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6 U 2665/19•OLG M�nchen 6. Zivilsenat, 2022-12-15, 6 U 2665/19
6 U 2665/19Obergericht / Civil Chamber 615.12.2022
Die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verj�hrungseinrede ist unabh�ngig von den Voraussetzungen des � 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, wenn die Erhebung der Verj�hrungseinrede und die den Verj�hrungseintritt begr�ndenden tats�chlichen Umst�nde zwischen den Prozessparteien unstreitig sind (im Anschluss an BGH, NJW 2008, 3434).
Entscheidungsdatum: 2022-12-15
Aktenzeichen: 6 U 2665/19
Dokumenttyp: Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts M�nchen I vom 17.04.2019, Az.: 21 O 2247/17, dahin abge�ndert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
II. Die Berufung der Kl�gerin wird zur�ckgewiesen.
III. Die Kl�gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar. Die Kl�gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H�he von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H�he von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
A.
1 Die Kl�gerin, ein Unternehmen mit Sitz im Vereinigten K�nigreich, macht gegen die Beklagte, ein Unternehmen des X-Konzerns mit Sitz in Deutschland, einen Anspruch auf �bertragung des deutschen Teils des europ�ischen Patents … 462 B1 / DE … 895 (nachfolgend: Streitpatent) sowie darauf gest�tzt Auskunfts- und Schadensersatzanspr�che geltend.
2 Das Streitpatent betrifft ein „Instrument und ein Verfahren zur automatisierten W�rmebehandlung von Fl�ssigkeitsproben“. Dessen Anspr�che lauten in deutscher Sprache:
Ein temperaturgesteuertes Aufnahmebeh�ltnis (28) zum Beladen mit einer Vielzahl von Beh�ltern (4) zum Aufnehmen von Proben (5), wobei das Aufnahmeverh�ltnis (28) so ausgef�hrt ist, dass es eine W�rmeverbindung mit den beladenen Beh�ltern (4) bildet; ein Detektionsmodul (6), das ausgestattet ist mit einer Detektionsanordnung (10), die mit einem oder mehreren Detektoren (11) zum Detektieren von Licht (24), das aus den Proben (5) emittiert wird, versehen ist, und einer Kopplungsanordnung (12), die mit einer Vielzahl von optischen Fasern (13, 14) zum �bertragen des emittierten Lichts (9, 24) zu der Detektionsanordnung (10) versehen ist, wobei die optischen Fasern (13, 14) einen ersten und einen zweiten Endabschnitt (15, 17) aufweisen, wobei der erste Endabschnitt (15) und der zweite Endabschnitt (17) jeder optischen Faser (13, 14) relativ zueinander fixiert sind; einen Bewegungsmechanismus (52) zum Bewegen der Kopplungsanordnung (12) und/oder des Aufnahmebeh�ltnisses (28) in einer Weise zum Variieren des Zwischenabstands zwischen der Kopplungsanordnung (12) und dem Aufnahmebeh�ltnis (28), so dass erm�glicht wird, dass die Beh�lter (4) in das Aufnahmebeh�ltnis (28) geladen oder aus diesem entladen werden, und dass eine Detektion des Lichts (24) aus den Proben (5), die in einem oder mehreren der in das Aufnahmebeh�ltnis geladenen Beh�ltern (4) enthalten sind, erm�glicht wird;
dadurch gekennzeichnet,�dass die Kopplungsanordnung (12) mit einer Abdeckungsheizung (64) zum Erw�rmen einer abdichtenden Abdeckung (34) ausgestattet ist, die �ber einer Vielmuldenplatte (3) mit einer Vielzahl von Mulden (4) zum Aufnehmen der Proben (5) platziert ist.
Instrument (1) nach Anspruch 1, wobei die Abdeckungsheizung (64) ein erw�rmtes plattenartiges Heizelement (66) aufweist, das so ausgef�hrt ist, dass es mit der abdichtenden Abdeckung (34) in physischen Kontakt gebracht wird, wobei das Heizelement (66) mit einer Vielzahl von �ffnungen (78) so ausgestattet ist, die erste Endabschnitte (15) der optischen Fasern (13, 14) aufnehmen.
Instrument (1) nach Anspruch 2, wobei die optischen Fasern (13, 14) gegen das Heizelement (66) w�rmeisoliert sind.
Instrument (1) nach einem der vorhergehenden Anspr�che 2 oder 3, wobei die �ffnungen (78) so ausgebildet sind, dass sie Hohlr�ume f�r den Fall bilden, dass das Heizelement (66) mit der Vielmuldenplatte (3) in Kontakt kommt, wobei die Hohlr�ume so ausgelegt sind, dass sie die Mulden (4) optisch gegeneinander abschirmen.
Instrument (1) nach einem der vorhergehenden Anspr�che 2 bis 4, wobei das Heizelement (66) so ausgef�hrt ist, dass es einen mechanischen Druck auf die Vielmuldenplatte (3) aufbringt, um die Mulden (4) in Ausnehmungen (33) des Aufnahmebeh�ltnisses (28) zu dr�cken.
Instrument (1) nach einem der vorhergehenden Anspr�che 2 bis 6, wobei das Heizelement (66) so ausgelegt ist, dass es mit der abdichtenden Abdeckung (34) nur in Kotaktregionen (71) zwischen aneinander angrenzenden Mulden (4) in Kontakt kommt.
3 Die Parteien haben beginnend im Mai 2004 an einem Projekt betreffend die Verbesserung von Echtzeit-PCR-Ger�ten auf der Grundlage des als Anlage K 11 vorgelegten „Confidentiality Agreements“ vom 13.07.2005 zusammengearbeitet. Die Kooperation der Parteien ist seitens der Beklagten mit Schreiben vom 20.10.2009 beendet worden.
4 Die Kl�gerin hat eine Erfindung in einer eigenen US-Patentanmeldung (FPUS …) vom 08.01.2009 zusammengefasst und beschrieben (vgl. Anlagen K 6 und K 10). Die unver�ffentlichte Patentanmeldung hat sie der Beklagten am 08.06.2009 bzw. 30.06.2009 �bersandt (vgl. Anlagen K 7 bis K 9). Auf der Grundlage der US-Patentanmeldung hat die Kl�gerin am 08.01.2010 eine PCT-Anmeldung unter Inanspruchnahme der Priorit�t der US-Anmeldung eingereicht (Anlage K 12) und am selben Tag ein deutsches Gebrauchsmuster angemeldet (DE … 011, Anlage K 13). Die Ver�ffentlichung der PCT-Anmeldung ist am 15.07.2010 erfolgt.
5 Das Streitpatent (Anlage K 2), dessen alleinige Inhaberin die Beklagte ist, beruht als Teilanmeldung auf der am 15.11.2010 eingereichten Stammanmeldung …156.8 (EP … 661 A1), die am 13.06.2012 offengelegt wurde. Auf Grund der Stammanmeldung wurde das EP … 666 B1 erteilt. Die Teilanmeldung des Streitpatents ist am 03.04.2013 erfolgt und wurde am 17.07.2013 offengelegt. Die Erteilung des Streitpatents wurde am 14.12.2016 ver�ffentlicht.
6 In einem Schreiben ihres anwaltlichen Bevollm�chtigten vom 04.07.2013 (Anlage HRM 3; deutsche �bersetzung Anlage HRM 3a) wies die Kl�gerin die Beklagte darauf hin, dass das von dieser auf den Markt gebrachte Produkt L.C. 96 die Erfindungen der Kl�gerin nutze und deren Schutzrechte verletze. In dem Schreiben wurde weiter ausgef�hrt, die Kl�gerin habe von der Patentanmeldung EP … 661 A1 der Beklagten Kenntnis erlangt, in welcher die Erfindungen der Kl�gerin, die diese der Beklagten unter der Vertraulichkeitsvereinbarung mitgeteilt habe, beschrieben w�rden. Der Kl�gerin st�nden daher Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspr�che sowie ein Anspruch auf �bertragung der Patentanmeldung EP … 661 gegen die Beklagte zu.
7 Mit ihrer vorliegenden Klage vom 09.02.2017, bei Gericht eingegangen am 10.02.2017, macht die Kl�gerin die �bertragung des Streitpatents und die Umschreibung in das Patentregister geltend. Ihre Aktivlegitimation ergebe sich daraus, dass Herr H. als Erfinder der in der PCT-Anmeldung offenbarten Erfindung und die weiteren in der Patentschrift als Erfinder genannten Personen (die allerdings an der Erfindung tats�chlich nicht mitgewirkt h�tten) ihre Rechte an der Erfindung auf die Kl�gerin �bertragen h�tten. Die Beklagte habe f�r die Anmeldung des Streitpatents Informationen, welche sie von der Kl�gerin im Rahmen der fr�heren Zusammenarbeit erhalten habe, �bernommen.
8 In erster Instanz hat die Kl�gerin beantragt,
a) auf die Kl�gerin den deutschen Teil des EP … 462 B1, die DE … 895, zu �bertragen,
b) gegen�ber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Einwilligung zu erkl�ren, dass die Kl�gerin als Inhaberin des deutschen Teils des EP … 462 B1, die DE … 895, in das Register eingetragen wird;
a) der Kl�gerin eine Mitberechtigung an dem deutschen Teil des EP … 462 B1, die DE … 895, einzur�umen;
b) gegen�ber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Einwilligung zu erkl�ren, dass die Kl�gerin als Inhaberin des deutschen Teils des EP … 462 B1, die DE … 895, in das Register eingetragen wird;
Instrumente zur automatisierten W�rmebehandlung von Fl�ssigkeitsproben (5), das umfasst
ein temperaturgesteuertes Aufnahmebeh�ltnis zum Beladen mit einer Vielzahl von Beh�ltern zum Aufnehmen von Proben, wobei das Aufnahmeverh�ltnis so ausgef�hrt ist, dass es eine W�rmeverbindung mit den beladenen Beh�ltern bildet; ein Detektionsmodul, das ausgestattet ist mit einer Detektionsanordnung, die mit einem oder mehreren Detektoren zum Detektieren von Licht, das aus den Proben emittiert wird, versehen ist, und einer Kopplungsanordnung, die mit einer Vielzahl von optischen Fasern zum �bertragen des emittierten Lichts zu der Detektionsanordnung versehen ist, wobei die optischen Fasern einen ersten und einen zweiten Endabschnitt aufweisen, wobei der erste Endabschnitt und der zweite Endabschnitt jeder optischen Faser relativ zueinander fixiert sind; einen Bewegungsmechanismus zum Bewegen der Kopplungsanordnung und/oder des Aufnahmebeh�ltnisses in einer Weise zum Variieren des Zwischenabstands zwischen der Kopplungsanordnung und dem Aufnahmebeh�ltnis, so dass erm�glicht wird, dass die Beh�lter in das Aufnahmebeh�ltnis geladen oder aus diesem entladen werden, und dass eine Detektion des Lichts aus den Proben, die in einem oder mehreren der in das Aufnahmebeh�ltnis geladenen Beh�ltern enthalten sind, erm�glicht wird,
hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef�hrt oder besessen zu haben,
bei denen die Kopplungsanordnung mit einer Abdeckungsheizung zum Erw�rmen einer abdichtenden Abdeckung ausgestattet ist, die �ber eine Viel-Mulden-Platte mit einer Vielzahl von Mulden zum Aufnehmen der Proben platziert ist,
und zwar in einem aufgeschl�sselten, geordneten Verzeichnis unter Angabe insbesondere
a) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer unter Vorlage der entsprechenden Lizenzvertr�ge in Kopie,
b) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus der Lizenzvergabe, aufgeschl�sselt nach Kalenderjahren unter Vorlage der Lizenzabrechnungen in Kopie,
c) Austausch oder Verkauf der Erfindungsrechte im In- und Ausland �ber etwaige korrespondierende Gegenleistungen unter Vorlage der entsprechenden Vertr�ge in Kopie,
d) Herstellungsmengen und -zeiten,
e) der Menge der erhaltenen oder bestellten Instrumente, aufgeschl�sselt nach Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,
f) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen aufgeschl�sselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
g) der einzelnen Angebote, aufgeschl�sselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf�nger,
h) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern und -medien, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu e) bis g) Auftragsbelege, Auftragsbest�tigungen, Rechnungen, Liefer- und Zollpapiere sowie Angebotsunterlagen vorzulegen hat;
a) der Kl�gerin die aus der Eigen- und Fremdnutzung stammenden Vorteile, die durch die unter Ziff. 3 bezeichneten, seit dem 15. November 2010 begangenen Handlungen erzielt oder in sonstiger Weise aus der Rechtsstellung als Anmelder gezogen wurden, auszugleichen,
b) der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der unberechtigten Patentanmeldung gem. Ziff. 3 entstanden ist.
9 Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, zu 1) eine Verurteilung gem�� Ziff. 1, 1a und 1b nur Zug um Zug gegen Erstattung des der Beklagten f�r die Anmeldung und Aufrechterhaltung entstandenen Betrages in H�he von 15.448,- € auszusprechen;
hilfsweise,
zu 1) der Beklagten f�r den Fall ihrer Verurteilung zur Auskunft nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Empf�nger von Angeboten statt der Kl�gerin einem von der Kl�gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen�ber der Kl�gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm�chtigen, der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf�nger in der Rechnungslegung enthalten ist.
10 Mit Urteil vom 17.04.2019 hat das Landgericht dem Hilfsantrag Ziffer 2, dem Auskunftsantrag Ziffer 3 und dem Feststellungsantrag Ziffer 4 jeweils in vollem Umfang stattgegeben. Hinsichtlich des Hauptantrags Ziffer 1 hat es die Klage abgewiesen, ebenso die Hilfsantr�ge der Beklagten.
11 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
12 Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung das Ziel einer vollumf�nglichen Klageabweisung weiter und beantragt,
Das Urteil des Landgerichts M�nchen I vom 17.04.2019, zugestellt am 03.05.2019, mit dem Aktenzeichen 21 O 2247/17 wird abge�ndert und die Klage abgewiesen.
13 Die Kl�gerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zur�ckzuweisen.
14 Mit ihrer eigenen Berufung beantragt die Kl�gerin,
I. das Urteil des LG M�nchen I vom 27.02.2019, 21 O 2247/17, mit Ausnahme der Ziffern III. und IV. des Tenors (die mit der Berufung nicht angegriffen werden) abzu�ndern und
II. die Beklagte zu verurteilen, auf die Kl�gerin den deutschen Teil des EP … 462 B1, die DE … 895, zu �bertragen,
III. die Beklagte zu verurteilen, gegen�ber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Einwilligung zu erkl�ren, dass die Kl�gerin als Inhaberin des deutschen Teils des EP … 462 B1, die DE … 895, in das Register eingetragen wird.
15 Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Kl�gerin zur�ckzuweisen.
16 Ferner hat die Beklagte hilfsweise Widerklage erhoben f�r den Fall der Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Urteils oder der Verurteilung der Beklagten, der Kl�gerin eine Mitberechtigung an dem deutschen Teil des EP … 462 B1, DE … 895 einzur�umen, und beantragt insoweit, den auf die Kl�gerin und die Beklagte entfallenden ideellen Anteil an dem deutschen Teil des EP … 462 B1, DE … 895, festzustellen.
17 Die Kl�gerin beantragt schlie�lich,
die hilfsweise erhobene Widerklage zur�ckzuweisen.
18 In der Berufungsinstanz streiten die Parteien zuletzt insbesondere dar�ber, ob die mit der Klage geltend gemachten Anspr�che verj�hrt sind.
19 Die Beklagte hat (erstmals) mit Schriftsatz vom 16.10.2020 (Bl. 447/450 d.A.) im vorliegenden Verfahren in der Berufungsinstanz die Einrede der Verj�hrung erhoben.
20 Die Beklagte ist der Auffassung, f�r den Anspruch nach Art. II � 5 Abs. 1 Satz 2 IntPat�G gelte die regelm��ige Verj�hrungsfrist von drei Jahren nach �� 195, 199 BGB. Die Verj�hrungsfrist habe vorliegend mit dem Schluss des Jahres 2013 zu laufen begonnen, da der Anspruch mit dem nach Art. 76 Abs. 1 EP� gesetzlich bestimmten Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents, also am 15.11.2010, entstanden sei und die Beklagte, wie sich aus dem oben genannten Schreiben vom 04.07.2013 (Anlage HRM 3) ergebe, sp�testens zu diesem Zeitpunkt positive Kenntnis von der Existenz der Anmeldung und den Anmeldern gehabt habe. Der Vindikationsanspruch sowie die weiteren Anspr�che seien mithin mit Ablauf des 31.12.2016 verj�hrt.
21 Die Kl�gerin ist der Auffassung, die Einrede der Verj�hrung sei nicht zuzulassen, weil sie erst in zweiter Instanz erhoben worden ist und dies auf einer Nachl�ssigkeit der Beklagten beruhe (� 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO), und auch keine anderen Zulassungsgr�nde vorl�gen, sie insbesondere nicht auf einem unstreitigen Sachverhalt beruhe. Des Weiteren greife die Einrede aber auch inhaltlich nicht, weil auf den geltend gemachten Vindikationsanspruch � 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB Anwendung finde, also die 30-j�hrige Verj�hrungsfrist und nicht die allgemeine dreij�hrige Verj�hrungsfrist. Aber selbst die dreij�hrige Verj�hrungsfrist sei bei Klageerhebung im Februar 2017 noch nicht abgelaufen gewesen, da die Erteilung des Streitpatentes erst am 14.12.2016 ver�ffentlicht wurde, es also vor diesem Datum �berhaupt nicht vindiziert werden habe k�nnen. Auf die zugrunde liegende Anmeldung und deren Offenlegung k�nne es nicht ankommen, aber auch hier habe die Kl�gerin erstmalig im Jahr 2015 Kenntnis von der zugrunde liegenden Anmeldung des Streitpatentes EP … 462 erlangt, mit der Folge, dass die – nicht einschl�gige – dreij�hrige Verj�hrungsfrist bei Klageerhebung im Jahr 2017 nicht abgelaufen gewesen sei. Auf die Stammanmeldung, die EP … 661 A1, aus der die dem Streitpatent zugrunde liegende Anmeldung abgezweigt worden ist, k�nne erst recht nicht abgestellt werden, da es sich um ein g�nzlich anderes Schutzrecht handele.
22 Im �brigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schrifts�tze sowie das Protokoll der m�ndlichen Verhandlung vom 17.11.2022 Bezug genommen.
B.
23 Die zul�ssige Berufung der Beklagten ist begr�ndet. Die zul�ssige Berufung der Kl�gerin hat keinen Erfolg.
24 I. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg, da die Klage unbegr�ndet ist. Der geltend gemachte Anspruch auf �bertragung des Streitpatents bzw. hilfsweise auf Einr�umung einer Mitberechtigung an diesem ist jedenfalls verj�hrt (dazu 1.). Soweit die Kl�gerin die Feststellung der Verpflichtung zum Ausgleich erlangter Vorteile sowie einer Schadensersatzpflicht begehrt, sind die Anspr�che – deren Bestehen unterstellt – ebenfalls verj�hrt bzw. unter Wertungsgesichtspunkten nicht durchsetzbar (dazu 2.). Schlie�lich besteht auch der geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung nicht (dazu 3.).
25 1. Ein etwaiger Anspruch der Kl�gerin gegen die Beklagte auf �bertragung des Streitpatents oder Einr�umung einer Mitberechtigung an diesem aus Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 IntPat�G ist verj�hrt.
26 a) Die Beklagte ist mit der erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Einrede der Verj�hrung nicht prozessual ausgeschlossen. Zwar handelt es sich hierbei um ein neues Verteidigungsmittel im Sinne von � 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verj�hrungseinrede ist allerdings unabh�ngig von den Voraussetzungen des � 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, wenn die Erhebung der Verj�hrungseinrede und die den Verj�hrungseintritt begr�ndenden tats�chlichen Umst�nde zwischen den Prozessparteien unstreitig sind (BGH, NJW 2008, 3434). Vorliegend ist sowohl unstreitig, dass die Beklagte (im Prozess selbst) die Verj�hrungseinrede erhoben hat, als auch, dass die Anmeldung des Stammpatents (EP … 661 A1) am 15.11.2010 erfolgt ist und die Kl�gerin von der Anmeldung des Stammpatents sp�testens am 04.07.2013 Kenntnis hatte, wodurch vorliegend – wie sich aus den nachfolgenden Ausf�hrungen ergibt – die Verj�hrungsfrist in Gang gesetzt wurde.
27 b) Der (etwaige) Anspruch der Kl�gerin gegen die Beklagte auf volle oder teilweise �bertragung des Streitpatents aus Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 IntPat�G ist verj�hrt.
28 Der Senat folgt insoweit der zutreffenden Rechtsprechung des Landgerichts M�nchen I (Endurteil v. 21.11.2018 – 21 O 11279/17, GRUR-RS 2018, 29526 – Transkatheter-Herzklappe; Endurteil v. 25.09.2019 – 21 O 6020/18, GRUR-RS 2019, 35020 – Detektion einer Sicherheitsmarkierung), wonach bei Anspr�chen auf Patent�bertragung die regelm��ige Verj�hrungsfrist von drei Jahren gilt und wonach die Verj�hrungsfrist – auch soweit die �bertragung eines bereits erteilten Patents verlangt wird – mit der der Kenntnis (bzw. grob fahrl�ssigen Unkenntnis) des Gl�ubigers von der Anmeldung des Patents zu laufen beginnt und wobei im Falle einer Abzweigung auf die Anmeldung des Stammpatents – und nicht die sp�tere Teilanmeldung – abzustellen ist. Im Einzelnen:
29 aa) F�r Anspr�che nach Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 IntPat�G (bzw. � 8 Satz 1 und 2 PatG) gilt – mangels Sonderregelung – die regelm��ige Verj�hrungsfrist von drei Jahren nach � 195 BGB.
30 (1) Ob Patentvindikationsanspr�che in drei oder 30 Jahren verj�hren, ist umstritten. Die bisherige Rechtsprechung sowie Teile der Literatur halten insoweit � 195 BGB f�r anwendbar (LG M�nchen I, GRUR-RS 2018, 29526; zustimmend: Widera, GRUR-Prax 2019, 16 und G�rtner/Diehl, MPR 2019, 73; LG M�nchen I, GRUR-RS 2019, 35020; LG D�sseldorf, Urt. v. 22.10.2013 – 4 a O 68/12, vgl. nachgehend OLG D�sseldorf, Urt. v. 18.02.2016 – I-15 U 37/15, BeckRS 2016, 6351 Rn. 28 und 110; Mes, PatG, 5. Aufl., � 8 Rn. 19; Keukenschrijver, in: Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., � 141 Rn. 18; Rinken/Fricke, in: BeckOK PatR, Stand: 15.07.2022, PatG � 141 Rn. 11). Nach anderer Ansicht in der Literatur findet auf Anspr�che nach � 8 Satz 1 und 2 PatG und Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 IntPat�G die drei�igj�hrige Verj�hrungsfrist nach � 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB (analog) Anwendung (Piekenbrock, in: BeckOGK, Stand: 01.08.2022, BGB � 195 Rn. 110; Konertz/Kubis, in: BeckOK PatR, Stand: 15.07.2022, PatG � 8 Rn. 31; Osterrieth, PatR, 6. Aufl., Rn. 521; K�hnen, HdB- Patentverletzung, 14. Aufl., Kap E, Rn. 664 ff.; McGuire, Mitt. 2019, 197 (203)).
31 Der erstgenannten Auffassung ist zu folgen. � 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist vorliegend weder direkt noch analog anwendbar.
32 (2) Eine direkte Anwendung des � 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB scheidet aus. Danach verj�hren in 30 Jahren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, Herausgabeanspr�che aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten. Bei dem Anspruch auf �bertragung einer Patentanmeldung bzw. des erteilten Patents handelt es sich aber weder um einen Herausgabeanspruch, noch folgt der Anspruch aus Eigentum oder einem sonstigen dinglichen Recht.
33 (a) � 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB erfasst nach seinem Wortlaut nur Herausgabeanspr�che, also solche, die auf �bertragung des Besitzes an einer Sache gerichtet sind. Der Anspruch aus Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 IntPat�G ist dagegen auf Abtretung der Patentanmeldung bzw. �bertragung des Patents gerichtet und somit nicht auf „Herausgabe“ einer Sache.
34 (b) Zudem ergibt sich der Anspruch nicht aus „Eigentum“. Aufgrund der Stellung des � 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB im BGB kann mit Eigentum im Sinne der Vorschrift nur das Eigentum im Sinne des BGB gemeint sein. Nach �� 903 ff. BGB kann Eigentum aber nur an Sachen, nicht jedoch an Immaterialg�tern, wie etwa einer Erfindung, begr�ndet werden.
35 Hieran �ndert auch nichts, dass das Erfinderrecht als „technisches Urheberrecht“ verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG genie�t (vgl. BVerfGE 36, 281, 290 f.). Denn der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff und der Eigentumsbegriff nach dem BGB sind nicht identisch. W�hrend unter letzteren nur das Sacheigentum f�llt, sch�tzt Art. 14 Abs. 1 GG prinzipiell alle verm�genswerten Rechtspositionen, wie beispielsweise auch schuldrechtliche Forderungen oder sozialversicherungsrechtliche Rentenanspr�che (vgl. Papier/Shirvani, in: D�rig/Herzog/Scholz, GG, 98. EL M�rz 2022, Art. 14 Rn. 160).
36 (c) Ebenso handelt es sich bei dem aus dem Recht an der Erfindung resultierenden Recht auf das Patent nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 EP� nicht um ein (anderes) „dingliches Recht“ gem�� � 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Zwar k�nnen dingliche Rechte nicht nur an einer Sache begr�ndet werden. So ist insbesondere auch ein Pfandrecht an Rechten (�� 1273 ff. BGB) oder ein Nie�brauch an Rechten (�� 1068 ff. BGB) m�glich. Dabei k�nnen auch Immaterialg�terrechte Gegenstand eines dinglichen Rechts sein, wie etwa eine Marke (� 29 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG). Ebenso k�nnen – trotz Fehlens einer entsprechenden ausdr�cklichen Regelung im Patentrecht – auch an dem Erfinderrecht, an einer Patentanmeldung und an einem Patent dingliche Rechte wie insbesondere ein Nie�brauch oder ein Pfandrecht begr�ndet werden (vgl. Ullmann/Deichfu�, in: Benkard, PatG, 11. Aufl., � 15 Rn. 41 f.). Damit ist jedoch noch keine Aussage dar�ber verbunden, ob es sich bei den genannten Immaterialg�terrechten als solchen um dingliche Rechte handelt. Dies ist in Anbetracht des numerus clausus der dinglichen Rechte zu verneinen. Zwar handelt es sich bei Immaterialg�terrechten – ebenso wie bei dinglichen Rechten – um absolute Rechte. Umgekehrt sind aber nicht alle absoluten Rechte zugleich dingliche Rechte (vgl. auch LG M�nchen I, GRUR-RS 2018, 29526 Rn. 59, m.w.N.).
37 (d) Nach alledem kann der Anspruch nach Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 IntPat�G bzw. � 8 Satz 1 und 2 PatG nicht unter den Wortlaut des � 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB subsumiert werden. Der Wortlaut stellt aber die Grenze einer jeden Auslegung dar. An diesem Ergebnis �ndert auch nichts, dass der Anspruch auf Abtretung des Erteilungsanspruchs bzw. auf �bertragung des erteilten Patents allgemein als „Vindikationsanspruch“ bzw. „Patentvindikation“ bezeichnet wird und dass der BGH – sowie ihm folgend Teile der Rechtsprechung und Literatur – das Verh�ltnis nach � 8 PatG als dem Eigent�mer-Besitzer-Verh�ltnis nach �� 985, 986 BGB „rechts�hnlich“ (BGH, GRUR 1982, 95 – Pneumatische Einrichtung), die Rechtsstellung des Erfinders als mit derjenigen des Eigent�mers „vergleichbar“ (BGH a.a.O.) sowie den Anspruch auf �bertragung der Anmeldung oder des Patents als „quasi-dinglichen Anspruch“ (BGH, GRUR 1979, 540 – Biedermeiermanschetten) ansehen. Denn bereits die verwendeten Begriffe „�hnlich“, „vergleichbar“ und „quasi“ zeigen, dass es sich bei dem Erfinderrecht gerade nicht um Eigentum oder ein dingliches Recht handelt, sondern allenfalls um etwas „�hnliches“ oder „Vergleichbares“, so dass jedenfalls eine direkte Anwendung des � 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausscheidet und allenfalls eine Analogie in Betracht kommt.
38 (3) Auch die Voraussetzungen f�r eine analoge Anwendung des � 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegen jedoch nicht vor. Es kann offenbleiben, ob eine planwidrige Regelungsl�cke besteht, da es jedenfalls es an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt.
39 (a) Ob eine planwidrige Regelungsl�cke vorliegt, kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit beurteilt werden.
40 Allein der Umstand, dass im Diskussionsentwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes des Bundesministeriums der Justiz vom 04.08.2000 in � 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB-DiskE „Herausgabeanspr�che aus absoluten Rechten“ der drei�igj�hrigen Verj�hrungsfrist unterworfen werden sollten und es im sp�teren Gesetzestext nunmehr „Herausgabeanspr�che aus Eigentum [und] anderen dinglichen Rechten“ hei�t, l�sst allerdings noch nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber den Anspruch aus � 8 Satz 1 und 2 PatG bzw. aus Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 IntPat�G bewusst von der Regelung ausnehmen wollte. Insbesondere l�sst sich dies auch nicht daraus ableiten, dass der Gesetzgeber einem Antrag Bayerns nicht gefolgt ist, die Regelung auch auf „Abwehranspr�che aus absoluten Rechten“ (wie zum Beispiel aus Patentrechten) zu erstrecken. Denn der Gesetzgeber hat hiervon (nur) deswegen abgesehen, weil er bei Unterlassungs- und Beseitigungsanspr�chen kein praktisches Bed�rfnis f�r eine drei�igj�hrige Verj�hrungsfrist gesehen hat (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 105 f.).
41 Dass der Gesetzgeber die Regelung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens umformuliert hat, d�rfte vielmehr darauf zur�ckzuf�hren sein, dass die Beispiele in der Begr�ndung des Diskussionsentwurfs nur Eigentum und dingliche Rechte betrafen und er daher nur hierf�r – und nicht f�r s�mtliche absoluten Rechte – einen Bedarf f�r eine Sonderregelung gesehen hat (vgl. Budzikiewicz, in: Heidel/H��tege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, BGB � 197 Rn. 38 f.). Es erscheint nicht unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber hierbei den Anspruch aus � 8 Satz 1 und 2 PatG bzw. Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 IntPat�G nicht im Blick hatte.
42 Allein damit l�sst sich eine planwidrige Regelungsl�cke jedoch noch nicht begr�nden. Nachdem in Anbetracht der Auffangregelung des � 195 BGB keine „echte“ Gesetzesl�cke besteht, wird man eine planwidrige – ungewollte – Regelungsl�cke vorliegend nur annehmen k�nnen, wenn davon auszugehen w�re, dass der Gesetzgeber Anspr�che aus � 8 Satz 1 und 2 PatG und Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 IntPat�G ebenfalls in die Regelung des � 197 BGB einbezogen h�tte, wenn er sich bewusst mit dieser Frage befasst h�tte. Daf�r bestehen allerdings keine Anhaltspunkte. Vielmehr erscheint es vor allem im Hinblick auf die kurze Ausschlussfrist nach � 8 Satz 3 bis 5 PatG und Art. II � 5 Abs. 2 IntPat�G eher zweifelhaft, dass der Gesetzgeber den Anspruch der langen Verj�hrung von 30 Jahren unterworfen h�tte.
43 Die Frage einer planwidrigen Regelungsl�cke kann letztlich aber offenbleiben, da es aus den nachfolgenden Gr�nden jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt.
44 (b) Eine vergleichbare Interessenlage liegt nicht vor.
45 (aa) Die Konstellation im Rahmen des Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 IntPat�G bzw. � 8 Satz 1 und 2 PatG ist nicht vergleichbar mit einem Herausgabeanspruch aus Eigentum oder einem sonstigen dinglichen Recht, insbesondere nicht mit einem Eigent�mer-Besitzer-Verh�ltnis nach �� 985, 986 BGB.
46 Da das Pendant zum Eigentum das Immaterialg�terrecht an der Erfindung darstellen soll, l�ge es zun�chst nahe, als Gegenstand des Besitzes die Erfindung als solche anzusehen. An der Erfindung hat der nichtberechtigte Anmelder durch die Anmeldung zum Patent aber keinen „Besitz“ erlangt. Vielmehr verbleibt die Erkenntnis, wie mit bestimmten technischen Mitteln ein konkretes technisches Problem gel�st werden kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 817 Rn. 28 – Steuervorrichtung), im Fall der Anmeldung durch einen Nichtberechtigten (auch) beim Berechtigten. Die Anmeldung durch den Nichtberechtigten stellt sich daher nicht als eine Besitzergreifung an der Erfindung, sondern als eine bestimmte Art der Nutzung der Erfindung dar. Anspr�che des Eigent�mers, die aus der widerrechtlichen Nutzung seines Eigentums erwachsen, verj�hren jedoch ebenfalls innerhalb der regelm��igen Verj�hrungsfrist von drei Jahren und nicht nach � 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in 30 Jahren.
47 Auch wenn man als Gegenstand des „Besitzes“ im Rahmen von Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 IntPat�G nicht die Erfindung, sondern die Anmeldung (bzw. das erteilte Patent) ansieht, l�sst sich eine Vergleichbarkeit mit einem Eigent�mer-Besitzer-Verh�ltnis nicht feststellen. Denn die Position desjenigen, der eine Erfindung zum europ�ischen Patent angemeldet (oder ein solches erteilt bekommen) hat – gleich ob berechtigt oder nicht –, geht weit �ber die rein faktische Position eines Besitzers hinaus. So steht auch dem nichtberechtigten Anmelder aufgrund der Regelung des Art. 60 Abs. 3 EP� der �ffentlich-rechtliche Anspruch auf Erteilung des europ�ischen Patents zu. Das EPA pr�ft die Berechtigung im Erteilungsverfahren nicht und kann die Erteilung wegen mangelnder Berechtigung nur unter den Voraussetzungen des Art. 61 Abs. 1 EP� versagen. Zudem stehen dem nichtberechtigten Anmelder s�mtliche materiellen Rechte, die sich aus der Anmeldung (etwa der Entsch�digungsanspruch nach Art. II � 1 IntPat�G) oder dem Patent (etwa Unterlassungs- oder Schadensersatzanspr�che wegen Patentverletzung) ergeben, gegen�ber Dritten zu. Ein blo�er Sachbesitzer kann gegen Dritte hingegen keine eigentumsrechtlichen Anspr�che geltend machen. Zusammenfassend l�sst sich daher festhalten, dass die Anmeldung bzw. das Patent dem Anmelder bzw. eingetragenen Patentinhaber – anders als die Sache dem Besitzer – „geh�rt“, sie „geb�hrt“ ihm nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 EP� nur nicht (so zutreffend Ann, in: Ann, PatR, 8. Aufl., � 20 Rn. 30, unter Verweis auf Tilmann, GRUR 1982, 98).
48 Demgegen�ber kommt dem Erfinder eine eher schwache Rechtsposition zu, die in ihrer Auspr�gung nicht mit der eines Eigent�mers einer Sache vergleichbar ist. So wird das Recht an der Erfindung bereits deshalb als unvollkommenes absolutes Recht bezeichnet, weil es Doppelerfindungen geben kann (Art. 60 Abs. 2 EP�), w�hrend es ein und dieselbe bewegliche oder unbewegliche Sache nur einmal gibt. Vor allem aber steht dem Erfinder aus dem Erfinderrecht lediglich ein Anspruch gegen den nichtberechtigten Anmelder auf Abtretung der Anmeldung bzw. �bertragung des Patents zu. Anders als ein Eigent�mer hat er hingegen keine umfassenden Abwehrrechte gegen�ber jeglichen sonstigen Personen, die seine Erfindung beeintr�chtigen. Unabh�ngig davon, dass derartige Rechte bei Erfindungen erst mit der Erteilung des Patents entstehen, stehen diese Rechte, wie oben dargelegt, dem formellen Patentinhaber – und nur diesem – zu (vgl. zum Ganzen auch Keukenschrijver, in: Busse/Keukenschrijver, � 6 Rn. 8, der die Einordnung des Erfinderrechts als absolutes Recht grunds�tzlich f�r bedenklich h�lt).
49 Zusammenfassend l�sst sich mithin festhalten, dass das Schwergewicht der wirtschaftlich relevanten Befugnisse im Verh�ltnis nach � 8 PatG bzw. Art. II � 5 IntPat�G beim „Patentbesitzer“, im Eigent�mer-Besitzer-Verh�ltnis dagegen beim Eigent�mer liegt (so bereits Tilmann, GRUR 1982, 98).
50 Dementsprechend sind der Anspruch aus Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 IntPat�G (� 8 Satz 1 und 2 PatG) und der Anspruch aus �� 985, 986 BGB auch hinsichtlich ihrer jeweiligen Rechtsfolge bzw. ihres Anspruchsinhalts nicht miteinander vergleichbar. W�hrend der Sachbesitzer an den Eigent�mer die faktische Herausgabe der Sache schuldet, ist der nichtberechtigte Anmelder zur �bertragung eines Rechts durch Abgabe einer entsprechenden Willenserkl�rung verpflichtet. Dass diese Handlung nicht mit der Herausgabe einer Sache vergleichbar ist, zeigt sich besonders deutlich bei einem Anspruch lediglich auf Einr�umung einer Mitberechtigung. Ebenso wenig wie eine Sache nur teilweise herausgegeben werden kann, kann in der Einr�umung einer Mitberechtigung eine „teilweise Herausgabe“ der Erfindung oder der Anmeldung bzw. des erteilten Schutzrechts gesehen werden.
51 Insgesamt ist die Konstellation nach Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 IntPat�G bzw. � 8 Satz 1 und 2 PatG daher nicht vergleichbar mit einem Eigent�mer-Besitzer-Verh�ltnis nach �� 985, 986 BGB. Sofern man �berhaupt einen Vergleich mit den BGB-Vorschriften ziehen m�chte, liegt es vielmehr nahe, den Anspruch in die Kategorie der bereicherungsrechtlichen Eingriffskondiktion einzuordnen (so Keukenschrijver in: Busse/Keukenschrijver, � 8 Rn. 6; Ann, in: Ann, PatR, � 20 Rn. 30). Auch der BGH hat in der Entscheidung „Steuervorrichtung“ (GRUR 2010, 817 Rn. 28 a.E.) ausgef�hrt, dass die Schutzrechtsanmeldung und Schutzrechtsinhaberschaft durch einen Nichtberechtigten einen Eingriff im Sinne von � 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in das Erfinderrecht darstellen. Zwar ist der Kl�gerin darin beizupflichten, dass die Entscheidung die Frage des Ausgleichs von Nutzungsvorteilen und nicht die �bertragung der Anmeldung bzw. des Patents betraf. W�rde man aus der fr�heren Entscheidung „Pneumatische Einrichtung“ (BGH, GRUR 1982, 95) ableiten wollen, dass der BGH das Rechtsverh�ltnis zwischen nichtberechtigtem Anmelder und berechtigtem Erfinder vollumf�nglich den Regeln �ber das Eigent�mer-Besitzer-Verh�ltnis unterstellen wollte, h�tte in der Entscheidung „Steuervorrichtung“ jedoch vorrangig ein Anspruch aus �� 987 ff. BGB gepr�ft werden m�ssen, was nicht geschehen ist. Im �brigen hat der BGH – soweit ersichtlich – die Ausf�hrungen aus der aus dem Jahr 1981 stammenden Entscheidung „Pneumatische Einrichtung“ in keiner sp�teren Entscheidung ausdr�cklich best�tigt oder in dieser Deutlichkeit wiederholt.
52 Da nach alledem der Anspruch aus Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 IntPat�G jedenfalls n�her an einem bereicherungsrechtlichen Anspruch – der innerhalb der regelm��igen Verj�hrung nach � 195 BGB verj�hrt – anzusiedeln ist als an einem Eigent�mer-Besitzer-Verh�ltnis, entspr�che es nicht der Interessenlage, die Vorschrift des � 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf diesen analog anzuwenden.
53 (bb) Selbst wenn man grunds�tzlich von einer Vergleichbarkeit der „Patentvindikation“ mit dem Eigent�mer-Besitzer-Verh�ltnis ausgehen wollte, fehlt es jedenfalls speziell in Bezug auf die Verj�hrungsfrage an einer vergleichbaren Interessenlage. Die 30-j�hrige Verj�hrungsfrist bei Herausgabeanspr�chen aus dinglichen Rechten rechtfertigt sich daraus, dass die Verwirklichung des Stammrechts in Frage gestellt w�rde, wenn die aus ihm flie�enden Anspr�che schnell verj�hrten (Grothe, in: M�KoBGB, 9. Aufl., � 197 Rn. 2, unter Verweis auf die Gesetzesbegr�ndung BT-Drs. 14/6040, S. 105). Bei Eigentum und dinglichen Rechten handelt es sich um „ewige“ Rechte, die als solche nicht der Verj�hrung unterliegen; verj�hrbar ist nur der Herausgabeanspruch (vgl. Budzikiewicz, in: Heidel/H��tege/Mansel/Noack, BGB � 197 Rn. 15). Daher wird – und wurde auch w�hrend des Gesetzgebungsverfahrens zur Schuldrechtsreform – zum Teil gefordert, dass Herausgabeanspr�che aus Eigentum �berhaupt nicht verj�hrbar sein sollten, weil ansonsten Besitz und Eigentum dauerhaft auseinanderfallen k�nnen und damit ein sog. dominium sine re entstehen kann (vgl. hierzu Piekenbrock, in: BeckOGK, 01.11.2022, BGB � 197 Rn. 16). Der Gesetzgeber ist dieser Forderung nicht gefolgt, hat sich aber, um die genannte Folge zumindest abzumildern, daf�r entschieden, Herausgabeanspr�che aus Eigentum einer „au�erordentlich langen“ Verj�hrungsfrist von 30 Jahren zu unterwerfen (vgl. BT-Drs. 14/7052, S. 179). Da die Laufzeit eines Patents auf 20 Jahre ab der Anmeldung beschr�nkt ist, kann die Situation, dass „Eigentum am Patent“ und „Besitz am Patent“ dauerhaft auseinanderfallen, aber von vornherein nicht eintreten. Jedenfalls aus diesem Grund scheidet eine vergleichbare Interessenlage und damit eine analoge Anwendung des � 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus.
54 (4) Wie vom Senat in der m�ndlichen Verhandlung er�rtert, k�nnte zudem eine Verj�hrungsfrist von zehn Jahren nach � 852 Satz 2 BGB in Betracht gezogen werden, die jedoch im Ergebnis nicht durchgreift. Da es – anders als etwa in � 33 Abs. 3 Satz 2 oder � 141 Satz 2 PatG oder � 20 Satz 2 MarkenG – f�r Anspr�che nach Art. II � 5 Satz 1 und 2 IntPat�G (bzw. � 8 Satz 1 und 2 PatG) an einer ausdr�cklichen Verweisung auf � 852 BGB fehlt, k�nnte dieser nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Anspruch als Sonderdeliktsrecht zu qualifizieren w�re, wie es beispielsweise f�r � 9 Abs. 1 UWG angenommen wird (vgl. Wagner, in: M�KoBGB, 8. Aufl., � 852 Rn. 4). Einer Qualifizierung des Anspruchs als deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch steht jedoch bereits entgegen, dass der BGH einen Eingriff nach � 823 Abs. 1 BGB in das Erfinderrecht nur bejaht, wenn die Erfindung schutzf�hig ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 817 (820) – Steuervorrichtung, m.w.N.). Der �bertragungsanspruch nach Art. II � 5 Satz 1 und 2 IntPat�G (bzw. � 8 Satz 1 und 2 PatG) besteht jedoch unabh�ngig von der Schutzf�higkeit der Erfindung (vgl. BGH a.a.O.), so dass es sich dabei nicht um eine deliktische Vorschrift handeln kann. Ein deliktsrechtlicher Charakter des Anspruchs erscheint auch deshalb zweifelhaft, weil Schadensersatzanspr�che im deutschen Deliktsrecht regelm��ig an ein Verschulden oder zumindest ein allgemein gef�hrliches Verhalten (Gef�hrdungshaftung) ankn�pfen, was bei Art. II � 5 Satz 1 und 2 IntPat�G (bzw. � 8 Satz 1 und 2 PatG) nicht der Fall ist. Auch in der Rechtsprechung und Literatur wird der Vorschrift entweder ein dem Eigent�mer-Besitzer-Verh�ltnis nach �� 985, 986 BGB �hnlicher oder ein bereicherungsrechtlicher Charakter beigemessen (vgl. oben), aber – soweit ersichtlich – von niemandem ein deliktsrechtlicher Charakter.
55 Auch die Ausf�hrungen der Kl�gerseite in der m�ndlichen Verhandlung und im Schriftsatz vom 08.12.2022 (S. 5 f.) f�hren zu keinem anderen Ergebnis. Es geht vorliegend allein um die Verj�hrung des Anspruchs aus Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 IntPat�G und nicht eines etwaigen Anspruchs aus � 823 Abs. 1 BGB. Ist der spezialgesetzliche Anspruch aus Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 IntPat�G verj�hrt, kann eine Abtretung der Anmeldung oder eine �bertragung des Patents auch nicht auf allgemeine zivilrechtliche Haftungsnormen, wie insbesondere � 823 Abs. 1 BGB, gest�tzt werden (vgl. zur entsprechenden Situation bei Vers�umung der Ausschlussfrist nach � 8 Satz 3 bis 5 PatG bzw. Art. II � 5 Abs. 2 IntPat�G: K�hnen, HdBPatentverletzung, Kap E, Rn. 680). Auf die Frage, ob f�r einen etwaigen deliktischen Anspruch aus � 823 Abs. 1 BGB die Verj�hrungsfrist nach � 852 Satz 2 BGB gelten w�rde, kommt es damit nicht an.
56 (5) Da nach alledem weder � 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB (direkt oder analog) noch � 852 Satz 2 BGB anwendbar ist, gilt mangels abweichender Regelung die regelm��ige Verj�hrungsfrist nach � 195 BGB von drei Jahren.
57 bb) Diese beginnt gem�� � 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl�ubiger von den den Anspruch begr�ndenden Umst�nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl�ssigkeit erlangen m�sste. Der Senat schlie�t sich hierbei der zutreffenden Ansicht des LG M�nchen I an, wonach der Anspruch aus Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 IntPat�G mit der (Stamm-)Anmeldung entstanden ist im Sinne von � 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB und es damit auch auf die Kenntnis des Gl�ubigers hiervon ankommt bzw. wann er hiervon ohne grobe Fahrl�ssigkeit Kenntnis h�tte erlangen m�ssen (� 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
58 (1) Auch wenn ein Patent bereits erteilt ist und sich der Anspruch gem�� Art. II � 5 Abs. 1 Satz 2 IntPat�G nicht mehr auf Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des europ�ischen Patents, sondern auf �bertragung des Patents richtet, ist der Anspruch bereits mit der Anmeldung entstanden. Durch die Patenterteilung beginnt keine neue Verj�hrungsfrist zu laufen (ebenso: LG M�nchen I, BeckRS 2018, 29526 Rn. 70 ff.; LG M�nchen I, GRUR-RS 2019, 35020 Rn. 70 ff.; Pansch, in: Haedicke/Timmann, PatR-HdB, � 10 Rn. 218; K�hnen, HdBPatentverletzung, 14. Aufl., Kap E, Rn. 664).
59 (a) Dies beruht darauf, dass es sich bei dem Anspruch auf Abtretung der Anmeldung und �bertragung des Patents letztlich um ein- und denselben Anspruch handelt, dessen Voraussetzungen einheitlich in Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 IntPat�G geregelt sind. Danach entsteht der Anspruch mit der Anmeldung der Erfindung des Berechtigten durch den Nichtberechtigten. Eine sp�tere Erteilung des Patents f�hrt dabei nicht zu einem neuen Anspruch, denn die Erteilung ist keine (weitere) Anspruchsvoraussetzung. Vielmehr �ndert sich – naturgem�� – aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen �nderung der Sachlage lediglich der Anspruchsinhalt, also dessen konkrete Rechtsfolge. Dies f�hrt aber nicht zum Entstehen eines neuen (weiteren) Anspruchs. Denn das zu �bertragende Patent ist nichts anderes als die Anmeldung in anderem Gewand (so �berzeugend LG M�nchen I, GRUR-RS 2018, 29526 Rn. 71). Der Fall nach Art. II � 5 Abs. 1 Satz 2 IntPat�G (bzw. � 8 Satz 2 PatG) ist insofern vergleichbar mit dem Fall, dass nach � 818 Abs. 1 BGB das Surrogat herauszugeben ist, wenn das urspr�nglich Erlangte nicht mehr vorhanden ist. Auch dort wird ein Neuentstehen des Anspruchs in dem Moment, in dem der Schuldner das urspr�nglich Erlangte nicht mehr herausgeben kann und der Herausgabeanspruch sich auf das Surrogat richtet, nicht erwogen (vgl. LG M�nchen I, GRUR-RS 2019, 35020 Rn. 73, m.w.N.).
60 (b) Dass es sich bei Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 IntPat�G um zwei eigenst�ndige Anspr�che handelt, l�sst sich entgegen den Ausf�hrungen der Kl�gerin im Schriftsatz vom 21.02.2022 (S. 11 f. = Bl. 470/471 d.A.) auch nicht damit begr�nden, dass Inhalt und Gegenstand der Anmeldung h�ufig nicht identisch mit Inhalt und Gegenstand des sp�ter erteilten Patents sind. Denn auch nach Erteilung eines Patents kann sich dessen Inhalt noch ver�ndern, wie insbesondere durch eine neue (eingeschr�nkte) Fassung des Patents im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens. Auch in diesem Fall entsteht der Anspruch auf �bertragung des Patents aus Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 IntPat�G aber nicht noch einmal neu.
61 Auch dass es Konstellationen geben kann, in welchen der Anspruchsteller hinsichtlich der Anmeldung nur einen Anspruch auf Einr�umung einer Mitberechtigung geltend machen k�nnte, hinsichtlich des sp�teren (enger gefassten) Patents hingegen eine volle �bertragung verlangen k�nnte, weil die Erfindung insoweit auf ihn allein zur�ckgeht, �ndert an dem gefundenen Ergebnis nichts. Zum einen kann auch diese Situation ebenso durch ein Nichtigkeitsverfahren eintreten, ohne dass dadurch ein neuer Anspruch entst�nde (vgl. oben). Zum anderen mag es im Ergebnis richtig erscheinen, dass dem Anspruchsteller in diesem Fall an dem Patent in der erteilten Fassung, hinsichtlich dessen Lehre er Alleinerfinder ist, die alleinige Inhaberschaft zustehen muss. Dies m�sste dann allerdings gleicherma�en und erst recht in den F�llen gelten, in denen zun�chst eine gemeinsame Anmeldung erfolgt war oder der Anspruchsteller – etwa aufgrund einer Vindikationsklage – bereits an der Anmeldung eine Mitberechtigung einger�umt bekommen hatte. Ob und gegebenenfalls auf welcher Grundlage dem Anspruchsteller in derartigen Konstellationen ein Anspruch auf volle �bertragung des abgezweigten Patents zusteht, bedarf hier keiner weiteren Er�rterung. Die L�sung kann in rechtlicher Hinsicht aber jedenfalls nicht darin liegen, den Anspruchsteller im Fall der Anmeldung durch einen Nichtberechtigten stets darauf zu verweisen, die Erteilung abzuwarten, in der Hoffnung, dass sich die Anmeldung, an welcher ihm lediglich eine Mitberechtigung zusteht, bei der Erteilung zu einem Patent verengt, an dem ihm eine Alleinberechtigung zukommt, um sodann erst das erteilte Patent zu vindizieren.
62 (c) Auch der Umstand, dass hinsichtlich einer Klage auf Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des europ�ischen Patents und hinsichtlich einer Klage auf �bertragung eines erteilten Patents unterschiedliche (internationale) Zust�ndigkeitsregeln bestehen (vgl. Schriftsatz der Kl�gerin vom 21.02.2022, S. 12 f. = Bl. 471/472 d.A.), steht der Annahme nicht entgegen, dass es sich bei Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 IntPat�G materiell-rechtlich um einen einheitlichen Anspruch handelt. Die unterschiedlichen (internationalen) Zust�ndigkeiten sind lediglich dem jeweiligen unterschiedlichen Stadium geschuldet, in welchem sich das Erteilungsverfahren zum Zeitpunkt der Einreichung der Vindikationsklage gerade befindet.
63 Dass im zeitlichen Verlauf unterschiedliche Gerichte f�r die Klage zust�ndig sein k�nnen, zeigt vielmehr gerade, dass die Annahme zweier verschiedener Anspr�che zu nicht sachgerechten Ergebnissen f�hren k�nnte. So k�nnte der Anspruchsteller beispielsweise gegen einen in Nordrhein-Westfalen ans�ssigen Anmelder zun�chst vor dem Landgericht D�sseldorf auf Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des Patents klagen. W�rde die Klage rechtskr�ftig abgewiesen, k�nnte er nach Erteilung des Patents – selbst wenn dessen Inhalt mit dem der Anmeldung identisch sein sollte – erneut vor dem Landgericht M�nchen I auf �bertragung des Patents klagen, ohne dass die materielle Rechtskraft des vorangegangen Urteils entgegenst�nde. Weshalb dem Anspruchsteller allein aufgrund des Erteilungsakts eine solche „zweite Chance“ erwachsen sollte, ist jedoch nicht ersichtlich.
64 (d) Gleiches gilt f�r den Fall, dass der Anspruchsteller den Abtretungsanspruch hinsichtlich der Anmeldung, von welcher er Kenntnis hatte oder grob fahrl�ssig keine Kenntnis hatte, tatenlos verj�hren l�sst, und nach Eintritt der Verj�hrung das Patent erteilt wird. Auch in dieser Konstellation ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Anspruchsteller nunmehr wieder die M�glichkeit erhalten sollte, eine �bertragung des Patents zu erstreiten. Vielmehr w�rde es zu Wertungswiderspr�chen f�hren, ginge man von zwei unterschiedlichen Anspr�chen aus und k�nnte dadurch der erste Anspruch verj�hren, ehe der zweite Anspruch entst�nde (vgl. LG M�nchen I Endurteil v. 21.11.2018 – 21 O 11279/17, BeckRS 2018, 29526 Rn. 72).
65 (e) Auch aus der Ausschlussfrist nach Art. II � 5 Abs. 2 IntPat�G l�sst sich nicht ableiten, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers f�r den Beginn der Verj�hrung im Falle eines erteilten Patents ausschlie�lich auf die Erteilung und nicht die Anmeldung ankommt (vgl. Schriftsatz der Kl�gerin vom 21.02.2022, S. 15 f. = Bl. 474/475 d.A.). Zun�chst kann entgegen der Ansicht der Kl�gerin nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelung „absolut �berfl�ssig“ w�re, weil in den meisten F�llen die Verj�hrungsfrist bereits vor Ende der Ausschlussfrist abgelaufen w�re. Denn der Beginn der Verj�hrung h�ngt von der Kenntnis oder grob fahrl�ssigen Unkenntnis des nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 EP� Berechtigten ab, w�hrend die Frist nach Art. II � 5 Abs. 2 IntPat�G unabh�ngig hiervon zu laufen beginnt. Die Verj�hrung und die Ausschlussfrist sind mithin an unterschiedliche Voraussetzungen gekn�pft. Im �brigen ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber der Ausschlussfrist nach Art. II � 5 Abs. 2 IntPat�G stets den „Vorrang“ vor einer Verj�hrung des Anspruchs einr�umen wollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch die Schaffung der Ausschlussfrist zum Ausdruck gebracht, dass hinsichtlich der Patentinhaberschaft zu einem m�glichst fr�hen Zeitpunkt Rechtssicherheit eintreten soll.
66 Mit dieser Grundwertung ist es ohne Weiteres in Einklang zu bringen, dass der Anspruch auf �bertragung der Anmeldung bzw. des Patents auch schon vor Ablauf der Ausschlussfrist verj�hrt sein kann, wenn der Gl�ubiger seiner Obliegenheit zur rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs nicht nachgekommen ist.
67 (2) Auch der Auffassung des LG M�nchen I (GRUR-RS 2018, 29526 Rn. 67 ff.; zustimmend: Widera, GRUR-Prax 2019, 16), wonach es im Fall einer Teilanmeldung – wie hier – f�r das Entstehen des Anspruchs nach Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 IntPat�G nicht auf den Zeitpunkt der Teilanmeldung, sondern der urspr�nglichen Anmeldung des Stammpatents ankommt, ist zu folgen.
68 (a) Dieses Ergebnis kann zwar nicht allein mit der Regelung nach Art. 76 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz EP� begr�ndet werden, wonach die Teilanmeldung als an dem Anmeldetag der fr�heren Anmeldung eingereicht gilt. Denn entstanden im Sinne von � 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Anspruch, sobald er vom Gl�ubiger – notfalls gerichtlich – geltend gemacht werden kann (BGH BeckRS 2019, 12197). Die Abtretung einer Teilanmeldung kann faktisch aber erst mit deren tats�chlicher Anmeldung und nicht bereits ab dem Zeitpunkt der rechtlichen Fiktion nach Art. 76 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz EP� geltend gemacht werden.
69 Auch insoweit gilt allerdings, dass es sich bei dem Anspruch auf Abtretung der Teilanmeldung (bzw. auf �bertragung des auf deren Grundlage erteilten Patents) nicht um einen eigenst�ndigen Anspruch gegen�ber dem urspr�nglichen Anspruch auf Abtretung des Stammpatents handelt. Vielmehr bezieht sich der Anspruch gem�� Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 IntPat�G auf die Erfindung („dessen Erfindung“), worunter die tats�chliche Erfindung in der Gestalt und dem Umfang zu verstehen ist, wie sie in der urspr�nglichen Anmeldung insgesamt (Gesamtoffenbarung) konkretisiert wurde. Da eine Teilanmeldung gem�� Art. 76 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz EP� nicht �ber den Inhalt der fr�heren Anmeldung in der urspr�nglich eingereichten Fassung hinausgehen darf, sind Erfindung der Stammanmeldung und der Teilanmeldung identisch, jedenfalls ist die Erfindung der Teilanmeldung in vollem Umfang in der Stammanmeldung enthalten. Damit wurde die Erfindung (bzw. der Teil der Erfindung), die (bzw. der) Gegenstand der Teilanmeldung ist, bereits ebenfalls mit der Stammanmeldung „angemeldet“ im Sinne von Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 IntPat�G. Auch wenn eine sp�tere Abzweigung in Form einer Teilanmeldung verfahrensrechtlich eine weitere eigenst�ndige Anmeldung (die gegebenenfalls zur Erteilung eines selbst�ndigen Schutzrechts gegen�ber dem Stammpatent f�hrt) darstellt, handelt es sich hierbei nicht um eine erneute Anmeldung der (selben) Erfindung im Sinne von Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 IntPat�G. Vielmehr ist der Anspruch auf Abtretung bzw. �bertragung der Rechte an dieser Erfindung (wie sie durch das Stammpatent vollumf�nglich festgelegt bzw. konkretisiert wurde) bereits mit der urspr�nglichen Anmeldung entstanden. Werden daraus sp�ter weitere Anmeldungen bzw. Schutzrechte, welche zwingend dieselbe Erfindung betreffen, abgezweigt, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dieser nachtr�gliche Akt zu einem neuen Anspruch (und einem Neubeginn der Verj�hrung) f�hren sollte. Vielmehr �ndert sich – wie bei der sp�teren Erteilung des Patents (vgl. oben) – lediglich aufgrund nachtr�glicher Entwicklungen der Anspruchsinhalt bzw. dessen konkrete Rechtsfolge. Der Anspruch ist nunmehr nicht mehr (nur) auf Abtretung der Stammanmeldung, sondern (auch) auf Abtretung der Teilanmeldung gerichtet.
70 (b) Dieser Annahme steht auch nicht entgegen, dass der Anspruch auf Abtretung der Teilanmeldung dadurch bereits vor deren Einreichung verj�hrt sein kann. Dieser Umstand spricht im Gegenteil vielmehr f�r ein Abstellen allein auf die Stammanmeldung (vgl. auch LG M�nchen I, GRUR-RS 2018, 29526 Rn. 69). Denn wenn ein (vermeintlich) Berechtigter in Kenntnis (oder zumindest grob fahrl�ssiger Unkenntnis) einer Patentanmeldung die Rechte an der dieser zugrunde liegenden Erfindung nicht innerhalb der Verj�hrungsfrist geltend macht, er seine Rechte daran – und damit auch die M�glichkeit, �ber das weitere Schicksal der Anmeldung durch Einr�umung zumindest einer Mitberechtigung mitzubestimmen – somit „sehenden Auges“ aus der Hand gibt, ist kein Grund ersichtlich, weshalb ihm diese M�glichkeit allein aufgrund des „Zufalls“, dass der Anmelder bzw. Patentinhaber nachtr�glich eine Teilanmeldung vornimmt, wieder einzur�umen sein soll. Vielmehr hat sich die Rechtsposition des Anmelders bzw. eingetragenen Patentinhabers durch den Verj�hrungseintritt bez�glich der Stammanmeldung endg�ltig verfestigt, so dass er �ber die Anmeldung bzw. das Schutzrecht nunmehr „frei verf�gen“ kann, mithin etwa auch dadurch, dass er hieraus weitere Schutzrechte abzweigt, an denen sich seine an dem Stammrecht erlangte Rechtsposition fortsetzt.
71 cc) Der (etwaige) Anspruch der Kl�gerin gegen die Beklagte aus Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 IntPat�G ist vorliegend mithin am 15.11.2010 (Datum der Stammanmeldung) gem�� � 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden.
72 Die Kl�gerin hatte, wie sich aus dem Schreiben Anlage HRM 3 ergibt und von der Kl�gerin auch nicht bestritten wird, sp�testens am 04.07.2013 Kenntnis von dem Stammpatent und damit positive Kenntnis von den den Anspruch begr�ndenden Umst�nden und der Person des Schuldners im Sinne von � 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
73 Die dreij�hrige Verj�hrungsfrist begann im Streitfall mithin mit Schluss des Jahres 2013 zu laufen und lief demnach am 31.12.2016 ab. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war der Anspruch damit bereits verj�hrt.
74 2. In Bezug auf die Feststellungantr�ge Ziffer 4 a) und b) ist die Klage zwar zul�ssig – insbesondere besteht das erforderliche Feststellungsinteresse nach � 256 Abs. 1 ZPO-, jedoch unbegr�ndet.
75 a) Ein etwaiger Anspruch auf Ausgleich der Vorteile, die die Beklagte durch die Benutzung der Erfindung erzielt hat (Antrag Ziffer 4 a)), ist jedenfalls nicht durchsetzbar.
76 aa) Als Anspruchsgrundlage kommt zun�chst bei einer unterstellten Alleinberechtigung der Kl�gerin � 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (vgl. BGH, GRUR 2010, 817 Rn. 26 ff. – Steuervorrichtung) und bei einer unterstellten Mitberechtigung der Kl�gerin � 745 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, GRUR 2005, 663 – Gummielastische Masse II) in Betracht.
77 (1) Es bestehen bereits Zweifel, ob die Kl�gerin zumindest eine Nutzungshandlung (vgl. BGH, GRUR 2010, 817 Rn. 37 – Steuervorrichtung), die tatbestandliche Voraussetzung f�r beide Anspr�che ist, hinreichend konkret dargelegt hat. In der Klageschrift vom 09.02.2017 (S. 12) hat die Kl�gerin insoweit nur pauschal vorgetragen, dass die Beklagte ein Echtzeit-PCR-Ger�t unter der Bezeichnung L.C. 96, das nach Auffassung der Kl�gerin von der Lehre des Streitpatents bzw. der Erfindung der Kl�gerin Gebrauch macht, vertreibe. Im Schriftsatz der Kl�gerin vom 16.03.2018 (S. 26 = Bl. 169 d.A.) wird ebenfalls nur pauschal ausgef�hrt, die Beklagte habe die Erfindung umfangreich genutzt, indem sie den L.C. 96 auf den Markt gebracht und diesen weltweit vertrieben habe. Soweit an dieser Stelle weiter auf die Replik (S. 31 = Bl. 89 d.A.) verwiesen wird, finden sich dort nur allgemeine Ausf�hrungen dazu, dass die Beklagte t�glich rund 13.000 verschiedene Produkte in 170 L�nder um Diagnostika und Medikamente weltweit ausliefere.
78 Ob dies f�r einen schl�ssigen Klagevortrag gen�gt, kann jedoch offenbleiben, da ein etwaiger Anspruch aus � 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB oder � 745 Abs. 2 BGB jedenfalls verj�hrt ist.
79 (2) Nach der st�ndigen Rechtsprechung des BGH gen�gt es f�r die nach � 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis der anspruchsbegr�ndenden Umst�nde, wenn dem Gl�ubiger aufgrund der ihm bekannten oder aufgrund grober Fahrl�ssigkeit unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Anspr�che gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage zu erheben. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Gl�ubiger seinen Anspruch abschlie�end beziffern kann. Es gen�gt, wenn er eine Feststellungsklage erheben kann (BGH, GRUR 2017, 890 Rn. 40 – Sektionaltor II).
80 Bei einem Anspruch aus � 745 Abs. 2 BGB ben�tigt der Gl�ubiger hierzu Kenntnis �ber die Umst�nde, aus denen sich seine Mitberechtigung ergibt, �ber die Benutzung der Erfindung durch den anderen Teil und �ber die Umst�nde, die f�r die im Rahmen der Norm anzustellende Billigkeitserw�gung von Bedeutung sind (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 41). Entsprechend muss es f�r den Anspruch aus � 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gen�gen, wenn der Gl�ubiger Kenntnis �ber die Umst�nde hat, aus denen sich seine (vermeintliche) Alleinberechtigung ergibt sowie von der Erfindungsbenutzung durch den anderen Teil.
81 (3) Wie sich vorliegend unstreitig aus dem Schreiben Anlage HRM 3 (�bersetzung Anlage HRM 3a) ergibt, hatte die Kl�gerin sp�testens am 04.07.2013 Kenntnis davon, dass die Beklagte das Produkt L.C. 96, welches nach Ansicht der Kl�gerin ihre Erfindung benutzt, auf den Markt gebracht hat. Eine Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, die von ihr aus dieser Nutzung gezogenen Vorteile auszugleichen, w�re der Kl�gerin mithin bereits zu diesem Zeitpunkt m�glich gewesen. Die f�r den Anspruch nach � 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB oder � 745 Abs. 2 BGB geltende regelm��ige Verj�hrungsfrist von drei Jahren (� 195 BGB) begann somit gem�� � 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres 2013 zu laufen und endete mit Ablauf des 31.12.2016. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung im Februar 2017 war der Anspruch daher verj�hrt.
82 bb) Auch soweit man den Anspruch gem�� Klageantrag Ziffer 4 a) aus � 823 Abs. 1 BGB ableiten m�chte, weil ein Nicht- oder Mitberechtigter, der eine Erfindung f�r sich allein zum Patent anmeldet, das dem anderen Teil zustehende Immaterialg�terrecht an der Erfindung als „sonstiges Recht“ verletzt und der Anspruch auf Schadensersatz auch einen anteiligen Ausgleich f�r gezogene Gebrauchsvorteile umfassen kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 890 Rn. 34 – Sektionaltor II, unter Verweis auf BGH, GRUR 2016, 1257 Rn. 18 ff. – Beschichtungsverfahren), ist der Anspruch ebenfalls verj�hrt. Insoweit wird auf die untenstehenden Ausf�hrungen zu Klageantrag Ziffer 4 b) verwiesen.
83 cc) Ungeachtet dessen, dass die Anspr�che auf Ausgleich der aus der Nutzung der Erfindung bzw. des Streitpatents gezogenen Vorteile verj�hrt sind, sind diese auch unter Wertungsgesichtspunkten nicht durchsetzbar. Da der Anspruch auf �bertragung des Streitpatents vorliegend verj�hrt ist (siehe oben), ist das Schutzrecht endg�ltig der Beklagten zugewiesen. Sie allein ist daher berechtigt, dieses zu nutzen. Es w�re widerspr�chlich, wenn die Beklagte in diesem Fall weiterhin und auf Dauer verpflichtet w�re, die Kl�gerin an den aus der ihr zustehenden Nutzung gezogenen Vorteilen zu beteiligen (vgl. zur entsprechenden Situation bei Vers�umung der Ausschlussfrist nach � 8 Satz 3 bis 5 PatG bzw. Art. II � 5 Abs. 2 IntPat�G: K�hnen, HdB-Patentverletzung, Kap E, Rn. 680).
84 b) Hinsichtlich des Feststellungsantrags Ziffer 4 b) ist die Klage ebenfalls unbegr�ndet.
85 Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Kl�gerin aus � 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des behaupteten Rechts an der Erfindung aus Art. 60 Abs. 1 Satz 1 EP� als „sonstiges Recht“ (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 696 (697) – Gummielastische Masse I; bei etwaiger Mitberechtigung: BGH, GRUR 2017, 890 Rn. 34 – Sektionaltor II) durch die Patentanmeldung ist ebenfalls verj�hrt.
86 aa) Der Antrag Ziffer 4 b) bedarf zun�chst der Auslegung. Dieser ist darauf gerichtet, „der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der unberechtigten Patentanmeldung gem�� Ziffer 3 entstanden ist“. Im Antrag Ziffer 3 wird allerdings weder eine Patentanmeldung noch ein bestimmtes Patent erw�hnt. Da im Antrag Ziffer 3 als Beginn des Auskunftszeitraums das Datum der Stammanmeldung, n�mlich der 15.11.2010, angegeben ist, ist der Antrag jedoch dahin auszulegen, dass mit „Patentanmeldung“ im Sinne von Ziffer 4 b) die Stammanmeldung gemeint sein muss. Daf�r spricht auch, dass bei einer Auslegung, wonach unter „Patentanmeldung“ die Teilanmeldung des Streitpatents zu verstehen sein sollte, die Klage wohl nicht schl�ssig w�re. Denn zum einen d�rfte in der Vornahme der Teilanmeldung kein neuer, weiterer Eingriff in das Erfinderrecht liegen. Vielmehr wird hierdurch der durch die urspr�ngliche Anmeldung erfolgte Eingriff in das Recht an der Erfindung lediglich in seiner konkreten formalen Auspr�gung abge�ndert, jedoch nicht vertieft, da die Teilanmeldung dieselbe Erfindung betrifft. Zum anderen d�rfte durch die Teilanmeldung kein zus�tzlicher kausaler Schaden entstanden sein, welcher der Kl�gerin nicht bereits durch die Stammanmeldung entstanden w�re.
87 bb) Nachdem die Kl�gerin unstreitig sp�testens am 04.07.2013 Kenntnis von der Stammanmeldung als Tathandlung im Sinne von � 823 Abs. 1 BGB hatte, h�tte sie ab diesem Zeitpunkt eine dem Klageantrag Ziffer 4 b) entsprechende Feststellungsklage erheben k�nnen. Die dreij�hrige Verj�hrungsfrist gem�� � 195 BGB f�r den Schadensersatzanspruch begann mithin gem�� � 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2013 zu laufen, so dass der Anspruch zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 10.02.2017 bereits verj�hrt war.
88 3. Die Klage ist schlie�lich auch hinsichtlich Klageantrag Ziffer 3 unbegr�ndet.
89 Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung nach � 242 BGB kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn – wie hier – die Hauptanspr�che, deren Durchsetzung der Auskunftsanspruch dienen soll, verj�hrt sind (vgl. Grabinski/Z�lch, in: Benkard, PatG, 11. Aufl., � 141 Rn. 3; Kamlah/Haedicke, in: Haedicke/Timmann, PatR-HdB, � 14 Rn. 405).
90 II. Nachdem die Klage somit insgesamt unbegr�ndet ist, war auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil abzu�ndern und die Klage war insgesamt abzuweisen. Die Berufung der Kl�gerin war folglich als unbegr�ndet zur�ckzuweisen.
C.
91 I. Die Kostenentscheidung beruht auf�� 91 Abs. 1 Satz 1, � 97 Abs. 1�ZPO.
92 Soweit der Senat in der m�ndlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, es sei im Fall des Obsiegens der Beklagten aufgrund der erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Verj�hrungseinrede zu erw�gen, dieser nach � 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, besteht hierf�r nach abschlie�ender Pr�fung kein Anlass. Zwar kommt nach �berwiegender Auffassung eine Anwendung des � 97 Abs. 2 ZPO nicht nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass die Partei anderenfalls verloren h�tte (so aber H��tege, in: Thomas/Putzo, 43. Aufl., � 97 Rn. 10; Herget, in: Z�ller, ZPO, 34. Aufl., � 97 Rn. 11). Vielmehr scheidet nach dem Zweck der Vorschrift, im Interesse der Prozessbeschleunigung demjenigen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen, der den Prozess nachl�ssig f�hrt, eine Anwendung des � 97 Abs. 2 ZPO allenfalls dann aus, wenn sicher feststeht, dass das Rechtsmittel auch ohne das neue Vorbringen erfolgreich gewesen w�re (BGH, NJW-RR 2005, 866; Jaspersen, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.09.2022, � 97 Rn. 27). Diese Ansicht beruht jedoch weniger auf dem Gedanken, die Partei f�r ihre Nachl�ssigkeit zu bestrafen, sondern darauf, dass die Partei durch ihre nachl�ssige Prozessf�hrung das Rechtsmittelverfahren und die daf�r entstehenden Kosten unn�tigerweise verursacht hat. Deshalb besteht bei einer erstmaligen Erhebung der Einrede der Verj�hrung in zweiter Instanz keine Veranlassung, der aufgrund der Verj�hrung obsiegenden Partei die Rechtsmittelkosten aufzuerlegen, wenn anzunehmen ist, dass der Kl�ger sich auch bei Erhebung der Einrede schon im ersten Rechtszug nicht mit einer Klageabweisung zufriedengegeben h�tte (OLG Hamm, WRP 79, 327; Herget, in: Z�ller, a. a.O., � 97 Rn. 13). So verh�lt es sich hier. Nachdem die Verj�hrungsfrage im Berufungsverfahren zwischen den Parteien h�chst streitig ist und von mehreren h�chstrichterlich ungekl�rten Rechtsfragen abh�ngt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kl�gerin eine erstinstanzliche Klageabweisung gest�tzt auf Verj�hrung akzeptiert h�tte und die Rechtsmittelkosten in diesem Fall vermieden worden w�ren.
93 II. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf�� 708 Nr. 10, �� 711, 709 Satz 2�ZPO.
94 III. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grunds�tzliche Bedeutung hat,�� 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1�ZPO. Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, welche Verj�hrungsfrist f�r Anspr�che nach�Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 und 2�IntPat�G�(bzw.�� 8 Satz 1 und 2�PatG) gilt und ab wann die Verj�hrung zu laufen beginnt, ist bislang h�chstrichterlich nicht gekl�rt und kann sich in einer unbestimmten Vielzahl von F�llen stellen.
Die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verj�hrungseinrede ist unabh�ngig von den Voraussetzungen des � 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, wenn die Erhebung der Verj�hrungseinrede und die den Verj�hrungseintritt begr�ndenden tats�chlichen Umst�nde zwischen den Prozessparteien unstreitig sind (im Anschluss an BGH, NJW 2008, 3434).
F�r Anspr�che nach Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 IntPat�G (bzw. � 8 Satz 1 und 2 PatG) gilt – mangels Sonderregelung – die regelm��ige Verj�hrungsfrist von drei Jahren nach � 195 BGB.
Die Konstellation im Rahmen des Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 IntPat�G bzw. � 8. Satz 1 und 2 PatG ist nicht vergleichbar mit einem Herausgabeanspruch aus Eigentum oder einem sonstigen dinglichen Recht, insbesondere nicht mit einem Eigent�mer-Besitzer-Verh�ltnis nach �� 985, 986 BGB. Die Anmeldung durch den Nichtberechtigten stellt sich nicht als eine Besitzergreifung an der Erfindung, sondern als eine bestimmte Art der Nutzung der Erfindung dar.
Auch wenn ein Patent bereits erteilt ist und sich der Anspruch gem�� Art. II � 5 Abs. 1 Satz 2 IntPat�G nicht mehr auf Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des europ�ischen Patents, sondern auf �bertragung des Patents richtet, ist der Anspruch bereits mit der Anmeldung entstanden. Durch die Patenterteilung beginnt keine neue Verj�hrungsfrist zu laufen.
Im Fall einer Teilanmeldung – wie im Streitfall – kommt es f�r das Entstehen des Anspruchs nach Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 IntPat�G nicht auf den Zeitpunkt der Teilanmeldung, sondern der urspr�nglichen Anmeldung des Stammpatents an.
Der Anspruch gem�� Art. II � 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 IntPat�G bezieht sich auf die Erfindung („dessen Erfindung“), worunter die tats�chliche Erfindung in der Gestalt und dem Umfang zu verstehen ist, wie sie in der urspr�nglichen Anmeldung insgesamt (Gesamtoffenbarung) konkretisiert wurde. Da eine Teilanmeldung gem�� Art. 76 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz EP� nicht �ber den Inhalt der fr�heren Anmeldung in der urspr�nglich eingereichten Fassung hinausgehen darf, sind Erfindung der Stammanmeldung und der Teilanmeldung identisch, jedenfalls ist die Erfindung der Teilanmeldung in vollem Umfang in der Stammanmeldung enthalten.
Verj�hrung des Patentvindikationsanspruchs
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