehlenden Bildquellennachweises eine Verdoppelung der Lizenzgeb�hr beanspruchen.

76 Gem�� � 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an einem Werk. Der Urheber kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung zu verwenden ist, � 13 Satz 2 UrhG. Eine solche Bezeichnung ist vorliegend nicht erfolgt.

77 Die fehlende Benennung des Urhebers kann einen Schadensersatzanspruch nach � 97 UrhG begr�nden (BGH, GRUR 2015, 780, 784, Rn. 37). Die fehlende Benennung des Urhebers oder des Lichtbildners f�hrt insbesondere dann zu einem Verm�gensschaden, wenn dem Urheber oder Lichtbildner dadurch Folgeauftr�ge entgehen (BGH, GRUR 2015, 780, 784, Rn. 39). Ist unter den Parteien streitig, ob ein materieller Schaden entstanden ist und wie hoch sich dieser Schaden bel�uft, so entscheidet hier�ber das Gericht nach � 287 ZPO unter W�rdigung aller Umst�nde nach freier �berzeugung. Dabei kann es die H�he der fiktiven Lizenzgeb�hr, die zum Ausgleich eines durch die fehlende Urheberbenennung verursachten Schadens geschuldet ist, in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgeb�hr bemessen, die f�r die jeweilige Nutzung (hier das �ffentliche Zug�nglichmachen der Fotografien) zu zahlen ist (BGH, GRUR 2015, 780, 784, Rn. 39).

78 Die Kammer erachtet vorliegend einen Aufschlag in H�he von 100% der Lizenzgeb�hr als angemessen. Hierbei ist zu ber�cksichtigen, dass es sich bei dem verfahrensgegenst�ndlichen Lichtbildwerk um ein besonders hochwertiges Lichtbild handelt, welches geeignet ist einen erheblichen Werbeeffekt zu bewirken. Dieser Werbeeffekt wurde dem Kl�ger infolge seiner Nichtbenennung genommen.

79 d. Die Lizenzgeb�hr ist verzugsunabh�ngig zu verzinsen (v. Wolff/Bullinger in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Auflage 2022, � 97 Rn. 90 f.; OLG Hamm, MMR 2016, 549, 552, Rn. 201). Der Verletzer muss sich so behandeln lassen, als habe er eine vertragliche Lizenz zu angemessenen Bedingungen am Klageschutzrecht erworben. Tr�fe daher den vertraglichen Lizenznehmer bei verz�gerlicher Lizenzzahlung eine gesetzliche oder vertraglich begr�ndete Verzinsungspflicht, so muss diese Zinspflicht auch f�r den Verletzer gelten (Vgl. BGH, NJW 1982, 1154; BGH, NJW 1982, 1151). Der Kl�ger kann allerdings nur Zinsen in H�he von 5%-Punkten �ber dem Basiszinssatz gem�� � 288 Abs. 1 BGB verlangen. Den h�heren Zinssatz aus � 288 Abs. 2 BGB kann der Kl�ger nicht beanspruchen, da ihm keine Entgeltforderung, sondern ein Schadensersatzanspruch zusteht (Brandenburisches OLG, Urteil vom 15.05.2009, Az.: 6 U 37/08; LG Kassel, Urteil vom 04.11.2010, Az.: 1 I 772/10 = BeckRS 2010, 27589; a.A. LG M�nchen, Urteil vom 17.05.2006, Az.: 21 O 12175/04).

80 F�r den Zinsbeginn ist vorliegend mangels anderer Anhaltspunkte (Beginn der Bewerbung auf Drittseiten) zumindest auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Beklagte von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und damit die St�rereigenschaft eingetreten ist. Dies war sp�testens am 28.08.2018 der Fall, als der Legal Director der ... auf das Schreiben des Kl�gers vom 21.08.2018 reagiert hat (vgl. Anlage K16).

81 e. Der Kl�ger kann die Kosten der Abmahnung nach � 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG in H�he von�1.184,05 EUR ersetzt verlangen.

82 Der Verletzte ist grunds�tzlich berechtigt, zur Abmahnung einen Rechtsanwalt einzuschalten, wobei nach Gesch�ftsgeb�hr nach �� 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG anf�llt (Reber in: BeckOK/Urheberrecht, 35. Edition, Stand 15.01.2022, � 97a Rn. 24, 25).

83 aa. Innerhalb des nach Nr. 2300 VV RVG bestehenden Rahmens einer 0,5-2,5-fachen Geb�hr ist vorliegend eine 1,5-fache Geb�hr anzusetzen.

84 Bei Rahmengeb�hren bestimmt der Rechtsanwalt die Geb�hr nach n�herer Ma�gabe des � 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nach billigem Ermessen. In durchschnittlichen F�llen ist die in der Bemerkung zu Nr. 2300 VV RVG angef�hrte 1,3-fache Geb�hr die Regelgeb�hr. Eine Geb�hr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die T�tigkeit umfangreich oder schwierig war, vgl. Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG.

85 Vorliegend sind keine Anhaltspunkte daf�r ersichtlich, die eine h�here als eine 1,5-fache Geb�hr rechtfertigen. Vorliegend ist die T�tigkeit insoweit schwierig gewesen, als infolge des Auslandsbezugs besondere rechtliche Kenntnisse erforderlich waren. Insoweit kann eine die 1,3-fache Regelgeb�hr �bersteigende Geb�hr angesetzt werden. Gr�nde, welche eine dar�ber hinausgehende Geb�hr rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.

86 bb. Die Geb�hren werden gem�� � 2 Abs. 1 RVG grunds�tzlich nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen T�tigkeit hat. Der Gegenstandswert f�r die Abmahnung entspricht dem der Hauptsache, da mit der Abmahnung au�ergerichtlich der Gesamtstreit erledigt werden soll (Rojahn/Rektorschek in: Hasselblatt, MAH Gewerblicher Rechtschutz, 5. Auflage 2017, � 10 Geb�hren und Kosten Rn. 3). Der Gesch�ftswert der Abmahnung richtet sich dabei nach der H�he des f�r die Gerichtskosten geltenden Wertes, � 23 Abs. 1 Satz 3 RVG (Reber in: BeckOK/Urheberrecht, 35. Edition, Stand 15.01.2022, � 97a Rn. 26).

87 Entscheidend ist bei Unterlassungsantr�gen das Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verst��e, das ma�geblich durch die Art des Versto�es, insbesondere seine Gef�hrlichkeit und Sch�dlichkeit f�r die Tr�ger der ma�geblichen Interessen bestimmt wird (BGH, GRUR 2017, 212, 213). Zu ber�cksichtigen sind insbesondere der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts, die Intensit�t und der Umfang der Rechtsverletzung sowie die Aktualit�t und Popularit�t eines Werkes und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung (Reber in: BeckOK/Urheberrecht, 35. Edition, Stand 15.01.2022, � 97a Rn. 26).

88 Angesichts der hohen Qualit�t des verfahrensgegenst�ndlichen Lichtbilderwerkes und dessen rechtswidrige Wiedergabe im Internet im Rahmen einer Produktbebilderung, die in den Augen eines objektiven Betrachters dem Anspruch des Werkes nicht gerecht wird, h�lt die Kammer einen Gegenstandswert von 15.000 EUR f�r angemessen.

89 cc. Unter Ber�cksichtigung eines Gegenstandswertes von 15.000 EUR und einer 1,5-fachen Gesch�ftsgeb�hr nach Nr. 2300 VV RVG ergibt sich vorliegend folgender Geb�hrenansatz:

1,5 Gesch�ftsgeb�hr Nr. 2300 VV RVG

975 EUR

Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG

20 EUR

Zwischensumme

995 EUR

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG

189,05

Endsumme

1.184,05 EUR

  1. Auskunftsanspruch

90 Der Auskunftsanspruch folgt aus � 242 BGB.

91 a. Der Kl�ger kann gest�tzt auf � 242 BGB einen sog. akzessorischen Auskunftsanspruch bzw. gest�tzt auf �� 259, 260 BGB Rechnungslegungsanspruch geltend machen (Specht-Riemenschneider in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage 2022, � 97 Rn. 100).

92 Der Auskunftberechtigte kann dabei grunds�tzlich alle Angaben verlangen, die notwendig sind, um seinen Schaden zu errechnen (v. Wolff/Bullinger in: Wandke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Auflage 2022, � 97 UrhG Rn. 55).

93 Auskunft ist dabei in dem Umfang zu erteilen, in dem eine Verpflichtung des Rechtsverletzters zum Schadensersatz festgestellt werden kann (Specht-Riemenschneider in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage 2022, � 97 Rn. 103). Ferner kann Auskunft zum Zweck der Ermittlung des Umfangs der Verletzungshandlungen auch hinsichtlich weiterer �hnlicher Handlungen verlangt werden, sofern die Gefahr einer unzul�ssigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Specht-Riemenschneider in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage 2022, � 97 Rn. 103).

94 b. Die Beklagte ist – als St�rerin – schadensersatzpflichtig, weil sie das verfahrensgegenst�ndliche Lichtbildwerk im Rahmen von Werbeanzeigen auf Dritt-Webseiten verwendet und auf ihrer eigenen Internetplattform ver�ffentlicht hat bzw. das Werk von Nutzern der Plattform im Rahmen der Produktbebilderung verwendet wurden. Hierin liegt zum einen eine Vervielf�ltigung i.S.d. �� 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG, weil auch mit dem Einstellen in das Internet die Herstellung eines k�rperlichen Werkst�cks verbunden ist (s.o.; vgl. auch Dreier in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Auflage 2022, � 19a Rn. 1). Zum anderen handelt es sich um eine �ffentliche Zug�nglichmachung i.S.d. �� 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG. Durch das Einbinden der Lichtbildwerkes auf Dritt-Homepages ist ferner eine Verbreitung i.S.d. �� 15 Abs. 1 Nr. 2, 17 UrhG verbunden, da hierdurch das Lichtbildwerk aus der internen Betriebssph�re herausgegeben und den Betreibern der Dritt-Webseiten zur Verf�gung gestellt wurde.

95 Entsprechend dieser festgestellten Verletzungshandlungen, kann der Kl�ger Auskunft verlangen.

96 c. Soweit der Kl�ger Auskunft �ber die Auflagenh�he etwaiger Werbebrosch�ren oder Flyer, Namen und Adressen aller Lieferanten und Abnehmer verlangt hat, war die Klage abzuweisen. Es bestehen keine Anhaltspunkte daf�r, dass die Beklagte entsprechende Werbebrosch�ren oder Flyer erstellt hat. Auch bestehen keine Anhaltspunkte daf�r, dass die Beklagte das verfahrensgegenst�ndliche Lichtbildwerk bzw. den Fernseher der Marke ... selbst von Lieferanten bezogen und an Abnehmer ver�u�ert hat. Entsprechende Handlungen wurden allenfalls von den H�ndlern vorgenommen, welche die Angebote auf der Webseite der Beklagten eingestellt haben. In diesem Umfang w�rde die begehrte Auskunft auf eine unzul�ssige Ausforschung hinauslaufen.

97 d. Der Kl�ger kann ferner von der Beklagten verlangen, die Auskunft durch Vorlage von Belegen zu verifizieren.

98 Eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen sieht das Gesetz in den allgemeinen Vorschriften der �� 259 f. BGB nur f�r die Rechnungslegung in � 259 Abs. 1 BGB nicht aber f�r die Auskunft vor. Nach der Rechtsprechung des BGH ist jedoch anerkannt, dass sich im Rahmen des aus Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruchs ausnahmsweise ein Anspruch auf Vorlage von Belegen ergeben kann, wenn der Gl�ubiger hierauf angewiesen ist und dem Schuldner diese zus�tzliche Verpflichtung zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 21.02.2002, Az.: I ZR 140/99, Rn. 43). Die Belege erm�glichen es dem Gl�ubiger, die Verl�sslichkeit der Auskunft zu �berpr�fen und sind h�ufig geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft auszur�umen und damit eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners �ber die Richtigkeit der erteilten Auskunft �berfl�ssig zu machen (BGH, Urteil vom 21.02.2002, Az.: I ZR 140/99, Rn. 43).

99 Da die Beklagten abgestritten haben, das verfahrensgegenst�ndliche Lichtbildwerk auf Dritt-Webseiten im Rahmen von Werbeanzeigen verwendet zu haben besteht ein billigenswertes Interesse des Kl�gers daran, dass die zu erteilende Auskunft (z.B. durch Vorlage von Rechnungen f�r die Werbeanzeigen) belegt wird. Dies dient der Verifikation der Auskunft. Es sind keine Anhaltspunkte daf�r ersichtlich, dass die Vorlage von Belegen f�r die Beklagte zu einer unzumutbare Belastung f�hrt.

  1. Vernichtungsanspruch

100 Der Vernichtungsanspruch folgt aus � 98 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Die Beklagte hat nicht dargelegt und ggf. unter Beweis gestellt, dass sich in ihren Datenbest�nden das verfahrensgegenst�ndliche Lichtbild nicht mehr befindet.

  1. Feststellungsantrag

101 Der Kl�ger hat lediglich hinsichtlich der ihm bekannten streitgegenst�ndlichen Rechtsverletzung Leistungsklage erhoben. Da die M�glichkeit eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs nach � 97 UhrG besteht, war dem Feststellungsantrag stattzugeben.

C.

Nebenentscheidungen

102 I. Die Kostenentscheidung beruht auf � 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Kl�gers hinsichtlich der Verzinsung des Lizenzschadens und der au�ergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist verh�ltnism��ig geringf�gig und veranlasst keine h�heren Kosten.

103 II. Die Entscheidung zur vorl�ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus � 709 Satz 1 und 2 ZPO. K�nnen aus einem Urteil mehrere Leistungen vollstreckt werden, kann f�r jede Leistung eine eigenst�ndige Sicherheitsleistung beziffert werden (Ulrici in: BeckOK/ZPO, 45. Edition, Stand 01.07.2022, � 709 Rn. 4).

104 Die Kosten der Abmahnung wirken sich bei der Streitwertfesetsetzung nicht aus (BGH, Beschluss vom 21.12.2011, Az.: I ZR 83/11 = BeckRS 2012, 1019). Hinsichtlich der nichtverm�gensrechtlichen Anspr�che wurde der Streitwert als Orientierungshilfe zur Bewertung des materiellen Schadens, den die Beklagte durch die Vollstreckung erleiden kann, herangezogen (G�tz in: M�Ko/ZPO, 6. Auflage 2020, � 709 Rn. 8).

105 III. Der Beklagten war hinsichtlich des Schriftsatzes der Klagepartei vom 31.08.2022 keine Schriftsatzfrist nach � 283 ZPO zu gew�hren. Nach � 283 Satz 1 ZPO kann eine Schriftsatzfrist gew�hrt werden, wenn sich eine Partei auf ein Vorbringen des Gegners nicht erkl�ren kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Das neue Vorbringen muss dabei entscheidungserheblich sein (Greger in: Z�ller, ZPO, 34. Auflage 2022, � 283 Rn. 2a).

106 Das Vorbringen der Klagepartei mit Schriftsatz vom 31.08.2022 ist nicht entscheidungserheblich. Die Staatsangeh�rigkeit des Kl�gers spielt f�r die Anwendung der RB� keine Rolle (siehe oben unter Punkt B. II.2.b.). Die AGB der Beklagten sind f�r die Begr�ndung der St�rereigenschaft nicht von Relevanz (siehe oben unter Punkt B.V). Seine Lizenzierungspraxis hat der Kl�ger bereits mit Schrifts�tzen vom 21.12.2021 und 04.07.2022 ausreichend dargelegt.

107 Ein gesonderter Ablehnungsbeschluss auf den Antrag der Beklagten in der m�ndlichen Verhandlung war nicht zwingend erforderlich. Eine Entscheidung konnte – wie geschehen – im Urteil erfolgen. Dies folgt daraus, dass die Entscheidung nicht gesondert anfechtbar ist.

Leitsatz

Das Urheberrecht an einem Lichtbildwerk wird verletzt, wenn es ohne Zustimmung des Urhebers zur Produktbebilderung eines Fernsehger�ts im Rahmen eines Verkaufsangebots auf einem Online-Marktplatz verwendet und damit �ffentlich zug�nglich gemacht wird (� 15 Abs. 2 S. 1 u. S. 2 Nr. 2, � 19a UrhG). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Betreiber eines Online-Marktplatzes haftet f�r ein solches urheberrechtsverletzendes Drittangebot auf dem Marktplatz nach den Grunds�tzen der St�rerhaftung, hingegen nicht als T�ter oder Teilnehmer.� (Rn. 37 – 42; Rn. 49 – 54) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Den Betreiber eines Online-Marktplatzes treffen besondere Pr�fpflichten, wenn er durch Schaltung von Anzeigen, die unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten f�hren, eine aktive Rolle �bernimmt. In diesem Fall muss er sich die M�glichkeit verschaffen, die von ihm aktiv beworbenen Verkaufsangebote zu kontrollieren. (Rn. 41 – 43) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ferner treffen den Plattformbetreiber dann besondere Pr�f- und Vorsorgepflichten, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wurde. In diesem Fall ist er verpflichtet, das konkrete Angebot unverz�glich zu sperren und zus�tzlich Vorsorge zu treffen, dass es m�glichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)

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Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes f�r urheberrechtsverletzendes Drittangebot�

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