LG M�nchen I 21. Zivilkammer, 2022-07-13, 21 O 4773/21

21 O 4773/21Kantonsgericht13.07.2022

Regest

Bei der Auslegung von Patentanspr�chen sind die Beschreibung, die Zeichnungen sowie abh�ngige Unteranspr�che zu ber�cksichtigen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Gesamter Gesetzestext

LG M�nchen I 21. Zivilkammer — 2022-07-13 — 21 O 4773/21 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2022-07-13

Aktenzeichen: 21 O 4773/21

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Anzeigevorrichtungen

zur Fahrunterst�tzung f�r ein Fahrzeug, die eine einzelne, am Fahrzeug montierte Kamera an einem Ende des Fahrzeugs und eine Bildverarbeitungseinrichtung umfasst, und die eingerichtet ist, einen Kontrollbildschirm in eine Vielzahl von Unter-Bildschirmen aufzusplitten, wobei die Vielzahl von Unter-Bildschirmen Innenfl�chen eines Polyeders darstellt; Bildverarbeitung an einem Bild durchzuf�hren, das von der einzelnen, am Fahrzeug montierten Kamera aufgenommen wird, um eine Polyeder-Darstellung zu erhalten, bei der die Innenfl�chen des Polyeders das aufgenommene Bild darstellen; das verarbeitete Bild in �bereinstimmung mit den Unter-Bildschirmbereichen aufzusplitten, um jedem Unterbildschirm des Kontrollbildschirms ein Bild einer Fl�che des Polyeders zuzuf�hren; und die aufgesplitteten Bilder in den entsprechenden Unter-Bildschirmbereichen anzuzeigen, wobei die einzelne, am Fahrzeug montierte Kamera eingerichtet ist, einen Bereich in Vorw�rtsrichtung oder einen Bereich in R�ckw�rtsrichtung des Fahrzeugs aufzunehmen, und wobei ein Teil des Bildes, der im Wesentlichen der Breite des Fahrzeugs entspricht, in einem der Unter-Bildschirmbereiche, der einem Bereich in R�ckw�rts- oder in Vorw�rtsrichtung des Fahrzeugs in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs entspricht, angezeigt wird,

(Anspruch 1 …)

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;

  1. der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer 1.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. April 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,

wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben entsprechende Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;

  1. der Kl�gerin dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Mai 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschlie�lich der Rechnungsnummer und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie�lich der Verkaufsstellen, f�r welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote), aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten �bernimmt und ihn erm�chtigt und verpflichtet, der Kl�gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte nicht-gewerbliche Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten sind;

  1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl�gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;

  2. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen�ber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch der aus den unter Ziffer 1.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Mai 2007 entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorl�ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H�he von

  • 900.000,00 € einheitlich f�r Ziffer 1.1., I.4. und I.5.,

  • 100.000,00 € einheitlich f�r Ziffern I.2. und I.3. sowie

  • 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags f�r Ziffer III.

Tatbestand

1 Die Kl�gerin ist Inhaberin des europ�ischen Patents … (Anlage K 2, nachfolgend: Klagepatent) und nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer, hilfsweise wegen mittelbarer Patentverletzung in Anspruch.

2 Das Klagepatent wurde am 09.08.2002 angemeldet und nimmt eine Priorit�t vom 09.08.2001 … in Anspruch. Die Ver�ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung erfolgten am 25.04.2007. Das Klagepatent wurde mit Wirkung f�r Deutschland erteilt. Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet im englischen Original wie folgt:

„A driving assistance display apparatus for a vehicle comprising a single vehicle-mounted camera on an end of the vehicle, and an image processing unit arranged to

splitting a monitor screen into a plurality of subscreens, the plurality of sub-screens representing inner faces of a polyhedron;

performing image processing on an image shot by the single vehicle-mounted camera so as to obtain a polyhedron representation in which the inner faces of the polyhedron represent the shot image;

splitting the processed image in correspondence with the sub-screen areas so as to affix an image of a face of the polyhedron to each sub-screen of said monitor screen; and

displaying the split images on the corresponding sub-screen areas,

wherein said single vehicle-mounted camera is arranged to shoot a forward area or a rearward area of the vehicle, and

wherein a part of the image corresponding substantially to the width range of the vehicle is displayed on one of the sub-screen areas corresponding to a rearward or to a forward area of the vehicle in the travel direction of the vehicle.“

3 Die nachfolgend eingeblendete Abbildung (Figur 14) der Klagepatentschrift erl�utert ein Ausf�hrungsbeispiel der Erfindung:

4 Wegen der weiteren Details wird auf die Patentschrift verwiesen.

5 Die Beklagte ist eine deutsche Tochtergesellschaft der … und hat ihren Firmensitz in … sowie weitere Betriebsst�tten in … und in …. Die Beklagte stellt her und liefert im Inland Fahrassistenzsysteme bestehend aus Kontrollmodul und Kamerasystem, die u.a. dazu verwendet werden, eine sog. „360�-Ansicht“-Funktionalit�t (bzw. „360� view“) bei Fahrzeugen der Marke „…“, insbesondere der Modellreihe „…“, zu erzeugen (nachfolgend: angegriffene Ausf�hrungsform).

6 Die Funktion der angegriffenen Ausf�hrungsform wird in einem Herstellervideo, das �ber den offiziellen … YouTube-Kanal des Autoherstellers … unter https://www.yt..com/… abrufbar ist, am Beispiel eines … erl�utert.

7 Die Kl�gerin tr�gt vor, dass die angegriffene Ausf�hrungsform das Klagepatent unmittelbar wortsinngem��, hilfsweise mittelbar wortsinngem�� verletze. Sie verweist hierzu auf nachfolgende Screenshots, die von der Kl�gerin dem genannten Herstellervideo entnommen und als Anlage K 5 vorgelegt wurden:

8 Daneben verweist die Kl�gerin auf nachfolgendes Foto, das im Rahmen einer von der Kl�gerin durchgef�hrten Untersuchung des Fahrassistenzsystems der Beklagten in einer … Limousine (Modell … der Baureihe …) bei Verwendung der Heckkamera im Modus „360�-Ansicht“ gefertigt wurde (Anlage K 6):

9 Die Kl�gerin beantragt zuletzt:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen:

Anzeigevorrichtungen

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, zu den genannten Zwecken einzuf�hren oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

zur Fahrunterst�tzung f�r ein Fahrzeug, die eine einzelne, am Fahrzeug montierte Kamera an einem Ende des Fahrzeugs und eine Bildverarbeitungseinrichtung umfasst, und die eingerichtet ist, einen Kontrollbildschirm in eine Vielzahl von Unter-Bildschirmen aufzusplitten, wobei die Vielzahl von Unter-Bildschirmen Innenfl�chen eines Polyeders darstellt; Bildverarbeitung an einem Bild durchzuf�hren, das von der einzelnen, am Fahrzeug montierten Kamera aufgenommen wird, um eine Polyeder-Darstellung zu erhalten, bei der die Innenfl�chen des Polyeders das aufgenommene Bild darstellen; das verarbeitete Bild in �bereinstimmung mit den Unter-Bildschirmbereichen aufzusplitten, um jedem Unterbildschirm des Kontrollbildschirms ein Bild einer Fl�che des Polyeders zuzuf�hren; und die aufgesplitteten Bilder in den entsprechenden Unter-Bildschirmbereichen anzuzeigen, wobei die einzelne, am Fahrzeug montierte Kamera eingerichtet ist, einen Bereich in Vorw�rtsrichtung oder einen Bereich in R�ckw�rtsrichtung des Fahrzeugs aufzunehmen, und wobei ein Teil des Bildes, der im Wesentlichen der Breite des Fahrzeugs entspricht, in einem der Unter-Bildschirmbereiche, der einem Bereich in R�ckw�rts- oder in Vorw�rtsrichtung des Fahrzeugs in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs entspricht, angezeigt wird,

(Anspruch 1 des Klagepatents, unmittelbare Verletzung)

  1. der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. April 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,

wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben entsprechende Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;

  1. der Kl�gerin dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Mai 2007 begangen haben, und zwar unter Angabe:

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschlie�lich der Rechnungsnummer und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie�lich der Verkaufsstellen, f�r welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote), aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten �bernimmt und ihn erm�chtigt und verpflichtet, der Kl�gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte nicht-gewerbliche Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten sind;

  1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl�gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;

  2. die unter Ziff. I.1. bezeichneten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen�ber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur�ckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R�ckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu �bernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

hilfsweise zu Ziff. I.

Ia. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines f�r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen:

Bildverarbeitungsmodule samt Kameras

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

die geeignet sind zur Verwendung im Zusammenhang mit einer Anzeigevorrichtung zur Fahrunterst�tzung f�r ein Fahrzeug, die eine einzelne, am Fahrzeug montierte Kamera an einem Ende des Fahrzeugs und eine Bildverarbeitungseinrichtung umfasst, und die eingerichtet ist, einen Kontrollbildschirm in eine Vielzahl von Unter-Bildschirmen aufzusplitten, wobei die Vielzahl von Unter-Bildschirmen Innenfl�chen eines Polyeders darstellt; Bildverarbeitung an einem Bild durchzuf�hren, das von der einzelnen, am Fahrzeug montierten Kamera aufgenommen wird, um eine Polyeder-Darstellung zu erhalten, bei der die Innenfl�chen des Polyeders das aufgenommene Bild darstellen; das verarbeitete Bild in �bereinstimmung mit den Unter-Bildschirmbereichen aufzusplitten, um jedem Unterbildschirm des Kontrollbildschirms ein Bild einer Fl�che des Polyeders zuzuf�hren; und die aufgesplitteten Bilder in den entsprechenden Unter-Bildschirmbereichen anzuzeigen, wobei die einzelne, am Fahrzeug montierte Kamera eingerichtet ist, einen Bereich in Vorw�rtsrichtung oder einen Bereich in R�ckw�rtsrichtung des Fahrzeugs aufzunehmen, und wobei ein Teil des Bildes, der im Wesentlichen der Breite des Fahrzeugs entspricht, in einem der Unter-Bildschirmbereiche, der einem Bereich in R�ckw�rts- oder in Vorw�rtsrichtung des Fahrzeugs in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs entspricht, angezeigt wird, (Anspruch 1, mittelbare Verletzung)

  1. der Kl�gerin dar�ber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziff. Ia.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. April 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f�r die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f�r die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,

wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben entsprechende Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed�rftige Details au�erhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw�rzt werden d�rfen;

  1. der Kl�gerin dar�ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziff. Ia.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Mai 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen aufgeschl�sselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschlie�lich der Rechnungsnummer und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie�lich der Verkaufs-stellen, f�r welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote (unter Vorlage schriftlicher Angebote), aufgeschl�sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf�nger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschl�sselt nach Werbetr�gern, deren Auflagenh�he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl�sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf�nger statt der Kl�gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen�ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans�ssigen Wirtschaftspr�fer mitzuteilen, so-fern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten �bernimmt und ihn erm�chtigt und verpflichtet, der Kl�gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte nicht-gewerbliche Abnehmer oder Angebotsempf�nger in der Aufstellung enthalten sind.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl�gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch der aus den unter Ziff. I.1., hilfsweise Ia.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Mai 2007 entstanden ist und noch entstehen wird.

10 Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

  2. hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskr�ftigen Entscheidung �ber die gegen den deutschen Anteil des Klagepatents eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen.

11 Die Kl�gerin wendet sich gegen eine Aussetzung des Verfahrens.

12 Die Beklagte ist im Wesentlichen der Ansicht, die angegriffene Ausf�hrungsform verletze das Klagepatent nicht. Jedenfalls sei das Verfahren im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage vom 31.08.2021 (Anlage B 2) auszusetzen.

13 Zur Erg�nzung des Tatbestands wird auf die eingereichten Schrifts�tze samt Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 25.05.2022 (Bl. 219/222 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

14 Die zul�ssige Klage ist begr�ndet. Eine Aussetzung des Verfahrens ist mit Blick auf die anh�ngige Nichtigkeitsklage nicht veranlasst.

A.

15 Die Klage ist zul�ssig.

16 I. Das Landgericht M�nchen I ist zust�ndig, � 143 PatG, � 32 ZPO i.V. mit � 38 Nr. 1 BayGZVJu, Art. 7 Abs. 2 EuGVVO.

17 Aufgrund des bundesweiten Anbietens der angegriffenen Ausf�hrungsform besteht eine �rtliche Zust�ndigkeit des Landgerichts M�nchen I gem�� � 32 ZPO. Wegen des Gerichtsstands des Sachzusammenhangs bei mehreren Anspruchsgrundlagen innerhalb eines Streitgegenstands ist das Landgericht M�nchen I auch f�r die Entscheidung �ber die �brigen Handlungsalternativen zust�ndig (vgl. H��tege in: Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, Vor � 12 Rn. 8).

18 II. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, � 256 Abs. 1 ZPO. Der Schadensersatzanspruch der Kl�gerin gegen die Beklagte ist vor Erteilung der Auskunft noch nicht bezifferbar.

B.

19 Die Klage ist begr�ndet. Der Kl�gerin stehen gegen die Beklagte Anspr�che auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R�ckruf und Schadensersatzfeststellung gem�� �� 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3, 9 S. 2 Nr. 1 PatG, �� 242, 259 BGB i.V. mit Art. 64 Abs. 1 und 3 EP� zu.

20 I. Das Klagepatent betrifft eine Anzeigevorrichtung zur Fahrunterst�tzung, bei der ein Bild, das von einer von einer auf dem Fahrzeug montierten Kamera um das Fahrzeug herum aufgenommen wird, auf einem Bildschirm im Fahrzeug angezeigt wird. Insbesondere betrifft das Klagepatent vorzugsweise eine Anzeigevorrichtung zur Fahrunterst�tzung, bei der das um das Fahrzeug herum aufgenommene Bild auf einem zweidimensionalen Bildschirm dreidimensional erkennbar gemacht wird.

21 1. In seiner Beschreibung f�hrt die Klagepatentschrift aus, dass im Stand der Technik der Einsatz von Weitwinkelkameras als R�ckfahrkameras bekannt sei, um dem Fahrer den hinter dem Fahrzeug liegenden Bereich anzuzeigen und ihn so beim R�ckw�rtsfahren und Einparken zu unterst�tzen, vgl. [0002]. Neben der Darstellung des von der Weitwinkelkamera aufgenommenen Bildes ohne Bearbeitung (vgl. [0002]) erw�hnt die Klagepatentschrift in der Erl�uterung des Hintergrunds der Erfindung auch die Bildbearbeitung zur Beseitigung von Verzerrungen, vgl. [0004].

22 Daneben sei aus der US 5,649,331 ein System bekannt, das Bilder von mehreren Kameras, die nicht zwingend Weitwinkelkameras sein m�ssten auf einem einzelnen Bildschirm zusammenf�hre, so dass auf dem Bildschirm ein Weitwinkelbild angezeigt werde.

23 Aus der JP 1999-338078 sei die getrennte Anzeige des Bildes einer rechten Kamera und des Bildes einer linken Kamera auf zwei Unterbildschirmen eines Bildschirms f�r den toten Winkel, wie in Figur 17 gezeigt, bekannt, vgl. [0006].

24 Dar�ber hinaus sei aus dem Stand der Technik die M�glichkeit bekannt, Hilfslinien �ber das von der R�ckfahrkamera aufgenommene Bild zu legen, die - wie in Figur 19 gezeigt - die Breite des Fahrzeugs und die Distanz zur Fahrzeugr�ckseite anzeigen und dem Fahrer beim Einparkvorgang helfen.

25 2. Als nachteilig an dem aus dem Stand der Technik bekannten Einsatz von Weitwinkelkameras kritisiert das Klagepatent, dass das aufgenommene Bild ohne Bearbeitung die Realit�t nur verzerrt abbilde, vgl. [0009]. Dabei seien gerade Linien nicht als solche erkennbar, sondern w�rden gebogen dargestellt, die Position und die Form von Gegenst�nden w�rden verzerrt dargestellt und das Verh�ltnis von Hindernissen zum Fahrzeug sei nicht klar absch�tzbar, vgl. [0009] und [0014]. Der Fahrer k�nne daher das auf dem Bildschirm angezeigte Bild nicht intuitiv und ohne ein Gef�hl von Inkongruenz verstehen, vgl. [0009].

26 3. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Anzeigevorrichtung zur Fahrunterst�tzung bereitzustellen, die die Aufnahme einer Weitwinkelkamera so auf einem einzelnen Monitor anzeigt, dass der Fahrer die Anzeige intuitiv und ohne ein Gef�hl von Inkongruenz zu verstehen, vgl. [0016].

27 4. Hierf�r schl�gt das Klagepatent eine Anzeigevorrichtung zur Fahrunterst�tzung nach Ma�gabe des erteilten Anspruchs 1 vor, der sich merkmalsm��ig wie folgt gliedern l�sst:

A driving assistance display apparatus for a vehicle comprising:

1.1.

a single vehicle-mounted camera on an end of the vehicle,

1.1.1.

wherein said single vehicle-mounted camera is arranged to shoot a forward area or a rearward area of the vehicle, and

1.2.

and an image processing unit arranged to

1.2.1.

splitting a monitor screen into a plurality of sub-screens,

1.2.1.1

the plurality of sub-screens representing inner faces of a polyhedron;

1.2.2.

performing image processing on an image shot by the single vehicle-mounted camera so as to obtain a polyhedron representation in which the inner faces of the polyhedron represent the shot image;

1.2.3.

splitting the processed image in correspondence with the sub-screen areas so as to affix an image of a face of the polyhedron to each sub-screen of said monitor screen; and

1.2.4.

displaying the split images on the corresponding sub-screen areas,

1.2.4.1.

wherein a part of the image corresponding substantially to the width range of the vehicle is displayed on one of the sub-screen areas corresponding to a rearward or to a forward area of the vehicle in the travel direction of the vehicle.

28 5. Diese Lehre bedarf hinsichtlich der Merkmale 1., 1.2.1.1. in Verbindung mit 1.2.2. und 1.2.3. sowie 1.2.4.1. n�herer Erl�uterung.

29 a) Die durch das Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre ist aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmanns, eines Diplom-Ingenieurs der Elektrotechnik mit Universit�tsabschluss und mehrj�hriger Berufserfahrung sowie einschl�gigen Kenntnissen auf dem Gebiet von Fahrassistenzsystemen, zu ermitteln (vgl. Bl. 221 d.A.).

30 b) Entgegen dem Vorbringen der Beklagten (Klageerwiderung, S. 24; Duplik, S. 5) ergibt sich aus Merkmal 1. nicht, dass die durch Patentanspruch 1 gesch�tzte Vorrichtung (auch) einen Bildschirm umfasst. In der Bezeichnung der gesch�tzten Vorrichtung als „driving assistance display apparatus“ in Merkmal 1. wird der Begriff „display“ lediglich als Bestandteil der Gesamtbezeichnung im Sinne einer Anzeigevorrichtung (zur Fahrunterst�tzung), also einer Vorrichtung zum Anzeigen verwendet. Er bezeichnet kein Bauteil der gesch�tzten Vorrichtung. Dies folgt aus der Fassung des Anspruchs 1 insgesamt, weil darin zun�chst die Bezeichnung des Gegenstands „driving assistance display apparatus“ verwendet wird und anschlie�end nach „comprising“ die einzelnen Bestandteile genannt werden, die die gesch�tzte Vorrichtung umfasst. Zudem werden in Anspruch 1 durchgehend die Begriffe „monitor screen“ und „subscreens“ verwendet, soweit es um den Kontrollbildschirm im Fahrzeug und seine Aufteilung in Unterbildschirme geht (vgl. Merkmale 1.2.1., 1.2.1.1., 1.2.3., 1.2.4. und 1.2.4.1.). w�hrend der Begriff „display“ nur zur Bezeichnung des Vorgangs des Anzeigens eines Bildes auf dem Bildschirm verwendet wird (vgl. Merkmal 1.2.4.: „displaying“; Merkmal 1.2.4.1.: „is displayed“).

31 c) Nach Merkmal 1.2.1.1. repr�sentiert die Vielzahl von Unterbildschirmen, in die einen Kontrollbildschirm aufzuteilen die Bildverarbeitungseinheit (Merkmal 1.2.) gem�� Merkmal 1.2.1. geeignet ist, Innenfl�chen eines Polyeders. Dieses Merkmal ist in Zusammenschau mit den Merkmalen 1.2.2. und 1.2.3. zu betrachten. Nach Merkmal 1.2.2. ist die Bildverarbeitungseinheit eingerichtet, das aufgenommene Bild zu bearbeiten, um eine Polyeder-Darstellung zu erhalten, bei der die Innenfl�chen des Polyeders das aufgenommene Bild repr�sentieren. Zudem ist die Bildverarbeitungseinheit nach Merkmal 1.2.3. eingerichtet, das verarbeitete Bild korrespondierend zu den Unterbildschirmen des Kontrollbildschirms aufzuteilen, um jedem Unterbildschirm ein Bild einer Fl�che des Polyeders zuzuf�hren.

32 aa) Der Begriff des Polyeders bezeichnet einen Vielfl�chner, d.h. eine Teilmenge des dreidimensionalen Raumes, die allein von gerade Fl�chen begrenzt wird. Die beanspruchte Lehre ist nicht auf eine bestimmte Form als erfindungsgem��en Polyeder beschr�nkt, insbesondere nicht auf die Form des Quaders, wie von der Beklagten unter Bezugnahme u.a. auf die nachfolgend abgebildete Figur 5 vorgetragen (Klageerwiderung, S. 21/22, 33/34):

33 In Anspruch 1 wird vielmehr explizit der allgemeine Begriff des Polyeders verwendet, der eine theoretisch unendliche Anzahl von Ausgestaltungen einschlie�t. Dementsprechend folgen hieraus auch keine Vorgaben, wie der Kontrollbildschirm genau aufzuteilen ist.

34 bb) Wie aus der Zusammenschau von Merkmal 1.2.1.1. mit den Merkmalen 1.2.2. und 1.2.3. hervorgeht, geht es dem Klagepatent um die Aufteilung eines zweidimensionalen Bildschirms in Unterbildschirme, um einen dreidimensionalen Eindruck zu erzielen. Hierbei dient der in diesen Merkmalen genannte Polyeder als gedankliches Hilfskonstrukt, um eine entsprechende „Tiefe“ darzustellen, d.h. um anzuzeigen, was sich vor, neben oder unter dem Fahrzeug befindet. Dies soll dem Fahrer beim intuitiven Erkennen der auf dem zweidimensionalen Bildschirm abgebildeten dreidimensionalen Wirklichkeit helfen (vgl. [0009]). Nicht erfasst ist daher eine Ausgestaltung, bei denen die Unterbildschirme bei Anzeige der von der Bildverarbeitungseinheit gem�� Merkmal 1.2.2. und 1.2.3. erstellten Bilder den Eindruck einer identischen r�umlichen Orientierung vermitteln, da sie dann in ihrer Gesamtheit kein dreidimensionales Raumgef�hl vermitteln.

35 cc) Die durch Anspruch 1 beanspruchte Lehre ist aber nicht auf die Vermittlung eines 3D-Gef�hls durch eine entsprechende Formgestaltung der Unterbildschirme nach Art einer perspektivischen Zeichnung - wie die Beklagte unter Bezugnahme auf Figur 5 unter dem Schlagwort „Blick in die Schuhschachtel“ vorbringt (Klageerwiderung, S. 21/22) - beschr�nkt. Eine derartige Einschr�nkung hat gerade keinen Eingang in den Anspruch gefunden. Es handelt sich nur um eine m�gliche Ausgestaltung.

36 Vielmehr verdeutlicht die Verwendung des Begriffs des „Repr�sentierens“ in Merkmal 1.2.1.1., dass - entgegen der Ansicht der Beklagten (Klageerwiderung, S. 21/22) - eine Einschr�nkung des Anspruchs dahingehend, dass die Unterbildschirme des Kontrollbildschirms mit den Innenfl�chen eines Polyeders (bzw. einer perspektivischen Zeichnung hiervon) in Form und Anordnung perspektivisch korrekt �bereinstimmen, nicht geboten ist.

37 Dass eine vollst�ndige �bereinstimmung der Unterbildschirme mit den Innenfl�chen des Polyeders nicht erforderlich ist, geht au�erdem auch aus dem abh�ngigen Unteranspruch 2, der Beschreibungsstelle [0026] sowie aus der - von der Beklagten f�r ihre Argumentation in Bezug genommenen (Klageerwiderung, S. 22) - Figur 5 hervor, weil danach jeweils zumindest eines der Bilder, das einer Innenfl�che des Polyeders entspricht, nicht auf dem Kontrollbildschirm angezeigt wird. Angesichts dessen kann die genaue Form des gesamten Polyeders auf der Grundlage der Darstellung auf dem Bildschirm ohnehin nicht vollst�ndig und mit Sicherheit bestimmt werden, wie sich beispielhaft anhand der Figur 5 erl�utern l�sst: Bei Betrachtung der Figur 5 f�r sich genommen kann der Betrachter nicht mit Bestimmtheit wissen, ob es sich hierbei tats�chlich um die Darstellung eines Quaders handelt, der lediglich oben und auf der dem Betrachter zugewandten Seite offen ist. Vielmehr ist ausgehend von der Figur 5 eine beliebige Fortsetzung des Polyeders nach oben und/oder in Richtung des Betrachters, z.B. durch eine pyramidenf�rmige Ausbuchtung, m�glich.

38 d) Schlie�lich wird nach Merkmal 1.2.4.1. ein Teil des Bildes, der im Wesentlichen der Breite des Fahrzeugs entspricht, in einem der Unterbildschirmbereiche, der einem Bereich in R�ckw�rts- oder in Vorw�rtsrichtung des Fahrzeugs in dessen Fahrtrichtung entspricht, angezeigt. Auf diese Weise kann der Fahrer anhand der Darstellung im Bildschirm leicht feststellen, ob sich ein Hindernis im Fahrweg befindet oder nicht (vgl. [0046]).

39 aa) Dabei muss der Teil des Bildes, der im Wesentlichen der Fahrzeugbreite entspricht, den betreffenden Unterbildschirmbereich nicht vollst�ndig ausf�llen. Eine derartige Einschr�nkung hat keinen Eingang in Merkmal 1.2.4.1. gefunden und ist auch mit Blick auf die technische Funktion, dem Fahrer auf dem Bildschirm anzuzeigen, ob sich ein Hindernis im Fahrweg befindet, nicht erforderlich. Denn der Fahrer erkennt ein Hindernis im Fahrweg auch dann, wenn nicht der gesamte, sondern nur ein Teil des Unterbildschirmbereichs, der einem Bereich in R�ckw�rts- oder Vorw�rtsrichtung des Fahrzeugs entspricht, einen Bildteil anzeigt, der im Wesentlichen der Fahrzeugbreite entspricht. Auch verdeutlicht der Umstand, dass Merkmal 1.2.4.1. nur die Anzeige eines Teils des Bilds betrifft, der „im Wesentlichen“ der Fahrzeugbreite entspricht, dass es nicht darum geht, in dem fraglichen Unterbildschirmbereich ausschlie�lich Hindernisse abzubilden, die sich exakt im Fahrweg befinden. In [0043] wird dies durch die Formulierung „or slightly wider“ zum Ausdruck gebracht.

40 bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten (Klageerwiderung, S. 29/30) muss der in Merkmal 1.2.4.1. konkretisierte Unterbildschirmbereich keine Trapez- oder Dreiecksform aufweisen.

41 Die Beklagte bringt diesbez�glich vor, diese Trapez- oder Dreiecksform ergebe sich aus der „Perspektivwirkung“ auf dem 2D-Bild (Klageerwiderung, S. 30) und sei „[f]�r das intuitive Erkennen, ob Hindernisse in dem Fahrweg des Fahrzeugs liegen, (…) unerl�sslich, (…), so dass auch bei einer weiteren Entfernung anspruchsgem�� erkennbar ist, ob ein Hindernis im oder au�erhalb des Fahrwegs liegt“ (Klageerwiderung, S. 61).

42 Wie bereits dargelegt (s.o. B.I.5.c) aa)), ist ein erfindungsgem��er Polyeder aber nicht zwingend ein Quader, sondern kann jede beliebige Form eines Polyeders annehmen, so dass auch eine streng perspektivische Betrachtung bzw. Abbildung der fraglichen Fl�che nicht zwingend zu einer Trapez- oder Dreiecksform entsprechend der Fl�che F in der Figur 5 f�hren w�rde. Eine derartige Einschr�nkung hat keinen Eingang in den Anspruch 1 gefunden. Es handelt sich nur um eine m�gliche Ausgestaltung. Dar�ber hinaus wurde bereits erl�utert (s.o. B.I.5.c) cc)), dass es nach der erfindungsgem��en Lehre auch nicht erforderlich ist, dass die Unterbildschirme mit den Innenfl�chen eines Polyeders in Form und Anordnung vollst�ndig und perspektivisch korrekt �bereinstimmen. Dies folgt u.a. aus der Verwendung des Verbs „repr�sentieren“ (s.o. B.I.5.c) cc)) und gilt auch f�r den in Merkmal 1.2.4.1. n�her konkretisierten Unterbildschirmbereich.

43 Zudem l�sst Anspruch 1 gerade offen, in welchem Unterbildschirmbereich der in Merkmal 1.2.4.1. erw�hnte Teil des Bildes, der im Wesentlichen der Fahrzeugbreite entspricht, angezeigt wird. Es ist keineswegs zwingend, dass der in Merkmal 1.2.4.1. erw�hnte Bildteil in der Fl�che F der Figur 5 angezeigt wird. Dies ist vielmehr allenfalls Gegenstand der von Unteranspruch 7 gesch�tzten Lehre. Nach Anspruch 1 w�re es demzufolge auch m�glich, das Merkmal 1.2.4.1. in einem Teil der - rechteckigen - Fl�che D der Figur 5 umzusetzen und die Fl�che F nicht auf dem Bildschirm zu zeigen (vgl. die in Figur 4 dargestellten Fl�chen).

44 Schlie�lich wurde soeben dargelegt (s.o. B.I.5.d) aa)), dass der Umstand, dass Merkmal 1.2.4.1. nur die Anzeige eines Teils des Bilds betrifft, der „im Wesentlichen“ der Fahrzeugbreite entspricht, verdeutlicht, dass es nicht darum geht, in dem fraglichen Unterbildschirmbereich ausschlie�lich Hindernisse abzubilden, die sich exakt im Fahrweg befinden. Auch aus der technischen Funktion des Merkmals 1.2.4.1. folgt demnach keine entsprechende Einschr�nkung auf eine Trapez- oder Dreiecksform. Hinzu kommt, dass eine Trapez- oder Dreiecksform den (weiteren) Fahrweg des Fahrzeugs �berhaupt nur dann (n�herungsweise) perspektivisch abbilden w�rde, wenn das Fahrzeug sich exakt geradeaus bewegt. Schon bei einer leicht kurvigen Fahrt w�rde eine derartige Trapez- oder Dreiecksform nur noch einen Teil des eingeschlagenen Fahrwegs und der sich im Fahrweg befindlichen Hindernisse abbilden. Die �brigen Hindernisse w�rden sich dann - wenn �berhaupt (vgl. Unteranspruch 2 und [0026]) - auf einem anderen Unterbildschirm befinden. Insoweit f�hrt eine Trapez- und Dreiecksform des Unterbildschirmbereichs nicht zwangsl�ufig dazu, dass der Fahrer leicht erkennen kann, ob sich ein Hindernis in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs befindet (vgl. [0046]).

45 II. Die Beklagten verletzen das Klagepatent unmittelbar gem�� � 9 S. 2 Nr. 1 PatG, weil sie die angegriffene Ausf�hrungsform in der Bundesrepublik Deutschland herstellen, anbieten und vertreiben und die angegriffene Ausf�hrungsform von Anspruch 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngem�� Gebrauch macht.

46 a) Die Parteien streiten �ber die Benutzung der Merkmale 1., 1.2.1.1. in Verbindung mit 1.2.2. und 1.2.3. sowie 1.2.4.1. Gegen die Benutzung der �brigen Merkmale wendet sich die Beklagte zu Recht nicht. Denn diese werden nach dem unstreitigen Vortrag der Kl�gerin von der angegriffenen Ausf�hrungsform verwirklicht.

47 b) Die angegriffene Ausf�hrungsform verwirklicht Merkmal 1.

48 Bei der angegriffenen Ausf�hrungsform handelt es sich um eine Anzeigevorrichtung zur Fahrunterst�tzung f�r ein Fahrzeug. Wie dargelegt (s.o. B.I.5.b)) setzt Merkmal 1. nicht das Vorliegen eines Bildschirms voraus. Dass die angegriffene Ausf�hrungsform f�r sich genommen keinen Bildschirm umfasst, steht einer unmittelbaren Verletzung von Anspruch 1 daher nicht entgegen.

49 c) Die angegriffene Ausf�hrungsform macht auch von Merkmal 1.2.1.1. in Verbindung mit den Merkmalen 1.2.2. und 1.2.3. Gebrauch.

50 Die Bildverarbeitungseinheit der angegriffenen Ausf�hrungsform ist eingerichtet, den Kontrollbildschirm in eine Vielzahl von Unterbildschirmen aufzuteilen, wobei diese die Innenfl�chen eines Polyeders repr�sentieren (Merkmal 1.2.1.1.). Die Bildverarbeitungseinheit ist auch eingerichtet, das aufgenommene Bild zu bearbeiten, um eine Polyeder-Darstellung zu erhalten, bei der die Innenfl�chen des Polyeders das aufgenommene Bild repr�sentieren (Merkmal 1.2.2.), sowie das verarbeitete Bild korrespondierend zu den Unterbildschirmen des Kontrollbildschirms aufzuteilen, um jedem Unterbildschirm ein Bild einer Fl�che des Polyeders zuzuf�hren (Merkmal 1.2.3.).

51 Die genannten Merkmale h�ngen inhaltlich zusammen (s.o. B.I.5.c)), was auch im Rahmen der Verletzungspr�fung eine zusammenschauende Betrachtung erforderlich macht. Ihre Verwirklichung durch die angegriffene Ausf�hrungsform geht aus den nachfolgenden, von der Kl�gerin in den Anlagen K 5 und K 6 vorgelegten Fotos von Darstellungen auf Bildschirmen in Fahrzeugen, die mit der angegriffenen Ausf�hrungsform ausgestattet sind, hervor:

(Anlage K 5)

(Anlage K 6)

52 Aus den Fotos ist ersichtlich, dass der Bildschirm jeweils in drei Unterbildschirme unterteilt wird. Diese drei Unterbildschirme repr�sentieren Innenfl�chen eines Polyeders i.S. von Merkmal 1.2.1.1. und die darauf angezeigten Bildausschnitte stellen Bilder der Innenfl�chen eines Polyeders dar (Merkmal 1.2.3.), die das aufgenommene Bild repr�sentieren (Merkmal 1.2.2.). Dieser Effekt beruht - aus den Fotos ersichtlich - auf einer unterschiedlichen Bilddarstellung in den drei einzelnen Unterbildschirmen. W�hrend in dem mittleren der drei Unterbildschirme die Fahrbahn sowie die auf der gegen�berliegenden Fahrbahnseite liegenden Geb�ude (ann�hernd) waagrecht angezeigt werden, knicken Fahrbahnbegrenzungen und horizontale Geb�udekanten an den �berg�ngen zu den beiden �u�eren Unterbildschirmen (d.h. an den beiden dunklen Begrenzungslinien) deutlich ab und bewegen sich dann in den �u�eren Unterbildschirmen jeweils in Richtung der �u�eren Bildmitte aufeinander zu. Gegenst�nde in den �u�eren Unterbildschirmen werden deutlich st�rker verzerrt dargestellt, wie die in den konkreten Fotos in den �u�eren Unterbildschirmen angezeigten Autos zeigen. Die drei Unterbildschirme vermitteln dem Fahrer hierdurch jeweils den Eindruck unterschiedlicher r�umliche Orientierungen, der mit einem gewissen dreidimensionalen Raumgef�hl einhergeht, so dass der Fahrer die auf dem zweidimensionalen Bildschirm abgebildete dreidimensionale Wirklichkeit intuitiv erkennen kann.

53 Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, ob die �u�eren Unterbildschirme jeweils rechteckig ausgestaltet sind oder ob - wie von der Kl�gerin vorgetragen (Replik, S. 12/13) - deren Eckbereiche derart ausgegraut sind, dass sie keine Rechteckform aufweisen:

54 Wie dargelegt (s.o. B.I.5.c) cc)), ist die beanspruchte Lehre nicht auf die Vermittlung eines 3D-Gef�hls durch eine entsprechende Formgestaltung der Unterbildschirme nach Art einer perspektivischen Zeichnung beschr�nkt und m�ssen die Unterbildschirme nicht mit den Innenfl�chen eines Polyeders (bzw. einer perspektivischen Zeichnung hiervon) in Form und Anordnung perspektivisch korrekt �bereinstimmen. Die konkrete Formgestaltung der Unterbildschirme f�hrt daher vorliegend nicht aus der Verwirklichung von Anspruch 1 heraus, zumal auch ein Polyeder denkbar und mangels diesbez�glicher Einschr�nkung (s.o. B.I.5.c) aa)) anspruchsgem�� w�re, dessen Seitenfl�chen bei perspektivischer Zeichnung eine - jedenfalls ann�hernd - rechteckige Form aufweisen. Da die konkrete Form des Polyeders im vorliegenden Fall nicht bestimmt werden kann, da in der angegriffenen Ausf�hrungsform nicht alle Innenfl�chen des Polyeders gezeigt werden (was ebenfalls nicht aus der Verletzung herausf�hrt, s.o. B.I.5.c) cc)), kann eine derartige Formgestaltung auch nicht ausgeschlossen werden.

55 Entgegen dem Vorbringen der Beklagten (Klageerwiderung, S. 24 ff.) kommt es f�r die Verwirklichung von Patentanspruch 1 auch nicht darauf an, ob und wie genau die angegriffene Ausf�hrungsform bestimmte Verfahrensschritte durchf�hrt, weil Anspruch 1 eine Vorrichtung und nicht ein Verfahren sch�tzt. Es reicht aus, dass die angegriffene Ausf�hrungsform eingerichtet ist, die Funktionen der Merkmale 1.2.1.1., 1.2.2. und 1.2.3. zu erf�llen.

56 d) Merkmal 1.2.4.1. wird durch die angegriffene Ausf�hrungsform ebenfalls verwirklicht. Durch die angegriffene Ausf�hrungsform wird ein Teil des Bildes, der im Wesentlichen der Breite des Fahrzeugs entspricht, auf dem mittleren der drei Unterbildschirme angezeigt, der den Sichtbereich in Fahrtrichtung vor bzw. hinter dem Fahrzeug zeigt.

57 Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig (Klageschrift, S. 17/18; Klageerwiderung, S. 61/62), dass jedenfalls im ganz unteren Bereich des mittleren Unterbildschirms ein Bildteil angezeigt wird, der im Wesentlichen der Breite des Fahrzeugs entspricht.

58 Die Kl�gerin verweist hierzu auf die kleinen Piktogramme in den oben abgebildeten Fotos, die in Form eines roten „F�chers“ die Aufteilung des Sichtbereichs in Fahrtrichtung vor bzw. hinter dem Auto auf die drei Unterbildschirme anzeigen. Der mittlere Teil des F�chers bezieht sich dabei auf die Darstellung in dem mittleren Unterbildschirm, wobei sich aus den Ausma�en des mittleren Teils des F�chers ergibt, dass der in dem unteren Bildbereich des mittleren Unterbildschirms gezeigte Bereich im Wesentlichen mit der Breite des Fahrzeugs �bereinstimmt. Im Rahmen des durchgef�hrten Tests mit einer angegriffenen Ausf�hrungsform unter Verwendung der Heckkamera hat die Kl�gerin die Fahrzeugbreite in dem aufgenommenen Foto zudem durch einen roten Karton links und einen wei�en Karton rechts markiert (Anlage K 6).

59 Die Beklagte wiederum hat die Fahrzeug breite im nachfolgenden Bild (aus Anlage K 5) durch die Hypotenuse des eingezeichneten gr�nen Dreiecks verdeutlicht:

60 Wie dargelegt (s.o. B.I.5.d) aa)) ist f�r die Verwirklichung von Merkmal 1.2.4.1. nicht erforderlich, dass der Bildteil, der im Wesentlichen der Fahrzeugbreite entspricht, den mittleren Unterbildschirm vollst�ndig ausf�llt. Merkmal 1.2.4.1. ist auch erf�llt, wenn - wie bei der angegriffenen Ausf�hrungsform - nur im unteren Bereich des Unterbildschirms ein Bildteil angezeigt wird, der im Wesentlichen der Fahrzeugbreite entspricht. Auch in dieser Ausgestaltung erkennt der Fahrer ein Hindernis im Fahrweg. Merkmal 1.2.4.1. verlangt gerade keine ausschlie�liche und exakte Darstellung des Fahrwegs (und der sich im Fahrweg befindlichen Hindernisse) in dem fraglichen Unterbildschirm. Insbesondere ist die beanspruchte Lehre daher auch nicht auf eine Trapez- oder Dreiecksform des fraglichen Unterbildschirms beschr�nkt (s.o. B.I.5.d) aa)), so dass auch eine rechteckige Ausgestaltung des fraglichen Unterbildschirms wie bei der angegriffenen Ausf�hrungsform von Merkmal 1.2.4.1. erfasst wird.

61 III. Damit stehen der Kl�gerin die geltend gemachten Anspr�che im tenorierten Umfang zu.

62 1. Die Kl�gerin ist aktivlegitimiert.

63 Die Kl�gerin ist im Register als Inhaberin des Klagepatents eingetragen (Anlage K 3). Die Registervermutung wurde durch die Beklagte nicht widerlegt. Aufgrund der Registervermutung kann sich die Beklagte nicht darauf zur�ckziehen, mit Nichtwissen zu bestreiten, dass es sich bei der Kl�gerin und der urspr�nglichen Patentinhaberin …, um dasselbe Unternehmen handelt (Klageerwiderung, S. 64), zumal der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, dass eine entsprechende Umwandlung des genannten Unternehmens in die Kl�gerin erfolgt ist, was somit gerichtsbekannt ist.

64 2. Die Beklagte ist zur Unterlassung der patentverletzenden und rechtswidrigen Benutzungshandlungen verpflichtet, � 139 Abs. 1 S. 1 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.

65 Hinsichtlich der angegriffenen Ausf�hrungsform besteht Wiederholungsgefahr mit Blick auf die unstreitig gegebenen Tathandlungen. Die Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrigen Benutzungshandlungen (im tenorierten Umfang) indiziert.

66 3. Der ausgesprochene Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung folgt aus � 140 b Abs. 1 und 3 PatG, �� 242, 259 BGB i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.

67 Der Anspruch auf Auskunft �ber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf�hrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus � 140 b Abs. 1 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�, der Umfang der Auskunftspflicht aus � 140 b Abs. 3 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.

68 Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus �� 242, 259 BGB i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�, damit die Kl�gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern.

69 Die Kl�gerin ist im �brigen auf die Angaben der Beklagten angewiesen, �ber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf�gt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk�nfte nicht unzumutbar belastet. Der Wirtschaftspr�fervorbehalt ist wie beantragt zu gew�hren. Wegen der Akzessoriet�t zum Schadensersatzanspruch, der ein Verschulden voraussetzt, ist die (beantragte) Karenzzeit von einem Monat ab Patenterteilung zu ber�cksichtigen.

70 4. Die Anspr�che gegen die Beklagte auf Vernichtung der Verletzungsformen und deren R�ckruf ergeben sich im Umfang des Tenors aus � 140 a Abs. 1 und 3 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.

71 Die Anspr�che sind - entgegen dem Vorbringen der Beklagten (Klageerwiderung, S. 64) - auch nicht wegen Unverh�ltnism��igkeit ausgeschlossen. Dass es sich nach dem Vortrag der Beklagten sich bei der patentverletzenden Darstellung durch die angegriffene Ausf�hrungsform auf den Bildschirmen in den Fahrzeugen nur um eine von mehreren Funktionalit�ten handelt, die durch ein Softwareupdate beseitigt werden k�nne (Klageerwiderung, S. 64), f�hrt nicht zur Unverh�ltnism��igkeit des Vernichtungs- und R�ckrufanspruchs, sondern betrifft allenfalls die Frage, wie diese Anspr�che erf�llt werden k�nnen.

72 5. Da die Beklagte die Verletzungshandlungen gem�� Ziffer I. zumindest fahrl�ssig begangen hat, ist sie dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, � 139 Abs. 2 PatG i.V. mit Art. 64 Abs. 1 EP�.

73 Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h�tte im Gesch�ftsbetrieb der Beklagten sp�testens einen Monat nach Ver�ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erkannt werden k�nnen und m�ssen, dass dieses durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf�hrungsform verletzt wird.

74 Eine f�r die Feststellung der Schadensersatzpflicht ausreichende gewisse Wahrscheinlichkeit f�r den Eintritt eines Schadens ist wegen des bereits eingetretenen Schadens aufgrund der geschehenen Patentbenutzungen begr�ndet.

75 6. Den Anspr�chen steht - entgegen der Ansicht der Beklagten (Klageerwiderung, S. 65) - nicht die Einrede der Verj�hrung gem�� � 141 PatG entgegen.

76 Aufgrund der fortdauernden Verletzung hat die Verj�hrung hinsichtlich des Anspruchs auf Unterlassung, Vernichtung und R�ckruf schon nicht zu laufen begonnen. Den Schadensersatzanspruch kann die Kl�gerin jedenfalls als Restschadensersatzanspruch gem�� � 852 BGB i.V. mit �� 812, 818 BGB geltend machen, der gem�� � 852 S. 2 BGB erst zehn Jahre nach seiner Entstehung verj�hrt. Insoweit greift auch gegen die akzessorischen Anspr�che auf Auskunft und Rechnungslegung nicht die Einrede der Verj�hrung durch.

C.

77 Eine Aussetzung mit Blick auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) vom 31.08.2021 (Anlage B 2) nach � 148 ZPO ist nicht veranlasst.

78 I. Die Einleitung eines Einspruchsverfahrens oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellen als solches keinen Grund dar, das Verfahren auszusetzen. Anderenfalls w�rde man dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beimessen, die ihm nach dem Gesetz gerade fremd ist (BGH GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug; Cepl in: Cepl/Vo�, ZPO, 2. Auflage, � 148 ZPO Rn. 106 m.w.N.). Daher ist eine Aussetzung eines Patentverletzungsprozesses nur dann geboten, wenn die Nichtigkeitsklage bzw. der Einspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird (BGH GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug; OLG D�sseldorf GRUR 2009, 53 (Ls.) - Brandschutzvorrichtung; GRUR-RR 2007, 259 - Thermocycler, GRUR 1979, 188 - Flachdachabl�ufe; 1979, 636 - Ventilanbohrvorrichtung; OLG M�nchen InstGE 6, 57, Rn. 15 - Kassieranlage; OLG M�nchen GRUR 1990, 352, 353 - Regal-Ordnungssysteme). Dies kann regelm��ig nur angenommen werden, wenn neuheitssch�dlicher Stand der Technik geltend gemacht wird, der im Pr�fungsverfahren bisher noch nicht beurteilt wurde (LG M�nchen I InstGE 9, 27 - Antibakterielle Versiegelung).

79 II. Nach diesen Ma�st�ben ist der Rechtsstreit nicht auszusetzen. Die von der Beklagten geltend gemachten Nichtigkeitsargumente greifen nicht durch.

80 1. Es liegt - entgegen der Ansicht der Beklagten (Klageerwiderung, S. 66/72; Duplik, S. 34/36) - keine unzul�ssige Erweiterung vor. Alle Merkmale des Anspruchs 1 sind durch die Anmeldung des Klagepatents ursprungsoffenbart.

81 a) Merkmal 1.2.1.1., wonach die Unterbildschirme die Innenfl�chen eines Polyeders „repr�sentieren“, ist ursprungsoffenbart.

82 Die Beklagte ist insoweit der Auffassung, aus den Anmeldeunterlagen (Anlage B 2.MN 2) ergebe sich „als zentraler Grundsatz, dass der ‚Aufsplittparameter‘ zur Erzeugung der Unter-Bildschirme (…) durch die Heranziehung jeder Innenfl�chenseite eines Polyeders - erreicht durch das ‚Abfotografieren‘ des Inneren des Polyeders - ermittelt“ werde (Klageerwiderung, S. 68, Hervorhebung dort). Dies folge aus dem Wortlaut des Anspruchs 1, insbesondere des Merkmals 1.2.1.1. A („in correspondence with each inner face of a polyhedron obtained when the inside of the polyheron is shot“), sowie der zugeh�rigen Darstellung der L�sung in [0016] („image processing means for splitting a monitor screen into a plurality of sub-screens in correspondence with each inner face of a polyhedron obtained when the inside of the polyhedron is shot“) der Anmeldeunterlagen.

83 F�r die Frage der unzul�ssigen Erweiterung kommt es jedoch auf den gesamten Offenbarungsgehalt der Anmeldung an und nicht nur auf den Wortlaut der Anspr�che der Anmeldung. Eine unzul�ssige Erweiterung kann folglich nicht allein damit begr�ndet werden, dass in der Anmeldung Merkmale anders als im sp�ter erteilten Patent beschrieben oder benannt werden, deren Sinngehalt f�r den Fachmann aber unver�ndert dem erteilten Patent zu entnehmen ist. Der Sinngehalt des Merkmals 1.2.1.1. des erteilten Anspruchs 1 hat sich gegen�ber dem entsprechenden Merkmal des eingereichten Anspruchs 1 nicht ge�ndert. Den Hinweis auf das „Abfotografieren“ des Inneren eines Polyeders versteht der Fachmann nicht in dem Sinne, dass tats�chlich eine Fotografie angefertigt wird. Der Fachmann erkennt vielmehr, dass mit der Formulierung „in correspondence with each inner face of a polyhedron obtained when the inside of the polyhedron is shot“ in der Anmeldung nichts anderes gemeint ist als das, was Merkmal 1.2.1.1. des erteilten Anspruchs 1 ausdr�ckt - n�mlich dass die Unterbildschirme die Innenfl�chen eines Polyeders „repr�sentieren“. Es handelt sich lediglich um unterschiedliche Formulierungen zur Beschreibung der Verwendung eines (beliebigen) Polyeders als gedanklichen Hilfskonstrukts (s.o. B.I.5.c) bb)).

84 b) Merkmal 1.2.4.1., demzufolge ein Teil des Bildes, der im Wesentlichen der Fahrzeugbreite entspricht, in einem der Unterbildschirmbereiche, der einem Bereich in R�ckw�rts- oder in Vorw�rtsrichtung des Fahrzeugs in dessen Fahrtrichtung entspricht, angezeigt, stellt ebenfalls keine unzul�ssige Erweiterung dar.

85 Die Beklagte tr�gt diesbez�glich vor, f�r die Offenbarung dieses Merkmals sei in den urspr�nglichen Anmeldeunterlagen (Anlage B 2.MN 2) ausschlie�lich das vierte Ausf�hrungsbeispiel, wie dort beschrieben in [0047] ff. (entsprechen im Wesentlichen [0043] ff. des Klagepatents), relevant. Entscheidend f�r die Darstellung „eines Teils des Bildes, der im Wesentlichen der Breite des Fahrzeugs entspricht, in einem der Unter-Bildschirmbereiche“ sei daher nach der Ursprungsoffenbarung die Verwendung einer trapezf�rmigen Bodenfl�che, die sich nach hinten hin verj�ngt und nur denjenigen Bereich anzeigt, den das Fahrzeug bei der Fahrt tats�chlich passiert (Anlage B 2.MN 2, [0049]: „only an area where the vehicle passes when the vehicle is backed straight is displayed“) (Klageerwiderung, S. 71/72; Duplik, S. 35). Zudem sei das Bild (der realen Welt, z.B. betreffend Hindernisse) nach [0047] der Anlage B 2.MN 2 anzuzeigen auf „the bottom face“ (die anschlie�end als F konkretisiert werde), wobei als Zweck angegeben werde „so that whether an arbitrary object is on the straight travel path of the vehicle is easily determined“ (Duplik, S. 35). Bei Zugrundelegung einer weiten Auslegung von Merkmal 1.2.4.1., wonach auch die Darstellung weit dar�ber hinausgehender Bereiche in dem fraglichen Unterbildschirm erfasst werde, l�ge daher eine unzul�ssige Erweiterung vor.

86 Dieses Verst�ndnis ist unzutreffend: Die Offenbarung in den [0047] ff. der Anmeldeunterlagen ist nicht auf dieses enge Verst�ndnis der Beklagten beschr�nkt. Nach [0047] der Anmeldung (entspricht [0043] des Klagepatents) wird durch das Anzeigen des Bereichs vor und hinter dem Fahrzeug ein Bild der Fahrzeugbreite oder etwas breiter in dem Anzeigebereich, der der unteren Fl�che entspricht, angezeigt, so dass leicht festgestellt werden kann, ob sich irgendein Objekt im direkten Fahrweg des Fahrzeugs befindet. Der Fahrer kann daher die Position des beliebigen Objekts intuitiv erfassen. Die von der Beklagten behauptete Einschr�nkung auf eine „trapezf�rmige Bodenfl�che“ l�sst sich dem ebenso wenig entnehmen wie die weitere Einschr�nkung, dass nur derjenige Bereich angezeigt werden d�rfe, den das Fahrzeug tats�chlich passiert. Wie im Rahmen der Auslegung dargelegt (s.o. B.I.5.d) aa)), erkennt der Fahrer ein Hindernis im Fahrweg auch dann, wenn der Bildteil, der im Wesentlichen der Fahrzeugbreite entspricht, den fraglichen Unterbildschirm nicht vollst�ndig ausf�llt. Auch eine Beschr�nkung auf eine Trapez- oder Dreiecksform ergibt sich hieraus nicht (s.o. B.I.5.d) bb)). Die weiteren von der Beklagten zitierten Passagen der Beschreibung der Anmeldung, beziehen sich auf weitere Ausgestaltungen des vierten Ausf�hrungsbeispiels, die die allgemeine Offenbarung der Anmeldung nicht beschr�nken.

87 2. Der Gegenstand der Entgegenhaltung D1/D1a (JP H11-338074 A,) steht der Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht entgegen.

88 a) Die D1 offenbart ein Umgebungs-�berwachungsger�t f�r ein Fahrzeug, das eine CCD-Kamera sowie Mittel zur Bearbeitung eines hiermit gewonnen Bildes umfasst (D1a, S. 1, Abs. [Solution]). Zur n�heren Erl�uterung der D1/D1a verweist die Beklagte unter anderem auf die folgenden Figuren der D1/D1a:

89 b) Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird durch diese Entgegenhaltung nicht offenbart. Es werden nicht s�mtliche beanspruchte Merkmale gezeigt.

90 So offenbart die D1/D1a jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig, dass die am Fahrzeug montierte Kamera eingerichtet ist, einen Bereich in Vorw�rts- oder einen Bereich in R�ckw�rtsrichtung des Fahrzeugs aufzunehmen (Merkmal 1.1.1.). Vielmehr wird in der D1/D1a im zweiten Ausf�hrungsbeispiel nur der Einsatz einer Kamera mit einem V-f�rmigen Spiegel offenbart, die gerade nicht den Bereich vor oder hinter dem Fahrzeug aufnimmt, sondern nur die Bereiche links und rechts des Fahrzeugs, wie in [0031] unter Bezugnahme auf die Figur 10 erl�utert wird. Soweit die Beklagte vortr�gt, aus der „vorne in der Mitte angeordnete Kamera“ in Figur 11 ergebe sich unmittelbar, „dass diese nur die Bereiche vor oder hinter dem Fahrzeug aufnehmen kann“ (Duplik, S. 37/38), ist dies unzutreffend. Wie aus der Beschreibung in [0032] hervorgeht, handelt es sich bei der Kamera mit Bezugszeichen 301 in Figur 11 gerade um eine Kamera mit einem V-f�rmigen Spiegel gem�� Figur 10, die nur die Bereiche links und rechts des Fahrzeugs aufnimmt.

91 3. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten (Klageerwiderung, S. 84; Duplik, S. 36/37) fehlt es auch nicht an einer erfinderischen T�tigkeit. Die Beklagte tr�gt insoweit im Ergebnis vor (Klageerwiderung, S. 84; Duplik, S. 36/37), alle Merkmale des Anspruch 1 erg�ben sich aus einer Kombination der Entgegenhaltung D1/D1a mit der Entgegenhaltung D2/D2a. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann zur Kombination dieser Entgegenhaltungen gehabt h�tte. Auf dieser Grundlage kann die Kammer eine fehlende erfinderische T�tigkeit nicht erkennen.

92 4. Schlie�lich �bt die Kammer ihr Ermessen so aus, das Verfahren auch nicht wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten zur behaupteten unzul�ssigen Erweiterung in Bezug auf die Merkmale 1.2.2. und 1.2.3. (vgl. Klageerwiderung, S. 70) auszusetzen ist.

D.

93 I. Die Kostenentscheidung beruht auf � 91 Abs. 1 ZPO.

94 II. Die Entscheidung �ber die vorl�ufige Vollstreckbarkeit beruht auf � 709 S. 1 und 2 ZPO.

95 Die Werte der Teilsicherheiten ergeben sich aus den Schrifts�tzen der Parteien vom 6. Juli 2022 und vom 11. Juli 2022. F�r die Anspr�che auf Unterlassung, R�ckruf und Vernichtung ist - so auch die st�ndige Rechtsprechung der Kammer - eine einheitliche Teilsicherheit zu bilden.

Leitsatz

Bei der Auslegung von Patentanspr�chen sind die Beschreibung, die Zeichnungen sowie abh�ngige Unteranspr�che zu ber�cksichtigen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

F�r die Frage der unzul�ssigen Erweiterung kommt es auf den gesamten Offenbarungsgehalt der Anmeldung an und nicht nur auf den Wortlaut ihrer Anspr�che. Eine unzul�ssige Erweiterung kann somit nicht allein damit begr�ndet werden, dass in der Anmeldung Merkmale anders als im sp�ter erteilten Patent beschrieben oder benannt werden, deren Sinngehalt f�r den Fachmann aber unver�ndert dem erteilten Patent zu entnehmen ist. (Rn. 83) (redaktioneller Leitsatz)

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Ber�cksichtigung von Beschreibung und Unteranspr�chen bei Auslegung eines Patentanspruchs

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