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11 O 504/22•LG Schweinfurt 1. Zivilkammer, 2022-12-16, 11 O 504/22
11 O 504/22Kantonsgericht / I. Zivilkammer16.12.2022
Die identifizierende Berichterstattung �ber eine Kommunalpolitikerin im Zusammenhang mit den gegen sie gef�hrten strafrechtlichen Ermittlungen ist unzul�ssig, wenn vor der Ver�ffentlichung keine Stellungnahme der Betroffenen eingeholt wurde. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-12-16
Aktenzeichen: 11 O 504/22
Dokumenttyp: Endurteil
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, eine identifizierende Berichterstattung �ber die Kl�gerin im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person zu t�tigen, wie im Bericht „hate speech in Reihen der ...“ geschehen.
Im �brigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um Unterlassungsanspr�che im Zusammenhang mit einem Pressebericht.
2 Die Kl�gerin hatte f�r den S. Stadtrat kandidiert. Der Beklagte ist verantwortlich im Sinne des Presserechts f�r die Internetseite www.....de.
3 Am 09.06.2022 ver�ffentlichte der Beklagte auf dieser Internetseite unter der �berschrift „hatespeech in den Reihen der SPD“ folgenden Artikel:
„Die Staatsanwaltschaft Schweinfurt hat gegen die ehemalige stellvertretende LinkenKreisvorsitzende … ein Ermittlungsverfahren wegen Hate-speech-Delikten, Beleidigung und �bler Nachrede eingeleitet. Dem liegen nach Erkenntnissen von S1-News �u�erungen von zugrunde, die im Jahr 2019 im Streit die Linkspartei Richtung Sozialdemokraten verlassen hatte, die sie �ber den F.-Messenger get�tigt hatte, wobei sie einer Parteifreund“ Ihrer neuen Partei gegen�ber der Frau eines ehemaligen SPD Ortsvorsitzenden als L�gner und Verleumnder bezeichnet hatte. Die ehemalige Stadtratskandidatin die wegen F.-Posts gegen den Linken MdB im Jahr 2018 den Unmut ihrer dunkel roter Genossen auf sich gezogen hatte, hat mittlerweile eine strafbewehrte Unterlassungserkl�rung gegen�ber dem Verletzten Rechtsanwalt LL.M.Eur abgegeben, die unserer Redaktion vorliegt. Zudem warf sie dem ehemaligen Ortsvorsitzende vor, eine Genossin wegen einer nicht get�tigten �u�erung verklagt zu haben, was „das allerletzte“ sei. Auch hierauf bezog sich ihre Unterlassungserkl�rung, die sie gegen�ber dem W. Anwalt abgab. Damit spielte sie auf Vorg�nge aus dem Jahr 2019 an, indem eine Genossin in einer Mail an einen Funktionstr�ger dem ehemalige Ortsvorsitzenden Arroganz, Demagogie und Bereicherung vorwarf. Die sich so �u�ernde, die heutige Bildungskoordinatorin f�r Neuzugewanderte des Landkreis R.-G., hatte seinerzeit eine Unterlassungserkl�rung abgegeben, nachdem die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen sie wegen Beleidigung aufgenommen hatte und die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Verletzten �bernommen. Die F�hrungsspitze der SPD S. h�lt sich nach Angaben des Verletzten aus der Angelegenheit heraus und bezieht keine Stellung. Der ehemalige Vorsitzende von S. gr��ten Ortsverein R1., der die in S. kostenfreie Beratung in Alltagsfragen des Rechts mit anderen Anw�lten organisiert hatte, appelliert daher an seine Parteifreunde eine Null-ToleranzLinie gegen hatespeech, auch wenn er in den eigenen Reihen stattfindet, zu fahren. 'Denn wer sich ehrenamtlich f�r das Gemeinwohl engagiere, der darf nicht zum Objekt ehrverletzender Angriffe werden“.
4 Der im Artikel genannte Rechtsanwalt ist der Prozessbevollm�chtigte des Beklagten.
5 Vor der Ver�ffentlichung des Artikels hatte der Beklagte die Kl�gerin nicht angeh�rt.
6 Die Staatsanwaltschaft Schweinfurt gab mit Verf�gung vom 19.07.2022 der in dem Artikel thematisierten Strafanzeige des Prozessbevollm�chtigten des Verf�gungsbeklagten gem�� �� 374, 376 StPO keine Folge.
7 Die Kl�gerin behauptet:
8 Der Beklagte habe es zu unterlassen, �ber die Kl�gerin im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person identifizierend �ber sie zu berichten bzw. berichten zu lassen wie dies in dem Artikel vom 09.06.2022 erfolgt sei. Dies ergebe sich jedenfalls daraus, dass der Beklagte die Kl�gerin vor der Berichterstattung nicht angeh�rt habe, obwohl der Kl�gerin die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme einzur�umen gewesen w�re. Der Beklagte habe eine solche Anh�rung auch nicht f�r entbehrlich halten d�rfen. Insbesondere habe die Kl�gerin im Schlichtungsverfahren den Prozessbevollm�chtigten des Beklagten darauf hingewiesen, dass nicht er gemeint gewesen sei, sondern dies nur eine Interpretation eines Herrn dar stelle.
9 Die Kl�gerin hat urspr�nglich beantragt,
Der Beklagter wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, ohne vorherige Einholung einer Stellungnahme der Kl�gerin eine identifizierende Berichterstattung �ber diese zu verbreiten.
Zuletzt beantragt die Kl�gerin:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, eine identifizierende Berichterstattung �ber die Kl�gerin im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person zu t�tigen, insbesondere wie im Bericht „hate speech in Reihen der SPD“ geschehen.
10 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
11 Der Beklagte behauptet:
12 Der urspr�ngliche Klageantrag sei zu weitgehend gewesen. Der neue Klageantrag sei zu unbestimmt, da unklar sei, was unter einer identifizierenden Berichterstattung zu verstehen sei. Das Verh�ltnis des alten zum neuen Klageantrages sei unklar, jedenfalls sei eine teilweise Klageabweisung auszusprechen.
13 In der Sache bestehe kein Unterlassungsanspruch, weil der Inhalt des Artikels zutreffend sei. Es sei auch zu ber�cksichtigen, dass die Kl�gerin wegen ihrer kommunalpolitischen T�tigkeit eine Person des �ffentlichen Lebens sei. Eine Anh�rung sei nicht erforderlich gewesen bzw. ausreichend erfolgt. Es habe ausgereicht, dass der Beklagte die Parteivorsitzende des SPD Ortsverbandes S., Frau angeschrieben habe, diese habe keine Reaktion gezeigt. Weiterhin sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass sich die Kl�gerin in einem Schlichtungsverfahren wegen der beleidigenden �u�erungen nicht ge�u�ert habe. Eine Anh�rung der Kl�gerin sei jedenfalls wegen einer von dieser abgegebenen Unterlassungserkl�rung entbehrlich gewesen.
14 Wegen der �brigen Einzelheiten, insbesondere der ge�u�erten Rechtsansichten, wird auf die gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
A.
15 Die Klage ist zul�ssig, aber nur zum Teil begr�ndet.
16 Die Kl�gerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person, wenn dies geschieht wie in dem Artikel „hate speech in Reihen der SPD“ vom 09.06.2022. Die Klage war abzuweisen, soweit die Beklagte die Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen begehrt, insbesondere wenn dies wie in diesem Artikel geschieht.
17 I. Die Kl�gerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen gegen ihre Person, wenn dies geschieht wie in dem Artikel vom 09.06.2022.
18 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20) darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungekl�rt ist und die eine die �ffentlichkeit wesentlich ber�hrende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen f�r erforderlich halten darf (Art. 5 GG, � 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgf�ltige Recherchen �ber den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die f�r den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „�ffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine pr�judizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits �berf�hrt. Auch ist vor der Ver�ffentlichung regelm��ig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schlie�lich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbed�rfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.
19 Nach diesen Ma�st�ben war die vom Beklagten vorgenommene Berichterstattung �ber die Kl�gerin im Zusammenhang mit den gegen sie gef�hrten strafrechtlichen Ermittlungen unzul�ssig, da unstreitig vor der Ver�ffentlichung keine Stellungnahme der Kl�gerin eingeholt wurde.
20 Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Einholung einer solchen Stellungnahme sei hier entbehrlich gewesen. Vor der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde in der Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert, unter welchen Voraussetzungen von der Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen abgesehen werden durfte. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Vorinstanz (OLG K�ln, Urteil vom 10.09.2020 – 15 U 230/19) die Revision im Hinblick auf eine als erforderlich erscheinende Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zugelassen. Der Bundesgerichtshof hat in der o.g. Entscheidung klargestellt, dass die Anh�rung des Betroffenen rechtlich nicht nur dann erforderlich ist, wenn dadurch Aufkl�rung erwartet werden k�nne; das grunds�tzliche Erfordernis einer M�glichkeit zur Stellungnahme solle sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht werde, der Betroffene als es selbst zu Wort kommen k�nne.
21 Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass er die Vorsitzende des SPD Ortsverbandes S. angeschrieben habe. Es ist nicht ersichtlich, warum bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht der Beschuldigte selbst, �ber den berichtet wird, sondern dessen �rtliche Parteivorsitzende eine Stellungnahme abgeben sollte. Der Beklagte bringt auch nicht vor, warum er davon ausging, dass die Vorsitzende des Ortsverbandes eine Erkl�rung f�r die Kl�gerin abgeben werde bzw. k�nnte.
22 Es ist auch nicht ersichtlich, was sich aus dem Verhalten der Kl�gerin im Rahmen eines mit den Prozessbevollm�chtigten des Beklagten gef�hrten Schlichtungsverfahrens ergeben soll. Das Schlichtungsverfahren wurde mit diesem als tats�chlichem oder vermeintlichem Objekt beleidigender �u�erungen der Kl�gerin gef�hrt, nicht als Prozessbevollm�chtigter des Beklagten. Der Beklagte kann daher ein Verhalten der Kl�gerin in diesem Schlichtungsverfahren, mit dem er �berhaupt nichts zu tun hatte, nicht als Begr�ndung daf�r heranziehen, dass er glauben durfte, auf eine Anh�rung der Kl�gerin verzichten zu d�rfen.
23 II. Die f�r einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wurde durch den Erstversto� indiziert.
24 III. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung ist es nicht erforderlich, den der Unterlassung zugrunde liegenden „Verbotsgrund“ in Form der unterlassenen vorherige Anh�rung der Kl�gerin in den Klageantrag bzw. Tenor aufzunehmen (OLG K�ln, Urteil vom 10.09.2020 – 15 U 230/19 Rn. 12). Der Umstand, dass der Unterlassungsanspruch aus der fehlenden vorherigen Anh�rung der Kl�gerin folgt, ergibt sich hinreichend konkret aus der Verkn�pfung mit dem konkret benannten Artikel vom 09.06.2022, der ohne eine solche vorherige Anh�rung ver�ffentlicht wurde und auch keine Stellungnahme der Kl�gerin enth�lt.
25 Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss aber auch, dass die Kl�gerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen hat, insbesondere wenn dies geschieht wie in diesem Artikel. Durch die Verwendung des Begriffes „insbesondere“ w�rde zum Ausdruck gebracht werden, dass auch ein Anspruch auf Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen best�nde, wenn dies nicht wie in diesem Artikel erfolgt geschieht, so dass dann jegliche identifizierenden Berichterstattung im Zusammenhang mit den gegen die Kl�gerin gef�hrten strafrechtlichen Ermittlungen untersagt w�re, auch wenn die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen f�r eine solche Berichterstattung, zum Beispiel in Form einer vorherigen Anh�rung der Kl�gerin, erf�llt w�ren. Insoweit war die Klage daher abzuweisen.
26 IV. Der Unterlassungsanspruch der Kl�gerin ist nicht nur auf eine identifizierende Berichterstattung unter Angabe des Namens der Kl�gerin beschr�nkt, auch wenn eine solche Konkretisierung in dem der o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorangegangenen Instanzenzug vorgenommen worden war (OLG K�ln a.a.o. bzw. LG K�ln, Urteil vom 28.08.2019 – 28 O 505/18).
27 Bei der Kl�gerin besteht die Besonderheit, dass sie eine gewisse lokalpolitische Bekanntheit insbesondere im Zusammenhang mit einem Wechsel zwischen zwei politischen Parteien aufweist. Dies l�sst sich in der heutigen Zeit auch durch oberfl�chliche Internetrecherchen sehr schnell und ohne gr��eren Aufwand ermitteln. Es best�nde daher die Gefahr, dass eine Verurteilung zur Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung unter Nennung des Namens dadurch umgangen werden w�rde, dass der Beklagte stattdessen einfach zum Beispiel auf diesen Parteiwechsel bzw. die Stadtratskandidatur anspielen w�rde. Dies w�rde dazu f�hren, dass zwar der Name der Kl�gerin nicht ausdr�cklich angegeben w�re, aber f�r jeden L. gr��eren Aufwand die Person der Kl�gerin zu ermitteln w�re.
28 Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass sich durch den Tenor in dieser Form gewisse Unw�gbarkeiten hinsichtlich der Zul�ssigkeit einer Berichterstattung �ber die Kl�gerin ergeben. Es w�re dann im Vollstreckungsverfahren zu kl�ren, ob ein Versto� gegen den Unterlassungstenor vorliegt. Die Zwangsvollstreckung w�rde ohnehin gem�� � 890 ZPO eine gerichtliche Entscheidung voraussetzen, in der diese Frage dann jeweils gekl�rt werden kann.
B.
29 Die Kostenentscheidung folgt aus �� 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
30 Bei der Kostenscheidung ist zun�chst zu ber�cksichtigen, dass durch den Wegfall des Wortes „insbesondere“ eine Teilklageabweisung erfolgt ist.
31 Weiterhin liegt durch den neu formulierten Klageantrag eine Klagebeschr�nkung gem�� � 264 Nr. 2 ZPO vor, die regelm��ig eine teilweise Klager�cknahme darstellt (Z�ller – Greger, ZPO, � 264 Rn. 4a). Die teilweise Klager�cknahme ist hier in einem erheblichen Umfang erfolgt, da die Kl�gerin urspr�nglich beantragt hat, dass der Beklagte jegliche identifizierende Berichterstattung �ber sie ohne vorherige Anh�rung zu unterlassen habe, w�hrend dies mit der Neufassung des Antrages nur noch auf Berichterstattung im Zusammenhang mit dem gegen sie gef�hrten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschr�nkt wurde. Da die Kl�gerin kommunalpolitisch t�tig war, d�rfte es genug Anl�sse zur Berichterstattung aus der t�glichen Kommunalpolitik ohne Bezug zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geben, die von der urspr�nglichen Antragstellung umfasst worden w�ren, aber nicht mehr von dem zuletzt gestellten Klageantrag. Die Anl�sse zur Berichterstattung, die nur unter den urspr�nglichen Klageantrag gefallen w�ren, d�rften den Anl�ssen zur Berichterstattung, die der jetzige Klageantrag erfasst, ungef�hr entsprechen.
32 Es erscheint daher insgesamt angemessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
33 Die �brigen Nebenentscheidungen folgen aus �� 709 ZPO, 48 GKG.
Die identifizierende Berichterstattung �ber eine Kommunalpolitikerin im Zusammenhang mit den gegen sie gef�hrten strafrechtlichen Ermittlungen ist unzul�ssig, wenn vor der Ver�ffentlichung keine Stellungnahme der Betroffenen eingeholt wurde. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Identifizierende Berichterstattung im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen
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