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3 U 3741/21•OLG N�rnberg 3. Zivilsenat und Kartellsenat, 2022-01-20, 3 U 3741/21
3 U 3741/21Obergericht20.01.2022
Die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand ist grunds�tzlich keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil.�(Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-01-20
Aktenzeichen: 3 U 3741/21
Dokumenttyp: Hinweisbeschluss
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14.09.2021, Az. 45 O 1629/20, gem�� � 522 Abs. 2 ZPO zur�ckzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grunds�tzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchf�hrung einer m�ndlichen Verhandlung �ber die Berufung nicht geboten ist.
A.
I.
1 Ausweislich des Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils ist u.a. folgender Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig:
2 Bei der Kl�gerin handelt es sich um eine deutsche Gro�bank mit Sitz in F., die bis vor Kurzem eine Filiale in T. unterhielt. Die Kl�gerin �bernahm mit Wirkung zum 01.06.2004 das Filialgesch�ft sowie die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kundenbeziehungen und Konten der vormaligen S.-Bank.
3 Der Beklagte war Kunde der S.-Bank, bei der er Anfang der 1990er Jahre zwei Festgeldanlagen i.H.v. 38.000,00 DM und 100.000 DM t�tigte und folgende Konten unterhielt:
Konto Nr. 3. …, gel�scht am 28.03.1994
Konto Nr. 3. … gel�scht am 15.11.1995
Konto Nr. 3. … gel�scht am 13.10.1994
Konto Nr. 3. … gel�scht am 24.04.1996
Konto Nr. 3. … gel�scht am 21.05.2003
4 Die von dem Beklagten bei der S.-Bank eingezahlten Summen wurden am 27.03.1992 bzw. 16.12.1992 an die So.transferiert. Am 14.01.1993 erfolgte sodann ein R�cktransfer i.H.v. 38.132,70 DM und am 12.01.1994 i.H.v. 96.484,26 DM.
5 Die streitgegenst�ndlichen �u�erungen des Beklagten im Internet erfolgten �ber sein Facebook-Profil (Anlagen K 2 und K 6) und auf der Homepage www.j. (Anlage K 3). Unter anderem sind darauf folgende Aussagen des Beklagten zu finden:
[…] Das was jetzt kommt ist Betrug 1. Klasse, ausgef�hrt vom C. Filialleiter B. in T. […]
[…] Herrn B., Filialleiter der C. in T., der diesen Bankenbetrug verursacht hat, kann selbstverst�ndlich zu diesen Vorw�rfen Stellung nehmen. Frau H. und Herr G. Qualit�tsmanagement der C. in F. ist zust�ndig f�r diesen Bankenbetrug. […]
[…] Daraus erh�rtet sich wiederum der Bankenbetrug des werten Herrn B., jetziger Filialdirektor der C. in T. […]
[…] Die Vorgehensweise der C. ist anscheinend, den nachweisbaren Bankenbetrug aussitzen zu wollen. […]
[…] Und so will die C. anscheinend erreichen, dass der Betrogene irgendwann aufgibt! […]
[…] Frage: „Warum die Bearbeitung des Bankenbetrugs durch die Staatsanwaltschaft solange dauert? Wo doch die bisher ver�ffentlichten Unterlagen zeigen, das dies ein klarer Betrug sei.“
Antwort: Aufgrund der �berlastung der Staatsanwaltschaft kann ich nicht erwarten, dass die Staatsanwaltschaft den Fall „Bankenbetrug“ vorzieht. Ich werde mich deshalb mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen, damit ich wei�, bis wann ich mit einem Ergebnis rechnen kann Damit der Bankenbetrug den der werte Herr B., Filialleiter der C. T., verursacht hat. […]
[…] Ich biete alle Gesch�digten an, die von der Bank betrogen wurden, ihre Erlebnisse in meinem Buch �ber den Bankenbetrug mit zu ver�ffentlichen. Sie k�nnen sich jederzeit die Geschichte meines Bankenbetruges durch den werten Herrn B., Filialleiter der C. in T., auf meiner Internetseite www.j. oder unter www.facebook.com/Bankenbetrug-1… ansehen. […].
[…] Heute schreibe und informiere ich Euch zum (vorerst) letzten Mal zum Fall „Bankenbetrug“ den der werte Herr B., derzeit Filialleiter der C. in T., zu verantworten hat. Wie der derzeitige Stand der Dinge anscheinend zeigt, wird der Herr B. auch direkt von der Zentrale der C. in F. gedeckt. […]
[…] Der vertretungsberechtigte Vorstand h�lt es nicht f�r n�tig, auf den angeprangerten Bankenbetrug weder zu Antworten noch in irgendeiner Form zu reagieren. Das zeigt, dass die Zentrale der C. indirekt bzw. direkt den Bankenbetrug toleriert bzw. ggf. sogar unterst�tzt. […]
[…] Der werte Herr B. (derzeit noch!?) Filialleiter der C. in T., ist in meinen Augen der Hauptverantwortliche in der Betr�gerei, er hat betrogen, gelogen und gef�lscht! Auch eine wichtige Rolle in dem Betrug spielt nat�rlich die Frau H., gefolgt von den vertretungsberechtigten Vorstand der C. AG. […]
Am 13. und 14.07.2020 stellte der Beklagte entlang der R. Stra�e mehrere f�r die �ffentlichkeit sichtbare Plakate auf:
II.
6 1. Am 14.09.2021 verurteilte das Landgericht Regensburg den Beklagten, es zur Vermeidung eines vom Gericht f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und f�r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall h�chstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt h�chstens zwei Jahre) zu unterlassen,
1.1. w�rtlich oder sinngem�� die nachfolgenden Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten und/oder �ffentlich zug�nglich zu machen bzw. aufstellen, verbreiten und/oder �ffentlich zug�nglich machen zu lassen:
•Die C. AG und/oder Mitarbeiter der C. AG h�tten einen (Banken-) Betrug begangen.
•Die C. AG und/oder Mitarbeiter der C. AG seien f�r einen (Banken-) Betrug verantwortlich.
•Die C. AG und/oder Mitarbeiter der C. AG seien f�r das Verschwinden einer Festgeldanlage verantwortlich, die bei der S. f�r den Beklagten bestanden habe.
1.2. das nachfolgend wiedergegebene Plakat zu verbreiten und/oder �ffentlich zur Schau zu stellen:
7 Zur Begr�ndung f�hrte das Landgericht aus, dass der Kl�gerin ein Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen �u�erungen gem�� � 824 Abs. 1 BGB zust�nde, da es sich dabei um unwahre Tatsachenbehauptungen handele, die die Kl�gerin in ihrem Unternehmenspers�nlichkeitsrecht verletzen.
8 2. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte in seiner Berufung. Er beantragt, unter Ab�nderung des landgerichtlichen Urteils die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
9 Weiter stellte er im Rahmen einer negativen Zwischenfeststellungswiderklage folgenden Antrag:
Es wird zwischenfestgestellt, dass die Beklagte oder deren Rechtsvorg�ngerin Anlagegelder bei der So. nicht an den Beklagten ausbezahlt haben.
10 Zur Begr�ndung f�hrt der Beklagte u.a. aus, dass der Urteilstenor zu weit ginge, da er den Betrugsvorwurf nur personalisiert gegen den Filialleiter B. ge�u�ert und nur diesen genannt habe. Die vom Beklagten erhobenen Vorw�rfe seien zutreffend, da die Kl�gerin keinen Nachweis daf�r erbracht habe, dass die Anlagegelder auch tats�chlich an den Beklagten ausbezahlt wurden. Der Beklagte habe alles in seiner Macht Stehende getan, um notwendige und erforderliche Nachforschungen zum Verbleib der Gelder anzusto�en. Au�erdem sei die Kl�gerin mit �bernahme der S. im Jahr 2004 in s�mtliche Rechtsbeziehungen der S. mit gegenw�rtigen und ehemaligen Kunden eingetreten. Schlie�lich d�rfe auch eine m�glicherweise unwahre Behauptung so lange nicht untersagt werden, wie zuvor hinreichend sorgf�ltig der Wahrheitsgehalt recherchiert worden ist.
11 Fehlerhaft habe das Landgericht Regensburg durch Vernehmung des Zeugen B. und Einholung eines grafologischen Gutachtens nicht aufgekl�rt, ob der Zeuge das Schreiben der S. vom 21.06.1994 (Anlage K 7) unterschrieben habe. Au�erdem h�tte das Landgericht zum Verbleib der Anlagegelder den Leiter der Abwicklungsgesellschaft der S., der R. i. L., Herrn L. als Zeugen vernehmen m�ssen.
12 3. Die Kl�gerin beantragt
die Zur�ckweisung der Berufung und die Abweisung der Zwischenfeststellungswiderklage.
13 Zur Begr�ndung f�hrt die Kl�gerin u.a. aus, dass der Beklagte seine Vorw�rfe nicht nur auf Herrn B. beschr�nkt habe, weshalb die Reichweite des Urteilstenors nicht zu beanstanden sei. Der Beklagte habe nicht bewiesen, dass �berhaupt noch eine Festgeldanlage bestanden habe und/oder nicht an ihn ausgezahlt worden sei. Die Kl�gerin sei im Verh�ltnis zum Beklagten, dessen Kundenbeziehung mit der S. bereits vor 2004 geendet habe, keinesfalls Rechtsnachfolgerin der S.; vielmehr sei die S. in die R. GmbH umgewandelt worden. F�r die Zwischenfeststellungsklage fehle es am Feststellungsinteresse. Es sei unstreitig, dass die Kl�gerin keine Anlagegelder aus Luxemburg an den Beklagten ausgezahlt habe. Der Beklagte sei niemals Kunde der Kl�gerin gewesen, und es seien auch keine Verpflichtungen der S. dem Beklagten gegen�ber auf die Kl�gerin �bergegangen.
B.
14 Die Berufung des Beklagten ist unbegr�ndet. Der Kl�gerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsanspr�che auch unter Ber�cksichtigung des Berufungsvorbringens zwar nicht gem�� � 824 Abs. 1 BGB aber nach � 823 Abs. 1 BGB i.V.m. � 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog zu.
I.
15 Die angegriffenen �u�erungen greifen in den Schutzbereich des Unternehmenspers�nlichkeitsrechts der Kl�gerin ein. Das Unternehmenspers�nlichkeitsrecht sch�tzt als Auspr�gung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts den durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG gew�hrleisteten sozialen Geltungsanspruch von Kapitalgesellschaften als Wirtschaftsunternehmen (BGH, NJW 2021, 3388, Rn 53) Ein Eingriff in das Pers�nlichkeitsrecht ist vorliegend zu bejahen, da die Verwendung der beanstandeten Begriffe geeignet ist, das unternehmerische Ansehen der Kl�gerin in der �ffentlichkeit zu beeintr�chtigen.
16 Die angegriffenen �u�erungen ber�hren dar�ber hinaus das durch Art. 12 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gew�hrleistete Recht der Kl�gerin am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb. Betroffen ist das Interesse der Kl�gerin daran, dass ihre wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erw�gungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschw�cht wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Gesch�ften mit ihr abgehalten werden. Die angegriffenen �u�erungen sind geeignet, eine Verunsicherung der Kunden der Kl�gerin zu bewirken mit der Folge, dass diese die angebotenen Bankleistungen weniger nachfragen (BGH, NJW 2015, 773 Rn. 13).
II.
17 Die Beeintr�chtigungen des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts der Kl�gerin und ihres Rechts am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb sind auch rechtswidrig.
18 1. Das Recht am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abw�gung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben. Gleiches gilt f�r das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht. Bei der Abw�gung sind die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu ber�cksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich des jeweiligen Rechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzw�rdigen Belange der anderen Seite �berwiegt (BGH, NJW 2015, 773, Rn. 16).
19 Bei Tatsachenbehauptungen h�ngt die Abw�gung zwischen den widerstreitenden Interessen insbesondere vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen m�ssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig f�r den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BGH, NJW 2013, 790, Rn. 12). Bei unwahren Tatsachenbehauptungen hat die Meinungsfreiheit des sich �u�ernden regelm��ig hinter dem Pers�nlichkeitsrecht des Betroffenen zur�ckzutreten, denn an der Verbreitung unwahrer Tatsachen besteht grunds�tzlich kein schutzw�rdiges Interesse (OLG Brandenburg, Urteil vom 07.05.2018 – 1 U 12/17, BeckRS 2018, 9695, Rn. 30).
20 Bei Meinungs�u�erungen verlangt Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG eine Gewichtung der Beeintr�chtigung, die der Meinungsfreiheit des sich �u�ernden einerseits und dem gesch�tzten Rechtsgut andererseits droht (BVerfG, NJW 2018, 770, Rn. 18). L�sst sich die �u�erung weder als Angriff auf die Menschenw�rde noch als Formalbeleidigung oder Schm�hung einstufen, so kommt es f�r die Abw�gung auf die Schwere der Beeintr�chtigung der betroffenen Rechtsg�ter an (BVerfG, NJW 1995, 3303, juris-Rn. 123 – „Soldaten sind M�rder“).
21 Bei �u�erungen, in denen sich wertende und tats�chliche Elemente in der Weise vermengen, dass die �u�erung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, f�llt bei der Abw�gung ma�geblich der Wahrheitsgehalt der tats�chlichen Bestandteile ins Gewicht. Enth�lt die Meinungs�u�erung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelm��ig hinter die Schutzinteressen des von der �u�erung Betroffenen zur�ck. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein sch�tzenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen m�ssen dagegen in der Regel hingenommen werden (BGH, NZG 2018, 797 Rn. 38).
22 Die zutreffende Sinndeutung einer �u�erung ist dabei unabdingbare Voraussetzung f�r die richtige rechtliche W�rdigung ihres Aussagegehalts. Ma�geblich f�r die Deutung einer �u�erung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verst�ndigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschlie�end festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene �u�erung steht, zu ber�cksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete �u�erung ausgehend von dem Verst�ndnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgel�st einer rein isolierten Betrachtung zugef�hrt werden (BGH, NZG 2018, 797, Rn. 20).
23 2. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den streitgegenst�ndlichen �u�erungen insgesamt um Werturteile.
24 a) Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen �u�erung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegen�ber werden Werturteile und Meinungs�u�erungen durch die subjektive Beziehung des sich �u�ernden zum Inhalt seiner Aussage gepr�gt. Wesentlich f�r die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer �berpr�fung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zug�nglich ist. Die �berpr�fung einer Aussage auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises scheidet bei Werturteilen und Meinungs�u�erungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Daf�rhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder nicht wahr erweisen lassen (BGH, NZG 2018, 797, Rn. 35 f.).
25 Es geh�rt zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker prinzipiell auch seine rechtliche Bewertung von Vorg�ngen als seine Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese einer objektiven Beurteilung nicht standh�lt Die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand ist daher prinzipiell keine Tatsachenbehauptung, sondern Werturteil (BGH, GRUR 1982, 631, juris-Rn. 17). Als Tatsachenmitteilung sind solche Angaben nur zu qualifizieren, wenn und soweit die Beurteilung im Gesamtzusammenhang ihrer Verwendung nicht als Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten tats�chlichen Vorg�ngen hervorruft, die als solche einer �berpr�fung mit den Mitteln des Beweises zug�nglich sind (BGH, NJW 2016, 1584, Rn. 20).
26 Vermengt eine �u�erung Tatsachen und Meinungen, so kommt es f�r die Anwendung des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG darauf an, ob sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Daf�rhaltens oder Meinens gepr�gt wird. Im Fall einer solcherma�en engen Verkn�pfung von Tatsachenbehauptung und Bewertung darf der Grundrechtsschutz nicht dadurch verk�rzt werden, dass ein tats�chliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird oder durch die Trennung der tats�chlichen und der wertenden Bestandteile einer �u�erung ihr Sinn verf�lscht wird (BGH, NJW 2016, 3373, Rn. 23).
27 b) Unter Ber�cksichtigung dieses rechtlichen Ma�stabs sind die beanstandeten �u�erungen, soweit sie sich auf einen „(Banken-)Betrug“ der Kl�gerin oder deren Mitarbeiter beziehen, als Werturteil anzusehen. Denn die Einstufung des Verbleibs der Anlagegelder als strafrechtlich relevanten Betrug ist – ebenso wie eine Rechtsmeinung im au�erstrafrechtlichen Bereich – die ganz �berwiegend auf einer Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Beklagten. Dies gilt insbesondere f�r die laienhafte Qualifizierung als „Bankenbetrug“, da es sich dabei um einen nicht existenten Straftatbestand handelt, bei dem es sich nach dem Verst�ndnis des durchschnittlichen Lesers um einen bewertenden, unspezifischen Oberbegriff f�r irgendwelche zu missbilligende Verhaltensweisen einer Bank zum Nachteil von Kunden handelt. Die Verwendung dieses Begriffs deutet f�r den Durchschnittsadressaten der �u�erung nicht in entscheidender Weise auf einen ausreichend konkreten Sachverhalt hin der die Tatbestandsmerkmale des in � 263 StGB geregelten strafrechtlichen Verm�gensdelikts erf�llen w�rde. Die im „(Banken-)Betrug“ enthaltene Vokabel „Betrug“ wird hier erkennbar nicht im fachspezifischen, sondern in einem alltagssprachlichen Sinne verwendet.
28 Auch die weiteren Ausf�hrungen des Beklagten auf seinem Facebook-Profil und auf der Homepage www.j.de rufen beim Leser nicht die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten tats�chlichen und dem Beweis zug�nglichen Vorg�ngen hervor. Zwar werden die Bem�hungen des Beklagten, um den Verbleib der Gelder aufzukl�ren, geschildert. Aufgrund der wenig substantiellen Ausf�hrungen �berlagert jedoch der wertende Gehalt der Aussage einen etwaigen Tatsachenkern deutlich, da sie sich insgesamt in der pauschalen und substanzarmen Bewertung des Verhaltens als „Bankenbetrug“ ersch�pft.
29 c) Gleiches gilt in Bezug auf die beanstandete Aussage, dass die Kl�gerin und/oder ihre Mitarbeiter f�r das Verschwinden einer Festgeldanlage, die bei der S. f�r den Beklagten bestanden habe, verantwortlich seien. Zwar handelt es sich bei dem Verschwinden einer Festgeldanlage um einen Vorgang, dessen Vorliegen oder Nichtvorliegen grunds�tzlich dem Wahrheitsbeweis zug�nglich ist, auch wenn die Bedeutung des Begriffs „Verschwinden“ – weil mehrdeutig – unklar bleibt. Damit kann sowohl ein versehentlicher Verlust als auch eine bewusste Unterschlagung gemeint sein. Bei dem Vorwurf, dass die Beklagte f�r dieses Verschwinden verantwortlich sei, handelt es sich jedoch um eine (subjektive) Wertung, weil damit eine – wenn auch nur laienhafte – rechtliche Beurteilung einer pers�nlichen Vorwerfbarkeit zum Ausdruck gebracht wird.
30 Darauf kommt es jedoch nicht streitentscheidend an, da im vorliegenden Fall die angegriffenen �u�erungen Tatsachen und Meinungen jedenfalls derart vermengen, dass sie insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Daf�rhaltens oder Meinens gepr�gt werden und die Trennung der tats�chlichen und der wertenden Bestandteile einer �u�erung ihr Sinn verf�lscht w�rde. Denn die Ermittlung des objektiven Sinns der Aussagen, deren Unterlassung die Klagepartei begehrt, aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verst�ndigen Publikums, zeigt, dass es dem Beklagten bei der Gesamtheit der angegriffenen �u�erungen ma�geblich darum geht, sein subjektives Empfinden – wonach ihm im Zusammenhang mit Festgeldanlagen Unrecht geschehen ist und die Kl�gerin daf�r einstehen muss – auszudr�cken und der Kl�gerin zum Vorwurf zu machen.
31 3. Die f�r die Feststellung erforderliche Abw�gung ist vorliegend nicht deshalb entbehrlich, weil die angegriffenen �u�erungen als Schm�hkritik zu qualifizieren seien und deshalb nicht am Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG teilh�tten.
32 Wegen seines die Meinungsfreiheit verdr�ngenden Effekts ist der Begriff der Schm�hkritik eng auszulegen. Auch eine �berzogene, ungerechte oder gar ausf�llige Kritik macht eine �u�erung f�r sich genommen noch nicht zur Schm�hung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der �u�erung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und �berspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll. Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungs�u�erungsfreiheit gedeckt, wenn sie scharf und �berzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schm�hkritik angesehen werden (BGH, NJW 2015, 773, Rn. 18).
33 Nach diesen Grunds�tzen sind die angegriffenen �u�erungen im Gesamtzusammenhang, in dem sie gefallen sind, nicht als Schm�hkritik zu qualifizieren, da ihnen ein Sachbezug nicht abgesprochen werden kann. Die Aussagen haben – wie die Ausf�hrungen des Beklagten in seinem Internetblog zeigen – eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage. Dem Beklagten geht es erkennbar darum, sich mit dem aus seiner Sicht unerkl�rlichen Verschwinden einer Festgeldanlage von ihm und der juristischen Verantwortlichkeit der Kl�gerin f�r diesen Vorgang – wenn auch in �berzogener Form – auseinanderzusetzen.
34 4. �ber die Rechtswidrigkeit der angegriffenen �u�erungen ist somit – da es sich weder um eine unwahre Tatsachenbehauptung noch um eine Schm�hkritik handelt – im Rahmen einer Gesamtabw�gung der unter B.I. genannten Schutzinteressen der Kl�gerin und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit zu entscheiden. Eine solche Abw�gung f�hrt im vorliegenden Fall dazu, dass der Eingriff rechtswidrig war.
35 a) Bei der Abw�gung f�llt in einem entscheidungserheblichen Ma� zu Lasten des Beklagten die Unrichtigkeit des tats�chlichen �u�erungsgehalts, der dem Werturteil zu Grunde liegt, ins Gewicht.
36 aa) Bei �u�erungen, in denen sich – wie im vorliegenden Fall – wertende und tats�chliche Elemente in der Weise vermengen, dass die �u�erung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, f�llt bei der Abw�gung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tats�chlichen Bestandteile ins Gewicht. Enth�lt die Meinungs�u�erung einen unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelm��ig hinter den Schutzinteressen des von der �u�erung Betroffenen zur�ck. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein sch�tzenswertes Interesse. Wahre Tatsachenbehauptungen m�ssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig f�r den Betroffenen sind (BGH, NJW 2015, 773, Rn. 21). Daher f�llt die Richtigkeit des tats�chlichen �u�erungsgehalts, der dem Werturteil zu Grunde liegt, bei der Abw�gung ins Gewicht (BGH, NJW 2008, 2110, Rn. 13).
37 bb) Der Beklagte ist f�r die Richtigkeit der seiner Schlussfolgerungen zugrundeliegenden Tatsachen beweisbelastet. Denn die Beweislast f�r die Wahrheit von herabw�rdigenden Tatsachenbehauptungen obliegt nach der �ber � 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des � 186 StGB dem auf Unterlassung in Anspruch Genommenen als �u�ernden (BGH, NJW 2013, 790, Rn. 15). Und der Tatsachenbestandteil der ge�u�erten Werturteile ist im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund der Ausf�hrungen unter Ziffer B.I. geeignet, den Ruf der Kl�gerin in der �ffentlichkeit zu schm�lern, weshalb ein Herabw�rdigen i.S.v. � 186 StGB zu bejahen ist (vgl. Regge/Pegel, in M�KoStGB, 4. Aufl. 2021, � 186 StGB Rn. 14).
38 cc) Das Landgericht kam unter Ber�cksichtigung der nachfolgenden Umst�nde zutreffend zu dem Ergebnis, dass der Beklagte f�r die gegen�ber der Kl�gerin erhobenen Vorw�rfe beweispflichtig geblieben ist.
39 (1) Es ist gerichtsbekannt und ergibt sich aus allgemein zug�nglichen Informationsquellen, dass die S. GmbH & Co. KGaA in die R. GmbH, AG Hof HRB 3697, umgewandelt wurde. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte daf�r, dass die Kl�gerin am 01.06.2004 bei der �bernahme der verbliebenen Filialen in Rechtsbeziehungen der S. mit ehemaligen Kunden, deren Kundenbeziehung mit der S. also bereits vor 2004 geendet hatte, eintrat.
40 (2) Im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ist festgestellt, dass s�mtliche Konten, die der Beklagte bei der S. unterhielt, vor 2004 (das Letzte am 21.05.2003) gel�scht wurden. Im Berufungsverfahren ist von der Richtigkeit dieser tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts auszugehen, da die Klagepartei diese Feststellungen nicht im Wege eines Tatbestandsberichtigungsantrags ger�gt hat (BGH, NJW-RR 2012, 622, Rn. 18).
41 (3) Ein Beweis kann nicht mit den vorgelegten Unterlagen gef�hrt werden.
42 Aus einer Mitteilung vom 21.06.1994 ergibt sich, dass der Beklagte Anfang der 1990er Jahre zwei Festgeldanlagen bei der S. i.H.v. 38.000,00 DM und 100.000 DM t�tigte (Anlage K 7).
43 Gem�� der Mitteilung des Finanzamts Bayreuth vom 22.08.2017 (Anlage B1, dort Nr. 10) sind beide Festgeldkonten am 12.01.1994 bzw. 14.01.1993 endg�ltig aufgel�st wurden. Anhaltspunkte f�r weitere Festgeldanlagen des Beklagten bestehen nach dieser Mitteilung nicht. Vielmehr war das Festgeldengagement mit den R�cktransfers vom 14.01.1993 i.H.v. 38.132,70 DM bzw. 12.01.1994 i.H.v. 96.484,26 DM beendet.
44 Zu ber�cksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die Liste �ber Verm�genstransfer, aus der sich im Buchungszeitraum 27.03.1992 bis 12.01.1994 Zahlungen nach Luxemburg i.H.v. insgesamt 182.921,02 DM und R�ckzahlungen von Luxemburg i.H.v. 194.717,81 DM ergeben (Anlage K 11).
45 (4) Zu ber�cksichtigen ist auch, dass das bei der Staatsanwaltschaft Weiden unter dem Aktenzeichen 23 AR 230/20 gef�hrte Vorermittlungsverfahren zu den streitgegenst�ndlichen Vorg�ngen mit Verf�gung vom 08.04.2020 eingestellt wurde, da keine hinreichenden Anhaltspunkte f�r einen durch die Kl�gerin oder ihre Mitarbeiter zu verantwortenden Betrug zu Lasten des Beklagten festgestellt werden konnte
46 (5) Die Durchf�hrung einer Beweisaufnahme ist nicht veranlasst.
47 Soweit der Beklagte seine Vorw�rfe auf eine angebliche Aussage von N. in seiner Funktion als Filialleiter der S. st�tzt, kann dieser nicht als Zeuge vernommen werden, da er zwischenzeitlich verstorben ist. Die Unterschrift auf dem Schreiben der S. vom 21.06.1994 ist nicht entscheidungserheblich.
48 Eine Vernehmung des Zeugen B. �ber Geldanlagen des Beklagten in Luxemburg w�rde in dieser Form einen unzul�ssigen Ausforschungsbeweis darstellen, zumal nicht dargetan ist, dass der Zeuge f�r die Geldanlagen des Beklagten zust�ndig war, �ber welche Vorg�nge der Zeuge Auskunft geben soll, und diese Vorg�nge deutlich vor der Filial�bernahme durch die Kl�gerin erfolgten. Gleiches gilt f�r die beantragte Vernehmung des Leiters der Abwicklungsgesellschaft der S., der R. i. L., Herrn L.
49 dd) Die Grunds�tze der Verdachtsberichtserstattung sind vorliegend nicht anwendbar.
50 Eine Behauptung, deren Wahrheitsgehalt ungekl�rt ist und die eine die �ffentlichkeit wesentlich ber�hrende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen f�r erforderlich halten darf (Art. 5 GG, � 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgf�ltige Recherchen �ber den Wahrheitsgehalt angestellt hat Voraussetzung ist, dass es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handelt, dessen Mitteilung durch ein Informationsbed�rfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH, NJW 2014, 2029, Rn. 26).
51 Ein derartiges Informationsinteresse der �ffentlichkeit besteht im vorliegenden Fall nicht. Die vom Beklagten erhobenen Vorw�rfe beziehen sich auf bereits viele Jahre zur�ckliegende Vorf�lle, die weder f�r die �ffentliche Meinungsbildung noch f�r die politische Auseinandersetzung derart von Belang sind, dass im Rahmen einer Gesamtabw�gung die �u�erung bereits bei einer hinreichend sorgf�ltigen Recherche �ber den Wahrheitsgehalt als zul�ssig anzusehen w�re. Auf die Frage, ob der Beklagte seinen Pflichten zur sorgf�ltigen Recherche �ber den Wahrheitsgehalt seiner �u�erungen nachkam, kommt es somit nicht entscheidungserheblich an.
52 b) Im Rahmen der durchzuf�hrenden Abw�gung ist auch die Art und Weise des Vorbringens der angegriffenen �u�erungen zu w�rdigen.
53 So spricht zugunsten des Beklagten, dass sich der Beklagte im Rahmen seines Internetauftritts bem�ht, die Hintergr�nde der Auseinandersetzung mit der Kl�gerin darzustellen.
54 Zu Lasten des Beklagten ist jedoch zu ber�cksichtigen, dass er seine �u�erungen im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen gemacht hat. Ein Informationsanliegen der �ffentlichkeit ist – wie bereits ausgef�hrt – nicht ersichtlich (vgl. BGH, NJW 2015, 773, Rn. 23). Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, dass das Ziel der „Plakataktion“ in der Verfolgung von nachvollziehbaren Interessen gegen�ber der Kl�gerin oder der Informierung der �ffentlichkeit bestand. Vielmehr handelte sich offensichtlich um eine aus Ver�rgerung erfolgte Ma�nahme zur Gesch�ftssch�digung der Kl�gerin, zumal der Beklagte dabei auch nicht differenzierte, ob der namentlich benannte „B.“ in seiner Eigenschaft als Filialleiter der C. T. oder in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der S. f�r die erhobenen Vorw�rfe verantwortlich sein soll.
55 c) Nicht au�er Acht gelassen werden kann auch, dass der vorgelegten Korrespondenz entnommen werden kann, dass die Kl�gerin sich bem�hte, dem Auskunftsverlangen des Beklagten nachzukommen. In diesem Zusammenhang sind auch die Aufbewahrungsfristen des � 257 HGB in die Abw�gung einzustellen, wonach Handelskorrespondenz und Buchungsbelege einer sechsj�hrigen Aufbewahrungsfrist unterliegen (� 257 Abs. 4, Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 HGB).
56 d) Schlie�lich ist zu ber�cksichtigen, dass die Meinungsfreiheit des Beklagten im Kern betroffen wird, wenn ihm die Au�erung seiner Meinung gerichtlich untersagt wird. Die Verurteilung zur Unterlassung einer �u�erung muss aber im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsg�terschutz unbedingt Erforderliche beschr�nkt werden (BVerfG, NJW 2012, 3712, Rn. 35). Allerdings werden dem Beklagten nur bestimmte Aussagen aus seinem Internetblog und Facebook untersagt, die als Wertung strafrechtliche Vorw�rfe gegen�ber der Kl�gerin beinhalten und daher f�r diese besonders gesch�ftssch�digend sind.
57 e) Die vorzunehmende Gesamtabw�gung anhand der dargestellten Kriterien f�hrt insgesamt zur Begr�ndetheit des Unterlassungsanspruchs.
III.
58 Der Umfang des tenorierten Unterlassungsgebots ist nicht zu beanstanden.
59 Die f�r den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten des Beklagten indiziert (BGH, NJW 2016, 870, Rn. 23). Sie bezieht sich zum einen auf die konkrete Verletzungsform. Dar�ber hinaus k�nnen Anspr�che auf Unterlassung gegeben sein, soweit in der erweiterten Form das Charakteristische der Verletzungshandlung noch zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur f�r die identische Verletzungsform, sondern f�r alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begr�ndet (BGH, GRUR 2009, 772, Rn. 29).
60 Im vorliegenden Fall bezieht sich die Wiederholungsgefahr – und damit auch der Umfang des Unterlassungsanspruchs – auf das vom Erstgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot. In Bezug auf das beanstandete Plakat beschr�nkt sich das Verbot auf die konkrete Verletzungshandlung. Aber auch hinsichtlich der verbotenen �u�erungen, die auf den Aussagen des Beklagten im Internet beruhen, ist kein Versto� des Erstgerichts gegen das Konkretisierungsgebot festzustellen. Denn der Beklagte hat den Betrugsvorwurf im Internet nicht nur personalisiert gegen den Filialleiter B. ge�u�ert. Vielmehr richten sich die vom Beklagten ge�u�erten Vorw�rfe zum einen auch pauschal gegen die Kl�gerin und zum anderen auch gegen weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kl�gerin.
IV.
61 Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengr�nden die R�cknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsr�cknahme erm��igen sich vorliegend die Gerichtsgeb�hren von 4,0 auf 2,0 Geb�hren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
C.
62 Die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene negative Zwischenfeststellungswiderklage ist unzul�ssig.
I.
63 Soweit der Beklagte die Feststellung begehrt, dass „die Beklagte“ – gemeint ist wohl die Kl�gerin – keine Anlagegelder bei der So. an den Beklagten ausbezahlt habe, fehlt es am Rechtsschutzbed�rfnis. Denn diese Tatsache ist zwischen den Parteien vollkommen unstreitig.
II.
64 Soweit sich das Feststellungsbegehren darauf bezieht, dass die Rechtsvorg�ngerin der Kl�gerin keine Anlagegelder bei der So. an den Beklagten ausbezahlt habe, fehlt es an der f�r die Zul�ssigkeit einer Zwischenfeststellungswiderklage erforderlichen Vorgreiflichkeit nach � 256 Abs. 2 ZPO sowie an der Bestimmtheit nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
65 1. Nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Verfahrensgegenstand so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann. Sowohl bei einer dem Antrag stattgebenden als auch bei einer ihn abweisenden Sachentscheidung muss zweifelsfrei feststellbar sein, wor�ber das Gericht entschieden hat. Enth�lt der Antrag Rechtsbegriffe, ist dies unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nur ausreichend, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien ergibt, welche tats�chlichen und in ihrer rechtlichen Beurteilung zwischen ihnen umstrittenen Sachverhalte von dem im Antrag verwandten Begriff umfasst sind (BAG, NZA 2017, 342, Rn. 20).
66 Unter Ber�cksichtigung dieses rechtlichen Ma�stabs fehlt es im vorliegenden Fall zum einen an der notwendigen Bestimmtheit des Begriffs der „Rechtsvorg�ngerin“. Denn die Kl�gerin ist im Rechtssinne nicht die Rechtsnachfolgerin der S. (siehe bereits dazu die Ausf�hrungen unter Ziffer B.II.4.a)cc)(1)).
67 Zum anderen ist die Bezeichnung „Anlagegelder“ unklar, da es vielf�ltige M�glichkeiten gibt, Gelder bei einer Bank – auch bei der So. – anzulegen.
68 Schlie�lich ist in Bezug auf die dem Feststellungsbegehren zugrundeliegende Tathandlung „nicht an den Beklagten ausbezahlt haben“ nicht zweifelsfrei feststellbar, wor�ber der Senat entscheiden soll. Denn es gibt viele denkbare Alternativen, warum eine Auszahlung einer Geldanlage nicht erfolgt, ohne dass dies einer Bank zum Vorwurf gemacht werden kann. So ist eine Verrechnung mit Geb�hren ebenso m�glich wie der Abzug einer (Quellen-)Steuer.
69 2. Zwingende Zul�ssigkeitsvoraussetzung einer Zwischenfeststellungswiderklage ist dar�ber hinaus, dass das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverh�ltnisses f�r die Entscheidung der Hauptsache vorgreiflich ist, also ohnehin dar�ber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverh�ltnis besteht. An der Vorgreiflichkeit fehlt es insbesondere dann, wenn die Klage zur Hauptsache unabh�ngig davon abgewiesen werden kann, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverh�ltnis besteht (BGH, NJW-RR 2010, 640 Rn. 19; BGH, NJW 2008, 69 Rn. 17).
70 Diese Zul�ssigkeitsvoraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erf�llt. Denn selbst wenn der Senat feststellen w�rde, dass die S. bestimmte aus der Festgeldanlage des Beklagten resultierende Betr�ge nicht an den Beklagten aussch�ttete, f�hrt dies vor dem Hintergrund der obigen Ausf�hrungen nicht zur Unbegr�ndetheit der kl�gerischen Unterlassungsklage.
III.
71 Mit der R�cknahme der Berufung durch den Beklagten w�rde die erstmals in der Berufung erhobene Zwischenfeststellungswiderklage gegenstandslos werden.
D.
72 Der Senat weist darauf hin, dass er den vom Landgericht festgesetzten Streitwerts von 100.000,00 € f�r die begehrte Unterlassung f�r deutlich �bersetzt h�lt.
73 Bei einem Unterlassungsanspruch richtet sich der Streitwert grunds�tzlich nach der gem�� � 3 ZPO, � 48 Abs. 2 GKG zu sch�tzenden Beeintr�chtigung – auch der wirtschaftlichen Interessen – des Betroffenen, die von dem beanstandeten Verhalten verst�ndigerweise zu besorgen ist und die mit dem prozessualen Begehren beseitigt werden soll (Herget, in Z�ller, ZPO, 34. Aufl. 2022, � 3 Rn. 16.172). Ma�geblich ist vor allem der sogenannte Angriffsfaktor, d.h. vor allem Stellung des Verletzers und des Verletzten, Wirkungspotenzial der Verletzung, Intensit�t und Nachahmungsgefahr sowie teilweise Abschreckungswirkung (Nordemann-Schiffel, in Mayer/Kroi�, RVG, 8. Aufl. 2021, V. Streitwerte im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Presse- und Pers�nlichkeitsrecht, Rn. 16).
74 Bei ehrverletzenden �u�erungen wird in der Regel von Werten zwischen 3.000,00 € und 5.000,00 € ausgegangen (Heinrich, in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl 2021, � 3 Rn. 36, Stichwort „Unterlassung). H�ufig wird der Streitwert wegen des Unterlassens von �u�erungen auch mit dem Auffangwert nach � 52 Abs. 2 GKG, � 23 Abs. 3 S. 2 RVG – also 5.000,00 € – angenommen (BVerwG, Beschluss vom 03.04.2006 – 7 B 95.05, BeckRS 2006, 22795, Rn. 39; OLG Dresden, Beschluss vom 14.02.2017 – 4 U 195/17, BeckRS 2017, 106214). Dieser Regelstreitwert kann bei massiven Betrugsvorw�rfen angemessen erh�ht werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2011 – 19 W 67/11, BeckRS 2012, 8208).
E.
75 Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwec Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.
Die Einstufung eines Vorgangs als strafrechtlich relevanter Tatbestand ist grunds�tzlich keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil.�(Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Die Verwendung des Begriffs "Bankenbetrug" ist aus Sicht des Durchschnittsadressaten als Werturteil anzusehen, wenn der enthaltene Begriff "Betrug" erkennbar nicht im fachspezifischen, sondern im alltagssprachlichen Sinne verwendet wird.� (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Eine Berufung auf die Grunds�tze der Verdachtsberichtserstattung als Wahrnehmung berechtigter Interessen (Art. 5 GG, � 193 StGB) setzt voraus, dass der vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgf�ltige Recherchen �ber den Wahrheitsgehalt angestellt wurden und es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handelt, dessen Mitteilung durch ein Informationsbed�rfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
Erfolgreiche Unterlassungsklage gegen den Vorwurf des "Bankenbetrugs"�
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