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14 O 4422/22 Pre•LG M�nchen II 14. Zivilkammer, 2022-12-13, 14 O 4422/22 Pre
14 O 4422/22 PreKantonsgericht13.12.2022
Der Erlass einer einstweiligen Verf�gung ist nicht dringlich, wenn die Antragstellerin zwar von einem bestimmten Inhalt (Firmenchronik im Internet) erst j�ngst erfahren hat, dieser aber Pers�nlichkeitsbelange eines bereits vor zwanzig Jahren Verstorbenen Verwandten betrifft; es ist nicht ersichtlich, weshalb in diesem Falle ein Zuwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht m�glich ist. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-12-13
Aktenzeichen: 14 O 4422/22 Pre
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag vom 08.12.2022 auf Erlass einer einstweiligen Verf�gung wird zur�ckgewiesen.
Die Antragstellerin tr�gt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
I.
1 Die Antragstellerin ist die Tochter von Herrn G. K.. Die Firma K., heute ... M2. GmbH mit Hauptsitz in E. wurde gegr�ndet von K1. K., dem Vater von G. K.. G. K. war rund 40 Jahre in der Gesch�ftsf�hrung und -leitung der Firma t�tig. Er ist im Jahr 2003 verstorben.
2 Die Antragstellerin erfuhr am 09.11.2022 von der erfolgten Herausgabe einer Firmenchronik der Firma ... M2. GmbH, die ihr am 10.11.2022 seitens der Antragsgegner �bermittelt wurden. Die Firmenchronik ist auch im Internet-Auftritt der Antragsgegnerin zu 1) unter der Domain „www.....com“ frei abrufbar.
3 Auf Seite 20 der Chronik wird ein Bild gezeigt, welches nach der Bildunterschrift neben dem Firmengr�nder K1. K. den Vater der Antragstellerin, G. K., in einem B�ro am Unternehmenssitz in M. zeigen soll.
4 Das Bild zeigt nach Vortrag der Antragstellerin allerdings nicht G. K., sondern R. K., den verstorbenen Onkel der Antragstellerin.
5 In Bezug auf das Bild findet sich dort folgender Text:
„An dieser Stelle muss eine Spekulation erlaubt sein, die durch nichts gest�tzt wird als durch ein einziges Foto, das damals entstanden ist. Es zeigt Vater und Sohn, Seniorchef und Juniorchef, bei der Arbeit im gemeinsamen B�ro. Die Schreibtische sind in L-Form rechtwinklig aneinanderger�ckt. K1. K. schaut selbstbewusst in die Kamera. Sein Blick signalisiert, dass er es ist, der das Sagen hat, w�hrend Herr G. K. die Kamera meidet, sich in Unterlagen vertieft. Jeder der beiden h�lt einen Stift in der Hand; bei dem jungen K. sieht es aus, als w�rde er Randnotizen auf dem vor ihm liegenden Schriftst�cke machen, beim „Alten“ vermutet man unweigerlich, dass er im n�chsten Moment seine Unterschrift unter ein Papier von gr��ter Bedeutung setzen wird. Wer dieses Bild betrachtet, wird wohl kaum neidisch werden auf G. K., der noch weit davon entfernt war, Chef zu sein. (…)“.
6 Die Antragstellerin forderte die Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben der Antragstellerin vom 02.12.2022, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl�rung auf.
7 Die Antragstellerin beantragt
verboten,
a. das nachfolgend wiedergegebene Bild mit der Bildunterschrift „K1. und G. K. im gemeinsamen B�ro am Unternehmenssitz M.: sachlich, zweckm��ig, fast ohne pers�nliche Note“ zu verbreiten und / oder �ffentlich wiederzugeben bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen
und / oder
b. unter Bezugnahme auf das in lit. a) wiedergegebene Bild folgende Textpassage zu verbreiten und / oder �ffentlich wiederzugeben bzw. entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen:
„An dieser Stelle muss eine Spekulation erlaubt sein, die durch nichts gest�tzt wird als durch ein einziges Foto, das damals entstanden ist. Es zeigt Vater und Sohn, Seniorchef und Juniorchef, bei der Arbeit im gemeinsamen B�ro… K1. K. schaut selbstbewusst in die Kamera. Sein Blick signalisiert, dass er es ist, der das Sagen hat, w�hrend G. K. die Kamera meidet, sich in Unterlagen vertieft. Jeder der beiden h�lt einen Stift in der Hand; beim jungen K. sieht es aus, als w�rde er Randnotizen auf dem vor ihm liegenden Schriftst�ck machen, beim „Alten“ vermutet man unweigerlich, dass er im n�chsten Moment seine Unterschrift unter ein Papier von gr��ter Bedeutung setzen wird.
8 Wer dieses Bild betrachtet, wird wohl kaum neidisch werden auf G. K., der noch weit davon entfernt war, Chef zu sein.“, wie in der Firmenchronik der Firma ...M. mit dem Titel „Grenzen Verschieben“ geschehen.
II.
9 Der Antrag war zur�ckzuweisen, da die besondere Dringlichkeit, mithin der Verf�gungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde.
10 Ein Verf�gungsgrund im Sinne von �� 935, 940 ZPO, der eine vorl�ufige Sicherung oder Regelung im Eilverfahren zu rechtfertigen vermag, besteht nur im Falle der Dringlichkeit. Eine solche Dringlichkeit oder Eilbed�rftigkeit liegt vor, wenn eine objektive Besorgnis besteht, dass durch bevorstehende Ver�nderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Gl�ubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k�nnte, oder wenn bei dauernden Rechtsverh�ltnissen die Regelung eines einstweiligen Zustands zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gr�nden notwendig ist. Das Vorliegen eines Verf�gungsgrundes ist unter Abw�gung der einander im Einzelfall gegen�berstehenden Parteiinteressen zu pr�fen. Gegen das Interesse des Antragstellers an der alsbaldigen Untersagung ist das Interesse des Antragsgegners abzuw�gen, nicht aufgrund eines blo� summarischen Verfahrens mit einem Verbot belegt zu werden.
11 Als besondere Form des Rechtschutzinteresses und damit als Prozessvoraussetzung ist das Vorliegen eines Verf�gungsgrundes von Amts wegen zu pr�fen, wobei es der Antragstellerin obliegt, das Vorliegen des Verf�gungsgrundes mit den Beweismitteln des � 294 ZPO hinreichend glaubhaft zu machen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2021 – 1 W 23/21).
12 Auch bei der Geltendmachung von Verletzungen des – hier postmortalen – Pers�nlichkeitsrechts existiert keine Dringlichkeitsvermutung. Vielmehr muss ebendiese von der Antragstellerin dargelegt und glaubhaft gemacht werden.
13 Dies ist nicht erfolgt.
14 Es ist bereits nicht mitgeteilt, wann die Firmenchronik im Internet ver�ffentlicht wurde. Es ist zwar zutreffend, dass die Antragstellerin erst am 10.11.2022 vom genauen Inhalt der Firmenchronik Kenntnis erlangt hat. Allerdings ist der Vater der Antragstellerin bereits im Jahr 2003 verstorben. Die besondere Dringlichkeit f�r den Erlass einer einstweiligen Verf�gung, welche von der Vermutung des Vorliegens der Wiederholungsgefahr im Rahmen der materiell-rechtlichen Anspruchs zu trennen ist, ist daher nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb zu diesem Zeitpunkt ein Zuwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht m�glich ist.
15 Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus �� 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.
Der Erlass einer einstweiligen Verf�gung ist nicht dringlich, wenn die Antragstellerin zwar von einem bestimmten Inhalt (Firmenchronik im Internet) erst j�ngst erfahren hat, dieser aber Pers�nlichkeitsbelange eines bereits vor zwanzig Jahren Verstorbenen Verwandten betrifft; es ist nicht ersichtlich, weshalb in diesem Falle ein Zuwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht m�glich ist. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Keine Dringlichkeitsvermutung bei Geltendmachung des postmortalen Pers�nlichkeitsrechts
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