OLG M�nchen 29. Zivilsenat, 2022-12-15, 29 U 386/21

29 U 386/21Obergericht / Civil Chamber 2915.12.2022

Regest

Die Werbeaussage „ZU JEDEM ANTIBIOTIKUM“ stellt eine nach Art. 7 Abs. 3 LMIV verbotene krankheitsbezogene Werbung dar. (Rn. 26 – 29) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

OLG M�nchen 29. Zivilsenat — 2022-12-15 — 29 U 386/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-15

Aktenzeichen: 29 U 386/21

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 14.12.2020, Az.: 4 HK O 2029/20, berichtigt mit Beschluss vom 25.01.2021, wird mit der Ma�gabe zur�ckgewiesen, dass die Anlage K 15 im Tenor vollst�ndig eingeblendet wird und der Tenor neu gefasst wird wie folgt:

„I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Gesch�ftsf�hrer,

zu unterlassen,

im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen zu Wettbewerbszwecken das als Nahrungserg�nzungsmittel in den Verkehr gebrachte Erzeugnis

O. B. 10 �

wie folgt zu bewerben bzw. bewerben zu lassen:

  1. mit der Angabe

„ZU JEDEM ANTIBIOTIKUM#

und / oder

  1. mit der Angabe

„Wissenschaftlich gepr�ft“

wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 6 und/oder K 15 wiedergegeben.“

II. Die Beklagte tr�gt die Kosten des Rechtsstreits.

B. Die Kosten des Berufungsverfahrens tr�gt die Beklagte.

C. Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil in obiger Fassung sind vorl�ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils in Ziffer I.1.und in Ziffer I.2 jeweils gegen Sicherheitsleistung in H�he von EUR 75.000,00 abwenden, wenn nicht der Kl�ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H�he leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung dieses Urteils und des landgerichtlichen Urteils jeweils im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in H�he von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kl�ger vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

D. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird in Bezug auf die Verurteilung gem�� oben A. I. 1. zugelassen.

Tatbestand

I.

1 Die Parteien streiten �ber die Zul�ssigkeit der Bewerbung eines Nahrungserg�nzungsmittels mit den Werbeaussagen „ZU JEDEM ANTIBIOTIKUM“ und „Wissenschaftlich gepr�ft“.

2 Der Kl�ger ist ein Verein mit dem Vereinszweck, ua „den unlauteren Wettbewerb in allen Erscheinungsformen im Zusammenwirken mit Beh�rden und Gerichten zu bek�mpfen“.

3 Die Beklagte vertreibt ein Nahrungserg�nzungsmittel unter der Bezeichnung „O. B. 10“ in der auf Anlage K 6 abgebildeten Produktverpackung aus einem Testkauf vom 24.01.2020, auf der sich die Werbeaussagen „ZU JEDEM ANTIBIOTIKUM“ und „Wissenschaftlich gepr�ft“ befinden. Diese Werbeaussagen werden ausweislich des als Anlage K 15 vorgelegten Screenshots vom 23.01.2020 auch auf der Webseite der Beklagten verwendet.

4 Der Kl�ger ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Unterlassung der Werbeaussagen gem. �� 3, 3a, 5, 8 UWG iVm Art. 7 VO (EU) 1169/2011 [Lebensmittel-Informations-VO; im Folgenden: LMIV] zu. Mit der Werbeaussage „ZU JEDEM ANTIBIOTIKUM“ werbe die Beklagte krankheitsbezogen. Der Krankheitsbezug folge aus Sicht des angesprochenen Verkehrs bereits aus der Bezugnahme auf Antibiotika. Es werde suggeriert, dass das beworbene Produkt eine Krankheit heilen, lindern oder ihr vorbeugen k�nne. Die Werbeaussage „Wissenschaftlich gepr�ft“ fasse der angesprochene Verkehr im Gesamtzusammenhang der Verpackung so auf, dass die positive Wirkung in Bezug auf jedes Antibiotikum wissenschaftlich gepr�ft sei. Hieran fehle es aber. Beide Werbeaussagen seien daher unzul�ssig.

5 Demgegen�ber ist die Beklagte der Ansicht, es fehle an einem Krankheitsbezug. Es sei schon nicht erkennbar, welche Krankheit in Bezug genommen sein solle. Dem Verbraucher werde lediglich verdeutlicht, dass das Produkt als Nahrungserg�nzungsmittel zur begleitenden Versorgung mit N�hrstoffen bzw. sonstigen Stoffen w�hrend der Verwendung von Antibiotika einzusetzen sei. Wie sich aus Anlagen B 2 bis B 9 ergebe, sei in der Wissenschaft gekl�rt, dass Antibiotika zu Ver�nderungen der menschlichen Darmflora f�hren k�nnten und die Zufuhr von nat�rlichen Bakterienkulturen ern�hrungsphysiologisch sinnvoll sei. Auch sei die Kennzeichnung nach � 4 Abs. 2 Nr. 1 NemV geboten und daher nicht unlauter. Nachdem ein Krankheitsbezug fehle, sei schon nicht erkennbar, dass sich die Aussage „Wissenschaftlich gepr�ft“ auf so eine Werbeaussage beziehe. Zudem k�nne sie sich auch auf andere Verpackungsangaben beziehen.

6 Mit Urteil vom 14.12.2020, berichtigt durch Beschluss vom 25.01.2021, auf dessen Feststellungen erg�nzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht M�nchen I, Az.: 4 HK O 2029/20 den Klageantr�gen vollumf�nglich stattgegeben und wie folgt erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Gesch�ftsf�hrer, zu unterlassen, im Rahmen gesch�ftlicher Handlungen zu Wettbewerbszwecken das als Nahrungserg�nzungsmittel in den Verkehr gebrachte Erzeugnis

O. B. 10 �

wie folgt zu bewerben bzw. bewerben zu lassen:

  1. mit der Angabe

„ZU JEDEM ANTIBIOTIKUM#

und / oder

  1. mit der Angabe

„Wissenschaftlich gepr�ft“

wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 6 und/oder K 15 wiedergegeben.

II. [Kosten]

III. [vorl�ufige Vollstreckbarkeit]

7 Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

8 Die Beklagte beantragt,

Das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 14.12.2020, Az.: 4 HK O 2029/20, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

9 Der Kl�ger verteidigt das Ersturteil mit der Ma�gabe der vollst�ndigen Einblendung der Anlage K 15 und beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zur�ckzuweisen.

10 Im �brigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schrifts�tze nebst Anlagen und auf das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 15.12.2022 Bezug genommen.

Gründe

11 II.

12 Die Berufung ist zul�ssig, jedoch nicht begr�ndet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Kl�ger stehen die geltend gemachten Anspr�che zu.

13 1. Die Klage ist zul�ssig.

14 a) Die Prozessf�hrungsbefugnis des Kl�gers nach � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F. stellt die Beklagte zu Recht nicht in Frage.

15 b) Die Klageantr�ge sind hinreichend bestimmt iSd � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

16 2. Die Klage ist begr�ndet.

17 a) Der Kl�ger ist aktivlegitimiert gem. � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG idF bis 30.11.2021 (� 15a Abs. 1 UWG).

18 b) Dem Kl�ger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Werbeaussage „ZU JEDEM ANTIBIOTIKUM“ aus � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, � 3, � 3a UWG iVm, � 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB iVm Art. 7 Abs. 3, Abs. 4 lit. a) und b) LMIV gegen die Beklagte zu, weil sie gegen das dort normierte Verbot krankheitsbezogener Werbung auf Verpackungen (Anlage K 6) und in der Werbung (Anlage K 15) verst��t.

19 aa) Der Kl�ger hat die Werbeaussage „ZU JEDEM ANTIBIOTIKUM“ – jedenfalls auch – unter dem Gesichtspunkt beanstandet, dass es sich um eine krankheitsbezogene Angabe handele und suggeriert werde, dass eine Krankheit geheilt, gelindert oder ihr vorgebeugt werde (vgl. bereits Seiten 18/22 der Klageschrift).

20 bb) Gem�� � 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB ist es verboten, als nach Art. 8 Abs. 1 LMIV verantwortlicher Lebensmittelunternehmer Lebensmittel mit Informationen �ber Lebensmittel, die den Anforderungen des Art. 7 Abs. 3, auch iVm Abs. 4 LMIV nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall daf�r zu werben. Nach Art. 7 Abs. 3 LMIV d�rfen – vorbehaltlich der in den Unionsvorschriften �ber nat�rliche Mineralw�sser und �ber Lebensmittel, die f�r eine besondere Ern�hrung bestimmt sind, vorgesehenen Ausnahmen – Informationen �ber ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Nach Art. 7 Abs. 4 lit. a) LMIV gelten die Abs�tze 1 bis 3 auch f�r die Werbung und gem. Art. 7 Abs. 4 lit. b) LMIV auch f�r die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere f�r ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung.

21 cc) � 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB ist eine Marktverhaltensregelung iSv � 3a UWG, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher sp�rbar zu beeintr�chtigen (vgl. BGH, GRUR 2008, 1118 Rn. 15 – MobilPlus-Kapseln; BGH, GRUR 2016, 738 Rn. 18 – Himbeer-Vanille-Abenteuer II).

22 dd) Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbeaussage „ZU JEDEM ANTIBIOTIKUM“ auf der Produktverpackung gem�� den Abbildungen auf Anlage K 6 und auf der Webseite gem�� Anlage K 15 gegen � 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB iVm Art. 7 Abs. 3 u. 4 lit. a) und b) LMIV versto�en.

23 (1) Bei dem Produkt handelt es sich um ein Lebensmittel im Sinne dieser Vorschriften. Nach Art. 2 Abs. 1 a LMIV iVm Art. 2 VO (EG) 178/2002 [Lebensmittel-Basis-VO] sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vern�nftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand vom Menschen aufgenommen werden. Das trifft auf das in Streit stehende Produkt zu.

24 (2) F�r die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist gem. � 3 Abs. 4 S. 1 UWG auf den durchschnittlichen Verbraucher (d.h. den durchschnittlich informierten, situationsad�quat aufmerksamen und verst�ndigen Verbraucher) oder, wenn sich die gesch�ftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Von dem in der beanstandeten Verpackung vertriebenen und in der beanstandeten Form beworbenen Produkt wird der Durchschnittsverbraucher angesprochen. Selbst wenn indes, wie vom Kl�ger vertreten, nur auf die Gruppe von Patienten bzw. erkrankten Verbrauchern abzustellen w�re, w�rde dies zu keinem abweichenden Ergebnis f�hren, weil sowohl aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers als auch aus Sicht eines durchschnittlichen erkrankten Verbrauchers eine verbotene krankheitsbezogene Werbeaussage vorliegt (hierzu sogleich unter (3)).

25 Die Mitglieder des Senats sind Durchschnittsverbraucher und k�nnen ferner aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, wie die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffenen Aussagen verstehen, da der Senat st�ndig mit Wettbewerbssachen befasst ist (BGH GRUR 2004, 244, 245 – Marktf�hrerschaft; GRUR 2014, 682 Rn. 29 – Nordjob-Messe). Der Einholung eines Sachverst�ndigengutachtens bedarf es dazu nicht.

26 (3) Die Werbeaussage „ZU JEDEM ANTIBIOTIKUM“ stellt eine nach Art. 7 Abs. 3 LMIV verbotene krankheitsbezogene Werbung dar. Die Vorschrift verbietet Informationen, die sich auf menschliche Krankheiten beziehen (vgl. Sosnitza/Meisterernst, LebensmittelR/Rathke, 183. EL M�rz 2022, LMIV Art. 7 Rn. 412). Zwar wird der Inhalt dieser Information mit den Begriffen Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung und Heilung konkretisiert; von diesen Begriffen sind aber alle m�glichen Informationen erfasst, mit denen die menschliche Krankheit angesprochen werden kann (vgl. Sosnitza/Meisterernst, LebensmittelR/Rathke, 183. EL M�rz 2022, LMIV Art. 7 Rn. 412). Ebenso umfassend ist die Art der Bezugnahme auf eine menschliche Krankheit durch die Begriffe „zuschreiben“ und „Eindruck“; die Krankheit muss hiernach nicht direkt angesprochen werden; das Verbot greift schon ein, wenn durch die Information Assoziationen mit Krankheiten entstehen (vgl. Sosnitza/Meisterernst, LebensmittelR/Rathke, 183. EL M�rz 2022, LMIV Art. 7 Rn. 412).

27 Die Assoziation mit einer Krankheit ergibt sich durch die Formulierung „ZU JEDEM ANTIBIOTIKUM“, weil ein Antibiotikum vom Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres mit Krankheit und Kranksein assoziiert wird. Der Krankheitsbezug ist daher ohne Weiteres gegeben, ohne dass es der Vorstellung bed�rfte, um welche Krankheit genau es sich handelt (vgl. Sosnitza/Meisterernst, LebensmittelR/Rathke, 183. EL M�rz 2022, LMIV Art. 7 Rn. 412).

28 Mit der beanstandeten Werbeaussage wird dem angesprochenen Verkehr, dem Durchschnittsverbraucher, suggeriert, dass das Produkt w�hrend der Verwendung eines (und zwar eines jeden) Antibiotikums eine positive Wirkung auf den Organismus im Sinne einer Heilung oder Linderung oder Vorbeugung einer Krankheit hat. Wie das im Einzelnen funktionieren mag und dass es hierbei darum gehen mag, Bakterienkulturen, die durch die Antibiotikaeinnahme besch�digt werden, zu st�rken oder zu regenieren, ist insofern unerheblich und muss sich der angesprochene Verkehr nicht vorstellen, damit ein Versto� gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV angenommen werden k�nnte.

29 Dieses Verst�ndnis trifft erst recht auf den erkrankten Durchschnittsverbraucher zu.

30 ee) Es handelt sich – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht um eine Pflichtangabe nach � 4 Abs. 2 Nr. 1 NemV, da die Werbeaussage „ZU JEDEM ANTIBIOTIKUM“ die in dem Pr�parat enthaltenen Wirkstoffe gerade nicht enth�lt. Es handelt sich auch nicht um eine „zutreffende Schilderung der tats�chlich vorliegenden Eigenschaften“ des Produkts, wie die Beklagte behauptet (vgl. Berufungsbegr�ndung, Seite 9).

31 ff) Ob diese Werbeaussage auch noch unter weiteren Gesichtspunkten gegen das Lauterkeitsrecht verst��t, bedarf keiner Pr�fung, weil der Kl�ger, welcher eine Werbeaussage unter mehreren Gesichtspunkten beanstandet, es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht �berl�sst zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gest�tzt wird (vgl. BGH GRUR 2013, 401 Rn. 24 – Biomineralwasser).

32 gg) Die durch den Versto� indizierte Wiederholungsgefahr hat die Beklagte nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung ausger�umt.

33 c) Dem Kl�ger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Werbeaussage „Wissenschaftlich �berpr�ft“ aus � 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, � 3, � 3a UWG iVm � 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB iVm Art. 7 Abs. 1, Abs. 4 lit. a) und b) LMIV gegen die Beklagte zu, weil sie gegen das dort normierte Verbot irref�hrender Informationen �ber Lebensmittel auf Verpackungen (Anlage K 6) und in der Werbung (Anlage K 15) verst��t.

34 aa) Der Kl�ger hat die Werbeaussage „Wissenschaftlich �berpr�ft“ – jedenfalls auch – unter dem Gesichtspunkt beanstandet, der angesprochene Verkehr fasse sie dahingehend auf, dass das Produkt in Bezug auf jedes Antibiotikum wissenschaftlich gepr�ft worden sei (vgl. Klageschrift, Seiten 22/25, insbesondere Seite 24).

35 bb) Gem�� � 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ist es verboten, als nach Art. 8 Abs. 1 LMIV verantwortlicher Lebensmittelunternehmer Lebensmittel mit Informationen �ber Lebensmittel, die den Anforderungen des Art. 7 Abs. 1, auch iVm Abs. 4 LMIV nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall daf�r zu werben. Nach Art. 7 Abs. 1 LMIV d�rfen Informationen �ber Lebensmittel nicht irref�hrend sein, insbesondere (lit. a)) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identit�t, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung. Nach Art. 7 Abs. 4 lit. a) LMIV gelten die Abs�tze 1 bis 3 auch f�r die Werbung und gem. Art. 7 Abs. 4 lit. b) LMIV auch f�r die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere f�r ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung.

36 cc) � 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ist eine Marktverhaltensregelung iSv � 3a UWG, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher sp�rbar zu beeintr�chtigen (vgl. BGH, GRUR 2008, 1118 Rn. 15 – MobilPlus-Kapseln; BGH, GRUR 2016, 738 Rn. 18 – Himbeer-Vanille-Abenteuer II).

37 dd) Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbeaussage „Wissenschaftlich �berpr�ft“ auf der Produktverpackung gem�� Anlage K 6 und auf der Webseite gem�� Anlage K 15 gegen � 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB iVm Art. 7 Abs. 1, Abs. 4 lit. a) und b) LMIV versto�en.

38 Der ma�gebliche Durchschnittsverbrauchers versteht die Aussage „Wissenschaftlich gepr�ft“ im Gesamtzusammenhang sowohl der Gestaltung der Verpackung gem�� Anlage K 6 als auch der Werbung auf der Webseite gem�� Anlage K 15, welche beide den im Blickfang liegenden Zusatz „ZU JEDEM ANTIBIOTIKUM“ enthalten, dass das so verpackte bzw. so beworbene Produkt in Bezug auf jedes Antibiotikum wissenschaftlich gepr�ft worden sei.

39 Unstreitig ist jedoch das Produkt „O. B. 10“ nicht in Bezug auf jedes Antibiotikum wissenschaftlich gepr�ft worden. Es ist vielmehr – auch nach den Angaben der Beklagten – lediglich in Bezug auf das Antibiotikum „Amoxicillin“ in einer Studie (Studie von K. et al., Anlage B 2) �berpr�ft worden.

40 Auch der von der Beklagten angef�hrte (bestrittene) Umstand, dass das Ergebnis der Studie f�r Amoxicillin auf alle Antibiotika �bertragen werden k�nne, �ndert hieran nichts, weil eine �bertragbarkeit nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag des Kl�gers (Bl. 82, 122/123, 196 dA), jedenfalls nicht auf diejenigen Antibiotika zutrifft, welche nicht oral, sondern cutan oder intraokular verabreicht werden und keine (vergleichbare) Auswirkung auf den Magen-Darm-Trakt haben.

41 ee) Die Irref�hrung ist sp�rbar und gesch�ftlich relevant, weil sie f�r den Verbraucher den Ausschlag daf�r geben kann, das Produkt zu erwerben.

42 ff) Ob diese Werbeaussage auch noch unter weiteren Gesichtspunkten gegen das Lauterkeitsrecht verst��t, bedarf keiner Pr�fung, weil ein Kl�ger, der eine Werbeaussage unter mehreren Gesichtspunkten beanstandet, es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht �berl�sst zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gest�tzt wird (vgl. BGH GRUR 2013, 401 Rn. 24 – Biomineralwasser).

43 gg) Die durch den Versto� indizierte Wiederholungsgefahr hat die Beklagte nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung ausger�umt.

III.

44 1. Die Entscheidung �ber die Kosten beruht auf � 97 Abs. 1 ZPO.

45 2. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 708 Nr. 10, � 711 ZPO.

46 3. Die Revision wird in Bezug auf die Verurteilung gem�� Ziffer A. I. 1. des Tenors (beanstandete Werbeaussage „ZU JEDEM ANTIBIKOTIKUM“ wie Anlagen K 6 und K 15) wegen Divergenz zur Entscheidung des OLG Brandenburg (Urt. v. 26.02.2019, Az 6 U 84/18, LMuR 2019, 111) in dem der vorliegenden Hauptsache vorangegangenen Verf�gungsverfahren zugelassen. Das OLG Brandenburg hat einen Versto� gegen Art. 7 Abs. 3 LMIV mit der tragenden Begr�ndung abgelehnt, dass dieser – anders als hier entschieden – den Bezug auf eine bestimmte Krankheit bzw. die Vorstellung von einer bestimmten Krankheit beim angesprochenen Verkehr voraussetze (nach Juris Rn. 11 u. 12). In Bezug auf die Verurteilung gem. Ziffer A. I. 2. des Tenors ist kein Zulassungsgrund ersichtlich, auch keine Divergenz, weil das OLG Brandenburg die Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 LMIV, auf welche die vorliegende Verurteilung gest�tzt wird, nicht gepr�ft hat.

Leitsatz

Die Werbeaussage „ZU JEDEM ANTIBIOTIKUM“ stellt eine nach Art. 7 Abs. 3 LMIV verbotene krankheitsbezogene Werbung dar. (Rn. 26 – 29) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine krankheitsbezogene Werbung im Sinne des Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 1169/2011 liegt bereits dann vor, wenn bei dem durchschnittlichen Verbraucher durch eine Information Assoziationen mit Krankheiten entstehen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Krankheitsbezug kann anzunehmen sein, ohne dass es der Vorstellung bed�rfte, um welche Krankheit genau es sich handelt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

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Krankheitsbezogene Werbung f�r ein Nahrungserg�nzungsmittel

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