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33 O 10896/21•LG M�nchen I 33. Zivilkammer, 2022-01-10, 33 O 10896/21
33 O 10896/21Kantonsgericht10.01.2022
Werden lauterkeitsrechtliche Anspr�che geltend gemacht, die auf einem Beitrag auf Instagram beruhen, bestimmt sich der Gerichtsstand nach � 14 Abs. 2 UWG. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2022-01-10
Aktenzeichen: 33 O 10896/21
Dokumenttyp: Beschluss
Das Landgericht M�nchen I erkl�rt sich f�r �rtlich unzust�ndig.
Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Kl�ger an das Landgericht Leipzig verwiesen.
1 Die Entscheidung beruht auf � 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist �rtlich unzust�ndig. Nach � 14 Abs. 2 S. 1 und 3 Nr. 1 UWG n.F. ist f�r Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund des UWG geltend gemacht wird, im Falle von Zuwiderhandlungen im elektronischen Gesch�ftsverkehr oder in Telemedien das Gericht zust�ndig, in denen der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Im Streitfall wenden sich die Kl�ger gegen einen auf Instagram abrufbaren Beitrag der Beklagten und hat die Beklagte ihren – nach der Gesetzesneufassung allein ma�geblichen (vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, � 14 Rdnr. 11 und 13) – Wohnsitz in Leipzig. Auf den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag der Kl�ger hin hat sich das angegangene Gericht f�r unzust�ndig zu erkl�ren und den Rechtsstreit an das �rtlich zust�ndige Landgericht Leipzig zu verweisen (zur Konzentrationserm�chtigung nach � 14 Abs. 3 UWG f�r Sachsen vgl. K�hler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, � 14 Rdnr. 23).
Werden lauterkeitsrechtliche Anspr�che geltend gemacht, die auf einem Beitrag auf Instagram beruhen, bestimmt sich der Gerichtsstand nach � 14 Abs. 2 UWG. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
F�r die Bestimmung des Gerichtsstands nach � 14 Abs. 2 UWG ist allein der Wohnsitz des Beklagten ma�geblich. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
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