LG N�rnberg-F�rth 4. Kammer f�r Handelssachen, 2022-12-07, 4 HK O 8164/20

4 HK O 8164/20Kantonsgericht07.12.2022

Regest

Die Annahme einer Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 VO (EG) Nr. 1924/2006 ist dann nicht ausgeschlossen, wenn die Angaben �ber die Pflichtangaben nach � 4 Abs. 2 NemV hinausgehen.� (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG N�rnberg-F�rth 4. Kammer f�r Handelssachen — 2022-12-07 — 4 HK O 8164/20 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-07

Aktenzeichen: 4 HK O 8164/20

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh�ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Gesch�ftsf�hrern, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr f�r das Produkt „…“ wie folgt zu werben:

  1. „Wenn Du …

Eine zus�tzliche Einnahme von …

  1. „Bestimme Medikamente haben einen negativen Einfluss auf verschiedene … im menschlichen K�rper, …“,

  2. „in folgenden Situationen solltest Du unser Produkt …:

…“

jeweils sofern dies geschieht wie folgt:

II.�� �Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 232,00 € nebst Zinsen hieraus in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit 28.12.2022 zu zahlen.

III.�� �Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.�� �Das Urteil ist f�r die Kl�gerin in Ziff. I gegen Sicherheitsleistung in H�he von 33.000,00 €, in Ziff. II und III. gegen Sicherheitsleistung in H�he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl�ufig vollstreckbar, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H�he leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um Anspr�che nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

2 Der Kl�ger ist ein …, zu dessen satzungsm��igen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf geh�rt, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbes eingehalten werden. Dem Kl�ger geh�rt eine erhebliche Anzahl von … an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen der Beklagten vertreiben (Anlage K 1). Zu den Mitgliedern geh�ren beispielsweise … 140 Unternehmen der …, 52 Unternehmen der … Der Kl�ger ist nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage, seine satzungsgem��en Aufgaben tats�chlich wahrzunehmen.

3 Die Beklagte warb mit den sich aus dem Klageantrag ergebenden Angaben am 22.09.2020 auf ihrer Webseite … f�r das von ihr als … vertriebene Produkt „…“ (Anlage K 3). Dieses liefert neben nat�rlichem … Mit dem Produkt wendet sich die Beklagte an … Menschen, welche sich in … Behandlung befinden und … … Man bezeichnet mit ihnen eine Gruppe von …, welche �ber eine kompetitive Hemmung … verursachen. … sind Mittel der ersten Wahl bei … H�ufige Nebenwirkungen von … Die von der Beklagten get�tigten Angaben wurden f�r die nach Art. 13, 14 HCVO zu verabschiedenden Listen nicht zugelassen.

4 Der Kl�ger, der die streitgegenst�ndlichen Angaben f�r wettbewerbswidrig h�lt, hat die Beklagte deswegen mit Schreiben vom 25.09.2020 (Anlage K 4) abgemahnt. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 02.10.2020 die Abgabe einer Unterlassungserkl�rung ab (Anlage K 5). Die geltend gemachte Abmhankostenpauschale in H�he von 232,00 Euro ergibt sich aus der Kostenermittlung f�r Abmahnungen im Jahr 2019.

5 Der Kl�ger ist der Ansicht, dass die gegenst�ndlichen Aussagen wettbewerbswidrig seien. Die Aussagen seien … im Sinne des Art. 7 Abs. 3 LMIV, jedenfalls aber … im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 Health-Claims-VO (HCVO). Dem Kl�ger st�nden daher Unterlassungsanspr�che nach �� 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 HCVO zu. Die Angaben der Beklagten gem�� Antrag I.3 seien irref�hrend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 LMIV. Die Angaben der Beklagten seien zudem wissenschaftlich nicht erwiesen. Die angegriffenen Aussagen w�rden zu weit gehen, denn sie w�rden in einer Absolutheit aufgestellt, welche so nicht existiere und w�rden weit �ber die Datenlage hinausgehen.

6 Der Kl�ger beantragt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh�ngenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Gesch�ftsf�hrern, zu unterlassen, im gesch�ftlichen Verkehr f�r das Produkt „…“ wie folgt zu werben:

  1. „… …

Eine zus�tzliche Einnahme …“.

„Bestimme … haben einen negativen Einfluss auf verschiedene …“,

  1. „in folgenden Situationen solltest Du unser Produkt …“

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl�ger 232,00 € nebst Zinsen in H�he von 5 Prozentpunkten �ber dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

7 Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

8 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die gegenst�ndlichen Aussagen weder … noch …bezogen noch irref�hrend und somit nicht wettbewerbswidrig seien. Die angegriffenen Angaben seien etwas ausf�hrlicher formulierte Pflichtangaben gem�� � 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 NemV und damit schon keine „Angaben“ im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Die streitgegenst�ndlichen Angaben w�rden dem Verbraucher in diesem Rahmen lediglich erl�utern, wann eine erg�nzende Zufuhr bestimmter Stoffe sinnvoll sein k�nne. Es werde nur die Sinnhaftigkeit einer erg�nzenden … bei Verzehr bestimmter anderer Stoffe … ausgelobt, was rechtlich nicht zu beanstanden sei. Es w�rde durch die Angaben nicht zum Ausdruck gebracht, dass das Produkt die … Therapie durch … unterst�tze. Die Aussagen seien nicht irref�hrend, weil in zahlreichen wissenschaftlichen Studien untersucht worden sei, dass die in „…“ enthaltenen … dazu beitragen k�nnten, bestimmte durch die … ausgel�ste … abzufedern bzw. die Wirksamkeit der … selbst aufgrund der ausgeglichenen … zu unterst�tzen. Subjektives Empfinden wie „F�hlen“ sei nur eine allgemeine werbliche Anpreisung, die nicht unzul�ssig sei.

9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts�tze Bezug genommen.

Gründe

10 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet. Dem Kl�ger stehen der geltend gemachte Unterlassungs- und Zahlungsanspruch zu.

11 I. Die Klage ist zul�ssig, insbesondere ist das Landgericht N�rnberg-F�rth sachlich und �rtlich zust�ndig.

12 Der Kl�ger ist gem�� � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F., � 15a Abs. 1 UWG klagebefugt.

13 Nach � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F. stehen die Anspr�che aus � 8 Abs. 1 UWG rechtsf�higen Verb�nden zur F�rderung gewerblicher oder selbstst�ndiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angeh�rt, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsm��igen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstst�ndiger beruflicher Interessen tats�chlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder ber�hrt. Ob diese Voraussetzungen f�r die Klagebefugnis erf�llt sind, kann im Wege des Freibeweises festgestellt werden.

14 Die Voraussetzungen liegen vor. Sie wurden von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.

15 II. Die Klage ist im vollen Umfang begr�ndet.

16 1. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus �� 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 a.F., 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 3, 13, 14 HCVO.

17 a. Die Klagepartei ist aktivlegitimiert. Die Voraussetzungen des � 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F. liegen vor (s.o.) und stehen zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Die Beklagte ist, da sie auf ihrer Website den Versto� begangen hat, passivlegitimiert.

18 b. Die Angaben gem�� Antrag Ziff. I.1, I.2 und I.3 versto�en gegen Art. 10 Abs. 3 HCVO, weil sie nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gem�� den Artikeln 13 und 14 HCVO aufgenommen sind.

19 aa. Bei den hier gegenst�ndlichen Aussagen handelt es sich unzweifelhaft um gesch�ftliche Handlungen i.S.d. � 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.

20 bb. Bei den vom Kl�ger monierten Angaben handelt es sich s�mtlich um gesundheitsbezogene Angaben, die im Zusammenhang mit Werbung f�r Lebensmittel im Sinne von Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO gemacht werden.

21 Lebensmittel im Sinne der HCVO sind alle Stoffe und Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vern�nftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 2 Abs. 1 lit a) HCVO i.V.m. Art. 2 der VO (EG) Nr. 178/2002). Bei dem streitgegenst�ndlichen Produkt „…“ handelt es sich um ein … im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit b) HCVO, n�mlich um ein Lebensmittel, das dazu bestimmt ist, die normale Ern�hrung zu …, das eine Kombination aus einem … enth�lt und das in dosierter Form in den Verkehr gebracht wird (Art. 2 lit a) RL 2002/46/EG).

22 Gesundheitsbezogene Angaben sind nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO alle Angaben, mit denen erkl�rt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Nach dem Urteil des BGH vom 17.1.2013 – Vitalpilze – (GRUR 2013, 958) ist der Zusammenhang dabei weit zu verstehen. Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert.

23 Danach stellen die streitgegenst�ndlichen Werbeaussagen allesamt gesundheitsbezogene Angaben dar.

24 Mit den Aussagen gem. Klageantrag I.1 wird in Aussicht gestellt, dass bei Einnahme von … der K�rper durch die zus�tzliche Einnahme der in dem Produkt „…“ enthaltenen … wieder ins Gleichgewicht kommt und t�glich ausreichend Energie erh�lt. Dies ist eine positive Auswirkung auf die Gesundheit.

25 Mit den Aussagen gem. Klageantrag I.2 suggeriert die Beklagte, dass mit dem Konsum des Produkts …“ Defizite an … im K�rper, welche durch die Einnahme von … entstehen, ausgeglichen werden. Auch dies stellt eine positive Auswirkung auf die Gesundheit dar.

26 Die Angabe gem�� Klageantrag I.3, dass man das Produkt … soll, wenn man … einnimmt, ist im Kontext der gesamten Werbung Anlage K 3 zu sehen. Wie oben ausgef�hrt, wird von der Beklagten in der Werbung behauptet, dass bestimmte Medikamente einen negativen Einfluss auf verschiedene … im menschlichen K�rper haben w�rden und dass „…“ ein speziell abgestimmtes … mit hoch dosiertem … sei, das durch die Einnnahme von … resultierende Defizite ausgleiche. Wie oben ausgef�hrt, suggeriert die Beklagte mit der Angabe, dass mit dem Konsum des Produkts „…“ Defizite an … im K�rper, welche durch die Einnahme von … entstehen, ausgeglichen werden. Dies stellt eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs des Lebensmittels dar.

27 Die Beklagte suggeriert mit der Aussage gem�� Klageantrag I.3, dass man „…“ … soll, wenn man sich aufgrund der Medikamenten-Einnahme unwohl f�hle, dass mit dem Konsum des Produkts der Gesundheitszustand verbessert werde, weil man sich besser f�hle. Damit wird ein positiver Zusammenhang zwischen dem Konsum des Produkts und dem Gesundheitszustand geschaffen. Es muss kein konkreter gesundheitlicher Erfolg versprochen werden, sondern es reicht f�r Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO, wenn allgemein ein positiver Effekt auf die Gesundheit versprochen wird.

28 Durch die Werbeaussage im Klageantrag I.3, dass man „…“ … soll, wenn man sich antriebslos f�hlt und zu wenig Energie hat, wird in Aussicht gestellt, dass man bei Einnahme des Produkts sich nicht mehr antriebslos f�hle und ausreichend Energie habe. Damit wird ein positiver Effekt f�r die Gesundheit versprochen.

29 Auch die Angabe im Klageantrag I.3, dass man das gegenst�ndliche … … soll, wenn man seinen K�rper mit … gut versorgt wissen m�chte, f�hrt dazu, dass ein positiver Zusammenhang zwischen dem Konsum des Produkts und dem Gesundheitszustand geschaffen wird.

30 Entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei handelt es sich bei den angegriffenen Angaben nicht um Pflichtangaben im Sinne des � 4 Abs. 2 Nahrungserg�nzungsmittelverordnung (NemV), die eine Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 HCVO ausschlie�t. Die Beklagte tr�gt selbst vor, dass es sich um etwas „ausf�hrlicher formulierte“ Pflichtangaben handelt. Sie r�umt damit selbst ein, dass die Angaben �ber Pflichtangaben hinausgehen. Die hier in Rede stehenden Aussagen beschr�nken sich nicht auf die Wiedergabe der Namen oder Kategorien von … und sonstigen Stoffen und beinhalten auch nicht lediglich eine Charakterisierung dieser … oder sonstigen Stoffe. Insbesondere stellen die hier angegriffenen Aussagen keine Angabe zur Charakterisierung dieser … im Sinne des � 4 Abs. 2 Nr. 1 NemV dar. Die Charakterisierung kann sich aus der Zweckbestimmung zur Erg�nzung der Ern�hrung ergeben, z. B. durch die Formulierung „bei erh�htem Bedarf an …“ oder „bei …“. Die Charakterisierung muss sich dabei auf die Stoffe beziehen. Die hier in Rede stehenden Angaben, die einen werbenden Charakter haben, gehen �ber eine solche Charakterisierung deutlich hinaus.

31 cc. Bei den Angaben Ziff. I.1, I.2, I.3 handelt es sich jeweils um eine unspezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO.

32 Nach Art. 10 Abs. 3 HCVO sind unspezifische gesundheitsbezogenen Angaben nur zul�ssig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigef�gt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

33 F�r die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es nach der Rechtsprechung des BGH darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung (Art. 5 Abs. 1 lit a, Art. 6 Abs. 1 HCVO) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO (f�r Angaben nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis Art. 17 HCVO (f�r Angaben nach Art. 14 Abs. 1 HCVO) �berpr�ft werden kann (BGH GRUR 2018, 959 – B-Vitamine I; BGH GRUR 2020, 1007 – B-Vitamine II).

34 Eine gesundheitsbezogene Angabe ist nichtspezifisch im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO, wenn sich der Verweis auf die durch den Verzehr des Lebensmittels hervorgerufene Wirkung nur allgemein auf die daran beteiligten Funktionen des menschlichen Organismus und den physischen und psychischen Zustand bezieht, der Angabe aber kein Hinweis auf einen spezifischen Wirkungszusammenhang zwischen dem Verzehr des Lebensmittels oder einem seiner Bestandteile und einer bestimmten K�rperfunktion zu entnehmen ist und die Angabe daher nicht in einem Verfahren nach Art. 13 oder Art. 14 HCVO zugelassen werden kann, in dem nach Art. 6 Abs. 1 HCVO der wissenschaftliche Nachweis einer entsprechenden Wirkung erbracht werden m�sste (BGH GRUR 2016, 412 – Lernstark).

35 Im vorliegenden Fall wird durch die Angaben kein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen dem Verzehr des beworbenen Produkts und einer bestimmten K�rperfunktion behauptet, der einem wissenschaftlichen Nachweis zug�nglich w�re. Wirkungen wie „Gleichgewicht“ (Antrag I.1), „ausreichend Energie“ (Antrag I.1 und I.3), „Defizitausgleich“ (Antrag I.2), „Wohlf�hlen“ (Antrag I.3), „Nicht-mehr-antriebslos-f�hlen“ (Antrag I.3) und „Sich-gut-versorgt-wissen mit …“ (Antrag I.3) k�nnen keinem bestimmten k�rperlichen Vorgang zugeordnet werden, so dass in einem etwa durchzuf�hrenden Zulassungsverfahren auch kein spezieller Wirkungszusammenhang zwischen dem beworbenen Produkt bzw. seiner Bestandteile und einer bestimmten, hierdurch beeinflussten und den vorgenannten Wirkungen zuzuordnenden K�rperfunktionen nachgewiesen werden k�nnte. „Gef�hle“ sind einem wissenschaftlichen Nachweis nicht konkret zug�nglich.

36 Die Angaben gem�� Klageantrag I.3 sind dabei im Zusammenhang mit den Aussagen gem�� Klageantr�ge I.1 und I. 2 zu sehen.

37 dd. Nach Art. 10 Abs. 3 HCVO sind solche unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben nur zul�ssig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigef�gt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte behauptet dies auch nicht.

38 ee. Die Angabe „…“ wurde nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit einer weiteren Aussage angegriffen, weshalb insoweit auch keine Klageabweisung zu erfolgen hat. Die Angabe „…“ ist keine gesundheitsbezogene Angabe und stellt eine zul�ssige allgemeine Werbeanpreisung dar, welche der ma�gebliche Verkehr auch als solche erkennt.

39 ff. Unabh�ngig von Art. 10 HCVO sind die hier angegriffenen Angaben von der Beklagten auch nicht nachgewiesen. Die von der Beklagten vorgelegten Nachweise gen�gen nicht den Anforderungen nach Art. 5, 6 HCVO. Nach Art. 5 Abs. 1 lit a HCVO ist die Verwendung n�hrwert- und gesundheitsbezogener Angaben nur zul�ssig, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des N�hrstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ern�hrungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat. Nach Art. 6 Abs. 1 HCVO m�ssen sich N�hrwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise st�tzen und durch diese abgesichert sein. Nach Art. 6 Abs. 2 HCVO muss der Lebensmittelunternehmer, der eine n�hrwert- oder gesundheitsbezogene Angabe macht, die Richtigkeit der Angaben begr�nden. Diesen Anforderungen werden die vorgelegten Dokumente nicht gerecht.

40 Die von dem Kl�ger vorgelegte Anlage K 6 best�tigt nicht die von der Beklagten behaupteten Angaben. Dort hei�t es lediglich: „Im Rahmen einer … Therapie mit … kann eine … und labordiagnostisch evaluierte … von … (etwa 2 bis 10 mg/kg Kg/d, p.o.), insbesondere bei �lteren Personen und Patienten mit …, die in der Regel einen schlechten …Status aufweisen, empfohlen werden.“ Eine allgemeing�ltige Behandlungsempfehlung ergibt sich hieraus nicht. Die von der Beklagten vorgelegte Anlage … 2 bezieht sich im Gegensatz zu den streitgegenst�ndlichen Angaben auf … Die Anlage … 3 betrifft Auswirkungen von … auf … bei mit … behandelten Patienten mit … und die Anlagen …4 und …4a den …Spiegel bei Patienten mit und ohne … Die Anlage …5 stellt einen Artikel der Webseite … dar, der zur Begr�ndung seines Inhalts in einem Verzeichnis auf diverse angebliche Studien Bezug nimmt. Ein Verfasser des Textes wird nicht genannt. Die Anlage …2a betrifft … In diesem Artikel hei�t es u.a.: „Die Studienergebnisse zur klinischen Wirksamkeit der Verabreichung von … sind jedoch gemischt.“, „Studien, die keinen Nutzen der Verabreichung von … zeigen“, „Andere Studien haben keinen klaren Vorteil der Verabreichung von … gezeigt.“ In der Zusammenfassung wird schlie�lich ausgef�hrt, dass die Studienergebnisse hinsichtlich einer einheitlichen Wirksamkeit der … widerspr�chlich waren. Dort hei�t es weiter: „[…] Diese Medikamente wurden mit einer Verringerung des …Spiegels im Serum und im Muskelgewebe in Verbindung gebracht und k�nnten eine Rolle bei der …-induzierten … spielen. […] bei … sollten f�r diese Patienten […] in Betracht gezogen werden. […] Eine Bev�lkerungsgruppe, die den gr��ten Nutzen aus einer … zu ziehen scheint, w�re diejenige Bev�lkerungsgruppe, die alle erw�hnten Merkmale aufweist. Eine �ltere Population von Athleten, die […], scheint ideal geeignet zu sein, […]“. Anhand der gew�hlten Formulierungen zeigt sich, dass die dort beschriebenen Wirkungen gerade noch nicht wissenschaftlich erwiesen sind.

41 Zitate aus anderen Gerichtsentscheidungen zu angeblichen Tatsachen, die wissenschaftlich belegt sein sollen, verm�gen konkreten Vortrag im hiesigen Verfahren nicht zu ersetzen und sind daher unbeachtlich.

42 ff. Es liegt eine sp�rbare Marktbeeintr�chtigung vor. Die Regelungen der HCVO dienen dem Schutze der Verbraucher. Sie stellen Marktverhaltensregelungen iSd � 3a UWG dar, deren Verletzung in der Regel geeignet ist, die Interessen der Mitbewerber und Verbraucher sp�rbar zu beeintr�chtigen (BGH GRUR 2013, 958 – Vitalpilze; K�hler/Bornkamm/Feddersen/K�hler, 40. Aufl. 2022, UWG � 3a, Rn. 1.242 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

43 gg. Die Wiederholungsgefahr ist durch die Erstbegehung indiziert und ist auch nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl�rung ausger�umt worden.

44 2. Die Klagepartei hat des Weiteren einen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Abmahnkosten gem. � 13 Abs. 3 UWG in H�he von 232,00 €. Dass die geltend gemachten Kosten entstandene eigene Aufwendungen des Kl�gers zum Zwecke der Abmahnung waren, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

45 Die Entscheidung �ber die Zinsen folgt aus �� 288 Abs. 1, 291 BGB.

46 III. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit resultiert aus �� 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Leitsatz

Die Annahme einer Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 VO (EG) Nr. 1924/2006 ist dann nicht ausgeschlossen, wenn die Angaben �ber die Pflichtangaben nach � 4 Abs. 2 NemV hinausgehen.� (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

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Unlautere gesundheitsbezogene Werbung f�r ein Lebensmittel�

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